Die Auslandsreise Krankenversicherung der INTER online abschließen!

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Die Auslandsreise Krankenversicherung der INTER online abschließen!
Die Auslandsreise Krankenversicherung
    der INTER online abschließen!

Wichtigster Punkt einer Auslandsreise KV ist das Ende der Leistungspflicht!

Im Normalfall endet eine ARKV spätestens nach 6 Wochen. Ist aber der Kunde jetzt
im Ausland und ist über die 6 Wochen hinaus krank und nicht transportfähig, würde
die Leistungsdauer trotzdem enden.

                            Bei der Inter nicht!

Das ist nachzulesen in den folgenden AVB des Tarifs. Das Ende der Leistungspflicht
ist hier in § 7 Abs. 1 und 2 geregelt.

          Den Link dazu finden Sie im beiliegenden Word-Dokument
Empfangsbestätigung
Erstellungsdatum: 06.06.2011

Ich, Kunde Kunde, geb. am 27.12.1981 habe folgende Unterlagen zu meinem Antrag erhalten und
zur Kenntnis genommen:

Bedingungen (für Personenversicherung inkl. Informationspflichten nach VVG-InfoVerordnung):

AVB Tarif AV
Auszüge aus dem VVG, SGB V und VAG
Informationen gemäß § 1 VVGInfoV
Informationen gemäß § 3 VVGInfoV
Verbraucherinformation der BaFin

Sonstiges:

Merkblatt Datenverarbeitung
Belehrung nach 19 -22 VVG

      Datum                                                         Unterschrift

                                     *K31505*
INTER Krankenversicherung aG

                Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die
                       Auslandsreise-Krankenversicherung

                                                      Tarif AV

                                                    Stand 01.03.2011

                                                             §1

                      Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Aus-               aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen
    landsreisen für Krankheiten, Unfälle und andere in                Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungs-
    diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ge-                   bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.
    nannte Ereignisse. Er ersetzt bei einem im Ausland                Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem
    eintretenden Versicherungsfall dort entstehende Auf-              Recht.
    wendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst
    vereinbarte Leistungen.                                       (4) Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
                                                                      das Ausland. Als Ausland gelten die Länder, in denen
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige                  die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz un-
    Heilbehandlung einer versicherten Person wegen ei-                terhält. Die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als
    ner auf der Reise eintretenden Krankheit oder akuter              Ausland.
    Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall beginnt
    mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizi-           (5) Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen,
    nischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr                die von der versicherten Person innerhalb eines Ver-
    besteht. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod einer            sicherungsjahres unternommen werden. Die Dauer
    versicherten Person.                                              des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf einen Zeit-
                                                                      raum von 45 Tagen nicht übersteigen (siehe § 7
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich                  Abs. 1).

                                                             §2

                                 Abschluss und Ende des Versicherungsvertrages

(1) Versicherungsfähig sind Personen, deren ständiger                 mer oder den Versicherer zum Ende eines Kalender-
    Wohnsitz im Gebiet der Vertragsstaaten des Abkom-                 jahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich ge-
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.                 kündigt wird.
    Voraussetzung für die Aufnahmefähigkeit ist ein stän-
    diger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.             (4) Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
                                                                      Versicherungsjahr endet am 31. Dezember des Jah-
(2) Der Versicherungsvertrag muss vor Beginn des Aus-                 res, in dem der Vertrag beginnt.
    landsaufenthaltes abgeschlossen werden. Er kommt
    mit der Annahme des Antrags durch den Versicherer             (5) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des
    oder - z.B. bei Verwendung des Policenheftes oder                 Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen
    bei Online-Abschluss - mit Zugang der vollständig                 haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag
    ausgefüllten Vertragsabschlusserklärung beim Versi-               unter Benennung des künftigen Versicherungsneh-
    cherer zustande (siehe auch § 3 Abs. 1).                          mers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier
                                                                      Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers
(3) Der Versicherungsvertrag gilt ab Versicherungsbe-                 abzugeben.
    ginn für die Dauer des laufenden Kalenderjahres. Er
    verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Kalen-         (6) Die Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen
    derjahr, wenn er nicht durch den Versicherungsneh-                festen Beitrag nach den Bestimmungen der Satzung
                                                                      des Versicherers.

                                                             §3

                                         Beginn des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherungsschutz beginnt ab dem vereinbar-                 ten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
INTER Krankenversicherung aG                                                                                        Seite 2

    Abschluss des Versicherungsvertrages (siehe § 2),                 die Lastschrift über den Erstbeitrag eingelöst und der
    nicht vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn               Einlösung nicht widersprochen wird.
    des Auslandsaufenthaltes.
                                                                  (2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
    Als Zahlung des Beitrags gilt der Eingang des voll-               rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet;
    ständig ausgefüllten Versicherungsantrags bzw. der                dies gilt auch für Reisen, die vor Abschluss des Ver-
    vollständig ausgefüllten Vertragsabschlusserklärung               sicherungsvertrages angetreten werden.
    (jeweils einschließlich Einzugsermächtigung), sofern

                                                             §4

                                            Umfang der Leistungspflicht

(1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im               b)   Stationäre Heilbehandlung
    Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen
    Ärzten und Zahnärzten frei.                                            - ärztliche Leistungen
                                                                           - Krankenhausleistungen (einschließlich Kran-
(2) Arznei-, Verband - und Heilmittel müssen von den in                      kenpflege, Unterkunft und Verpflegung)
    Abs. 1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel
    außerdem aus der Apotheke bezogen werden.                              - Transport zum nächsterreichbaren geeigneten
                                                                             Krankenhaus durch anerkannte Rettungs-
(3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehand-                      dienste, auch bei medizinisch notwendiger
    lung ist von der versicherten Person das nächster-                       Verlegung aus dem Krankenhaus, in dem die
    reichbare geeignete und im Aufenthaltsland allgemein                     Erstversorgung stattfand
    anerkannte Krankenhaus aufzusuchen, das unter
    ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende             c)   Zahnärztliche Behandlung
    diagnostische und therapeutische Möglichkeiten ver-                    - schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahn-
    fügt und Krankengeschichten führt. Bei Aufenthalten                      füllung in einfacher Ausführung
    in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatori-
                                                                           - akut notwendig werdende Reparaturen von
    umsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszen-
                                                                             Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufä-
    ten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen
                                                                             higkeit
    von Satz 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen
    nur dann erbracht, wenn die stationäre Behandlung                      Nicht erstattungsfähig ist die Neuanfertigung von
    medizinisch notwendig ist.                                             Zahnersatz, Kronen oder Kieferorthopädie.
(4) Der Versicherer erstattet die Kosten für eine nach                d)   Sonstige Leistungen
    ärztlichem Urteil medizinisch notwendige und ange-
    messene Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind Auf-                     - Personenbergung
    wendungen für:                                                           Erkrankt eine versicherte Person im Ausland
    a)   Ambulante Heilbehandlung                                            oder verletzt sie sich und muss deshalb von
                                                                             einem Rettungsdienst gesucht, gerettet oder
         - ärztliche Leistungen                                              geborgen werden, sind die Kosten dieser Akti-
         - Arznei- und Verbandmittel                                         on bis 1.500 EUR erstattungsfähig.
         - Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sons-                 - Rückführung
           tige physikalisch-medizinische Behandlung,
           wenn sie von einem in eigener Praxis tätigen                      Bei einer medizinisch notwendigen und ärzt-
           Physiotherapeuten ausgeführt wird)                                lich angeordneten Rückführung aus dem Aus-
                                                                             land sind erstattungsfähig die Mehrkosten des
         - Miete oder Leihe ärztlich verordneter Hilfsmit-                   Rücktransports der erkrankten versicherten
           tel (technischer Mittel, die körperliche Behin-                   Person
           derungen unmittelbar mildern oder ausglei-
           chen sollen), soweit diese erstmals erforder-                      aus dem europäischen Ausland bis
           lich werden, sowie in akutem Fall Kauf ärztlich                      5.120 EUR,
           verordneter Bein- oder Handschienen,
                                                                              aus dem außereuropäischen Ausland bis
           -orthesen und -bandagen zur Stabilisierung
                                                                                10.230 EUR.
           und Ruhigstellung, orthopädischer Korsette
           und Krücken jeweils in einfacher Ausführung.                      Als Mehrkosten gelten die durch den Eintritt
           Aufwendungen für Sehhilfen und Hörgeräte                          des Versicherungsfalls für eine Rückkehr ins
           sind in keinem Fall erstattungsfähig.                             Inland zusätzlich entstehenden Kosten.
         - Röntgendiagnostik                                                 Kann im Aufenthaltsland die Behandlung nicht
         - notwendigen Transport zum nächsterreichba-                        nach den in Deutschland üblichen medizini-
           ren Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten                          schen Standards erfolgen, gilt eine Rückfüh-
           Erstversorgung nach einem Unfall (am Unfall-                      rung bereits dann als medizinisch notwendig,
           tag)                                                              wenn sie medizinisch sinnvoll und vertretbar
INTER Krankenversicherung aG                                                                                       Seite 3

           ist.                                                          - Serviceleistungen
           Die Rückführung muss an den Ort des ständi-                     Vor der Auslandsreise werden auf Wunsch In-
           gen Wohnsitzes oder in das von dort nächster-                   formationen über vorgeschriebene und emp-
           reichbare geeignete Krankenhaus erfolgen.                       fohlene Schutzimpfungen im Reiseland gege-
                                                                           ben.
           Die vorstehenden Höchstsätze entfallen, wenn
           vor Durchführung des Rücktransports beim                        Bei Eintritt des Versicherungsfalles werden
           medizinischen Dienst der INTER Versicherun-                     folgende Serviceleistungen erbracht:
           gen (Tel. 0621 427 427) eine Leistungszusage
                                                                            Telefonischer 24-Stunden-Service durch
           eingeholt wird. Der medizinische Dienst trifft
           die Entscheidung über einen solchen Rück-                          den medizinischen Dienst der INTER Versi-
           transport im Einvernehmen mit dem am Ort                           cherungen.
           behandelnden Arzt und veranlasst den Rück-                       Medizinische Beratung und Unterstützung
           transport.                                                         bei Eintritt des Versicherungsfalles (z. B.
         - Todesfall im Ausland                                               Organisation einer medizinisch notwendi-
                                                                              gen Versorgung, Benennung von Kliniken
           Stirbt die versicherte Person während des                          im Ausland).
           Auslandsaufenthaltes, sind die Kosten für die
                                                                            Möglichkeit einer Direktabrechnung mit
           Überführung des Verstorbenen an seinen letz-
           ten ständigen Wohnsitz oder im Falle einer                         dem Krankenhaus von Kosten, die unter
           Beisetzung im Ausland die Bestattungskosten                        den Versicherungsschutz fallen. Vorausset-
           am Sterbeort erstattungsfähig, und zwar                            zung ist, dass der medizinische Dienst der
                                                                              INTER Versicherungen eingeschaltet wird.
            aus dem bzw. im europäischen Ausland bis
                                                                            Organisation eines Rücktransportes, einer
              5.120 EUR,
                                                                              Überführung aus dem Ausland, von Such-,
            aus dem bzw. im außereuropäischen Aus-                           Bergungs- und Rettungsmaßen nach einem
              land bis 10.230 EUR.                                            Unfall.
                                                                    (5) Die erstattungsfähigen Kosten werden zu 100 %
                                                                        ersetzt.

                                                               §5

                                          Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht                                       kationen einschließlich Früh- oder Fehlgeburt
                                                                         notwendig ist;
    a)   für Behandlungen im Ausland, die der alleinige
         Grund oder einer der Gründe für den Antritt der            f)   für Behandlung geistiger und seelischer Störun-
         Reise waren;                                                    gen und Erkrankungen sowie für Hypnose und
                                                                         Psychotherapie;
    b)   für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher
         Diagnose bei Reiseantritt feststand, dass sie bei          g)   für Behandlungen, die nicht unmittelbar zur Be-
         planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden                  hebung von Krankheitszuständen notwendig
         mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des                  sind, insbesondere für die Beseitigung von
         Todes des Ehegatten oder eines Verwandten                       Schönheitsfehlern und körperlichen Anomalien;
         ersten Grades unternommen wurde;
                                                                    h)   für zusätzliches Pflegepersonal, für ärztliche Gut-
    c)   für solche Krankheiten einschließlich deren Fol-                achten und Atteste;
         gen sowie für Folgen von Unfällen und für Todes-
         fälle, die durch Kriegsereignisse, die aufgrund ei-        i)   für Desinfektionen und Impfungen, für Nähr- und
         ner Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor-                     Stärkungsmittel;
         hersehbar waren, oder aktive Teilnahme an inne-            j)   für Fahrtkosten bei ambulanter Heilbehandlung;
         ren Unruhen verursacht worden sind;
                                                                    k)   für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
    d)   für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankhei-                  Rehabilitationsmaßnahmen;
         ten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie
         für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;                  l)   für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad
                                                                         oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn
    e)   für Untersuchung und Behandlung wegen                           während eines vorübergehenden Aufenthaltes
         Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und                     durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige
         Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen.                     Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall
         Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als un-              Heilbehandlung notwendig wird;
         vorhergesehene ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland
         bei akut auftretenden Schwangerschaftskompli-              m) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder
INTER Krankenversicherung aG                                                                                            Seite 4

         Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden ta-                     fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen,
         rifgemäß erstattet;                                             ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung ver-
                                                                         pflichtet. Dabei werden die Verhältnisse im jeweiligen
    n)   für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwah-                 Aufenthaltsland zu Grunde gelegt.
         rung bedingte Unterbringung;
                                                                     (3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzli-
    o)   für alle sonst in § 4 nicht als erstattungspflichtig            chen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Ren-
         aufgezählte Kosten.                                             tenversicherung auf eine gesetzliche Heilfürsorge o-
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maß-                    der Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die
    nahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medi-                 Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der ge-
    zinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer                      setzlichen Leistungen notwendig bleiben.
    seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag                       Ein Anspruch gegenüber einer privaten Krankheits-
    herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heil-                   kostenvollversicherung ist ausgeschlossen.
    behandlung oder sonstigen Leistungen in einem auf-

                                                                §6

                                         Auszahlung der Versicherungsleistungen

(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn          (5) Im übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die
    die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind.                     Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14
    Diese werden Eigentum des Versicherers.                              Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
(2) Die Kostenbelege sind im Original einzureichen. Wur-             (6) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte
    den die Kostenbelege einem anderen Versicherer zur                   Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer sie
    Erstattung vorgelegt, genügen Zweitschriften der Be-                 gegenüber dem Versicherer in Textform als Emp-
    lege, wenn darauf der andere Versicherer die Leis-                   fangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt
    tung vermerkt hat.                                                   hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
                                                                         Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(3) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der be-
    handelten Person, die Krankheitsbezeichnung, die                 (7) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten
    Angabe der einzelnen ärztlichen Leistungen mit Be-                   werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die
    handlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen                    Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umge-
    das verordnete Medikament, der Preis und der Stem-                   rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-
    pel (Quittungsvermerk) der Apotheke deutlich hervor-                 Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht
    gehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die                      gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse
    Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran                      festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß "Devisenkurs-
    vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder                     statistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundes-
    deren Ablehnung durch die in § 5 Abs. 3 genannten                    bank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand,
    Versicherungsträger sind nachzuweisen.                               es sei denn, die versicherte Person weist durch
                                                                         Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der
(4) Der Anspruch auf die Erstattung von Mehrkosten                       Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungüns-
    einer Rückführung ist durch eine Bescheinigung über                  tigeren Kurs erworben hat.
    die medizinische Notwendigkeit und die ärztliche An-
    ordnung des Krankenrücktransports, der Anspruch                  (8) Kosten für die Überweisung von Versicherungsleis-
    auf Erstattung der Überführungs- bzw. Beerdigungs-                   tungen - mit Ausnahme auf ein inländisches Konto -
    kosten durch Kostenbelege und die amtliche Sterbe-                   können von den Leistungen abgezogen werden.
    urkunde mit ärztlicher Bescheinigung über die Todes-
    ursache zu belegen.                                              (9) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können we-
                                                                         der abgetreten noch verpfändet werden.

                                                                §7

                                             Ende des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherungsschutz endet - auch für schweben-               (2) Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder
    de Versicherungsfälle - jeweils mit der Beendigung                   Unfall nicht bis zur Beendigung des Versicherungs-
    eines Auslandsaufenthaltes bzw. einer Rückführung,                   schutzes nach Abs. 1 zurückreisen, verlängert sich
    spätestens jedoch 45 Tage nach Beginn des jeweili-                   die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen ent-
    gen Auslandsaufenthaltes und spätestens mit Been-                    schädigungspflichtigen Versicherungsfall über den
    digung des Versicherungsvertrages.                                   vereinbarten Zeitpunkt hinaus, solange die Rückreise
                                                                         aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
INTER Krankenversicherung aG                                                                                         Seite 5

                                                              §8

                                                    Beitragszahlung

(1) Der Beitrag beträgt pro Person und Versicherungsjahr               - ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 66. Le-
    (siehe § 2 Abs. 4)                                                   bensjahr vollendet wird 15,00 EUR.
    - bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 65.              (2) Die Folgebeiträge werden zu Beginn eines jeden
      Lebensjahr vollendet wird 7,50 EUR,                              Versicherungsjahres fällig.

                                                              §9

                                                    Obliegenheiten

(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen                          zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der
    nach ihrem Beginn anzuzeigen.                                           Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um-
                                                                            fangs erforderlich ist,
(2) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss
    unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach                   b)   die versicherte Person sich auf Verlangen des
    beendeter Heilbehandlung bzw. nach der Rück- oder                       Versicherers durch einen vom Versicherer beauf-
    Überführung oder Bestattung geltend gemacht wer-                        tragten Arzt untersuchen lässt,
    den.
                                                                       c)   die versicherte Person nach Möglichkeit für die
(3) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom                      Minderung des Schadens sorgt und alle Hand-
    Versicherungsnehmer auf Verlangen dem Versicherer                       lungen unterlässt, die der Genesung hinderlich
    nachzuweisen.                                                           sind,
(4) Die Leistungspflicht des Versicherers hängt davon                  d)   der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte
    ab, dass                                                                Person dem Versicherer die Einholung von erfor-
                                                                            derlichen Auskünften ermöglicht (insbesondere
    a)   der Versicherungsnehmer oder die versicherte                       durch Entbindung von der Schweigepflicht).
         Person dem Versicherer jede Auskunft erteilt, die

                                                             § 10

                                        Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 28             Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Ver-
Abs. 2 und 3 VVG ganz oder teilweise von der Verpflich-            schulden der versicherten Person stehen der Kenntnis
tung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 genannten             und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

                                                             § 11

                                                Ansprüche gegen Dritte

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch                   der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
    gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den               nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
    Versicherer über, soweit der Versicherer den Scha-                 Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
    den ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil                  lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
    des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
                                                                   (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch                  nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
    oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes                  Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
    Recht unter Beachtung der geltenden Form- und                      Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht wer-
    Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset-               den, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor-
    zung durch den Versicherer soweit erforderlich mit-                sätzlich verursacht.
    zuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
    Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leis-        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für versicherte Personen
    tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen            entsprechend. Die versicherten Personen sind ver-
    keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall               pflichtet, dem Versicherer ihre Ansprüche gegen den
    einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit                Dritten im Umfang und unter den Voraussetzungen
    ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem            der Absätze 1 bis 3 schriftlich abzutreten.
INTER Krankenversicherung aG                                                                                    Seite 6

                                                          § 12

                                                     Aufrechnung

Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des           Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung
                                                             unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

                                                          § 13

                                          Willenserklärungen und Anzeigen

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versi-         betreffen, bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich nicht
cherer, die das bestehende Versicherungsverhältnis           eine andere Form vorgeschrieben oder zulässig ist.

                                                          § 14

                                                 Anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis      gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

                                                          § 15

                             Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können vom          innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmittei-
Versicherer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres         lung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände-
mit einer Frist von einem Monat geändert werden. Der         rung kündigen.
Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis
VERSICHERUNGEN

INTER Krankenversicherung aG

                                                        Anhang

                                                      Stand 01.01.2009

                          Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

                                                     § 14 Abs. 1 und 2

                                               Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der               endet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszah-
    Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs-                lungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Ver-
    falles und des Umfanges der Leistung des Versiche-                sicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.
    rers notwendigen Erhebungen.                                      Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebun-
                                                                      gen infolge eines Verschuldens des Versicherungs-
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines                  nehmers nicht beendet werden können.
    Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles be-

                                                     § 28 Abs. 1 bis 3

                                      Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die              Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
    vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-                genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
    rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,            in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
    kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines                  cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kür-
    Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis er-                zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
    langt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei           ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
    denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf
    grober Fahrlässigkeit.                                        (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur
                                                                      Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Ver-               genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
    letzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen-                des Versicherungsfalles noch für die Feststellung o-
    den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung ver-            der den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
    pflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche-           ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche-
    rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.            rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

                                                               § 37

                                             Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht recht-             nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versi-
    zeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah-             cherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertre-
    lung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag be-             ten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
    rechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat                Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
    die Nichtzahlung nicht zu vertreten.                              Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
                                                                      Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des          zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
    Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer

                                                               § 38

                                            Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann             Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind;
    der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf des-                  bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge
    sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,              jeweils getrennt anzugeben.
    die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
    stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen          (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist
    Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen                der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung
    beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den               der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist
VERSICHERUNGEN

INTER Krankenversicherung aG                                                                                         Seite 2

    der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.                 sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-
                                                                     lung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsneh-
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag                mer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die
    ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Ver-            Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs-
    sicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten                nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
    Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der                oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden
    Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,                worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
    dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Ver-             die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

                                                          § 193 Abs. 3

                                                   Versicherte Person

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet,                    chert oder versicherungspflichtig sind oder
    bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
    zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich                   2.     Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe-
    selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Per-                  rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche ha-
    sonen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen                   ben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
    können, eine Krankheitskostenversicherung, die min-              3.     Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbe-
    destens eine Kostenerstattung für ambulante und sta-                    werberleistungsgesetzes haben oder
    tionäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für ta-
    riflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absolu-              4.     Empfänger laufender Leistungen nach dem Drit-
    ten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante                        ten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des
    und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichern-                   Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die
    de Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von                         Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zei-
    kalenderjährlich 5000 EUR begrenzt ist, abzuschlie-                     ten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs
    ßen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte                     von weniger als einem Monat, wenn der Leis-
    ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine                     tungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen
    sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz                         hat.
    nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchst-              Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskos-
    betrag von 5000 EUR. Die Pflicht nach Satz 1 besteht             tenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen
    nicht für Personen, die                                          des Satzes 1.
    1.   in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-

                                                             § 200

                                                  Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche-             verpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf-
rungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungs-            wendungen nicht übersteigen.

                                                       § 203 Abs. 2 und 3

                                         Prämien- und Bedingungsanpassung

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche                Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie
    Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder                 ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treu-
    vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei ei-          händer gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit ei-
    ner nicht nur als vorübergehend anzusehenden Ver-                ner auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichts-
    änderung einer für die Prämienkalkulation maßgebli-              gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
    chen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie
    entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen            (3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absat-
    auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu                zes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des
    festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder                 Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlos-
    die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft                  sen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorü-
    und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei                   bergehend anzusehenden Veränderung der Verhält-
    darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt             nisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allge-
    angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag ent-               meinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbe-
    sprechend geändert werden, soweit dies vereinbart                stimmungen den veränderten Verhältnissen anzupas-
    ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der                 sen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wah-
    Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und               rung der Belange der Versicherungsnehmer erforder-
    die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der             lich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
                                                                     Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und
VERSICHERUNGEN

INTER Krankenversicherung aG                                                                                      Seite 3

    ihre Angemessenheit bestätigt hat.

                                                    § 204 Abs. 1 Nr. 1

                                                       Tarifwechsel

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der                     Versicherers unter Anrechnung der aus dem Ver-
    Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,                       trag erworbenen Rechte und der Alterungsrück-
    dass dieser                                                          stellung ist nur möglich, wenn
    1.   Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleich-                a) die bestehende Krankheitskostenversicherung
         artigem Versicherungsschutz unter Anrechnung                       nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wur-
         der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der                      de oder
         Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leis-                 b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr
         tungen in dem Tarif, in den der Versicherungs-                     vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch
         nehmer wechseln will, höher oder umfassender                       nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen
         sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versi-                  für den Anspruch auf eine Rente der gesetzli-
         cherer für die Mehrleistung einen Leistungsaus-                    chen Rentenversicherung erfüllt und diese
         schluss oder einen angemessenen Risikozu-                          Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach
         schlag und insoweit auch eine Wartezeit verlan-                    beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vor-
         gen; der Versicherungsnehmer kann die Verein-                      schriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem
         barung eines Risikozuschlages und einer Warte-                     Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
         zeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der                    ist oder
         Mehrleistung einen Leistungsausschluss verein-
         bart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in ei-               c) die bestehende Krankheitskostenversicherung
         nen anderen Tarif kann der Versicherer auch den                    vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
         bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag                     und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1.
         verlangen; der Wechsel in den Basistarif des                       Juli 2009 beantragt wurde;

                         Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

                                                       § 12 Abs. 1a

                                           Substitutive Krankenversicherung

(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche                 sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzung
     die substitutive Krankenversicherung betreiben, ha-                 der Beihilfe beschränkt.
     ben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzu-
     bieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und          Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt
     Höhe den Leistungen nach dem 3. Kapitel des Fünf-             werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1200
     ten Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch             Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbe-
     besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss       haltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeit-
     Varianten vorsehen für                                        raums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
                                                                   zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist
    1.   Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante wer-          für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei
         den bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrück-           Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die mögli-
         stellungen gebildet;                                      chen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch
                                                                   den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils
    2.   Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor-                auf die Werte 300, 600, 900 oder 1200 Euro. Der Ab-
         schriften oder Grundsätzen bei Krankheit An-              schluss ergänzender Krankheitskostenversicherun-
         spruch auf Beihilfe haben sowie deren berück-             gen ist zulässig.
         sichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante

                                                       § 12 Abs. 4a

                                           Substitutive Krankenversicherung

(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist         versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für
     spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf             die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert
     die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicher-            der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben,
     ten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die          der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des
VERSICHERUNGEN

INTER Krankenversicherung aG                                                                                       Seite 4

    Handelgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur           cherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die re-
    Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu               gelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebens-
    verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Ver-             jahres enden, gilt Satz 1 nicht.
    tragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versi-

                                                           § 12a

                                        Alterungsrückstellung; Direktgutschrift

(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten              erhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu
    in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen             verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine
    Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenver-           vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht aus-
    sicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversi-              reichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollen-
    cherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der           dung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur
    jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres             Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach
    vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der be-            diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung
    troffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben.            einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversi-
    Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durch-             cherung können die Versicherungsbedingungen vor-
    schnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung             sehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine
    hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).                      entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen
                                                                   wird.
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach
    § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des         (3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge,
    Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-           der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Be-
    enden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der            träge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanz-
    Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung ent-        stichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine
    fällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist,         erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzule-
    jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alte-       gen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung
    rungsrückstellung aller Versicherten ist von dem               oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur
    verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt            Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanz-
    gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 er-             stichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen ab-
    höht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungs-              weichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versi-
    unternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich              cherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr, je-
    um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert er-                doch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben.
    reicht hat.                                                    Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit
                                                                   beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten
(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des              nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt;
     65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbe-          der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zu-
     fristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämien-           sätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.

                                                      § 12b Abs. 1a

                             Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder

(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen                       den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraus-
                                                                   setzungen erfüllt und die Belange der Versicherten
    1.   Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die                 ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der
         Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für           Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er
         erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, so-            insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung
         weit sie nach § 12a Abs. 3 zu verwenden sind;             auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzu-
    2.   die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung            schlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen solchen zu
         für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.              achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
                                                                   der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen
    Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1            für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu
    und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und            tragen.
VERSICHERUNGEN

INTER Krankenversicherung aG                                                                                   Seite 5

     Auszug aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Fassung bis 31.12.2008)

                                                 § 257 Abs. 2 und 2a

                                        Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jah-          2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Stan-
    resarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6                   dardtarif unter den in Nr. 2 genannten Vorausset-
    Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versiche-             zungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr
    rungspflicht befreit und bei einem privaten Kranken-             nicht vollendet haben, anzubieten, die die Vor-
    versicherungsunternehmen versichert sind und für                 aussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
    sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungs-                der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
    pflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären,            diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhe-
    Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art              gehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleich-
    nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, er-               baren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für
    halten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.             Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht
    Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der                des Versicherungsnehmers nach § 10 familien-
    sich unter Anwendung des durchschnittlichen allge-               versichert wären,
    meinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1.
    Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226              2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versiche-              nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
    rungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen            Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe
    Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die               haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen
    Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine              Angehörigen unter den in Nr. 2 genannten Vor-
    Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen,                 aussetzungen einen brancheneinheitlichen Stan-
    die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen              dardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergän-
    Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berech-                zende Vertragsleistungen den Leistungen dieses
    nung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 ge-               Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind
    nannten Beitragssatzes anzuwenden. Für Beschäftig-               und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des
    te, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch be-               durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-
    ziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass               Hundert-Anteils auf den in Nr. 2 genannten
    sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich           Höchstbeitrag ergibt,
    zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.                       2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Stan-
(2a)Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für              dardtarif unter den in Nr. 2b genannten Voraus-
    eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn               setzungen ohne Berücksichtigung der Vorversi-
    das Versicherungsunternehmen                                     cherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamt-
                                                                     einkommens ohne Risikozuschlag auch Perso-
    1.   diese Krankenversicherung nach Art der Lebens-              nen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahme-
         versicherung betreibt,                                      regeln aus Risikogründen nicht oder nur zu un-
                                                                     günstigen Konditionen versichert werden könn-
    2.   sich verpflichtet, für versicherte Personen, die            ten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten
         das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über             sechs Monate nach der Feststellung der Behin-
         eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn               derung oder der Berufung in das Beamten-
         Jahren in einem substitutiven Versicherungs-                verhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 an-
         schutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-             nehmen,
         gesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr
         vollendet haben, deren jährliches Gesamtein-            3.    sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Ü-
         kommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresar-                berschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlos-
         beitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht über-                senen Versicherungsgeschäft ergeben, zuguns-
         steigt und über diese Vorversicherungszeit verfü-             ten der Versicherten zu verwenden,
         gen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif
         anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leis-         4.    vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht
         tungen dieses Buches bei Krankheit jeweils ver-               verzichtet und
         gleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelper-        5.    die Krankenversicherung nicht zusammen mit
         sonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der                anderen Versicherungssparten betreibt, wenn
         gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehe-                 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im
         gatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom                   Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
         Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages
         der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ü-       Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche
         bersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen     Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist
         der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresar-      jeweils zum 1. Januar nach dem durchschnittlichen allge-
         beitsentgeltgrenze nicht übersteigt,                meinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar
                                                             des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze
VERSICHERUNGEN

INTER Krankenversicherung aG                                                                              Seite 6

(§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der Versicherungsnehmer      sicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versi-
hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren   cherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist,
eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens          nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Ver-
INTER Krankenversicherung aG
                 Direktion · Erzbergerstraße 9-15 · 68165 Mannheim
                 Service Center 0621 427-427 · Telefax 0621 427-944
                 www.inter.de · E-Mail: info@inter.de

                                                                         Informationen gem. § 1 VVG-InfoV

                                                                                          Stand 01.10.2010

                 Angaben zum Unternehmen, ladungsfähige Anschrift und gesetzliche Vertreter
                 INTER Krankenversicherung aG, Erzbergerstr. 9-15, 68165 Mannheim
                 Telefon: 0621 427-427, Fax: 0621 427-944, E-Mail: info@inter.de
                 Vorstand: Peter Thomas (Vorsitzender), Thomas List (stv. Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich
                 Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Klaus Schönleben
                 Sitz: Mannheim; Handelsregister-Nr. HRB 47 beim Amtsgericht Mannheim
                 Die INTER Krankenversicherung aG ist ein Unternehmen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

                 Hauptgeschäftstätigkeit
                 Als privates Krankenversicherungsunternehmen besteht unsere Hauptgeschäftstätigkeit im Betrieb der Krankenversicherung.

                 Sicherungsfonds
                 Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen alle Unternehmen, die die Krankheitskostenvollversicherung betreiben, einem Sicherungsfonds angehören. Für die pri-
                 vate Krankenversicherung nimmt diese Aufgabe die Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln, wahr.

                 Wesentliche Merkmale der Versicherung und anwendbares Recht
                 Für das Vertragsverhältnis gelten unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die für den Vertrag gültigen Versi-
                 cherungsbedingungen sind diesen Informationen beigefügt. Darin sind auch Auszüge aus den relevanten Gesetzestexten enthalten.
                 Eine Übersicht über die Leistungen der von Ihnen gewünschten Tarife finden Sie ebenfalls unter diesen Ihnen vorliegenden Informationen.

                 Gesamtpreis
                 Den von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrag entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt.
                 Zur angegebenen Prämie kommen ggf. gesondert mit Ihnen zu vereinbarende Risikozuschläge hinzu, sofern die Gesundheitsprüfung ergibt, dass die Versicherung
                 nur gegen Risikozuschlag möglich ist. Risikozuschläge sind im Versicherungsschein aufgeführt.
                 Sollten Sie eine Schweigepflichtentbindung für den Einzelfall beantragt haben, werden wir für jede entsprechende Anforderung eine angemessene Kostenbeteiligung
                 in Höhe von 10 EUR erheben.

                 Beitragszahlungsmodalitäten
                 Die Zahlungsweise der Prämie ist grundsätzlich monatlich, jeweils zu Beginn eines jeden Kalendermonats, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Prämienzahlungs-
                 zeitraum vereinbart wurde.
                 Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn Sie alles Erforderliche für die Zahlung getan haben, z.B. einen Überweisungsauftrag erteilt haben. Sofern Sie uns eine Last-
                 schrifteinzugsermächtigung erteilt haben, kümmern wir uns um den Beitragseinzug.
                 Bitte beachten Sie zusätzlich die unten unter "Vertragsabschluss, Antragsbindung des Versicherungsnehmers, Beginn des Versicherungsschutzes" genannten Hin-
                 weise zur Zahlung des Erstbeitrags.

                 Gültigkeitsdauer der Information
                 Unser Angebot für Ihre Krankenversicherung einschließlich der Angaben zum Beitrag bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem das Produktinformationsblatt erstellt
                 wurde.

                 Vertragsabschluss, Antragsbindung des Versicherungsnehmers, Beginn des Versicherungsschutzes
                 Haben Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz gestellt und nehmen wir Ihren Antrag an, kommt der Vertrag mit Zugang des Versicherungsscheins zustande.
                 Haben wir Ihnen ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages unterbreitet, kommt der Vertrag zustande, wenn Sie die Annahme unseres Angebotes
                 schriftlich erklären.
                 Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages widerrufen. Einzelheiten des Widerrufsrechts finden Sie
                 unter dem nachfolgenden Punkt sowie im Versicherungsschein. An einen gestellten Antrag sind Sie nicht gebunden; Sie können den Widerruf auch schon vor unse-
                 rer Entscheidung über die Annahme des Antrags erklären.
                 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsver-
                 trages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung), der Zahlung des ersten Versicherungsbeitrags bzw. der ersten
                 Beitragsrate – es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten – und nicht vor Ablauf vereinbarter Wartezeiten.
                 Ist die Zahlung der Erstprämie durch Lastschrifteinzug vereinbart und kann der Lastschrifteinzug von uns bei Fälligkeit der Erstprämie erfolgreich durchgeführt wer-
 1007514

                 den, besteht ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt Versicherungsschutz. Wird die Lastschrift über die Erstprämie nicht eingelöst bzw. wegen Widerspruchs
                 zurückbelastet, ist die Erstprämie nicht gezahlt worden. In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz nicht, bevor Sie die Zahlung der Erstprämie veranlasst haben,
 1210

                 z.B. durch Erteilung eines Überweisungsauftrags an Ihr Kreditinstitut, es sei denn, Sie haben die Nichteinlösung bzw. die Rückbelastung wegen Widerspruchs nicht
                 zu vertreten.
Info VVG §1 KV

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Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Infor-
mationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese
Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: INTER
Krankenversicherung aG, Erzbergerstr. 9-15 in 68165 Mannheim (oder Postfach 10 16 62, 68016 Mannheim). Bei einem Widerruf per Fax ist der Widerruf an fol-
gende Faxnummer zu richten: 0621 427-944, die E-Mail-Adresse für einen Widerruf ist: Widerruf@inter.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Bei-
trags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang
des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Der Beitragsbetrag, der auf den Zeitraum vor und nach Zugang Ihres Widerrufs aufzuteilen ist, errechnet
sich aus dem im Versicherungsschein genannten Beitrag, dem dort angegebenen Beitragszahlungszeitraum und der Dauer des Versicherungsschutzes bis zum
Widerruf. Die genaue Höhe des einzubehaltenden Betrags hängt also davon ab, zu welchem Zeitpunkt nach Versicherungsbeginn uns Ihr Widerruf zugeht und kann
erst zu diesem Zeitpunkt beziffert werden. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt
der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene
Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.

Laufzeit / Mindestlaufzeit des Vertrages
Der Vertrag wird in der Regel für die Dauer eines Versicherungsjahres abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht bedin-
gungsgemäß gekündigt wird. Sofern die von Ihnen gewünschten Tarife abweichende Regelungen vorsehen, sind diese dem Produktinformationsblatt und den Allge-
meinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

Beendigung / Kündigung des Vertrages
Sie können den Versicherungsvertrag in der Regel zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Sofern die von Ihnen
gewünschten Tarife abweichende Regelungen vorsehen, sind diese dem Produktinformationsblatt und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Um eine Versicherung zu kündigen, die die gesetzliche Krankenversicherungspflicht erfüllt, müssen Sie vorher bei einem anderen Versicherer für die betreffende Per-
son einen neuen Vertrag abschließen, der dieser Pflicht genügt.
Bei einer Versicherung, die die gesetzliche Krankenversicherungspflicht erfüllt, und bei einer Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozi-
alversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist eine Kündigung durch uns
regelmäßig nicht möglich.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Ändern sich Merkmale, die für die Versicherungsfähigkeit in einem bestimmten Tarif Voraussetzung sind, kann die Versicherung enden oder eine Anpassung erfor-
derlich werden.
Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, lesen Sie bitte §§ 13 - 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-
tagegeldversicherung, für die Krankheitskostenzusatzversicherung nach Art der Schadenversicherung bzw. für die Krankentagegeldversicherung.

Gerichtsstand
Für Klagen gegen uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Es ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Kla-
gen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand am Sitz des Versicherers begründet.

Sprache
Alle diesen Vertrag betreffenden Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, Aufsichtsbehörde
Sollten Sie mit uns oder unseren Entscheidungen einmal nicht zufrieden sein, haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde direkt an unseren Vorstand zu
wenden.
Sie können Ihre Beschwerde auch an den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung richten. Sie erreichen ihn unter: Ombudsmann Private
Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, 10117 Berlin, Telefon 01802 550444, Fax 030 2045-8931, Internet: www.pkv-ombudsmann.de.
Ebenso können Sie Beschwerden an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde richten. Dies ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich
Versicherungen –, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn, Telefon 0228 299 70 299, Fax 0228 4108-1550, Internet www.bafin.de.
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.

INTER Krankenversicherung aG; Vorstand: Peter Thomas (Vorsitzender), Thomas List (stv. Vorsitzender), Jürgen M. Lukas, Matthias Kreibich; Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Klaus Schönleben;
Sitz: Mannheim; Handelsregister-Nr. HRB 47 beim Amtsgericht Mannheim
                                                                                                                                                                                                   Seite 2 von 2
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