SCHADENERSATZ WEGEN EINER INFEKTION MIT COVID-19

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                                        Lukas
                                        Kaltenböck

                                        01605642

SCHADENERSATZ
                                        Angefertigt am

                                        Institut       für

WEGEN EINER                             Zivilrecht

INFEKTION MIT
                                        Beurteilerin

COVID-19
                                        Univ.Prof.in
                                        Dr.in        Mag.a
                                        Erika Wagner

                                        Mai 2021

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades

Magister der Rechtswissenschaften

im Diplomstudium
Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich, Lukas Kaltenböck, erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit
selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als
solche kenntlich gemacht habe.

Ort, Datum                                                              Unterschrift

In dieser Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum
verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei
ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

                                                                                       2
Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................ 5

I.    Einleitung .............................................................................................................................. 7

II.   Schäden aufgrund einer Infektion mit Covid-19 .................................................................... 8

A.    Schadensbegriff des ABGB .................................................................................................. 8

B.    Schäden, die aufgrund einer Infektion mit Covid-19 entstehen ............................................. 9

1.    Typische Symptome ............................................................................................................. 9

2.    Dauerfolgen ........................................................................................................................ 11

III. Deliktischer Schadenersatz ................................................................................................ 13

A.    Sozialadäquanz .................................................................................................................. 14

1.    Sozialadäquanz bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus? ............................................. 15

2.    Handeln auf eigene Gefahr beim Coronavirus? .................................................................. 17

IV. Vertraglicher Schadenersatz wegen Nichteinhaltung von vertraglichen Nebenpflichten ...... 18

V.    Schadenersatz wegen Schutzgesetzverletzung .................................................................. 19

A.    Schutzgesetzverletzung ...................................................................................................... 19

1.    Allgemeines zur Schutzgesetzverletzung ............................................................................ 19

2.    Konkrete Qualifizierung als Schutzgesetz ........................................................................... 20

3.    Subsumtion der rechtlichen Covid-19-Maßnahmen unter § 1311 ABGB ............................. 22

4.    Strafbestimmungen des StGB als Schutzgesetze ............................................................... 30

VI. Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens ........................................................................... 33

A.    Conditio-sine-qua-non-Formel ............................................................................................ 33

1.    Anscheinsbeweis ................................................................................................................ 34

                                                                                                                                               3
VII. Rechtfertigungsgründe ....................................................................................................... 43

A.    Einwilligung des Verletzten ................................................................................................. 43

VIII. Amtshaftungsansprüche ..................................................................................................... 45

A.    Allgemeines zur Amtshaftung ............................................................................................. 45

1.    Schäden, die nach dem AHG ersatzfähig sind .................................................................... 46

2.    Weitere Voraussetzungen für die Haftung nach dem AHG ................................................. 46

B.    Haftung für die Vorfälle in Ischgl ......................................................................................... 46

2.    Amtshaftung wegen Bestellung von zu wenigen Impfstoffen? ............................................. 49

IX. Conclusio ............................................................................................................................ 49

Literaturverzeichnis .................................................................................................................... 51

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Abkürzungsverzeichnis

aA                            anderer Ansicht
ABGB                          Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
AbsonderungsV                 Absonderungsverordnung
ASVG                          Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
bspw                          beispielsweise
bzw                           beziehungsweise
B-VG                          Bundes-Verfassungsgesetz
Covid-19-FondsG               Covid-19-Fondsgesetz
Covid-19-MG                   Covid-19-Maßnahmengesetz
Covid-19-NV                   Covid-19-Notmaßnahmenverordnung
EpiG                          Epidemiegesetz
gem                           gemäß
hA                            herrschende Ansicht
hM                            herrschende(n) Meinung
idR                           in der Regel
Kap                           Kapitel
LG                            Landesgericht
lit                           litera
mE                            meines Erachtens
mM                            meiner Meinung
MNS                           Mund-Nasen-Schutz
mVa                           mit Verweis auf
mwV                           mit weiteren Verweisen
OGH                           Oberster Gerichtshof
OLG                           Oberlandesgericht
Rsp                           Rechtsprechung
S                             Satz
SeuchenG                      Seuchengesetz
ua                            unter anderem
üA                            überwiegender Ansicht
vgl                           vergleiche
Z                             Ziffer
zB                            zum Beispiel
                                                                      5
ZPO   Zivilprozessordnung

                            6
I. Einleitung

Die   Corona-Krise    überkam    im   März   2020    ganz    Europa.   Neben    vielen
gesundheitlichen, wirft sie aber natürlich auch rechtliche Fragen auf. In der folgenden
Diplomarbeit sollen die Situation, rund um die Frage eines Schadenersatzes
zwischen privaten Personen erörtert werden. Es könnte bspw bei Nichteinhaltung der
vorgeschriebenen Maßnahmen und einer Ansteckung mit dem Coronavirus einer
anderen Person zu einer Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 S 2 2. Fall ABGB
gekommen sein.

Neben den Schäden, die aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus entstehen,
wird auch der Schutzzweckcharakter der Gesetze und Verordnungen, mit denen
Maßnahmen, wie das verpflichtende Tragen eines MNS oder Abstandsregeln
erlassen wurden, untersucht. Dazu muss eruiert werden, wie weit der Schutzzweck
der jeweiligen Normen geht und welche Schäden daher überhaupt ersatzfähig sind.
Ebenso ist zu erörtern, welche Möglichkeiten des Nachweises der Kausalität es gibt
und ob hier auf beweiserleichternde Rechtsfiguren – wie etwa den Anscheinsbeweis
– zurückzugreifen ist. Dies wird in der Praxis den schwierigsten Punkt darstellen, da
das Virus sehr leicht übertragbar und dessen Weg nicht immer nachvollziehbar ist.

Ein Schadenersatzanspruch wegen einer Ansteckung mit dem Coronavirus kann sich
aber nicht nur aufgrund von Schutzgesetzverletzungen, sondern auch aus
allgemeinen Schadenersatzvorschriften ergeben. Naheliegend ist, dass es bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit
kommen kann. Dies wird im Zuge der Sozialadäquanz und der Rechtfertigungsgründe
in dieser Arbeit näher beleuchtet.

Am Ende der Arbeit wird noch kurz auf mögliche Amtshaftungsansprüche – vor allem
aufgrund der Vorkommnisse in Ischgl im Februar und März 2020 – eingegangen.

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II. Schäden aufgrund einer Infektion mit Covid-19

A. Schadensbegriff des ABGB

Nach der Diktion des ABGB ist nach § 1293 ABGB ein Schaden jeder Nachteil,
welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.
Dieser Schaden ist nach § 1293 S 2 ABGB in positiven Schaden und entgangenen
Gewinn zu unterscheiden. Da das ABGB grundsätzlich das Primat der
Naturalrestitution (vgl § 1323 ABGB) vorsieht, umfasst es Großteils den realen
Schaden, welcher in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter
des Geschädigten liegt.1 Bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus geht es um die
Verletzung des absolut geschützten Rechtsgutes der körperlichen Gesundheit. Dies
stellt hier den realen Schaden dar. (näher dazu in Kap B.).

Der    oben     angesprochene       positive    Schaden      umfasst     einerseits   den
Vermögensschaden, andererseits den immateriellen Schaden2, welcher – wie eben
angesprochen – primär bei einer Covid-Infektion vorliegen wird. Der positive Schaden
soll bereits bei leichter Fahrlässigkeit ersetzt werden, der entgangene Gewinn jedoch
erst bei grober.3 Da der positive Schaden mittlerweile aber sehr extensiv ausgelegt
wird, hat die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit in den
letzten Jahren an Bedeutung verloren.4 Um den Umfang dieser Diplomarbeit nicht zu
strapazieren, wird hier nicht näher auf die Unterscheidung zwischen positiven
Schaden und entgangen Gewinn eingegangen. Im Unterpunkt V. A. 3. c) wird dies
noch einmal kurz behandelt, wenn die Ersatzfähigkeit von Verdienstentgängen
aufgrund der Folgen einer Infektion mit Covid-19 diskutiert wird.

1 Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1293 Rz 4; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 1ff;
Karner in KBB5 § 1293 Rz 1f.
2 Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1293 Rz 10; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 2.

3 Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1293 Rz 10; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 12f;

Karner in KBB5 § 1293 Rz 3ff.
4 Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1293 Rz 11¸ Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 8;

Karner in KBB5 § 1293 Rz 17.
                                                                                              8
B. Schäden, die aufgrund einer Infektion mit Covid-19 entstehen

1. Typische Symptome

Die typischen Symptome, die Erkrankte aufweisen, sind Husten, Fieber, Schnupfen
sowie Geruchs- und Geschmacksverlust.5 Dies stellt eine Verletzung des absolut
geschützten Rechtsgutes der körperlichen Gesundheit dar. Wird jemand am Körper
verletzt, so gebührt ihm nach § 1325 ABGB der Ersatz von Heilungskosten, der
Verdienstentgang und ein angemessenes Schmerzengeld. § 1325 ABGB normiert
also ausdrücklich den Ersatz von immateriellen Schäden.6 Der Ersatz der
Heilungskosten ist dem Geschädigten grundsätzlich vorzuschießen.7 In den meisten
Fällen wird dieser Anspruch aber bereits qua Legalzession gem § 332 ASVG auf den
Sozialversicherungsträger übergegangen sein und ist in der Folge von diesem vom
Schädiger zurückzuverlangen.8

Das in § 1325 ABGB angeführte Schmerzengeld soll den immateriellen Schaden der
Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art abgelten.9 Bei der Ermittlung
des Schmerzengeldes sind vor allem die Dauer und Stärke der Schmerzen, sowie die
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen.10 Der OGH betont
einerseits, dass das Schmerzengeld nicht zu knapp bemessen werden sollte11,
andererseits, dass die Bemessung im Rahmen einer Globalbemessung zu erfolgen
hat und die Ermittlung des Schmerzengeldes nach Tagessätzen daher nicht zulässig
sei.12 Jedoch hat sich in den Unterinstanzen in der Praxis ein sogenanntes
Tagessatzsystem        etabliert,    indem      medizinische       Sachverständige        die
Schmerzperioden in leichte, mittlere und schwere Schmerzen unterteilen.13 Nach
aktuellem Stand werden von den meisten OLG und LG in Österreich für leichte
Schmerzen € 110, für mittlere Schmerzen € 220, und für starke Schmerzen € 330 pro

5 Robert Koch Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, abgerufen am
27.12.2020.
6 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch5 Rz 2/17.
7 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 14.
8 Wagner/Harrer in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1325 Rz 95ff.
9 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 43.
10 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 45 mvA Koziol, Haftpflichtrecht II3 S. 139.

11 OGH 2 Ob 105/09v, ZVR 2011/67 (Kathrein) = Zak 2010/196; OGH 2 Ob 242/09s; OGH 8 Ob 35/13z;

vgl auch schon SZ 60/225.
12 Harrer/Wagner in Schwimmann/Kodek, ABGB4 § 1325 Rz 71f.
13 Harrer/Wagner in Schwimmann/Kodek, ABGB4 § 1325 Rz 72.

                                                                                                 9
Tag zugesprochen.14 Das Schmerzengeld wird prinzipiell in einer einmaligen
Abfindung abgegolten.15

Treten bei einer Infektion bloß leichte Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes auf, so ist fraglich, ob hierfür bereits
ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht. In der deutschen Lehre sprechen sich
Brand/Becker dafür aus, dass bereits solche Personen anspruchsberechtigt sein
sollen, die keinerlei oder nur geringe Symptome aufweisen.16 Sie begründen dies
damit, dass das Virus an sich hoch aggressiv und potenziell tödlich sei. 17 In der
Judikatur des OGH finden sich zur Ersatzfähigkeit für das Verursachen von Husten
oder Schnupfen keine einschlägigen Entscheidungen. Zwar hat der OGH18 für den
Verlust des Geruchssinns und der Beeinträchtigung des Geschmackssinns bereits
Schmerzengeld zugesprochen, jedoch handelte es sich in diesem Fall um
Dauerfolgen. Bei einer Infektion mit dem Coronavirus leiden die Betroffenen idR nur
für ein paar Tage an Geschmacks- und Geruchsverlust, wodurch mE hier der
Zuspruch eines Schmerzengeldes auf jeden Fall nicht in Frage kommt. Anders könnte
sich die Situation bei den unterschiedlichen Coronavirus-Mutationen darstellen, da
diese noch leichter übertragbar sind.19 Es könnte sein, dass diese Mutationen zu einer
noch höheren Sterblichkeit führen, genauere Erkenntnisse dazu gibt es zum Zeitpunkt
der Fertigstellung dieser Arbeit aber noch nicht.20.

Anders fällt die Beurteilung natürlich aus, wenn der mit Covid-19-Infizierte an einer
schweren Pneumonie leidet oder es durch ein Lungenversagen etwa zum Tod des
Betroffenen     kommt.21      Welche       Komponenten        für    die    Berechnung       des
Schmerzengeldes miteinzubeziehen sind und wie das Schmerzengeld berechnet
wird, wurde bereits zuvor erörtert. Für das Erleiden einer Pneumonie ist jedenfalls die
Abgeltung durch Schmerzengeld geboten.22 Stirbt jemand aufgrund einer Infektion
mit dem Coronavirus, etwa weil seine Lunge versagt, so kann er selbst das

14 Hartl F., AnwBl 2020, 219.
15 Harrer/Wagner in Schwimmann/Kodek, ABGB4 § 1325 Rz 87; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325
Rz 49.
16 Brand/Becker, NJW 2020, 2665 Rz 3.
17 Brand/Becker, NJW 2020, 2665 Rz 3.
18 OGH 5.7.1989, 2 Ob 10/89; ZVR 1990/117.
19 Robert Koch Institut, Informationen zu neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten, abgerufen am 17.1.2021.
20 Welt, Erhöhte Sterblichkeit? Neue Erkenntnisse zur britischen Mutation, abgerufen am 23.1.2021.
21 Robert Koch Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, abgerufen am

28.12.2020.
22 zB OGH 8 Ob 106/12i.

                                                                                                     10
Schmerzengeld nicht mehr geltend machen. Dieser Anspruch geht dann – aufgrund
der Universalsukzession – auf den Erben über, er ist also vererblich.23 Die Höhe
dieses Anspruchs wird wohl je nach Einzelfall zu beurteilen sein, wobei hier die
Schwere der Schmerzen und die Dauer, für die der Infizierte leiden musste,
miteinzubeziehen sind.

Auch müsste der Schädiger beim Tod eines Infizierten für jene Kosten, die aufgrund
des Todes entstehen – wie etwa Begräbniskosten - nach § 1327 ABGB aufkommen.

2. Dauerfolgen

Aufgrund der Neuartigkeit des Coronavirus sind noch nicht alle Langzeitfolgen
bekannt. Bereits erkennbare Beispiele dafür können etwa Gedächtnis- oder
Konzentrationsprobleme sein, die bei schon vor mehreren Monaten Erkrankten immer
wieder auftauchen.24 Nicht nur das Gehirn, sondern auch die Lunge, das Herz-
Kreislaufsystem,      das     Haut-    und     Gefäßsystem,        das    Nervensystem         sowie
Myokardschädigungen können Langzeitfolgen darstellen bzw von Langzeitfolgen
betroffen sein.25

Sollte es zu solchen Dauerschäden kommen, wird die Höhe des Ersatzanspruches
einzelfallspezifisch sein. Als Richtwert für die Höhe des Ersatzanspruches könnte bei
dauerhaften Schädigungen der Lunge eine Entscheidung des OGH26, in der das
sogenanntes         ARDS-Syndrom27          Teil    des     Schadenersatzanspruches             war,
herangezogen werden. Diese Entscheidung könnte aus dem Grund einen ersten
Anhaltspunkt für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzanspruches darstellen,
da die soeben genannte Erkrankung ebenfalls mit den Langzeitfolgen des
Coronavirus in der Lunge in Verbindung gebracht wird.28

23 Harrer/Wagner in Schwimmann/Kodek, ABGB4 § 1325 Rz 91.
24 Zeit Online, Corona-Langzeitfolgen, abgerufen am 28.12.2020.
25 Karl Landsteiner, Covid-19 – was bleibt? Überblick über mögliche Spätfolgen, abgerufen am

28.12.2020.
26 8 Ob 103/09v, ecolex 2010/42 (Friedl).
27 das ARDS (akutes Atemnotsyndrom) ist in vielen Fällen eine tödliche Krankheit. Bei dieser sammelt

sich Flüssigkeit in der Lunge, wodurch die Sauerstoffversorgung im Körper beeinträchtigt wird. Es wird
zwischen drei verschiedenen Schweregraden unterschieden: Schweres, moderates und mildes ARDS,
wobei die Einteilung abhängig von der Schwere des Sauerstoffmangels ist und sich auch auf die
Einstellung des Beatmungsgerätes bezieht (Lungeninformationsdienst, Akutes Lungenversagen
(ARDS): Grundlagen, abgerufen am 28.12.2020).
28 Karl Landsteiner, Covid-19 – was bleibt? Überblick über mögliche Spätfolgen, abgerufen am

28.12.2020.
                                                                                                         11
a) Prozessrechtliche          Problematik        bei       der     Geltendmachung          von
   Langzeitschäden
Ist noch kein Schaden eingetreten, so kann eine Zahlungsklage nicht geltend
gemacht werden.29 Dem Geschädigten steht in diesem Fall aber die Möglichkeit zu,
eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO zu erheben. Voraussetzung für diese ist die
Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses sowie das rechtliche Interesse des
Klägers     an    der    alsbaldigen     Feststellung.30     Das    Fehlen     einer    dieser
Prozessvoraussetzungen würde zur Zurückweisung der Klage mittels Beschlusses
führen.31

Wird nun bei jemandem eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen und weist
der Infizierte zu diesem Zeitpunkt bspw nur leichte Symptome auf, die mangels
Schwere zu keinem Schadenersatzanspruch berechtigen, stellt sich die Frage, ob er
eine Feststellungsklage auf eventuellen Ersatz von Langzeitschäden geltend machen
kann. Ob zum Zeitpunkt der Feststellung bereits ein Schaden eingetreten sein muss,
wird von der Rsp differenzierend ausgeführt.32 So wurde von der älteren Rsp verlangt,
dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden vorliegen muss.33
Die aktuelle Rsp setzt den Maßstab nicht mehr so hoch an und bejaht den
Schadenersatzanspruch für Dauerfolgen auch bereits dann, wenn ein Schaden ohne
weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann.34

Die oben angeführte Theorie wird mE in der Praxis auf eine Infektion mit Corona nur
schwer umzusetzen sein. Man stelle sich nur vor, in einigen Jahren wird bekannt,
dass jeder, der einmal an Corona erkrankt ist, mit Langzeitschäden, die zu einem
Schadenersatzanspruch berechtigen würden, rechnen müsse. Es käme – natürlich
unter der Voraussetzung des noch nicht verjährten Anspruches – zu einer Flut von
Klagen, die zu einer Überlastung der Gerichte führen würde (vorausgesetzt natürlich,

29 Buchegger/Markowetz, ZPR,, 234; Holzhammer, ZPR², 178 f.
30  Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 228 Rz 2; Frauenberger-Pfeiler in
Fasching/Konecny3 III/1 § 228 Rz 75 ff.
31  Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 228 Rz 3; Frauenberger-Pfeiler in
Fasching/Konecny3 III/1 § 228 Rz 121.
32  Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 228 Rz 4; Frauenberger-Pfeiler in
Fasching/Konecny3 III/1 § 228 Rz 125 f.
33  Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 228 Rz 5; Frauenberger-Pfeiler in
Fasching/Konecny3 III/1 § 228 Rz 97 ff.
34 Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 228 Rz 5 mVa SZ 56/38, OGH 1 Ob 210/14k; EFSlg

55.030.
                                                                                                   12
der Schädiger hat sich rechtswidrig verhalten und es kann die Kausalität (näher dazu
unten in Kap C.) nachgewiesen werden).

Praxisrelevanter ist die Frage bei Personen, die bereits zum Zeitpunkt der Klage einen
nachweisbaren       Schaden      erlitten   haben      und     zur    Erhebung        eines
Schadenersatzanspruches        berechtigt   sind.    Diese   müssten     im    Zuge    der
Leistungsklage – um einer Verjährung des materiellen Anspruches vorzubeugen und
einer etwaigen Unzulässigkeit einer abermaligen Klageerhebung aufgrund der
Einmaligkeitswirkung zu entgehen35– ein Eventualbegehren auf Feststellung von
zukünftigen Schäden nach § 228 ZPO stellen.

III. Deliktischer Schadenersatz

Die zentrale Rolle des Schadenersatzes kommt in Österreich den Vorschriften der
§§ 1295 ff ABGB zu. Absolute Rechte – wie auch die körperliche Gesundheit - dürfen
nicht verletzt werden.36 Es ist dem Gesetzgeber nicht möglich für alle rechtswidrigen
                                             37
Verhaltensweisen Vorschriften zu finden.          Dennoch ist jedermann dazu verpflichtet,
sich gegenüber den Rechtsgütern eines anderen sorgfaltsmäßig zu verhalten.38 Die
absolut geschützten Rechtsgüter sind daher von der Rechtsordnung eingehend
geschützt.39 Wird also die Gesundheit von jemand anderem beeinträchtigt oder gar
verletzt, so ist das Erfolgsunrecht der Verletzung dieses absolut geschützten
Rechtsgutes verwirklicht.40 Es genügt hier auch schon die Gefährdung des
Rechtsgutes.41

Es kann also festgestellt werden, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus jedenfalls
das Erfolgsunrecht der Verletzung des absolut geschützten Rechtsgutes verwirklicht.

Aufgrund der in Österreich vertretenen Verhaltensunrechtslehre braucht es neben dem
eingetretenen Erfolg aber auch noch ein rechtswidriges Verhalten des Geschädigten.42
Das bedeutet, dass die Verwirklichung des Erfolges der Verletzung eines absolut

35 Buchegger/Markowetz, ZPR, 366f.
36 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 6.
37 Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1294 Rz 23.
38 Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1294 Rz 23.
39 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 6.
40 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1294 Rz 7; Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 6.
41 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1294 Rz 7; Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 11.
42 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1294 Rz 13ff.; Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 6ff; Kodek in

Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1294 Rz 21ff.
                                                                                                      13
geschützten Rechtgutes nicht sogleich auch ein rechtswidriges Verhalten des
Geschädigten mit sich zieht.43 Es bedarf hierzu ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten
des Schädigers.44 Dieses ergibt sich – wie oben bereits beschrieben – bei den absolut
geschützten Rechtsgütern aus deren Existenz.45

In Bezug auf eine Ansteckung mit Covid-19 stellt sich die Frage, wo der Maßstab für ein
objektiv sorgfaltswidriges Verhalten liegt. Diese Beurteilung ist einzelfallspezifisch.46 Es
muss festgestellt werden, „wie sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch in einer
solchen konkreten Lage verhalten hätte.“47 Hier ist auch das Wissen des Täters
miteinzubeziehen.48 Konkretisiert kann ein solcher Maßstab bspw durch behördliche
Anordnungen werden (siehe hierzu aber Kapitel V. zur Schutzgesetzverletzung).

Brand/Becker sehen beim Nachweis der Rechtswidrigkeit keine große Problematik: So
soll jede positive Handlung, die unmittelbar eine Gesundheitsschädigung herbeigeführt
hat, rechtswidrig sein. ME kann dies nicht pauschal abgegolten werden. Es ist wiederum
einzelfallspezifisch zu beurteilen und auch die Sozialadäquanz innerhalb der
Bevölkerung miteinzubeziehen.

A. Sozialadäquanz

Die Sozialadäquanz findet ihre Ursprünge darin, dass sich Handlungen „innerhalb des
Rahmens      der     geschichtlich    gewordenen       sozialethischen     Ordnung      des
Gemeinschaftslebens bewegen und von ihr offensichtlich gestattet werden.“49 Koziol
vertritt den Standpunkt, dass die Sozialadäquanz keine eigenständige Bedeutung
habe.50 Dies begründet er damit, dass ein solches Verhalten von der Rechtsordnung
nicht verboten wird und bestimmte Beeinträchtigungen von Rechtsgütern von der
Gesellschaft hingenommen werden. Die Sozialadäquanz findet vor allem in der
Sportausübung Anwendung: Wer bei einem Fußballspiel dem Gegenspieler mit
gestrecktem Fuß „hineinrutscht“ verhält sich nicht rechtswidrig, da es von der
Gesellschaft akzeptiert wird, dass bei Fußballspielen jemand anderer gefoult wird und

43 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 7.
44 Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1294 Rz 23.
45 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 8.
46 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1297 Rz 4.
47 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 4 mVa Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1297 Rz 2; Kodek in

Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1297 Rz 2.
48 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 5.
49 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 10.
50 Koziol, Haftpflichtrecht I4 Rz 4/37.
                                                                                                   14
dadurch     auch     Verletzungen      entstehen      können.     Solche     Verletzungen     seien
                51
spieltypisch.        Neben     der     Sozialadäquanz         können       die    Teilnahme     an
Sportveranstaltungen und dadurch verursachte Verletzungen auch durch das „Handeln
auf eigene Gefahr“ nicht rechtswidrig sein.52 Hier folgt die Rsp der Meinung von Koziol,
dass zwischen „echtem Handeln auf eigene Gefahr“ und „unechtem Handeln auf eigene
Gefahr“ zu unterscheiden ist.53 Von „echtem Handeln auf eigene Gefahr“ ist dann
auszugehen, wenn dem Gefährder gegenüber solchen Personen, die die Gefahr
kannten, keine Schutzpflichten auferlegt werden. Hingegen hat der Gefährder beim
„unechten Handeln auf eigene Gefahr“ Schutzpflichten gegenüber demjenigen, der sich
in die Gefahr begibt. Hier handelt der Gefährder rechtswidrig – seine Ersatzpflicht kann
nur durch ein Mitverschulden des anderen nach § 1304 ABGB gemindert werden.54
Durch das „Handeln auf eigene Gefahr“ kann also die Rechtswidrigkeit des Handelns
aufgehoben werden. Jedoch bedarf es natürlich einer Einzelfallprüfung, inwieweit
Sorgfaltspflichten anderer (und damit deren Anspruch auf Schadenersatz) aufgehoben
werden.55

1. Sozialadäquanz bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus?

Ob die Sozialadäquanz auch bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus die
Rechtswidrigkeit entfallen lassen kann, ist fraglich. Im Gegensatz zum Sport, wo es
unzählige Beispiele für Sozialadäquanz gibt, findet man im medizinischen Bereich nur
das Beispiel der Ansteckung mit Masern: Die absichtliche Ansteckung mit Masern wird
als sozialinadäquat angesehen, da es sich bei den Masern nach heutigem Stand der
Medizin um keine leichte Erkrankung handelt. Als Beispiele finden sich in der Literatur
sogenannte „Masern-Partys“, bei denen gesunde Kinder mit akut an Masern erkrankten
Kindern zusammengeführt werden, damit sich die gesunden Kinder ebenfalls mit den
Masern anstecken. Ziel ist der Aufbau einer Immunität gegen diese Krankheit. 56 Aus der
gesamten Rechtsordnung ergeben sich aber Vorschriften, die zu einem sorgfältigen
Umgang mit ansteckenden Krankheiten auffordern und die Veranstaltung solcher
„Masern-Partys“ als sozialinadäquat qualifizieren.57

51 OGH 30.11.2006, 3 Ob 81/06t.
52 Koziol, Haftpflichtrecht I4 Rz 4/37.
53 Wagner, in Schwimman/Kodek ABGB4 § 1294 Rz 10; Koziol, Haftpflichtrecht I4 Rz 4/38.
54 Koziol, Haftpflichtrecht I4 Rz 4/38.
55 Koziol, Haftpflichtrecht I4 Rz 4/8.
56 Cohen, RdM 2019/62, 91.
57 Cohen, RdM 2019/62, 94.
                                                                                                      15
Im Zuge der Rechtfertigungsgründe (Kap VII.) wird noch näher auf die Problematik von
sogenannten         „Corona-Partys“     58
                                             eingegangen,        doch     kann     bereits    bei    der
Sozialadäquanz festgehalten werden, dass auch die Veranstaltung einer Corona-Party
ohne     jegliche    Hygienevorschriften        bzw     vorheriger      Testungen      jedenfalls        als
sozialinadäquat angesehen werden kann, da es sich beim Coronavirus wahrscheinlich
um eine noch höher ansteckende Krankheit als bei den Masern handelt.

Anders könnte sich die Situation darstellen, wenn es sich um eine Ansteckung im
öffentlichen Bereich oder am Arbeitsplatz handelt. Hierzu gibt es keine Beispiele in der
bereits vorhandenen Literatur bzw Rsp. Es stellt sich folgende Frage: Denkt man an die
dem Jahr 2021 vorangegangenen Winter und den damit verbundenen Grippewellen, so
hat sich damals keiner Sorgen gemacht, sich mit dem Influenzavirus – welches unter
Umständen auch tödlich enden kann59 – anzustecken bzw hat eine solche Ansteckung
durch mangelnden Abstand und fehlendem MNS in Kauf genommen. Man ist trotz
leichter Verkühlungssymptome in die Arbeit und auch Einkaufen gegangen. Jedoch lässt
sich dieses Szenario – auch aufgrund der jüngsten Entwicklungen der verschiedenen
Coronavirus-Mutationen – nicht auf das Coronavirus umlegen, da diese Krankheit viel
ansteckender ist und die Gruppe der „Risikopatienten“ – für die das Virus leichter tödlich
enden kann – noch größer ist.

Es wird mE dennoch Situationen geben, in denen die Nichteinhaltung gewisser
Maßnahmen – und die dadurch erhöhte Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus
– als sozialadäquat angesehen werden kann. Ein Beispiel hierfür wäre das Anstellen an
der Kasse in einem Supermarkt, wo es aufgrund der baulichen Anordnung der Kassen
nicht möglich ist, den Abstand zu anderen einzuhalten. Hier bleibt dem Kunden keine
andere Wahl als den vorgegebenen Mindestabstand zu unterschreiten. Ebenso wird es
für denjenigen, der mittels öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsweg bestreitet, oftmals
unmöglich sein, genügend Abstand zu anderen Fahrgästen zu halten. Er verhält sich
aber nicht rechtswidrig, da sein Verhalten als sozialadäquat angesehen werden kann.

Fraglich ist, ob folgende Situation noch als sozialadäquat gewertet werden kann: Alle
Personen, die sich in einem Raum versammeln, unterziehen sich am selben Tag noch
einem Antigen-Schnelltest mittels Nasen-Rachen-Abstrichs oder Rachen-Abstrichs und

58 dies ist eine Party von mehreren Leuten, die trotz der Pandemie gemeinsam feiern und die Abstands-
und Hygienemaßnahmen nicht einhalten.
59 Es sei festzuhalten, dass der Autor keinesfalls das Coronavirus als eine „stärkere Grippe“ ansieht.
                                                                                                               16
halten sich anschließend während ihres Treffens nicht an die Hygienemaßnahmen wie
Abstand halten oder das Tragen eines MNS. Die Möglichkeit einer Ansteckung ist hier
beinahe ausgeschlossen, da man bei einem eben beschriebenen negativen Antigen-
Schnelltest nur zu 0,01% akut infiziert ist, solange man nicht als sogenannte
„K- 1- Person“ zählt.60 Eine „K-1-Person“ ist eine Person, die für einen bestimmten
Zeitraum unter Nichteinhaltung des Mindestabstands und Nichteinhaltung anderer
Hygienemaßnahmen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatte und
damit mit höherer Wahrscheinlichkeit als Überträger des Virus in Frage kommt. 61 Zwar
ist das Verlangen und auch die Durchführung eines solchen Treffens sicherlich vom
Grundrecht auf Privatleben geschützt, welches auch die sozialen Beziehungen
untereinander mitumfasst62, jedoch liegt zweifelsohne ein Verstoß gegen geltende
Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus vor. Das eben beschriebene Beispiel
wird somit nicht als sozialadäquat einzustufen sein.

2. Handeln auf eigene Gefahr beim Coronavirus?

Versucht man nun die Ansteckung mit dem Coronavirus unter das „Handeln auf eigene
Gefahr zu subsumieren, so kann dies nur unter das „unechte Handeln auf eigene Gefahr“
geschehen. Es gibt keine Person, welcher aufgrund des Coronavirus keine
Schutzpflichten auferlegt werden – die Maßnahmen betreffen alle Personen. Eine
Subsumtion unter „echtes Handeln auf eigene Gefahr“ scheitert daher bereits an dieser
Stelle. Geht man davon aus, dass es sich beim Coronavirus um „unechtes Handeln auf
eigene Gefahr“ handelt, so wird den Geschädigten aber jedenfalls ein Mitverschulden
nach § 1304 ABGB treffen, da er von der verpflichtenden gegenwärtigen Einhaltung der
Hygienevorschriften wusste und ihm die Gefahr einer Ansteckung bei deren
Nichteinhaltung bewusst sein musste.

Der Grundtatbestand der Pflicht zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt
gegenüber absolut geschützten Rechtsgütern bildet hier also nur eine Möglichkeit der

60 Robert Koch Institut, Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen, abgerufen am 16.02.2021.
61  K-1-Personen (Kategorie I-Kontaktpersonen) sind solche mit Hoch-Risiko-Exposition. Diese werden vom
Bundesministerium für Gesundheit wie folgt definiert: Personen, die kumulativ für 15 Minuten oder länger in einer
Entfernung ≤2 Meter Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem bestätigten Fall hatten (insbes. Haushaltskontakte)
oder Personen, die sich im selben Raum (zB Klassenzimmer, Besprechungsraum, Räume einer
Gesundheitseinrichtung) mit einem bestätigten Fall in einer Entfernung ≤ 2 Meter für 15 Minuten oder länger aufgehalten
haben oder auch Personen, die bspw im Flugzeug oder anderen Langstreckentransportmitteln wie Reisebus oder Zug
zB direkter Sitznachbar einen bestätigten Falles waren oder generell Personen, die unabhängig von der Entfernung mit
hoher     Wahrscheinlichkeit     einer    relevanten     Konzentration     von     Aerosolen     ausgesetzt     waren.
(Kontaktpersonennachverfolgung, abgerufen am 3.1.2021; österreich.gv.at, Allgemeine Informationen – Verdachtsfälle,
Erkrankte und Kontaktpersonen abgerufen am 3.1.2021).
62 Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3 Rz 12/2.
                                                                                                                     17
objektiven Sorgfaltswidrigkeit.63 In Bezug auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus
kommen hier vor allem die Schutzgesetzverletzung nach § 1311 S 2 2. Fall ABGB und
auch Sorgfaltspflichten im Zuge eines Schuldverhältnisses, wie zB einem Vertrag
zwischen Verkäufer und Käufer in Frage.

IV. Vertraglicher           Schadenersatz             wegen         Nichteinhaltung            von
     vertraglichen Nebenpflichten

Geht jemand ein Vertragsverhältnis ein, so führt dies zu Haupt- aber auch
Nebenleistungspflichten.64 So hat etwa der Verkäufer dem Käufer aus dem
Kaufvertrag die Sache im vertraglich bedungenen Zustand zu übergeben oder der
Gastwirt dem Restaurantbesucher aus dem Bewirtungsvertrag eine einwandfreie
Mahlzeit zu servieren (Hauptleistungspflichten). Diese Hauptleistungspflichten haben
sich freilich durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nicht verändert.
Vielmehr sind es die Nebenleistungspflichten, die sich für einige Berufsgruppen
verändert haben.

So müssen gem § 5 Abs 3 Z 1 der 4. Covid-19-SchMV65 körpernahe Dienstleister wie
zB Friseure und deren Kunden eine FFP2-Maske tragen und der Kunde darüber
hinaus auch noch einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden
oder einen PCR-Test66, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen, um die
Dienstleistung zu erhalten. Aber auch Gastwirte müssen aufgrund der Covid-19-
Öffnungsverordnung67 ab dem 19.5.2021 von ihren Gästen einen negativen Antigen-
Schnelltest oder PCR-Test nach den eben beschriebenen Kriterien verlangen. Das
Personal muss andauernd eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus darf sich nur
eine gewisse Anzahl von Personen an einem Tisch und im gesamten Gasthaus
befinden. Hält sich also der Gastwirt oder der Friseur nicht an die vorgeschriebenen
Maßnahmen, so könnte eine Schutzgesetzverletzung (siehe sogleich in Kap V.)
vorliegen. Jedenfalls aber verstößt er gegen die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus
dem jeweiligen Vertrag und könnte, wenn sich ein Kunde oder Gast mangels
vorgeschriebener Hygienevorschriften ansteckt, zu einer Haftung herangezogen
werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Kunde oder Gast von einem anderen Kunden

63 Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1294 Rz 24.
64 Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/40; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1294 Rz 13.
65 BGBl. II Nr. 58/2021.
66 Molekularbiologischer Test.
67 BGBl. II Nr. 214/2021.
                                                                                                     18
oder Gast angesteckt wird, da der Dienstleister Sorge zu tragen hat, dass die Kunden
bzw Gäste nicht nur vor ihm, sondern auch vor anderen Personen im Raum geschützt
sind. Da es sich um Schutz- und Sorgfaltspflichten handelt, liegt die Beweislast hierfür
aber beim Geschädigten.68 Für den Nachweis der Kausalität und einer eventuellen
Anwendung des Anscheinsbeweises siehe Kap. VII.

V. Schadenersatz wegen Schutzgesetzverletzung

Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, wird vor allem das rechtliche
Mittel der Verordnung herangezogen. Eine Verordnung ist eine von einer
Verwaltungsbehörde       erlassene,    generelle     und   abstrakte    Rechtsnorm      mit
Außenwirksamkeit69. Sie wird aufgrund ihrer Ausgestaltung auch als „Gesetz im
materiellen Sinn“ bezeichnet.70 Als solche Verwaltungsbehörde kommen die
Bundesregierung, insbesondere die einzelnen Minister, die als Organwalter der
jeweiligen Ministerien tätig werden, in Frage.71 Die Verordnungen zur Eindämmung
des Coronavirus werden und wurden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit,
Pflege   und    Konsumentenschutz        erlassen.    Anfang    März    beinhalteten    sie
beispielsweise gesetzliche Regeln zur Sperr- und Aufsperrstunde im Gastgewerbe,
Landeverbote für Flugzeuge aus bestimmten Ländern („Risikogebieten“), oder
generelle Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19.72 Die zuletzt
genannten Maßnahmen und auch solche, die in der Folge zur Eindämmung des
Coronavirus mit ähnlichem Inhalt erlassen wurden, werden die Hauptproblematik in
der folgenden Arbeit darstellen, da hiervon auch unmittelbar private Personen
betroffen waren und sich daraus eventuelle Schadenersatzansprüche aufgrund von
Verstößen dagegen ergeben könnten.

A. Schutzgesetzverletzung

1. Allgemeines zur Schutzgesetzverletzung

Neben den allgemeinen Vorschriften für die Geltendmachung eines Schadenersatzes
nach § 1295 Abs 1 ABGB, kann sich die Haftung auch aus der Übertretung eines

68 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1298 Rz 1; Wagner in Schwimmann/Kodek, ABGB4 § 1298 Rz 5.
69 Leitl-Staudinger, Einführung ins öffentliche Recht6, Rz 19/8.
70 Leitl-Staudinger, Einführung ins öffentliche Recht 6, Rz 19/7.
71 Leitl-Staudinger, Einführung ins öffentliche Recht 6, Rz 15/20, 16/20 ff.
72 BGBl. II 96/2020.

                                                                                              19
Schutzgesetzes nach § 1311 Satz 2 2. Fall ABGB ergeben. Dies ist ein Fall einer
echten Haftungsbegründung. Wagner begründet die echte Haftungsbegründung
damit, dass in § 1295 ABGB eine unmittelbare Schadensverursachung gefordert
war.73 Im Gegensatz zu § 1295 Abs 1 ABGB, welcher für die Begründung der
Rechtswidrigkeit eine konkrete Gefährdung des Rechtsgutes verlangt, bezieht sich
das Rechtswidrigkeitsurteil und das Verschulden bei der Schutzgesetzverletzung auf
den Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht.74

In der Lehre wird über die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens
automatisch aus der Verletzung des Schutzgesetzes ergibt, kontrovers diskutiert.75
So vertritt bspw Koziol, dass bei einer Übertretung eines Schutzgesetzes automatisch
ein rechtswidriges Verhalten anzunehmen ist.76 Im Gegensatz hierzu wird von den
Vertretern der modernen Verhaltensunrechtslehre zwischen Erfolgsunrecht und
Verhaltensunrecht       unterschieden.77      Das         Erfolgsunrecht   verlangt   einen
schutzwidrigen Zustand, hingegen geht es beim Verhaltensunrecht um die
Möglichkeit eine Verhaltenspflicht objektiv ex-ante zu erkennen und sich danach zu
verhalten.78

Die Gesetze und Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus sehen objektiv
betrachtet Verhaltenspflichten – wie etwa das Tragen eines Mund- und
Nasenschutzes in bestimmten Bereichen – vor, die von den Rechtsunterworfenen
einzuhalten sind.

2. Konkrete Qualifizierung als Schutzgesetz

Dass ein Gesetz ein Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 2. Fall ABGB ist, kann nicht
pauschal für jedes Gesetz behauptet werden. Für die Qualifizierung als Schutzgesetz
bedarf es eines Individualschutzzwecks der Norm, den diese auch im Zivilrechtsweg
zumindest mitbezwecken muss.79 Dies ist ein für Schutzgesetze vorgesehener
weiterer Prüfungsschritt neben dem sachlichen und persönlichen Schutzumfang.80.
Es soll dadurch ermittelt werden, ob von der festgestellten Norm überhaupt

73 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 328 f.
74 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 329.
75 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 329.
76 Koziol, Haftpflichtrecht II2, 108.

77 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 329 mwV.
78 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 329.
79 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 330.
80 Karollus, Schutzgesetzverletzung 338 ff.
                                                                                              20
individuelle Personen geschützt werden sollen, oder ob nur überindividuelle
Rechtsgüter erfasst sein sollten.81 In der Lehre wird zwischen Schutzgesetzen im
engeren Sinn und solchen im weiteren Sinn unterschieden.82 Nach der hM sind
letztgenannte       keine      Schutzgesetze,        da     diese      schädigungsbezogenen
Verhaltenspflichten eine Rechtswidrigkeit nur nach § 1295 ABGB begründen.83
Schutzgesetze im engeren Sinn hingegen stellen auf einen der Schädigung
vorgelagerten Bezugspunkt ab und lassen einen Rechtsgutsbezug außer Betracht.84
Im Gegensatz zur Lehre nimmt die Rsp eine nicht so intensive Differenzierung des
Schutzgesetzes vor, was dazu führt, dass fast jeder öffentlich-rechtlichen Norm ein
Individualgüterschutz unterstellt wird.85

a) Ermittlung des Individualschutzzwecks

Wird nun ein Schutzgesetz im engeren Sinn aus einem anderen Regelungsbereich
festgestellt, muss darüber hinaus noch eine sanktionsspezifische Prüfung erfolgen.86
Bei dieser ist zu untersuchen, ob bei Verwirklichung der verwaltungs- oder
strafrechtlichen Risiken87 „auch eine Schadenersatzfolge eintreten soll“.88 Karollus
verwendet hierfür den Begriff des „sanktionsspezifischen Schutzzwecks“.89

Zur Ermittlung des Individualschutzzwecks kommen mehrere Methoden in Frage. Die
wohl wichtigste hierfür ist die teleologische Auslegung, bei der zu überprüfen ist,
welche Schutzrichtung der Normgeber durch die Verhaltensanordnung geben wollte.
Dadurch soll der Zweck des Gesetzes ermittelt werden. Karollus vertritt die Meinung,
dass vor allem bei älteren Gesetzen der objektiv-teleologischen Auslegung Vorrang
gegenüber des historischen Willens des Gesetzgebers zu geben ist. Dieser
Schutzzweck kann sich vor allem durch spätere Gesetzgebungsakte in ähnlichen
Sachbereichen ändern. Bei neueren Gesetzen sollen neben den Vorstellungen des
jüngeren Gesetzgebers, auch die Zweckvorstellungen des historischen Gesetzgebers
mitbedacht werden. Neben der teleologischen Interpretation sind aber zur Ermittlung
des    subjektiven      und     objektiven     Zwecks       der     Norm     auch     noch    die

81 Karollus, Schutzgesetzverletzung 341.
82 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 329.
83 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 329.
84 Karollus, Schutzgesetzverletzung 92 ff; Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 330.
85 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 332.
86 Karollus, Schutzgesetzverletzung 344.
87 zum Schutzgesetzcharakter der Normen des StGB siehe in diesem Kapitel 4.
88 Karollus, Schutzgesetzverletzung 344.
89 Karollus, Schutzgesetzverletzung 345.
                                                                                                    21
Wortlautinterpretation     und    die    systematische      Wortstellung      der   primären
                                              90
Verhaltensanordnung miteinzubeziehen.              Der OGH hingegen nimmt primär eine
Wortlautinterpretation vor.91

Dann ist der sanktionsspezifische Schutzzeck zu prüfen.92 Diese Prüfung hat bei jeder
Norm einzeln zu erfolgen – eine pauschalisierte, abstrakte Begründungsformel, die
die Normzweckermittlung verkürzt, ist nicht zweckmäßig.93 Die festgestellte Norm
muss nicht eine Einzelperson oder bestimmte Personengruppe schützen, sondern
den gerade Geschädigten in ihrem Schutzzweck erfassen.94 Für die Annahme eines
Schutzzwecks bedarf es nicht zwingend eines ausdrücklich bezeichneten
Schutzobjektes in der festgestellten Norm.95 Liegt aber ein solches Schutzobjekt vor,
so stellt es ein wichtiges Indiz für einen diesbezüglichen Schutzzweck dar.96

3. Subsumtion der rechtlichen Covid-19-Maßnahmen unter § 1311 ABGB

§ 1311 Satz 2 2. Fall ABGB spricht von einem Verstoß gegen ein Gesetz. Unstrittig
ist aber, dass auch Verordnungen, die Gesetze im materiellen Sinn darstellen,
Schutzgesetze sein können.97

Die von der österreichischen Regierung erlassenen Verordnungen (Covid-19-
Maßnahmenverordnung98, vormals Covid-19-Lockerungsverordnung99, Covid-19-
Notmaßnahmenverordnung100) gehen auf                 das Covid-19-Maßnahmengesetz101
zurück, welches die gewichtigste Rolle für die österreichweiten „Lockdowns“ darstellt.
Das Covid-19-MG sieht in den §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 5 Abs 2 eine
Verordnungsermächtigung vor, die das Betreten und Befahren von Betriebsstätten
und Arbeitsorten, das Benutzen von Verkehrsmitteln, Betreten und Befahren von
bestimmten Orten sowie öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit beschränken bzw

90 Karollus, Schutzgesetzverletzung 344 ff.
91 Karollus, Schutzgesetzverletzung 368.
92 Karollus, Schutzgesetzverletzung 348.
93 Karollus, Schutzgesetzverletzung 349.
94 Karollus, Schutzgesetzverletzung 349.
95 Karollus, Schutzgesetzverletzung 353; aA Bistritzki, Voraussetzungen, 58 ff.
96 Karollus, Schutzgesetzverletzung 353.
97 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1311 Rz 4; Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 337;

Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 §1311 Rz 9; Karollus, Schutzgesetzverletzung 359.
98 Stammfassung BGBl. II Nr. 412/2020.
99 Stammfassung BGBl. II Nr. 197/2020.
100 Stammfassung BGBl. II Nr. 479/2020; 2. Covid-19-Not-MV, Stammfassung BGBl. II Nr. 598/2020.
101 BGBl. I Nr. 12/2020.

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verbieten und Ausgangsregeln ermöglichen.102 Solche Verordnungen sind nach § 7
Abs 1 Covid-19-MG primär vom Bundesminister für Gesundheit zu erlassen. Wurde
aber keine Verordnung nach § 7 Abs 1 Covid-19-MG erlassen, so sind auch die
Landeshauptleute der jeweiligen Bundesländer nach § 7 Abs 2 Covid-19-MG
berechtigt, Verordnungen nach dem Covid-19-MG zu erlassen. Eine ähnliche
Regelung      findet     man     auch     in    §    7    Abs     3    Covid-19-MG        für    die
Bezirksverwaltungsbehörden. Zu beachten ist bei solchen Primärquellen deren
deliktische „Fernwirkung“: Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften dienen oft nur zur
Erklärung, können aber gleichzeitig unmittelbare Voraussetzungen für die Ermittlung
des Schutzzweckes sein.103 In der Folge ist nun zu untersuchen, ob die oben
genannten Verordnungen Schutzgesetze iSd § 1311 S 2 2. Fall ABGB sind.

Das Covid-19-MG hat seinen Ursprung in einem Initiativantrag.104 In den Materialien
zu diesem Antrag findet sich im Wesentlichen ein Verweis auf das EpiG 1950,
welches verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von
übertragbaren Krankheiten vorsieht.105 Das EpiG wird seit Anfang der „Corona-Krise“
als gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Maßnahmen herangezogen. Da die
Maßnahmen, die durch das EpiG möglich sind, nicht ausreichend zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie waren, wurde mit dem Covid-19-MG eine weitere gesetzliche
Grundlage zur Erlassung von tiefgreifenderen Einschränkungen, geschaffen. Es war
die Intention des Gesetzgebers jene Maßnahmen zu ermöglichen, die zur
Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus unbedingt notwendig sind.106 Die
Materialien sprechen des Weiteren davon, dass sich die Maßnahmen auch an die
Kunden von Waren- und Dienstleistungsbetrieben, deren Betreten durch Verordnung
untersagt werden kann, richten.107

Da die Materialien des Covid-19-MG auf das EpiG verweisen, sind auch dessen
Materialien, der Inhalt sowie die Frage, ob sich dessen Schutzzweck auch auf private

102  es sei darauf hingewiesen, dass das allgemeine Betretungsverbot von öffentlichen Orten, das
aufgrund der Covid-19-MV BGBl 98/2020 ergangen ist vom VfGH am 14.7.2020 aufgrund eines
Initiativantrags als gesetzwidrig aufgehoben wurde, da hierfür § 2 des Covid-19-MG keine hinreichende
gesetzliche Grundlage darstelle (VfGH, V363/2020). Die danach ergangenen Verordnungen wurden an
die Entscheidung des VfGH angepasst und (sollten) einer weiteren Kontrolle durch den VfGH
standhalten.
103 Karollus, Schutzgesetzverletzung 355.
104 396/A XXVII. GP.
105 396/A XXVII. GP.
106 396/A XXVII. GP.
107 396/A XXVII. GP.

                                                                                                        23
Personen beziehen soll, zu untersuchen. Es lässt sich nicht erheben, ob es die
Intention des jeweiligen Gesetzgebers war, dass diese Gesetze auch einen
Individualschutzzweck haben.108 Die Interpretation des EpiG wird in Unterpunkt a)
und b) daher aufgrund dessen Novellierungen erfolgen und beschränkt sich in der
Folge auf jene §§, die eventuelle Schadenersatzansprüche betreffen könnten bzw
diese vorbeugen sollen.

a) Schutzzweck der Verordnungen

Aufgrund des Legalitätsprinzips dürfen Verordnungen nur aufgrund eines Gesetzes
erlassen werden.109 Nach Karollus110 ist hier zu differenzieren: Wird per Verordnung
eine Verhaltenspflicht festgelegt, so ist der Schutzzweck an sie zu knüpfen, wie dies
bspw bei ortspolizeilichen Verordnungen der Fall ist.111 Konkretisiert hingegen eine
Verordnung ein Gesetz nur, so stellt das Gesetz die interpretationsbedürftige Norm
dar.112 Ebenso ist an die gesetzliche Grundlage anzuknüpfen, wenn die Verordnung
nur dazu dient, eine gesetzliche Verhaltenspflicht in Kraft zu setzen.113

Die Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus dienen in den meisten Fällen
der Konkretisierung der in den Gesetzen vorgesehenen Maßnahmen. Es ist daher
mE für die Ermittlung des Schutzzweckes auf das jeweilige Gesetz abzustellen. In der
Folge wird daher eine Interpretation einiger zentraler §§ des EpiG und des Covid-19-
MG vorgenommen, denn diese wurden bzw werden zur Erlassung von Verordnungen
als gesetzliche Grundlage herangezogen und legen Verhaltenspflichten fest.

(1) Verbot des Betretens bestimmter Orte und Ausgangsbeschränkungen

Bereits in seiner Stammfassung114 sieht das EpiG in § 15 Maßnahmen gegen das
Zusammenströmen größerer Menschenmengen in der Weise vor, dass bspw die
Abhaltung von Märkten, Festlichkeiten und anderen besonderen Veranstaltungen
beim Auftreten bestimmter Krankheiten zu gewissen Zeiträumen und in bestimmten
Gebieten verboten werden kann.

108 Materialien trotz eingehender Recherche nicht auffindbar.
109 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 337; Leitl-Staudinger, Einführung ins öffentliche
Recht6 Rz 15/46 ff.
110 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 337 mVa Karollus, Schutzgesetzverletzung 96.
111 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 337 mVa Karollus, Schutzgesetzverletzung 96;

Karollus, Schutzgesetzverletzung 368.
112 Karollus, Schutzgesetzverletzung 367.
113 Wagner, Gesetzliche Unterlassungsansprüche, 337 mVa Karollus, Schutzgesetzverletzung 96.
114 BGBl. I Nr. 186/1950.
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Durch das Auftreten des Coronavirus wurde § 15 EpiG grundlegend abgeändert.115
So sieht nun § 15 Abs 2 EpiG vor, dass etwa Abstandsregeln (Z 1), eine Verpflichtung
zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung (Z 2), eine
Beschränkung der Teilnehmerzahl (Z 3), Anforderungen an das Vorhandensein und
die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln (Z 4) und ein
Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos
(Z 5)    eingeführt       werden       können.       Am      relevantesten        für    eventuelle
Schadenersatzansprüche sind wohl die Z 1 und 2, da diese auch unmittelbar jedem
einzelnen Bürger Verhaltenspflichten auferlegen.

Nähere Möglichkeiten zur Einschränkung sieht das Covid-19-MG vor. So sieht § 3
Abs 1 Covid-19-MG vor, dass das Betreten bestimmter Betriebsstätten zum Zweck
des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch
Verordnung geregelt werden kann. § 3 Abs 2 Covid-19-MG sieht sodann die
Möglichkeit vor, bestimmte Betriebsstätten per Verordnung zu schließen. Eine
ähnliche Regelung sieht § 4 Covid-19-MG für die Betretung von öffentlichen Orten
vor. Die wohl am tiefsten in das private Leben einschneidende Maßnahme sieht aber
§ 5 Covid-19-MG durch Ausgangsregelungen vor. So kann per Verordnung gem § 5
Abs 2 leg cit festgelegt werden, dass der private Wohnbereich nur zur Befriedigung
der allgemeinen Lebensbedürfnisse verlassen werden darf.116

ME sind § 5 Covid-19-MG iVm § 15 EpiG jene gesetzlichen Regelungen, die in
Kombination mit den darauf basierenden Verordnungen am ehesten Regelungen
enthalten, die einen Schutzzweckcharakter aufweisen. Jedenfalls entfalten das
Tragen eines MNS in gewissen Räumlichkeiten sowie die Abstandsregeln und die
Vorschrift, sich nur mit einer bestimmten Anzahl an Personen gleichzeitig treffen zu
dürfen, einen Schutzweckcharakter, da diese Maßnahmen an jeden einzelnen
Rechtsunterworfenen gerichtet sind. Vor allem im „harten Lockdown“ Anfang des
Jahres 2021 wurden durch die 2. Covid-19-NV117 die Verhaltensregeln äußerst
detailliert beschrieben. Es war die Intention des Gesetzgebers unter keinen
Umständen zuzulassen, dass die Regelungen umgangen werden könnten. Adressat

115 396/A XXVII. GP.
116 Hierzu zählen nach § 5 Abs 2 Covid-19-MG: Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben
und Eigentum (Z1), Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie
Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten (Z 2), Deckung der notwendigen
Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Z3), berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist (Z 4), und
Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (Z 5).
117 BGBl. II Nr. 598/2020.
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