STADIONORDNUNG FÜR DAS STADION DRESDEN
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Im Herzen vereint. STADIONORDNUNG FÜR DAS STADION DRESDEN Stadionordnung Stand: 22.04.2010 § 1 Geltungsbereich und Benutzung oder den Berechtigungsschein unaufgefordert vorzuzeigen 1. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die umfriedeten und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Anlagen, die Gebäude und Versammlungsstätten des Stadi- 2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Perso- ons einschließlich der gastronomischen Einrichtung im nen -auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel- dar- Bereich der Nordtribüne. aufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder 2. Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Ver- Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Gegenstän- anstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im zu (1) den gem. § 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersu- genannten Bereich des Stadion Dresden stattfinden, sowie chung erstreckt sich auch auf mitgebrachte Gegenstände. an allen sonstigen Tagen. 3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nach- 3. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fuß- weisen können oder die eine Kontrolloder Überprüfungs- ballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen maßnahme nicht freiwillig dulden, sowie Personen, die ein mit regionalem, überregionalem oder repräsentativem Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und Charakter. am Betreten des Stadions - ggf. mit Zwang - gehindert 4. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die durch den Gebäude, Anlagen und Versammlungsstätten des Stadions Veranstalter, die Stadion Dresden Projektgesellschaft, die besteht nicht. Landeshauptstadt Dresden oder ein Stadionverbot ausge- 5. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die sprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Benutzung des Stadion Dresden richten sich nach bürgerli- Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. chem Recht. Über die Überlassung entscheidet die Stadion- 4. Werden in § 3 Abs. 3 genannte Personen im Stadion Dresden Projektgesellschaft. angetroffen, können sie - ggf. mit Zwang - aus dem Stadion entfernt werden. § 2 Aufenthalt 1. Im glücksgas-stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, § 4 Rechte und Pflichten des Veranstalters die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Be- Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit obliegt zu- rechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthalts- vörderst dem Veranstalter. Sofern mit der Stadion Dresden berechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art Projektgesellschaft keine anderweitigen Vereinbarungen nachweisen können. Eintrittskarten bzw. Berechtigungsaus- getroffen worden sind, hat er insbesondere folgende Rechte weise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen der Polizei und Pflichten: oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. 2. Die Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen latz einzunehmen. · Berechtigungen zum Betreten des Stadions, einschließlich 3. Für den Aufenthalt im Stadion Dresden an veranstal- des Befahrens mitKraftfahrzeugen, zu erteilen oder diese tungsfreien Tagen gelten die im Einvernehmen mit den einzuschränken, Stadionnutzern getroffenen Anordnungen des Hausrechts- · bei Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung inhabers und ergänzend die Bestimmung dieser Stadionord- sowie bei Gefahren für Besucher das vorzeitige Verlassen nung. des Stadions anzuordnen bzw. bei Beendigung der Ver 4. Die Eintrittskarten verlieren nach Verlassen des Stadions anstaltung das Verlassen für Personen, einschließlich von ihre Gültigkeit. Kraftfahrzeugen, zeitweise zu untersagen, · Kontroll- und Ordnungsdienste einzusetzen und diesen Befugnisse zur Einhaltung dieser Ordnung zu übertragen, · Personen, von denen Störungen ausgehen oder zu erwaten § 3 Eingangskontrollen sind, den Zutritt - auch mit gültiger Eintrittskarte - zu ver 1.Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflich- wehren oder diese aus dem Stadion zu verweisen (§ 3 Abs. tet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte 3, 4),
· Stadionverbote auszusprechen, a. das Stadion unter dem erkennbaren Einfluss von Alkohol · Anzeigen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu oder anderer berauschender Mittel zu betreten, erstatten und hierfür erforderliche Strafanträge zu stellen b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuch- § 5 Verhalten im glücksgas-stadion tungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art 1. Innerhalb des in § 1 genannten Geltungsbereiches hat und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen, sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen das Spielfeld, den Innenraum,die Funktionsräume) zu betre- unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. ten, 2. Die Besucher haben den Anordnungen des Kontroll-, Ord- d. mit Gegenständen aller Art zu werfen, nungs- und Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyro- sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. technische Gegenstände einschließlich Wunderkerzen und 3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen, einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die f. rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen, dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der namentlich rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungs- kundzugeben; dienstes oder der Polizei andere, ggfls. auch in anderen Blö- g. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnis- cken gelegene Plätze als auf ihre Eintrittskarte vermerkt, se und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren einzunehmen. und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksa- 4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind un- chen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen, eingeschränkt freizuhalten. h. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschrif- 5. Bauliche Anlagen und Einrichtungsgegenstände dürfen ten, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu nicht beschädigt, beschriftet, bemalt, beklebt oder in ande- verunstalten, rer Weise verunstaltet werden. i. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Weg- § 6 Verbote werfen von Sachen, zu verunreinigen, 1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitbringen folgender j. andere alkoholische Getränke außer Bier zu verkaufen, Gegenstände untersagt: auszuschenken, zu verabreichen oder anderweitig mit ihnen a. Waffen jeder Art, einschließlich Reiz- und Schreckschuss- zu handeln, waffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgehölzer, k. das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu be- Stahlkappenschuhe, Protektoren- und Bleistaubhandschu- fahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen ausgewie- he, Mundschutz, Sturmhauben, Skimasken, senen Parkfläche zu parken. b. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung 3. Von den Vorschriften der § 5 und §6 kann im Einzelfall finden können bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von durch die Landeshauptstadt Dresden nach vorheriger Bean- Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, tragung eine Ausnahme zugelassen werden. insbesondere Messer sowie andere spitze oder scharfe 4. Die Vorschriften der Polizeiverordnung zur Aufrechterhal- Gegenstände, die zu Stich oder Schnittverletzungen führen tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der können, städtischen Sportstätte Lennéstraße bleiben von dieser c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, Stadionordnung unberührt. d. Behältnisse, wie Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die 5. Der Verkauf, der Ausschank, die Verabreichung oder der aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem anderweitige Handel mit Bier bedarf der Bewilligung durch Material sind, e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, die Landeshauptstadt Dresden. Die Bewilligung darf nur Stühle, Kisten, Reisekoffer, versagt werden, wenn durch den Verkauf, den Ausschank, f. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauch- die Verabreichung oder den anderweitigen Handel mit Bier pulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegen- eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und stände, Ordnung entstehen kann. g. Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1,50 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, § 7 Zuwiderhandlungen h. rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichen- 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 Sächs- des, diskriminierendes,antisemitisches sowie rechts- und/ GemO handelt, wer – ohne eine Ausnahmegenehmigung zu oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes besitzen - vorsätzlich oder fahrlässig gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit eindeuti- 1. sich entgegen § 2 Abs. 1 im Stadion aufhält, ohne ger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichen- eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Be der, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradika- rechtigungsausweis mit sich zu führen oder seine ler Tendenz aufweisen, Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung nicht i. alkoholische Getränke aller Art, auf eine andere Art nachweisen kann, j. Tiere. 2. entgegen § 3 Abs. 1 seine Eintrittskarte oder den 2. Verboten ist den Besuchern weiterhin, nicht unaufgefordert dem Kontroll- und
den Berechtigungsschein nichtunaufgefordert dem Dächer besteigt oder übersteigt, Kontroll- und Ordnungsdienst vorzeigt oder auf Ver 19. entgegen § 6 Abs. 2 c) Bereiche, die nicht für Besu- langen zur Prüfung aushändigt, cher zugelassen sind, betritt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 in der Sportstätte durch sein 20. entgegen § 6 Abs. 2 d) mit Gegenständen wirft, Verhalten andere schädigt, gefährdet oder, mehr als 21. entgegen § 6 Abs. 2 e) Feuer macht, Feuerwerks nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder körper oder andere pyrotechnische Gegenstände ein belästigt, schließlich Wunderkerzen und Leuchtkugeln abbrennt 4. entgegen § 5 Abs. 2 als Besucher den Anordnungen oder abschießt, der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, Ordnungs- 22. entgegen § 6 Abs. 2 f) rassistische, fremdenfeind- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers liche oder radikale Parolen, namentlich rechtsradi- keine Folge leistet, kale Parolen äußert oder verbreitet bzw. durch Gesten 5. entgegen § 5 Abs. 4 die Auf- und Abgänge sowie die eine rechtsradikale Haltung kundgibt, Rettungswege nicht freihält, 23. entgegen § 6 Abs. 2 g) ohne die erforderlichen 6. entgegen § 5 Abs. 5 bauliche Anlagen und Einrich öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privat tungsgegenstände beschädigt, beschriftet, bemalt, rechtliche Gestattung des Betreibers Waren und beklebt oder in anderer Weise verunstaltet, Eintrittskarten feilbietet und verkauft, Drucksachen 7. entgegen § 6 Abs. 1 a) Waffen jeder Art, ein verteilt oder Sammlungen durchführt, schließlich Reiz- und Schreckschusswaffen, Schlag 24. entgegen § 6 Abs. 2 h) bauliche Anlagen, Ein ringe, Stahlruten, Totschläger, Würgehölzer, Stahl richtungen oder Wege beschriftet, bemalt, beklebt kappenschuhe, Protektoren- und Bleistaubhandschu- oder in anderer Weise verunstaltet, he, Mundschutz, Sturmhauben, Skimasken mitbringt, 25. entgegen § 6 Abs. 2 i) außerhalb der Toiletten die 8. entgegen § 6 Abs. 1 b) Sachen, die als Waffen oder Notdurft verrichtet oder das Stadion in anderer Weise, Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. die insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen ver ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder unreinigt, zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, insbe- 26. entgegen § 6 Abs. 2 j) andere alkoholische Geträn- sondere Messer sowie andere spitze oder scharfe ke außer Bier verkauft, ausschenkt, verabreicht Gegenstände mitbringt, oder anderweitig mit ihnen handelt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 c) Gassprühdosen, ätzende oder 27. entgegen § 6 Abs. 2 k) das Stadion ohne Erlaubnis färbende Substanzen mitbringt, mit Kraftfahrzeugen befährt oder dort auf einer nicht 10. entgegen § 6 Abs. 1 d) Behältnisse, wie Flaschen, für das Abstellen ausgewiesenen Parkfläche parkt, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, 28. entgegen § 6 Abs. 5 bei versagter Bewilligung Bier splitterndem oder besonders hartem Material sind, verkauft, ausschenkt, verabreicht oder anderweitig mitbringt, damit Handel treibt. 11. entgegen § 6 Abs. 1 e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten,Reisekoffer mitbringt, 2. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 124 SächsGemO 12. entgegen § 6 Abs. 1 f) Feuerwerkskörper, Raketen, i. V. m. § 17 OWiG mit einer Geldbußebis zu 1.000,00 EUR bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und geahndet werden. Eine mögliche darüber hinausgehende andere pyrotechnische Gegenstände mitbringt, Verfolgung einer Straftat bleibt davon unberührt. 13. entgegen § 6 Abs. 1 g) Fahnen- und Transparent 3. Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere § 23 Abs. 1 stangen, die länger als 1,50 m sind oder deren Durch- der 1. Sprengverordnung über die Verwendung pyrotechni- messer größer als 3 cm ist, mitbringt, scher Gegenstände, § 55 Abs. 1 Nr. 25 Waffengesetz über 14. entgegen § 6 Abs. 1 h) rassistisches, fremden den Gebrauch von Schusswaffen und § 53 Abs. 3 Nr. 5 i. V. feindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminie- m. § 39 Waffengesetz, bleiben unberührt. rendes, antisemitisches sowie rechts- und/oder links 4. Die Vorschriften der Polizeiverordnung zur Aufrechter- radikales Propagandamaterial mitführt; entsprechen haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich des gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole der städtischen Sportstätte Lennéstraße bleiben von dieser mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, Satzung unberührt. ewaltverherrlichender, diskriminierender sowie 5. Personen, die gegen die Vorschriften dieser Stadionord- rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen, nung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Sta- 15. entgegen § 6 Abs. 1 i) alkoholische Getränke aller dion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Art mitbringt, Ebenfalls mit einem Stadionverbot belegt werden können 16. entgegen § 6 Abs. 1 j) Tiere mitbringt, Personen, die an anlassbezogenen, nicht unerheblichen Stö- 17. entgegen § 6 Abs. 2 a) das Stadion unter dem er rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb kennbaren Einfluss von Alkohol oder anderen berau- oder außerhalb des Stadions (z. B. in der Innenstadt oder auf schenden Mitteln betritt, Reisewegen) beteiligt waren. 18. entgegen § 6 Abs. 2 b) nicht für die allgemeine 6. Verbotenerweise mitgeführte Sachen und Gegenstände Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, können sichergestellt werden und können - sofern eine insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedun- Einziehung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht gen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsan- stattfindet - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die lagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Sicherstellung wieder abgeholt werden.
§ 8 Haftung Der Aufenthalt im Geltungsbereich der Stadionordnung geschieht auf eigene Gefahr. Für Personenund Sachschä- den, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Stadio- neigner nicht. Unfälle und Schäden sind dem Stadioneigner unverzüglich zu melden. STADION DRESDEN PROJEKTGESESLLSCHAFT & Co. KG Betreibergesellschaft des stadion Dresden Stand März 2010
Anlagen zur Stadionordnung Die hier aufgeführten Marken, Label, Motive,Schriftzüge und Symbole sind (unter anderem) im Zuge der Neuregelung der Stadionordnung des „glücksgas stadions“ Dresden zukünftig verboten. Neben den abgebildeten Motiven und Marken ist jede gewaltverherrlichenden Symbolik, die: a) Waffen, Kampfszenen u.ä. zeigt b) keinen Vereins- bzw. Fußballbezug hat,verboten. Des Weiteren sind folgende Motive/Schriftzüge (auch sinngleich) verboten: ·ACAB ·3. Halbzeit ·eindeutig links- und rechtsradikale Erkennungszeichen Eine Erweiterung bzw. Änderung behält sich der Hausrechtsinhaber jederzeit vor. SG Dynamo Dresden e. V. Vorstand SG Dynamo Dresden e. V. Fanbeauftragter Fanprojekt Dresden e. V. Stand 25.09.2007
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