Sicherheitsausrüstung Gruppen N, A sowie Nachträge und R-GT* - 2022 Sicherheitsausrüstung Gruppen N, A sowie ...
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DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ Art. 253 - 2022 Sicherheitsausrüstung (Gruppen N, A (sowie Nachträge) und R-GT)* * - s.a. „Allgemeine Bestimmungen, Definitionen und Klarstellungen zu technischen Reglements“ im blauen Teil Stand: 21.01.2022 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. Ein Fahrzeug, dessen Konstruktion eine ernste Gefahr darzustellen scheint, kann von den Sportkommissaren der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 2. Ist eine Vorrichtung freigestellt, so muss sie, wenn sie montiert ist, den Bestimmungen entsprechend angebracht sein. Kameras bei Rallyes: Wenn der Bewerber beabsichtigt, Kameras an Bord zu verwenden, muss deren Installation die folgenden Anforderungen erfüllen: - Die Kameras dürfen nicht über die Oberfläche der Karosserie hinausragen. - Im Cockpit sind Kameras (einschließlich ihrer Halterungen) zwischen der vertikalen Querebene durch den hintersten Punkt des Armaturenbretts und der vertikalen Querebene des hintersten Punkts des Fahrer- / Beifahrersitzes verboten. - Die Montage darf nur durch Schrauben, Metallschraubklemme, Schnellspanner oder Metallösen erfolgen. (Verboten sind: Kleben, doppelseitiges Klebeband, Klebstoff, Saugvorrichtungen usw.). - Die Halterungen müssen einer Verzögerung von mindestens 25 g standhalten. - Die Kameras müssen bereits bei der Technischen Abnahme installiert sein. - Die Kamera darf die Sicht, den Ausstieg oder die Befreiung der Insassen im Notfall nicht beeinträchtigen. 3. LEITUNGEN UND PUMPEN 3.1 Schutz Kraftstoff-, Öl- und Bremsleitungen müssen außerhalb des Fahrzeugs gegen jegliches Risiko der Beschädigung (Steinschlag, Korrosion, mechanischer Bruch usw.) und innerhalb des Fahrzeuges gegen jegliche Brandgefahr und Beschädigung geschützt werden. Anwendung Optional für die Gruppe N, falls die Serienausführung beibehalten wurde. Vorgeschrieben für alle Gruppen, falls der serienmäßige Einbau nicht beibehalten wird oder falls Schutzabdeckungen von Leitungen, welche durch den Fahrzeug-Innenraum geführt werden, entfernt wurden. Bei Kraftstoffleitungen müssen die Metallteile, die von der Fahrzeugkarosserie durch nichtleitende Teile isoliert sind, elektrisch mit ihnen verbunden sein. 3.2 Spezifikationen und Installation Vorgeschriebene Anwendung, falls der serienmäßige Einbau nicht beibehalten wird. Kühlwasser- und Schmierölleitungen müssen außerhalb des Fahrgastraumes verlaufen. Der Einbau von Kraftstoff-, Schmieröl-Leitungen sowie druckbeaufschlagten Hydraulik-Leitungen muss gemäß den nachstehend aufgeführten Spezifikationen erfolgen: - Wenn diese Leitungen flexibel sind, müssen sie Gewinde-, Quetsch, oder selbstdichtende Verbindungen sowie außen eine abriebfeste und feuerbeständige (flammenhemmende) Umhüllung aufweisen. - Die Leitungen müssen folgendem Mindest-Berstdruck bei einer Mindest-Betriebstemperatur widerstehen können: • Kraftstoffleitungen (ausgenommen die Verbindungen zu den Einspritzdüsen und für den Kühler im Tank-Rücklauf): 70 bar (1000 psi) bei 135°C (250°F) 1 Oranger Teil Seite 38
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ • Schmierölleitungen: 70 bar (1000 psi) bei 232°C (450°F) • Druckbeaufschlagte Hydraulik-Leitungen: 280 bar (4000 psi) bei 232°C (450°F) Falls der Betriebsdruck des Hydrauliksystems höher als 140 bar (2000 psi) ist, muss der Berstdruck mindestens doppelt so hoch wie der Betriebsdruck sein. Die Kraftstoff- und Hydraulikleitungen können durch den Innenraum verlaufen, dürfen jedoch, mit Ausnahme des Brems- und Kupplungsflüssigkeits-Kreises, keine Verbindungen oder Anschlüsse aufweisen, außer an den vorderen und hinteren Wänden gemäß den Zeichnungen 253-59 und 253-60. 3.3 Automatische Kraftstoffabschaltung Empfohlen für alle Gruppen In allen Kraftstoffleitungen, die zum Motor führen, sind in unmittelbarer Nähe des Kraftstoffbehälters automatisch wirkende Absperrventile einzubauen. Diese müssen sofort alle unter Druck stehenden Kraftstoffleitungen automatisch verschließen, wenn eine unter Druck stehende Kraftstoffleitung bricht oder undicht wird. Vorschrift für alle Gruppen Alle Kraftstoffpumpen dürfen, außer beim Startvorgang, nur bei laufendem Motor in Tätigkeit sein. 3.4 Tankentlüftung Die Entlüftungsleitung des Tanks muss bis zu den nachfolgend beschriebenen Ventilen die gleiche Spezifikation wie die Kraftstoffleitungen (Art. 3.2) erfüllen und ein System aufweisen, welches den folgenden Bedingungen entspricht: - durch Schwerkraft wirkendes Überschlagventil - Schwimmerkammer-Entlüftungsventil - Entlüftungsventil mit einem maximalen Überdruck von 200 mbar, welches bei geschlossenem Schwimmerkammerventil arbeitet Wenn der Innendurchmesser des Tank-Entlüftungsrohrs größer als 20 mm ist, muss ein von der FIA homologiertes Rückschlagventil gemäß Artikel 235-14.2 eingebaut sein. 4. BREMS- UND LENKUNGS-SICHERHEITSSYSTEME Bremssystem Doppeltes Bremskreissystem betätigt durch ein Pedal: Die Betätigung des Bremspedals muss normalerweise auf alle Räder wirken. Im Falle eines Lecks an irgendeiner Stelle des Bremssystems oder irgendeines Defekts in der Bremskraftübertragung muss die Bremskraft auf mindestens 2 Rädern wirken. Anwendung: Wenn das System in der Serienproduktion eingebaut ist, ist keine Änderung erforderlich. Lenkung Das Verriegelungssystem der Diebstahlsicherung darf funktionsunfähig gemacht werden. Das Verstellsystem der Lenksäule muss blockiert sein und darf ausschließlich mit Hilfe von Werkzeug verstellbar sein. 5. ZUSÄTZLICHE BEFESTIGUNGSVORRICHTUNGEN Mindestens zwei zusätzliche Haubenhalter müssen für jede Motorhaube und Heckhaube vorgesehen sein. Die Originalverschlüsse müssen unwirksam gemacht oder entfernt werden. Anwendung: Empfohlen für Gruppe N, vorgeschrieben für die anderen Gruppen. Große Gegenstände, welche im Fahrzeug mitgeführt werden (solche wie Ersatzrad, Ersatzwerkzeug, usw.) müssen ausreichend befestigt sein. 2 Oranger Teil Seite 39
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ 6. SICHERHEITSGURTE Die Anwendung von Art. 253-6, anwendbar ab 01.01.2023, wird empfohlen. Dieser ist am Ende des Art. 253 abgedruckt. 6.1 Sicherheitsgurte 6.1.1 Gurte in Übereinstimmung mit FIA Standard 8853/98 Vorgeschrieben bis 31.12.2022 sofern in Artikel 6.1.2 nicht anders aufgeführt. 6.1.2 Gurte in Übereinstimmung mit FIA Standard 8853-2016 Vorgeschrieben für die folgenden Fahrzeuge - World Rally Cars mit Homologation vor dem 31.12.2013 in Übereinstimmung mit Homologationserweiterung 100/01 KSR sowie mit ihrer WR Erweiterung und mit Artikel 255A des Anhang J 2013 - World Rally Cars mit Homologation ab dem 01.01.2014 in Übereinstimmung mit Homologationserweiterung 200/01 WRC sowie mit Artikel 255A des Anhang J 2016 - World Rally Cars mit Homologation ab dem 01.01.2015 in Übereinstimmung mit Homologationserweiterung 300/01 WRC und mit Artikel 255A des Anhang J 2016 - World Rally Cars mit Homologation ab dem 01.01.2017 in Übereinstimmung mit Homologationserweiterung 400/01 WRC sowie mit Artikel 255A des Anhang J 2021 - Super 2000 (Rallyes) Fahrzeuge in Übereinstimmung mit Artikel 255A des Anhang J 2013 - Fahrzeuge der Gruppe R-GT in Übereinstimmung mit Artikel 256 des Anhang J - Fahrzeuge der Gruppe Rally 2 in Übereinstimmung mit Artikel 261 des Anhang J Für alle anderen Fahrzeuge - Empfohlen, vorgeschrieben ab dem 01.01.2023 6.1.3 Darüber hinaus müssen die Gurte, die bei Rundstreckenrennen verwendet werden, mit einem Drehverschluss ausgestattet sein. Bei Rallyes müssen an Bord zwei Gurtmesser mitgeführt werden. Diese müssen für Fahrer und Beifahrer leicht erreichbar sein, wenn sie angeschnallt in ihrem Sitz sitzen. Andererseits werden für Wettbewerbe, die Abschnitte auf öffentlichen Straßen beinhalten, Gurte mit Druckverschluss empfohlen. Die ASNs (z. B. DMSB) können Befestigungspunkte am Überrollkäfig zertifizieren (siehe Art. 253-8.1.b), sofern der Käfig zertifiziert ist, wenn diese geprüft sind. 6.2 Einbau Es ist verboten die Sicherheitsgurte am Sitz oder an den Sitzbefestigungen anzubringen. Sicherheitsgurte können an den Befestigungspunkten des Serienfahrzeuges angebracht werden. Die empfohlenen Stellen der Befestigungspunkte sind in Zeichnung 253.61 dargestellt. Nach unten gerichtete Schultergurte müssen so nach hinten geführt werden, dass der Winkel zur horizontalen Linie an der Oberkante der Rückenlehnendurchführung nicht größer als 45° ist, wobei allerdings empfohlen ist, dass dieser Winkel nicht größer ist als 10°. Der maximale Winkel zur Mittellinie des Sitzes beträgt 20° divergent oder konvergent (die Schultergurte dürfen zur Mittellinie des vorderen Sitzes symmetrisch gekreuzt angebracht werden). Falls möglich, muss der vom Fahrzeughersteller ursprünglich an der C-Säule vorgesehene Befestigungspunkt benutzt werden. Befestigungspunkte, die einen größeren Winkel zur Horizontalen ergeben, sind nicht erlaubt. In diesem Fall können die Schultergurte an den ursprünglich vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Beckengurt-Befestigungspunkten der Rücksitze angebracht werden. Die Becken- und Schrittgurte dürfen nicht seitlich entlang der Sitze geführt werden, sondern müssen durch den Sitz hindurchgeführt werden, damit eine größtmögliche Fläche des Beckens abgedeckt und gehalten wird. Die Beckengurte müssen genau in die Grube zwischen dem Beckenknochen und dem Oberschenkel angepasst werden. Auf keinen Fall dürfen sie über dem Bauchbereich getragen werden. Es muss besonders darauf geachtet werden, dass die Gurte durch Reiben an scharfen Kanten nicht beschädigt werden können. 3 Oranger Teil Seite 40
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ Falls die Schulter- und/oder Schrittgurte nicht an den Serienbefestigungspunkten angebracht werden können, müssen neue Befestigungspunkte an der Karosserie oder dem Fahrgestell angebracht werden. Für die Schultergurte müssen diese sich so nah wie möglich an der Mittelachse der Hinterräder befinden. Die Schultergurte dürfen auch durch eine Schlaufenbefestigung am Überrollkäfig oder einer Verstärkungsstrebe befestigt sein. Ebenso dürfen die Schultergurte an den oberen Befestigungspunkten der hinteren Gurte oder an der, zwischen den hinteren Abstützungen des Überrollkäfigs verschweißten Querstrebe (siehe Zeichnung 253-66) oder an einer Querstrebe gemäß den Zeichnungen 253-18, 253-18B, 253-26, 253-27, 253-28, 253-28B oder 253-30 befestigt werden. In diesem Fall ist die Verwendung einer Querstrebe unter folgenden Bedingungen erlaubt: - Die Verstärkungsstrebe muss aus einem Rohr mit den Mindestabmessungen 38 x 2,5 mm oder 40 x 2 mm aus nahtlos kaltgezogenen Kohlenstoffstahl mit einer Mindestzugfestigkeit von 350 N/mm² bestehen. - Die Höhe dieser Querstrebe muss einen Winkel der nach hinten gerichteten Schultergurte zwischen 10 und 45° zur horizontalen Linie an der Oberseite der Rückenlehne sicherstellen, wobei ein Winkel von 10° empfohlen ist. - Die Gurte können mittels Schlaufen oder Schrauben befestigt sein, jedoch muss bei einer Verschraubung ein Einsatz (Hülse), verschweißt, für jeden Befestigungspunkt vorhanden sein (siehe Zeichnung 253-67 für die Maße). - Diese Einsätze (Hülsen) müssen sich in der Querstrebe befinden und die Gurte müssen an dieser mittels M12-Schrauben der Festigkeitsklasse 8.8 (min. ISO Standard) bzw. mit Schrauben der Spezifikation 7/16 UNF befestigt sein. Jeder Befestigungspunkt muss einer Kraft von 1470 daN oder 720 daN für die Schrittgurte widerstehen können. Falls für 2 Gurte nur ein Befestigungspunkt (verboten für die Schultergurte) vorhanden ist, errechnet sich die Kraft aus der Summe für die beiden vorgeschriebenen Kräfte. Für jeden neuen Befestigungspunkt ist eine Stahl-Verstärkungsplatte mit einer Mindestfläche von 40 cm² und eine Stärke von mindestens 3 mm vorgeschrieben. Prinzip der Befestigung an der Karosserie / Fahrgestell: 1. Allgemeines Befestigungssystem (siehe Zeichnung 253-62) 2. Schultergurtbefestigung (siehe Zeichnung 253-63) 3. Schrittgurtbefestigung (siehe Zeichnung 253-64) Gurtbefestigungspunkte am Chassis / Monocoque, homologiert durch einen ASN Diese dürfen zum Einsatzkommen. Ihr Design ist freigestellt. Das Homologations-Zertifikat muss bestätigen, dass die Festigkeit den Bestimmungen des Art. 253-6, welcher ab dem 01.01.2023 gilt, entspricht und angeben, für welchen FIA-Standard diese homologiert wurden. Dies muss durch einen statische Belastungstests oder arithmetische Nachweise (durchgeführt von einem vom jeweiligen ASN zugelassenen oder einem in den Technischen Listen Nr. 4 bzw. Nr. 35 der FIA enthaltenen Unternehmen) belegt werden. Unter den genannten Lastfällen muss das Spannungsniveau der Werkstoffe von Fahrzeugkomponenten unter Last unterhalb ihrer jeweiligen Zugfestigkeit bleiben. Darüber hinaus sollte es nach dem Entlasten zu keinem strukturellen Versagen eines Teils kommen. 6.3 Benutzung Sicherheitsgurte müssen ohne jegliche Änderungen oder Hinwegnahme von Material in der homologierten Form benutzt werden. Sie müssen weiterhin den Vorschriften des Herstellers entsprechen. Die Wirkung und Lebensdauer der Sicherheitsgurte sind unmittelbar abhängig von der Art und Weise, wie sie eingebaut, benutzt und instandgehalten werden. Elastische Vorrichtungen befestigt an den Schultergurten sind verboten. Die Gurte müssen nach jeder stärkeren Kollision ersetzt werden. Das gleiche gilt, wenn sie durchtrennt wurden oder die Wirksamkeit durch Einfluss von Sonnenlicht oder Chemikalien beeinträchtigt ist. Sie müssen außerdem ersetzt werden, wenn Metallteile oder Schnallen verbogen oder gerostet sind. Jeder Gurt, der nicht mehr sicher funktioniert, muss ersetzt werden. 4 Oranger Teil Seite 41
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ 7. FEUERLÖSCHER – FEUERLÖSCHSYSTEME Die Verwendung der Löschmittel BCF und NAF ist verboten. 7.1 Anwendung 7.1.1 Bei Rallyes Die Artikel 7.2 und 7.3 kommen zur Anwendung. Feuerlöschsysteme und manuelle Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) in Übereinstimmung mit FIA Standard 8865-2015 (Technische Liste Nr. 52) sind empfohlen. Für die folgenden Fahrzeuge sind Feuerlöschsysteme in Übereinstimmung mit FIA Standard 8865-2015 (Technische Liste Nr. 52) vorgeschrieben: - World Rally Cars mit Homologation vor dem 31.12.2013 in Übereinstimmung mit Homologationserweiterung 100/01 KSR sowie mit ihrer WR Erweiterung und mit Artikel 255A des Anhang J 2013 - World Rally Cars mit Homologation ab dem 01.01.2014 in Übereinstimmung mit Homologationserweiterung 200/01 WRC sowie mit Artikel 255A des Anhang J 2016 - World Rally Cars mit Homologation ab dem 01.01.2015 in Übereinstimmung mit Homologationserweiterung 300/01 WRC und mit Artikel 255A des Anhang J 2016 - World Rally Cars mit Homologation ab dem 01.01.2017 in Übereinstimmung mit Homologationserweiterung 400/01 WRC sowie mit Artikel 255A des Anhang J 2021 - Super 2000 (Rallyes) Fahrzeuge in Übereinstimmung mit Art. 255A des Anhang J 2013 - Fahrzeuge der Gruppe R-GT mit Homologation ab dem 01.01.2020 in Übereinstimmung mit Artikel 256 des Anhang J - Fahrzeuge der Gruppe R-GT in Übereinstimmung mit Art. 256 des Anhang J 2019 - Fahrzeuge der Gruppen Rally 5, Rally 4 und Rally 3 in Übereinstimmung mit Artikel 260 des Anhang J - Fahrzeuge der Gruppe Rally 2 in Übereinstimmung mit Artikel 261 des Anhang J - Fahrzeuge der Gruppe R3 / R3T mit Homologation vor dem 31.12.2019 in Übereinstimmung mit Art. 260 / 260D des Anhang J 2019 - Fahrzeuge der Gruppe R1 und R2 mit einer Homologation vor dem 31.12.2018 in Übereinstimmung mit Art. 260 des Anhang J 7.1.2 Bei Rundstreckenrennen, Slalom und Bergrennen Die Artikel 7.2 oder 7.3 kommen zur Anwendung. Feuerlöschsysteme und manuelle Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) in Übereinstimmung mit FIA Standard 8865-2015 (Technische Liste Nr. 52) sind empfohlen. 7.2 Eingebaute Systeme 7.2.1 Alle Fahrzeuge müssen mit einem Feuerlöschsystem in Übereinstimmung mit dem FIA Standard für fest angeschlossene Feuerlöschsysteme in Wettbewerbsfahrzeugen (1999) oder mit dem FIA Standard 8865-2015 (siehe Art. 7.1) ausgerüstet sein. Das System muss den Herstelleranweisungen und den Technischen Listen Nr. 16 oder 52 entsprechend verwendet werden. In Rallyes muss die Menge des Löschmittels bei Systemen der Technischen Liste Nr. 16 mindestens 3 kg betragen. 7.2.2 Alle Löschbehälter müssen angemessen geschützt und innerhalb des Fahrgastraumes angebracht sein. Der Löschbehälter darf auch im Kofferraum angebracht sein – unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Karosserieaußenkante in allen horizontalen Richtungen mindestens 300 mm beträgt. Er muss mit mindestens zwei verschraubten Metallbändern gesichert sein und das Befestigungssystem muss einer Verzögerung von 25 g widerstehen können. Anti-Torpedo-Halterungen sind vorgeschrieben. Das Material des Befestigungssystems muss innerhalb eines Temperaturbereichs von -15°C bis +80°C verwendbar sein. 5 Oranger Teil Seite 42
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ Das gesamte Löschsystem, inklusive die Befestigung der Leitungen und Düsen, muss gegen Feuer widerstandsfähig sein. Kunststoffrohre sind verboten und Metallrohre sind vorgeschrieben (es sei denn es wurde abweichend festgelegt). 7.2.3 Der Fahrer (und falls vorhanden der Beifahrer) muss in der Lage sein, das Löschsystem manuell auszulösen, während er sich in normaler Sitzposition mit angelegten Sicherheitsgurten befindet und das Lenkrad ebenfalls in seiner normalen Position ist. Darüber hinaus muss eine Vorrichtung, um das Löschsystem von außen auszulösen, mit dem Stromkreisunterbrecher kombiniert sein oder sich nahe bei diesem befinden. Es muss mit dem Buchstaben „E“ in rot innerhalb eines weißen Kreises von mindestens 10 cm Durchmesser und mit einem roten Rand gekennzeichnet sein. Für Rallye1 und WRC-Fahrzeuge muss bei Betätigung des inneren oder äußeren Feuerlöschsystem- Auslösers der Motor und die Batteriespannung abgeschaltet werden. 7.2.4 Das System muss in allen Positionen funktionieren. 7.2.5 Die Düsen des Feuerlöschsystems müssen für das Löschmittel geeignet und so installiert sein, dass sie nicht direkt auf die Köpfe der Insassen gerichtet sind. DMSB-Bemerkung: Analog der Handfeuerlöscher müssen auch Löschsysteme alle zwei Jahre überprüft werden. 7.3 Manuelle Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) 7.3.1 Alle Fahrzeuge müssen mit einem oder zwei Löschbehältern in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Artikeln 7.3.2 bis 7.3.5 oder in Übereinstimmung mit FIA Standard 8865-2015 (die nachfolgenden Artikel 7.3.2 bis 7.3.5 finden im letztgenannten Fall keine Anwendung) ausgestattet sein. 7.3.2 Erlaubte Feuerlöschmittel AFFF, 4F Universal, FX G-TEC, Viro 3, Pulver oder jedes andere von der FIA homologierte Löschmittel. 7.3.3 Mindestmenge der Feuerlöschmittel AFFF: 2,4 Liter 4F Universal 2,4 Liter FX G-TEC: 2,0 kg Viro 3: 2,0 kg Novec 1230: 2,0 kg Pulver 2,0 kg 7.3.4 Alle Feuerlöschbehälter müssen, abhängig vom Inhalt, mit den nachfolgenden Drücken beaufschlagt sein: AFFF: gemäß Herstellerangaben 4F Universal gemäß Herstellerangaben FX G-TEC: gemäß Herstellerangaben Viro 3: gemäß Herstellerangaben Zero 360: gemäß Herstellerangaben Pulver: min. 8 bar und max. 13,5 bar Des Weiteren müssen im Fall von AFFF oder 4F Universal die Feuerlöscher mit einem System ausgestattet sein, welches erlaubt, den Druck des Inhaltes festzustellen. 7.3.5 Folgende Informationen müssen auf jeden Feuerlöscher sichtbar dargestellt sein: - Fassungsvermögen - Typ des Feuerlöschmittels - Gewicht oder Volumen des Feuerlöschmittels 6 Oranger Teil Seite 43
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ - Datum der Überprüfung des Feuerlöschers, dieses Datum darf nicht länger als 2 Jahre seit der letzten Befüllung oder der letzten Überprüfung zurückliegen oder entsprechend des Ablaufdatums. DMSB-Hinweis: s.a. Allgemeine Bestimmungen zur Löschbehälter-Kennzeichnung (blauer Teil) 7.3.6 Alle Feuerlöschbehälter müssen ausreichend geschützt sein. Sie sind so zu befestigen, dass sie einer Verzögerung von 25 g standhalten. Des Weiteren sind nur Befestigungen mit Schnellverschlüssen aus Metall (mindestens zwei) mit Metallbändern erlaubt. Anti- Torpedo- Halterungen sind vorgeschrieben. 7.3.7 Die Feuerlöscher müssen für den Fahrer und den Beifahrer leicht erreichbar sein. 8. ÜBERROLLKÄFIGE Für Fahrzeuge, welche keine FIA-Homologation besitzen, wird das Homologationsdatum als das Datum verstanden, an welchem erstmalig ein Technischer Wagenpass ausgestellt wurde. Die nachstehenden Artikel 8.1, 8.2 und 8.3 gelten nur für Überrollkäfige für Fahrzeuge, welche ab dem 01.01.2021 homologiert sind. Für Überrollkäfige für Fahrzeuge, welche vor dem 01.01.2021 homologiert wurden, gilt der Artikel 253- 8 des Anhang J 2020. Für Überrollkäfige für Fahrzeuge, welche vor dem 01.01.2017 homologiert wurden, gilt der Artikel 253- 8 des Anhang J 2016. 8.1 Allgemeines Der Einbau eines Überrollkäfigs ist vorgeschrieben. Falls in den betreffenden technischen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, gilt jeweils Folgendes: a) Von einem ASN gemäß den Homologationsbestimmungen für Überrollkäfige homologiert bzw. zertifiziert Eine authentische Kopie eines von dem ASN genehmigtes Homologationsblatt oder Zertifikats mit den gleichen Nummern, vom ASN genehmigt und von einem qualifizierten Techniker des Käfigherstellers unterschrieben, muss den Technischen Kommissaren einer Veranstaltung vorgelegt werden. Die Überrollvorrichtung muss individuell durch ein Typenschild in Übereinstimmung mit der Kennzeichnung, auf der vom ASN beglaubigten Zertifikatskopie gekennzeichnet werden. Dieses Typenschild darf nicht verschoben und nicht provisorisch angebracht werden. b) Von der FIA gemäß den FIA-Homologationsbestimmungen für Überrollkäfige homologiert Er muss einen Nachtrag des Homologationsblattes des von der FIA homologierten Fahrzeugs aufweisen oder darin beschrieben sein. Die Käufer müssen vom Fahrzeughersteller ein dementsprechend nummeriertes Zertifikat erhalten. Für die nachfolgenden Fahrzeuge muss der Käfig von der FIA homologiert sein: VR5 (oder VRa2) Variant, Super 2000 Rally Kit Variant, World Rally Car Variant. 8.2 Definitionen 8.2.1 Überrollbügel Einteiliger Rohrrahmen, der einen Bügel mit zwei Befestigungsfüßen bildet. 8.2.2 Hauptbügel Nahezu senkrechter Querbügel, der quer durch das Fahrzeug direkt hinter den Vordersitzen verläuft. 7 Oranger Teil Seite 44
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ 8.2.3 Vorderer Bügel Ähnlich wie der Hauptbügel, aber er folgt den äußeren Windschutzscheibenträgern sowie der oberen Kante der Windschutzscheibe. 8.2.4 Seitlicher Bügel Nahezu längs und querliegender Bügel, der auf beiden Seiten des Cockpits angebracht ist, wobei der vordere Träger der Windschutzscheibensäule folgt und der hintere Träger sich fast senkrecht direkt hinter den Vordersitzen befindet. 8.2.5 Seitlicher Halbbügel Identisch mit dem seitlichen Bügel, jedoch ohne den hinteren Träger. 8.2.6 Längsstrebe Nahezu längsliegendes einteiliges Rohr, das die oberen Teile des vorderen Bügels und des Hauptbügels verbindet. 8.2.7 Querstrebe Nahezu quer liegendes einteiliges Rohr, das die oberen Teile der seitlichen Halbbügel oder der seitlichen Bügel verbindet. 8.3 Anwendung Jede Veränderung an einem homologierten oder zertifizierten Überrollkäfig ist verboten. Als Veränderung wird jeder Eingriff an dem Käfig durch Bearbeitung, Schweißen mit einer nachfolgenden, dauerhaften Änderung des Materials oder des Überrollkäfigs angesehen. Alle Reparaturen an einem durch Unfall beschädigten homologierten oder zertifizierten Überrollkäfig müssen durch den Hersteller der Überrollvorrichtung selbst oder mit dessen Genehmigung ausgeführt werden. Das Verchromen ist für alle Teile des Überrollkäfigs verboten. Die Rohre dürfen keine Flüssigkeiten oder andere Stoffe beinhalten. Die Vorrichtung darf Fahrer und Beifahrer beim Ein- und Aussteigen nicht übermäßig behindern. Innerhalb des Fahrgastraumes ist die Durchführung folgender Elemente zwischen der seitlichen Karosserie und dem Überrollkäfig verboten: - Elektrische Kabel - Flüssigkeitsführende Leitungen (Ausnahme: Flüssigkeit für Windschutzscheibenreinigung) - Leitungen für das Feuerlöschsystem. Streben dürfen in den Fahrgastraum hineinragen, indem sie durch das Armaturenbrett und Verkleidungen geführt werden. Demontierbare Streben, die ggf. bei homologierten Überrollkäfigen zum Einsatz kommen, dürfen nicht verschweißt sein, wenn sie einmal zusammengebaut sind. Um einen wirksamen Einbau am Fahrgestell zu erzielen, können die inneren Original-Verkleidungsteile um den Überrollkäfig und seine Befestigung durch Freischneiden oder Eindrücken geändert werden. Diese Änderung schließt jedoch nicht die Entfernung kompletter Teile der Polsterung oder Verkleidung ein. Falls erforderlich, kann der Sicherungskasten versetzt werden, um den Überrollkäfig befestigen zu können. In den Bereichen, in denen die Körper der Insassen in Kontakt mit dem Überrollkäfig kommen können, muss eine schwer entflammbare Polsterung angebracht werden. An allen, in Zeichnung 253-68 gekennzeichneten Rohren des Käfigs und an allen Dachverstärkungen müssen Polsterungen gemäß FIA Standard 8857-2001 Typ A (siehe Technische Liste Nr. 23) angebracht werden. Jede Polsterung muss so angebracht werden, dass sie sich in Bezug auf das Rohr nicht verschieben kann. Anwendung: Für alle Gruppen vorgeschrieben. Bei Wettbewerben ohne Beifahrer sind die Polsterungen lediglich auf der Fahrerseite vorgeschrieben. 8 Oranger Teil Seite 45
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ 9. SICHT NACH HINTEN Die Sicht nach hinten muss durch 2 Außenspiegel (einer auf der rechten und einer auf der linken Seite) gewährleistet sein. Diese Rückspiegel können wie in der Serie ausgeführt sein. Jeder Rückspiegel muss eine Spiegelfläche von mindestens 90 cm² aufweisen. Ein Innen-Rückspiegel ist optional. Anwendung Gruppen N, A, R (oder Rally 5/4/3/2), R-GT, Super 2000 Rallye und WRC. Für die Fahrgastraumbelüftung ist im Gehäuse des Außenspiegels ein maximaler Ausschnitt von 25 cm² zulässig. Die Tür darf an der Befestigung des Außenspiegels für einen äquivalenten Ausschnitt von max. 25 cm² modifiziert werden. Anwendung Nur für Rallye-Fahrzeuge der Gruppen N, A, R (oder Rally 5/4/3/2), R-GT, Super 2000 Rallye und WRC 10. ABSCHLEPPÖSE Alle Fahrzeuge müssen bei allen Wettbewerben vorn und hinten mit einer Abschleppöse ausgerüstet sein. Diese dürfen nur benutzt werden, wenn das Fahrzeug frei bewegt werden kann. Sie müssen klar erkennbar und gelb, rot oder orange lackiert sein. 11. FENSTERSCHEIBEN / NETZE 11.1 Scheiben Die Fensterscheiben müssen für den Straßenverkehr zugelassen sein, ihre Kennzeichnung gilt als Nachweis. Für 4- oder 5-türige Fahrzeuge darf zwischen dem oberen Teil der Scheibe und dem oberen Teil der hinteren Türfensteröffnung ein Zwischenteil angebracht werden, unter der Voraussetzung, dass es keine andere Funktion hat als den Fahrgastraum zu belüften und nicht über den Umriss der äußeren Fläche des Fensters hervorsteht. Die Windschutzscheibe muss aus Verbundglas sein. An der äußeren Fläche der Windschutzscheibe dürfen eine oder mehrere transparente und nicht getönte Folien (maximale Gesamtdicke 400 µm) angebracht werden, es sei denn, die Bestimmungen für den Straßenverkehr des Landes (der Länder), durch die die Veranstaltung verläuft, verbietet das. Für die Windschutzscheibe ist ein Sonnenstreifen erlaubt, vorausgesetzt den Insassen wird dadurch die Sicht auf Straßenschilder (Ampeln, Schilder, usw. …) nicht eingeschränkt. Die Verwendung von getöntem Glas oder Sicherheitsfolien ist für die Seitenscheiben und die Heckscheibe erlaubt. In diesem Fall muss es für eine 5 m vom Fahrzeug entfernte Person möglich sein, den Fahrer und den Fahrzeuginhalt zu sehen. 11.1.1 Nur in Rallyes Die Benutzung von transparenter und farbloser Splitterschutzfolie (Maximaldicke: 100 µm) ist an den Seitenfenstern und am Glas-Schiebedach vorgeschrieben, es sei denn, sie bestehen aus Polycarbonat. Für die hinteren Seitenscheiben und das Glas-Schiebedach können anstelle von transparenten und farblosen Splitterschutzfolien versilberte oder getönte Folien verwendet werden (siehe nachstehende Bedingungen). Die Verwendung versilberter oder getönter Folie ist an den hinteren Seitenscheiben, an der Heckscheibe sowie dem Glas-Schiebedach unter den nachfolgenden Voraussetzungen erlaubt: - Versilberte oder getönte Folien, welche an den hinteren Seitenfenstern angebracht sind, müssen eine Öffnung vergleichbar zu einer Kreisfläche mit einem Durchmesser von 70 mm aufweisen, so dass der Fahrer sowie das Fahrzeuginnere von außen gesehen werden kann. - Diese Genehmigung muss in der Veranstaltungsausschreibung aufgeführt sein. 9 Oranger Teil Seite 46
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ 11.2 Türfangnetze Für Rundstrecken-Veranstaltungen ist die Verwendung von am Überrollkäfig befestigten Türfangnetzen vorgeschrieben. Diese Netze müssen folgende Spezifikationen erfüllen: - Mindestbreite der Gurte: 19 mm - Maschengröße: min. 25 x 25 mm und max. 60 x 60 mm - Das Netz muss die Türöffnung bis zur Lenkradmitte abdecken. DMSB-Anmerkung Vorstehende Vorschrift zum Türfangnetz gilt auch für Leistungsprüfungen auf der Rundstrecke. Zu beachten sind die gesonderten Bestimmungen im DMSB-Bereich (blauer Teil). 12. SICHERHEITSBEFESTIGUNGEN FÜR DIE WINDSCHUTZSCHEIBE Die Anbringung solcher Befestigungen sind für alle Fahrzeuge freigestellt. Anwendung Gruppen N und A. 13. STROMKREISUNTERBRECHER Der Stromkreisunterbrecher muss alle elektrischen Stromkreise unterbrechen (Batterie, Dreh- oder Gleichstromlichtmaschine, Scheinwerfer, Hupe, Zündung, elektrische Bedienungsvorrichtungen, usw.) und auch den Motor abstellen. Für Dieselmotore ohne elektronisch gesteuerte Einspritzdüsen muss der Stromkreisunterbrecher mit einer Vorrichtung verbunden sein, welche den Einlass in den Motor unterbricht. Er muss eine funkensichere Ausführung aufweisen sowie von innen und außen zugänglich sein. Der äußere Auslöser muss bei geschlossenen Wagen unterhalb der Windschutzscheibenbefestigung angebracht sein. Er ist durch einen roten Blitz in einem blauen Dreieck mit weißem Rand und mindestens 12 cm Kantenlänge zu kennzeichnen. Das äußere Auslösesystem betrifft nur geschlossene Fahrzeuge. Anwendung Vorgeschrieben für alle Fahrzeuge bei Geschwindigkeitswettbewerben auf Rundstrecken, bei Rallyes und bei Bergrennen. Die Anbringung ist bei anderen Veranstaltungen empfohlen. 14. VON DER FIA ANERKANNTE SICHERHEITS-KRAFTSTOFFBEHÄLTER 14.1 Spezifikationen FT3-1999, FT3.5 oder FT5-1999 Es sind ausschließlich diese Spezifikationen durch die FIA genehmigt. Die technischen Bestimmungen für diese Kraftstoffbehälter können bei der FIA angefordert werden. 14.1.1 Markierung und Gültigkeit der Sicherheitskraftstoffbehälter Jeder Tank muss eine Kennzeichnung mit den folgenden Informationen aufweisen: - Bezeichnung des FIA Standards - FIA Homologationsnummer - Name des Herstellers - Seriennummer - Datum des Ablaufs der Gültigkeit Jeder Kraftstoffbehälter muss spätestens 5 Jahre nach Herstellungsdatum durch einen neuen ersetzt werden, es sei denn, der Hersteller nimmt eine erneute Überprüfung vor und stellt eine neue Bescheinigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens 2 weiteren Jahren hat. Eine flüssigkeitsdichte Abdeckung aus feuerfestem Material, leicht zugänglich und nur mit Werkzeug demontierbar muss in der umhüllenden Schutzwand von Kraftstoffbehältern vorhanden sein, um eine Sichtprüfung des Gültigkeitsdatum zu ermöglichen. 10 Oranger Teil Seite 47
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ 14.1.2 Anwendung dieser Bestimmungen Gruppe N- und Gruppe A-Fahrzeuge Sie müssen mit einem FT3-1999, FT3.5-1999 oder FT5-1999 Sicherheits-Kraftstoffbehälter ausgerüstet werden. Die zum Einbau notwendigen Änderungen dürfen nicht über die in den Artikeln 254 und 255 des Anhang J 2019 erlaubten Änderungen hinausgehen. Fahrzeuge anderer Gruppen Siehe Technische Bestimmungen für die entsprechende Gruppe. Für alle Fahrzeuge Die Verwendung von Sicherheitsschaum in FT3-1999, FT3.5-1999- oder FT5-1999-Kraftstoffbehältern wird empfohlen. DMSB-Anmerkung Die aktuelle Liste der FIA-anerkannten Hersteller von FIA-homologierten Kraftstoffbehältern (Technische FIA-Liste, Nr. 1) kann auf der FIA-homepage (www.fia.com) eingesehen werden. 14.2 Kraftstoffbehälter mit Einfüllrohr 14.2.1 Anwendung für Gruppe A und N, R1, R2, R3, Rally5, Rally4 und Rally3 Alle Fahrzeuge, welche einen Kraftstoffbehälter mit Einfüllrohr aufweisen, bei denen das Einfüllrohr durch den Fahrgastraum verläuft, müssen mit einem FIA-homologierten Rückschlagventil (Technische Liste Nr. 18) ausgestattet sein. Dieses Ventil muss sich als Ein- oder Zwei-Klappen-System im Einfüllrohr tankseitig befinden. Das Einfüllrohr ist definiert als die Vorrichtung, welche die Kraftstoffeinfüllöffnung des Fahrzeugs mit dem Kraftstoffbehälter verbindet. 15. FEUERSCHUTZ Zwischen dem Motor und den Sitzen der Insassen muss eine wirksame Schutzwand angebracht werden, um das direkte Eindringen von Flammen im Falle eines Feuers zu verhindern. Sollte diese Wand von den hinteren Sitzen gebildet werden, so empfiehlt es sich, sie mit einem flammenfesten Überzug zu versehen. 16. SITZE, BEFESTIGUNG UND HALTERUNGEN 1. Sitze Alle verwendeten Insassensitze müssen FIA-homologiert (Norm 8855-1999, 8855-2021 oder 8862- 2009) sein und dürfen nicht modifiziert werden. Sie müssen sich vor dem Hauptbügel (oder der hinteren Säule des seitlichen Bügels) des Überrollkäfigs befinden (siehe Art. 253-8). Die Oberflächen oder Verkleidungsmaterialien von Bauteilen, die dem homologierten Sitz hinzugefügt werden, müssen feuerfest sein (z. B. Prüfung der Entflammbarkeit nach der ISO-Norm 3795 mit einer Verbrennungsgeschwindigkeit von höchstens 75 mm/min). Sitze gemäß FIA-Norm 8855-1999 Die Sitze müssen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Sitzherstellers und mit der Technischen Liste Nr. 12 verwendet werden. Die Benutzungsdauer ist auf 5 Jahre ab dem Herstellungsdatum begrenzt, welches auf dem vorgeschriebenen Label angegeben sein muss. Eine Gültigkeitsverlängerung für 2 Jahre kann durch den Hersteller durchgeführt werden, jedoch muss diese Verlängerung durch ein zusätzliches Label gekennzeichnet sein. Sollte zwischen dem jeweiligen Insassen und dem homologierten Sitz ein Kissen / Polster zur Verwendung kommen, so beträgt die maximale Dicke des Kissens / Polsters 50 mm. 11 Oranger Teil Seite 48
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ Rallyefahrzeuge: Fahrzeuge homologiert vor dem 01.01.2022 Fahrzeuge homologiert ab dem 01.01.2022 Die Verwendung ist ab dem 01.01.2027 Die Verwendung ist verboten. verboten. Das Gültigkeitsdatum des Sitzes darf den 31.12.2026 nicht überschreiten Sitze gemäß FIA-Norm 8855-2021 oder 8862-2009 Die Sitze müssen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Sitzherstellers und mit der Technischen Liste Nr. 91 (bzw.40) verwendet werden. Die Benutzungsdauer ist auf 10 Jahre ab dem Herstellungsdatum begrenzt. Die Verwendung der Befestigung, welche mit dem Sitz in Übereinstimmung mit der Technischen Liste Nr. 91(bzw. 40) homologiert wurde, ist vorgeschrieben. Rallyefahrzeuge: Fahrzeuge homologiert vor dem 01.01.2022 Fahrzeuge homologiert ab dem 01.01.2022 Die Verwendung ist ab dem 01.01.2027 Die Verwendung ist vorgeschrieben. vorgeschrieben. Sitze, die der FIA-Norm 8862-2009 entsprechen, dürfen mit den von den Fahrzeugherstellern homologierten Halterungen in der Sonderwunschvariante (VO) verwendet werden. Sitzposition (Sitze nach FIA-Standard 8855-2021 und 8862-2009) Der Fahrer muss einen Sitz wählen, der gut passt / anliegt. In der normalen Sitzposition während des Rennens muss der Sitz wie folgt bequem das Becken, die Schulter und den Kopf abstützen: - die Augenlinie muss unter der Oberkante der Seitenkopfstütze und über der Unterkante der Seitenkopfstütze liegen - die Schulter muss zwischen die seitlichen Schulterstützen des Sitzes passen - das Becken muss durch die seitliche Beckenstütze ausreichend gestützt werden Wenn zwischen dem homologierten Sitz und dem Fahrer ein Schaumstoffeinsatz verwendet wird, muss die seitliche Unterstützung von Kopf, Schulter und Becken des Fahrers wie folgt gewährleistet sein: 12 Oranger Teil Seite 49
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ - min. 230mm an der sitzseitigen Kopfstütze entlang der Kopfebene - min. 180mm an der sitzseitigen Schulterstütze entlang der Schulterebene - min. 100mm in der Höhe bei sitzseitiger Beckenauflage entlang der Beckenebene über eine Länge von min. 200mm Diese Anforderung muss mit einer parallelen Rohrschablone mit dem Abmessungen X 200 x Y 150 x Z 100mm überprüft werden. 2. Befestigung der Sitzhalterungen Wenn die ursprünglichen Sitzbefestigungen oder -halterungen ersetzt werden, müssen die neuen Teile entweder vom Sitzhersteller für diese Anwendung zugelassen sein oder den nachfolgenden Spezifikationen entsprechen: Die Sitzhalterungen müssen an mindestens 4 Befestigungspunkten pro Sitz durch Schrauben mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm und gemäß den Angaben in der geltenden Technischen Liste befestigt werden (vgl. „zu verwendende Halterungen“ oder „zu verwendende Klammern). Die Sitzhalterungen müssen nach einer der nachfolgenden Bestimmungen befestigt werden: - An den Verankerungspunkten für die Sitzbefestigung wie im originalen Fahrzeug verwendet. - Direkt an die Karosserie / das Fahrgestell gemäß Zeichnung 253-65. Die minimale Kontaktfläche zwischen Halterung, Karosserie / Fahrgestell und der Gegenplatte beträgt 40 cm² für jeden Befestigungspunkt. - An den Verankerungspunkten für die Sitzbefestigung gemäß Zeichnung 253-65B. Alle verwendeten Teile müssen aus Stahl sein, ausgenommen hiervon sind Gegenplatten, falls das Fahrgestell aus Leichtmetall gefertigt ist (siehe Art. 253-16.5). Für Karosserie / Fahrgestell aus Stahl können die Schrauben durch ein Verschweißen der Endplatte mit der Gegenplatte ersetzt werden. - An den Verankerungspunkten für die Sitzbefestigung, wie vom Hersteller als Sonderwunschvariante (VO) homologiert (in diesem Fall dürfen die originalen Verankerungspunkte entfernt werden) Einbau-Instruktionen zu Zeichnung 253-65B 1. Einbringen von Bohrungen (größer als der Außendurchmesser der Muttern) in den Fahrzeugschweller und im Mitteltunnel. 2. Verschweißen der Muttern an den Verstärkungsblechen, danach Verschweißung dieser Bleche mit dem Fahrzeugschweller und dem Mitteltunnel. 3. Verschweißen der 2 Gewindeeinsätze in die Quer-Traverse, danach Verschweißung der Endplatten an beiden Enden der Quer-Traverse. 4. Befestigung der Einheit mittels 4 Schrauben M8, Festigkeit 8.8 (ISO Standard) verschraubt mit den eingeschweißten Muttern. 3. Schnelllösesysteme Falls Schnelllösesysteme verwendet werden, müssen diese vertikalen und horizontalen Kräften von 18000 N widerstehen, die nicht gleichzeitig angewendet werden. 13 Oranger Teil Seite 50
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ Es dürfen nur solche Sitzlaufschienen zur Verstellung verwendet werden, die zusammen mit dem homologierten Fahrzeug oder dem Sitz geliefert wurden. 4. Befestigung der Sitzhalterungen am Sitz Der Sitz muss 4 Befestigungspunkte, davon 2 vorne und 2 hinten am Sitz, an den Halterungen aufweisen, wobei Schrauben mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm und Verstärkungen, die in den Sitz integriert sind, verwendet werden müssen. Jeder Befestigungspunkt muss einer Kraft von 15000 N, die in jede Richtung angewendet werden kann, widerstehen. 5. Abmessungen der Sitzhalterungen und Gegenplatten Die Mindestmaterialdicke der Halterungen und Gegenplatten beträgt 3 mm für Stahl und 5 mm für Leichtmetall (sofern in Zeichnungen nicht anders aufgeführt). Die Mindestlänge für jede Halterung beträgt 6 cm. 17. DRUCKKONTROLLVENTIL Druckkontroll-Ventile an den Rädern sind verboten. 18. BESONDERE VORAUSSETZUNGEN FÜR ELEKTRISCH ANGETRIEBENE FAHRZEUGE 18.1 Allgemeine elektrische Sicherheit a) Es muss sichergestellt werden, dass kein einziger Schwachpunkt des elektrischen oder hybrid- elektrischen Systems einen Stromschlag verursachen kann, der für irgendeine Person lebensgefährlich ist und dass die verwendeten Teile unter keinen Umständen oder Bedingungen (Regen, usw.) eine Verletzung verursachen können, weder während des normalen Betriebs noch in unvorhergesehenen Fällen einer Fehlfunktion. b) Die zum Schutz von Personen oder Objekten verwendeten Teile müssen ihren Zweck zuverlässig über einen angemessenen Zeitraum hinweg erfüllen. c) In einem System der Spannungsklasse B (Anhang J - Artikel 251.3.1.10) darf sich kein freiliegendes leitfähiges Teil befinden. d) Schutz gegen direkten Kontakt muss durch eine oder beide der folgenden Maßnahmen gewährt werden (aus ISO/DIS 6469-3.2:2010) - Basisisolation der aktiven Teile (2.15); - Abdeckung / Gehäuse, um den Zugang zu aktiven Teilen zu verhindern. e) Die Abdeckungen / Gehäuse können elektrisch leitend oder nichtleitend sein. f) Falls die Spannung des Stromkreises der Spannungsklasse B (2.9) angehört, müssen Symbole mit der Warnung vor „Hochspannung“ (siehe Zeichnung 1) auf oder bei den Schutzabdeckungen aller elektrischer Teile, die unter Hochspannung laufen können, aufgeführt sein. Gemäß ISO 7010 muss der Hintergrund des Symbols gelb und die Umrandung sowie der Pfeil schwarz sein. Jede Seite des Dreiecks muss mindestens 12 cm lang sein, kann jedoch zur Anbringung auf kleinen Teilen geringer sein. Zeichnung 1 Markierung von Teilen und Stromkreisen der Spannungsklasse B 14 Oranger Teil Seite 51
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ g) Alle Elektrofahrzeuge und Hybrid-Elektrofahrzeuge müssen in Bezug auf die Normen und Bedienung der elektrischen Einbauten mit den Bestimmungen der nationalen Behörden des Landes übereinstimmen, in welchem das Fahrzeug an Wettbewerben teilnimmt. Die elektrische Sicherheit für Elektrorennfahrzeuge und Hybrid-Elektrorennfahrzeuge müssen als Mindeststandard für die elektrische Sicherheit den höchsten Standard für straßenzugelassene Fahrzeuge verwenden. 18.2 Schutz von Kabel, Leitungen, Stecker, Schalter, elektrische Ausrüstung a) Elektrische Kabel und elektrische Ausrüstung müssen gegen jedes Risiko eines mechanischen Schadens (Steine, Korrosion, mechanischer Defekt, usw.) sowie gegen jedes Risiko eines Feuers und Stromschlag geschützt sein. b) Teile und Kabel der Spannungsklasse B müssen in Bezug auf Luftstrecke, Kriechstrecke (Anhang J - Artikel 251.3.1.13) und feste Isolierung dem entsprechenden Abschnitt des IEC 60664 entsprechen; oder der Spannungsfähigkeit gemäß Spannungswiderstandstest, wie in ISO/DIS 6469-3.2:2010 aufgeführt, widerstehen. c) Ein Stecker darf technisch nur in die richtige Anschlussdose in der Nähe von allen Anschlussdosen passen. 18.3 Schutz gegen Staub und Wasser Alle Teile der elektrischen Ausrüstung müssen mit einem Schutz des IP-Codes (siehe z.B. ISO 20653), wie im entsprechenden Anhang J der Fahrzeugklasse aufgeführt, versehen sein. Es muss jedoch als Minimum der Schutz des Typs IP55 verwendet werden (vollständiger Schutz gegen Staub und Schutz gegen fließendes Wasser). 18.4 Wiederaufladbares Energiespeichersystem (RESS – Rechargeable Energy Storage System) 18.4.1 Ausführung und Einbau a) Jede in Art. 251 des Anhang J, Kategorie I oder Kategorie II, aufgeführte Gruppe, die eine elektronische Antriebseinheit verwendet, muss in dem entsprechenden Anhang J im Einzelnen das Höchstgewicht und / oder den höchsten Energiegehalt des RESS aufführen. b) Das RESS sollte sich innerhalb der Überlebenszelle des Fahrzeugs befinden. Falls sich das RESS nicht innerhalb der Überlebenszelle befindet, muss die Position und die Befestigung die Crashtestvorschriften erfüllen und eine FIA-Genehmigung haben. c) Ein Crashtest mit einem Dummy-RESS ist vorgeschrieben. Der Dummy muss das gleiche Gewicht und die gleiche Festigkeit wie das Original-RESS aufweisen. Es muss alle Teile beinhalten, mit Ausnahme der Zellen, die durch ein Dummy gleicher Größe und Dichtigkeit wie die Zellen ersetzt werden muss. d) Der Fahrzeughersteller muss nachweisen, auf welche Art auch immer, dass das im Fahrzeug eingebaute RESS so ausgeführt ist, dass selbst im Falle eines Crashs: - die mechanische und elektrische Sicherheit des RESS sichergestellt ist und - weder das RESS noch die Befestigungsteile selbst oder die Befestigungspunkte sich lösen können e) Crashtestnormen sind in der entsprechenden Klasse und durch das FIA Safety Department festgelegt. f) Das (Die) RESS-Gehäuse muss (müssen) so gestaltet sein, dass Kurzschlüsse der leitfähigen Teile im Falle einer Deformation eines RESS-Gehäuses oder -teils verhindert werden; weiterhin muss jedes Risiko des Eindringens von schädlichen Flüssigkeiten in den Fahrgastraum ausgeschlossen werden. Dieses Gehäuse muss das RESS vollständig umschließen, mit Ausnahme der Belüftungsöffnungen mit Verbindung nach außen; es muss weiterhin aus feuerfestem (M1; A2s1d1 euroclass), robustem und RESS-flüssigkeitsdichtem Material gefertigt sein. g) Jedes RESS-Gehäuse muss den Aufbau einer zündfähigen Gas-/Luft- oder Staub-/Luft- Konzentration innerhalb des oder der Gehäuse(s) verhindern. Ein Entlüftungssystem muss vorhanden sein, um die Gasmenge beim thermischen Durchgehen von 3 Zellen in 10s evakuieren zu können (Daten vom Zellen-Lieferanten). Die Entlüftung muss nach hinten an der Rückseite des Fahrzeugs erfolgen. 15 Oranger Teil Seite 52
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ h) Es muss möglich sein, das RESS vom Stromkreis durch mindestens zwei unabhängige Systeme zu isolieren (z.B. Relais, Zünder, Kontaktgeber, einem manuell betriebenen Schalter, usw.). Es muss mindestens ein manuelles sowie ein automatisches System (kontrolliert durch BMS, ECU, ...) vorhanden sein. i) Zur Verhinderung von Überstrom muss das RESS zwei unabhängige Systeme beinhalten. j) Alle erreichbaren leitfähigen Teile des RESS und der Verkabelung müssen doppelt isoliert sein. k) Auf jedem Gehäuse, das zum Stromkreis gehört, müssen die Warnsymbole „Hochspannung“ aufgeführt sein (siehe Artikel 18.1e). l) Die Kabelisolierungen müssen einen Betriebstemperaturwert von mindestens -20 °C bis zu +150 °C haben. 18.4.2 Luftstrecke und Kriechstrecke Diese Unterbestimmung aus ISO 6469-1:2009 beschäftigt sich mit der zusätzlichen Kriechstrom-Gefahr zwischen den Anschlussklemmen eines RESS, einschließlich aller daran angebrachten leitfähigen Befestigungen und leitfähigen Teilen (Anhang J - Artikel 251.3.1.17), aufgrund der Gefahr des Auslaufens von Elektrolyt oder dielektrischem Medium unter normalen Betriebsbedingungen (siehe Zeichnung 2). Diese Unterbestimmung findet keine Anwendung für eine maximale Betriebsspannung (Anhang J - Artikel 251.3.1.9) des Stromkreises (Anhang J - Artikel 251.3.1.14) von weniger als 60 V DC. Falls es zu keiner Elektrolytundichtigkeit kommen kann, muss das RESS in Übereinstimmung mit IEC 60664-1 ausgeführt werden. Der Verschmutzungsgrad soll dem Anwendungsbereich angemessen sein. Falls es zu einer Elektrolytundichtigkeit kommen könnte, wird empfohlen, dass die Kriechstrecke wie folgt ist (siehe Zeichnung 2): a) Im Falle einer Kriechstrecke zwischen zwei RESS Verbindungsklemmen: d > 0.25 U + 5, wobei d die an dem geprüften RESS gemessene Kriechstrecke (in mm) ist und U die maximale Betriebsspannung (in V) zwischen den beiden RESS-Verbindungsklemmen ist. b) Im Falle einer Kriechstrecke zwischen aktiven Teilen (Anhang J – Artikel 251.3.1.16) und der Masseverbindung (Anhang J - Artikel 251.3.1.15): d > 0.125 U + 5, wobei d die Kriechstrecke (in mm) zwischen dem aktiven Teil und der elektrische Masseverbindung ist und U die maximale Betriebsspannung (in V) zwischen zwei RESS- Verbindungsklemmen ist. Die Luftstrecke (Anhang J - Artikel 251.3.1.12) zwischen leitfähigen Flächen muss mindestens 2,5 mm betragen. Zeichnung 2 Kriechstrecke und Luftstrecke 1 leitfähige Fläche 2 Verbindungsklemme (RESS Pack oder RESS) 3 Kriechstrecke 4 Luftstrecke 18.4.3 Befestigung von Batterien und Ultra- (Super) Kondensatoren Zellen und Kondensatoren müssen ordnungsgemäß befestigt werden, um einem Crashtest ohne wesentliche mechanische Verformung, die zu einem Zelldefekt führt, zu widerstehen. 18.4.4 Besondere Bestimmungen für Batterien Batteriezellen müssen als Mindestanforderung gemäß UN-Norm für Verkehrswesen gegen Feuer und Giftigkeit zertifiziert sein. 18.4.4.1 Erklärung zur chemischen Eigenschaft von Zellen Jede Art von Zellchemie ist erlaubt, vorausgesetzt die FIA erachtet die Zellchemie als sicher. 16 Oranger Teil Seite 53
DMSB-Handbuch 2022 – Oranger Teil Internationale Fahrzeuggruppen gemäß Anhang J und K zum ISG - Art. 253 _________________________________________________________________________________ a) Die grundsätzlichen Vorgaben zu den chemischen Eigenschaften und zur Sicherheit der Batterie müssen der FIA mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten vor der ersten Veranstaltung, bei der sie verwendet werden soll, eingereicht werden, sofern die chemischen Eigenschaften nicht in der nachfolgenden Liste aufgeführt sind - Blei-Säure - Zink-Brom - Nickel-Metallhydrid - Lithium (Lithium-Ionen und Lithium-Polymer) b) An der Batteriezelle selbst oder an einem homologierten Modul oder Pack sind keinerlei Änderungen erlaubt. c) Bei Blei-Säure-Batterien sind ausschließlich ventilgesteuerte Typen (Geltypen) zulässig d) Lithiumbatterien müssen mit einem Batteriemanagementsystem ausgestattet sein. Die besonderen Bestimmungen sind in Artikel 18.4.4.2 aufgeführt. e) Der Bewerber muss Dokumente des Herstellers zu den Zellen und Packs (Module) mit Aufführung der sicherheitsrelevanten Daten vorlegen. f) Der Lieferant der Zellen muss die Sicherheitsinstruktionen für die besonderen chemischen Eigenschaften der Zellen zur Verfügung stellen. g) Die Sicherheit der Zelle in Verbindung mit einem Batteriemanagementsystem (18.4.4.2) ist erforderlich, falls die Zelle eine UN-Bestätigung für den Lufttransport benötigt. h) Der Bewerber muss einen Notplan mit einer Beschreibung zum Umgang mit der Batterie im Falle einer Überhitzung (Feuer) und einem Crash zur Verfügung stellen. 18.4.4.2 Batteriemanagementsystem a) Das Batteriemanagementsystem (BMS) ist ein wichtiges Sicherheitssystem und somit Teil des Akkupacks und es muss zu jeder Zeit mit den Batterien und dem Akkupack verbunden sein, ausgenommen während des Transports oder im Ruhezustand. b) Das BMS muss generell für die chemischen Eigenschaften der Batterie, wie vom Zellhersteller empfohlen, geeignet sein. c) Für Zellen, die anfällig sind für thermisches Durchgehen, ist es strikt untersagt, die Zellen (Module) außerhalb der vom Zellhersteller aufgestellten Spezifikationen zu betreiben. d) Eine Temperaturkontrolle muss im Batteriemanagementsystem vorgesehen werden, um bei Überhitzung oder einem Batteriedefekt ein thermisches Durchgehen zu verhindern. e) Die Entwicklung von Hitze bei einem Erstdefekt, welche eine Gefahr für Personen darstellen könnte, muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, z.B. aufgrund der Überwachung des elektrischen Stroms, der Spannung oder Temperatur. f) Das BMS ist ein Sicherheitssystem; es muss interne Fehler erkennen und eine Reduzierung des zu oder von der Batterie fließenden Stroms auslösen oder die Batterie ausschalten, falls das BMS den Betrieb der Batterie als unsicher erkennt. g) Der Hersteller muss eine geeignete Technik für den Zusammenbau der Batteriezellen in einem Akkupack verwenden. Die Spezifikation des Akkupacks, der Module und Zellen sowie ein Dokument des erwähnten Herstellers, mit einer Bestätigung zur Sicherheit des hergestellten Akkupacks, muss geprüft und zuvor durch den ASN genehmigt werden. 18.4.5 Besondere Bestimmungen für Ultra- (Super-) Kondensatoren a) Der Bewerber muss Dokumente zum Kondensatortyp vorlegen. b) Am Kondensator selbst oder einem homologierten Modul oder Pack ist keine Änderung erlaubt. c) Der Bewerber muss sicherheitsrelevante Dokumente des Herstellers des Kondensators und Packs (Moduls) vorlegen. d) Der Bewerber muss einen Notfallplan mit Beschreibung zum Umgang mit dem Pack im Falle einer Überhitzung (Feuer) oder eines Crashs vorlegen. 18.4.6 Besondere Bestimmungen für Schwungrad-Systeme a) Es liegt beim Bewerber, auf welche Art auch immer, nachzuweisen, dass das Gehäuse des Schwungrad-Systems ausreichend stabil ist, um einem Systemdefekt zu widerstehen, z.B. einem Rotordefekt bei voller Schwungradgeschwindigkeit. b) Die Sicherheit des Fahrers (und Beifahrers) muss durch den Bewerber unter allen Fahrzeugbedingungen, auch im Falle eines Crashs, gewährleistet sein. c) Der Bewerber muss sicherheitsrelevante Dokumente des Schwungrad-Herstellers vorlegen. 17 Oranger Teil Seite 54
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