STADIONORDNUNG FÜR DAS STADION DRESDEN

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STADIONORDNUNG FÜR DAS STADION DRESDEN
Im Herzen vereint.

  STADIONORDNUNG
  FÜR DAS STADION DRESDEN
Stadionordnung Stand: 22.04.2010

§ 1 Geltungsbereich und Benutzung                              oder den Berechtigungsschein unaufgefordert vorzuzeigen
1. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die umfriedeten       und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Anlagen, die Gebäude und Versammlungsstätten des Stadi-        2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Perso-
ons einschließlich der gastronomischen Einrichtung im          nen -auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel- dar-
Bereich der Nordtribüne.                                       aufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder
2. Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Ver-       Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Gegenstän-
anstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im zu (1)       den gem. § 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersu-
genannten Bereich des Stadion Dresden stattfinden, sowie       chung erstreckt sich auch auf mitgebrachte Gegenstände.
an allen sonstigen Tagen.                                      3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nach-
3. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fuß-       weisen können oder die eine Kontrolloder Überprüfungs-
ballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen       maßnahme nicht freiwillig dulden, sowie Personen, die ein
mit regionalem, überregionalem oder repräsentativem            Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und
Charakter.                                                     am Betreten des Stadions - ggf. mit Zwang - gehindert
4. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der            werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die durch den
Gebäude, Anlagen und Versammlungsstätten des Stadions          Veranstalter, die Stadion Dresden Projektgesellschaft, die
besteht nicht.                                                 Landeshauptstadt Dresden oder ein Stadionverbot ausge-
5. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die        sprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen
Benutzung des Stadion Dresden richten sich nach bürgerli-      Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
chem Recht. Über die Überlassung entscheidet die Stadion-      4. Werden in § 3 Abs. 3 genannte Personen im Stadion
Dresden Projektgesellschaft.                                   angetroffen, können sie - ggf. mit Zwang - aus dem Stadion
                                                               entfernt werden.

§ 2 Aufenthalt
1. Im glücksgas-stadion dürfen sich nur Personen aufhalten,    § 4 Rechte und Pflichten des Veranstalters
die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Be-       Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit obliegt zu-
rechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthalts-      vörderst dem Veranstalter. Sofern mit der Stadion Dresden
berechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art       Projektgesellschaft keine anderweitigen Vereinbarungen
nachweisen können. Eintrittskarten bzw. Berechtigungsaus-      getroffen worden sind, hat er insbesondere folgende Rechte
weise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen der Polizei    und Pflichten:
oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Die Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die
jeweilige Veranstaltung angegebenen latz einzunehmen.          · Berechtigungen zum Betreten des Stadions, einschließlich
3. Für den Aufenthalt im Stadion Dresden an veranstal-           des Befahrens mitKraftfahrzeugen, zu erteilen oder diese
tungsfreien Tagen gelten die im Einvernehmen mit den             einzuschränken,
Stadionnutzern getroffenen Anordnungen des Hausrechts-         · bei Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
inhabers und ergänzend die Bestimmung dieser Stadionord-         sowie bei Gefahren für Besucher das vorzeitige Verlassen
nung.                                                            des Stadions anzuordnen bzw. bei Beendigung der Ver
4. Die Eintrittskarten verlieren nach Verlassen des Stadions     anstaltung das Verlassen für Personen, einschließlich von
ihre Gültigkeit.                                                 Kraftfahrzeugen, zeitweise zu untersagen,
                                                               · Kontroll- und Ordnungsdienste einzusetzen und diesen
                                                                 Befugnisse zur Einhaltung dieser Ordnung zu übertragen,
                                                               · Personen, von denen Störungen ausgehen oder zu erwaten
§ 3 Eingangskontrollen                                           sind, den Zutritt - auch mit gültiger Eintrittskarte - zu ver
1.Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflich-       wehren oder diese aus dem Stadion zu verweisen (§ 3 Abs.
tet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte       3, 4),
STADIONORDNUNG FÜR DAS STADION DRESDEN
· Stadionverbote auszusprechen,                                 a. das Stadion unter dem erkennbaren Einfluss von Alkohol
· Anzeigen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu        oder anderer berauschender Mittel zu betreten,
  erstatten und hierfür erforderliche Strafanträge zu stellen   b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten
                                                                und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern,
                                                                Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuch-
§ 5 Verhalten im glücksgas-stadion                              tungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art
1. Innerhalb des in § 1 genannten Geltungsbereiches hat         und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer          c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B.
geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen        das Spielfeld, den Innenraum,die Funktionsräume) zu betre-
unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.                   ten,
2. Die Besucher haben den Anordnungen des Kontroll-, Ord-       d. mit Gegenständen aller Art zu werfen,
nungs- und Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr         e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyro-
sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.                    technische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen und
3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz         Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die            f. rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen,
dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der            namentlich rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu
Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher        verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung
verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungs-         kundzugeben;
dienstes oder der Polizei andere, ggfls. auch in anderen Blö-   g. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnis-
cken gelegene Plätze als auf ihre Eintrittskarte vermerkt,      se und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren
einzunehmen.                                                    und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksa-
4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind un-        chen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen,
eingeschränkt freizuhalten.                                     h. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschrif-
5. Bauliche Anlagen und Einrichtungsgegenstände dürfen          ten, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu
nicht beschädigt, beschriftet, bemalt, beklebt oder in ande-    verunstalten,
rer Weise verunstaltet werden.                                  i. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder
                                                                das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Weg-
§ 6 Verbote                                                     werfen von Sachen, zu verunreinigen,
1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitbringen folgender      j. andere alkoholische Getränke außer Bier zu verkaufen,
Gegenstände untersagt:                                          auszuschenken, zu verabreichen oder anderweitig mit ihnen
a. Waffen jeder Art, einschließlich Reiz- und Schreckschuss-    zu handeln,
waffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgehölzer,      k. das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu be-
Stahlkappenschuhe, Protektoren- und Bleistaubhandschu-          fahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen ausgewie-
he, Mundschutz, Sturmhauben, Skimasken,                         senen Parkfläche zu parken.
b. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung         3. Von den Vorschriften der § 5 und §6 kann im Einzelfall
finden können bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von        durch die Landeshauptstadt Dresden nach vorheriger Bean-
Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind,        tragung eine Ausnahme zugelassen werden.
insbesondere Messer sowie andere spitze oder scharfe            4. Die Vorschriften der Polizeiverordnung zur Aufrechterhal-
Gegenstände, die zu Stich oder Schnittverletzungen führen       tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der
können,                                                         städtischen Sportstätte Lennéstraße bleiben von dieser
c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,             Stadionordnung unberührt.
d. Behältnisse, wie Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die     5. Der Verkauf, der Ausschank, die Verabreichung oder der
aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem          anderweitige Handel mit Bier bedarf der Bewilligung durch
Material sind, e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker,     die Landeshauptstadt Dresden. Die Bewilligung darf nur
Stühle, Kisten, Reisekoffer,                                    versagt werden, wenn durch den Verkauf, den Ausschank,
f. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauch-         die Verabreichung oder den anderweitigen Handel mit Bier
pulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegen-           eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
stände,                                                         Ordnung entstehen kann.
g. Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1,50 m
sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,                § 7 Zuwiderhandlungen
h. rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichen-      1. Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 Sächs-
des, diskriminierendes,antisemitisches sowie rechts- und/       GemO handelt, wer – ohne eine Ausnahmegenehmigung zu
oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes          besitzen - vorsätzlich oder fahrlässig
gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit eindeuti-         1. sich entgegen § 2 Abs. 1 im Stadion aufhält, ohne
ger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichen-           eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Be
der, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradika-            rechtigungsausweis mit sich zu führen oder seine
ler Tendenz aufweisen,                                                Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung nicht
i. alkoholische Getränke aller Art,                                   auf eine andere Art nachweisen kann,
j. Tiere.                                                             2. entgegen § 3 Abs. 1 seine Eintrittskarte oder den
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin,                              nicht unaufgefordert dem Kontroll- und
den Berechtigungsschein nichtunaufgefordert dem               Dächer besteigt oder übersteigt,
Kontroll- und Ordnungsdienst vorzeigt oder auf Ver            19. entgegen § 6 Abs. 2 c) Bereiche, die nicht für Besu-
langen zur Prüfung aushändigt,                                cher zugelassen sind, betritt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 in der Sportstätte durch sein          20. entgegen § 6 Abs. 2 d) mit Gegenständen wirft,
Verhalten andere schädigt, gefährdet oder, mehr als           21. entgegen § 6 Abs. 2 e) Feuer macht, Feuerwerks
nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder               körper oder andere pyrotechnische Gegenstände ein
belästigt,                                                    schließlich Wunderkerzen und Leuchtkugeln abbrennt
4. entgegen § 5 Abs. 2 als Besucher den Anordnungen           oder abschießt,
der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, Ordnungs-          22. entgegen § 6 Abs. 2 f) rassistische, fremdenfeind-
und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers               liche oder radikale Parolen, namentlich rechtsradi-
keine Folge leistet,                                          kale Parolen äußert oder verbreitet bzw. durch Gesten
5. entgegen § 5 Abs. 4 die Auf- und Abgänge sowie die         eine rechtsradikale Haltung kundgibt,
Rettungswege nicht freihält,                                  23. entgegen § 6 Abs. 2 g) ohne die erforderlichen
6. entgegen § 5 Abs. 5 bauliche Anlagen und Einrich           öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privat
tungsgegenstände beschädigt, beschriftet, bemalt,             rechtliche Gestattung des Betreibers Waren und
beklebt oder in anderer Weise verunstaltet,                   Eintrittskarten feilbietet und verkauft, Drucksachen
7. entgegen § 6 Abs. 1 a) Waffen jeder Art, ein		             verteilt oder Sammlungen durchführt,
schließlich Reiz- und Schreckschusswaffen, Schlag             24. entgegen § 6 Abs. 2 h) bauliche Anlagen, Ein
ringe, Stahlruten, Totschläger, Würgehölzer, Stahl            richtungen oder Wege beschriftet, bemalt, beklebt
kappenschuhe, Protektoren- und Bleistaubhandschu-             oder in anderer Weise verunstaltet,
he, Mundschutz, Sturmhauben, Skimasken mitbringt,             25. entgegen § 6 Abs. 2 i) außerhalb der Toiletten die
8. entgegen § 6 Abs. 1 b) Sachen, die als Waffen oder         Notdurft verrichtet oder das Stadion in anderer Weise,
Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. die               insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen ver
ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder               unreinigt,
zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, insbe-             26. entgegen § 6 Abs. 2 j) andere alkoholische Geträn-
sondere Messer sowie andere spitze oder scharfe               ke außer Bier verkauft, ausschenkt, verabreicht
Gegenstände mitbringt,                                        oder anderweitig mit ihnen handelt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 c) Gassprühdosen, ätzende oder         27. entgegen § 6 Abs. 2 k) das Stadion ohne Erlaubnis
färbende Substanzen mitbringt,                                mit Kraftfahrzeugen befährt oder dort auf einer nicht
10. entgegen § 6 Abs. 1 d) Behältnisse, wie Flaschen,         für das Abstellen ausgewiesenen Parkfläche parkt,
Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem,             28. entgegen § 6 Abs. 5 bei versagter Bewilligung Bier
splitterndem oder besonders hartem Material sind,             verkauft, ausschenkt, verabreicht oder anderweitig
mitbringt,                                                    damit Handel treibt.
11. entgegen § 6 Abs. 1 e) sperrige Gegenstände wie
Leitern, Hocker, Stühle, Kisten,Reisekoffer mitbringt,   2. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 124 SächsGemO
12. entgegen § 6 Abs. 1 f) Feuerwerkskörper, Raketen,    i. V. m. § 17 OWiG mit einer Geldbußebis zu 1.000,00 EUR
bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und         geahndet werden. Eine mögliche darüber hinausgehende
andere pyrotechnische Gegenstände mitbringt,             Verfolgung einer Straftat bleibt davon unberührt.
13. entgegen § 6 Abs. 1 g) Fahnen- und Transparent       3. Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere § 23 Abs. 1
stangen, die länger als 1,50 m sind oder deren Durch-    der 1. Sprengverordnung über die Verwendung pyrotechni-
messer größer als 3 cm ist, mitbringt,                   scher Gegenstände, § 55 Abs. 1 Nr. 25 Waffengesetz über
14. entgegen § 6 Abs. 1 h) rassistisches, fremden        den Gebrauch von Schusswaffen und § 53 Abs. 3 Nr. 5 i. V.
feindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminie-        m. § 39 Waffengesetz, bleiben unberührt.
rendes, antisemitisches sowie rechts- und/oder links     4. Die Vorschriften der Polizeiverordnung zur Aufrechter-
radikales Propagandamaterial mitführt; entsprechen       haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich
des gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole      der städtischen Sportstätte Lennéstraße bleiben von dieser
mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher,       Satzung unberührt.
ewaltverherrlichender, diskriminierender sowie           5. Personen, die gegen die Vorschriften dieser Stadionord-
rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen,       nung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Sta-
15. entgegen § 6 Abs. 1 i) alkoholische Getränke aller   dion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
Art mitbringt,                                           Ebenfalls mit einem Stadionverbot belegt werden können
16. entgegen § 6 Abs. 1 j) Tiere mitbringt,              Personen, die an anlassbezogenen, nicht unerheblichen Stö-
17. entgegen § 6 Abs. 2 a) das Stadion unter dem er      rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb
kennbaren Einfluss von Alkohol oder anderen berau-       oder außerhalb des Stadions (z. B. in der Innenstadt oder auf
schenden Mitteln betritt,                                Reisewegen) beteiligt waren.
18. entgegen § 6 Abs. 2 b) nicht für die allgemeine      6. Verbotenerweise mitgeführte Sachen und Gegenstände
Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,          können sichergestellt werden und können - sofern eine
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedun-         Einziehung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht
gen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsan-       stattfindet - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die
lagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und        Sicherstellung wieder abgeholt werden.
§ 8 Haftung
Der Aufenthalt im Geltungsbereich der Stadionordnung
geschieht auf eigene Gefahr. Für Personenund Sachschä-
den, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Stadio-
neigner nicht. Unfälle und Schäden sind dem Stadioneigner
unverzüglich zu melden.

STADION DRESDEN PROJEKTGESESLLSCHAFT & Co. KG
Betreibergesellschaft des stadion Dresden

Stand März 2010
Anlagen zur Stadionordnung

Die hier aufgeführten Marken, Label, Motive,Schriftzüge und Symbole sind (unter anderem) im Zuge der Neuregelung der
Stadionordnung des „glücksgas stadions“ Dresden zukünftig verboten.
Neben den abgebildeten Motiven und Marken ist jede gewaltverherrlichenden Symbolik, die:
a) Waffen, Kampfszenen u.ä. zeigt
b) keinen Vereins- bzw. Fußballbezug hat,verboten.

Des Weiteren sind folgende Motive/Schriftzüge (auch sinngleich) verboten:

·ACAB
·3. Halbzeit
·eindeutig links- und rechtsradikale Erkennungszeichen

Eine Erweiterung bzw. Änderung behält sich der Hausrechtsinhaber jederzeit vor.

SG Dynamo Dresden e. V. Vorstand
SG Dynamo Dresden e. V. Fanbeauftragter

Fanprojekt Dresden e. V. Stand 25.09.2007
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