Synoptische Darstellung - Reform des Finanzausgleichs im Kanton Graubünden (FA-Reform)
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Reform des Finanzausgleichs im Kanton Graubünden (FA-Reform) Synoptische Darstellung Mantelgesetz über die FA-Reform Anhang Finanz- und Lastenausgleichsgesetz Änderung von 21 Gesetzen
Inhaltsverzeichnis 1. Mantelgesetz über die FA-Reform ..............................................................................................................................................................................3 2. Anhang; Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich im Kanton Graubünden (BR 730.200)..........................................................................4 3. Mantelgesetz über die FA-Reform; Artikel 3 Änderung von Gesetzen .................................................................................................................13 3.1 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (BR 175.050) ...............................................................................................................................13 3.2 Pflegekindergesetz (BR 219.050) ....................................................................................................................................................................14 3.3 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (BR 350.500) ............................................................................................................14 3.4 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (BR 421.000) ............................................................................................................15 3.5 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (BR 425.000) ............................................................................................................17 3.6 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BR 430.000) ....................................................................................17 3.7 Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (BR 500.000) .................................................................................................19 3.8 Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (BR 500.800) .................................................................................................................20 3.9 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (BR 506.000) .................21 3.10 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (BR 546.100) ..............................................................................................23 3.11 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250)...............................................................................................................................25 3.12 Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (BR 548.300) ...................................................................................27 3.13 Steuergesetz für den Kanton Graubünden (BR 720.000) ................................................................................................................................29 3.14 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (BR 801.100)...................................................................................................................34 3.15 Strassengesetz des Kantons Graubünden (BR 807.100) ..................................................................................................................................35 3.16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (BR 815.100).....................................................................................37 3.17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (BR 820.100) ...............................................................................................39 3.18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (BR 872.100)................................................................................................41 3.19 Veterinärgesetz (BR 914.000) .........................................................................................................................................................................42 3.20 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (BR 915.100) ...........................................................................................................................43 3.21 Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet (BR 950.250) ...................................44
1. Mantelgesetz über die FA-Reform Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Art. 1 Gegenstand und Zweck Da die Einführung der FA-Reform in einem eigenständigen Rechtserlass (Mantelgesetz) 1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung von kantonalen Erlassen zur geregelt werden soll, werden Gegenstand und Zweck in einem einleitenden Artikel aus- Umsetzung der Reform des Finanzausgleichs im Kanton Graubün- drücklich festgehalten. den. Das Erreichen der durch die FA-Reform gesetzten Ziele ist stark davon abhängig, wie 2 Es bezweckt insbesondere eine effiziente und bedarfsgerechte Auf- die neuen Instrumente eingeführt und die Finanz- und Aufgabenentflechtung vollzogen gabenerfüllung sowie eine erhöhte Eigenverantwortung von Kanton werden. Die FA-Reform ist insbesondere so umzusetzen, dass die Gemeinden und der und Gemeinden durch die Einführung eines neuen Finanz- und Las- Kanton sowohl die erweiterten finanziellen Handlungsspielräume effizient und bedarfs- tenausgleichs sowie eine Entflechtung der Finanzströme zwischen gerecht nutzen. Die kantonale Anschlussgesetzgebung hat sowohl die nötigen Spielräu- Kanton und Gemeinden. me zu wahren als auch die Grundlagen für die Finanzierung der beabsichtigen Leistun- gen sicherzustellen. Art. 2 Totalrevision von Gesetzen Zur Umsetzung der FA-Reform ist das Gesetz über den interkommunalen Finanzaus- Das Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich im Kanton Grau- gleich (FAG, BR 730.200) einer Totalrevision zu unterziehen. Der neue – im Anhang bünden (BR 730.200) wird in der Fassung gemäss Anhang erlassen. aufgeführte – Erlass ist als integrierter Bestandteil des FA-Mantelgesetzes zu verstehen. Art. 3 Änderung von Gesetzen Zur Umsetzung der FA-Reform sind insgesamt 21 Gesetze zumindest punktuell zu revi- Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: dieren. Der Revisionsbedarf ist sehr unterschiedlich. Diese Revisionen werden in Art. 3 des Mantelgesetzes aufgenommen (siehe Synopse ab Seite 13). Art. 4 Anpassung von grossrätlichen Verordnungen Im Zusammenhang mit der FA-Reform müssen zwei grossrätliche Verordnungen ange- Grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Ab- passt werden, die sich nicht auf ein kantonales Gesetz im formellen Sinne abstützen. satz 1 der Kantonsverfassung nicht entsprechen, kann der Grosse Davon betroffen sind die grossrätliche Vollziehungsverordnung zum Eidgenöss. Epi- Rat durch Verordnung anpassen, soweit dies die Umsetzung der Fi- demiengesetz (BR 500.200) und die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über nanzausgleichsreform erfordert. die Hilfe an Opfer von Straftaten (BR 549.100). Gemäss Art. 32 Abs. 1 der KV kann der Grosse Rat Verordnungen nur erlassen und revidieren, wenn er durch Gesetz aus- drücklich dazu ermächtigt wird. Da sowohl ein kantonales Epidemiengesetz als auch ein kantonales Opferhilfegesetz fehlen, wird die nötige Ermächtigung an den Grossen Rat zur Anpassung der genannten Verordnungen im Rahmen des vorliegenden FA- Mantelgesetzes geschaffen. Die im Rahmen der FA-Reform vorgesehenen Änderungen in den beiden Verordnungen zum Eidg. Epidemiengesetz und Opferhilfegesetz stellen keine wichtigen Bestimmungen im Sinne von Art. 31 KV dar. Art. 5 Referendum, Inkrafttreten Die Regierung beabsichtigt, das Gesetz auf den 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Die 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Revision des Steuergesetzes soll dabei bereits auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses werden. Es regelt die Zuschlagssteuer neu. Die Wirkung tritt um ein Jahr verzögert ein. Gesetzes. Sie kann einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes rück- wirkend, frühestens auf den 1. Januar 2014, in Kraft setzen. FA-Reform - Mantelgesetz Seite 3
2. Anhang; Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich im Kanton Graubünden (BR 730.200) Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Art. 1 hält die wichtigsten Bestandteile des Gesetzes fest. 1 Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich für die Ge- Der befristete Ausgleich ist ausschliesslich ein Übergangsinstrument, der bestimmte Ge- meinden. Dieser umfasst den Ressourcenausgleich, den geografisch- meinden während einer Zeit von maximal 3 Jahren begünstigt. Diese Gemeinden sind im topografischen Lastenausgleich, den Lastenausgleich Soziales sowie Anhang dieses Gesetzes festgehalten. den individuellen Härteausgleich für besondere Lasten. Vom Finanzausgleich erfasst werden ausschliesslich der Kanton und die politischen Ge- 2 Es regelt im Weiteren: meinden. a) die Kontrolle über den Vollzug und die Wirksamkeit des Fi- Die Instrumente orientieren sich an den Zielen des Finanzausgleichs gemäss Art. 96 der nanz- und Lastenausgleichs; Kantonsverfassung sowie an Art. 135 der Bundesverfassung. Eine periodische Wirkungs- b) den befristeten Ausgleich im Zusammenhang mit der Reform kontrolle soll über die Zielerreichung Aufschluss geben. des Finanzausgleichs im Kanton Graubünden (FA-Reform). Art. 2 Ziele In Art. 2 sind die wichtigsten Ziele des neuen Finanzausgleichs festgehalten. Im Kern be- Der Finanz- und Lastenausgleich soll: zweckt der Finanzausgleich eine Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leis- a) die finanzielle Eigenständigkeit der Gemeinden stärken; tungsfähigkeit der Gemeinden, die auf unterschiedliche Ertragskraft oder übermässige Be- b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und lastungen zurückzuführen sind. Die Gemeinden sollen ihre Aufgaben mit einer zumutba- Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern; ren Steuerbelastung erfüllen und finanzieren können. Der Umfang des Finanzausgleichs c) den Gemeinden eine Grundausstattung mit finanziellen Res- ist vorwiegend eine politische Grösse. Die bestehenden Unterschiede sollen ausschliess- sourcen gewährleisten; lich gemildert und nicht beseitigt werden. Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er d) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer den Gemeinden den Anreiz belässt, ihre Situation eigenständig zu verbessern und eine geografisch-topografischen Bedingungen oder aufgrund ihrer wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel fördert. Verpflichtungen im Bereich der materiellen Sozialhilfe mildern; e) Härtefälle aufgrund ausserordentlicher Lasten einzelner Ge- meinden vermeiden. II. Ressourcenausgleich Art. 3 Grundsatz Der Ressourcenausgleich (RA) dient dazu, die Unterschiede in der Mittelausstattung der 1 Der Ressourcenausgleich bezieht sämtliche Gemeinden ein und Gemeinden zu verringern und dabei sämtlichen Gemeinden eine Grundausstattung an konzentriert sich auf die Verringerung der Unterschiede in der Mit- zweckfreien Mitteln zu sichern. Massgebend dafür sind ausschliesslich die Ressourcen telausstattung. Er sichert den Gemeinden einen Grundbetrag an frei bzw. Erträge pro Einwohner gemäss einem kantonal einheitlichen Ansatz. Auf dieser verfügbaren finanziellen Ressourcen. Grundlage wird für jede Gemeinde ein Ressourcenindex ermittelt. 2 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird anhand des Ressourcenpotenzials pro Einwohner (massgebende Ressourcen) bemessen und in Form eines Ressourcenindexes ausgewiesen. Art. 4 Ressourcenpotenzial Für den Ressourcenausgleich (RA) relevant ist das Potenzial und nicht der effektiv erziel- FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 4
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen 1 Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde entspricht ihren fiska- te Ertrag an Steuern und Wasserzinsen. lisch ausschöpfbaren Ressourcen sowie ihren Wasserzinserträgen. Der effektive Ausschöpfungsgrad bzw. der Steuerfuss und die Ansätze für die Spezial- 2 Es wird berechnet auf der Grundlage: steuern haben auf den RA keinen Einfluss. Dies gilt auch für die unterschiedlichen Belas- a) der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Per- tungen bei der Aufgabenerfüllung der Gemeinden. sonen gemäss einfacher Kantonssteuer zu 100 Prozent; Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials können und sollen nicht sämtliche Ein- b) der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen ge- nahmen der Gemeinden erfasst werden. Art. 4 definiert die massgebenden Ertragsgrund- mäss einfacher Kantonssteuer zu 100 Prozent; lagen im Detail. Es handelt sich um die wichtigsten Ertragsquellen der Gemeinden, die c) der Quellensteuern, der Liquidationsgewinnsteuern und der ihnen zweckfrei zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Ressourcenstärke der Ge- Aufwandsteuern gemäss einfacher Kantonssteuer zu 100 Pro- meinden sind jeweils die Pro-Kopf-Werte relevant. Die massgebende Einwohnerzahl ba- zent; siert dabei auf der eidgenössischen Statistik der ständigen Wohnbevölkerung (STATPOP- d) der Grund- und Liegenschaftensteuern zu 1.5 Promille sowie Statistik). Gegenüber der ESPOP-Statistik bis Ende 2009 sind darin auch Personen enthal- e) der Netto-Wasserzinsen zu 100 Prozent einschliesslich der Ab- ten, die sich im Asylprozess befinden mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens geltungsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung. zwölf Monaten (vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende). 3 Der Durchschnitt des Ressourcenpotenzials sämtlicher Gemeinden Das durchschnittliche Ressourcenpotenzial sämtlicher Gemeinden pro Einwohner ent- pro Einwohner entspricht dem Indexwert von 100 Punkten. Ge- spricht dem Ressourcenindex von 100 Punkten. Auf dieser Grundlage wird in der Folge meinden mit einem Indexwert über 100 Punkte gelten als ressour- für jede Gemeinde der entsprechende Indexwert ermittelt. censtark. Gemeinden mit einem Indexwert unter 100 Punkten gelten als ressourcenschwach. 4 Die Berechnung des Ressourcenpotenzials sowie des Ressourcen- indexes erfolgt jährlich auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten zwei verfügbaren Jahre, einschliesslich der Nachträge aus den vorangehenden Jahren. Art. 5 Finanzierung Gemäss Abs. 1 finanzieren der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden gemeinsam 1 Der Ressourcenausgleich wird vom Kanton und von den ressour- den RA. censtarken Gemeinden finanziert. Der gemäss Abs. 2 geforderte Beitrag der Gemeinden basiert auf jenem Anteil, der - pro 2 Die ressourcenstarken Gemeinden entrichten einen jährlichen Bei- Einwohner gerechnet - den Durchschnitt sämtlicher Gemeinden übersteigt. Die Abschöp- trag zwischen 15 Prozent und 25 Prozent jenes Anteils an ihren fung erfolgt auf der Grundlage eines progressiven Tarifs. Der Basissatz beträgt mindes- massgebenden eigenen Ressourcen, der den Durchschnitt sämtlicher tens 15 Prozent und höchstens 25 Prozent des RP-Überschusses. Jenes RP, das den In- Gemeinden pro Einwohner (Indexwert von 100 Punkten) übertrifft. dexwert 150 übersteigt, wird gestaffelt mit Schritten von jeweils 5 Prozentpunkten ange- Für jene Ressourcen, welche den Indexwert von 150 Punkten über- hoben. Der höchste Zuschlag beträgt 15 Prozentpunkte ab einem Indexwert über 250 steigen, wird der Beitragssatz wie folgt erhöht: Punkten. bis zum Indexwert von 200 Punkten + 5 Prozentpunkte; Abs. 3 fordert, dass der Kanton 40 bis 60 Prozent der gesamten RA-Mittel finanziert. Die- bis zum Indexwert von 250 Punkten + 10 Prozentpunkte; se Bestimmung gewährleistet ein angemessenes Finanzierungsverhältnis zwischen dem ab dem Indexwert von 250 Punkten + 15 Prozentpunkte; Kanton und den ressourcenstarken Gemeinden. Insgesamt sind damit zugleich die mögli- 3 Der Kanton leistet den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtvo- chen Finanzierungsbeiträge der ressourcenstarken Gemeinden und des Kantons nach oben lumen für den Ressourcenausgleich und dem Beitrag der ressour- limitiert. Modellberechnungen zeigen, dass die maximal möglichen Mittel auf jeden Fall censtarken Gemeinden. Der Finanzierungsanteil des Kantons beträgt ausreichen, um die in Art. 6 vorgegebene Mindestausstattung für die ressourcenschwa- 40 bis 60 Prozent des gesamten Ressourcenausgleichs. chen Gemeinden zu erreichen. FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 5
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Art. 6 Verteilung der Mittel Sämtliche ressourcenschwachen Gemeinden (mit einem RP-Index unter 100 Punkten) er- 1 Sämtliche Gemeinden, die ressourcenschwach sind, erhalten Aus- halten Mittel aus dem RA. Für diese Gemeinden gibt es keine Ausschlussgründe. gleichsbeiträge. Für sie wird eine minimale Grundausstattung von 70 Prozent des kantonalen Durch- 2 Jeder ressourcenschwachen Gemeinde wird eine Ausstattung von schnitts pro Einwohner bzw. ein RP-Index nach Ausgleich von 70 Punkten sichergestellt. mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen Ressourcenpotenzials Die jeweils verbindlich zu erreichende Mindestausstattung wird der Grosse Rat im Rah- pro Einwohner sämtlicher Gemeinden garantiert. Der Beitrag pro men einer Verordnung festlegen. Unter Beachtung dieser Mindestausstattung soll für die Einwohner steigt mit zunehmender Ressourcenschwäche. Verteilung der RA-Mittel eine progressive Skala zur Anwendung kommen. Mit fallendem Ressourcenpotenzial steigt der RA-Beitrag pro Einwohner überproportional stark an. Die- se progressive Verteilung führt zu einer Konzentration der RA-Mittel auf die schwächsten Gemeinden. III. Lastenausgleich Art. 7 Geografisch-topografischer Lastenausgleich Der geografisch-topografische Lastenausgleich (GLA) wird ausschliesslich vom Kanton 1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch ihre geografisch- finanziert. Das Volumen legt der Grosse Rat in einer Verordnung fest. topografische Situation, ihre Besiedlungsstruktur sowie ihren Schü- Die Verteilung der Mittel erfolgt nach objektiv fassbaren Kriterien, welche geografisch- leranteil übermässig belastet sind, einen Ausgleich. topografisch bedingte Lasten der Gemeinden abbilden. Massgebend sind vier Indikatoren. 2 Der Ausgleich bemisst sich nach folgenden Masszahlen: Diese werden je in einen Index umgerechnet und jeweils auf den Durchschnittswert von a) Länge der Gemeindestrassen pro Einwohner nach Aufwandka- 100 Punkten gehoben. Anschliessend werden die Indexverläufe standardisiert, um sie zu tegorien gewichtet; einem Gesamtindex aggregieren zu können. b) Anzahl Einwohner in Streusiedlungen; Da die Lasten nur soweit gemildert werden sollen, wie sie für die Gemeinden selbst nicht c) Produktive Fläche pro Einwohner; tragbar sind, wird bei der Verteilung der Mittel ein Selbstbehalt von 5 Prozent des jewei- d) Anzahl Schüler pro Einwohner. ligen Ressourcenpotenzials berücksichtigt. Das Total der GLA-Mittel wird dadurch insge- 3 Die Masszahlen werden je in eine Indexzahl umgerechnet und auf samt nicht reduziert. Die GLA-Mittel werden über diesen Weg stärker auf die ressourcen- eine vergleichbare Basis gesetzt. schwächsten Gemeinden konzentriert. 4 Die Verteilung der Mittel auf die Gemeinden erfolgt unter Berück- sichtigung eines Selbstbehaltes von 5 Prozent des Ressourcenpoten- zials gemäss Artikel 4. Art. 8 Lastenausgleich Soziales Der Lastenausgleich Soziales (SLA) wird ausschliesslich vom Kanton finanziert und soll 1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die im Bereich der materiel- Gemeinden entlasten, die aufgrund ihrer soziodemografischen Verhältnisse übermässig len Sozialhilfe übermässig belastet sind, einen Ausgleich. belastet sind. 2 Der Ausgleich bemisst sich nach den Nettoaufwendungen der Ge- Der SLA lehnt sich stark an den Spitzenbrecherbeitrag des bisherigen Lastenausgleichs meinden aufgrund von Leistungen gemäss: für bestimmte Sozialleistungen an. Für die Beitragsbemessung relevant sind ausschliess- a) Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger 1); lich die Beitragsleistungen an Dritte. Der administrative Aufwand sowie die Verwaltungs- b) Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und Personalkosten der persönlichen Sozialhilfe werden nicht berücksichtigt. für unterhaltsberechtigte Kinder.2); Als gut tragbar erachtet werden für alle Gemeinden Nettoaufwendungen bis 5 Prozent ih- 1) BR 546.250 FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 6
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen 3 Zu den Nettoaufwendungen zählen Leistungen, zu denen die Ge- res Ressourcenpotenzials. Aufwendungen, welche diesen Schwellenwert übersteigen, meinden gesetzlich verpflichtet sind, abzüglich der Einnahmen aus werden mit zunehmendem Anteil vom Kanton entschädigt. Die durchschnittlichen Auf- Rückerstattungen, Verwandtenunterstützungspflicht und Versiche- wendungen der Gemeinden werden voraussichtlich unter dem Wert von 5 Prozent liegen. rungsleistungen. Die Regierung kann für die Nettoaufwendungen Die betroffenen Gemeinden haben dem Kanton ein Beitragsgesuch zu unterbreiten und Normkosten festlegen. darin die relevanten Aufwendungen nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt jeweils im 4 Für den Ausgleich massgebend ist das Verhältnis der Nettoaufwen- Folgejahr. dungen zum Ressourcenpotenzial der Gemeinde. Der Ausgleich be- trägt in Prozent des Ressourcenpotenzials: bis zum 5. Prozent des Ressourcenpotenzials 0 Prozent; für das 6. Prozent des Ressourcenpotenzials 10 Prozent; für das 7. Prozent des Ressourcenpotenzials 20 Prozent; für das 8. Prozent des Ressourcenpotenzials 30 Prozent; für das 9. Prozent des Ressourcenpotenzials 40 Prozent; für das 10. Prozent des Ressourcenpotenzials 50 Prozent; für das 11. Prozent des Ressourcenpotenzials 60 Prozent; ab dem 11. Prozent des Ressourcenpotenzials 70 Prozent. 5 Die Nettoaufwendungen werden auf Gesuch der Gemeinden hin jeweils im Folgejahr festgelegt und ausgeglichen. Art. 9 Individueller Härteausgleich für besondere Lasten Eine Gemeinde, welche einen Sonderbeitrag beanspruchen möchte, hat der Regierung ein 1 Die Regierung kann einer Gemeinde einen Sonderbeitrag gewäh- Gesuch einzureichen. Neben der geltend gemachten besonderen Belastung hat sie nach- ren, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie durch ausserordentliche zuweisen, dass diese aufgrund besonderer Verhältnisse oder Ereignisse ohne ihre Mitwir- Verhältnisse oder Ereignisse übermässig belastet ist und ohne Son- kung entstanden ist. Damit ein Härtefall bejaht werden kann, muss die Sonderlast zudem derbeitrag das Haushaltsgleichgewicht dadurch nachhaltig gestört ohne Sonderbeitrag für die betroffene Gemeinde eine finanzielle Notlage bewirken bezie- würde. Der Ausgleichsbeitrag setzt voraus, dass die Belastung von hungsweise das Haushaltsgleichgewicht dieser Gemeinde nachhaltig stören. Mit dem in- der Gemeinde nicht beeinflusst werden kann, im Ressourcen- und dividuellen Härteausgleich soll vermieden werden, dass sich eine Gemeinde aufgrund ei- Lastenausgleich nicht berücksichtigt wird und durch Minderlasten ner direkt nicht korrigierbaren Sonderlast übermässig verschuldet. Bei der Bemessung des nicht kompensiert werden kann. Ausgleichsbetrages ist sodann die Finanz- und Vermögenslage der Gemeinde zu berück- 2 Die Gemeinde hat ihre Möglichkeiten der Selbsthilfe in zumutba- sichtigen. Soweit die Mehrbelastung im Ressourcen- und Lastenausgleich berücksichtigt rem Masse auszuschöpfen. oder durch Minderlasten kompensiert wird, entfällt der Anspruch. Die Gewährung eines Sonderbeitrages setzt im Weiteren die Ausschöpfung der Selbsthilfe in zumutbarem Ausmass voraus. Dies umfasst Massnahmen der Nutzung des Ertragspo- tenzials, der Ausgabenbeschränkung und der Strukturanpassung. Die zumutbaren Ansätze betragen im aktuellen Umfeld beim Gemeindesteuerfuss 120 Prozent der einfachen Kan- tonssteuer. Die Ansätze für die Kausalabgaben dürfen nicht tiefer sein als jene, welche in einer grösseren Bündner Gemeinde angewendet werden. Die Regierung wird - gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung sowie auf die Beitragsgrundsätze im Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht (Art. 29 bis 36) - im Rahmen der Ausfüh- 2 ) BR 215.050 FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 7
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen rungsverordnung das Verfahren und die Auflagen im Detail regeln. IV. Mittelfestlegung und Vollzugsvorgaben Art. 10 Dotierung der Mittel Die politische Steuerung des Ausgleichsvolumens obliegt dem Grossen Rat. Er legt in ei- 1 Der Grosse Rat legt in einer Verordnung folgende Grössen fest: ner Verordnung die Schlüsselgrössen für den Ressourcenausgleich (RA) sowie das Volu- a) den Beitragssatz zur Finanzierung des Ressourcenausgleichs men für den geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) fest. Die Steuerung des durch die ressourcenstarken Gemeinden; RA und GLA soll damit nicht ausschliesslich über das jährliche Budget erfolgen. Von b) den Prozentsatz für die minimale Ressourcenausstattung der Bedeutung ist, dass die GLA-Mittel im Zuge von Gemeindefusionen angehoben werden. ressourcenschwachen Gemeinden; Der Lastenausgleich Soziales (SLA) bedarf keiner finanzpolitischen Steuerung über das c) das Gesamtvolumen für den geografisch-topografischen Las- Budget. Die Beitragsansprüche der Gemeinden lassen sich aus dem Gesetz ableiten. tenausgleich. Dieses beträgt 40 bis 60 Prozent der Mittel für Für den Härteausgleich für besondere Lasten (ILA) lassen sich im Voraus keine zuverläs- den Ressourcenausgleich. sigen Werte festlegen. Das erforderliche Beitragsvolumen ist relativ bescheiden und dürf- 2 Das Gesamtvolumen für den individuellen Härteausgleich für be- te im Zeitablauf stark schwanken. Das Beitragsvolumen für den ILA soll der Grosse Rat sondere Lasten legt der Grosse Rat im jährlichen Budget fest. daher über das Budget festlegen. Art. 11 Verteilung der Mittel Für die Verteilung der RA- und GLA-Mittel ist die Regierung abschliessend zuständig. 1 Die Regierung legt die Verteilung der Beiträge auf die Gemeinden Die Gemeinden können sich zwar auf politischem Wege gegen den Entscheid der Regie- für den Ressourcenausgleich und den geografisch-topografischen rung wehren. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist jedoch ausgeschlossen. Beim Fi- Lastenausgleich fest. Ihr Entscheid ist endgültig. nanzausgleich handelt es sich primär um einen politisch zu würdigenden Ausgleichsme- 2 Die Berechnungen basieren auf den jeweils neusten verfügbaren chanismus. Analoges gilt für die heutige Finanzkrafteinteilung der Gemeinden durch die Datengrundlagen. Regierung. 3 Die Beiträge des Finanz- und Lastenausgleichs werden den Ge- Für die Berechnungen des RA und GLA sind jeweils die neusten statistischen Grundlagen meinden ohne Zweckbindung ausgerichtet. zu verwenden. Die Mittel des RA und GLA erhalten die Gemeinden ohne Bindung an einen bestimmten Verwendungszweck. Art. 12 Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen Die Bestimmung entspricht Art. 19a des geltenden Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 1 Gemeinden, welche sich zusammenschliessen, erhalten Förderbei- 26. September 1993. Sie konkretisiert Art. 93 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (BR träge. 175.050). 2 Die Förderbeiträge können auch an Projekte und Studien ausge- richtet werden. 3 Die Regierung legt die Kriterien und die Höhe der Förderbeiträge fest. 4 Der Grosse Rat beschliesst die erforderlichen Kredite in eigener Kompetenz. Art. 13 Spezialfinanzierung Finanzausgleich Die Spezialfinanzierung Finanzausgleich wird weitergeführt. Abs. 1 legt die Mittelver- 1 Zur Finanzierung des Ressourcen- und Lastenausgleichs sowie der wendung der Spezialfinanzierung fest. Sie entspricht sinngemäss Art. 2 Abs. 1 sowie Art. Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen wird eine 26 des geltenden FAG. Danach sind die Mittel aufgrund der einmaligen Fondseinlage von FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 8
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Fi- 220 Mio. Franken für die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen sowie für Refor- nanzhaushaltsgesetzgebung1) geführt. men des Finanzausgleichs zu verwenden. 2 Sie wird gespiesen mit Beiträgen der ressourcenstarken Gemeinden Abs. 2 legt die Finanzierung der Spezialfinanzierung fest. Die Beschränkung des kantona- gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie mit allgemeinen Staatsmitteln des len Mitteleinsatzes sowie allfälliger Vorschüsse erfolgt unter Beachtung von Art. 2 Abs. 2 Kantons. Die kantonalen Mittel betragen mindestens 150 Prozent sowie Art. 3 Abs. 2 des geltenden FAG. und höchstens 200 Prozent der Gemeindebeiträge. Bei fehlendem Vermögen der Spezialfinanzierung sind Vorschüsse aus allgemeinen Staatsmitteln nur vorübergehend und höchstens bis zur Höhe der letzten Mittelzuweisung zulässig. Art. 14 Mitwirkungspflicht Soweit für den Vollzug des FiLaG nötig, haben die kantonalen Dienststellen sowie die Die kantonalen Dienststellen und die Gemeinden wirken bei der Er- Gemeinden dem Amt für Gemeinden Datenmaterial zur Verfügung zu stellen. Der Kanton arbeitung der für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Datengrund- verfügt voraussichtlich über die erforderlichen Grundlagen für die jährliche Berechnung lagen mit. des RA und GLA sowie des befristeten Ausgleichs. Für die Gewährung der SLA- und ILA-Beiträge haben die Gemeinden die Entscheidungsgrundlagen beizubringen. Im Be- reich des SLA ist ein Ausbau der Sozialhilfestatistik vorgesehen. Dafür werden Daten von den Gemeinden benötigt. Für die Erarbeitung eines Wirksamkeitsberichts wird ebenfalls teilweise auf Daten der Gemeinden abzustellen sein. Art. 15 Wirksamkeitskontrolle Der Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs soll unter Beachtung der Ge- 1 Die Regierung nimmt periodisch eine umfassende Prüfung des meindezusammenschlüsse periodisch umfassend geprüft werden. Bei Bedarf unterbreitet Vollzugs und der Wirksamkeit des Finanz- und Lastenausgleichs die Regierung den Wirksamkeitsbericht dem Grossen Rat. Je nach Umfang und Bedeu- sowie der Entwicklung der Gemeindezusammenschlüsse vor. tung wird dieser Bericht in einer separaten Botschaft oder im Rahmen der Botschaft zum 2 Sie orientiert den Grossen Rat in geeigneter Form über die Ergeb- Budget oder zur Staatsrechnung vorgelegt. nisse und beantragt bei Bedarf Massnahmen zur Verbesserung des Richtschnur für die Wirksamkeit des Finanzausgleichs sind vor allem die in Art. 2 FiLaG Finanz- und Lastenausgleichs. formulierten Ziele. Es werden aber auch Auswirkungen der FA-Reform auf weitere Be- reiche zu untersuchen sein, so zum Beispiel die Entwicklung des Steuerwettbewerbes un- ter den Gemeinden. Im Weiteren sind die Ziele mit Kennzahlen und Kriterien zu konkreti- sieren, um den Grad der Zielerreichung im Einzelnen messbar zu machen. Zu beachten ist dabei, dass die Wirkungen der FA-Instrumente nicht primär mit jenen des heutigen Fi- nanzausgleichs verglichen werden sollen, sondern mit einer Situation, wie sie sich ohne Finanzausgleich ergeben würde. V. Schlussbestimmungen Art. 16 Aufhebung von Erlassen Mit der Inkraftsetzung des neuen FiLaG können sowohl das bisherige Finanzausgleichs- Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über den inter- gesetz als auch das bisherige Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleis- kommunalen Finanzausgleich (FAG) vom 26. September 1993 (BR tungen aufgehoben werden. Einzelne Abschnitte des geltenden Finanzausgleichgesetzes 730.200) sowie das Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte wird die Regierung bereits auf den 1. Januar 2014 ausser Kraft setzen. Dies ist in den 1) BR 710.100 und BR 710.110 FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 9
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Sozialleistungen vom 12. Juni 1994 (BR 546.300) aufgehoben. Übergangsbestimmungen des Steuergesetzes vorgesehen. Art. 17 Übergangsbestimmungen; 1. FA-Globalbilanz Die Globalbilanz ist mit sämtlichen Komponenten gemäss den Vorgaben von Art. 17 für 1 Die finanziellen Auswirkungen der FA-Reform für die einzelnen alle 158 Gemeinden (Stand 1.1.2013) im Tabellenanhang enthalten. Gemeinden werden in einer Globalbilanz (FA-Globalbilanz) zu- Die Globalbilanz basiert auf den Datengrundlagen der Jahre 2010/2011 betreffend die sammengefasst. Laufende Rechnung und die Jahre 2006 bis 2011 betreffend die Investitionsrechnung. 2 Die FA-Globalbilanz berücksichtigt die: Diese Zeitabschnitte beziehen sich auf die Gesamtbeiträge in den einzelnen Aufgabenbe- a) Neugestaltung des Finanz- und Lastenausgleichs; reichen. In Bezug auf die Verteilung dieser Beträge auf die Gemeinden musste in der Re- b) Finanzierungsentflechtung aufgrund des FA-Mantelgesetzes gel auf kalkulatorische Grössen abgestellt werden, die einen längeren Zeitraum abdecken. und der FA-Mantelverordnung. 3 Die Berechnungen basieren im Bereich der Laufenden Rechnung auf dem Durchschnitt der Jahre 2010 und 2011. Im Investitionsbe- reich wird vom Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2011 ausgegangen. Art. 18 2. Befristeter Ausgleich infolge des Systemwechsels Die Bestimmung in Abs. 1 umfasst die Kernelemente des befristeten Ausgleichs für Ge- 1 Der Kanton gewährt ressourcenschwachen Gemeinden mit einer meinden mit einer Mehrbelastung durch den Systemwechsel. Mehrbelastung durch die Einführung der FA-Reform während einer Im Abs. 2 werden die Ausgleichsschwellen für die befristete Ergänzung des Ressourcen- Dauer von längstens drei Jahren einen Ausgleichsbeitrag. ausgleichs definiert. Danach reduziert sich die Ausgleichsschwelle ausgehend von 90 2 Der Ausgleichsbeitrag ergänzt den Ressourcenausgleich. Er erhöht Prozent des durchschnittlichen Ressourcenpotenzials sämtlicher Gemeinden bzw. vom die massgebenden Ressourcen der betroffenen Gemeinden auf die RP-Index von 90 Punkten im ersten Jahr jeweils um fünf Prozentpunkte in den Folgejah- vorgegebene Ausgleichsschwelle. Die Ausgleichsschwelle entspricht ren. Die Reduktion der Ausgleichsschwelle um jährlich 5 Prozentpunkte erfolgt unabhän- im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 90 Prozent des gig vom Mindestansatz beim RA. Eine allfällige Anpassung des Mindestziels durch den durchschnittlichen Ressourcenpotenzials sämtlicher Gemeinden (In- Grossen Rat hat keinen Einfluss auf die Ausgleichschwelle, hingegen auf den Ausgleichs- dexwert von 90 Punkten). Die Ausgleichsschwelle reduziert sich in betrag. den Folgejahren um jährlich fünf Prozentpunkte. Gemäss Abs. 3 ist für die Mehrbelastung aufgrund des Systemwechsels die im Tabellen- 3 Massgebend für den Umfang der Mehrbelastung durch die Einfüh- anhang publizierte FA-Globalbilanz massgebend. Sie beruht zwar auf Vergangenheits- rung der FA-Reform ist die FA-Globalbilanz. werten und stellt eine Momentaufnahme dar, erlaubt aber doch eine Trendaussage über 4 Die Gemeinden werden nach Massgabe der Mehrbelastung pro die zukünftige Belastung. Einwohner in zwei Gruppen eingeteilt. Die Gemeinden in der Grup- Abs. 4 hält fest, dass nicht die ausgewiesene Mehrbelastung als solche ausgeglichen, son- pe zwei erhalten einen um 50 Prozent reduzierten Beitrag. Ausgegli- dern nur die Voraussetzung für die befristete Ergänzung des Ressourcenausgleichs im chen wird für sämtliche Gemeinden höchstens die Mehrbelastung Sinne von Abs. 2 geschaffen wird. Die Gemeinden werden nach Massgabe der Belas- gemäss der FA-Globalbilanz. Die Zuteilung der Gemeinden in die tungshöhe in zwei Gruppen eingeteilt. Zudem wird festgelegt, dass der Ausgleichsbeitrag zwei Ausgleichsgruppen ist im Anhang dieses Gesetzes festgelegt. den Verlust gemäss der FA-Globalbilanz in den einzelnen der drei Jahr nicht überschrei- ten darf. Davon betroffen ist vor allem das erste Jahr. Während die Gemeinden in der ers- ten Gruppe mit der grössten Belastung (von mehr als Fr. 300.00 pro Einwohner) grund- sätzlich den vollen Ausgleich erhalten, reduziert sich die Höhe des Ausgleichsbeitrages für die Gemeinden in der Verlustgruppe zwei entsprechend. Die Zuteilung der Gemeinden in die zwei Gruppen und der Anteil am Ausgleichsbeitrag sind im Anhang dieses Geset- zes festgelegt. FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 10
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Art. 19 3. Nachträge aus bisheriger Finanzierung Die Finanzierung der Spezialfinanzierung Finanzausgleich steht nach geltendem Recht in Die Nachträge betreffend die Zuschlagssteuer, die Finanzierungsbei- engem Zusammenhang mit der Erhebung der Zuschlagssteuer. So bilden der Überschuss träge von Kanton und Gemeinden sowie den Anteil am Steuerertrag der Zuschlagssteuer sowie die Finanzierungsbeiträge des Kantons und der Gemeinden der Domizil- und Holdinggesellschaften sowie der Familienstiftun- heute die wichtigste Finanzierungsquellen (Art. 3 des geltenden FAG). gen werden über die Spezialfinanzierung Finanzausgleich abgerech- Es wird es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der FA-Reform nicht möglich sein, sämtliche net. Ansprüche aus der Zuschlagssteuer der vorangehenden Jahre definitiv abzurechnen. Des- halb sollen die Nachträge weiterhin über der Spezialfinanzierung Finanzausgleich abge- rechnet werden. Art. 20 4. Abrechnung nachschüssiger Zahlungen Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der FA-Reform können nicht alle zwischen Kanton Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht und den Gemeinden aufgrund des bisherigen Rechtes zu erbringenden Leistungen defini- geleisteten Zahlungen an erbrachte Leistungen zwischen dem Kan- tiv abgerechnet werden. Es werden somit nach Einführung der FA-Reform zwischen dem ton und den Gemeinden in den von der FA-Reform betroffenen Auf- Kanton und den Gemeinden noch Zahlungen fällig, die aufgrund von Aufwendungen oder gabenbereichen werden gemäss bisherigem Modus abgerechnet und Leistungen aus den Vorjahren geschuldet sind. Deshalb wird hier festgehalten, dass die ausgerichtet. nachschüssigen Zahlungen nach bisherigem Modus abgerechnet und ausgerichtet werden. Davon betroffen sind zum Beispiel die Abrechnungen im Zusammenhang mit dem Las- tenausgleich für bestimmte Sozialleistungen, die Kantonsbeiträge an die Lehrerbesoldung und die Gemeindebeiträge für die Berufsschulen. Art. 21 5. Offene Beitragsverpflichtungen Im Rahmen der Finanzentflechtung sowie der Ablösung bisheriger Ausgleichsinstrumente Soweit die FA-Reform die Rechtsgrundlage für Investitionsbeiträge hebt die FA-Reform in mehreren Fällen die Rechtsgrundlagen für Investitionsbeiträge des an Gemeinden aufhebt, werden vor Inkrafttreten dieser Bestimmung Kantons an die Gemeinden auf. Davon betroffen sind die Investitionsbeiträge an öffentli- rechtskräftig zugesicherte Beiträge nur noch ausgerichtet, wenn die che Abwasser- und Abfallanlagen, an Fussgängeranlagen sowie die Finanzausgleichsbei- Abrechnungen für die realisierten Investitionen bis spätestens Ende träge an öffentliche Werke. Soweit solche Investitionsvorhaben beim Inkrafttreten des 2019 unterbreitet werden. Ansprüche aus Beitragszusicherungen für neuen Rechts noch nicht abgeschlossen sind, bestehen in jenem Zeitpunkt offene Ver- öffentliche Werke im Zusammenhang mit Gemeindezusammen- pflichtungen aufgrund von altrechtlichen Beitragszusicherungen. Der Leistungsanspruch schlüssen werden uneingeschränkt abgegolten. wird allerdings auf jene Investitionen beschränkt, welche bis spätestens Ende 2019 reali- siert und abgerechnet werden. Davon ausgenommen sind Ansprüche aus Beitragszusiche- rungen für öffentliche Werke im Zusammenhang mit Gemeindezusammenschlüssen. En- de 2019 sollen in diesen Fällen die vermutlich geringfügigen Restansprüche ermittelt und mit einem Einmalbeitrag abgegolten werden, sofern dies nicht bereits erfolgt sein sollte. Art. 22 Inkrafttreten Die Regierung beabsichtigt, das FiLaG auf den 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen. Art. 21 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- betreffend die offenen Beitragsverpflichtungen soll dabei zeitlich vorgezogen auf den 1. setzes. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden. Sofern dafür eine Rückwirkung erforderlich würde, bietet Art. 5 Abs. 2 des Mantelgesetzes über die FA-Reform eine gesetzliche Grundlage. Anhang (Art. 18 Abs. 4) Dieser Anhang basiert auf der FA-Globalbilanz. FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 11
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 haben die nachstehenden Gemein- den Anspruch auf einen befristeten Ausgleich: 1. Gemeinden mit Anspruch auf 100 Prozent des Ausgleichsbei- trages gemäss Artikel 18 Absatz 2: Castrisch Fideris Filisur Küblis Masein Mundaun Mutten Rhäzüns Rueun Ruschein Schmitten Selma Sevgein Trun Tschiertschen-Praden Verdabbio 2. Gemeinden mit Anspruch auf einen Anteil von 50 Prozent des Ausgleichsbeitrages gemäss Artikel 18 Absatz 2: Almens Duvin Flerden Luven Luzein Paspels Rodels Saas i.P. Sagogn Scharans Siat Surava Tomils 3. Für Gemeinden, die sich zusammenschliessen, entfällt der be- fristete Ausgleich. FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 12
3. Mantelgesetz über die FA-Reform; Artikel 3 Änderung von Gesetzen 3.1 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (BR 175.050) Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Art. 97 2. Finanzaufsicht Art. 97 Abs. 4 Zu beachten gilt, dass die Finanzaufsicht des Departementes über die Haushaltführung 1 Die Regierung überträgt dem Departement die Aufsicht 4 Aufgehoben der Gemeinden gemäss Abs. 1 bis 3 ab dem Jahr 2013 unter dem neuen Finanzhaus- über die Finanzverwaltung von Gemeinden. haltsgesetz (FHG; BR 710.100) erfolgt. Dieses verpflichtet die Gemeinden, innerhalb 2 Im Rahmen der Finanzaufsicht wird insbesondere ge- von fünf Jahren auf das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) umzustel- prüft, ob die Grundsätze der Artikel 29, 39 ff. und 49 die- len. ses Gesetzes eingehalten werden. Abs. 4 passt nicht mehr ins System des neuen Ressourcen- und Lastenausgleichs. Es 3 Werden die Grundsätze einer ordnungsgemässen Fi- gehören neu sämtliche Gemeinden zum Finanzausgleich. nanzverwaltung nicht beachtet, ordnet das zuständige Departement die erforderlichen Erhebungen an und bean- tragt der Regierung die notwendigen Massnahmen. 4 Für Gemeinden im Finanzausgleich kann die Regierung weitere Anforderungen stellen. Art. 97a b) Tatbestände Hier werden jene Tatbestände bezeichnet, bei welchen die Aufsichtsbehörde einzu- 1 Die Aufsichtsstelle schreitet insbesondere bei fol- schreiten hat. Im Rahmen der ordentlichen Finanzaufsicht im Sinne von Art. 97 Abs. 2 genden Tatbeständen ein: prüft die Aufsichtsstelle, ob offensichtlich oder mutmasslich eines der aufgeführten a) die Verschuldung hat einen kritischen Wert er- Tatbestände vorliegt. Trifft dies zu, führt die Aufsichtsstelle eine Finanzlageabklärung reicht oder steuert auf einen solchen hin; durch. Details zum Verfahren und zu den massgebenden Kennzahlen legt die Regierung b) es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder in Ausführungsbestimmungen fest, wozu sie in Art. 97b Abs. 3 ermächtigt wird. ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten; c) die Grundsätze der Haushalts- und Rechnungs- führung werden in erheblicher Weise missachtet. 2 Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden. Art. 97b c) Besondere Finanzaufsicht Die Kompetenz für die Unterstellung unter die besondere Finanzaufsicht liegt bei der 1 Gestützt auf das Ergebnis einer Finanzlageabklä- Regierung. Als Entscheidungsgrundlage dient eine Finanzlageabklärung durch die Auf- rung kann die Regierung eine Gemeinde, eine Bür- sichtsstelle. Darin wird aufgezeigt, ob und in welchem Ausmass die Tatbestände gemäss gergemeinde, eine Region oder einen Gemeindever- Art. 97a erfüllt sind. band einer besonderen Finanzaufsicht unterstellen. Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, sieht das Gesetz drei 2 Die Unterstellung erfolgt in drei unterschiedlichen Interventionsstufen vor. Beim Beratungs- und Beistandsauftrag (erste Stufe gemäss FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 13
Interventionsstufen: Abs. 2 lit. a) bestimmt die Regierung, welche zusätzlichen Prüfungsunterlagen durch die a) Beratung und Beistand; betroffenen Gemeinden bereitzustellen sind (Budget, Finanzplan usw.) und ordnet Ab- b) Beistand mit erweiterten Interventionsbefugnis- klärungen vor Ort an. Erweiterte Interventionsbefugnisse erhält die Aufsichtsstelle bei sen der Aufsichtsstelle, einschliesslich der Ge- der zweiten Stufe im Sinne von Abs. 2 lit. b. Hier wird die Genehmigungspflicht von nehmigung von Beschlüssen mit grösserer finan- Beschlüssen mit grösserer finanzieller Tragweite verankert. Als dritte und stärkste zieller Tragweite; Interventionsstufe ist die Kuratel aufgeführt. Dafür gelten unverändert die Bestimmun- c) Kuratel. gen von Art. 98. 3 Die Regierung legt die Kriterien sowie die Mass- Die Regierung wird ermächtigt, die Kriterien sowie die Massnahmen der einzelnen nahmen der einzelnen Interventionsstufen fest. Interventionsstufen in Ausführungsbestimmungen festlegen. Diese enthalten auch die Definition der Kennzahlen und die Schwellen für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 97a. 3.2 Pflegekindergesetz (BR 219.050) Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Art. 3 Aufsichtsstelle Art. 3 Abs. 2 lit. b und c Das kantonale Sozialamt übt die Aufsicht über die Pflegeverhältnisse aus. Es ist auch 2 Es kann insbesondere: 2 Es kann insbesondere: zuständig für die Abklärungen und Aufsichtsbesuche. Diese werden teilweise durch a) bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls jeder- b) zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Pfle- Mitarbeitende der kantonalen Sozialdienste vorgenommen. Im Zuge der FA-Reform zeit ohne vorherige Anmeldung Kontrollbesuche gekindes eine ärztliche Untersuchung veranlassen; sollen die Regionen die Möglichkeit erhalten, die Sozialdienste zu führen. Mit der Er- vornehmen; c) den regionalen Sozialdiensten im Rahmen der gänzung von Art. 3 Abs. 2 wird sichergestellt, dass das kantonale Sozialamt jene Sozi- b) zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Pflege- Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe Abklä- aldienste mit Abklärungen und Aufsichtsbesuchen betreffend Pflegeverhältnisse beauf- kindes eine ärztliche Untersuchung veranlassen. rungsaufträge erteilen. tragen kann, welche durch die Regionen geführt werden. 3.3 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (BR 350.500) Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Art. 7 Kostentragung Art. 7 Abs. 1 und 2 Nach dem geltenden Recht trägt der Kanton die Kosten des Strafvollzugs. Demgegen- 1 Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafen gehen zu 1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und sta- über sind die Kosten des Massnahmenvollzugs in Institutionen gestützt auf Art. 7 Jus- Lasten des Kantons. tionären strafrechtlichen Massnahmen gehen zu Las- tizvollzugsgesetz von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde zu übernehmen, weil 2 Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen gehen zu ten des Kantons, soweit nicht die Betroffenen oder die Betroffenen nahezu in allen Fällen nicht in der Lage sind, für die Kosten aufzu- Lasten der Gemeinde, in der die Betroffenen ihren letzten Dritte für die Bezahlung aufkommen. kommen. Die Gemeinden müssen so Kosten übernehmen, obwohl sie keinerlei Einfluss Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, soweit nicht die Betrof- 2 Aufgehoben auf die Art und damit die Kosten der Massnahme haben. Für Personen ohne Wohnsitz fenen oder Dritte für die Bezahlung aufkommen. oder letzten Aufenthalt in einer Gemeinde des Kantons Graubünden müssen die Kosten bereits heute vom Kanton getragen werden. 3 Verurteilte in günstigen finanziellen Verhältnissen kön- nen durch das urteilende Gericht oder durch das Amt zu Neu verzichtet der Kanton auch auf die Weiterverrechnung der Kosten des stationären Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet werden. Massnahmenvollzugs in Institutionen an die Gemeinden. FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 14
3.4 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (BR 421.000) Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen Der Grosse Rat hat am 21. März 2012 ein total revidiertes Schulgesetz verabschiedet. Die Regierung setzte das neue Gesetz auf Beginn des Schuljahres 2013/2014 in Kraft. Verschiedene Kantonsbeiträge an die Schulträger sind nach der Finanzkraft der Ge- meinden abgestuft. Die FA-Reform erfordert daher - wie in der Botschaft zur Totalrevi- sion des Schulgesetzes angekündigt - eine erneute Revision der entsprechenden Be- stimmungen. Art. 71 Finanzkraft, Teuerungsausgleich Art. 71 Abs. 1 (…) Teuerungsausgleich Im Zuge der FA-Reform wird der indirekte Finanzausgleich mit der Finanzkraftabstu- 1 Grundlage zur Abstufung der Beiträge des Kantons nach 1 Aufgehoben fung der Kantonsbeiträge an die Gemeinden aufgehoben. Der Finanzausgleich wird der Finanzkraft der Gemeinden bilden folgende Prozent- über den Ressourcen- und Lastenausgleich sichergestellt. Abs. 1 ist daher aufzuheben. sätze: a) Finanzkraftklasse 1: 20 Prozent b) Finanzkraftklasse 2: 28 Prozent c) Finanzkraftklasse 3: 37 Prozent d) Finanzkraftklasse 4: 46 Prozent e) Finanzkraftklasse 5: 55 Prozent 2 Die Beiträge des Kantons entsprechen dem Basisjahr 2009. Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhält- nis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest. Art. 72 Regelschulpauschale Art. 72 Abs. 2 und 3 Die geltenden Pauschalen pro Schülerin und Schüler in Abs. 2 entsprechen den Aus- 1 Der Kanton richtet den Schulträgerschaften der öffentli- 2 Die (…) Pauschalen betragen für die: gangssätzen, die gemäss bisherigem Abs. 3 mit dem Finanzkraftsatz zwischen 20% und chen Volksschule pro Schülerin und Schüler eine jährli- a) Kindergarten- und Primarstufe: Fr. 800 55% zu multiplizieren sind. Diese Finanzkraftabstufung gemäss Abs. 3 ist aufzuheben. che Pauschale aus. b) Sekundarstufe I: Als Basis ist dabei von einem Satz von 20% auszugehen. Die Finanzkraftzuschläge er- 2 Die Ausgangssätze für die Pauschalen betragen für die: halten die Gemeinden neu im Rahmen des neuen Ressourcen- und Lastenausgleichs. Realschule Fr. 1 250 Entsprechend zu reduzieren sind die Pauschalbeträge für die verschiedenen Schulstufen. a) Kindergarten- und Primarstufe: Fr. 5 646 Sekundarschule Fr. 1 130 Für die Regelschulpauschalen drängt sich im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die b) Sekundarstufe I: 3 Aufgehoben Gemeindebeiträge an den Kanton im Berufsschulbereich eine weitere Reduktion auf. Realschule Fr. 8 594 Sekundarschule Fr. 8 094 3 Die Ausgangssätze sind mit dem Prozentsatz der Fi- nanzkraftklasse der Gemeinde zu multiplizieren. Art. 74 Zusatzpauschale 1. Für Kleinschulen Art. 74 Abs. 2 und 3 Die geltenden Zusatzpauschalen für Kleinschulen in Abs. 2 entsprechen den Ausgangs- 1 Schulträgerschaften mit abgelegenen Standorten und 2 Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Klein- sätzen, die gemäss bisherigem Abs. 3 mit dem Finanzkraftsatz zwischen 20% und 55% weniger als 66 Schülerinnen und Schülern je Standort in schulen betragen für Schulen auf der Primarstufe ab 5 zu multiplizieren sind. Diese Finanzkraftabstufung ist mit Abs. 3 aufzuheben. Entspre- der Primarstufe und Sekundarstufe I erhalten jährlich eine Schülerinnen und Schülern maximal 4 000 Franken und chend zu reduzieren sind die Pauschalbeträge für die beiden betroffenen Schulstufen. Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler. Davon aus- auf der Sekundarstufe I ab 17 Schülerinnen und Schü- Sie werden dabei nicht bei 20%, sondern bei 33% der bisherigen Ausgangswerten fest- FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 15
Geltendes Recht Revisionsentwurf Erläuterungen genommen sind Schülerinnen und Schüler der Talentklas- lern maximal 1 000 Franken pro Schülerin und Schüler. gelegt. sen. Sie reduzieren sich mit steigender Anzahl Schülerinnen 2 Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschu- und Schüler. len betragen für Schulen auf der Primarstufe ab 5 Schüle- 3 Aufgehoben rinnen und Schülern maximal 12 000 Franken und auf der Sekundarstufe I ab 17 Schülerinnen und Schülern maxi- mal 3 000 Franken pro Schülerin und Schüler. Sie redu- zieren sich mit steigender Anzahl Schülerinnen und Schü- ler. 3 Die Ausgangssätze sind mit dem Prozentsatz der Fi- nanzkraftklasse der Gemeinde zu multiplizieren. Art. 77 Sonderpädagogikpauschale im niederschwelli- Art. 77 Abs. 2 und 3 Der geltende Ausgangssatz für das sonderpädagogische Angebot von 1'500 Franken in gen Bereich 2 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Abs. 2 wird gemäss bisherigem Abs. 3 mit dem Finanzkraftsatz zwischen 20% und 55% 1 An den Kosten der Schulträgerschaften für das sonder- Franken. multipliziert. Die Finanzkraftabstufung ist mit Abs. 3 aufzuheben. Entsprechend zu re- pädagogische Angebot im niederschwelligen Bereich be- 3 Aufgehoben duzieren ist der Pauschalbetrag. Er wird neu auf 20% bzw. auf 300 Franken pro Schüle- teiligt sich der Kanton mit einer jährlichen Pauschale pro rin und Schüler festgelegt. Schülerin und Schüler. 2 Der Ausgangssatz pro Schülerin und Schüler beträgt 1 500 Franken. 3 Der Ausgangssatz ist mit dem Prozentsatz der Finanz- kraftklasse der Gemeinde zu multiplizieren. Art. 85 6. An Transportkosten Art. 85 Die geltenden Transportkostenbeiträge werden neu vollständig pauschaliert und unab- 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Schulträgerschaften 1 Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Schulträ- hängig von der Finanzkraft der Gemeinden festgelegt. Angerechnet werden ausschliess- im Umfang der anrechenbaren Transportkosten von effi- gerschaften für überkommunale Schülertransporte. In lich Transporte zwischen den Gemeinden. Für die innerkommunalen Sammeltransporte zient durchgeführten Schülertransporten. In Einzelfällen Einzelfällen kann das Departement die Pauschalen er- wird mit dem GLA ein Ausgleichsinstrument geschaffen. Die Absätze 2 und 3 können kann das Departement die Beiträge erhöhen, wenn eine höhen, wenn eine Anpassung der Schulstruktur Einspa- daher aufgehoben werden. Anpassung der Schulstruktur Einsparungen für den Kan- rungen für den Kanton zur Folge hat. ton zur Folge hat. 2 Aufgehoben 2 Ist der Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers in- 3 Aufgehoben nerhalb eines Schuljahres teilweise zumutbar, ist nur der unzumutbare Anteil in die Berechnungen einzubeziehen. 3 Die anrechenbaren Transportkosten sind mit dem Pro- zentsatz der Finanzkraft der Gemeinde zu multiplizieren. Art. 86 7. An Tagesstrukturen Art. 86 Die Kantonsbeiträge an weitergehende Tagesstrukturen werden aufgehoben und von den Gemeinden übernommen. Die Bestimmung kann aufgehoben werden. Die Beiträge Die Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und Aufgehoben der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten sind im Gesetz über die fami- der Erziehungsberechtigten für weiter gehende Tages- lienergänzende Kinderbetreuung geregelt. strukturen richten sich nach dem Gesetz über die Förde- FA-Reform - Mantelgesetz Artikel 3 Seite 16
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