Meldepflichtige übertragbare Krankheiten und Erreger - Leitfaden zur Meldepflicht 2018 - Bundesamt für ...

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Meldepflichtige übertragbare Krankheiten und Erreger - Leitfaden zur Meldepflicht 2018 - Bundesamt für ...
Meldepflichtige übertragbare
Krankheiten und Erreger
Leitfaden zur Meldepflicht
2018
Bundesamt für Gesundheit
Leitfaden zur Meldepflicht

Vorwort

               Der Leitfaden zur Meldepflicht soll das Meldeverfahren im Alltag erleichtern und den Melde-
               pflichtigen ermöglichen, die Themen in alphabetischer Reihenfolge mit den dazu gehörigen Melde-
               kriterien, -fristen und -wegen rasch zu finden. Wer in der elektronischen Version im Inhaltsverzeichnis
               auf ein Thema klickt, wird auf das entsprechende Kapitel verlinkt.

               Der aktualisierte Leitfaden 2018 enthält die Anpassungen, welche sich aus der jährlichen Revision
               der «Verordnung des EDI über die Meldungen von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des
               Menschen» ergeben. Diese tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind im
               Folgenden kurz zusammengestellt.

               Neuerungen bei Arztmeldungen

               Meldung von Beobachtungen für Brucellose und Hepatitis E
                 Die Meldepflicht für Diagnosen von Brucellose (1 Woche, Initialen) und Hepatitis E (24h, voller Name)
                 wird eingeführt. Bei Hepatitis E ist die Meldung zum klinischen Befund ausschliesslich bei einem
                 positiven PCR-Resultat erforderlich.

               Zusätzliches Meldekriterium für Syphilis und kongenitale Röteln
                  Für Syphilis wird das Meldekriterium «Beginn einer antibiotischen Syphilis-Behandlung» einge-
                  führt: Da die ärztliche Praxis oft eine Syphilis-Behandlung ohne vorhergehenden Labortest ver-
                  anlasst, ist Syphilis auch ohne Laborbefund zu melden. Davon ausgenommen ist die prophylakti-
                  sche Behandlung eines potenziell infizierten Partners.

                   Für kongenitale Röteln wird bei der Ergänzungsmeldung zum klinischen Befund das Melde-
                   kriterium «Verdacht auf kongenitales Rötelnsyndrom bei einem Kleinkind» mit der Präzisierung
                   «auch ohne vorliegende Laborbestätigung bzw. unabhängig von einer Meldung zum klinischen
                   Befund» eingeführt. Hintergrund dazu ist, dass das Syndrom nicht immer schon bei der Geburt
                   festgestellt werden kann, und bei Kleinkindern bei einem solchen Verdacht in der Regel kein
                   Labortest mehr gemacht wird.

               Aufforderung zur Einsendung von Proben zu Masern- und Rötelnfällen
                  Für die seltene Situation, dass ein Masern- bzw. Röteln-Fall epidemiologisch relevant ist, kann der
                  kantonsärztliche Dienst die Ärztin oder den Arzt auffordern, einen (nicht-invasiven) Abstrich zu neh-
                  men, welcher für PCR- und Genotypisierungsanalysen ans neu designierte Referenzzentrum für
                  Masern und Röteln zu senden ist.

               Präzisierungen
                  Haemophilus influenzae, Neisseria meningitidis, Streptococcus pneumoniae: es wird präzisiert,
                  dass Arztmeldungen nur nach positiven laboranalytischen Befunden aus normalerweise sterilem
                  Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit (kein Urin) erforderlich sind. Mit «wie» wird darauf hin-
                  gewiesen, dass diese Liste nicht abschliessend ist.

               Neuerungen bei Labormeldungen

               Meldung von Befunden für Hepatitis E
                 Die Meldepflicht für Hepatitis E wird eingeführt (24h, voller Name): meldepflichtig ist ausschliess-
                 lich der positive Befund eines Nukleinsäurenachweises (PCR).

               Meldung von Angaben zu negativen Befunden für ausbruchsrelevante Erreger
                 Das BAG kann im Rahmen epidemiologischer Fragestellungen oder zwecks Ausbruchsabklärungen
                 die Labors auffordern, Angaben zu Proben mit negativem Befund ans BAG zu übermitteln (u.a. zu
                 Auftraggeber, Patient, Methode, Material). Der erforderliche Datensatz wird ereignis- und erreger-
                 spezifisch definiert. Dies betrifft ab 2018 neu:
                 - Campylobacter spp.
                 - Chikungunya-Virus
                 - Coxiella burnetii

Rückmeldungen und Anregungen zum Leitfaden nehmen wir gerne entgegen: epi@bag.admin.ch                                     3
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Leitfaden zur Meldepflicht

                   -   Dengue-Virus
                   -   enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC, VTEC oder STEC)
                   -   Hepatitis-A-Virus
                   -   Hepatitis-E-Virus
                   -   Legionella spp.
                   -   Listeria monocytogenes
                   -   Salmonella spp.
                   -   Shigella spp.
                   -   Zeckenenzephalitisvirus

               Statistiken zu laboranalytischen Befunden
                  Die Statistiken zu den laboranalytischen Befunden von 2017 sind bis zum 31. Januar 2018 ans BAG
                  zu übermitteln.

                   Neu sind bei Hepatitis C- und E-Viren das Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines Kalender-
                   jahrs (nach Methode und Monat), davon die Anzahl der positiven Befunde meldepflichtig. HCV-Be-
                   funde im Rahmen des Blutspendescreenings sind nicht zu melden. Bei den Angaben zur «Serolo-
                   gie» ist nur das «Ig total» aufzuführen; Serologien zur Bestätigung (z. B. Immmunoblot) sind unter
                   «Andere» einzutragen.

               Weiterleitung von Proben durch primärdiagnostizierende Laboratorien
                 Neu treten folgende Änderungen bezüglich Weiterleitung von Proben an die vom BAG bezeichne-
                 ten Referenzzentren in Kraft:

                   - Masernvirus, Rötelnvirus: alle PCR-positiven Proben sind zwecks Genotypisierung an das vom
                     BAG designierte Referenzzentrum für Masern und Röteln NRMR weiterzuleiten (siehe Liste der
                     Referenzzentren).

                   - Carbapenemase bildende Enterobacteriaceae: Falls bekannt, sind dem BAG Angaben zur phäno-
                     typischen oder molekularbiologischen Charakterisierung zu übermitteln. Falls eine Resistenz-Cha-
                     rakterisierung nicht möglich ist, sind Proben an das vom BAG bezeichnete Nationale Referenz-
                     laboratorium zur Früherkennung neuer Antibiotikaresistenzen und Resistenzmechanismen NARA
                     weiterzuleiten (siehe Liste der Referenzzentren).

                   - Hepatitis E-Virus: Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das vom BAG bezeichnete
                     Referenzzentrum weiterzuleiten. Das Zentrum wird zu einem späteren Zeitpunkt designiert.

               Streichungen und Präzisierungen
                  - Haemophilus influenzae, Neisseria meningitidis, Streptococcus pneumoniae: es wird präzisiert,
                    dass positive Befunde nur von Analysen, die mit normalerweise sterilem Material wie Blut, Li-
                    quor, Gelenkflüssigkeit (kein Urin) durchgeführt wurden, zu melden sind. Mit «wie» wird darauf
                    hingewiesen, dass diese Liste nicht abschliessend ist.

                   - Bei Legionellen spp. wurde der Zusatz «Antikörper-Titer und Typ, falls bekannt» gestrichen.

                   - Bei Treponema pallidum ist nur noch der laboranalytische Nachweis des Erregers zu melden,
                     ohne Details zu den verwendeten Tests oder die Befunde. Positive VDRL / RPR allein oder mit
                     negativen spezifischen Tests sollen weiterhin nicht gemeldet werden.

               Weitere Informationen
               Auf den Webseiten des BAG sind weitere Informationen zum Meldewesen zu finden, so zum Bei-
               spiel ein Übersichtsflyer zu den meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, die Meldeformulare
               2018 sowie die Liste der Referenzzentren (www. bag.admin.ch/infreporting). Weiter ist ein grafisch
               ansprechendes Poster im Format A3 zu den meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erhältlich.

               Besten Dank für Ihren Beitrag zum Schutz der Bevölkerung von übertragbaren Krankheiten.

               Dr. med. Daniel Koch

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Leitfaden zur Meldepflicht

Inhalt
     1. Aussergewöhnlicher klinischer oder
                                                             36.   Meningokokken-Erkrankungen invasive                   41
     		 laboranalytischer Befund                        6
                                                             37.   Middle East respiratory syndrome (MERS)               42
     2. Häufung von klinischen oder
     		 laboranalytischen Befunden                      7    38.   Pest						43
     3.   Aids (Erworbenes Immunschwäche-Syndrom)       8    39.   Pneumokokken-Erkrankungen invasive                    44
     4.   Anthrax                                       9    40.   Pocken    		         			45
     5.   Botulismus                                    10   41.   Poliomyelitis (Kinderlähmung)                         46
     6.   Brucellose    					11                              42.   Q-Fieber					47
     7.   Campylobacteriose     			12                        43.   Röteln 					48
     8. Carbapenemase-bildende                               44.   Salmonellose					49
     		 Enterobacteriaceae (CPE) 			                    13
                                                             45.Schweres Akutes Respiratorisches
     9.   Chikungunya-Fieber    				14                       		 Syndrom (SARS)       			                                 50
    10.   Chlamydiose        				15                          46.   Shigellose   					51
    11.   Cholera      					16                               47.   Syphilis					52
    12.   Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)   		        17   48.   Tetanus/Wundstarrkrampf         		53
    13.   Dengue-Fieber      				18                          49.   Tollwut   					54
    14.   Diphtherie     					19                             50.   Trichinellose 					55
    15.   Ebola-Fieber       				20                          51.   Tuberkulose					56
    16. Enterohämorrhagische                                 52.   Tularämie					57
     		 Escherichia-coli-Infektion      			             21
                                                             53.   Typhus abdominalis/Paratyphus		                       58
    17.   Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME)        22
                                                             54.   West-Nil-Fieber				59
    18.   Gelbfieber     					23
                                                             55.   Zika-Virus-Infektion				60
    19.   Gonorrhoe      					24

    20.   Haemophilus influenzae-Erkrankung, invasive   25

    21.   Hanta-Fieber					26

    22.   Hepatitis A     					27

    23.   Hepatitis B     				28

    24.   Hepatitis C     				29

    25.   Hepatitis E     				30

    26.   HIV-Infektion      				31

    27.   Influenza, neuer Subtyp			                    32

    28.   Influenza, saisonale Grippe   		33

    29.   Krim-Kongo-Fieber    			                      34

    30.   Lassa-Fieber       				35

    31.   Legionellose       				36

    32.   Listeriose    					37
                                                                                                   Farblegende:
    33.   Malaria   					38
                                                                                                   Meldefrist von 2 Stunden
    34.   Marburg-Fieber        			39
                                                                                                   Meldefrist von 24 Stunden
    35.   Masern    					40                                                                        Meldefrist von 1 Woche

                                                                                                                               5
Bundesamt für Gesundheit                                                                                                Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

1.   Aussergewöhnlicher klinischer oder laboranalytischer Befund

                               Ärztin/Arzt                                        Labor

     Meldekriterien            Klinischer Befund oder Todesfall, der              Ungewöhnlicher oder unerwarteter Befund,
                               - auf eine ungewöhnliche oder unerwartete          der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen
                                 übertragbare Krankheit schliessen lässt          Gesundheit erfordern könnte.*
                                 (Erreger, Schweregrad)*, und
                               - Massnahmen zum Schutz der öffentlichen
                                 Gesundheit erfordern könnten.
                               * je nach vermutetem Krankheitserreger
                                 sind die erforderlichen Verpackungs- und
                                 Versandbestimmungen zu beachten.
     Meldefrist                                                                   2 Stunden, telefonisch**
                               2 Stunden, telefonisch**
     Adressat                                                                     Kantonsärztin/-arzt und BAG
                               Kantonsärztin/-arzt
     Meldeformular                                                                www.bag.admin.ch/infreporting
                               www.bag.admin.ch/infreporting
     Personendaten                                                                Voller Name
                               Voller Name
     Probenversand                                                                Je nach Erreger; Proben sind nach Aufforde-
                               An das übliche Auftragslabor                       rung durch das BAG an ein Referenzzentrum
                                                                                  zu senden.
     ** Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37;
        die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert.

         Als aussergewöhnlicher klinischer oder laboranalyti-              Das erstmalige Auftreten des neuartigen Coronavirus
     scher Befund sollen all jene Beobachtungen gemeldet wer-          im Nahen Osten im Herbst 2012, das sogenannte Midd-
     den, die ein Indikator für neuartige, ungewöhnliche oder          le East respiratory syndrome coronavirus (MERS-CoV), ist
     unerwartete Gesundheitsbedrohungen sein können. Ärz-              ein gutes Beispiel. Es zeigt, dass ein bislang unbekannter
     tinnen und Ärzte bzw. Laboratorien haben die Möglichkeit          Erreger beim Menschen ohne Vorwarnung auftreten und
     entsprechende Beobachtungen unter diesem allgemeinen              sich schnell ausbreiten kann. Das MERS-Coronavirus ist mit
     Meldethema zu melden, damit sichergestellt werden kann,           der neuen Meldeverordnung des Eidgenössischen Depart-
     dass rechtzeitig spezifische Massnahmen ergriffen werden          ments des Innern (EDI) vom 1. Dezember 2015 erstmals in
     können.                                                           die Liste der Beobachtungen aufgenommen worden

         In den vergangenen Jahren sind weltweit Erreger auf-             Die Früherkennung von seltenen, gefährlichen und unbe-
     getreten, die bisher unbekannt oder wenig bekannt waren.          kannten Erregern ist im Rahmen des neuen Epidemienge-
     Viele davon sind von grosser medizinischer Relevanz. Die          setzes (EpG) vom 1. Januar 2016 gesetzlich vorgeschrieben.
     Ursachen für die Entstehung bzw. das Auftreten dieser als         Sie ist ebenfalls in den Internationalen Gesundheitsvor-
     «emerging and re-emerging infectious diseases» bezeich-           schriften (IGV 2005) geregelt, wonach ungewöhnliche oder
     neten Krankheiten sind vielfältig. Der genetischen Verän-         unerwartete Krankheitsereignisse, die eine gesundheitliche
     derbarkeit bzw. Anpassungsfähigkeit des Erregers kommt            Notlage von internationaler Tragweite darstellen können,
     eine besondere Bedeutung zu (z.B. Resistenzentwicklung            der WHO gemeldet werden müssen. Die Schweiz über-
     gegen Antibiotika). Ferner begünstigen gesellschaftliche,         nimmt damit ihre globale Verantwortung in der Früherken-
     sozioökonomische und ökologische Entwicklungen, dass              nung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
     sich Krankheitserreger weiterentwickeln und stärker ver-
     breiten.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                                6
Bundesamt für Gesundheit                                                                                                  Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

2.   Häufung von klinischen oder laboranalytischen Befunden

                               Ärztin/Arzt                                        Labor

     Meldekriterien            Krankheits- oder Todesfälle, die                   Laboranalytische Befunde, die
                               - das zu erwartende Ausmass für den betref-        - das zu erwartende Ausmass für den betref-
                                 fenden Zeitraum oder Ort übersteigen und           fenden Zeitraum oder Ort übersteigen und
                               - mutmasslich auf eine übertragbare Krankheit      - eine übertragbare Krankheit betreffen und
                                 zurückzuführen sind und                          - Massnahmen zum Schutz der öffentlichen
                               - Massnahmen zum Schutz der öffentlichen             Gesundheit erfordern könnten.
                                 Gesundheit erfordern könnten.                    Gilt auch für laboranalytische Befunde, die im
                               Gilt auch für Krankheits- oder Todesfälle, die     Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden zu
                               im Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden   melden sind.
                               meldepflichtig sind.
     Meldefrist                24 Stunden                                         24 Stunden
     Adressat                  Kantonsärztin/-arzt                                Kantonsärztin/-arzt und BAG
     Meldeformular             www.bag.admin.ch/infreporting                      www.bag.admin.ch/infreporting
     Personendaten             -                                                  -
     Probenversand             An das übliche Auftragslabor                       Je nach Erreger; Proben sind nach Aufforde-
                                                                                  rung durch das BAG an ein Referenzzentrum
                                                                                  zu senden.

          Bei der Meldung einer Häufung geht es darum, räum-               Eine Häufung wird vielfach von Ärztinnen/Ärzten in Spi-
     lich und/oder zeitlich gehäuft auftretende Fälle von melde-       tälern oder anderen Institutionen und unter Umständen
     pflichtigen oder nicht-meldepflichtigen Infektionskrankhei-       auch von diagnostischen Laboratorien festgestellt. In die-
     ten möglichst früh zu erkennen und somit möglichst rasch          sem Umfeld werden Ausbrüche von Infektionskrankheiten
     intervenieren zu können. Dies kann Häufungen von gast-            häufig rascher als im ambulanten Bereich (z.B. in Privat-
     rointestinalen (z.B. Noroviren, Salmonellen), lebensmittel-       oder Gemeinschaftspraxen) erkannt. Zudem beherbergen
     übertragenen (z.B. enterohämorrhagische Escherichia coli,         Institutionen häufig Personen mit einem erhöhten Erkran-
     Listerien), respiratorischen (z.B. Bordetella pertussis, Legio-   kungsrisiko wie z.B. Kinder, Kranke oder ältere Personen.
     nellen) oder anderen Erregern betreffen.                          Die Meldung dient der Abklärung, ob spezifische Massnah-
                                                                       men zur Verhinderung oder Eindämmung einer weiteren
         Häufungen können überall auftreten. Typische Exposi-          Ausbreitung zu ergreifen sind.
     tionsorte sind Veranstaltungen (z.B. Sportveranstaltungen,
     Konzerte), Institutionen (z.B. Alters- und Pflegeheime, Kin-          Unter Umständen hat das BAG eine Häufung, die
     derkrippen, Schulen), Restaurants oder Hotels, Transport-         z.B. das Potenzial einer grenzüberschreitenden Ausbreitung
     mittel (z.B. Flugzeuge) oder Kasernen. Das Risiko einer           hat, gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften
     Häufung ist insbesondere bei gemeinsamer Verpflegung,             (IGV, 2005) der WHO zu melden.
     engem Kontakt sowie bei hoher Personendichte erhöht.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                                  7
Bundesamt für Gesundheit                                                                                                    Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

3.   Aids (Erworbenes Immunschwäche-Syndrom)
HI-Virus (Human Immunodeficiency Virus)

                               Ärztin/Arzt                                          Labor

     Meldekriterien            Erfüllte klinische Kriterien gemäss der              Siehe HIV-Infektion
                               europäischen Falldefinition für Aids
                               (Entscheidung 2002/253/EG)
     Meldefrist                1 Woche
     Adressat                  Kantonsärztin/-arzt
     Meldeformular             www.bag.admin.ch/infreporting
     Personendaten             Gemäss Meldeformular
     Probenversand             An ein Auftragslabor, das HIV-Tests durchführt

     Übertragung                                                         Public-Health-Massnahmen
       Das HI-Virus wird durch ungeschützte Sexualkontakte                  Mit dem Ziel, die Häufigkeit von späten HIV-Diagnosen
       übertragen (vaginal, anal), ausserdem parenteral (Blut               zu senken, stehen folgende Massnahmen im Vorder-
       und Blutprodukte, Drogenkonsum mit kontaminierten                    grund:
       Spritzen, Stichverletzungen im Medizinalbereich) und                 • Kampagnen in der Allgemeinbevölkerung sowie ziel-
       von der Mutter auf das Kind (perinatal, Stillen).                       gruppenspezifische Information und Sensibilisierung,

     Inkubationszeit                                                        • HIV-Beratungs- und Testangebote (Voluntary counsel-
        Eine unbehandelte HIV-Infektion führt nach einer unter-                ling and testing, VCT),
        schiedlich langen, meist mehrjährigen symptomfreien                 •
                                                                             HIV-Tests auf Initiative behandelnder Ärztinnen und
        Latenzphase in der Regel zu Aids (Medianwert 9–10                    Ärzte (Provider initiated counselling and testing, PICT).
        Jahre).                                                             Personen mit einer HIV-Diagnose sollten möglichst an
                                                                            Fachspezialisten oder an ein spezialisiertes infektiologi-
     Krankheitslast
                                                                            sches Zentrum überwiesen werden.
        In der Schweiz werden pro Jahr weniger als 100 neue
        Aids-Diagnosen gestellt. Laut grober Schätzung leben             Nationale und internationale Zusammenarbeit
        hierzulande rund 3500 Personen mit einer Aids-Diagno-               Die erfassten Aids-Fälle werden vom BAG ans TESSy-
        se. Aids ist ein spätes Stadium der HIV-Infektion, das              System des European Centre for Disease Prevention
        durch das Auftreten bestimmter opportunistischer Infek-             and Control (ECDC) weitergeleitet.
        tionen, Krebserkrankungen, des HIV-Wasting-Syndroms
        oder der HIV-Enzephalopathie definiert ist. Diese Aids-
        definierenden Erkrankungen führen fast ausnahmslos
        zum Tod. Mit einer antiretroviralen Kombinationsthe-
        rapie kann die Progression der Krankheit verlangsamt
        oder gestoppt werden.

     Risikosituationen/Risikogruppen
        Je später die HIV-Infektion diagnostiziert wird, desto
        grösser ist das Risiko, dass sich die Progression zum
        Stadium Aids – trotz des Einsatzes einer antiretroviralen
        Kombinationstherapie – nicht mehr verhindern lässt. Da-
        von betroffen sind in erster Linie Personen, die sich ei-
        nes Infektionsrisikos zu wenig bewusst sind, z. B. Mig-
        rantinnen und Migranten aus Ländern mit hoher
        HIV-Prävalenz sowie Neugeborene von Müttern, deren
        HIV-Infektion während der Schwangerschaft nicht er-
        kannt wurde.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                                    8
Bundesamt für Gesundheit                                                                                                   Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

4.   Anthrax
Bacillus anthracis

                               Ärztin/Arzt                                        Labor

     Meldekriterien            I. Klinischer Verdacht und                         Positiver bzw. negativer Befund mittels
                                  Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt        I. Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
                                  für Infektiologie und                              NGS) oder
                                  Veranlassung einer erregerspezifischen          II. Antigennachweis oder
                                  Labordiagnostik                                 III. Massenspektrometrie: MALDI TOF
                               oder                                                    (Matrix-Assisted Laser Desorption
                               II. bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw.           Ionisation Time-Of-Flight)
                                   einem Zufallsbefund spätestens bei             Nicht melden: Negativbefunde zu Umwelt-
                                   Vorliegen des positiven laboranalytischen      proben
                                   Befundes

     Meldefrist                2 Stunden, telefonisch*                            2 Stunden, telefonisch*
     Adressat                  Kantonsärztin/-arzt und BAG                        Kantonsärztin/-arzt und BAG
     Meldeformular             www.bag.admin.ch/infreporting                      www.bag.admin.ch/infreporting
     Personenangaben           Voller Name                                        Voller Name
     Probenversand             Nationales Referenzzentrum für Anthrax             Nationales Referenzzentrum für Anthrax
                               (NANT), Spiez                                      (NANT), Spiez
     * Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37;
       die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert.

     Übertragung                                                       Risikosituationen/Risikogruppen
       Die Infektion erfolgt durch den direkten Kontakt mit er-           Personen, die bei der Arbeit mit infizierten Tieren in
       krankten Tieren oder verseuchten tierischen Produkten              Kontakt kommen (z.B. Tierärzte/-ärztinnen, Jäger/-innen,
       wie z.B. Fleisch, Wolle, Haare und Knochenmehl (Haut-              Metzger/-innen), unterliegen einem erhöhten Erkran-
       milzbrand). Aber auch das Einatmen von Bakterienspo-               kungsrisiko. Im Fall eines bioterroristischen Anschlages,
       ren (Lungenmilzbrand) oder der Verzehr von rohem                   z.B. mit kontaminierten Briefen, sind Mitarbeitende der
       Fleisch infizierter Tiere (Darmmilzbrand) sind mögliche            Postbetriebe einem besonderen Risiko ausgesetzt.
       Infektionswege. Von Mensch zu Mensch ist Anthrax
       nicht übertragbar.                                              Public-Health-Massnahmen
                                                                          Die Massnahmen bestehen in der Identifizierung und
     Inkubationszeit                                                      der sofortigen Beseitigung der Infektionsquelle (bei tie-
        Die Inkubationszeit hängt vom Infektionsweg ab und be-            rischem Ursprung) oder in der Reinigung von kontami-
        trägt für Hautmilzbrand 1 bis 7 Tage und für Lungen- und          nierten Böden (bei Infektionsquellen aus der Umwelt).
        Darmmilzbrand 2 bis 5 Tage.                                       Es existiert eine Impfung gegen Anthrax, die jedoch in
                                                                          der Schweiz nicht erhältlich ist.
     Krankheitslast
        Anthrax kommt in der Schweiz sehr selten vor. Im Au-           Nationale und internationale Zusammenarbeit
        gust 2014 wurde der letzte Fall gemeldet. Es handelte             Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das
        sich um eine Person, die sich in der Türkei mit Haut-             BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
        milzbrand infiziert hatte. Ein endemischer Fall trat 1991         und Veterinärwesen (BLV) und dem Bundesamt für Um-
        auf. Anthrax-Sporen sind äusserst resistent und können            welt (BAFU) zusammen. Je nach Situation meldet das
        mehrere Jahrzehnte in der Umwelt überleben. Von den               BAG einen Fall gemäss den Internationalen Gesund-
        drei Erkrankungsformen ist der Hautmilzbrand bei wei-             heitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO.
        tem die häufigste Form. Ohne Antibiotikatherapie ver-
        laufen der Hautmilzbrand in rund 5 bis 20 % und der
        Darmmilzbrand in rund 50 % der Fälle tödlich. Der Lun-
        genmilzbrand endet unbehandelt meist tödlich, auch bei
        einer sofortigen Behandlung beträgt die Letalität noch
        80 %. Sporen des Bacillus anthracis sind eine extrem
        wirksame biologische Waffe, da sie einmal eingeatmet
        Lungenmilzbrand verursachen können.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                                   9
Bundesamt für Gesundheit                                                                                              Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

5.   Botulismus
Clostridium botulinum

                               Ärztin/Arzt                                    Labor

     Meldekriterien            Klinischer Verdacht und                        Positiver bzw. negativer Befund mittels
                               Verabreichung des Antitoxins                   letalem Maustest (Mouse-Bioassay)

                               Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus    Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus

     Meldefrist                2 Stunden, telefonisch*                        2 Stunden, telefonisch*
     Adressat                  Kantonsärztin/-arzt und BAG                    Kantonsärztin/-arzt und BAG
     Meldeformular             www.bag.admin.ch/infreporting                  www.bag.admin.ch/infreporting
     Personendaten             Voller Name                                    Voller Name
     Probenversand             Abklärung der Diagnostik mit dem LABOR         Abklärung der Diagnostik mit dem LABOR
                               SPIEZ (Koordination des Probenversands an      SPIEZ (Koordination des Probeversandes an
                               miprolab GmbH, Göttingen, D). Die Proben       miprolab GmbH, Göttingen, D). Die Proben
                               werden im Anschluss direkt an miprolab         werden im Anschluss direkt an miprolab
                               geschickt.                                     geschickt.
     * Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37;
       die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert.

     Übertragung                                                   Public-Health-Massnahmen
       Ursache des Lebensmittelbotulismus ist der Verzehr             Krankheitsverursachende Lebensmittel oder sonstige
       von verdorbenen bzw. toxinhaltigen Lebensmitteln. Er-          Infektionsquellen müssen identifiziert und sofort aus
       krankungen stehen meist im Zusammenhang mit dem                dem Handel gezogen bzw. beseitigt werden. Melde-
       Konsum von Konserven (z.B. eingemachtes Gemüse                 pflichtig ist seit 2008 lediglich der Nahrungsmittelbotu-
       oder Fleisch- und Fischzubereitungen). Werden toxinhal-        lismus, der Wund- und Säuglingsbotulismus muss nicht
       tige Lebensmittel nicht ausreichend erhitzt, kommt es          gemeldet werden.
       nach dem Verzehr zu einer Vergiftung.
                                                                   Nationale und internationale Zusammenarbeit
     Inkubationszeit                                                  Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das
        Die Inkubationszeit von Lebensmittelbotulismus beträgt        BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
        in der Regel 12 bis 36 Stunden.                               und Veterinärwesen (BLV) zusammen. Ereignisse mit
                                                                      Bioterrorverdacht hat das BAG gemäss den Internatio-
     Krankheitslast                                                   nalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO zu
        Fälle von Lebensmittelbotulismus sind in der Schweiz          melden.
        sehr selten. Jährlich werden lediglich 1 bis 2 Fälle ge-
        meldet. Mit symptomatischer Behandlung unter inten-
        siv-medizinischer Überwachung und Botulismus-Antito-
        xingabe liegt die Letalität bei 5 bis 10 %.

     Risikosituationen/Risikogruppen
        Die Mehrheit der gemeldeten lebensmittelbedingten
        Fälle von Botulismus ist auf unsachgemäss und selbst-
        zubereitete Konserven zurückzuführen. Den meisten
        Lebensmitteln sieht man nicht an, ob sie verdorben
        sind. Der Konsum von Nahrungsmitteln aus aufgebläh-
        ten Konservendosen stellt ein Risiko dar. Aufgrund der
        weiten Verbreitung des Erregers, des hochgefährlichen
        Toxins und den schwerwiegenden Vergiftungssympto-
        men eignet sich Clostridium botulinum zur Herstellung
        von biochemischen Waffen.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                             10
Bundesamt für Gesundheit                                                                                               Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

6.   Brucellose
Brucella spp.

                               Ärztin/Arzt                                     Labor

     Meldekriterien            Positiver laboranalytischer Befund              Positiver laboranalytischer Befund mittels
                                                                               I. Kultur oder
                                                                               II. Antikörpernachweis
     Meldefrist                1 Woche                                         1 Woche
     Adressat                  Kantonsärztin / -arzt                           Kantonsärztin/-arzt und BAG
     Meldeformular             www.bag.admin.ch/infreporting                   www.bag.admin.ch/infreporting
     Personendaten             Initialen                                       Initialen
     Probenversand             An das übliche Auftragslabor                    Proben sind nach Aufforderung durch das BAG
                                                                               an das Nationale Referenzzentrum für Anthrax
                                                                               (NANT), Spiez zu senden.
                                                                               Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analy-
                                                                               sen (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder
                                                                               unklarer Resultate), können nach Absprache
                                                                               mit dem Zentrum Proben ans NANT ein-
                                                                               gesendet werden.

     Übertragung                                                    Risikosituationen/Risikogruppen
       Eine Infektion erfolgt in der Regel durch den Verzehr von       Besonders infektionsgefährdet sind Personen, die mit
       kontaminierten Lebensmitteln (vor allem durch nicht             Nutztieren oder deren Produkten arbeiten bzw. diese
       pasteurisierte Milch bzw. durch daraus hergestellte Pro-        verarbeiten wie z. B. Schäfer/-innen, Landwirte/-innen,
       dukte) oder den direkten Kontakt mit infizierten Tieren         Tierpfleger/-innen, Tierärzte/-innen, Personal von Molke-
       und deren Ausscheidungen wie Milch, Stuhl oder Urin.            reien.
       Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist äusserst
       selten.                                                      Public-Health-Massnahmen
                                                                       Durch die Meldepflicht können lokale oder zeitliche Häu-
     Inkubationszeit                                                   fungen von Brucellose-Erkrankungen frühzeitig erkannt
        Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 5 bis 60 Tage,        und Abklärungen zur Identifikation der Infektionsquelle
        manchmal auch einige Monate.                                   umgehend eingeleitet werden. Die Behörden können,
                                                                       falls notwendig, kontaminierte Produkte aus dem Han-
     Krankheitslast                                                    del ziehen sowie Empfehlungen zur Lebensmittel-
        Mit grösseren regionalen Unterschieden ist die Krank-          hygiene und Lebensmittelkontrolle erlassen.
        heit bei Haus- und Nutztieren weltweit verbreitet. In
        der Schweiz gilt der Nutztierbestand (Rinder, Schafe,       Nationale und internationale Zusammenarbeit
        Ziegen) als frei von Brucellose. Die Krankheit ist beim        Um notwendige Massnahmen zu treffen, arbeitet das
        Menschen mit 1 bis 10 gemeldeten Fällen pro Jahr sel-          BAG mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
        ten geworden. Erkrankungen gehen meist auf einen               und Veterinärwesen (BLV) zusammen.
        Auslandaufenthalt oder den Konsum von ausländischen
        Milchprodukten zurück. Bis zu 90 % aller Infektionen
        verlaufen asymptomatisch. Das klinische Bild weist eine
        grosse Variabilität auf. Bei ca. 5 % der Erkrankten kann
        die Brucellose einen chronischen Verlauf nehmen. Die
        Letalität unbehandelter Erkrankungen liegt bei 2 %.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                              11
Bundesamt für Gesundheit                                                                                              Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

7.   Campylobacteriose
Campylobacter spp.

                               Ärztin/Arzt                                     Labor

     Meldekriterien            Zurzeit besteht keine Meldepflicht              Positiver Befund mittels Kultur aus einer
                                                                               klinischen Probe (in der Regel Stuhl oder Blut)
     Meldefrist                                                                24 Stunden
     Adressat                                                                  Kantonsärztin/-arzt und BAG
     Meldeformular                                                             www.bag.admin.ch/infreporting
     Personendaten                                                             Initialen
     Probenversand                                                             Isolate sind nach Aufforderung durch das BAG
                                                                               an das Nationale Zentrum für enteropathoge-
                                                                               ne Bakterien und Listerien (NENT), Zürich zu
                                                                               senden.
                                                                               Das BAG kann bei Bedarf die Labors auf-
                                                                               fordern, Angaben zu Proben mit negativem
                                                                               Befund ans BAG zu übermitteln.
                                                                               Besteht labor- / kantonsseitig Bedarf für
                                                                               Analysen (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder
                                                                               unklarer Resultate), können nach Absprache
                                                                               mit dem Zentrum Isolate ans NENT eingesen-
                                                                               det werden.

     Statistik zum laboranalytischen Befund

     Meldeinhalt                                                               Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines
                                                                               Kalenderjahrs (nach Methode und Monat),
                                                                               davon die Anzahl der positiven Befunde

     Übertragung                                                    Risikosituationen/Risikogruppen
       Die Übertragung erfolgt durch den Verzehr von kontami-          Eine Häufung von Erkrankungen ist bei Kindern unter 5
       nierten Lebensmitteln wie z. B. ungenügend erhitztem            Jahren sowie bei jungen Erwachsenen zwischen 15 und
       Fleisch (insbesondere Geflügelfleisch), verunreinigtem          24 Jahren zu beobachten.
       Wasser und roher Milch oder über den Kontakt mit
       Tieren, die Träger des Bakteriums sind. Häufig kommt         Public-Health-Massnahmen
       es zu einer Kontamination von genussfertigen Speisen            Durch die Meldepflicht lassen sich lokale oder zeitliche
       durch rohe kontaminierte Lebensmitteln, so etwa beim            Häufungen von Campylobacter-Infektionen frühzeitig
       Zubereiten von Speisen oder beim Lagern von Nah-                erkennen und umgehend Abklärungen zur Identifikati-
       rungsmitteln. Die Übertragung von Mensch zu Mensch              on der Infektionsquelle einleiten. Die Behörden können,
       ist selten.                                                     falls notwendig, kontaminierte Produkte aus dem Han-
                                                                       del ziehen sowie Empfehlungen zur Lebensmittelhygie-
     Inkubationszeit                                                   ne und Lebensmittelkontrolle erlassen. Zur Vorbeugung
        Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 10 Tage, in der Regel        ist – besonders bei der Zubereitung von Geflügelfleisch
        2 bis 5 Tage.                                                  – eine konsequente Küchenhygiene unerlässlich.

     Krankheitslast                                                 Nationale und internationale Zusammenarbeit
        Campylobacter-Infektionen zählen weltweit zu den häu-          Um notwendige Massnahmen im Lebensmittelbereich
        figsten Ursachen von bakteriellen Durchfallerkrankun-          zu treffen, arbeitet das BAG eng mit dem Bundesamt
        gen durch Lebensmittel. In der Schweiz werden jährlich         für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu-
        zwischen 7000 und 8000 Infektionen durch Labors dem            sammen. Im Fall einer grenzüberschreitenden Epidemie
        BAG gemeldet. Erkrankte erholen sich in der Regel in-          nimmt der Bund mit den entsprechenden ausländischen
        nert 1 bis 2 Wochen. Eine Campylobacteriose kann in            Behörden Kontakt auf.
        seltenen Fällen Komplikationen wie das Reiter-Syn-
        drom, eine Meningitis oder das Guillain-Barré-Syndrom
        verursachen.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                             12
Bundesamt für Gesundheit                                                                                               Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

8.   Carbapenemase-bildende Enterobacteriaceae (CPE)

                               Ärztin/Arzt                                     Labor

     Meldekriterien            Positiver laboranalytischer Befund              Positiver laboranalytischer Befund:
                                                                               I.	Disk-Diffusionsmethode Meropenem
                                                                                   (10µg)-Hemmhof < 25 mm oder
                                                                               II.	Minimale Hemmkonzentration
                                                                                    > 0,125 mg/L und positiver Bestätigungs-
                                                                                    oder Direkttest oder
                                                                               III.	Nachweis eines Resistenz-Allels mittels PCR
                                                                               Weitere Resistenzen (Colistin, Polymyxin B,
                                                                               etc.) ebenfalls angeben, falls getestet
                                                                               Nicht melden:
                                                                               – Direkttest ohne weitere Bestätigungstests
                                                                               – 	 MALDI-TOF US ohne weitere Bestätigungs-
                                                                                    tests
     Meldefrist                1 Woche                                         1 Woche
     Adressat                  Kantonsärztin/-arzt                             Kantonsärztin/-arzt und BAG
     Meldeformular             www.bag.admin.ch/infreporting                   www.bag.admin.ch/infreporting
     Personendaten             Initialen                                       Initialen
     Probenversand             An das übliche Auftragslabor                    Laboratorien, die molekularbiologische Bestäti-
                                                                               gungstests nicht selber durchführen, sollen
                                                                               den Stamm an ein Expertenlaboratorium
                                                                               weiterleiten (siehe www.swissmicrobiology.ch)
                                                                               oder an das Nationale Referenzlaboratorium
                                                                               NARA.
                                                                               Laboratorien, die molekularbiologische Bestä-
                                                                               tigungstests selber durchführen, müssen die
                                                                               Stämme für spätere Analysen aufbewahren.

     Statistik zum laboranalytischen Befund

     Meldeinhalt                                                               Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines
                                                                               Kalenderjahrs (nach Methode und Monat),
                                                                               davon die Anzahl der positiven Befunde

     Übertragung                                                    Risikosituationen/Risikogruppen
       Immer häufiger werden Enterobakterien isoliert, die             Kolonisationen mit CPE stehen oft im Zusammenhang
       eine Resistenz gegenüber Carbapenemase aufweisen.               mit einer Reise in ein endemisches Gebiet. Ein erhöhtes
       Eine solche Resistenz kann durch die Mutation des               Erkrankungsrisiko haben insbesondere Personen, die
       genetischen Materials oder durch die Aneignung von              immungeschwächt sind, hospitalisiert sind (vor allem auf
       Resistenzgenen von anderen Bakterien erworben wer-              Intensivstationen) oder (chirurgische) Wunden haben.
       den. Enterobakterien können unter bestimmten Voraus-
       setzungen Infektionen, wie z. B. eine Harnwegsinfekti-       Public-Health-Massnahmen
       on, Peritonitis, Pneumonie, Sepsis oder Wundinfektion           Wenn CPE diagnostiziert wird, sind spitalhygienische
       auslösen und werden durch direkten oder indirekten              Massnahmen vorzunehmen, um eine Ausbreitung zu
       Kontakt (fäko-oral) übertragen. Eine nosokomiale Über-          verhindern. Die Meldepflicht wurde eingeführt, um die
       tragung ist möglich.                                            Entwicklung in der Schweiz zu überwachen.

     Krankheitslast                                                 Nationale und internationale Zusammenarbeit
        Carbapenemase-bildende Enterobacteriaceae (CPE) stel-          Anresis.ch sammelt derzeit Antibiotikaresistenzdaten
        len wegen ihrer Multiresistenz gegenüber allen ß-lactam        von einer Auswahl von Laboratorien in der ganzen
        Antibiotika (Penizilline, Cephalosporine, Monobactame          Schweiz. Es sind jedoch keine Hintergrundinformatio-
        und Carbapeneme) ein ernsthaftes Problem für die öffent-       nen zu den Patientinnen / Patienten (z. B. zu Reisen, Ri-
        liche Gesundheit dar. Weltweit wird eine rasche Ver-           sikogruppen) verfügbar. Die Daten des Meldesystems
        breitung dieser Bakterien beobachtet, wobei sie in der         sollen diese Lücken im Bereich der CPE schliessen.
        Schweiz noch relativ selten sind.                              Anresis.ch stellt zudem die schweizerischen Daten den
                                                                       entsprechenden europäischen Überwachungsprogram-
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                  men zur Verfügung.                                          13
Bundesamt für Gesundheit                                                                                              Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

9.   Chikungunya-Fieber
Chikungunya-Virus

                               Ärztin/Arzt                                     Labor

     Meldekriterien            Positiver laboranalytischer Befund              Positiver Befund mittels
                                                                               I. Kultur oder
                                                                               II. 	Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
                                                                                     NGS) oder
                                                                               III. Antikörpernachweis (IgM, Titeranstieg ≥ 4 x
                                                                                    oder Serokonversion)
     Meldefrist                24 Stunden                                      24 Stunden
     Adressat                  Kantonsärztin/-arzt                             Kantonsärztin/-arzt und BAG
     Meldeformular             www.bag.admin.ch/infreporting                   www.bag.admin.ch/infreporting
     Personendaten             Voller Name                                     Voller Name
     Probenversand             An das übliche Auftragslabor                    Proben sind nach Aufforderung durch das BAG
                                                                               an das Nationale Referenzzentrum für neuauftre-
                                                                               tende Virusinfektionen (NAVI), Genf zu senden.
                                                                               Das BAG kann bei Bedarf die Labors auffordern,
                                                                               Angaben zu Proben mit negativem Befund ans
                                                                               BAG zu übermitteln.
                                                                               Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analysen
                                                                               (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder unklarer
                                                                               Resultate), können nach Absprache mit dem
                                                                               Zentrum Proben ans NAVI eingesendet werden.

     Übertragung                                                    Public-Health-Massnahmen
       Das Chikungunya-Virus wird durch Stiche infizierter             Die wichtigste präventive Massnahme bei Reisen in be-
       weiblicher Mücken der Gattung Aedes übertragen                  troffene Länder besteht im Schutz vor Mückenstichen. Bei
       – hauptsächlich durch Aedes albopictus (Asiatische              febrilen Reiserückkehrenden ist es wichtig, an eine Chi-
       Tigermücke), aber auch durch Aedes aegypti (Gelbfie-            kungunya-Infektion zu denken. In Gebieten wie z. B. dem
       bermücke). Asiatische Tigermücken konnten sich in den           Tessin, in denen sich Tigermückenpopulationen etablie-
       vergangenen Jahren im Süden Europas und im Tessin               ren konnten, lässt sich nicht mehr ausschliessen, dass
       etablieren. Gelbfiebermücken kommen in Europa hinge-            die Mücken das Chikungunya-Virus aufnehmen und
       gen praktisch nicht vor.                                        übertragen. Daher ist es wichtig, dass sich insbesondere
                                                                       die mit dem Chikungunya-Virus infizierten Personen vor
     Inkubationszeit                                                   Mückenstichen schützen. Dies gilt vor allem während
        Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 12 Tage, in der Regel        der Tigermückensaison in den Sommer- und Herbstmo-
        7 bis 9 Tage.                                                  naten. Es sollten auch Verdachtsfälle ohne Reiseanam-
                                                                       nese auf das Chikungunya-Virus untersucht werden.
     Krankheitslast
        In den vergangenen Jahren hat sich das Chikungunya-         Nationale und internationale Zusammenarbeit
        Fieber weltweit stetig ausgebreitet. Auch Europa ver-          Wenn sich Reisende aus der Schweiz in europäischen
        zeichnet eine Zunahme von Betroffenen. Die in der              Ländern mit dem Chikungunya-Virus infizieren, werden
        Schweiz registrierten (importierten) Fälle nehmen seit         die Behörden des betreffenden Landes informiert.
        2014 zu. Bis anhin kam es in der Schweiz zu keiner
        Übertragung. In der Regel verläuft die Krankheit ohne          Je nach Situation ist ein Fall gemäss den Internationalen
        schwerwiegende Komplikationen; selten kann es je-              Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO zu mel-
        doch zu lang anhaltenden Beschwerden wie Gelenk-               den.
        und Muskelschmerzen oder Müdigkeit kommen.

     Risikosituationen/Risikogruppen
        Reisende in Endemiegebiete setzen sich einem erhöh-
        ten Infektionsrisiko aus. Weitere Informationen sind un-
        ter www.safetravel.ch zu finden.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                              14
Bundesamt für Gesundheit                                                                                               Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

10.    Chlamydiose
Chlamydia trachomatis

                               Ärztin/Arzt                                      Labor

      Meldekriterien           Zurzeit besteht keine Meldepflicht.              Positiver Befund mittels
                                                                                I. Kultur oder
                                                                                II. 	Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
                                                                                      NGS) oder
                                                                                III. Antigennachweis
                                                                                Zu melden sind lediglich Resultate aus Proben
                                                                                des Genitaltrakts
      Meldefrist                                                                1 Woche
      Adressat                                                                  Kantonsärztin/-arzt und BAG
      Meldeformular                                                             www.bag.admin.ch/infreporting
      Personendaten                                                             Initialen
      Probenversand                                                             -

      Statistik zum laboranalytischen Befund

      Meldeinhalt                                                               Gesamttotal aller durchgeführten Tests eines
                                                                                Kalenderjahrs (nach Methode und Monat),
                                                                                davon die Anzahl der positiven Befunde

      Übertragung                                                    Public-Health-Massnahmen
        Chlamydien werden durch ungeschützte Sexualkontak-              Die Prävention besteht im konsequenten Gebrauch von
        te übertragen. Eine Übertragung ist zudem perinatal von         Präservativen und dem Einhalten der Safer-Sex-Regeln
        der Mutter auf das Kind möglich.                                sowie im Screening von spezifischen Bevölkerungs-
                                                                        gruppen. Nach der Diagnosestellung (positives Scree-
      Inkubationszeit                                                   ning oder symptomatische Patientinnen und Patienten)
         Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 3 Wochen.                    sollte möglichst rasch eine Behandlung erfolgen. Es
                                                                        empfiehlt sich, alle Sexualpartnerinnen und -partner der
      Krankheitslast
                                                                        betroffenen Person zu informieren bzw. zu untersuchen
         Es gibt in der Schweiz pro Jahr rund 10 000 neue Chla-
                                                                        und nötigenfalls auch zu behandeln.
         mydiose-Meldungen, was 118 Fällen pro 100 000 Ein-
         wohner entspricht. Die Dunkelziffer ist allerdings hoch,    Nationale und internationale Zusammenarbeit
         da die Infektion bei rund zwei Drittel der Fälle zunächst      Das BAG beantwortet jährlich einen Fragebogen der
         asymptomatisch verläuft. Falls Symptome vorliegen,             WHO.
         handelt es sich am häufigsten um eitrigen Ausfluss,
         Brennen beim Wasserlösen oder Reizungen in der Anal-
         region. Aufgrund von Schätzungen sind zwischen 3 und
         10 % der sexuell aktiven Bevölkerung von Chlamydien
         betroffen, 70 % davon sind Frauen.

      Risikosituationen/Risikogruppen
         Die Infektion ist bei Jugendlichen und jungen Frauen un-
         ter 24 Jahren besonders verbreitet; Männer sind zum
         Zeitpunkt der Diagnose im Durchschnitt etwas älter. Ein
         erhöhtes Ansteckungsrisiko haben Personen mit häufi-
         gem Partnerwechsel, Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter
         sowie Männer, die Sex mit Männern haben (MSM).

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                              15
Bundesamt für Gesundheit                                                                                              Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

11.    Cholera
Vibrio cholerae

                               Ärztin/Arzt                                     Labor

      Meldekriterien           Positiver laboranalytischer Befund              Positiver Befund mittels
                                                                               I. Kultur oder
                                                                               II. 	Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
                                                                                    NGS)
                                                                               Nur Stämme der toxinproduzierenden Serogrup-
                                                                               pen O1 oder O139 gelten als Cholera-Fall.
      Meldefrist               24 Stunden                                      24 Stunden
      Adressat                 Kantonsärztin/-arzt                             Kantonsärztin/-arzt und BAG
      Meldeformular            www.bag.admin.ch/infreporting                   www.bag.admin.ch/infreporting
      Personendaten            Voller Name                                     Voller Name
      Probenversand            An das übliche Auftragslabor                    Nationales Zentrum für enteropathogene
                                                                               Bakterien und Listerien (NENT), Zürich

      Übertragung                                                   Public-Health-Massnahmen
        Die Infektion mit Vibrio cholerae erfolgt über die Auf-        Die Meldepflicht vermittelt epidemiologische und medi-
        nahme von Wasser oder Lebensmittel, die direkt oder            zinische Informationen über die Cholera-Fälle, vor allem
        indirekt durch Fäkalien oder Erbrochenes von infizierten       über deren Herkunft. Sie bildet daher auch die Grund-
        Personen verunreinigt wurden.                                  lage für Empfehlungen an Reisende. Zu den notwen-
                                                                       digen Public-Health-Massnahmen zählen die Identifika-
      Inkubationszeit                                                  tion von Kontakten und, während fünf Tagen nach der
         Die Inkubationszeit beträgt wenige Stunden bis 5 Tage,        Exposition, die Überwachung von Kontaktpersonen, die
         in der Regel 2 bis 3 Tage.                                    Nahrungsmittel und Wasser mit der erkrankten Person
                                                                       geteilt haben. Für Personen, die einem erhöhten Infek-
      Krankheitslast
                                                                       tionsrisiko ausgesetzt sind, gibt es eine orale Impfung.
         Cholera kommt insbesondere in Ländern mit schlechten
         sanitären Anlagen und Mangel an sauberem Trinkwas-         Nationale und internationale Zusammenarbeit
         ser sowie in Kriegs- und Katastrophengebieten vor. In         Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss
         Europa, so auch in der Schweiz, werden nur vereinzelt         den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005)
         importierte Fälle gemeldet. Die meisten Infektionen           der WHO.
         verlaufen milde, viele auch ohne Symptome. In schwe-
         ren Fällen kann der starke Wasser- und Elektrolytverlust
         zu Kreislaufkollaps, Nierenversagen, Schock und sogar
         zum Tod führen. Bei rechtzeitiger Substitutionstherapie
         sinkt die Letalität unter 1 %.

      Risikosituationen/Risikogruppen
         Das Infektionsrisiko, sich in Ländern, in denen Cholera
         vorkommt, anzustecken, ist für die meisten Reisenden
         gering. Personen, die z. B. im Rahmen eines humanitä-
         ren Einsatzes in einem Endemiegebiet arbeiten, können
         einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sein.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                             16
Bundesamt für Gesundheit                                                                                                 Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

12.   Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)
Prionen (aus dem Englischen «proteinaceous infectious particle»)

                               Ärztin/Arzt                                        Labor

    Meldekriterien             Klinischer Verdacht auf eine Form von              Positiver Nachweis von PrPSc in klinischem
                               Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)                  Material (insbesondere Gehirn) mittels
                                                                                  I. Histologie oder
                                                                                  II. Western-Blot oder
                                                                                  III. 14-3-3-Proteine im Liquor bei CJK-Verdacht

    Meldefrist                 1 Woche                                            1 Woche
    Adressat                   Kantonsärztin/-arzt                                Kantonsärztin/-arzt und BAG
    Meldeformular              www.bag.admin.ch/infreporting                      www.bag.admin.ch/infreporting
    Personendaten              Voller Name                                        Voller Name
    Probenversand              Bei Verdacht auf vCJK sind Proben oder             Bei Verdacht auf vCJK sind Proben an das
                               Leichen an das Nationale Referenzzentrum           Nationale Referenzzentrum für menschliche
                               für menschliche Prion-Erkrankungen (NHUP),         Prion-Erkrankungen (NHUP), Zürich zu senden
                               Zürich zu senden

    Ergänzungsmeldung von klinischem Befund

    Meldekriterien             I. Tod einer Patientin/eines Patienten mit Verdacht auf CJK
                               oder
                               II. Bestätigung einer vCJK durch Autopsie
    Meldefrist                 1 Woche

    Übertragung                                                        Risikosituationen/Risikogruppen
      Die meisten Fälle von CJK entstehen endogen (spora-                 Familiäre Häufungen von CJK sind bekannt. Zu den
      disch). Nach heutigem Wissensstand sind folgende iat-               Risikofaktoren zählen der Erhalt von Dura-mater-Trans-
      rogene Übertragungswege für eine Prionose anerkannt:                plantaten, Hypophysenextrakten und Blutprodukten so-
      • Dura-mater-Transplantate,                                         wie chirurgische Interventionen (inkl. Endoskopien) mit
        • Hypophysenextrakte,                                             unsachgemäss sterilisierten bzw. aufbereiteten Instru-
                                                                          menten nach Einsatz in Risikogeweben.
        •
         chirurgische Instrumente (vor allem Neurochirurgie,
         Hals-Nasen-Ohren (ORL) und Ophthalmologie)                    Public-Health-Massnahmen
        • Blutprodukte (bei vCJK).                                        Die Erkrankung ist unter Angabe des vollen Patienten-
        Bei endoskopischen Eingriffen wird ein theoretisches              namens meldepflichtig, um Blutprodukte, Endoskope
        Risiko vermutet, wobei die Risikoeinschätzung je nach             und wiederverwendbares Operationsbesteck je nach
        CJK- und Untersuchungsform unterschiedlich ist. Die               Risikoeinschätzung aus dem Verkehr zu ziehen. Weitere
        variante Form (vCJK) steht wahrscheinlich in Zusam-               Massnahmen sind die gesetzliche Regelung der Steri-
        menhang mit dem Erreger der bovinen spongiformen                  lisierung von Operationsbestecken und Empfehlungen
        Enzephalopathie (BSE). Dessen Übertragung erfolgt                 zur Reinigung von Endoskopen.
        vermutlich über den Verzehr kontaminierter Lebensmit-
                                                                       Nationale und internationale Zusammenarbeit
        tel. Das Übertragungsrisiko von vCJK wird höher einge-
                                                                          Das Nationale Referenzzentrum für menschliche Prion-
        stuft als das der anderen Formen.
                                                                          Erkrankungen (NHUP) bestätigt die Diagnose, diffe-
    Inkubationszeit                                                       renziert zwischen den verschiedenen CJK-Formen und
       Die Inkubationszeit kann bei allen Formen mehrere                  berichtet dem «European Creutzfeldt Jakob Disease
       Jahrzehnte dauern.                                                 Surveillance Network» (EUROCJD) jährlich die Fallzah-
                                                                          len.
    Krankheitslast
       Die Erkrankung ist sehr selten und sie verläuft immer
       tödlich. In der Schweiz werden jährlich zwischen 10
       und 20 sporadische CJK-Erkrankungen (wahrscheinli-
       che oder gesicherte Fälle) gemeldet. Die variante Form
       (vCJK) wurde bislang noch nie nachgewiesen.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                                17
Bundesamt für Gesundheit                                                                                              Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

13.   Dengue-Fieber
Dengue-Virus

                               Ärztin/Arzt                                     Labor

    Meldekriterien             Positiver laboranalytischer Befund              Positiver Befund mittels
                                                                               I. Kultur oder
                                                                               II. 	Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
                                                                                     NGS) oder
                                                                               III. Antikörpernachweis (IgM, Titeranstieg ≥ 4 x
                                                                                    oder Serokonversion) oder
                                                                               IV. Antigennachweis
    Meldefrist                 24 Stunden                                      24 Stunden
    Adressat                   Kantonsärztin/-arzt                             Kantonsärztin/-arzt und BAG
    Meldeformular              www.bag.admin.ch/infreporting                   www.bag.admin.ch/infreporting
    Personendaten              Voller Name                                     Voller Name
    Probenversand              An das übliche Auftragslabor                    Proben sind nach Aufforderung durch das BAG
                                                                               an das Nationale Zentrum für neuauftretende
                                                                               Viruserkrankungen (NAVI), Genf zu senden.
                                                                               Das BAG kann bei Bedarf die Labors auffordern,
                                                                               Angaben zu Proben mit negativem Befund ans
                                                                               BAG zu übermitteln.
                                                                               Besteht labor-/kantonsseitig Bedarf für Analysen
                                                                               (z.B. aufgrund ungewöhnlicher oder unklarer
                                                                               Resultate), können nach Absprache mit dem
                                                                               Zentrum Proben ans NAVI eingesendet werden.

    Übertragung                                                     Risikosituationen/Risikogruppen
      Das Dengue-Virus wird durch Stiche infizierter weib-             Zu den Risikogruppen gehören Reisende in Endemie-
      licher Mücken der Gattung Aedes übertragen – haupt-              gebiete. Weitere Informationen sind unter www.safet-
      sächlich durch Aedes aegypti (Gelbfiebermücke), aber             ravel.ch zu finden.
      auch durch Aedes albopictus (Asiatische Tigermücke).
      Gelbfiebermücken kommen in Europa praktisch nicht             Public-Health-Massnahmen
      vor. Asiatische Tigermücken konnten sich in den letzten          Die wichtigste präventive Massnahme bei Reisen in
      Jahren jedoch im Süden Europas etablieren, so auch im            betroffene Länder oder Gebiete besteht im Schutz vor
      Tessin.                                                          Mückenstichen. In Gebieten wie z. B. dem Kanton Tes-
                                                                       sin, wo sich Tigermücken-Populationen seit Beginn der
    Inkubationszeit                                                    2000er-Jahre etablieren konnten und man nicht mehr
       Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 14 Tage, in der Regel         ausschliessen kann, dass die Mücken das Dengue-Virus
       4 bis 7 Tage.                                                   übertragen, ist es wichtig, dass sich insbesondere an
                                                                       Dengue-Fieber erkrankte Personen vor Mückenstichen
    Krankheitslast                                                     schützen. Dies gilt vor allem während der Tigermücken-
       In den letzten Jahrzehnten hat sich das Dengue-Fieber           Saison in den Sommer- und Herbstmonaten. Deshalb
       weltweit sehr stark ausgebreitet. Wurde die Krankheit in        sollten im Tessin auch Verdachtsfälle, die keine Reisea-
       den 1960er-Jahren nur bei 10 000 bis 20 000 Personen            namnese haben, auf das Dengue-Virus untersucht wer-
       jährlich festgestellt, sind es inzwischen ca. 50 bis 100        den.
       Mio. pro Jahr. Rund 40 % der Weltbevölkerung leben in
       einem Risikogebiet. Auch in Europa kommt es vermehrt         Nationale und internationale Zusammenarbeit
       zu Infektionen. In der Schweiz wurden bislang lediglich         Wenn sich Reisende mit Wohnsitz in der Schweiz in Eu-
       Fälle als Folge von Auslandaufenthalten verzeichnet. Bei        ropa mit dem Dengue-Virus infizieren, werden die Be-
       Reiserückkehrenden mit Fieber sollte deshalb an Den-            hörden des betroffenen Landes informiert.
       gue-Fieber gedacht werden. Eine Infektion verläuft bei          Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss
       40 bis 80 % der Betroffenen asymptomatisch. Sie kann            den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005)
       jedoch zum klassischen Dengue-Fieber mit Kopf- und              der WHO.
       Gliederschmerzen sowie Hautausschlägen führen. In
       seltenen Fällen wird von einem schweren Verlauf berich-
       tet – dem hämorrhagischen Denguefieber (DHF) bzw.
       dem Dengue-Schocksyndrom – der unter Umständen
       tödlich endet.
Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                             18
Bundesamt für Gesundheit                                                                                                 Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

14.   Diphtherie
Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudotuberculosis)

                               Ärztin/Arzt                                         Labor

    Meldekriterien             I . Klinischer Verdacht auf Diphtherie und          Positiver Befund mittels Kultur bei einem
                                  Veranlassung einer erregerspezifischen 		        potenziell toxigenen Corynebacterium (C. diph-
                                  Labordiagnostik                                  theriea, C. ulcerans, C. pseudotuberuclosis)
                               oder                                                Der Toxin-Gen-Nachweis mittels PCR ist umge-
                                                                                   hend zu veranlassen und nachzumelden (auch
                               II. positiver laboranalytischer Befund
                                                                                   bei negativem Befund).
                                                                                   Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus
    Meldefrist                 24 Stunden                                          24 Stunden
    Adressat                   Kantonsärztin/-arzt                                 Kantonsärztin/-arzt und BAG
    Meldeformular              www.bag.admin.ch/infreporting                       www.bag.admin.ch/infreporting
    Personendaten              Voller Name                                         Voller Name
    Probenversand              An das übliche Auftragslabor                        -

    Übertragung                                                         Risikosituationen/Risikogruppen
      Die Rachendiphtherie wird von Mensch zu Mensch                       Für Personen, die in Endemiegebiete reisen, besteht ein
      über Tröpfcheninfektion (z.B. Körperkontakt, Husten,                 erhöhtes Erkrankungsrisiko. Ungeimpfte Kinder sind be-
      Niesen) und die Hautdiphtherie durch direkten Kontakt                sonders gefährdet.
      (Schmierinfektion) übertragen. Eine Ansteckung kann
      von einer erkrankten Person oder einem asymptoma-                 Public-Health-Massnahmen
      tischen Keimträger (Ausscheider) ausgehen. Eine indi-                Die Meldepflicht ermöglicht eine schnelle und geziel-
      rekte Übertragung über kontaminierte Gegenstände ist                 te Intervention (z.B. Isolierung der erkrankten Person,
      prinzipiell möglich, aber eher selten. Die beiden Erreger            Identifizierung und Chemoprophylaxe von Kontaktper-
      C. ulcerans und C. pseudotuberculosis werden meist                   sonen). Die Überwachung der Diphtherie dient zudem
      von Tier zu Mensch übertragen (z.B. von Haustieren wie               der Evaluation der Impfempfehlungen.
      Hund oder Katze).
                                                                        Nationale und internationale Zusammenarbeit
    Inkubationszeit                                                        Je nach Situation meldet das BAG einen Fall gemäss
       Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 2 bis 5 Tage,              den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
       selten bis zu 8 Tage.                                               der WHO. Zudem beantwortet das BAG jährlich einen
                                                                           WHO-Fragebogen zur Durchimpfung.
    Krankheitslast
       Die Diphtherie ist weltweit verbreitet. Sie ist aber in
       den westlichen Industrieländern dank der hohen Durch-
       impfung der Bevölkerung selten geworden. In Teilen
       Afrikas, Asiens, Lateinamerikas und Osteuropas kommt
       die Krankheit – trotz des auch dort beobachteten Rück-
       gangs – noch immer endemisch vor. In der Schweiz trat
       der letzte Fall von Rachendiphtherie im Jahr 1983 auf.
       Es kommt jedoch vereinzelt zu Fällen von Hautdiphthe-
       rie. Die Rachendiphtherie kann, selbst bei sofortiger Be-
       handlung (Gabe des Diphtherie-Antitoxins und Antibioti-
       ka), in 5 bis 10 % der Fälle tödlich verlaufen.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                                19
Bundesamt für Gesundheit                                                                                               Krankheiten A-Z
Leitfaden zur Meldepflicht

15.   Ebola-Fieber
Ebola-Virus: Bundibugyo Ebolavirus, Reston Ebolavirus, Sudan Ebolavirus, Tai Forrest Ebolavirus, Zaire Ebolavirus

                               Ärztin/Arzt                                       Labor

    Meldekriterien             I . Klinischer Verdacht und                       Positiver bzw. negativer Befund mittels
                                  Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt 		    I. 	Sequenzanalyse (z. B. PCR, Sequenzierung,
                                  für Infektiologie und                               NGS) oder
                                  Veranlassung einer erregerspezifischen 		      II. Serologie
                                  Labordiagnostik                                Proben sind ausschliesslich durch das vom
                               oder                                              BAG bezeichnete Referenzzentrum zu analysie-
                               II. bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw.     ren. Die Anweisungen des Referenzzentrums
                                   einem Zufallsbefund spätestens bei Vorlie		   sind einzuhalten.
                                   gen des positiven laboranalytischen Befunds

    Meldefrist                 2 Stunden, telefonisch*                           2 Stunden, telefonisch*
    Adressat                   Kantonsärztin/-arzt und BAG                       Kantonsärztin/-arzt und BAG
    Meldeformular              www.bag.admin.ch/infreporting                     www.bag.admin.ch/infreporting
    Personendaten              Voller Name                                       Voller Name
    Probenversand              Nationales Zentrum für neuauftretende Viruser-    Nationales Zentrum für neuauftretende Viruser-
                               krankungen (NAVI), Genf                           krankungen (NAVI), Genf
      * Die Telefonnummer des BAG ist zu den Bürozeiten 058 463 87 06, und ausserhalb der Bürozeiten 058 463 87 37;
        die letztgenannte Nummer ist ausschliesslich für die 2h-Meldung reserviert.

    Übertragung                                                      Risikosituationen/Risikogruppen
      Das Ebola-Fieber ist eine Zoonose und die Übertragung             Ein erhöhtes Risiko haben vor allem Personen, die direk-
      erfolgt über den Kontakt mit Körperflüssigkeiten von in-          ten Kontakt mit Körperflüssigkeiten von an Ebola-Fieber
      fizierten Tieren oder Kadavern (z.B. Fledertiere oder Af-         erkrankten Patientinnen und Patienten bzw. Verstorbe-
      fen). Das vermutete Virusreservoir sind fruchtfressende           nen- haben wie z. B. medizinisches Personal, Laborper-
      Fledertiere. Die Übertragung von Mensch zu Mensch                 sonal oder Familienmitglieder, die ohne ausreichenden
      erfolgt in erster Linie durch den Kontakt mit Körperflüs-         Schutz Angehörige pflegen. Ebenfalls gefährdet sind
      sigkeiten (vor allem Blut, Erbrochenem und Kot, aber              Mitarbeitende von Organisationen (z.B. IKRK, MSF),
      auch Speichel, Urin oder Schweiss) von Erkrankten und             die im Umfeld einer Epidemie arbeiten. Betroffen sein
      Toten. Genesene Männer können das Virus während                   können auch Reisende in Endemiegebiete mit direktem
      einigen Monaten (genaue Zeitdauer unbekannt) durch                Kontakt zu Fledertieren oder Affen.
      Sperma übertragen. Eine Infektion durch kontaminierte
      Gegenstände ist möglich, hingegen gibt es keine Hin-           Public-Health-Massnahmen
      weise für eine Übertragung über die Luft durch Aero-              Das BAG hat während der Ebola-Epidemie in Westafrika
      sole.                                                             seit 2013 zu verschiedenen Aspekten (z.B. zu Kranken-
                                                                        transport, Spitalzuweisung, Asylsuchende, Entsorgung
    Inkubationszeit                                                     von Abfällen) Konzepte zum Umgang mit der Krankheit
       Die Inkubationszeit beträgt 2 bis 21 Tage, in der Regel          in der Schweiz entwickelt. Wichtig sind insbesonde-
       4 bis 10 Tage.                                                   re die Massnahmen im Rahmen des Kontaktmanage-
                                                                        ments und die frühzeitige Diagnose. Zurzeit sind Impf-
    Krankheitslast                                                      stoffe gegen Ebola sowie eine spezifische antivirale
       Das Ebola-Fieber ist bisher vor allem in Zentral- und            Therapie in Entwicklung.
       Westafrika aufgetreten und ist eine seltene Erkrankung
       mit dem Potenzial zu Ausbrüchen. Die Letalität hängt          Nationale und internationale Zusammenarbeit
       von der Virusspezies ab und bewegt sich zwischen 0               Fälle von Ebola-Fieber, die in der Schweiz entdeckt wer-
       (Reston ebolavirus) und 90 %. Das Risiko einer Anste-            den, sind durch einen WHO-Laborpartner zu bestätigen.
       ckung in der Schweiz ist äusserst gering. Bisher wurden          Im Falle einer Epidemie steht das BAG in regelmässi-
       zwei Personen, die sich in Afrika angesteckt hatten, in          gem Kontakt mit seinen internationalen Partnern, um
       der Schweiz erfolgreich behandelt (1995 und 2014).               die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Je nach Si-
                                                                        tuation meldet das BAG einen Fall gemäss den Interna-
                                                                        tionalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005) der WHO.

Aktuelle Informationen: www.bag.admin.ch/infreporting                                                                              20
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