SCHWEIZERISCHE EISHOCKEY AMATEUR LIGA (AL) - Spielerkarten, Transfer- und Qualifikationsreglement (STQ) (Version 06/2006)

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SCHWEIZERISCHE EISHOCKEY
    AMATEUR LIGA (AL)

 Spielerkarten, Transfer- und
Qualifikationsreglement (STQ)

         (Version 06/2006)
INHALTSVERZEICHNIS

I. Spielerkarten
Art. 1    Kein Spieler/Spielerin ohne Spielerkarte
Art. 2    Minimalzahl Spielerkarten pro Club
Art. 3    Gültige Spielerkarte
Art. 4    Einwilligung des Spielers/Spielerin
Art. 5    Spielerkartengesuch
Art. 6    Prüfung der Spielerkartengesuche; Lieferfrist der Spielerkarten
Art. 7    Rückweisung von Spielerkartengesuchen
Art. 8    Ablehnung eines Spielerkartengesuches
Art. 9    Gültigkeitsdauer einer Spielerkarte

II. Transfer-Reglement (Amateurligen)

Art. 10 Geltungsbereich
Art. 11 Zuständigkeit
Art. 12 Grundsatz
Art. 13 Spielervertrag
Art. 14 Voraussetzung für einen Transfer
Art. 15 1. Transferperiode
Art. 16 2. Transferperiode Jokertransfer / Rückkehr zum Stammclub
Art. 17 Befristeter Transfer Regionalliga/Nationalliga
Art. 18 Transfergesuch
Art. 19 Transfersummen
Art. 20 Ausbildungskosten für Nachwuchsspieler
Art. 21 Uneinigkeit der Beteiligten
Art. 22 Einzelrichter für bestrittene Transferfälle
Art. 23 Zahlungsfrist
Art. 24 Transfer-Verfahren
III. Qualifikation von Spielern/Spielerinnen und Mannschaften
A. Ausländische Spieler/Spielerinnen und Mannschaften;
   Schweizer Spieler/Spielerinnen in ausländischen Mannschaften

Art. 25   Disqualifizierte ausländische Clubs und Spieler/Spielerinnen
Art. 26   Spielerkarte für ausländische Spieler/Spielerinnen
Art. 27   Spieler/Spielerinnen ausländischer Mannschaften in der Schweiz
Art. 28   Freigabe beim Wechsel ins Ausland

B. Qualifikation für die schweizerische Meisterschaft

Art. 29   Qualifikation für eine bestimmte Spielklasse
Art. 30   Qualifikationsverfahren
Art. 31   Meldung der Stammspieler/-spielerinnen
Art. 32   Zwei Mannschaften in der gleichen Spielklasse

Art. 33   Abstreichen der Spielerkarte
Art. 34   Abstreichen der Spielerkarte des Ersatztorhüters
Art. 35   Rückqualifikation
Art. 36   Teilnahme an der schweizerischen Meisterschaft
Art. 37   Ausländer an der Meisterschaft
Art. 38   Spiele mit nicht qualifizierten Spielern/Spielerinnen: Forfait
Art. 39   Kompetenz für Forfait-Entscheide
Art. 40   Einfache Anfrage betreffend Spielerqualifikation

C. Spieler/Spielerinnen ohne Spielerkarte

Art. 41   Spielen ohne Spielerkarte
Art. 42   Zuwiderhandlungen
Art. 43   Offizielle Eishockeyspiele

IV. Schlussbestimmungen
Art. 44   Inkrafttreten
Art. 45   Aufhebung bisheriges Reglement

Anhang I
Spielberechtigte Jahrgänge in den Nachwuchsligen
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                                     SEITE 4

                                       I. Spielerkarten

                                           Art. 1
                           Kein Spieler/Spielerin ohne Spielerkarte

1   Der Qualifikationsverantwortliche SEHV besorgt die Ausstellung der Spielerkarten
    sämtlicher Spieler/Spielerinnen, kontrolliert und vollzieht die Transfers und die
    Rückqualifikationen. Er kontrolliert die Spielberechtigung der Spieler/Spielerinnen gemäss
    diesem Reglement und führt die Spielerkartei.

2   Gegen Entscheide des Qualifikationsverantwortlichen SEHV ist ein Rekurs gemäss
    Rechtspflege-Reglement möglich.

3   Der Club muss für all seine Spieler/Spielerinnen, die an Meisterschaftsspielen teilnehmen,
    eine Spielerkarte lösen; ausgenommen sind Schüler gemäss Spielreglement.

4   Das Ausstellen der Spielerkarte bedeutet, dass der Qualifikationsverantwortliche SEHV
    das Spielerkartengesuch überprüft hat und die Einsatzmöglichkeit des Spielers/Spielerin
    im Rahmen des Spielbetriebreglementes gutheisst.

5   Ein Spieler/Spielerin, der/die mittels internationaler Transferkarte (limitiert oder unlimitiert)
    an der Schweizer Meisterschaft teilnimmt, darf an einem Meisterschafts-, Turnier- oder
    Freundschaftsspiel nur teilnehmen, wenn der internationale Transfer per Faxverfahren
    oder per Originalkarte abgeschlossen ist und sämtliche Bewilligungen (alter Verband,
    neuer Verband, IIHF) eingeholt wurden (siehe auch Artikel 2, Abs. 7)

6   Mit Ausnahme der Spielerkartenbestellung vor der Saison, bei der die Spielerkarten erst
    nach Überweisen des Rechnungsbetrages ausgestellt werden, muss bei der
    Spielerkartenbestellung während der Saison keine Vorauszahlung geleistet werden, da
    die Spielerkarte fakturiert wird.

7   Bei Freundschafts- und/oder Vorbereitungsspielen müssen keine Spielerkarten vorgezeigt
    werden. Die Spieler müssen mittels Spielerliste für die Gesamtspielerkartenbestellung
    beim Verband gemeldet sein, resp. die Spielerkartenliste für die neue Saison muss beim
    Verband eingegangen sein. Dies gilt sowohl für die Clubs der Amateur- wie auch der
    Nationalliga.

8   Um den Clubs das Testen von Spielern zu ermöglichen, dürfen maximal 2 clubfremde
    Spieler pro Freundschaftsspiel mit Einverständnis des abgebenden (alten) Clubs
    eingesetzt werden. Für Verletzungen, welche diese Spieler bei diesen
    Freundschaftsspielen erleiden, haftet der Club, der die Spieler testet und einsetzt.

                                           Art. 2
                             Minimalzahl Spielerkarten pro Club

Jeder Club ist verpflichtet, für mindestens zehn Spieler/Spielerinnen eine Spielerkarte zu
verlangen.
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                                           Art. 3
                                    Gültige Spielerkarte

1   Jeder Spieler/Spielerin muss zur Zeit des Spieles im Besitze seiner Original-Spielerkarte
    sein, die als Gültigkeitserfordernis enthält: Name, Vorname, Geburtsdatum,
    Spielerkartennummer des/der Spielers/Spielerin, Name des Clubs, Saison, Ausstelldatum
    sowie Unterschrift des SEHV. Fotokopien der Spielerkarte sind nicht zulässig.

2   Spielerkarten für Nachwuchsspieler (Novizen, Mini, Moskito, Piccolo, Bambini) müssen
    mit einem aktuellen Foto des Spielers und dessen Unterschrift versehen sein.

3   Kann bei einem Spiel eine Spielerkarte oder eine offizielle Fax-Bestätigung des SEHV
    nicht vorgewiesen werden, kann der Spieler nur im Rahmen der Bestimmungen gemäss
    Artikel 41 am Spiel teilnehmen.

4   Für Spieler, welche noch nicht 4-jährig sind, darf keine Spielerkarte bestellt werden. Die
    Berechnung des Alters richtet sich nach Artikel 19.6.
    Berechnungsbeispiel für die Saison 2004/2005: Keine Spielerkarten-Bestellung möglich
    für Spieler mit Jahrgang 2002 und jünger.

                                          Art. 4
                            Einwilligung des Spielers/Spielerin

Kein Spieler/Spielerin kann entgegen seinem Willen durch seinen Club für eine neue Saison
mit einer Spielerkarte ausgerüstet werden.

                                           Art. 5
                                   Spielerkartengesuch

1   Das     Gesuch     um     Erteilung  einer  Spielerkarte  ist    anhand      des
    Spielerkartenanmeldeformulars vorzunehmen und dem Qualifikationsverantwortlichen
    SEHV einzureichen.

2   Die Spielerkarten, welche vor der Saison mittels Gesamtbestellung angefordert werden,
    können erst ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag bezahlt wurde. Während der
    Saison werden die Spielerkarten fakturiert; sie müssen nicht im voraus bezahlt werden.
    Der Spielerkartenbeitrag wird für jede Spielerkarte erhoben und wird anlässlich der
    Generalversammlung jährlich festgelegt.

3   Spielerkarten können grundsätzlich während der ganzen Saison gelöst werden. Die
    Termine für die Spielkartenbestellung (Datum, an dem die Liste spätestens beim Verband
    sein muss) werden den Clubs jährlich vom Qualifikationsverantwortlichen mitgeteilt.

4   Telefonisch und per Fax (ausser NL) werden keine Spielerkarten erteilt.

5   Für transferierte Spieler/Spielerinnen können jederzeit, ungeachtet obiger Fristen,
    Spielerkarten gelöst werden.

6   Für die Anmeldung von Piccolo- und Bambini-Mannschaften wird eine Anmeldegebühr
    pro Mannschaft und Saison von Fr. 300.-- erhoben. Für Spieler im Piccolo- und Bambini-
    Alter sind keine einzelnen Spielerlizenzen zu lösen. Diese Spieler können gemäss ihrem
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                                 SEITE 6

    Alter beliebig eingesetzt werden. Wird ein Spieler im Piccolo- und/oder Bambini-Alter in
    einer Moskito-Mannschaft eingesetzt, so ist die übliche Lizenz zu beantragen und die
    Lizenzgebühr zu entrichten.

                                         Art. 6
             Prüfung der Spielerkartengesuche; Lieferfrist der Spielerkarten

1   Der Qualifikationsverantwortliche SEHV prüft das Gesuch und erneuert die Spielerkarte,
    resp. stellt eine neue aus, sofern das Gesuch den Vorschriften entspricht.

2   Das Ausstellen einer Spielerkarte nimmt 4 Arbeitstage (ab Erhalt der Original-
    Spielerkartenanmeldung auf dem Postweg) in Anspruch. Die Spielerkarten-Anmeldung
    sollte vorzugsweise per eingeschriebenem Brief eingereicht werden. Die Nachweis-
    Pflicht, dass die Spielerkarten-Anmeldung eingereicht wurde, liegt beim Club.

3   Eine Fax-Bestätigung des Qualifikationsverantwortlichen ersetzt eine Spielerkarte, wenn
    diese aus irgendeinem Grund nicht erstellt und dementsprechend auch nicht vorgezeigt
    werden kann. Die Bestätigung ist dem Schiedsrichter unaufgefordert vor dem Spiel zu
    zeigen. Eine solche Fax-Bestätigung kann nach der unter Punkt 2 aufgeführten Frist von
    4 Tagen beim Qualifikationsverantwortlichen per Mail oder per Fax angefordert werden.

4   Die Fax-Bestätigungen sind gebührenfrei.

                                          Art. 7
                           Rückweisung von Spielerkartengesuchen

1   Erfüllt das Gesuch die formellen Erfordernisse dieses Reglements nicht, so ist es unter
    Hinweis auf den Fehler zur Verbesserung zurückzuweisen.

2   Ein Rekurs gegen diese Rückweisung ist ausgeschlossen

                                           Art. 8
                           Ablehnung eines Spielerkartengesuches

Verweigert der Qualifikationsverantwortliche SEHV die Ausstellung der Spielerkarte, so hat er
dies dem betreffenden Club mit begründetem Brief spätestens innert 14 Tagen mitzuteilen.

                                           Art. 9
                             Gültigkeitsdauer einer Spielerkarte

1   Eine formell richtig eingereichte Spielerkarte tritt mit dem Datum Ihrer Ausstellung in Kraft
    und erlischt mit dem Beginn der Spielerkartenausstellungstermine.

2   Die Spielerkarten der vorangehenden Saison behalten bis zum Beginn der Bestelltermine
    ihre Gültigkeit.

3   Für neutransferierte Spieler/Spielerin ist der neue Club verantwortlich.
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                             SEITE 7

                      II. Transfer-Reglement (Amateurligen)

                                           Art. 10
                                      Geltungsbereich

Das nachstehende Reglement ist endgültig für alle Transfers, welche nicht dem NL-
Reglement unterstellt sind.

                                           Art. 11
                                        Zuständigkeit

Ein Clubwechsel (Transfer) ist nur zulässig unter der Kontrolle der zuständigen Organe des
SEHV (Qualifikationsverantwortlicher SEHV / Einzelrichter für bestrittene Transferfälle).

                                           Art. 12
                                          Grundsatz

1   Jeder Spieler/Spielerin ist im Rahmen dieses Reglements frei transferierbar. Vorbehalten
    bleibt Art. 14.

2   Transfers können nur zwischen Clubs getätigt werden. Die Abtretung von
    Transferansprüchen an den Spieler/Spielerin bzw. ein mit den Spieler/Spielerinnen
    vereinbarter Verzicht ist unzulässig.

3   Kein Spieler/Spielerin kann sich selber gehören. Ein Spieler/Spielerin kann zwar mit
    einem Club eine entsprechende Vereinbarung treffen (z.B. wenn er kostenfrei den Club
    wechseln will). Solche Vereinbarungen werden vom Verband jedoch nicht geschützt.

4   Mit der Eingabe des Transfergesuches erübrigt sich das Einreichen eines
    Spielerkartengesuchs. Die Spielberechtigung erfolgt gemäss den Richtlinien des
    Spielerkartenreglementes (siehe auch Artikel 1. bis 9).

                                           Art. 13
                                        Spielervertrag

1   Jeder Spieler/Spielerin, der/die einen Spielervertrag abgeschlossen hat, ist an diese
    Verpflichtung gebunden und kann seinen Club in der folgenden Transferperiode nicht
    mehr wechseln, ohne dass sein Club das Einverständnis gibt.

2   Diese Treueerklärungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vorgängig eines Transfers beim
    Qualifikationsverantwortlichen SEHV deponiert worden sind.

3   Ein Spielervertrag ist gleichwertig mit einer Treueerklärung.
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                                          Art. 14
                              Voraussetzung für einen Transfer

1    Ein Transfer ist zu bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.   Austrittsschreiben aus dem bisherigen Club gemäss Richtlinien der Clubstatuten.
b.   Bezahlung des Jahresbeitrages an den bisherigen Club
c.   Rückgabe oder Entschädigung des Leihmaterials an den bisherigen Clubs
d.   Bezahlung der vereinbarten oder festgesetzten Transfersumme (Art. 19) bzw.
     Ausbildungskosten-Entschädigung (Art. 20) vom neuen an den bisherigen Club
e.   Einreichung des Transfergesuches mit den diesbezüglichen Unterlagen beim Verband
     (Qualifikationsverantwortlicher).

     Mit Ausnahme der Nationalliga dürfen keine Faxmitteilungen für das Einreichen des
     Transfergesuches benützt werden.

2    Ein befristeter Transfer mit Rückkehrverpflichtung ist nur möglich, wenn sich alle drei
     Parteien (alter Club, neuer Club, Spieler) darüber einig sind. Vorbehalten bleibt Art. 16.3.
     (Übertritt eines Spielers in die oder von der NL)

3    Ein Transfer ausserhalb der reglementarischen Transferperioden kann bei einem Umzug
     eines Nachwuchs-Spielers (bis und mit Juniorenalter) in eine andere Wohngegend
     bewilligt werden.

4    Ausnahme-Gesuche für Transfers ausserhalb der reglementarischen Transferperioden
     sind an den jeweiligen Regionalpräsidenten zu richten, der letztinstanzlich über das
     Gesuch befindet.

5    Internationale Transfers, d.h. Transfers von einem internationalen Verband zu einem Club
     der Amateurliga, können ebenfalls nur bis zum 31.12. getätigt werden und gelten am dem
     1.11. ebenfalls als Jokertransfers.

                                            Art. 15
                                      1. Transferperiode

1    Spieler/Spielerinnen in allen Ligen können vom 15. April bis 15. September sowohl
     leihweise mit Rückkehrverpflichtung wie auch definitiv transferiert werden. Diese
     Vorschrift kann nicht umgangen werden, indem sich ein Spieler/Spielerin zu einem
     ausländischen Verein transferieren lässt.

2    Ein Spieler/Spielerin kann nur einen Clubwechsel pro Saison tätigen. Ausgenommen
     davon sind die Rückkehr zum Stammclub (siehe Art 16, Abs. 2) und der Joker-Transfer
     (siehe Art 16, Abs. 1).

3    Hebt der Einzelrichter für bestrittene Transferfälle einen angemeldeten Transfer auf, so
     hat der Spieler/Spielerin die Möglichkeit, innert 14 Tagen, ab Erhalt des Entscheids, einen
     neuen Transfer zu tätigen.
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                                    SEITE 9

                                          Art. 16
              2. Transferperiode; Jokertransfer / Rückkehr zum Stammclub

1   In der 2. Transferperiode (1. November bis 31. Dezember; sogenannter Jokertransfer)
    können Clubs leihweise zwei Spieler/Spielerinnen pro Aktiv-Mannschaft mit
    Rückkehrverpflichtung übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Spieler/Spielerin
    bereits in der Saison einen leihweisen oder definitiven Transfer getätigt hat. Nicht möglich
    ist hingegen die Übernahme eines Spielers/Spielerin, der/die bereits zwei Jahre leihweise
    beim Club war, der ihn nun in der 2. Transferperiode für ein drittes Leihjahr übernehmen
    will (siehe Abs. 6). Ist der Spieler/Spielerin leihweise für einen Drittclub lizenziert, so muss
    auch dieser zustimmen. Die Spielberechtigung für den neuen Club beginnt mit der
    Qualifikation durch den Qualifikationsverantwortlichen (richtet sich nach dem
    Spielerkartenreglement) und dauert bis zum Ende der laufenden Saison. Diese
    Spieler/Spielerinnen dürfen in der laufenden Saison unter keinen Umständen in einer
    anderen Kategorie eingesetzt werden als in derjenigen, in welche sie transferiert wurden.

2   Bis 31. Dezember kann ein Spieler/Spielerin, der/die leihweise an einen anderen Club
    abgegeben wurde, zu seinem Stammclub zurückkehren. Die Rückkehr ist dem
    Qualifikationsverantwortlichen schriftlich mitzuteilen. Die Spielberechtigung für den neuen
    Verein richtet sich nach dem Spielerkartenreglement.

3   Beim Übertritt eines Spielers von der NL oder in die NL kann ein Club verlangen, dass der
    Transfer für ein Jahr leihweise erfolgt.

4   Die jährliche Leihgebühr beträgt maximal 25% der Transfersumme gemäss Art. 19/20; sie
    wird im Falle eines definitiven Transfers zu 50% angerechnet.

5   Auch wenn auf dem Transfergesuch eine zweijährige Laufzeit des Leihtransfers
    aufgeführt wurde, ist der Leihtransfer für die neue Saison mittels neuem Transfergesuch
    zu bestätigen.

6   Ein Spieler/Spielerin kann für maximal zwei Jahre an den gleichen Club ausgeliehen
    werden. Nach zwei Leihjahren muss der Spieler/Spielerin entweder definitiv übernommen
    oder an einen anderen Verein ausgeliehen werden.

7   Internationale Transfers, d.h. Transfers von einem internationalen Verband zu einem Club
    der Amateurliga, können ebenfalls nur bis zum 31.12. getätigt werden und gelten ab 1.11.
    ebenfalls als Jokertransfers.

                                           Art. 17
                       Befristeter Transfer; Regionalliga/Nationalliga

1   Ein Spieler der AL kann auch zwischen dem 1. August bis spätesten 31. Dezember einen
    zeitlich befristeten Transfer in die Nationalliga mit Rückgabeverpflichtung vereinbaren.
    Wird für den Spieler leihweise eine Spielerkarte für einen Drittclub gelöst, so muss auch
    dieser zustimmen.

2   Die Spielberechtigung für den neuen Nationalliga-Club beginnt mit der Qualifikation durch
    den Qualifikationsverantwortlichen SEHV und dauert bis zum Ende der laufenden Saison.
    Die entsprechende Zeit wird an die Höchstzahl von zwei Saisons gemäss Art. 16 Abs. 6
    dieses Reglementes nicht angerechnet.
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                                SEITE 10

3   Für die Transferentschädigung ist Art. 19 Abs. 2 dieses Reglementes anwendbar.

4   Ein Spieler, der während der reglementarischen Transferperiode von einem Club der
    Amateurliga an einen Club der Nationalliga ausgeliehen wurde, kann innerhalb der
    Nationalliga auch nach dem 31.12. (während der Clubwechsel-Periode der NL) einen
    Clubwechsel vornehmen, sofern der Stammclub der Amateurliga damit einverstanden ist
    und der Clubwechsel den Richtlinien des Clubwechsel-Reglementes der Nationalliga
    entspricht.

                                           Art. 18
                                       Transfergesuch

1   Die Gesuche sind gültig, wenn sie mit den folgenden Angaben versehen sind.
    a. Art des Transfers (definitiv oder befristet)
    b. Befristet: Zeitpunkt der Rückkehr zum bisherigen
       Club und Angabe zum Leihjahr (1. oder 2. Leihjahr, gemäss
       Art. 16, Abs 5, 6).
    c. Name und Clubnummer des alten Clubs sowie Liga des alten
       Clubs.
    d. Name, Vorname, Geburtsdatum des zu transferierenden Spielers/Spielerin.
    e. Qualifikation für den Transfer
    f. Qualifikation der letzten Saison des Spielers/Spielerin
    g. Name und Clubnummer des neuen Clubs sowie Liga, in welche der/die
       Spieler/Spielerin wechseln soll.
    h. Transfersumme, bzw. Leihsumme, bzw. Ausbildungskosten.
    i. Besondere Vereinbarungen (muss nicht zwingend ausgefüllt werden).
    j. Angaben über eine evtl. Weiterleitung an das Einzelrichter für bestrittene Transferfälle,
    resp. über eine
       Einigung, resp. über ein bestrittenes Detail. (unbedingt Artikel 21 beachten).
    k. Rechtsgültige Unterschrift des neuen Clubs, des alten Clubs und des Spie-
       lers/Spielerin (bei minderjährigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters).

2   Weiter sind die Hinweise auf der Rückseite der Transfermeldung zu beachten. Im
    Zweifelsfalls gehen die Bestimmungen dieses Reglementes den Hinweisen auf der
    Rückseite der Transfermeldung vor.

                                           Art. 19
                                      Transfersummen

1   Massgebende        Ligazugehörigkeit des    Spielers     ergibt   sich    aufgrund     des
    Qualifikationsreglementes. Massgebend ist die Qualifikation der letzten Saison, in welcher
    der Spieler beim alten Club (der die Transferrechte besitzt) gespielt hat (vorbehalten
    bleibt Art. 19, Abs. 5).
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                                        SEITE 11

2     Für einen Spielertransfer können die alten Clubs von den neuen Clubs folgende Maximal-
      Transfersummen fordern:

Maximal-Transfersummen:
Kategorie I:     Spieler bis zu einem Alter von 30 Jahren
Kategorie II:    Spieler über einem Alter von 30 Jahren

Qualifikation   NLA             NLB             1. Liga         2. Liga         3. Liga         4. Liga
Spieler

Angehörigheit
Neuer Club

NLA     I       gem. NL         gem. NL         80'000          60'000          40'000          20'000
        II      gem. NL         gem. NL         60'000          40'000          20'000          10'000

NLB     I       gem. NL         gem. NL         60'000          40'000          20'000          10'000
        II      gem. NL         gem. NL         40'000          20'000          10'000           5'000

1. Liga I       80'000          60'000          20'000          10'000            5'000           5'000
        II      60'000          40'000          15'000           7'500            3'000           3'000

2. Liga I       60'000          40'000          10'000           5'000            4'000           2'000
        II      40'000          20'000           7'500           3'000            2'500           1'000

3. Liga I       40'000          20'000           5'000           4'000          keine Transfersummen
        II      20'000          10'000           3'000           2'500          innerhalb 3. und 4. Liga

4. Liga I       20'000          10'000           5'000           2'000          keine Transfersummen
        II      10'000           5'000           3'000           1'000          innerhalb 3. und 4. Liga

Beispiel: Spieler X, 32-jährig, letzte Qualifikation mit dem Stammclub: 1. Liga, wechselt zu einem Club,
der in der 2. Liga spielt: Maximalsumme: Fr. 7'500.-- (1. Liga zu 2. Liga, Kategorie II)

Frauen
Bis und mit 16 Jahren gemäss Art. 20 - Ausbildungskosten für Nachwuchsspieler.

Ab 17 Jahren Maximal-Transfersummen:

Qualifikation
Spielerin       LKA             LKB             LKC
Angehörigkeit neuer Club (Beträge in Schweizer Franken)

LKA             2000            2000            2000
LKB             1000            1000            1000
LKC             500             200             -----

Zuschläge für A-Nationalspielerinnen:
1 - 10 Länderspiele         Fr. 2'000.--
11 und mehr Länderspiele Fr. 4'000.--
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                                SEITE 12

3   Im Falle der Rückkehr eines Spielers nach dem Juniorenalter (bis zum 23. Altersjahr -
    nach Jahrgang, gemäss Jahrbuch) zum bisherigen Club (ohne einen Zwischentransfer
    getätigt zu haben), berechnet sich die Transfersumme wie folgt:
    Transfersumme gemäss Art. 19 Abs. 2 abzüglich bezahlte Ausbildungskosten gemäss
    Art. 20.

4   Der Transferanspruch des bisherigen Clubs bleibt während zwei Jahren bestehen, auch
    dann, wenn der/die Spieler/Spielerin nicht gespielt hat, resp. nicht qualifiziert war. Nach
    Ablauf dieser zwei Jahren besteht kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung (unter
    Vorbehalt von Artikel 20.5.). Nach zwei Jahren ohne Qualifikation für eine Spielklasse
    kann für einen Spieler eine neue Spielerkarte beantragt werden, sofern folgende Kriterien
    erfüllt werden:

    -   Der letzte Stammclub des Spielers vor dessen Wettkampfpause muss eine Erklärung
        unterschreiben, wonach der Spieler keine Schulden mehr bei diesem Club hat.
    -   Treten Probleme auf, die der Verein nicht lösen kann, hat der
        Qualifikationsverantwortliche SEHV diese Erklärung anzufordern.
    -   Der Spieler darf in den letzten 5 Jahren nicht in einem NL-Club gespielt haben.

5   Soll ein Spieler, dessen Transferrechte einem Club der Regionalliga gehören, der bisher
    leihweise in der Nationalliga qualifiziert war, definitiv zu einem Nationalligaclub wechseln,
    so kann der Einzelrichter für bestrittene Transferfälle eine Transfersumme festlegen,
    welche höher als die in Art. 19, Abs. 2 erwähnte Maximalsumme sein kann, jedoch im
    Rahmen des “Reglementes für Clubwechsel innerhalb der Nationalliga” liegt. In diesem
    Fall gilt als "alter Club":

    a. Im Falle eines Transfers von den unteren Ligen in die NL, der Club, bei dem der
    Spieler in der vergangenen Saison leihweise gespielt hat (entgegen von Art. 19 2).
    b. Im Falle eines Transfers von der NL in die unteren Ligen, der Club gemäss Art. 19.2.

6   Sämtliche Altersangaben von Spielern in diesem Reglement und seinen Anhängen
    verstehen sich ausnahmslos nur nach dem jeweiligen Jahrgang und nicht nach dem
    genauen Geburtsdatum. Das Alter des Spielers wird demnach folgendermassen
    berechnet: Zweite Jahreszahl der Saison minus Jahrgang = Alter des Spielers.

    Beispiel: Saison 2000/2001: 2001 (zweite Jahreszahl) - 1981 (Jahrgang des Spielers) =
    20 (Alter des Spielers)

                                           Art. 20
                           Ausbildungskosten für Nachwuchsspieler

1   Bei Transfers von Nachwuchsspielern können vom alten Club maximal folgende
    Ausbildungskosten-Entschädigungen pro Saison, in welcher der Spieler in einer
    Nachwuchskategorie gemäss Art. 29 ff. qualifiziert war, verlangt werden:

    Bis 7 Jahre keine Ausbildungskosten
    Piccolo                      08 -10     Jahre                      Fr.   200.--
    Moskito                      11+12      Jahre                      Fr.   300.--
    Mini                         13+14      Jahre                      Fr.   400.--
    Novizen                      15+16      Jahre                      Fr.   500.--
    Junioren                     17-20      Jahre                      Fr.   500.--
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                              SEITE 13

2    Für die Festlegung der Ausbildungskostenentschädigung sind die Nachwuchskategorien
     massgebend, für die der Spieler in den entsprechenden Saisons qualifiziert war.

3    Falls ein Spieler der Kategorie Nachwuchs zudem für eine Aktivmannschaft gemäss
     qualifiziert ist, ist nur die Transfersumme gemäss Art. 19 entsprechend der Qualifikation
     geschuldet, mindestens jedoch die Ausbildungskosten.

4    Die Ausbildungskosten-Entschädigung ist auf dem Transfergesuch auszuführen.

5    Die Ausbildungskosten-Entschädigung kann vom ausbildenden Club bis zum 23.
     Altersjahr des Spielers (nach Jahrgang, gemäss Jahrbuch) gefordert werden. Sollte ein
     Spieler nach seinem 23. Altersjahr über keine Aktiv-Qualifikation seines Stammclubs
     verfügen, wird als Qualifikation diejenige des letzten Clubs geltend gemacht, bei dem der
     Spieler letztmals leihweise gespielt hat.

6    Für Junioren und Novizen LK A, Elite-Junioren und Mitglieder der Nachwuchs-
     Nationalmannschaft erhöhen sich die in Ziff. 1 genannten Beträge für das entsprechende
     Jahr um:

     Mitglieder Nachwuchs-NM
     - bis 5 Einsätze                          das    10     fache
     - bis 10 Einsätze                         das    15     fache
     - über 10 Einsätze                        das    20     fache
     - Elite-Junioren A                        das     8     fache
     - Elite-Junioren B                        das     5     fache
     - Junioren Top und LKA                    das     2     fache
     - Novizen Elite, Top und LKA              das     2     fache

     Diese Zuschläge sind nicht kumulierbar.

                                          Art. 21
                                 Uneinigkeit der Beteiligten

Für den Fall, dass sich die Beteiligten über einen Clubwechsel nicht einigen können,
entscheidet der Einzelrichter für bestrittene Transferfälle über den Transfer. In diesem Fall
muss dem Transfergesuch eine schriftliche Erklärung beigelegt werden, aus der hervorgeht,
weshalb und von wem der Fall bestritten wird.

                                            Art. 22
                Einzelrichter für bestrittene Transferfälle in der Amateurliga
                                      (AL-Einzelrichter)

1    Dem AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle stehen folgende Aufgaben und
     Befugnisse zu:
a.   Entscheide bei Transfers, welche vom Qualifikationsverantwortlichen SEHV bearbeitet
     wurden und von ihm aus irgendwelchen Gründen nicht vollzogen werden können.
b.   Festsetzung der Transfersummen und Ausbildungskosten-Entschädigung im Rahmen
     des Reglements, wenn sich die beteiligten Clubs nicht einigen können.
c.   Weiterleitung von festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Transfer-
     Reglements an die DK zwecks Untersuchung und Ausfällen von Strafen.

2    Alle an einem Transfer Beteiligten sind zu Auskunftserteilung gegenüber dem AL
     Einzelrichter für bestrittene Transferfälle verpflichtet.
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                                SEITE 14

3    Der AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle und sein Stellvertreter werden von den
     Regionalligaversammlungen gewählt.

4    Der AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle verlangt für Entscheide von bestrittenen
     Transfers von den Clubs eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-- bis zu 10% der vom
     Einzelrichter für bestrittene Transferfälle festgesetzten Transfersumme, maximal aber Fr.
     5'000.--.

5.   Bei bestrittenen Clubwechseln muss der neue Club die vom Reglement festgesetzte
     Maximalsumme (gemäss Artikel 19), resp. die vom Reglement festgesetzten
     Ausbildungskosten (gemäss Artikel 20) auf ein Sperrkonto bei der AL einzahlen. Die nach
     dem Entscheid des Einzelrichters, resp. der Rekurskammer festgelegte Transfersumme
     wird mit der auf dem Konto überwiesenen Summe verrechnet.

6.   Bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides (vom AL-Einzelrichter oder der
     Rekurskammer) ist der Spieler für den neuen Club spielberechtigt, sofern die unter Punkt
     5 verlangte Vorauszahlung geleistet wurde.

7    Entscheide des AL-Einzelrichters für bestrittene Transferfälle können an                die
     Rekurskammer für Transfers der Amateurliga/Nationalliga weitergezogen werden.

8    Die Rekurskammer für Transfers der Regionalliga/Nationalliga besteht aus drei
     Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von
     der Abteilung Nationalliga und der Amateurliga für eine Amtsdauer von drei Jahren
     gewählt. Das dritte Mitglied wird von den zwei gewählten Mitgliedern gewählt und
     übernimmt das Präsidium.

9    Einzelrichter und Stellvertreter der Nationalliga und der Amateurliga können nicht in die
     Rekurskammer für Transfers der Amateurliga/Nationalliga gewählt werden. Die
     Rekurskammer für Transfers der Amateurliga/Nationalliga konstituiert sich selbst
     (Vizepräsident, Sekretariat etc.)

10 Für die Anfechtung der Entscheide des Einzelrichters Amateurliga sind die Artikel im
   STQ-Reglement sinngemäss anwendbar.

11 Die Entscheide der Rekurskammer für Transfers der AL/NL sind endgültig.

                                            Art. 23
                                         Zahlungsfrist

Transfersummen und Ausbildungskosten-Entschädigungen sind innert 14 Tagen nach
Transferabschluss, resp. Datum des Entscheids des AL-Einzelrichters, zur Zahlung fällig.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hat der alte Club das Recht, bis 31. Oktober (1.
Transferperiode) resp. 10. Januar        (2. Transferperiode/Jokertransfers) den Transfer
rückgängig zu machen. In diesem Fall steht dem Spieler das Recht zu, innert 14 Tagen,
nachdem der Spieler vom entsprechenden Entscheid Kenntnis erhalten hat, einen neuen
Transfer zu tätigen. Nach diesen Fristen hat der Verband keine Möglichkeit mehr, in
irgendeiner Art und Weise bei den fehlhaften Clubs zu intervenieren.

Bevor ein Transfer auf Antrag des alten Clubs rückgängig gemacht wird, muss dem fehlbaren
neuen Club eine Frist von 3 Tagen (ab Erhalt des Annulierungs-Antrages) für den
Zahlungsnachweis, resp. für eine Stellungnahme eingeräumt werden.
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                          SEITE 15

                                         Art. 24
                                   Transfer-Verfahren

1   Sämtliche Transfergesuche sind innert der vorgegebenen Frist an die offizielle Adresse
    des Verbandes einzureichen.

2   Der Qualifikationsverantwortliche SEHV vollzieht die vollständig gemäss Art. 18
    eingereichten Transfergesuche.

3   Dem AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle werden die zu entscheidenden
    Transfergesuche innert 10 Tagen zur Erledigung weitergeleitet.

4   Der AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle hat innert 15 Tagen nach Erhalt der
    Unterlagen den Entscheid zu fällen.
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                             SEITE 16

III. Qualifikation von Spielern/Spielerinnen und Mannschaften
       A. Ausländische Spieler/Spielerinnen und Mannschaften; Schweizer
                 Spieler/Spielerinnen in ausländischen Mannschaften

                                          Art. 25
               Disqualifizierte ausländische Clubs und Spieler/Spielerinnen

Die von einem der IIHF angehörenden Landesverband disqualifizierten Clubs und
Spieler/Spielerinnen gelten auch in der Schweiz als nicht spielberechtigt.

                                          Art. 26
                    Spielerkarte für ausländische Spieler/Spielerinnen

1   Damit für einen ausländischen Spieler/Spielerin in der Schweiz eine Spielerkarte gelöst
    werden kann, muss vom interessierten Schweizer Club eine internationale Transferkarte
    bestellt werden. Diese muss ausgefüllt und vom Spieler unterzeichnet dem SEHV
    eingereicht werden.

2   Der internationale Transfer wird erst rechtskräftig, wenn er durch die IIHF genehmigt
    worden ist.

3   Für die Frauenmeisterschaft LK A sind vier Spielerinnen mit ausländischer
    Staatszugehörigkeit, davon mindestens eine EU-Spielerin, pro Team spielberechtigt.
    Spielerinnen aus den Ländern der EU-Osterweiterung (Estland, Lettland, Litauen, Malta,
    Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) gelten ebenfalls als
    EU-Spielerin. Pro Club dürfen unbeschränkt Spielerinnen mit ausländischer
    Staatszugehörigkeit pro Saison verplfichtet werden (Kontingent offen).

    Für die Frauenmeisterschaft LKB und LKC sind zwei Spielerinnen mit ausländischer
    Staatszugehörigkeit pro Team spielberechtigt. Pro Club dürfen nicht mehr als 5
    ausländische Spielerinnen pro Saison verpflichtet werden.

4   Für Ausländer, welche mit einer internationalen Transferkarte in der Schweiz spielen,
    kann pro Saison nur für einen Schweizer Club eine Spielerkarte gelöst werden.
    Ausnahme: Das Spielerkartengesuch des neuen Clubs erfolgt innerhalb der
    reglementarischen Transferfristen.

5   Spieler, aus- oder inländische,       dürfen   nicht   gleichzeitig   in   verschiedenen
    Landesverbänden spielen.

                                         Art. 27
            Spieler/Spielerinnen ausländischer Mannschaften in der Schweiz

    Alle Spieler/Spielerinnen ausländischer Mannschaften, die in der Schweiz Spiele
    austragen, gelten als qualifiziert, sofern die Spielerlaubnis erteilt wurde.

                                         Art. 28
                           Freigabe beim Wechsel ins Ausland
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                             SEITE 17

1   Ein/eine Spielerin, der/die in einer ausländischen Meisterschaft spielt, benötigt eine
    “limitierte” oder unlimitierte” Freigabe durch den SEHV (internationale Transferkarte).

2   Die Karte muss vom neuen Verband eingereicht werden.

                B. Qualifikation für die schweizerische Meisterschaft

                                               Art. 29
                           Qualifikation für eine bestimmte Spielklasse

1   Die Qualifikation der Spieler/Spielerinnen aller Spielklassen für eine bestimmte
    Spielklasse erfolgt ausschliesslich durch Meisterschaftsspiele.

2   Es wird unterschieden in folgende Spielklassen:
    Aktiv (1. – 4. Liga), Senioren, Veteranen, Frauen, Junioren, Novizen, Mini, Moskito,
    Piccolo und Bambini.

                                              Art. 30
                                     Qualifikationsverfahren

1   Alle Spieler der NL sind mit dem ersten Meisterschaftsspiel für diese Aktiv-Spielklasse
    qualifiziert.

2   Für die übrigen Amateur-Aktiv-, die Senioren-, Frauen- und Nachwuchsligen, sind die auf
    dem Formular “Stammspieler” aufgeführten zehn Stammspieler (gemäss Art. 31) mit dem
    ersten Meisterschaftsspiel endgültig qualifiziert und können in der gleichen Saison nicht
    mehr in einer tieferen Spielklasse Meisterschaftsspiele bestreiten (vorbehalten bleibt
    Artikel 35). Für Spieler im Nachwuchsalter sind die Art. im Spielreglement zu beachten.

3   Für alle übrigen Spieler/Spielerinnen, mit Ausnahme der Spieler der NL, tritt die
    Qualifikation für eine Spielklasse mit den gleichen Folgen durch das dritte
    Meisterschaftsspiel ein.

4   Ausgenommen sind Spieler von Aktivmannschaften im Juniorenalter, die in jedem Fall die
    Junioren-Meisterschaft bestreiten können.

5   Spieler, welche über eine Qualifikation in der Spielklasse Elite-Junioren A oder B
    verfügen, dürfen an der Meisterschaft (Regular-Season und Final, resp. Auf- und
    Abstiegsspiele) der 3. und 4. Liga nicht teilnehmen.

                                           Art. 31
                            Meldung der Stammspieler/-spielerinnen

1   Ein Club, der mehrere Mannschaften in einer Spielklasse (gemäss Art. 29) hat, muss
    unmittelbar vor dem ersten Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft zehn beteiligte
    Spieler/Spielerinnen als Stammspieler/-spielerinnen nennen, deren Namen der
    Schiedsrichter auf dem Spielbericht unterstreicht.
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                               SEITE 18

2   Zugleich muss das Formular Stammspieler mit den Unterschriften der zehn bestimmten
    Stammspieler dem Schiedsrichter übergeben werden.

                                        Art. 32
                      Zwei Mannschaften in der gleichen Spielklasse

1   Für alle Nachwuchsmannschaften gilt LK A gegenüber der LK B als höhere Mannschaft.

2   Als untere Mannschaft gilt auch eine zweite Mannschaft gegenüber einer ersten
    Mannschaft, sofern beide in der gleichen Liga oder Spielklasse spielen:
    Als untere Mannschaft gilt jeweils die höhere Mannschaftsnummer (I, II, III). Die
    Zusammenstellung der Gruppen in der gleichen Liga oder Stärkeklasse erfolgt nach
    regionalen Gesichtspunkten.

3   Bei den Piccolo gilt das Spiel-Reglement für Piccolo- und Bambini-Meisterschaft.

4   Die mit dem ersten Spiel endgültig qualifizierten zehn Spieler/Spielerinnen sind nur mit
    ihrer ursprünglichen Mannschaft spielberechtigt; sie können nicht mit einem anderen
    Team ihres Clubs in der gleichen Liga oder Spielklasse spielen (vorbehalten bleibt Art.
    35).

                                          Art. 33
                                Abstreichen der Spielerkarte

Der Schiedsrichter hat die Qualifikation auch auf der Spielerkarte gemäss Weisung der
Schiedsrichterkommission vorzunehmen.

                                         Art. 34
                     Abstreichen der Spielerkarte des Ersatztorhüters

Die Spielerkarte eines Ersatztorhüters darf in einem Meisterschaftsspiel nur dann
abgestrichen werden, wenn der Ersatztorhüter in mehr als einem Spieldrittel eingesetzt wird.

                                          Art. 35
                                      Rückqualifikation

1   Für jeden Verein können auf den 31. Dezember drei Aktiv- oder Juniorenspieler (auch
    Stammspieler)     in    die   jeweils nächstuntere Mannschaft    oder    Leistungs-
    klasse B rückqualifiziert werden.

2   Zusätzlich können für jeden Verein auf den 31. Dezember drei Novizen, Mini oder Moskito
    in die LK B rückqualifiziert werden.

3   Rückqualifizierte Spieler/Spielerinnen verlieren die Spielberechtigung für die obere
    Mannschaft.

4   Rückqualifikationen in die gleiche Liga sind nicht zulässig.

5   Die Spielberechtigung nach der Rückqualifikation beginnt ab 1. Januar.
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6   Rückqualifikationen sind dem Qualifikationsverantwortlichen bis spätestens 31. Dezember
    schriftlich unter Beilage der Spielerkarte zu melden.

                                           Art. 36
                       Teilnahme an der schweizerischen Meisterschaft

Zur schweizerischen Meisterschaft aller Spielklassen sind zugelassen:

1. Spieler/Spielerinnen schweizerischer Nationalität;
    zusätzlich

    - Spieler/Spielerinnen, welche ihre erste Lizenz / Spielerkarte oder Registrierung in der
      Schweiz und nicht bei einem anderen Landesverband gelöst haben. Der
      gesuchstellende Club hat die entsprechenden Beweismittel, dass der Spieler seine
      erste Lizenz, Spielerkarte oder Registrierung beim Schweizerischen Eishockeyverband
      gelöst hat, mit dem Lizenzgesuch einzureichen. Diese Beweiserbringung entbindet den
      Club jedoch nicht von der Pflicht, für den Spieler eine eventuell benötigte internationale
      Transferkarte zu lösen, da der Spieler in der Zwischenzeit einem anderen nationalen
      Verband angehören könnte. Diese Spieler erhalten den Status "Wie Schweizer".
    - Spieler/Spielerinnen, welchen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft politisches
      Asyl gewährt worden ist, sind Spielern/Spielerinnen schweizerischer Nationalität
      gleichgestellt.
    - Ausländische Schüler oder Lehrkräfte von Schulinstituten, die Mitglied des Verbandes
      sind, sind für Spiele mit ihrer Institutmannschaft den Spielern schweizerischer
      Nationalität gleichgestellt. Sie müssen jedoch einen internationalen Transfer tätigen.

2. Grenzgänger
    Als Grenzgänger gelten Spieler, die weniger als 20 km Luftlinie von der Schweiz entfernt
    wohnhaft sind und keinen Schweizerpass besitzen. Diese sind wie folgt spielberchtigt:
    a. in Aktivligen
       Die RLK können für die Aktivligen pro Mannschaft höchstens 2 Grenzgänger zulassen,
       wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Diese Grenzgänger müssen
       bereits in den Nachwuchsligen für denselben Club zur Teilnahme an der Meisterschaft
       qualifiziert gewesen sein.
       - Der Schweizer-Club darf nicht weiter als 10 km von der Landesgrenze entfernt
         domiziliert sein.
       - Der ausländische Wohnort des Spielers darf nicht weiter als 20 km von der Grenze
         und nicht weiter als 30 km vom Ort des gesuchstellenden Clubs entfernt sein.
       - Massgebend bei Distanzbemessungen ist die jeweilige Ortsmitte (Luftlinie).
       - Mit dem Spielerkartengesuch ist jeweils eine neue amtliche Wohnsitzbestätigung
         einzureichen.

    b. in Nachwuchsligen
       Grenzgänger, die für 4 Jahre als Nachwuchsspieler qualifiziert waren und nur dem
       SEHV angehören, sind Spielern schweizerischer Nationalität gleichgestellt. Solche
       Spieler/Spielerinnen benötigen für das Ausland eine „limitierte“ bzw. „unlimitierte“
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                               SEITE 20

       Freigabe durch den SEHV. Sobald ein Grenzgängerr „unlimitiert“ für einen
       ausländischen Club spielberechtigt ist, verliert er den Status „wie Schweizer“.
    In den Nachwuchsligen (ohne Elite und LK Top) darf die Zahl der Grenzgänger nicht mehr
    als die Hälfte der Mannschaft betragen.
Anzahl Ausländer und Grenzgänger gem Ziff 2 und nachfolgend 3 sind nicht kumulierbar

3. Ausländer
    Als Ausländer gelten Spieler:

    - die keinen Schweizerpass besitzen.
    - die keinen Schweizerpass besitzen und ihre erste Lizenz, Spielerkarte oder
      Registrierung nicht in der Schweiz gelöst haben.
    - die mehr als 20 km Luftlinie von der Schweizergrenze entfernt wohnhaft sind;

    Diese ausländischen Spieler sind wie folgt spielberechtigt:

   a. in Aktivligen
    1 Ausländer die in der Schweiz geboren sind oder sich vor ihrem 15. Altersjahr in der
      Schweiz niedergelassen haben und nie mit einem ausländischen Club Eishockey
      gespielt haben, sind Spieler/Spielerinnen schweizerischer Nationalität gleichgestellt.
      Solche Spieler/Spielerinnen benötigen für das Ausland eine „limitierte“ bzw.
      „unlimitierte“ Freigabe durch den SEHV.
    2 Ausländer und Grenzgänger, die mindestens (4) vier Jahre als Nachwuchsspieler mit
      einer Spielerkarte ausgerüstet wurden und qualifiziert waren und nur dem SEHV und
      demnach keinem anderen Landesverband angehören, können bei den Aktivligen der
      AL eingesetzt werden.
    3 Ausländer, die erstmals in der Schweiz eine Spielerkarte erwerben und nie in einem
      ausländischen Club (Verband) angehörten, können in der Amateurliga spielen. Pro
      Mannschaft können maximal (2) zwei Spielerkarten beantragt werden. Pro Mannschaft
      dürfen höchstens 2 Ausländer eingesetzt werden. Nach (4) vier Jahren sind die
      Spieler/Spielerinnen     den    Spielern/Spielerinnen     schweizerischer    Nationalität
      gleichgestellt. Solche Spieler/Spielerinnen benötigen für das Ausland eine „limitierte“
      bzw. „unlimitierte“ Freigabe durch den SEHV. Sobald ein Spieler „unlimitiert“ für einen
      ausländischen Club spielberechtigt ist, verliert er den Status „wie Schweizer“.
       Die Clubs mit Ausländern gem Ziff a., Abs 1-3 sind bis höchstens in die 2. Liga spiel-
       und aufstiegsberechtigt.

    4 Ausländer (bezahlte oder unbezahlte), die im Besitz einer jeden Aufenthaltsbewilligung
      sind, die aber nicht selbständig für Elite-Sportler erteilt wurde und deren Einkommen
      sich nicht mehr als zu 30% aus jeder sportlichen Aktivität ergibt, können für die
      Amateurliga zugelassen werden. Pro Club können maximal 2 Ausländer verpflichtet
      werden. Die Mannschaft mit Ausländern kann jedoch an Final- oder Aufstiegsspielen
      nicht teilnehmen und ist nicht aufstiegsberechtigt.
REGLEMENT STQ AL 06.2006                                                                SEITE 21

    5 Ausländer (bezahlte oder unbezahlte), die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B
      oder einer Niederlassungs-Bewilligung C sind, die aber nicht selbständig für Elite-
      Sportler erteilt wurde, deren Einkommen sich nicht mehr als zu 30% aus jeder
      sportlichen Aktivität ergibt und die nie zuvor in der NL gespielt haben, können für die
      Amateurliga zugelassen werden. Die Einsatzmöglichkeit wird wie folgt geregelt:
       1. Liga: Max. 1 C
       2. - 4. Liga: 1 B + 1 C oder 2 B oder 2 C

       Die Spieler müssen mindestens seit 12 Monaten im Besitz der jeweiligen Bewilligung
       sein, bevor der Club die Spielerkarten-Anmeldung einreicht. Clubs, die solche Spieler
       einsetzen, sind aufstiegs- und titelberechtigt. Eine Kopie der entsprechenden
       Bewilligung ist dem Spielerkartengesuch beizulegen.

    Anzahl Ausländer und Grenzgänger gem Ziff 2 und 3 sind nicht kumulierbar.

    b. In Nachwuchsligen
    1 Auf begründetes Gesuch hin kann das AL-Komitee Ausländer im Nachwuchsalter
      zulassen, die sich mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt in der Schweiz aufhalten. Die
      Zulassung kann nur für die dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga erfolgen.
    2 Auf begründetes Gesuch hin kann das AL-Komitee max. 2 Ausländer im
      Nachwuchsalter zulassen. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang
      entsprechende Nachwuchsliga erfolgen.
    3 Ausländische Schüler oder Studenten, die sich vorübergehend in der Schweiz
      aufhalten und an einem Schweizerischen Schulinstitut eingeschrieben sind, können für
      die Nachwuchsmeisterschaften (ohne Elite-Junioren) zwischen dem 30. April und dem
      31. Oktober mit einer Spielerkarte ausgerüstet werden. Die Zulassung kann nur für die
      dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga (ohne Aktivliga und Elite-Junioren)
      erfolgen.
Nachwuchsligen, die Grenzgänger oder Ausländer einsetzen, sind bis höchstens in die
Leistungsklasse Top spiel- und aufstiegsberechtigt. Sollten diese Grenzgänger oder
Ausländer bereits seit zwei Saisons für einen Schweizer Club im Nachwuchs qualifiziert sein,
so sind sie ebenfalls in den entsprechenden Elite-Kategorien (z.B. Novizen-Elite oder Elite-
Junioren) spielberechtigt.

                                         Art. 37
                              Ausländer an der Meisterschaft

Alle übrigen Ausländer sind von der schweizerischen Meisterschaft aller Spielklassen und vom
Schweizer Cup ausgeschlossen.

                                           Art. 38
               Spiele mit nicht qualifizierten Spielern/Spielerinnen: Forfait

1   Ein Resultat, das eine Mannschaft in einem Meisterschafts- oder Turnierspiel mit einem
    oder mehreren nicht oder nicht richtig qualifizierten Spielern/Spielerinnen erzielt, wird als
    Forfait gewertet.
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2   Diese Bestimmung hat auch dann Gültigkeit, wenn das Spiel wegen höherer Gewalt
    abgebrochen werden musste.

                                         Art. 39
                             Kompetenz für Forfait-Entscheide

1   Das erzielte Resultat wird durch den zuständigen Ressortchef beziehungsweise
    regionalen Junioren-Obmann aufgehoben und durch ein Forfait Resultat von 0:5 zu
    Ungunsten der fehlbaren Mannschaft ersetzt.

2   Hat die fehlbare Mannschaft das Spiel mit einer schlechteren Tordifferenz als 0:5
    verloren, so bleibt das gespielte Resultat bestehen.

3   Haben beide Mannschaften nicht oder nicht richtig qualifizierte Spieler/Spielerinnen
    eingesetzt, so werden beiden Mannschaften Niederlagen mit einem Resultat von 0:0
    notiert.

                                         Art. 40
                     Einfache Anfrage betreffend Spielerqualifikation

1   Wenn ein Club über die ordnungsgemässe Qualifikation oder Spielberechtigung
    gegnerischer Spieler/Spielerinnen Zweifel hegt, so kann er innert drei Tagen eine
    einfache Anfrage an den Qualifikationsverantwortlichen SEHV richten.

2   Die Anfrage ist nicht als Protest zu behandeln.

                       C. Spieler/Spielerinnen ohne Spielerkarte

                                             Art. 41
                                  Spielen ohne Spielerkarte

1   Spieler/Spielerinnen, welche für den entsprechenden Club qualifiziert sind, jedoch bei
    einem Meisterschaftsspiel keine Spielerkarte oder keine offizielle Fax-Bestätigung des
    SEHV vorweisen können, dürfen vom Schiedsrichter am Spiel zugelassen werden. Der
    Spieler muss sich jedoch mittels amtlichen Ausweis ausweisen können.

2   Der Schiedsrichter ist bei nicht vorliegen einer Spielerkarte und/oder einer offiziellen Fax-
    Bestätigung des SEHV verpflichtet, einen Rapport zu erstellen, der vom Qualifikations-
    verantwortlichen des SEHV überprüft und der regionalen Gerichtskammer weitergeleitet
    wird.

3   Spielen ohne Spielerkarte oder offizielle Faxbestätigung des Verbandes zieht eine Busse
    für den fehlbaren Club nach sich.

4   Wenn Spieler, die weder eine Spielerkarte noch eine offizielle Fax-Bestätigung des SEHV
    noch einen amtlichen Ausweis bei sich tragen, an einem Spiel teilnehmen, wird dies vom
    Schiedsrichter rapportiert. Der Fall wird an die entsprechende regionale Gerichtskammer
    weitergeleitet.

5   Die Verantwortung für den Einsatz solcher Spieler liegt beim Betreuer (Coach / Trainer)
    der entsprechenden Mannschaft.
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6   Torhüter im Novizen-Alter (oder jünger), die für eine Aktiv-Mannschaft lizenziert werden
    müssen, weil dort ein Torhüter verletzungs- oder krankheitsbedingt ausgefallen ist,
    können auch noch nach einem Spiel lizenziert, resp. mit einer Aktiv-Spielerkarte des
    gleichen Clubs ausgerüstet werden. Diese Anmeldung hat spätestens 72 Stunden nach
    dem Spiel zu erfolgen.

                                          Art. 42
                                    Zuwiderhandlungen

Im Falle von Zuwiderhandlungen kommt der Straftarif A des Schnellbussenverfahrens zur
Anwendung.

                                            Art. 43
                                 Offizielle Eishockeyspiele

Als offizielle Spiele gelten alle Eishockeyspiele in der Schweiz, an denen Mitglieder des SEHV
oder IIHF teilnehmen, ausgenommen Trainingsspiele ohne Propaganda und ohne
Einnahmen.

                              IV. Schlussbestimmung

                                           Art. 44
                                        Inkrafttreten

    Dieses Reglement und die Änderungen treten am Tage seiner Beschlussfassung durch
    die Generalversammlung der AL vom Juni 2004 in Kraft. Es wurde an der
    Generalversammlung der AL am 18. Juni 2005 in Giubiasco modifiziert.

                                         Art. 45
                             Aufhebung bisheriges Reglement

    Mit dem Inkrafttreten sind sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben.
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Anhang I zum STQ-Reglement

Alterskategorien für die Saison 2006/2007
Elite-Junioren A und B
Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1988 und jünger.
Zusätzlich 3 Feldspieler "Over Age" mit Jahrgang 1987.
Zusätzlich 1 Torhüter "Over Age" mit Jahrgang 1985, 1986 oder 1987.

Junioren Top und A
Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1988 und jünger.
Zusätzlich max. 5 Spieler "Over Age", inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1986
(max. 2) und 1987.

Die Möglichkeiten:
- 5 Spieler, inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1987
- 4 Spieler, inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1987 + 1 Spieler, inkl. Torhüter,
  mit Jahrgang 1986
- 3 Spieler, inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1987 + 2 Spieler, inkl. Torhüter,
  mit Jahrgang 1986

Junioren B
Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1988 und jünger.
Zusätzlich max. 3 Spieler "Over Age", inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1987.

Novizen
Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1991 und 1992 oder jünger.

Mini
Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1993 und 1994 oder jünger.

Moskito
Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1995 und 1996 oder jünger

Piccolo
Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1997 und 1998 oder jünger

Bambini
Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1999 und jünger.

Einzelheiten betreffend spielberechtigte Jahrgänge sind im Artikel 101 des Spielreglements
des Amateurliga und in den Weisungen zum Projekt Futura aufgeführt.
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