SGU-Informationsveranstaltung Mutterschutz - Schwangerschaft & Stillzeit - Maike Heimann, SGU, ETHZ Corina Niescher, HR, ETHZ VPPR/ Stab ...

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SGU-Informationsveranstaltung
Mutterschutz – Schwangerschaft & Stillzeit

Maike Heimann, SGU, ETHZ
Corina Niescher, HR, ETHZ

VPPR/ Stab Sicherheit, Gesundheit und Umwelt
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Herzlich Willkommen zur
Informationsveranstaltung der SGU

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Agenda

Risikobeurteilung am eigenen Arbeitsplatz

 welches Gefahrenpotential könnte
bestehen?

Wie wird eine Risikobeurteilung durchgeführt?

Fragen

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Risikobeurteilung

              Schwangere und stillende Frauen dürfen nur dann
              gefährliche oder beschwerliche Arbeiten verrichten,
              wenn aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht,
              dass keine gesundheitliche Belastung für
              Mutter und Kind vorliegt oder wenn eine solche
              Belastung durch geeignete Schutzmassnahmen
              ausgeschaltet werden kann.

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Gefährliche und beschwerliche Arbeiten

 Als gefährliche oder beschwerliche Arbeiten
 für schwangere und stillende Frauen gelten
 alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss
 nachteilig auf die Gesundheit von Mutter
 und / oder Kind auswirken.

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Bewegen schwerer Lasten

  Nicht erlaubt bis Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats
   Regelmässiges Versetzen von Lasten von mehr als 5 kg
   Gelegentliches Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg
   Bei der Bedienung mechanischer Hilfsmittel (Hebel, Kurbel, etc.)
    ein maximaler Kraftaufwand in beliebiger Richtung, der dem
    Heben oder Tragen einer Last von 5 kg bzw. 10 kg entspricht

  Nicht erlaubt ab siebten Schwangerschaftsmonat
   Schwere Lasten (im Sinne des obigen Absatzes) dürfen nicht
    bewegt werden

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Arbeiten bei Kälte, Hitze oder Nässe
      Nicht erlaubt

       Arbeiten in Innenräume mit Raumtemperaturen
        unter – 5oC oder über 28oC
       Regelmässige Arbeiten, die mit starker Nässe verbunden
        sind

      Erlaubt
       Arbeiten bei Temperaturen, die 15oC unterschreiten,
        wenn warme Getränke bereitgestellt werden
       Arbeiten bei Temperaturen unter 10oC bis – 5oC, wenn
        entsprechende Bekleidung zur Verfügung gestellt wird

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Bewegungen und Körperhaltungen, die vorzeitige
Ermüdung fördern
         Nicht erlaubt während Schwangerschaft und
         bis zur 16. Woche nach der Niederkunft
          Tätigkeiten, die mit häufig auftretenden
           ungünstigen Bewegungen oder
           Körperhaltungen verbunden sind
              Erheblich Strecken oder Beugen
              Dauerndes Kauern oder sich Gebückt
                halten
          Tätigkeiten mit fixierter Körperhaltung ohne
           Bewegungsmöglichkeit

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Arbeiten mit Mikroorganismen
             Nicht erlaubt für schwangere und stillende Frauen
              Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 2, von denen
               bekannt ist, dass sie fruchtschädigend wirken können
               (z.B. Rötel-Virus)
              Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4

             Ausnahmen
              Nachweis, dass durch Immunisierung ausreichender
               Schutz besteht

             Erlaubt – wenn eine Risikobeurteilung vorliegt!
              Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 2 (andere als
               oben) oder Proben menschlichen Ursprungs, z.B. Blut

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Umgang mit Tieren
              Beim Umgang mit Tieren besteht
              – je nach Tierart – eine
              besondere Gefährdung durch
              die Infektion mit Zoonosen und
              herkömmlichen
              Krankheitserregern

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Lärm

       Nicht erlaubt für schwangere Frauen
        Arbeitsplätze mit einem Schalldruckpegel von ≥ 85 dB(A)
         (LEX 8 Std)
        Gesonderte Beurteilung für Infra- und Ultraschall

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Vibrationen

              Nicht erlaubt während Schwangerschaft
              und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft
               Tätigkeiten, bei denen der Körper äusseren
                Krafteinwirkungen ausgesetzt ist, z.B.
                   Stössen
                   Vibrationen
                   Erschütterungen

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Ionisierende Strahlen – beruflich strahlenexponierte
Frauen

   Ab Kenntnis der Schwangerschaft
    darf die Äquivalentdosis an der Oberfläche des
     Abdomens 2 mSv nicht überschreiten
    Darf die effektive Dosis in Folge einer Inkorporation
     1 mSv nicht überschreiten

   Stillende Frauen
    Dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen
     ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation
     oder radioaktiven Kontamination besteht

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Überdruck, Akkordarbeit, sauerstoffreduzierte
Atmosphäre
           Nicht erlaubt
            Arbeiten bei Überdruck, z.B. in
             Druckkammern, Taucharbeiten
            Akkordarbeit oder taktgebundene Arbeit,
             wenn der Arbeitsrhythmus durch
             Maschine/technische Einrichtung
             vorgegeben wird und nicht beeinflusst
             werden kann
            Schwangere Frauen dürfen Räume mit
             sauerstoffreduzierter Atmosphäre nicht
             betreten (häufig Lager- und Serverräume)

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Chemische Gefahrstoffe

       Es ist sicherzustellen, dass die Exposition
        gegenüber Gefahrstoffen zu keinen
        Schädigungen von Mutter und Kind führt
       Expositionsgrenzwerte gemäss SUVA sind
        einzuhalten

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Für Mutter und Kind besonders gefährliche
Substanzen
Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungs-
gefährdend eingestuft sind und mit folgenden Gefahrensätzen oder deren
Kombinationen gekennzeichnet sind:
         H351    Kann vermutlich Krebs erzeugen
         H350    Kann Krebs erzeugen
         H340    Kann genetische Defekte verursachen
         H341    Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
         H350i   Kann bei Einatmen Krebs erzeugen
                 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
         H360
                 oder das Kind im Mutterleib schädigen
         H360f   Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
         H360d   Kann das Kind im Mutterleib schädigen
                 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
         H361
                 oder das Kind im Mutterleib schädigen
         H361f   Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
         H361d   Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
         H362    Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
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Für Mutter und Kind besonders gefährliche
Substanzen
    Quecksilber und Quecksilberverbindungen
    Mitosehemmstoffe / Zytostatika
    Kohlenmonoxid
    Ethidiumbromid
    Diaminobenzidin
    Acrylamid
    Halothan
    Ethylenoxid

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Stark belastende Arbeitszeitsysteme
            Nicht erlaubt während Schwangerschaft und Stillzeit
            Nacht- und Schichtarbeit
             wenn diese mit gefährlichen oder beschwerlichen
              Arbeiten verbunden ist
             wenn ein besonders gesundheitsbelastendes
              Schichtsystem vorliegt wie z.B.
                 Schichtsystem mit regelmässiger Rückwärtsrotation
                   (Nacht-, Spät-, Frühschicht)
                 Schichtsystem mit mehr als drei
                   aufeinanderfolgenden Nachtschichten

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Risikobeurteilung

        Ziel der Risikobeurteilung
         Risiken benennen
         Massnahmen zur Minimierung der
          Risiken festlegen
         Definieren, welche Arbeiten wie
          durchgeführt werden können
         Definieren, welche Arbeiten nicht
          durchgeführt werden können

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Wer macht was?

      Schwangere / stillende Mitarbeiterin
       Teilt in ihrem eigenen Interesse die
        Schwangerschaft frühzeitig an SGU mit
       Hilft bei der Erstellung der Risikobeurteilung mit
       Hält Schutzmassnahmen ein
       Teilt geänderte Arbeitsprozesse SGU und
        Arbeitsmediziner mit

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Wer macht was?

       SGU
        Vermittelt Kontakt zu Arbeitsmediziner
        Unterstützt den Arbeitsmediziner bei der
         Erstellung der Risikobeurteilung
        Ist Ansprechpartner für schwangere/ stillende
         Mitarbeiterin
        www.sicherheit.ethz.ch

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Wer macht was?

     Arbeitsmediziner
      Erstellt Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes im
       Zusammenarbeit mit SGU
      Ist Ansprechpartner des behandelnden Arztes und
       des Arbeitgebers
      Führt bei geänderten Arbeitsprozessen eine
       Neubeurteilung durch

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Wer macht was?

      Behandelnder Arzt
       Führt Eignungsuntersuchung auf Basis der erstellten
        Risikobeurteilung durch
       Erstellt ärztliches Zeugnis, ob Beschäftigung am
        betreffenden Arbeitsplatz vorbehaltlos, nur unter
        bestimmten Voraussetzungen oder nicht mehr
        möglich ist
       Teilt der Mitarbeiterin und dem Arbeitgeber das
        Ergebnis der Eignungsuntersuchung mit

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Wer macht was?

      Arbeitgeber (Vorgesetzter), ab Kenntnis der
      Schwangerschaft
       Hilft mit bei Erstellung der Risikobeurteilung
       Ist verantwortlich für das Einhalten der
        Schutzmassnahmen

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Gesetzliche Grundlagen
              Arbeitsgesetz vom 13.3.1964 (Art. 6, Art. 35)
              Bundespersonalgesetz vom 24.3.2000 (Art. 4 Abs.
                 2 Bst. g)
              Verordnung des EVD vom 20.3.2001 über
                 gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei
                 Schwangerschaft und Mutterschaft
                 („Mutterschutzverordnung“)
              Verordnung vom 25.8.1999 über den Schutz der
                 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor
                 Gefährdung durch Mikroorganismen („SAMV“)
              Strahlenschutzverordnung vom 22.6.1994 (StSV)
             -----------------------------------------------------------------------
              Biosicherheitskonzept der ETH Zürich

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Informationen

         SGU
          http://www.sicherheit.ethz.ch/

         Allgemeine Infos / Familienportal
          http://www.family.ethz.ch/news/index

         Stillräume
          http://www.family.ethz.ch/services/stillraeume

         HR / Nachwuchs
          http://www.pa.ethz.ch/2100_ma_dienstleistungen/index

                                                                 | 04.02.2015   | 26
Arbeitsvertrag, Schwangerschaft und Geburt

Information SGU-Lunchvorlesung, 4. Februar 2015, HIT F 13

ETH Human Resources, Corina Niescher

                           Human Resources                  1
Arbeitsvertrag: Fortsetzung / Auflösung

 Art. 336 c •              Kündigungsbeschränkung (Sperrfristen): Nach Ablauf der
 OR                        Probezeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
                           während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach
                           der Niederkunft nicht kündigen

 Art. 17
 ETH-               •      Befristeter Arbeitsvertrag (Assistenten/Oberassistenten)
 Gesetz                    => endet mit Zeitablauf

Sonntag, 11. Januar 2015
                                         Human Resources                          2
Lohnfortzahlung

Art. 36 PVO-ETH
•    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall
     arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.

Art. 37 PVO-ETH
•    Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf
     Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
•    Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der
     errechneten Geburt aussetzen.
•    Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der
     zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich
     vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater
     im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach
     eigenem Ermessen aufteilen.
Sonntag, 11. Januar 2015
                                   Human Resources                             3
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