SCHWEIZERISCHE EISHOCKEY AMATEUR LIGA (AL) - Spielerkarten, Transfer- und Qualifikationsreglement (STQ) (Version 06/2006)
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SCHWEIZERISCHE EISHOCKEY AMATEUR LIGA (AL) Spielerkarten, Transfer- und Qualifikationsreglement (STQ) (Version 06/2006)
INHALTSVERZEICHNIS I. Spielerkarten Art. 1 Kein Spieler/Spielerin ohne Spielerkarte Art. 2 Minimalzahl Spielerkarten pro Club Art. 3 Gültige Spielerkarte Art. 4 Einwilligung des Spielers/Spielerin Art. 5 Spielerkartengesuch Art. 6 Prüfung der Spielerkartengesuche; Lieferfrist der Spielerkarten Art. 7 Rückweisung von Spielerkartengesuchen Art. 8 Ablehnung eines Spielerkartengesuches Art. 9 Gültigkeitsdauer einer Spielerkarte II. Transfer-Reglement (Amateurligen) Art. 10 Geltungsbereich Art. 11 Zuständigkeit Art. 12 Grundsatz Art. 13 Spielervertrag Art. 14 Voraussetzung für einen Transfer Art. 15 1. Transferperiode Art. 16 2. Transferperiode Jokertransfer / Rückkehr zum Stammclub Art. 17 Befristeter Transfer Regionalliga/Nationalliga Art. 18 Transfergesuch Art. 19 Transfersummen Art. 20 Ausbildungskosten für Nachwuchsspieler Art. 21 Uneinigkeit der Beteiligten Art. 22 Einzelrichter für bestrittene Transferfälle Art. 23 Zahlungsfrist Art. 24 Transfer-Verfahren
III. Qualifikation von Spielern/Spielerinnen und Mannschaften A. Ausländische Spieler/Spielerinnen und Mannschaften; Schweizer Spieler/Spielerinnen in ausländischen Mannschaften Art. 25 Disqualifizierte ausländische Clubs und Spieler/Spielerinnen Art. 26 Spielerkarte für ausländische Spieler/Spielerinnen Art. 27 Spieler/Spielerinnen ausländischer Mannschaften in der Schweiz Art. 28 Freigabe beim Wechsel ins Ausland B. Qualifikation für die schweizerische Meisterschaft Art. 29 Qualifikation für eine bestimmte Spielklasse Art. 30 Qualifikationsverfahren Art. 31 Meldung der Stammspieler/-spielerinnen Art. 32 Zwei Mannschaften in der gleichen Spielklasse Art. 33 Abstreichen der Spielerkarte Art. 34 Abstreichen der Spielerkarte des Ersatztorhüters Art. 35 Rückqualifikation Art. 36 Teilnahme an der schweizerischen Meisterschaft Art. 37 Ausländer an der Meisterschaft Art. 38 Spiele mit nicht qualifizierten Spielern/Spielerinnen: Forfait Art. 39 Kompetenz für Forfait-Entscheide Art. 40 Einfache Anfrage betreffend Spielerqualifikation C. Spieler/Spielerinnen ohne Spielerkarte Art. 41 Spielen ohne Spielerkarte Art. 42 Zuwiderhandlungen Art. 43 Offizielle Eishockeyspiele IV. Schlussbestimmungen Art. 44 Inkrafttreten Art. 45 Aufhebung bisheriges Reglement Anhang I Spielberechtigte Jahrgänge in den Nachwuchsligen
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 4 I. Spielerkarten Art. 1 Kein Spieler/Spielerin ohne Spielerkarte 1 Der Qualifikationsverantwortliche SEHV besorgt die Ausstellung der Spielerkarten sämtlicher Spieler/Spielerinnen, kontrolliert und vollzieht die Transfers und die Rückqualifikationen. Er kontrolliert die Spielberechtigung der Spieler/Spielerinnen gemäss diesem Reglement und führt die Spielerkartei. 2 Gegen Entscheide des Qualifikationsverantwortlichen SEHV ist ein Rekurs gemäss Rechtspflege-Reglement möglich. 3 Der Club muss für all seine Spieler/Spielerinnen, die an Meisterschaftsspielen teilnehmen, eine Spielerkarte lösen; ausgenommen sind Schüler gemäss Spielreglement. 4 Das Ausstellen der Spielerkarte bedeutet, dass der Qualifikationsverantwortliche SEHV das Spielerkartengesuch überprüft hat und die Einsatzmöglichkeit des Spielers/Spielerin im Rahmen des Spielbetriebreglementes gutheisst. 5 Ein Spieler/Spielerin, der/die mittels internationaler Transferkarte (limitiert oder unlimitiert) an der Schweizer Meisterschaft teilnimmt, darf an einem Meisterschafts-, Turnier- oder Freundschaftsspiel nur teilnehmen, wenn der internationale Transfer per Faxverfahren oder per Originalkarte abgeschlossen ist und sämtliche Bewilligungen (alter Verband, neuer Verband, IIHF) eingeholt wurden (siehe auch Artikel 2, Abs. 7) 6 Mit Ausnahme der Spielerkartenbestellung vor der Saison, bei der die Spielerkarten erst nach Überweisen des Rechnungsbetrages ausgestellt werden, muss bei der Spielerkartenbestellung während der Saison keine Vorauszahlung geleistet werden, da die Spielerkarte fakturiert wird. 7 Bei Freundschafts- und/oder Vorbereitungsspielen müssen keine Spielerkarten vorgezeigt werden. Die Spieler müssen mittels Spielerliste für die Gesamtspielerkartenbestellung beim Verband gemeldet sein, resp. die Spielerkartenliste für die neue Saison muss beim Verband eingegangen sein. Dies gilt sowohl für die Clubs der Amateur- wie auch der Nationalliga. 8 Um den Clubs das Testen von Spielern zu ermöglichen, dürfen maximal 2 clubfremde Spieler pro Freundschaftsspiel mit Einverständnis des abgebenden (alten) Clubs eingesetzt werden. Für Verletzungen, welche diese Spieler bei diesen Freundschaftsspielen erleiden, haftet der Club, der die Spieler testet und einsetzt. Art. 2 Minimalzahl Spielerkarten pro Club Jeder Club ist verpflichtet, für mindestens zehn Spieler/Spielerinnen eine Spielerkarte zu verlangen.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 5 Art. 3 Gültige Spielerkarte 1 Jeder Spieler/Spielerin muss zur Zeit des Spieles im Besitze seiner Original-Spielerkarte sein, die als Gültigkeitserfordernis enthält: Name, Vorname, Geburtsdatum, Spielerkartennummer des/der Spielers/Spielerin, Name des Clubs, Saison, Ausstelldatum sowie Unterschrift des SEHV. Fotokopien der Spielerkarte sind nicht zulässig. 2 Spielerkarten für Nachwuchsspieler (Novizen, Mini, Moskito, Piccolo, Bambini) müssen mit einem aktuellen Foto des Spielers und dessen Unterschrift versehen sein. 3 Kann bei einem Spiel eine Spielerkarte oder eine offizielle Fax-Bestätigung des SEHV nicht vorgewiesen werden, kann der Spieler nur im Rahmen der Bestimmungen gemäss Artikel 41 am Spiel teilnehmen. 4 Für Spieler, welche noch nicht 4-jährig sind, darf keine Spielerkarte bestellt werden. Die Berechnung des Alters richtet sich nach Artikel 19.6. Berechnungsbeispiel für die Saison 2004/2005: Keine Spielerkarten-Bestellung möglich für Spieler mit Jahrgang 2002 und jünger. Art. 4 Einwilligung des Spielers/Spielerin Kein Spieler/Spielerin kann entgegen seinem Willen durch seinen Club für eine neue Saison mit einer Spielerkarte ausgerüstet werden. Art. 5 Spielerkartengesuch 1 Das Gesuch um Erteilung einer Spielerkarte ist anhand des Spielerkartenanmeldeformulars vorzunehmen und dem Qualifikationsverantwortlichen SEHV einzureichen. 2 Die Spielerkarten, welche vor der Saison mittels Gesamtbestellung angefordert werden, können erst ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag bezahlt wurde. Während der Saison werden die Spielerkarten fakturiert; sie müssen nicht im voraus bezahlt werden. Der Spielerkartenbeitrag wird für jede Spielerkarte erhoben und wird anlässlich der Generalversammlung jährlich festgelegt. 3 Spielerkarten können grundsätzlich während der ganzen Saison gelöst werden. Die Termine für die Spielkartenbestellung (Datum, an dem die Liste spätestens beim Verband sein muss) werden den Clubs jährlich vom Qualifikationsverantwortlichen mitgeteilt. 4 Telefonisch und per Fax (ausser NL) werden keine Spielerkarten erteilt. 5 Für transferierte Spieler/Spielerinnen können jederzeit, ungeachtet obiger Fristen, Spielerkarten gelöst werden. 6 Für die Anmeldung von Piccolo- und Bambini-Mannschaften wird eine Anmeldegebühr pro Mannschaft und Saison von Fr. 300.-- erhoben. Für Spieler im Piccolo- und Bambini- Alter sind keine einzelnen Spielerlizenzen zu lösen. Diese Spieler können gemäss ihrem
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 6 Alter beliebig eingesetzt werden. Wird ein Spieler im Piccolo- und/oder Bambini-Alter in einer Moskito-Mannschaft eingesetzt, so ist die übliche Lizenz zu beantragen und die Lizenzgebühr zu entrichten. Art. 6 Prüfung der Spielerkartengesuche; Lieferfrist der Spielerkarten 1 Der Qualifikationsverantwortliche SEHV prüft das Gesuch und erneuert die Spielerkarte, resp. stellt eine neue aus, sofern das Gesuch den Vorschriften entspricht. 2 Das Ausstellen einer Spielerkarte nimmt 4 Arbeitstage (ab Erhalt der Original- Spielerkartenanmeldung auf dem Postweg) in Anspruch. Die Spielerkarten-Anmeldung sollte vorzugsweise per eingeschriebenem Brief eingereicht werden. Die Nachweis- Pflicht, dass die Spielerkarten-Anmeldung eingereicht wurde, liegt beim Club. 3 Eine Fax-Bestätigung des Qualifikationsverantwortlichen ersetzt eine Spielerkarte, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht erstellt und dementsprechend auch nicht vorgezeigt werden kann. Die Bestätigung ist dem Schiedsrichter unaufgefordert vor dem Spiel zu zeigen. Eine solche Fax-Bestätigung kann nach der unter Punkt 2 aufgeführten Frist von 4 Tagen beim Qualifikationsverantwortlichen per Mail oder per Fax angefordert werden. 4 Die Fax-Bestätigungen sind gebührenfrei. Art. 7 Rückweisung von Spielerkartengesuchen 1 Erfüllt das Gesuch die formellen Erfordernisse dieses Reglements nicht, so ist es unter Hinweis auf den Fehler zur Verbesserung zurückzuweisen. 2 Ein Rekurs gegen diese Rückweisung ist ausgeschlossen Art. 8 Ablehnung eines Spielerkartengesuches Verweigert der Qualifikationsverantwortliche SEHV die Ausstellung der Spielerkarte, so hat er dies dem betreffenden Club mit begründetem Brief spätestens innert 14 Tagen mitzuteilen. Art. 9 Gültigkeitsdauer einer Spielerkarte 1 Eine formell richtig eingereichte Spielerkarte tritt mit dem Datum Ihrer Ausstellung in Kraft und erlischt mit dem Beginn der Spielerkartenausstellungstermine. 2 Die Spielerkarten der vorangehenden Saison behalten bis zum Beginn der Bestelltermine ihre Gültigkeit. 3 Für neutransferierte Spieler/Spielerin ist der neue Club verantwortlich.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 7 II. Transfer-Reglement (Amateurligen) Art. 10 Geltungsbereich Das nachstehende Reglement ist endgültig für alle Transfers, welche nicht dem NL- Reglement unterstellt sind. Art. 11 Zuständigkeit Ein Clubwechsel (Transfer) ist nur zulässig unter der Kontrolle der zuständigen Organe des SEHV (Qualifikationsverantwortlicher SEHV / Einzelrichter für bestrittene Transferfälle). Art. 12 Grundsatz 1 Jeder Spieler/Spielerin ist im Rahmen dieses Reglements frei transferierbar. Vorbehalten bleibt Art. 14. 2 Transfers können nur zwischen Clubs getätigt werden. Die Abtretung von Transferansprüchen an den Spieler/Spielerin bzw. ein mit den Spieler/Spielerinnen vereinbarter Verzicht ist unzulässig. 3 Kein Spieler/Spielerin kann sich selber gehören. Ein Spieler/Spielerin kann zwar mit einem Club eine entsprechende Vereinbarung treffen (z.B. wenn er kostenfrei den Club wechseln will). Solche Vereinbarungen werden vom Verband jedoch nicht geschützt. 4 Mit der Eingabe des Transfergesuches erübrigt sich das Einreichen eines Spielerkartengesuchs. Die Spielberechtigung erfolgt gemäss den Richtlinien des Spielerkartenreglementes (siehe auch Artikel 1. bis 9). Art. 13 Spielervertrag 1 Jeder Spieler/Spielerin, der/die einen Spielervertrag abgeschlossen hat, ist an diese Verpflichtung gebunden und kann seinen Club in der folgenden Transferperiode nicht mehr wechseln, ohne dass sein Club das Einverständnis gibt. 2 Diese Treueerklärungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vorgängig eines Transfers beim Qualifikationsverantwortlichen SEHV deponiert worden sind. 3 Ein Spielervertrag ist gleichwertig mit einer Treueerklärung.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 8 Art. 14 Voraussetzung für einen Transfer 1 Ein Transfer ist zu bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Austrittsschreiben aus dem bisherigen Club gemäss Richtlinien der Clubstatuten. b. Bezahlung des Jahresbeitrages an den bisherigen Club c. Rückgabe oder Entschädigung des Leihmaterials an den bisherigen Clubs d. Bezahlung der vereinbarten oder festgesetzten Transfersumme (Art. 19) bzw. Ausbildungskosten-Entschädigung (Art. 20) vom neuen an den bisherigen Club e. Einreichung des Transfergesuches mit den diesbezüglichen Unterlagen beim Verband (Qualifikationsverantwortlicher). Mit Ausnahme der Nationalliga dürfen keine Faxmitteilungen für das Einreichen des Transfergesuches benützt werden. 2 Ein befristeter Transfer mit Rückkehrverpflichtung ist nur möglich, wenn sich alle drei Parteien (alter Club, neuer Club, Spieler) darüber einig sind. Vorbehalten bleibt Art. 16.3. (Übertritt eines Spielers in die oder von der NL) 3 Ein Transfer ausserhalb der reglementarischen Transferperioden kann bei einem Umzug eines Nachwuchs-Spielers (bis und mit Juniorenalter) in eine andere Wohngegend bewilligt werden. 4 Ausnahme-Gesuche für Transfers ausserhalb der reglementarischen Transferperioden sind an den jeweiligen Regionalpräsidenten zu richten, der letztinstanzlich über das Gesuch befindet. 5 Internationale Transfers, d.h. Transfers von einem internationalen Verband zu einem Club der Amateurliga, können ebenfalls nur bis zum 31.12. getätigt werden und gelten am dem 1.11. ebenfalls als Jokertransfers. Art. 15 1. Transferperiode 1 Spieler/Spielerinnen in allen Ligen können vom 15. April bis 15. September sowohl leihweise mit Rückkehrverpflichtung wie auch definitiv transferiert werden. Diese Vorschrift kann nicht umgangen werden, indem sich ein Spieler/Spielerin zu einem ausländischen Verein transferieren lässt. 2 Ein Spieler/Spielerin kann nur einen Clubwechsel pro Saison tätigen. Ausgenommen davon sind die Rückkehr zum Stammclub (siehe Art 16, Abs. 2) und der Joker-Transfer (siehe Art 16, Abs. 1). 3 Hebt der Einzelrichter für bestrittene Transferfälle einen angemeldeten Transfer auf, so hat der Spieler/Spielerin die Möglichkeit, innert 14 Tagen, ab Erhalt des Entscheids, einen neuen Transfer zu tätigen.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 9 Art. 16 2. Transferperiode; Jokertransfer / Rückkehr zum Stammclub 1 In der 2. Transferperiode (1. November bis 31. Dezember; sogenannter Jokertransfer) können Clubs leihweise zwei Spieler/Spielerinnen pro Aktiv-Mannschaft mit Rückkehrverpflichtung übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Spieler/Spielerin bereits in der Saison einen leihweisen oder definitiven Transfer getätigt hat. Nicht möglich ist hingegen die Übernahme eines Spielers/Spielerin, der/die bereits zwei Jahre leihweise beim Club war, der ihn nun in der 2. Transferperiode für ein drittes Leihjahr übernehmen will (siehe Abs. 6). Ist der Spieler/Spielerin leihweise für einen Drittclub lizenziert, so muss auch dieser zustimmen. Die Spielberechtigung für den neuen Club beginnt mit der Qualifikation durch den Qualifikationsverantwortlichen (richtet sich nach dem Spielerkartenreglement) und dauert bis zum Ende der laufenden Saison. Diese Spieler/Spielerinnen dürfen in der laufenden Saison unter keinen Umständen in einer anderen Kategorie eingesetzt werden als in derjenigen, in welche sie transferiert wurden. 2 Bis 31. Dezember kann ein Spieler/Spielerin, der/die leihweise an einen anderen Club abgegeben wurde, zu seinem Stammclub zurückkehren. Die Rückkehr ist dem Qualifikationsverantwortlichen schriftlich mitzuteilen. Die Spielberechtigung für den neuen Verein richtet sich nach dem Spielerkartenreglement. 3 Beim Übertritt eines Spielers von der NL oder in die NL kann ein Club verlangen, dass der Transfer für ein Jahr leihweise erfolgt. 4 Die jährliche Leihgebühr beträgt maximal 25% der Transfersumme gemäss Art. 19/20; sie wird im Falle eines definitiven Transfers zu 50% angerechnet. 5 Auch wenn auf dem Transfergesuch eine zweijährige Laufzeit des Leihtransfers aufgeführt wurde, ist der Leihtransfer für die neue Saison mittels neuem Transfergesuch zu bestätigen. 6 Ein Spieler/Spielerin kann für maximal zwei Jahre an den gleichen Club ausgeliehen werden. Nach zwei Leihjahren muss der Spieler/Spielerin entweder definitiv übernommen oder an einen anderen Verein ausgeliehen werden. 7 Internationale Transfers, d.h. Transfers von einem internationalen Verband zu einem Club der Amateurliga, können ebenfalls nur bis zum 31.12. getätigt werden und gelten ab 1.11. ebenfalls als Jokertransfers. Art. 17 Befristeter Transfer; Regionalliga/Nationalliga 1 Ein Spieler der AL kann auch zwischen dem 1. August bis spätesten 31. Dezember einen zeitlich befristeten Transfer in die Nationalliga mit Rückgabeverpflichtung vereinbaren. Wird für den Spieler leihweise eine Spielerkarte für einen Drittclub gelöst, so muss auch dieser zustimmen. 2 Die Spielberechtigung für den neuen Nationalliga-Club beginnt mit der Qualifikation durch den Qualifikationsverantwortlichen SEHV und dauert bis zum Ende der laufenden Saison. Die entsprechende Zeit wird an die Höchstzahl von zwei Saisons gemäss Art. 16 Abs. 6 dieses Reglementes nicht angerechnet.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 10 3 Für die Transferentschädigung ist Art. 19 Abs. 2 dieses Reglementes anwendbar. 4 Ein Spieler, der während der reglementarischen Transferperiode von einem Club der Amateurliga an einen Club der Nationalliga ausgeliehen wurde, kann innerhalb der Nationalliga auch nach dem 31.12. (während der Clubwechsel-Periode der NL) einen Clubwechsel vornehmen, sofern der Stammclub der Amateurliga damit einverstanden ist und der Clubwechsel den Richtlinien des Clubwechsel-Reglementes der Nationalliga entspricht. Art. 18 Transfergesuch 1 Die Gesuche sind gültig, wenn sie mit den folgenden Angaben versehen sind. a. Art des Transfers (definitiv oder befristet) b. Befristet: Zeitpunkt der Rückkehr zum bisherigen Club und Angabe zum Leihjahr (1. oder 2. Leihjahr, gemäss Art. 16, Abs 5, 6). c. Name und Clubnummer des alten Clubs sowie Liga des alten Clubs. d. Name, Vorname, Geburtsdatum des zu transferierenden Spielers/Spielerin. e. Qualifikation für den Transfer f. Qualifikation der letzten Saison des Spielers/Spielerin g. Name und Clubnummer des neuen Clubs sowie Liga, in welche der/die Spieler/Spielerin wechseln soll. h. Transfersumme, bzw. Leihsumme, bzw. Ausbildungskosten. i. Besondere Vereinbarungen (muss nicht zwingend ausgefüllt werden). j. Angaben über eine evtl. Weiterleitung an das Einzelrichter für bestrittene Transferfälle, resp. über eine Einigung, resp. über ein bestrittenes Detail. (unbedingt Artikel 21 beachten). k. Rechtsgültige Unterschrift des neuen Clubs, des alten Clubs und des Spie- lers/Spielerin (bei minderjährigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters). 2 Weiter sind die Hinweise auf der Rückseite der Transfermeldung zu beachten. Im Zweifelsfalls gehen die Bestimmungen dieses Reglementes den Hinweisen auf der Rückseite der Transfermeldung vor. Art. 19 Transfersummen 1 Massgebende Ligazugehörigkeit des Spielers ergibt sich aufgrund des Qualifikationsreglementes. Massgebend ist die Qualifikation der letzten Saison, in welcher der Spieler beim alten Club (der die Transferrechte besitzt) gespielt hat (vorbehalten bleibt Art. 19, Abs. 5).
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 11 2 Für einen Spielertransfer können die alten Clubs von den neuen Clubs folgende Maximal- Transfersummen fordern: Maximal-Transfersummen: Kategorie I: Spieler bis zu einem Alter von 30 Jahren Kategorie II: Spieler über einem Alter von 30 Jahren Qualifikation NLA NLB 1. Liga 2. Liga 3. Liga 4. Liga Spieler Angehörigheit Neuer Club NLA I gem. NL gem. NL 80'000 60'000 40'000 20'000 II gem. NL gem. NL 60'000 40'000 20'000 10'000 NLB I gem. NL gem. NL 60'000 40'000 20'000 10'000 II gem. NL gem. NL 40'000 20'000 10'000 5'000 1. Liga I 80'000 60'000 20'000 10'000 5'000 5'000 II 60'000 40'000 15'000 7'500 3'000 3'000 2. Liga I 60'000 40'000 10'000 5'000 4'000 2'000 II 40'000 20'000 7'500 3'000 2'500 1'000 3. Liga I 40'000 20'000 5'000 4'000 keine Transfersummen II 20'000 10'000 3'000 2'500 innerhalb 3. und 4. Liga 4. Liga I 20'000 10'000 5'000 2'000 keine Transfersummen II 10'000 5'000 3'000 1'000 innerhalb 3. und 4. Liga Beispiel: Spieler X, 32-jährig, letzte Qualifikation mit dem Stammclub: 1. Liga, wechselt zu einem Club, der in der 2. Liga spielt: Maximalsumme: Fr. 7'500.-- (1. Liga zu 2. Liga, Kategorie II) Frauen Bis und mit 16 Jahren gemäss Art. 20 - Ausbildungskosten für Nachwuchsspieler. Ab 17 Jahren Maximal-Transfersummen: Qualifikation Spielerin LKA LKB LKC Angehörigkeit neuer Club (Beträge in Schweizer Franken) LKA 2000 2000 2000 LKB 1000 1000 1000 LKC 500 200 ----- Zuschläge für A-Nationalspielerinnen: 1 - 10 Länderspiele Fr. 2'000.-- 11 und mehr Länderspiele Fr. 4'000.--
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 12 3 Im Falle der Rückkehr eines Spielers nach dem Juniorenalter (bis zum 23. Altersjahr - nach Jahrgang, gemäss Jahrbuch) zum bisherigen Club (ohne einen Zwischentransfer getätigt zu haben), berechnet sich die Transfersumme wie folgt: Transfersumme gemäss Art. 19 Abs. 2 abzüglich bezahlte Ausbildungskosten gemäss Art. 20. 4 Der Transferanspruch des bisherigen Clubs bleibt während zwei Jahren bestehen, auch dann, wenn der/die Spieler/Spielerin nicht gespielt hat, resp. nicht qualifiziert war. Nach Ablauf dieser zwei Jahren besteht kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung (unter Vorbehalt von Artikel 20.5.). Nach zwei Jahren ohne Qualifikation für eine Spielklasse kann für einen Spieler eine neue Spielerkarte beantragt werden, sofern folgende Kriterien erfüllt werden: - Der letzte Stammclub des Spielers vor dessen Wettkampfpause muss eine Erklärung unterschreiben, wonach der Spieler keine Schulden mehr bei diesem Club hat. - Treten Probleme auf, die der Verein nicht lösen kann, hat der Qualifikationsverantwortliche SEHV diese Erklärung anzufordern. - Der Spieler darf in den letzten 5 Jahren nicht in einem NL-Club gespielt haben. 5 Soll ein Spieler, dessen Transferrechte einem Club der Regionalliga gehören, der bisher leihweise in der Nationalliga qualifiziert war, definitiv zu einem Nationalligaclub wechseln, so kann der Einzelrichter für bestrittene Transferfälle eine Transfersumme festlegen, welche höher als die in Art. 19, Abs. 2 erwähnte Maximalsumme sein kann, jedoch im Rahmen des “Reglementes für Clubwechsel innerhalb der Nationalliga” liegt. In diesem Fall gilt als "alter Club": a. Im Falle eines Transfers von den unteren Ligen in die NL, der Club, bei dem der Spieler in der vergangenen Saison leihweise gespielt hat (entgegen von Art. 19 2). b. Im Falle eines Transfers von der NL in die unteren Ligen, der Club gemäss Art. 19.2. 6 Sämtliche Altersangaben von Spielern in diesem Reglement und seinen Anhängen verstehen sich ausnahmslos nur nach dem jeweiligen Jahrgang und nicht nach dem genauen Geburtsdatum. Das Alter des Spielers wird demnach folgendermassen berechnet: Zweite Jahreszahl der Saison minus Jahrgang = Alter des Spielers. Beispiel: Saison 2000/2001: 2001 (zweite Jahreszahl) - 1981 (Jahrgang des Spielers) = 20 (Alter des Spielers) Art. 20 Ausbildungskosten für Nachwuchsspieler 1 Bei Transfers von Nachwuchsspielern können vom alten Club maximal folgende Ausbildungskosten-Entschädigungen pro Saison, in welcher der Spieler in einer Nachwuchskategorie gemäss Art. 29 ff. qualifiziert war, verlangt werden: Bis 7 Jahre keine Ausbildungskosten Piccolo 08 -10 Jahre Fr. 200.-- Moskito 11+12 Jahre Fr. 300.-- Mini 13+14 Jahre Fr. 400.-- Novizen 15+16 Jahre Fr. 500.-- Junioren 17-20 Jahre Fr. 500.--
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 13 2 Für die Festlegung der Ausbildungskostenentschädigung sind die Nachwuchskategorien massgebend, für die der Spieler in den entsprechenden Saisons qualifiziert war. 3 Falls ein Spieler der Kategorie Nachwuchs zudem für eine Aktivmannschaft gemäss qualifiziert ist, ist nur die Transfersumme gemäss Art. 19 entsprechend der Qualifikation geschuldet, mindestens jedoch die Ausbildungskosten. 4 Die Ausbildungskosten-Entschädigung ist auf dem Transfergesuch auszuführen. 5 Die Ausbildungskosten-Entschädigung kann vom ausbildenden Club bis zum 23. Altersjahr des Spielers (nach Jahrgang, gemäss Jahrbuch) gefordert werden. Sollte ein Spieler nach seinem 23. Altersjahr über keine Aktiv-Qualifikation seines Stammclubs verfügen, wird als Qualifikation diejenige des letzten Clubs geltend gemacht, bei dem der Spieler letztmals leihweise gespielt hat. 6 Für Junioren und Novizen LK A, Elite-Junioren und Mitglieder der Nachwuchs- Nationalmannschaft erhöhen sich die in Ziff. 1 genannten Beträge für das entsprechende Jahr um: Mitglieder Nachwuchs-NM - bis 5 Einsätze das 10 fache - bis 10 Einsätze das 15 fache - über 10 Einsätze das 20 fache - Elite-Junioren A das 8 fache - Elite-Junioren B das 5 fache - Junioren Top und LKA das 2 fache - Novizen Elite, Top und LKA das 2 fache Diese Zuschläge sind nicht kumulierbar. Art. 21 Uneinigkeit der Beteiligten Für den Fall, dass sich die Beteiligten über einen Clubwechsel nicht einigen können, entscheidet der Einzelrichter für bestrittene Transferfälle über den Transfer. In diesem Fall muss dem Transfergesuch eine schriftliche Erklärung beigelegt werden, aus der hervorgeht, weshalb und von wem der Fall bestritten wird. Art. 22 Einzelrichter für bestrittene Transferfälle in der Amateurliga (AL-Einzelrichter) 1 Dem AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu: a. Entscheide bei Transfers, welche vom Qualifikationsverantwortlichen SEHV bearbeitet wurden und von ihm aus irgendwelchen Gründen nicht vollzogen werden können. b. Festsetzung der Transfersummen und Ausbildungskosten-Entschädigung im Rahmen des Reglements, wenn sich die beteiligten Clubs nicht einigen können. c. Weiterleitung von festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Transfer- Reglements an die DK zwecks Untersuchung und Ausfällen von Strafen. 2 Alle an einem Transfer Beteiligten sind zu Auskunftserteilung gegenüber dem AL Einzelrichter für bestrittene Transferfälle verpflichtet.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 14 3 Der AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle und sein Stellvertreter werden von den Regionalligaversammlungen gewählt. 4 Der AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle verlangt für Entscheide von bestrittenen Transfers von den Clubs eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-- bis zu 10% der vom Einzelrichter für bestrittene Transferfälle festgesetzten Transfersumme, maximal aber Fr. 5'000.--. 5. Bei bestrittenen Clubwechseln muss der neue Club die vom Reglement festgesetzte Maximalsumme (gemäss Artikel 19), resp. die vom Reglement festgesetzten Ausbildungskosten (gemäss Artikel 20) auf ein Sperrkonto bei der AL einzahlen. Die nach dem Entscheid des Einzelrichters, resp. der Rekurskammer festgelegte Transfersumme wird mit der auf dem Konto überwiesenen Summe verrechnet. 6. Bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides (vom AL-Einzelrichter oder der Rekurskammer) ist der Spieler für den neuen Club spielberechtigt, sofern die unter Punkt 5 verlangte Vorauszahlung geleistet wurde. 7 Entscheide des AL-Einzelrichters für bestrittene Transferfälle können an die Rekurskammer für Transfers der Amateurliga/Nationalliga weitergezogen werden. 8 Die Rekurskammer für Transfers der Regionalliga/Nationalliga besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Abteilung Nationalliga und der Amateurliga für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Das dritte Mitglied wird von den zwei gewählten Mitgliedern gewählt und übernimmt das Präsidium. 9 Einzelrichter und Stellvertreter der Nationalliga und der Amateurliga können nicht in die Rekurskammer für Transfers der Amateurliga/Nationalliga gewählt werden. Die Rekurskammer für Transfers der Amateurliga/Nationalliga konstituiert sich selbst (Vizepräsident, Sekretariat etc.) 10 Für die Anfechtung der Entscheide des Einzelrichters Amateurliga sind die Artikel im STQ-Reglement sinngemäss anwendbar. 11 Die Entscheide der Rekurskammer für Transfers der AL/NL sind endgültig. Art. 23 Zahlungsfrist Transfersummen und Ausbildungskosten-Entschädigungen sind innert 14 Tagen nach Transferabschluss, resp. Datum des Entscheids des AL-Einzelrichters, zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hat der alte Club das Recht, bis 31. Oktober (1. Transferperiode) resp. 10. Januar (2. Transferperiode/Jokertransfers) den Transfer rückgängig zu machen. In diesem Fall steht dem Spieler das Recht zu, innert 14 Tagen, nachdem der Spieler vom entsprechenden Entscheid Kenntnis erhalten hat, einen neuen Transfer zu tätigen. Nach diesen Fristen hat der Verband keine Möglichkeit mehr, in irgendeiner Art und Weise bei den fehlhaften Clubs zu intervenieren. Bevor ein Transfer auf Antrag des alten Clubs rückgängig gemacht wird, muss dem fehlbaren neuen Club eine Frist von 3 Tagen (ab Erhalt des Annulierungs-Antrages) für den Zahlungsnachweis, resp. für eine Stellungnahme eingeräumt werden.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 15 Art. 24 Transfer-Verfahren 1 Sämtliche Transfergesuche sind innert der vorgegebenen Frist an die offizielle Adresse des Verbandes einzureichen. 2 Der Qualifikationsverantwortliche SEHV vollzieht die vollständig gemäss Art. 18 eingereichten Transfergesuche. 3 Dem AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle werden die zu entscheidenden Transfergesuche innert 10 Tagen zur Erledigung weitergeleitet. 4 Der AL-Einzelrichter für bestrittene Transferfälle hat innert 15 Tagen nach Erhalt der Unterlagen den Entscheid zu fällen.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 16 III. Qualifikation von Spielern/Spielerinnen und Mannschaften A. Ausländische Spieler/Spielerinnen und Mannschaften; Schweizer Spieler/Spielerinnen in ausländischen Mannschaften Art. 25 Disqualifizierte ausländische Clubs und Spieler/Spielerinnen Die von einem der IIHF angehörenden Landesverband disqualifizierten Clubs und Spieler/Spielerinnen gelten auch in der Schweiz als nicht spielberechtigt. Art. 26 Spielerkarte für ausländische Spieler/Spielerinnen 1 Damit für einen ausländischen Spieler/Spielerin in der Schweiz eine Spielerkarte gelöst werden kann, muss vom interessierten Schweizer Club eine internationale Transferkarte bestellt werden. Diese muss ausgefüllt und vom Spieler unterzeichnet dem SEHV eingereicht werden. 2 Der internationale Transfer wird erst rechtskräftig, wenn er durch die IIHF genehmigt worden ist. 3 Für die Frauenmeisterschaft LK A sind vier Spielerinnen mit ausländischer Staatszugehörigkeit, davon mindestens eine EU-Spielerin, pro Team spielberechtigt. Spielerinnen aus den Ländern der EU-Osterweiterung (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) gelten ebenfalls als EU-Spielerin. Pro Club dürfen unbeschränkt Spielerinnen mit ausländischer Staatszugehörigkeit pro Saison verplfichtet werden (Kontingent offen). Für die Frauenmeisterschaft LKB und LKC sind zwei Spielerinnen mit ausländischer Staatszugehörigkeit pro Team spielberechtigt. Pro Club dürfen nicht mehr als 5 ausländische Spielerinnen pro Saison verpflichtet werden. 4 Für Ausländer, welche mit einer internationalen Transferkarte in der Schweiz spielen, kann pro Saison nur für einen Schweizer Club eine Spielerkarte gelöst werden. Ausnahme: Das Spielerkartengesuch des neuen Clubs erfolgt innerhalb der reglementarischen Transferfristen. 5 Spieler, aus- oder inländische, dürfen nicht gleichzeitig in verschiedenen Landesverbänden spielen. Art. 27 Spieler/Spielerinnen ausländischer Mannschaften in der Schweiz Alle Spieler/Spielerinnen ausländischer Mannschaften, die in der Schweiz Spiele austragen, gelten als qualifiziert, sofern die Spielerlaubnis erteilt wurde. Art. 28 Freigabe beim Wechsel ins Ausland
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 17 1 Ein/eine Spielerin, der/die in einer ausländischen Meisterschaft spielt, benötigt eine “limitierte” oder unlimitierte” Freigabe durch den SEHV (internationale Transferkarte). 2 Die Karte muss vom neuen Verband eingereicht werden. B. Qualifikation für die schweizerische Meisterschaft Art. 29 Qualifikation für eine bestimmte Spielklasse 1 Die Qualifikation der Spieler/Spielerinnen aller Spielklassen für eine bestimmte Spielklasse erfolgt ausschliesslich durch Meisterschaftsspiele. 2 Es wird unterschieden in folgende Spielklassen: Aktiv (1. – 4. Liga), Senioren, Veteranen, Frauen, Junioren, Novizen, Mini, Moskito, Piccolo und Bambini. Art. 30 Qualifikationsverfahren 1 Alle Spieler der NL sind mit dem ersten Meisterschaftsspiel für diese Aktiv-Spielklasse qualifiziert. 2 Für die übrigen Amateur-Aktiv-, die Senioren-, Frauen- und Nachwuchsligen, sind die auf dem Formular “Stammspieler” aufgeführten zehn Stammspieler (gemäss Art. 31) mit dem ersten Meisterschaftsspiel endgültig qualifiziert und können in der gleichen Saison nicht mehr in einer tieferen Spielklasse Meisterschaftsspiele bestreiten (vorbehalten bleibt Artikel 35). Für Spieler im Nachwuchsalter sind die Art. im Spielreglement zu beachten. 3 Für alle übrigen Spieler/Spielerinnen, mit Ausnahme der Spieler der NL, tritt die Qualifikation für eine Spielklasse mit den gleichen Folgen durch das dritte Meisterschaftsspiel ein. 4 Ausgenommen sind Spieler von Aktivmannschaften im Juniorenalter, die in jedem Fall die Junioren-Meisterschaft bestreiten können. 5 Spieler, welche über eine Qualifikation in der Spielklasse Elite-Junioren A oder B verfügen, dürfen an der Meisterschaft (Regular-Season und Final, resp. Auf- und Abstiegsspiele) der 3. und 4. Liga nicht teilnehmen. Art. 31 Meldung der Stammspieler/-spielerinnen 1 Ein Club, der mehrere Mannschaften in einer Spielklasse (gemäss Art. 29) hat, muss unmittelbar vor dem ersten Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft zehn beteiligte Spieler/Spielerinnen als Stammspieler/-spielerinnen nennen, deren Namen der Schiedsrichter auf dem Spielbericht unterstreicht.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 18 2 Zugleich muss das Formular Stammspieler mit den Unterschriften der zehn bestimmten Stammspieler dem Schiedsrichter übergeben werden. Art. 32 Zwei Mannschaften in der gleichen Spielklasse 1 Für alle Nachwuchsmannschaften gilt LK A gegenüber der LK B als höhere Mannschaft. 2 Als untere Mannschaft gilt auch eine zweite Mannschaft gegenüber einer ersten Mannschaft, sofern beide in der gleichen Liga oder Spielklasse spielen: Als untere Mannschaft gilt jeweils die höhere Mannschaftsnummer (I, II, III). Die Zusammenstellung der Gruppen in der gleichen Liga oder Stärkeklasse erfolgt nach regionalen Gesichtspunkten. 3 Bei den Piccolo gilt das Spiel-Reglement für Piccolo- und Bambini-Meisterschaft. 4 Die mit dem ersten Spiel endgültig qualifizierten zehn Spieler/Spielerinnen sind nur mit ihrer ursprünglichen Mannschaft spielberechtigt; sie können nicht mit einem anderen Team ihres Clubs in der gleichen Liga oder Spielklasse spielen (vorbehalten bleibt Art. 35). Art. 33 Abstreichen der Spielerkarte Der Schiedsrichter hat die Qualifikation auch auf der Spielerkarte gemäss Weisung der Schiedsrichterkommission vorzunehmen. Art. 34 Abstreichen der Spielerkarte des Ersatztorhüters Die Spielerkarte eines Ersatztorhüters darf in einem Meisterschaftsspiel nur dann abgestrichen werden, wenn der Ersatztorhüter in mehr als einem Spieldrittel eingesetzt wird. Art. 35 Rückqualifikation 1 Für jeden Verein können auf den 31. Dezember drei Aktiv- oder Juniorenspieler (auch Stammspieler) in die jeweils nächstuntere Mannschaft oder Leistungs- klasse B rückqualifiziert werden. 2 Zusätzlich können für jeden Verein auf den 31. Dezember drei Novizen, Mini oder Moskito in die LK B rückqualifiziert werden. 3 Rückqualifizierte Spieler/Spielerinnen verlieren die Spielberechtigung für die obere Mannschaft. 4 Rückqualifikationen in die gleiche Liga sind nicht zulässig. 5 Die Spielberechtigung nach der Rückqualifikation beginnt ab 1. Januar.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 19 6 Rückqualifikationen sind dem Qualifikationsverantwortlichen bis spätestens 31. Dezember schriftlich unter Beilage der Spielerkarte zu melden. Art. 36 Teilnahme an der schweizerischen Meisterschaft Zur schweizerischen Meisterschaft aller Spielklassen sind zugelassen: 1. Spieler/Spielerinnen schweizerischer Nationalität; zusätzlich - Spieler/Spielerinnen, welche ihre erste Lizenz / Spielerkarte oder Registrierung in der Schweiz und nicht bei einem anderen Landesverband gelöst haben. Der gesuchstellende Club hat die entsprechenden Beweismittel, dass der Spieler seine erste Lizenz, Spielerkarte oder Registrierung beim Schweizerischen Eishockeyverband gelöst hat, mit dem Lizenzgesuch einzureichen. Diese Beweiserbringung entbindet den Club jedoch nicht von der Pflicht, für den Spieler eine eventuell benötigte internationale Transferkarte zu lösen, da der Spieler in der Zwischenzeit einem anderen nationalen Verband angehören könnte. Diese Spieler erhalten den Status "Wie Schweizer". - Spieler/Spielerinnen, welchen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft politisches Asyl gewährt worden ist, sind Spielern/Spielerinnen schweizerischer Nationalität gleichgestellt. - Ausländische Schüler oder Lehrkräfte von Schulinstituten, die Mitglied des Verbandes sind, sind für Spiele mit ihrer Institutmannschaft den Spielern schweizerischer Nationalität gleichgestellt. Sie müssen jedoch einen internationalen Transfer tätigen. 2. Grenzgänger Als Grenzgänger gelten Spieler, die weniger als 20 km Luftlinie von der Schweiz entfernt wohnhaft sind und keinen Schweizerpass besitzen. Diese sind wie folgt spielberchtigt: a. in Aktivligen Die RLK können für die Aktivligen pro Mannschaft höchstens 2 Grenzgänger zulassen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Diese Grenzgänger müssen bereits in den Nachwuchsligen für denselben Club zur Teilnahme an der Meisterschaft qualifiziert gewesen sein. - Der Schweizer-Club darf nicht weiter als 10 km von der Landesgrenze entfernt domiziliert sein. - Der ausländische Wohnort des Spielers darf nicht weiter als 20 km von der Grenze und nicht weiter als 30 km vom Ort des gesuchstellenden Clubs entfernt sein. - Massgebend bei Distanzbemessungen ist die jeweilige Ortsmitte (Luftlinie). - Mit dem Spielerkartengesuch ist jeweils eine neue amtliche Wohnsitzbestätigung einzureichen. b. in Nachwuchsligen Grenzgänger, die für 4 Jahre als Nachwuchsspieler qualifiziert waren und nur dem SEHV angehören, sind Spielern schweizerischer Nationalität gleichgestellt. Solche Spieler/Spielerinnen benötigen für das Ausland eine „limitierte“ bzw. „unlimitierte“
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 20 Freigabe durch den SEHV. Sobald ein Grenzgängerr „unlimitiert“ für einen ausländischen Club spielberechtigt ist, verliert er den Status „wie Schweizer“. In den Nachwuchsligen (ohne Elite und LK Top) darf die Zahl der Grenzgänger nicht mehr als die Hälfte der Mannschaft betragen. Anzahl Ausländer und Grenzgänger gem Ziff 2 und nachfolgend 3 sind nicht kumulierbar 3. Ausländer Als Ausländer gelten Spieler: - die keinen Schweizerpass besitzen. - die keinen Schweizerpass besitzen und ihre erste Lizenz, Spielerkarte oder Registrierung nicht in der Schweiz gelöst haben. - die mehr als 20 km Luftlinie von der Schweizergrenze entfernt wohnhaft sind; Diese ausländischen Spieler sind wie folgt spielberechtigt: a. in Aktivligen 1 Ausländer die in der Schweiz geboren sind oder sich vor ihrem 15. Altersjahr in der Schweiz niedergelassen haben und nie mit einem ausländischen Club Eishockey gespielt haben, sind Spieler/Spielerinnen schweizerischer Nationalität gleichgestellt. Solche Spieler/Spielerinnen benötigen für das Ausland eine „limitierte“ bzw. „unlimitierte“ Freigabe durch den SEHV. 2 Ausländer und Grenzgänger, die mindestens (4) vier Jahre als Nachwuchsspieler mit einer Spielerkarte ausgerüstet wurden und qualifiziert waren und nur dem SEHV und demnach keinem anderen Landesverband angehören, können bei den Aktivligen der AL eingesetzt werden. 3 Ausländer, die erstmals in der Schweiz eine Spielerkarte erwerben und nie in einem ausländischen Club (Verband) angehörten, können in der Amateurliga spielen. Pro Mannschaft können maximal (2) zwei Spielerkarten beantragt werden. Pro Mannschaft dürfen höchstens 2 Ausländer eingesetzt werden. Nach (4) vier Jahren sind die Spieler/Spielerinnen den Spielern/Spielerinnen schweizerischer Nationalität gleichgestellt. Solche Spieler/Spielerinnen benötigen für das Ausland eine „limitierte“ bzw. „unlimitierte“ Freigabe durch den SEHV. Sobald ein Spieler „unlimitiert“ für einen ausländischen Club spielberechtigt ist, verliert er den Status „wie Schweizer“. Die Clubs mit Ausländern gem Ziff a., Abs 1-3 sind bis höchstens in die 2. Liga spiel- und aufstiegsberechtigt. 4 Ausländer (bezahlte oder unbezahlte), die im Besitz einer jeden Aufenthaltsbewilligung sind, die aber nicht selbständig für Elite-Sportler erteilt wurde und deren Einkommen sich nicht mehr als zu 30% aus jeder sportlichen Aktivität ergibt, können für die Amateurliga zugelassen werden. Pro Club können maximal 2 Ausländer verpflichtet werden. Die Mannschaft mit Ausländern kann jedoch an Final- oder Aufstiegsspielen nicht teilnehmen und ist nicht aufstiegsberechtigt.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 21 5 Ausländer (bezahlte oder unbezahlte), die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungs-Bewilligung C sind, die aber nicht selbständig für Elite- Sportler erteilt wurde, deren Einkommen sich nicht mehr als zu 30% aus jeder sportlichen Aktivität ergibt und die nie zuvor in der NL gespielt haben, können für die Amateurliga zugelassen werden. Die Einsatzmöglichkeit wird wie folgt geregelt: 1. Liga: Max. 1 C 2. - 4. Liga: 1 B + 1 C oder 2 B oder 2 C Die Spieler müssen mindestens seit 12 Monaten im Besitz der jeweiligen Bewilligung sein, bevor der Club die Spielerkarten-Anmeldung einreicht. Clubs, die solche Spieler einsetzen, sind aufstiegs- und titelberechtigt. Eine Kopie der entsprechenden Bewilligung ist dem Spielerkartengesuch beizulegen. Anzahl Ausländer und Grenzgänger gem Ziff 2 und 3 sind nicht kumulierbar. b. In Nachwuchsligen 1 Auf begründetes Gesuch hin kann das AL-Komitee Ausländer im Nachwuchsalter zulassen, die sich mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt in der Schweiz aufhalten. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga erfolgen. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann das AL-Komitee max. 2 Ausländer im Nachwuchsalter zulassen. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga erfolgen. 3 Ausländische Schüler oder Studenten, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und an einem Schweizerischen Schulinstitut eingeschrieben sind, können für die Nachwuchsmeisterschaften (ohne Elite-Junioren) zwischen dem 30. April und dem 31. Oktober mit einer Spielerkarte ausgerüstet werden. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga (ohne Aktivliga und Elite-Junioren) erfolgen. Nachwuchsligen, die Grenzgänger oder Ausländer einsetzen, sind bis höchstens in die Leistungsklasse Top spiel- und aufstiegsberechtigt. Sollten diese Grenzgänger oder Ausländer bereits seit zwei Saisons für einen Schweizer Club im Nachwuchs qualifiziert sein, so sind sie ebenfalls in den entsprechenden Elite-Kategorien (z.B. Novizen-Elite oder Elite- Junioren) spielberechtigt. Art. 37 Ausländer an der Meisterschaft Alle übrigen Ausländer sind von der schweizerischen Meisterschaft aller Spielklassen und vom Schweizer Cup ausgeschlossen. Art. 38 Spiele mit nicht qualifizierten Spielern/Spielerinnen: Forfait 1 Ein Resultat, das eine Mannschaft in einem Meisterschafts- oder Turnierspiel mit einem oder mehreren nicht oder nicht richtig qualifizierten Spielern/Spielerinnen erzielt, wird als Forfait gewertet.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 22 2 Diese Bestimmung hat auch dann Gültigkeit, wenn das Spiel wegen höherer Gewalt abgebrochen werden musste. Art. 39 Kompetenz für Forfait-Entscheide 1 Das erzielte Resultat wird durch den zuständigen Ressortchef beziehungsweise regionalen Junioren-Obmann aufgehoben und durch ein Forfait Resultat von 0:5 zu Ungunsten der fehlbaren Mannschaft ersetzt. 2 Hat die fehlbare Mannschaft das Spiel mit einer schlechteren Tordifferenz als 0:5 verloren, so bleibt das gespielte Resultat bestehen. 3 Haben beide Mannschaften nicht oder nicht richtig qualifizierte Spieler/Spielerinnen eingesetzt, so werden beiden Mannschaften Niederlagen mit einem Resultat von 0:0 notiert. Art. 40 Einfache Anfrage betreffend Spielerqualifikation 1 Wenn ein Club über die ordnungsgemässe Qualifikation oder Spielberechtigung gegnerischer Spieler/Spielerinnen Zweifel hegt, so kann er innert drei Tagen eine einfache Anfrage an den Qualifikationsverantwortlichen SEHV richten. 2 Die Anfrage ist nicht als Protest zu behandeln. C. Spieler/Spielerinnen ohne Spielerkarte Art. 41 Spielen ohne Spielerkarte 1 Spieler/Spielerinnen, welche für den entsprechenden Club qualifiziert sind, jedoch bei einem Meisterschaftsspiel keine Spielerkarte oder keine offizielle Fax-Bestätigung des SEHV vorweisen können, dürfen vom Schiedsrichter am Spiel zugelassen werden. Der Spieler muss sich jedoch mittels amtlichen Ausweis ausweisen können. 2 Der Schiedsrichter ist bei nicht vorliegen einer Spielerkarte und/oder einer offiziellen Fax- Bestätigung des SEHV verpflichtet, einen Rapport zu erstellen, der vom Qualifikations- verantwortlichen des SEHV überprüft und der regionalen Gerichtskammer weitergeleitet wird. 3 Spielen ohne Spielerkarte oder offizielle Faxbestätigung des Verbandes zieht eine Busse für den fehlbaren Club nach sich. 4 Wenn Spieler, die weder eine Spielerkarte noch eine offizielle Fax-Bestätigung des SEHV noch einen amtlichen Ausweis bei sich tragen, an einem Spiel teilnehmen, wird dies vom Schiedsrichter rapportiert. Der Fall wird an die entsprechende regionale Gerichtskammer weitergeleitet. 5 Die Verantwortung für den Einsatz solcher Spieler liegt beim Betreuer (Coach / Trainer) der entsprechenden Mannschaft.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 23 6 Torhüter im Novizen-Alter (oder jünger), die für eine Aktiv-Mannschaft lizenziert werden müssen, weil dort ein Torhüter verletzungs- oder krankheitsbedingt ausgefallen ist, können auch noch nach einem Spiel lizenziert, resp. mit einer Aktiv-Spielerkarte des gleichen Clubs ausgerüstet werden. Diese Anmeldung hat spätestens 72 Stunden nach dem Spiel zu erfolgen. Art. 42 Zuwiderhandlungen Im Falle von Zuwiderhandlungen kommt der Straftarif A des Schnellbussenverfahrens zur Anwendung. Art. 43 Offizielle Eishockeyspiele Als offizielle Spiele gelten alle Eishockeyspiele in der Schweiz, an denen Mitglieder des SEHV oder IIHF teilnehmen, ausgenommen Trainingsspiele ohne Propaganda und ohne Einnahmen. IV. Schlussbestimmung Art. 44 Inkrafttreten Dieses Reglement und die Änderungen treten am Tage seiner Beschlussfassung durch die Generalversammlung der AL vom Juni 2004 in Kraft. Es wurde an der Generalversammlung der AL am 18. Juni 2005 in Giubiasco modifiziert. Art. 45 Aufhebung bisheriges Reglement Mit dem Inkrafttreten sind sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben.
REGLEMENT STQ AL 06.2006 SEITE 24 Anhang I zum STQ-Reglement Alterskategorien für die Saison 2006/2007 Elite-Junioren A und B Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1988 und jünger. Zusätzlich 3 Feldspieler "Over Age" mit Jahrgang 1987. Zusätzlich 1 Torhüter "Over Age" mit Jahrgang 1985, 1986 oder 1987. Junioren Top und A Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1988 und jünger. Zusätzlich max. 5 Spieler "Over Age", inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1986 (max. 2) und 1987. Die Möglichkeiten: - 5 Spieler, inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1987 - 4 Spieler, inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1987 + 1 Spieler, inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1986 - 3 Spieler, inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1987 + 2 Spieler, inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1986 Junioren B Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1988 und jünger. Zusätzlich max. 3 Spieler "Over Age", inkl. Torhüter, mit Jahrgang 1987. Novizen Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1991 und 1992 oder jünger. Mini Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1993 und 1994 oder jünger. Moskito Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1995 und 1996 oder jünger Piccolo Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1997 und 1998 oder jünger Bambini Feldspieler und Torhüter mit Jahrgang 1999 und jünger. Einzelheiten betreffend spielberechtigte Jahrgänge sind im Artikel 101 des Spielreglements des Amateurliga und in den Weisungen zum Projekt Futura aufgeführt.
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