STANDESKOMMISSIONSBESCHLUSS ÜBER AUSBILDUNGSBEITRÄGE (STKB AUSBG) - LEXFIND

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Kanton Appenzell Innerrhoden                        416.011

Standeskommissionsbeschluss über
Ausbildungsbeiträge
(StKB AusbG)
vom 26. Oktober 2021 (Stand 1. August 2021)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 20. Juni
1994,

beschliesst:

Art. 1           Grundlagen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge
1
 Für die Festsetzung der zumutbaren Leistungen der Eltern und, soweit die-
ser Erlass nichts anderes vorsieht, für die Festsetzung der zumutbaren
Eigenleistungen der gesuchstellenden Person ist die jeweils letzte
rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend.
2
 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht
vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, wer-
den Einkommen und Vermögen aufgrund der konkreten Umstände festge-
setzt.
3
 In Ausnahmefällen entscheidet das Erziehungsdepartement über die zu-
mutbaren Leistungen der Eltern und über die zumutbaren Eigenleistungen
der gesuchstellenden Person.

Art. 2           Zumutbare Leistungen der Eltern
                 a. Massgebendes Einkommen
1
 Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird das
massgebende Einkommen ermittelt.
2
 Das massgebende Einkommen gemeinsam besteuerter Eltern umfasst fol-
gende Positionen ihrer Steuerveranlagung:
a)        das steuerpflichtige Gesamteinkommen;
b)        10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens;

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* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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c)       Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermö-
         gens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden
         Erträge übersteigen;
d)       Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge
         (Säule 3a);
e)       Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f)       sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnah-
         men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)
         abgerechnet werden;
g)       Dividenden, die infolge Teilbesteuerung in Abzug gebracht werden.
3
  Werden die Eltern nicht gemeinsam besteuert, wird das massgebende Ein-
kommen für jeden Elternteil aufgrund dessen Steuerveranlagung ermittelt.
Ist ein solcher Elternteil verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner-
schaft, entspricht sein massgebendes Einkommen der Hälfte des massge-
benden Einkommens jenes Paars. Das massgebende Einkommen der El-
tern entspricht der Summe der massgebenden Einkommen beider Elterntei-
le.

Art. 3         b. Bemessung des Elternbeitrags
1
 Als zumutbare Leistungen der Eltern gelten die nach der Höhe des
massgebenden Einkommens der Eltern abgestuften Elternbeiträge gemäss
Anhang I dieses Standeskommissionsbeschlusses.
2
 Ist auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern teilweise zu verzichten
(Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge), gelten die in An-
hang II festgelegten Elternbeiträge als zumutbar.

Art. 4         c. Aufteilung
1
 Stehen weitere Kinder der Eltern in einer beitragsberechtigten Ausbildung,
wird der zumutbare Elternbeitrag durch die Anzahl der Kinder geteilt, die in
einer beitragsberechtigten Ausbildung stehen, ein steuerbares Einkommen
von weniger als Fr. 17'000.-- erzielen und deren Lebenshaltungskosten von
den Eltern getragen werden.
2
    Die in Anhang II festgelegten Elternbeiträge werden nicht geteilt.

2
Kanton Appenzell Innerrhoden                                    416.011

Art. 5        Eigenleistungen der gesuchstellenden Person
              a) Massgebende finanzielle Verhältnisse
1
 Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich
nach ihren mutmasslichen Einkünften während der Ausbildungsperiode, für
die Ausbildungsbeiträge beansprucht werden, und nach ihrem steuerpflichti-
gen Vermögen.
2
 Die finanziellen Verhältnisse der ehelichen oder eingetragenen Partnerin
oder des ehelichen oder eingetragenen Partners werden sinngemäss nach
denselben Regeln mitberücksichtigt, sofern die Partnerin oder der Partner
sich nicht selbst in Ausbildung befindet.

Art. 6        b) Erwerbseinkommen
1
 Der gesuchstellenden Person werden als Eigenleistung die Hälfte des mut-
masslichen Brutto-Erwerbseinkommens angerechnet.
2
 Bei Teilzeitausbildung kann ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkom-
men angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt,
einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3
 Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person
pro Jahr in jedem Fall angerechnet:
a)       Sekundarstufe II und Passerellen                        Fr. 600.--
b)       Hochschulen und höhere Berufsbildung                   Fr. 4'000.--

Art. 7        c) weitere Einkünfte
1
    Als weitere Einkünfte werden angerechnet:
a)       zu 75%: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der ge-
         suchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;
b)       zu 50%: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person
         und ihrer Kinder.

Art. 8        d) Abzüge
1
  Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unter-
haltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihre Part-
nerin oder ihr Partner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu
leisten haben.

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Art. 9        e) Vermögen
1
 Als zumutbare Eigenleistung werden 15% des steuerpflichtigen Vermögens
angerechnet, das folgende Freibeträge übersteigt:
a)       Fr. 5'000.-- für Alleinstehende;
b)       Fr. 10'000.-- für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und
         Partner;
c)       Fr. 5'000.-- für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuchstel-
         lenden Person oder ihrer Partnerin oder ihres Partners.

Art. 10       Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
1
 Als Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sind in einem Ausbildungsjahr
höchstens anrechenbar:
1.       Ausbildungskosten:                                              Fr.
         a)     Schul- oder Studiengelder sowie Einschreib-
                und Prüfungsgebühren                    ausgewiesene Kosten
         b)     Lehrmittel und Schulmaterial sowie Exkursio-
                nen: ausgewiesene Kosten                        max. 2'500.--
2.       Lebenshaltungskosten:                                           Fr.
         a)     Unterkunft und Verpflegung zu Hause                  3'600.--
         b)     Unterkunft und Verpflegung zu Hause mit aus-
                wärtigem Mittagessen                                 5'200.--
         c)     Unterkunft und Verpflegung auswärts                13'200.--
         d)     Unterkunft und Verpflegung für gesuchstellende
                Personen mit Kindern im eigenen Haushalt           18'000.--
         e)     Reisespesen (günstigste Variante mit öffentli-
                chen Verkehrsmitteln, 2. Kl.) ausgewiesene Kosten, max. GA
         f)     Kleidung und Wäsche                                  1'000.--
         g)     Versicherungen                                       1'000.--
         h)     Taschengeld für Minderjährige                          600.--
         i)     Taschengeld für Volljährige                          1'200.--
2
  Auswärtige Unterkunft und Verpflegung sind nicht anrechenbar, wenn sich
die gesuchstellende Person während der Ausbildungstage bei einem Eltern-
teil aufhält.
3
 Wechselt der Ausbildungsstandort, sind die Kosten entsprechend der Dau-
er der Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsstandort anrechenbar.

4
Kanton Appenzell Innerrhoden                                    416.011

Art. 11     Ausbildungsbeiträge
1
 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die zumutbaren Leistun-
gen der Eltern und die zumutbaren Eigenleistungen zusammen tiefer sind
als die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.
2
  Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf
Monaten gesprochen. Die Beitragsperiode beginnt mit dem Kalendermonat,
in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Sie dauert bis zum Ende des Ka-
lendermonats, nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt oder die Ausbil-
dung beendet ist.
3
 Bei abweichender Ausbildungsperiode wird die Ausbildungsbeitragsperiode
entsprechend angepasst.

Art. 12     Studiendarlehen
1
 Studiendarlehen werden in der Regel nur mündigen gesuchstellenden Per-
sonen zugesprochen.
2
 Mit der Rückzahlung ist spätestens ab dem dritten Jahr nach Abschluss
der Ausbildung zu beginnen.
3
 Die Rückzahlung hat in jährlichen Raten zu erfolgen. Diese betragen min-
destens ein Zehntel der Darlehensschuld, sofern die Rückzahlung sofort
nach Abschluss der Ausbildung, und mindestens ein Siebtel der Darlehens-
schuld, sofern ab dem dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung mit der
Rückzahlung begonnen wird.
4
 Studiendarlehen sind nach Abschluss der Ausbildung zum Satz für 1. Hy-
potheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.

Art. 13     Verweigerung des Elternbeitrags
1
 Kann eine gesuchstellende Person den zugemuteten Elternbeitrag aus fa-
miliären Gründen nicht erhältlich machen, kann ihr das Erziehungsdeparte-
ment ein Studiendarlehen in gleicher Höhe gewähren.

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416.011                                Kanton Appenzell Innerrhoden

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss    Inkrafttreten   Element      Änderung      cGS Publikati-
                                                        on
26.10.2021   01.08.2021      Erlass       Erstfassung   2021-33

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Kanton Appenzell Innerrhoden                                  416.011

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element        Beschluss     Inkrafttreten   Änderung      cGS Publikati-
                                                           on
Erlass         26.10.2021    01.08.2021      Erstfassung   2021-33

                                                                            7
Kanton Appenzell Innerrhoden                   416.011-A1

Anhang 1: Zumutbare Elternbeiträge
(Voraussetzungen nicht erfüllt)
(Stand 1. August 2021)

Zumutbare Elternbeiträge bei gesuchstellenden Personen,
welche die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes
über Ausbildungsbeiträge nicht erfüllen.

 Massgebendes Gesamteinkommen      Zumutbare Elternbeiträge

 bis Fr. 18’000.--                 Fr. 0.--
 ab Fr. 18’000.--                  Fr. 300.--
 Fr. 19'000.--                     Fr. 360.--
 Fr. 20'000.--                     Fr. 420.--
 Fr. 21'000.--                     Fr. 480.--
 Fr. 22'000.--                     Fr. 540.--
 Fr. 23'000.--                     Fr. 600.--
 Fr. 24'000.--                     Fr. 720.--
 Fr. 25'000.--                     Fr. 840.--
 Fr. 26'000.--                     Fr. 960.--
 Fr. 27'000.--                     Fr. 1'080.--
 Fr. 28'000.--                     Fr. 1'200.--
 Fr. 29'000.--                     Fr. 1'380.--
 Fr. 30'000.--                     Fr. 1'560.--
 Fr. 31'000.--                     Fr. 1'740.--
 Fr. 32'000.--                     Fr. 1'920.--

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416.011-A1                              Kanton Appenzell Innerrhoden

 Fr. 33'000.--                      Fr. 2'100.--
 Fr. 34'000.--                      Fr. 2'340.--
 Fr. 35'000.--                      Fr. 2'580.--
 Fr. 36'000.--                      Fr. 2'820.--
 Fr. 37'000.--                      Fr. 3'060.--
 Fr. 38'000.--                      Fr. 3'300.--
 Fr. 39'000.--                      Fr. 3'600.--
 Fr. 40'000.--                      Fr. 3'900.--
 Fr. 41'000.--                      Fr. 4'200.--
 Fr. 42'000.--                      Fr. 4'500.--
 Fr. 43'000.--                      Fr. 4'800.--
 Fr. 44'000.--                      Fr. 5'160.--
 Fr. 45'000.--                      Fr. 5'520.--
 Fr. 46'000.--                      Fr. 5'880.--
 Fr. 47'000.--                      Fr. 6'240.--
 Fr. 48'000.--                      Fr. 6'600.--
 Fr. 49'000.--                      Fr. 6'960.--
 Fr. 50'000.--                      Fr. 7'320.--

Je weitere Fr. 1'000.-- massgebendes Gesamteinkommen erhöht sich der
zumutbare Elternbeitrag um Fr. 360.--.

2
Kanton Appenzell Innerrhoden                   416.011-A2

Anhang 2: Zumutbare Elternbeiträge
(Voraussetzungen erfüllt)
(Stand 1. August 2021)

Zumutbare Elternbeiträge bei gesuchstellenden Personen,
welche die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes
über Ausbildungsbeiträge erfüllen.

 Massgebendes Gesamteinkommen      Zumutbare Elternbeiträge

 bis Fr. 36’000.--                 Fr. --.--
 ab Fr. 36'000.--                  Fr. 300.--
 Fr. 38'000.--                     Fr. 360.--
 Fr. 40'000.--                     Fr. 420.--
 Fr. 42'000.--                     Fr. 480.--
 Fr. 44'000.--                     Fr. 540.--
 Fr. 46'000.--                     Fr. 600.--
 Fr. 48'000.--                     Fr. 780.--
 Fr. 50'000.--                     Fr. 960.--
 Fr. 52'000.--                     Fr. 1'140.--
 Fr. 54'000.--                     Fr. 1'260.--
 Fr. 56'000.--                     Fr. 1'440.--
 Fr. 58'000.--                     Fr. 1'680.--
 Fr. 60'000.--                     Fr. 1'980.--
 Fr. 62'000.--                     Fr. 2'280.--
 Fr. 64'000.--                     Fr. 2'580.--

                                                                   1
416.011-A2                                   Kanton Appenzell Innerrhoden

 Fr. 66'000.--                         Fr. 2'880.--
 Fr. 68'000.--                         Fr. 3'180.--
 Fr. 70'000.--                         Fr. 3'480.--
 Fr. 72'000.--                         Fr. 3'780.--
 Fr. 74'000.--                         Fr. 4'080.--
 Fr. 76'000.--                         Fr. 4'380.--
 Fr. 78'000.--                         Fr. 4'680.--
 Fr. 80'000.--                         Fr. 4'980.--
 Fr. 82'000.--                         Fr. 5'280.--
 Fr. 84'000.--                         Fr. 5'580.--
 Fr. 86'000.--                         Fr. 5'880.--
 Fr. 88'000.--                         Fr. 6'120.--
 Fr. 90'000.--                         Fr. 6'420.--
 Fr. 92'000.--                         Fr. 6'780.--
 Fr. 94'000.--                         Fr. 7'140.--
 Fr. 96'000.--                         Fr. 7'500.--
 Fr. 98'000.--                         Fr. 7'860.--
 Fr. 100'000.--                        Fr. 8'220.--

Je weitere Fr. 2'000.-- massgebendes Gesamteinkommen erhöht sich
der zumutbare Elternbeitrag um Fr. 360.--.

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