Schutzkonzept Covid-19 - Viktoria-Stiftung Richigen

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Schutzkonzept Covid-19 - Viktoria-Stiftung Richigen
Schutzkonzept Covid-19
Schutzkonzept Covid-19 - Viktoria-Stiftung Richigen
Inhaltsverzeichnis

Einleitung....................................................................................................................................................................................... 3
1.         Grundsätzliches ............................................................................................................................................................... 3
1.1        Übertragung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2)........................................................................................... 3
1.2        Zur Verhütung von Übertragungen gibt es drei Grundprinzipien: ................................................................ 3
2.         Allgemeine Schutzmassnahmen ............................................................................................................................... 3
2.1        Distanzhalten und Hygiene ......................................................................................................................................... 4
2.2        Besonders gefährdete Personen schützen ........................................................................................................... 4
2.3        Soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt zu
           Erkrankten hatten .......................................................................................................................................................... 4
3.         Das STOP-Prinzip ............................................................................................................................................................ 5
4.         Internes Schutzkonzept................................................................................................................................................ 6
4.1        Händehygiene .................................................................................................................................................................. 6
4.2        Distanz halten, Tragen von Hygienemasken ......................................................................................................... 6
4.3        Reinigung ............................................................................................................................................................................ 7
4.4        Besonders gefährdete Personen ............................................................................................................................... 7
4.5        Erkrankte Mitarbeitende am Arbeitsplatz / Verdacht auf COVID-19 Erkrankung .................................... 7
4.6        Quarantäne/Isolation bei erkrankten Jugendlichen / Verdacht auf COVID-19 Erkrankung................. 8
4.7        Besucher mit Krankheitssymptomen...................................................................................................................... 8
4.8        Schutzmaterial ................................................................................................................................................................. 9
4.9        Information über die Anwendung der Schutzmassnahmen ........................................................................... 9

Schutzkonzept Covid-19 Viktoria-Stiftung Richigen                                                                                                                06.12.2021, Seite 2 / 9
Schutzkonzept Covid-19 - Viktoria-Stiftung Richigen
Einleitung
Dieses Schutzkonzept beschreibt, anhand welcher Vorgaben die Viktoria-Stiftung Richigen die Anste-
ckung mit und die Übertragung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) sowohl bei Mitarbeitenden wie
bei Jugendlichen möglichst verhindern will.
Grundlage dieses Schutzkonzepts bieten die entsprechenden Hygiene- und Verhaltensregeln des
Bundesamts für Gesundheit BAG, die COVID-19 Verordnung 2 (818.101.24) sowie das Arbeitsgesetz (SR
822.11) und dessen Verordnungen, wie auch die Vorgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde der Ge-
sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI.
Die in diesem Konzept geregelten Massnahmen gelten für alle Bereiche der Institution. Dort wo es
bereichsspezifische Massnahmen benötigt, sind diese explizit ausgewiesen.

1.    Grundsätzliches
1.1   Übertragung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2)

      Nach aktuellen Erkenntnissen gibt es drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus:
      - Enger Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als zwei Meter Abstand hält.
      - Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleim-
        häute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
      - Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen oder Berühren der
        Schleimhäute auf die Hände. Von da aus werden die Viren auf Oberflächen übertragen. Eine
        andere Person kann von da aus die Viren auf ihre Hände übertragen und so gelangen sie in
        Mund, Nase oder Augen, wenn man sich im Gesicht berührt.

1.2   Zur Verhütung von Übertragungen gibt es drei Grundprinzipien:

      - Distanzhalten, Sauberkeit, Oberflächendesinfektion und Händehygiene
      - Besonders gefährdete Personen schützen
      - Soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen Kontakt
        zu erkrankten hatten

      Die Prävention der Übertragung beruht grundsätzlich auf den eingangs erwähnten Hauptüber-
      tragungswegen.
      Die Übertragung durch engeren Kontakt, sowie die Übertragung durch Tröpfchen, können
      durch mindestens zwei Meter Abstandhalten oder physische Barrieren verhindert werden. Um
      die Übertragung über die Hände zu vermeiden, ist eine regemässige und gründliche Handhygi-
      ene durch alle Personen sowie die Reinigung häufig berührter Oberflächen wichtig.

2.    Allgemeine Schutzmassnahmen
      Schutzmassnahmen zielen darauf ab, die Übertragung des Virus zu verhindern. Bei den Mass-
      nahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte ar-
      beitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Massnahmen sind so zu planen,
      dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Ein-
      fluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht miteinander verknüpft werden.
      Zuerst gilt es, technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen. Die persönlichen
      Schutzmassnahmen sind nachrangig dazu. Für besonders gefährdete Mitarbeitende sind

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zusätzliche Massnahmen zu treffen. Alle betroffenen Personen müssen zu den Schutzmassnah-
      men die notwendigen Anweisungen erhalten.

      Das Schutzziel am Arbeitsplatz ist ebenfalls die Reduktion einer Übertragung des neuen
      Coronavirus durch Distanzhalten, Sauberkeit, Reinigung von Oberflächen und Händehygiene.

2.1   Distanzhalten und Hygiene

      Infizierte Personen können vor, während und nach Auftreten von COVID-19-Symptomen anste-
      ckend sein. Daher müssen sich auch Personen ohne Symptome so verhalten, als wären sie an-
      steckend. Es gilt somit Distanz zu anderen zu wahren, entsprechend der Hygiene- und Verhal-
      tensregeln des BAG der Kampagne "so schützen wir uns".

2.2 Besonders gefährdete Personen schützen

      Personen über 65 Jahren oder mit schweren chronischen Erkrankungen (siehe dazu COVID-19-
      Verordnung 2) gelten als besonders gefährdet, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden.
      Bei besonders gefährdeten Personen müssen deshalb zusätzliche Massnahmen ergriffen wer-
      den, damit sie sich nicht anstecken.

2.3 Soziale und berufliche Absonderung von Erkrankten und von Personen, die engen
    Kontakt zu Erkrankten hatten

      Es muss verhindert werden, dass erkrankte Personen andere Menschen anstecken. Kranke Per-
      sonen sollen zu Hause bleiben. Wenn sie rausgehen müssen, dann sollen diese eine Hygiene-
      maske (chirurgische Maske / OP-Maske) tragen. Dafür gibt es die Anweisungen des BAG zu Iso-
      lation und Quarantäne (vgl. www.bag.admin.ch/selbstisolation). Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
      zum Schutz der Gesundheit der übrigen Mitarbeitenden allen Beschäftigten zu ermöglichen,
      diese Anweisungen des BAG einzuhalten.

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3.    Das STOP-Prinzip
      Das STOP-Prinzip erläutert die Reihenfolge der Ergreifung von Schutzmassnahmen.

 S
                       S steht für Substitution, was
                       im Falle von COVID-19 nur
                       durch genügend Distanz
                       möglich ist (z. B. Homeoffice).

 T                     T sind technische Massnah-
                       men (z. B. Acrylglas, ge-
                       trennte Arbeitsplätze).

 O
                       O sind organisatorische Mas-
                       snahmen (z. B. getrennte
                       Teams, veränderte Schicht-
                       planung).

 P
                       P steht für persönliche
                       Schutzmassnahmen (z. B. Hy-
                       gienemasken (chirurgische
                       Masken / OP-Masken)).

Persönliche Schutzmassnahmen sollen nur eingesetzt werden, wenn andere Massnahmen nicht mög-
lich sind und eine adäquate Schutzausrüstung (z.B. Hygienemasken) verfügbar sind. Sie sind weniger
effizient als die Substitution und technische oder organisatorische Massnahmen.

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4.    Internes Schutzkonzept
      Der Geschäftsleitung ist es jederzeit vorbehalten, die in diesem Konzept festgehaltenen Rege-
      lungen entsprechend der Pandemiesituation und den Vorgaben des BAG sowie der kantonalen
      Aufsichtsbehörde anzupassen.

      Die Massnahmen und Regelungen werden regelmässig im Austausch mit einer intern festge-
      legten Steuerungsgruppe besprochen und überprüft. Die Steuerungsgruppe regelt den Infor-
      mationsfluss intern und extern.

4.1   Händehygiene

      - Zur Begrüssung meiden wir es, uns die Hände zu geben
      - Alle Mitarbeitenden und Jugendlichen waschen sich bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende
        gründlich die Hände mit Handseife und Wasser
      - Diese Händehygiene wird mit einer Händedesinfektion abgeschlossen
      - Das Händewaschen soll regelmässig auch während des Arbeitsprozesses (bspw. beim Wech-
        sel vom Bereich, vor- und nach Pausen) erfolgen
      - Für die Besucher und andere externe Kontaktpersonen steht im Eingangsbereich (Verwal-
        tung) sowie auf den Wohngruppen und in den Sitzungszimmer Händedesinfektionsmittel zur
        Verfügung. Die Mitarbeitenden fordern die Besucher oder externen Kontaktpersonen dazu
        auf, sich die Hände zu desinfizieren
      - Für Besucher und andere externe Kontaktpersonen stehen zusätzlich in den Gäste-Toiletten
        (Gang Mittelgebäude sowie Geschlossene Durchgangsgruppen, Turnhalle) Händewaschmög-
        lichkeiten zur Verfügung

4.2 Distanz halten, Tragen von Hygienemasken

        -    Mitarbeitende müssen in allen Innenräumen (Wohngruppen eingeschlossen) Hygienemas-
             ken tragen
        -    Mitarbeitende, die sich alleine an ihrem Arbeitsplatz aufhalten, müssen während dieser
             Zeit keine Hygienemaske tragen
        -    Die Hygienemaskentragpflicht gilt für Mitarbeitende ebenso im Rahmen externer Sit-
             zungssettings
        -    Konsumation während Sitzungen ist nicht erlaubt. Es besteht aber die Möglichkeit, im
             Rahmen einer offiziellen Pause Getränke anzubieten, die unter Einhaltung der Abstands-
             regeln konsumiert werden
        -    Besucher und externe Personen wie bspw. Lieferanten müssen in allen Innenräumen Hy-
             gienemasken tragen
        -    Hygienemasken werden den Besuchern im Empfangsbereich angeboten. Werden Jugend-
             liche besucht, können von den Wohngruppenteams ebenfalls Hygienemasken zur Verfü-
             gung gestellt werden
        -    Besuche in den Wohngruppen sind nicht erlaubt. Besuche finden ausschliesslich in dafür
             vorgesehenen Besucher- oder Sitzungszimmer statt
        -    Jugendliche müssen in allen Innenräumen Hygienemasken tragen ausser innerhalb ihrer
             Wohngruppe
        -    Mitarbeitende, Jugendliche und Besucher sind dazu angehalten, gebührend Abstand zuei-
             nander zu halten (Richtwert 1.5 Meter)
        -    Die Abstandsregelung ist überall dort einzuhalten, wo dies aus technischen, infrastruktu-
             rellen Gegebenheiten möglich ist
        -    In den Klassenräumen ist der Unterricht wenn möglich unter Einhaltung der Abstandsre-
             gelung durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die Jugendlichen sich nicht immer
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an die Abstandregelung halten. Umso wichtiger ist es, dass sich die Lehrpersonen durch
             striktes Abstandhalten oder nur kurzes Unterschreiten der 1.5 Meter Regel selber schüt-
             zen
        -    Die obige Regelung ist im gleichen Sinn in den Internen Betrieben, insbesondere auch in
             den Ateliers anzuwenden
        -    Es ist davon auszugehen, dass die Jugendlichen es nicht schaffen, die Abstandsregeln je-
             derzeit auch im Wohngruppenbereich einzuhalten. Für die gemeinsamen Mahlzeiten auf
             den Wohngruppen gelten deshalb keine besonderen Abstandsregeln, da es sich um den
             persönlichen Wohnraum der Jugendlichen handelt
        -    Die obige Regelung ist für die gesamte Wohngruppe anzuwenden. Die Mitarbeitenden sind
             jedoch dazu angehalten, zu ihrem eigenen Schutz die Abstandregelung möglichst einzu-
             halten. Muss diese unterschritten werden, sind solche Kontakte möglichst kurz zu halten

4.3 Reinigung

      - Oberflächen sind regelmässig nach Vorgabe der Hauswirtschaftsrichtlinien zu reinigen
      - Gegenstände (z.B. Tastaturen, Telefone, Arbeitswerkzeuge, Waschgelegenheiten, Kaffeema-
        schinen) sind, vor allem gerade, wenn sie regelmässig von mehreren Personen benutzt wer-
        den, regelmässig zu reinigen
      - Die WC-Anlagen sind regelmässig nach Vorgabe der Hauswirtschaftsrichtlinien zu reinigen
      - Abfalleimer (insbesondere bei Handwaschgelegenheiten) sind täglich zu leeren. Es ist darauf
        zu achten, den Abfall nicht mit blossen Händen zu berühren, sondern dafür Handschuhe o-
        der Hilfsmittel (Besen, Schaufel etc.) zu Hilfe zu nehmen
      - Räume sind mehrmals täglich während mindestens 10 Minuten gut zu durchlüften
      - In der Heizperiode sind die aktiv bewohnten Räume (Gemeinschaftsräume auf den Wohn-
        gruppen, Sitzungszimmer, Schul- und Arbeitszimmer der Betriebe stündlich während 5 Mi-
        nuten zu lüften
      - Insbesondere Türgriffe sind mindestens einmal täglich zu desinfizieren

4.4 Besonders gefährdete Personen

      - Besonders gefährdete Personen halten sich vorwiegend im eigenen Arbeitsbereich auf. Phy-
        sische Kontakte ausserhalb des eigenen Arbeitsbereichs sind möglichst auf ein Minimum zu
        beschränken. Solche Kontakte zu anderen Bereichen der Viktoria-Stiftung Richigen sind nur
        dann vorzunehmen, wenn es eine Notwendigkeit gibt, die anders (z.B. Botendienste, telefoni-
        schen Kontakt) nicht erledigt werden kann

4.5 Erkrankte Mitarbeitende am Arbeitsplatz / Verdacht auf COVID-19 Erkrankung

      - Erkrankte Mitarbeitende oder Mitarbeitende bei denen Verdacht besteht, dass sie erkrankt
        sind, werden dazu aufgefordert, den Arbeitsplatz umgehend zu verlassen und sich zu Hause
        in die Quarantäne/Isolation nach BAG zu begeben
      - Bei jeder Erkrankung gilt, dass Arztzeugnisse erst ab dem 5. Abwesenheitstag eingefordert
        werden
      - Eine Covid-19 Testung soll bei entsprechenden Symptomen vorgenommen werden, damit
        Klarheit über eine effektive Covid-19 Erkrankung besteht. Dies kann über die Hausärztin /
        den Hausarzt oder über ein Testzentrum erfolgen
      - Die Direktion hat bei positiv auf Covid-19 getesteten Mitarbeitenden eine Meldepflicht ge-
        genüber der kantonalen Aufsichtsbehörde

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4.6 Quarantäne/Isolation bei erkrankten Jugendlichen / Verdacht auf COVID-19 Er-
    krankung

      - Erkrankte Jugendliche oder Jugendliche bei denen Verdacht besteht, dass sie erkrankt sind,
        werden sofort aus der Gruppe abgesondert und begeben sich in die Quarantäne/Isolation
      - Mit Eltern und Behörden ist je nach Status des Jugendlichen zu prüfen, ob eine Quaran-
        täne/Isolation zu Hause durchführbar ist. In den Geschlossenen Durchgangsgruppen muss
        auf Grund der Selbst- und Fremdgefährdung noch zusätzlich und in Absprache mit der Be-
        hörde geprüft werden, ob eine Quarantäne/Isolation in Ausnahmefällen zu Hause verantwor-
        tet werden kann
      - Grundsätzlich sind wir dazu verpflichtet, die Jugendlichen bei uns in der Quarantäne/Isola-
        tion zu betreuen, zumindest solange wie dies medizinisch zumutbar ist
      - Die Quarantäne/Isolation ist möglichst in den T.O. Zimmern, dem Eintrittszimmer der Ge-
        schlossenen Durchgangsgruppe Weiblich sowie in den beiden Chancenzimmer der Über-
        gangsgruppen durchzuführen. Es geht darum, dass die erkrankten von den symptomfreien
        Jugendlichen abgesondert werden können und nicht die gleichen Räumlichkeiten zu benut-
        zen. Die T.O. Zimmer sind, wenn immer möglich, zu bevorzugen. Sind alle diese Möglichkeiten
        ausgeschöpft, kann die Quarantäne/Isolation auch im eigenen Zimmer stattfinden. Dies ist in
        den Geschlossenen Durchgangsgruppen einfacher durchzuführen (eigene Nasszelle im Zim-
        mer) als dies in den Übergangsgruppen oder Offenen Gruppen umsetzbar ist. In letzterem
        Fall muss geprüft werden, ob es die Möglichkeit gibt, Toilette und Waschmöglichkeit ge-
        trennt zum Rest der anderen Mitbewohnenden zu nutzen. Bei Ausbruch einer Pandemie ist
        jeweils zu prüfen, ob ganze Wohngruppen zu einer Isolations-Abteilung umfunktioniert wer-
        den. Dies ist mit der Geschäftsleitung abzusprechen
      - In der Quarantäne/Isolation tragen die Jugendlichen bei Kontakt zu den Betreuungsperso-
        nen eine Schutzmaske
      - Die Kontakte zwischen Jugendlichen in der Quarantäne/Isolation und den Betreuungsperso-
        nen ist möglichst kurz zu halten und wenn möglich mit entsprechendem Abstand von 1.5 Me-
        ter
      - Zum Eigenschutz tragen die Betreuungspersonen bei Betreten des Quarantäne- respektive
        Isolationszimmers eine Hygienemaske, eine Hygieneschürze und Handschuhe. Ist die Ab-
        standsregelung von 1.5 Meter wegen Hilfeleistungen oder Pflege der erkrankten Jugendli-
        chen zu unterschreiten, so können zusätzlich Schutzschilder getragen werden. Das entspre-
        chende Material kann über die Hauswirtschaft bezogen werden
      - Im Anschluss ist dieses Schutzmaterial entsprechend in einem geschlossenen Abfalleimer,
        der extra dafür vorgesehen ist, zu entsorgen
      - Die Quarantäne- respektive Isolationszimmer sind regelmässig und mehrmals pro Tag wäh-
        rend mindestens 10 Minuten zu durchlüften
      - Physische Kontakte zu anderen Personen als den Betreuungspersonen sind in dieser Qua-
        rantäne- respektive Isolationssituation strikte Verboten
      - Die Quarantäne/Isolation kann frühestens 48 Stunden nach Abklingen aller Krankheitssymp-
        tomen oder nach einem ärztlich bestätigten negativen Covid-19 Test aufgehoben werden
      - Ein Covid-19 Test ist über die Hausärztin/den Hausarzt oder ein Testzentrum einzuleiten, da-
        mit geklärt werden kann, ob effektiv eine Covid-19 Erkrankung besteht
      - Die Direktion hat bei positiv auf Covid-19 getesteten Jugendlichen eine Meldepflicht gegen-
        über der kantonalen Aufsichtsbehörde

4.7 Besucher mit Krankheitssymptomen

      - Besucher mit Krankheitssymptomen sind sofort an der Aussentür abzuweisen und werden
        auf die Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG hingewiesen

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4.8 Schutzmaterial

      - Die Hauswirtschaft ist, in Absprache mit dem SIBE und der Geschäftsleitung, dafür verant-
        wortlich, dass genügend Hygiene- und Schutzmaterial bereitsteht
      - Die Mitarbeitenden können das entsprechend in ihrem Bereich benötigte Hygiene- und
        Schutzmaterial in der Hauswirtschaft beziehen
      - Die Hauswirtschaft ist dazu aufgefordert, regelmässig bei den öffentlichen Toiletten Hände-
        waschmöglichkeiten und Handdesinfektionsstationen (Eingangsbereich Verwaltung, Sit-
        zungszimmer 1 und Cheminéeraum) zu kontrollieren, ob genügend Material vorhanden ist,
        ansonsten ist dieses zu ersetzen
      - Das Ersetzen des Händedesinfektionsmittels auf den Wohngruppen sowie in den beiden Sit-
        zungszimmern der Geschlossenen Durchgangsgruppe obliegt den jeweiligen Wohngruppen
      - Auf allen Wohngruppen und in allen anderen Bereichen des Betriebes ist ein gebührender
        Vorrat an Hygienemasken zu führen, so dass jederzeit alle, die das wünschen (Mitarbeitende,
        Jugendliche, Besucher) mit Hygienemasken ausgerüstet werden können

4.9 Information über die Anwendung der Schutzmassnahmen

      - Die Jugendlichen sind regelmässig über die richtige Anwendung der Hygiene- und Verhal-
        tensregeln des BAG zu informieren
      - Besucher sind bezüglich der Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG zu sensibilisieren und
        bezüglich der Händehygienemöglichkeiten und der Hygienemaskentragpflicht in der Vikto-
        ria-Stiftung Richigen zu informieren
      - Bei Urlauben zu Hause sind die Eltern vorgängig über die Hygiene- und Verhaltensregeln des
        BAG, die zu Hause genau so gelten, zu informieren
      - In allen Eingangsbereichen der Viktoria-Stiftung Richigen, auf den Wohngruppen sowie in
        allen Arbeitsbereichen und Unterrichtsräumen der Schule sind die Hygiene- und Verhaltens-
        regeln gemäss BAG "so schützen wir uns" gut sichtbar aufzuhängen

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