Schulischer Datenschutz iMedia 2018

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Schulischer Datenschutz iMedia 2018
Schulischer Datenschutz

     iMedia 2018
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
https://www.datenschutz.rlp.de
                                 Material zum
                                 schulischen
                                 Datenschutz und
                                 zur Datenschutz-
                                 Grundverordnung
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
ODER
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
§            Gesetzliche Grundlagen im
                   Schulbereich                           §
• Schulgesetz     • Schulordnung für die
• Privatschul-      öffentlichen Grundschulen
  gesetz          • Übergreifende Schulordnung
                  • Schulordnung für die           Landesdaten-
                    öffentlichen berufsbildenden   schutzgesetz
                    Schulen
                  • Schulordnung für die
                    öffentlichen Sonderschulen

                 Lex specialis
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
Spezialgesetzliche Grundlagen im Schulbereich
Was steht da über den Datenschutz drin?
 – Was darf ins Klassenbuch, was nicht?

 – Verbot der Weitergabe von Schülerdaten für Werbezwecke

 – Darf ein Lehrer zu Hause auf seinem Privat-PC Schülerdaten
   verarbeiten?

 – Datenübermittlung bei Schulwechsel

 – Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts

 – Datenverarbeitung bei der Schulgesundheitspflege

 – Einsichtsrecht der Eltern in Schülerakte
 – …
Schulischer Datenschutz iMedia 2018
Handbuch: Schule, Medien, Recht

Download unter:
http://medienkompetenz.bildung-
rp.de/materialien/schulemedienrecht.html
Datenübermittlung
                       (§ 67 Abs. 1, 4, 5 SchulG)

 an öffentliche Stellen             an private Stellen

• zur Aufgabenerfüllung               • Einwilligung oder
  erforderlich                        • Rechtliches Interesse beim
• Übermittlung darf dem Auftrag          Datenempfänger;
  der Schule nicht                       schutzwürdige Belange des
  widersprechen                          Betroffenen dürfen nicht
                                         beeinträchtigt werden
Was sind sensible Schülerdaten?
        Neben Namen, Geburtsdatum, Adresse, Konfession
                                            auch:              1      2      3      4       5   6   ϕ

• Noten

• Fehlzeiten
                                                                      www.flickr_Tim Reckmann

• Vergessene Hausaufgaben

• Verhaltensbeschreibungen

•   …

                                                             www.pixabay.com/organicmom30
                  www.pixabay.com/Clker-Free-Vector-Images
Automatisierte Datenverarbeitung in
   der Schule - neue Entwicklungen
• Schulische Software (z.B. Google classroom, webUntis, daVinci)
  und Nutzung von Cloud-Diensten

    außereuropäische Anbieter problematisch

    Auftragsdatenverarbeitung bzw. DÜ ins Ausland :

        nicht im hoheitlichen Bereich

        Vertrag

        Verpflichtungserklärungen

• neue zentrale Schulverwaltungssoftware EdooSys

• Apps auf mobilen Endgeräten („teachertool“)
Schulische Kommunikation
                    Wie ist das?                www.pixabay_IO-Images

  Darf ich mittels sozialer Netzwerke wie Google Plus,
Facebook oder WhatsApp mit Schülern kommunizieren?
Kommunikation mit Eltern
• Allgemeine Hinweise, Einladungen zu Schulveranstaltungen,

       etc. sind auch per E-Mail Versand möglich.

• Persönliche Daten zu Schülerinnen und Schülern sollten

       per Mail nicht unverschlüsselt übertragen werden.

• Alternative: Mailangebot des Pädagogischen Landesinstituts

   • https://bildungsnetz.bildung-rp.de/e-mail.html

                                                           www.pixabay_IO-Images
Schulische Kommunikation
• Grundsätzlich dürfen soziale Netzwerke NICHT für unterrichtliche
    Zwecke und in anderen schulischen Zusammenhängen eingesetzt
    werden. (Merkblatt Soziale Netzwerke – Schule, Medien,Recht)
• z.Z. einzige Alternative der Landesmoodleserver
         http://lernenonline.bildung-rp.de
• Messenger Dienste kommen nur von europäischen Anbietern in
    Betracht, die eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung anbieten.
•    Zum Beispiel:
                     •   Threema
                     •   Wire
                     •   Signal
                     •   Chiffry
                     •   SIMSme
KEINE
          Facebooknutzung im Schulbereich
• Verwendung von social-plugins auf der eigenen Schul-Homepage

• Facebooknutzung durch Schule („Fanpage“)

• Facebook-Freundschaften zwischen Lehrkraft und Schüler

Merkblatt des MBWWK „Lehrkräfte und Soziale Netzwerke

   „Die Regelungen sind für Lehrkräfte verbindlich“.
    (Antwort des MBWWK auf Kleine Anfrage LT-Drs. 16/3018 vom 28.11.2013)
        Konkretisierung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 34
         Beamtenstatusgesetz) und des Distanzgebots (§§ 1 Abs. 5, 25         Abs. 3
         Schulgesetz)
Nutzung privater Endgeräte
                                      Wie ist das?
       Darf ich als Lehrer/in schülerbezogene Daten auf
     eigenen Computern/Tablets, Smartphones speichern?

www.pixabay.com_OpenClipart-Vectors

                                                         www.pixabay.com_Peggy_
                                                         Marco
Nutzung privater Endgeräte
• Es bedarf einer individuellen schriftlichen Genehmigung
  durch die Schulleitung.
• Weiter muss das Einverständnis der Lehrkraft vorliegen,
  dass Privatgeräte kontrolliert werden dürfen.
       (§ 89 Absatz 4 ÜSchulO)
• Zudem sind die Geräte gegen unbefugten Zugriff durch
  folgende Maßnahmen abzusichern:
   • Passwort und PIN-Schutz
   • Aktuelle Firewall
   • Virenschutzprogramm
   • Verschlüsselung der Daten (z.B. mit VeraCrypt)
                                                            www.pixabay.com_Peggy_
                                                            Marco
Cloudbasierte Software

                X
            Dropbox,                                      Datenverarbeitung auf Servern, die in
       Microsoft OneDrive,                                rechtlicher und technischer Hinsicht nicht
                                                          europäischen Datenschutz-Standards
         Google Drive,                                    Entsprechen, ist unzulässig.
             iCloud

                   www.pixabay/Clker-Free-Vector-Images

                                                           X                                        X
                                                                              X
www.pixabay.com/PublicDomainPictures
                                                                 X             www.pixabay/Clker-Free-Vector-Images
                                                                              www.pixabay.com/OpenClipart-Vectors
                                                                                                                      X
Cloudbasierte Software
                            Am Beispiel: MS Office 365

www.pixabay.com/Pixaline

• Schulen ist zu beachten, dass Schulen das Paket
         „Microsoft Deutschland Cloud“ als Auftragsdatenverarbeitung buchen.

• Dieses Cloud-Modell garantiert eine Datenverarbeitung ausschließlich in
         deutschen Rechenzentren und sieht T-Systems als Treuhänder
         der Daten vor.
Cloudbasierte Software
                    Am Beispiel: Google Classroom

• Die Nutzung anonymer/pseudonymer Google-Accounts,
   die durch die jeweilige Bildungseinrichtung erstellt/verwaltet und
   an die Teilnehmer vergeben werden ist legitim
• Bei Trennung privater und schulischer Nutzung
• Nutzungshinweise und ein obligatorisches Modul für die Teilnehmer , das
    die Gefährdungen der Privatsphäre im Rahmen einer Nutzung
   von Google-Diensten thematisiert, sind erwünscht.

                                                            Bildquelle: www.commons.wikimedia.org
Cloudbasierte Software

Weitere Möglichkeiten:
- Schulinterne Cloudlösungen
- Kommunale Datenzentralen
- Landesbetrieb Daten und Information
- Private Cloudanbieter innerhalb der EU

- BSCW-Server des PL
       http://bildungsnetz.bildung-rp.de/groupware.html

                                            Bildquelle: www.pixabay/Clker-Free-Vector-Images
Bilder und Videos von Schülern

                      Quelle: www.pixabay.com/Pixaline
Veröffentlichung von Fotos/Videos §§ 22, 23
Kunsturhebergesetz
• Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen
  Bild)
• Ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig!
  Widerruf möglich
• Keine konkludente Einwilligung durch Posieren vor der Kamera
• Veröffentlichung +, auch wenn der Abgebildete nur durch
  eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden kann
• Ausnahme:
   – (Schul-)Veranstaltungen
   – Person ist nur „Beiwerk“
   – Personen der Zeitgeschichte („Prominente“)
• Verstoß erfüllt Straftatbestand (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  oder Geldstrafe)
Mustertext: Einverständniserklärung
Fertigen und Veröffentlichung von Fotos/Videos

Sehr geehrte Eltern,
im Rahmen der schulischen Aktivitäten (Schulprojekte, Veranstaltungen, usw.) an
unserer Schule werden Fotos und manchmal auch Videos der beteiligten Kinder
gemacht. Beispielsweise werden anlässlich der Einschulung Einzel- und
Gruppenaufnahmen durch professionelle Fotografen gefertigt. Um die Tätigkeiten der
Schule auch nach außen hin zu kommunizieren, sollen gelegentlich auch Fotos in
Medien, wie Tageszeitungen und der Homepage der Schule veröffentlicht werden. Immer
wieder kommen auch Fernseh- und Rundfunkanstalten auf die Schule zu und möchten
aus aktuellem Anlass Film- und Tonaufnahmen machen.

Mit diesem Schreiben möchten wir eine grundsätzliche Klärung herbeiführen, ob Sie mit
den Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos/Videos Ihres Kindes einverstanden sind.
Bitte füllen Sie nachfolgende Erklärungen aus; Ihrem Kind entstehen keinerlei Nachteile,
wenn Sie mit der Veröffentlichung von Fotos/Video Ihres Kindes insgesamt oder teilweise
nicht einverstanden sind. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden.
Mustertext: Einverständniserklärung
Fertigen und Veröffentlichung von Fotos/Videos

Name des Kindes _____________________________Klasse______

Name des Erziehungsberechtigten_______________________

•   Ich bin damit einverstanden, dass Einzel- und Gruppenaufnahmen meines Kindes durch
    Fotografen gefertigt werden: Ja  Nein 
•   Ich bin damit einverstanden, dass Fotos meines Kindes in Zeitungsberichten veröffentlicht
    werden: Ja  Nein 
•   Ich bin damit einverstanden, dass von meinem Kind Film- und Tonaufnahmen durch
    Pressevertreter gemacht werden dürfen: Ja  Nein 
•   Ich bin damit einverstanden, dass Fotos/Videos meines Kindes im Internet auf der Homepage der
    Schule veröffentlicht werden: Ja  Nein .

•   (weitere Fälle….bitte gegebenenfalls ergänzen)

Datum_____________ Unterschrift Erziehungsberechtigter_______________________
Heimliche Unterrichtsmitschnitte
• Erzieherische Einwirkungen (z.B. zeitweise Wegnahme des
  Smartphones)
• Schulordnungsmaßnahme
• Zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
   • (gegenüber Schüler/Eltern/Internetseitenbetreiber)
• Recht auf Vergessen gegenüber Google
• Möglichkeit des Strafrechts prüfen
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen -
§ 201a StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick
besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder
überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person
verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt,
unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der
abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht
oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art
wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den
höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die
geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer
dritten Person zugänglich macht.
…
.
… wer

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer
anderen Person zur Schau stellt, unbefugt
herstellt oder überträgt und dadurch den
höchstpersönlichen Lebensbereich der
abgebildeten Person verletzt,

…
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von
einer anderen Person eine Bildaufnahme,
die geeignet ist, dem Ansehen der
abgebildeten Person erheblich zu
schaden, einer dritten Person zugänglich
macht.
…
§4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch
Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
         (1) Werden

         1. Ärztinnen oder Ärzten, …oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, …

         2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

         3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie

         4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, …

         5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle …

         6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -
         pädagogen oder

         7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

         in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
         eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die
         Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen
         hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

         (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der
         öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck
         befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese
         zu pseudonymisieren.

         (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und
         halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des
         Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf
         sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen
         in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten
         mitzuteilen.
Vorgehen bei Verdacht
        auf Kindeswohlgefährdung in Schulen

1. Verdacht im Team und mit Schulleitung besprechen und
   dokumentieren.

2. Hinzuziehen einer Fachkraft des Jugendamtes zur Abschätzung
   des Gefährdungsrisikos (nach Absprache mit dem Träger)
   zunächst ohne Namensnennung (!), soweit die Aufgabenerfüllung
   dies zulässt .

3. Gemeinsame Risikoabschätzung unter Beteiligung der
   Erziehungsberechtigten (zuständig: Kinderschutzfachkraft)
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
• Gilt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar

• Ziel: Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechts

• Gilt für private und öffentliche Stellen

• Marktortprinzip (Art. 3 Abs. 2)

• Prinzip der einheitlichen Anlaufstelle - „One-Stop-Shop“ (Art. 56)

• Hunderte Gesetze auf Bundes- und Landesebene müssen
   angepasst werden; aber: Zitierverbot
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
• Erweiterte Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden (z.B.
  Verwarnung, Anordnungs- und Untersagungsbefugnisse; auch
  gegenüber öff. Stellen)

• Stärkung der Betroffenenrechte (z.B. Recht auf Erhalt einer Kopie –
  Art. 15; Recht auf Vergessenwerden - Art. 17; Recht auf
  Datenübertragbarkeit - Art. 20)
Datenschutz-Grundverordnung - Kritik

• Kaum inhaltliche Regelungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung

• Bürokratie und formelle Verpflichtungen:

   – Rund ein Drittel der Artikel regeln die Zusammenarbeit der
      Datenschutz-Aufsichtsbehörden untereinander

   – zahlreiche formelle Verpflichtungen der Datenverarbeiter (z.B.
      Führen von Verzeichnissen; Melde- und Dokumentationspflichten;
      Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung)

• Kaum Regelungen zur modernen Informationsgesellschaft: Big Data,
  Smart Home, Videoüberwachung, Wearables, Cloud Computing
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
Änderungen für Schulen
 Jede öffentliche Schule muss einen schul. DSB
  bestellen (Art. 37); Beabsichtigte Lösung für
  „Zwergschulen“: Schaffung einer Stelle bei der ADD

 Aufgaben des schul. DSB: nicht nur Beratung, sondern
  auch Überwachungspflichten (Art. 39)

 Schulleitung ist stärker in der Verantwortung:
  Risikoanalyse (Art. 5, 25, 32) ggf. Datenschutz-
  Folgenabschätzung (Art. 35) und Führen des
  Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30)
  sind Aufgaben der Schulleitung; aber: zumindest
  Beteiligung des schul. DSB (möglicherweise auch)
  Delegation möglich
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
Änderungen für Schulen

 Unterrichtungspflichten zur Datenverarbeitung bei der
  Datenerhebung (z.B. Schulaufnahme) „in präziser,
  verständlicher und leicht zugänglicher Form“ (Art. 12ff.)

 Gebot der Datenminimierung bei IT-Verfahren (Art. 25)

 Dokumentations- und Nachweispflichten der Schule
  (Art. 5)

 Meldepflichten gegenüber LfDI:
    bei Datenschutzverletzungen (Art. 33f.)
    Person des schul. DSB (Art. 37 Abs. 7)
    DSB Meldung unter: s.rlp.de/dsbmeldung
Pflichten der Verantwortlichen

• Wesentlich erweitert und gestärkt: Informationspflichten
    • Bsp: Name und Adresse, Zweck der Verarbeitung

• Transparenz der Verarbeitung
    • Webseiten
    • Datenschutzerklärung

• Benachrichtigung
Rechte der betroffenen Personen

Schüler*innen, Eltern, Lehrkräfte, sonstige Beschäftigte
• Auskunft (Art. 15)
    • Antwort innerhalb eines Monats
• Berichtigung (Art. 16)
• Löschung (Art. 17)
    • Recht auf Vergessenwerden
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