SCHUTZKONZEPT INFORAMA ZU COVID-19 - 1 BASIS UND GELTUNGSDAUER Version 23, Stand 10.09.2021
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SCHUTZKONZEPT INFORAMA ZU COVID-19 Version 23, Stand 10.09.2021 1 BASIS UND GELTUNGSDAUER Das überarbeitete Schutzkonzept des INFORAMA zu Covid-19 basiert auf folgenden Grundla- gen und Vorgaben: Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie vom 19. Juni 2020, Stand 8. September 2021 [Link] Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. Juni 2020 zu den «Grundsätzen im Hinblick auf das Schuljahr 2020/2021» [Link] Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) des Kantons Bern vom 01. Juli 2021 (Version 12) zu den «Rahmenbedingungen für den Unterricht im Schuljahr 2021/22 an Berufsfachschulen und Gymnasien» [Link] Informationen an alle HF Bildungsanbieter im Kanton Bern Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 24.Juni 2021 (Aufhebung Masken- pflicht an Schulen) [Link]. Die Regelungen in diesem Schutzkonzept des INFORAMA gelten bis auf Widerruf und vorbe- hältlich von Änderungen der Weisungen des Bundes und des Kantons Bern. 2 EINLEITUNG Das Ziel des Schutzkonzeptes ist es, mit Massnahmen die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertra- gungsketten zu unterbrechen; die vorgegebenen Ziele gemäss Lehrplan und Bildungsverordnung so lange wie möglich si- cherzustellen; den Unterricht möglichst als Präsenzveranstaltungen zu führen; und die Schliessung der ganzen Schule oder Teile davon zu verhindern. Szenarien in den Vorgaben des MBA Das MBA hat in den Rahmenbedingungen je nach epidemiologischer Situation mögliche Szena- rien für den Unterricht definiert: Szenario 1: leichte Einschränkungen Szenario 2: mittlere Einschränkungen Szenario 3: grosse Einschränkungen Szenario 4: vorwiegender Distanzunterricht Nach den Beschlüssen des Bundesrates vom 23.06.2021 richtet sich das überarbeitete Schutzkonzept des INFORAMA gemäss den Vorgaben des MBA nach dem Szenario 1 aus. Die Einführung der Zertifikatspflicht auf den 13.09.2021 beeinflusst die Szenarien nicht. Seite 1/10
3 KEINE MASKENTRAGPFLICHT AN SCHULEN DER SEKUNDARSTUFE 2 Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Maskentragpflicht per 26. Juni 2021 auf der Se- kundarstufe 2 aufgehoben. 4 WEITERHIN MASKENTRAGPFLICHT IN DER HÖHEREN BERUFSBILDUNG In der höheren Berufsbildung besteht weiterhin eine Maskentragpflicht, sofern diese den Unter- richt nicht wesentlich beeinträchtigt. 5 MASKENTRAGPFLICHT WEITERHIN BEI VERANSTALTUNGEN IN INNENRÄUMEN, IM RESTAURANT, UND WENN ABSTÄNDE VON 1.5 METER NICHT EINGEHALTEN WERDEN KÖNNEN *Massgebend ist der Artikel 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage: «Personen in öffent- lich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben 1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.» 6 MASKENTRAGPFLICHT AM ARBEITSPLATZ Das Tragen von Masken am Arbeitsplatz ist nur noch bei folgenden Bedingungen Pflicht (vgl. BEinfo:FLASH): In öffentlich zugänglichen Innenbereichen mit Publikumsverkehr 1. Sobald ein öffentlich zugänglicher Innenbereich mit Publikumsverkehr wie Anmeldung, Gänge, Treppen… betreten wird, muss eine Maske getragen werden, da in der Regel der Abstand von 1.5 Meter nicht eingehalten werden kann. 2. An den Eingängen zu den Gebäuden wird auf die Maskentragpflicht mit geeigneten Plakaten hingewiesen. In Innenräumen, wo sich mehr als eine Person aufhält und die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. 1. Arbeitssituationen, mit mehr als 1 Person z.B. Büro, Sitzungen…: Dort wo der Abstand (1.5m) nicht eingehalten werden kann, muss weiterhin eine Maske getragen werden. Oder es kann im Rahmen des Möglichen von Zuhause gearbeitet werden. 2. Die Mitarbeitenden können ihre Schutzmasken weiterhin im Sekretariat abholen. Bei Personen, die mit einem ärztlichen Attest von der Maskenpflicht befreit sind, müssen Anord- nungen getroffen werden, damit der erforderliche Abstand von 1.5 Meter eingehalten werden kann. Zusätzlich müssen diese Personen Visiere tragen. Seite 2/10
7 REGELUNG DER ZERTIFIKATSPFLICHT 7.1 KEIN ZERTIFIKAT FÜR DEN UNTERRICHT Für den Besuch des Unterrichts in der Grundbildung, inkl. Berufsmaturität und der höheren Be- rufsbildung besteht keine Zertifikatspflicht. Weiterbildungen können bis zu 30 Personen ohne Zertifikatspflicht durchgeführte werden. Es sind die Vorgaben zu Veranstaltungen zu beachten. Sie Abschnitt 7.4 7.2 KEINE ZERTIFIKATSPFLICHT FÜR INFORAMA-INTERNE GÄSTE. DIE RESTAURANTS WERDEN WIEDER ALS BETRIEBESKANTINEN GEFÜHRT. Interne Gäste weisen sich am INFORAMA Rütti mit dem Badge aus, oder werden als Gruppe angemeldet. Am INFORAMA Berner Oberland und Seeland werden sie mittels Klassen- liste/Liste der Mitarbeitenden identifiziert. Massnahmen im Restaurant 1. Sobald ein Restaurant eines INFORAMA-Standortes betreten wird, muss eine Maske getragen werden. 2. Weiterhin muss beim Anstehen für die Verpflegung in der Pause und für das Mittages- sen, bzw. Abendessen eine Schutzmaske getragen werden. 3. Im Restaurant darf erst, wenn man am Esstisch sitzt, die Maske entfernt werden. 4. Die Anzahl Personen pro Tisch ist nicht mehr eingeschränkt. 5. Pro Gästegruppe registriert sich eine Person. Draussen ist keine Registrierung not- wendig. 7.3 EXTERNE GÄSTE: VERPFLEGUNG IM KURSRAUM/ VERANSTALTUNGSRAUM NUR MIT EINEM ZERTIFIKAT Sobald eine Konsumation im Kursraum (Mineralwasser, Kaffee/Gipfeli) gewünscht wird, be- steht eine Zertifikationspflicht. Das betrifft alle INFORAMA Standorte und alle Veranstaltungen. Mittagessen, Abendessen, Apéros etc. können nur mit Zertifikatspflicht angeboten werden. Die Essen werden als Take away angeboten. Die Gäste holen das Essen ab und nehmen es in den Kursräumen ein, da interne und externe Gäste nicht gemischt werden dürfen. Ausnahme von der Zertifikatspflicht: Verpflegung im Freien 7.4 VERANSTALTUNGEN OHNE ZERTIFIKATSPFLICHT Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behör- den Keine Konsumation von Speisen und Getränken Der Veranstaltungsraum ist höchstens zu zwei Dritteln seiner Kapazität besetzt. Maskentragpflicht Einhalten des Abstands nach Möglichkeit. Kontaktdaten müssen erhoben werden. Maximale Personenzahl = 30 Personen Seite 3/10
Veranstaltungen im Freien mit Sitzpflicht = max. 1'000 Personen, ohne Sitzpflicht = max. 500 Personen Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Drittel ihrer Kapazität besetzt. Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht. 7.5 VERANSTALTUNGEN MIT ZERTIFIKATSPFLICHT Schulische Anlässe mit mehr als 30 Personen Zertifikatspflicht besteht bei schulischen Anlässen mit externer Beteiligung wie: Diplom- und Schlussfeiern Informationsveranstaltungen Informationsabende für Berufsbildner und Eltern Vorträgen mit externen Referentinnen und Referenten usw. Anlässe des INFORAMA mit mehr als 30 Personen Anlässe von externen Veranstaltern in vermieteten Räumen des INFORAMA Die Organisatoren/Kursleitungen von Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht sind verantwort- lich für die Prüfung der Zertifikate und bestätigen dies mittels Unterschrift. Das INFORAMA übernimmt dafür keine Verantwortung. Konsumation nur mit Zertifikatspflicht oder im Freien Benutzung der Turnhalle für schulexterne Gruppen Für schulexterne Gruppen besteht ebenfalls eine Zertifikatspflicht. Ausgenommen davon sind beständige Gruppen mit weniger als 30 Personen. 8 ABSTAND HALTEN Lernende, Beratungskunden sowie Lehrpersonen und Mitarbeitende halten generell, wenn immer möglich 1.5 Meter Distanz zueinander. Die Einhaltung der Abstandsregel von 1.5 Metern ist weiterhin von zentraler Bedeutung, auch wenn gleichzeitig Masken getragen werden. Massnahmen 1. Die Plakate beinhalten weiterhin den Hinweis auf die Distanz-Regel und werden an ge- eigneten Stellen aufgehängt. 2. Die Lehrpersonen werden im Bereich des Lehrerpults weiterhin mit (mobil verstellba- ren) Plexiglaswänden geschützt. 3. Die Lernenden werden darauf hingewiesen, die Abstandsregeln und die für den Öffent- lichen Verkehr erlassenen Verhaltensregeln auch während der Hin- und Rückreise zu beachten. Ein grosser Teil der Lernenden am INFORAMA reist jedoch per Individual- verkehr an. Seite 4/10
9 ÜBERWACHUNG WÄHREND DER MITTAGPAUSE In den Verpflegungsbetrieben: Mitarbeitende der Gastronomie und des Hausdienstes kontrollie- ren beim Eingang zur Selbstbedienung die Desinfektion der Hände und das Tragen der Maske. Sie überwachen den Betrieb, um zu verhindern, dass Tische und Stühle verschoben werden. Nach jedem Wechsel werden die Tische desinfiziert. 10 EINGEMIETETE ORGANISATIONEN AN DEN INFORAMA- STANDORTEN In den in öffentlich zugänglichen Innenbereichen mit Publikumsverkehr der INFORAMA- Standorte gilt für die eingemieteten Organisationen ebenfalls die Maskentragpflicht. In den Büroräumlichkeiten der eingemieteten Organisationen gelten die Beschlüsse des Bundes- rates und des Regierungsrates des Kantons Bern. Beim Besuch der Verpflegungsbetriebe des INFORAMA und bei Aufenthalten in INFORAMA- Innenräumen wie Sitzungszimmern, Kursräumen und Verkehrsflächen gelten die Vorgaben des INFORAMA. 11 EMPFEHLUNG ZUM EINSATZ DER SWISSCOVID APP Das INFORAMA empfiehlt den Einsatz der SwissCovid App für alle Lernenden und Mitarbeiten- den, soweit dies gerätebedingt möglich ist. Dies erleichtert im Falle eines Verdachts das Contact Tracing und hilft, Übertragungsketten schneller zu stoppen. Dies verhindert gegebe- nenfalls auch die Verhängung einer grossangelegten Quarantäne am INFORAMA. Die Daten- schutz-Richtlinien sind mit dieser App sichergestellt. 12 HOMEOFFICE Der Bundesrat hat an seiner Sitzung am 23.06.2021 die Homeoffice-Pflicht gelockert. Der Re- gierungsrat des Kantons Bern setzt diese Massnahmen mit RRB 796/2021 für die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung um: Die Mitarbeitenden haben ihre Arbeit grundsätzlich (wieder) am Arbeitsort zu leisten. Wo dies die betrieblichen Bedürfnisse zulassen und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, wird den Mitarbeitenden empfohlen ihre Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen. Das gilt vor allem für Mitarbeitende, die zu einer Risikogruppe gehören. Umsetzung am INFORAMA: vgl. Kapitel 4 13 BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN1 Massnahmen 1. Bei konsequenter Einhaltung der Distanz- und Hygieneregeln und durch zusätzliche geeignete Schutzmassnahmen können besonders gefährdete Personen die Bildungs- einrichtungen besuchen, ausser es liegt ein ärztliches Attest vor, welches bestätigt, dass der Schutz vor Ort nicht ausreicht. 2. Für besonders gefährdete Personen soll die Chancengleichheit gewahrt werden. 1 Definition: siehe Anhang 1 Seite 5/10
3. Besonders gefährdete Mitarbeitende arbeiten nach Möglichkeit im Homeoffice. Wenn der Einsatz vor Ort nötig ist und Homeoffice nicht möglich ist, werden individuell ange- passte Lösung getroffen. 4. Gesunde Lernende und Mitarbeitende, welche über ihren Aus- und Weiterbildungskon- text oder ihre Arbeit in Kontakt mit besonders gefährdeten Personen kommen, sollen ebenfalls geeignete Schutzmassnahmen umsetzen, um besonders gefährdete Perso- nen zu schützen. 5. Zu Beginn jeder Veranstaltung wird auf diese Regelungen hingewiesen. 14 COVID-19 ERKRANKTE (QUARANTÄNE- UND ISOLATIONSMASSNAHMEN2) Massnahmen 1. Personen mit Symptomen3 dürfen nicht am Präsenzunterricht und an Veranstaltungen teilnehmen resp. den Büroarbeitsplatz aufsuchen. Bei auftretenden Symptomen müs- sen sie unverzüglich nach Hause zurückkehren. Schnupfen wird nicht als Symptom für eine Covid-19-Erkrankung betrachtet. Sie bleiben zu Hause in Selbstisolation und rufen ihre Ärztin oder ihren Arzt an, wel- che/r allenfalls einen Test anordnet. 2. Das INFORAMA trifft noch keine besonderen organisatorischen Massnahmen; wichtig ist weiterhin die Einhaltung des Schutzkonzepts. 3. Falls der Coronavirus-Test eine Infektion anzeigt (positiver Covid-19 Fall), informieren Lernende die Klassenlehrperson (in der Berufsmaturität zusätzlich noch die Fachbe- reichsleitung). Die Klassenlehrperson informiert die Ressort- oder Teamleitung und diese die Fachbereichsleitung. Infizierte Lehrpersonen und Mitarbeitende informieren die/den Vorgesetzten. 4. Müssen sich Lernende oder Mitarbeitende in Quarantäne begeben, erfolgt die interne Information gleich wie unter Ziffer 3 bei einer Infektion. 5. Die Fachbereichsleitungen (Mitglieder der Schulleitung) handeln nun gemäss der An- leitung des kantonsärztlichen Dienstes (KAD). [Link] 6. Mitarbeitende, die einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten (la- borbestätigter COVID-19-Fall), begeben sich in Quarantäne. Gemäss den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG (Link) wird in diesen Fällen ein Test ab dem 5. Tag empfohlen. 7. Können Lernende wegen Isolation oder Quarantäne den Präsenzunterricht nicht besu- chen, melden sie sich bei der Klassenlehrperson. Während der Quarantäne, die als Dispensation vom Präsenzunterricht bzw. entschuldigte Absenz gilt, erhalten die Ler- nenden Aufgaben und Aufträge, welche sie selbstständig erfüllen. Sie, bzw. ihre Eltern, tragen die Verantwortung für das Einhalten der Quarantäne und das Aufarbeiten des Schulstoffes. 8. Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden, die ihre Ferien in Ländern verbringen, welche bereits bei Ferienantritt auf der Liste der vom Bund bezeichneten Risikoländern stehen und damit 10 Tage Quarantäne bei der Rückkehr bedingen, richtet sich der Anspruch 2 Definition: siehe Anhang 3 3 Definition: siehe Anhang 2 Seite 6/10
Massnahmen auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne nach den personalrechtlichen Vorgaben des Kantons. 9. Lehrpersonen in Quarantäne oder Selbstisolation, die nicht krank sind, unterrichten im Fernunterricht. Mitarbeitende in Quarantäne oder Selbstisolation, die nicht krank sind, arbeiten soweit möglich im Home-Office. 15 HÄNDEHYGIENE Alle Personen im Unternehmen reinigen sich regelmässig die Hände. Massnahmen 1. Bei allen Präsenzveranstaltungen inkl. Prüfungen wird mündlich auf die Händereini- gung hingewiesen. 2. Die Plakate mit der Maskentragpflicht beinhalten weiterhin auch den Hinweis auf die Händehygiene und werden an geeigneten Stellen aufgehängt. 3. Alle Lavabos sind mit Seife und Trocknungspapier ausgerüstet. 4. Desinfektionsmittel sind an geeigneten Stellen (Eingänge, Mensa, benutzte Schulungs- und Prüfungsräume) zur Verfügung gestellt. 5. Vor und nach der Nutzung von öffentlich zugänglichen Druckern, Computern, Geträn- keautomaten oder Büchern etc. sind die Hände zu reinigen. 16 REINIGUNG UND LÜFTUNG Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Regelmässige Lüftung von Unterrichts- und Veranstaltungsräumen. Massnahmen 1. In allen Präsenzveranstaltungen muss das benutzte Material regelmässig desinfiziert werden, insbesondere dann, wenn es von einer anderen Person benutzt wird. Verant- wortlich hierfür ist diejenige Person, die das Material zuletzt benutzt hat. 2. Alle Oberflächen werden regelmässig desinfiziert, insbesondere dann, wenn eine an- dere Person den Arbeitsplatz benutzt. Verantwortlich ist diejenige Person, die den Ar- beitsplatz zuletzt genutzt hat. 3. Die Unterrichts- und Veranstaltungsräume müssen regelmässig (i.d.R. kurz in der Mitte der Lektion und nach jeder Lektion) gelüftet werden. Verantwortlich sind die Lehrperso- nen resp. die Kursleitenden. 4. Ein häufiger Wechsel der Unterrichtsräume ist zu vermeiden. 5. Tische, Stühle, wiederverwendbare Kursutensilien (bspw. Flipchart-Stifte), Türgriffe, Liftknöpfe, Treppengeländer, Kaffeemaschinen und andere Objekte, die oft von mehre- ren Personen angefasst werden, werden regelmässig gereinigt und nach Möglichkeit desinfiziert. Seite 7/10
17 BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN IN DER GASTRONOMIE Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen in der Gastronomie, um den Schutz zu gewährleisten Massnahmen 1. Für das Restaurant Alte Mühle auf der Rütti sowie die Verpflegungsbetriebe im Berner Oberland (Hondrich) und im Seeland (Ins) besteht ein eigenes Schutzkonzept. 18 INFORMATIONEN Regelmässige Informationen der Mitarbeitenden, Lernenden und anderer betroffener Personen über die Vorgaben und Massnahmen. Massnahmen 1. Die regelmässige Information der Mitarbeitenden erfolgt per Mail sowie auf dem SharePoint INFORAMA durch den Direktor. 2. Die direkte Information der Lernenden erfolgt durch die Fachbereichsleiter resp. die Verantwortlichen des entsprechenden Bildungsgangs. 3. Allgemeine Informationen werden auf der Webseite www.inforama.ch publiziert. 4. Dringende Informationen werden telefonisch weiterverbreitet. 5. Mit dem Aufhängen der Plakate in Schulzimmern, Gängen, Anschlagbrettern, Toiletten etc. wird auf die Verhaltens- und Hygieneregeln aufmerksam gemacht. 19 MANAGEMENT Massnahmen 1. Für die Einhaltung der Massnahmen gemäss diesem Schutzkonzept ist jede/r Mitarbei- tende/r mitverantwortlich. 2. Organisatoren von Veranstaltungen tauschen sich bei Unklarheiten vorgängig mit den Fachvorgesetzten über die Schutzmassnahmen aus. 3. Fachvorgesetzte überprüfen stichprobenartig die Einhaltung dieses Schutzkonzeptes. 4. Der Support stellt sicher, dass genügend Vorräte für Schutz- und Reinigungsmaterial vorhanden sind (Reinigungs-/Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Seifenspender, etc.). 20 ABSCHLUSS Dieses Dokument wurde auf Grund einer Branchenlösung erstellt: ☐ Ja ☒ Nein Dieses Dokument wird allen Mitarbeitenden kommuniziert (über die Corona-Mitteilungen der Di- rektion) und wird bei Unklarheiten durch die Fachvorgesetzten erläutert. Zudem ist es unter www.inforama.ch öffentlich zugänglich. Das Schutzkonzept INFORAMA zu Covid-19 (Version 23, Stand 10.09.2021) gilt nach der Un- terzeichnung bis auf Widerruf. Die frühere Fassung (Version 22, Stand 02.09.2021) wird damit abgelöst. Seite 8/10
Zollikofen, 10. September 2021 Kevin Koch Direktor INFORAMA Seite 9/10
ANHANG 1 Besonders gefährdete Personen: Information des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu den besonders gefährdeten Personen: [Link] Merkblatt für Menschen mit Vorerkrankungen [Link] ANHANG 2 Typische Covid-19 Symptome sind: Das neue Coronavirus kann sehr unterschiedliche Krankheitssymptome zeigen. Die häufigsten Symptome sind: Symptome einer akuten Atemwegserkrankung (Halsschmerzen, Husten (meist trocken), Kurzatmigkeit, Brustschmerzen) Fieber Plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns Zudem sind folgende Symptome möglich: Kopfschmerzen Allgemeine Schwäche, Unwohlsein Muskelschmerzen Schnupfen Magen-Darm-Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen) Hautausschläge Schnupfen wird nicht als Symptom für eine Covid-19-Erkrankung betrachtet. ANHANG 3 Quarantäne Sie hatten engen Kontakt mit einer am neuen Coronavirus erkrankten Person, deren Erkran- kung in einem Labor bestätigt wurde. Enger Kontakt heisst, dass Sie sich in der Nähe (Distanz von weniger als 1,5 Metern) einer infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglasscheibe) aufgehalten haben. War diese Person während des Kontakts ansteckend, müssen Sie sich für 10 Tage zu Hause in Quaran- täne begeben. [Link] Isolation Sie haben Symptome einer akuten Atemwegsinfektion und/oder einen plötzlichen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmacksinns, welche durch das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) verur- sacht sein kann. Sie müssen sich unverzüglich zu Hause isolieren, damit Sie andere Personen nicht anstecken und sollen sich testen lassen. Bei positiven Test bleiben sie in Isolation. In der Regel wird die Isolation zu Hause beendet, sobald 48 Stunden nach Abklingen der Symptome und seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind. [Link] Seite 10/10
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