Meldepflichtige übertragbare Krankheiten und Erreger - Leitfaden zur Meldepflicht 2018 - Bundesamt für ...
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Bundesamt für Gesundheit
Leitfaden zur Meldepflicht
Vorwort
Der Leitfaden zur Meldepflicht soll das Meldeverfahren im Alltag erleichtern und den Melde-
pflichtigen ermöglichen, die Themen in alphabetischer Reihenfolge mit den dazu gehörigen Melde-
kriterien, -fristen und -wegen rasch zu finden. Wer in der elektronischen Version im Inhaltsverzeichnis
auf ein Thema klickt, wird auf das entsprechende Kapitel verlinkt.
Der aktualisierte Leitfaden 2018 enthält die Anpassungen, welche sich aus der jährlichen Revision
der «Verordnung des EDI über die Meldungen von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des
Menschen» ergeben. Diese tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind im
Folgenden kurz zusammengestellt.
Neuerungen bei Arztmeldungen
Meldung von Beobachtungen für Brucellose und Hepatitis E
Die Meldepflicht für Diagnosen von Brucellose (1 Woche, Initialen) und Hepatitis E (24h, voller Name)
wird eingeführt. Bei Hepatitis E ist die Meldung zum klinischen Befund ausschliesslich bei einem
positiven PCR-Resultat erforderlich.
Zusätzliches Meldekriterium für Syphilis und kongenitale Röteln
Für Syphilis wird das Meldekriterium «Beginn einer antibiotischen Syphilis-Behandlung» einge-
führt: Da die ärztliche Praxis oft eine Syphilis-Behandlung ohne vorhergehenden Labortest ver-
anlasst, ist Syphilis auch ohne Laborbefund zu melden. Davon ausgenommen ist die prophylakti-
sche Behandlung eines potenziell infizierten Partners.
Für kongenitale Röteln wird bei der Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund das Melde-
kriterium «Verdacht auf kongenitales Rötelnsyndrom bei einem Kleinkind» mit der Präzisierung
«auch ohne vorliegende Laborbestätigung bzw. unabhängig von einer Meldung zum klinischen
Befund» eingeführt. Hintergrund dazu ist, dass das Syndrom nicht immer schon bei der Geburt
festgestellt werden kann, und bei Kleinkindern bei einem solchen Verdacht in der Regel kein
Labortest mehr gemacht wird.
Aufforderung zur Einsendung von Proben zu Masern- und Rötelnfällen
Für die seltene Situation, dass ein Masern- bzw. Röteln-Fall epidemiologisch relevant ist, kann der
kantonsärztliche Dienst die Ärztin oder den Arzt auffordern, einen (nicht-invasiven) Abstrich zu neh-
men, welcher für PCR- und Genotypisierungsanalysen ans neu designierte Referenzzentrum für
Masern und Röteln zu senden ist.
Präzisierungen
Haemophilus influenzae, Neisseria meningitidis, Streptococcus pneumoniae: es wird präzisiert,
dass Arztmeldungen nur nach positiven laboranalytischen Befunden aus normalerweise sterilem
Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit (kein Urin) erforderlich sind. Mit «wie» wird darauf hin-
gewiesen, dass diese Liste nicht abschliessend ist.
Neuerungen bei Labormeldungen
Meldung von Befunden für Hepatitis E
Die Meldepflicht für Hepatitis E wird eingeführt (24h, voller Name): meldepflichtig ist ausschliess-
lich der positive Befund eines Nukleinsäurenachweises (PCR).
Meldung von Angaben zu negativen Befunden für ausbruchsrelevante Erreger
Das BAG kann im Rahmen epidemiologischer Fragestellungen oder zwecks Ausbruchsabklärungen
die Labors auffordern, Angaben zu Proben mit negativem Befund ans BAG zu übermitteln (u.a. zu
Auftraggeber, Patient, Methode, Material). Der erforderliche Datensatz wird ereignis- und erreger-
spezifisch definiert. Dies betrifft ab 2018 neu:
- Campylobacter spp.
- Chikungunya-Virus
- Coxiella burnetii
Rückmeldungen und Anregungen zum Leitfaden nehmen wir gerne entgegen: epi@bag.admin.ch 3Bundesamt für Gesundheit
Leitfaden zur Meldepflicht
- Dengue-Virus
- enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC, VTEC oder STEC)
- Hepatitis-A-Virus
- Hepatitis-E-Virus
- Legionella spp.
- Listeria monocytogenes
- Salmonella spp.
- Shigella spp.
- Zeckenenzephalitisvirus
Statistiken zu laboranalytischen Befunden
Die Statistiken zu den laboranalytischen Befunden von 2017 sind bis zum 31. Januar 2018 ans BAG
zu übermitteln.
Neu sind bei Hepatitis C- und E-Viren das Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines Kalender-
jahrs (nach Methode und Monat), davon die Anzahl der positiven Befunde meldepflichtig. HCV-Be-
funde im Rahmen des Blutspendescreenings sind nicht zu melden. Bei den Angaben zur «Serolo-
gie» ist nur das «Ig total» aufzuführen; Serologien zur Bestätigung (z. B. Immmunoblot) sind unter
«Andere» einzutragen.
Weiterleitung von Proben durch primärdiagnostizierende Laboratorien
Neu treten folgende Änderungen bezüglich Weiterleitung von Proben an die vom BAG bezeichne-
ten Referenzzentren in Kraft:
- Masernvirus, Rötelnvirus: alle PCR-positiven Proben sind zwecks Genotypisierung an das vom
BAG designierte Referenzzentrum für Masern und Röteln NRMR weiterzuleiten (siehe Liste der
Referenzzentren).
- Carbapenemase bildende Enterobacteriaceae: Falls bekannt, sind dem BAG Angaben zur phäno-
typischen oder molekularbiologischen Charakterisierung zu übermitteln. Falls eine Resistenz-Cha-
rakterisierung nicht möglich ist, sind Proben an das vom BAG bezeichnete Nationale Referenz-
laboratorium zur Früherkennung neuer Antibiotikaresistenzen und Resistenzmechanismen NARA
weiterzuleiten (siehe Liste der Referenzzentren).
- Hepatitis E-Virus: Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das vom BAG bezeichnete
Referenzzentrum weiterzuleiten. Das Zentrum wird zu einem späteren Zeitpunkt designiert.
Streichungen und Präzisierungen
- Haemophilus influenzae, Neisseria meningitidis, Streptococcus pneumoniae: es wird präzisiert,
dass positive Befunde nur von Analysen, die mit normalerweise sterilem Material wie Blut, Li-
quor, Gelenkflüssigkeit (kein Urin) durchgeführt wurden, zu melden sind. Mit «wie» wird darauf
hingewiesen, dass diese Liste nicht abschliessend ist.
- Bei Legionellen spp. wurde der Zusatz «Antikörper-Titer und Typ, falls bekannt» gestrichen.
- Bei Treponema pallidum ist nur noch der laboranalytische Nachweis des Erregers zu melden,
ohne Details zu den verwendeten Tests oder die Befunde. Positive VDRL / RPR allein oder mit
negativen spezifischen Tests sollen weiterhin nicht gemeldet werden.
Weitere Informationen
Auf den Webseiten des BAG sind weitere Informationen zum Meldewesen zu finden, so zum Bei-
spiel ein Übersichtsflyer zu den meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, die Meldeformulare
2018 sowie die Liste der Referenzzentren (www. bag.admin.ch/infreporting). Weiter ist ein grafisch
ansprechendes Poster im Format A3 zu den meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erhältlich.
Besten Dank für Ihren Beitrag zum Schutz der Bevölkerung von übertragbaren Krankheiten.
Dr. med. Daniel Koch
Rückmeldungen und Anregungen zum Leitfaden nehmen wir gerne entgegen: epi@bag.admin.ch 4Bundesamt für Gesundheit
Leitfaden zur Meldepflicht
Inhalt
1. Aussergewöhnlicher klinischer oder
36. Meningokokken-Erkrankungen invasive 41
laboranalytischer Befund 6
37. Middle East respiratory syndrome (MERS) 42
2. Häufung von klinischen oder
laboranalytischen Befunden 7 38. Pest 43
3. Aids (Erworbenes Immunschwäche-Syndrom) 8 39. Pneumokokken-Erkrankungen invasive 44
4. Anthrax 9 40. Pocken 45
5. Botulismus 10 41. Poliomyelitis (Kinderlähmung) 46
6. Brucellose 11 42. Q-Fieber 47
7. Campylobacteriose 12 43. Röteln 48
8. Carbapenemase-bildende 44. Salmonellose 49
Enterobacteriaceae (CPE) 13
45.Schweres Akutes Respiratorisches
9. Chikungunya-Fieber 14 Syndrom (SARS) 50
10. Chlamydiose 15 46. Shigellose 51
11. Cholera 16 47. Syphilis 52
12. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) 17 48. Tetanus/Wundstarrkrampf 53
13. Dengue-Fieber 18 49. Tollwut 54
14. Diphtherie 19 50. Trichinellose 55
15. Ebola-Fieber 20 51. Tuberkulose 56
16. Enterohämorrhagische 52. Tularämie 57
Escherichia-coli-Infektion 21
53. Typhus abdominalis/Paratyphus 58
17. Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) 22
54. West-Nil-Fieber 59
18. Gelbfieber 23
55. Zika-Virus-Infektion 60
19. Gonorrhoe 24
20. Haemophilus influenzae-Erkrankung, invasive 25
21. Hanta-Fieber 26
22. Hepatitis A 27
23. Hepatitis B 28
24. Hepatitis C 29
25. Hepatitis E 30
26. HIV-Infektion 31
27. Influenza, neuer Subtyp 32
28. Influenza, saisonale Grippe 33
29. Krim-Kongo-Fieber 34
30. Lassa-Fieber 35
31. Legionellose 36
32. Listeriose 37
Farblegende:
33. Malaria 38
Meldefrist von 2 Stunden
34. Marburg-Fieber 39
Meldefrist von 24 Stunden
35. Masern 40 Meldefrist von 1 Woche
5Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
1. Aussergewöhnlicher klinischer oder laboranalytischer Befund
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Klinischer Befund oder Todesfall, der Ungewöhnlicher oder unerwarteter Befund,
- auf eine ungewöhnliche oder unerwartete der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen
übertragbare Krankheit schliessen lässt Gesundheit erfordern könnte.*
(Erreger, Schweregrad)*, und
- Massnahmen zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit erfordern könnten.
* je nach vermutetem Krankheitserreger
sind die erforderlichen Verpackungs- und
Versandbestimmungen zu beachten.
Meldefrist 2 Stunden, telefonisch**
2 Stunden, telefonisch**
Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG
Kantonsärztin/-arzt
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting
www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Voller Name
Voller Name
Probenversand Je nach Erreger; Proben sind nach Aufforde-
An das übliche Auftragslabor rung durch das BAG an ein Referenzzentrum
zu senden.
** Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37;
die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert.
Als aussergewöhnlicher klinischer oder laboranalyti- Das erstmalige Auftreten des neuartigen Coronavirus
scher Befund sollen all jene Beobachtungen gemeldet wer- im Nahen Osten im Herbst 2012, das sogenannte Midd-
den, die ein Indikator für neuartige, ungewöhnliche oder le East respiratory syndrome coronavirus (MERS-CoV), ist
unerwartete Gesundheitsbedrohungen sein können. Ärz- ein gutes Beispiel. Es zeigt, dass ein bislang unbekannter
tinnen und Ärzte bzw. Laboratorien haben die Möglichkeit Erreger beim Menschen ohne Vorwarnung auftreten und
entsprechende Beobachtungen unter diesem allgemeinen sich schnell ausbreiten kann. Das MERS-Coronavirus ist mit
Meldethema zu melden, damit sichergestellt werden kann, der neuen Meldeverordnung des Eidgenössischen Depart-
dass rechtzeitig spezifische Massnahmen ergriffen werden ments des Innern (EDI) vom 1. Dezember 2015 erstmals in
können. die Liste der Beobachtungen aufgenommen worden
In den vergangenen Jahren sind weltweit Erreger auf- Die Früherkennung von seltenen, gefährlichen und unbe-
getreten, die bisher unbekannt oder wenig bekannt waren. kannten Erregern ist im Rahmen des neuen Epidemienge-
Viele davon sind von grosser medizinischer Relevanz. Die setzes (EpG) vom 1. Januar 2016 gesetzlich vorgeschrieben.
Ursachen für die Entstehung bzw. das Auftreten dieser als Sie ist ebenfalls in den Internationalen Gesundheitsvor-
«emerging and re-emerging infectious diseases» bezeich- schriften (IGV 2005) geregelt, wonach ungewöhnliche oder
neten Krankheiten sind vielfältig. Der genetischen Verän- unerwartete Krankheitsereignisse, die eine gesundheitliche
derbarkeit bzw. Anpassungsfähigkeit des Erregers kommt Notlage von internationaler Tragweite darstellen können,
eine besondere Bedeutung zu (z.B. Resistenzentwicklung der WHO gemeldet werden müssen. Die Schweiz über-
gegen Antibiotika). Ferner begünstigen gesellschaftliche, nimmt damit ihre globale Verantwortung in der Früherken-
sozioökonomische und ökologische Entwicklungen, dass nung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
sich Krankheitserreger weiterentwickeln und stärker ver-
breiten.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 6Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
2. Häufung von klinischen oder laboranalytischen Befunden
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Krankheits- oder Todesfälle, die Laboranalytische Befunde, die
- das zu erwartende Ausmass für den betref- - das zu erwartende Ausmass für den betref-
fenden Zeitraum oder Ort übersteigen und fenden Zeitraum oder Ort übersteigen und
- mutmasslich auf eine übertragbare Krankheit - eine übertragbare Krankheit betreffen und
zurückzuführen sind und - Massnahmen zum Schutz der öffentlichen
- Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten.
Gesundheit erfordern könnten. Gilt auch für laboranalytische Befunde, die im
Gilt auch für Krankheits- oder Todesfälle, die Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden zu
im Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden melden sind.
meldepflichtig sind.
Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden
Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten - -
Probenversand An das übliche Auftragslabor Je nach Erreger; Proben sind nach Aufforde-
rung durch das BAG an ein Referenzzentrum
zu senden.
Bei der Meldung einer Häufung geht es darum, räum- Eine Häufung wird vielfach von Ärztinnen/Ärzten in Spi-
lich und/oder zeitlich gehäuft auftretende Fälle von melde- tälern oder anderen Institutionen und unter Umständen
pflichtigen oder nicht-meldepflichtigen Infektionskrankhei- auch von diagnostischen Laboratorien festgestellt. In die-
ten möglichst früh zu erkennen und somit möglichst rasch sem Umfeld werden Ausbrüche von Infektionskrankheiten
intervenieren zu können. Dies kann Häufungen von gast- häufig rascher als im ambulanten Bereich (z.B. in Privat-
rointestinalen (z.B. Noroviren, Salmonellen), lebensmittel- oder Gemeinschaftspraxen) erkannt. Zudem beherbergen
übertragenen (z.B. enterohämorrhagische Escherichia coli, Institutionen häufig Personen mit einem erhöhten Erkran-
Listerien), respiratorischen (z.B. Bordetella pertussis, Legio- kungsrisiko wie z.B. Kinder, Kranke oder ältere Personen.
nellen) oder anderen Erregern betreffen. Die Meldung dient der Abklärung, ob spezifische Massnah-
men zur Verhinderung oder Eindämmung einer weiteren
Häufungen können überall auftreten. Typische Exposi- Ausbreitung zu ergreifen sind.
tionsorte sind Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen,
Konzerte), Institutionen (z.B. Alters- und Pflegeheime, Kin- Unter Umständen hat das BAG eine Häufung, die
derkrippen, Schulen), Restaurants oder Hotels, Transport- z.B. das Potenzial einer grenzüberschreitenden Ausbreitung
mittel (z.B. Flugzeuge) oder Kasernen. Das Risiko einer hat, gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften
Häufung ist insbesondere bei gemeinsamer Verpflegung, (IGV, 2005) der WHO zu melden.
engem Kontakt sowie bei hoher Personendichte erhöht.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 7Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
3. Aids (Erworbenes Immunschwäche-Syndrom)
HI-Virus (Human Immunodeficiency Virus)
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Erfüllte klinische Kriterien gemäss der Siehe HIV-Infektion
europäischen Falldefinition für Aids
(Entscheidung 2002/253/EG)
Meldefrist 1 Woche
Adressat Kantonsärztin/-arzt
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Gemäss Meldeformular
Probenversand An ein Auftragslabor, das HIV-Tests durchführt
Übertragung Public-Health-Massnahmen
Das HI-Virus wird durch ungeschützte Sexualkontakte Mit dem Ziel, die Häufigkeit von späten HIV-Diagnosen
übertragen (vaginal, anal), ausserdem parenteral (Blut zu senken, stehen folgende Massnahmen im Vorder-
und Blutprodukte, Drogenkonsum mit kontaminierten grund:
Spritzen, Stichverletzungen im Medizinalbereich) und • Kampagnen in der Allgemeinbevölkerung sowie ziel-
von der Mutter auf das Kind (perinatal, Stillen). gruppenspezifische Information und Sensibilisierung,
Inkubationszeit • HIV-Beratungs- und Testangebote (Voluntary counsel-
Eine unbehandelte HIV-Infektion führt nach einer unter- ling and testing, VCT),
schiedlich langen, meist mehrjährigen symptomfreien •
HIV-Tests auf Initiative behandelnder Ärztinnen und
Latenzphase in der Regel zu Aids (Medianwert 9–10 Ärzte (Provider initiated counselling and testing, PICT).
Jahre). Personen mit einer HIV-Diagnose sollten möglichst an
Fachspezialisten oder an ein spezialisiertes infektiologi-
Krankheitslast
sches Zentrum überwiesen werden.
In der Schweiz werden pro Jahr weniger als 100 neue
Aids-Diagnosen gestellt. Laut grober Schätzung leben Nationale und internationale Zusammenarbeit
hierzulande rund 3500 Personen mit einer Aids-Diagno- Die erfassten Aids-Fälle werden vom BAG ans TESSy-
se. Aids ist ein spätes Stadium der HIV-Infektion, das System des European Centre for Disease Prevention
durch das Auftreten bestimmter opportunistischer Infek- and Control (ECDC) weitergeleitet.
tionen, Krebserkrankungen, des HIV-Wasting-Syndroms
oder der HIV-Enzephalopathie definiert ist. Diese Aids-
definierenden Erkrankungen führen fast ausnahmslos
zum Tod. Mit einer antiretroviralen Kombinationsthe-
rapie kann die Progression der Krankheit verlangsamt
oder gestoppt werden.
Risikosituationen/Risikogruppen
Je später die HIV-Infektion diagnostiziert wird, desto
grösser ist das Risiko, dass sich die Progression zum
Stadium Aids – trotz des Einsatzes einer antiretroviralen
Kombinationstherapie – nicht mehr verhindern lässt. Da-
von betroffen sind in erster Linie Personen, die sich ei-
nes Infektionsrisikos zu wenig bewusst sind, z. B. Mig-
rantinnen und Migranten aus Ländern mit hoher
HIV-Prävalenz sowie Neugeborene von Müttern, deren
HIV-Infektion während der Schwangerschaft nicht er-
kannt wurde.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 8Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
4. Anthrax
Bacillus anthracis
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien I. Klinischer Verdacht und Positiver bzw. negativer Befund mittels
Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt I. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
für Infektiologie und NGS) oder
Veranlassung einer erregerspezifischen II. Antigennachweis oder
Labordiagnostik III. Massenspektrometrie: MALDI TOF
oder (Matrix-Assisted Laser Desorption
II. bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. Ionisation Time-Of-Flight)
einem Zufallsbefund spätestens bei Nicht melden: Negativbefunde zu Umwelt-
Vorliegen des positiven laboranalytischen proben
Befundes
Meldefrist 2 Stunden, telefonisch* 2 Stunden, telefonisch*
Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personenangaben Voller Name Voller Name
Probenversand Nationales Referenzzentrum für Anthrax Nationales Referenzzentrum für Anthrax
(NANT), Spiez (NANT), Spiez
* Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37;
die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert.
Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen
Die Infektion erfolgt durch den direkten Kontakt mit er- Personen, die bei der Arbeit mit infizierten Tieren in
krankten Tieren oder verseuchten tierischen Produkten Kontakt kommen (z.B. Tierärzte/-ärztinnen, Jäger/-innen,
wie z.B. Fleisch, Wolle, Haare und Knochenmehl (Haut- Metzger/-innen), unterliegen einem erhöhten Erkran-
milzbrand). Aber auch das Einatmen von Bakterienspo- kungsrisiko. Im Fall eines bioterroristischen Anschlages,
ren (Lungenmilzbrand) oder der Verzehr von rohem z.B. mit kontaminierten Briefen, sind Mitarbeitende der
Fleisch infizierter Tiere (Darmmilzbrand) sind mögliche Postbetriebe einem besonderen Risiko ausgesetzt.
Infektionswege. Von Mensch zu Mensch ist Anthrax
nicht übertragbar. Public-Health-Massnahmen
Die Massnahmen bestehen in der Identifizierung und
Inkubationszeit der sofortigen Beseitigung der Infektionsquelle (bei tie-
Die Inkubationszeit hängt vom Infektionsweg ab und be- rischem Ursprung) oder in der Reinigung von kontami-
trägt für Hautmilzbrand 1 bis 7 Tage und für Lungen- und nierten Böden (bei Infektionsquellen aus der Umwelt).
Darmmilzbrand 2 bis 5 Tage. Es existiert eine Impfung gegen Anthrax, die jedoch in
der Schweiz nicht erhältlich ist.
Krankheitslast
Anthrax kommt in der Schweiz sehr selten vor. Im Au- Nationale und internationale Zusammenarbeit
gust 2014 wurde der letzte Fall gemeldet. Es handelte Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das
sich um eine Person, die sich in der Türkei mit Haut- BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
milzbrand infiziert hatte. Ein endemischer Fall trat 1991 und Veterinärwesen (BLV) und dem Bundesamt für Um-
auf. Anthrax-Sporen sind äusserst resistent und können welt (BAFU) zusammen. Je nach Situation meldet das
mehrere Jahrzehnte in der Umwelt überleben. Von den BAG einen Fall gemäss den Internationalen Gesund-
drei Erkrankungsformen ist der Hautmilzbrand bei wei- heitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO.
tem die häufigste Form. Ohne Antibiotikatherapie ver-
laufen der Hautmilzbrand in rund 5 bis 20 % und der
Darmmilzbrand in rund 50 % der Fälle tödlich. Der Lun-
genmilzbrand endet unbehandelt meist tödlich, auch bei
einer sofortigen Behandlung beträgt die Letalität noch
80 %. Sporen des Bacillus anthracis sind eine extrem
wirksame biologische Waffe, da sie einmal eingeatmet
Lungenmilzbrand verursachen können.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 9Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
5. Botulismus
Clostridium botulinum
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Klinischer Verdacht und Positiver bzw. negativer Befund mittels
Verabreichung des Antitoxins letalem Maustest (Mouse-Bioassay)
Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus
Meldefrist 2 Stunden, telefonisch* 2 Stunden, telefonisch*
Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Voller Name Voller Name
Probenversand Abklärung der Diagnostik mit dem LABOR Abklärung der Diagnostik mit dem LABOR
SPIEZ (Koordination des Probenversands an SPIEZ (Koordination des Probeversandes an
miprolab GmbH, Göttingen, D). Die Proben miprolab GmbH, Göttingen, D). Die Proben
werden im Anschluss direkt an miprolab werden im Anschluss direkt an miprolab
geschickt. geschickt.
* Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37;
die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert.
Übertragung Public-Health-Massnahmen
Ursache des Lebensmittelbotulismus ist der Verzehr Krankheitsverursachende Lebensmittel oder sonstige
von verdorbenen bzw. toxinhaltigen Lebensmitteln. Er- Infektionsquellen müssen identifiziert und sofort aus
krankungen stehen meist im Zusammenhang mit dem dem Handel gezogen bzw. beseitigt werden. Melde-
Konsum von Konserven (z.B. eingemachtes Gemüse pflichtig ist seit 2008 lediglich der Nahrungsmittelbotu-
oder Fleisch- und Fischzubereitungen). Werden toxinhal- lismus, der Wund- und Säuglingsbotulismus muss nicht
tige Lebensmittel nicht ausreichend erhitzt, kommt es gemeldet werden.
nach dem Verzehr zu einer Vergiftung.
Nationale und internationale Zusammenarbeit
Inkubationszeit Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das
Die Inkubationszeit von Lebensmittelbotulismus beträgt BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
in der Regel 12 bis 36 Stunden. und Veterinärwesen (BLV) zusammen. Ereignisse mit
Bioterrorverdacht hat das BAG gemäss den Internatio-
Krankheitslast nalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO zu
Fälle von Lebensmittelbotulismus sind in der Schweiz melden.
sehr selten. Jährlich werden lediglich 1 bis 2 Fälle ge-
meldet. Mit symptomatischer Behandlung unter inten-
siv-medizinischer Überwachung und Botulismus-Antito-
xingabe liegt die Letalität bei 5 bis 10 %.
Risikosituationen/Risikogruppen
Die Mehrheit der gemeldeten lebensmittelbedingten
Fälle von Botulismus ist auf unsachgemäss und selbst-
zubereitete Konserven zurückzuführen. Den meisten
Lebensmitteln sieht man nicht an, ob sie verdorben
sind. Der Konsum von Nahrungsmitteln aus aufgebläh-
ten Konservendosen stellt ein Risiko dar. Aufgrund der
weiten Verbreitung des Erregers, des hochgefährlichen
Toxins und den schwerwiegenden Vergiftungssympto-
men eignet sich Clostridium botulinum zur Herstellung
von biochemischen Waffen.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 10Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
6. Brucellose
Brucella spp.
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver laboranalytischer Befund mittels
I. Kultur oder
II. Antikörpernachweis
Meldefrist 1 Woche 1 Woche
Adressat Kantonsärztin / -arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Initialen Initialen
Probenversand An das übliche Auftragslabor Proben sind nach Aufforderung durch das BAG
an das Nationale Referenzzentrum für Anthrax
(NANT), Spiez zu senden.
Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analy-
sen (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder
unklarer Resultate), können nach Absprache
mit dem Zentrum Proben ans NANT ein-
gesendet werden.
Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen
Eine Infektion erfolgt in der Regel durch den Verzehr von Besonders infektionsgefährdet sind Personen, die mit
kontaminierten Lebensmitteln (vor allem durch nicht Nutztieren oder deren Produkten arbeiten bzw. diese
pasteurisierte Milch bzw. durch daraus hergestellte Pro- verarbeiten wie z. B. Schäfer/-innen, Landwirte/-innen,
dukte) oder den direkten Kontakt mit infizierten Tieren Tierpfleger/-innen, Tierärzte/-innen, Personal von Molke-
und deren Ausscheidungen wie Milch, Stuhl oder Urin. reien.
Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist äusserst
selten. Public-Health-Massnahmen
Durch die Meldepflicht können lokale oder zeitliche Häu-
Inkubationszeit fungen von Brucellose-Erkrankungen frühzeitig erkannt
Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 5 bis 60 Tage, und Abklärungen zur Identifikation der Infektionsquelle
manchmal auch einige Monate. umgehend eingeleitet werden. Die Behörden können,
falls notwendig, kontaminierte Produkte aus dem Han-
Krankheitslast del ziehen sowie Empfehlungen zur Lebensmittel-
Mit grösseren regionalen Unterschieden ist die Krank- hygiene und Lebensmittelkontrolle erlassen.
heit bei Haus- und Nutztieren weltweit verbreitet. In
der Schweiz gilt der Nutztierbestand (Rinder, Schafe, Nationale und internationale Zusammenarbeit
Ziegen) als frei von Brucellose. Die Krankheit ist beim Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das
Menschen mit 1 bis 10 gemeldeten Fällen pro Jahr sel- BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
ten geworden. Erkrankungen gehen meist auf einen und Veterinärwesen (BLV) zusammen.
Auslandaufenthalt oder den Konsum von ausländischen
Milchprodukten zurück. Bis zu 90 % aller Infektionen
verlaufen asymptomatisch. Das klinische Bild weist eine
grosse Variabilität auf. Bei ca. 5 % der Erkrankten kann
die Brucellose einen chronischen Verlauf nehmen. Die
Letalität unbehandelter Erkrankungen liegt bei 2 %.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 11Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
7. Campylobacteriose
Campylobacter spp.
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Zurzeit besteht keine Meldepflicht Positiver Befund mittels Kultur aus einer
klinischen Probe (in der Regel Stuhl oder Blut)
Meldefrist 24 Stunden
Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Initialen
Probenversand Isolate sind nach Aufforderung durch das BAG
an das Nationale Zentrum für enteropathoge-
ne Bakterien und Listerien (NENT), Zürich zu
senden.
Das BAG kann bei Bedarf die Labors auf-
fordern, Angaben zu Proben mit negativem
Befund ans BAG zu übermitteln.
Besteht labor- / kantonsseitig Bedarf für
Analysen (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder
unklarer Resultate), können nach Absprache
mit dem Zentrum Isolate ans NENT eingesen-
det werden.
Statistik zum laboranalytischen Befund
Meldeinhalt Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines
Kalenderjahrs (nach Methode und Monat),
davon die Anzahl der positiven Befunde
Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen
Die Übertragung erfolgt durch den Verzehr von kontami- Eine Häufung von Erkrankungen ist bei Kindern unter 5
nierten Lebensmitteln wie z. B. ungenügend erhitztem Jahren sowie bei jungen Erwachsenen zwischen 15 und
Fleisch (insbesondere Geflügelfleisch), verunreinigtem 24 Jahren zu beobachten.
Wasser und roher Milch oder über den Kontakt mit
Tieren, die Träger des Bakteriums sind. Häufig kommt Public-Health-Massnahmen
es zu einer Kontamination von genussfertigen Speisen Durch die Meldepflicht lassen sich lokale oder zeitliche
durch rohe kontaminierte Lebensmitteln, so etwa beim Häufungen von Campylobacter-Infektionen frühzeitig
Zubereiten von Speisen oder beim Lagern von Nah- erkennen und umgehend Abklärungen zur Identifikati-
rungsmitteln. Die Übertragung von Mensch zu Mensch on der Infektionsquelle einleiten. Die Behörden können,
ist selten. falls notwendig, kontaminierte Produkte aus dem Han-
del ziehen sowie Empfehlungen zur Lebensmittelhygie-
Inkubationszeit ne und Lebensmittelkontrolle erlassen. Zur Vorbeugung
Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 10 Tage, in der Regel ist – besonders bei der Zubereitung von Geflügelfleisch
2 bis 5 Tage. – eine konsequente Küchenhygiene unerlässlich.
Krankheitslast Nationale und internationale Zusammenarbeit
Campylobacter-Infektionen zählen weltweit zu den häu- Um notwendige Massnahmen im Lebensmittelbereich
figsten Ursachen von bakteriellen Durchfallerkrankun- zu treffen, arbeitet das BAG eng mit dem Bundesamt
gen durch Lebensmittel. In der Schweiz werden jährlich für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu-
zwischen 7000 und 8000 Infektionen durch Labors dem sammen. Im Fall einer grenzüberschreitenden Epidemie
BAG gemeldet. Erkrankte erholen sich in der Regel in- nimmt der Bund mit den entsprechenden ausländischen
nert 1 bis 2 Wochen. Eine Campylobacteriose kann in Behörden Kontakt auf.
seltenen Fällen Komplikationen wie das Reiter-Syn-
drom, eine Meningitis oder das Guillain-Barré-Syndrom
verursachen.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 12Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
8. Carbapenemase-bildende Enterobacteriaceae (CPE)
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver laboranalytischer Befund:
I. Disk-Diffusionsmethode Meropenem
(10µg)-Hemmhof < 25 mm oder
II. Minimale Hemmkonzentration
> 0,125 mg/L und positiver Bestätigungs-
oder Direkttest oder
III. Nachweis eines Resistenz-Allels mittels PCR
Weitere Resistenzen (Colistin, Polymyxin B,
etc.) ebenfalls angeben, falls getestet
Nicht melden:
– Direkttest ohne weitere Bestätigungstests
– MALDI-TOF US ohne weitere Bestätigungs-
tests
Meldefrist 1 Woche 1 Woche
Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Initialen Initialen
Probenversand An das übliche Auftragslabor Laboratorien, die molekularbiologische Bestäti-
gungstests nicht selber durchführen, sollen
den Stamm an ein Expertenlaboratorium
weiterleiten (siehe www.swissmicrobiology.ch)
oder an das Nationale Referenzlaboratorium
NARA.
Laboratorien, die molekularbiologische Bestä-
tigungstests selber durchführen, müssen die
Stämme für spätere Analysen aufbewahren.
Statistik zum laboranalytischen Befund
Meldeinhalt Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines
Kalenderjahrs (nach Methode und Monat),
davon die Anzahl der positiven Befunde
Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen
Immer häufiger werden Enterobakterien isoliert, die Kolonisationen mit CPE stehen oft im Zusammenhang
eine Resistenz gegenüber Carbapenemase aufweisen. mit einer Reise in ein endemisches Gebiet. Ein erhöhtes
Eine solche Resistenz kann durch die Mutation des Erkrankungsrisiko haben insbesondere Personen, die
genetischen Materials oder durch die Aneignung von immungeschwächt sind, hospitalisiert sind (vor allem auf
Resistenzgenen von anderen Bakterien erworben wer- Intensivstationen) oder (chirurgische) Wunden haben.
den. Enterobakterien können unter bestimmten Voraus-
setzungen Infektionen, wie z. B. eine Harnwegsinfekti- Public-Health-Massnahmen
on, Peritonitis, Pneumonie, Sepsis oder Wundinfektion Wenn CPE diagnostiziert wird, sind spitalhygienische
auslösen und werden durch direkten oder indirekten Massnahmen vorzunehmen, um eine Ausbreitung zu
Kontakt (fäko-oral) übertragen. Eine nosokomiale Über- verhindern. Die Meldepflicht wurde eingeführt, um die
tragung ist möglich. Entwicklung in der Schweiz zu überwachen.
Krankheitslast Nationale und internationale Zusammenarbeit
Carbapenemase-bildende Enterobacteriaceae (CPE) stel- Anresis.ch sammelt derzeit Antibiotikaresistenzdaten
len wegen ihrer Multiresistenz gegenüber allen ß-lactam von einer Auswahl von Laboratorien in der ganzen
Antibiotika (Penizilline, Cephalosporine, Monobactame Schweiz. Es sind jedoch keine Hintergrundinformatio-
und Carbapeneme) ein ernsthaftes Problem für die öffent- nen zu den Patientinnen / Patienten (z. B. zu Reisen, Ri-
liche Gesundheit dar. Weltweit wird eine rasche Ver- sikogruppen) verfügbar. Die Daten des Meldesystems
breitung dieser Bakterien beobachtet, wobei sie in der sollen diese Lücken im Bereich der CPE schliessen.
Schweiz noch relativ selten sind. Anresis.ch stellt zudem die schweizerischen Daten den
entsprechenden europäischen Überwachungsprogram-
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting men zur Verfügung. 13Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
9. Chikungunya-Fieber
Chikungunya-Virus
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver Befund mittels
I. Kultur oder
II. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
NGS) oder
III. Antikörpernachweis (IgM, Titeranstieg ≥ 4 x
oder Serokonversion)
Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden
Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Voller Name Voller Name
Probenversand An das übliche Auftragslabor Proben sind nach Aufforderung durch das BAG
an das Nationale Referenzzentrum für neuauftre-
tende Virusinfektionen (NAVI), Genf zu senden.
Das BAG kann bei Bedarf die Labors auffordern,
Angaben zu Proben mit negativem Befund ans
BAG zu übermitteln.
Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analysen
(z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder unklarer
Resultate), können nach Absprache mit dem
Zentrum Proben ans NAVI eingesendet werden.
Übertragung Public-Health-Massnahmen
Das Chikungunya-Virus wird durch Stiche infizierter Die wichtigste präventive Massnahme bei Reisen in be-
weiblicher Mücken der Gattung Aedes übertragen troffene Länder besteht im Schutz vor Mückenstichen. Bei
– hauptsächlich durch Aedes albopictus (Asiatische febrilen Reiserückkehrenden ist es wichtig, an eine Chi-
Tigermücke), aber auch durch Aedes aegypti (Gelbfie- kungunya-Infektion zu denken. In Gebieten wie z. B. dem
bermücke). Asiatische Tigermücken konnten sich in den Tessin, in denen sich Tigermückenpopulationen etablie-
vergangenen Jahren im Süden Europas und im Tessin ren konnten, lässt sich nicht mehr ausschliessen, dass
etablieren. Gelbfiebermücken kommen in Europa hinge- die Mücken das Chikungunya-Virus aufnehmen und
gen praktisch nicht vor. übertragen. Daher ist es wichtig, dass sich insbesondere
die mit dem Chikungunya-Virus infizierten Personen vor
Inkubationszeit Mückenstichen schützen. Dies gilt vor allem während
Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 12 Tage, in der Regel der Tigermückensaison in den Sommer- und Herbstmo-
7 bis 9 Tage. naten. Es sollten auch Verdachtsfälle ohne Reiseanam-
nese auf das Chikungunya-Virus untersucht werden.
Krankheitslast
In den vergangenen Jahren hat sich das Chikungunya- Nationale und internationale Zusammenarbeit
Fieber weltweit stetig ausgebreitet. Auch Europa ver- Wenn sich Reisende aus der Schweiz in europäischen
zeichnet eine Zunahme von Betroffenen. Die in der Ländern mit dem Chikungunya-Virus infizieren, werden
Schweiz registrierten (importierten) Fälle nehmen seit die Behörden des betreffenden Landes informiert.
2014 zu. Bis anhin kam es in der Schweiz zu keiner
Übertragung. In der Regel verläuft die Krankheit ohne Je nach Situation ist ein Fall gemäss den Internationalen
schwerwiegende Komplikationen; selten kann es je- Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO zu mel-
doch zu lang anhaltenden Beschwerden wie Gelenk- den.
und Muskelschmerzen oder Müdigkeit kommen.
Risikosituationen/Risikogruppen
Reisende in Endemiegebiete setzen sich einem erhöh-
ten Infektionsrisiko aus. Weitere Informationen sind un-
ter www.safetravel.ch zu finden.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 14Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
10. Chlamydiose
Chlamydia trachomatis
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Zurzeit besteht keine Meldepflicht. Positiver Befund mittels
I. Kultur oder
II. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
NGS) oder
III. Antigennachweis
Zu melden sind lediglich Resultate aus Proben
des Genitaltrakts
Meldefrist 1 Woche
Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Initialen
Probenversand -
Statistik zum laboranalytischen Befund
Meldeinhalt Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines
Kalenderjahrs (nach Methode und Monat),
davon die Anzahl der positiven Befunde
Übertragung Public-Health-Massnahmen
Chlamydien werden durch ungeschützte Sexualkontak- Die Prävention besteht im konsequenten Gebrauch von
te übertragen. Eine Übertragung ist zudem perinatal von Präservativen und dem Einhalten der Safer-Sex-Regeln
der Mutter auf das Kind möglich. sowie im Screening von spezifischen Bevölkerungs-
gruppen. Nach der Diagnosestellung (positives Scree-
Inkubationszeit ning oder symptomatische Patientinnen und Patienten)
Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 3 Wochen. sollte möglichst rasch eine Behandlung erfolgen. Es
empfiehlt sich, alle Sexualpartnerinnen und -partner der
Krankheitslast
betroffenen Person zu informieren bzw. zu untersuchen
Es gibt in der Schweiz pro Jahr rund 10 000 neue Chla-
und nötigenfalls auch zu behandeln.
mydiose-Meldungen, was 118 Fällen pro 100 000 Ein-
wohner entspricht. Die Dunkelziffer ist allerdings hoch, Nationale und internationale Zusammenarbeit
da die Infektion bei rund zwei Drittel der Fälle zunächst Das BAG beantwortet jährlich einen Fragebogen der
asymptomatisch verläuft. Falls Symptome vorliegen, WHO.
handelt es sich am häufigsten um eitrigen Ausfluss,
Brennen beim Wasserlösen oder Reizungen in der Anal-
region. Aufgrund von Schätzungen sind zwischen 3 und
10 % der sexuell aktiven Bevölkerung von Chlamydien
betroffen, 70 % davon sind Frauen.
Risikosituationen/Risikogruppen
Die Infektion ist bei Jugendlichen und jungen Frauen un-
ter 24 Jahren besonders verbreitet; Männer sind zum
Zeitpunkt der Diagnose im Durchschnitt etwas älter. Ein
erhöhtes Ansteckungsrisiko haben Personen mit häufi-
gem Partnerwechsel, Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter
sowie Männer, die Sex mit Männern haben (MSM).
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 15Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
11. Cholera
Vibrio cholerae
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver Befund mittels
I. Kultur oder
II. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
NGS)
Nur Stämme der toxinproduzierenden Serogrup-
pen O1 oder O139 gelten als Cholera-Fall.
Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden
Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Voller Name Voller Name
Probenversand An das übliche Auftragslabor Nationales Zentrum für enteropathogene
Bakterien und Listerien (NENT), Zürich
Übertragung Public-Health-Massnahmen
Die Infektion mit Vibrio cholerae erfolgt über die Auf- Die Meldepflicht vermittelt epidemiologische und medi-
nahme von Wasser oder Lebensmittel, die direkt oder zinische Informationen über die Cholera-Fälle, vor allem
indirekt durch Fäkalien oder Erbrochenes von infizierten über deren Herkunft. Sie bildet daher auch die Grund-
Personen verunreinigt wurden. lage für Empfehlungen an Reisende. Zu den notwen-
digen Public-Health-Massnahmen zählen die Identifika-
Inkubationszeit tion von Kontakten und, während fünf Tagen nach der
Die Inkubationszeit beträgt wenige Stunden bis 5 Tage, Exposition, die Überwachung von Kontaktpersonen, die
in der Regel 2 bis 3 Tage. Nahrungsmittel und Wasser mit der erkrankten Person
geteilt haben. Für Personen, die einem erhöhten Infek-
Krankheitslast
tionsrisiko ausgesetzt sind, gibt es eine orale Impfung.
Cholera kommt insbesondere in Ländern mit schlechten
sanitären Anlagen und Mangel an sauberem Trinkwas- Nationale und internationale Zusammenarbeit
ser sowie in Kriegs- und Katastrophengebieten vor. In Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss
Europa, so auch in der Schweiz, werden nur vereinzelt den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005)
importierte Fälle gemeldet. Die meisten Infektionen der WHO.
verlaufen milde, viele auch ohne Symptome. In schwe-
ren Fällen kann der starke Wasser- und Elektrolytverlust
zu Kreislaufkollaps, Nierenversagen, Schock und sogar
zum Tod führen. Bei rechtzeitiger Substitutionstherapie
sinkt die Letalität unter 1 %.
Risikosituationen/Risikogruppen
Das Infektionsrisiko, sich in Ländern, in denen Cholera
vorkommt, anzustecken, ist für die meisten Reisenden
gering. Personen, die z. B. im Rahmen eines humanitä-
ren Einsatzes in einem Endemiegebiet arbeiten, können
einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sein.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 16Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
12. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)
Prionen (aus dem Englischen «proteinaceous infectious particle»)
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Klinischer Verdacht auf eine Form von Positiver Nachweis von PrPSc in klinischem
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) Material (insbesondere Gehirn) mittels
I. Histologie oder
II. Western-Blot oder
III. 14-3-3-Proteine im Liquor bei CJK-Verdacht
Meldefrist 1 Woche 1 Woche
Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Voller Name Voller Name
Probenversand Bei Verdacht auf vCJK sind Proben oder Bei Verdacht auf vCJK sind Proben an das
Leichen an das Nationale Referenzzentrum Nationale Referenzzentrum für menschliche
für menschliche Prion-Erkrankungen (NHUP), Prion-Erkrankungen (NHUP), Zürich zu senden
Zürich zu senden
Ergänzungsmeldung von klinischem Befund
Meldekriterien I. Tod einer Patientin/eines Patienten mit Verdacht auf CJK
oder
II. Bestätigung einer vCJK durch Autopsie
Meldefrist 1 Woche
Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen
Die meisten Fälle von CJK entstehen endogen (spora- Familiäre Häufungen von CJK sind bekannt. Zu den
disch). Nach heutigem Wissensstand sind folgende iat- Risikofaktoren zählen der Erhalt von Dura-mater-Trans-
rogene Übertragungswege für eine Prionose anerkannt: plantaten, Hypophysenextrakten und Blutprodukten so-
• Dura-mater-Transplantate, wie chirurgische Interventionen (inkl. Endoskopien) mit
• Hypophysenextrakte, unsachgemäss sterilisierten bzw. aufbereiteten Instru-
menten nach Einsatz in Risikogeweben.
•
chirurgische Instrumente (vor allem Neurochirurgie,
Hals-Nasen-Ohren (ORL) und Ophthalmologie) Public-Health-Massnahmen
• Blutprodukte (bei vCJK). Die Erkrankung ist unter Angabe des vollen Patienten-
Bei endoskopischen Eingriffen wird ein theoretisches namens meldepflichtig, um Blutprodukte, Endoskope
Risiko vermutet, wobei die Risikoeinschätzung je nach und wiederverwendbares Operationsbesteck je nach
CJK- und Untersuchungsform unterschiedlich ist. Die Risikoeinschätzung aus dem Verkehr zu ziehen. Weitere
variante Form (vCJK) steht wahrscheinlich in Zusam- Massnahmen sind die gesetzliche Regelung der Steri-
menhang mit dem Erreger der bovinen spongiformen lisierung von Operationsbestecken und Empfehlungen
Enzephalopathie (BSE). Dessen Übertragung erfolgt zur Reinigung von Endoskopen.
vermutlich über den Verzehr kontaminierter Lebensmit-
Nationale und internationale Zusammenarbeit
tel. Das Übertragungsrisiko von vCJK wird höher einge-
Das Nationale Referenzzentrum für menschliche Prion-
stuft als das der anderen Formen.
Erkrankungen (NHUP) bestätigt die Diagnose, diffe-
Inkubationszeit renziert zwischen den verschiedenen CJK-Formen und
Die Inkubationszeit kann bei allen Formen mehrere berichtet dem «European Creutzfeldt Jakob Disease
Jahrzehnte dauern. Surveillance Network» (EUROCJD) jährlich die Fallzah-
len.
Krankheitslast
Die Erkrankung ist sehr selten und sie verläuft immer
tödlich. In der Schweiz werden jährlich zwischen 10
und 20 sporadische CJK-Erkrankungen (wahrscheinli-
che oder gesicherte Fälle) gemeldet. Die variante Form
(vCJK) wurde bislang noch nie nachgewiesen.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 17Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
13. Dengue-Fieber
Dengue-Virus
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien Positiver laboranalytischer Befund Positiver Befund mittels
I. Kultur oder
II. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
NGS) oder
III. Antikörpernachweis (IgM, Titeranstieg ≥ 4 x
oder Serokonversion) oder
IV. Antigennachweis
Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden
Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Voller Name Voller Name
Probenversand An das übliche Auftragslabor Proben sind nach Aufforderung durch das BAG
an das Nationale Zentrum für neuauftretende
Viruserkrankungen (NAVI), Genf zu senden.
Das BAG kann bei Bedarf die Labors auffordern,
Angaben zu Proben mit negativem Befund ans
BAG zu übermitteln.
Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analysen
(z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder unklarer
Resultate), können nach Absprache mit dem
Zentrum Proben ans NAVI eingesendet werden.
Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen
Das Dengue-Virus wird durch Stiche infizierter weib- Zu den Risikogruppen gehören Reisende in Endemie-
licher Mücken der Gattung Aedes übertragen – haupt- gebiete. Weitere Informationen sind unter www.safet-
sächlich durch Aedes aegypti (Gelbfiebermücke), aber ravel.ch zu finden.
auch durch Aedes albopictus (Asiatische Tigermücke).
Gelbfiebermücken kommen in Europa praktisch nicht Public-Health-Massnahmen
vor. Asiatische Tigermücken konnten sich in den letzten Die wichtigste präventive Massnahme bei Reisen in
Jahren jedoch im Süden Europas etablieren, so auch im betroffene Länder oder Gebiete besteht im Schutz vor
Tessin. Mückenstichen. In Gebieten wie z. B. dem Kanton Tes-
sin, wo sich Tigermücken-Populationen seit Beginn der
Inkubationszeit 2000er-Jahre etablieren konnten und man nicht mehr
Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 14 Tage, in der Regel ausschliessen kann, dass die Mücken das Dengue-Virus
4 bis 7 Tage. übertragen, ist es wichtig, dass sich insbesondere an
Dengue-Fieber erkrankte Personen vor Mückenstichen
Krankheitslast schützen. Dies gilt vor allem während der Tigermücken-
In den letzten Jahrzehnten hat sich das Dengue-Fieber Saison in den Sommer- und Herbstmonaten. Deshalb
weltweit sehr stark ausgebreitet. Wurde die Krankheit in sollten im Tessin auch Verdachtsfälle, die keine Reisea-
den 1960er-Jahren nur bei 10 000 bis 20 000 Personen namnese haben, auf das Dengue-Virus untersucht wer-
jährlich festgestellt, sind es inzwischen ca. 50 bis 100 den.
Mio. pro Jahr. Rund 40 % der Weltbevölkerung leben in
einem Risikogebiet. Auch in Europa kommt es vermehrt Nationale und internationale Zusammenarbeit
zu Infektionen. In der Schweiz wurden bislang lediglich Wenn sich Reisende mit Wohnsitz in der Schweiz in Eu-
Fälle als Folge von Auslandaufenthalten verzeichnet. Bei ropa mit dem Dengue-Virus infizieren, werden die Be-
Reiserückkehrenden mit Fieber sollte deshalb an Den- hörden des betroffenen Landes informiert.
gue-Fieber gedacht werden. Eine Infektion verläuft bei Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss
40 bis 80 % der Betroffenen asymptomatisch. Sie kann den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005)
jedoch zum klassischen Dengue-Fieber mit Kopf- und der WHO.
Gliederschmerzen sowie Hautausschlägen führen. In
seltenen Fällen wird von einem schweren Verlauf berich-
tet – dem hämorrhagischen Denguefieber (DHF) bzw.
dem Dengue-Schocksyndrom – der unter Umständen
tödlich endet.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 18Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
14. Diphtherie
Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudotuberculosis)
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien I . Klinischer Verdacht auf Diphtherie und Positiver Befund mittels Kultur bei einem
Veranlassung einer erregerspezifischen potenziell toxigenen Corynebacterium (C. diph-
Labordiagnostik theriea, C. ulcerans, C. pseudotuberuclosis)
oder Der Toxin-Gen-Nachweis mittels PCR ist umge-
hend zu veranlassen und nachzumelden (auch
II. positiver laboranalytischer Befund
bei negativem Befund).
Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus
Meldefrist 24 Stunden 24 Stunden
Adressat Kantonsärztin/-arzt Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Voller Name Voller Name
Probenversand An das übliche Auftragslabor -
Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen
Die Rachendiphtherie wird von Mensch zu Mensch Für Personen, die in Endemiegebiete reisen, besteht ein
über Tröpfcheninfektion (z.B. Körperkontakt, Husten, erhöhtes Erkrankungsrisiko. Ungeimpfte Kinder sind be-
Niesen) und die Hautdiphtherie durch direkten Kontakt sonders gefährdet.
(Schmierinfektion) übertragen. Eine Ansteckung kann
von einer erkrankten Person oder einem asymptoma- Public-Health-Massnahmen
tischen Keimträger (Ausscheider) ausgehen. Eine indi- Die Meldepflicht ermöglicht eine schnelle und geziel-
rekte Übertragung über kontaminierte Gegenstände ist te Intervention (z.B. Isolierung der erkrankten Person,
prinzipiell möglich, aber eher selten. Die beiden Erreger Identifizierung und Chemoprophylaxe von Kontaktper-
C. ulcerans und C. pseudotuberculosis werden meist sonen). Die Überwachung der Diphtherie dient zudem
von Tier zu Mensch übertragen (z.B. von Haustieren wie der Evaluation der Impfempfehlungen.
Hund oder Katze).
Nationale und internationale Zusammenarbeit
Inkubationszeit Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss
Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 2 bis 5 Tage, den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
selten bis zu 8 Tage. der WHO. Zudem beantwortet das BAG jährlich einen
WHO-Fragebogen zur Durchimpfung.
Krankheitslast
Die Diphtherie ist weltweit verbreitet. Sie ist aber in
den westlichen Industrieländern dank der hohen Durch-
impfung der Bevölkerung selten geworden. In Teilen
Afrikas, Asiens, Lateinamerikas und Osteuropas kommt
die Krankheit – trotz des auch dort beobachteten Rück-
gangs – noch immer endemisch vor. In der Schweiz trat
der letzte Fall von Rachendiphtherie im Jahr 1983 auf.
Es kommt jedoch vereinzelt zu Fällen von Hautdiphthe-
rie. Die Rachendiphtherie kann, selbst bei sofortiger Be-
handlung (Gabe des Diphtherie-Antitoxins und Antibioti-
ka), in 5 bis 10 % der Fälle tödlich verlaufen.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 19Bundesamt für Gesundheit Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht
15. Ebola-Fieber
Ebola-Virus: Bundibugyo Ebolavirus, Reston Ebolavirus, Sudan Ebolavirus, Tai Forrest Ebolavirus, Zaire Ebolavirus
Ärztin/Arzt Labor
Meldekriterien I . Klinischer Verdacht und Positiver bzw. negativer Befund mittels
Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt I. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
für Infektiologie und NGS) oder
Veranlassung einer erregerspezifischen II. Serologie
Labordiagnostik Proben sind ausschliesslich durch das vom
oder BAG bezeichnete Referenzzentrum zu analysie-
II. bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. ren. Die Anweisungen des Referenzzentrums
einem Zufallsbefund spätestens bei Vorlie sind einzuhalten.
gen des positiven laboranalytischen Befunds
Meldefrist 2 Stunden, telefonisch* 2 Stunden, telefonisch*
Adressat Kantonsärztin/-arzt und BAG Kantonsärztin/-arzt und BAG
Meldeformular www.bag.admin.ch/infreporting www.bag.admin.ch/infreporting
Personendaten Voller Name Voller Name
Probenversand Nationales Zentrum für neuauftretende Viruser- Nationales Zentrum für neuauftretende Viruser-
krankungen (NAVI), Genf krankungen (NAVI), Genf
* Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37;
die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert.
Übertragung Risikosituationen/Risikogruppen
Das Ebola-Fieber ist eine Zoonose und die Übertragung Ein erhöhtes Risiko haben vor allem Personen, die direk-
erfolgt über den Kontakt mit Körperflüssigkeiten von in- ten Kontakt mit Körperflüssigkeiten von an Ebola-Fieber
fizierten Tieren oder Kadavern (z.B. Fledertiere oder Af- erkrankten Patientinnen und Patienten bzw. Verstorbe-
fen). Das vermutete Virusreservoir sind fruchtfressende nen- haben wie z. B. medizinisches Personal, Laborper-
Fledertiere. Die Übertragung von Mensch zu Mensch sonal oder Familienmitglieder, die ohne ausreichenden
erfolgt in erster Linie durch den Kontakt mit Körperflüs- Schutz Angehörige pflegen. Ebenfalls gefährdet sind
sigkeiten (vor allem Blut, Erbrochenem und Kot, aber Mitarbeitende von Organisationen (z.B. IKRK, MSF),
auch Speichel, Urin oder Schweiss) von Erkrankten und die im Umfeld einer Epidemie arbeiten. Betroffen sein
Toten. Genesene Männer können das Virus während können auch Reisende in Endemiegebiete mit direktem
einigen Monaten (genaue Zeitdauer unbekannt) durch Kontakt zu Fledertieren oder Affen.
Sperma übertragen. Eine Infektion durch kontaminierte
Gegenstände ist möglich, hingegen gibt es keine Hin- Public-Health-Massnahmen
weise für eine Übertragung über die Luft durch Aero- Das BAG hat während der Ebola-Epidemie in Westafrika
sole. seit 2013 zu verschiedenen Aspekten (z.B. zu Kranken-
transport, Spitalzuweisung, Asylsuchende, Entsorgung
Inkubationszeit von Abfällen) Konzepte zum Umgang mit der Krankheit
Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 21 Tage, in der Regel in der Schweiz entwickelt. Wichtig sind insbesonde-
4 bis 10 Tage. re die Massnahmen im Rahmen des Kontaktmanage-
ments und die frühzeitige Diagnose. Zurzeit sind Impf-
Krankheitslast stoffe gegen Ebola sowie eine spezifische antivirale
Das Ebola-Fieber ist bisher vor allem in Zentral- und Therapie in Entwicklung.
Westafrika aufgetreten und ist eine seltene Erkrankung
mit dem Potenzial zu Ausbrüchen. Die Letalität hängt Nationale und internationale Zusammenarbeit
von der Virusspezies ab und bewegt sich zwischen 0 Fälle von Ebola-Fieber, die in der Schweiz entdeckt wer-
(Reston ebolavirus) und 90 %. Das Risiko einer Anste- den, sind durch einen WHO-Laborpartner zu bestätigen.
ckung in der Schweiz ist äusserst gering. Bisher wurden Im Falle einer Epidemie steht das BAG in regelmässi-
zwei Personen, die sich in Afrika angesteckt hatten, in gem Kontakt mit seinen internationalen Partnern, um
der Schweiz erfolgreich behandelt (1995 und 2014). die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Je nach Si-
tuation meldet das BAG einen Fall gemäss den Interna-
tionalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting 20Sie können auch lesen