DIE EU-NATURSCHUTZ-RICHTLINIEN 2016 - Rechtsgutachten zeigt Gefahren einer "Verschmelzung" - WWF Deutschland

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DIE EU-NATURSCHUTZ-RICHTLINIEN 2016 - Rechtsgutachten zeigt Gefahren einer "Verschmelzung" - WWF Deutschland
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2016

DIE EU-NATURSCHUTZ-
RICHTLINIEN
Rechtsgutachten zeigt Gefahren einer „Verschmelzung“
DIE EU-NATURSCHUTZ-RICHTLINIEN 2016 - Rechtsgutachten zeigt Gefahren einer "Verschmelzung" - WWF Deutschland
Inhalt
                                                                                                        Die EU-Naturschutzrichtlinien auf dem Prüfstand
                                                                                                                                              Prüfstand                                               4
                                                                                                        Rechtsgutachten zeigt Gefahren und Konsequenzen einer „Verschmelzung“ der Richtlinien auf
                                                                                                         Rechtsgutachten                                                                       auf   5
                                                                                                        1                             2000-Gebiete	
                                                                                                              Konsequenzen für Natura 2000-Gebiete                                                    6
                                                                                                                                                                                 erwarten
                                                                                                        1.1. Trotz Rechts- und Planungssicherheit ist weitgehender Stillstand zu erwarten             6
                                                                                                                                                           Gesetzgebungsverfahrens
                                                                                                        1.2. Negative Konsequenzen eines rund fünfjährigen Gesetzgebungsverfahrens                    7
                                                                                                        1.3.	Negative
                                                                                                        1.3.                                                 Lebensräume
                                                                                                              Negative Konsequenzen für geschützte Arten und Lebensräume                              8
                                                                                                        2                                      Vogelarten
                                                                                                              Konsequenzen für die geschützten Vogelarten                                             11
                                                                                                        3  Konsequenzen aus dem
                                                                                                           Zusammenfassende      Wegfall der Gefahren
                                                                                                                              Bewertung        Alternativen­
                                                                                                                                                         undpKonsequenzen
                                                                                                                                                             rüfung von Projekten und Plänen         14
                                                                                                           einer VerschmelzungBewertung
                                                                                                        4	Zusammenfassende    der Richtlinien
                                                                                                                                           der Gefahren und Konsequenzen                              14
                                                                                                          einer Verschmelzung der Richtlinien	
                                                                                                          Gutachten:                                                                                  15
                                                                                                          Verschmelzung
                                                                                                          Gutachten: der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen
                                                                                                          auf den Naturschutz
                                                                                                        	Verschmelzung       in Deutschland: Szenarienund
                                                                                                                         der EU-Naturschutzrichtlinien   undAuswirkungen
                                                                                                                                                             mögliche Konsequenzen
                                                                                                          aus demNaturschutz
                                                                                                          auf den  Handeln derinEuropäischen
                                                                                                                                  Deutschland:Kommission im REFIT-Prozess
                                                                                                                                               Szenarien und mögliche Konsequenzen                    17
                                                                                                              aus dem Handeln der Europäischen Kommission im REFIT-Prozess                           17

Herausgeber WWF Deutschland, Berlin
Stand       August 2016
Kontakt	
Kontakt     Günter Mitlacher / WWF Deutschland (Leiter Internationale Biodiversitätspolitik,
            Günter
            Tel.: +49 (30) 311 777–200, Guenter.mitlacher@wwf.de)
Gestaltung  Anna Risch (post@annarisch.de)
Produktion  Maro Ballach / WWF Deutschland
Druck       DBM Druckhaus Berlin-Mitte GmbH
Papier      Circlesilk Premium White (100% Recycling)

Bildnachweise              Ralph Frank/WWF (Cover; S. 6), Thomas Neumann/WWF (S. 8),
                           Thinkstock: portgrimes (S. 12), Thinkstock: bobloblaw (S. 13)

Rechtsgutachten zugänglich unter:
http://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWF_Gutachten_EU-Naturschutzrichtlinien_2016.pdf

© 2016 WWF Deutschland · Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.
DIE EU-NATURSCHUTZ-RICHTLINIEN 2016 - Rechtsgutachten zeigt Gefahren einer "Verschmelzung" - WWF Deutschland
Die EU-Naturschutzrichtlinien auf dem Prüfstand                                                                       Rechtsgutachten zeigt Gefahren und Konsequenzen einer
                                                                                                                      „Verschmelzung“ der Richtlinien auf
                 Seit 2014 evaluiert die Europäische Kommission die EU-Natur­schutzrichtlinien
                 im Rahmen des sogenannten REFIT-Programmes (REFIT = Regulatory Fitness
                 and Performance  1). Dabei soll geprüft werden, ob die beiden Richtlinien im                                         Ein vom WWF in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten 3 sollte mehr Klarheit in
                 europäischen Naturschutz – die Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-                                                 das Gefahrenpotenzial bringen. Das Gutachten befasst sich mit verschiedenen
                 Richtlinie (FFH) – noch ihren Zweck erfüllen und ob sie „fit for purpose“ sind.                                      Szenarien und Konsequenzen, die sich aus dem Handeln der Europäischen
                                                                                                                                      Kommission ergeben könnten. Insbesondere werden folgende Fragestellungen
                 EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker hatte dem neuen Kommissar                                                im Gutachten betrachtet:
                 für Umwelt, Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Karmenu Vella, am
                 1. November 2014 den Arbeitsauftrag erteilt, die „Verschmelzung“ und „Moder­                                         1.	Ankündigung einer Zusammenführung der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie
                 nisierung“ der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie zu bewerten.2                                                             und Folgen für Natura 2000-Gebiete.

                 Beide Naturschutzrichtlinien sind die wichtigsten Bausteine für den                                                  2.	Ankündigung einer Zusammenführung der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie
                 Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in den                                                        und Folgen für die geschützten Vogelarten.
                 28 Mitgliedstaaten der EU und somit auch in Deutschland. Sie bilden
                 die Grundlage für den Aufbau des Schutzgebietssystems „Natura 2000“ in der EU.                                       3.	Änderung der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Artikel 6 Absatz 3 und 4) und
                 Die europäischen Naturschutzrichtlinien dienen auch der Umsetzung internatio-                                            Wegfall der Alternativenprüfung von Projekten und Plänen.
                 naler Verpflichtungen, welche die EU und ihre Mitgliedstaaten eingegangen sind.
                 In der EU liegt der Anteil der mehr als 27.000 FFH- und Vogelschutzgebiete bei
                 etwa 19 % der Land­fläche, in Deutschland bei 15,4 %.

                 Der WWF befürchtet im Falle einer Zusammenlegung der beiden Richtlinien eine
                 massive Schwächung der rechtlichen Vorschriften zum Schutz von Arten,
                 Lebensräumen und Schutzgebieten in Deutschland und in anderen EU-Staaten.
                 Negative Konsequenzen für die europäisch bedeutsamen Naturgebiete und viele
                 gefährdete Tier- und Pflanzenarten wären die Folge.

                 1   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
                     und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Regulatorische Eignung der EU-Vorschrif-                     3   WWF Deutschland (Hrsg.): Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf
                     ten. Dok. COM(2012) 746 final vom 12.12.2012                                                                         den Naturschutz in Deutschland. Szenarien und mögliche Konsequenzen aus dem Handeln der Eu-
                 2   Schreiben mit Mandat von EU-Kommissionspräsidenten an den Umweltkommissar vom 1. Novem-                              ropäischen Kommission im REFIT-Prozess. Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
                     ber 2014                                                                                                             A. & J. Schumacher GbR, Berlin – Tübingen 2016

4                                                                                                                                                                                                           EU-Naturschutzrichtlinien | 5
DIE EU-NATURSCHUTZ-RICHTLINIEN 2016 - Rechtsgutachten zeigt Gefahren einer "Verschmelzung" - WWF Deutschland
1                  Konsequenzen für                                                                                             1.2. 	Negative Konsequenzen eines rund fünf‑­
                                                                                                                                        jährigen Gesetzgebungsverfahrens
                 Natura 2000-Gebiete                                                                                             Wenn ein neues Gesetzgebungsverfahren zwischen EU-Kommission, Parlament
                                                                                                                                 und Ministerrat beginnt, ist laut Aussagen des Gutachtens mit 5–6 Jahren
                                                                                                                                 Verhandlungen zu rechnen, bis eine Einigung erzielt würde. Diese Zeitspanne
                         1.1. 	Trotz Rechts- und Planungssicherheit ist                                                         bliebe nicht ohne negative Konsequenzen auf die Natura 2000-Gebiete und die
                                weitgehender Stillstand zu erwarten                                                              darin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in ihren Lebensräumen, wie das
                                                                                                                                 Gutachten im Detail darlegt:
                         Das Gutachten stellt heraus, dass die Vogelschutzrichtlinie 4 und die FFH-
                         Richtlinie 5 ohne zeitliche Befristung erlassen wurden und daher Gültigkeit bis                         Rechtliche Sicherung von Natura 2000-Gebieten würde verzögert
                         zu dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung oder Ablösung durch eine neue Richtlinie
                         haben. Dies würde für die Mitgliedstaaten bedeuten, dass in der Zeit von der                            Die Frist für die rechtliche Sicherung von Natura 2000-Gebieten lief 2010 ab.
                         Beschlussfassung einer Verschmelzung der beiden existierenden Richtlinien bis                           Deutschland hat diese Verpflichtung für 2.784 an die EU-Kommission gemel-
                         zur Rechtskraft einer neuen Richtlinie alle EU-Mitgliedstaaten weiterhin an                             dete Natura 2000-Gebiete bislang nicht erfüllt. Daraufhin hat die Europäische
                         die Bestimmungen in der bisherigen Fassung gebunden sind und diese befolgen                             Kommission 2015 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren
                         müssen.                                                                                                 eingeleitet.6 Die Bundesländer müssen diesen Verpflichtungen nachkommen und
                                                                                                                                 bestehende Schutzgebietsverordnungen an die europäischen Regelun-
                         Der WWF schließt daraus, dass die Rechts- und Planungssicherheit somit                                  gen anpassen und noch nicht ausgewiesene „besondere Schutzgebiete“ unter
                         grundsätzlich gewährleistet ist. Würde Deutschland nicht die konsequente                                rechtlichen Schutz nach den EU-Vorgaben stellen.
                         Umsetzung weiter verfolgen und vorhandene Defizite beseitigen, könne es zwar zu
                         einem neuen Vertragsverletzungsverfahren kommen, was jedoch politisch                                   Der WWF erwartet, dass die deutschen Behörden bis spätestens 2020 die noch
                         schwer durchsetzbar sein dürfte. Der WWF teilt die Ansicht des Gutachtens:                              bestehenden Defizite abarbeiten unabhängig davon, ob es eine Richtlinien­
                         „Ob die EU-Kommission diesen Weg wirklich einschlagen wird, obwohl eine                                 zusammenführung geben wird oder nicht. Dennoch sind weitere Verzögerungen
                         Verschmelzung der Richtlinien erfolgen soll, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht                          wahrscheinlich, falls die Richtlinien zusammengelegt werden sollen.
                         beantwortet werden. Eine Rechtfertigung für ein erneutes Vertragsverletzungs-
                         verfahren gegen Deutschland dürfte der Kommission allerdings in solch einer                             Weitgehender Stillstand bei Managementplänen für Schutzgebiete zu
                         Situation sehr schwer fallen.“                                                                          erwarten mit gravierenden Konsequenzen

                                                            Nach Auffassung des WWF ist eher zu erwarten, dass                   Gleichfalls sind die Bundesländer in der Pflicht, die noch fehlenden Manage-
                                                            insgesamt die Anstrengungen erlahmen werden, die                     mentpläne für die jeweiligen Gebiete zu erstellen. Für 2.663 von 4.700
                                                            Richtlinien vollständig und konsequent umzusetzen                    Natura 2000-Gebieten sind die Managementpläne noch nicht erarbeitet (siehe
                                                            und es zu einem weitgehenden Stillstand in                           Vertrags­verletzungsverfahren). Nach Angaben des Gutachtens ist die Erstellung
                                                            der Umsetzung kommt.                                                 der Managementpläne der erste wichtige Schritt zur Wahrung oder Verbesserung
                                                                                                                                 des Erhaltungszustandes der Natura 2000-Gebiete, der jedoch der konkreten
                                                                                                                                 Umsetzung bedarf, d. h. der Durchführung konkreter Schutz- und Pflegemaß-
                                                                                                                                 nahmen. In vielen Schutzgebieten wurden bislang noch keine Manage-
                                                                                                                                 mentmaßnahmen durchgeführt bzw. hat die Umsetzung der Maßnah-
                                                                                                                                 men gerade erst begonnen.

                                                                                                                                 Aufgrund der noch vorhandenen Defizite bei den Managementplänen ist nach
                                                                                                                                 Auffassung des WWF davon auszugehen, dass es über Jahre zum weitgehenden
                                                                                                                                 Stillstand bei der Bearbeitung der Managementpläne kommt, wenn die Ver-
                                                                                                                                 schmelzung der Richtlinien angekündigt wird.

Das Biosphärenreservat
Mittelelbe mit euro-
päisch geschützten
Lebensräumen
                         4   Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
                             (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 20, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom
                             13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193).
                         5   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch   6   Europäische Kommission, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262, vom 27.2.2015,
                             Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193).                                     betr. Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie.

6                                                                                                                                                                                                           EU-Naturschutzrichtlinien | 7
DIE EU-NATURSCHUTZ-RICHTLINIEN 2016 - Rechtsgutachten zeigt Gefahren einer "Verschmelzung" - WWF Deutschland
1.3. 	Negative Konsequenzen für geschützte Arten                                                                                        Verschärfung der Gefährdung von geschützten Arten der FFH-
                  und Lebensräume                                                                                                                   Richtlinie

           Um die Auswirkungen eines derartigen „Nichthandelns“ über 5–6 Jahre                                                                      Nach den Recherchen des Gutachtens befindet sich in Deutschland der über-
           bewerten zu können, hat das Gutachten einen Blick auf die Monitoringergebnisse                                                           wiegende Teil der im Rahmen des Monitorings betrachteten FFH-Arten immer
           des letzten Berichtszeitraums (2007–2012) gerichtet.7 Die Ergebnisse dieses                                                              noch in einem „ungünstigen“ Erhaltungszustand (rund 70 % mit Ausnahme
           Monitorings liegen sowohl für die gesamte Europäische Union 8 als auch für die                                                           der alpinen Region), lediglich rund 20 % haben bereits einen „günstigen“ Erhal-
           einzelnen Mitgliedstaaten, also auch für Deutschland 9, vor.                                                                             tungszustand erreicht (in der alpinen Region 38 %, s. Abb.). Im Vergleich zum
                                                                                                                                                    Berichtszeitraum 2001–2006 hat sich die Situation für zahlreiche Arten
           Zunahme der Gefährdung von Vogelarten                                                                                                    weiter verschlechtert. Einen negativen Trend weisen 21 % der Arten auf, die
                                                                                                                                                    sich ohnehin schon in einem „ungünstigen“ Erhaltungszustand befinden (z. B.
                                                Das Gutachten stellt fest, dass in Deutschland der                                                  Gelbbauchunke).12
                                                Bestand eines Drittels aller Vorgelarten
                                                abnimmt. Vogelarten, für die europäische Schutz-                                                    Bewertung des Erhaltungszustandes der Arten
                                                gebiete ausgewiesen wurden, droht Gefahr durch
                                                Verlust der Brut- und Nahrungslebensräume,
                                                durch eine zunehmend intensive Landwirtschaft
                                                                                                                             15 %                                            8%
                                                sowie durch Entwässerung von Nutzflächen. Bei den                                        20 %                                           22 %
                                                Brutvögeln sind insbesondere die Bestände bei Arten                                                                                                                 31 %
                                                des Offenlandes stark rückläufig.10 Diese Vogelarten
                                                                                                                                                                                                                                           38 %
                                                sind in besonderem Maße auf eine Berücksichtigung                               Atlantisch                         31 %     Kontinental                                        Alpin
                                                ihrer ökologischen Erfordernisse im Rahmen der
                                                landwirtschaftlichen Bewirtschaftung angewiesen,
                                                                                                                         39 %                26 %
                                                                                                                                                                                                                    11 %
                                                wie sie in Natura 2000-Gebieten durch Manage-                                                                                          39 %
                                                mentpläne festgelegt werden müssen.                                                                                                                                             20 %
Kraniche   Dass zielgerichtete Management- und Erhaltungsmaßnahmen in Natura
           2000-Gebieten positive Auswirkungen auf den Erhaltungszustand gefährdeter                                    günstig (FV)     ungünstig – unzureichend (U1)           ungünstig – schlecht (U2)         unbekannt (XX)
           Vogelarten haben, zeigen folgende Beispiele11:
                                                                                                                                                    Bewertung des Erhaltungszustandes der Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie
           »»Großtrappe Otis tarda: Ihr Bestand konnte sich in der Europäischen Union                                                               (ohne Sammelartengruppen) in den einzelnen biogeografischen Regionen laut nationalem
               durch angepasste Landnutzungspraktiken in einigen Mitgliedstaaten erholen.                                                           FFH-Bericht 2013. http://www.bfn.de/0316_nat-bericht_ergebnisse2013.html

           »»Kranich Grus grus: Mit der Unterschutzstellung der Brut-, Rast- und Über­
               winterungsgebiete als Vogelschutzgebiete und die Durchführung zielgerichteter                                                        Nach Ansicht des WWF sind viele der geschützten Arten der FFH-Richtlinie noch
               Erhaltungsmaßnahmen haben sich die Kranichbestände stark erholt.                                                                     lange nicht in einem „günstigen“ Erhaltungszustand. Und ohne weitere Anstren-
                                                                                                                                                    gungen beim Management würde sich die Gefährdung weiter verschärfen.
           Der WWF teilt die Ansicht des Gutachtens, dass bei Stillstand von ökologischen
           Bewirtschaftungsmaßnahmen die Gefährdung der Vogelarten, insbesondere derer
           mit aktuell rückläufigem Trend, weiter zunehmen würde (z. B. Feldlerche und
           Kiebitz).

           7    Nach Artikel 17 FFH-RL und Artikel 12 Vogelschutzrichtlinie besteht alle 6 Jahre eine Berichtspflicht
                über die Durchführung der im Rahmen dieser Richtlinien durchgeführten Maßnahmen. Dies beinhal-
                tet auch die Bewertung des Erhaltungszustandes der geschützten Arten und Lebensraumtypen.
           8    Europäische Kommission: „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union“,
                COM(2015) 219 final vom 20.5.2015
           9    BMUB & BfN (2014): Die Lage der Natur in Deutschland. Ergebnisse von EU-Vogelschutz- und
                FFH-Bericht.
           10 BMUB & BfN (2014): Die Lage der Natur in Deutschland. Ergebnisse von EU-Vogelschutz- und
                FFH-Bericht.
           11 Europäische Kommission: Der Zustand der Natur in der Europäischen Union (COM(2015) 219 final)                                         12 BMUB & BfN (2014): Die Lage der Natur in Deutschland. Ergebnisse von EU-Vogelschutz- und
                vom 20.5.2015                                                                                                                           FFH-Bericht.

8                                                                                                                                                                                                                       EU-Naturschutzrichtlinien | 9
DIE EU-NATURSCHUTZ-RICHTLINIEN 2016 - Rechtsgutachten zeigt Gefahren einer "Verschmelzung" - WWF Deutschland
Kaum Erholung für die geschützten Lebensräume
                                                                                                                                    2     Konsequenzen für die              Das Gutachten sollte analysieren, welche Konsequen-

                                                                                                                                         geschützten Vogelarten
                                                                                                                                                                             zen eine Zusammenlegung der beiden Richtlinien für
                                 Von den in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen befinden sich                                                                           die in der Vogelschutzrichtlinie (VSR) geschützten
                                 weniger als 20  % in einem „günstigen“ Erhaltungszustand (mit Ausnahme der                                                                  europäischen Vogelarten hätte. Es wird angenom-
                                 alpinen Region). Rund 80 % der Lebensraumtypen weisen jedoch einen                                                                          men, den für alle europäischen Vogelarten geltenden
                                 „ungünstigen“ Erhaltungszustand auf. Gerade die Lebensraumtypen mit                                            strengen Artenschutz einzuschränken und nach dem „Vorbild“ von Anhang IV
                                 „unzureichend-schlechtem“ Erhaltungszustand zeigen häufig einen negativen                                      FFH-RL nur noch bestimmte Arten diesem Schutz zu unterstellen und ihn
                                 Trend. Tatsächlich hat sich im Vergleich zu 2006 der Erhaltungszustand keines                                  vor allem nur auf die gefährdeten Vogelarten zu beschränken.
                                 einzigen Lebensraumtyps verbessert.13
                                                                                                                                                Bislang genießen alle in der Europäischen Union vorkommenden Vogelarten
                                 Bewertung des Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen                                                          nach Art. 5 VSR einen strengen Schutz, der

                2%                                            1%                                            5%                                  »»das absichtliche Töten oder Fangen,
                                                                                                                                                »»die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und
                      17 %                                           18 %                              7%                                         die Entfernung von Nestern,
                                                    30 %
                                                                                                                                                »»das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in
             Atlantisch                                    Kontinental                          25 %          Alpin
 48 %                                                                                                                                             leerem Zustand

                          34 %                                                                                             64 %                 »»das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit,
                                                                                                                                                  sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich
                                                                    51 %                                                                          auswirkt,

                                                                                                                                                »»das Halten von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
     günstig (FV)      ungünstig – unzureichend (U1)           ungünstig – schlecht (U2)          unbekannt (XX)
                                                                                                                                                verbietet.
                                 Bewertung des Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-
                                 Richtlinie in den einzelnen biogeografischen Regionen laut nationalem FFH-Bericht 2013.                        Da die VSR auch der Einhaltung von völkerrechtlichen Verpflichtungen dient,
                                 http://www.bfn.de/0316_nat-bericht_ergebnisse2013.html                                                         analysiert das Gutachten, welcher Handlungsspielraum für eine derartige
                                                                                                                                                Einschränkung des Vogelschutzes überhaupt besteht.

                                 Der WWF teilt die Ansicht des Gutachtens, dass sich bei einem drohenden Still-                                 Nach Auffassung des Gutachtens resultieren für fast alle in der Europäischen
                                 stand der Managementmaßnahmen in den Natura 2000-Gebieten dieser negative                                      Union vorkommenden Vogelarten Schutzverpflichtungen zumindest aus
                                 Trend verstärken und die Gefährdung über mehrere Jahre anhalten würde.                                         der Berner und der Bonner Konvention. Da die Europäische Union diese
                                                                                                                                                Übereinkommen ratifiziert hat, wäre sie an diese grundsätzlich gebunden und
                                 Hinzu kommt, dass die Managementmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete in                                           müsste daher auch bei der Verschmelzung der beiden Richtlinien sicherstellen,
                                 ganz erheblichem Maße von der EU-Kommission in den Förderprogrammen                                            dass die dort festgelegten Verpflichtungen für Vogelarten eingehalten werden.
                                 2014–2020 mitfinanziert werden.14 In die Zeitspanne eines neuen Gesetz­
                                 gebungsverfahrens würde auch die Neugestaltung von EU-Förderprogrammen                                         Der tatsächliche Stand der in der EU vorkommenden Vogelarten beträgt 449.
                                 für 2021–2027 fallen. Bis eine neue und klare rechtliche Verpflichtung zur                                     Dies bedeutet, dass im Falle einer Änderung der Vogelschutzrichtlinie 15
                                 Mit­finanzierung der EU beschlossen wäre, besteht nach Ansicht des WWF die
                                 Gefahr, dass EU-Kommission und Mitgliedstaaten, in Deutschland die Bundes-                                     »»für 305 Vogelarten und vier Unterarten eine Abschwächung der jetzigen
                                 länder, ihre Investitionen in Natura 2000-Gebiete zurückfahren würden.                                           strengen artenschutzrechtlichen Regelungen nach Art. 5 VRL nicht erfolgen
                                                                                                                                                  dürfte, weil die Vorgaben des geltenden Völkerrechts zu berücksichtigen sind;

                                                                                                                                                »»für 143 Vogelarten eine Bejagung durchaus zulässig sein könnte, die Nutzung
                                                                                                                                                  aber durch die einzelnen Mitgliedstaaten näher geregelt werden müsste;

                                                                                                                                                »»für 1 Vogelart keine Regelungen getroffen werden müsste (Haussperling).
                                 13 BMUB & BfN (2014): Die Lage der Natur in Deutschland. Ergebnisse von EU-Vogelschutz- und
                                     FFH-Bericht.
                                 14 NABU (2015): Leitfaden zur Naturschutzfinanzierung in der EU-Förderperiode 2014-2020. Berlin.               15 Unter der Annahme, dass die bisher in Anhang II A/B VRL genannten jagdbaren Arten auch
                                     www.NABU.de/EU-Naturschutzfoerderung                                                                           weiterhin diesem Schutz unterstellt werden.

10                                                                                                                                                                                                                   EU-Naturschutzrichtlinien | 11
Haussperling wäre „vogelfrei“

               Nach Auffassung des Gutachtens könnte der Haussperling zukünftig nicht
               mehr geschützt sein. Dass die Population in Europa (ca. 250 Mio. Individuen in
               der EU) derzeit als stabil gilt, dürfte auch ein Verdienst der Vogelschutzrichtlinie
               sein, die über den strengen Artenschutz nach Art. 5 VRL u. a. das absichtliche
               Fangen und Töten des Haussperlings verbietet. Der Populationstrend wird sowohl
               global als auch für Europa mit abnehmend, für die EU mit stabil angegeben.16

                                                    Der Haussperling ist aktuell die zahlenmäßig am
                                                    stärksten von illegaler Jagd im Mittelmeerraum
                                                    betroffene Art. Jährlich werden dort schätzungsweise
                                                    ca. 4,7 Mio. Haussperlinge illegal getötet, haupt-
                                                    sächlich in Ägypten, dem Libanon und Italien.17 Der
                                                    mögliche Wegfall des Schutzstatus des Haussperlings
                                                    könnte zu einer uneingeschränkten Jagdbarkeit
                                                    führen. Es wäre zu befürchten, dass sich dadurch                       Raufußbussard   Eine Legalisierung der Jagd auf gefährdete Arten kann – so das Gutachten –
                                                    die Zahl der durch Vogeljagd getöteten Individuen                                      zur weiteren Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes beitragen, weshalb
                                                    drastisch weiter auf ein nicht kompensierbares Maß                                     es aus fachlicher Sicht nicht vertretbar wäre, die Jagdausübung für
                                                    erhöhen könnte, was einen Rückgang der Population                                      solche Arten zuzulassen. Obwohl in der EU die Zahl der jagdbaren Arten
                                                    zur Folge hätte. Es ist nach Ansicht des Gutachtens                                    eingeschränkt ist, stellt die Vogeljagd insbesondere im Mittelmeerraum
                                                    aus naturschutzfachlicher Sicht daher dringend                                         immer noch eine ernste Bedrohung besonders für Zugvögel dar. Dieses
                                                    erforderlich, den Haussperling vor illegaler Jagd zu                                   Problem könnte sich vergrößern. Derzeit werden in Frankreich, Italien, Malta und
                                                    schützen.                                                                              Spanien 1,39 Mio. Vögel (11.000 Tauben, 448.850 Finken, 430.000 Lerchen,
                                                                                                                                           3.200 Regenpfeifer, 200.000 Stare und 297.200 Drosseln) gejagt. Allein in
Haussperling   Der WWF unterstützt die im Gutachten dargelegte Auffassung, dass „angesichts                                                Italien geht BirdLife International jedoch von 3,4 bis 7,8 Mio., in Frankreich
               der Tatsache, dass der Haussperling in Städten aufgrund des Wegfalls von Nistmög-                                           von 149.000 – 895.000, in Spanien von 103.000 – 405.000 und in Malta von
               lichkeiten und Nahrungsquellen z. T. stark zurückgegangen ist, es zudem notwendig                                           58.000 – 211.000 zusätz­lichen illegal getöteten Vögeln aus.
               erscheint, diese Art auch weiterhin konsequent unter Schutz zu stellen“.
                                                                                                                                           Der WWF zieht auf der Basis der gutachterlichen Analysen folgendes Fazit:
               Bedrohung von über 30 % der europäischen Vogelarten durch die Jagd
               und Schutz wäre vom beliebigen Handeln der Mitgliedstaaten abhängig                                                         »»Die Vogelschutzrichtlinie sieht gerade deshalb einen strengen Schutz für alle
                                                                                                                                             europäischen Vogelarten vor, um eine unkontrollierte, bestandsgefährdende
               Das Gutachten analysiert, dass für 143 der 449 Vogelarten (32 %) der Schutz                                                   Vogeljagd zu unterbinden.
               von den rechtlichen Regelungen der 28 Mitgliedstaaten abhinge, also der Schutz
               nicht mehr europaweit einheitlich bestehen würde. Die einzelnen Mitgliedstaaten                                             »»Im Zuge einer Richtlinienänderung könnte mindestens ein Drittel der euro­
               müssten neue Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass die Jagdaus-                                                     päischen Vogelarten wieder zu jagdbaren Arten erklärt werden. Für viele Arten
               übung keine negativen Effekte auf die bejagten Vogelarten hat. Auch                                                           könnte dies zu einem erhöhten Jagddruck und zu weiteren Bestandseinbußen
               die Jagd darf nämlich keine signifikante Bedrohung der Erhaltungsmaßnahmen                                                    führen. Da es bereits jetzt große Probleme mit der Durchsetzung des EU-Rechts
               sowohl für jagdbare als auch für nicht jagdbare Arten darstellen.18                                                           gibt, ist davon auszugehen, dass sich gerade die illegale Jagd in vielen Staaten
                                                                                                                                             erheblich verstärken wird.
               So könnte z. B. die Jagd auf den Rotmilan (Milvus milvus) und den Raufuß-
               bussard (Buteo lagopus) erlaubt sein, obwohl der Rotmilan in der EU auf der                                                 »»Aufgrund der anhaltenden Gefährdung vieler europäischer Vogelarten sind
               Vorwarnliste für gefährdete Arten steht und der Raufußbussard als stark gefähr-                                               eher verstärkte Anstrengungen zur Einhaltung der bestehenden Schutzvor-
               det gilt. Der Rotmilan wird insbesondere in Spanien, Italien und Portugal illegal                                             schriften erforderlich als die Absenkung von Schutzstandards.
               bejagt; er zählt zu denjenigen Arten, die im Verhältnis zur EU-Gesamtpopulation
               die höchsten Tötungsraten aufweisen dürfte .19                                                                              »»Die Berner und Bonner Konvention sind von der Europäischen Union und
               16 IUCN Red List, http://www.iucnredlist.org/details/22718174/1, abgerufen am 29.4.2016                                       ihren Mitgliedstaaten ratifiziert und sind geltendes Recht, woran sich die EU
               17 Brochet et al. (2016): Preliminary assessment of the scope and scale of illegal killing and taking of                      und die Mitgliedstaaten definitiv halten müssen.
                   birds in the Mediterranean. Bird Conservation International (2016) 26: S. 14.
               18 Europäische Kommission (2008): Leitfaden zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG
                   des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, „Vogelschutzrichtlinie“, Rdnr. 2.4.2.
               19 Es wird angenommen, dass ca. 1,6 % der Population in der EU durch illegale Jagd getötet werden;
                   Brochet et al. (2016): Preliminary assessment of the scope and scale of illegal killing and taking of                      birds in the Mediterranean. Bird Conservation International (2016) 26, S. 15.

12                                                                                                                                                                                                                  EU-Naturschutzrichtlinien | 13
3        Konsequenzen aus dem                     Das Gutachten sollte herausarbeiten, welche
                                                                                                                   4    Zusammenfassende Bewertung der Gefahren und
 Wegfall der Alternativen­prüfung                                                                                      Konsequenzen einer Verschmelzung der Richtlinien
                                                   Konsequenzen die Abschaffung der sogenannten
                                                   „Alternativenprüfung“ in Art. 6 Abs. 4 der FFH-

       von Projekten und Plänen
                                                   Richtlinie gegenüber heute hätte. Nach den bishe-
                                                   rigen Rechtsvorschriften darf ein Projekt in einem
                                                   Natura 2000-Gebiet nicht durchgeführt werden,                                Das Gutachten bestätigt das vom WWF angenommene Gefahrenpotenzial für
                                                   wenn es eine zumutbare Alternative gibt, das das                             das europäische Naturerbe in der EU, sollten die Vogelschutz- und die FFH-
                                                   Natura 2000-Gebiet verschont.                                                Richtlinie zu einer neuen Richtlinie zusammengeführt werden.

                 Nach der Rechtslage darf ein Projekt nur durchgeführt werden, wenn ein Natura                                  Falls ein neues Gesetzgebungsverfahren zwischen EU-Kommission, Parlament
                 2000-Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Kann diese Feststellung nicht                               und Ministerrat im Jahr 2017 beginnt, wäre mit 5–6 Jahren Verhandlungen
                 getroffen werden, kann das Vorhaben nur bei Vorliegen                                                          zu rechnen, bis eine Einigung erzielt würde. Diese Zeitspanne bliebe nicht ohne
                                                                                                                                negative Konsequenzen auf das europäische Naturerbe in den Natura 2000-
                 a)	zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich                                 Gebieten und für die darin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie die
                     solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchgeführt werden,                                            schützenswerten Lebensräume von europäischer Bedeutung.
                 b) wenn eine Alternativlösung nicht vorhanden ist und
                 c) die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden.                                                       Unter anderem ist mit Folgendem zu rechnen:

                 Das Gutachten führt aus, dass die sogenannte „Alternativenprüfung“ sicherstellen                               »» Die rechtliche Sicherung von Natura 2000-Gebieten würde verzögert.
                 soll, dass bei der Verwirklichung von Infrastrukturprojekten nur dann eine Beein-
                 trächtigung von Natura 2000-Gebieten in Kauf genommen wird, wenn es keine                                      »»Der weitgehende Stillstand bei Managementplänen für Schutzgebiete
                 Alternative gibt, die mit keinen oder mit geringeren Auswirkungen auf das Netz                                   wäre zu erwarten mit gravierenden ökologischen Konsequenzen.
                 Natura 2000 verbunden ist. Als zumutbare Alternativen kommen sowohl Standort­
                 alternativen als auch Ausführungsalternativen in Betracht, wobei die Identität des                             »»Die Gefährdung von Vogelarten würde zunehmen.
                 Projekts erhalten bleiben muss.20 Ist ein Vorhaben an einem anderen Standort,
                 z. B. durch eine geänderte Projektausführung ohne erhebliche Beeinträchtigung                                  »»Verschärfung der Gefährdung von geschützten Arten der
                 der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten möglich                                       FFH-Richtlinie.
                 und zumutbar, so ist der Projektträger verpflichtet, diese Alternative zu wählen.
                                                                                                                                »»Kaum Erholung für die geschützten Lebensräumen und
                 Wegfall der Alternativenprüfung erhöht Druck auf Natura 2000-Gebiete                                             Andauer ihrer Gefährdung.

                 Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass ein Wegfall zur Folge hätte, dass                                     »»Der Haussperling wäre „vogelfrei“.
                 ökologisch wertvolle Teile des europäischen Naturerbes beeinträchtigt werden
                 könnten, obwohl räumliche und technische Alternativen mit keinen oder gerin-                                   »»Bedrohung von über 30 % der europäischen Vogelarten
                 geren Auswirkungen auf die betroffenen Natura 2000-Gebiete vorhanden sind.                                       durch die Jagd und Schutz wäre vom beliebigen Handeln
                 Insgesamt würde das Natura 2000-Schutzgebietsnetz durch den Wegfall der                                          der Mitgliedstaaten abhängig.
                 Alternativenprüfung einem erhöhten Druck durch Infrastruktur- und Baumaß-
                 nahmen ausgesetzt sein. Dies hätte zur Folge, dass sich die Gebietskulisse durch                               »»Ein angenommener Wegfall der Alternativenprüfung erhöhte
                 die negative Beeinträchtigung von Gebieten und den erforderlichen ökologischen                                   den Druck durch Infrastrukturmaßnahmen auf alle
                 Ausgleich ständig verändern würde. Damit stünden auch bereits erreichte Verbes-                                  27.000 Natura 2000-Gebiete.
                 serungen in den Schutzgebieten infrage. Insbesondere für Arten und Lebensräume
                 mit „ungünstigen“ Erhaltungszuständen könnte dies eine weitere Verschlechterung                                Zwar geht der WWF davon aus, dass bis zu einer neuen Richtlinie die Rechts- und
                 ihres Erhaltungszustandes bewirken. Somit dürfte sich die Kohärenz des Schutz-                                 Planungssicherheit grundsätzlich gewährleistet bleibt. Jedoch erwartet der WWF
                 gebietsnetzes Natura 2000 – die im Übrigen für viele Arten und Lebensräume                                     andererseits, dass insgesamt die Anstrengungen erlahmen werden, die Richtlinien
                 noch lange nicht erreicht ist – kaum langfristig verwirklichen lassen.                                         vollständig und konsequent umzusetzen und dass es zu einem weitgehenden
                                                                                                                                Stillstand in der Umsetzung kommt.
                 Der WWF schließt sich dem Fazit des Gutachtens an: „Der Wegfall der Alterna­
                 tivenprüfung wäre mit der Grundintention der FFH-Richtlinie, die zum Netzwerk                                  Dies alles steht auf dem Spiel, sollten die Richtlinien verschmolzen
                 Natura 2000 zählenden Schutzgebiete und ihre Schutzgüter dauerhaft zu be­                                      werden.
                 wahren und in einen günstigen Erhaltungszustand zu versetzen, nicht vereinbar.“
                 Durch den Wegfall der Alternativenprüfung käme es zu einem erhöhten Druck
                 durch Infrastruktur- und Baumaßnahmen auf die 27.000 Natura 2000-
                 Gebiete in der EU.

                 20 J. und A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 34 Rdnr. 87.

14                                                                                                                                                                                       EU-Naturschutzrichtlinien | 15
Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien
   und Auswirkungen auf den Naturschutz in
                   Deutschland
    - Szenarien und mögliche Konsequenzen aus dem
Handeln der Europäischen Kommission im REFIT-Prozess -

                        2016
Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland             Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland

        Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und                                                     Inhaltsverzeichnis                                                                             Seite
       Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland                                                      Einleitung: Überprüfung der Richtlinien im Rahmen des sog. REFIT-                                       4
                                                                                                            Prozesses durch die Europäische Kommission
              - Szenarien und mögliche Konsequenzen aus dem
                                                                                                            I. Ankündigung einer Verschmelzung der Vogelschutz- und FFH-                                            5
      Handeln der Europäischen Kommission im REFIT-Prozess -                                                   Richtlinie und Folgen für Natura 2000-Gebiete
                                                                                                            1. Rechtslage und mögliche Konsequenzen                                                                 5
                                                                                                            2. Gesetzgebungsverfahren im Falle der Verschmelzung der                                                6
        Rechtliches Gutachten im Auftrag des WWF Deutschland                                                   Richtlinien
                                                                                                            3. Mögliche Auswirkungen des „time lags“ auf das Schutzgebiets-                                         8
                                                                                                               system Natura 2000
                                                                                                               3.1 Schutzgebiete mit bestehender und angepasster Schutzgebietsverordnung                            9
                                                                                                               3.2 Schutzgebiete ohne angepasste Schutzgebietsverordnung und „besondere                            11
                                                                                                                   Schutzgebiete“ ohne Schutzgebietsausweisung
                                                                                                               3.3 Festlegung und Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen                                             12

                                                                                                            II. Ankündigung einer Zusammenführung der Vogelschutz- und                                             22
                                         Auftragnehmer:                                                         FFH-Richtlinie und Folgen für die geschützten Vogelarten
         Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen                                             1. Naturschutzrechtliche Konsequenzen                                                                  22
                                  A. & J. Schumacher GbR                                                    2. Naturschutzfachliche Konsequenzen                                                                   26
                                              Bearbeiter:                                                   3. Schlussfolgerungen                                                                                  34
                            Ass. Jur. Jochen Schumacher, Tübingen                                           III. Änderung der FFH-Verträglichkeitsprüfung und Wegfall der                                          35
                            Dipl. Biol. Anke Schumacher, Tübingen                                                Alternativenprüfung von Projekten
                                                                                                            1. Das Schutzregime von Artikel 6 FFH-RL                                                               36
                                                                                                            2. Alternativenprüfung                                                                                 38
                                                                                                               2.1 Ausgangslage                                                                                    38
                           Herausgeber: WWF Deutschland
                                                                                                               2.2 Wegfall der Alternativenprüfung                                                                 40
                                     Redaktionelle Betreuung:
                                                                                                            3. Ausgleichsmaßnahmen zur Kohärenzsicherung                                                           42
                 Günter Mitlacher, Leiter Internationale Biodiversitätspolitik
                                                                                                               3.1. Verpflichtung zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen                                     42
                                                                                                               3.2 Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen                                                            43
                                                                                                               3.3 Auswirkungen des Wegfalls der Alternativenprüfung auf die Kohärenz des                          45
                                          Berlin, Tübingen                                                         Schutzgebietssystems Natura 2000

                                               Mai 2016

Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                      Seite 2   Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                      Seite 3
Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland               Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland

Einleitung: Überprüfung der Richtlinien im Rahmen des
sog. REFIT-Prozesses durch die Europäische Kommission                                                                I.       Ankündigung einer Zusammenführung der Vogelschutz- und FFH-
                                                                                                                              Richtlinie und Folgen für Natura 2000-Gebiete.
Um das Europäische Naturerbe und die biologische Vielfalt in Europa langfristig
zu bewahren, hat die Europäische Gemeinschaft zwei Richtlinien erlassen: die                                         II.      Ankündigung einer Zusammenführung der Vogelschutz- und FFH-

FFH-Richtlinie       (FFH-Richtlinie,       92/43/EWG)          und     die      Vogelschutzrichtlinie                        Richtlinie und Folgen für die geschützten Vogelarten.

(2009/147/EG); diese werden auch als „Europäische Naturschutzrichtlinien“                                            III.     Änderung der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Artikel 6 Absatz 3 und 4)
bezeichnet. Sie bilden die Grundlage für den Aufbau des Schutzgebietssystems                                                  und Wegfall der Alternativenprüfung von Projekten und Plänen.
„Natura        2000“       in      der      Europäischen          Union.         Die    europäischen
Naturschutzrichtlinien           dienen        auch       der       Umsetzung          internationaler       I. Ankündigung einer Verschmelzung der Vogelschutz- und
Verpflichtungen,        welche     die    Europäische        Union     und      ihre   Mitgliedstaaten       FFH-Richtlinie und Folgen für Natura 2000-Gebiete.
eingegangen sind.1
                                                                                                             Annahme: Die EU-Kommission beschließt die beiden Richtlinien (FFH-RL und
                                                                                                  2
Die Europäische Kommission beabsichtigt mit ihrem REFIT-Programm                                       die   VRL) zusammenzuführen und einen neuen Richtlinientext vorzulegen. Welche
Rechtsetzung in der EU zu verbessern, insbesondere um überflüssige Kosten zu
                                                                                                             Konsequenzen hätte solch ein Beschluss für den Naturschutz in Deutschland?
vermeiden,       die    mit     der    Anwendung         der     Vorschriften      verbunden       sind.
Gegenwärtig überprüft sie im Rahmen dieses Programms auch, ob die Fauna-                                     1. Rechtslage und mögliche Konsequenzen
Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie „zusammengeführt“3 im                                 Die    Vogelschutzrichtlinie4         und    die    FFH-Richtlinie5       wurden      ohne      zeitliche
Sinne von vereinfacht, klarer gefasst oder vereinheitlicht werden sollten.                                   Befristung erlassen. Sie haben daher Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt ihrer
In der momentanen Debatte gibt es auch Vorschläge, Artikel 6 der FFH-Richtlinie                              Aufhebung oder Ablösung durch eine zeitlich spätere neue Richtlinie.

abzuschwächen          und      den      Anwendungsbereich            der      artenschutzrechtlichen        Dies bedeutet, dass in der Zeit von der Beschlussfassung bis zu einem etwaigen
Regelungen aus Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie zu begrenzen.                                             Zusammenführen der Richtlinien und deren Veröffentlichung im Amtsblatt der
Das Gutachten befasst sich mit verschiedenen Szenarien, die sich aus dem                                     Europäischen Union die Mitgliedstaaten auch weiterhin an die Richtlinien in der
Handeln der Europäischen Kommission ergeben könnten. Insbesondere werden                                     bisherigen Fassung gebunden sind und diese befolgen müssen (vgl. Art. 288
folgende Fragestellungen betrachtet:                                                                         AEUV6).

1
     Vgl. hierzu ausführlich: Bunge/Schumacher: Europäische Naturschutz-Richtlinien: taugliche
     Objekte für REFIT? NuR 2016, 307 ff.                                                                    4
                                                                                                                   Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
2                                                                                                                  (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. L 20, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13.
     Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
                                                                                                                   Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193).
     Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Regulatorische Eignung
     der EU-Vorschriften. Dok. COM(2012) 746 final vom 12.12.2012.                                           5
                                                                                                                   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert
3                                                                                                                  durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193).
     Schreiben mit Mandat von EU-Kommissionspräsidenten an den Umweltkommissar vom 1.
     November 2014.                                                                                          6
                                                                                                                   Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 1.12.2009, http://www.aeuv.de/

Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                      Seite 4    Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                       Seite 5
Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland              Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland

Würde Deutschland dies nicht tun, dürfte ein Verstoß gegen die vertraglichen                                 Standards      der    jetzigen     Richtlinien      dürfte    es    daher      schwerlich       zu        einer
Verpflichtungen          des       Mitgliedstaats         vorliegen.           Dies     würde      dann      Zustimmung des Europäischen Parlaments kommen.
konsequenterweise zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
                                                                                                             Alle Richtlinien, die vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden,
führen (vgl. hierzu das derzeit laufende Verfahren gegen Deutschland7).
                                                                                                             müssen mit qualifizierter Mehrheit oder sogar einstimmig gebilligt werden (Art.
Zuständig für die Einleitung eines solchen Vertragsverletzungsverfahrens ist die
                                                                                                             231, 238, 294 AEUV). Meist werden nach umfangreichen Verhandlungen
Europäische Kommission als „Hüterin der Verträge“ (Artikel 258 AEUV).
                                                                                                             Kompromisslösungen gefunden.
Ob die EU-Kommission diesen Weg wirklich einschlagen wird, obwohl eine
                                                                                                             Um     die    besondere        Problematik      der    Vogelschutz-         und       FFH-Richtlinie         zu
Verschmelzung der Richtlinien erfolgen soll, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
                                                                                                             verdeutlichen: Die ursprüngliche Fassung der beiden Richtlinien wurde noch
beantwortet          werden.          Eine        Rechtfertigung           für         ein      erneutes
                                                                                                             allein vom Rat beschlossen. Dieser bestand 1979, bei der Verabschiedung der
Vertragsverletzungsverfahren              gegen      Deutschland        dürfte        der    Kommission
                                                                                                             Vogelschutzrichtlinie, aus den Vertretern von neun Mitgliedstaaten, und 1992,
allerdings in solch einer Situation sehr schwer fallen.
                                                                                                             beim Erlass der FFH-Richtlinie, aus den Vertretern von zwölf EU-Ländern. Nach
                                                                                                             der Erweiterung der Union auf 28 Staaten ist nicht zu erwarten, dass Vorschriften
2. Gesetzgebungsverfahren im Falle der Verschmelzung der
                                                                                                             entwickelt     werden,      die    sich   einfacher      handhaben        lassen       als    die     damals
Richtlinien
                                                                                                             beschlossenen.9          Das      mit      dem        REFIT-Prozess            verfolgte       Ziel         der
Bislang liegen noch keine Vorschläge vor, wie die Kommission ggf. die Richtlinien                            Richtlinienvereinfachung dürfte somit hier schwerlich zu erreichen sein.
ändern möchte und welche Artikel davon betroffen sein könnten. Damit das
                                                                                                             Neben        dem     Europäischen         Parlament       muss       auch       der     Rat     an         dem
Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union beginnen kann, bedarf es eines
                                                                                                             Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden. Ob der Rat Änderungen an den
Vorschlags über die rechtliche Ausgestaltung einer neuen Regelung. Hierzu hat
                                                                                                             Richtlinien zustimmt, erscheint auch angesichts des Schreibens von neun
die Kommission nach Art. 289 Abs. 1 AEUV ein Initiativrecht und sie muss daher
                                                                                                             Umweltministern an Umweltkommissar Vella fraglich.10
einen Vorschlag in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.
                                                                                                             Bis es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu einer Einigung kommt, ist
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird der Vorschlag der
                                                                                                             damit zu rechnen, dass die Verhandlungen mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet (Art. 294
                                                                                                             Der Vergleich etwa mit der UVP-Änderungsrichtlinie zeigt, dass hier durchaus ein
Abs. 2 AEUV). Ob der Vorschlag von Seiten des Europäischen Parlaments gebilligt
                                                                                                             Änderungszeitraum           von    5-6    Jahren      veranschlagt       werden        kann,        bis    eine
wird, dürfte davon abhängen, welche Inhalte der neue Richtlinienvorschlag hat,
                                                                                                             Bekanntmachung im Europäischen Amtsblatt erfolgt.
zumal sich das Parlament eindeutig für die Beibehaltung der Richtlinien
ausgesprochen hat.8 Bei einer offenkundigen Abschwächung und Senkung der
                                                                                                             9
                                                                                                                  Bunge/Schumacher, NuR 2016, 307 ff.
                                                                                                             10
                                                                                                                  Schreiben der Umweltministerinnen/-minister Deutschlands, Italiens, Frankreichs, Kroatiens,
7                                                                                                                 Luxemburgs,      Polens,   Rumäniens,    Sloweniens    und   Spaniens   vom     26.10.2015,
     Europäische Kommission, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262, vom 27.2.2015, betr.
                                                                                                                  http://www.bmub.bund.de/themen/strategien-bilanzen-gesetze/strategien-und-
     Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie.
                                                                                                                  bilanzen/details-strategien-und-bilanzen/browse/1/artikel/gemeinsamer-brief-der-eu-
8
     Vgl. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A8-                          umweltminister-an-karmenu-
     2016-0003+0+DOC+PDF+V0//DE.                                                                                  vella/?tx_ttnews%5BbackPid%5D=921&cHash=e8f053c31bfca7d8bf78c9b2d3434875.

Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                       Seite 6   Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                              Seite 7
Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland                    Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland

Daran schließt sich ein oftmals langwieriger Umsetzungsprozess in den einzelnen                                          !    Prüfung auf Verträglichkeit von Plänen und Projekten durchzuführen, die
Mitgliedstaaten an (vgl. Art. 288 AEUV). Bei einer Umsetzung in deutsches Recht                                               ein     Natura-2000-Gebiet         erheblich      beeinträchtigen          könnten      (FFH-
von Bund und Ländern kann es zu nicht unerheblichen Umsetzungsproblemen                                                       Verträglichkeitsprüfung, Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-RL).
kommen, eben weil auch die Mitgliedstaaten an die Vorgaben internationaler
                                                                                                                   Diese Pflichten aus Artikel 6 FFH-RL sind damit nicht an eine vorherige formelle
Konventionen gebunden sind. Diese Konventionen gelten nach der Ratifizierung
                                                                                                                   rechtliche        Ausweisung      eines      Gebietes     als    Naturschutzgebiet         nach     dem
wie einfaches Recht (vgl. Art. 25 GG).
                                                                                                                   Bundesnaturschutzgesetz gebunden.
Im        Folgenden      sollen    die    Auswirkungen          dieses       „time       lags“    auf      das
Schutzgebietssystem             Natura    2000    vom     Zeitpunkt          der    Ankündigung          einer
                                                                                                                   3.1             Schutzgebiete          mit         bestehender                 und      angepasster

möglichen Richtlinienänderung bis zu ihrem Inkrafttreten untersucht werden.                                        Schutzgebietsverordnung
                                                                                                                   Es handelt sich hierbei um Schutzgebiete, die formell und materiell den
3.        Mögliche           Auswirkungen              des       „time             lags“        auf       das      Anforderungen an die Schutzgebietsausweisung von Natura 2000-Gebieten
Schutzgebietssystem Natura 2000                                                                                    bereits entsprechen. Die Schutzgebietsverordnung enthält die vor allem die

Bei der Auswahl der Gebiete für das Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ hat die                                        Natura          2000-Schutzgüter        und       formuliert      für     diese       gebietsbezogene

Europäische Kommission auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemeldeten                                        Erhaltungsziele.          Das      Bundesnaturschutzgesetz               definiert      den       Begriff

Gebiete eine „Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ erstellt, in                                     „Erhaltungsziele“ in § 7 Abs. 1 Nr. 9 dementsprechend als: „Ziele, die im Hinblick

der alle für das Netzwerk vorgesehenen Gebiete aufgelistet sind.                                                   auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
                                                                                                                   eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in
Nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL müssen die in die „Liste der Gebiete von
                                                                                                                   Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) oder in Artikel 4 Absatz 2
gemeinschaftlicher              Bedeutung“       aufgenommenen                 Gebiete          durch       die
                                                                                                                   oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten
Mitgliedstaaten „so schnell wie möglich“ – spätestens aber binnen sechs Jahren –
                                                                                                                   Art       für    ein   Natura   2000-Gebiet        festgelegt      sind.“       Die   Festlegung        der
als       „besondere     Schutzgebiete“        (Special       Areas     of    Conservation         –     SAC)
                                                                                                                   Erhaltungsziele         dient   zum       einen    als    Vorgabe       für     die   Erstellung        der
ausgewiesen werden. Ab der Aufnahme in diese Liste unterliegen die Natura
                                                                                                                   Managementpläne, zum anderen bilden sie den Maßstab im Rahmen der FFH-
2000-Gebiete           den      Bestimmungen        des       Artikel    6     FFH-RL,          sodass     die
                                                                                                                   Verträglichkeitsprüfung.
Mitgliedstaaten folgende Verpflichtung haben:
                                                                                                                   Die        Schutzgebietsverordnung             wurde        aufgrund           der    Maßgabe           des
      !    Gebietsbezogene Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen, die den
                                                                                                                   Bundesnaturschutzgesetzes erlassen. Die Verordnung bildet den rechtlichen
           ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen und Arten
                                                                                                                   Rahmen für das betreffende Schutzgebiet. Bezugspunkt hier ist also das
           von gemeinschaftlicher Bedeutung entsprechen, spätestens innerhalb von
                                                                                                                   nationale Recht. Ankündigungen von Rechtsetzungsänderungen auf EU-Ebene
           sechs       Jahren     (Art.   6     Abs.      1    FFH-RL,         erfolgt      i.d.R.      durch
                                                                                                                   haben hierauf zunächst KEINE Auswirkungen. Der Mitgliedstaat kann erst nach
           Managementpläne).
                                                                                                                   Bekanntmachung der Änderungsrichtlinie sein nationales Recht an die neuen
      !    Durchführung von Maßnahmen, um die Verschlechterung der natürlichen                                     Vorgaben anpassen.
           Lebensräume und Habitate der Arten sowie größere Störungen der Arten,
                                                                                                                   Exkurs: Änderung der Anhänge I und II FFH-RL oder Anhang I VRL
           für   die     die    Gebiete       ausgewiesen        worden        sind,       zu    vermeiden
           (Verschlechterungsverbot, Art. 6 Abs. 2 FFH-RL).                                                        In der bisherigen Diskussion um REFIT wurde von verschiedener Seite eine
                                                                                                                   Änderung der Anhänge gefordert mit dem Ziel, verschiedene Arten und
Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                             Seite 8   Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                       Seite 9
Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland               Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland

Lebensräume aus diesen Anhängen zu streichen. Es könnten somit verschiedene                                  ausgewiesen, sodass die Schutzgebiete auch weiterhin ihren Beitrag zum
Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten aus den Anhängen I und II FFH-                                  Schutzgebietsnetz Natura 2000 leisten können.
RL oder Anhang I VRL herausfallen, für die eine Schutzgebietsausweisung nach
                                                                                                             Bei     der      Änderung        von      Schutzgebietsverordnungen               sind      auch        die
EU-Recht sodann nicht mehr zwingend erforderlich wäre. Diese Forderungen
                                                                                                             Beteiligungsrechte          einzuhalten,        wodurch        eine     Schutzstandardabsenkung
lassen zum einen unberücksichtigt, dass die Europäische Union und ihre
                                                                                                             verhindert werden könnte.
Mitgliedstaaten auch an internationale Verpflichtungen gebunden sind. Jedenfalls
                                                                                                             Andererseits ist auch denkbar, dass weitere Lebensraumtypen und Arten in die
stellen diese Verpflichtungen Eckpunkte für das gesetzgeberische Ermessen der
                                                                                                             Anhänge einer neuen Richtlinie aufgenommen werden, woraus zusätzliche
Mitgliedstaaten dar. Der Spielraum ist hier sehr begrenzt, weil z.B. auch die
                                                                                                             Verpflichtungen zur Ausweisung von Schutzgebieten folgen würden.
Berner Konvention11 den Schutz eines Großteils der Arten und Lebensräume
umfasst, die in den beiden Richtlinien der EU enthalten sind.                                                Die Streichung bzw. Aufnahme von weiteren FFH-Arten und Lebensräumen, die
                                                                                                             z.B. im Rahmen der Klimaveränderung notwendig werden könnten, ist durch das
Sollte es zu einer Änderung der Anhänge kommen mit der Folge, dass bestimmte
                                                                                                             Verfahren zur Änderung der Anhänge in Artikel 19 FFH-RL geregelt.12
Arten     und     Lebensräume         nicht     mehr      der    Pflicht       zur   Ausweisung        von
Schutzgebieten unterliegen würden, so hat dies zum anderen zunächst keine
                                                                                                             3.2 Schutzgebiete ohne angepasste Schutzgebietsverordnung und
rechtlichen        Auswirkungen           auf      das      bestehende           Schutzgebiet.         Die
                                                                                                             „besondere Schutzgebiete“ ohne Schutzgebietsausweisung
Schutzgebietsverordnung ist rechtmäßig zustande gekommen und gilt in vollem
Umfang weiter. Sie beinhaltet alle dort aufgeführten Arten und Lebensräume. Die                              Auch bei diesem Punkt gilt, dass die bisherigen Verpflichtungen eingehalten

in der Schutzgebietsverordnung enthaltenen Ge- und Verbote gelten auch in                                    werden müssen, solange keine neue Richtlinie in Kraft getreten ist.

Bezug auf nicht mehr nach EU-Recht geschützte Arten oder Lebensräume weiter.                                 Die Frist für die rechtliche Ausweisung von Natura 2000-Gebieten und die

Um eine Anpassung an die geänderten Richtlinien vorzunehmen, ist eine                                        Erstellung von Managementplänen lief am 22. Dezember 2009 für die alpine

Änderung der Schutzgebietsverordnung notwendig. Dies erfordert jedoch eine                                   biogeografische Region und am 7. Dezember 2010 für die atlantische und

zeitaufwendige Überprüfung aller relevanten Schutzgebietsverordnungen auf                                    kontinentale biogeografische Region ab. Für die letzten nachgemeldeten Gebiete

ihren Anpassungsbedarf. Dabei wäre auch darauf zu achten, dass die betroffene                                lief diese Frist am 25. Januar 2014 ab. Deutschland hat diese Verpflichtung für

Art oder der betroffene Lebensraum nicht aufgrund anderer Verpflichtungen (z.B.                              2784 Gebiete bislang nicht erfüllt. Daraufhin hat die Europäische Kommission

durch die Berner Konvention) einem Schutz zu unterwerfen ist.                                                gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV
                                                                                                             eingeleitet.13
Der Wegfall einzelner (ehemaliger) Natura 2000-Schutzgüter führt zudem nicht
zwangsläufig        zu     einer     Funktionslosigkeit         der     Schutzgebietsverordnung.             Die Bundesrepublik muss diesen Verpflichtungen nachkommen und muss

Regelmäßig werden die Schutzgebiete für mehrere Arten und Lebensräume                                        bestehende        Schutzgebietsverordnungen              an     die    europäischen        Regelungen

                                                                                                             12
                                                                                                                   Artikel 19 FFH-RL dient der Anpassung der Anhänge I bis VI FFH-RL an den technischen und
11                                                                                                                 wissenschaftlichen Fortschritt.
     Berner Konvention: Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden
                                                                                                             13
     Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (http://www.coe.int/de/web/bern-                         Europäische Kommission, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262, vom 27.2.2015, betr.
     convention).                                                                                                  Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie.

Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                      Seite 10   Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen, A & J Schumacher GbR                       Seite 11
Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland                Verschmelzung der EU-Naturschutzrichtlinien und Auswirkungen auf den Naturschutz in Deutschland

anpassen und noch nicht ausgewiesene „besondere Schutzgebiete“ gem. Artikel                                    Managementmaßnahmen                  vor     einer      Verschlechterung            bewahrt      werden
4 FFH-RL unter rechtlichen Schutz stellen. Gleichfalls müssen noch fehlende                                    (Erhaltungsmaßnahmen). Im Falle eines „ungünstigen“ Erhaltungszustandes ist
Managementpläne erstellt werden. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen                                        die Umsetzung von Maßnahmen erforderlich, die eine aktive Wiederherstellung
Deutschland ist eingeleitet und muss auch weiter verfolgt werden, unabhängig                                   günstiger        Strukturen         und      Funktionen          des        Ökosystems          bewirken
davon, ob die Zusammenlegung der beiden Richtlinien beabsichtigt wird (Artikel                                 (Entwicklungsmaßnahmen).17
258     AEUV).     Insofern      bleibt   der     momentane        Druck       zur    Umsetzung         von
                                                                                                               Die Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete unterliegen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL
Schutzgebietsverordnungen und zur Erstellung von Managementplänen erhalten.
                                                                                                               einem allgemeinen Verschlechterungsverbot. Dieses Verbot gilt bereits ab der
Um die Zahlung eines Zwangsgeldes abzuwenden, müssen die Bundesländer
                                                                                                               Aufnahme eines Gebietes in die „Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
diesen Verpflichtungen umgehend nachkommen.
                                                                                                               Bedeutung“, ist damit unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung oder der
                                                                                                               Aufstellung von Managementplänen zu befolgen. Konsequenz dieses Verbotes ist
3.3 Festlegung und Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen nach
                                                                                                               es,    dass    sich    der    Erhaltungszustand         der     in    einem    Natura     2000-Gebiet
Artikel 6 Abs. 1 und Verschlechterungsverbot nach Artikel 6 Abs. 2
                                                                                                               geschützten Lebensraumtypen sowie die Habitate geschützter Arten nicht
FFH-RL                                                                                                         verschlechtern        dürfen.     Geschützte         Arten    dürfen        durch   Störungen       nicht
                                                                                                               „erheblich“ beeinträchtigt werden. Diese Maßnahmen sind zu ergreifen, bevor
Erhaltungsmaßnahmen
                                                                                                               eine Verschlechterung eintritt; es handelt sich somit um eine präventiv wirkende
Die    FFH-Richtlinie      verpflichtet     die    Mitgliedstaaten       in    Art.   6   Abs.   1      alle   Handlungspflicht.18
erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen. Diese Maßnahmen sind in
                                                                                                               Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil gegen das Vereinigte
jedem Fall zu treffen und nicht nur „gegebenenfalls“.14 Dieser Pflicht zur
                                                                                                               Königreich festgestellt, dass es für die Umsetzung des Verschlechterungsverbots
Erstellung von Managementplänen ist innerhalb von sechs Jahren nach Aufnahme
                                                                                                               nach Artikel 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie „offenkundig erforderlich sein [kann],
eines Gebietes in die „Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“
                                                                                                               sowohl Abwehrmaßnahmen gegenüber externen, vom Menschen verursachten
nachzukommen.15
                                                                                                               Beeinträchtigungen und Störungen als auch Maßnahmen zu ergreifen, um
Unter     Erhaltungsmaßnahmen              sind    alle    Maßnahmen           und    Regelungen         zu    natürliche Entwicklungen zu unterbinden, die den Erhaltungszustand von Arten
verstehen, die für ein Natura 2000-Gebiet aufgestellt werden müssen, damit die                                 und Lebensräumen in den besonderen Schutzgebieten verschlechtern können“. 19
Erhaltungsziele für das Gebiet erreicht werden.16 Dabei reicht es bei Vorliegen                                Das Verschlechterungsverbot umfasst auch Einflüsse, die von außerhalb auf das
eines „günstigen“ Erhaltungszustandes der betreffenden Arten und Lebensräume                                   Natura        2000-Gebiet        einwirken.        In     der        Praxis    lässt     sich     dieses
im Natura 2000-Gebiet in der Regel aus, wenn die Schutzgüter durch die                                         Verschlechterungsverbot              nur       einhalten,            wenn      Gefährdungen             des

14                                                                                                             17
      EuGH. Urteil vom 10.5.2007 – C-508/04, Rdnr. 71.                                                               Europäische Kommission (2015): Natura 2000 und Wälder, Teil I-II, Technischer Bericht –
15                                                                                                                   2015.
      Europäische Kommission, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262, vom 27.2.2015, betr.
                                                                                                               18
      Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie.                                            Europäische Kommission (2000): Natura 2000 – Gebietsmanagement. Die Vorgaben des
16                                                                                                                   Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG.
      Europäische Kommission (2012): Vermerk der Kommission über die Festlegung von
                                                                                                               19
      Erhaltungszielen für Natura-2000-Gebiete. Endgültige Fassung vom 23.11.2012.                                   EuGH, Urteil vom 20.10.2005 - C-6/04 (Kommission ./. Vereinigtes Königreich), Rdnr. 34.

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