SGU-Informationsveranstaltung Mutterschutz - Schwangerschaft & Stillzeit - Maike Heimann, SGU, ETHZ Corina Niescher, HR, ETHZ VPPR/ Stab ...
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SGU-Informationsveranstaltung Mutterschutz – Schwangerschaft & Stillzeit Maike Heimann, SGU, ETHZ Corina Niescher, HR, ETHZ VPPR/ Stab Sicherheit, Gesundheit und Umwelt | 04.02.2015 | 1
Agenda Risikobeurteilung am eigenen Arbeitsplatz welches Gefahrenpotential könnte bestehen? Wie wird eine Risikobeurteilung durchgeführt? Fragen | 04.02.2015 | 3
Risikobeurteilung Schwangere und stillende Frauen dürfen nur dann gefährliche oder beschwerliche Arbeiten verrichten, wenn aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht, dass keine gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder wenn eine solche Belastung durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann. | 04.02.2015 | 4
Gefährliche und beschwerliche Arbeiten Als gefährliche oder beschwerliche Arbeiten für schwangere und stillende Frauen gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit von Mutter und / oder Kind auswirken. | 04.02.2015 | 5
Bewegen schwerer Lasten Nicht erlaubt bis Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats Regelmässiges Versetzen von Lasten von mehr als 5 kg Gelegentliches Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg Bei der Bedienung mechanischer Hilfsmittel (Hebel, Kurbel, etc.) ein maximaler Kraftaufwand in beliebiger Richtung, der dem Heben oder Tragen einer Last von 5 kg bzw. 10 kg entspricht Nicht erlaubt ab siebten Schwangerschaftsmonat Schwere Lasten (im Sinne des obigen Absatzes) dürfen nicht bewegt werden | 04.02.2015 | 6
Arbeiten bei Kälte, Hitze oder Nässe Nicht erlaubt Arbeiten in Innenräume mit Raumtemperaturen unter – 5oC oder über 28oC Regelmässige Arbeiten, die mit starker Nässe verbunden sind Erlaubt Arbeiten bei Temperaturen, die 15oC unterschreiten, wenn warme Getränke bereitgestellt werden Arbeiten bei Temperaturen unter 10oC bis – 5oC, wenn entsprechende Bekleidung zur Verfügung gestellt wird | 04.02.2015 | 7
Bewegungen und Körperhaltungen, die vorzeitige Ermüdung fördern Nicht erlaubt während Schwangerschaft und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft Tätigkeiten, die mit häufig auftretenden ungünstigen Bewegungen oder Körperhaltungen verbunden sind Erheblich Strecken oder Beugen Dauerndes Kauern oder sich Gebückt halten Tätigkeiten mit fixierter Körperhaltung ohne Bewegungsmöglichkeit | 04.02.2015 | 8
Arbeiten mit Mikroorganismen Nicht erlaubt für schwangere und stillende Frauen Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 2, von denen bekannt ist, dass sie fruchtschädigend wirken können (z.B. Rötel-Virus) Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 Ausnahmen Nachweis, dass durch Immunisierung ausreichender Schutz besteht Erlaubt – wenn eine Risikobeurteilung vorliegt! Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 2 (andere als oben) oder Proben menschlichen Ursprungs, z.B. Blut | 04.02.2015 | 9
Umgang mit Tieren Beim Umgang mit Tieren besteht – je nach Tierart – eine besondere Gefährdung durch die Infektion mit Zoonosen und herkömmlichen Krankheitserregern | 04.02.2015 | 10
Lärm Nicht erlaubt für schwangere Frauen Arbeitsplätze mit einem Schalldruckpegel von ≥ 85 dB(A) (LEX 8 Std) Gesonderte Beurteilung für Infra- und Ultraschall | 04.02.2015 | 11
Vibrationen Nicht erlaubt während Schwangerschaft und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft Tätigkeiten, bei denen der Körper äusseren Krafteinwirkungen ausgesetzt ist, z.B. Stössen Vibrationen Erschütterungen | 04.02.2015 | 12
Ionisierende Strahlen – beruflich strahlenexponierte Frauen Ab Kenntnis der Schwangerschaft darf die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens 2 mSv nicht überschreiten Darf die effektive Dosis in Folge einer Inkorporation 1 mSv nicht überschreiten Stillende Frauen Dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht | 04.02.2015 | 13
Überdruck, Akkordarbeit, sauerstoffreduzierte Atmosphäre Nicht erlaubt Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, Taucharbeiten Akkordarbeit oder taktgebundene Arbeit, wenn der Arbeitsrhythmus durch Maschine/technische Einrichtung vorgegeben wird und nicht beeinflusst werden kann Schwangere Frauen dürfen Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre nicht betreten (häufig Lager- und Serverräume) | 04.02.2015 | 14
Chemische Gefahrstoffe Es ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu keinen Schädigungen von Mutter und Kind führt Expositionsgrenzwerte gemäss SUVA sind einzuhalten | 04.02.2015 | 15
Für Mutter und Kind besonders gefährliche Substanzen Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungs- gefährdend eingestuft sind und mit folgenden Gefahrensätzen oder deren Kombinationen gekennzeichnet sind: H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen H350 Kann Krebs erzeugen H340 Kann genetische Defekte verursachen H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360 oder das Kind im Mutterleib schädigen H360f Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360d Kann das Kind im Mutterleib schädigen Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361 oder das Kind im Mutterleib schädigen H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen | 04.02.2015 | 16
Für Mutter und Kind besonders gefährliche Substanzen Quecksilber und Quecksilberverbindungen Mitosehemmstoffe / Zytostatika Kohlenmonoxid Ethidiumbromid Diaminobenzidin Acrylamid Halothan Ethylenoxid | 04.02.2015 | 17
Stark belastende Arbeitszeitsysteme Nicht erlaubt während Schwangerschaft und Stillzeit Nacht- und Schichtarbeit wenn diese mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten verbunden ist wenn ein besonders gesundheitsbelastendes Schichtsystem vorliegt wie z.B. Schichtsystem mit regelmässiger Rückwärtsrotation (Nacht-, Spät-, Frühschicht) Schichtsystem mit mehr als drei aufeinanderfolgenden Nachtschichten | 04.02.2015 | 18
Risikobeurteilung Ziel der Risikobeurteilung Risiken benennen Massnahmen zur Minimierung der Risiken festlegen Definieren, welche Arbeiten wie durchgeführt werden können Definieren, welche Arbeiten nicht durchgeführt werden können | 04.02.2015 | 19
Wer macht was? Schwangere / stillende Mitarbeiterin Teilt in ihrem eigenen Interesse die Schwangerschaft frühzeitig an SGU mit Hilft bei der Erstellung der Risikobeurteilung mit Hält Schutzmassnahmen ein Teilt geänderte Arbeitsprozesse SGU und Arbeitsmediziner mit | 04.02.2015 | 20
Wer macht was? SGU Vermittelt Kontakt zu Arbeitsmediziner Unterstützt den Arbeitsmediziner bei der Erstellung der Risikobeurteilung Ist Ansprechpartner für schwangere/ stillende Mitarbeiterin www.sicherheit.ethz.ch | 04.02.2015 | 21
Wer macht was? Arbeitsmediziner Erstellt Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes im Zusammenarbeit mit SGU Ist Ansprechpartner des behandelnden Arztes und des Arbeitgebers Führt bei geänderten Arbeitsprozessen eine Neubeurteilung durch | 04.02.2015 | 22
Wer macht was? Behandelnder Arzt Führt Eignungsuntersuchung auf Basis der erstellten Risikobeurteilung durch Erstellt ärztliches Zeugnis, ob Beschäftigung am betreffenden Arbeitsplatz vorbehaltlos, nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nicht mehr möglich ist Teilt der Mitarbeiterin und dem Arbeitgeber das Ergebnis der Eignungsuntersuchung mit | 04.02.2015 | 23
Wer macht was? Arbeitgeber (Vorgesetzter), ab Kenntnis der Schwangerschaft Hilft mit bei Erstellung der Risikobeurteilung Ist verantwortlich für das Einhalten der Schutzmassnahmen | 04.02.2015 | 24
Gesetzliche Grundlagen Arbeitsgesetz vom 13.3.1964 (Art. 6, Art. 35) Bundespersonalgesetz vom 24.3.2000 (Art. 4 Abs. 2 Bst. g) Verordnung des EVD vom 20.3.2001 über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft („Mutterschutzverordnung“) Verordnung vom 25.8.1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen („SAMV“) Strahlenschutzverordnung vom 22.6.1994 (StSV) ----------------------------------------------------------------------- Biosicherheitskonzept der ETH Zürich | 04.02.2015 | 25
Informationen SGU http://www.sicherheit.ethz.ch/ Allgemeine Infos / Familienportal http://www.family.ethz.ch/news/index Stillräume http://www.family.ethz.ch/services/stillraeume HR / Nachwuchs http://www.pa.ethz.ch/2100_ma_dienstleistungen/index | 04.02.2015 | 26
Arbeitsvertrag, Schwangerschaft und Geburt Information SGU-Lunchvorlesung, 4. Februar 2015, HIT F 13 ETH Human Resources, Corina Niescher Human Resources 1
Arbeitsvertrag: Fortsetzung / Auflösung Art. 336 c • Kündigungsbeschränkung (Sperrfristen): Nach Ablauf der OR Probezeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen Art. 17 ETH- • Befristeter Arbeitsvertrag (Assistenten/Oberassistenten) Gesetz => endet mit Zeitablauf Sonntag, 11. Januar 2015 Human Resources 2
Lohnfortzahlung Art. 36 PVO-ETH • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Art. 37 PVO-ETH • Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung. • Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen. • Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen. Sonntag, 11. Januar 2015 Human Resources 3
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