Kundeninformation - Generali

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Kundeninformation
                                         KUNDENINFORMATION ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ
        Wir freuen uns, dass Sie sich für das Angebot der Generali Deutschland Krankenversicherung AG interessieren. Unseren Kunden möchten
        wir größtmögliche Transparenz bei allen Fragen und Entscheidungen rund um das Thema private Krankenversicherung bieten. Im Folgenden
        erhalten Sie deshalb die wesentlichen Informationen zum Versicherungsschutz in der Krankenversicherung.

        Inhaltsverzeichnis
        Allgemeine Informationen zum Versicherungsvertrag……………………….……………………………………………………….………. Seite 2
        Generali Card für Privatversicherte……………………………………………………………………………………………………………. Seite 5
        Gesetzesauszüge (VVG, BGB, VAG, SGB V)……………………………………………………………………………….………………..                                                Seite 6
        Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht…………………………………………………………………… Seite 11
        Hinweise zum Schutz Ihrer Daten……………………………………………………………………………………………………………. Seite 12
        Liste der Dienstleister…………………………………………………………………………………………………………………………. Seite 14
        Informationen gemäß Art. 14 EU-DSGVO zu Dienstleistern……………………………………………………………………………….. Seite 16
        Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr………………………………………………………………………….. Seite 20
7251
08.21
T350

                                                                                                                                           1
Allgemeine Informationen zum Versicherungsvertrag
                                         VERSICHERUNGSINFORMATIONEN GEMÄß § 7 VVG

    1   Identität des Versicherers und ladungsfähige                      4.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen
        Anschrift                                                         Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen sind
Versicherer ist die Generali Deutschland Krankenversicherung AG           folgende:
(nachfolgend Versicherer). Der Versicherer ist eine Aktiengesell-         In der Krankheitskostenversicherung ersetzt der Versicherer im
schaft mit Sitz in München. Er ist unter der Handelsregisternummer        vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwen-
H RB 257065 beim Amtsgericht München eingetragen.                         dige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für
Die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und               sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwan-
dem Versicherungsnehmer maßgebliche Anschrift lautet:                     gerschaft und Entbindung sowie für bestimmte Vorsorgeuntersu-
                                                                          chungen.
Generali Deutschland Krankenversicherung AG
Hansaring 40-50                                                           Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen die AVB/VV
50670 Köln                                                                2020 und die AVB/VV 2013 für die Krankheitskostenvollversiche-
                                                                          rung, die AVB/ZV 2011 für die Krankheitskostenzusatzversiche-
Telefon: 0221 1636-0
                                                                          rung, die Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 2009) sowie die je-
Fax:      0221 1636-200                                                   weils im Tarif genannten Tarifbedingungen (TB/KK 2009 bzw.
E-Mail:   gesundheit@generali.com                                         TB/KK 09) zugrunde.
Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist der Vorstand. Dieser wird     Abweichend davon gelten für nachstehende Tarife die folgenden
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Jochen Petin (Vorsit-         Allgemeinen Versicherungsbedingungen:
zender), Katrin Gruber, Ulrich Ostholt und Dr. Mirko Tillmann.            ▪   Tarife STN und STB (Standardtarif): Musterbedingungen 2009
Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Robert Wehn.                           (MB/ST 2009) und Tarifbedingungen (TB/ST Nr. 1 - 10).
                                                                          ▪   Tarife PSKVN und PSKVSN (Private Studentische Krankenver-
    2   Hauptgeschäftstätigkeit                                               sicherung): Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Tarif-
Der Versicherer betreibt die private Krankenversicherung sowie die            bedingungen Tarif (PSKV).
private Pflegeversicherung.                                               Der Basistarif (BTN/BTB) enthält Leistungen aus den Bereichen der
                                                                          Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung auf dem Ni-
    3   Garantiefonds                                                     veau der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugrunde liegen die
                                                                          Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/BT 2009) und die
In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens können               Leistungszusage.
Sie sich an die Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968            In der Krankenhaustagegeldversicherung zahlt der Versicherer das
Köln wenden.                                                              vereinbarte Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwendiger
                                                                          stationärer Heilbehandlung. Als Allgemeine Versicherungsbedin-
Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die Auf-
                                                                          gungen liegen die Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 2009) sowie
gaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator AG hat
                                                                          die jeweils im Tarif genannten Tarifbedingungen (TB/KK 2009) zu-
damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungsunterneh-
                                                                          grunde.
mens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen.
                                                                          In der Krankentagegeldversicherung ersetzt der Versicherer den
    4   Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der                       Verdienstausfall bis zur Höhe des vereinbarten Krankentage-
        Versicherungsleistungen                                           geldes, wenn durch Krankheit oder Unfall Arbeitsunfähigkeit eintritt.
                                                                          Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen die AVB/KT
4.1 Vertragsunterlagen                                                    2020 zugrunde. Für den Tarif KTBU gelten die Bedingungen
Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Be-           AVB/KTKG 2018.
deutung:                                                                  In der Pflegekrankenversicherung zahlt der Versicherer das verein-
▪       Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält die       barte Tagegeld (Pflegegeldversicherung). Als Allgemeine Versiche-
        Informationen, die für den Abschluss und die Erfüllung des        rungsbedingungen in der Pflegegeldversicherung liegen die
        Vertrages von besonderer Bedeutung sind.                          AVB/PG 2017 bzw. in der geförderten ergänzenden Pflegeversi-
▪       Der Tarif beschreibt die Versicherungsleistungen im Detail.       cherung die MB/GEPV 2017 sowie die TB/GEPV 2017 zugrunde.
▪       Die maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen             In der Pflegepflichtversicherung (PVN/PVB) gelten die Allgemeinen
        (AVB) ergänzen die tariflichen Regelungen.                        Versicherungsbedingungen für die Pflegepflichtversicherung
                                                                          (MB/PPV 2019).
▪       Der von Ihnen zu unterzeichnende verbindliche Antrag (siehe
        Nr. 9.1) dient insbesondere der Konkretisierung des ge-           Bei zusätzlicher Vereinbarung einer Beitragsentlastungskompo-
        wünschten Versicherungsschutzes und der Beantwortung der          nente gelten die Zusatzbedingungen für die Beitragsreduzierung im
        Gesundheitsfragen.                                                Alter zum Versicherungsvertrag (Zusatzbedingungen EBE63).
▪       Falls Sie zunächst eine unverbindliche Anfrage an uns gerichtet   4.3 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung
        haben, unterbreiten wir Ihnen anschließend ein für uns verbind-   Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald der Versicherer
        liches Angebot (siehe Nr. 9.1), das Sie prüfen und durch eine     alle erforderlichen Unterlagen erhalten und die notwendige Prüfung
        weitere Unterschrift annehmen können.                             durchgeführt hat. Die Leistung durch den Versicherer erfolgt in der
▪       Im Versicherungsschein (Police) dokumentieren wir den ge-         Regel durch Überweisung des fälligen Betrages.
        schlossenen Versicherungsvertrag.
Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungsver-             5   Gesamtpreis der Versicherung
mittlers) sind nur verbindlich, wenn sie vom Versicherer schriftlich          (Versicherungsbeitrag)
bestätigt werden.                                                         Die Beiträge werden im Antrag bzw. Angebot sowie im Versiche-
                                                                          rungsschein für jede Person und jeden Tarif einzeln aufgeführt. Er-
                                                                          fordern die gesundheitlichen Verhältnisse Risikozuschläge, werden
                                                                          wir diese – soweit sie nicht bereits im Antrag bzw. Angebot enthal-
                                                                          ten sind – gesondert schriftlich mit Ihnen vereinbaren.
2
6    Zusätzlich anfallende Kosten                                        Es gelten folgende Mindestvertragslaufzeiten:
Außer dem Versicherungsbeitrag entstehen Ihnen für den angebo-           ▪    in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche-
tenen Versicherungsschutz keine weiteren Kosten, Steuern                      rung zwei Versicherungsjahre
oder Gebühren, auch nicht für die von uns angebotenen Service-           ▪    in der Krankentagegeldversicherung ein Versicherungsjahr
leistungen.
                                                                         ▪    in der Pflegekrankenversicherung zwei Versicherungsjahre
7    Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge                            ▪    in der Beitragsentlastungskomponente bis zum Ende des Ver-
                                                                              sicherungsjahres der zugrunde liegenden Krankheitskosten-
Der Beitrag einschließlich der Zuschläge wird vom Versicherungs-
                                                                              versicherung, mindestens aber drei Monate
beginn an erhoben und ist in der Regel monatlich zu zahlen. Auch
vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsweise ist mög-    Der Zeitraum eines Versicherungsjahres richtet sich danach, wann
lich. Die Beiträge sind jeweils am ersten Tag der von Ihnen gewähl-      Ihr Versicherungsvertrag begonnen hat:
ten Zahlungsperiode fällig.                                              ▪ Bei einem Vertragsbeginn vor dem 1.1.1998 beginnt das erste
Der Erstbeitrag ist mit Versicherungsbeginn zu zahlen, frühestens            Versicherungsjahr mit dem im Versicherungsschein bezeichne-
jedoch 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins. Nehmen                  ten Zeitpunkt, die weiteren Versicherungsjahre jeweils zwölf
Sie am Lastschriftverfahren teil, gilt der erste Beitrag bis zum Ein-        Monate später.
gang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebenen Geldinstitut          ▪ Bei einem Vertragsbeginn ab dem 1.1.1998 beginnt das erste
als gestundet.                                                               Versicherungsjahr mit dem im Versicherungsschein bezeichne-
                                                                             ten Zeitpunkt und endet am 31. Dezember des betreffenden
8    Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten                           Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre entsprechen
     Informationen                                                           dem Kalenderjahr.
Unser Angebot (inkl. der Beiträge) gilt für sechs Wochen ab dem          Für die langfristige Auslands-Krankheitskosten-Versicherung gilt
Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsinformationen.                        keine Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigungsfristen sind jedoch
                                                                         zu beachten (siehe Nr. 12).
9    Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist
                                                                         12         Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers
9.1 Zustandekommen des Vertrages
                                                                         Sie können Ihren Versicherungsvertrag – unter Beachtung der Min-
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Versicherungsvertrag ge-             destvertragsdauer – ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von
schlossen werden kann:                                                   drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen
▪   „Antragsmodell“                                                      (ordentliche Kündigung). Zudem haben Sie in besonderen Fällen
    Sie unterzeichnen den Antrag, nachdem Sie alle unter Nr. 4           (z. B. Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
    aufgeführten Unterlagen erhalten haben. Wir prüfen das zu ver-       versicherung [GKV], Beitragserhöhung) ein Recht zur außeror-
    sichernde Risiko. Wenn wir Ihren Antrag annehmen, erhalten           dentlichen Kündigung. Die Kündigung einer Versicherung, die der
    Sie den Versicherungsschein.                                         Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, wird erst dann wirk-
▪   „Invitatiomodell“                                                    sam, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie bei einem neuen Versi-
                                                                         cherer ohne Unterbrechung versichert sind. Die Einzelheiten erge-
    Sie unterzeichnen die Anfrage, bevor Sie alle unter Nr. 4 aufge-
                                                                         ben sich aus § 205 VVG (siehe Seite 6) sowie den inhaltsgleichen
    führten Unterlagen erhalten haben. In diesem Fall gilt Ihre Erklä-
                                                                         Regelungen in den AVB.
    rung nur als unverbindliche Aufforderung an uns, Ihnen ein Ver-
    sicherungsangebot zu unterbreiten. Nach Risikoprüfung durch          Bitte beachten Sie hierzu auch die Nrn. 19 und 20 dieser Kun-
    uns erhalten Sie ein individuelles Angebot mit allen Unterlagen.     deninformation.
    Dieses können Sie prüfen und durch eine weitere Unterschrift
    annehmen.                                                            13         Anwendbares Recht
In beiden Modellen kommt der Versicherungsvertrag zustande,              Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf den Versicherungs-
wenn wir Sie mit den nach Nr. 4 genannten Unterlagen vollständig         vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen-
informiert haben, Sie den Versicherungsschein erhalten und Ihr Wi-       dung.
derrufsrecht (siehe Nr. 10) nicht ausgeübt haben.
                                                                         14         Sprachen
9.2 Bindefrist
                                                                         Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
Eine Frist, innerhalb derer Sie an Ihren Antrag gebunden sind (Bin-
defrist), gibt es nur im Antragsmodell. Sie beträgt sechs                15         Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten
Wochen ab Antragstellung.
                                                                         Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wenden
                                                                         Sie sich bitte an uns, am besten unmittelbar an unseren
10    Widerrufsrecht
                                                                             Kundenservice
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerru-           Telefon: 0221 - 1636-0
fen. Die Frist beginnt an dem Tag, nach dem Ihnen der Versiche-              Fax:      0221 - 1636-200
rungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All-            E-Mail: gesundheit@generali.com
gemeinen Versicherungsbedingungen sowie diese Kundeninfor-
                                                                         Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche
mation (Information gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertrags-
                                                                         Lösung zu finden.
gesetzes [VVG]) und die Belehrung über das Widerrufsrecht in
Textform zugegangen sind. Die Belehrung über das Widerrufsrecht          Gelingt dies nicht, können Sie sich auch an den
finden Sie im Versicherungsschein.                                           Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung
                                                                             Postfach 06 02 22 • 10052 Berlin • www.pkv-ombudsmann.de
11    Vertragslaufzeit                                                   wenden.
Sofern sich aus dem Tarif nichts anderes ergibt, wird der Versiche-      Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur außergericht-
rungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals          lichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit
zum Ablauf der Mindestvertragsdauer und danach zum Ende eines            Verbrauchern und zwischen Versicherungsvermittlern und Versi-
jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.                              cherungsnehmern. An dem Streitbeilegungsverfahren des Om-
                                                                         budsmanns nehmen wir teil. Seine Entscheidungen sind für den

                                                                                                                                             3
Versicherer nicht bindend. Die Möglichkeit zur Einleitung eines ge-
     richtlichen Verfahrens bleibt unberührt.
     Beschwerden können Sie außerdem an die
         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
         Graurheindorfer Straße 108 • 53117 Bonn
     richten.

     Zusatzinformationen für die substitutive Krankenversicherung
     Falls Sie sich für eine Krankenversicherung interessieren, die geeignet ist, den in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Kran-
     kenversicherungsschutz ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), sind folgende Informationen für Sie von Bedeu-
     tung.
                                                                                  darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Kran-
       16 In die Prämie einkalkulierte Kosten,                                    kenversicherung nicht übersteigen (für Beihilfeberechtigte durch
            sonstige Kosten                                                       Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hun-
     Die Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten sowie der sons-            dert-Anteil des Höchstbeitrages). Bei Hilfebedürftigkeit nach Sozi-
     tigen Kosten weisen wir im Beiblatt „Zusatzinformationen“ des von            algesetzbuch II oder XII halbiert sich Ihr Beitrag im Basistarif. Be-
     Ihnen gewählten Tarifs aus.                                                  steht dann immer noch Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich Ihr zustän-
                                                                                  diger Sozialträger an dem Beitrag. Haben Sie Ihren Versicherungs-
       17 Krankheitskosten und Beitragsentwicklung                                vertrag bei dem Versicherer nach dem 31.12.2008 geschlossen,
     Der medizinische Fortschritt (z. B. moderne Gerätemedizin, Hoch-             haben Sie das Recht, in den Basistarif zu wechseln. Erfolgte der
     preismedikamente, vermehrter Einsatz von hochentwickelten und                Vertragsschluss bei dem Versicherer vor dem 01.01.2009, können
     kostenintensiven Behandlungsmethoden) führt dazu, dass die                   Sie in den Basistarif nur wechseln, wenn Sie das 55. Lebensjahr
     durchschnittlichen Versicherungsleistungen je Versichertem stei-             vollendet haben, rentenberechtigt sind, ein Ruhegehalt beziehen
     gen. In der privaten Krankenversicherung haben Sie die vertragli-            oder hilfebedürftig nach SGB II oder XII sind; daneben besteht wei-
     che Zusage, am medizinischen Fortschritt teilzuhaben. Die damit              terhin unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in den
     verbundenen Mehrleistungen müssen durch höhere Beiträge finan-               Standardtarif zu wechseln.
     ziert werden. Deshalb kann es zu Beitragsanpassungen kommen.
                                                                                  19    Wechsel in die gesetzliche
     Um die Auswirkungen dieser Entwicklung für ihre Versicherten zu                    Krankenversicherung
     mildern, setzt der Versicherer in erheblichem Umfang Mittel aus der
     Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Begrenzung von An-              Ein Wechsel in die GKV ist für privat Krankheitskostenvollversi-
     passungen ein. Außerdem bilden wir in der nach Art der Lebens-              cherte nur in einem begrenzten gesetzlichen Rahmen, insbeson-
     versicherung betriebenen Krankheitskosten- und Pflegetagegeld-              dere bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem
     versicherung eine zusätzliche Rückstellung (Altersentlastungsrück-          Verdienst unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze („Versiche-
     stellung) zur dauerhaften Entlastung älterer Versicherter. Dafür wer-       rungspflichtgrenze“) oder bei Eintritt von Arbeitslosigkeit möglich.
     den wir auch in Zukunft erhebliche Mittel einsetzen.                        Im Übrigen und ab Vollendung des 55. Lebensjahres ist der Wech-
                                                                                 sel in der Regel ausgeschlossen. Bitte beachten Sie hierzu auch
     Für substitutive Krankenversicherungen, die ab dem 01.01.2000               das Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
     geschlossen worden sind, erheben wir von Versicherten, die zwi-             aufsicht (siehe Seite 9).
     schen 21 und 59 Jahre alt sind, einen 10 %igen Beitragszuschlag
     (GZA). Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Dieser Beitragszu-           20    Wechsel zu einem anderen Unternehmen der
     schlag dient ebenso wie die Beträge aus der Altersentlastungs-                     privaten Krankenversicherung
     rückstellung dazu, ab der Vollendung des 65. Lebensjahres Bei-
     tragserhöhungen ganz oder teilweise zu finanzieren. Gegebenen-              Bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherungsunterneh-
     falls nicht verbrauchte Beträge werden mit der Vollendung des 80.           mens ist zu beachten, dass für den neuen Krankenversicherer
     Lebensjahres zur Beitragssenkung eingesetzt.                                grundsätzlich keine Annahmeverpflichtung besteht (Ausnahme:
                                                                                 Basistarif/Standardtarif, siehe Nr. 18). Der neue Versicherer führt
     Bei Tarifen, die auf Risikobasis kalkuliert sind oder bei denen die         wiederum eine Risikoprüfung durch; außerdem wird Ihr aktuelles
     Alterungsrückstellung den Wert Null hat, können sich die Beiträge           Alter bei der Höhe der Beiträge und künftigen Beitragssteigerungen
     mit dem Lebensalter erhöhen.                                                berücksichtigt. Ein Wechsel kann also insbesondere im fortge-
                                                                                 schrittenen Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein oder sich
         18   Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung,                              ggf. auf den Standard- oder Basistarif beschränken. Haben Sie Ihre
              insbesondere im Alter                                              substitutive Krankenversicherung bei dem Versicherer vor dem
     Es gibt mehrere Möglichkeiten, Ihren zu zahlenden Beitrag zu sen-           01.01.2009 geschlossen, verbleibt die Alterungsrückstellung beim
     ken. Neben dem Wechsel in einen anderen Tarif (ggf. mit geringe-            tarifspezifischen Versichertenkollektiv des Versicherers. Bei einem
     ren Leistungen oder durch Vereinbarung eines Leistungsaus-                  Abschluss nach dem 31.12.2008 wird ein Teil Ihrer Alterungsrück-
     schlusses für die Mehrleistungen) können Sie auch eine vereinbarte          stellung an den neuen Versicherer übertragen.
     Selbstbeteiligung erhöhen.
     Außerdem können Sie - gegen Mehrbeitrag - eine zusätzliche Ver-              21    Beitragsentwicklung in der Vergangenheit
     einbarung zur Beitragsreduzierung im Alter (Beitragsentlastungs-            Hierzu erhalten Sie Informationen im Beiblatt „Zusatzinformationen“
     komponenten EBE63) mit uns schließen.                                       des von Ihnen gewählten Tarifs.
     Darüber hinaus bietet der Versicherer den Basistarif an. Die Leis-
     tungen dieses Tarifs sind denen der GKV vergleichbar. Der Beitrag
       xxx
07.20 xxx
T

     4
Generali Card für Privatversicherte
Ab einem bestimmten Umfang des Versicherungsschutzes (z. B.            Ein Teil dieser Daten ist auch auf der Kartenvorderseite zu sehen.
stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus) erhalten Sie unsere          Außerdem ist der Umfang des jeweiligen stationären Versiche-
Generali Card für Privatversicherte. Diese weist Sie beim Arzt,        rungsschutzes angegeben. Zusätzliche Angaben, wie z. B. medi-
Zahnarzt oder in einem Krankenhaus als Privatpatient oder Privat-      zinische Behandlungsdaten, können auf dem Chip nicht gespei-
patientin aus.                                                         chert werden, auch nicht vom Arzt oder vom Krankenhaus. Die
                                                                       Informationen sind geschützt und wurden von den Datenschutz-
Ihre Vorteile bei Nutzung der Generali Card
                                                                       beauftragten der Länder geprüft.
▪   Ihre Versicherungsdaten können beim Arzt oder in der Klinik
                                                                       Die Daten auf der Karte sind nicht veränderbar, weil sie mit einem
    schnell, problemlos und sicher in den Computer eingelesen
                                                                       Schreibschutz versehen sind.
    werden.
                                                                       Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat vor dem
▪   Der gewählte Versicherungsschutz in Bezug auf die Art der Un-
                                                                       Hintergrund der elektronischen Datenübermittlung mit den für die
    terbringung (Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer) lässt sich bei
                                                                       Produktion der Karten beauftragten Herstellern eine vertragliche
    Aufnahme im Krankenhaus auf einen Blick erfassen.
                                                                       Vereinbarung über die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten
▪   Bei stationären Aufenthalten rechnen die Krankenhäuser die         entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie über die
    Unterbringungskosten direkt mit dem Versicherer ab – entspre-      Einhaltung der Sorgfaltspflicht zum Datenschutz getroffen. Mit
    chend dem vereinbarten Versicherungsschutz. Vorauszahlun-          Auftragsvergabe und Vertragsabschluss wurden die beauftragten
    gen durch Sie sind nicht erforderlich.                             Dienstleister – ungeachtet der ihnen ohnehin schon obliegenden
Ändern sich der Leistungsumfang Ihres Versicherungsschutzes o-         gesetzlichen Verpflichtungen – von den privaten Krankenversiche-
der Ihre persönlichen Daten, erhalten Sie automatisch eine neue        rungen zum Datenschutz verpflichtet. Sie müssen die gesetzlichen
Generali Card. Bei Beschädigung oder Verlust sorgen wir selbst-        Bestimmungen des Datenschutzes beachten und dürfen die an
verständlich für Ersatz. Sie können die Karte online auf unserer In-   sie weitergeleiteten Daten nicht an Dritte weitergeben oder unbe-
ternetseite www.generali.de oder telefonisch in unserem Kunden-        fugt, d. h. zu einem anderen als dem jeweiligen rechtmäßigen, zur
service unter der Telefonnummer 02 21 -16 36-0 anfordern.              Auftragserfüllung gehörenden Zweck verarbeiten oder nutzen.
Die Generali Card ist Eigentum des Versicherers und darf nach Be-      Sollten Sie dennoch der Übermittlung Ihrer persönlichen Daten
endigung des Versicherungsschutzes nicht mehr benutzt werden.          (Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) an ein Dienstleis-
                                                                       tungsunternehmen nicht zustimmen, genügt eine Mitteilung an
Generali Card und Datenschutz                                          uns. Wir werden dann Ihre Daten nicht weitergeben und somit die
Im Bereich der Krankenhausbehandlung ist mit der Generali Card         Herstellung der Karte unterbinden.
eine Kostenübernahmegarantie im tariflichen Umfang für allge-          Der Einsatz der Generali Card ist freiwillig, d. h. es ist Ärzten, Zahn-
meine Krankenhausleistungen sowie Kosten für die Unterbringung         ärzten und Versicherten freigestellt, ob sie die Karte benutzen
im Ein- oder Zweibettzimmer verbunden. Die Karte enthält einen         möchten oder nicht. Die Generali Card ist ein Serviceangebot an
Mikrochip, auf dem folgende Daten gespeichert sind                     alle Beteiligten im Gesundheitswesen.
▪   Name und Nummer des Versicherungsunternehmens,
▪   Name, Anschrift und Geburtsdatum des Versicherten,
▪   Versicherungsnummer und Personennummer,
▪   Gültigkeitsdauer der Karte,
die mit Hilfe eines Kartenlesegerätes abgerufen und so zur Rech-
nungs- und Rezepterstellung genutzt werden können.

                                                                                                                                              5
Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                                          § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendi-           (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver-
    gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des                 sicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
    Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhe-                  Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
    bungen.                                                                   Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats                   wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
    seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der                Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
    Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Be-                    die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun-
    trags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindes-              den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge
    tens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange               jeweils getrennt anzugeben.
    die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versiche-               (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver-
    rungsnehmers nicht beendet werden können.                                 sicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie o-
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Ver-                 der der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer
    pflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist un-            nicht zur Leistung verpflichtet.
    wirksam.                                                              (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Ein-
                                                                              haltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsneh-
§ 19 Anzeigepflicht
                                                                              mer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-                    Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
    tragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für                  so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
    den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem ver-                 wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
    einbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen              Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
    der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer an-              der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
    zuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung               wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
    des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fra-                   eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
    gen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch                Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-
    insoweit zur Anzeige verpflichtet.                                        nats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt un-
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach                berührt.
    Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
                                                                          § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
[…]
                                                                          (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                              einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Ver-             über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
    sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-              gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
    über dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den            geltend gemacht werden.
    Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-            (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
    zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündi-             ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
    gen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder            Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
    auf grober Fahrlässigkeit.                                                wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung ei-             soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungs-
    ner vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen                  nehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
    Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungs-       Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen kei-
    frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vor-                  nen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob
    sätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung         fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
    der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung           berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
    in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-                  schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
    nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-                  hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
    last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt             groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
    der Versicherungsnehmer.                                              (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung                  gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
    verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für            häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Ab-
    den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles                satz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per-
    noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-                  son hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
    pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn      § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
    der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
                                                                          (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versiche-
    hat.
                                                                              rungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Ver-
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versiche-           sicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung
    rers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des             genommen wird.
    Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
                                                                          (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten
    rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer
                                                                              des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
    den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                              ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch
    Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                              deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet-
                                                                          (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem
    zung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berech-
                                                                              in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versi-
    tigt ist, ist unwirksam.
                                                                              cherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr ge-
                                                                              setzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst
6
Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversi-          § 204 Tarifwechsel
      cherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambu-           (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versi-
      lante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die           cherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
      für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten
                                                                            1.   Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem
      und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre
                                                                                 Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem
      Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine be-
                                                                                 Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstel-
      tragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro be-
                                                                                 lung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den
      grenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfe-
                                                                                 der Versicherungsnehmer wechseln will, höher
      berechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch
                                                                                 oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann
      eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz
                                                                                 der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsaus-
      nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag
                                                                                 schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und
      von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Per-
                                                                                 insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versiche-
      sonen, die
                                                                                 rungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozu-
      1.   in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert                    schlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass
           oder versicherungspflichtig sind oder                                 er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsaus-
      2.   Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt             schluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basista-
           sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang                     rif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den
           der jeweiligen Berechtigung oder                                      bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlan-
      3.   Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-                    gen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers un-
           tungsgesetz haben oder                                                ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
                                                                                 Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich,
      4.   Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vier-
                                                                                 wenn
           ten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
           Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbe-               a)   die bestehende Krankheitskostenversicherung
           zugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leis-                      nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde o-
           tungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der                          der
           Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.                   b)   der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr voll-
      Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenver-                     endet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht voll-
      sicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.                        endet hat, aber die Voraussetzungen für den An-
                                                                                      spruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
[…]
                                                                                      sicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder
§ 195 Versicherungsdauer                                                              ein    Ruhegehalt       nach    beamtenrechtlichen
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im ge-                       oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfe-
    setzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-                           bedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
    ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substi-                        Sozialgesetzbuch ist oder
    tutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2                 c)   die bestehende Krankheitskostenversicherung vor
    und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht                          dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der
    substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversi-                        Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 be-
    cherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.                                      antragt wurde;
[…]                                                                              ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien ge-
                                                                                 schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif,
§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung                                 bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart wer-                2.   bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeiti-
    den, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebens-                    gen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teil-
    jahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsneh-                  weise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
    mer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass die-                 vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen
    ser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65.                    kann, bei einem anderen Krankenversicherer
    Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversiche-
    rung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Le-                      a)   die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
    bensjahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn                        Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
    frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung un-                         entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
    ter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hin-                    sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-
    zuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten                         rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
    nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Ver-                       wurde;
    sicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder                     b)   bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die
    Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz                           kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Ver-
    nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif.                         sicherung, dessen Leistungen dem Basistarif ent-
(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Ab-                        sprechen, an den neuen Versicherer überträgt, so-
    satz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen                           fern die gekündigte Krankheitskostenversicherung
    und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres ge-                       vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und
    stellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versiche-                    die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
    rung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist                    Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versi-
    der Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags einge-                    cherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender
    treten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.                 sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelba-                 vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zu-
    rem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4                      satztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hin-
    oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversiche-                      ausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf
    rung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75.                   die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht ver-
    Lebensjahres endet.                                                          zichtet werden.

(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in          (2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-
    den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.                       Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines
                                                                                                                                          7
neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Ver-           nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem
    sicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen,               beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
    dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungs-rückstellung an    (3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen
    den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann            eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer
    nicht verzichtet werden.                                             dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes
(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.        Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prä-
    Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das           mie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung be-
    Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.                            rechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversi-             rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Per-
    cherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und            son binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt
    die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versi-           ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie
    cherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung              durch die Änderung erhöht.
    fortzuführen.                                                    (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel
                                                                         die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versi-
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
                                                                         cherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer           Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ände-
    bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeld-           rungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu
    versicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenver-            dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung
    sicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem           wirksam werden soll.
    Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes
                                                                     (5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf ein-
    darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei
                                                                         zelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und
    Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versi-
                                                                         macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versi-
    cherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
                                                                         cherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder            der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versiche-
    pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer           rung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung
    binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht           wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer
    eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine              die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte
    Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherun-          Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versi-
    gen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend                 cherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats ver-
    zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündi-           langen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegan-
    gung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem                 gen ist.
    Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht inner-
                                                                     (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versiche-
    halb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer
                                                                         rungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193
    ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Ver-
                                                                         Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem
    sicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu
                                                                         anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen
    vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kün-
                                                                         Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung
    digungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie
                                                                         wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
    nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versiche-
                                                                         von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist,
    rungsnehmer         das     Versicherungsverhältnis       zum
                                                                         dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer
    Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versi-
                                                                         ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem
    cherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der
                                                                         die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate
    gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht
                                                                         nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu
                                                                         diesem Termin erbracht werden.

Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

8
Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§146 Substitutive Krankenversicherung                                 §152 Basistarif
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im         (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substi-
    gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-             tutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchen-
    ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitu-          weit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleis-
    tive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des       tungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach
    Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben              dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf
    werden, wobei                                                         die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif
      […]                                                                 muss jeweils eine Variante vorsehen für
                                                                         1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zur
      5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertra-
                                                                            Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungsrückstel-
         gungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen
                                                                            lungen gebildet und
         Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1
         entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu            2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
         einem anderen privaten Krankenversicherungsunterneh-               Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben
         men vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Januar          sowie für deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei
         2009 abgeschlossene Verträge.                                      dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergän-
                                                                            zung der Beihilfe beschränkt.
§150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
                                                                        Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,
[…]
                                                                        Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro zu verein-
(4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach        baren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des
    Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist          vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei Mo-
    für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr      naten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für
    vollendet      haben,      für    eine     erfolgsunabhängige       Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt
    Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei           der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Re-
    Jahren      zur    Vermeidung      oder    Begrenzung     von       duzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom
    Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu                     Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Ba-
    verwenden. Die Prämienermäßigung nach Satz 1 kann so                sistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss in-
    weit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten            nerhalb von drei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte er-
    nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der       geben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung
    nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich           des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf
    gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.                                      die Werte 300, 600, 900 oder 1.200 Euro. Der Abschluss er-
                                                                        gänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
                                                                      […]

                                                                                                                                        9
Auszug Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte (in der bis zum                  […]
      31. Dezember 2008 geltenden Fassung)                                § 291a Elektronische Gesundheitskarte
[…]                                                                       […]
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine pri-        (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung
     vate Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versiche-                  elektronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung und Nut-
     rungsunternehmen                                                          zung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3
      1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-                Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2
         rung betreibt,                                                        Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8
      2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Le-          entsprechend. Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskar-
         bensjahr vollendet haben und die über eine Vorversiche-               ten nach Satz 1 können Unternehmen der privaten Kranken-
         rungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substituti-             versicherung als Versichertennummer den unveränderbaren
         ven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungs-               Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1
         aufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr               Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die
         vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16               Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrau-
         des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach               ensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der
         § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversiche-               Richtlinien nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren
         rungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standard-             Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die
         tarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen            Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die
         dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und             Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist,
         dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen              zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die Un-
         Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und                ternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Regelungen
         für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom                    dieses Absatzes gelten auch für die Postbeamtenkranken-
         Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der ge-                kasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.
         setzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern          […]
         das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Le-
         benspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht über-
         steigt,
      2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif
          unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch
          Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben,
          anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf
          eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen
          und diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt
          nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
          beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei Ver-
          sicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 fa-
          milienversichert wären,
      2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach be-
          amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krank-
          heit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksich-
          tigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer 2 ge-
          nannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen
          Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende
          Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei
          Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich
          aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht ge-
          deckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 ge-
          nannten Höchstbeitrag ergibt,

10
Informationsblatt
              INFORMATIONSBLATT DER BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT

In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht,
die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kurz erläu-
tern.
Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung                           Prinzipien der privaten Krankenversi cherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritäts-         In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person
prinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster       ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich
Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsum-            nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicher-
fang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregeln ermittelten          ten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlosse-
individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mitglieds abhängt.      nen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grunds-
Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommens             ätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben.
bemessen.                                                                 Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleis-
Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erho-          tungen wird durch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei
ben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr                der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesund-
durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden.             heitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des
Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rück-             Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfah-
stellungen gebildet.                                                      ren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Ka-
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder                pitaldeckungsverfahren.
beitragsfrei mitversichert.                                               Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist
                                                                          in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei
                                                                          ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer – mit Ausnahme
                                                                          der Versicherung im Basistarif – keine Annahmeverpflichtung be-
                                                                          steht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung
                                                                          durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben
                                                                          werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den
                                                                          neuen Versicherer übertragen werden.1 Der übrige Teil kann bei
                                                                          Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet wer-
                                                                          den; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollek-
                                                                          tiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der
                                                                          Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen.

                                                                          1
                                                                              Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten
                                                                              für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über
                                                                              diese Regelungen.

                                                                                                                                                    11
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