Kundeninformation - Generali
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Kundeninformation KUNDENINFORMATION ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ Wir freuen uns, dass Sie sich für das Angebot der Generali Deutschland Krankenversicherung AG interessieren. Unseren Kunden möchten wir größtmögliche Transparenz bei allen Fragen und Entscheidungen rund um das Thema private Krankenversicherung bieten. Im Folgenden erhalten Sie deshalb die wesentlichen Informationen zum Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen zum Versicherungsvertrag……………………….……………………………………………………….………. Seite 2 Generali Card für Privatversicherte……………………………………………………………………………………………………………. Seite 5 Gesetzesauszüge (VVG, BGB, VAG, SGB V)……………………………………………………………………………….……………….. Seite 6 Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht…………………………………………………………………… Seite 11 Hinweise zum Schutz Ihrer Daten……………………………………………………………………………………………………………. Seite 12 Liste der Dienstleister…………………………………………………………………………………………………………………………. Seite 14 Informationen gemäß Art. 14 EU-DSGVO zu Dienstleistern……………………………………………………………………………….. Seite 16 Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr………………………………………………………………………….. Seite 20 7251 08.21 T350 1
Allgemeine Informationen zum Versicherungsvertrag VERSICHERUNGSINFORMATIONEN GEMÄß § 7 VVG 1 Identität des Versicherers und ladungsfähige 4.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen Anschrift Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen sind Versicherer ist die Generali Deutschland Krankenversicherung AG folgende: (nachfolgend Versicherer). Der Versicherer ist eine Aktiengesell- In der Krankheitskostenversicherung ersetzt der Versicherer im schaft mit Sitz in München. Er ist unter der Handelsregisternummer vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwen- H RB 257065 beim Amtsgericht München eingetragen. dige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für Die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwan- dem Versicherungsnehmer maßgebliche Anschrift lautet: gerschaft und Entbindung sowie für bestimmte Vorsorgeuntersu- chungen. Generali Deutschland Krankenversicherung AG Hansaring 40-50 Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen die AVB/VV 50670 Köln 2020 und die AVB/VV 2013 für die Krankheitskostenvollversiche- rung, die AVB/ZV 2011 für die Krankheitskostenzusatzversiche- Telefon: 0221 1636-0 rung, die Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 2009) sowie die je- Fax: 0221 1636-200 weils im Tarif genannten Tarifbedingungen (TB/KK 2009 bzw. E-Mail: gesundheit@generali.com TB/KK 09) zugrunde. Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist der Vorstand. Dieser wird Abweichend davon gelten für nachstehende Tarife die folgenden vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Jochen Petin (Vorsit- Allgemeinen Versicherungsbedingungen: zender), Katrin Gruber, Ulrich Ostholt und Dr. Mirko Tillmann. ▪ Tarife STN und STB (Standardtarif): Musterbedingungen 2009 Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Robert Wehn. (MB/ST 2009) und Tarifbedingungen (TB/ST Nr. 1 - 10). ▪ Tarife PSKVN und PSKVSN (Private Studentische Krankenver- 2 Hauptgeschäftstätigkeit sicherung): Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Tarif- Der Versicherer betreibt die private Krankenversicherung sowie die bedingungen Tarif (PSKV). private Pflegeversicherung. Der Basistarif (BTN/BTB) enthält Leistungen aus den Bereichen der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung auf dem Ni- 3 Garantiefonds veau der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugrunde liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/BT 2009) und die In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens können Leistungszusage. Sie sich an die Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 In der Krankenhaustagegeldversicherung zahlt der Versicherer das Köln wenden. vereinbarte Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung. Als Allgemeine Versicherungsbedin- Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die Auf- gungen liegen die Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 2009) sowie gaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator AG hat die jeweils im Tarif genannten Tarifbedingungen (TB/KK 2009) zu- damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungsunterneh- grunde. mens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen. In der Krankentagegeldversicherung ersetzt der Versicherer den 4 Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der Verdienstausfall bis zur Höhe des vereinbarten Krankentage- Versicherungsleistungen geldes, wenn durch Krankheit oder Unfall Arbeitsunfähigkeit eintritt. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen die AVB/KT 4.1 Vertragsunterlagen 2020 zugrunde. Für den Tarif KTBU gelten die Bedingungen Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Be- AVB/KTKG 2018. deutung: In der Pflegekrankenversicherung zahlt der Versicherer das verein- ▪ Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält die barte Tagegeld (Pflegegeldversicherung). Als Allgemeine Versiche- Informationen, die für den Abschluss und die Erfüllung des rungsbedingungen in der Pflegegeldversicherung liegen die Vertrages von besonderer Bedeutung sind. AVB/PG 2017 bzw. in der geförderten ergänzenden Pflegeversi- ▪ Der Tarif beschreibt die Versicherungsleistungen im Detail. cherung die MB/GEPV 2017 sowie die TB/GEPV 2017 zugrunde. ▪ Die maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen In der Pflegepflichtversicherung (PVN/PVB) gelten die Allgemeinen (AVB) ergänzen die tariflichen Regelungen. Versicherungsbedingungen für die Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2019). ▪ Der von Ihnen zu unterzeichnende verbindliche Antrag (siehe Nr. 9.1) dient insbesondere der Konkretisierung des ge- Bei zusätzlicher Vereinbarung einer Beitragsentlastungskompo- wünschten Versicherungsschutzes und der Beantwortung der nente gelten die Zusatzbedingungen für die Beitragsreduzierung im Gesundheitsfragen. Alter zum Versicherungsvertrag (Zusatzbedingungen EBE63). ▪ Falls Sie zunächst eine unverbindliche Anfrage an uns gerichtet 4.3 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung haben, unterbreiten wir Ihnen anschließend ein für uns verbind- Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald der Versicherer liches Angebot (siehe Nr. 9.1), das Sie prüfen und durch eine alle erforderlichen Unterlagen erhalten und die notwendige Prüfung weitere Unterschrift annehmen können. durchgeführt hat. Die Leistung durch den Versicherer erfolgt in der ▪ Im Versicherungsschein (Police) dokumentieren wir den ge- Regel durch Überweisung des fälligen Betrages. schlossenen Versicherungsvertrag. Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungsver- 5 Gesamtpreis der Versicherung mittlers) sind nur verbindlich, wenn sie vom Versicherer schriftlich (Versicherungsbeitrag) bestätigt werden. Die Beiträge werden im Antrag bzw. Angebot sowie im Versiche- rungsschein für jede Person und jeden Tarif einzeln aufgeführt. Er- fordern die gesundheitlichen Verhältnisse Risikozuschläge, werden wir diese – soweit sie nicht bereits im Antrag bzw. Angebot enthal- ten sind – gesondert schriftlich mit Ihnen vereinbaren. 2
6 Zusätzlich anfallende Kosten Es gelten folgende Mindestvertragslaufzeiten: Außer dem Versicherungsbeitrag entstehen Ihnen für den angebo- ▪ in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche- tenen Versicherungsschutz keine weiteren Kosten, Steuern rung zwei Versicherungsjahre oder Gebühren, auch nicht für die von uns angebotenen Service- ▪ in der Krankentagegeldversicherung ein Versicherungsjahr leistungen. ▪ in der Pflegekrankenversicherung zwei Versicherungsjahre 7 Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge ▪ in der Beitragsentlastungskomponente bis zum Ende des Ver- sicherungsjahres der zugrunde liegenden Krankheitskosten- Der Beitrag einschließlich der Zuschläge wird vom Versicherungs- versicherung, mindestens aber drei Monate beginn an erhoben und ist in der Regel monatlich zu zahlen. Auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise ist mög- Der Zeitraum eines Versicherungsjahres richtet sich danach, wann lich. Die Beiträge sind jeweils am ersten Tag der von Ihnen gewähl- Ihr Versicherungsvertrag begonnen hat: ten Zahlungsperiode fällig. ▪ Bei einem Vertragsbeginn vor dem 1.1.1998 beginnt das erste Der Erstbeitrag ist mit Versicherungsbeginn zu zahlen, frühestens Versicherungsjahr mit dem im Versicherungsschein bezeichne- jedoch 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins. Nehmen ten Zeitpunkt, die weiteren Versicherungsjahre jeweils zwölf Sie am Lastschriftverfahren teil, gilt der erste Beitrag bis zum Ein- Monate später. gang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebenen Geldinstitut ▪ Bei einem Vertragsbeginn ab dem 1.1.1998 beginnt das erste als gestundet. Versicherungsjahr mit dem im Versicherungsschein bezeichne- ten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden 8 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre entsprechen Informationen dem Kalenderjahr. Unser Angebot (inkl. der Beiträge) gilt für sechs Wochen ab dem Für die langfristige Auslands-Krankheitskosten-Versicherung gilt Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsinformationen. keine Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigungsfristen sind jedoch zu beachten (siehe Nr. 12). 9 Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist 12 Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers 9.1 Zustandekommen des Vertrages Sie können Ihren Versicherungsvertrag – unter Beachtung der Min- Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Versicherungsvertrag ge- destvertragsdauer – ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von schlossen werden kann: drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen ▪ „Antragsmodell“ (ordentliche Kündigung). Zudem haben Sie in besonderen Fällen Sie unterzeichnen den Antrag, nachdem Sie alle unter Nr. 4 (z. B. Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- aufgeführten Unterlagen erhalten haben. Wir prüfen das zu ver- versicherung [GKV], Beitragserhöhung) ein Recht zur außeror- sichernde Risiko. Wenn wir Ihren Antrag annehmen, erhalten dentlichen Kündigung. Die Kündigung einer Versicherung, die der Sie den Versicherungsschein. Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, wird erst dann wirk- ▪ „Invitatiomodell“ sam, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie bei einem neuen Versi- cherer ohne Unterbrechung versichert sind. Die Einzelheiten erge- Sie unterzeichnen die Anfrage, bevor Sie alle unter Nr. 4 aufge- ben sich aus § 205 VVG (siehe Seite 6) sowie den inhaltsgleichen führten Unterlagen erhalten haben. In diesem Fall gilt Ihre Erklä- Regelungen in den AVB. rung nur als unverbindliche Aufforderung an uns, Ihnen ein Ver- sicherungsangebot zu unterbreiten. Nach Risikoprüfung durch Bitte beachten Sie hierzu auch die Nrn. 19 und 20 dieser Kun- uns erhalten Sie ein individuelles Angebot mit allen Unterlagen. deninformation. Dieses können Sie prüfen und durch eine weitere Unterschrift annehmen. 13 Anwendbares Recht In beiden Modellen kommt der Versicherungsvertrag zustande, Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf den Versicherungs- wenn wir Sie mit den nach Nr. 4 genannten Unterlagen vollständig vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen- informiert haben, Sie den Versicherungsschein erhalten und Ihr Wi- dung. derrufsrecht (siehe Nr. 10) nicht ausgeübt haben. 14 Sprachen 9.2 Bindefrist Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache. Eine Frist, innerhalb derer Sie an Ihren Antrag gebunden sind (Bin- defrist), gibt es nur im Antragsmodell. Sie beträgt sechs 15 Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten Wochen ab Antragstellung. Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wenden Sie sich bitte an uns, am besten unmittelbar an unseren 10 Widerrufsrecht Kundenservice Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerru- Telefon: 0221 - 1636-0 fen. Die Frist beginnt an dem Tag, nach dem Ihnen der Versiche- Fax: 0221 - 1636-200 rungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All- E-Mail: gesundheit@generali.com gemeinen Versicherungsbedingungen sowie diese Kundeninfor- Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche mation (Information gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertrags- Lösung zu finden. gesetzes [VVG]) und die Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform zugegangen sind. Die Belehrung über das Widerrufsrecht Gelingt dies nicht, können Sie sich auch an den finden Sie im Versicherungsschein. Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 • 10052 Berlin • www.pkv-ombudsmann.de 11 Vertragslaufzeit wenden. Sofern sich aus dem Tarif nichts anderes ergibt, wird der Versiche- Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur außergericht- rungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals lichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit zum Ablauf der Mindestvertragsdauer und danach zum Ende eines Verbrauchern und zwischen Versicherungsvermittlern und Versi- jeden Versicherungsjahres gekündigt werden. cherungsnehmern. An dem Streitbeilegungsverfahren des Om- budsmanns nehmen wir teil. Seine Entscheidungen sind für den 3
Versicherer nicht bindend. Die Möglichkeit zur Einleitung eines ge- richtlichen Verfahrens bleibt unberührt. Beschwerden können Sie außerdem an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 • 53117 Bonn richten. Zusatzinformationen für die substitutive Krankenversicherung Falls Sie sich für eine Krankenversicherung interessieren, die geeignet ist, den in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Kran- kenversicherungsschutz ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), sind folgende Informationen für Sie von Bedeu- tung. darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Kran- 16 In die Prämie einkalkulierte Kosten, kenversicherung nicht übersteigen (für Beihilfeberechtigte durch sonstige Kosten Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hun- Die Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten sowie der sons- dert-Anteil des Höchstbeitrages). Bei Hilfebedürftigkeit nach Sozi- tigen Kosten weisen wir im Beiblatt „Zusatzinformationen“ des von algesetzbuch II oder XII halbiert sich Ihr Beitrag im Basistarif. Be- Ihnen gewählten Tarifs aus. steht dann immer noch Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich Ihr zustän- diger Sozialträger an dem Beitrag. Haben Sie Ihren Versicherungs- 17 Krankheitskosten und Beitragsentwicklung vertrag bei dem Versicherer nach dem 31.12.2008 geschlossen, Der medizinische Fortschritt (z. B. moderne Gerätemedizin, Hoch- haben Sie das Recht, in den Basistarif zu wechseln. Erfolgte der preismedikamente, vermehrter Einsatz von hochentwickelten und Vertragsschluss bei dem Versicherer vor dem 01.01.2009, können kostenintensiven Behandlungsmethoden) führt dazu, dass die Sie in den Basistarif nur wechseln, wenn Sie das 55. Lebensjahr durchschnittlichen Versicherungsleistungen je Versichertem stei- vollendet haben, rentenberechtigt sind, ein Ruhegehalt beziehen gen. In der privaten Krankenversicherung haben Sie die vertragli- oder hilfebedürftig nach SGB II oder XII sind; daneben besteht wei- che Zusage, am medizinischen Fortschritt teilzuhaben. Die damit terhin unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in den verbundenen Mehrleistungen müssen durch höhere Beiträge finan- Standardtarif zu wechseln. ziert werden. Deshalb kann es zu Beitragsanpassungen kommen. 19 Wechsel in die gesetzliche Um die Auswirkungen dieser Entwicklung für ihre Versicherten zu Krankenversicherung mildern, setzt der Versicherer in erheblichem Umfang Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Begrenzung von An- Ein Wechsel in die GKV ist für privat Krankheitskostenvollversi- passungen ein. Außerdem bilden wir in der nach Art der Lebens- cherte nur in einem begrenzten gesetzlichen Rahmen, insbeson- versicherung betriebenen Krankheitskosten- und Pflegetagegeld- dere bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem versicherung eine zusätzliche Rückstellung (Altersentlastungsrück- Verdienst unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze („Versiche- stellung) zur dauerhaften Entlastung älterer Versicherter. Dafür wer- rungspflichtgrenze“) oder bei Eintritt von Arbeitslosigkeit möglich. den wir auch in Zukunft erhebliche Mittel einsetzen. Im Übrigen und ab Vollendung des 55. Lebensjahres ist der Wech- sel in der Regel ausgeschlossen. Bitte beachten Sie hierzu auch Für substitutive Krankenversicherungen, die ab dem 01.01.2000 das Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- geschlossen worden sind, erheben wir von Versicherten, die zwi- aufsicht (siehe Seite 9). schen 21 und 59 Jahre alt sind, einen 10 %igen Beitragszuschlag (GZA). Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Dieser Beitragszu- 20 Wechsel zu einem anderen Unternehmen der schlag dient ebenso wie die Beträge aus der Altersentlastungs- privaten Krankenversicherung rückstellung dazu, ab der Vollendung des 65. Lebensjahres Bei- tragserhöhungen ganz oder teilweise zu finanzieren. Gegebenen- Bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherungsunterneh- falls nicht verbrauchte Beträge werden mit der Vollendung des 80. mens ist zu beachten, dass für den neuen Krankenversicherer Lebensjahres zur Beitragssenkung eingesetzt. grundsätzlich keine Annahmeverpflichtung besteht (Ausnahme: Basistarif/Standardtarif, siehe Nr. 18). Der neue Versicherer führt Bei Tarifen, die auf Risikobasis kalkuliert sind oder bei denen die wiederum eine Risikoprüfung durch; außerdem wird Ihr aktuelles Alterungsrückstellung den Wert Null hat, können sich die Beiträge Alter bei der Höhe der Beiträge und künftigen Beitragssteigerungen mit dem Lebensalter erhöhen. berücksichtigt. Ein Wechsel kann also insbesondere im fortge- schrittenen Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein oder sich 18 Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung, ggf. auf den Standard- oder Basistarif beschränken. Haben Sie Ihre insbesondere im Alter substitutive Krankenversicherung bei dem Versicherer vor dem Es gibt mehrere Möglichkeiten, Ihren zu zahlenden Beitrag zu sen- 01.01.2009 geschlossen, verbleibt die Alterungsrückstellung beim ken. Neben dem Wechsel in einen anderen Tarif (ggf. mit geringe- tarifspezifischen Versichertenkollektiv des Versicherers. Bei einem ren Leistungen oder durch Vereinbarung eines Leistungsaus- Abschluss nach dem 31.12.2008 wird ein Teil Ihrer Alterungsrück- schlusses für die Mehrleistungen) können Sie auch eine vereinbarte stellung an den neuen Versicherer übertragen. Selbstbeteiligung erhöhen. Außerdem können Sie - gegen Mehrbeitrag - eine zusätzliche Ver- 21 Beitragsentwicklung in der Vergangenheit einbarung zur Beitragsreduzierung im Alter (Beitragsentlastungs- Hierzu erhalten Sie Informationen im Beiblatt „Zusatzinformationen“ komponenten EBE63) mit uns schließen. des von Ihnen gewählten Tarifs. Darüber hinaus bietet der Versicherer den Basistarif an. Die Leis- tungen dieses Tarifs sind denen der GKV vergleichbar. Der Beitrag xxx 07.20 xxx T 4
Generali Card für Privatversicherte Ab einem bestimmten Umfang des Versicherungsschutzes (z. B. Ein Teil dieser Daten ist auch auf der Kartenvorderseite zu sehen. stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus) erhalten Sie unsere Außerdem ist der Umfang des jeweiligen stationären Versiche- Generali Card für Privatversicherte. Diese weist Sie beim Arzt, rungsschutzes angegeben. Zusätzliche Angaben, wie z. B. medi- Zahnarzt oder in einem Krankenhaus als Privatpatient oder Privat- zinische Behandlungsdaten, können auf dem Chip nicht gespei- patientin aus. chert werden, auch nicht vom Arzt oder vom Krankenhaus. Die Informationen sind geschützt und wurden von den Datenschutz- Ihre Vorteile bei Nutzung der Generali Card beauftragten der Länder geprüft. ▪ Ihre Versicherungsdaten können beim Arzt oder in der Klinik Die Daten auf der Karte sind nicht veränderbar, weil sie mit einem schnell, problemlos und sicher in den Computer eingelesen Schreibschutz versehen sind. werden. Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat vor dem ▪ Der gewählte Versicherungsschutz in Bezug auf die Art der Un- Hintergrund der elektronischen Datenübermittlung mit den für die terbringung (Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer) lässt sich bei Produktion der Karten beauftragten Herstellern eine vertragliche Aufnahme im Krankenhaus auf einen Blick erfassen. Vereinbarung über die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten ▪ Bei stationären Aufenthalten rechnen die Krankenhäuser die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie über die Unterbringungskosten direkt mit dem Versicherer ab – entspre- Einhaltung der Sorgfaltspflicht zum Datenschutz getroffen. Mit chend dem vereinbarten Versicherungsschutz. Vorauszahlun- Auftragsvergabe und Vertragsabschluss wurden die beauftragten gen durch Sie sind nicht erforderlich. Dienstleister – ungeachtet der ihnen ohnehin schon obliegenden Ändern sich der Leistungsumfang Ihres Versicherungsschutzes o- gesetzlichen Verpflichtungen – von den privaten Krankenversiche- der Ihre persönlichen Daten, erhalten Sie automatisch eine neue rungen zum Datenschutz verpflichtet. Sie müssen die gesetzlichen Generali Card. Bei Beschädigung oder Verlust sorgen wir selbst- Bestimmungen des Datenschutzes beachten und dürfen die an verständlich für Ersatz. Sie können die Karte online auf unserer In- sie weitergeleiteten Daten nicht an Dritte weitergeben oder unbe- ternetseite www.generali.de oder telefonisch in unserem Kunden- fugt, d. h. zu einem anderen als dem jeweiligen rechtmäßigen, zur service unter der Telefonnummer 02 21 -16 36-0 anfordern. Auftragserfüllung gehörenden Zweck verarbeiten oder nutzen. Die Generali Card ist Eigentum des Versicherers und darf nach Be- Sollten Sie dennoch der Übermittlung Ihrer persönlichen Daten endigung des Versicherungsschutzes nicht mehr benutzt werden. (Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) an ein Dienstleis- tungsunternehmen nicht zustimmen, genügt eine Mitteilung an Generali Card und Datenschutz uns. Wir werden dann Ihre Daten nicht weitergeben und somit die Im Bereich der Krankenhausbehandlung ist mit der Generali Card Herstellung der Karte unterbinden. eine Kostenübernahmegarantie im tariflichen Umfang für allge- Der Einsatz der Generali Card ist freiwillig, d. h. es ist Ärzten, Zahn- meine Krankenhausleistungen sowie Kosten für die Unterbringung ärzten und Versicherten freigestellt, ob sie die Karte benutzen im Ein- oder Zweibettzimmer verbunden. Die Karte enthält einen möchten oder nicht. Die Generali Card ist ein Serviceangebot an Mikrochip, auf dem folgende Daten gespeichert sind alle Beteiligten im Gesundheitswesen. ▪ Name und Nummer des Versicherungsunternehmens, ▪ Name, Anschrift und Geburtsdatum des Versicherten, ▪ Versicherungsnummer und Personennummer, ▪ Gültigkeitsdauer der Karte, die mit Hilfe eines Kartenlesegerätes abgerufen und so zur Rech- nungs- und Rezepterstellung genutzt werden können. 5
Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 14 Fälligkeit der Geldleistung § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendi- (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver- gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des sicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhe- Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei bungen. Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Be- die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun- trags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindes- den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge tens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange jeweils getrennt anzugeben. die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versiche- (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver- rungsnehmers nicht beendet werden können. sicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie o- (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Ver- der der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer pflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist un- nicht zur Leistung verpflichtet. wirksam. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Ein- haltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsneh- § 19 Anzeigepflicht mer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist tragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem ver- wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der einbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer an- der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung zuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fra- eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der gen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo- insoweit zur Anzeige verpflichtet. nats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt un- (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach berührt. Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen […] (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Ver- über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen- gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers über dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den geltend gemacht werden. Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet- (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündi- ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter gen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu auf grober Fahrlässigkeit. wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung ei- soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungs- ner vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen nehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungs- Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen kei- frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vor- nen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob sätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis- hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Ab- den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles satz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per- noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- son hat den Schaden vorsätzlich verursacht. pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versiche- hat. rungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Ver- (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versiche- sicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung rers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des genommen wird. Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet- (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem zung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berech- in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versi- tigt ist, ist unwirksam. cherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr ge- setzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst 6
Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversi- § 204 Tarifwechsel cherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambu- (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versi- lante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die cherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine be- Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstel- tragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro be- lung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den grenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfe- der Versicherungsnehmer wechseln will, höher berechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsaus- nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Per- insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versiche- sonen, die rungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozu- 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert schlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass oder versicherungspflichtig sind oder er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsaus- 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt schluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basista- sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang rif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den der jeweiligen Berechtigung oder bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlan- 3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis- gen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers un- tungsgesetz haben oder ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, 4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vier- wenn ten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbe- a) die bestehende Krankheitskostenversicherung zugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leis- nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde o- tungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat. b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr voll- Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenver- endet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht voll- sicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1. endet hat, aber die Voraussetzungen für den An- spruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenver- […] sicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder § 195 Versicherungsdauer ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im ge- oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfe- setzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran- bedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substi- Sozialgesetzbuch ist oder tutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversi- Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 be- cherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend. antragt wurde; […] ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien ge- schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; (1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart wer- 2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeiti- den, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebens- gen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teil- jahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsneh- weise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem mer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass die- vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen ser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. kann, bei einem anderen Krankenversicherer Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversiche- rung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Le- a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der bensjahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung un- entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, ter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hin- sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche- zuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Ver- wurde; sicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Ver- nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif. sicherung, dessen Leistungen dem Basistarif ent- (2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Ab- sprechen, an den neuen Versicherer überträgt, so- satz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen fern die gekündigte Krankheitskostenversicherung und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres ge- vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und stellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versiche- die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte. rung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versi- der Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags einge- cherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender treten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelba- vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zu- rem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 satztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hin- oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversiche- ausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf rung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75. die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht ver- Lebensjahres endet. zichtet werden. (4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in (2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege- den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren. Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines 7
neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Ver- nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem sicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungs-rückstellung an (3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer nicht verzichtet werden. dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes (3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prä- Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das mie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung be- Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1. rechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche- (4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversi- rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Per- cherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und son binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versi- ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie cherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung durch die Änderung erhöht. fortzuführen. (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versi- § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers cherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ände- bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeld- rungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu versicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenver- dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung sicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem wirksam werden soll. Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes (5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf ein- darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei zelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versi- macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versi- cherte Personen oder Tarife beschränkt werden. cherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versiche- pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer rung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherun- Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versi- gen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend cherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats ver- zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündi- langen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegan- gung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem gen ist. Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht inner- (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versiche- halb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer rungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Ver- Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem sicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kün- Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung digungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versiche- von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, rungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versi- ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem cherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden. Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 8
Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) §146 Substitutive Krankenversicherung §152 Basistarif (1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substi- gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran- tutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchen- ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitu- weit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleis- tive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des tungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf werden, wobei die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif […] muss jeweils eine Variante vorsehen für 1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zur 5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertra- Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungsrückstel- gungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen lungen gebildet und Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu 2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder einem anderen privaten Krankenversicherungsunterneh- Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben men vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar sowie für deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei 2009 abgeschlossene Verträge. dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergän- zung der Beihilfe beschränkt. §150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, […] Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro zu verein- (4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach baren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei Mo- für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr naten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Re- Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von duzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Ba- verwenden. Die Prämienermäßigung nach Satz 1 kann so sistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss in- weit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nerhalb von drei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte er- nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der geben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf gemäß Absatz 2 gutzuschreiben. die Werte 300, 600, 900 oder 1.200 Euro. Der Abschluss er- gänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig. […] 9
Auszug Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte (in der bis zum […] 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) § 291a Elektronische Gesundheitskarte […] […] (2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine pri- (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung vate Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versiche- elektronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung und Nut- rungsunternehmen zung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche- Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 rung betreibt, Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8 2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Le- entsprechend. Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskar- bensjahr vollendet haben und die über eine Vorversiche- ten nach Satz 1 können Unternehmen der privaten Kranken- rungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substituti- versicherung als Versichertennummer den unveränderbaren ven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungs- Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1 aufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrau- des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach ensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversiche- Richtlinien nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren rungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standard- Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die tarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die Un- Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und ternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Regelungen für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom dieses Absatzes gelten auch für die Postbeamtenkranken- Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der ge- kasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. setzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern […] das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Le- benspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht über- steigt, 2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei Ver- sicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 fa- milienversichert wären, 2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach be- amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krank- heit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksich- tigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer 2 ge- nannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht ge- deckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 ge- nannten Höchstbeitrag ergibt, 10
Informationsblatt INFORMATIONSBLATT DER BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kurz erläu- tern. Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung Prinzipien der privaten Krankenversi cherung In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritäts- In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person prinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsum- nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicher- fang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregeln ermittelten ten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlosse- individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mitglieds abhängt. nen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grunds- Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommens ätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. bemessen. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleis- Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erho- tungen wird durch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei ben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesund- durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. heitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rück- Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfah- stellungen gebildet. ren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Ka- Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder pitaldeckungsverfahren. beitragsfrei mitversichert. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer – mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif – keine Annahmeverpflichtung be- steht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden.1 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet wer- den; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollek- tiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. 1 Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. 11
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