E-Mobilität, Ladesäulen und Datenschutz - 24.09.2020 Claudia Maschke

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E-Mobilität, Ladesäulen und Datenschutz - 24.09.2020 Claudia Maschke
145. GDD Erfa-Kreis Nord

    E-Mobilität, Ladesäulen und
           Datenschutz
            24.09.2020
          Claudia Maschke

1               www.ibs-data-protection.de
E-Mobilität, Ladesäulen und Datenschutz - 24.09.2020 Claudia Maschke
Agenda

1.   Einstieg
2.   E-Mobilität und Datenschutz
3.   Ladesäulen und Datenschutz
4.   Praxisfall: Einsatz e-Ladesäulen in Unternehmen
     4.1 Grundsätzliche Fragen
     4.2 Berechtigte Stellen und Rechtsgrundlage
     4.3 Datenschutz-Dokumentation
     4.4 Betroffenenrechte
5.   Fazit

2                                 www.ibs-data-protection.de
E-Mobilität, Ladesäulen und Datenschutz - 24.09.2020 Claudia Maschke
1. Einstieg

                                                                             Erstes elektronisch betriebenes Fahrzeug:             Erste Ansätze zur E-Mobilität 1821,
                                                                             Tricycle                                               Michael Faraday
                                                                             von M. Gustave Trouvé, Paris, 1881                    Staatliche Förderung für
                                                                                                                                    Experimente von Charles Grafton
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f8/Trouve_trike_1881a.jpg

                                                                                                                                    Page (1851), lokomotivähnliches
                                                                                                                                    Gefährt
                                                                                                                                   Ende 19. Jh. die ersten E-Autos
                                                                                                                                    (1888 Flocken Elektrowagen)
                                                                                                                                   Ab 1910 verdrängten die
                                                                                                                                    Benzinmotoren die Elektroantriebe,
                                                                                                                                    vor allem aus Gründen der
                                                                                                                                    Reichweite
                                                                                                                                   Umdenken ab Mitte der 1990er
                                                                                                                                    Jahre; Autohersteller bieten
                                                                                                                                    vereinzelt auch E-Fahrzeuge an
                                                                                                                                   Deutschland feiert 2013 „125 Jahre
                                                                                                                                    Elektroautos“

                                                                              3                                www.ibs-data-protection.de
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1. Einstieg

Zur Förderung der Elektromobilität in
Deutschland hat die Bundesregierung 2016
zusätzliche Anreize für die Elektromobilität
beschlossen:
 zeitlich       befristete     Kaufanreize
    (bis Ende 2025)
 Zurverfügungstellung weiterer Mittel
    für den Ausbau der Ladeinfrastruktur
 öffentlichen         Beschaffung     von
    Elektrofahrzeugen                              „Rekordwert bei der Anzahl der
 Steuerliche Vergünstigungen                      Ladestationen für Elektroautos – im
 Kommunen entscheiden selbst (EmoG)               dritten Quartal des Jahres 2020 lag die
Ziel war der Aufbau von mind. 15.000               Anzahl     der     Ladestationen     in
Ladestationen bis 2020. Die Bundes-                Deutschland bei rund 20.400. Im
regierung stellte dafür 300 Millionen Euro         Vorjahresquartal waren es noch etwa
von 2017 bis 2020 bereit.                          16.500. “
                                                 Stand 2. September 2020 Quelle https://de.statista.com/statistik/daten
                                                 /studie/ 460234/umfrage/ladestationen-fuer-elektroautos-in-deutschland-monatlich/

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1. Einstieg

                                            Entwicklung der Anzahl der
                                            Ladestationen seit 2016
                                            2016 -      7.699
                                            2017 – ca. 7.400
                                            2018 –     12.707
                                            2019 –     17.819
                                            2020 – ca. 20.400
         Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur,
         https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Instit
         utionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulenkarte/Karte/Ladesaeulenkarte-node.html

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2. E-Mobilität und Datenschutz

                                                            Geoprofilerstellung
                             Assistiertes
                             bis autonomes
                                                           Convenience-Systeme
                             Fahren
                             (5 Stufen)
                                                           Fahrerassistenzsysteme

Sharing-Konzepte
 (eRoller, eBikes,
                                                                   „V2G (Vehicle to
                                                                    Grid)– Technik“
   eCarSharing)
                               smart
  Öffentlicher
                           infrastructure                            Betrieblicher
  Nahverkehr                                                          Fuhrpark

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3. Datenschutz und Ladesäulen

                                                              Normallade-
 Wallboxen bzw.
Wandladestationen
                                                              Stationen vs.
 vs. Ladesäulen                                                Schnellade-
                                                                Lösungen
Bezahlen per Plug &
                                                                 eBike-
 Pay (punktuelles
    Laden) vs.
                                                              Ladestationen
  vertragsbasiert                                           (Cube-Ladefächer)

                             Ladelösungen

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3. Datenschutz und Ladesäulen

Gesetzliche Regelungen        Zweck
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung, BDSG Bundesdatenschutzgesetz  Datenschutzanforderungen
MsbG Messstellen-             Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in
betriebsgesetz                intelligenten Energienetzen, Konkretisierung der
                              Datenschutzanforderungen
PSD 2 Zahlungsdienste-RL      Von Bedeutung für Zahlungsvorgänge bei der Nutzung von eLadesäulen

AFI-RL 2014/94/EU             EU-Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
                              Kraftstoffe
EnWG                          Deutsches Umsetzungsgesetz zur AFI-RL

LSV Ladesäulenverordnung      Deutsches Umsetzungsgesetz zur AFI-RL hinsichtlich Ladesäulen
NIS-RL                        EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und
                              Informationssicherheit
BSI-KritisV                   Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-
                              Gesetz
IT-SiG IT-Sicherheitsgesetz   Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
EmoG Elektromobilitätsgesetz Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener
                              Fahrzeuge ; u.a. Einflussnahme der Kommunen möglich

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3. Datenschutz und Ladesäulen

Gesetzliche Regelungen        Zweck
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung, BDSG Bundesdatenschutzgesetz  Datenschutzanforderungen
MsbG Messstellen-             Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in
betriebsgesetz                intelligenten Energienetzen, Konkretisierung der
                              Datenschutzanforderungen
PSD 2 Zahlungsdienste-RL      Von Bedeutung für Zahlungsvorgänge bei der Nutzung von eLadesäulen

AFI-RL 2014/94/EU             EU-Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
                              Kraftstoffe
EnWG                          Deutsches Umsetzungsgesetz zur AFI-RL

LSV Ladesäulenverordnung      Deutsches Umsetzungsgesetz zur AFI-RL hinsichtlich Ladesäulen
NIS-RL                        EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen Netzwerk- und
                              Informationssicherheit
BSI-KritisV                   Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-
                              Gesetz
IT-SiG IT-Sicherheitsgesetz   Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
EmoG Elektromobilitätsgesetz Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener
                              Fahrzeuge ; u.a. Einflussnahme der Kommunen möglich

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3. Ladesäulen und Datenschutz

                                     Daten   Smart
                                             Meter

                                               D
                                               a
                                               t
                                               e
                                               n

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3. Datenschutz und Ladesäulen
     Arten personenbezogener
     Daten im SmartMetering

                                                                        Messwerte
                                                                        Verkehrs- bzw.
                               abrechnungsrelevante Daten                Energieverbrauchsdaten
                                                                        Bestandsdaten des Kunden

                                                                        Stammdaten nach MsbG
                                                                         (anlagen-, nicht nutzerbezogen)
                               netzbetriebsrelevante Daten              Netzzustandsdaten (WAN-
                                                                         Stabilität, Stromausfälle etc.)

                                                              Art. 29 Gruppe:
                                                              Personenbezug
                                                               (WP 183, S. 6)

11                                              www.ibs-data-protection.de
3. Datenschutz und Ladesäulen

                Typische Datenschutz-Risiken

       Bewegungsprofile                    Authentifizierung

     Erstellen von Geoprofilen bei       Authentifizierung des
     öffentlicher Nutzung bzw.           Entnehmers, z.B. per Chip-
     Nutzung vernetzter                  Karte, automatische
     Ladestationen                       Kennzeichenerkennung zum
                                         Laden bzw. Bezahlen
     Kombination von
     Bewegungsprofilen und               Datenübermittlung zur
     Verbrauchsdaten                    Bezahlung,
     Verhaltensprofile                   sofern erforderlich

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4. Praxisfall Einsatz e-Ladesäulen im Unternehmen

Grundsätzliches klären
 Ladesäulen kaufen oder mieten
 Bauliche Voraussetzungen
 Förderungsmöglichkeiten
 Eichrecht
 Haftungsfragen
Im Verhältnis zu Beschäftigten
 Sollen alle Mitarbeiter die eLadesäulen nutzen können oder sind diese nur für
  Geschäftsfahrzeuge?
 Wie ist die Nutzung im Betrieb geregelt?
 Steuerlichen Vorteil bei entgeltfreier Privatnutzung prüfen

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4. Praxisfall Einsatz von e-Ladesäulen im Unternehmen

Berechtigte Stellen ( § 49 Abs. 1 S. 1 MsbG)
 Berechtigte Stellen sind Messstellenbetreiber, Netzbetreiber,
  Bilanzkoordinatoren, Bilanzkreisverantwortliche,
  Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
  Energielieferanten sowie
 jede Stelle, die über eine gültige Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt
Nur berechtigte Stellen sind zur Verarbeitung der Daten berechtigt.
Berechtigte Stellen dürfen Auftragsverarbeiter einsetzen.
                   Wer nicht explizit unter o.g. berechtigte Stellen fällt,
                   muss eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m.
                   Art. 7 DSGVO des Nutzers einholen.

                   Sektorspezifische Regelungen beachten.

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4. Praxisfall Einsatz von e-Ladesäulen im Unternehmen

Datenschutzgrundsätze
    Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO – Datenminimierung, z.B. in § 52 Abs. 3 MsbG schreibt
     Anonymisierung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten vor, soweit dies
     im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist.

    Technische Richtlinie des BSI TR-03109-1:
     nicht-abrechnungsrelevante Daten sind zu
     pseudonymisieren (Ausnahme nur beim
     Versand von Netzzustandsdaten an
     Marktteilnehmer durch entsprechende
     Zweckbindung)
    Datenminimierung auch in § 40 Abs. 5
     S. 3 EnWG.
    Es gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs.
     1 lit. b DS-GVO sowie das Kopplungsverbot:
          u. a. bei der Erhebung von Daten in § 50 Abs. 2 MsbG, § 49 Abs. 5 MsbG, § 74 MsbG

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4. Praxisfall Einsatz von e-Ladesäulen im Unternehmen

Datenschutzdokumentation
 Verarbeitungstätigkeit mit in die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten
  aufnehmen
 AVV? Keine Auftragsverarbeitung für reine Abrechnungszwecke
  erforderlich
 Datenschutzfolgenabschätzung Art. 35 DSGVO für Cloud Service
       Verarbeitungen laut Blacklist der Aufsichtsbehörde
       Cloud: Verarbeitung in Drittland? Beachte Urteil C-311/18 EuGH („Schrems II)“
       Task Force Smart Grid der Europäischen Kommission hat ein Template entwickelt
        https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/dpia_for_publication_2018.pdf
 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfordert eine konkrete und keine proforma-
  Prüfung des Anbieters, falls dieser z.B. Daten für andere Zwecke
  weiterverarbeitet und dafür weitergehende Daten erhebt, in die die
  Betroffenen einwilligen

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4. Praxisfall Einsatz von e-Ladesäulen im Unternehmen

Betroffenenrechte
        Einschränkung nur selten möglich, nur bei öffentlichen Interessen unter äußerst engen
         Voraussetzungen (öffentliche Betreiber bzw. Stromversorger o.ä.) oder hinsichtlich
         sektorspezifischer Vorgaben
        § 53 MsbG Auskunfts- und Einsichtspflicht des Messstellenbetreibers richten sich nach
         Art. 12 ff DSGVO, keine Verweigerung des Auskunftsrechts möglich
        Personenbezogene Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, sobald sie für die
         Wahrnehmung der jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden
          Berufung auf reine Löschung der personenbezogenen Daten und nicht der
         Verkehrsdaten wahrscheinlich möglich
        für die Berechnung der Speicherhöchstfrist  zwölfmonatige Frist zur Löschung von
         Stammdaten nach Stilllegung eines intelligenten Messsystems in § 63 MsbG,
         unverzügliche Löschung: § 5 Abs. 2 MsbG, § 73 Abs. 3 S. 2 MsbG
 Grundsätzlich stehen den Betroffenen die gleichen Betroffenenrechte
  wie nach DSGVO zu

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Fazit

 § 48 MsbG ist kritisch zu sehen  Unternehmen sollten präventiv
  handeln und geeignete Maßnahmen treffen

 Hoher Detaillierungsgrad der intelligente Messsysteme
 Aus den in den einzelnen Lastgängen gesammelten einzelnen
  Verbrauchsdaten ergeben sich genaue Lastprofile, aus denen sich
  wiederum genaue Nutzerprofile ableiten lassen. Diese Daten werden
  beim dezentralen Laden von Elektromobilen
  um Bewegungsdaten ergänzt.
 Fragen zum Eigentum der Daten, Personenbezogene Daten als
  Wirtschaftsgut

                                                    Ethik im Datenschutz

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Fazit

Februar 2020
Europäischer Datenschutzausschuss
„Guidelines 1/2020 on processing
personal data in the context of connected
vehicles and mobility related applications
- version for public consultation”
https://edpb.europa.eu/our-work-tools/public-consultations-art-704/2020/guidelines-
12020-processing-personal-data-context_en

September 2020
Europäische Kommission
„Ethics of automated and connected
vehicles report“
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/research_and_innovation/ethics_of_connected_a
nd_automated_vehicles_report.pdf

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Fazit

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