Sommersession 2022 der eidgenössischen Räte
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Sommersession 2022 der eidgenössischen Räte Die eidgenössischen Räte befassen sich laufend mit zahlreichen finanzplatzrelevanten Geschäften. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) bezieht dabei klar Position und setzt sich für optimale Rahmenbedingungen von morgen ein. Möchten Sie unsere nächste Sessionsvorschau nicht verpassen? Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter (4 Mal pro Jahr) an. Die Sessionsvorschau können Sie hier auch als PDF herunterladen. ⋅ Schweizerische Bankiervereinigung Sessionsvorschau Sommersession 2022 1
Positionen der SBVg auf einen Blick: Rat Geschäft Position der SBVg 17.3976 Mo. Nationalrat (WAK-NR). Zustimmung zur Empfehlung SR WAK-S Gewaltentrennung in der Finanzmarktregulierung. 21.048 Postorganisationsgesetz. Teilrevision Zustimmung zur Empfehlung SR KVF-S 21.3440 Po. Rieder: Finanzierung der AHV durch Zustimmung zur Empfehlung SR WAK-S eine Finanzmarkttransaktionssteuer 21.501 Pa.Iv. UREK-N: Indirekter Gegenentwurf zur Zustimmung gemäss Empfehlung NR UREK-N Gletscher-Initiative. Netto-Null- Treibhausgasemissionen bis 2050 ⋅ Schweizerische Bankiervereinigung Sessionsvorschau Sommersession 2022 2
Im Ständerat 17.3976 Motion Nationalrat (WAK-N). Gewaltentrennung in der Finanzmarktregulierung Position SBVg: Die SBVg unterstützt den Antrag der WAK des Ständerates, die Motion abzulehnen. Der Ständerat befasst sich am 1. Juni 2022 mit der Motion seines Schwesterrates aus dem Jahr 2017. Diese verlangt vom Bundesrat einen Vorschlag zur Änderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag), mit welcher erreicht werden soll, dass die Regulierung des Finanzmarktes allein dem Parlament obliege und die Finma sich auf ihren Kernauftrag – die Aufsichtstätigkeit – beschränke. Der Nationalrat hatte die Motion im März 2018 angenommen. Die WAK des Ständerates hat sich im März 2022 mit der Motion beschäftigt und dabei anerkannt, wie stark sich die Situation seit der Einreichung der Motion und der Überweisung durch den Nationalrat verändert habe und daher kein Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Daher sei die Motion zur Ablehnung empfohlen. Die SBVg unterstützt die Stossrichtung der Motion, auch wenn diese bereits einige Jahre zurück liegt und teilweise nicht optimal formuliert wurde. Mit der inzwischen in Kraft getretenen «Verordnung zum Finanzmarktaufsicht» hat der Bundesrat bereits 2019 erste wichtige Schritte beschlossen: Die Verordnung präzisiert die Kompetenzen, über welche die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA im internationalen Bereich und in der Regulierung verfügt, und klärt deren Verhältnis zu den Kompetenzen des Bundesrates bzw. des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD. Weiter regelt die Verordnung, wie die Regulierungsgrundsätze angewendet und die Aspekte Verhältnismässigkeit, Differenzierung und internationale Standards bei der Regulierungstätigkeit berücksichtigt werden sollen. Die Praxis im Umgang mit dieser Verordnung hat sich allerdings noch nicht eingespielt und muss weiterhin aufmerksam verfolgt werden. Daher teilt die SBVg die Ansicht der WAK-S, dass die seit 2018 erfolgten Massnahmen und Anpassungen im Bereich der Finanzmarktregulierung die Motion überflüssig machen. Die Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz ist erst seit knapp zwei Jahren in Gebrauch und muss sich in der Praxis erst bewähren, bevor eine Anpassung geprüft werden kann. In einigen Jahren wird die Überprüfung der neuen Praxis aber zu überprüfen sein. Gegebenenfalls sind dann Anpassungen notwendig. Der Dachverband der Banken in der Schweiz empfiehlt daher den Ständerätinnen und Ständeräte die Motion 17.3976 abzulehnen. ⋅ Schweizerische Bankiervereinigung Sessionsvorschau Sommersession 2022 3
Im Ständerat 21.048 Postorganisationsgesetz. Teilrevision Position SBVg: Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) spricht sich gegen die Vorlage aus, solange die Grundversorgungsfrage nicht geklärt und keine verbindliche Verknüpfung von Kreditvergabe und Privatisierung hergestellt ist. Der Ständerat berät am 31. Mai die Idee des Bundesrates, mittels einer Teilrevision des Postorganisationsgesetzes, der PostFinance die Möglichkeit zu geben, Kredite und Hypotheken zu vergeben. Die KVF, sowie die WAK und die FK des Ständerates empfehlen dem Plenum, auf die Vorlage nicht einzutreten. Für alle Kommissionen hat nicht die Aufhebung des Kreditvergabeverbotes an erster Stelle der politischen Diskussion zu stehen, sondern der Umfang und die Finanzierung der postalischen Grundversorgung. Alle Kommissionen erkennen daher einen zu geringen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um auf die Vorlage einzutreten. Aus Perspektive der Banken in der Schweiz kann keine sinnvolle Diskussion über die Zukunft der PostFinance geführt werden, solange die Überlegungen und Vorschläge zur künftigen Ausgestaltung einer Grundversorgung nicht vorliegen. Eine Aufhebung des Kreditverbots ist zwingend mit erfolgreichen Privatisierungsschritten zu verknüpfen. Die Botschaft des Bundesrates lässt nicht erkennen, in welchem Umfang und Zeitrahmen die PostFinance privatisiert werden soll. Das vorgesehene Vorgehen einer im Prinzip bedingungslosen Aufhebung des Kreditverbots ist sachlogisch nicht überzeugend und verfassungsmässig bedenklich, indem ohne versorgungstechnische Notwendigkeit ein staatlicher Akteur auf Bundesebene den Markt beträte. Eine Verknüpfung von konkreten sowie verbindlichen Privatisierungsschritten und der Aufhebung des Kreditverbots ist möglich und soll daher vorgängig geschaffen werden. Mit Blick auf Aspekte von Ordnungspolitik und Verfassungsmässigkeit ist ein klarer Mechanismus festzulegen, welcher das Mass an herausgegebenen Krediten und Hypotheken an die Erreichung konkreter und weitgehender Privatisierungsstufen bindet. Der Dachverband der Banken in der Schweiz spricht sich grundsätzlich für eine Rückweisung der Vorlage und damit gegen die vorliegende Vorlage aus, solange die Grundversorgungsfrage nicht geklärt und keine verbindliche Verknüpfung von Kreditvergabe und Privatisierung hergestellt ist. ⋅ Schweizerische Bankiervereinigung Sessionsvorschau Sommersession 2022 4
Im Ständerat 21.3440 Postulat Rieder, Finanzierung der AHV durch eine Finanzmarkttransaktionssteuer Position SBVg: Die SBVg unterstützt die Empfehlung der WAK des Ständerates und des Bundesrates, das Postulat abzulehnen. Im März 2021 reichte Ständerat Beat Rieder das Postulat 21.3440 ein, welches vom Bundesrat einen Bericht verlangte, der aufzeigt, wie eine Finanzmarkttransaktionssteuer in der Schweiz aufgebaut werden müsste, um die AHV mittel- und langfristig zu finanzieren. Nachdem der Bundesrat das Postulat zur Ablehnung empfohlen hatte, überwies der Ständerat das Anliegen der WAK zur Vorprüfung. Die ständerätlichen Mitglieder der Kommission für Wirtschaft und Abgaben kamen nun mit einer knappen Mehrheit zum Schluss, das Postulat zur Ablehnung zu empfehlen. Die SBVg teilt die Ansicht der Mehrheit der WAK-S, das Postulat abzulehnen. Eine zweckgebundene Finanzmarkttransaktionssteuer ist einerseits nicht das geeignete Mittel, um Probleme in der Altersvorsorge zu lösen. Diese müssen über strukturelle Anpassungen in der Organisation, Berechnung und Verteilung der ersten Säule geklärt werden. Die unnötige Verengung dieses Anliegens auf eine Finanzmarkttransaktionssteuer greift deshalb bei der Lösung des Problems zu kurz. Andererseits würde eine Finanzmarkttransaktionssteuer dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen. Die Attraktivität des Aktien- und Obligationenhandels in der Schweiz würde zudem noch stärker leiden und es wäre zu befürchten, dass noch mehr Handelsvolumen aus der Schweiz abwandert. Aus Perspektive der Banken in der Schweiz steht die Einführung einer Finanzmarkttransaktionssteuer deshalb auch im Widerspruch zu den anstehenden Reformvorschlägen des Bundesrates, besonders jenen zur Reform der Verrechnungssteuer. Während die Reform der Verrechnungssteuer darauf abzielt, den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken und attraktiver zu machen, würde eine Finanztransaktionssteuer jeglicher Art Finanzierungen und somit Investitionen verteuern und deshalb dem Wirtschaftsstandort Schweiz schaden. Aus den erwähnten Gründen empfiehlt der Dachverband der Banken in der Schweiz, das Postulat abzulehnen. ⋅ Schweizerische Bankiervereinigung Sessionsvorschau Sommersession 2022 5
Im Nationalrat 21.501 Pa.Iv. UREK-N: Indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative. Netto-Null- Treibhausgasemissionen bis 2050 Position SBVg: Die SBVg unterstützt grundsätzlich die Vorlage und empfiehlt bei Artikel 9 der Mehrheit der UREK des Nationalrates zu folgen. Der Nationalrat berät am14. Juni 2022 den indirekten Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative. Der Entwurf gibt zusätzlich zum Netto-Null-Ziel bis 2050 Zwischenziele und sektorielle Richtwerte vor. Die UREK-N hat den Vorschlag mit 17 zu 7 Stimmen gutgeheissen. So möchte das Parlament vor allem die Industrie, den Verkehr und die Gebäude dazu verpflichten bis 2050 die klimaschädlichen Emissionen zu reduzieren. Auch der Finanzplatz wird mit Artikel 9 im Gegenentwurf behandelt. Gemäss diesem Artikel hat der Bund dafür zu sorgen, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung leistet. Dazu sollen insbesondere Massnahmen zur Vermeidung der Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen getroffen werden (Art. 9 Abs. 1). Zudem soll der Bundesrat mit den Finanzbranchen Vereinbarungen zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzflüsse abschliessen können (Art. 9 Abs. 2). Der Dachverband der Banken in der Schweiz unterstützt grundsätzlich diesen Vorschlag und empfiehlt die Annahme des Vorschlags gemäss Kommissionsmehrheit. Diese erlaubt es, angemessene Lösungen für die Finanzbranche zu erarbeiten. Dies bedingt jedoch, dass die Auslegung von Art. 9 klar definiert wird. Was Art. 9 Abs. 1 betrifft, so ist der Bund weiterhin gefordert, sich für international abgestimmte und anerkannte Standards einzusetzen. Internationale Herausforderungen wie die Reduktion von globalen CO2- Emissionen können nur mit internationalen Standards und internationaler Koordination gemeistert werden. Was Art. 9 Absatz 2 betrifft, so gilt es festzuhalten, dass es im Gegensatz zu Vereinbarungen mit anderen Branchen hier nicht um die Reduktion von Emissionen bei den direkt von der Vereinbarung angesprochen Unternehmen geht, sondern um Finanzmittelfüsse und damit um Emissionen nicht der Banken selbst, sondern von Dritten. Die Finanzmittelflüsse als Abbild der Realwirtschaft können von den Banken jedoch grösstenteils nicht direkt beeinflusst werden: die von den Banken verwalteten Vermögen gehören den Kundinnen und Kunden bzw. den Investorinnen und Investoren, welche die entsprechenden Investitionsentscheide fällen. Es ist deshalb klar festzuhalten, dass mit Art. 9 Abs. 2 nicht gemeint sein kann, dass Banken für Kundinnen und Kunden Vorschriften oder gar Verbote erlassen müssten. Die Banken können die Kundinnen und Kunden im Bereich der Nachhaltigkeit beraten und attraktive nachhaltige ⋅ Schweizerische Bankiervereinigung Sessionsvorschau Sommersession 2022 6
Produkte anbieten. Zudem bilden die Banken ihre Kundenberaterinnen und Kundenberater in den Nachhaltigkeitsthemen aus. Im Weiteren erachtet es die Branche als sinnvoll, wenn gemäss Art. 9 Abs. 2 auch Vereinbarungen ohne direkten Einbezug des Bundes mitgemeint und möglich sind. Bereits heute trifft die Branche solche Vereinbarungen. So werden zurzeit Selbstregulierungen im Bereich Nachhaltigkeit erarbeitet und die SBVg empfiehlt ihren Mitgliedern den Beitritt zu geeigneten Net-Zero-Initiativen. Mit diesen Eigeninitiativen leistet die Branche wichtige Beiträge zum Erreichen der Ziele des Pariser Klimaabkommens. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte empfiehlt die Schweizerische Bankiervereinigung, den Vorschlag der Mehrheit der UREK-N anzunehmen. ⋅ Schweizerische Bankiervereinigung Sessionsvorschau Sommersession 2022 7
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