Tätigkeitsbericht der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW zuständigen Behörde (WTG-Aufsicht, ehem. Heimaufsicht) - Ennepe-Ruhr-Kreis

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Tätigkeitsbericht der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW zuständigen Behörde (WTG-Aufsicht, ehem. Heimaufsicht) - Ennepe-Ruhr-Kreis
Tätigkeitsbericht
              der nach dem
      Wohn- und Teilhabegesetz NRW
          zuständigen Behörde
    (WTG-Aufsicht, ehem. Heimaufsicht)

                         für die Jahre
                          2015/2016

Schwelm, im April 2017
Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung                                                                       3

1.   Allgemeines                                                                   6
     - Rechtliche Rahmenbedingungen der WTG-Aufsicht
     - Organisatorische Einbindung / Personal
     - Internes Qualitätsmanagement

2.   Aufgaben der WTG-Aufsicht                                                     7
     - Grundsatz
     - Beratung
       - Allgemeine Beratung
       - Beratung zur Mitwirkung und Mitbestimmung
       - Investorenberatung
     - Anzeigepflicht nach § 9 WTG NRW / Registrierung PfAD.wtg
     - Behördliche Qualitätssicherung
        - Wiederkehrende Prüfungen
        - Anlassbezogene Prüfungen / Beschwerdeprüfungen
        - Prüfergebnisse
        - Mittel der Überwachung
        - Rahmenprüfkatalog
        - Ergebnisbericht
     - Gebührenerhebung
     - Sonstige Aufgaben
       - Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung der Leitungskräfte
       - Erteilung von Befreiungen

3.   Einrichtungen im Ennepe-Ruhr-Kreis: Daten und Zahlen                         22
     - Einrichtungen der Altenhilfe
     - Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
     - Einrichtungen der Kurzzeitpflege
     - Einrichtungen der Tagespflege
     - Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften

4.   Zusammenarbeit und Kooperation                                               23

5.   Fazit / Ausblick                                                             26

6.   Anhang
     Anlage 1: PowerPoint Präsentation zu den gesetzlichen Änderungen im neuen WTG
     Anlage 2:Zuständige Ansprechpartner im Sachgebiet Heimaufsicht/Pflegemanagement
     Anlage 3:Übersicht über Einrichtungen der Altenhilfe im Ennepe-Ruhr-Kreis
     Anlage 4:Übersicht über die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Ennepe-Ruhr-
              Kreis
     Anlage 5:Übersicht über die Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Ennepe-Ruhr-Kreis
     Anlage 6:Übersicht über die Einrichtungen der Tagespflege im Ennepe-Ruhr-Kreis
     Anlage 7:Übersicht über die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Ennepe-Ruhr-
              Kreis

                                               -2-
Vorbemerkung

Mit dem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016 wird der 4. Bericht auf der Grundlage der
Regelungen des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn-
und Teilhabegesetz - WTG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt.
Gemäß § 43 Abs. 1 WTG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig für die
Durchführung des Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Aus dieser Zuständig-
keit heraus besteht die Verpflichtung, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit zu
erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien zur Ver-
fügung zu stellen.

Der Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016 ist eine Fortschreibung der bisherigen Berichter-
stattung, jedoch nunmehr auf der Rechtsgrundlage der mit Datum vom 16.10.2014 in Kraft getre-
tenen Novellierung des WTG NRW und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (WTG-
DVO).

Das neue Wohn- und Teilhabegesetz hat gemäß § 1 WTG NRW den Zweck, die Würde, die Rech-
te, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere
oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen
zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und
die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu
sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderung ein
selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die
Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungseinrichtungen fördern und zu einer bes-
seren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Dabei soll es insbesondere kleinere
Wohn- und Betreuungsangebote fördern und eine quartiersnahe Versorgung mit Betreuungsleis-
tungen ermöglichen.

Das neue Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie für die Überlassung von Wohnraum, wenn
diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit
oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
Dabei wird zwischen nachfolgenden Angebotstypen unterschieden:

Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot sind Einrichtungen, die den Zweck haben, älte-
re oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen, ihnen Wohn-
raum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirt-
schaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel der
Nutzerinnen und Nutzer unabhängig und werden entgeltlich betrieben. Einrichtungen mit umfas-

                                               -3-
sendem Leistungsangebot sind die klassischen stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen
für Menschen mit Behinderung.

Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen
mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung in einer Woh-
nung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungs-
anbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Wohngemein-
schaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.

Selbstverantwortete Wohngemeinschaften zeichnen sich u. a. durch eine freie Wählbarkeit der
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter, Ausübung des Hausrechts, eine eigenständige
Gestaltung der Gemeinschaftsräume, gemeinschaftliche Verwaltung der Finanzmittel sowie eine
selbstbestimmte Lebens- und Haushaltsführung aus. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungs-
anbieter dürfen in keinem der vorgenannten Bereiche einen bestimmenden Einfluss haben.

Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften zeichnen sich durch eine fehlende rechtliche Unab-
hängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen aus. Die Kriterien der Selbstver-
antwortung wie in selbstverantworteten Wohngemeinschaften sind in anbieterverantworteten
Wohngemeinschaften nicht erfüllt.

Angebote des Servicewohnens
Angebote des Servicewohnens sind Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich
verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistun-
gen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notruf-
dienste (Grundleistungen) verbunden ist. Die über diese Grundleistungen hinausgehenden Leis-
tungen sind aber von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und der Person der
Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters frei wählbar.

Ambulante Dienste
Ambulante Dienste sind mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Betreuungsleistun-
gen im Sinne des WTG NRW erbringen.

Gasteinrichtungen
Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder
pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung nur vorrübergehend aufzunehmen
und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Gasteinrichtungen sind Hospize, Einrichtungen der
Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.

                                               -4-
Die gesetzlichen Anforderungen an die jeweiligen Angebotstypen unterscheiden sich u.a. hinsicht-
lich der baulichen und personellen Anforderungen sowie der Mitwirkung und Mitbestimmung der
Nutzerinnen und Nutzer dieser Angebote. Die behördliche Qualitätssicherung ist in Prüfungsinhalt-
und Prüfungsintervall ja nach Angebotstyp unterschiedlich durchzuführen. Eine Anzeigepflicht bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde besteht grundsätzlich für alle o.g. Angebotstypen.

Die grundsätzlichen Änderungen des neuen Wohn- und Teilhabegesetzes wurden bereits am
26.02.2015 im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Inklusion sowie in der Kommunalen Kon-
ferenz Alter und Pflege durch eine PowerPoint Präsentation vorgestellt. Diese Präsentation wird
dem Tätigkeitsbericht im PDF-Format als Anlage 1 beigefügt.

                                               -5-
1. Allgemeines

Rechtliche Rahmenbedingungen der WTG-Aufsicht

Die WTG-Aufsicht führt die Aufgaben nach dem WTG NRW und der ergänzenden WTG-DVO als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die sich daraus ergebenden Aufsichtsfunktionen
werden durch die Bezirksregierung Arnsberg und durch das Ministerium für Gleichstellung, Eman-
zipation, Pflege und Alter (MGEPA) als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübt.
Das Paket der rechtlichen Grundlagen wird durch eine Reihe von Runderlassen des MGEPA, in
denen grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsanwendung oder Entscheidungen zu Einzelprob-
lematiken vorgegeben werden, ergänzt.
Daneben werden von den Aufsichtsbehörden Berichte u.a. über die Anfragen aus dem politischen
Raum, zur personellen Besetzung der WTG-Aufsicht, zur Überprüfungsquote oder zu dort einge-
gangenen Beschwerden angefordert. Die enge Begleitung in der Umsetzung des WTG NRW
durch das MGEPA wurde beibehalten und erfolgte zusätzlich auch durch die Bezirksregierung.

Organisatorische Einbindung / Personal

Die Aufgaben nach dem WTG NRW werden im Sachgebiet „Heimaufsicht/Pflegemanagement“
wahrgenommen. Das Sachgebiet ist in die Abteilung „Soziales II“ im Fachbereich „Soziales und
Gesundheit“ eingegliedert. Diese Anbindung sichert den fachlichen Austausch mit der Senioren-
und Behindertenhilfe bzw. der Sozial- und Pflegeplanung.
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem WTG NRW waren 4 Verwaltungsfachkräfte, 3
Pflegefachkräfte und eine sozialmedizinische Assistentin in Vollzeit und Teilzeit betraut (siehe An-
lage 2: Zuständige Ansprechpartner im Sachgebiet Heimaufsicht/Pflegemanagement). Durch den
Weggang einer Verwaltungsfachkraft Ende April 2016 wurde zum 26.08.2016 eine neue Verwal-
tungsfachkraft nach absolvierter Laufbahnprüfung im Sachgebiet eingesetzt.

Internes Qualitätsmanagement

Zur Sicherung der eigenen Qualitätsstandards haben die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter der
WTG-Aufsicht im Berichtszeitraum an mehreren, zum Teil mehrtägigen Fortbildungsveranstaltun-
gen und Fachtagungen teilgenommen, u.a.:
- Expertenstandards Dekubitus und Erhaltung und Förderung der Mobilität
- Modernes Wundmanagement
- Kau- und Schluckstörungen
- Einführung des Strukturmodells zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
- Das neue Begutachtungsassessment (NBA)
- Multiplikatorenschulung für Gutachter zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit ab 2017
- Nachschulung für Pflegesachverständige nach § 53 b SGB XI

                                               -6-
- Die Umsetzung des 2. Pflegestärkungsgesetzes durch die örtlichen Sozialhilfeträger
- Ausbau und Perspektiven ambulant betreuter Wohngemeinschaften nach dem neuen WTG NRW

Das zur Verfügung stehende Fortbildungsbudget wurde ausgeschöpft.

2. Aufgaben der WTG-Aufsicht

Grundsatz

Die WTG-Aufsicht hat in ihrer Garantenstellung nach dem WTG NRW als zentrale Aufgabe die
Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer in den Wohn- und Betreu-
ungsangeboten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dabei gehört es aber auch zum Selbstver-
ständnis der WTG-Aufsicht ordnungsrechtliche, gegen die Leistungsanbieterinnen und Leistungs-
anbieter gerichtete Maßnahmen nur nachrangig einzusetzen. Grundsatz der WTG-Aufsicht ist zu-
vorderst das gemeinsame Gespräch mit den Nutzerinnen und Nutzern, den Angehörigen und Be-
treuern und der ständige Austausch mit den Verantwortlichen in den Leistungsangeboten in einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Prüfungen vor Ort werden geprägt durch eine größtmögli-
che Transparenz und soweit als möglich durch einen unbürokratischen Verlauf. Der Einsatz der
Pflegefachkräfte gewährleistet ein Beratungsniveau auf der Grundlage der pflegefachlich aner-
kannten Standards.

Beratung

Die Beratung und Information ist als eine zentrale Aufgabe der WTG-Aufsicht gesetzlich normiert.
Dieser nach § 11 WTG NRW vorgegebene grundsätzliche Beratungsauftrag steht neben den Be-
ratungen zu festgestellten Mängeln nach § 15 WTG NRW, die sich im Rahmen des Überwa-
chungsauftrages der WTG-Aufsicht ergeben.
Die durch die WTG-Aufsicht durchgeführten Beratungen lassen sich, wenn auch mit Überschnei-
dungen, verschiedenen Bereichen zuordnen:

Allgemeine Beratung

Beratungen können zwar von Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten direkt
wahrgenommen werden. Die unmittelbare Kontaktaufnahme mit der WTG-Aufsicht ist in der Praxis
jedoch die Ausnahme. Gründe hierfür dürften in den altersbedingten oder kognitiven Einschrän-
kungen liegen, so dass allgemeine Beratungsanfragen in aller Regel über die Angehörigen und
rechtlichen Betreuer vorgetragen werden.
Die erste Kontaktaufnahme mit der WTG-Aufsicht erfolgt überwiegend telefonisch. In diesen Ge-
sprächen kann vielfach der Beratungsbedarf abschließend geklärt werden. Auf Wunsch kann

                                              -7-
nachfolgend auch ein persönliches Gespräch in den Diensträumen bzw. in den Räumlichkeiten
des Wohn- und Betreuungsangebotes vor Ort stattfinden.
Die Beratungen erstrecken sich beispielhaft auf folgende Bereiche:

      Fragen zur Heimplatzsuche
      Erhöhung von Heimentgelten
      kostenpflichtige Zusatzleistungen, Abgrenzung zu Regelleistungen
      Vertragsangelegenheiten (auch im Zusammenhang mit dem Wohn- und Betreuungsver-
       tragsgesetz (WBVG))
      persönlicher Umgang des Personals mit den Nutzerinnen und Nutzern oder Angehörigen
      Abwicklung der Barbetragsverwaltung

Daneben wurden vereinzelt Beratungen auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wohn-
und Betreuungsangebotes in Anspruch genommen. Diese auch hier meist telefonischen Anfragen
bezogen sich auf Bereiche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit arbeitnehmerrechtli-
chen Themen stehen. Dies waren beispielhaft die personelle Zusammensetzung der Dienste im
Rahmen der Dienstplangestaltung, Fragen zum Umfang der Einarbeitung und Einweisung von
neuen Mitarbeitern und Leiharbeitskräften, zum Umgang mit schwierigen Angehörigen und zum
Einsatz der Betreuungsassistenten.
Die allgemeine Beratung wurde auch durch Rundschreiben an die Leistungsanbieterinnen und
Leistungsanbieter zu unterschiedlichen Themen wahrgenommen. Inhalte waren unter anderem ein
Hinweis auf eine Fortbildungsveranstaltung „Fachkräftesicherung in der Altenpflege“ sowie Ab-
zeichnen der Bewohnerdokumentation durch den behandelnden Arzt und Qualifikation und Einsatz
der 87 b-Kräfte.

Beratung zur Mitwirkung und Mitbestimmung

Beratungssituationen ergaben sich bei der Begehung der Wohn- und Betreuungsangebote. Im
Rahmen des Prüfgeschehens waren nach den Vorgaben des Rahmenprüfkataloges Gespräche
mit den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere mit den Beiräten zur Zufriedenheit mit dem Leben
und Wohnen in den Wohn- und Betreuungsangeboten zu führen. Thematisch drehten sich diese
Beratungen um die Essensversorgung, um Angebote zur Freizeitgestaltung oder die personelle
Ausstattung.
Die WTG-Aufsicht informierte die neu gewählten Beiräte über die Rechte und Pflichten.
Anfragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung wurden aber auch vereinzelt von den Einrichtungslei-
tungen gestellt, z.B. zur Zusammensetzung des Beirates.

                                              -8-
Investorenberatung

Die Investorenberatung bezieht sich überwiegend auf die baulichen Anforderungen nach dem
WTG NRW bzw. der WTG-DVO und nach dem neuen Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-
Westfalen (APG NRW). Neben den bereits vorhandenen Einrichtungen wurden zahlreiche Bera-
tungsgespräche mit interessierten Investoren und Trägern geführt, die neue Wohnformen oder
Tagespflegeeinrichtungen eröffnen wollen. Die Beratungsgespräche beziehen sich dabei auf die
erste Idee der Eröffnung und Information über die Rechtslage bis hin zur Beratung über Baupläne,
Personaleinsatz, Finanzierung, Nutzungskonzepte, Anzeigeverfahren usw. Im Fall einer tatsäch-
lich neu gegründeten Einrichtung ist die Beratung ein fließender Prozess, der von der Planung bis
zur Inbetriebnahme fortwährend begleitet wird. Hierzu werden häufig mehrere Beratungstermine
durchgeführt.
Beim Neubau von vollstationären Pflegeeinrichtungen sind die baulichen Anforderungen nach dem
WTG NRW, der WTG-DVO und dem APG NRW unmittelbar zu erfüllen. Die Bestandshäuser ha-
ben nach dem WTG NRW zur Umsetzung der baulichen Qualitätsanforderungen eine Übergangs-
frist bis zum 31.07.2018. Hierbei ist anzumerken, dass diese Übergangsfrist aus dem bisherigen
Landespflegegesetz des Jahres 2003 übernommen worden ist.
22 vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen der Altenhilfe haben die baulichen Anforderungen nach
dem WTG NRW bereits realisiert bzw. mit der Betriebsaufnahme direkt erfüllt, mit den Einrich-
tungsträgern von 11 Einrichtungen sind die Modernisierungsvorhaben abgestimmt bzw. werden
noch Abstimmungsgespräche geführt. Die Betreiber der weiteren Einrichtungen müssen die Ge-
spräche zur Umsetzung der baulichen Anforderungen noch mit der WTG-Aufsicht aufnehmen. In
allen 24 Bestandseinrichtungen der Eingliederungshilfe werden die baulichen Anforderungen nach
dem WTG NRW bereits erfüllt.
Bei Gesprächen mit Investoren wurde der gesetzlich verankerte und vom Kreis favorisierte Grund-
satz „ambulant vor stationär“ thematisiert und intensiv zu Angeboten ambulanter Wohn- und Ver-
sorgungsformen beraten. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 73 Beratungen, Baubegehungen
und Endabnahmen durchgeführt.

Anzeigepflicht nach § 9 WTG NRW / Datenbank „PfAD.wtg“

Alle Angebotstypen des neuen WTG NRW unterliegen einer Anzeigepflicht, so auch die Wohn-
und Betreuungsangebote, die bisher nicht in den Geltungsbereich des WTG NRW in der bis vor
Ablauf des 15.10.2014 geltenden Fassung fielen (z.B. die ambulanten Dienste oder Einrichtungen
der Tagespflege). Die Anbieter dieser Wohn- und Betreuungsangebote sollten ihren Betrieb bis
spätestens zum 30.06.2015 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Für sie gelten die
Anforderungen nach dem WTG NRW aber erst ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen WTG NRW.

Wer den Betrieb einer Betreuungseinrichtung neu aufnehmen will, hat dies gemäß § 9 WTG NRW
spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der WTG-Aufsicht anzuzeigen.

                                              -9-
Die Überwachung durch die WTG-Aufsicht beginnt mit der Prüfung, ob eine Einrichtung in den
Geltungsbereich des WTG NRW fällt. Hierfür sind in diesem Anzeigeverfahren eine Vielzahl von
Unterlagen einzureichen:
       vorgesehener Zeitpunkt der Betriebsaufnahme
       Namen und Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Ein-
        richtung
       allgemeine Leistungsbeschreibung und Konzeption der Einrichtung
       vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren
       vorgesehene Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, deren Aufnahme beabsichtigt ist
       vorgesehene Zahl der Beschäftigten sowie deren Stellenumfang und Qualifikation
       Namen, die berufliche Ausbildung und Werdegang der Einrichtungsleitung und der Pflege-
        dienstleitung
       Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge
       Regelungen der vorgesehenen Hausordnung
       Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch

In den Jahren 2015 und 2016 wurden insgesamt 12 Anzeigeverfahren durchgeführt:

 Vollstationäre Einrichtungen der Altenhilfe                                               1
 Vollstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                                 2
 Einrichtungen der Tagespflege                                                             1
 Demenz-Wohngemeinschaften                                                                 3
 Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung                                           3
 Wohngemeinschaften für beatmungspflichtige Menschen und Menschen im Wachkoma              2

Das zuständige Ministerium hat eine landeseinheitliche Datenbank („PfAD.wtg“) zur Verfügung
gestellt. Diese IT-Lösung ermöglicht die Umsetzung der im WTG NRW verankerten Anzeigepflicht
für den Betrieb von Angeboten im Sinne des Gesetzes einschließlich der regelmäßigen Aktualisie-
rungspflichten der Anbieter sowie die Unterstützung der sich daran anschließenden behördlichen
Qualitätssicherung.

Behördliche Qualitätssicherung

Die WTG-Aufsicht prüft die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbe-
reich des WTG NRW fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit im WTG NRW vorgesehen, werden die
Wohn- und Betreuungsangebote regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen
überprüft (Regelprüfungen). Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Be-

                                               - 10 -
schwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht er-
füllt sind (anlassbezogene Prüfungen).

Wiederkehrende Prüfungen

Die wiederkehrenden Prüfungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbie-
terverantworteten Wohngemeinschaften sollen grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchge-
führt werden. Abweichend können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei
Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden.
Regelprüfungen in Gasteinrichtungen (Kurzzeit- und Tagespflege) erfolgen im Abstand von höchs-
tens drei Jahren.
Die Prüfungen erfolgen unangemeldet. Die WTG-Aufsicht ist nach Bitten einiger Einrichtungslei-
tungen, die organisatorische Probleme vorgetragen haben, dazu übergegangen, die wiederkeh-
renden Prüfungen am Prüfungstag unmittelbar zuvor per Telefon, Fax oder Mail anzukündigen.
Prüfungen zur Nachtzeit sind nur dann zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu ande-
ren Zeiten nicht erreicht werden kann. Zum Beispiel zur Feststellung der personellen Besetzung
des Nachtdienstes.

Prüfergebnisse anderer gesetzlich vorgeschriebener Prüfinstitutionen, die nicht älter als ein Jahr
sind, sind der Prüfung hinsichtlich des jeweils festgestellten Sachverhaltes zugrunde zu legen.
Andere gesetzlich vorgeschriebene Prüfinstitutionen, das sind der Medizinischen Dienst der Kran-
kenversicherung (MDK) oder die private Krankenversicherung (PKV), aber auch Organisationsein-
heiten derselben Behörde wie z.B. des Gesundheitsamtes oder der Apothekenaufsicht.
Die erneute Prüfung eines bereits anderweitig geprüften Sachverhaltes ist zu vermeiden. In die-
sem Fall ist eine eingeschränkte Prüfung durchzuführen. Ergeben sich jedoch Beanstandungen
oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und
Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer vor, kann die WTG-Aufsicht eine eigenständige und um-
fassende Prüfung durchführen.

Die Prüfungen wurden vorgeplant. Einige Prüfungen fanden bedingt durch die Größe der Einrich-
tungen über mehrere Tage statt. Die umfassenden Prüfungen erfolgten im Team mit einer Verwal-
tungsfachkraft und mit einer oder mehreren Pflegefachkräften. Bei eingeschränkten Prüfungen
wurden diese nur durch die Verwaltungsfachkräfte wahrgenommen. Die Einrichtungen für Men-
schen mit Behinderung wurden von der sozialmedizinischen Assistentin und sofern erforderlich
von einer Pflegefachkraft vorgenommen.

                                              - 11 -
Im Berichtszeitraum hat die WTG-Aufsicht insgesamt 117 wiederkehrende Prüfungen durchge-
führt.

                                                           2015             2016
    Einrichtungen der Altenpflege                       37 (= 84%)        24 (= 57%)
    Einrichtungen für Menschen mit Behinderung          22 (= 92%)        18 (= 75%)
    Einrichtungen der Kurzzeitpflege                     0 (= 0%)          4 (= 80%)
    Einrichtungen der Tagespflege                        2 (= 25%)         5 (= 63%)
    Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften             2 (= 33%)         3 (= 43%)

Die gesetzliche Vorgabe, Altenpflegeeinrichtungen mindestens einmal jährlich zu überprüfen,
konnte im Jahr 2015 weitestgehend erfüllt werden. Bei den im Jahr 2015 nicht geprüften Einrich-
tungen wurden im Vorjahr keine wesentlichen Mängel festgestellt, so dass eine Überprüfung erst
im Jahr 2016 erfolgt ist. Anfang 2016 haben zwei Einrichtungen der Altenhilfe ihren Betrieb einge-
stellt. Dennoch konnte aufgrund des Personalwechsels im Jahr 2016 die Prüfungsquote nicht auf-
rechterhalten werden. Das Prüfungsintervall musste für mehrere Altenpflegeeinrichtungen auf zwei
Jahre ausgedehnt werden.
Im Jahr 2015 wurden alle Einrichtungen für Menschen mit Behinderung überprüft. Im November
2015 wurden zwei neue Einrichtungen für Menschen mit Behinderung eröffnet. Unter Berücksichti-
gung einer Anlaufphase wurde eine Prüfung dieser Einrichtungen erst im Folgejahr durchgeführt.
Bei fünf Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wurde das Prüfungsintervall im Jahr 2016
aufgrund der letzten guten Prüfergebnisse auf zwei Jahre gestreckt.
Das Prüfungsintervall für Einrichtungen der Kurzzeitpflege wurde nach dem neuen WTG NRW auf
maximal drei Jahren erweitert. Entsprechend wurde im Jahr 2015 mit der Überprüfung der Kurz-
zeitpflegeeinrichtungen pausiert und im Jahr 2016 die Überprüfung wieder aufgenommen.
Tagespflegeeinrichtungen fallen nach dem neuen WTG NRW nunmehr auch unter die Aufsicht der
WTG-Behörde. Mit der Überprüfung der Tagespflegeeinrichtungen wurde im Jahr 2015 begonnen.
Gleiches trifft auf die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften zu.

Anlassbezogene Prüfungen / Beschwerdeprüfungen

Gegenstand von anlassbezogenen Prüfungen waren in der Regel Beschwerden von Nutzerinnen
und Nutzern, Beiräten, Betreuern, Angehörigen aber auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
von Betreuungseinrichtungen. Auslöser für anlassbezogene Prüfungen waren auch besondere im
Rahmen von MDK-Prüfungen festgestellte Qualitätsmängel in Einrichtungen der Altenpflege.
Sofern es vom Beschwerdeführer gewünscht war, wurde dessen Name gegenüber der Einrich-
tungsleitung nicht genannt (anonyme Beschwerde). In dieser Prüfung wurde dann der Beschwer-
degrund mit überprüft, so dass kein offensichtlicher Zusammenhang zum Beschwerdeführer zu
erkennen war.

                                              - 12 -
In anderen Fällen wurde unter Benennung des Beschwerdeführers gezielt dem Beschwerdegrund
nachgegangen.
Die Beschwerden wurden von der WTG-Aufsicht zeitnah überprüft und deren Problemlösung be-
gleitet. In Abhängigkeit vom Beschwerdeinhalt wurden anlassbezogene Prüfungen vor Ort durch-
geführt; in anderen Fällen wurde die Einrichtung zu einer Stellungnahme aufgefordert, die Pflege-
dokumentation zur Überprüfung angefordert oder vor Ort wurden nach Überprüfung des Sachver-
haltes gemeinsame Gespräche mit der Einrichtungs- und Pflegedienstleitung und dem Beschwer-
deführer geführt.

Im Berichtszeitraum sind insgesamt 51 Beschwerden bei der WTG-Aufsicht eingegangen.
                                                           2015             2016
    Einrichtungen der Altenpflege                           21               24
    Einrichtungen für Menschen mit Behinderung               1                2
    Einrichtungen der Kurzzeitpflege                         1                1
    Einrichtungen der Tagespflege                            0                0
    Anbieterverantwortet Wohngemeinschaften                  0                1

Die Beschwerdegründe sind nach Themenschwerpunkten zusammengefasst:
      Pflege- und Betreuungsqualität
      Personelle Ausstattung
      Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
      Wäscheversorgung
      Hygienequalität
      Umgang mit Beschwerden
      Umsetzung ärztlicher Anordnungen
      Sach- und fachgerechter Umgang mit Medikamenten
      Essen- und Flüssigkeitsversorgung
      Wohnqualität
      Umgang mit den Nutzerinnen und Nutzern und Angehörigen
      Umgang mit dem Datenschutz
      Hauswirtschaftliche Versorgung
      Barbetragsverwaltung
      Begleitung zum Arzt
      Diebstahl
      Konfliktsituationen der Nutzerinnen und Nutzer untereinander

Die vorgetragenen Beschwerdepunkte umfassen im Berichtszeitraum überwiegend dieselben
Themen wie in den Vorjahren. Die Anzahl der Beschwerden gegenüber dem vorangegangen Be-
richtszeitraum (= 55) ist konstant geblieben.

                                                - 13 -
Zu den eingegangenen Beschwerden hat die WTG-Aufsicht im Berichtszeitraum insgesamt 7 an-
lassbezogene Prüfungen vor Ort durchgeführt.

                                                             2015              2016
    Einrichtungen der Altenpflege                              1                 5
    Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                 0                 0
    Einrichtungen der Kurzzeitpflege                           0                 0
    Einrichtungen der Tagespflege                              0                 0
    Anbieterverantwortet Wohngemeinschaften                    0                 1

Die berechtigten Beschwerden konnten durch entsprechende Beratungen der WTG-Aufsicht in
den Einrichtungen der Altenhilfe abgestellt werden. In Einzelfällen wurden individuelle Absprachen
zwischen der Einrichtung und dem Beschwerdeführer vermittelt.

Ungeachtet der Beschwerdeprüfungen durch die WTG-Aufsicht hat der Betreiber einer Betreu-
ungseinrichtung Regelungen für ein Beschwerdeverfahren in seinem Hause sicherzustellen. Hier-
für müssen zunächst die Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht informiert und auch
auf die Erreichbarkeit der WTG-Aufsicht hinwiesen werden. Der Hinweis zur WTG-Aufsicht wird
bereits im Heimvertrag gegeben.
Im Beschwerdeverfahren müssen auch die Bearbeitungsfrist für die Beschwerden bestimmt, sie
müssen dokumentiert und ausgewertet und ihre Erledigung muss beschrieben werden.
Das Beschwerdemanagement der Einrichtungen war auch Gegenstand der Prüfungen der WTG-
Aufsicht mit dem Rahmenprüfkatalog.

Prüfergebnisse

Die Verwaltungsfachkräfte überprüfen im Rahmen der Begehungen die Strukturqualität in den Ein-
richtungen. Dabei werden u.a. die Ablauforganisation, die Personalausstattung und Diensteinsatz-
planung, die räumlichen Gegebenheiten, das Beschwerdemanagement oder auch die Qualitätssi-
cherungsmaßnahmen sowie durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen kontrolliert.

Im Rahmen der Überprüfung der personellen Ausstattung sowie der Auswertung der Dienstpläne
erfolgt grundsätzlich eine Abfrage zum Einsatz von Leiharbeitskräften, wobei auch die Qualifikation
der Leiharbeitskräfte anzugeben ist. Eine Überprüfung der Vergütung des Personals, auch der
Leiharbeitskräfte, ist nicht Prüfauftrag nach dem WTG NRW.

Für die Beurteilung der Lebens- und Pflegesituation der Nutzerinnen und Nutzer ist immer ein Ge-
spräch wichtig. Daher sprechen die Verwaltungskräfte immer mit dem Beirat als Vertretungsorgan
der Nutzerinnen und Nutzer, oder in Gasteinrichtungen mit der benannten Vertrauensperson.

                                               - 14 -
Der Schwerpunkt der Prüftätigkeit der Pflegefachkräfte liegt in der Überprüfung der pflegerischen
Versorgung der Nutzerinnen und Nutzer. Die Pflegefachkräfte überprüfen die Pflegedokumentati-
on, die Informationssammlungen, Pflegeplanungen, das Medikamentenmanagement sowie das
Risikomanagement. Für die Bewertung der Gesamtsituation der jeweiligen Nutzerin oder des je-
weiligen Nutzers, werden stichprobenartig Inaugenscheinnahmen durchgeführt, vorausgesetzt die
Nutzerin bzw. der Nutzer oder deren bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter
erteilt eine Einwilligung zu dieser Inaugenscheinnahme.

Die Ergebnisse dieser Teilprüfungen werden zusammengeführt und unmittelbar nach Abschluss
der Prüfung den Vertretern der Einrichtung mitgeteilt, erläutert und bewertet und anschließend
schriftlich im Prüfbericht beschrieben. Die festgehaltenen Mängel sind innerhalb von vorgegebe-
nen Fristen abzustellen. Im nachgehenden Schriftverkehr informierten die Einrichtungen über die
eingeleiteten Maßnahmen und über den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung. Bei späteren Begehun-
gen wurde dies mit in die Prüfung aufgenommen.

Abhängig vom jeweiligen Einrichtungstyp ergaben die im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfun-
gen ein gemischtes Bild.
Im Bereich der Einrichtungen der Altenhilfe bezog sich der überwiegende Teil der festgestellten
Auffälligkeiten und Mängel auf die Bereiche Personal und Pflege. Die Mängel bestanden dabei vor
allem in der Dokumentation und nicht in der Pflegequalität. Auffallend waren die im Berichtszeit-
raum festgestellten Mängel im Bereich der Insulingaben und den oft nicht eindeutig dokumentier-
ten ärztlichen Anordnungen. Hier waren vermehrt enge Begleitungen der Einrichtungen und die
Durchführung von Nachkontrollen notwendig. Vereinzelt traten auch Mängel und Auffälligkeiten in
den Bereichen Dienstplangestaltung, Medikamentenversorgung, Umsetzung der Expertenstan-
dards und im Wundmanagement auf.
In den Einrichtungen für Menschen mit Behinderung steht ursprünglich der Betreuungsaspekt im
Vordergrund. Durch die immer älter werdende Struktur der Nutzerinnen und Nutzer gewinnt der
pflegefachliche Aspekt immer mehr an Bedeutung und die Beratung muss in diesem Bereich in-
tensiv weiterverfolgt werden.

Bei den Regelprüfungen in den Gasteinrichtungen und den anbieterverantworteten Wohngemein-
schaften wurden überwiegend keine Mängel in der Struktur- und Ergebnisqualität festgestellt.
In einer Einrichtung der Kurzzeitpflege musste hinsichtlich der Schaffung von ausreichend Sitz-
möglichkeiten beraten werden.

                                              - 15 -
Mittel der Überwachung

Bei festgestellten Mängeln in den Prüfungen gibt das WTG NRW unterschiedlich abgestufte In-
strumente zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vor. Diese richten sich nach der Schwere der
festgestellten Mängel sowie dem Gefährdungspotential für die Nutzerinnen und Nutzer. Zu berück-
sichtigen sind auch die bisherigen Ergebnisse von Prüfungen und daraus resultierende Beratun-
gen, Nachkontrollen oder bereits erfolgte ordnungsbehördliche Maßnahmen.

1. Beratung
Nach § 15 Abs. 1 WTG NRW soll die Beratung das erste und vorrangige Mittel der Überwachung
durch die WTG-Aufsicht sein. Die Leistungsanbieterin bzw. der Leistungsanbieter wird dabei über
die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung kann auf Wunsch an einem
gesonderten Termin stattfinden, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine
Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will.
In Ausnahmefällen kann bei gravierenden Mängeln eine Beratung unterbleiben oder wegen der
Eilbedürftigkeit unmittelbar eine Anordnung ausgesprochen werden.

2. Erlass von Anordnungen
Werden die festgestellten Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Leistungsanbieterinnen
und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen
oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und
zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten
erforderlich sind. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der WTG-Aufsicht eine Anordnung zu er-
lassen. Bei dieser Entscheidung sind die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Anordnungen sind nicht Bestandteil der Prüfberichte. Es sind behördliche Verwaltungsakte, die
gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern zu erlassen sind. Hiergegen hat
die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit des Verwal-
tungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prüfen zu lassen.

Im Berichtszeitraum wurden von der WTG-Aufsicht im Rahmen von Begehungen vor Ort und un-
mittelbar in nachfolgenden Gesprächen mit Leitungsverantwortlichen mehrere mündliche Anord-
nungen ausgesprochen. Die Anordnungen waren wegen der Eilbedürftigkeit unmittelbar auszu-
sprechen oder Mängel waren nach einer vorhergehenden Beratung noch nicht abgestellt.
Eine schriftliche Anordnung musste im Berichtszeitraum gegenüber einer Einrichtung der Altenhilfe
erlassen werden.

                                               - 16 -
3. Belegungsstopp
Sofern auf Grund der festgestellten Mängel die Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer nicht si-
chergestellt werden kann, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen
und Nutzer untersagt werden.

Im Jahr 2015 und um Jahr 2016 hat sich jeweils eine Einrichtung der Altenhilfe nach einer Bera-
tung durch die WTG-Aufsicht einen freiwilligen Belegungsstopp auferlegt. Diese Einrichtungen
hatten über den jeweiligen Stand der Mängelbeseitigung regelmäßig zu berichten und wurden da-
neben über einen längeren Zeitraum durch fokussierte Nachprüfungen eng begleitet.
Darüber hinaus hat sich eine weitere Einrichtung der Altenhilfe im Jahr 2016 einen freiwilligen Be-
legungsstopp auferlegt, weil über einen längeren Zeitraum Scabies in der Einrichtung verbreitet
war.

4. Untersagung des Wohn- und Betreuungsangebotes
Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb des Wohn- und
Betreuungsangebotes zu untersagen. Eine Betriebsuntersagung wurde im Berichtszeitraum nicht
angeordnet.

Es gibt weiterhin die Möglichkeit, bei pflegerischen Mängeln, die eine gegenwärtige Gefahr für die
Nutzerinnen und Nutzer darstellen, den MDK um eine Qualitätsprüfung zu ersuchen.

Sofern es Anhaltspunkte gibt, dass eine Einrichtungsleitung, eine Pflegedienstleitung oder eine
Beschäftigte oder ein Beschäftigter nicht über die erforderliche persönliche oder fachliche Eignung
verfügt, kann der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter die weitere Beschäftigung die-
ser Person untersagt werden.

Im August 2016 wurde eine gravierende Beschwerde über eine anbieterverantwortete Wohnge-
meinschaft für beatmungspflichtige Menschen und Menschen im Wachkoma vorgetragen. Im
Rahmen einer umfassenden Überprüfung haben sich die Beschwerdepunkte bestätigt. Gegenüber
dem Leistungsanbieter wurden umfangreiche Anordnungen ausgesprochen, deren Umsetzung
seitens der WTG-Aufsicht täglich überprüft wurde. Die Situation wurde prekärer als der Leistungs-
anbieter die Besetzung der Dienste und somit die Versorgung der beiden Patienten nicht mehr
sicherstellen konnte. Der Leistungsanbieter ist daraufhin dem dringenden Hinweis der WTG-
Aufsicht nachgekommen und hat die vorübergehende Einstellung des Betriebes und die sofortige
Verlegung der Patienten veranlasst. Beide Patienten konnten in einer anderen Wohngemeinschaft
für beatmungspflichtige Menschen und Menschen mit Wachkoma untergebracht werden. Die
Wohngemeinschaft hat den Betrieb nicht wieder aufgenommen.

                                               - 17 -
Rahmenprüfkatalog

Mit den beiden Erlassen vom 24. und 26.11.2015 wurde der mit Inkrafttreten des neuen WTG
NRW angekündigte neue landeseinheitliche Rahmenprüfkatalog eingeführt. Es wurden insgesamt
drei Rahmenprüfkataloge zur Verfügung gestellt:
   1. für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Hospize und Einrichtungen der
       Kurzzeitpflege (Teil 1)
   2. für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (Teil 2)
   3. für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften (Teil 3)

Unabhängig davon, ob es sich um eine Wohngemeinschaft mit 7 Plätzen oder um eine stationäre
Einrichtung mit 80 Plätzen handelt, der Umfang der drei vorgegebenen Rahmenprüfkataloge ist
nahezu identisch. Sie unterscheiden jeweils folgende sieben Prüfkategorien:
   1. Qualitätsmanagement
   2. Personelle Ausstattung
   3. Wohnqualität
   4. Hauswirtschaftliche Versorgung
   5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
   6. Pflege und Soziale Betreuung
   7. Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Bestimmung

Innerhalb der Prüfkategorien wird zwischen Sondierungskriterien und Prüffragen unterschieden.
Die Sondierungskriterien sind offen zur Beantwortung formuliert. Zur Optimierung des Bearbei-
tungsaufwandes wurden durch die WTG-Aufsicht an dieser Stelle mögliche Antworten im Ankreuz-
verfahren vorformuliert, welche individuell angepasst und erweitert werden können. Die Prüffragen
sind geschlossene Fragen, welche nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.
Jede Prüfkategorie wird mit der Möglichkeit abschließender Bemerkungen und der Entscheidung,
ob die Anforderungen nach dem WTG NRW erfüllt sind, vervollständigt. Zusätzlich können unter
Bemerkungen auch relevante Prüfergebnisse, die nicht direkt in die Beantwortung der Prüffragen
eingeflossen sind, dargelegt werden.

Ergebnisbericht

Um die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Angehörigen und an der Nutzung des Wohn- und Betreu-
ungsangebotes Interessierte zu informieren, sind nach dem neuen WTG NRW die wesentlichen
Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht zusammenzufassen. Mit der Anlage 2 zu
§ 4 und § 5 der WTG DVO wurde seitens des MGEPA ein Muster für den Ergebnisbericht zur Ver-
fügung gestellt.

                                              - 18 -
Der Ergebnisbericht informiert über Mangelfreiheit, geringfügig oder wesentlich festgestellte Män-
gel in den Bereichen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und All-
tagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung,
Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt.
Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben auch die Möglichkeit eine Selbstdarstel-
lung vorzunehmen. Diese ist seitens der WTG-Aufsicht auf Richtigkeit zu überprüfen und in den
Ergebnisbericht mit aufzunehmen.
Die Ergebnisberichte werden auf der Internetseite des Ennepe-Ruhr-Kreises für zwei Jahre veröf-
fentlicht.

Gebührenerhebung

Die WTG-Aufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem WTG NRW Gebühren auf der Grundlage
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW. Dabei wird die von den kommunalen Spitzen-
verbänden NW empfohlene Gebührenfestsetzung innerhalb der verschiedenen Spannbreiten der
Gebührenstellen berücksichtigt.
Gebühren wurden überwiegend für die Durchführung von wiederkehrenden und anlassbezogenen
Prüfungen und für Anzeigeprüfungen beim Wechsel von Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen
erhoben.

Übersicht Gebühren:
                                                           2015            2016
                       Gebührenbescheide                    82              71

                      Gebührenfestsetzungen             49.150,00 €    38.172,50 €

Sonstige Aufgaben

Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung der Leitungskräfte

Die Betreuungseinrichtungen sind gegenüber der WTG-Aufsicht verpflichtet, personelle Verände-
rungen bei der Einrichtungs- und Pflegedienstleitung anzuzeigen. Mit dem Inkrafttreten des neuen
WTG NRW und der WTG-DVO wurde auch die Mindestqualifikation von Einrichtungsleitungen
sowie deren Fort- und Weiterbildung neu geregelt. Da diese Führungspositionen besondere Ver-
antwortung in den Einrichtungen tragen, werden an diese besondere Anforderungen gestellt. Ne-
ben dem Nachweis der gesamten beruflichen Laufbahn und sämtlichen zur Ausübung der Tätig-
keiten erforderlichen Qualifikationen werden auch polizeiliche Führungszeugnisse angefordert und
überprüft.

                                               - 19 -
Insbesondere die fachlichen Anforderungen an die Einrichtungsleitungen von Einrichtungen mit
umfassendem Leistungsangebot, Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege sind deutlich ge-
stiegen. Bis dato mussten diese eine mindestens dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen
haben und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen. Weiterbil-
dungsmaßnahmen, die auf Leitungstätigkeiten vorbereiten, sollten dabei berücksichtigt werden.
Nun muss eine Einrichtungsleitung eine dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben,
zu denen aber gesetzlich nur noch ganz bestimmte pflegerische Ausbildungen zählen, oder über
einen Studienabschluss verfügen, der in besonderer Weise für eine Leitungskraft erforderliche
Kompetenzen vermittelt. Zusätzlich müssen Einrichtungsleitungen aber neben der zweijährigen
Leitungserfahrung auch über grundlegende betriebs- und personalwirtschaftliche Kenntnisse sowie
angebotsbezogen über grundlegende pflege- oder betreuungsfachliche Kompetenzen verfügen.
Was genau unter diesen Kompetenzen zu verstehen ist, hat das Ministerium bisher nicht konkreti-
siert. Ein Erlass zur Umsetzung der Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes an die Quali-
fikation von Einrichtungsleitungen wird im Mai 2017 erwartet.

Für Einrichtungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesnovellierung bereits ihre Tätigkeit auf-
genommen haben und noch nicht über die genannten Kompetenzen verfügen, gilt eine Über-
gangsfrist bis 2018. Diese Leitungskräfte haben die Möglichkeit, die zusätzlich geforderten Kennt-
nisse durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nachzuholen.

Bei der Anzeige neuer Einrichtungsleitungen sind all diese Voraussetzungen zu prüfen. Aufgrund
der bisher fehlenden Konkretisierung des Ministeriums ist die Prüfung hinsichtlich der Zusatzan-
forderungen umfangreich und jeweils im Einzelfall durchzuführen. Der Verwaltungsaufwand ist
dadurch im Vergleich zum alten WTG NRW gestiegen.

In den Jahren 2015 und 2016 wurden insgesamt 18 Prüfungen zur beruflichen Qualifikation von
neuen Einrichtungsleitungen und insgesamt 22 Prüfungen zur beruflichen Qualifikation von neuen
Pflegedienstleitungen durchgeführt.

Erteilung von Befreiungen

Die WTG-Aufsicht kann auf Antrag die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von Anforde-
rungen nach dem WTG NRW teilweise befreien, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht
gefährdet wird und ohne die Abweichung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt
werden kann oder die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen
geboten ist oder die Abweichung auf Grund einer geringeren Größe des Wohn- und Betreuungs-
angebotes und einer geringen Zahl an Nutzerinnen und Nutzern geboten ist.
Das Betreuungskonzept muss die zu erreichenden Ziele und die dabei einzusetzenden Mittel und
Ressourcen benennen. Der Antrag erfordert daher von den Leistungsanbieterinnen und den Leis-

                                              - 20 -
tungsanbietern eine schlüssige Darlegung, dass auch ohne die Einhaltung der Anforderungen, von
denen die Befreiung beantragt wird, der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

Es kann z. B. zum Konzept einer kleineren Einrichtung gehören, die Selbständigkeit der Nutzerin-
nen und Nutzer dahingehend zu stärken, dass unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs von der
ständigen Anwesenheit einer Fachkraft abgesehen wird. Eine solche Befreiung wurde einer Ein-
richtung für Menschen mit Behinderung im Jahr 2016 erteilt. Hier wurde unter Berücksichtigung
der Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer die Befreiung erteilt in der Nacht keine
Fachkraft mehr vorhalten zu müssen.

Befreiungen können auch beantragt werden, wenn Anforderungen nach dem WTG NRW zur
Wohnqualität nicht erfüllt werden. Dabei muss die Erfüllung der Anforderung technisch nicht mög-
lich oder aus wirtschaftlichen Gründen der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter nicht
zumutbar sein.
Als Befreiungstatbestände in diesem Sinne können z.B. die Befreiung von der Verpflichtung zur
Vorhaltung eines Wannenbades, die Befreiung von der Barrierefreiheit oder das Unterschreiten
der Mindestgröße bei den Bewohnerzimmern in Betracht kommen.
Im Berichtszeitraum wurden im Rahmen des stationären Außenwohnens bei der Anmietung von
Wohnungen regelmäßig Befreiungen wegen der fehlenden Barrierefreiheit ausgesprochen, um das
konzeptionelle Ziel des späteren selbständigen Wohnens nicht zu gefährden.

                                             - 21 -
3. Einrichtungen im Ennepe-Ruhr-Kreis: Daten und Zahlen

Stand: 31.12.2015
                 Einrichtungen                        Anzahl              Pflegeplätze
           Einrichtungen der Altenhilfe                 43                    4.066
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung            24                     905
        Einrichtungen der Kurzzeitpflege                5                       64
         Einrichtungen der Tagespflege                  8                      122
   Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften             6                       46

Stand: 31.12.2016
                 Einrichtungen                        Anzahl              Pflegeplätze
           Einrichtungen der Altenhilfe                 42                    3.922
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung            24                     904
        Einrichtungen der Kurzzeitpflege                5                       64
         Einrichtungen der Tagespflege                  8                      130
   Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften             8                       61

Zum 01.01.2015 haben der GVS - Haus Ruhraue - in Herdecke die Bettenzahl von 88 auf 85 Plät-
ze und das AWO Seniorenzentrum in Witten die Bettenzahl von 178 auf 173 Plätze reduziert. Das
AWO Seniorenzentrum in Gevelsberg hat zum 01.10.2015 eine Platzzahlreduzierung von 101 auf
84 Plätze vorgenommen. Die Altenpflegefamilie Niebius in Herdecke hat ihre Kleinsteinrichtung mit
4 Plätzen zum 31.12.2015 geschlossen. Zum 01.04.2016 wurde das Seniorenheim Brunnenstraße
in Ennepetal geschlossen und somit die Platzzahl um 46 Plätze reduziert. Der GVS hat am
24.10.2016 die Parkanlage Nacken in Herdecke mit 63 Plätzen eröffnet. Gleichzeitig wurde der
Betrieb des GVS Altenzentrums Herdecke mit 161 Plätzen eingestellt.

Die Auslastung der Einrichtungen der Altenpflege im Ennepe-Ruhr-Kreis lag im Berichtszeitraum
bei rund 91 %. Die Auslastungsquote wurde auf Grundlage der letzten beiden Auslastungsumfra-
gen jeweils zum 31.12. des Jahres 2015 und 2016 berechnet. Hier wurden alle vollstationären
Pflegeeinrichtungen mit der Bitte um Selbstauskunft angeschrieben.

Im Bereich der Behindertenhilfe wurde zum Jahresbeginn 2015 das Margaretenhaus der Evangeli-
schen Stiftung Volmarstein mit 27 Plätzen geschlossen. Die Lebenshilfe Ennepe-Ruhr/Hagen hat
zum 01.12.2015 das Catharina-Rehage-Haus in Schwelm mit 20 Plätzen eröffnet. Parallel wurde
die Platzzahl im Ellen-Buchner-Haus in Hattingen um 6 Plätze auf 36 Plätze reduziert und das
Haus der Lebenshilfe in Sprockhövel mit 14 Plätzen wurde geschlossen. Das Frauenheim

                                             - 22 -
Wengern hat ebenfalls die Platzzahl um 24 Plätze auf nun 139 Plätze reduziert und dafür wurde
das Haus Schöntal mit 24 Plätzen zum 01.12.2015 eröffnet.
Darüber hinaus wurden dem Ennepe-Ruhr-Kreis im Jahr 2016 alle Leistungs- und Prüfungsverein-
barungen (LPV) zwischen den Einrichtungsträgern der Behindertenhilfe und dem LWL als Kosten-
träger vorgelegt. Die in den LPVs benannten Platzzahlen wurden abgeglichen und entsprechend in
der Übersicht korrigiert.

Im Bereich der Gasteinrichtungen haben sich im Berichtszeitraum Änderungen nur dahingehend
ergeben, dass die Tagespflege der Familien- und Krankenpflege in Witten zum 01.07.2016 um 8
Plätze von 14 auf 22 Plätze erweitert wurde. Die Zahl der vorgehaltenen solitären Kurzzeitpflege-
plätze ist konstant geblieben. Stationäre Hospize wurden bei der WTG-Aufsicht nicht angezeigt.

Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
Die ALW Aktives Leben und Wohnen gGmbH hat zum 01.10.2016 eine Wohngemeinschaft für
Menschen mit Behinderung mit 7 Plätzen in Witten eröffnet. Nach Umbau und Modernisierung hat
die Lebenshilfe Ennepe-Ruhr/Hagen das bisherige stationäre Angebot in Sprockhövel im August
2016 als ambulante Wohngemeinschaft mit 8 Plätzen eröffnet.

Die Angaben zu den anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sind nicht abschließend und
derzeit noch unvollständig. Hier wurden nur anbieterverantwortete Wohngemeinschaften erfasst,
bei denen die Statusprüfung erfolgt ist. Weitere Wohngemeinschaften befinden sich derzeit in der
Statusprüfung.

4. Zusammenarbeit und Kooperation

Nach den Regelungen des WTG NRW besteht eine Verpflichtung insbesondere mit den Landes-
verbänden der Pflegekassen, dem MDK, der PKV und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe
eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren.
Die für den Ennepe-Ruhr-Kreis zuständige Pflegekasse ist der BKK Landesverband NORDWEST
in Essen. Der Landesverband vergibt die Prüfaufträge für die durchzuführenden Qualitätsprüfun-
gen der Altenpflegeinrichtungen sowie der Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen an den MDK.
Der Prüfdienst der PKV überprüft ebenfalls 10 % der Einrichtungen.
Die vorgeplanten Begehungen der WTG-Aufsicht orientierten sich an den vom MDK und der PKV
jeweils monatlich vorab mitgeteilten Prüfterminen, um zeitnahe Doppelprüfungen durch die drei
Prüfinstanzen zu vermeiden. Insofern hat sich die Prüftätigkeit der WTG-Aufsicht dem Prüfplan
des MDK und der PKV angepasst. Die WTG-Aufsicht hat bei entsprechender Rückmeldung des
MDK oder der PKV an den Abschlussbesprechungen der MDK- oder PKV-Prüfungen teilgenom-
men. Teilweise musste nach Vorlage des Prüfberichtes Rücksprache mit dem MDK oder der PKV

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gehalten werden, um ggf. auf der Grundlage des WTG NRW selbst aktiv zu werden. In Einzelfällen
hat die WTG-Aufsicht Prüfungen des MDK oder der PKV begleitet und gleichzeitig eine einge-
schränkte Prüfung veranlasst.
Die Prüfberichte der Qualitätsprüfungen wurden vom BKK Landesverband NORDWEST und der
PKV zur Verfügung gestellt. Die Feststellungen in diesen Prüfberichten wurden bei späteren Be-
gehungen der WTG-Aufsicht berücksichtigt.

Die Prüftermine der WTG-Aufsicht wurden dem BKK Landesverband, dem MDK und dem Prüf-
dienst der PKV mitgeteilt und anschließend wurden die Prüfberichte diesen Stellen zur Kenntnis
gegeben. Für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wurden die Prüfberichte dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Kenntnis übermittelt.
Nach dem Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs.1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu den
Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem § 75 SGB XII hat der Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der Sozialhilfe gegenüber den Einrichtungen für Men-
schen mit Behinderung ein eigenständiges Prüfungsrecht. In § 21 des Rahmenvertrages ist gere-
gelt, dass einrichtungsbezogene Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach einheitlichen
Prüfungskriterien durchgeführt werden. Diese Prüfungen können regelmäßig und anlassbezogen
erfolgen. Tatsächlich wird dieses Prüfungsrecht vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe nicht
ausgeübt. Allenfalls im Rahmen von Beschwerdeprüfungen durch die WTG-Aufsicht erfolgte eine
Beteiligung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Faktisch ist die WTG-Aufsicht die einzige
Prüfungsinstanz für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Die WTG-Aufsicht hat innerhalb der Verwaltung mit der Apothekenaufsicht, dem Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt und der Gesundheitsaufsicht zusammengearbeitet. Die Dienststel-
len informierten sich gegenseitig über Prüfungsergebnisse. In besonderen Fällen wurden Prüfun-
gen gemeinsam durchgeführt.
Im Bereich der Investorenberatung erfolgten gegenseitige Informationen mit der Wohnungsbauför-
derung und gemeinsame Gespräche mit den Investoren und Betreibern.
Im Bereich des Brandschutzes gab es Kontakte zur Bauaufsicht und den Feuerwehren der kreis-
angehörigen Städte.

Die WTG-Aufsicht hat an den regelmäßig statt findenden Treffen des Arbeitskreises der WTG-
Aufsichten im Regierungsbezirk Arnsberg teilgenommen. In diesen Treffen erfolgte ein fachlicher
Austausch zu unterschiedlichen Fragen aus den Tätigkeitsfeldern der WTG-Aufsicht.
Die Bezirksregierung Arnsberg nahm regelmäßig an den Dienstbesprechungen des Arbeitskreises
teil.

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