SGB-VIII-Reform Was nun? - Aktuelle Entwicklungen im SGB VIII Dr. Björn Hagen - Verbund Sozialtherapeutischer ...
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SGB-VIII-Reform Was nun? Dr. Björn Hagen Aktuelle Entwicklungen im SGB VIII EREV – Evangelischer Erziehungsverband e. V. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 1
Leitthese: Die inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ist im Kontext der Gesetzesreform und den fachpolitischen Diskussionen zu sehen EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 2
GLIEDERUNG 1. AUSGANGSSITUATION 1.1 EINZELENTWICKLUNGEN 2. EXKURS ZUKUNFTSFORUM HEIMERZIEHUNG 3. KINDER- UND JUGENDSTÄRKUNGSGESETZ 3.1 EXKURS KINDERSCHUTZ 4. AUSBLICK UND ENTWICKLUNGEN EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 3
EINZELENT WICKLUNGEN • Bundesratsinitiative Niedersachsen / NRW / Schleswig-Holstein • Pflegekinder • Careleaver • Hochproblematische Kinderschutzverläufe • Ganztagsbetreuung in der Grundschule • Hilfen im Sozialraum • Flüchtlingssituation • 16. Kinder- und Jugendbericht »Bildung und Lebensalter« • Corona-Pandemie und Auswirkungen auf Bildung, soziale Kontakte, Kinderschutz, Gesundheit … • Missbrauchsdebatten • Bedeutungszuwachs der Kinder- und Jugendhilfe u. a. Tagesbetreuung • Europäische Diskussionen zur Heimerziehung vs. familienanaloge Hilfen EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 4
EMPIRISCHE STANDOR TBESTIMMUNG DER HEIMER ZIEHUNG • Expansion und Dezentralisierung • Gemeinnützige wichtigste Leistungserbringer • Junge Mitarbeitende (Wissenstransfer und Verbleib) • Regionalspezifische Unterschiede und (nicht nur) Zusammenhang Armutslagen • Adressatinnen der Heimerziehung überwiegend jugendlich, alleinerziehendes Eltern- haus, armutsgefährdet • Volljährige UMF • Kinderschutz (Unversorgtheit, Gefährdung Kindeswohl, familiäre Belastungssituation) • Unplanmäßig beendete Hilfen Quelle: Tabel, A.: Empirische Standortbestimmung der Heimerziehung, Frankfurt a. M. 2020 EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 5
ZUKUNF T SFORUM HEIMER ZIEHUNG • Laufzeit 2018 bis 2021; rund sechs Arbeitstreffen • Ziel: Weiterentwicklung der Heimerziehung • Arbeitsform: Plenum, Expertisen, Werkstätten: Fachkräfte, Eltern, Inklusion, Jugendliche, Careleaver, Wissenschaft, Unterarbeitsgruppen • Impulspapiere: Inklusion, Weiterentwicklung EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 6
ANMERKUNGEN IMPUL SPAPIER WEITERENT WICKLUNG DER HEIMER ZIEHUNG Schwerpunkte Abschlussbericht: • Grundrechte • Teilhabe • Bildungs- und Erziehungsprozesse • Inklusive Heimerziehung • Selbstvertretungen • Soziale Verantwortung der Organisations- und Angebotsstrukturen verdeutlichen • Fachkräfteentwicklung • Datenlage verbessern! • Gesellschaftliche Anerkennung einfordern! • Begriff Heimerziehung EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 7
WERK STAT T FACHKR ÄF TE • Verbesserte Lobbyarbeit • Aus- und Weiterbildungsqualität erhöhen • Personelle Ausstattung verbessern • Flexibilität und Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellen • Befähigungsgerechtigkeit, um anderen Benachteiligungen zu begegnen • Heimerziehung ist Beziehungsarbeit und nicht in erster Linie Training EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 8
WERK STAT T ELTERN • Lobbyarbeit für und mit Eltern • Lernmöglichkeiten für Fachkräfte und Eltern • Rechtliche Verankerung • Flexibilität und Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellen • Vernetzung der Eltern • Verstehensprozesse der Adressatinnen und Adressaten • Zielorientierung im Hilfeplanverfahren zu stark • »Die wirtschaftliche Jugendhilfe wird immer größer, die Beteiligung der JA-Mitarbei- tenden immer kleiner« EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 9
WERK STAT T JUNGE MENSCHEN • Freier WLAN Zugang • Handy bleibt • Jederzeit Kontakt zu Eltern / zur Familie • Klare Regeln • Sicherheit und Schutz (auch wenn man was falsch macht) • »Egal wie oft wir hinfallen, hilft uns immer aufzustehen« • Bleibt für längeren Zeitraum • Beteiligung Zimmergestaltung • Fair, Ehrlich, Durchsetzungsvermögen, Geduldig, Humorvoll EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 10
KINDER- UND JUGENDSTÄRKUNGSGESE T Z ( K JSG ) - Änderungen treten nach Verkündigung des Gesetzes in Kraft - für die inklusiven Hilfen • 2. Stufe zum 01. Januar 2024 • 3. Stufe zum 01. Januar 2028 EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 11
KINDER- UND JUGENDSTÄRKUNGSGESE T Z ( K JSG ) Grundlegender Tenor mit Ausbau des sozialpädagogischen Kerngedankens und Stärkung der Beratungs-, Beteiligungs- und Beschwerderechte EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 12
Stärkung von Kindern u. Hilfen aus einer Hand für Besserer Jugendlichen in Mehr Beteiligung von Kinder u. Jugendliche Mehr Prävention Kinder- und Pflegefamilien und jungen Menschen, mit und ohne vor Ort Jugendschutz Einrichtungen der Eltern und Familien Behinderungen Erziehungshilfe • Bessere Startchancen • Verbindliche • Verbindliche Einrichtung von • Kinder u. für Kinder u. Weichenstellung für Ombudsstellen Jugendliche in Jugendliche in Hilfen aus einer Hand Einrichtungen Einrichtungen und • Bessere für Kinder u. besser schützen Pflegekinder durch Beschwerde- Jugendliche Reduzierung des mit/ohne möglichkeiten für • Kinder u. Kostenbeitrags Behinderungen Kinder/Jugendliche • Bessere Jugendliche in • Bessere Begleitung in Einrichtungen präventive Auslandsmaß- von Careleavern • Verbindlicher, und Pflegekinder Unterstützungs- nahmen besser strukturierter angebote für • Bessere Beratung • Stärkung der schützen Stufenplan zur Familien für Kinder u. leiblichen Eltern Zusammenführung Jugendlichen • Kinder u. • Qualifizierung der der Zuständigkeiten Jugendliche, die • Mehr Begleitung von für Kinder und • Stärkung der Unterstützung von Rechtssicherheit Pflegeverhältnissen Jugendliche Selbstvertretung KJH u. u. Gestaltungs- mit/ohne möglichkeiten für von jungen Gesundheits- • Sicherung der Rechte Behinderungen unter Präventionsarbeit Menschen, Eltern wesen bedürfen, von Pflegekindern dem Dach der in den Kommunen und Familien besser schützen Kinder- und • Bessere Schutz der • Bessere Jugendhilfe • Bessere Bindungen von Beteiligung von Zusammenarbeit Pflegekindern zu • Gestaltung einer Kindern, von KJH und Justiz Eltern und inklusiven Kinder- Jugendlichen und Pflegeeltern und Jugendhilfe Eltern bei Hilfen u. Krisenintervention 3 EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 13
KINDERSCHU T Z I • 2019 bei rund 55 500 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt. • 10 % oder rund 5 100 Fälle mehr als 2018. • Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen ist damit das zweite Jahr in Folge um 10 % auf einen neuen Höchststand angestiegen. • Bundesweit hatten die Jugendämter 2019 über 173 000 Verdachtsfälle im Rahmen ei- ner Gefährdungseinschätzung geprüft, 15 800 mehr als im Vorjahr. • Jedes zweite gefährdete Kind jünger als 8 Jahre. • Jungen waren bis zum Alter von 13 Jahren etwas häufiger betroffen, für Mädchen galt dies ab dem 14. Lebensjahr. • Die meisten Minderjährigen wuchsen bei Alleinerziehenden (42 %), bei beiden Eltern gemeinsam (38 %) oder einem Elternteil in neuer Partnerschaft auf (11 %). Quelle: Statistisches Bundesamt Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII 27.08.2020 EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 14
KINDERSCHU T Z II 1. Einrichtungsaufsicht §§ 45 ff. SGB VIII 2. Schutzkonzept § 37b Absatz 2 SGB VIII multidisziplinäre Gefährdungseinschätzung, insoweit erfahrene Fachkraft §§ 8a, 8b SGB VIII Rückmeldepflicht § 4 Abs. 4 KKG etc. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 15
KINDERSCHU T Z III : MELDEPFLICHT BEI DRINGENDER GEFAHR § 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1)-(2) (…) (3) (…) Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert. (4) (…) EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 16
ZENTR ALE REGELUNGSBEREICHE • Selbstorganisierte Zusammenschlüsse (§ 4a) • Inklusion, Verfahrenslotsinnen und -lotsen (§§ 10b, § 8a, § 36 …) • Ombudsstellen (§ 9a) • Beratung und Sozialraum (§ 10a) • Schulsozialarbeit (§ 13a) • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19) • Betreuung in Notsituationen (§ 20) • Hilfen zur Erziehung und Hilfeplan (§ 27 …) • Zuständigkeit beim Übergang der Hilfen (§ 36b) • Beratung und Unterstützung der Eltern (§ 37) EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 17
ZENTR ALE REGELUNGSBEREICHE • Beratung und Unterstützung der Pflegeperson (§ 37a) • Auslandsmaßnahmen (§ 38) • Hilfen für junge Volljährige (§ 41) • Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung und Einrichtungsbegriff (§ 45, § 45a) • Mitwirkung im Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50) • die Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Hilfen (§ 77) • Jugendhilfeplanung (§ 80) • Kostenheranziehung (§ 92) • Gesetz zur Kooperation und Information zum Kinderschutz (§ 4 KKG) • Herausgabe des Kindes und Bestimmung des Umgangs (§ 1632 BGB) EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 18
SELBSTORGANISIER TE ZUSAMMENSCHLÜSSE ZUR SELBST V ER TRE TUNG (§ 4a) (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Ju- gendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbst- vertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese be- treffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches an- regen und fördern. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 19
GEMEINSAME WOHNFORMEN FÜR MÜT TER / VÄTER UND KINDER (§ 19) (1) … (2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Person mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Er- reichung des Leistungszwecks erforderlich ist. (3) … (4) … EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 20
HILFE ZUR ER ZIEHUNG (§ 27) (1) … (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. (2a) … (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und da- mit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. (…) (4) … EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 21
NACHBE TREUUNG (§ 41a) (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie ver- ständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. (2) ... EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 22
ERL AUBNIS FÜR DEN BE TRIEB EINER EINRICHTUNG I § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Ein- richtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Ein- richtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten inner- halb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 23
ERL AUBNIS FÜR DEN BE TRIEB EINER EINRICHTUNG II § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 24
ERL AUBNIS FÜR DEN BE TRIEB EINER EINRICHTUNG III § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden. Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er 1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach §§ 46 und 47 verstoßen hat, 2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder 3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 25
EINRICHTUNG (§ 45a) Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Unterkunftsgewährung sowie Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Familienähnliche Be- treuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebun- den sind. Eine fachliche und organisatorische Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor, wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Ver- tretung des Personals sowie die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 26
PRÜFUNG VOR OR T UND NACH AK TENL AGE I § 46 (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Ge- währleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zen- tralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung ange- hört, an der Überprüfung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrich- tung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 27
PRÜFUNG VOR OR T UND NACH AK TENL AGE II (3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, während der Tageszeit 1. (…) 2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen, wenn die zuständige Behörde a) das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen einge- holt hat und diesen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten Vertrauensperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hinge- wiesen hat; der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. Die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 28
MELDE- UND DOKUMENTATIONSPFLICHTEN § 47 (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich Erlaubnis- pflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kin- dern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 29
AK T UELLE FACHLICHE DISKUSSIONEN UND AUSBLICK DER MÖGLICHEN ENT WICKLUNGEN I 1. Partizipation/Beratung/Elternarbeit • Zusammenarbeit mit selbstorganisierten Zusammenschlüssen der Selbstvertretung • Zusammenarbeit mit Ombudsstellen • Elternarbeit außerhalb des Wohnortes • Beratung der jungen Menschen unter Einbeziehung der Leistungen anderer Leistungsträger, Auswirkungen und Folgen einer Hilfe etc. 2. Kinderschutz • Gefährdungseinschätzung • Qualifikation der beratend hinzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft • Stationäre Hilfen für bis 10jährige Kinder und aufsuchende Konzepte für Grenzgänger • Kombination unterschiedlicher Hilfearten • Einbeziehung der Maßnahmen nach §§ 13 und 13a, Vereinbarungen nach § 36a mit niedrig- schwelliger unmittelbarer Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen • Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang • §§ 45 ff. Betriebserlaubnis und Kinderschutz EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 30
AK T UELLE FACHLICHE DISKUSSIONEN UND AUSBLICK DER MÖGLICHEN ENT WICKLUNGEN II 3. Inklusion • Bedeutung Verfahrenslotsen mit Leben füllen • Fachdiskurs zum Hilfeplan und Gesamtplanverfahren • Hilfeplanung und ICF-CY • Fachkräfteentwicklung • Aufbau Kooperationsstrukturen 4. Fachdiskurs • Prekäre Lebenssituationen • Ergänzungskräfte, Professionalisierung, junge Mitarbeitende (Wissenstransfer und Verbleib) • Rechtsansprüche Careleaverinnen und Careleaver (Coming Back-Option) • Grenzen der Zielorientierung des Hilfeplans • Regelwohngruppen und Spezialangebote • Wirkungen in den Hilfen zur Erziehung • Digitalpakt Kinder- und Jugendhilfe EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 31
Danke für Ihre Aufmerksamkeit EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32 32
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