Meldepflichtige übertragbare Krankheiten und Erreger - Leitfaden zur Meldepflicht 2018 - Bundesamt für ...
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Bundesamt für Gesundheit Leitfaden zur Meldepflicht Vorwort Der Leitfaden zur Meldepflicht soll das Meldeverfahren im Alltag erleichtern und den Melde- pflichtigen ermöglichen, die Themen in alphabetischer Reihenfolge mit den dazu gehörigen Melde- kriterien, -fristen und -wegen rasch zu finden. Wer in der elektronischen Version im Inhaltsverzeichnis auf ein Thema klickt, wird auf das entsprechende Kapitel verlinkt. Der aktualisierte Leitfaden 2018 enthält die Anpassungen, welche sich aus der jährlichen Revision der «Verordnung des EDI über die Meldungen von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen» ergeben. Diese tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind im Folgenden kurz zusammengestellt. Neuerungen bei Arztmeldungen Meldung von Beobachtungen für Brucellose und Hepatitis E Die Meldepflicht für Diagnosen von Brucellose (1 Woche, Initialen) und Hepatitis E (24h, voller Name) wird eingeführt. Bei Hepatitis E ist die Meldung zum klinischen Befund ausschliesslich bei einem positiven PCR-Resultat erforderlich. Zusätzliches Meldekriterium für Syphilis und kongenitale Röteln Für Syphilis wird das Meldekriterium «Beginn einer antibiotischen Syphilis-Behandlung» einge- führt: Da die ärztliche Praxis oft eine Syphilis-Behandlung ohne vorhergehenden Labortest ver- anlasst, ist Syphilis auch ohne Laborbefund zu melden. Davon ausgenommen ist die prophylakti- sche Behandlung eines potenziell infizierten Partners. Für kongenitale Röteln wird bei der Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund das Melde- kriterium «Verdacht auf kongenitales Rötelnsyndrom bei einem Kleinkind» mit der Präzisierung «auch ohne vorliegende Laborbestätigung bzw. unabhängig von einer Meldung zum klinischen Befund» eingeführt. Hintergrund dazu ist, dass das Syndrom nicht immer schon bei der Geburt festgestellt werden kann, und bei Kleinkindern bei einem solchen Verdacht in der Regel kein Labortest mehr gemacht wird. Aufforderung zur Einsendung von Proben zu Masern- und Rötelnfällen Für die seltene Situation, dass ein Masern- bzw. Röteln-Fall epidemiologisch relevant ist, kann der kantonsärztliche Dienst die Ärztin oder den Arzt auffordern, einen (nicht-invasiven) Abstrich zu neh- men, welcher für PCR- und Genotypisierungsanalysen ans neu designierte Referenzzentrum für Masern und Röteln zu senden ist. Präzisierungen Haemophilus influenzae, Neisseria meningitidis, Streptococcus pneumoniae: es wird präzisiert, dass Arztmeldungen nur nach positiven laboranalytischen Befunden aus normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit (kein Urin) erforderlich sind. Mit «wie» wird darauf hin- gewiesen, dass diese Liste nicht abschliessend ist. Neuerungen bei Labormeldungen Meldung von Befunden für Hepatitis E Die Meldepflicht für Hepatitis E wird eingeführt (24h, voller Name): meldepflichtig ist ausschliess- lich der positive Befund eines Nukleinsäurenachweises (PCR). Meldung von Angaben zu negativen Befunden für ausbruchsrelevante Erreger Das BAG kann im Rahmen epidemiologischer Fragestellungen oder zwecks Ausbruchsabklärungen die Labors auffordern, Angaben zu Proben mit negativem Befund ans BAG zu übermitteln (u.a. zu Auftraggeber, Patient, Methode, Material). Der erforderliche Datensatz wird ereignis- und erreger- spezifisch definiert. Dies betrifft ab 2018 neu: - Campylobacter spp. - Chikungunya-Virus - Coxiella burnetii Rückmeldungen und Anregungen zum Leitfaden nehmen wir gerne entgegen: epi@bag.admin.ch 3
Bundesamt für Gesundheit Leitfaden zur Meldepflicht - Dengue-Virus - enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC, VTEC oder STEC) - Hepatitis-A-Virus - Hepatitis-E-Virus - Legionella spp. - Listeria monocytogenes - Salmonella spp. - Shigella spp. - Zeckenenzephalitisvirus Statistiken zu laboranalytischen Befunden Die Statistiken zu den laboranalytischen Befunden von 2017 sind bis zum 31. Januar 2018 ans BAG zu übermitteln. Neu sind bei Hepatitis C- und E-Viren das Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines Kalender- jahrs (nach Methode und Monat), davon die Anzahl der positiven Befunde meldepflichtig. HCV-Be- funde im Rahmen des Blutspendescreenings sind nicht zu melden. Bei den Angaben zur «Serolo- gie» ist nur das «Ig total» aufzuführen; Serologien zur Bestätigung (z. B. Immmunoblot) sind unter «Andere» einzutragen. Weiterleitung von Proben durch primärdiagnostizierende Laboratorien Neu treten folgende Änderungen bezüglich Weiterleitung von Proben an die vom BAG bezeichne- ten Referenzzentren in Kraft: - Masernvirus, Rötelnvirus: alle PCR-positiven Proben sind zwecks Genotypisierung an das vom BAG designierte Referenzzentrum für Masern und Röteln NRMR weiterzuleiten (siehe Liste der Referenzzentren). - Carbapenemase bildende Enterobacteriaceae: Falls bekannt, sind dem BAG Angaben zur phäno- typischen oder molekularbiologischen Charakterisierung zu übermitteln. Falls eine Resistenz-Cha- rakterisierung nicht möglich ist, sind Proben an das vom BAG bezeichnete Nationale Referenz- laboratorium zur Früherkennung neuer Antibiotikaresistenzen und Resistenzmechanismen NARA weiterzuleiten (siehe Liste der Referenzzentren). - Hepatitis E-Virus: Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Das Zentrum wird zu einem späteren Zeitpunkt designiert. Streichungen und Präzisierungen - Haemophilus influenzae, Neisseria meningitidis, Streptococcus pneumoniae: es wird präzisiert, dass positive Befunde nur von Analysen, die mit normalerweise sterilem Material wie Blut, Li- quor, Gelenkflüssigkeit (kein Urin) durchgeführt wurden, zu melden sind. Mit «wie» wird darauf hingewiesen, dass diese Liste nicht abschliessend ist. - Bei Legionellen spp. wurde der Zusatz «Antikörper-Titer und Typ, falls bekannt» gestrichen. - Bei Treponema pallidum ist nur noch der laboranalytische Nachweis des Erregers zu melden, ohne Details zu den verwendeten Tests oder die Befunde. Positive VDRL / RPR allein oder mit negativen spezifischen Tests sollen weiterhin nicht gemeldet werden. Weitere Informationen Auf den Webseiten des BAG sind weitere Informationen zum Meldewesen zu finden, so zum Bei- spiel ein Übersichtsflyer zu den meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, die Meldeformulare 2018 sowie die Liste der Referenzzentren (www. bag.admin.ch/infreporting). Weiter ist ein grafisch ansprechendes Poster im Format A3 zu den meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erhältlich. Besten Dank für Ihren Beitrag zum Schutz der Bevölkerung von übertragbaren Krankheiten. Dr. med. Daniel Koch Rückmeldungen und Anregungen zum Leitfaden nehmen wir gerne entgegen: epi@bag.admin.ch 4
Bundesamt für Gesundheit Leitfaden zur Meldepflicht Inhalt 1. Aussergewöhnlicher klinischer oder 36. Meningokokken-Erkrankungen invasive 41 laboranalytischer Befund 6 37. Middle East respiratory syndrome (MERS) 42 2. Häufung von klinischen oder laboranalytischen Befunden 7 38. Pest 43 3. Aids (Erworbenes Immunschwäche-Syndrom) 8 39. Pneumokokken-Erkrankungen invasive 44 4. Anthrax 9 40. Pocken 45 5. Botulismus 10 41. Poliomyelitis (Kinderlähmung) 46 6. Brucellose 11 42. Q-Fieber 47 7. Campylobacteriose 12 43. Röteln 48 8. Carbapenemase-bildende 44. Salmonellose 49 Enterobacteriaceae (CPE) 13 45.Schweres Akutes Respiratorisches 9. Chikungunya-Fieber 14 Syndrom (SARS) 50 10. Chlamydiose 15 46. Shigellose 51 11. Cholera 16 47. Syphilis 52 12. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) 17 48. Tetanus/Wundstarrkrampf 53 13. Dengue-Fieber 18 49. Tollwut 54 14. Diphtherie 19 50. Trichinellose 55 15. Ebola-Fieber 20 51. Tuberkulose 56 16. Enterohämorrhagische 52. Tularämie 57 Escherichia-coli-Infektion 21 53. Typhus abdominalis/Paratyphus 58 17. Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) 22 54. West-Nil-Fieber 59 18. Gelbfieber 23 55. Zika-Virus-Infektion 60 19. Gonorrhoe 24 20. Haemophilus influenzae-Erkrankung, invasive 25 21. Hanta-Fieber 26 22. Hepatitis A 27 23. Hepatitis B 28 24. Hepatitis C 29 25. Hepatitis E 30 26. HIV-Infektion 31 27. Influenza, neuer Subtyp 32 28. Influenza, saisonale Grippe 33 29. Krim-Kongo-Fieber 34 30. Lassa-Fieber 35 31. Legionellose 36 32. Listeriose 37 Farblegende: 33. Malaria 38 Meldefrist von 2 Stunden 34. Marburg-Fieber 39 Meldefrist von 24 Stunden 35. Masern 40 Meldefrist von 1 Woche 5
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 1. Aussergewöhnlicher klinischer oder laboranalytischer Befund Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Klinischer Befund oder Todesfall, der Ungewöhnlicher oder unerwarteter Befund, - auf eine ungewöhnliche oder unerwartete der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen übertragbare Krankheit schliessen lässt Gesundheit erfordern könnte.* (Erreger, Schweregrad)*, und - Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten. * je nach vermutetem Krankheitserreger sind die erforderlichen Verpackungs- und Versandbestimmungen zu beachten. Meldefrist 2 Stunden, telefonisch** 2 Stunden, telefonisch** Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Kantonsärztin/-arzt Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Voller Name Voller Name Probenversand Je nach Erreger; Proben sind nach Aufforde- An das übliche Auftragslabor rung durch das BAG an ein Referenzzentrum zu senden. ** Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37; die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert. Als aussergewöhnlicher klinischer oder laboranalyti- Das erstmalige Auftreten des neuartigen Coronavirus scher Befund sollen all jene Beobachtungen gemeldet wer- im Nahen Osten im Herbst 2012, das sogenannte Midd- den, die ein Indikator für neuartige, ungewöhnliche oder le East respiratory syndrome coronavirus (MERS-CoV), ist unerwartete Gesundheitsbedrohungen sein können. Ärz- ein gutes Beispiel. Es zeigt, dass ein bislang unbekannter tinnen und Ärzte bzw. Laboratorien haben die Möglichkeit Erreger beim Menschen ohne Vorwarnung auftreten und entsprechende Beobachtungen unter diesem allgemeinen sich schnell ausbreiten kann. Das MERS-Coronavirus ist mit Meldethema zu melden, damit sichergestellt werden kann, der neuen Meldeverordnung des Eidgenössischen Depart- dass rechtzeitig spezifische Massnahmen ergriffen werden ments des Innern (EDI) vom 1. Dezember 2015 erstmals in können. die Liste der Beobachtungen aufgenommen worden In den vergangenen Jahren sind weltweit Erreger auf- Die Früherkennung von seltenen, gefährlichen und unbe- getreten, die bisher unbekannt oder wenig bekannt waren. kannten Erregern ist im Rahmen des neuen Epidemienge- Viele davon sind von grosser medizinischer Relevanz. Die setzes (EpG) vom 1. Januar 2016 gesetzlich vorgeschrieben. Ursachen für die Entstehung bzw. das Auftreten dieser als Sie ist ebenfalls in den Internationalen Gesundheitsvor- «emerging and re-emerging infectious diseases» bezeich- schriften (IGV 2005) geregelt, wonach ungewöhnliche oder neten Krankheiten sind vielfältig. Der genetischen Verän- unerwartete Krankheitsereignisse, die eine gesundheitliche derbarkeit bzw. Anpassungsfähigkeit des Erregers kommt Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, eine besondere Bedeutung zu (z.B. Resistenzentwicklung der WHO gemeldet werden müssen. Die Schweiz über- gegen Antibiotika). Ferner begünstigen gesellschaftliche, nimmt damit ihre globale Verantwortung in der Früherken- sozioökonomische und ökologische Entwicklungen, dass nung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. sich Krankheitserreger weiterentwickeln und stärker ver- breiten. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 6
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 2. Häufung von klinischen oder laboranalytischen Befunden Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Krankheits- oder Todesfälle, die Laboranalytische Befunde, die - das zu erwartende Ausmass für den betref- - das zu erwartende Ausmass für den betref- fenden Zeitraum oder Ort übersteigen und fenden Zeitraum oder Ort übersteigen und - mutmasslich auf eine übertragbare Krankheit - eine übertragbare Krankheit betreffen und zurückzuführen sind und - Massnahmen zum Schutz der öffentlichen - Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten. Gesundheit erfordern könnten. Gilt auch für laboranalytische Befunde, die im Gilt auch für Krankheits- oder Todesfälle, die Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden zu im Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden melden sind. meldepflichtig sind. Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten - - Probenversand An das übliche Auftragslabor Je nach Erreger; Proben sind nach Aufforde- rung durch das BAG an ein Referenzzentrum zu senden. Bei der Meldung einer Häufung geht es darum, räum- Eine Häufung wird vielfach von Ärztinnen/Ärzten in Spi- lich und/oder zeitlich gehäuft auftretende Fälle von melde- tälern oder anderen Institutionen und unter Umständen pflichtigen oder nicht-meldepflichtigen Infektionskrankhei- auch von diagnostischen Laboratorien festgestellt. In die- ten möglichst früh zu erkennen und somit möglichst rasch sem Umfeld werden Ausbrüche von Infektionskrankheiten intervenieren zu können. Dies kann Häufungen von gast- häufig rascher als im ambulanten Bereich (z.B. in Privat- rointestinalen (z.B. Noroviren, Salmonellen), lebensmittel- oder Gemeinschaftspraxen) erkannt. Zudem beherbergen übertragenen (z.B. enterohämorrhagische Escherichia coli, Institutionen häufig Personen mit einem erhöhten Erkran- Listerien), respiratorischen (z.B. Bordetella pertussis, Legio- kungsrisiko wie z.B. Kinder, Kranke oder ältere Personen. nellen) oder anderen Erregern betreffen. Die Meldung dient der Abklärung, ob spezifische Massnah- men zur Verhinderung oder Eindämmung einer weiteren Häufungen können überall auftreten. Typische Exposi- Ausbreitung zu ergreifen sind. tionsorte sind Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen, Konzerte), Institutionen (z.B. Alters- und Pflegeheime, Kin- Unter Umständen hat das BAG eine Häufung, die derkrippen, Schulen), Restaurants oder Hotels, Transport- z.B. das Potenzial einer grenzüberschreitenden Ausbreitung mittel (z.B. Flugzeuge) oder Kasernen. Das Risiko einer hat, gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften Häufung ist insbesondere bei gemeinsamer Verpflegung, (IGV, 2005) der WHO zu melden. engem Kontakt sowie bei hoher Personendichte erhöht. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 7
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 3. Aids (Erworbenes Immunschwäche-Syndrom) HI-Virus (Human Immunodeficiency Virus) Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Erfüllte klinische Kriterien gemäss der Siehe HIV-Infektion europäischen Falldefinition für Aids (Entscheidung 2002/253/EG) Meldefrist 1 Woche Adressat Kantonsärztin/-arzt Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Gemäss Meldeformular Probenversand An ein Auftragslabor, das HIV-Tests durchführt Übertragung Public-Health-Massnahmen Das HI-Virus wird durch ungeschützte Sexualkontakte Mit dem Ziel, die Häufigkeit von späten HIV-Diagnosen übertragen (vaginal, anal), ausserdem parenteral (Blut zu senken, stehen folgende Massnahmen im Vorder- und Blutprodukte, Drogenkonsum mit kontaminierten grund: Spritzen, Stichverletzungen im Medizinalbereich) und • Kampagnen in der Allgemeinbevölkerung sowie ziel- von der Mutter auf das Kind (perinatal, Stillen). gruppenspezifische Information und Sensibilisierung, Inkubationszeit • HIV-Beratungs- und Testangebote (Voluntary counsel- Eine unbehandelte HIV-Infektion führt nach einer unter- ling and testing, VCT), schiedlich langen, meist mehrjährigen symptomfreien • HIV-Tests auf Initiative behandelnder Ärztinnen und Latenzphase in der Regel zu Aids (Medianwert 9–10 Ärzte (Provider initiated counselling and testing, PICT). Jahre). Personen mit einer HIV-Diagnose sollten möglichst an Fachspezialisten oder an ein spezialisiertes infektiologi- Krankheitslast sches Zentrum überwiesen werden. In der Schweiz werden pro Jahr weniger als 100 neue Aids-Diagnosen gestellt. Laut grober Schätzung leben Nationale und internationale Zusammenarbeit hierzulande rund 3500 Personen mit einer Aids-Diagno- Die erfassten Aids-Fälle werden vom BAG ans TESSy- se. Aids ist ein spätes Stadium der HIV-Infektion, das System des European Centre for Disease Prevention durch das Auftreten bestimmter opportunistischer Infek- and Control (ECDC) weitergeleitet. tionen, Krebserkrankungen, des HIV-Wasting-Syndroms oder der HIV-Enzephalopathie definiert ist. Diese Aids- definierenden Erkrankungen führen fast ausnahmslos zum Tod. Mit einer antiretroviralen Kombinationsthe- rapie kann die Progression der Krankheit verlangsamt oder gestoppt werden. Risikosituationen/Risikogruppen Je später die HIV-Infektion diagnostiziert wird, desto grösser ist das Risiko, dass sich die Progression zum Stadium Aids – trotz des Einsatzes einer antiretroviralen Kombinationstherapie – nicht mehr verhindern lässt. Da- von betroffen sind in erster Linie Personen, die sich ei- nes Infektionsrisikos zu wenig bewusst sind, z. B. Mig- rantinnen und Migranten aus Ländern mit hoher HIV-Prävalenz sowie Neugeborene von Müttern, deren HIV-Infektion während der Schwangerschaft nicht er- kannt wurde. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 8
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 4. Anthrax Bacillus anthracis Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien I. Klinischer Verdacht und Positiver bzw. negativer Befund mittels Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt I. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung, für Infektiologie und NGS) oder Veranlassung einer erregerspezifischen II. Antigennachweis oder Labordiagnostik III. Massenspektrometrie: MALDI TOF oder (Matrix-Assisted Laser Desorption II. bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. Ionisation Time-Of-Flight) einem Zufallsbefund spätestens bei Nicht melden: Negativbefunde zu Umwelt- Vorliegen des positiven laboranalytischen proben Befundes Meldefrist 2 Stunden, telefonisch* 2 Stunden, telefonisch* Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personenangaben Voller Name Voller Name Probenversand Nationales Referenzzentrum für Anthrax Nationales Referenzzentrum für Anthrax (NANT), Spiez (NANT), Spiez * Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37; die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert. Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen Die Infektion erfolgt durch den direkten Kontakt mit er- Personen, die bei der Arbeit mit infizierten Tieren in krankten Tieren oder verseuchten tierischen Produkten Kontakt kommen (z.B. Tierärzte/-ärztinnen, Jäger/-innen, wie z.B. Fleisch, Wolle, Haare und Knochenmehl (Haut- Metzger/-innen), unterliegen einem erhöhten Erkran- milzbrand). Aber auch das Einatmen von Bakterienspo- kungsrisiko. Im Fall eines bioterroristischen Anschlages, ren (Lungenmilzbrand) oder der Verzehr von rohem z.B. mit kontaminierten Briefen, sind Mitarbeitende der Fleisch infizierter Tiere (Darmmilzbrand) sind mögliche Postbetriebe einem besonderen Risiko ausgesetzt. Infektionswege. Von Mensch zu Mensch ist Anthrax nicht übertragbar. Public-Health-Massnahmen Die Massnahmen bestehen in der Identifizierung und Inkubationszeit der sofortigen Beseitigung der Infektionsquelle (bei tie- Die Inkubationszeit hängt vom Infektionsweg ab und be- rischem Ursprung) oder in der Reinigung von kontami- trägt für Hautmilzbrand 1 bis 7 Tage und für Lungen- und nierten Böden (bei Infektionsquellen aus der Umwelt). Darmmilzbrand 2 bis 5 Tage. Es existiert eine Impfung gegen Anthrax, die jedoch in der Schweiz nicht erhältlich ist. Krankheitslast Anthrax kommt in der Schweiz sehr selten vor. Im Au- Nationale und internationale Zusammenarbeit gust 2014 wurde der letzte Fall gemeldet. Es handelte Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das sich um eine Person, die sich in der Türkei mit Haut- BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit milzbrand infiziert hatte. Ein endemischer Fall trat 1991 und Veterinärwesen (BLV) und dem Bundesamt für Um- auf. Anthrax-Sporen sind äusserst resistent und können welt (BAFU) zusammen. Je nach Situation meldet das mehrere Jahrzehnte in der Umwelt überleben. Von den BAG einen Fall gemäss den Internationalen Gesund- drei Erkrankungsformen ist der Hautmilzbrand bei wei- heitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO. tem die häufigste Form. Ohne Antibiotikatherapie ver- laufen der Hautmilzbrand in rund 5 bis 20 % und der Darmmilzbrand in rund 50 % der Fälle tödlich. Der Lun- genmilzbrand endet unbehandelt meist tödlich, auch bei einer sofortigen Behandlung beträgt die Letalität noch 80 %. Sporen des Bacillus anthracis sind eine extrem wirksame biologische Waffe, da sie einmal eingeatmet Lungenmilzbrand verursachen können. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 9
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 5. Botulismus Clostridium botulinum Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Klinischer Verdacht und Positiver bzw. negativer Befund mittels Verabreichung des Antitoxins letalem Maustest (Mouse-Bioassay) Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus Meldefrist 2 Stunden, telefonisch* 2 Stunden, telefonisch* Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Voller Name Voller Name Probenversand Abklärung der Diagnostik mit dem LABOR Abklärung der Diagnostik mit dem LABOR SPIEZ (Koordination des Probenversands an SPIEZ (Koordination des Probeversandes an miprolab GmbH, Göttingen, D). Die Proben miprolab GmbH, Göttingen, D). Die Proben werden im Anschluss direkt an miprolab werden im Anschluss direkt an miprolab geschickt. geschickt. * Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37; die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert. Übertragung Public-Health-Massnahmen Ursache des Lebensmittelbotulismus ist der Verzehr Krankheitsverursachende Lebensmittel oder sonstige von verdorbenen bzw. toxinhaltigen Lebensmitteln. Er- Infektionsquellen müssen identifiziert und sofort aus krankungen stehen meist im Zusammenhang mit dem dem Handel gezogen bzw. beseitigt werden. Melde- Konsum von Konserven (z.B. eingemachtes Gemüse pflichtig ist seit 2008 lediglich der Nahrungsmittelbotu- oder Fleisch- und Fischzubereitungen). Werden toxinhal- lismus, der Wund- und Säuglingsbotulismus muss nicht tige Lebensmittel nicht ausreichend erhitzt, kommt es gemeldet werden. nach dem Verzehr zu einer Vergiftung. Nationale und internationale Zusammenarbeit Inkubationszeit Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das Die Inkubationszeit von Lebensmittelbotulismus beträgt BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit in der Regel 12 bis 36 Stunden. und Veterinärwesen (BLV) zusammen. Ereignisse mit Bioterrorverdacht hat das BAG gemäss den Internatio- Krankheitslast nalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO zu Fälle von Lebensmittelbotulismus sind in der Schweiz melden. sehr selten. Jährlich werden lediglich 1 bis 2 Fälle ge- meldet. Mit symptomatischer Behandlung unter inten- siv-medizinischer Überwachung und Botulismus-Antito- xingabe liegt die Letalität bei 5 bis 10 %. Risikosituationen/Risikogruppen Die Mehrheit der gemeldeten lebensmittelbedingten Fälle von Botulismus ist auf unsachgemäss und selbst- zubereitete Konserven zurückzuführen. Den meisten Lebensmitteln sieht man nicht an, ob sie verdorben sind. Der Konsum von Nahrungsmitteln aus aufgebläh- ten Konservendosen stellt ein Risiko dar. Aufgrund der weiten Verbreitung des Erregers, des hochgefährlichen Toxins und den schwerwiegenden Vergiftungssympto- men eignet sich Clostridium botulinum zur Herstellung von biochemischen Waffen. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 10
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 6. Brucellose Brucella spp. Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver laboranalytischer Befund mittels I. Kultur oder II. Antikörpernachweis Meldefrist 1 Woche 1 Woche Adressat Kantonsärztin / -arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Initialen Initialen Probenversand An das übliche Auftragslabor Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Nationale Referenzzentrum für Anthrax (NANT), Spiez zu senden. Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analy- sen (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder unklarer Resultate), können nach Absprache mit dem Zentrum Proben ans NANT ein- gesendet werden. Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen Eine Infektion erfolgt in der Regel durch den Verzehr von Besonders infektionsgefährdet sind Personen, die mit kontaminierten Lebensmitteln (vor allem durch nicht Nutztieren oder deren Produkten arbeiten bzw. diese pasteurisierte Milch bzw. durch daraus hergestellte Pro- verarbeiten wie z. B. Schäfer/-innen, Landwirte/-innen, dukte) oder den direkten Kontakt mit infizierten Tieren Tierpfleger/-innen, Tierärzte/-innen, Personal von Molke- und deren Ausscheidungen wie Milch, Stuhl oder Urin. reien. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist äusserst selten. Public-Health-Massnahmen Durch die Meldepflicht können lokale oder zeitliche Häu- Inkubationszeit fungen von Brucellose-Erkrankungen frühzeitig erkannt Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 5 bis 60 Tage, und Abklärungen zur Identifikation der Infektionsquelle manchmal auch einige Monate. umgehend eingeleitet werden. Die Behörden können, falls notwendig, kontaminierte Produkte aus dem Han- Krankheitslast del ziehen sowie Empfehlungen zur Lebensmittel- Mit grösseren regionalen Unterschieden ist die Krank- hygiene und Lebensmittelkontrolle erlassen. heit bei Haus- und Nutztieren weltweit verbreitet. In der Schweiz gilt der Nutztierbestand (Rinder, Schafe, Nationale und internationale Zusammenarbeit Ziegen) als frei von Brucellose. Die Krankheit ist beim Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das Menschen mit 1 bis 10 gemeldeten Fällen pro Jahr sel- BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit ten geworden. Erkrankungen gehen meist auf einen und Veterinärwesen (BLV) zusammen. Auslandaufenthalt oder den Konsum von ausländischen Milchprodukten zurück. Bis zu 90 % aller Infektionen verlaufen asymptomatisch. Das klinische Bild weist eine grosse Variabilität auf. Bei ca. 5 % der Erkrankten kann die Brucellose einen chronischen Verlauf nehmen. Die Letalität unbehandelter Erkrankungen liegt bei 2 %. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 11
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 7. Campylobacteriose Campylobacter spp. Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Zurzeit besteht keine Meldepflicht Positiver Befund mittels Kultur aus einer klinischen Probe (in der Regel Stuhl oder Blut) Meldefrist 24 Stunden Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Initialen Probenversand Isolate sind nach Aufforderung durch das BAG an das Nationale Zentrum für enteropathoge- ne Bakterien und Listerien (NENT), Zürich zu senden. Das BAG kann bei Bedarf die Labors auf- fordern, Angaben zu Proben mit negativem Befund ans BAG zu übermitteln. Besteht labor- / kantonsseitig Bedarf für Analysen (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder unklarer Resultate), können nach Absprache mit dem Zentrum Isolate ans NENT eingesen- det werden. Statistik zum laboranalytischen Befund Meldeinhalt Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines Kalenderjahrs (nach Methode und Monat), davon die Anzahl der positiven Befunde Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen Die Übertragung erfolgt durch den Verzehr von kontami- Eine Häufung von Erkrankungen ist bei Kindern unter 5 nierten Lebensmitteln wie z. B. ungenügend erhitztem Jahren sowie bei jungen Erwachsenen zwischen 15 und Fleisch (insbesondere Geflügelfleisch), verunreinigtem 24 Jahren zu beobachten. Wasser und roher Milch oder über den Kontakt mit Tieren, die Träger des Bakteriums sind. Häufig kommt Public-Health-Massnahmen es zu einer Kontamination von genussfertigen Speisen Durch die Meldepflicht lassen sich lokale oder zeitliche durch rohe kontaminierte Lebensmitteln, so etwa beim Häufungen von Campylobacter-Infektionen frühzeitig Zubereiten von Speisen oder beim Lagern von Nah- erkennen und umgehend Abklärungen zur Identifikati- rungsmitteln. Die Übertragung von Mensch zu Mensch on der Infektionsquelle einleiten. Die Behörden können, ist selten. falls notwendig, kontaminierte Produkte aus dem Han- del ziehen sowie Empfehlungen zur Lebensmittelhygie- Inkubationszeit ne und Lebensmittelkontrolle erlassen. Zur Vorbeugung Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 10 Tage, in der Regel ist – besonders bei der Zubereitung von Geflügelfleisch 2 bis 5 Tage. – eine konsequente Küchenhygiene unerlässlich. Krankheitslast Nationale und internationale Zusammenarbeit Campylobacter-Infektionen zählen weltweit zu den häu- Um notwendige Massnahmen im Lebensmittelbereich figsten Ursachen von bakteriellen Durchfallerkrankun- zu treffen, arbeitet das BAG eng mit dem Bundesamt gen durch Lebensmittel. In der Schweiz werden jährlich für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu- zwischen 7000 und 8000 Infektionen durch Labors dem sammen. Im Fall einer grenzüberschreitenden Epidemie BAG gemeldet. Erkrankte erholen sich in der Regel in- nimmt der Bund mit den entsprechenden ausländischen nert 1 bis 2 Wochen. Eine Campylobacteriose kann in Behörden Kontakt auf. seltenen Fällen Komplikationen wie das Reiter-Syn- drom, eine Meningitis oder das Guillain-Barré-Syndrom verursachen. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 12
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 8. Carbapenemase-bildende Enterobacteriaceae (CPE) Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver laboranalytischer Befund: I. Disk-Diffusionsmethode Meropenem (10µg)-Hemmhof < 25 mm oder II. Minimale Hemmkonzentration > 0,125 mg/L und positiver Bestätigungs- oder Direkttest oder III. Nachweis eines Resistenz-Allels mittels PCR Weitere Resistenzen (Colistin, Polymyxin B, etc.) ebenfalls angeben, falls getestet Nicht melden: – Direkttest ohne weitere Bestätigungstests – MALDI-TOF US ohne weitere Bestätigungs- tests Meldefrist 1 Woche 1 Woche Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Initialen Initialen Probenversand An das übliche Auftragslabor Laboratorien, die molekularbiologische Bestäti- gungstests nicht selber durchführen, sollen den Stamm an ein Expertenlaboratorium weiterleiten (siehe www.swissmicrobiology.ch) oder an das Nationale Referenzlaboratorium NARA. Laboratorien, die molekularbiologische Bestä- tigungstests selber durchführen, müssen die Stämme für spätere Analysen aufbewahren. Statistik zum laboranalytischen Befund Meldeinhalt Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines Kalenderjahrs (nach Methode und Monat), davon die Anzahl der positiven Befunde Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen Immer häufiger werden Enterobakterien isoliert, die Kolonisationen mit CPE stehen oft im Zusammenhang eine Resistenz gegenüber Carbapenemase aufweisen. mit einer Reise in ein endemisches Gebiet. Ein erhöhtes Eine solche Resistenz kann durch die Mutation des Erkrankungsrisiko haben insbesondere Personen, die genetischen Materials oder durch die Aneignung von immungeschwächt sind, hospitalisiert sind (vor allem auf Resistenzgenen von anderen Bakterien erworben wer- Intensivstationen) oder (chirurgische) Wunden haben. den. Enterobakterien können unter bestimmten Voraus- setzungen Infektionen, wie z. B. eine Harnwegsinfekti- Public-Health-Massnahmen on, Peritonitis, Pneumonie, Sepsis oder Wundinfektion Wenn CPE diagnostiziert wird, sind spitalhygienische auslösen und werden durch direkten oder indirekten Massnahmen vorzunehmen, um eine Ausbreitung zu Kontakt (fäko-oral) übertragen. Eine nosokomiale Über- verhindern. Die Meldepflicht wurde eingeführt, um die tragung ist möglich. Entwicklung in der Schweiz zu überwachen. Krankheitslast Nationale und internationale Zusammenarbeit Carbapenemase-bildende Enterobacteriaceae (CPE) stel- Anresis.ch sammelt derzeit Antibiotikaresistenzdaten len wegen ihrer Multiresistenz gegenüber allen ß-lactam von einer Auswahl von Laboratorien in der ganzen Antibiotika (Penizilline, Cephalosporine, Monobactame Schweiz. Es sind jedoch keine Hintergrundinformatio- und Carbapeneme) ein ernsthaftes Problem für die öffent- nen zu den Patientinnen / Patienten (z. B. zu Reisen, Ri- liche Gesundheit dar. Weltweit wird eine rasche Ver- sikogruppen) verfügbar. Die Daten des Meldesystems breitung dieser Bakterien beobachtet, wobei sie in der sollen diese Lücken im Bereich der CPE schliessen. Schweiz noch relativ selten sind. Anresis.ch stellt zudem die schweizerischen Daten den entsprechenden europäischen Überwachungsprogram- Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting men zur Verfügung. 13
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 9. Chikungunya-Fieber Chikungunya-Virus Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver Befund mittels I. Kultur oder II. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung, NGS) oder III. Antikörpernachweis (IgM, Titeranstieg ≥ 4 x oder Serokonversion) Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Voller Name Voller Name Probenversand An das übliche Auftragslabor Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Nationale Referenzzentrum für neuauftre- tende Virusinfektionen (NAVI), Genf zu senden. Das BAG kann bei Bedarf die Labors auffordern, Angaben zu Proben mit negativem Befund ans BAG zu übermitteln. Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analysen (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder unklarer Resultate), können nach Absprache mit dem Zentrum Proben ans NAVI eingesendet werden. Übertragung Public-Health-Massnahmen Das Chikungunya-Virus wird durch Stiche infizierter Die wichtigste präventive Massnahme bei Reisen in be- weiblicher Mücken der Gattung Aedes übertragen troffene Länder besteht im Schutz vor Mückenstichen. Bei – hauptsächlich durch Aedes albopictus (Asiatische febrilen Reiserückkehrenden ist es wichtig, an eine Chi- Tigermücke), aber auch durch Aedes aegypti (Gelbfie- kungunya-Infektion zu denken. In Gebieten wie z. B. dem bermücke). Asiatische Tigermücken konnten sich in den Tessin, in denen sich Tigermückenpopulationen etablie- vergangenen Jahren im Süden Europas und im Tessin ren konnten, lässt sich nicht mehr ausschliessen, dass etablieren. Gelbfiebermücken kommen in Europa hinge- die Mücken das Chikungunya-Virus aufnehmen und gen praktisch nicht vor. übertragen. Daher ist es wichtig, dass sich insbesondere die mit dem Chikungunya-Virus infizierten Personen vor Inkubationszeit Mückenstichen schützen. Dies gilt vor allem während Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 12 Tage, in der Regel der Tigermückensaison in den Sommer- und Herbstmo- 7 bis 9 Tage. naten. Es sollten auch Verdachtsfälle ohne Reiseanam- nese auf das Chikungunya-Virus untersucht werden. Krankheitslast In den vergangenen Jahren hat sich das Chikungunya- Nationale und internationale Zusammenarbeit Fieber weltweit stetig ausgebreitet. Auch Europa ver- Wenn sich Reisende aus der Schweiz in europäischen zeichnet eine Zunahme von Betroffenen. Die in der Ländern mit dem Chikungunya-Virus infizieren, werden Schweiz registrierten (importierten) Fälle nehmen seit die Behörden des betreffenden Landes informiert. 2014 zu. Bis anhin kam es in der Schweiz zu keiner Übertragung. In der Regel verläuft die Krankheit ohne Je nach Situation ist ein Fall gemäss den Internationalen schwerwiegende Komplikationen; selten kann es je- Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO zu mel- doch zu lang anhaltenden Beschwerden wie Gelenk- den. und Muskelschmerzen oder Müdigkeit kommen. Risikosituationen/Risikogruppen Reisende in Endemiegebiete setzen sich einem erhöh- ten Infektionsrisiko aus. Weitere Informationen sind un- ter www.safetravel.ch zu finden. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 14
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 10. Chlamydiose Chlamydia trachomatis Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Zurzeit besteht keine Meldepflicht. Positiver Befund mittels I. Kultur oder II. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung, NGS) oder III. Antigennachweis Zu melden sind lediglich Resultate aus Proben des Genitaltrakts Meldefrist 1 Woche Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Initialen Probenversand - Statistik zum laboranalytischen Befund Meldeinhalt Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines Kalenderjahrs (nach Methode und Monat), davon die Anzahl der positiven Befunde Übertragung Public-Health-Massnahmen Chlamydien werden durch ungeschützte Sexualkontak- Die Prävention besteht im konsequenten Gebrauch von te übertragen. Eine Übertragung ist zudem perinatal von Präservativen und dem Einhalten der Safer-Sex-Regeln der Mutter auf das Kind möglich. sowie im Screening von spezifischen Bevölkerungs- gruppen. Nach der Diagnosestellung (positives Scree- Inkubationszeit ning oder symptomatische Patientinnen und Patienten) Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 3 Wochen. sollte möglichst rasch eine Behandlung erfolgen. Es empfiehlt sich, alle Sexualpartnerinnen und -partner der Krankheitslast betroffenen Person zu informieren bzw. zu untersuchen Es gibt in der Schweiz pro Jahr rund 10 000 neue Chla- und nötigenfalls auch zu behandeln. mydiose-Meldungen, was 118 Fällen pro 100 000 Ein- wohner entspricht. Die Dunkelziffer ist allerdings hoch, Nationale und internationale Zusammenarbeit da die Infektion bei rund zwei Drittel der Fälle zunächst Das BAG beantwortet jährlich einen Fragebogen der asymptomatisch verläuft. Falls Symptome vorliegen, WHO. handelt es sich am häufigsten um eitrigen Ausfluss, Brennen beim Wasserlösen oder Reizungen in der Anal- region. Aufgrund von Schätzungen sind zwischen 3 und 10 % der sexuell aktiven Bevölkerung von Chlamydien betroffen, 70 % davon sind Frauen. Risikosituationen/Risikogruppen Die Infektion ist bei Jugendlichen und jungen Frauen un- ter 24 Jahren besonders verbreitet; Männer sind zum Zeitpunkt der Diagnose im Durchschnitt etwas älter. Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko haben Personen mit häufi- gem Partnerwechsel, Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sowie Männer, die Sex mit Männern haben (MSM). Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 15
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 11. Cholera Vibrio cholerae Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver Befund mittels I. Kultur oder II. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung, NGS) Nur Stämme der toxinproduzierenden Serogrup- pen O1 oder O139 gelten als Cholera-Fall. Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Voller Name Voller Name Probenversand An das übliche Auftragslabor Nationales Zentrum für enteropathogene Bakterien und Listerien (NENT), Zürich Übertragung Public-Health-Massnahmen Die Infektion mit Vibrio cholerae erfolgt über die Auf- Die Meldepflicht vermittelt epidemiologische und medi- nahme von Wasser oder Lebensmittel, die direkt oder zinische Informationen über die Cholera-Fälle, vor allem indirekt durch Fäkalien oder Erbrochenes von infizierten über deren Herkunft. Sie bildet daher auch die Grund- Personen verunreinigt wurden. lage für Empfehlungen an Reisende. Zu den notwen- digen Public-Health-Massnahmen zählen die Identifika- Inkubationszeit tion von Kontakten und, während fünf Tagen nach der Die Inkubationszeit beträgt wenige Stunden bis 5 Tage, Exposition, die Überwachung von Kontaktpersonen, die in der Regel 2 bis 3 Tage. Nahrungsmittel und Wasser mit der erkrankten Person geteilt haben. Für Personen, die einem erhöhten Infek- Krankheitslast tionsrisiko ausgesetzt sind, gibt es eine orale Impfung. Cholera kommt insbesondere in Ländern mit schlechten sanitären Anlagen und Mangel an sauberem Trinkwas- Nationale und internationale Zusammenarbeit ser sowie in Kriegs- und Katastrophengebieten vor. In Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss Europa, so auch in der Schweiz, werden nur vereinzelt den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) importierte Fälle gemeldet. Die meisten Infektionen der WHO. verlaufen milde, viele auch ohne Symptome. In schwe- ren Fällen kann der starke Wasser- und Elektrolytverlust zu Kreislaufkollaps, Nierenversagen, Schock und sogar zum Tod führen. Bei rechtzeitiger Substitutionstherapie sinkt die Letalität unter 1 %. Risikosituationen/Risikogruppen Das Infektionsrisiko, sich in Ländern, in denen Cholera vorkommt, anzustecken, ist für die meisten Reisenden gering. Personen, die z. B. im Rahmen eines humanitä- ren Einsatzes in einem Endemiegebiet arbeiten, können einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sein. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 16
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 12. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) Prionen (aus dem Englischen «proteinaceous infectious particle») Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Klinischer Verdacht auf eine Form von Positiver Nachweis von PrPSc in klinischem Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) Material (insbesondere Gehirn) mittels I. Histologie oder II. Western-Blot oder III. 14-3-3-Proteine im Liquor bei CJK-Verdacht Meldefrist 1 Woche 1 Woche Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Voller Name Voller Name Probenversand Bei Verdacht auf vCJK sind Proben oder Bei Verdacht auf vCJK sind Proben an das Leichen an das Nationale Referenzzentrum Nationale Referenzzentrum für menschliche für menschliche Prion-Erkrankungen (NHUP), Prion-Erkrankungen (NHUP), Zürich zu senden Zürich zu senden Ergänzungsmeldung von klinischem Befund Meldekriterien I. Tod einer Patientin/eines Patienten mit Verdacht auf CJK oder II. Bestätigung einer vCJK durch Autopsie Meldefrist 1 Woche Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen Die meisten Fälle von CJK entstehen endogen (spora- Familiäre Häufungen von CJK sind bekannt. Zu den disch). Nach heutigem Wissensstand sind folgende iat- Risikofaktoren zählen der Erhalt von Dura-mater-Trans- rogene Übertragungswege für eine Prionose anerkannt: plantaten, Hypophysenextrakten und Blutprodukten so- • Dura-mater-Transplantate, wie chirurgische Interventionen (inkl. Endoskopien) mit • Hypophysenextrakte, unsachgemäss sterilisierten bzw. aufbereiteten Instru- menten nach Einsatz in Risikogeweben. • chirurgische Instrumente (vor allem Neurochirurgie, Hals-Nasen-Ohren (ORL) und Ophthalmologie) Public-Health-Massnahmen • Blutprodukte (bei vCJK). Die Erkrankung ist unter Angabe des vollen Patienten- Bei endoskopischen Eingriffen wird ein theoretisches namens meldepflichtig, um Blutprodukte, Endoskope Risiko vermutet, wobei die Risikoeinschätzung je nach und wiederverwendbares Operationsbesteck je nach CJK- und Untersuchungsform unterschiedlich ist. Die Risikoeinschätzung aus dem Verkehr zu ziehen. Weitere variante Form (vCJK) steht wahrscheinlich in Zusam- Massnahmen sind die gesetzliche Regelung der Steri- menhang mit dem Erreger der bovinen spongiformen lisierung von Operationsbestecken und Empfehlungen Enzephalopathie (BSE). Dessen Übertragung erfolgt zur Reinigung von Endoskopen. vermutlich über den Verzehr kontaminierter Lebensmit- Nationale und internationale Zusammenarbeit tel. Das Übertragungsrisiko von vCJK wird höher einge- Das Nationale Referenzzentrum für menschliche Prion- stuft als das der anderen Formen. Erkrankungen (NHUP) bestätigt die Diagnose, diffe- Inkubationszeit renziert zwischen den verschiedenen CJK-Formen und Die Inkubationszeit kann bei allen Formen mehrere berichtet dem «European Creutzfeldt Jakob Disease Jahrzehnte dauern. Surveillance Network» (EUROCJD) jährlich die Fallzah- len. Krankheitslast Die Erkrankung ist sehr selten und sie verläuft immer tödlich. In der Schweiz werden jährlich zwischen 10 und 20 sporadische CJK-Erkrankungen (wahrscheinli- che oder gesicherte Fälle) gemeldet. Die variante Form (vCJK) wurde bislang noch nie nachgewiesen. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 17
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 13. Dengue-Fieber Dengue-Virus Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver Befund mittels I. Kultur oder II. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung, NGS) oder III. Antikörpernachweis (IgM, Titeranstieg ≥ 4 x oder Serokonversion) oder IV. Antigennachweis Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Voller Name Voller Name Probenversand An das übliche Auftragslabor Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Nationale Zentrum für neuauftretende Viruserkrankungen (NAVI), Genf zu senden. Das BAG kann bei Bedarf die Labors auffordern, Angaben zu Proben mit negativem Befund ans BAG zu übermitteln. Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analysen (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder unklarer Resultate), können nach Absprache mit dem Zentrum Proben ans NAVI eingesendet werden. Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen Das Dengue-Virus wird durch Stiche infizierter weib- Zu den Risikogruppen gehören Reisende in Endemie- licher Mücken der Gattung Aedes übertragen – haupt- gebiete. Weitere Informationen sind unter www.safet- sächlich durch Aedes aegypti (Gelbfiebermücke), aber ravel.ch zu finden. auch durch Aedes albopictus (Asiatische Tigermücke). Gelbfiebermücken kommen in Europa praktisch nicht Public-Health-Massnahmen vor. Asiatische Tigermücken konnten sich in den letzten Die wichtigste präventive Massnahme bei Reisen in Jahren jedoch im Süden Europas etablieren, so auch im betroffene Länder oder Gebiete besteht im Schutz vor Tessin. Mückenstichen. In Gebieten wie z. B. dem Kanton Tes- sin, wo sich Tigermücken-Populationen seit Beginn der Inkubationszeit 2000er-Jahre etablieren konnten und man nicht mehr Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 14 Tage, in der Regel ausschliessen kann, dass die Mücken das Dengue-Virus 4 bis 7 Tage. übertragen, ist es wichtig, dass sich insbesondere an Dengue-Fieber erkrankte Personen vor Mückenstichen Krankheitslast schützen. Dies gilt vor allem während der Tigermücken- In den letzten Jahrzehnten hat sich das Dengue-Fieber Saison in den Sommer- und Herbstmonaten. Deshalb weltweit sehr stark ausgebreitet. Wurde die Krankheit in sollten im Tessin auch Verdachtsfälle, die keine Reisea- den 1960er-Jahren nur bei 10 000 bis 20 000 Personen namnese haben, auf das Dengue-Virus untersucht wer- jährlich festgestellt, sind es inzwischen ca. 50 bis 100 den. Mio. pro Jahr. Rund 40 % der Weltbevölkerung leben in einem Risikogebiet. Auch in Europa kommt es vermehrt Nationale und internationale Zusammenarbeit zu Infektionen. In der Schweiz wurden bislang lediglich Wenn sich Reisende mit Wohnsitz in der Schweiz in Eu- Fälle als Folge von Auslandaufenthalten verzeichnet. Bei ropa mit dem Dengue-Virus infizieren, werden die Be- Reiserückkehrenden mit Fieber sollte deshalb an Den- hörden des betroffenen Landes informiert. gue-Fieber gedacht werden. Eine Infektion verläuft bei Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss 40 bis 80 % der Betroffenen asymptomatisch. Sie kann den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) jedoch zum klassischen Dengue-Fieber mit Kopf- und der WHO. Gliederschmerzen sowie Hautausschlägen führen. In seltenen Fällen wird von einem schweren Verlauf berich- tet – dem hämorrhagischen Denguefieber (DHF) bzw. dem Dengue-Schocksyndrom – der unter Umständen tödlich endet. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 18
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 14. Diphtherie Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudotuberculosis) Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien I . Klinischer Verdacht auf Diphtherie und Positiver Befund mittels Kultur bei einem Veranlassung einer erregerspezifischen potenziell toxigenen Corynebacterium (C. diph- Labordiagnostik theriea, C. ulcerans, C. pseudotuberuclosis) oder Der Toxin-Gen-Nachweis mittels PCR ist umge- hend zu veranlassen und nachzumelden (auch II. positiver laboranalytischer Befund bei negativem Befund). Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Voller Name Voller Name Probenversand An das übliche Auftragslabor - Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen Die Rachendiphtherie wird von Mensch zu Mensch Für Personen, die in Endemiegebiete reisen, besteht ein über Tröpfcheninfektion (z.B. Körperkontakt, Husten, erhöhtes Erkrankungsrisiko. Ungeimpfte Kinder sind be- Niesen) und die Hautdiphtherie durch direkten Kontakt sonders gefährdet. (Schmierinfektion) übertragen. Eine Ansteckung kann von einer erkrankten Person oder einem asymptoma- Public-Health-Massnahmen tischen Keimträger (Ausscheider) ausgehen. Eine indi- Die Meldepflicht ermöglicht eine schnelle und geziel- rekte Übertragung über kontaminierte Gegenstände ist te Intervention (z.B. Isolierung der erkrankten Person, prinzipiell möglich, aber eher selten. Die beiden Erreger Identifizierung und Chemoprophylaxe von Kontaktper- C. ulcerans und C. pseudotuberculosis werden meist sonen). Die Überwachung der Diphtherie dient zudem von Tier zu Mensch übertragen (z.B. von Haustieren wie der Evaluation der Impfempfehlungen. Hund oder Katze). Nationale und internationale Zusammenarbeit Inkubationszeit Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 2 bis 5 Tage, den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) selten bis zu 8 Tage. der WHO. Zudem beantwortet das BAG jährlich einen WHO-Fragebogen zur Durchimpfung. Krankheitslast Die Diphtherie ist weltweit verbreitet. Sie ist aber in den westlichen Industrieländern dank der hohen Durch- impfung der Bevölkerung selten geworden. In Teilen Afrikas, Asiens, Lateinamerikas und Osteuropas kommt die Krankheit – trotz des auch dort beobachteten Rück- gangs – noch immer endemisch vor. In der Schweiz trat der letzte Fall von Rachendiphtherie im Jahr 1983 auf. Es kommt jedoch vereinzelt zu Fällen von Hautdiphthe- rie. Die Rachendiphtherie kann, selbst bei sofortiger Be- handlung (Gabe des Diphtherie-Antitoxins und Antibioti- ka), in 5 bis 10 % der Fälle tödlich verlaufen. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 19
Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z Leitfaden zur Meldepflicht 15. Ebola-Fieber Ebola-Virus: Bundibugyo Ebolavirus, Reston Ebolavirus, Sudan Ebolavirus, Tai Forrest Ebolavirus, Zaire Ebolavirus Ärztin/Arzt Labor Meldekriterien I . Klinischer Verdacht und Positiver bzw. negativer Befund mittels Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt I. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung, für Infektiologie und NGS) oder Veranlassung einer erregerspezifischen II. Serologie Labordiagnostik Proben sind ausschliesslich durch das vom oder BAG bezeichnete Referenzzentrum zu analysie- II. bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. ren. Die Anweisungen des Referenzzentrums einem Zufallsbefund spätestens bei Vorlie sind einzuhalten. gen des positiven laboranalytischen Befunds Meldefrist 2 Stunden, telefonisch* 2 Stunden, telefonisch* Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Kantonsärztin/-arzt und BAG Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting Personendaten Voller Name Voller Name Probenversand Nationales Zentrum für neuauftretende Viruser- Nationales Zentrum für neuauftretende Viruser- krankungen (NAVI), Genf krankungen (NAVI), Genf * Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37; die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert. Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen Das Ebola-Fieber ist eine Zoonose und die Übertragung Ein erhöhtes Risiko haben vor allem Personen, die direk- erfolgt über den Kontakt mit Körperflüssigkeiten von in- ten Kontakt mit Körperflüssigkeiten von an Ebola-Fieber fizierten Tieren oder Kadavern (z.B. Fledertiere oder Af- erkrankten Patientinnen und Patienten bzw. Verstorbe- fen). Das vermutete Virusreservoir sind fruchtfressende nen- haben wie z. B. medizinisches Personal, Laborper- Fledertiere. Die Übertragung von Mensch zu Mensch sonal oder Familienmitglieder, die ohne ausreichenden erfolgt in erster Linie durch den Kontakt mit Körperflüs- Schutz Angehörige pflegen. Ebenfalls gefährdet sind sigkeiten (vor allem Blut, Erbrochenem und Kot, aber Mitarbeitende von Organisationen (z.B. IKRK, MSF), auch Speichel, Urin oder Schweiss) von Erkrankten und die im Umfeld einer Epidemie arbeiten. Betroffen sein Toten. Genesene Männer können das Virus während können auch Reisende in Endemiegebiete mit direktem einigen Monaten (genaue Zeitdauer unbekannt) durch Kontakt zu Fledertieren oder Affen. Sperma übertragen. Eine Infektion durch kontaminierte Gegenstände ist möglich, hingegen gibt es keine Hin- Public-Health-Massnahmen weise für eine Übertragung über die Luft durch Aero- Das BAG hat während der Ebola-Epidemie in Westafrika sole. seit 2013 zu verschiedenen Aspekten (z.B. zu Kranken- transport, Spitalzuweisung, Asylsuchende, Entsorgung Inkubationszeit von Abfällen) Konzepte zum Umgang mit der Krankheit Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 21 Tage, in der Regel in der Schweiz entwickelt. Wichtig sind insbesonde- 4 bis 10 Tage. re die Massnahmen im Rahmen des Kontaktmanage- ments und die frühzeitige Diagnose. Zurzeit sind Impf- Krankheitslast stoffe gegen Ebola sowie eine spezifische antivirale Das Ebola-Fieber ist bisher vor allem in Zentral- und Therapie in Entwicklung. Westafrika aufgetreten und ist eine seltene Erkrankung mit dem Potenzial zu Ausbrüchen. Die Letalität hängt Nationale und internationale Zusammenarbeit von der Virusspezies ab und bewegt sich zwischen 0 Fälle von Ebola-Fieber, die in der Schweiz entdeckt wer- (Reston ebolavirus) und 90 %. Das Risiko einer Anste- den, sind durch einen WHO-Laborpartner zu bestätigen. ckung in der Schweiz ist äusserst gering. Bisher wurden Im Falle einer Epidemie steht das BAG in regelmässi- zwei Personen, die sich in Afrika angesteckt hatten, in gem Kontakt mit seinen internationalen Partnern, um der Schweiz erfolgreich behandelt (1995 und 2014). die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Je nach Si- tuation meldet das BAG einen Fall gemäss den Interna- tionalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO. Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 20
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