ARBEITSRECHT UNTER COVID-19 - WANN MÜSSEN ARBEITGEBER BEZAHLEN? 3D-RENDERING SARS-COV-2 - UNTERNEHMER FORUM SCHWEIZ

Die Seite wird erstellt Tilda Rau
 
WEITER LESEN
ARBEITSRECHT UNTER COVID-19 - WANN MÜSSEN ARBEITGEBER BEZAHLEN? 3D-RENDERING SARS-COV-2 - UNTERNEHMER FORUM SCHWEIZ
Nicole Vögeli                                                                                          Arbeitsrecht unter Covid-19

                    Arbeitsrecht unter Covid-19

                     Wann müssen Arbeitgeber bezahlen?

                3D-Rendering SARS-CoV-2

                                                               https://www.unibas.ch/de/Aktuell/Coronavirus.html

                                      Tagung Neuerungen 2021                                          2

                                                                                                   © Tagung Neuerungen 2021
ARBEITSRECHT UNTER COVID-19 - WANN MÜSSEN ARBEITGEBER BEZAHLEN? 3D-RENDERING SARS-COV-2 - UNTERNEHMER FORUM SCHWEIZ
Nicole Vögeli                                                                          Arbeitsrecht unter Covid-19

                Epidemie und Arbeitsrecht

                 Epidemiengesetz (EpG), kantonale Vollzugsverordnungen
                    Schutz Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten
                    Verhütung und Bekämpfung des Ausbruchs sowie der
                      Verbreitung von übertragbaren Krankheiten
                    Notwendige Massnahmen
                    Vorliegend Unterscheidung Pandemie / Epidemie irrelevant
                 Arbeitsrecht
                    Arbeitsleistung gegen Lohn, Lohn(fort)zahlungen in
                      bestimmten Fällen
                    Treuepflicht und Fürsorgepflicht
                    Verhältnismässigkeit und Interessenabwägung

                                               Tagung Neuerungen 2021              3

                Epidemie und Arbeitsrecht

                 Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
                  Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-
                  Gesetz)
                    Gesetzliche Grundlage für Verordnungen des Bundesrats
                    Massnahmen im Bereich Arbeitnehmerschutz (Art. 4)
                    Massnahmen im Bereich Erwerbsausfall (Art. 15), berufliche
                      Vorsorge (Art. 17) und Arbeitslosenversicherung (Art. 17)
                 Verordnungen über Massnahmen
                    zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3)
                    in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
                      (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
                    im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammen mit dem
                      Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung
                      Arbeitslosenversicherung)
                    bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus
                      (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
                    Stand: 16. November 2020

                                               Tagung Neuerungen 2021              4

                                                                                  © Tagung Neuerungen 2021
ARBEITSRECHT UNTER COVID-19 - WANN MÜSSEN ARBEITGEBER BEZAHLEN? 3D-RENDERING SARS-COV-2 - UNTERNEHMER FORUM SCHWEIZ
Nicole Vögeli                                                                                                  Arbeitsrecht unter Covid-19

                Epidemie und Arbeitsrecht

                 International Labour Organisation (ILO)
                    Pfeiler 1: Stimulierung von Wirtschaft und Beschäftigung
                    Pfeiler 2: Unterstützung von Unternehmen, Arbeitsplätzen
                      und Einkommen
                    Pfeiler 3: Schutz der Arbeitnehmenden
                    Pfeiler 4: sich für Lösungen auf den sozialen Dialog verlassen
                 ILO, A policy framework for tackling the economic and social
                  impact of the COVID-19 crisis, May 2020
                   (https://www.ilo.org/global/topics/coronavirus/impacts-and-responses/lang--en/index.htm)

                                                             Tagung Neuerungen 2021                            5

                Lohnzahlung bei fehlender Arbeitsleistung

                 Ohne Berechtigung
                    Disziplinarmassnahmen seitens Arbeitgeber
                    Kein Lohnanspruch
                    Keine Anrechnung als Arbeitszeit
                 Mit Berechtigung
                    Keine Disziplinarmassnahmen seitens Arbeitgeber
                    Lohnanspruch bei entsprechender gesetzlicher Grundlage
                    Anrechnung als Arbeitszeit bei entsprechender gesetzlicher
                      Grundlage
                   Mit anderen Worten kann trotz Berechtigung und allenfalls
                   Anrechnung als Arbeitszeit der Lohnanspruch entfallen.

                                                             Tagung Neuerungen 2021                            6

                                                                                                              © Tagung Neuerungen 2021
ARBEITSRECHT UNTER COVID-19 - WANN MÜSSEN ARBEITGEBER BEZAHLEN? 3D-RENDERING SARS-COV-2 - UNTERNEHMER FORUM SCHWEIZ
Nicole Vögeli                                                                  Arbeitsrecht unter Covid-19

                Lohnzahlung bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

                 Wegfall von Arbeit und Lohn nach OR 119 II
                   Leistung kann von einer Partei aus objektiven Gründen nicht
                    erbracht werden.
                   Risiko für das Ausbleiben der Leistungserbringung geht nicht
                    auf eine der Parteien über.
                   Arbeitsverhältnisverhältnis bleibt bestehen.
                 Wegfall Arbeit und Bestand Lohn(fort)zahlung nach OR 119 III
                   Leistung kann von Partei nicht erbracht werden.
                   Risiko für das Ausbleiben der Leistungserbring geht nach
                    Gesetz oder Vertrag auf eine der Parteien über
                   Lohn(fort)zahlung nach gesetzlicher oder vertraglicher
                    Vorschrift
                   Primär Arbeitgeberverzug nach OR 324 und
                    Arbeitsverhinderung Arbeitnehmender nach OR 324a

                                                Tagung Neuerungen 2021         7

                Lohnzahlung: Risikosphären

                                           • Freistellung
                                           • Zu wenig / keine Arbeit
                            Arbeitgeber    • Betriebsschliessung
                                           • Unzumutbarer Arbeitsplatz

                                           • Arbeitsunfähigkeit
                                           • Schwanger‐/Mutterschaft
                         Arbeitnehmender   • Gesetzliche Pflichten
                                           • Ferien

                                           • Höhere Gewalt
                                           • Naturereignisse
                           Drittursache    • Sonn‐/Feiertage
                                           • Streik

                                                Tagung Neuerungen 2021         8

                                                                              © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                                                  Arbeitsrecht unter Covid-19

                SARS-CoV-2 und Covid-19

                   SARS-CoV-2 = Coronavirus
                   Covid-19 =      Erkrankung am Coronavirus
                   Die Covid-19-Epidemie ist verursacht durch den Coronavirus.
                   Eine Epidemie oder Pandemie kann grundsätzlich nicht der
                    Risikosphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmenden
                    zugeordnet werden, sondern stellt Drittursache dar.
                      Es handelt sich um ein objektives Leistungshindernis,
                       welches nicht auf einzelnen Arbeitnehmende beschränkt ist.
                      Die Lohn(fort)zahlungspflicht nach OR 324 oder 324a/b
                       setzt daher eine zusätzliche, besondere und individuelle
                       Betroffenheit woraus.

                                                            Tagung Neuerungen 2021                                         9

                Lohnzahlung bei Covid-19

                Arbeitsunfähigkeit aufgrund                         Arbeitsfähigkeit trotz Covid-19-
                Covid-19                                            Bezug
                   Die Arbeitsunfähigkeit liegt in der Person          Infizierung, Quarantäne und Warten auf
                    des Arbeitnehmenden und stellt eine                  Testergebnis
                    besondere, individuelle Betroffenheit dar.          Mit Arbeitsleistung normale Lohnzahlung
                                                                                Unter Umständen notwendig und zulässig
                   Unverschuldet
                                                                                 wie in Pflege, systemrelevante Betriebe,
                   Lohn(fort)zahlung nach OR 324a und/oder                      dringliche Angelegenheiten, etc.
                    Leistungen von                                                      Einhalten der Schutzmassnahmen
                    Krankentaggeldversicherungen                                Homeoffice
                   Erkrankung an Covid-19 als Berufskrankheit          Selbstquarantäne ergeben grundsätzlich keinen
                      Infektionskrankheiten: Arbeitsbedingte            Anspruch auf EO-Zahlung. Gemäss Bundesamt für
                                                                         Sozialversicherung genügt jedoch eine
                          Erkrankungen = Arbeiten in Spitälern,          Selbstdeklaration, wenn der Kantonsarzt wegen
                          Laboratorien, Versuchsanstalten und            steigender Fallzahlen nicht in der Lage ist, Attest
                          dergleichen (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b           auszustellen.
                          UVV)                                          Ohne Arbeitsleistung keine Lohnzahlung, umstritten
                      Leistungen nach UVG, OR 324b                             Besondere, individuelle Betroffenheit für
                   Arbeit im Homeoffice mit normaler                            Zahlung nach OR 324a ist fraglich.
                    Lohnzahlung (keine Arbeitsunfähigkeit                       Krankentaggeldversicherungen leisten nicht.
                    gegeben)

                                                            Tagung Neuerungen 2021                                        10

                                                                                                                         © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                                                                                         Arbeitsrecht unter Covid-19

                Lohnzahlung bei Isolation (Infektion mit Covid-19)

                 Isolation wird von kantonaler Behörde oder ärztlich angeordnet.
                 COVID-19: Anweisungen zur Isolation, BAG, 25. Juni 2020
                    (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-
                    und-quarantaene.html#1388436388)

                 Keine Arbeitsleistung aufgrund behördlicher oder ärztlicher
                  Anordnung
                 Lohnzahlung vermutlich nach OR 324a
                       Besondere, individuelle Betroffenheit tendenziell zu bejahen
                       Einhaltung ist gesetzliche Pflicht

                                                                                  Tagung Neuerungen 2021                                                             11

                Lohnzahlung bei Quarantäne

                 Quarantäne muss von kantonaler Behörde oder Arzt angeordnet
                  werden (Möglichkeit der Selbstdeklaration).
                 COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne, BAG, 23.10.2020
                    (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-
                    quarantaene.html#1388436388)

                 Lohnzahlung m.E. nicht gegeben (siehe auch BAG, Coronavirus: Vorgehen bei Symptomen und möglicher
                    Ansteckung, https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-
                    und-quarantaene.html)

                    Einhaltung ist gesetzliche Pflicht, aber eine Vielzahl betroffen,
                      keine besondere, individuelle Betroffenheit
                    Taggeld allenfalls gestützt auf Covid-19-Verordnung
                      Erwerbsausfall (kein Fall von OR 324b)
                 Bei Einreise aus Risikogebiet keine Lohnfortzahlung und
                  Erwerbsausfallsentschädigung (Art. 2 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung
                  Erwerbsausfall)
                    Ausnahme: Gebiet wird während Ferien unerwartet auf Liste
                      gesetzt.

                                                                                  Tagung Neuerungen 2021                                                             12

                                                                                                                                                                 © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                                                                      Arbeitsrecht unter Covid-19

                Lohnzahlung bei Kontakt und Warten auf
                Testergebnis
                                                                                                         Freiwilliger Verzicht des Arbeitgebers
                               Enger Kontakt                          Kein enger Kontakt
                                                                                                                   auf Arbeitsleistung
                    •Enger Kontakt, 15       •Kein enger Kontakt: Vorgehen bei          •Ohne Verschulden des
                     Minuten während eines Tages              Symptomen und möglicher                    Arbeitnehmenden
                     (kumulativ), Covid‐19: Anweisungen       Ansteckung, BAG (Ziffer 2.7.2)            •Lohnzahlung nach OR 324
                     zur Quarantäne, BAG                      •Hygiene‐ und Verhaltensregeln
                    •Lohnzahlung: siehe Quarantäne             beachten, falls persönlich und
                                                               beruflich möglich Quarantäne oder
                                                               Homeoffice
                                                              •Weiterarbeiten vor Ort ist
                                                               grundsätzlich zulässig, sofern
                                                               Schutzmassnahmen eingehalten
                                                               werden.
                                                             •Kein enger Kontakt und
                                                              Schutzmassnahmen können nicht
                                                              eingehalten werden aus Gründen,
                                                              •die der Arbeitgeber zu vertreten hat
                                                               => Lohnzahlung nach OR 324
                                                              •die der Arbeitgeber nicht zu
                                                               vertreten hat => keine
                                                               Lohn(fort)zahlung, da
                                                               Schutzmassnahmen objektiv
                                                               unmöglich und für diese Tätigkeit
                                                               Vielzahl von Betroffenen.

                                  Erwerbsausfallsentschädigung erst bei Vorliegen einer behördlichen
                                  oder ärztlichen Anordnung.

                                                                           Tagung Neuerungen 2021                                                 13

                Lohnzahlung bei Betreuungspflichten

                Betreuungspflichten gegenüber                                       Betreuung von Angehörigen:
                Kindern: Regelung bisher                                            neue Regelung ab 2021
                     Erkrankung Kind bis 15 Jahren                                       Betreuungsurlaub für Angehörige und
                             bis 3 Tage frei (ArG 36 III), Lohnzahlung nach               Haushaltsmitglieder (ab 01.01.2021)
                              OR 324a                                                            max. 3 Tage/Ereignis und 10 Tage/Jahr
                             Pflicht zur Organisation zumutbarer                                 bezahlt (nOR 329g, nArG 36 III)
                              Ersatzbetreuung                                                    Bei Kinder bis 15 Jahre (ArG 36 I)
                             Betreuung weiterer Personen gilt als                                Lohn(fort)zahlung allenfalls über 10 Tage
                              gesetzliche Pflicht nach OR 324a und zieht                          nach OR 324a (nArG 36 IV)
                              im Einzelfall eine Lohn(fort)zahlungspflicht                Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer
                              nach sich.                                                   beeinträchtigte Kinder (ab 01.07.2021)
                     Ausfall Fremdbetreuung oder Quarantäne Kind bis                            Betreuungsurlaub max. 14 Wochen (nOR
                      zum vollendeten 12. oder bis zum vollendeten 20.                            329h)
                      Altersjahr in spezialisierten Einrichtungen                                Taggeld nach EO (nEO 16i-16n, Aufzahlung
                      (Invalidität)                                                               nach OR 324b gemäss Botschaft BR ja,
                             Keine Lohn(fort)zahlung mangels                                     jedoch fraglich)
                              besonderer, individueller Betroffenheit (Urteil                    Sperrfrist während Betreuungsurlaub bzw.
                              Arbeitsgericht Zürich vom 16. August 2010,                          sechs Monate ab Beginn Rahmenfrist (nOR
                              in: Entscheide Arbeitsgericht Zürich 2010 Nr.                       336c I lit. cbis)
                              7)                                                                 Keine Ferienkürzung (nOR 329b III lit. c)
                             Entschädigung Covid-19-Verordnung
                              Erwerbsausfall (kein Fall von OR 324b)

                                                                           Tagung Neuerungen 2021                                                 14

                                                                                                                                                  © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                        Arbeitsrecht unter Covid-19

                Lohnzahlung bei besonders gefährdeten Personen

                 Für gewisse Personen kann die Ansteckung gefährlich sein
                     Ältere Menschen
                     Schwangere Frauen
                     Erwachsene mit gewissen Vorerkrankungen (Bluthochdruck,
                      Diabetes etc.)
                 Ehemalige Vorgaben zum Schutz besonders gefährdeter
                  Personen wurden aufgehoben.
                 Der Arbeitgeber hat die besonders gefährdeten Personen nach
                  wie vor nach seinen Möglichkeiten zu schützen.
                 Lohn(fort)zahlung und EO-Taggeld seit Aufhebung wie bei
                  anderen Personen

                                               Tagung Neuerungen 2021               15

                Lohnzahlung bei Schwangeren und Stillenden

                 Schwangere gelten als besonderes gefährdet.
                    Erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers => angepasste
                      Massnahmen
                    Beschäftigung nur mit ihrem Einverständnis (ArG 35a I)
                 Lohn(fort)zahlung und EO-Taggeld wie bei anderen Personen
                 Besteht eine Lohnzahlungspflicht (80%) für Schwangere und Stillende
                  gemäss ArG 35 III?
                    Beschwerliche oder gefährliche Arbeit (ArGV1 62 III)
                    Bezieht sich auf Gefahren der Arbeit selbst und nicht auf äussere
                      Umstände, die alle gleich betreffen.
                    Keine Lohnzahlungspflicht
                    Ausnahme: Pflegerinnen von Corona-Patienten, Kontakt mit SARS-
                      CoV-2 in Labors etc.

                                               Tagung Neuerungen 2021               16

                                                                                    © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                           Arbeitsrecht unter Covid-19

                Lohnzahlung bei zu wenig Arbeit oder
                Betriebsschliessungen

                 Arbeitsausfälle aufgrund von behördlichen Massnahmen (AVIG
                  32 III i.V.m. AVIV 51 I) oder aus wirtschaftlichen Gründen (AVIG
                  32 I lit. a)
                    Nicht normales Betriebsrisiko, Kurzarbeit beantragen.
                 Art. 8f, 8g, 8i und 8j Covid-19-Verordnung
                  Arbeitslosenversicherung:
                    Berechtigung Arbeitnehmende auf Abruf
                     Teilweise keine Anrechnung Überschreitung Arbeitsausfall
                      >85%
                     Vereinfachte Berechnung
                    Kurzarbeit für Berufsbildner/-innen bei Ausbildung von
                     Lernenden
                 Anmeldung für einzelne Betriebsabteilungen möglich

                                                Tagung Neuerungen 2021                17

                Homeoffice: Pflicht, Obliegenheit, freiwilliges
                Zugeständnis?

                 Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage: jede Person muss die
                  Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-
                  Epidemie beachten.
                 Insbesondere die Empfehlung des BAG betreffend Erfüllung der
                  Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus („Arbeiten Sie wenn möglich
                  wieder von zu Hause aus.“) muss vom Arbeitgeber beachtet werden
                  (Art. 10 Abs. 3 Verordnung besondere Lage).
                     Pflicht zu Homeoffice besteht nicht.
                 Obliegenheit ist ein Handeln, das nicht erzwungen werden kann, aber
                  zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Eigeninteresse geboten ist.
                 Homeoffice ist nach wie vor freiwillig, doch kann es im Sinne einer
                  Obliegenheit geboten und zu den notwendigen Schutzmassnahmen
                  nach ArG 6 und OR 328 zählen.
                 Homeoffice sollte schriftlich geregelt werden.

                                                Tagung Neuerungen 2021                18

                                                                                      © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                                                                     Arbeitsrecht unter Covid-19

                Homeoffice: Kostenübernahme

                              Grundsätzlich                    Auf Wunsch des Arbeitnehmenden                Auf Wunsch des Arbeitgebers

                 •Normale Lohnfortzahlung.                   •Dem Arbeitnehmenden würde beim            •Der Arbeitnehmende arbeitet auf
                 •Der Arbeitgeber rüstet den                  Arbeitgeber ein geeigneter Arbeitsplatz    Wunsch des Arbeitgebers (teilweise) im
                  Arbeitnehmenden mit den für die             zur Verfügung stehen.                      Homeoffice.
                  Arbeit nötigen Geräten und Material        •Möglichkeit zu Homeoffice besteht         •Es steht (zurzeit) kein geeigneter
                  aus. Stellt diese der Arbeitnehmende in     jedoch (freiwillig).                       Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur
                  Absprache Geräte oder Material selbst      •Kein Entschädigungsanspruch – der          Verfügung.
                  zur Verfügung, ist er dafür angemessen      Arbeitgeber ist seiner Pflicht zur        •Vollumfänglicher
                  zu entschädigen (OR 327).                   Bereitstellung eines Arbeitsplatzes        Entschädigungsanspruch.
                  •Andere Vereinbarungen sind möglich!        bereits nachgekommen.
                 •Der Arbeitgeber hat dem                                                               •Die Covid‐19‐Situation sowie die
                  Arbeitnehmenden zwingend alle durch                                                    Homeoffice‐Empfehlung stellen eine
                  die Ausführung der Arbeit                                                              Sondersituation dar: Homeoffice dient
                  notwendigen Auslagen zu ersetzen (OR                                                   hier dem erhöhten Gesundheitsschutz
                  327a I).                                                                               des Arbeitnehmenden.
                  •Ein Verzicht ist nicht möglich.                                                       •Freiwilligkeit ist fraglich, doch
                 •Der Arbeitnehmende hat einen                                                            Tendenz aus Treuepflicht, beim
                  Entschädigungsanspruch für die                                                          Arbeitnehmenden Vorhandenes ist
                  Nutzung eines Zimmers im Rahmen der                                                     entschädigungslos zur Verfügung zu
                  beruflichen Tätigkeit in seiner privaten                                                stellen.
                  Wohnung als Arbeitszimmer bzw.
                  Archiv (BGer 4A_533/2018, 23.4.2019).

                                                                          Tagung Neuerungen 2021                                              19

                Homeoffice: Arbeitszeiten und Gesundheitsschutz

                 Die Vorschriften betreffend Arbeits- und Ruhezeiten (ArG 9 ff.) sowie
                  den Gesundheitsschutz (ArG 6, OR 328) sind auch im Homeoffice zu
                  beachten.
                 Für die Einhaltung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmender
                  verantwortlich.
                 Bei Homeoffice besteht das Risiko, dass Freizeit und Arbeitszeit nicht
                  klar getrennt werden  Vereinbarung über Arbeitszeiterfassung:
                    Art der Rapportierung festlegen
                    Bestimmung von Präsenz- oder Blockzeiten
                    Umgang mit Überstunden/Überzeit
                 Bei Kindern im Haushalt: Nachweis über Fremdbetreuung während
                  Arbeitszeit im Homeoffice
                 Sachlich gerechtfertigte Kontrollen durch den Arbeitgeber müssen und
                  dürfen durchgeführt werden.
                    Betretungsrecht?

                                                                          Tagung Neuerungen 2021                                              20

                                                                                                                                            © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                                                   Arbeitsrecht unter Covid-19

                Homeoffice: Geheimhaltung und Datenschutz

                                                              Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass
                                                                       Datenschutz und
                                                               Geheimhaltungspflichten eingehalten
                                                                  werden (durch Instruktion und
                                                                        Überwachung).

                                                                         Geheimhaltungs‐ und
                                                                      Verschwiegenheitspflichten
                                                                         (OR 321a IV) sowie die
                                                                      Datenschutzbestimmungen
                                                                       (OR 328b und DSG) gelten
                                                                        unabhängig vom Ort der
                                                                           Arbeitserbringung.

                             Arbeitnehmende müssen dafür sorgen,                                      Datenschutz und
                                            dass                                                   Geheimhaltungspflichten
                            keine Drittpersonen, auch nicht Haushalts‐
                             /Familienmitglieder inkl. Kinder, Kenntnis                             Überbindung der
                            oder Einsicht von bzw. in geschützte Daten                           Verpflichtungen an alle
                                     und Unterlagen erhalten.
                                                                                              Haushalts‐/Familienmitglieder

                                                                              Tagung Neuerungen 2021                           21

                Problematik bei Homeoffice im Ausland I

                   Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland sind nur in der CH-AHV versichert,
                    wenn kein wesentlicher Teil der Arbeit im Wohnsitzstaat geleistet wird.
                    Grenzwert: 25% (Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, WVP, Rz 2020.2 und Anhang 4,
                    https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6957)

                   Sonderbestimmungen wegen Covid-19  Die Versicherungsunterstellung soll
                    sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern.
                         Grenzgänger D, F, A bis zum 30.06.2021
                         EU-/EFTA-Angehörige bis zum 21.12.2020. Die Diskussion über eine Verlängerung wird auf
                          europäischer Ebene fortgesetzt.
                         Drittstaatenangehörige mit Abkommen bleiben in der CH-AHV versichert, wenn die Arbeit
                          nicht in der Schweiz erbracht werden kann.
                         Drittstaatenangehörige ohne Abkommen werden der CH-AHV unterstellt, wenn sie die Arbeit
                          nicht wie geplant in der Schweiz aufnehmen können.
                         Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige mit Ausnahme der Krankenversicherung.
                         Versicherungen zu Krankentaggeld und Unfallzusatz sind private Versicherungen und deren
                          Deckung ist mit der jeweiligen Versicherung zu prüfen.
                         Sonderbestimmungen wegen Covid-19 für Grenzgänger D, F, A bis zum 31.12.2020
                     (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/int-corona.html)

                                                                              Tagung Neuerungen 2021                           22

                                                                                                                               © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                                                           Arbeitsrecht unter Covid-19

                Problematik bei Homeoffice im Ausland II

                   KTV/UV: lehnen Fälle im ausländischen Wohnsitzstaat z.T. ab  Begrenzung
                    auf Lohnfortzahlung nach OR 324a plus (Zürcher) Skala gegebenenfalls
                    möglich
                   Steuern Arbeitnehmende: Einkommen ist grundsätzlich dort zu besteuern, wo
                    es erzielt wird  Quellensteuerabzug für im Homeoffice gearbeitete Tage.
                        Wegen Covid-19 wurde teilweise für Grenzgänger eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach
                         Homeoffice-Tage im Rahmen der Epidemie- Bekämpfung nicht relevant sind (z.B. mit Frankreich
                         bis zum 31.12.20, https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-
                         steuerrecht/fachinformationen/laender/frankreich.html#958440738)
                              Gültig erstmals bis 31. Mai 2020, jeweils stillschweigende Verlängerung um eine Monat, bis sie von den
                               Behörden beendet wird.

                   Steuern Arbeitgebende: Risiko, dass Homeoffice als Betriebsstätte betrachtet
                    und damit an diesem Ort eine Steuerpflicht angenommen wird.
                        Bei länger dauerndem Homeoffice, welches einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit umfasst,
                         wird empfohlen, bei den zuständigen Behörden ein Ruling einzuholen.

                                                                   Tagung Neuerungen 2021                                          23

                Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten Covid-
                19-Verordnung besondere Lage

                 Öffentlich zugängliche Bereiche von Betrieben und Einrichtungen
                    Durchsetzung Maskenpflicht auch in Aussenbereichen (Art. 3b)
                    Schutzkonzeptpflicht (Art. 4)
                 Mitwirkungspflichten bei Kontrollen durch kantonale Behörden (Art. 9,
                  11)
                 Präventionsmassnahmen am Arbeitsplatz (Art. 10)
                    Einhalten Empfehlungen BAG
                    Maskenpflicht
                    Treffen von weiteren Massnahmen gemäss STOP-Prinzip
                        Substitution, technische Massnahmen, organisatorische
                           Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung
                    Empfehlung des BAG betreffend Homeoffice

                                                                   Tagung Neuerungen 2021                                          24

                                                                                                                                  © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                              Arbeitsrecht unter Covid-19

                Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                Gesundheitsschutz

                 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Gesundheitsbeeinträchtigung
                  seiner Arbeitnehmenden zu vermeiden (ArG 6, OR 328).
                    Generell: Massnahmen, welche nach Erfahrung notwendig, nach
                      dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des
                      Betriebes angemessen sind, müssen umgesetzt und eingehalten
                      werden.
                 Corona-Pandemie: Umsetzung und Einhaltung abhängig von
                  betrieblichen Möglichkeiten
                 Arbeitnehmende sollen, falls betrieblich möglich, gegenseitig Abstand
                  halten.
                 Schaffung von räumlichen Anpassungen, Office-Splitting,
                  Plexigalsscheiben, Homeoffice, etc.
                 Arbeitgeber sollen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmenden so flexibel
                  wie möglich gestalten, damit Stosszeiten vermieden werden können.

                                                 Tagung Neuerungen 2021                25

                Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                Fallbeispiel

                 Eine Arztpraxis beschliesst, dass bei allen Arbeitnehmenden
                  täglich vor Arbeitsantritt auf Kosten der Arbeitgeberin
                  a) mit einem Stirnthermometer (ohne Berührung) die
                     Temperatur gemessen wird und die Arbeit nur mit
                     Normaltemperatur angetreten werden darf.
                  b) ein Coronavirus-Schnelltest durchgeführt wird und die Arbeit
                     nur bei einem negativen Ergebnis angetreten werden darf.
                 Wie sind diese Vorgaben einzuordnen?

                                                 Tagung Neuerungen 2021                26

                                                                                      © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                          Arbeitsrecht unter Covid-19

                Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten
                Verantwortung Arbeitgeber

                 Die Arbeitnehmenden sind über persönliche und arbeitsplatzbezogene
                  Schutzmassnahmen zu informieren und diese sind an die jeweils
                  aktuellen Empfehlungen des BAG anzupassen.
                 Arbeitnehmende sind zum Händewaschen aufzufordern, insbesondere
                  vor der Ankunft am Arbeitsplatz, vor und nach den Pausen, vor und
                  nach Toilettengängen sowie vor und nach Besprechungen.
                 Arbeitnehmende sind sofern möglich darauf hinweisen, dass Reisen zu
                  Stosszeiten im öffentlichen Verkehr ab sofort und bis auf weiteres
                  möglichst zu vermeiden sind.
                 Keinem Arbeitnehmenden erlauben bei typischen Symptomen von
                  Coronavirus zu arbeiten.

                                                        Tagung Neuerungen 2021                        27

                Schutzmassnahmen / Arbeitgeberpflichten Kosten
                für Masken, Schutzmaterial und Tests
                      Wer trägt Kosten für Masken und
                       Schutzmaterial während der              Wer trägt Kosten für Corona‐Tests?
                                Arbeitszeit?
                    • Seit 29.10.2020 müssen                 • Trägt der Bund sofern die
                      Arbeitnehmende in Innenräumen            Voraussetzungen des BAG vom
                      eine Gesichtsmaske tragen.               28.10.2020 erfüllt sind:
                    • Arbeitgeber müssen gewährleisten,        symptomatische Personen oder
                      dass Arbeitnehmende Vorschriften         nichtsymptomatische Personen
                      und Empfehlungen einhalten               durch Anordnung eines Arztes oder
                      können.                                  nach Meldung durch die SwissCovid
                    • Der Arbeitgeber ist gemäss ArG 6         App.
                      und OR 328 verpflichtet, alle          • Trägt der Arbeitgeber, wenn er den
                      zumutbaren Massnahmen zu treffen,        Test anordnet und die
                      um die Gesundheit der                    Voraussetzungen nicht erfüllt sind
                      Arbeitnehmenden zu schützen.             (OR 327a I).
                    • Notwendige, persönliche                • Trägt der Arbeitnehmer, wenn er
                      Schutzausrüstung wie Masken und          sich freiwillig oder aufgrund einer
                      anderes Schutzmaterial sind              Rückkehr aus einem Risikogebiet
                      zwingend vom Arbeitgeber zu              testen lässt und die Voraussetzungen
                      stellen und zu bezahlen (ArGV3 27).      nicht erfüllt sind.

                                                        Tagung Neuerungen 2021                        28

                                                                                                      © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                            Arbeitsrecht unter Covid-19

                Schutzmassnahmen / Pflichten Arbeitnehmende:
                Arbeitsverweigerung

                 Rein subjektive Begründung (Angst vor Ansteckung)
                     Unbegründete Arbeitsverweigerung
                     Lohnanspruch entfällt, Disziplinarmassnahmen möglich
                 Objektive Begründung (Arbeitgeber hält Hygiene- und
                  Schutzvorschriften nicht ein)
                     Arbeitnehmender darf Arbeit berechtigt verweigern.
                     Werden mögliche Schutzmassnahmen vom Arbeitgeber
                      nicht eingehalten, schuldet er nach OR 324 den Lohn.
                     Risiko der Strafbarkeit des Arbeitgebers oder seine Organe
                      (StGB, ArG, Covid-Verordnung besondere Lage)
                     Haftung für Schadenersatz und Genugtuung (OR 47, 49, 97)

                                                Tagung Neuerungen 2021                  29

                Schutzmassnahmen / Pflichten Arbeitnehmende:
                Striktes Einhalten der Schutzmassnahmen

                 Arbeitnehmende sind verpflichtet, jegliche Schutzmassnahmen des
                  Arbeitgebers strikt einzuhalten (Weisungsbefugnis des Arbeitgebers,
                  OR 321d).
                 Meldepflicht des Arbeitnehmenden bei Missständen seitens anderer
                  Arbeitnehmenden (OR 321a I):
                     Nichteinhalten von Schutzmassnahmen durch andere
                      Arbeitnehmende oder Vorgesetzte
                     Verdacht auf eigene Ansteckung oder Erkrankung sowie bei
                      anderen Arbeitnehmenden, Kunden, Patienten, Lieferanten etc.
                 Arbeitnehmende müssen Arbeitgeber zur Einhaltung der
                  Schutzmassnahmen auffordern.
                 Arbeitnehmende, die die Schutzmassnahmen nicht einhalten, dürfen
                  nicht arbeiten und müssen weggewiesen werden.

                                                Tagung Neuerungen 2021                  30

                                                                                        © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                       Arbeitsrecht unter Covid-19

                Pflichten Arbeitnehmende
                Fallbeispiel

                 In einem Lebensmittelbetrieb mit Produktion müssen die
                  Arbeitnehmenden eine Maske tragen (Art. 10 Abs. 1bis Covid-
                  19-Verordnung besondere Lage). X zieht zu Beginn seiner
                  Schicht jeweils eine Maske an, trägt sie jedoch die meiste Zeit
                  unter dem Kinn. Seine Vorgesetzte macht ihn mehrfach darauf
                  aufmerksam, dass er die Maske richtig anziehen solle. G weigert
                  sich, weil Masken aus seiner Sicht überhaupt nichts bringen.
                 Womit hat X zu rechnen?

                                             Tagung Neuerungen 2021             31

                Pflichten Arbeitnehmende
                Zusätzliche Einsätze

                 Den Arbeitnehmenden trifft gegenüber dem Arbeitgeber eine
                  Treuepflicht (OR 321a).
                 Der Arbeitgeber hat eine Weisungsbefugnis, weshalb der
                  Arbeitnehmende entsprechende Weisungen zu befolgen hat
                  (OR 321d).
                 Die Covid-19-Epidemie kann zu anderen Möglichkeiten und
                  Bedürfnissen in Unternehmen führen, insbesondere auch wegen
                  vermehrter Ausfälle.
                 Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, Überstunden und Überzeit
                  zu leisten, sofern (OR 321c, ArG 36 I)
                    diese durch die Umstände gerechtfertigt sind und
                     es dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung seiner
                      persönlichen Situation möglich und zumutbar ist.

                                             Tagung Neuerungen 2021             32

                                                                               © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                                     Arbeitsrecht unter Covid-19

                Pflichten Arbeitnehmende: Änderung
                Aufgabengebiete oder Arbeitsort

                Eine einseitige Änderung                            Eine einseitige Änderung
                 der Aufgabengebietes                                  des Arbeitsortes ist
                     ist zulässig bei                                      zulässig bei

                      kurzzeitigen, unvorhersehbaren,                         kurzzeitigen, unvorhersehbaren,
                         dringenden betrieblichen                                dringenden betrieblichen
                             Bedürfnissen und                                        Bedürfnissen und

                      Zumutbarkeit mit Blick auf die
                     Ausbildung des Arbeitnehmende;                          Zumutbarkeit mit Blick auf den
                      auch ohne Einverständnis oder                        Wohnort und familiäre Situation des
                   Änderungskündigung unter Einhaltung                     Arbeitnehmenden (ArG 6, OR 328)
                    der arbeitsrechtlichen Vorschriften.

                                                           Tagung Neuerungen 2021                                33

                Pflichten Arbeitnehmende
                Ferienbezug nach Weisung des Arbeitgebers

                 Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der
                  Ferien (OR 329a II), wobei auf die Wünsche des
                  Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen ist.
                 Einseitig verordneter Ferienbezug
                    muss rechtzeitig (+/- 3 Monate vorher) mitgeteilt und
                     (wenn er nicht mit Wünschen des Arbeitnehmenden
                      übereinstimmt) mit betrieblich dringenden Gründen
                      begründet werden.
                    Ankündigungsfrist aktuell deutlich reduziert (1-3 Tage)
                 Verschiebung Ferienzeitpunkt muss unter Umständen
                  hingenommen werden.
                    Entschädigung von Kosten durch Arbeitgeber

                                                           Tagung Neuerungen 2021                                34

                                                                                                                 © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                            Arbeitsrecht unter Covid-19

                Pflichten Arbeitnehmende
                Einschränkungen bezüglich des Privatlebens

                 Reiseeinschränkungen
                     Verbot von Reisen in Risikoländer nicht möglich, nur Empfehlung
                     Kein Lohnanspruch während Quarantäne nach Reise in ein
                      Risikoland
                     Auskunftspflicht des Arbeitnehmenden über getätigte Reisen in
                      Risikogebiete
                         Arbeitsplanung
                 Einschränkungen von Freizeittätigkeiten
                     Grundsätzlich nicht zulässig
                     Ausnahmen, falls verhältnismässig
                         besondere, dringliche betriebliche Bedürfnisse
                         Treuepflicht Arbeitnehmender (OR 321a I)

                                                Tagung Neuerungen 2021                  35

                Pflichten Arbeitnehmende Mehrfachbeschäftigung

                 Probleme möglich, wenn Arbeitnehmende bei ihrer anderen
                  Beschäftigung einem erhöhten Risiko einer Ansteckung ausgesetzt
                  sind.
                 Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Einsatzes des Arbeitnehmenden im
                  eigenen Betrieb ist im Einzelfall zu prüfen.
                 Haftungsrisiko des Arbeitgebers falls Zumutbarkeit grundsätzlich
                  bejaht wird (gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt)?
                     für gänzliche Vermeidung: Einstellung (mit Lohnzahlungspflicht)
                      oder allenfalls Kündigung
                     für Verminderung: Prüfung des Schutzkonzeptes des anderen
                      Arbeitgebers sowie Verlangen einer Bestätigung, dass das Konzept
                      eingehalten wird
                 Informationspflicht des Arbeitnehmenden

                                                Tagung Neuerungen 2021                  36

                                                                                        © Tagung Neuerungen 2021
Nicole Vögeli                                                                                                                            Arbeitsrecht unter Covid-19

                Ich hoffe, es hat Ihnen gefallen!

                              https://www.exoplatform.com/blog/2020/03/19/working-remotely-with-kids-during-the-coronavirus-outbreak-
                              exo/

                                                               Tagung Neuerungen 2021                                                   37

                Koordinaten

                Dr. Nicole Vögeli Galli
                Fachanwältin SAV Arbeitsrecht

                Küng & Vögeli Rechtsanwälte
                Schaffhauserstrasse 135, CH-8302 Kloten

                T +41 44 804 40 10, E voegeli@kueng-voegeli.ch
                www.kueng-voegeli.ch

                                                               Tagung Neuerungen 2021                                                   38

                                                                                                                                    © Tagung Neuerungen 2021
Sie können auch lesen