Tätigkeitsbericht der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW zuständigen Behörde (WTG-Aufsicht, ehem. Heimaufsicht) - Ennepe-Ruhr-Kreis
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Tätigkeitsbericht der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW zuständigen Behörde (WTG-Aufsicht, ehem. Heimaufsicht) für die Jahre 2015/2016 Schwelm, im April 2017
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 1. Allgemeines 6 - Rechtliche Rahmenbedingungen der WTG-Aufsicht - Organisatorische Einbindung / Personal - Internes Qualitätsmanagement 2. Aufgaben der WTG-Aufsicht 7 - Grundsatz - Beratung - Allgemeine Beratung - Beratung zur Mitwirkung und Mitbestimmung - Investorenberatung - Anzeigepflicht nach § 9 WTG NRW / Registrierung PfAD.wtg - Behördliche Qualitätssicherung - Wiederkehrende Prüfungen - Anlassbezogene Prüfungen / Beschwerdeprüfungen - Prüfergebnisse - Mittel der Überwachung - Rahmenprüfkatalog - Ergebnisbericht - Gebührenerhebung - Sonstige Aufgaben - Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung der Leitungskräfte - Erteilung von Befreiungen 3. Einrichtungen im Ennepe-Ruhr-Kreis: Daten und Zahlen 22 - Einrichtungen der Altenhilfe - Einrichtungen für Menschen mit Behinderung - Einrichtungen der Kurzzeitpflege - Einrichtungen der Tagespflege - Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 4. Zusammenarbeit und Kooperation 23 5. Fazit / Ausblick 26 6. Anhang Anlage 1: PowerPoint Präsentation zu den gesetzlichen Änderungen im neuen WTG Anlage 2:Zuständige Ansprechpartner im Sachgebiet Heimaufsicht/Pflegemanagement Anlage 3:Übersicht über Einrichtungen der Altenhilfe im Ennepe-Ruhr-Kreis Anlage 4:Übersicht über die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Ennepe-Ruhr- Kreis Anlage 5:Übersicht über die Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Ennepe-Ruhr-Kreis Anlage 6:Übersicht über die Einrichtungen der Tagespflege im Ennepe-Ruhr-Kreis Anlage 7:Übersicht über die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Ennepe-Ruhr- Kreis -2-
Vorbemerkung Mit dem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016 wird der 4. Bericht auf der Grundlage der Regelungen des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Gemäß § 43 Abs. 1 WTG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig für die Durchführung des Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Aus dieser Zuständig- keit heraus besteht die Verpflichtung, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien zur Ver- fügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016 ist eine Fortschreibung der bisherigen Berichter- stattung, jedoch nunmehr auf der Rechtsgrundlage der mit Datum vom 16.10.2014 in Kraft getre- tenen Novellierung des WTG NRW und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (WTG- DVO). Das neue Wohn- und Teilhabegesetz hat gemäß § 1 WTG NRW den Zweck, die Würde, die Rech- te, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungseinrichtungen fördern und zu einer bes- seren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Dabei soll es insbesondere kleinere Wohn- und Betreuungsangebote fördern und eine quartiersnahe Versorgung mit Betreuungsleis- tungen ermöglichen. Das neue Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie für die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen. Dabei wird zwischen nachfolgenden Angebotstypen unterschieden: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot sind Einrichtungen, die den Zweck haben, älte- re oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen, ihnen Wohn- raum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirt- schaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig und werden entgeltlich betrieben. Einrichtungen mit umfas- -3-
sendem Leistungsangebot sind die klassischen stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung in einer Woh- nung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungs- anbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Wohngemein- schaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften zeichnen sich u. a. durch eine freie Wählbarkeit der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter, Ausübung des Hausrechts, eine eigenständige Gestaltung der Gemeinschaftsräume, gemeinschaftliche Verwaltung der Finanzmittel sowie eine selbstbestimmte Lebens- und Haushaltsführung aus. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungs- anbieter dürfen in keinem der vorgenannten Bereiche einen bestimmenden Einfluss haben. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften zeichnen sich durch eine fehlende rechtliche Unab- hängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen aus. Die Kriterien der Selbstver- antwortung wie in selbstverantworteten Wohngemeinschaften sind in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nicht erfüllt. Angebote des Servicewohnens Angebote des Servicewohnens sind Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistun- gen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notruf- dienste (Grundleistungen) verbunden ist. Die über diese Grundleistungen hinausgehenden Leis- tungen sind aber von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters frei wählbar. Ambulante Dienste Ambulante Dienste sind mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Betreuungsleistun- gen im Sinne des WTG NRW erbringen. Gasteinrichtungen Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung nur vorrübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Gasteinrichtungen sind Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen. -4-
Die gesetzlichen Anforderungen an die jeweiligen Angebotstypen unterscheiden sich u.a. hinsicht- lich der baulichen und personellen Anforderungen sowie der Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Angebote. Die behördliche Qualitätssicherung ist in Prüfungsinhalt- und Prüfungsintervall ja nach Angebotstyp unterschiedlich durchzuführen. Eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde besteht grundsätzlich für alle o.g. Angebotstypen. Die grundsätzlichen Änderungen des neuen Wohn- und Teilhabegesetzes wurden bereits am 26.02.2015 im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Inklusion sowie in der Kommunalen Kon- ferenz Alter und Pflege durch eine PowerPoint Präsentation vorgestellt. Diese Präsentation wird dem Tätigkeitsbericht im PDF-Format als Anlage 1 beigefügt. -5-
1. Allgemeines Rechtliche Rahmenbedingungen der WTG-Aufsicht Die WTG-Aufsicht führt die Aufgaben nach dem WTG NRW und der ergänzenden WTG-DVO als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die sich daraus ergebenden Aufsichtsfunktionen werden durch die Bezirksregierung Arnsberg und durch das Ministerium für Gleichstellung, Eman- zipation, Pflege und Alter (MGEPA) als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübt. Das Paket der rechtlichen Grundlagen wird durch eine Reihe von Runderlassen des MGEPA, in denen grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsanwendung oder Entscheidungen zu Einzelprob- lematiken vorgegeben werden, ergänzt. Daneben werden von den Aufsichtsbehörden Berichte u.a. über die Anfragen aus dem politischen Raum, zur personellen Besetzung der WTG-Aufsicht, zur Überprüfungsquote oder zu dort einge- gangenen Beschwerden angefordert. Die enge Begleitung in der Umsetzung des WTG NRW durch das MGEPA wurde beibehalten und erfolgte zusätzlich auch durch die Bezirksregierung. Organisatorische Einbindung / Personal Die Aufgaben nach dem WTG NRW werden im Sachgebiet „Heimaufsicht/Pflegemanagement“ wahrgenommen. Das Sachgebiet ist in die Abteilung „Soziales II“ im Fachbereich „Soziales und Gesundheit“ eingegliedert. Diese Anbindung sichert den fachlichen Austausch mit der Senioren- und Behindertenhilfe bzw. der Sozial- und Pflegeplanung. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem WTG NRW waren 4 Verwaltungsfachkräfte, 3 Pflegefachkräfte und eine sozialmedizinische Assistentin in Vollzeit und Teilzeit betraut (siehe An- lage 2: Zuständige Ansprechpartner im Sachgebiet Heimaufsicht/Pflegemanagement). Durch den Weggang einer Verwaltungsfachkraft Ende April 2016 wurde zum 26.08.2016 eine neue Verwal- tungsfachkraft nach absolvierter Laufbahnprüfung im Sachgebiet eingesetzt. Internes Qualitätsmanagement Zur Sicherung der eigenen Qualitätsstandards haben die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter der WTG-Aufsicht im Berichtszeitraum an mehreren, zum Teil mehrtägigen Fortbildungsveranstaltun- gen und Fachtagungen teilgenommen, u.a.: - Expertenstandards Dekubitus und Erhaltung und Förderung der Mobilität - Modernes Wundmanagement - Kau- und Schluckstörungen - Einführung des Strukturmodells zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation - Das neue Begutachtungsassessment (NBA) - Multiplikatorenschulung für Gutachter zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit ab 2017 - Nachschulung für Pflegesachverständige nach § 53 b SGB XI -6-
- Die Umsetzung des 2. Pflegestärkungsgesetzes durch die örtlichen Sozialhilfeträger - Ausbau und Perspektiven ambulant betreuter Wohngemeinschaften nach dem neuen WTG NRW Das zur Verfügung stehende Fortbildungsbudget wurde ausgeschöpft. 2. Aufgaben der WTG-Aufsicht Grundsatz Die WTG-Aufsicht hat in ihrer Garantenstellung nach dem WTG NRW als zentrale Aufgabe die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer in den Wohn- und Betreu- ungsangeboten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dabei gehört es aber auch zum Selbstver- ständnis der WTG-Aufsicht ordnungsrechtliche, gegen die Leistungsanbieterinnen und Leistungs- anbieter gerichtete Maßnahmen nur nachrangig einzusetzen. Grundsatz der WTG-Aufsicht ist zu- vorderst das gemeinsame Gespräch mit den Nutzerinnen und Nutzern, den Angehörigen und Be- treuern und der ständige Austausch mit den Verantwortlichen in den Leistungsangeboten in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Prüfungen vor Ort werden geprägt durch eine größtmögli- che Transparenz und soweit als möglich durch einen unbürokratischen Verlauf. Der Einsatz der Pflegefachkräfte gewährleistet ein Beratungsniveau auf der Grundlage der pflegefachlich aner- kannten Standards. Beratung Die Beratung und Information ist als eine zentrale Aufgabe der WTG-Aufsicht gesetzlich normiert. Dieser nach § 11 WTG NRW vorgegebene grundsätzliche Beratungsauftrag steht neben den Be- ratungen zu festgestellten Mängeln nach § 15 WTG NRW, die sich im Rahmen des Überwa- chungsauftrages der WTG-Aufsicht ergeben. Die durch die WTG-Aufsicht durchgeführten Beratungen lassen sich, wenn auch mit Überschnei- dungen, verschiedenen Bereichen zuordnen: Allgemeine Beratung Beratungen können zwar von Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten direkt wahrgenommen werden. Die unmittelbare Kontaktaufnahme mit der WTG-Aufsicht ist in der Praxis jedoch die Ausnahme. Gründe hierfür dürften in den altersbedingten oder kognitiven Einschrän- kungen liegen, so dass allgemeine Beratungsanfragen in aller Regel über die Angehörigen und rechtlichen Betreuer vorgetragen werden. Die erste Kontaktaufnahme mit der WTG-Aufsicht erfolgt überwiegend telefonisch. In diesen Ge- sprächen kann vielfach der Beratungsbedarf abschließend geklärt werden. Auf Wunsch kann -7-
nachfolgend auch ein persönliches Gespräch in den Diensträumen bzw. in den Räumlichkeiten des Wohn- und Betreuungsangebotes vor Ort stattfinden. Die Beratungen erstrecken sich beispielhaft auf folgende Bereiche: Fragen zur Heimplatzsuche Erhöhung von Heimentgelten kostenpflichtige Zusatzleistungen, Abgrenzung zu Regelleistungen Vertragsangelegenheiten (auch im Zusammenhang mit dem Wohn- und Betreuungsver- tragsgesetz (WBVG)) persönlicher Umgang des Personals mit den Nutzerinnen und Nutzern oder Angehörigen Abwicklung der Barbetragsverwaltung Daneben wurden vereinzelt Beratungen auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wohn- und Betreuungsangebotes in Anspruch genommen. Diese auch hier meist telefonischen Anfragen bezogen sich auf Bereiche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit arbeitnehmerrechtli- chen Themen stehen. Dies waren beispielhaft die personelle Zusammensetzung der Dienste im Rahmen der Dienstplangestaltung, Fragen zum Umfang der Einarbeitung und Einweisung von neuen Mitarbeitern und Leiharbeitskräften, zum Umgang mit schwierigen Angehörigen und zum Einsatz der Betreuungsassistenten. Die allgemeine Beratung wurde auch durch Rundschreiben an die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zu unterschiedlichen Themen wahrgenommen. Inhalte waren unter anderem ein Hinweis auf eine Fortbildungsveranstaltung „Fachkräftesicherung in der Altenpflege“ sowie Ab- zeichnen der Bewohnerdokumentation durch den behandelnden Arzt und Qualifikation und Einsatz der 87 b-Kräfte. Beratung zur Mitwirkung und Mitbestimmung Beratungssituationen ergaben sich bei der Begehung der Wohn- und Betreuungsangebote. Im Rahmen des Prüfgeschehens waren nach den Vorgaben des Rahmenprüfkataloges Gespräche mit den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere mit den Beiräten zur Zufriedenheit mit dem Leben und Wohnen in den Wohn- und Betreuungsangeboten zu führen. Thematisch drehten sich diese Beratungen um die Essensversorgung, um Angebote zur Freizeitgestaltung oder die personelle Ausstattung. Die WTG-Aufsicht informierte die neu gewählten Beiräte über die Rechte und Pflichten. Anfragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung wurden aber auch vereinzelt von den Einrichtungslei- tungen gestellt, z.B. zur Zusammensetzung des Beirates. -8-
Investorenberatung Die Investorenberatung bezieht sich überwiegend auf die baulichen Anforderungen nach dem WTG NRW bzw. der WTG-DVO und nach dem neuen Alten- und Pflegegesetz Nordrhein- Westfalen (APG NRW). Neben den bereits vorhandenen Einrichtungen wurden zahlreiche Bera- tungsgespräche mit interessierten Investoren und Trägern geführt, die neue Wohnformen oder Tagespflegeeinrichtungen eröffnen wollen. Die Beratungsgespräche beziehen sich dabei auf die erste Idee der Eröffnung und Information über die Rechtslage bis hin zur Beratung über Baupläne, Personaleinsatz, Finanzierung, Nutzungskonzepte, Anzeigeverfahren usw. Im Fall einer tatsäch- lich neu gegründeten Einrichtung ist die Beratung ein fließender Prozess, der von der Planung bis zur Inbetriebnahme fortwährend begleitet wird. Hierzu werden häufig mehrere Beratungstermine durchgeführt. Beim Neubau von vollstationären Pflegeeinrichtungen sind die baulichen Anforderungen nach dem WTG NRW, der WTG-DVO und dem APG NRW unmittelbar zu erfüllen. Die Bestandshäuser ha- ben nach dem WTG NRW zur Umsetzung der baulichen Qualitätsanforderungen eine Übergangs- frist bis zum 31.07.2018. Hierbei ist anzumerken, dass diese Übergangsfrist aus dem bisherigen Landespflegegesetz des Jahres 2003 übernommen worden ist. 22 vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen der Altenhilfe haben die baulichen Anforderungen nach dem WTG NRW bereits realisiert bzw. mit der Betriebsaufnahme direkt erfüllt, mit den Einrich- tungsträgern von 11 Einrichtungen sind die Modernisierungsvorhaben abgestimmt bzw. werden noch Abstimmungsgespräche geführt. Die Betreiber der weiteren Einrichtungen müssen die Ge- spräche zur Umsetzung der baulichen Anforderungen noch mit der WTG-Aufsicht aufnehmen. In allen 24 Bestandseinrichtungen der Eingliederungshilfe werden die baulichen Anforderungen nach dem WTG NRW bereits erfüllt. Bei Gesprächen mit Investoren wurde der gesetzlich verankerte und vom Kreis favorisierte Grund- satz „ambulant vor stationär“ thematisiert und intensiv zu Angeboten ambulanter Wohn- und Ver- sorgungsformen beraten. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 73 Beratungen, Baubegehungen und Endabnahmen durchgeführt. Anzeigepflicht nach § 9 WTG NRW / Datenbank „PfAD.wtg“ Alle Angebotstypen des neuen WTG NRW unterliegen einer Anzeigepflicht, so auch die Wohn- und Betreuungsangebote, die bisher nicht in den Geltungsbereich des WTG NRW in der bis vor Ablauf des 15.10.2014 geltenden Fassung fielen (z.B. die ambulanten Dienste oder Einrichtungen der Tagespflege). Die Anbieter dieser Wohn- und Betreuungsangebote sollten ihren Betrieb bis spätestens zum 30.06.2015 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Für sie gelten die Anforderungen nach dem WTG NRW aber erst ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen WTG NRW. Wer den Betrieb einer Betreuungseinrichtung neu aufnehmen will, hat dies gemäß § 9 WTG NRW spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der WTG-Aufsicht anzuzeigen. -9-
Die Überwachung durch die WTG-Aufsicht beginnt mit der Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich des WTG NRW fällt. Hierfür sind in diesem Anzeigeverfahren eine Vielzahl von Unterlagen einzureichen: vorgesehener Zeitpunkt der Betriebsaufnahme Namen und Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Ein- richtung allgemeine Leistungsbeschreibung und Konzeption der Einrichtung vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren vorgesehene Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, deren Aufnahme beabsichtigt ist vorgesehene Zahl der Beschäftigten sowie deren Stellenumfang und Qualifikation Namen, die berufliche Ausbildung und Werdegang der Einrichtungsleitung und der Pflege- dienstleitung Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge Regelungen der vorgesehenen Hausordnung Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch In den Jahren 2015 und 2016 wurden insgesamt 12 Anzeigeverfahren durchgeführt: Vollstationäre Einrichtungen der Altenhilfe 1 Vollstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 2 Einrichtungen der Tagespflege 1 Demenz-Wohngemeinschaften 3 Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung 3 Wohngemeinschaften für beatmungspflichtige Menschen und Menschen im Wachkoma 2 Das zuständige Ministerium hat eine landeseinheitliche Datenbank („PfAD.wtg“) zur Verfügung gestellt. Diese IT-Lösung ermöglicht die Umsetzung der im WTG NRW verankerten Anzeigepflicht für den Betrieb von Angeboten im Sinne des Gesetzes einschließlich der regelmäßigen Aktualisie- rungspflichten der Anbieter sowie die Unterstützung der sich daran anschließenden behördlichen Qualitätssicherung. Behördliche Qualitätssicherung Die WTG-Aufsicht prüft die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbe- reich des WTG NRW fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit im WTG NRW vorgesehen, werden die Wohn- und Betreuungsangebote regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen überprüft (Regelprüfungen). Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Be- - 10 -
schwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht er- füllt sind (anlassbezogene Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen Die wiederkehrenden Prüfungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbie- terverantworteten Wohngemeinschaften sollen grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchge- führt werden. Abweichend können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Regelprüfungen in Gasteinrichtungen (Kurzzeit- und Tagespflege) erfolgen im Abstand von höchs- tens drei Jahren. Die Prüfungen erfolgen unangemeldet. Die WTG-Aufsicht ist nach Bitten einiger Einrichtungslei- tungen, die organisatorische Probleme vorgetragen haben, dazu übergegangen, die wiederkeh- renden Prüfungen am Prüfungstag unmittelbar zuvor per Telefon, Fax oder Mail anzukündigen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur dann zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu ande- ren Zeiten nicht erreicht werden kann. Zum Beispiel zur Feststellung der personellen Besetzung des Nachtdienstes. Prüfergebnisse anderer gesetzlich vorgeschriebener Prüfinstitutionen, die nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung hinsichtlich des jeweils festgestellten Sachverhaltes zugrunde zu legen. Andere gesetzlich vorgeschriebene Prüfinstitutionen, das sind der Medizinischen Dienst der Kran- kenversicherung (MDK) oder die private Krankenversicherung (PKV), aber auch Organisationsein- heiten derselben Behörde wie z.B. des Gesundheitsamtes oder der Apothekenaufsicht. Die erneute Prüfung eines bereits anderweitig geprüften Sachverhaltes ist zu vermeiden. In die- sem Fall ist eine eingeschränkte Prüfung durchzuführen. Ergeben sich jedoch Beanstandungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer vor, kann die WTG-Aufsicht eine eigenständige und um- fassende Prüfung durchführen. Die Prüfungen wurden vorgeplant. Einige Prüfungen fanden bedingt durch die Größe der Einrich- tungen über mehrere Tage statt. Die umfassenden Prüfungen erfolgten im Team mit einer Verwal- tungsfachkraft und mit einer oder mehreren Pflegefachkräften. Bei eingeschränkten Prüfungen wurden diese nur durch die Verwaltungsfachkräfte wahrgenommen. Die Einrichtungen für Men- schen mit Behinderung wurden von der sozialmedizinischen Assistentin und sofern erforderlich von einer Pflegefachkraft vorgenommen. - 11 -
Im Berichtszeitraum hat die WTG-Aufsicht insgesamt 117 wiederkehrende Prüfungen durchge- führt. 2015 2016 Einrichtungen der Altenpflege 37 (= 84%) 24 (= 57%) Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 22 (= 92%) 18 (= 75%) Einrichtungen der Kurzzeitpflege 0 (= 0%) 4 (= 80%) Einrichtungen der Tagespflege 2 (= 25%) 5 (= 63%) Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 2 (= 33%) 3 (= 43%) Die gesetzliche Vorgabe, Altenpflegeeinrichtungen mindestens einmal jährlich zu überprüfen, konnte im Jahr 2015 weitestgehend erfüllt werden. Bei den im Jahr 2015 nicht geprüften Einrich- tungen wurden im Vorjahr keine wesentlichen Mängel festgestellt, so dass eine Überprüfung erst im Jahr 2016 erfolgt ist. Anfang 2016 haben zwei Einrichtungen der Altenhilfe ihren Betrieb einge- stellt. Dennoch konnte aufgrund des Personalwechsels im Jahr 2016 die Prüfungsquote nicht auf- rechterhalten werden. Das Prüfungsintervall musste für mehrere Altenpflegeeinrichtungen auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Im Jahr 2015 wurden alle Einrichtungen für Menschen mit Behinderung überprüft. Im November 2015 wurden zwei neue Einrichtungen für Menschen mit Behinderung eröffnet. Unter Berücksichti- gung einer Anlaufphase wurde eine Prüfung dieser Einrichtungen erst im Folgejahr durchgeführt. Bei fünf Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wurde das Prüfungsintervall im Jahr 2016 aufgrund der letzten guten Prüfergebnisse auf zwei Jahre gestreckt. Das Prüfungsintervall für Einrichtungen der Kurzzeitpflege wurde nach dem neuen WTG NRW auf maximal drei Jahren erweitert. Entsprechend wurde im Jahr 2015 mit der Überprüfung der Kurz- zeitpflegeeinrichtungen pausiert und im Jahr 2016 die Überprüfung wieder aufgenommen. Tagespflegeeinrichtungen fallen nach dem neuen WTG NRW nunmehr auch unter die Aufsicht der WTG-Behörde. Mit der Überprüfung der Tagespflegeeinrichtungen wurde im Jahr 2015 begonnen. Gleiches trifft auf die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften zu. Anlassbezogene Prüfungen / Beschwerdeprüfungen Gegenstand von anlassbezogenen Prüfungen waren in der Regel Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern, Beiräten, Betreuern, Angehörigen aber auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Betreuungseinrichtungen. Auslöser für anlassbezogene Prüfungen waren auch besondere im Rahmen von MDK-Prüfungen festgestellte Qualitätsmängel in Einrichtungen der Altenpflege. Sofern es vom Beschwerdeführer gewünscht war, wurde dessen Name gegenüber der Einrich- tungsleitung nicht genannt (anonyme Beschwerde). In dieser Prüfung wurde dann der Beschwer- degrund mit überprüft, so dass kein offensichtlicher Zusammenhang zum Beschwerdeführer zu erkennen war. - 12 -
In anderen Fällen wurde unter Benennung des Beschwerdeführers gezielt dem Beschwerdegrund nachgegangen. Die Beschwerden wurden von der WTG-Aufsicht zeitnah überprüft und deren Problemlösung be- gleitet. In Abhängigkeit vom Beschwerdeinhalt wurden anlassbezogene Prüfungen vor Ort durch- geführt; in anderen Fällen wurde die Einrichtung zu einer Stellungnahme aufgefordert, die Pflege- dokumentation zur Überprüfung angefordert oder vor Ort wurden nach Überprüfung des Sachver- haltes gemeinsame Gespräche mit der Einrichtungs- und Pflegedienstleitung und dem Beschwer- deführer geführt. Im Berichtszeitraum sind insgesamt 51 Beschwerden bei der WTG-Aufsicht eingegangen. 2015 2016 Einrichtungen der Altenpflege 21 24 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 1 2 Einrichtungen der Kurzzeitpflege 1 1 Einrichtungen der Tagespflege 0 0 Anbieterverantwortet Wohngemeinschaften 0 1 Die Beschwerdegründe sind nach Themenschwerpunkten zusammengefasst: Pflege- und Betreuungsqualität Personelle Ausstattung Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Wäscheversorgung Hygienequalität Umgang mit Beschwerden Umsetzung ärztlicher Anordnungen Sach- und fachgerechter Umgang mit Medikamenten Essen- und Flüssigkeitsversorgung Wohnqualität Umgang mit den Nutzerinnen und Nutzern und Angehörigen Umgang mit dem Datenschutz Hauswirtschaftliche Versorgung Barbetragsverwaltung Begleitung zum Arzt Diebstahl Konfliktsituationen der Nutzerinnen und Nutzer untereinander Die vorgetragenen Beschwerdepunkte umfassen im Berichtszeitraum überwiegend dieselben Themen wie in den Vorjahren. Die Anzahl der Beschwerden gegenüber dem vorangegangen Be- richtszeitraum (= 55) ist konstant geblieben. - 13 -
Zu den eingegangenen Beschwerden hat die WTG-Aufsicht im Berichtszeitraum insgesamt 7 an- lassbezogene Prüfungen vor Ort durchgeführt. 2015 2016 Einrichtungen der Altenpflege 1 5 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 0 0 Einrichtungen der Kurzzeitpflege 0 0 Einrichtungen der Tagespflege 0 0 Anbieterverantwortet Wohngemeinschaften 0 1 Die berechtigten Beschwerden konnten durch entsprechende Beratungen der WTG-Aufsicht in den Einrichtungen der Altenhilfe abgestellt werden. In Einzelfällen wurden individuelle Absprachen zwischen der Einrichtung und dem Beschwerdeführer vermittelt. Ungeachtet der Beschwerdeprüfungen durch die WTG-Aufsicht hat der Betreiber einer Betreu- ungseinrichtung Regelungen für ein Beschwerdeverfahren in seinem Hause sicherzustellen. Hier- für müssen zunächst die Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht informiert und auch auf die Erreichbarkeit der WTG-Aufsicht hinwiesen werden. Der Hinweis zur WTG-Aufsicht wird bereits im Heimvertrag gegeben. Im Beschwerdeverfahren müssen auch die Bearbeitungsfrist für die Beschwerden bestimmt, sie müssen dokumentiert und ausgewertet und ihre Erledigung muss beschrieben werden. Das Beschwerdemanagement der Einrichtungen war auch Gegenstand der Prüfungen der WTG- Aufsicht mit dem Rahmenprüfkatalog. Prüfergebnisse Die Verwaltungsfachkräfte überprüfen im Rahmen der Begehungen die Strukturqualität in den Ein- richtungen. Dabei werden u.a. die Ablauforganisation, die Personalausstattung und Diensteinsatz- planung, die räumlichen Gegebenheiten, das Beschwerdemanagement oder auch die Qualitätssi- cherungsmaßnahmen sowie durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen kontrolliert. Im Rahmen der Überprüfung der personellen Ausstattung sowie der Auswertung der Dienstpläne erfolgt grundsätzlich eine Abfrage zum Einsatz von Leiharbeitskräften, wobei auch die Qualifikation der Leiharbeitskräfte anzugeben ist. Eine Überprüfung der Vergütung des Personals, auch der Leiharbeitskräfte, ist nicht Prüfauftrag nach dem WTG NRW. Für die Beurteilung der Lebens- und Pflegesituation der Nutzerinnen und Nutzer ist immer ein Ge- spräch wichtig. Daher sprechen die Verwaltungskräfte immer mit dem Beirat als Vertretungsorgan der Nutzerinnen und Nutzer, oder in Gasteinrichtungen mit der benannten Vertrauensperson. - 14 -
Der Schwerpunkt der Prüftätigkeit der Pflegefachkräfte liegt in der Überprüfung der pflegerischen Versorgung der Nutzerinnen und Nutzer. Die Pflegefachkräfte überprüfen die Pflegedokumentati- on, die Informationssammlungen, Pflegeplanungen, das Medikamentenmanagement sowie das Risikomanagement. Für die Bewertung der Gesamtsituation der jeweiligen Nutzerin oder des je- weiligen Nutzers, werden stichprobenartig Inaugenscheinnahmen durchgeführt, vorausgesetzt die Nutzerin bzw. der Nutzer oder deren bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter erteilt eine Einwilligung zu dieser Inaugenscheinnahme. Die Ergebnisse dieser Teilprüfungen werden zusammengeführt und unmittelbar nach Abschluss der Prüfung den Vertretern der Einrichtung mitgeteilt, erläutert und bewertet und anschließend schriftlich im Prüfbericht beschrieben. Die festgehaltenen Mängel sind innerhalb von vorgegebe- nen Fristen abzustellen. Im nachgehenden Schriftverkehr informierten die Einrichtungen über die eingeleiteten Maßnahmen und über den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung. Bei späteren Begehun- gen wurde dies mit in die Prüfung aufgenommen. Abhängig vom jeweiligen Einrichtungstyp ergaben die im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfun- gen ein gemischtes Bild. Im Bereich der Einrichtungen der Altenhilfe bezog sich der überwiegende Teil der festgestellten Auffälligkeiten und Mängel auf die Bereiche Personal und Pflege. Die Mängel bestanden dabei vor allem in der Dokumentation und nicht in der Pflegequalität. Auffallend waren die im Berichtszeit- raum festgestellten Mängel im Bereich der Insulingaben und den oft nicht eindeutig dokumentier- ten ärztlichen Anordnungen. Hier waren vermehrt enge Begleitungen der Einrichtungen und die Durchführung von Nachkontrollen notwendig. Vereinzelt traten auch Mängel und Auffälligkeiten in den Bereichen Dienstplangestaltung, Medikamentenversorgung, Umsetzung der Expertenstan- dards und im Wundmanagement auf. In den Einrichtungen für Menschen mit Behinderung steht ursprünglich der Betreuungsaspekt im Vordergrund. Durch die immer älter werdende Struktur der Nutzerinnen und Nutzer gewinnt der pflegefachliche Aspekt immer mehr an Bedeutung und die Beratung muss in diesem Bereich in- tensiv weiterverfolgt werden. Bei den Regelprüfungen in den Gasteinrichtungen und den anbieterverantworteten Wohngemein- schaften wurden überwiegend keine Mängel in der Struktur- und Ergebnisqualität festgestellt. In einer Einrichtung der Kurzzeitpflege musste hinsichtlich der Schaffung von ausreichend Sitz- möglichkeiten beraten werden. - 15 -
Mittel der Überwachung Bei festgestellten Mängeln in den Prüfungen gibt das WTG NRW unterschiedlich abgestufte In- strumente zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vor. Diese richten sich nach der Schwere der festgestellten Mängel sowie dem Gefährdungspotential für die Nutzerinnen und Nutzer. Zu berück- sichtigen sind auch die bisherigen Ergebnisse von Prüfungen und daraus resultierende Beratun- gen, Nachkontrollen oder bereits erfolgte ordnungsbehördliche Maßnahmen. 1. Beratung Nach § 15 Abs. 1 WTG NRW soll die Beratung das erste und vorrangige Mittel der Überwachung durch die WTG-Aufsicht sein. Die Leistungsanbieterin bzw. der Leistungsanbieter wird dabei über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung kann auf Wunsch an einem gesonderten Termin stattfinden, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will. In Ausnahmefällen kann bei gravierenden Mängeln eine Beratung unterbleiben oder wegen der Eilbedürftigkeit unmittelbar eine Anordnung ausgesprochen werden. 2. Erlass von Anordnungen Werden die festgestellten Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der WTG-Aufsicht eine Anordnung zu er- lassen. Bei dieser Entscheidung sind die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Anordnungen sind nicht Bestandteil der Prüfberichte. Es sind behördliche Verwaltungsakte, die gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern zu erlassen sind. Hiergegen hat die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit des Verwal- tungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prüfen zu lassen. Im Berichtszeitraum wurden von der WTG-Aufsicht im Rahmen von Begehungen vor Ort und un- mittelbar in nachfolgenden Gesprächen mit Leitungsverantwortlichen mehrere mündliche Anord- nungen ausgesprochen. Die Anordnungen waren wegen der Eilbedürftigkeit unmittelbar auszu- sprechen oder Mängel waren nach einer vorhergehenden Beratung noch nicht abgestellt. Eine schriftliche Anordnung musste im Berichtszeitraum gegenüber einer Einrichtung der Altenhilfe erlassen werden. - 16 -
3. Belegungsstopp Sofern auf Grund der festgestellten Mängel die Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer nicht si- chergestellt werden kann, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer untersagt werden. Im Jahr 2015 und um Jahr 2016 hat sich jeweils eine Einrichtung der Altenhilfe nach einer Bera- tung durch die WTG-Aufsicht einen freiwilligen Belegungsstopp auferlegt. Diese Einrichtungen hatten über den jeweiligen Stand der Mängelbeseitigung regelmäßig zu berichten und wurden da- neben über einen längeren Zeitraum durch fokussierte Nachprüfungen eng begleitet. Darüber hinaus hat sich eine weitere Einrichtung der Altenhilfe im Jahr 2016 einen freiwilligen Be- legungsstopp auferlegt, weil über einen längeren Zeitraum Scabies in der Einrichtung verbreitet war. 4. Untersagung des Wohn- und Betreuungsangebotes Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen. Eine Betriebsuntersagung wurde im Berichtszeitraum nicht angeordnet. Es gibt weiterhin die Möglichkeit, bei pflegerischen Mängeln, die eine gegenwärtige Gefahr für die Nutzerinnen und Nutzer darstellen, den MDK um eine Qualitätsprüfung zu ersuchen. Sofern es Anhaltspunkte gibt, dass eine Einrichtungsleitung, eine Pflegedienstleitung oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nicht über die erforderliche persönliche oder fachliche Eignung verfügt, kann der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter die weitere Beschäftigung die- ser Person untersagt werden. Im August 2016 wurde eine gravierende Beschwerde über eine anbieterverantwortete Wohnge- meinschaft für beatmungspflichtige Menschen und Menschen im Wachkoma vorgetragen. Im Rahmen einer umfassenden Überprüfung haben sich die Beschwerdepunkte bestätigt. Gegenüber dem Leistungsanbieter wurden umfangreiche Anordnungen ausgesprochen, deren Umsetzung seitens der WTG-Aufsicht täglich überprüft wurde. Die Situation wurde prekärer als der Leistungs- anbieter die Besetzung der Dienste und somit die Versorgung der beiden Patienten nicht mehr sicherstellen konnte. Der Leistungsanbieter ist daraufhin dem dringenden Hinweis der WTG- Aufsicht nachgekommen und hat die vorübergehende Einstellung des Betriebes und die sofortige Verlegung der Patienten veranlasst. Beide Patienten konnten in einer anderen Wohngemeinschaft für beatmungspflichtige Menschen und Menschen mit Wachkoma untergebracht werden. Die Wohngemeinschaft hat den Betrieb nicht wieder aufgenommen. - 17 -
Rahmenprüfkatalog Mit den beiden Erlassen vom 24. und 26.11.2015 wurde der mit Inkrafttreten des neuen WTG NRW angekündigte neue landeseinheitliche Rahmenprüfkatalog eingeführt. Es wurden insgesamt drei Rahmenprüfkataloge zur Verfügung gestellt: 1. für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege (Teil 1) 2. für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (Teil 2) 3. für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften (Teil 3) Unabhängig davon, ob es sich um eine Wohngemeinschaft mit 7 Plätzen oder um eine stationäre Einrichtung mit 80 Plätzen handelt, der Umfang der drei vorgegebenen Rahmenprüfkataloge ist nahezu identisch. Sie unterscheiden jeweils folgende sieben Prüfkategorien: 1. Qualitätsmanagement 2. Personelle Ausstattung 3. Wohnqualität 4. Hauswirtschaftliche Versorgung 5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 6. Pflege und Soziale Betreuung 7. Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Bestimmung Innerhalb der Prüfkategorien wird zwischen Sondierungskriterien und Prüffragen unterschieden. Die Sondierungskriterien sind offen zur Beantwortung formuliert. Zur Optimierung des Bearbei- tungsaufwandes wurden durch die WTG-Aufsicht an dieser Stelle mögliche Antworten im Ankreuz- verfahren vorformuliert, welche individuell angepasst und erweitert werden können. Die Prüffragen sind geschlossene Fragen, welche nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Jede Prüfkategorie wird mit der Möglichkeit abschließender Bemerkungen und der Entscheidung, ob die Anforderungen nach dem WTG NRW erfüllt sind, vervollständigt. Zusätzlich können unter Bemerkungen auch relevante Prüfergebnisse, die nicht direkt in die Beantwortung der Prüffragen eingeflossen sind, dargelegt werden. Ergebnisbericht Um die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Angehörigen und an der Nutzung des Wohn- und Betreu- ungsangebotes Interessierte zu informieren, sind nach dem neuen WTG NRW die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht zusammenzufassen. Mit der Anlage 2 zu § 4 und § 5 der WTG DVO wurde seitens des MGEPA ein Muster für den Ergebnisbericht zur Ver- fügung gestellt. - 18 -
Der Ergebnisbericht informiert über Mangelfreiheit, geringfügig oder wesentlich festgestellte Män- gel in den Bereichen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und All- tagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben auch die Möglichkeit eine Selbstdarstel- lung vorzunehmen. Diese ist seitens der WTG-Aufsicht auf Richtigkeit zu überprüfen und in den Ergebnisbericht mit aufzunehmen. Die Ergebnisberichte werden auf der Internetseite des Ennepe-Ruhr-Kreises für zwei Jahre veröf- fentlicht. Gebührenerhebung Die WTG-Aufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem WTG NRW Gebühren auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW. Dabei wird die von den kommunalen Spitzen- verbänden NW empfohlene Gebührenfestsetzung innerhalb der verschiedenen Spannbreiten der Gebührenstellen berücksichtigt. Gebühren wurden überwiegend für die Durchführung von wiederkehrenden und anlassbezogenen Prüfungen und für Anzeigeprüfungen beim Wechsel von Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen erhoben. Übersicht Gebühren: 2015 2016 Gebührenbescheide 82 71 Gebührenfestsetzungen 49.150,00 € 38.172,50 € Sonstige Aufgaben Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung der Leitungskräfte Die Betreuungseinrichtungen sind gegenüber der WTG-Aufsicht verpflichtet, personelle Verände- rungen bei der Einrichtungs- und Pflegedienstleitung anzuzeigen. Mit dem Inkrafttreten des neuen WTG NRW und der WTG-DVO wurde auch die Mindestqualifikation von Einrichtungsleitungen sowie deren Fort- und Weiterbildung neu geregelt. Da diese Führungspositionen besondere Ver- antwortung in den Einrichtungen tragen, werden an diese besondere Anforderungen gestellt. Ne- ben dem Nachweis der gesamten beruflichen Laufbahn und sämtlichen zur Ausübung der Tätig- keiten erforderlichen Qualifikationen werden auch polizeiliche Führungszeugnisse angefordert und überprüft. - 19 -
Insbesondere die fachlichen Anforderungen an die Einrichtungsleitungen von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege sind deutlich ge- stiegen. Bis dato mussten diese eine mindestens dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen. Weiterbil- dungsmaßnahmen, die auf Leitungstätigkeiten vorbereiten, sollten dabei berücksichtigt werden. Nun muss eine Einrichtungsleitung eine dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben, zu denen aber gesetzlich nur noch ganz bestimmte pflegerische Ausbildungen zählen, oder über einen Studienabschluss verfügen, der in besonderer Weise für eine Leitungskraft erforderliche Kompetenzen vermittelt. Zusätzlich müssen Einrichtungsleitungen aber neben der zweijährigen Leitungserfahrung auch über grundlegende betriebs- und personalwirtschaftliche Kenntnisse sowie angebotsbezogen über grundlegende pflege- oder betreuungsfachliche Kompetenzen verfügen. Was genau unter diesen Kompetenzen zu verstehen ist, hat das Ministerium bisher nicht konkreti- siert. Ein Erlass zur Umsetzung der Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes an die Quali- fikation von Einrichtungsleitungen wird im Mai 2017 erwartet. Für Einrichtungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesnovellierung bereits ihre Tätigkeit auf- genommen haben und noch nicht über die genannten Kompetenzen verfügen, gilt eine Über- gangsfrist bis 2018. Diese Leitungskräfte haben die Möglichkeit, die zusätzlich geforderten Kennt- nisse durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nachzuholen. Bei der Anzeige neuer Einrichtungsleitungen sind all diese Voraussetzungen zu prüfen. Aufgrund der bisher fehlenden Konkretisierung des Ministeriums ist die Prüfung hinsichtlich der Zusatzan- forderungen umfangreich und jeweils im Einzelfall durchzuführen. Der Verwaltungsaufwand ist dadurch im Vergleich zum alten WTG NRW gestiegen. In den Jahren 2015 und 2016 wurden insgesamt 18 Prüfungen zur beruflichen Qualifikation von neuen Einrichtungsleitungen und insgesamt 22 Prüfungen zur beruflichen Qualifikation von neuen Pflegedienstleitungen durchgeführt. Erteilung von Befreiungen Die WTG-Aufsicht kann auf Antrag die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von Anforde- rungen nach dem WTG NRW teilweise befreien, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird und ohne die Abweichung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann oder die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten ist oder die Abweichung auf Grund einer geringeren Größe des Wohn- und Betreuungs- angebotes und einer geringen Zahl an Nutzerinnen und Nutzern geboten ist. Das Betreuungskonzept muss die zu erreichenden Ziele und die dabei einzusetzenden Mittel und Ressourcen benennen. Der Antrag erfordert daher von den Leistungsanbieterinnen und den Leis- - 20 -
tungsanbietern eine schlüssige Darlegung, dass auch ohne die Einhaltung der Anforderungen, von denen die Befreiung beantragt wird, der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Es kann z. B. zum Konzept einer kleineren Einrichtung gehören, die Selbständigkeit der Nutzerin- nen und Nutzer dahingehend zu stärken, dass unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs von der ständigen Anwesenheit einer Fachkraft abgesehen wird. Eine solche Befreiung wurde einer Ein- richtung für Menschen mit Behinderung im Jahr 2016 erteilt. Hier wurde unter Berücksichtigung der Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer die Befreiung erteilt in der Nacht keine Fachkraft mehr vorhalten zu müssen. Befreiungen können auch beantragt werden, wenn Anforderungen nach dem WTG NRW zur Wohnqualität nicht erfüllt werden. Dabei muss die Erfüllung der Anforderung technisch nicht mög- lich oder aus wirtschaftlichen Gründen der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter nicht zumutbar sein. Als Befreiungstatbestände in diesem Sinne können z.B. die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorhaltung eines Wannenbades, die Befreiung von der Barrierefreiheit oder das Unterschreiten der Mindestgröße bei den Bewohnerzimmern in Betracht kommen. Im Berichtszeitraum wurden im Rahmen des stationären Außenwohnens bei der Anmietung von Wohnungen regelmäßig Befreiungen wegen der fehlenden Barrierefreiheit ausgesprochen, um das konzeptionelle Ziel des späteren selbständigen Wohnens nicht zu gefährden. - 21 -
3. Einrichtungen im Ennepe-Ruhr-Kreis: Daten und Zahlen Stand: 31.12.2015 Einrichtungen Anzahl Pflegeplätze Einrichtungen der Altenhilfe 43 4.066 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 24 905 Einrichtungen der Kurzzeitpflege 5 64 Einrichtungen der Tagespflege 8 122 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 6 46 Stand: 31.12.2016 Einrichtungen Anzahl Pflegeplätze Einrichtungen der Altenhilfe 42 3.922 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 24 904 Einrichtungen der Kurzzeitpflege 5 64 Einrichtungen der Tagespflege 8 130 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 8 61 Zum 01.01.2015 haben der GVS - Haus Ruhraue - in Herdecke die Bettenzahl von 88 auf 85 Plät- ze und das AWO Seniorenzentrum in Witten die Bettenzahl von 178 auf 173 Plätze reduziert. Das AWO Seniorenzentrum in Gevelsberg hat zum 01.10.2015 eine Platzzahlreduzierung von 101 auf 84 Plätze vorgenommen. Die Altenpflegefamilie Niebius in Herdecke hat ihre Kleinsteinrichtung mit 4 Plätzen zum 31.12.2015 geschlossen. Zum 01.04.2016 wurde das Seniorenheim Brunnenstraße in Ennepetal geschlossen und somit die Platzzahl um 46 Plätze reduziert. Der GVS hat am 24.10.2016 die Parkanlage Nacken in Herdecke mit 63 Plätzen eröffnet. Gleichzeitig wurde der Betrieb des GVS Altenzentrums Herdecke mit 161 Plätzen eingestellt. Die Auslastung der Einrichtungen der Altenpflege im Ennepe-Ruhr-Kreis lag im Berichtszeitraum bei rund 91 %. Die Auslastungsquote wurde auf Grundlage der letzten beiden Auslastungsumfra- gen jeweils zum 31.12. des Jahres 2015 und 2016 berechnet. Hier wurden alle vollstationären Pflegeeinrichtungen mit der Bitte um Selbstauskunft angeschrieben. Im Bereich der Behindertenhilfe wurde zum Jahresbeginn 2015 das Margaretenhaus der Evangeli- schen Stiftung Volmarstein mit 27 Plätzen geschlossen. Die Lebenshilfe Ennepe-Ruhr/Hagen hat zum 01.12.2015 das Catharina-Rehage-Haus in Schwelm mit 20 Plätzen eröffnet. Parallel wurde die Platzzahl im Ellen-Buchner-Haus in Hattingen um 6 Plätze auf 36 Plätze reduziert und das Haus der Lebenshilfe in Sprockhövel mit 14 Plätzen wurde geschlossen. Das Frauenheim - 22 -
Wengern hat ebenfalls die Platzzahl um 24 Plätze auf nun 139 Plätze reduziert und dafür wurde das Haus Schöntal mit 24 Plätzen zum 01.12.2015 eröffnet. Darüber hinaus wurden dem Ennepe-Ruhr-Kreis im Jahr 2016 alle Leistungs- und Prüfungsverein- barungen (LPV) zwischen den Einrichtungsträgern der Behindertenhilfe und dem LWL als Kosten- träger vorgelegt. Die in den LPVs benannten Platzzahlen wurden abgeglichen und entsprechend in der Übersicht korrigiert. Im Bereich der Gasteinrichtungen haben sich im Berichtszeitraum Änderungen nur dahingehend ergeben, dass die Tagespflege der Familien- und Krankenpflege in Witten zum 01.07.2016 um 8 Plätze von 14 auf 22 Plätze erweitert wurde. Die Zahl der vorgehaltenen solitären Kurzzeitpflege- plätze ist konstant geblieben. Stationäre Hospize wurden bei der WTG-Aufsicht nicht angezeigt. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Die ALW Aktives Leben und Wohnen gGmbH hat zum 01.10.2016 eine Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung mit 7 Plätzen in Witten eröffnet. Nach Umbau und Modernisierung hat die Lebenshilfe Ennepe-Ruhr/Hagen das bisherige stationäre Angebot in Sprockhövel im August 2016 als ambulante Wohngemeinschaft mit 8 Plätzen eröffnet. Die Angaben zu den anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sind nicht abschließend und derzeit noch unvollständig. Hier wurden nur anbieterverantwortete Wohngemeinschaften erfasst, bei denen die Statusprüfung erfolgt ist. Weitere Wohngemeinschaften befinden sich derzeit in der Statusprüfung. 4. Zusammenarbeit und Kooperation Nach den Regelungen des WTG NRW besteht eine Verpflichtung insbesondere mit den Landes- verbänden der Pflegekassen, dem MDK, der PKV und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Die für den Ennepe-Ruhr-Kreis zuständige Pflegekasse ist der BKK Landesverband NORDWEST in Essen. Der Landesverband vergibt die Prüfaufträge für die durchzuführenden Qualitätsprüfun- gen der Altenpflegeinrichtungen sowie der Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen an den MDK. Der Prüfdienst der PKV überprüft ebenfalls 10 % der Einrichtungen. Die vorgeplanten Begehungen der WTG-Aufsicht orientierten sich an den vom MDK und der PKV jeweils monatlich vorab mitgeteilten Prüfterminen, um zeitnahe Doppelprüfungen durch die drei Prüfinstanzen zu vermeiden. Insofern hat sich die Prüftätigkeit der WTG-Aufsicht dem Prüfplan des MDK und der PKV angepasst. Die WTG-Aufsicht hat bei entsprechender Rückmeldung des MDK oder der PKV an den Abschlussbesprechungen der MDK- oder PKV-Prüfungen teilgenom- men. Teilweise musste nach Vorlage des Prüfberichtes Rücksprache mit dem MDK oder der PKV - 23 -
gehalten werden, um ggf. auf der Grundlage des WTG NRW selbst aktiv zu werden. In Einzelfällen hat die WTG-Aufsicht Prüfungen des MDK oder der PKV begleitet und gleichzeitig eine einge- schränkte Prüfung veranlasst. Die Prüfberichte der Qualitätsprüfungen wurden vom BKK Landesverband NORDWEST und der PKV zur Verfügung gestellt. Die Feststellungen in diesen Prüfberichten wurden bei späteren Be- gehungen der WTG-Aufsicht berücksichtigt. Die Prüftermine der WTG-Aufsicht wurden dem BKK Landesverband, dem MDK und dem Prüf- dienst der PKV mitgeteilt und anschließend wurden die Prüfberichte diesen Stellen zur Kenntnis gegeben. Für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wurden die Prüfberichte dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Kenntnis übermittelt. Nach dem Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs.1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem § 75 SGB XII hat der Land- schaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der Sozialhilfe gegenüber den Einrichtungen für Men- schen mit Behinderung ein eigenständiges Prüfungsrecht. In § 21 des Rahmenvertrages ist gere- gelt, dass einrichtungsbezogene Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach einheitlichen Prüfungskriterien durchgeführt werden. Diese Prüfungen können regelmäßig und anlassbezogen erfolgen. Tatsächlich wird dieses Prüfungsrecht vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe nicht ausgeübt. Allenfalls im Rahmen von Beschwerdeprüfungen durch die WTG-Aufsicht erfolgte eine Beteiligung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Faktisch ist die WTG-Aufsicht die einzige Prüfungsinstanz für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die WTG-Aufsicht hat innerhalb der Verwaltung mit der Apothekenaufsicht, dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und der Gesundheitsaufsicht zusammengearbeitet. Die Dienststel- len informierten sich gegenseitig über Prüfungsergebnisse. In besonderen Fällen wurden Prüfun- gen gemeinsam durchgeführt. Im Bereich der Investorenberatung erfolgten gegenseitige Informationen mit der Wohnungsbauför- derung und gemeinsame Gespräche mit den Investoren und Betreibern. Im Bereich des Brandschutzes gab es Kontakte zur Bauaufsicht und den Feuerwehren der kreis- angehörigen Städte. Die WTG-Aufsicht hat an den regelmäßig statt findenden Treffen des Arbeitskreises der WTG- Aufsichten im Regierungsbezirk Arnsberg teilgenommen. In diesen Treffen erfolgte ein fachlicher Austausch zu unterschiedlichen Fragen aus den Tätigkeitsfeldern der WTG-Aufsicht. Die Bezirksregierung Arnsberg nahm regelmäßig an den Dienstbesprechungen des Arbeitskreises teil. - 24 -
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