Sommerfarben - Gemeinde Löwenberger Land

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Sommerfarben - Gemeinde Löwenberger Land
24. Juni 2020 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land – Der Bürgermeister   Nr. 6 | 30. Jahrgang | Woche 26

                                         Sommerfarben
|2|   24. Juni 2020 | Nr. 6 | Woche 26                                                                                                        AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land

                                                                                        Inhaltsverzeichnis

  1. Amtliche Bekanntmachungen

  • Mitteilung aus der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land
    Beschlüsse aus der Gemeindevertretersitzung am 02.06.2020......................................................................................................................Seite 3

  • Bekanntmachung Satzungsbeschluss und lnkrafttreten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (KES) Ortsteil Neulöwenberg
    – 1. Änderung –...............................................................................................................................................................................................Seite 3

  • Bekanntmachung Satzungsbeschluss und lnkrafttreten Ergänzungssatzung „Weideweg“ Ortsteil Nassenheide........................................Seite 4

  2. Hinweis vom Ordnungsamt

  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    in der Gemeinde Löwenberger Land................................................................................................................................................................Seite 6

  3. Informationen des Meldeamtes

  • Geburtenmitteilungen....................................................................................................................................................................................Seite 11

  4. Mitteilung des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land

  • Bekanntgabe Telefonnummer für Havarien und sonstige Störanfälle...........................................................................................................Seite 11

  • Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung für den Monat Juli 2020.........................................................................................................Seite 11

  5. Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs der Gemeinde Löwenberger Land

  • Kindertagsüberraschung in der Kita „Regenbogen“ in Grieben....................................................................................................................Seite 12

  6. Kirchliche Nachrichten für den Pfarrsprengel Löwenberger Land..................................................................................................Seite 12

  7. Waldbauernverband Brandenburg e. V.

  • Seminare der Waldbauernschule Brandenburg.............................................................................................................................................Seite 13

  8. Elternbrief des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. ..........................................................................................................................Seite 14
AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land                                                                 24. Juni 2020 | Nr. 6 | Woche 26    |3|

 1.                                              Amtliche Bekanntmachungen

  Mitteilungen aus den Sitzungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land
In der Sitzung der Gemeindevertretung am 02.06.2020 wurden folgen-         der Gemeinde Löwenberger Land, Ortsteil Grüneberg beim Landesamt für
de Beschlüsse gefasst:                                                     ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, und Flurneuordnung in Neuruppin
                                                                           für die Programmjahre 2019/2020/2021 zu genehmigen. Der Eigenanteil der
Beschluss-Nr.: 39/20                                                       Gemeinde Löwenberger Land wurde im Haushaltsplan für die Haushalts-
Gemäß § 6 der Betriebssatzung des KVE beschloss die Gemeindevertretung     jahre 2018, 2019 und 2020 eingestellt und ist für das Haushaltsjahr 2021
die Zuschlagserteilung zur Erneuerung der Trinkwasserversorgungsleitung    einzuplanen.
incl. Wiederanschluss der vorhandenen Trinkwasserhausanschlüsse in der
Ortslage Neulöwenberg an die Firma Albert Schulz Tiefbau GmbH.             Beschluss-Nr.: 41/20
                                                                           Die Gemeindevertretung beschloss
Beschluss-Nr.: 40/20                                                       1. die Eintragung von Baulasten (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) lastend auf
Die Gemeindevertretung beschloss den Antrag auf Gewährung einer Zu-            Teilflächen von:
wendung gemäß Richtlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung,           Gemarkung Linde, Flur 2, Flurstück 58, 59 und 64/4 und
Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die           Gemarkung Linde, Flur 4, Flurstück 23/2 zu bewilligen und
Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß E 1.2 (Vorhaben zur Schaffung   2. diesbezüglich einen Wegebenutzungs- und Leitungsrechtsvertrag abzu-
von Einrichtungen für Basisdienstleitungen) im Rahmen von LEADER vom           schließen.
25.09.2018 für die Baumaßnahme „Erweiterungsbau Kita Pusteblume“ in

                                    Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
                    Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (KES) Ortsteil Neulöwenberg
                                               1. Änderung
Satzungsbeschluss                                                          Planungsziel:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land hat auf öffentli-     Mit dem Erlass der Satzung zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergän-
cher Sitzung am 05.05.2020 die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergän-   zungssatzung soll eindeutig die Grenze zwischen der nach § 34 Abs. 1 BauGB
zungsatzung OT Neulöwenberg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3       zu beurteilenden Grenze klargestellt werden. Die Grenze des Klarstellungs-
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung von Februar 2020 als Satzung be-      bereiches orientiert sich dabei an den hinteren real vorhandenen maßge-
schlossen (Beschluss Nr. 23/20).                                           benden baulichen Anlagen. Zusätzlich sollen die Bereiche E1 bis E5 als
                                                                           Ergänzungsflächen in den Klarstellungs(Innen)bereich einbezogen werden.
Lage und Größe des Plangebietes                                            Die Größe der Ergänzungsflächen E1 bis E5 beträgt ca. 1,3 ha. Damit werden
Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungs­     die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine zukünftige
satzung umfasst die gesamte Ortslage von Neulöwenberg.                     Wohnbebauung geschaffen. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wer-
                                                                           den gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB miteinander verbunden.

                                                                           Flächennutzungsplan
                                                                           Der Flächennutzungsplan Löwenberger Land ist im Wege der Berichtigung
                                                                           nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen.

                                                                           Bekanntmachungsanordnung
                                                                           Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der vorstehende
                                                                           Beschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht.

                                                                           Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung der Klarstellungs-
                                                                           und Ergänzungssatzung (KES) OT Neulöwenberg gemäß § 10 Abs. 3
                                                                           Satz 4 BauGB in Kraft.

                                                                           Die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwen-
                                                                           berg bestehend aus Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und
                                                                           Begründung wird in der Gemeinde Löwenberger Land, Zimmer 5 (Bauver-
                                                                           waltung), Alte Schulstraße 5 in 16775 Löwenberger Land, OT Löwenberg,
                                                                           während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht, bereitge-
                                                                           halten. Über den Inhalt der Satzung einschließlich der Begründung wird auf
Lagedarstellung des Geltungsbereiches der 1. Änderung der Klarstellungs-   Verlangen Auskunft gegeben.
und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg
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 1.                                                Amtliche Bekanntmachungen

Gemäß § 10a Abs. 2 Baugesetzbuch wird die 1. Änderung der Klarstellungs-         – § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungs-
und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg mit Begründung ergänzend auf                    vorganges
der Homepage der Gemeinde unter www.loewenberger-land.de eingestellt             sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit
und über das zentrale Internetportal des Landes Brandenburg unter www.           dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Löwenberger Land
mil.brandenburg.de                                                               geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Der Sachverhalt,
                                                                                 der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll,
Hinweise nach § 215 Abs. 2 und § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch zu Verletzung           ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a
von Vorschriften und zu Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungs-       BauGB beachtlich sind.
ansprüche
                                                                             2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB
1. Eine Verletzung der in                                                       über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprü-
   – § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und         che für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlö-
       Formvorschriften,                                                        schen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
   – § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verletzung der Vorschriften über
       das Verhältnis des Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanes
       sowie                                                                 Der Bürgermeister

                                       Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
                               Ergänzungssatzung „Weideweg“ Ortsteil Nassenheide
Satzungsbeschluss                                                            Planungsziel, -zweck:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land hat auf öffentli-       Mit dem Erlass der Ergänzungssatzung sollen die nördlich des Weideweges
cher Sitzung am 05.05.2020 die Ergänzungssatzung „Weideweg“ OT Nassen-       liegenden Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden,
heide gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung    um damit die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzen für eine Wohn-
von Februar 2020 als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 25/20).              bebauung zu schaffen.

Lage und Größe des Plangebietes                                              Umweltprüfung, -bericht
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Weideweg“ OT Nassenheide          Für die Ergänzungsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden Fest-
mit einer Größe von ca. 0,84 ha umfasst folgende Flurstücke in der Gemar-    setzungen zum Ausgleich des mit einer zulässigen Überbauung verbundenen
kung Nasseenheide:                                                           Eingriffs in Natur und Landschaft getroffen. Grundlage bildet dabei die Ein-
Flur 1: 307*, 308*, 310*, 311, 379*, 312, 393*, 394*, 317 und                griffs- und Ausgleichsbilanzierung, um die ökologischen Kompensationsmaß-
Flur 5: 1*                                                                   nahmen für den Ausgleich der künftigen Bebauung im bisher unbebauten
                                                                             Außenbereich zu ermitteln.
Anmerkung: *die Flurstücke liegen nur teilweise im Geltungsbereich
                                                                             Flächennutzungsplan
Die Ergänzungsfläche „Weideweg“ befindet sich im westlich der B 96 liegen-   Der Flächennutzungsplan Löwenberger Land ist im Wege der Berichtigung
den Ortsbereich von Nassenheide, auf der Nordseite des Weideweges. Das       nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen.
Satzungsgebiet ist durch folgende umgebende Bebauung gekennzeichnet:
– im Norden: rückwärtige Nutzflächen der Wohnbebauung „Am Dorfan-            Bekanntmachungsanordnung
     ger“                                                                    Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der vorstehende
– im Süden: Weideweg mit angrenzende Einfamilienhausbebauung                 Beschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht.
– im Osten: landwirtschaftliche Nutzflächen
– im Westen: Einfamilienhausbebauung an der alten Schule .                   Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungsatzung „Weideweg“
                                                                             OT Nassenheide gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

                                                                             Die Ergänzungssatzung „Weideweg“ OT Nassenheide bestehend aus Plan-
                                                                             zeichnung mit den textlichen Festsetzungen und Begründung wird in der Ge-
                                                                             meinde Löwenberger Land, Zimmer 5 (Bauverwaltung), Alte Schulstraße 5 in
                                                                             16775 Löwenberger Land, OT Löwenberg, während der allgemeinen Dienst-
                                                                             stunden zu jedermanns Einsicht, bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung
                                                                             einschließlich der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

                                                                             Gemäß § 10a Abs. 2 Baugesetzbuch wird die Ergänzungssatzung „Weide-
                                                                             weg“ OT Nassenheide mit Begründung ergänzend auf der Homepage der Ge-
                                                                             meinde unter www.loewenberger-land.de eingestellt und über das zentrale
                                                                             Internetportal des Landes Brandenburg unter www.mil.brandenburg.de

                                                                             Hinweise nach § 215 Abs. 2 und § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch zu Verletzung
                                                                             von Vorschriften und zu Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungs-
Lagedarstellung Ergänzungssatzung „Weideweg“ OT Nassenheide                  ansprüche
AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land                                                                     24. Juni 2020 | Nr. 6 | Woche 26    |5|

 1.                                                 Amtliche Bekanntmachungen

1. Eine Verletzung der in                                                          der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll,
   – § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und            ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a
       Formvorschriften,                                                           BauGB beachtlich sind.
   – § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verletzung der Vorschriften über
       das Verhältnis des Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanes          2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB
       sowie                                                                      über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprü-
   – § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungs-                 che für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlö-
       vorganges                                                                  schen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
   sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit
   dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Löwenberger Land
   geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Der Sachverhalt,          Der Bürgermeister

                                       — Ende der amtlichen Bekanntmachungen —
                                        Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land
                                         Alte Schulstraße 5, 16775 Löwenberger Land, Tel. (03 30 94) 69 80
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 2.		                                                    Hinweis vom Ordnungsamt

Aufgrund zahlreicher Beschwerden in den vergangenen Wochen hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, insbesonde-
re zur Lärmbekämpfung, scheint der Inhalt der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung in der Gemeinde Löwenberger Land vermehrt in der Bevölkerung verloren gegangen zu sein bzw. unbewusst missachtet
zu werden.

Aus diesem Grund erlaube ich mir, diese zur Kenntnisnahme und Beachtung für alle Einwohner wiederholt bekanntzugeben.

                                       Ordnungsbehördliche Verordnung
                         zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
                                      in der Gemeinde Löwenberger Land
Aufgrund des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Aufbau und              1. Grün-, Erholungs-, Park-, Spiel- und Sportanlagen, Schulhöfe sowie
Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der                Friedhöfe
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21],             2. Anpflanzungen, Waldungen, Teiche und sonstige Gewässer ein-
S. 266) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Januar 2016           schließlich der Ufer, soweit diese nicht der Aufsicht der Wasserbe-
(GVBl. I/16, [Nr. 5]) wird vom Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land           hörden unterliegen;
als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss Nr. 32/18 der Gemeindever-           3. Ruhebänke, Toiletten-, Wartehäuser, Fahrradständer sowie Fern-
tretung der Gemeinde Löwenberger Land vom 26.06.2018 folgende Verord-                sprecheinrichtungen;
nung erlassen:                                                                    4. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Infor-
                                                                                     mationskästen, Hinweistafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Ent-
Inhaltsübersicht                                                                     wässerungs-, Katastrophenschutz-, und Baustelleneinrichtungen
§      1      Begriffsbestimmungen                                                   sowie Verkehrszeichen und Hinweiszeichen.
§      2      Allgemeine Verhaltenspflicht
§      3      Schutz der Straßen und Anlagen                                                                      §2
§      4      Verunreinigung                                                                       Allgemeine Verhaltenspflicht
§      5      Halten und Führen von Tieren                                    (1) Auf Straßen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere
§      6      Papierkörbe und Sammelbehälter                                      nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver-
§      7      Abbrennen von Feuern                                                meidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Straßen
§      8      Reinigen von Kraftfahrzeugen                                        und Anlagen darf nicht vereitelt oder unzumutbar beschränkt werden.
§      9      Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§     10      Benutzung der Anlagen                                                                                §3
§     11      Kinderspielplätze                                                                   Schutz der Straßen und Anlagen
§     12      Schutzvorkehrungen                                              (1) Straßen und Anlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung
§     13      Fäkalien- und Dungabfuhr                                            und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung nur in der übli-
§     14      Plakatieren/Verunstalten des Straßenbildes                          chen Weise genutzt werden.
§     15      Aufstellen von Absperrelementen vor dem eigenen Grundstück          Es ist untersagt:
§     16      Hausnummern                                                         1. unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfer-
§     17      Lärmbekämpfung                                                          nen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen,
§     18      Erlaubnisse/Ausnahmen                                                   umzuknicken oder anderweitig zu verändern;
§     19      Gebühren                                                            2. Straßenbeleuchtungsanlagen und -einrichtungen, Hinweiszeichen
§     20      Ordnungswidrigkeiten                                                    auf öffentlichen Einrichtungen, Verkehrszeichen und -einrichtungen,
§     21      Inkrafttreten                                                           Straßennamenschilder, Hausnummern, Fernmelde- und Notrufanla-
                                                                                      gen, Löschanlagen, Schachtdeckel und Hydranten sowie öffentliche
                                    §1                                                Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrich-
                         Begriffsbestimmungen                                         tungen, wie z. B. Müllbehälter, Papierkörbe, Wartehäuser, Blumen-
(1) Öffentliche Straßen (Straßen) im Sinne dieser Verordnung sind ohne                kübel, Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, zu versetzen, zu
    Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche           beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu bekleben oder anders
    Widmung diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die tatsächlich dem                  als bestimmungsgemäß zu nutzen;
    öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs           3. die Anlagen zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen,
    dienen. Dazu gehören insbesondere der Straßenkörper, Brücken, Tunnel,             langsam fahrende Kleinkinderfahrzeuge, Krankenfahrstühle und
    Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen und sonstige                 Rettungsdienst sowie Fahrzeuge, die der Unterhaltung und Instand-
    Bepflanzungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahnen, mit der             setzung der Anlage dienen oder sofern dies durch Hinweisschilder
    Fahrbahn in Zusammenhang stehende Trenn-, Seiten-, Rand-, und Sicher-             ausdrücklich gestattet ist;
    heitsstreifen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, Bushaltestellen        4. auf Straßen und in den Anlagen zu lagern oder zu übernachten;
    sowie Rad- und Gehwege, Flächen verkehrsberuhigter Bereiche, Treppen          5. auf Straßen und Analgen ist jedes Verhalten untersagt, das andere
    an der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.               Personen mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder
(2) Öffentliche Anlagen (Anlagen) im Sinne dieser Verordnung sind ohne                belästigen kann, z. B. durch aufdringliches Verhalten wie lärmen,
    Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Öffentlichkeit und da-           grölen, störenden Alkoholgenuss und Trunkenheit, Konsum anderer
    mit der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden zugängli-               Rauschmittel oder aggressives Betteln;
    chen Flächen, insbesondere:                                                   6. in Anlagen und auf Verkehrsflächen gefährliche Spielgeräte zu benutzen;
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      7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Straßen              und Funktion beeinträchtigt werden. Die Ablagerung darf ebenfalls nur
         und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verän-           am Abholtag, frühestens jedoch am Vorabend erfolgen.
         dern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden.
                                                                                                                      §7
                                      §4                                                                  Abbrennen von Feuern
                          Verunreinigungsverbot                                (1)   Das Abbrennen von Lagerfeuern ist bei uneingeschränkter und korrekter
(1) Jede Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig            Einhaltung nachfolgender Kriterien genehmigungsfrei.
    ist insbesondere:                                                                1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
    1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Müll und Abfällen, wie Le-                 2. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges
         bensmittelreste, Papier, Zigarettenkippen, Glas, Konservendosen                 Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von
         oder sonstiger Verpackungsmittel sowie von scharfkantigen, spitzen,             Scheit­holz, Ästen und Reisig genutzt.
         gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;                    3. Der Brennstoff ist lufttrocken.
    2. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, u. ä. Gegenständen                4. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße:
         innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und                Durchmesser 1 m und Höhe 1 m
         von Balkonen zur Straßenseite hin, sofern die Straße weniger als            5. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer
         5 m entfernt liegt;                                                             zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt
    3. das Ablassen jeglicher Schmutz- und Abwässer;                                     sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung
    4. die Verrichtung der Notdurft sowie übermäßiges sinnloses Spucken;                 das Feuer sofort gelöscht werden kann.
    5. das Lagern, Ausschütten, Ablassen und die Einleitung von Salzen,              6. Ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenem, für
         Säuren, Öl, Benzin, Benzol, Laugen, Farben oder sonstigen flüssigen             den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, ist einzuhalten.
         oder schlammigen Stoffen;                                                   7. Die Abbrenndauer darf höchstens 4 Stunden betragen und das Feuer
    6. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien                  muss danach völlig abgelöscht sein.
         auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt       (2)   Bei Eintritt der Waldbrandgefahrenstufe 5 ist das Abbrennen generell
         oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind.                      verboten.
(2) Hat jemand öffentliche Straßen oder Anlagen – auch in Ausübung eines       (3)   Bei Feuern, die die o. g. Bedingungen nicht einhalten z. B. große Os-
    Rechtes oder einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen lassen,            terfeuer, Sonnenwendfeuer, Johannesfeuer oder das Abbrennen über
    so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.             einen längeren Zeitraum, ist grundsätzlich von der Anwendbarkeit des
    Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr an-              § 7 LImschG auszugehen, d. h. es bedarf eines Antrages auf Ausnahme
    bieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus im Umkreis von            bei der örtlichen Ordnungsbehörde.
    30 m gründlich zu säubern.                                                 (4)   Es ist generell verboten, stark wasserhaltiges Grünmaterial, z. B. Pflan-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als die Verunrei-             zenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und
    nigungen nicht zu Verkehrserschwerungen oder -gefährdungen führen                andere brennbare Abfälle in diesen Feuern einzusetzen.
    und somit in den Anwendungsbereich des § 32 StVO fallen.                   (5)   Der Antrag zur Genehmigung ist mindestens 7 Tage vorher bei der örtli-
                                                                                     chen Ordnungsbehörde einzureichen.
                                   §5
                    Halten und Führen von Tieren                                                                  §8
(1) Wer auf Straßen und Anlagen Hunde oder andere Tiere mit sich führt,                           Reinigung von Kraftfahrzeugen
    hat dafür zu sorgen, dass diese hierdurch nicht beschmutzt werden.         (1) Das Reinigen und Waschen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegen-
    Verunreinigungen (abgesonderte Exkremente) sind sofort und schadlos            ständen, insbesondere das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der
    vom jeweiligen Hundehalter zu beseitigen. Dazu sind stets geeignete            Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände so-
    Reinigungsmaterialen mitzuführen und zum Einsatz zu bringen.                   wie die Vornahme eines Ölwechsels ist auf öffentlichen Straßen und
(2) Hunde sind von Papierkörben und Mülleimern fernzuhalten.                       Anlagen verboten.
(3) Auf Kinderspielplätzen und in eingerichteten Badestellen dürfen Tiere      (2) Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, soweit sie nicht durch plötzlich
    – mit Ausnahme von Blinden- und Behindertenbegleithunden – nicht               auftretende Fahrzeugschäden auf offener Straße unerlässlich sind, sind
    mitgenommen werden.                                                            verboten.

                                      §6                                                                           §9
                     Papierkörbe und Sammelbehälter                                            Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1)   Im Haushalt u. Gewerbe anfallender Müll darf nicht in Papierkörbe ge-    (1) Das Abstellen von Verkaufswagen und Wohnwagen sowie das Aufstel-
      füllt werden, die auf Straßen oder Anlagen aufgestellt sind.                 len von Zelten auf Straßen und Anlagen sind verboten. Ausgenommen
(2)   Sammelbehälter für Glas, Papier, Kunststoffe und Bekleidung dürfen           hiervon ist das Übernachten in Wohnwagen und Wohnmobilen auf Park-
      nur mit den, dem Sammelzweck entsprechenden, Materialien gefüllt             flächen für eine Nacht.
      werden. Die Nutzung dieser Container ist Sonn- und Feiertags ganztägig
      und werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt.                                             § 10
(3)   Der zu entsorgende Abfall ist in die jeweils vorbestimmten Container                             Benutzung der Anlagen
      einzuwerfen. Ein Abstellen von Müll aller Art vor den Containern ist     (1) Die Anlagen sind schonend zu behandeln.
      untersagt. Bei bereits gefüllten Containern ist das Ablegen von Sam-     (2) Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt wer-
      melgut an und auf Sammelbehältern für wiederverwertbare Stoffe               den. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind
      ebenfalls untersagt und wieder mitzunehmen.                                  zu beachten.
(4)   Hauseigene Mülltonnen dürfen nur am Tage der Abholung, frühestens        (3) Das dauerhafte Abstellen und Lagern von Gegenständen und Materia-
      am Vorabend bereitgestellt werden. Sie sind so aufzustellen, dass sie        lien, insbesondere auf Grünflächen, ist unzulässig.
      den Verkehr nicht gefährden oder behindern. Sie sind nach der Entlee-
      rung unverzüglich von der Straße zu entfernen.                                                              § 11
(5)   Sperrmüll ist so am Straßenrand abzustellen, dass die Sicherheit des                                Kinderspielplätze
      Verkehrs nicht gefährdet wird. Schachtdeckel und Abdeckungen von         (1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter
      Versorgungsanlagen usw. dürfen nicht verdeckt oder in der Sicherheit         von 14 Jahren. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und
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    Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Die Benutzung der                        wenn es sich dabei um Veranstaltungen oder Aktionen handelt,
    Plätze erfolgt auf eigene Gefahr.                                                       die einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten
(2) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Ein-                 Interesse dienen. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Ver-
    bruch der Dunkelheit erlaubt.                                                           anstaltung oder Aktion der Allgemeinheit dient. Überwiegendes
(3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere grundsätzlich nicht mitgeführt wer-                 privates Interesse liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung
    den.                                                                                    oder Aktion handelt, die der Gewinnerzielung dient und deren Erlös
(4) Der Genuss alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel                      ausschließlich dem Veranstalter zugute kommt.
    ist auf Kinderspielplätzen verboten.                                             3.     In begründeten Fällen, insbesondere dann, wenn bereits mehrere
                                                                                            Plakatierungen zum gleichen Zeitpunkt genehmigt worden sind
                                    § 12                                                    oder wenn zeitgleich eine größere Anzahl von Plakatierungen zu
                            Schutzvorkehrungen                                              erwarten ist, liegt es im Ermessen der Verwaltung, die Anzahl der
(1)   Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dach-                     Plakate oder den Zeitraum der Plakatierung zu beschränken.
      rinnen sind von den Ordnungspflichtigen zu entfernen, wenn dadurch für
      Personen oder Sachen eine Gefährdung entsteht.                             Die Anzahl der Plakate ist dann wie folgt pro Antragsteller zu beschränken:
(2)   Blumentöpfe und -kästen sind vor Herabstürzen zu sichern.
(3)   Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten,              Antragsteller            Plakate           Plakate            Zulässige
      Bäume und Sträucher so gepflanzt und beschnitten werden, dass sie                                   (einseitig)      (doppelseitig)        Standorte
      niemanden gefährden. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und
      andere scharfe und spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so                 1–4                 30                 60                  30
      angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschä-                  5–8                 15                 30                  15
      digen können.
                                                                                       9 – 10                 8                  16                  8
(4)   Die im Straßenbereich gelegenen oder ohne besondere Einfriedung
      unmittelbar am Straßenbereich angrenzenden Kellerschächte und ähn-
      liche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen (Türen, Deckel und              4.     Wenn mehrere Anträge für das Plakatieren im gleichen Zeitraum
      Klammern) versehen sein. Sie sind verkehrssicher anzubringen und so                   vorliegen, ist die Erlaubnis zur Plakatierung bevorzugt für gemeind-
      zu unterhalten, dass sie niemanden verletzen oder gefährden können.                   liche Veranstaltungen oder Aktionen zu erteilen. Gleiches gilt auch,
(5)   Fahnen, Schilder und Girlanden dürfen nicht mit Leitungsdrähte und                    wenn es sich um Veranstaltungen oder Aktionen handelt, die im
      anderen öffentlichen Zwecken dienenden Gegenständen (z. B. Straßen-                   Gemeindebereich stattfinden.
      beleuchtungskörper) in Berührung kommen.                                       5.     Das Anbringen von Werbebannern ist vorrangig an den gemeindli-
                                                                                            chen Bannerplätzen zulässig.
                                 § 13                                                5.1.   Gemeindliche Bannerplätze sind:
                      Fäkalien- und Dungabfuhr                                              OT Löwenberg, Fr.-Ebert-Straße/Karl-Marx-Platz (Kirche)
(1) Die Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen ist von den Eigentü-                      OT Löwenberg, Fr.-Ebert-Straße (Bäckerei)
    mern, Mietern und Pächtern von Grundstücken rechtzeitig vorzunehmen,                    OT Teschendorf, Hauptstraße
    um ein Überlaufen auszuschließen.                                                5.2.   Im Falle der Kapazitätsauslastung kann auf andere öffentliche Flä-
(2) Die zum Transport von Abwasser und Dung verwendeten Fahrzeuge                           chen im Sinne dieser Verordnung ausgewichen werden, sofern die
    müssen so beschaffen und verschlossen sein, dass ein Verunreinigen                      Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt ist.
    der Straßen und Anlagen ausgeschlossen ist.                                             Das Anbringen von Werbebannern auf Privatflächen ist nicht Be-
                                                                                            standteil dieser Verordnung und bedarf somit keiner Genehmigung.
                                         § 14                                        6.     Mit Ausnahme von Wahlwerbung beträgt der maximale genehmi-
              Plakatieren/Verunstalten des Straßenbildes                                    gungsfähige Zeitraum für Plakate 4 Wochen. Für die Anbringung
(1) Es ist nicht gestattet: auf Straßen und in Anlagen im Sinne des § 1                     von Werbebannern wird diese Frist nur auf die gemeindlichen Ban-
    dieser Verordnung, an Lichtmasten, Schaltkästen, Wartehäuser, Si-                       nerplätze beschränkt.
    gnalanlagen, an Bäumen, an sonstigen Einrichtungen der Ver- und                  7.     Die Plakate sind unverzüglich nach der Veranstaltung vollständig
    Entsorgungsbetriebe, der Post und an den zur Straße hin gelegenen                       zu entfernen.
    Einfriedungen, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsemp-            8.     Die Plakate sind so anzubringen und zu befestigen, dass sie durch
    fehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstige Werbeschriften unbe-                     Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden kön-
    fugt anzubringen, sowie die genannten Einrichtungen zu bemalen, zu                      nen. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial,
    beschreiben oder zu bekleben.                                                           das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen und ist mit Ab-
(2) Die Gemeinde Löwenberger Land kann unter folgenden Voraussetzun-                        nahme der Plakate ebenfalls zu entfernen.
    gen Ausnahmen zulassen:                                                          9.     Die Anbringung von Plakaten hat ausschließlich an Laternenpfäh-
    1. Die Ausnahmegenehmigung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt.                   len zu erfolgen, die über keine Farbbeschichtung verfügen und darf
          1.1. Werbeplakate                                                                Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
                 Der Antrag ist spätestens 10 Tage vor der beabsichtigten            10.    Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie
                 Ausübung der Plakatierung                                                  Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen
          1.2. Werbebanner                                                                frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 Me-
                 der Antrag für die Anbringung eines Werbebanners an den                    tern – gerechnet von der Fahrbahnkante – einzuhalten.
                 gemeindlichen Bannerplätzen, Fr.-Ebert-Straße/Karl-Marx-            11.    Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind
                 Platz (Kirche), Fr.-Ebert-Straße (Bäckerei), Hauptstraße, ist              nicht mehr als 2 Plakatträger pro Lichtmast übereinander anzu-
                 frühestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der                    bringen. Bei Inhalten der Plakate muss es sich um verschiedene
                 Plakatierung                                                               Veranstaltungen oder Aktionen handeln.
          mit Angaben über Ort, Art, Umfang, Größe und Dauer der Plakatie-           12.    Jedes Plakat ist mit einem durch die Gemeinde Löwenberger Land
          rung bei der Gemeinde Löwenberger Land zu stellen. Vorzeitig oder                 übermittelten Aufkleber mit der Aufschrift „Plakatierung geneh-
          zu spät gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.                            migt“ zu kennzeichnen. Doppelseitige Plakate zählen als 2 Plakate.
    2. Plakate und ähnliche zur Bekanntgabe von Veranstaltungen oder                 13.    Plakate, die ohne Erlaubnis angebracht wurden, unterliegen dem
          Aktionen dienende Gegenstände dürfen nur angebracht werden,                       Ordnungswidrigkeitstatbestand und werden weiterhin kosten-
LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26                |9|

         pflichtig entfernt. Des Weiteren ist die Gemeinde Löwenberger             1. Die Poller haben einen Durchmesser von mindestens 4 cm und ma-
         Land berechtigt, festgestellte Verunreinigungen, die durch Plaka-             ximal 8 cm.
         tierungen entstanden sind, auf Kosten des Verursachers zu entfer-         2. Sie werden mit einem Drittel der Gesamtlänge in den Boden einge-
         nen bzw. durch Dritte entfernen zu lassen.                                    lassen.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn öffentliche Inte-       3. Das Kopfende der Absperrung ist stumpf.
    ressen der Plakatierung entgegenstehen.                                        4. Die Absperrelemente sind ausschließlich durch den Antragsteller zu
    1. Die Versagung ist zu erteilen, wenn                                             beschaffen, aufzustellen und instand zu setzten.
    1.1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.               5. Nach einer Absperrungsdauer von maximal 4 Wochen werden die
         Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller                 Absperrelemente umgehend und selbstständig durch den Verursa-
         mehrmalig nicht die erforderlichen Bestimmungen dieser Verord-                cher entfernt.
         nung eingehalten bzw. auf Grund vorangegangener Erlaubnisver-         (4) Die Erlaubnis ist zu versagen bzw. zu wiederrufen, wenn öffentliche
         fahren die erteilten Nebenbestimmungen der Erlaubnis nicht erfüllt        Interessen der Absperrung entgegenstehen.
         hat.                                                                      1. Die Versagung ist zu erteilen, wenn
    1.2. gemeindliche Veranstaltungen und Aktionen durch öffentliches              1.1 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers bestehen.
         Interesse Vorrang haben.                                                  1.2 die Absperrung den Gemeingebrauch erheblich einschränken und
    1.3. die Plakatierung den Gemeingebrauch erheblich einschränken und                  sonstige öffentliche Belange beeinträchtigen würden.
         sonstige öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Öffentliche                 Öffentliche Belange sind beeinträchtigt, wenn:
         Belange sind beeinträchtigt, wenn                                               – Ortsteilinteressen berührt werden
         • von der Plakatierung schädliche Umwelteinwirkungen ausge-                     – Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt werden oder Bestand-
             hen;                                                                            teile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet werden;
         • städtebauliche Belange beeinträchtigt werden;                                 – die Straße eingezogen werden soll;
         • Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der                      – die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gewährleis-
             Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet werden;                                tet ist.
         • die Straße eingezogen werden soll;                                      2. Der Wiederruf einer erteilten Erlaubnis kann ausgesprochen wer-
         • die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gewährleis-                den, wenn
             tet ist.                                                              2.1 Die Gründe für den Wiederruf gemäß Absatz 4 Nr. 1 erst nach
    2. Der Widerruf einer erteilten Erlaubnis kann ausgesprochen wer-                    Erteilung der Genehmigung aufgetreten sind oder bekannt werden.
         den, wenn                                                                 2.2 Der Erlaubnisberechtigte die ihm erteilten Nebenbestimmungen
    2.1. die Gründe für den Widerruf gemäß Absatz 3 Nr. 1 erst nach Ertei-               nicht erfüllt.
         lung der Genehmigung aufgetreten sind oder bekannt werden.
    2.2. der Erlaubnisberechtigte die ihm erteilten Nebenbestimmungen                                                  § 16
         nicht erfüllt.                                                                                          Hausnummern
    2.3. der Erlaubnisberechtigte die festgesetzte Gebühr nicht zahlt.         (1)   Jeder nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch verpflichtete Eigentümer, Erbau-
                                                                                     oder Nießbrauchberechtigte eines bebauten Grundstücks hat das Ge-
                                      § 15                                           bäude straßenwärts mit der ihm von der Gemeinde Löwenberger Land
   Aufstellen von Absperrelementen vor dem eigenen Grundstück                        zugeteilten Hausnummer auf seine Kosten zu versehen. Bei Neubauten
(1) Es ist nicht gestattet, langfristig auf gemeindeeigenen Flächen vor dem          ist das Hausnummernschild binnen 14 Tage, nachdem das Haus bezogen
    eigenen Grundstück unbefugt Absperrelemente anzubringen.                         ist, anzubringen. Es ist sichtbar, einwandfrei, auch während der Dunkel-
(2) Die Gemeinde Löwenberger Land kann unter folgenden Voraussetzun-                 heit, lesbar und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
    gen Ausnahmen zulassen:                                                    (2)   Die Hausnummer, wie auch der Straßenname, kann bei öffentlichem
    1. Die Ausnahmegenehmigung wird nur auf schriftlich begründeten                  Interesse durch die Gemeinde geändert werden. Bestands- und Vertrau-
        Antrag erteilt.                                                              ensschutz an der Beibehaltung einer Hausnummer besteht nicht.
    2. Bei der dauerhaften Absperrung dürfen ausschließlich kessel-            (3)   Die Hausnummern sind am Hauptgebäude neben dem Hauseingang in
        druckimprägnierte, am Kopf abgestumpfte Holzpfosten verwendet                einer Höhe von 1,50 m bis 2,50 m anzubringen. Bei mehreren Eingängen
        werden.                                                                      ist jeder Eingang mit der Hausnummer zu versehen. Liegt der Hausein-
    3. Diese dürfen einen Durchmesser von 14 cm und eine Gesamtlänge                 gang auf der Rückseite oder seitlich des Hauses, muss die Hausnum-
        von 120 cm nicht überschreiten.                                              mer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar der dem
    4. Die Holzpfosten werden mit einem Drittel der Gesamtlänge in den               Hauseingang am nächsten liegenden Gebäudeecke angebracht werden.
        Boden eingelassen.                                                           Tritt das Gebäude derart weit in die Grundstückstiefe zurück, sodass die
    5. Die Pfosten müssen einen Abstand von 50 cm zum Straßenkörper                  angebrachte Hausnummer auf Grund der Entfernung, von der Straße aus
        und 230 cm untereinander einhalten. Beim Abstand zum Straßen-                nicht mehr lesbar ist, so ist die Hausnummer auch in geeigneter Weise
        körper ist ab der Fahrbahnkante zu messen, sofern kein Bankett vor-          am Grundstückseingang oder an der Einfriedung anzubringen. Für Gebäu-
        handen ist. Verfügt die Straße über ein Bankett, so ist das Ende des         de, die durch einen Privatweg an einer Straße angeschlossen sind, ist ein
        Bankettstreifens maßgebend.                                                  zusätzliches Hinweisschild am Beginn dieses Weges aufzustellen.
    6. Fällt der Standort der Absperrelemente auf Grund der vorgenannten       (4)   Jedes bewohnte oder gewerblich genutzte Grundstück ist zugänglich
        Vorgaben innerhalb vorhandener Entwässerungsanlagen (Mulden)                 mit einem Briefkasten zu versehen. Der Briefkasten ist mit dem Namen
        der Gemeinde Löwenberger Land, so ist der Standort mit der Bau-              des Eigentümers, Erbau- oder Nießbrauchberechtigten bzw. Mieters zu
        verwaltung gesondert abzustimmen (Einzelfallprüfung).                        beschriften.
    7. Die Absperrelemente sind ausschließlich durch den Antragsteller zu      (5)   Für die Hausnummerierung dürfen verwendet werden:
        beschaffen, aufzustellen und instand zu setzten.                             1. handelsübliche Schilder von etwa 15 cm Höhe mit arabischen Zif-
(3) Für eine kurzfristige Absperrung von maximal 4 Wochen sind geeignete                  fern. Die Ziffern (Buchstaben) müssen mindestens 10 cm hoch und
    Elemente zu nutzen, welche nicht in der Lage sind, die öffentliche Si-                1 cm breit sein und dürfen nicht höher als 15 cm und nicht breiter
    cherheit oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden.              als 2 cm sein.
    Hierfür geeignete Elemente sind Baken, Leitkegel oder Holzpoller. Für            2. einzelne arabische Ziffern (Buchstaben) in den unter 1. genannten
    eine solche Absperrung ist keine Erlaubnis notwendig. Bei einer kurzle-               Abmessungen aus Metall, Holz, Kunststoff oder einem anderen Ma-
    bigen Absperrung in Form von Holzpollern, ist folgendes zu beachten:                  terial, wenn diese Stoffe witterungsbeständig sind.
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    3. Hausnummernleuchten, wenn diese den Abmessungen zu 1. ent-              (4) Wird eine erteilte Ausnahme vom Antragsteller aus Gründen, die durch
        sprechen.                                                                  die Gemeinde nicht zu vertreten sind, nicht in Anspruch genommen oder
(6) Abweichungen von der in Abs. 3 vorgeschriebenen Hausnummerierung               die Ausnahme vorzeitig aufgegeben, so hat er grundsätzlich keinen An-
    bedürfen der vorherigen Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.             spruch auf Gebührenerstattung.
(7) Bei der Umnummerierung von Grundstücken darf die alte Hausnummer           (5) Gebühren werden erstattet, wenn die Gemeinde Löwenberger Land eine
    in einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist           Ausnahmegenehmigung aus Gründen widerruft, die nicht vom Antrag-
    derart rot durchzustreichen, dass die alte Nummer lesbar bleibt.               steller zu vertreten sind.
(8) Jeder Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Ändern von Schil-        (6) Die Gebührenbefreiung schließt die Beantragung von Ausnahmegeneh-
    dern, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, auf seinem           migungen nicht aus.
    Grundstück zu dulden.
                                                                                                                  § 20
                                    § 17                                                                Ordnungswidrigkeiten
                             Lärmbekämpfung                                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) In festgesetzten Innenbereichen, in bewohnten Außenbereichen sowie             1. entgegen § 2 der Verordnung die allgemeine Verhaltenspflicht miss­
    in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten dürfen auf Grundstücken, Straßen               achtet;
    und Anlagen lärmverursachende Maschinen und Geräte, die mit beson-             2. entgegen § 3 der Verordnung die Schutzpflichten hinsichtlich der
    derer Lärmentwicklung verbunden sind und die allgemeine Ruhezeit                   Verkehrsflächen und Anlagen nicht befolgt;
    stören könnten, nur an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 12.00 Uhr              3. entgegen § 4 der Verordnung das Verunreinigungsverbot nicht be-
    und zwischen 14.00 Uhr und 20:00 Uhr und sonnabends zwischen 09.00                 folgt;
    bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 20:00 Uhr benutzt werden.                          4. entgegen § 5 der Verordnung die Verhaltenspflicht bei Halten und
    Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:                                        Führen von Tieren missachtet;
    1. der Gebrauch von Rasenmähern;                                               5. entgegen § 6 der Verordnung das Verbote hinsichtlich der Benutzung
    2. das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen                  von Papierkörbe und Sammelbehälter missachtet;
        Gegenständen;                                                              6. entgegen § 7 der Verordnung das Verbrennungsverbot nicht befolgt;
    3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und               7. entgegen § 8 der Verordnung das Reinigungsverbot von Kraftfahr-
        Schreddern.                                                                    zeugen und anderen Gegenständen missachtet;
(2) Jeder hat sich außerhalb der in Absatz 1 genannten Ruhezeiten so zu            8. entgegen § 9 der Verordnung das Ab- und Aufstellungsverbot von
    verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeid-                Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen missachtet;
    bar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.                           9. entgegen § 10 der Verordnung die vorgeschriebene Benutzung der
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Baustellen-, Ernte- und sonstigen              Anlagen nicht befolgt;
    gewerblichen Tätigkeiten. Gleiches gilt für den Bauhof der Gemeinde-           10. entgegen § 11 der Verordnung die allgemeine Verhaltenspflicht auf
    verwaltung. Hier sind jedoch die Bestimmungen des Landesimmissions-                Kinderspielplätzen nicht befolgt;
    schutzgesetzes des Landes Brandenburg zu beachten. Die Grundsätze              11. entgegen § 12 der Verordnung die Schutzvorkehrungspflicht miss­
    des Absatzes 2 sind zu beachten, insbesondere bei den ruhestörenden                achtet;
    Arbeiten in geschlossen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lager-             12. entgegen § 14 Abs. 1 der Verordnung das Plakatierungsverbot miss­
    räumen u. a.). Fenster und Türen sind überwiegend geschlossen zu halten.           achtet;
                                                                                   13. entgegen § 14 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Erlaubnis nicht erfüllt;
                                   § 18                                            14. entgegen § 15 Abs. 1 das langfristige Absperrungsverbot miss­
                       Erlaubnisse, Ausnahmen                                          achtet;
(1) Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung sind zulässig, wenn ein           15. entgegen § 15 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Erlaubnis nicht erfüllt;
    besonderes öffentliches Interesse oder ein besonderes überwiegendes            16. entgegen § 15 Abs. 3 die vorgeschriebene Form für eine kurzfristige
    Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die örtliche Ordnungsbehörde              Absperrung missachtet;
    kann auf Antrag, die nach dieser Verordnung erforderlichen Ausnahmen           17. entgegen § 16 der Verordnung die Hausnummerierungspflicht miss­
    zulassen.                                                                          achtet;
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Verbot des §§ 14 und 15                18. entgegen § 17 der Verordnung die Vorschriften hinsichtlich der Fäka­
    dieser Verordnung. In diesem Fall gelten ausschließlich die Regelungen             lien- und Dungabfuhr missachtet;
    des genannten Paragraphen.                                                     19. entgegen § 18 der Verordnung die allgemeine Verhaltenspflicht zur
                                                                                       Lärmbekämpfung nicht befolgt;
                                   § 19                                        (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit Geldbu-
                               Gebühren                                            ßen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(1) Für die Erteilung von Ausnahmen nach den §§ 14 und 18 dieser Verord-           (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet
    nung werden Gebühren auf der Grundlage der Verwaltungsgebührensat-             werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen
    zung der Gemeinde Löwenberger Land erhoben.                                    oder Geldbußen bedroht sind.
(2) Gebührenfreie Ausnahmen sind:
    1. Ausnahmen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben;                                                            § 21
    2. Ausnahmen für zugelassene Parteien für die Dauer des Wahl-                                              Inkrafttreten
        kampfes;                                                               (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in
    3. Ausnahmen die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen                Kraft.
        Zwecken im Sinne des Steuerrechts oder kirchlichen Zwecken die-        (2) Gleichzeitig verliert die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrecht-
        nen                                                                        erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14.04.2011 ihre
        (Die Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden);                           Gültigkeit.
    4. Ausnahmen die im öffentlichen Interesse liegen und nicht aus-
        schließlich der Gewinnerzielung dienen.                                Löwenberg, den 27.06.2018
(3) Von der Entrichtung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen
    werden, wenn die Erhebung oder die Einziehung nach Lage des Einzel-        Bernd-Christian Schneck
    falls unbillig ist.                                                        Bürgermeister
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 3.                     Informationen                          4.           Mitteilungen des kommunalen
                       des Meldeamtes                                       Ver- und Entsorgungsbetriebes

Geburtenmitteilung                                            Tourenplan mobile Fäkalienentsorgung
                                                              aus abflusslosen Sammelgruben im Juli
Zwei kleine Hände greifen nach einem großen Leben,
und viele Erlebnisse wird’s für sie geben.                    27. KW
Was werden diese Hände tun?                                   01.07.   Gutengermendorf
Und werden sie wohl jemals ruhn‘?                             02.07.   Gutengermendorf. Teschendorf, Falkenthal
Wieviele Bilder werden sie uns schenken?                      03.07.   Grüneberg, Neulöwenberg, Liebenberg, Löwenberg
Wie viele Räder einmal lenken?
Wie oft werden sie kleckern und matschen?                     28. KW
Wem werden sie wohl einmal klatschen?                         06.07. Neuendorf
Welche Geschichten werden sie schreiben?                      07.07. Neuendorf, Nassenheide
Und werden die Finger aus der Nase bleiben?                   08.07. Nassenheide
Werden sie unsere Wände bekritzeln?                           09.07. Grieben
Und Tiere streicheln und Freunde kitzeln?                     10.07. Grieben
Was werden sie spielen, wann zappeln, was zeigen?
Werden sie Klavier spielen oder gar geigen?                   29. KW
Ich weiß es nicht, doch eines ist klar:                       13.07. Grieben
Zum Greifen sind unsere Hände stets nah!                      14.07. Linde
[Barbara Schniebel]                                           15.07. Glambeck, Großmutz
                                                              16.07. Großmutz
Herzliche Glückwünsche zur Geburt!                            17.07. Hoppenrade

Milo Jordan, geboren am 21.12.2019                            30. KW
Eltern:                                                       20.07.   Häsen, Klevesche Häuser
Jana und Thomas Jordan, wohnhaft im OT Grüneberg,             21.07.   Häsen, Neuhäsen
                                                              22.07.   Gutengermendorf
Maja Liese, geboren am 13.02.2020                             23.07.   Gutengermendorf. Teschendorf, Falkenthal
Eltern:                                                       24.07.   Grüneberg, Neulöwenberg, Liebenberg, Löwenberg
Katharina Liese und Sebastian Kubale, wohnhaft im OT Häsen,
                                                              31. KW
Romina Röber, geboren am 09.05.2020                           27.07.   Neuendorf
Eltern:                                                       28.07.   Neuendorf, Nassenheide
Kerstin und Tom Röber, wohnhaft im OT Falkenthal,             29.07.   Nassenheide
                                                              30.07.   Grieben
Lina Steinke, geboren am 05.05.2020                           31.07.   Grieben
Eltern:
Ginny Steinke und Marc Bauer,                                 Änderungen behält sich der KVE vor. Diese werden in der Tagespresse
wohnhaft im OT Nassenheide                                    bekanntgegeben.

und                                                           Unsere Telefonnummer für Havarien und sonstige Störfälle:
                                                              0173/20282684 – Bereich Schmutzwasser
Lilly Reinsberg, geboren am 19.05.2020                        0172/3100757 – Bereich Trinkwasser
Eltern:
Nadia und Jan Reinsberg, wohnhaft im OT Falkenthal
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 5.                     Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs

Kindertagsüberraschung trotz Corona
in der Kita „Regenbogen“ in Grieben

Pünktlich zur Kindertagsfeier      „Wir können ja eine richtige      einige Verschönerungsarbeiten       zukünftigen Schulkinder
hat die Zimmerei Marcus Evert      Einweihungsfeier machen“.         auf dem Spielplatz vorgenom-        verabschiedet und ein paar
aus Grieben den Kindern der        Alle waren gleich begeistert.     men (gemalert, gepflanzt,           Hortkinder, die jetzt leider zu
Kita „Regenbogen“ in Grieben       Das passende Kleingeld gab es     gebaut, dekoriert und gebastelt),   „alt“ für uns sind.
am 2. Juni ein riesiges tolles     noch von der Gaststätte „Rosen-   damit sich die Kinder freuen,       Wir möchten uns noch einmal
Tipi-Zelt aus Holz aufgebaut.      garten“ aus Grieben dazu. Sie     wenn sie wieder in die Kita         recht herzlich auf diesem Wege
Die Kinder der Notbetreuung        spendierten die Einnahmen         kommen dürfen.                      bei der Zimmerei Evert und der
staunten nicht schlecht, sie       ihres Schimpfwörterbuches.        Eine „kleine große Feier nur für    Gaststätte „Rosengarten“
wollten gleich das Zelt in         Auch die Erzieherinnen und        Kinder“ wird es dann am             bedanken.
Beschlag nehmen, aber die          Opa Willi waren in den letzten    10. Juli in der Kita ab 14 Uhr                            Marina Liese
Erzieher hatten eine tolle Idee:   Wochen sehr fleißig. Sie haben    geben. Da werden dann die

 6.                          Kirchliche Nachrichten für den Pfarrsprengel Löwenberger Land

Übersicht unserer Gottesdienste im Sommer 2020
Pfarrsprengel Löwenberger Land

Bitte bringen Sie zu den Gottesdiensten Ihren eigenen Mund-Nasen-Schutz mit.

 Datum          Tag                              Nordbereich                       Südbereich
 28.06.         3. So nach Trin.                 10:00 Uhr Falkenthal              10:00 Uhr Löwenberg
                                                                                   14:00 Uhr Grüneberg
                                                                                   15:30 Uhr Teschendorf
 05.07.         4. So nach Trin.                 10:00 Uhr Gutengermendorf         16:00 Uhr Grüneberg
                                                                                   Konzert mit dem Templiner Flötenkreis
                                                                                   unter Leitung von Helge Pfläging
 12.07.         5. So nach Trin.                 10:00 Uhr Großmutz
 19.07.         6. So nach Trin.                 10:00 Uhr Buberow                 9:00 Uhr Löwenberg
                                                                                   (oder evtl. Kirchenfrühstück mit Andacht)
 20.07.         Montag                                                             19:30 Uhr Grüneberg
                                                                                   Chorkonzert mit dem „Collegium Pedale Cantorum“
                                                                                   aus der Altmark, Leitung: Friedemann Lessing
 26.07.         7. So nach Trin.                 10:00 Uhr Kraatz                  9:00 Uhr Grüneberg
                                                                                   (oder evtl. Kirchenfrühstück mit Andacht)
LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26         | 13 |

 7.                                         Waldbauernverband Brandenburg e. V.

Waldbauernschule: Exkursionen in Zeiten von Corona
Eine gute Nachricht aus dem         ernverband versuchten wenigs-        Ferienzeit fällt.
Brandenburger Wald: Nach der        tens mit einem virtuellen            Nun hat die Waldbauernschule          I N FO
Corona-bedingten Unterbre-          Berufsbildungsangebot, Wald-         von den zwölf unversorgt              Anmeldung und Kontakt
chung der bereits gut ausge-        besitzern sowie Forst- und           gebliebenen Schulungsorten            Waldbauernschule Brandenburg
buchten Frühjahresveranstal-        Umweltinteressierten über die        neun auf dem Terminplan für           Projektträger:
tungen werden vom 26. Juni bis      Zeit der Kontingentbeschrän-         die kommenden Wochen.                 Waldbauernverband
25. Juli eine Reihe der ausgefal-   kungen hinwegzuhelfen. Am            Ersatzlos ausfallen müssen            Brandenburg e. V.
lenen Exkursionen an den            18. April gab es bereits eine        leider aus verschiedenen              Am Heideberg 1
offenen Schulungsorten              Online-Waldexkursion per             Gründen die Termine in                16818 Walsleben
nachgeholt – natürlich unter        Video und Livestream für etwas       Eberswalde, Schwarzbach und            033920/50610
Beachtung der weiterhin             mehr als 200 Zuschauer. Aber         Pechhütte. Und auch, wie es im        Fax: 033920/50609
bestehenden und ernst zu            dieses aus der Not geborene          Herbst weitergehen könnte,            E-Mail: waldbauern@t-online.de
nehmenden Sicherheitsaufla-         Informationsangebot zu               wird noch zu entscheiden sein.        Internet:
gen.                                aktuellen Problemen in den           Die geplanten Schulungsinhalte        www.waldbauernschule-
Im Frühjahr konnte die Wald-        märkischen Wäldern konnte die        wurden erneut aufgegriffen,           brandenburg.de
bauernschule Brandenburg            üblichen Weiterbildungswo-           aktualisiert und der Schwer-          www.waldlust-brandenburg.de
lediglich 13 von geplanten und      chenenden natürlich nicht            punkt noch stärker auf Exkursi-
vorbereiteten 25 Exkursionen        vollwertig ersetzen.                 on in den Wald verlagert.             Teilnahmebeitrag:
für Privatwaldbesitzer und          Es gab unterdessen zahlreiche                                              40 € pro Person.
Forstbetriebsgemeinschaften         Anfragen und den Wunsch              Pressekontakt:
abhalten. Vom 20. März an           nach Wiederaufnahme der              Ralph Schipke                         Um eine vorherige Anmeldung
mussten alle weiteren Termine       Waldbauernschule, selbst wenn         0151 22829877                       für die hier aufgeführten
vorerst abgesagt werden. Die        der Durchführungszeitraum            E-Mail: presse@waldbauern-            Termine wird gebeten.
Referenten und der Waldbau-         nun in die Sommer- und               schule-brandenburg.de

Der beiliegenden Übersicht können Sie die aktuellen neuen Termine und die Treffpunkte in Ihrer Region entnehmen:

 Termin                                        Kurs                                           Ort
 Pritzwalk                                     Waldhotel Forsthaus                            26.06./ 27.06.
                                               Hainholz
                                               16928 Pritzwalk
                                               Hainholz 2
 Reuthen                                       Wolfshainer Hof                                03.07./ 04.07.
                                               03130 Tschernitz OT Wolfshain
                                               Dorfstraße 1
 Elsterwerda                                   Gaststätte Zum Goldenen Löwen                  03.07./ 04.07.
                                               04934 Hohenleipisch
                                               Dresdener Straße 16
 Luckau/Dahme                                  Jagdhütte Höllberghof                          03.07./ 04.07.
                                               15926 Heideblick OT Langengrassau
 Beelitz                                       Café Zum Kirschbaum                            03.07./ 04.07.
                                               14547 Beelitz OT Körzin
                                               Körzin 20
 Spremberg                                     Feuerwehrdepot Terpe/Heimatverein              10.07./ 11.07.
                                               03130 Spremberg OT Terpe
                                               Pulsberger Weg 1
 Belzig                                        Gaststätte Zur Erholung                        10.07./ 11.07.
                                               14806 Bad Belzig OT Werbig
                                               Werbiger Dorfstraße 1
 Lieberose                                     Gasthof Graßmel                                10.07./ 11.07.
                                               15913 Schwielochsee OT Mochow
                                               Mochower Dorfstr. 2
 Perleberg                                     Gaststätte Lübzower Schweiz                    24.07./ 25.07.
                                               19348 Perleberg OT Lübzow
                                               Dorfstraße 24
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