Sommerfarben - Gemeinde Löwenberger Land
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
24. Juni 2020 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land – Der Bürgermeister Nr. 6 | 30. Jahrgang | Woche 26 Sommerfarben
|2| 24. Juni 2020 | Nr. 6 | Woche 26 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land Inhaltsverzeichnis 1. Amtliche Bekanntmachungen • Mitteilung aus der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land Beschlüsse aus der Gemeindevertretersitzung am 02.06.2020......................................................................................................................Seite 3 • Bekanntmachung Satzungsbeschluss und lnkrafttreten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (KES) Ortsteil Neulöwenberg – 1. Änderung –...............................................................................................................................................................................................Seite 3 • Bekanntmachung Satzungsbeschluss und lnkrafttreten Ergänzungssatzung „Weideweg“ Ortsteil Nassenheide........................................Seite 4 2. Hinweis vom Ordnungsamt • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Löwenberger Land................................................................................................................................................................Seite 6 3. Informationen des Meldeamtes • Geburtenmitteilungen....................................................................................................................................................................................Seite 11 4. Mitteilung des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land • Bekanntgabe Telefonnummer für Havarien und sonstige Störanfälle...........................................................................................................Seite 11 • Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung für den Monat Juli 2020.........................................................................................................Seite 11 5. Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs der Gemeinde Löwenberger Land • Kindertagsüberraschung in der Kita „Regenbogen“ in Grieben....................................................................................................................Seite 12 6. Kirchliche Nachrichten für den Pfarrsprengel Löwenberger Land..................................................................................................Seite 12 7. Waldbauernverband Brandenburg e. V. • Seminare der Waldbauernschule Brandenburg.............................................................................................................................................Seite 13 8. Elternbrief des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. ..........................................................................................................................Seite 14
AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 24. Juni 2020 | Nr. 6 | Woche 26 |3| 1. Amtliche Bekanntmachungen Mitteilungen aus den Sitzungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land In der Sitzung der Gemeindevertretung am 02.06.2020 wurden folgen- der Gemeinde Löwenberger Land, Ortsteil Grüneberg beim Landesamt für de Beschlüsse gefasst: ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, und Flurneuordnung in Neuruppin für die Programmjahre 2019/2020/2021 zu genehmigen. Der Eigenanteil der Beschluss-Nr.: 39/20 Gemeinde Löwenberger Land wurde im Haushaltsplan für die Haushalts- Gemäß § 6 der Betriebssatzung des KVE beschloss die Gemeindevertretung jahre 2018, 2019 und 2020 eingestellt und ist für das Haushaltsjahr 2021 die Zuschlagserteilung zur Erneuerung der Trinkwasserversorgungsleitung einzuplanen. incl. Wiederanschluss der vorhandenen Trinkwasserhausanschlüsse in der Ortslage Neulöwenberg an die Firma Albert Schulz Tiefbau GmbH. Beschluss-Nr.: 41/20 Die Gemeindevertretung beschloss Beschluss-Nr.: 40/20 1. die Eintragung von Baulasten (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) lastend auf Die Gemeindevertretung beschloss den Antrag auf Gewährung einer Zu- Teilflächen von: wendung gemäß Richtlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Gemarkung Linde, Flur 2, Flurstück 58, 59 und 64/4 und Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Gemarkung Linde, Flur 4, Flurstück 23/2 zu bewilligen und Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß E 1.2 (Vorhaben zur Schaffung 2. diesbezüglich einen Wegebenutzungs- und Leitungsrechtsvertrag abzu- von Einrichtungen für Basisdienstleitungen) im Rahmen von LEADER vom schließen. 25.09.2018 für die Baumaßnahme „Erweiterungsbau Kita Pusteblume“ in Satzungsbeschluss und Inkrafttreten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (KES) Ortsteil Neulöwenberg 1. Änderung Satzungsbeschluss Planungsziel: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land hat auf öffentli- Mit dem Erlass der Satzung zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergän- cher Sitzung am 05.05.2020 die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergän- zungssatzung soll eindeutig die Grenze zwischen der nach § 34 Abs. 1 BauGB zungsatzung OT Neulöwenberg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 zu beurteilenden Grenze klargestellt werden. Die Grenze des Klarstellungs- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung von Februar 2020 als Satzung be- bereiches orientiert sich dabei an den hinteren real vorhandenen maßge- schlossen (Beschluss Nr. 23/20). benden baulichen Anlagen. Zusätzlich sollen die Bereiche E1 bis E5 als Ergänzungsflächen in den Klarstellungs(Innen)bereich einbezogen werden. Lage und Größe des Plangebietes Die Größe der Ergänzungsflächen E1 bis E5 beträgt ca. 1,3 ha. Damit werden Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungs die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine zukünftige satzung umfasst die gesamte Ortslage von Neulöwenberg. Wohnbebauung geschaffen. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wer- den gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB miteinander verbunden. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan Löwenberger Land ist im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen. Bekanntmachungsanordnung Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der vorstehende Beschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (KES) OT Neulöwenberg gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwen- berg bestehend aus Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und Begründung wird in der Gemeinde Löwenberger Land, Zimmer 5 (Bauver- waltung), Alte Schulstraße 5 in 16775 Löwenberger Land, OT Löwenberg, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht, bereitge- halten. Über den Inhalt der Satzung einschließlich der Begründung wird auf Lagedarstellung des Geltungsbereiches der 1. Änderung der Klarstellungs- Verlangen Auskunft gegeben. und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg
|4| 24. Juni 2020 | Nr. 6 | Woche 26 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 1. Amtliche Bekanntmachungen Gemäß § 10a Abs. 2 Baugesetzbuch wird die 1. Änderung der Klarstellungs- – § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungs- und Ergänzungssatzung OT Neulöwenberg mit Begründung ergänzend auf vorganges der Homepage der Gemeinde unter www.loewenberger-land.de eingestellt sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit und über das zentrale Internetportal des Landes Brandenburg unter www. dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Löwenberger Land mil.brandenburg.de geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, Hinweise nach § 215 Abs. 2 und § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch zu Verletzung ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a von Vorschriften und zu Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungs- BauGB beachtlich sind. ansprüche 2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB 1. Eine Verletzung der in über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprü- – § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und che für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlö- Formvorschriften, schen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. – § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanes sowie Der Bürgermeister Satzungsbeschluss und Inkrafttreten Ergänzungssatzung „Weideweg“ Ortsteil Nassenheide Satzungsbeschluss Planungsziel, -zweck: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land hat auf öffentli- Mit dem Erlass der Ergänzungssatzung sollen die nördlich des Weideweges cher Sitzung am 05.05.2020 die Ergänzungssatzung „Weideweg“ OT Nassen- liegenden Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, heide gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung um damit die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzen für eine Wohn- von Februar 2020 als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 25/20). bebauung zu schaffen. Lage und Größe des Plangebietes Umweltprüfung, -bericht Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Weideweg“ OT Nassenheide Für die Ergänzungsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden Fest- mit einer Größe von ca. 0,84 ha umfasst folgende Flurstücke in der Gemar- setzungen zum Ausgleich des mit einer zulässigen Überbauung verbundenen kung Nasseenheide: Eingriffs in Natur und Landschaft getroffen. Grundlage bildet dabei die Ein- Flur 1: 307*, 308*, 310*, 311, 379*, 312, 393*, 394*, 317 und griffs- und Ausgleichsbilanzierung, um die ökologischen Kompensationsmaß- Flur 5: 1* nahmen für den Ausgleich der künftigen Bebauung im bisher unbebauten Außenbereich zu ermitteln. Anmerkung: *die Flurstücke liegen nur teilweise im Geltungsbereich Flächennutzungsplan Die Ergänzungsfläche „Weideweg“ befindet sich im westlich der B 96 liegen- Der Flächennutzungsplan Löwenberger Land ist im Wege der Berichtigung den Ortsbereich von Nassenheide, auf der Nordseite des Weideweges. Das nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzupassen. Satzungsgebiet ist durch folgende umgebende Bebauung gekennzeichnet: – im Norden: rückwärtige Nutzflächen der Wohnbebauung „Am Dorfan- Bekanntmachungsanordnung ger“ Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der vorstehende – im Süden: Weideweg mit angrenzende Einfamilienhausbebauung Beschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. – im Osten: landwirtschaftliche Nutzflächen – im Westen: Einfamilienhausbebauung an der alten Schule . Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungsatzung „Weideweg“ OT Nassenheide gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Die Ergänzungssatzung „Weideweg“ OT Nassenheide bestehend aus Plan- zeichnung mit den textlichen Festsetzungen und Begründung wird in der Ge- meinde Löwenberger Land, Zimmer 5 (Bauverwaltung), Alte Schulstraße 5 in 16775 Löwenberger Land, OT Löwenberg, während der allgemeinen Dienst- stunden zu jedermanns Einsicht, bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung einschließlich der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10a Abs. 2 Baugesetzbuch wird die Ergänzungssatzung „Weide- weg“ OT Nassenheide mit Begründung ergänzend auf der Homepage der Ge- meinde unter www.loewenberger-land.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Brandenburg unter www.mil.brandenburg.de Hinweise nach § 215 Abs. 2 und § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch zu Verletzung von Vorschriften und zu Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungs- Lagedarstellung Ergänzungssatzung „Weideweg“ OT Nassenheide ansprüche
AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 24. Juni 2020 | Nr. 6 | Woche 26 |5| 1. Amtliche Bekanntmachungen 1. Eine Verletzung der in der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, – § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a Formvorschriften, BauGB beachtlich sind. – § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanes 2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB sowie über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprü- – § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungs- che für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlö- vorganges schen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Löwenberger Land geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Der Sachverhalt, Der Bürgermeister — Ende der amtlichen Bekanntmachungen — Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5, 16775 Löwenberger Land, Tel. (03 30 94) 69 80
|6| LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26 2. Hinweis vom Ordnungsamt Aufgrund zahlreicher Beschwerden in den vergangenen Wochen hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, insbesonde- re zur Lärmbekämpfung, scheint der Inhalt der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Löwenberger Land vermehrt in der Bevölkerung verloren gegangen zu sein bzw. unbewusst missachtet zu werden. Aus diesem Grund erlaube ich mir, diese zur Kenntnisnahme und Beachtung für alle Einwohner wiederholt bekanntzugeben. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Löwenberger Land Aufgrund des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Aufbau und 1. Grün-, Erholungs-, Park-, Spiel- und Sportanlagen, Schulhöfe sowie Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Friedhöfe Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], 2. Anpflanzungen, Waldungen, Teiche und sonstige Gewässer ein- S. 266) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 schließlich der Ufer, soweit diese nicht der Aufsicht der Wasserbe- (GVBl. I/16, [Nr. 5]) wird vom Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land hörden unterliegen; als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss Nr. 32/18 der Gemeindever- 3. Ruhebänke, Toiletten-, Wartehäuser, Fahrradständer sowie Fern- tretung der Gemeinde Löwenberger Land vom 26.06.2018 folgende Verord- sprecheinrichtungen; nung erlassen: 4. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Infor- mationskästen, Hinweistafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Ent- Inhaltsübersicht wässerungs-, Katastrophenschutz-, und Baustelleneinrichtungen § 1 Begriffsbestimmungen sowie Verkehrszeichen und Hinweiszeichen. § 2 Allgemeine Verhaltenspflicht § 3 Schutz der Straßen und Anlagen §2 § 4 Verunreinigung Allgemeine Verhaltenspflicht § 5 Halten und Führen von Tieren (1) Auf Straßen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere § 6 Papierkörbe und Sammelbehälter nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver- § 7 Abbrennen von Feuern meidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Straßen § 8 Reinigen von Kraftfahrzeugen und Anlagen darf nicht vereitelt oder unzumutbar beschränkt werden. § 9 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen § 10 Benutzung der Anlagen §3 § 11 Kinderspielplätze Schutz der Straßen und Anlagen § 12 Schutzvorkehrungen (1) Straßen und Anlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung § 13 Fäkalien- und Dungabfuhr und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung nur in der übli- § 14 Plakatieren/Verunstalten des Straßenbildes chen Weise genutzt werden. § 15 Aufstellen von Absperrelementen vor dem eigenen Grundstück Es ist untersagt: § 16 Hausnummern 1. unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfer- § 17 Lärmbekämpfung nen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, § 18 Erlaubnisse/Ausnahmen umzuknicken oder anderweitig zu verändern; § 19 Gebühren 2. Straßenbeleuchtungsanlagen und -einrichtungen, Hinweiszeichen § 20 Ordnungswidrigkeiten auf öffentlichen Einrichtungen, Verkehrszeichen und -einrichtungen, § 21 Inkrafttreten Straßennamenschilder, Hausnummern, Fernmelde- und Notrufanla- gen, Löschanlagen, Schachtdeckel und Hydranten sowie öffentliche §1 Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrich- Begriffsbestimmungen tungen, wie z. B. Müllbehälter, Papierkörbe, Wartehäuser, Blumen- (1) Öffentliche Straßen (Straßen) im Sinne dieser Verordnung sind ohne kübel, Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, zu versetzen, zu Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu bekleben oder anders Widmung diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die tatsächlich dem als bestimmungsgemäß zu nutzen; öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs 3. die Anlagen zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, dienen. Dazu gehören insbesondere der Straßenkörper, Brücken, Tunnel, langsam fahrende Kleinkinderfahrzeuge, Krankenfahrstühle und Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen und sonstige Rettungsdienst sowie Fahrzeuge, die der Unterhaltung und Instand- Bepflanzungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahnen, mit der setzung der Anlage dienen oder sofern dies durch Hinweisschilder Fahrbahn in Zusammenhang stehende Trenn-, Seiten-, Rand-, und Sicher- ausdrücklich gestattet ist; heitsstreifen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, Bushaltestellen 4. auf Straßen und in den Anlagen zu lagern oder zu übernachten; sowie Rad- und Gehwege, Flächen verkehrsberuhigter Bereiche, Treppen 5. auf Straßen und Analgen ist jedes Verhalten untersagt, das andere an der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. Personen mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder (2) Öffentliche Anlagen (Anlagen) im Sinne dieser Verordnung sind ohne belästigen kann, z. B. durch aufdringliches Verhalten wie lärmen, Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Öffentlichkeit und da- grölen, störenden Alkoholgenuss und Trunkenheit, Konsum anderer mit der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden zugängli- Rauschmittel oder aggressives Betteln; chen Flächen, insbesondere: 6. in Anlagen und auf Verkehrsflächen gefährliche Spielgeräte zu benutzen;
LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26 |7| 7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Straßen und Funktion beeinträchtigt werden. Die Ablagerung darf ebenfalls nur und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verän- am Abholtag, frühestens jedoch am Vorabend erfolgen. dern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden. §7 §4 Abbrennen von Feuern Verunreinigungsverbot (1) Das Abbrennen von Lagerfeuern ist bei uneingeschränkter und korrekter (1) Jede Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig Einhaltung nachfolgender Kriterien genehmigungsfrei. ist insbesondere: 1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben. 1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Müll und Abfällen, wie Le- 2. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges bensmittelreste, Papier, Zigarettenkippen, Glas, Konservendosen Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von oder sonstiger Verpackungsmittel sowie von scharfkantigen, spitzen, Scheitholz, Ästen und Reisig genutzt. gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen; 3. Der Brennstoff ist lufttrocken. 2. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, u. ä. Gegenständen 4. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße: innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und Durchmesser 1 m und Höhe 1 m von Balkonen zur Straßenseite hin, sofern die Straße weniger als 5. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer 5 m entfernt liegt; zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt 3. das Ablassen jeglicher Schmutz- und Abwässer; sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung 4. die Verrichtung der Notdurft sowie übermäßiges sinnloses Spucken; das Feuer sofort gelöscht werden kann. 5. das Lagern, Ausschütten, Ablassen und die Einleitung von Salzen, 6. Ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenem, für Säuren, Öl, Benzin, Benzol, Laugen, Farben oder sonstigen flüssigen den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, ist einzuhalten. oder schlammigen Stoffen; 7. Die Abbrenndauer darf höchstens 4 Stunden betragen und das Feuer 6. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien muss danach völlig abgelöscht sein. auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt (2) Bei Eintritt der Waldbrandgefahrenstufe 5 ist das Abbrennen generell oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind. verboten. (2) Hat jemand öffentliche Straßen oder Anlagen – auch in Ausübung eines (3) Bei Feuern, die die o. g. Bedingungen nicht einhalten z. B. große Os- Rechtes oder einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen lassen, terfeuer, Sonnenwendfeuer, Johannesfeuer oder das Abbrennen über so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. einen längeren Zeitraum, ist grundsätzlich von der Anwendbarkeit des Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr an- § 7 LImschG auszugehen, d. h. es bedarf eines Antrages auf Ausnahme bieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus im Umkreis von bei der örtlichen Ordnungsbehörde. 30 m gründlich zu säubern. (4) Es ist generell verboten, stark wasserhaltiges Grünmaterial, z. B. Pflan- (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als die Verunrei- zenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und nigungen nicht zu Verkehrserschwerungen oder -gefährdungen führen andere brennbare Abfälle in diesen Feuern einzusetzen. und somit in den Anwendungsbereich des § 32 StVO fallen. (5) Der Antrag zur Genehmigung ist mindestens 7 Tage vorher bei der örtli- chen Ordnungsbehörde einzureichen. §5 Halten und Führen von Tieren §8 (1) Wer auf Straßen und Anlagen Hunde oder andere Tiere mit sich führt, Reinigung von Kraftfahrzeugen hat dafür zu sorgen, dass diese hierdurch nicht beschmutzt werden. (1) Das Reinigen und Waschen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegen- Verunreinigungen (abgesonderte Exkremente) sind sofort und schadlos ständen, insbesondere das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der vom jeweiligen Hundehalter zu beseitigen. Dazu sind stets geeignete Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände so- Reinigungsmaterialen mitzuführen und zum Einsatz zu bringen. wie die Vornahme eines Ölwechsels ist auf öffentlichen Straßen und (2) Hunde sind von Papierkörben und Mülleimern fernzuhalten. Anlagen verboten. (3) Auf Kinderspielplätzen und in eingerichteten Badestellen dürfen Tiere (2) Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, soweit sie nicht durch plötzlich – mit Ausnahme von Blinden- und Behindertenbegleithunden – nicht auftretende Fahrzeugschäden auf offener Straße unerlässlich sind, sind mitgenommen werden. verboten. §6 §9 Papierkörbe und Sammelbehälter Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen (1) Im Haushalt u. Gewerbe anfallender Müll darf nicht in Papierkörbe ge- (1) Das Abstellen von Verkaufswagen und Wohnwagen sowie das Aufstel- füllt werden, die auf Straßen oder Anlagen aufgestellt sind. len von Zelten auf Straßen und Anlagen sind verboten. Ausgenommen (2) Sammelbehälter für Glas, Papier, Kunststoffe und Bekleidung dürfen hiervon ist das Übernachten in Wohnwagen und Wohnmobilen auf Park- nur mit den, dem Sammelzweck entsprechenden, Materialien gefüllt flächen für eine Nacht. werden. Die Nutzung dieser Container ist Sonn- und Feiertags ganztägig und werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt. § 10 (3) Der zu entsorgende Abfall ist in die jeweils vorbestimmten Container Benutzung der Anlagen einzuwerfen. Ein Abstellen von Müll aller Art vor den Containern ist (1) Die Anlagen sind schonend zu behandeln. untersagt. Bei bereits gefüllten Containern ist das Ablegen von Sam- (2) Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt wer- melgut an und auf Sammelbehältern für wiederverwertbare Stoffe den. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind ebenfalls untersagt und wieder mitzunehmen. zu beachten. (4) Hauseigene Mülltonnen dürfen nur am Tage der Abholung, frühestens (3) Das dauerhafte Abstellen und Lagern von Gegenständen und Materia- am Vorabend bereitgestellt werden. Sie sind so aufzustellen, dass sie lien, insbesondere auf Grünflächen, ist unzulässig. den Verkehr nicht gefährden oder behindern. Sie sind nach der Entlee- rung unverzüglich von der Straße zu entfernen. § 11 (5) Sperrmüll ist so am Straßenrand abzustellen, dass die Sicherheit des Kinderspielplätze Verkehrs nicht gefährdet wird. Schachtdeckel und Abdeckungen von (1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter Versorgungsanlagen usw. dürfen nicht verdeckt oder in der Sicherheit von 14 Jahren. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und
|8| LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26 Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. Die Benutzung der wenn es sich dabei um Veranstaltungen oder Aktionen handelt, Plätze erfolgt auf eigene Gefahr. die einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten (2) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Ein- Interesse dienen. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Ver- bruch der Dunkelheit erlaubt. anstaltung oder Aktion der Allgemeinheit dient. Überwiegendes (3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere grundsätzlich nicht mitgeführt wer- privates Interesse liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung den. oder Aktion handelt, die der Gewinnerzielung dient und deren Erlös (4) Der Genuss alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel ausschließlich dem Veranstalter zugute kommt. ist auf Kinderspielplätzen verboten. 3. In begründeten Fällen, insbesondere dann, wenn bereits mehrere Plakatierungen zum gleichen Zeitpunkt genehmigt worden sind § 12 oder wenn zeitgleich eine größere Anzahl von Plakatierungen zu Schutzvorkehrungen erwarten ist, liegt es im Ermessen der Verwaltung, die Anzahl der (1) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dach- Plakate oder den Zeitraum der Plakatierung zu beschränken. rinnen sind von den Ordnungspflichtigen zu entfernen, wenn dadurch für Personen oder Sachen eine Gefährdung entsteht. Die Anzahl der Plakate ist dann wie folgt pro Antragsteller zu beschränken: (2) Blumentöpfe und -kästen sind vor Herabstürzen zu sichern. (3) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten, Antragsteller Plakate Plakate Zulässige Bäume und Sträucher so gepflanzt und beschnitten werden, dass sie (einseitig) (doppelseitig) Standorte niemanden gefährden. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe und spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so 1–4 30 60 30 angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschä- 5–8 15 30 15 digen können. 9 – 10 8 16 8 (4) Die im Straßenbereich gelegenen oder ohne besondere Einfriedung unmittelbar am Straßenbereich angrenzenden Kellerschächte und ähn- liche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen (Türen, Deckel und 4. Wenn mehrere Anträge für das Plakatieren im gleichen Zeitraum Klammern) versehen sein. Sie sind verkehrssicher anzubringen und so vorliegen, ist die Erlaubnis zur Plakatierung bevorzugt für gemeind- zu unterhalten, dass sie niemanden verletzen oder gefährden können. liche Veranstaltungen oder Aktionen zu erteilen. Gleiches gilt auch, (5) Fahnen, Schilder und Girlanden dürfen nicht mit Leitungsdrähte und wenn es sich um Veranstaltungen oder Aktionen handelt, die im anderen öffentlichen Zwecken dienenden Gegenständen (z. B. Straßen- Gemeindebereich stattfinden. beleuchtungskörper) in Berührung kommen. 5. Das Anbringen von Werbebannern ist vorrangig an den gemeindli- chen Bannerplätzen zulässig. § 13 5.1. Gemeindliche Bannerplätze sind: Fäkalien- und Dungabfuhr OT Löwenberg, Fr.-Ebert-Straße/Karl-Marx-Platz (Kirche) (1) Die Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen ist von den Eigentü- OT Löwenberg, Fr.-Ebert-Straße (Bäckerei) mern, Mietern und Pächtern von Grundstücken rechtzeitig vorzunehmen, OT Teschendorf, Hauptstraße um ein Überlaufen auszuschließen. 5.2. Im Falle der Kapazitätsauslastung kann auf andere öffentliche Flä- (2) Die zum Transport von Abwasser und Dung verwendeten Fahrzeuge chen im Sinne dieser Verordnung ausgewichen werden, sofern die müssen so beschaffen und verschlossen sein, dass ein Verunreinigen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt ist. der Straßen und Anlagen ausgeschlossen ist. Das Anbringen von Werbebannern auf Privatflächen ist nicht Be- standteil dieser Verordnung und bedarf somit keiner Genehmigung. § 14 6. Mit Ausnahme von Wahlwerbung beträgt der maximale genehmi- Plakatieren/Verunstalten des Straßenbildes gungsfähige Zeitraum für Plakate 4 Wochen. Für die Anbringung (1) Es ist nicht gestattet: auf Straßen und in Anlagen im Sinne des § 1 von Werbebannern wird diese Frist nur auf die gemeindlichen Ban- dieser Verordnung, an Lichtmasten, Schaltkästen, Wartehäuser, Si- nerplätze beschränkt. gnalanlagen, an Bäumen, an sonstigen Einrichtungen der Ver- und 7. Die Plakate sind unverzüglich nach der Veranstaltung vollständig Entsorgungsbetriebe, der Post und an den zur Straße hin gelegenen zu entfernen. Einfriedungen, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsemp- 8. Die Plakate sind so anzubringen und zu befestigen, dass sie durch fehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstige Werbeschriften unbe- Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden kön- fugt anzubringen, sowie die genannten Einrichtungen zu bemalen, zu nen. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, beschreiben oder zu bekleben. das Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen und ist mit Ab- (2) Die Gemeinde Löwenberger Land kann unter folgenden Voraussetzun- nahme der Plakate ebenfalls zu entfernen. gen Ausnahmen zulassen: 9. Die Anbringung von Plakaten hat ausschließlich an Laternenpfäh- 1. Die Ausnahmegenehmigung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt. len zu erfolgen, die über keine Farbbeschichtung verfügen und darf 1.1. Werbeplakate Verkehrsteilnehmer nicht behindern. Der Antrag ist spätestens 10 Tage vor der beabsichtigten 10. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie Ausübung der Plakatierung Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen 1.2. Werbebanner frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 Me- der Antrag für die Anbringung eines Werbebanners an den tern – gerechnet von der Fahrbahnkante – einzuhalten. gemeindlichen Bannerplätzen, Fr.-Ebert-Straße/Karl-Marx- 11. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind Platz (Kirche), Fr.-Ebert-Straße (Bäckerei), Hauptstraße, ist nicht mehr als 2 Plakatträger pro Lichtmast übereinander anzu- frühestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der bringen. Bei Inhalten der Plakate muss es sich um verschiedene Plakatierung Veranstaltungen oder Aktionen handeln. mit Angaben über Ort, Art, Umfang, Größe und Dauer der Plakatie- 12. Jedes Plakat ist mit einem durch die Gemeinde Löwenberger Land rung bei der Gemeinde Löwenberger Land zu stellen. Vorzeitig oder übermittelten Aufkleber mit der Aufschrift „Plakatierung geneh- zu spät gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. migt“ zu kennzeichnen. Doppelseitige Plakate zählen als 2 Plakate. 2. Plakate und ähnliche zur Bekanntgabe von Veranstaltungen oder 13. Plakate, die ohne Erlaubnis angebracht wurden, unterliegen dem Aktionen dienende Gegenstände dürfen nur angebracht werden, Ordnungswidrigkeitstatbestand und werden weiterhin kosten-
LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26 |9| pflichtig entfernt. Des Weiteren ist die Gemeinde Löwenberger 1. Die Poller haben einen Durchmesser von mindestens 4 cm und ma- Land berechtigt, festgestellte Verunreinigungen, die durch Plaka- ximal 8 cm. tierungen entstanden sind, auf Kosten des Verursachers zu entfer- 2. Sie werden mit einem Drittel der Gesamtlänge in den Boden einge- nen bzw. durch Dritte entfernen zu lassen. lassen. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn öffentliche Inte- 3. Das Kopfende der Absperrung ist stumpf. ressen der Plakatierung entgegenstehen. 4. Die Absperrelemente sind ausschließlich durch den Antragsteller zu 1. Die Versagung ist zu erteilen, wenn beschaffen, aufzustellen und instand zu setzten. 1.1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. 5. Nach einer Absperrungsdauer von maximal 4 Wochen werden die Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller Absperrelemente umgehend und selbstständig durch den Verursa- mehrmalig nicht die erforderlichen Bestimmungen dieser Verord- cher entfernt. nung eingehalten bzw. auf Grund vorangegangener Erlaubnisver- (4) Die Erlaubnis ist zu versagen bzw. zu wiederrufen, wenn öffentliche fahren die erteilten Nebenbestimmungen der Erlaubnis nicht erfüllt Interessen der Absperrung entgegenstehen. hat. 1. Die Versagung ist zu erteilen, wenn 1.2. gemeindliche Veranstaltungen und Aktionen durch öffentliches 1.1 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers bestehen. Interesse Vorrang haben. 1.2 die Absperrung den Gemeingebrauch erheblich einschränken und 1.3. die Plakatierung den Gemeingebrauch erheblich einschränken und sonstige öffentliche Belange beeinträchtigen würden. sonstige öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Öffentliche Öffentliche Belange sind beeinträchtigt, wenn: Belange sind beeinträchtigt, wenn – Ortsteilinteressen berührt werden • von der Plakatierung schädliche Umwelteinwirkungen ausge- – Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt werden oder Bestand- hen; teile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet werden; • städtebauliche Belange beeinträchtigt werden; – die Straße eingezogen werden soll; • Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der – die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gewährleis- Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet werden; tet ist. • die Straße eingezogen werden soll; 2. Der Wiederruf einer erteilten Erlaubnis kann ausgesprochen wer- • die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gewährleis- den, wenn tet ist. 2.1 Die Gründe für den Wiederruf gemäß Absatz 4 Nr. 1 erst nach 2. Der Widerruf einer erteilten Erlaubnis kann ausgesprochen wer- Erteilung der Genehmigung aufgetreten sind oder bekannt werden. den, wenn 2.2 Der Erlaubnisberechtigte die ihm erteilten Nebenbestimmungen 2.1. die Gründe für den Widerruf gemäß Absatz 3 Nr. 1 erst nach Ertei- nicht erfüllt. lung der Genehmigung aufgetreten sind oder bekannt werden. 2.2. der Erlaubnisberechtigte die ihm erteilten Nebenbestimmungen § 16 nicht erfüllt. Hausnummern 2.3. der Erlaubnisberechtigte die festgesetzte Gebühr nicht zahlt. (1) Jeder nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch verpflichtete Eigentümer, Erbau- oder Nießbrauchberechtigte eines bebauten Grundstücks hat das Ge- § 15 bäude straßenwärts mit der ihm von der Gemeinde Löwenberger Land Aufstellen von Absperrelementen vor dem eigenen Grundstück zugeteilten Hausnummer auf seine Kosten zu versehen. Bei Neubauten (1) Es ist nicht gestattet, langfristig auf gemeindeeigenen Flächen vor dem ist das Hausnummernschild binnen 14 Tage, nachdem das Haus bezogen eigenen Grundstück unbefugt Absperrelemente anzubringen. ist, anzubringen. Es ist sichtbar, einwandfrei, auch während der Dunkel- (2) Die Gemeinde Löwenberger Land kann unter folgenden Voraussetzun- heit, lesbar und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. gen Ausnahmen zulassen: (2) Die Hausnummer, wie auch der Straßenname, kann bei öffentlichem 1. Die Ausnahmegenehmigung wird nur auf schriftlich begründeten Interesse durch die Gemeinde geändert werden. Bestands- und Vertrau- Antrag erteilt. ensschutz an der Beibehaltung einer Hausnummer besteht nicht. 2. Bei der dauerhaften Absperrung dürfen ausschließlich kessel- (3) Die Hausnummern sind am Hauptgebäude neben dem Hauseingang in druckimprägnierte, am Kopf abgestumpfte Holzpfosten verwendet einer Höhe von 1,50 m bis 2,50 m anzubringen. Bei mehreren Eingängen werden. ist jeder Eingang mit der Hausnummer zu versehen. Liegt der Hausein- 3. Diese dürfen einen Durchmesser von 14 cm und eine Gesamtlänge gang auf der Rückseite oder seitlich des Hauses, muss die Hausnum- von 120 cm nicht überschreiten. mer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar der dem 4. Die Holzpfosten werden mit einem Drittel der Gesamtlänge in den Hauseingang am nächsten liegenden Gebäudeecke angebracht werden. Boden eingelassen. Tritt das Gebäude derart weit in die Grundstückstiefe zurück, sodass die 5. Die Pfosten müssen einen Abstand von 50 cm zum Straßenkörper angebrachte Hausnummer auf Grund der Entfernung, von der Straße aus und 230 cm untereinander einhalten. Beim Abstand zum Straßen- nicht mehr lesbar ist, so ist die Hausnummer auch in geeigneter Weise körper ist ab der Fahrbahnkante zu messen, sofern kein Bankett vor- am Grundstückseingang oder an der Einfriedung anzubringen. Für Gebäu- handen ist. Verfügt die Straße über ein Bankett, so ist das Ende des de, die durch einen Privatweg an einer Straße angeschlossen sind, ist ein Bankettstreifens maßgebend. zusätzliches Hinweisschild am Beginn dieses Weges aufzustellen. 6. Fällt der Standort der Absperrelemente auf Grund der vorgenannten (4) Jedes bewohnte oder gewerblich genutzte Grundstück ist zugänglich Vorgaben innerhalb vorhandener Entwässerungsanlagen (Mulden) mit einem Briefkasten zu versehen. Der Briefkasten ist mit dem Namen der Gemeinde Löwenberger Land, so ist der Standort mit der Bau- des Eigentümers, Erbau- oder Nießbrauchberechtigten bzw. Mieters zu verwaltung gesondert abzustimmen (Einzelfallprüfung). beschriften. 7. Die Absperrelemente sind ausschließlich durch den Antragsteller zu (5) Für die Hausnummerierung dürfen verwendet werden: beschaffen, aufzustellen und instand zu setzten. 1. handelsübliche Schilder von etwa 15 cm Höhe mit arabischen Zif- (3) Für eine kurzfristige Absperrung von maximal 4 Wochen sind geeignete fern. Die Ziffern (Buchstaben) müssen mindestens 10 cm hoch und Elemente zu nutzen, welche nicht in der Lage sind, die öffentliche Si- 1 cm breit sein und dürfen nicht höher als 15 cm und nicht breiter cherheit oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden. als 2 cm sein. Hierfür geeignete Elemente sind Baken, Leitkegel oder Holzpoller. Für 2. einzelne arabische Ziffern (Buchstaben) in den unter 1. genannten eine solche Absperrung ist keine Erlaubnis notwendig. Bei einer kurzle- Abmessungen aus Metall, Holz, Kunststoff oder einem anderen Ma- bigen Absperrung in Form von Holzpollern, ist folgendes zu beachten: terial, wenn diese Stoffe witterungsbeständig sind.
| 10 | LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26 3. Hausnummernleuchten, wenn diese den Abmessungen zu 1. ent- (4) Wird eine erteilte Ausnahme vom Antragsteller aus Gründen, die durch sprechen. die Gemeinde nicht zu vertreten sind, nicht in Anspruch genommen oder (6) Abweichungen von der in Abs. 3 vorgeschriebenen Hausnummerierung die Ausnahme vorzeitig aufgegeben, so hat er grundsätzlich keinen An- bedürfen der vorherigen Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. spruch auf Gebührenerstattung. (7) Bei der Umnummerierung von Grundstücken darf die alte Hausnummer (5) Gebühren werden erstattet, wenn die Gemeinde Löwenberger Land eine in einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist Ausnahmegenehmigung aus Gründen widerruft, die nicht vom Antrag- derart rot durchzustreichen, dass die alte Nummer lesbar bleibt. steller zu vertreten sind. (8) Jeder Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Ändern von Schil- (6) Die Gebührenbefreiung schließt die Beantragung von Ausnahmegeneh- dern, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, auf seinem migungen nicht aus. Grundstück zu dulden. § 20 § 17 Ordnungswidrigkeiten Lärmbekämpfung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) In festgesetzten Innenbereichen, in bewohnten Außenbereichen sowie 1. entgegen § 2 der Verordnung die allgemeine Verhaltenspflicht miss in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten dürfen auf Grundstücken, Straßen achtet; und Anlagen lärmverursachende Maschinen und Geräte, die mit beson- 2. entgegen § 3 der Verordnung die Schutzpflichten hinsichtlich der derer Lärmentwicklung verbunden sind und die allgemeine Ruhezeit Verkehrsflächen und Anlagen nicht befolgt; stören könnten, nur an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 12.00 Uhr 3. entgegen § 4 der Verordnung das Verunreinigungsverbot nicht be- und zwischen 14.00 Uhr und 20:00 Uhr und sonnabends zwischen 09.00 folgt; bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 20:00 Uhr benutzt werden. 4. entgegen § 5 der Verordnung die Verhaltenspflicht bei Halten und Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere: Führen von Tieren missachtet; 1. der Gebrauch von Rasenmähern; 5. entgegen § 6 der Verordnung das Verbote hinsichtlich der Benutzung 2. das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen von Papierkörbe und Sammelbehälter missachtet; Gegenständen; 6. entgegen § 7 der Verordnung das Verbrennungsverbot nicht befolgt; 3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und 7. entgegen § 8 der Verordnung das Reinigungsverbot von Kraftfahr- Schreddern. zeugen und anderen Gegenständen missachtet; (2) Jeder hat sich außerhalb der in Absatz 1 genannten Ruhezeiten so zu 8. entgegen § 9 der Verordnung das Ab- und Aufstellungsverbot von verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeid- Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen missachtet; bar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. 9. entgegen § 10 der Verordnung die vorgeschriebene Benutzung der (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Baustellen-, Ernte- und sonstigen Anlagen nicht befolgt; gewerblichen Tätigkeiten. Gleiches gilt für den Bauhof der Gemeinde- 10. entgegen § 11 der Verordnung die allgemeine Verhaltenspflicht auf verwaltung. Hier sind jedoch die Bestimmungen des Landesimmissions- Kinderspielplätzen nicht befolgt; schutzgesetzes des Landes Brandenburg zu beachten. Die Grundsätze 11. entgegen § 12 der Verordnung die Schutzvorkehrungspflicht miss des Absatzes 2 sind zu beachten, insbesondere bei den ruhestörenden achtet; Arbeiten in geschlossen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lager- 12. entgegen § 14 Abs. 1 der Verordnung das Plakatierungsverbot miss räumen u. a.). Fenster und Türen sind überwiegend geschlossen zu halten. achtet; 13. entgegen § 14 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Erlaubnis nicht erfüllt; § 18 14. entgegen § 15 Abs. 1 das langfristige Absperrungsverbot miss Erlaubnisse, Ausnahmen achtet; (1) Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung sind zulässig, wenn ein 15. entgegen § 15 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Erlaubnis nicht erfüllt; besonderes öffentliches Interesse oder ein besonderes überwiegendes 16. entgegen § 15 Abs. 3 die vorgeschriebene Form für eine kurzfristige Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die örtliche Ordnungsbehörde Absperrung missachtet; kann auf Antrag, die nach dieser Verordnung erforderlichen Ausnahmen 17. entgegen § 16 der Verordnung die Hausnummerierungspflicht miss zulassen. achtet; (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Verbot des §§ 14 und 15 18. entgegen § 17 der Verordnung die Vorschriften hinsichtlich der Fäka dieser Verordnung. In diesem Fall gelten ausschließlich die Regelungen lien- und Dungabfuhr missachtet; des genannten Paragraphen. 19. entgegen § 18 der Verordnung die allgemeine Verhaltenspflicht zur Lärmbekämpfung nicht befolgt; § 19 (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit Geldbu- Gebühren ßen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (1) Für die Erteilung von Ausnahmen nach den §§ 14 und 18 dieser Verord- (OWiG) vom 24. Mai 1968 in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet nung werden Gebühren auf der Grundlage der Verwaltungsgebührensat- werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen zung der Gemeinde Löwenberger Land erhoben. oder Geldbußen bedroht sind. (2) Gebührenfreie Ausnahmen sind: 1. Ausnahmen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben; § 21 2. Ausnahmen für zugelassene Parteien für die Dauer des Wahl- Inkrafttreten kampfes; (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in 3. Ausnahmen die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Kraft. Zwecken im Sinne des Steuerrechts oder kirchlichen Zwecken die- (2) Gleichzeitig verliert die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrecht- nen erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14.04.2011 ihre (Die Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden); Gültigkeit. 4. Ausnahmen die im öffentlichen Interesse liegen und nicht aus- schließlich der Gewinnerzielung dienen. Löwenberg, den 27.06.2018 (3) Von der Entrichtung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Erhebung oder die Einziehung nach Lage des Einzel- Bernd-Christian Schneck falls unbillig ist. Bürgermeister
LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26 | 11 | 3. Informationen 4. Mitteilungen des kommunalen des Meldeamtes Ver- und Entsorgungsbetriebes Geburtenmitteilung Tourenplan mobile Fäkalienentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben im Juli Zwei kleine Hände greifen nach einem großen Leben, und viele Erlebnisse wird’s für sie geben. 27. KW Was werden diese Hände tun? 01.07. Gutengermendorf Und werden sie wohl jemals ruhn‘? 02.07. Gutengermendorf. Teschendorf, Falkenthal Wieviele Bilder werden sie uns schenken? 03.07. Grüneberg, Neulöwenberg, Liebenberg, Löwenberg Wie viele Räder einmal lenken? Wie oft werden sie kleckern und matschen? 28. KW Wem werden sie wohl einmal klatschen? 06.07. Neuendorf Welche Geschichten werden sie schreiben? 07.07. Neuendorf, Nassenheide Und werden die Finger aus der Nase bleiben? 08.07. Nassenheide Werden sie unsere Wände bekritzeln? 09.07. Grieben Und Tiere streicheln und Freunde kitzeln? 10.07. Grieben Was werden sie spielen, wann zappeln, was zeigen? Werden sie Klavier spielen oder gar geigen? 29. KW Ich weiß es nicht, doch eines ist klar: 13.07. Grieben Zum Greifen sind unsere Hände stets nah! 14.07. Linde [Barbara Schniebel] 15.07. Glambeck, Großmutz 16.07. Großmutz Herzliche Glückwünsche zur Geburt! 17.07. Hoppenrade Milo Jordan, geboren am 21.12.2019 30. KW Eltern: 20.07. Häsen, Klevesche Häuser Jana und Thomas Jordan, wohnhaft im OT Grüneberg, 21.07. Häsen, Neuhäsen 22.07. Gutengermendorf Maja Liese, geboren am 13.02.2020 23.07. Gutengermendorf. Teschendorf, Falkenthal Eltern: 24.07. Grüneberg, Neulöwenberg, Liebenberg, Löwenberg Katharina Liese und Sebastian Kubale, wohnhaft im OT Häsen, 31. KW Romina Röber, geboren am 09.05.2020 27.07. Neuendorf Eltern: 28.07. Neuendorf, Nassenheide Kerstin und Tom Röber, wohnhaft im OT Falkenthal, 29.07. Nassenheide 30.07. Grieben Lina Steinke, geboren am 05.05.2020 31.07. Grieben Eltern: Ginny Steinke und Marc Bauer, Änderungen behält sich der KVE vor. Diese werden in der Tagespresse wohnhaft im OT Nassenheide bekanntgegeben. und Unsere Telefonnummer für Havarien und sonstige Störfälle: 0173/20282684 – Bereich Schmutzwasser Lilly Reinsberg, geboren am 19.05.2020 0172/3100757 – Bereich Trinkwasser Eltern: Nadia und Jan Reinsberg, wohnhaft im OT Falkenthal
| 12 | LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26 5. Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs Kindertagsüberraschung trotz Corona in der Kita „Regenbogen“ in Grieben Pünktlich zur Kindertagsfeier „Wir können ja eine richtige einige Verschönerungsarbeiten zukünftigen Schulkinder hat die Zimmerei Marcus Evert Einweihungsfeier machen“. auf dem Spielplatz vorgenom- verabschiedet und ein paar aus Grieben den Kindern der Alle waren gleich begeistert. men (gemalert, gepflanzt, Hortkinder, die jetzt leider zu Kita „Regenbogen“ in Grieben Das passende Kleingeld gab es gebaut, dekoriert und gebastelt), „alt“ für uns sind. am 2. Juni ein riesiges tolles noch von der Gaststätte „Rosen- damit sich die Kinder freuen, Wir möchten uns noch einmal Tipi-Zelt aus Holz aufgebaut. garten“ aus Grieben dazu. Sie wenn sie wieder in die Kita recht herzlich auf diesem Wege Die Kinder der Notbetreuung spendierten die Einnahmen kommen dürfen. bei der Zimmerei Evert und der staunten nicht schlecht, sie ihres Schimpfwörterbuches. Eine „kleine große Feier nur für Gaststätte „Rosengarten“ wollten gleich das Zelt in Auch die Erzieherinnen und Kinder“ wird es dann am bedanken. Beschlag nehmen, aber die Opa Willi waren in den letzten 10. Juli in der Kita ab 14 Uhr Marina Liese Erzieher hatten eine tolle Idee: Wochen sehr fleißig. Sie haben geben. Da werden dann die 6. Kirchliche Nachrichten für den Pfarrsprengel Löwenberger Land Übersicht unserer Gottesdienste im Sommer 2020 Pfarrsprengel Löwenberger Land Bitte bringen Sie zu den Gottesdiensten Ihren eigenen Mund-Nasen-Schutz mit. Datum Tag Nordbereich Südbereich 28.06. 3. So nach Trin. 10:00 Uhr Falkenthal 10:00 Uhr Löwenberg 14:00 Uhr Grüneberg 15:30 Uhr Teschendorf 05.07. 4. So nach Trin. 10:00 Uhr Gutengermendorf 16:00 Uhr Grüneberg Konzert mit dem Templiner Flötenkreis unter Leitung von Helge Pfläging 12.07. 5. So nach Trin. 10:00 Uhr Großmutz 19.07. 6. So nach Trin. 10:00 Uhr Buberow 9:00 Uhr Löwenberg (oder evtl. Kirchenfrühstück mit Andacht) 20.07. Montag 19:30 Uhr Grüneberg Chorkonzert mit dem „Collegium Pedale Cantorum“ aus der Altmark, Leitung: Friedemann Lessing 26.07. 7. So nach Trin. 10:00 Uhr Kraatz 9:00 Uhr Grüneberg (oder evtl. Kirchenfrühstück mit Andacht)
LÖWENBERGER LAND | 24. Juni 2020 | Woche 26 | 13 | 7. Waldbauernverband Brandenburg e. V. Waldbauernschule: Exkursionen in Zeiten von Corona Eine gute Nachricht aus dem ernverband versuchten wenigs- Ferienzeit fällt. Brandenburger Wald: Nach der tens mit einem virtuellen Nun hat die Waldbauernschule I N FO Corona-bedingten Unterbre- Berufsbildungsangebot, Wald- von den zwölf unversorgt Anmeldung und Kontakt chung der bereits gut ausge- besitzern sowie Forst- und gebliebenen Schulungsorten Waldbauernschule Brandenburg buchten Frühjahresveranstal- Umweltinteressierten über die neun auf dem Terminplan für Projektträger: tungen werden vom 26. Juni bis Zeit der Kontingentbeschrän- die kommenden Wochen. Waldbauernverband 25. Juli eine Reihe der ausgefal- kungen hinwegzuhelfen. Am Ersatzlos ausfallen müssen Brandenburg e. V. lenen Exkursionen an den 18. April gab es bereits eine leider aus verschiedenen Am Heideberg 1 offenen Schulungsorten Online-Waldexkursion per Gründen die Termine in 16818 Walsleben nachgeholt – natürlich unter Video und Livestream für etwas Eberswalde, Schwarzbach und 033920/50610 Beachtung der weiterhin mehr als 200 Zuschauer. Aber Pechhütte. Und auch, wie es im Fax: 033920/50609 bestehenden und ernst zu dieses aus der Not geborene Herbst weitergehen könnte, E-Mail: waldbauern@t-online.de nehmenden Sicherheitsaufla- Informationsangebot zu wird noch zu entscheiden sein. Internet: gen. aktuellen Problemen in den Die geplanten Schulungsinhalte www.waldbauernschule- Im Frühjahr konnte die Wald- märkischen Wäldern konnte die wurden erneut aufgegriffen, brandenburg.de bauernschule Brandenburg üblichen Weiterbildungswo- aktualisiert und der Schwer- www.waldlust-brandenburg.de lediglich 13 von geplanten und chenenden natürlich nicht punkt noch stärker auf Exkursi- vorbereiteten 25 Exkursionen vollwertig ersetzen. on in den Wald verlagert. Teilnahmebeitrag: für Privatwaldbesitzer und Es gab unterdessen zahlreiche 40 € pro Person. Forstbetriebsgemeinschaften Anfragen und den Wunsch Pressekontakt: abhalten. Vom 20. März an nach Wiederaufnahme der Ralph Schipke Um eine vorherige Anmeldung mussten alle weiteren Termine Waldbauernschule, selbst wenn 0151 22829877 für die hier aufgeführten vorerst abgesagt werden. Die der Durchführungszeitraum E-Mail: presse@waldbauern- Termine wird gebeten. Referenten und der Waldbau- nun in die Sommer- und schule-brandenburg.de Der beiliegenden Übersicht können Sie die aktuellen neuen Termine und die Treffpunkte in Ihrer Region entnehmen: Termin Kurs Ort Pritzwalk Waldhotel Forsthaus 26.06./ 27.06. Hainholz 16928 Pritzwalk Hainholz 2 Reuthen Wolfshainer Hof 03.07./ 04.07. 03130 Tschernitz OT Wolfshain Dorfstraße 1 Elsterwerda Gaststätte Zum Goldenen Löwen 03.07./ 04.07. 04934 Hohenleipisch Dresdener Straße 16 Luckau/Dahme Jagdhütte Höllberghof 03.07./ 04.07. 15926 Heideblick OT Langengrassau Beelitz Café Zum Kirschbaum 03.07./ 04.07. 14547 Beelitz OT Körzin Körzin 20 Spremberg Feuerwehrdepot Terpe/Heimatverein 10.07./ 11.07. 03130 Spremberg OT Terpe Pulsberger Weg 1 Belzig Gaststätte Zur Erholung 10.07./ 11.07. 14806 Bad Belzig OT Werbig Werbiger Dorfstraße 1 Lieberose Gasthof Graßmel 10.07./ 11.07. 15913 Schwielochsee OT Mochow Mochower Dorfstr. 2 Perleberg Gaststätte Lübzower Schweiz 24.07./ 25.07. 19348 Perleberg OT Lübzow Dorfstraße 24
Sie können auch lesen