STANDESKOMMISSIONSBESCHLUSS ÜBER AUSBILDUNGSBEITRÄGE (STKB AUSBG) - LEXFIND
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Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011 Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge (StKB AusbG) vom 26. Oktober 2021 (Stand 1. August 2021) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 20. Juni 1994, beschliesst: Art. 1 Grundlagen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge 1 Für die Festsetzung der zumutbaren Leistungen der Eltern und, soweit die- ser Erlass nichts anderes vorsieht, für die Festsetzung der zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person ist die jeweils letzte rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend. 2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, wer- den Einkommen und Vermögen aufgrund der konkreten Umstände festge- setzt. 3 In Ausnahmefällen entscheidet das Erziehungsdepartement über die zu- mutbaren Leistungen der Eltern und über die zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person. Art. 2 Zumutbare Leistungen der Eltern a. Massgebendes Einkommen 1 Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird das massgebende Einkommen ermittelt. 2 Das massgebende Einkommen gemeinsam besteuerter Eltern umfasst fol- gende Positionen ihrer Steuerveranlagung: a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen; b) 10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens; 1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
416.011 Kanton Appenzell Innerrhoden c) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermö- gens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden Erträge übersteigen; d) Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; f) sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnah- men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) abgerechnet werden; g) Dividenden, die infolge Teilbesteuerung in Abzug gebracht werden. 3 Werden die Eltern nicht gemeinsam besteuert, wird das massgebende Ein- kommen für jeden Elternteil aufgrund dessen Steuerveranlagung ermittelt. Ist ein solcher Elternteil verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner- schaft, entspricht sein massgebendes Einkommen der Hälfte des massge- benden Einkommens jenes Paars. Das massgebende Einkommen der El- tern entspricht der Summe der massgebenden Einkommen beider Elterntei- le. Art. 3 b. Bemessung des Elternbeitrags 1 Als zumutbare Leistungen der Eltern gelten die nach der Höhe des massgebenden Einkommens der Eltern abgestuften Elternbeiträge gemäss Anhang I dieses Standeskommissionsbeschlusses. 2 Ist auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern teilweise zu verzichten (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge), gelten die in An- hang II festgelegten Elternbeiträge als zumutbar. Art. 4 c. Aufteilung 1 Stehen weitere Kinder der Eltern in einer beitragsberechtigten Ausbildung, wird der zumutbare Elternbeitrag durch die Anzahl der Kinder geteilt, die in einer beitragsberechtigten Ausbildung stehen, ein steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 17'000.-- erzielen und deren Lebenshaltungskosten von den Eltern getragen werden. 2 Die in Anhang II festgelegten Elternbeiträge werden nicht geteilt. 2
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011 Art. 5 Eigenleistungen der gesuchstellenden Person a) Massgebende finanzielle Verhältnisse 1 Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich nach ihren mutmasslichen Einkünften während der Ausbildungsperiode, für die Ausbildungsbeiträge beansprucht werden, und nach ihrem steuerpflichti- gen Vermögen. 2 Die finanziellen Verhältnisse der ehelichen oder eingetragenen Partnerin oder des ehelichen oder eingetragenen Partners werden sinngemäss nach denselben Regeln mitberücksichtigt, sofern die Partnerin oder der Partner sich nicht selbst in Ausbildung befindet. Art. 6 b) Erwerbseinkommen 1 Der gesuchstellenden Person werden als Eigenleistung die Hälfte des mut- masslichen Brutto-Erwerbseinkommens angerechnet. 2 Bei Teilzeitausbildung kann ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkom- men angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt, einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3 Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person pro Jahr in jedem Fall angerechnet: a) Sekundarstufe II und Passerellen Fr. 600.-- b) Hochschulen und höhere Berufsbildung Fr. 4'000.-- Art. 7 c) weitere Einkünfte 1 Als weitere Einkünfte werden angerechnet: a) zu 75%: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der ge- suchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen; b) zu 50%: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder. Art. 8 d) Abzüge 1 Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unter- haltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihre Part- nerin oder ihr Partner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu leisten haben. 3
416.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. 9 e) Vermögen 1 Als zumutbare Eigenleistung werden 15% des steuerpflichtigen Vermögens angerechnet, das folgende Freibeträge übersteigt: a) Fr. 5'000.-- für Alleinstehende; b) Fr. 10'000.-- für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner; c) Fr. 5'000.-- für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuchstel- lenden Person oder ihrer Partnerin oder ihres Partners. Art. 10 Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten 1 Als Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sind in einem Ausbildungsjahr höchstens anrechenbar: 1. Ausbildungskosten: Fr. a) Schul- oder Studiengelder sowie Einschreib- und Prüfungsgebühren ausgewiesene Kosten b) Lehrmittel und Schulmaterial sowie Exkursio- nen: ausgewiesene Kosten max. 2'500.-- 2. Lebenshaltungskosten: Fr. a) Unterkunft und Verpflegung zu Hause 3'600.-- b) Unterkunft und Verpflegung zu Hause mit aus- wärtigem Mittagessen 5'200.-- c) Unterkunft und Verpflegung auswärts 13'200.-- d) Unterkunft und Verpflegung für gesuchstellende Personen mit Kindern im eigenen Haushalt 18'000.-- e) Reisespesen (günstigste Variante mit öffentli- chen Verkehrsmitteln, 2. Kl.) ausgewiesene Kosten, max. GA f) Kleidung und Wäsche 1'000.-- g) Versicherungen 1'000.-- h) Taschengeld für Minderjährige 600.-- i) Taschengeld für Volljährige 1'200.-- 2 Auswärtige Unterkunft und Verpflegung sind nicht anrechenbar, wenn sich die gesuchstellende Person während der Ausbildungstage bei einem Eltern- teil aufhält. 3 Wechselt der Ausbildungsstandort, sind die Kosten entsprechend der Dau- er der Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsstandort anrechenbar. 4
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011 Art. 11 Ausbildungsbeiträge 1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die zumutbaren Leistun- gen der Eltern und die zumutbaren Eigenleistungen zusammen tiefer sind als die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten. 2 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf Monaten gesprochen. Die Beitragsperiode beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Sie dauert bis zum Ende des Ka- lendermonats, nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt oder die Ausbil- dung beendet ist. 3 Bei abweichender Ausbildungsperiode wird die Ausbildungsbeitragsperiode entsprechend angepasst. Art. 12 Studiendarlehen 1 Studiendarlehen werden in der Regel nur mündigen gesuchstellenden Per- sonen zugesprochen. 2 Mit der Rückzahlung ist spätestens ab dem dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung zu beginnen. 3 Die Rückzahlung hat in jährlichen Raten zu erfolgen. Diese betragen min- destens ein Zehntel der Darlehensschuld, sofern die Rückzahlung sofort nach Abschluss der Ausbildung, und mindestens ein Siebtel der Darlehens- schuld, sofern ab dem dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung mit der Rückzahlung begonnen wird. 4 Studiendarlehen sind nach Abschluss der Ausbildung zum Satz für 1. Hy- potheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen. Art. 13 Verweigerung des Elternbeitrags 1 Kann eine gesuchstellende Person den zugemuteten Elternbeitrag aus fa- miliären Gründen nicht erhältlich machen, kann ihr das Erziehungsdeparte- ment ein Studiendarlehen in gleicher Höhe gewähren. 5
416.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on 26.10.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung 2021-33 6
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 26.10.2021 01.08.2021 Erstfassung 2021-33 7
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011-A1 Anhang 1: Zumutbare Elternbeiträge (Voraussetzungen nicht erfüllt) (Stand 1. August 2021) Zumutbare Elternbeiträge bei gesuchstellenden Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge nicht erfüllen. Massgebendes Gesamteinkommen Zumutbare Elternbeiträge bis Fr. 18’000.-- Fr. 0.-- ab Fr. 18’000.-- Fr. 300.-- Fr. 19'000.-- Fr. 360.-- Fr. 20'000.-- Fr. 420.-- Fr. 21'000.-- Fr. 480.-- Fr. 22'000.-- Fr. 540.-- Fr. 23'000.-- Fr. 600.-- Fr. 24'000.-- Fr. 720.-- Fr. 25'000.-- Fr. 840.-- Fr. 26'000.-- Fr. 960.-- Fr. 27'000.-- Fr. 1'080.-- Fr. 28'000.-- Fr. 1'200.-- Fr. 29'000.-- Fr. 1'380.-- Fr. 30'000.-- Fr. 1'560.-- Fr. 31'000.-- Fr. 1'740.-- Fr. 32'000.-- Fr. 1'920.-- 1
416.011-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden Fr. 33'000.-- Fr. 2'100.-- Fr. 34'000.-- Fr. 2'340.-- Fr. 35'000.-- Fr. 2'580.-- Fr. 36'000.-- Fr. 2'820.-- Fr. 37'000.-- Fr. 3'060.-- Fr. 38'000.-- Fr. 3'300.-- Fr. 39'000.-- Fr. 3'600.-- Fr. 40'000.-- Fr. 3'900.-- Fr. 41'000.-- Fr. 4'200.-- Fr. 42'000.-- Fr. 4'500.-- Fr. 43'000.-- Fr. 4'800.-- Fr. 44'000.-- Fr. 5'160.-- Fr. 45'000.-- Fr. 5'520.-- Fr. 46'000.-- Fr. 5'880.-- Fr. 47'000.-- Fr. 6'240.-- Fr. 48'000.-- Fr. 6'600.-- Fr. 49'000.-- Fr. 6'960.-- Fr. 50'000.-- Fr. 7'320.-- Je weitere Fr. 1'000.-- massgebendes Gesamteinkommen erhöht sich der zumutbare Elternbeitrag um Fr. 360.--. 2
Kanton Appenzell Innerrhoden 416.011-A2 Anhang 2: Zumutbare Elternbeiträge (Voraussetzungen erfüllt) (Stand 1. August 2021) Zumutbare Elternbeiträge bei gesuchstellenden Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge erfüllen. Massgebendes Gesamteinkommen Zumutbare Elternbeiträge bis Fr. 36’000.-- Fr. --.-- ab Fr. 36'000.-- Fr. 300.-- Fr. 38'000.-- Fr. 360.-- Fr. 40'000.-- Fr. 420.-- Fr. 42'000.-- Fr. 480.-- Fr. 44'000.-- Fr. 540.-- Fr. 46'000.-- Fr. 600.-- Fr. 48'000.-- Fr. 780.-- Fr. 50'000.-- Fr. 960.-- Fr. 52'000.-- Fr. 1'140.-- Fr. 54'000.-- Fr. 1'260.-- Fr. 56'000.-- Fr. 1'440.-- Fr. 58'000.-- Fr. 1'680.-- Fr. 60'000.-- Fr. 1'980.-- Fr. 62'000.-- Fr. 2'280.-- Fr. 64'000.-- Fr. 2'580.-- 1
416.011-A2 Kanton Appenzell Innerrhoden Fr. 66'000.-- Fr. 2'880.-- Fr. 68'000.-- Fr. 3'180.-- Fr. 70'000.-- Fr. 3'480.-- Fr. 72'000.-- Fr. 3'780.-- Fr. 74'000.-- Fr. 4'080.-- Fr. 76'000.-- Fr. 4'380.-- Fr. 78'000.-- Fr. 4'680.-- Fr. 80'000.-- Fr. 4'980.-- Fr. 82'000.-- Fr. 5'280.-- Fr. 84'000.-- Fr. 5'580.-- Fr. 86'000.-- Fr. 5'880.-- Fr. 88'000.-- Fr. 6'120.-- Fr. 90'000.-- Fr. 6'420.-- Fr. 92'000.-- Fr. 6'780.-- Fr. 94'000.-- Fr. 7'140.-- Fr. 96'000.-- Fr. 7'500.-- Fr. 98'000.-- Fr. 7'860.-- Fr. 100'000.-- Fr. 8'220.-- Je weitere Fr. 2'000.-- massgebendes Gesamteinkommen erhöht sich der zumutbare Elternbeitrag um Fr. 360.--. 2
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