SGB-VIII-Reform Was nun? - Aktuelle Entwicklungen im SGB VIII Dr. Björn Hagen - Verbund Sozialtherapeutischer ...

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SGB-VIII-Reform Was nun? - Aktuelle Entwicklungen im SGB VIII Dr. Björn Hagen - Verbund Sozialtherapeutischer ...
SGB-VIII-Reform
Was nun?
                                                             Dr. Björn Hagen
Aktuelle Entwicklungen im SGB VIII                           EREV – Evangelischer Erziehungsverband e. V.

     EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32            1
SGB-VIII-Reform Was nun? - Aktuelle Entwicklungen im SGB VIII Dr. Björn Hagen - Verbund Sozialtherapeutischer ...
Leitthese:
          Die inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
                        ist im Kontext der Gesetzesreform
                                        und
                    den fachpolitischen Diskussionen zu sehen

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GLIEDERUNG

1.   AUSGANGSSITUATION
1.1 EINZELENTWICKLUNGEN
2.   EXKURS ZUKUNFTSFORUM HEIMERZIEHUNG
3.   KINDER- UND JUGENDSTÄRKUNGSGESETZ
     3.1 EXKURS KINDERSCHUTZ
4.   AUSBLICK UND ENTWICKLUNGEN

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EINZELENT WICKLUNGEN
• Bundesratsinitiative Niedersachsen / NRW / Schleswig-Holstein
• Pflegekinder
• Careleaver
• Hochproblematische Kinderschutzverläufe
• Ganztagsbetreuung in der Grundschule
• Hilfen im Sozialraum
• Flüchtlingssituation
• 16. Kinder- und Jugendbericht »Bildung und Lebensalter«
• Corona-Pandemie und Auswirkungen auf Bildung, soziale Kontakte, Kinderschutz, Gesundheit …
• Missbrauchsdebatten
• Bedeutungszuwachs der Kinder- und Jugendhilfe u. a. Tagesbetreuung
• Europäische Diskussionen zur Heimerziehung vs. familienanaloge Hilfen
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EMPIRISCHE STANDOR TBESTIMMUNG DER HEIMER ZIEHUNG

• Expansion und Dezentralisierung
• Gemeinnützige wichtigste Leistungserbringer
• Junge Mitarbeitende (Wissenstransfer und Verbleib)
• Regionalspezifische Unterschiede und (nicht nur) Zusammenhang Armutslagen
• Adressatinnen der Heimerziehung überwiegend jugendlich, alleinerziehendes Eltern-
  haus, armutsgefährdet
• Volljährige UMF
• Kinderschutz (Unversorgtheit, Gefährdung Kindeswohl, familiäre Belastungssituation)
• Unplanmäßig beendete Hilfen
Quelle: Tabel, A.: Empirische Standortbestimmung der Heimerziehung, Frankfurt a. M. 2020

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ZUKUNF T SFORUM HEIMER ZIEHUNG

• Laufzeit 2018 bis 2021; rund sechs Arbeitstreffen
• Ziel: Weiterentwicklung der Heimerziehung
• Arbeitsform: Plenum, Expertisen, Werkstätten: Fachkräfte, Eltern, Inklusion, Jugendliche,
  Careleaver, Wissenschaft, Unterarbeitsgruppen
• Impulspapiere: Inklusion, Weiterentwicklung

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ANMERKUNGEN IMPUL SPAPIER WEITERENT WICKLUNG DER
HEIMER ZIEHUNG
Schwerpunkte Abschlussbericht:
• Grundrechte
• Teilhabe
• Bildungs- und Erziehungsprozesse
• Inklusive Heimerziehung
• Selbstvertretungen
• Soziale Verantwortung der Organisations- und Angebotsstrukturen verdeutlichen
• Fachkräfteentwicklung
• Datenlage verbessern!
• Gesellschaftliche Anerkennung einfordern!
• Begriff Heimerziehung
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WERK STAT T FACHKR ÄF TE

• Verbesserte Lobbyarbeit
• Aus- und Weiterbildungsqualität erhöhen
• Personelle Ausstattung verbessern
• Flexibilität und Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellen
• Befähigungsgerechtigkeit, um anderen Benachteiligungen zu begegnen
• Heimerziehung ist Beziehungsarbeit und nicht in erster Linie Training

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WERK STAT T ELTERN

• Lobbyarbeit für und mit Eltern
• Lernmöglichkeiten für Fachkräfte und Eltern
• Rechtliche Verankerung
• Flexibilität und Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellen
• Vernetzung der Eltern
• Verstehensprozesse der Adressatinnen und Adressaten
• Zielorientierung im Hilfeplanverfahren zu stark
• »Die wirtschaftliche Jugendhilfe wird immer größer, die Beteiligung der JA-Mitarbei-
  tenden immer kleiner«

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WERK STAT T JUNGE MENSCHEN

• Freier WLAN Zugang
• Handy bleibt
• Jederzeit Kontakt zu Eltern / zur Familie
• Klare Regeln
• Sicherheit und Schutz (auch wenn man was falsch macht)
• »Egal wie oft wir hinfallen, hilft uns immer aufzustehen«
• Bleibt für längeren Zeitraum
• Beteiligung Zimmergestaltung
• Fair, Ehrlich, Durchsetzungsvermögen, Geduldig, Humorvoll

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KINDER- UND JUGENDSTÄRKUNGSGESE T Z ( K JSG )

- Änderungen treten nach Verkündigung des Gesetzes in Kraft
- für die inklusiven Hilfen
  • 2. Stufe zum 01. Januar 2024
  • 3. Stufe zum 01. Januar 2028

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KINDER- UND JUGENDSTÄRKUNGSGESE T Z ( K JSG )

            Grundlegender Tenor mit Ausbau des sozialpädagogischen
        Kerngedankens und Stärkung der Beratungs-, Beteiligungs- und
                                   Beschwerderechte

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Stärkung von Kindern u.
                                                      Hilfen aus einer Hand für
            Besserer              Jugendlichen in                                                       Mehr Beteiligung von
                                                       Kinder u. Jugendliche       Mehr Prävention
           Kinder- und           Pflegefamilien und                                                      jungen Menschen,
                                                            mit und ohne              vor Ort
          Jugendschutz           Einrichtungen der                                                      Eltern und Familien
                                                           Behinderungen
                                   Erziehungshilfe

                              • Bessere Startchancen                                                    • Verbindliche
                                                        • Verbindliche                                    Einrichtung von
       • Kinder u.              für Kinder u.             Weichenstellung für                             Ombudsstellen
         Jugendliche in         Jugendliche in            Hilfen aus einer Hand
         Einrichtungen          Einrichtungen und                                                       • Bessere
                                                          für Kinder u.
         besser schützen        Pflegekinder durch                                                        Beschwerde-
                                                          Jugendliche
                                Reduzierung des           mit/ohne                                        möglichkeiten für
       • Kinder u.              Kostenbeitrags            Behinderungen                                   Kinder/Jugendliche
                                                                                  • Bessere
         Jugendliche in       • Bessere Begleitung                                                        in Einrichtungen
                                                                                    präventive
         Auslandsmaß-           von Careleavern         • Verbindlicher,                                  und Pflegekinder
                                                                                    Unterstützungs-
         nahmen besser                                    strukturierter            angebote für        • Bessere Beratung
                              • Stärkung der
         schützen                                         Stufenplan zur            Familien              für Kinder u.
                                leiblichen Eltern
                                                          Zusammenführung                                 Jugendlichen
       • Kinder u.            • Qualifizierung der        der Zuständigkeiten
         Jugendliche, die                                                         • Mehr
                                Begleitung von            für Kinder und                                • Stärkung der
         Unterstützung von                                                          Rechtssicherheit
                                Pflegeverhältnissen       Jugendliche                                     Selbstvertretung
         KJH u.                                                                     u. Gestaltungs-
                                                          mit/ohne                  möglichkeiten für     von jungen
         Gesundheits-         • Sicherung der Rechte      Behinderungen unter       Präventionsarbeit     Menschen, Eltern
         wesen bedürfen,        von Pflegekindern         dem Dach der              in den Kommunen       und Familien
         besser schützen                                  Kinder- und
                              • Bessere Schutz der                                                      • Bessere
                                                          Jugendhilfe
       • Bessere                Bindungen von                                                             Beteiligung von
         Zusammenarbeit         Pflegekindern zu        • Gestaltung einer                                Kindern,
         von KJH und Justiz     Eltern und                inklusiven Kinder-                              Jugendlichen und
                                Pflegeeltern              und Jugendhilfe                                 Eltern bei Hilfen u.
                                                                                                          Krisenintervention
                                                                                                                          3

EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32                                      13
KINDERSCHU T Z I

• 2019 bei rund 55 500 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt.
• 10 % oder rund 5 100 Fälle mehr als 2018.
• Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen ist damit das zweite Jahr in Folge um 10 % auf
  einen neuen Höchststand angestiegen.
• Bundesweit hatten die Jugendämter 2019 über 173 000 Verdachtsfälle im Rahmen ei-
  ner Gefährdungseinschätzung geprüft, 15 800 mehr als im Vorjahr.
• Jedes zweite gefährdete Kind jünger als 8 Jahre.
• Jungen waren bis zum Alter von 13 Jahren etwas häufiger betroffen, für Mädchen galt
  dies ab dem 14. Lebensjahr.
• Die meisten Minderjährigen wuchsen bei Alleinerziehenden (42 %), bei beiden Eltern
  gemeinsam (38 %) oder einem Elternteil in neuer Partnerschaft auf (11 %).
Quelle: Statistisches Bundesamt Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII 27.08.2020
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KINDERSCHU T Z II

1. Einrichtungsaufsicht §§ 45 ff. SGB VIII
2. Schutzkonzept § 37b Absatz 2 SGB VIII

multidisziplinäre Gefährdungseinschätzung, insoweit erfahrene Fachkraft §§ 8a, 8b SGB VIII
Rückmeldepflicht § 4 Abs. 4 KKG etc.

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KINDERSCHU T Z III : MELDEPFLICHT BEI DRINGENDER GEFAHR

§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei
Kindeswohlgefährdung
(1)-(2) (…)
(3)    (…) Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen
       mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn
       nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des
       Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
(4)    (…)

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ZENTR ALE REGELUNGSBEREICHE
• Selbstorganisierte Zusammenschlüsse (§ 4a)
• Inklusion, Verfahrenslotsinnen und -lotsen (§§ 10b, § 8a, § 36 …)
• Ombudsstellen (§ 9a)
• Beratung und Sozialraum (§ 10a)
• Schulsozialarbeit (§ 13a)
• Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19)
• Betreuung in Notsituationen (§ 20)
• Hilfen zur Erziehung und Hilfeplan (§ 27 …)
• Zuständigkeit beim Übergang der Hilfen (§ 36b)
• Beratung und Unterstützung der Eltern (§ 37)
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ZENTR ALE REGELUNGSBEREICHE

• Beratung und Unterstützung der Pflegeperson (§ 37a)
• Auslandsmaßnahmen (§ 38)
• Hilfen für junge Volljährige (§ 41)
• Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung und Einrichtungsbegriff (§ 45, § 45a)
• Mitwirkung im Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50)
• die Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Hilfen (§ 77)
• Jugendhilfeplanung (§ 80)
• Kostenheranziehung (§ 92)
• Gesetz zur Kooperation und Information zum Kinderschutz (§ 4 KKG)
• Herausgabe des Kindes und Bestimmung des Umgangs (§ 1632 BGB)
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SELBSTORGANISIER TE ZUSAMMENSCHLÜSSE ZUR
SELBST V ER TRE TUNG (§ 4a)
(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische
    Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und
    Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen,
    nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Ju-
    gendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbst-
    vertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen
    Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.
(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere
    zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese be-
    treffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der
    freien Jugendhilfe hin.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches an-
    regen und fördern.

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GEMEINSAME WOHNFORMEN FÜR MÜT TER / VÄTER UND
KINDER (§ 19)
(1) …
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine
    Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn
    und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann
    diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Person mit
    dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Er-
    reichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) …
(4) …

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HILFE ZUR ER ZIEHUNG (§ 27)

(1) …
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art
    und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei
    soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
    Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem
    erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) …
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und da-
    mit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs-
    und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.
    (…)
(4) …
         EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32   21
NACHBE TREUUNG (§ 41a)

(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung
    der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie ver-
    ständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.
(2) ...

          EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32   22
ERL AUBNIS FÜR DEN BE TRIEB EINER EINRICHTUNG I

§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Ein-
    richtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
    1. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Ein-
       richtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum
       Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung
       sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten inner-
       halb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.

       EVANGELISCHER ERZIEHUNGSVERBAND e. V. • Dr. Björn Hagen • Stand: 30. Juni 2021 • Auflage 32   23
ERL AUBNIS FÜR DEN BE TRIEB EINER EINRICHTUNG II

§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in
    der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die
    Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen
    für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1
    und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer
    2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

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ERL AUBNIS FÜR DEN BE TRIEB EINER EINRICHTUNG III
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der
Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen,
     wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den
     Träger gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann
nicht, wenn er
1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach §§ 46
     und 47 verstoßen hat,
2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
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EINRICHTUNG (§ 45a)

Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener
räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen
Teil des Tages erfolgenden Unterkunftsgewährung sowie Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung,
Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Familienähnliche Be-
treuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von
bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter
Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen,
wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebun-
den sind. Eine fachliche und organisatorische Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform
liegt insbesondere vor, wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche
Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Ver-
tretung des Personals sowie die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht kann regeln, unter
welchen Voraussetzungen auch familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen sind, die nicht
fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind.
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PRÜFUNG VOR OR T UND NACH AK TENL AGE I

§ 46
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob
    die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art
    und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Ge-
    währleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung
    geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zen-
    tralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung ange-
    hört, an der Überprüfung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen
    Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrich-
    tung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken

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PRÜFUNG VOR OR T UND NACH AK TENL AGE II

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten
     Personen sind berechtigt, während der Tageszeit
     1. (…)
     2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche
         zu führen, wenn die zuständige Behörde
         a) das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen einge-
            holt hat und diesen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie
         b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten
            Vertrauensperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hinge-
            wiesen hat; der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Absatz 3
            bleibt unberührt.
Die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Pflichten bestehen jedoch nicht,
wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der
Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden.
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MELDE- UND DOKUMENTATIONSPFLICHTEN

§ 47
(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich Erlaubnis-
    pflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kin-
    dern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig
    unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind,
    das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.

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AK T UELLE FACHLICHE DISKUSSIONEN UND AUSBLICK DER
MÖGLICHEN ENT WICKLUNGEN I
1. Partizipation/Beratung/Elternarbeit
   • Zusammenarbeit mit selbstorganisierten Zusammenschlüssen der Selbstvertretung
   • Zusammenarbeit mit Ombudsstellen
   • Elternarbeit außerhalb des Wohnortes
   • Beratung der jungen Menschen unter Einbeziehung der Leistungen anderer Leistungsträger,
     Auswirkungen und Folgen einer Hilfe etc.
2. Kinderschutz
   • Gefährdungseinschätzung
   • Qualifikation der beratend hinzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft
   • Stationäre Hilfen für bis 10jährige Kinder und aufsuchende Konzepte für Grenzgänger
   • Kombination unterschiedlicher Hilfearten
   • Einbeziehung der Maßnahmen nach §§ 13 und 13a, Vereinbarungen nach § 36a mit niedrig-
     schwelliger unmittelbarer Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen
   • Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
   • §§ 45 ff. Betriebserlaubnis und Kinderschutz
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AK T UELLE FACHLICHE DISKUSSIONEN UND AUSBLICK DER
MÖGLICHEN ENT WICKLUNGEN II

3. Inklusion
   • Bedeutung Verfahrenslotsen mit Leben füllen
   • Fachdiskurs zum Hilfeplan und Gesamtplanverfahren
   • Hilfeplanung und ICF-CY
   • Fachkräfteentwicklung
   • Aufbau Kooperationsstrukturen
4. Fachdiskurs
   • Prekäre Lebenssituationen
   • Ergänzungskräfte, Professionalisierung, junge Mitarbeitende (Wissenstransfer und Verbleib)
   • Rechtsansprüche Careleaverinnen und Careleaver (Coming Back-Option)
   • Grenzen der Zielorientierung des Hilfeplans
   • Regelwohngruppen und Spezialangebote
   • Wirkungen in den Hilfen zur Erziehung
   • Digitalpakt Kinder- und Jugendhilfe
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Danke für
                                      Ihre Aufmerksamkeit

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