Februar 2020 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern - Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres zum ...

 
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Februar 2020 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern - Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres zum ...
9. Februar 2020
    Kantonale Volksabstimmung
    Botschaft des Grossen Rates
    des Kantons Bern

    Konkordat über den Wechsel
1   der Gemeinde Clavaleyres zum
    Kanton Freiburg
    (Seite 2)

    Kredit für den Transitplatz
2   in Wileroltigen
    (Seite 20)
Der Grosse Rat hat das Konkordat
                                       über den Wechsel der Gemeinde
Darüber wird abgestimmt                Clavaleyres zum Kanton Freiburg
                                       mit 133 gegen fünf Stimmen bei
Wollen Sie das Konkordat über den      drei Enthaltungen genehmigt.
Wechsel der Gemeinde Clavaleyres
zum Kanton Freiburg annehmen?             Der Grosse Rat empfiehlt den
                                       Stimmberechtigten des Kantons
Über diese Frage entscheiden           Bern, dem Konkordat über den
die Stimmberechtigten des Kantons      Wechsel der Gemeinde Clavaleyres
Bern am 9. Februar 2020.               zum Kanton Freiburg zuzustimmen.

Die bernische Gemeinde Clavaley-
res liegt in der Region Murten.
Clavaleyres ist umgeben von frei-
burgischem und waadtländischem
Kantons­gebiet. Das kleine Dorf hat
in der Vergangenheit mehrfach er-
folglos versucht, mit einer anderen
Berner Gemeinde zu fusionieren.
Die Freiburger Gemeinde Murten
war schliesslich bereit, in Fusions-
verhandlungen zu treten. Beide
Gemeinden stimmten einer Fusion
­
mit grosser Mehrheit zu. Der Zusam-
menschluss bedingt einen Kantons-
wechsel der Gemeinde Clavaleyres
in den Kanton Freiburg. Darüber
müssen die Stimmberechtigten bei-
der Kantone abstimmen.

2
Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres
1   zum Kanton Freiburg

                                                   s­einen Beschluss mit 133 Ja- gegen
                                                    fünf Nein-Stimmen bei drei Enthaltungen.
    Das Wichtigste in Kürze                         In beiden Kantonen müssen nun die
                                                    Stimmberechtigten über das Konkordat
    Clavaleyres ist ein kleines Dorf in der Nähe    befinden. Die Volkabstimmungen finden
    von Murten mit rund 50 Einwohnerinnen           im Kanton Bern und im Kanton Freiburg
    und Einwohnern. Die Gemeinde grenzt an          am selben Datum statt.
    die Kantone Freiburg und Waadt, hat
    jedoch keine gemeinsamen Grenzen
    mit anderen bernischen Gemeinden.
    Die nächstgelegene bernische Gemeinde
    ist Münchenwiler – wie Clavaleyres eben­
    falls eine bernische Exklave.

    Clavaleyres hat zwei Mal versucht, mit
    der Gemeinde Münchenwiler zu fusionie­
    ren. Die Fusionsabklärungen scheiterten
    am Widerstand von Münchenwiler. Letzt­
    lich zeigte sich nur die Freiburger Gemein­
    de Murten zu einem Zusammenschluss
    bereit. Seit 2012 sind Murten und
    ­Clavaleyres im Gespräch. Im Juni 2017
     hat der bernische Grosse Rat die gesetz­
     lichen Grundlagen für den Kantons­
     wechsel von Clavaleyres genehmigt. Im
     September 2018 haben schliesslich die
     Stimmberechtigten der beiden Gemein­
     den Clavaleyres und Murten der Fusion
     deutlich zugestimmt.

    Damit Clavaleyres mit Murten fusionieren
    kann, muss die Gemeinde zum Kanton
    Freiburg wechseln. Die grundlegenden
    Fragen dieses Kantonswechsels werden
    in einem Konkordat zwischen den Kanto­
    nen Bern und Freiburg geregelt.

    Dem Gebietsänderungskonkordat haben
    im Juni 2019 sowohl das Berner als auch
    das Freiburger Kantonsparlament zuge­
    stimmt. Der bernische Grosse Rat traf
                                                                                          3
zwischen Clavaleyres und Kallnach (rund
                                              20 Strassenkilometer) gegen einen Zu­
Die Vorlage im Detail
                                              sammenschluss.

Clavaleyres ist neben Münchenwiler eine       Pragmatische Lösung mit Murten
der beiden bernischen Exklaven. Rund          Im August 2012 informierte Clavaleyres
50 Menschen leben hier auf einer Fläche       den Kanton, dass sich die Gemeinde an
von einem Quadrat­kilometer. Die Gemein­      den laufenden Fusionsprojekten in der
de hat weder eine eigene Schule noch ist      Region Murten beteiligen will. Die Exklave
sie durch den öffentlichen Verkehr er­        Clavaleyres erfüllt einige i­hrer Aufgaben
schlossen. Der nächstgelegene grössere        bereits seit längerer Zeit in Zusammen­
Ort ist die freiburgische Stadt Murten.       arbeit mit Murten, beispielsweise bei der
                                              Feuerwehr und der Sekundarschule. Für
Keine bernischen Fusionspartner               Clavaleyres stellt ein Zusammenschluss
Das kleine Dorf bekundet zunehmend            mit Murten daher eine pragmatische und
Mühe, Personen für die politischen Ämter      naheliegende Lösung dar.
zu finden, und sieht sich auf längere Sicht
nicht mehr in der Lage, seine öffentlichen    Voraussetzung für die Fusion ist der
Aufgaben selbstständig wahrzunehmen.          Kantonswechsel von Clavaleyres. Im
                                              ­
Deshalb sucht Clavaleyres seit einiger Zeit   Juni 2017 hat der Grosse Rat die gesetz­
eine grössere Gemeinde, die bereit wäre       lichen Grundlagen dafür genehmigt. Im
zu fusionieren. Eine Fusion mit der nahe­     September 2018 haben darauf die beiden
gelegenen bernischen Gemeinde Mün­            Gemeinden Clavaleyres und Murten der
chenwiler, wo die Kinder von Clavaleyres      Fusion mit grossen Mehrheiten zuge­
die Primarschule besuchen, wurde 2008         stimmt. Im Sommer 2019 haben schliess­
von den Münchenwiler Stimmberech­             lich die Parlamente der Kantone Bern und
tigten verworfen. Auch ein zweiter Anlauf     Freiburg das Gebietsänderungskonkordat
war später erfolglos.                         genehmigt, das nun zur Abstimmung
                                              steht.
Dazwischen schlug der Kanton Clavaley­
res vor, Abklärungen mit anderen Berner       Konkordat ist Grundlage für
Gemeinden aufzunehmen, namentlich mit         Kantonswechsel
Kallnach und Gemeinden im ehemaligen          Das Konkordat zwischen den Kantonen
Amtsbezirk Laupen. Clavaleyres hat diese      Bern und Freiburg bildet die Grundlage für
Möglichkeiten jedoch letztlich nicht          den Zusammenschluss von Clavaleyres
weiter­verfolgt. Einerseits hat die Gemein­   und Murten. Es wurde gemeinsam von
de kaum Bezug zu Laupen, auf der ande­        den beiden beteiligten Kantonen erarbei­
ren Seite wollte sie das damals weit fort­    tet. Das Konkordat beschränkt sich auf
geschrittene Fusionsprojekt zwischen          grundsätzliche Fragen wie Organisation,
Kallnach und Niederried nicht gefährden.      geltendes Recht und Finanzen. Die weite­
Zudem sprach die geografische Distanz         ren Einzelheiten werden später in einer
4
Murtensee
                                         Murten

          Clavaleyres

                                                Kantonsgebiet Bern
                                                heutiges Gemeindegebiet Clavaleyres (BE)
                                                Kantonsgebiet Freiburg
                                                heutiges Gemeindegebiet Murten (FR)
                                                Kantonsgebiet Waadt

Geografische Lage der Gemeinden Clavaleyres und Murten

                                                                                           5
sogenannten interkantonalen Vollzugs­
vereinbarung zwischen den beiden Kan­
tonsregierungen festgelegt.

Der Kantonswechsel von Clavaleyres ver­
ändert die Kantonsgrenzen zwischen
Bern und Freiburg. Dieser Gebietsände­
rung müssen die Stimmberechtigten der
betroffenen Kantone ebenfalls zustim­
men. Abschliessend hat die Bundes­
versammlung über den Kantonswechsel
zu entscheiden.

Weitgehend unbestritten
In der Grossratsdebatte stiess der Kan­
tonswechsel von Clavaleyres auf gross­
mehrheitliche Zustimmung. Nach jahre­
langer erfolgloser Suche stelle die Fusion
mit Murten eine pragmatische Lösung
dar, dies namentlich wegen der geografi­
schen Lage der Kleinstgemeinde und der
etablierten Zusammenarbeit mit Murten.
Einige Mitglieder des Grossen Rates
­haben dennoch bedauert, dass es nicht
 gelungen ist, eine bernische Lösung für
 die Gemeinde zu finden. Sie forderten,
 dass sich der Regierungsrat in Zukunft
 stärker für den Verbleib von fusionswilli­
 gen Gemeinden im Kanton Bern einset­
 zen solle.

Stimmen auch die Stimmberechtigten
der beiden Kantone und die Bundes­
versammlung dem Kantonswechsel zu,
wird Clavaleyres voraussichtlich An­
fang 2022 zum Kanton Freiburg wechseln
und Teil der Stadt ­Murten werden.

6
Argumente im Grossen Rat                   Argumente im Grossen Rat
für die Vorlage                            gegen die Vorlage

Der Grosse Rat hat dem Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres
zum Kanton Freiburg mit 133 Ja zu 5 Nein bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

 ■■ Clavaleyres ist als Kleinstgemeinde    ■■ Der Kanton Bern verliert mit
    schon heute administrativ stark von       Clavaleyres eine Gemeinde,
    den Nachbargemeinden abhängig.            die ursprünglich gar nicht den
                                              Kanton wechseln wollte.
 ■■ Alle Fusionsbemühungen mit
    Berner Gemeinden sind ­gescheitert.    ■■ Der Regierungsrat muss sich stär­
    Nur Murten (FR) zeigte Interesse.         ker dafür einsetzen, dass fusions­
                                              willige Gemeinden im Kanton Bern
 ■■ Für Clavaleyres ist die Fusion mit        bleiben können.
    Murten eine pragmatische, geo­
    grafisch sinnvolle und zukunftstaug­   ■■ Der Aufwand im Verhältnis zum
    liche Lösung.                             Ertrag stimmt nicht und der Kan­
                                              ton sendet damit ein falsches
 ■■ Der Kanton hat die Gemeinde bei           Signal aus.
    der Suche nach einer inner­
    bernischen Fusionsmöglichkeit
    unterstützt. Er hat aber schliess­
    lich die Gemeinde­a utonomie
    respektiert.

 ■■ Der Kantonswechsel im Zuge
    einer Gemeindefusion ist ein Son­
    derfall. Der primäre Wunsch ist
    eine Gemeindefusion, keine Gebiets­
    änderung.

 ■■ Die Kosten werden von den beiden
    Kantonen Bern und Freiburg zu
    gleichen Teilen getragen.

 ■■ Die Einwohnerinnen und Einwohner
    von Clavaleyres und Murten sind
    mit dieser Fusion einverstanden.

         dafür                                 gegen
               133 St
                      immen
                                             da          5 Stim
                                                                men

                                                                                   7
Grossratsbeschluss

1
Grossratsbeschluss
Grossratsbeschluss
betreffend  denBeitritt
betreffend den  Beitrittzum
                          zum Gebietsänderungskonkordat
                            Gebietsänderungskonkordat       über den
                                                      über den
Wechsel   derbernischen
Wechsel der   bernischen    Einwohnergemeinde
                          Einwohnergemeinde      Clavaleyres
                                            Clavaleyres       zum Kanton
                                                        zum Kanton
Freiburg
Freiburg
vom 12.06.2019
vom 12.06.2019
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Der Grosse Rat des Kantons Bern,
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung        1)
                                                                                    1)
 gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung sowie
sowie     Artikel
 Artikel 10       101Absätze
            Absätze    und 2 des1Gesetzes
                                    und 2 des
                                            vom Gesetzes
                                                 7. Juni 2017vom   7. Juni
                                                              betreffend den2017
                                                                             Kan- be-
treffend
 tonswechseldenderKantonswechsel
                    Einwohnergemeinde  derClavaleyres
                                           Einwohnergemeinde
                                                       im Rahmen einesClavaleyres
                                                                           Zusam- im
 menschlusses
Rahmen       einesmitZusammenschlusses
                      der freiburgischen Gemeinde
                                               mit   Murten
                                                    der      (Clavaleyres-Gesetz,
                                                         freiburgischen     Gemeinde
       2)
 ClaG) ,
Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG) ,         2)

auf Antrag des Regierungsrates,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
beschliesst:
 I.
I.
 Art. 1
 1
   Der 1
Art.   Kanton Bern tritt dem Gebietsänderungskonkordat vom 13. März 2019
 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kan-
1
   Der
 ton    Kanton
     Freiburg
              3)
                  Bern tritt dem Gebietsänderungskonkordat vom 13. März
                 bei.
2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaley-
Art. 2
res
1   zum Kanton Freiburg3) bei.
      Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.
Art. 2
 1) Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.
1
      BSG 101.1
2)
      BSG 105.41
3)
      BSG 105.42-1
1     )
            BSG 101.1
2      )
            BSG 105.41
3      )
            BSG 105.42-1

8
Grossratsbeschluss

                                                                            2
2
2
   Dieser Beschluss und das Gebietsänderungskonkordat treten
  Dieser Beschluss
gleichzeitig       und das
              mit dem      Gebietsänderungskonkordat
                        Clavaleyres-Gesetz    aussertreten
                                                      Kraftgleichzeitig
                                                             und werden mit
dem Clavaleyres-Gesetz ausser Kraft und werden aus der Bernischen Syste-
aus der Bernischen
matischen              Systematischen
           Gesetzessammlung  entfernt.  Gesetzessammlung entfernt.

Art. 33
Art.
1
1 Dieser Beschluss unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
  Dieser Beschluss unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.

II.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
Keine Änderung anderer Erlasse.

III.
III.
Keine Aufhebungen.
Keine Aufhebungen.

IV.
IV.
Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.
Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.

Bern, 12. Juni 2019               Im Namen des Grossen Rates
Bern, 12. Juni 2019               Der Präsident:des
                                  Im Namen       Zaugg-Graf
                                                    Grossen Rates
                                  Der Generalsekretär: Trees
                                  Der Präsident: Zaugg-Graf
                                  Der Generalsekretär: Trees

                                                                            9
Konkordat

1
Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen
Einwohnergemeinde     Clavaleyres
Gebietsänderungskonkordat           zum Kanton
                          über den Wechsel        Freiburg
                                           der bernischen
Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg
vom 13.03.2019
vom 13.03.2019
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Geändert:         –
Aufgehoben:
Die  Kantone –Bern und Freiburg,
gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)1), das Gesetz
vom  7. Juni Bern
Die Kantone   2017undbetreffend
                        Freiburg,den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde
Clavaleyres   im Rahmen
gestützt auf Artikel         eines
                     53 Absatz      Zusammenschlusses
                                3 der Bundesverfassung (BV)  mit
                                                               1)
                                                                 , der
                                                                   das freiburgischen
                                                                       Gesetz vom
Gemeinde
7. Juni 2017Murten     (Clavaleyres-Gesetz,
              betreffend   den KantonswechselClaG)       und das Gesetz Clava-
                                                 der Einwohnergemeinde
                                                      2)
                                                                             vom 23.
leyres 2018
März   im Rahmen
             über dieeines  Zusammenschlusses
                        Aufnahme                 mit der
                                    der bernischen        freiburgischen Gemein-
                                                      Einwohnergemeinde        Clava-
                                         2)
de Murten
leyres     (Clavaleyres-Gesetz,
        durch  den Kanton Freiburg ClaG)undund  das
                                            ihren    Gesetz vom 23. März
                                                  Zusammenschluss             2018Ge-
                                                                          mit der
über die Aufnahme der bernischen      Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den
meinde   Murten (ClaZG)3),
Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten
       3)
vereinbaren:
(ClaZG) ,
vereinbaren:
I.
I.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art.  1 Gegenstand
A. Allgemeine   Bestimmungen
1
  Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Ein-
Art. 1       Gegenstand
wohnergemeinde
1                  Clavaleyres vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg an
  Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Ein-
und  regelt dessen Abwicklungsmodalitäten
wohnergemeinde Clavaleyres  vom Kanton Bernund Folgen.
                                             zum Kanton Freiburg an und
regelt
2
  Das dessen Abwicklungsmodalitäten
       vom Wechsel                  undentspricht
                     betroffene Gebiet  Folgen.    dem Gemeindegebiet der
Einwohnergemeinde
2
                     Clavaleyres
  Das vom Wechsel betroffene      (kartografische
                               Gebiet             Darstellung
                                      entspricht dem            in Anhang
                                                       Gemeindegebiet   der1).
Einwohnergemeinde Clavaleyres (kartografische Darstellung in Anhang 1).

1 )      SR 101
2
      101BSG 105.41
    )
1)
   SR
3
2)
    )
         SGF 112.7
     BSG 105.41
3)
     SGF 112.7

10
Konkordat

                                                                                        2
 Art. 22 Begriffe
Art.             Begriffe
11  In
    In diesem Konkordat bedeuten
       diesem   Konkordat   bedeuten
        Einwohnergemeinde Clavaleyres:
 a. Einwohnergemeinde
a.                               Clavaleyres: Politische
                                                Politische Gemeinde
                                                           Gemeinde desdes Kantons
                                                                           Kantons Bern
                                                                                      Bern
        vor dem Kantonswechsel und der Fusion mit der Gemeinde Murten,
b. Gemeinde Murten:   Murten: Gemeinde
                               Gemeindedes  desKantons
                                                 KantonsFreiburg
                                                           Freiburgvorvor
                                                                       derder  Fusion
                                                                           Fusion      mit
                                                                                   mit der
        der Einwohnergemeinde
        Einwohnergemeinde            Clavaleyres,
                                 Clavaleyres,
 c. Gebietsänderung:
c.      Gebietsänderung: Gebietsverhältnisse
                              Gebietsverhältnisse zum  zum Zeitpunkt
                                                            Zeitpunkt des
                                                                       des Inkrafttretens
                                                                            Inkrafttretens
        des vorliegenden    Gebietsänderungskonkordats,
        des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats,
d. Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der
 d. Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der Fu-
        Fusion mit der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die
        sion mit der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die Ge-
        Gemeinde Murten entsteht,
        meinde Murten entsteht,
e. Ortsteil Clavaleyres: Gebiet der vormaligen Einwohnergemeinde Clava-
        Ortsteilals
 e. leyres       Clavaleyres:   Gebiet
                    Teil der neuen      der vormaligen
                                     Gemeinde    Murten,Einwohnergemeinde Clavaley-
f.      res als  Teil der neuen   Gemeinde    Murten,
        Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemein-
 f.     Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemein-
        derecht.
        derecht.
Art. 3           Kompetenzdelegation zum Erlass von ausführenden Bestimmun-
 Art. 3 Kompetenzdelegation
                 gen                  zum Erlass von ausführenden Bestimmungen
11
    Die beiden
         beiden Regierungen
                   Regierungenwerdenwerdenermächtigt,
                                             ermächtigt,weitere Vereinbarungen
                                                           weitere  Vereinbarungenzur Re-
                                                                                       zur
Regelung
 gelung derder     technischen,
              technischen,        finanziellen,
                              finanziellen,     administrativen
                                            administrativen  undund   rechtlichen
                                                                  rechtlichen     Fragen
                                                                               Fragen  na-
namentlich     in folgenden
 mentlich in folgenden        Bereichen
                           Bereichen      abzuschliessen:
                                       abzuschliessen:
a.     Alle Register, Daten und insbesondere Geobasisdaten,
b.
b.     Gesamtes    Archivgut,
       Gesamtes Archivgut,
c.     Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge,
c.     Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge,
d.     Finanz- und Lastenausgleich,
d.
e.     Finanz- und Lastenausgleich,
       Interkommunale    Zusammenarbeit (u.a. Schul- und Ausbildungsabkom-
e.     Interkommunale Zusammenarbeit (u.a. Schul- und Ausbildungsabkom-
       men),
f.     men),
       Übertragung   und Änderung bestehender Rechtsverhältnisse (u. a. Dauer-
f.     Übertragung und
       verfügungen,       Änderung
                      Verträge,     bestehender
                                Konzessionen,    Rechtsverhältnisse (u. a. Dauer-
                                              [Berufsausübungs-]Bewilligungen),
g.     Forst- und Landwirtschaft,
       verfügungen,   Verträge, Konzessionen, [Berufsausübungs-]Bewilligungen),
h.
g.     Betreibungs-  und Konkurswesen,
       Forst- und Landwirtschaft,
i.h.   Raumplanung
       Betreibungs- und(Nutzungspläne,
                          Konkurswesen,Schutzbauten),
j.     Denkmalpflege und Baudenkmäler,
i.     Raumplanung (Nutzungspläne, Schutzbauten),
k.     Öffentlicher Verkehr,
l.j.   Denkmalpflege
       Strassen,        und Baudenkmäler, Gebäudeförderprogramm,
                  Stromnetzgebietszuteilung,
k.
m.     Öffentlicher Verkehr,
       Wirtschaftsförderung,
n.
l.     Strassenverkehr   und Schifffahrt (Übertragung
       Strassen, Stromnetzgebietszuteilung,           von Zulassungen, Bewilli-
                                             Gebäudeförderprogramm,
m.     gungen   und Ausweisen, Besteuerung),
       Wirtschaftsförderung,
n.     Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung von Zulassungen, Bewilli-
       gungen und Ausweisen, Besteuerung),

                                                                                       11
Konkordat

3
o.
o.    Soziales, Kindes-
      Soziales, Kindes- und
                        und Erwachsenenschutz,
                            Erwachsenenschutz, Alters-
                                                   Alters- und Pflegebereich,
                                                           und Pflegebereich,
      Krankenversicherung,
      Krankenversicherung,
p. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2
2
  Die
  Die Behörden
      Behörden der  beiden Kantone
                der beiden Kantone verpflichten
                                   verpflichten sich
                                                sich zur
                                                     zur Zusammenarbeit
                                                         Zusammenarbeit und
                                                                         und
Vornahme des notwendigen Datenaustausches zwecks Ausarbeitung der wei-
teren Vereinbarungen. Die davon betroffenen Personen und Gemeindeorgane
werden vorgängig auf geeignete Weise informiert und angehört.

   Regelungsbereiche
B. Regelungsbereiche
1. Gebiet
   Gebietund
          undVolk
              Volk
Art. 4 Gebiet
            Gebiet
1
1
  Das Gebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses
Konkordats Bestandteil des Gebiets des Kantons Freiburg.

Art. 5 VolkVolk
1
1
  Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres werden Einwohnerinnen und
Einwohner des Kantons Freiburg und Einwohnerinnen und Einwohner der neu-
en Gemeinde Murten.
2
2 Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des
  Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des
Kantons
Kantons Freiburg
         Freiburg und
                  und Bürgerinnen
                      Bürgerinnen und
                                  und Bürger
                                      Bürger der
                                             der neuen
                                                  neuen Gemeinde
                                                         Gemeinde Murten.
                                                                  Murten.
3
3 Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die
  Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die
Ortsbürgergemeinde
Ortsbürgergemeinde Murten
                     Murten bestimmt sich nach
                            bestimmt sich nach freiburgischem
                                               freiburgischem Recht.
                                                              Recht.
2. Organisation
2. Organisation
Art.
Art. 6
     6        Status
          Status der der Einwohnergemeinde
                     Einwohnergemeinde       Clavaleyres
                                          Clavaleyres     in der
                                                      in der      territorialen
                                                             territorialen  Organi-
              Organisation
              sation des   des Kantons
                         Kantons       Freiburg
                                 Freiburg
1
1 Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats
  Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats
Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche
Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche
Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.
Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.
Art. 7        Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kir-
Art. 7    Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kirchen
              chen des Kantons Freiburg
1             des Kantons Freiburg
  Die auf dem Gebiet der Gemeinde Clavaleyres gelegenen «evange-
1
   Die auf dem Gebiet
lisch-reformierten»         der Gemeinde Clavaleyres
                      und «römisch-katholischen»          gelegenen «evange-
                                                    Kirchgemeinschaften   über-
lisch-reformierten» und  «römisch-katholischen»  Kirchgemeinschaften  überneh-
nehmen die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.
men die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.

12
Konkordat

                                                                                       4
 Sie organisieren
22
 Sie organisieren sich
                     sich nach
                          nach den
                               den Bestimmungen
                                     Bestimmungen desdes freiburgischen
                                                          freiburgischen Gesetzes
                                                                         Gesetzes
vom 26.
vom  26. September
          September1990 1990über
                             überdiedie
                                     Beziehungen
                                        Beziehungenzwischen   denden
                                                       zwischen   Kirchen und dem
                                                                      Kirchen und
StaatStaat
dem   (KSG)    sowie
           (KSG)
            4)    1)
                      den jeweiligen
                     sowie            Kirchenstatuten.
                           den jeweiligen  Kirchenstatuten.

3. Recht
3. Recht
Art. 8 Grundsatz
               Grundsatz
11
  Mit Inkrafttreten
      Inkrafttreten dieses
                    dieses Konkordats
                           Konkordatsgilt
                                      giltfür
                                           fürGebiet
                                               Gebietund
                                                      undVolk
                                                          Volkdes Ortsteils
                                                                des         Clava-
                                                                    Ortsteils Cla-
leyres  die Rechtsordnung   des Kantons  Freiburg.
valeyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg.
22
 Ausnahmen von von diesem
                    diesemGrundsatz
                            Grundsatzgelten
                                      geltennur,
                                             nur,sofern
                                                   soferndas vorliegende
                                                           das           Konkor-
                                                               vorliegende Kon-
kordat oder
dat oder diedie interkantonale
             interkantonale    Vollzugsvereinbarung
                            Vollzugsvereinbarung  diesdies vorsehen.
                                                        vorsehen.

4. Kollisionsrecht:
   Kollisionsrecht:hängige
                    hängige  Begehren
                           Begehren undund  Verfahren
                                        Verfahren
Art. 9          Hängige
           Hängige        Verfahren
                      Verfahren       zivilrechtlicher,
                                 zivilrechtlicher,      strafrechtlicher
                                                    strafrechtlicher
                und öffentlich-rechtlicher Natur vor bernischen Behörden
11
              Zeitpunkt des
   Die zum Zeitpunkt     des Kantonswechsels
                              Kantonswechselsbei    beiden
                                                        denbernischen
                                                              bernischenBehörden
                                                                          Behördenhängi-
                                                                                     hän-
gigen   zivilrechtlichen,
 gen zivilrechtlichen,    strafrechtlichen
                        strafrechtlichen     und
                                           und     öffentlich-rechtlichen
                                               öffentlich-rechtlichen     Verfahren
                                                                        Verfahren    wer-
                                                                                  werden
den   bis rechtskräftigen
 bis zum   zum rechtskräftigen    Abschluss
                            Abschluss           von weitergeführt,
                                        von diesen    diesen weitergeführt,   soweit
                                                                      soweit das      das
                                                                                 Bundes-
Bundesrecht     keine andere
 recht keine andere            Zuständigkeit
                       Zuständigkeit   vorsieht.vorsieht.
Art.
 Art. 10       Bestehende
       10 Bestehende          (Dauer-)Rechtsverhältnisse
                          (Dauer-)Rechtsverhältnisse
1
 1 Vom
   Vom Kanton Bern oder von
         Kanton   Bern   oder  von der
                                   der Einwohnergemeinde
                                        Einwohnergemeinde Clavaleyres
                                                               Clavaleyres erlassene
                                                                              erlassene
Verfügungen,
 Verfügungen, die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilligun-
                 die  Rechtsverhältnisse   auf Dauer  regeln,  namentlich    Bewilligun-
gen,
 gen, Patente,
        Patente, Fähigkeitsausweise,
                  Fähigkeitsausweise, behalten
                                         behalten ihre
                                                   ihre Gültigkeit,
                                                         Gültigkeit, solange
                                                                     solange sie
                                                                               sie nach
                                                                                   nach
bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten
 bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten als
als nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Ände-
 nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Änderung
rung gilt das freiburgische Recht.
2
 gilt das freiburgische Recht.
   Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Kon-
 2
   Konzessionen
zessionäre          können unter Wahrung
              dem freiburgischen              der wohlerworbenen
                                    Recht angepasst   werden.         Rechte der Kon-
3
 zessionäre   dem   freiburgischen  Recht  angepasst   werden.
   Die interkantonale Vollzugsvereinbarung kann für einzelne Verfügungsarten
 3
   Die interkantonale
besondere     Regelungen Vollzugsvereinbarung
                            vorsehen.            kann für einzelne Verfügungsarten
 besondere Regelungen vorsehen.
Art. 11        Bürgerrecht und politische Rechte
1Art. 11 Bürgerrecht und politische Rechte
   Die Wohnsitzdauer in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für das
 1
   Die Wohnsitzdauer in
Wohnsitzerfordernis      imder  Einwohnergemeinde
                             Rahmen    der ErlangungClavaleyres     wird für das
                                                        des freiburgischen        Wohn-
                                                                               Kantons-
 sitzerfordernis  im   Rahmen    der
bürgerrechts vollständig angerechnet.Erlangung   des  freiburgischen   Kantonsbürger-
 rechts vollständig angerechnet.
1)
     SGF 190.1

4    )
           SGF 190.1

                                                                                      13
Konkordat

5
2
  Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Aus-
2
  Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Aus-
ländern in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für die Ausübung von
ländern in der
politischen    Einwohnergemeinde
            Rechten                  Clavaleyres
                     in der neuen Gemeinde       wird vollständig
                                              Murten  für die Ausübung   von politi-
                                                                  angerechnet.
schen Rechten in der neuen Gemeinde Murten vollständig angerechnet.
Art. 12      Raumplanung
Art. 12 Raumplanung
1
  Die bestehende Ortsplanung wird übernommen, unter Vorbehalt von entge-
1
  Die bestehendekantonalem
genstehendem      Ortsplanung  wird übernommen,
                              Recht.              unter Vorbehalt
                                      In diesem Rahmen     bleibt dievon entgegen-
                                                                       Ortsplanung
stehendem
bis         kantonalem
    zur nächsten         Recht. In diesem
                  Gesamtrevision            Rahmen der
                                   der Ortsplanung  bleibt die Ortsplanung
                                                        neuen               bis zur
                                                                Gemeinde Murten
nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Murten gültig.
gültig.
Art. 13 Ursprungsbezeichnung
             Ursprungsbezeichnung AOCAOC
1
1
  Die Bezeichnung
      Bezeichnung „Bern
                   „BernAOC“
                           AOC“desdesRebguts
                                      RebgutsOberer
                                               ObererHubel
                                                       Hubelin in
                                                                derder
                                                                    Einwohnerge-
                                                                       Einwohner-
meinde Clavaleyres
gemeinde            richtet
           Clavaleyres      sichsich
                        richtet  weiterhin nachnach
                                     weiterhin  der bernischen   Gesetzgebung.
                                                     der bernischen     Gesetzge-
bung.
5. Finanzen
5. Finanzen
Art. 14 Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen
Art.
1
  Die 14       Vermögensausscheidung
       Kantonsstrasse                        zwischen Nr.
                          (Parzelle Grundbuchblatt       den6)Kantonen
                                                                 geht zum Zeitpunkt der
1
  Die Kantonsstrasse
Gebietsänderung           (Parzelle Grundbuchblatt
                     ausserbuchlich                     Nr. 6) geht
                                        und entschädigungslos         zum
                                                                    vom    Zeitpunkt
                                                                        Kanton  Bern der
                                                                                      auf
Gebietsänderung
den Kanton Freiburg  ausserbuchlich     und entschädigungslos
                         über. Der Übergang                         vom Kanton Zustand.
                                                erfolgt in werkmängelfreiem     Bern auf
den  Kanton Freiburg über. Der Übergang erfolgt in werkmängelfreiem Zustand.
2
  In einem zweiten Schritt, ebenfalls zum Zeitpunkt der Gebietsänderung, geht
2
  In Kantonsstrasse
die  einem zweiten Schritt,
                        (Parzelleebenfalls zum Zeitpunkt
                                    Grundbuchblatt    Nr. 6) der  Gebietsänderung,
                                                             in Anwendung           geht
                                                                            des freibur-
die  Kantonsstrasse     (Parzelle  Grundbuchblatt     Nr. 6) in
                                                              5) Anwendung des freibur-
gischen Strassengesetzes vom 15. April 1968 (StrG) ausserbuchlich               und ent-
                                                                  1)
gischen    Strassengesetzes
schädigungslos     vom Kantonvom        15. auf
                                   Freiburg Aprildie1968
                                                      neue(StrG)
                                                            Gemeinde ausserbuchlich
                                                                        Murten über und
                                                                                     und
entschädigungslos      vom Kanton Freiburg auf die neue Gemeinde Murten über
wird zu einer Gemeindestrasse.
und wird zu einer Gemeindestrasse.
Art. 15 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer (di-
Art. 15        Kantons-,   Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer
               rekte Steuern)
               (direkte  Steuern)
1 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steuer-
1

  Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steu-
pflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung des
erpflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung
Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akontozahlun-
des Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akonto-
gen für diese Steuerperioden.
zahlungen für diese Steuerperioden.
2 Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung. Die
2
  Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung.
Veranlagung
Die             und die
      Veranlagung     undallfälligen Einsprachen
                            die allfälligen          und Beschwerdeverfahren
                                            Einsprachen                          (Rekur-
                                                             und Beschwerdeverfahren
skommission,     Verwaltungsgericht)     obliegen    den  Behörden    des
(Rekurskommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des Kantons  Kantons  Bern,
ebenso   die  Erhebung    der  Steuern.
Bern, ebenso die Erhebung der Steuern.

1)
5 SGF
   )
      741.1
       SGF 741.1

14
Konkordat

                                                                                     6
 Art. 16
Art.   16 Steuerwert   undund
               Steuerwert  Eigenmietwert
                                Eigenmietwertvonvon
                                                 Immobilien
                                                     Immobilien
11 Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher Wert)
   Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher
 von Immobilien
Wert)             unverändert.
        von Immobilien          Die Veranlagung
                         unverändert.               für die Vermögenssteuer
                                         Die Veranlagung                    und die
                                                            für die Vermögenssteuer
 Liegenschaftssteuer
und                    erfolgt durch
      die Liegenschaftssteuer   erfolgtdie Behörden
                                         durch        des Kantons
                                               die Behörden         Bern. Bern.
                                                              des Kantons
2Der Kanton
 Der Kanton Freiburg
            Freiburg legt
                     legt den
                          den neuen
                              neuen Steuerwert
                                    Steuerwert sowie
                                               sowie den
                                                     den Eigenmietwert
                                                          Eigenmietwert bis
                                                                        bis
zum Ende
zum Ende des
         des auf
             auf die
                 die Gebietsänderung
                     Gebietsänderung folgenden
                                     folgenden Jahres
                                                Jahres fest.
                                                       fest.

Art. 17 Liegenschaftssteuer
              Liegenschaftssteuer
11
   Ab der Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt,
ist die Gemeinde Murten für die Erhebung der Liegenschaftssteuer zuständig.
22
  Die
  Die Liegenschaftssteuer für die Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der
Gebietsänderung beginnt,
                  beginnt, wird
                            wirdaufgrund
                                 aufgrunddes
                                           des  letzten
                                             letzten vonvon
                                                         den den Behörden
                                                             Behörden      des
                                                                      des Kan-
Kantons
tons BernBern festgelegten
          festgelegten     Steuerwerts
                       Steuerwerts      bestimmt.
                                     bestimmt.

Art. 18 Kausalabgaben
              Kausalabgaben
1
1 Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsände-
  Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsände-
rung
rung fällig
     fällig geworden
            geworden sind.
                       sind.
2
2 Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung
  Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung ste-
stehen,  werden
hen, werden      nicht
              nicht    erhoben.
                    erhoben.
C. Schlussbestimmungen
C. Schlussbestimmungen
Art.
Art. 19     Generalklausel
     19 Generalklausel
1
1 Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugs-
  Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugs-
vereinbarung eine Regelung
vereinbarung eine  Regelungentnommen
                            entnommenwerden,
                                         werden,soso  verständigen
                                                   verständigen sichsich
                                                                      die die
                                                                          zu-
zuständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.
ständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.
2
2 Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Re-
  Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Regie-
gierungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.
rungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.
Art. 20         Streitbeilegungsverfahren
1Art. 20 Streitbeilegungsverfahren
   Die  beiden  Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und
 1
derDieinterkantonalen
        beiden Kantone     bemühen sich, Streitigkeiten
                        Vollzugsvereinbarung                aus diesem
                                                 durch Verhandlung       Konkordat
                                                                       oder         und
                                                                            Vermittlung
 der  interkantonalen
beizulegen.             Vollzugsvereinbarung      durch  Verhandlung   oder Vermittlung
2beizulegen.
   Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann
 2
   Falls
jede   vonsich die die
            ihnen   Regierungen    innert nützlicher
                       Eidgenossenschaft              Frist nicht
                                            als Vermittlerin      einigen können, kann
                                                              anrufen.
3jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen.
   Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Vertre-
 3
   Die Eidgenossenschaft
terinnen                     führt
            und Vertretern der      als Vermittlerin
                                beiden               eine Aussprache mit den Vertrete-
                                         Kantone durch.
 rinnen und Vertretern der beiden Kantone durch.

                                                                                    15
Konkordat

7
4
4 Führt die
  Führt  die Vermittlung
             Vermittlung innert  nützlicher Frist
                          innert nützlicher Frist ab
                                                   ab Einreichung
                                                      Einreichung des
                                                                   des Vermittlungs-
                                                                        Vermittlungs-
gesuchs zu keiner Einigung, steht jedem Kanton die Möglichkeit Klage
gesuchs   zu keiner  Einigung, steht jedem  Kanton    die Möglichkeit der        beim
                                                                          der Klage
Bundesgericht    gemäss   Artikel 120  Absatz  1  Buchstabe   b des Bundesgesetzes
beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge-
vom 17.vom
setzes    Juni 17.
                2005  über
                   Juni     das über
                         2005   Bundesgericht    (Bundesgerichtsgesetz,
                                       das Bundesgericht                  BGG)6) of-
                                                             (Bundesgerichtsgesetz,
fen.
BGG)
      1)
         offen.

Art. 21 Genehmigungsverfahren
               Genehmigungsverfahren
1
1
  Das vorliegende Konkordat wird, nach seiner Unterzeichnung und dem defini-
tiven Inkrafttreten des Resultates der Gemeindeabstimmungen von Murten und
Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, den Parlamenten
beider Kantone zur Genehmigung unterbreitet.
2
2
  Es unterliegt
  Es  unterliegtininbeiden
                      beiden  Kantonen
                           Kantonen der der Volksabstimmung.
                                        Volksabstimmung.          Die Abstimmung
                                                             Die Abstimmung  findet
findet in beiden
in beiden   Kantonen Kantonen  am selben
                        am selben  Termin Termin   statt.
                                          statt. Die      Die Regierungen
                                                     beiden   beiden Regierungen
                                                                           einigen
einigen
sich auf sich
         den auf   den Termin.
              Termin.
3
3Nach Annahme
 Nach   Annahme desdes vorliegenden
                       vorliegenden Konkordats
                                       Konkordats durch
                                                   durch die
                                                         die Stimmberechtigten
                                                             Stimmberechtigten in
                                                                               in
beiden   Kantonenunterbreiten
beiden Kantonen     unterbreitendie
                                  diebeiden
                                       beiden Regierungen
                                            Regierungen  die die Gebietsänderung
                                                             Gebietsänderung der
der  Eidgenossenschaft
Eidgenossenschaft         zur Genehmigung
                     zur Genehmigung          durch
                                          durch      die Bundesversammlung
                                                die Bundesversammlung        ge-
                                                                         gemäss
mäss   Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Art.
Art. 22      Aufhebung
      22 Aufhebung   undund Anpassung
                         Anpassung       interkantonaler
                                    interkantonaler      Vereinbarungen
                                                    Vereinbarungen
1
1 Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde
  Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde Cla-
Clavaleyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregie-
valeyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregierungen
rungen aufgehoben oder angepasst werden.
aufgehoben oder angepasst werden.
Art. 23      Inkrafttreten
Art. 23 Inkrafttreten
1
  Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre-
1
  Die des
tens  Regierungen   der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre-
          Gebietsänderungskonkordats.
tens des Gebietsänderungskonkordats.

II.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
Keine Änderung anderer Erlasse.

III.
III.
Keine Aufhebungen.
Keine Aufhebungen.
1)
      SR 173.110
6      )
            SR 173.110

16
Konkordat

                                                                        8

IV.
IV.

Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Gebietsänderungskonkordats.

Bern, 13.
Bern, 13. März
          März 2019
               2019	 
Freiburg, 12. März 2019
Freiburg, 12. März 2019

                                Im Namen
                                Im Namen des
                                          des Regierungsrates
                                               Regierungsrates
                                Der Präsident: Neuhaus
                                Der Staatsschreiber: Auer

                                Im Namen des Staatsrates
                                Der Präsident: Siggen
                                Die Staatsschreiberin: Gagnaux-Morel

                                                                       17
Anhang Konkordat

1                                                   105.42-1-A1

Anhang1 1
Anhang  zuzu Artikel
           Artikel     1 Absatz
                   1 Absatz 2       2
(Stand13.03.2019)
(Stand 13.03.2019)

Karte 1:25‘000
      1:25'000 des Gemeindegebiets der Einwohnergemeinde
Clavaleyres
     Clavaleyres

Kanton Bern, Gemeinde Clavaleyres

18
19
Darüber wird abgestimmt

     Wollen Sie den Kredit für den Transit-
     platz in Wileroltigen annehmen?

     Über diese Frage entscheiden
     die Stimmberechtigten des Kantons
     Bern am 9. Februar 2020.

     In der Gemeinde Wileroltigen soll
     beim Autobahn-Rastplatz ein Transit-
     platz für ausländische Fahrende er­
     stellt werden. Der Transitplatz wird
     36 Stellplätze bieten und in einem
     einfachen Standard gebaut sein.

     Der Grosse Rat hat dem Kredit
     von rund 3,33 Millionen Franken
     für die Planung, Projektierung und
     Reali­
          s ierung des Transitplatzes
     in der Gemeinde Wileroltigen mit
     113 gegen 32 Stimmen bei vier Ent-
     haltungen zugestimmt.

        Der Grosse Rat empfiehlt den
     Stimmberechtigten des Kantons
     Bern, den Kredit für den Transit-
     platz in Wileroltigen anzunehmen.

20
Kredit für den Transitplatz in Wileroltigen
2

                                                     Für die Planung, Projektierung und Reali­
                                                     sierung des Transitplatzes in Wileroltigen
    Das Wichtigste in Kürze                          hat der Grosse Rat am 13. März 2019
                                                     ­einen Kredit von rund 3,33 Millionen Fran­
    Jenische, Sinti und Roma mit fahrender           ken bewilligt. Gegen diesen Beschluss hat
    Lebensweise geniessen einen Minder­              ein Komitee das Referendum ergriffen.
    heitenschutz. Die Behörden sind gehal­            Das Referendum ist mit 12 227 gültigen
    ten, ihnen genügend Halteplätze zur Ver­          Unterschriften zu Stande gekommen.
    fügung zu stellen, damit sie ihre fahrende        ­Daher kommt es zur Volksabstimmung.
    Lebensweise bei­  behalten können. Den
    schweizerischen Fahrenden stehen im
    Kanton Bern ­ mehrere Plätze zur Verfü­
    gung. Ein definitiver Transitplatz für aus­
    ländische Fahrende fehlt heute im Kanton.

    Südlich des Autobahn-Rastplatzes Wiler­
    oltigen soll ein Transitplatz für auslän­
    dische Fahrende geplant und gebaut
    ­werden. Der Transitplatz soll 36 Stell­plätze
     anbieten, einen einfachen Ausbaustan­
     dard aufweisen und ausschliesslich über
     die Autobahn erschlossen werden.

    Ein definitiver Transitplatz trägt dazu bei,
    dass ausländische Fahrende nicht mehr
    ohne Erlaubnis der Grundeigentümerinnen
    und Grundeigentümer auf öffentlichem
    oder privatem Land Halt machen. Solche
    unerwünschten Landnahmen gab es in
    den letzten Jahren vor allem in der Region
    Biel-Seeland. Ausserdem ermöglicht ein
    definitiver Platz einen geordneten Betrieb.

                                                                                             21
am besten geeignete Standort wurde
                                               beim Autobahn-Rastplatz Wileroltigen an
Die Vorlage im Detail
                                               der A1 im Westen von Bern gefunden.

In der Vergangenheit haben Fahrende            Einfacher Standard
wiederholt unerlaubt auf öffentlichem          Der geplante Transitplatz wird auf einem
oder privatem Land Halt gemacht. Ein           Grundstück des Bundesamtes für ­Stras­sen
Grund ist, dass es bis heute zu wenige         (ASTRA) an der Autobahn in unmittel­
Halte­plätze für sie gibt, insbesondere für    barer Nachbarschaft des Auto­bahn-­Rast­
ausländische Fahrende. Damit Jenische,         platzes Wileroltigen erstellt. Der Bund
Sinti und Roma ihre fahrende Lebens­           stellt das Land dem Kanton im Baurecht
weise ausüben können, sind sie auf Halte­      kostenlos zur Verfügung. Der Platz liegt
plätze angewiesen. Das Bundes­      gericht    rund einen Kilometer vom Dorf Wiler­
bestätigte im Jahr 2003, dass die Anlie­       oltigen entfernt. Auf einer Fläche von rund
gen der Fahrenden in der Raum­planung          8500 Quadratmetern wird er 36 Stell­
berücksichtigt werden müssen.                  plätze anbieten, wobei jeder Stellplatz für
                                               drei bis fünf Personen ausgelegt ist. Der
Unterschiedliche Anforderungen                 Transitplatz wird in einem einfachen Stan­
Die Anforderungen an Halteplätze für           dard errichtet. Die Stellplätze erhalten
schweizerische und ausländische Fah­           ­einen Kiesbelag, zudem ist eine asphal­
rende sind unterschiedlich. Ausländische        tierte, allgemeine Arbeits­fläche vorgese­
Fahrende kommen in der Regel in grösse­         hen. Die not­wen­digen sanitären Anlagen
ren Gruppen. Sie befinden sich zudem oft        werden in Containern untergebracht. Ein
auf der Durchreise und halten sich in der       zwei Meter ­hoher Zaun grenzt das ­A real
Nähe der grossen Transitachsen im Mittel­       räumlich ab. Die Zufahrt zum Platz ist nur
land und Seeland auf. Folglich ist ein grös­    über die Auto­bahn möglich.
serer Platz in der Nähe der Transitachsen
notwendig.                                     Kanton für Planung, Bau
                                               und Betrieb zuständig
Erstes Projekt zu teuer                        Für die Planung, die Projektierung und
In der Septembersession 2016 geneh­            den Bau des Transitplatzes rechnet der
migte der Grosse Rat einen Rahmenkredit        Kanton mit Kosten von rund 3,33 Millio­
für drei Halteplätze für Schweizer Fah­        nen Franken. Mit einer kantonalen Über­
rende. Ein Kredit für einen Transitplatz für   bauungsordnung schafft er die notwen­
ausländische Fahrende in der Gemeinde          dige Grundlage für den Bau des Platzes.
Meinisberg wurde hingegen zurückgewie­         Der Baubeginn ist für 2022 vorgesehen.
sen, unter anderem aus Kostengründen.
Entsprechend dem Auftrag des Parla­            Zuständig für den Betrieb wird ebenfalls
ments hat der Regierungsrat in der Folge       der Kanton sein. Von den Nutzerinnen
Verhandlungen mit dem Bund geführt und         und Nutzern des Platzes wird er nebst
mögliche Alternativstandorte geprüft. Der      e inem Depot auch eine Platzgebühr
                                               ­
22
v­erlangen, mit dem Ziel, die gesamten        Ein definitiver, langfristig gesicherter Tran­
 ­B etriebskosten zu decken. Zum Betrieb      sitplatz trägt dazu bei, unerwünschte
  gehört auch ein Platzwart, der vor Ort      Landnahmen künftig zu verhindern. Weil
  das Depot und die Gebühren einzieht und     die vorgesehenen Installationen ­      robust
  die Einhaltung der Platzordnung sicher­     sind und der Platz konsequent bewirt­
  stellt.                                     schaftet wird, ist auch ein geordneter
                                              ­B etrieb möglich. Probleme mit beispiels­
Bedingungen der Gemeinde erfüllt              weise Verunreinigungen, wie sie auf den
Die Gemeinde Wileroltigen steht dem ge­       provisorischen Transitplätzen oder auf
planten definitiven Transitplatz ablehnend     dem Autobahn-Rastplatz Wileroltigen teil­
gegenüber. Für den Fall, dass der Platz        weise vorkamen, sollen so vermieden
gebaut wird, hat sie gegenüber dem             werden.
Kanton verschiedene Bedingungen ge­
nannt. Diesen Anliegen soll weitest­           Mehrheit für das Projekt
gehend Rechnung getragen werden. So            In der Debatte im Grossen Rat im
wird die Gemeinde Wileroltigen nichts mit      März 2019 hat die Mehrheit betont, dass
dem Betrieb des Platzes zu tun haben           der Kanton mit dem Bau eines Transit­
und es wird eine Platzordnung erlassen.        platzes einem lange bestehenden Hand­
Es entstehen ihr auch keine Kosten. Sie        lungsbedarf gegenüber den Fahrenden
wird vom Kanton laufend informiert und         nachkommt. Gemäss der Mehrheit ist der
kann sich in ­e iner Begleitgruppe einbrin­    Standort ideal, weil er gut erschlossen ist
gen. Ausserdem ist der geplante Zaun           und genau dort liegt, wo die Fahrenden
um das Areal mit einem Sichtschutz ver­        durchreisen. Eine Minderheit fand die
sehen und eine Zufahrt zum Platz vom           Kosten und den Ausbaustandard immer
Dorf her wird nicht möglich sein. Neben        noch zu hoch. Zudem empfand sie es
Wileroltigen sollen auch umliegende Ge­        als undemokratisch, dass der Kanton
meinden in die weiteren Arbeiten mit ein­      einer kleinen Gemeinde diesen Platz
                                               ­
bezogen werden.                                aufzwingt – gegen deren ausdrück­lichen
                                              ­W illen.
Unerwünschte Landnahmen
verhindern                                    Der Grosse Rat hat den nötigen Kredit von
Weil den ausländischen Fahrenden lange        rund 3,33 Millionen Franken für die Pla­
Zeit kein Transitplatz zur Verfügung stand,   nung, Projektierung und Realisierung
wichen sie auf andere Grundstücke aus –       genehmigt. Gegen den Beschluss des
                                              ­
manchmal ohne Einwilligung der Grund­         ­Grossen Rates hat ein Komitee erfolgreich
eigentümerinnen und Grundeigentümer.           das Referendum ergriffen. Daher kommt
Die Situation hat sich verbessert, seit        es zu einer Volksabstimmung.
provi­sorische Transitplätze befristet zur
Verfügung stehen.

                                                                                         23
3,3 Millionen Franken genehmigt. Auf
                                               e inen einzelnen Wohnwagenparkplatz
                                               ­
Stellungnahme                                  heruntergebrochen, ergibt dies Kosten
des Referendumskomitees                        von über 90 000 Franken. Gemäss Aus­
                                               kunft des Regierungsrates geht dieser
3,3 Millionen für 36 Wohnwagen­                zusätzlich von einem jährlich wieder­
plätze?                                        kehrenden Betriebsdefizit von bis zu
                                               60 000 Franken aus. Das Referendums­
Die Kreditvorlage für den Transitplatz in      komitee befürchtet deshalb, dass der ge­
Wileroltigen erfüllt drei wichtige Kriterien   plante Transitplatz trotz Millionenkosten
nicht: Die Gemeinde ist klar gegen den         nicht kostendeckend betrieben werden
Platz, die Kosten sind nicht verhältnis­       kann. Auf eine zehnjährige Betriebsdauer
mässig und der Transitplatz würde auch         hätte dies Kosten in Höhe von über einer
nicht den erhofften Nutzen bringen.            halben Milli­o n Franken zur Folge.

Gegen den klaren Willen                         Würde illegale Landnahmen
der Standortgemeinde                            nicht verhindern
Der Regierungsrat hat die Gemeinde              Im Sommer 2017 haben sich über
Wiler­oltigen im Sommer 2017 informiert,        500 ausländische Fahrende auf dem
dass auf dem Gemeindegebiet ein Tran­           Rastplatz Wileroltigen illegal niedergelas­
sitplatz geprüft werden soll. Dies nach­        sen. Der geplante Transitplatz in Wiler­
dem Wileroltigen massive Probleme mit           oltigen würde jedoch nur Platz für maxi­
(gemäss Medienberichten) über 500 Fah­          mal 180 Personen bieten. Das Ziel, dass
renden auf dem Rastplatz hatte. Selbst          illegale Landnahmen durch diesen Tran­
nachdem sich Gemeinderat und Gemein­            sitplatz verhindert werden können, würde
deversammlung deutlich gegen einen              klar verfehlt, da die Kapazität des Platzes
Transitplatz ausgesprochen haben, hielt         bei Weitem nicht ausreichen würde. Das
der Regierungsrat an seinen Plänen fest.        Referendumskomitee hat die Befürch­
Dies zeugt von einem unsensiblen Ver­           tung, dass durch den Bau des Transit­
halten gegenüber den Gemeinden. Das             platzes die Situation für den Kanton Bern
Referendumskomitee will verhindern,             nicht besser, sondern schlimmer würde
dass dieses Vorgehen Schule macht. Da           und der neue Platz eine «Magnetwirkung»
der Regierungsrat die zuständige Direk­         zur Folge hätte. Dies würde dazu führen,
tion beauftragt hat (Regierungsrats­            dass auch andere Regionen mit Prob­
beschluss 691/2014), bis zu zwei neue           lemen konfrontiert würden. Die massiven
Transitplätze zu schaffen, befürchtet das       Verunreinigungen beim provisorischen
Referendumskomitee, dass sich auch              Transitplatz Gampelen im Jahr 2019
­a ndere Gemeinden in diversen Wahlkrei­        zeigen nach Ansicht des Referendums­
                                                ­
sen nicht sicher sein können, gegen ihren       komitees, dass diese Befürchtungen
Willen einen Transitplatz aufgezwungen         ­begründet sind.
zu erhalten.

Unverhältnismässig hohe Kosten
Das vom Grossen Rat genehmigte Pro­
jekt soll Parkplätze für maximal 36 Wohn­
wagen inklusive Zugfahrzeuge bieten.
Hierfür wurde ein Kredit in Höhe von
24
Argumente im Grossen Rat                     Argumente im Grossen Rat
für die Vorlage                              gegen die Vorlage

Der Grosse Rat hat dem Kredit für den Transitplatz in Wileroltigen mit 113 Ja zu
32 Nein bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

 ■■ Mit dem Bau des Transitplatzes           ■■ Über 90 000 Franken pro Stellplatz
    nimmt der Kanton seine Verant­              ist sehr viel Geld. Die Kosten sind
    wortung gegenüber den Fahrenden             immer noch zu hoch für den Kanton.
    wahr.
                                             ■■ Es ist undemokratisch, dass der Kan­
 ■■ Der Standort Wileroltigen ist ideal.        ton einer kleinen Gemeinde diesen
    Er liegt an einer Transitachse und ist      Platz aufzwingt.
    nur über die Autobahn zu erreichen.
                                             ■■ Die Fahrenden sollen sich selber
 ■■ Mit einer offiziellen Haltemöglichkeit      organisieren und den Land­eigen­
    kann unerwünschten Landnahmen               tümerinnen und Landeigen­tümern
    vorgebeugt werden. Zudem wird               einen fairen Preis für den Auf­
    ein geregelter Betrieb ermöglicht.          enthalt anbieten.

 ■■ Spontane Halte und illegale Land­        ■■ Nicht nur Wileroltigen, sondern auch
    besetzungen von Fahrenden                   die umliegenden Gemeinden
    verursachen grossen Aufwand für             werden durch diesen Platz ein Stück
    die betroffenen Gemeinden und               weit belastet.
    die Kantonspolizei. Dieser Aufwand
    wird mit einem offiziellen Transit­
    platz stark sinken.

 ■■ Das Kosten-Nutzen-Verhältnis
    ist im Vergleich zum ersten Projekt
    in Meinisberg viel besser.

 ■■ Der Bund beteiligt sich am Transit­
    platz in Wileroltigen, indem er
    das Land im Baurecht kostenlos zur
    Verfügung stellt. Damit übernimmt
    auch er Verantwortung für die Fah­
    renden.

         dafür                                   gegen
               113 St
                      immen
                                               da          32 Stim
                                                                  men

                                                                                   25
Grossratsbeschluss
      Der Grosse Rat                Le Grand Conseil
      des Kantons Bern              du canton de Berne

      Grossratsbeschluss
      Grossratsbeschluss
      Datum
       DatumGR-Sitzung:
              GR-Sitzung:13. 13.
                             März 20192019
                                 März
      Geschäftsnummer: 2018.RRGR.752
       Geschäftsnummer:      2018.RRGR.752

      Objektkredit für die Planung, die Projektierung und die Realisierung eines Transit-
      Objektkredit für die Planung, die Projektierung und die Realisierung eines Transitplat-
      platzes
      zes     in Gemeinde
          in der der Gemeinde   Wileroltigen;
                            Wileroltigen;      Verpflichtungskredit
                                          Verpflichtungskredit      2019-2026
                                                               2019-2026

      11 Gegenstand
               Gegenstand
      Mit
       Mit der
             der Ratifizierung
                  Ratifizierung des
                                  desRahmenübereinkommens
                                        Rahmenübereinkommens des       desEuroparates
                                                                              Europarateszum zumSchutz
                                                                                                    Schutznationaler
                                                                                                             nationaler
      Minderheiten
       Minderheiten im  im Jahr
                            Jahr 1998
                                  1998 verpflichtete    sich die
                                         verpflichtete sich   die Schweiz,
                                                                   Schweiz, diedie Bedingungen
                                                                                    Bedingungen zu  zu fördern,
                                                                                                        fördern,die
                                                                                                                  die es
                                                                                                                      es
      den    Angehörigennationaler
       den Angehörigen       nationalerMinderheiten
                                          Minderheitenermöglichen,
                                                           ermöglichen,     ihre
                                                                         ihre     Kultur
                                                                              Kultur  zu zu pflegen
                                                                                         pflegen   undund   weiterzu-
                                                                                                        weiterzuentwi-
      entwickeln.
       ckeln. 2003 2003      bestätigte
                      bestätigte         das Bundesgericht,
                                   das Bundesgericht,             dass
                                                           dass das     das Anliegen
                                                                      Anliegen            der Fahrenden
                                                                                  der Fahrenden             als nationa-
                                                                                                    als nationale  Min-
       derheit
      le         auf Erhalt
         Minderheit           ihrer Identität
                        auf Erhalt             verfassungsrechtlichen
                                     ihrer Identität                       und völkerrechtlichen
                                                      verfassungsrechtlichen                          SchutzSchutz
                                                                                   und völkerrechtlichen      geniesst
       sowie dass
      geniesst       die Raumplanung
                   sowie                   die Bedürfnisse
                          dass die Raumplanung                der Fahrenden
                                                       die Bedürfnisse     der berücksichtigen     und ihnen entspre-
                                                                                Fahrenden berücksichtigen         und
       chenden
      ihnen        Lebensraum zur
               entsprechenden          Verfügung stellen
                                    Lebensraum               muss (BGE
                                                   zur Verfügung           129muss
                                                                      stellen   II 321).
                                                                                       (BGE 129 II 321).
       Insbesondere von schweizerischen Fahrenden wird aufgrund der unterschiedlichen Kulturen
      Insbesondere
       eine Trennungvon   der schweizerischen      Fahrendenund
                               Plätze von schweizerischen         wirdausländischen
                                                                       aufgrund der unterschiedlichen
                                                                                        Fahrenden gefordert.  Kulturen
                                                                                                                 Damit
      eine   Trennung
       die Plätze         derFahrenden
                    von den    Plätze vonakzeptiert
                                            schweizerischen
                                                        werden undund gleichzeitig
                                                                       ausländischen eine Fahrenden     gefordert.
                                                                                          Diskriminierung           Da-
                                                                                                             verhindert
      mit   die Plätze
       werden            von densowohl
                 kann, müssen      Fahrenden     akzeptiert
                                            Halteplätze       werden und gleichzeitig
                                                          für schweizerische                eine
                                                                                 als auch für     Diskriminierung
                                                                                               ausländische    Fahren-
       de geschaffen
      verhindert         werden.
                     werden        Mitmüssen
                               kann,    RRB 691/2014      beauftragte der
                                                sowohl Halteplätze           Regierungsrat die
                                                                        für schweizerische      alsJustiz-,
                                                                                                    auch fürGemeinde-
                                                                                                               ausländi-
       und Kirchendirektion
      sche    Fahrende geschaffen(JGK), werden.
                                         bis zu zwei
                                                   Mitneue
                                                        RRBTransitplätze      zu schaffen.
                                                               691/2014 beauftragte       der Regierungsrat die Jus-
      tiz-, Gemeinde-
       Mit dem             und Kirchendirektion
                   vorliegenden                      (JGK),
                                   Objektkredit sollen     diebis zu zwei
                                                               nötigen       neue
                                                                        Mittel  fürTransitplätze
                                                                                     die Planung, zu dieschaffen.
                                                                                                         Projektierung
       und die Realisierung eines neuen Transitplatzes in der Gemeinde Wileroltigen bewilligt werden.
      Mit   demein
       Es wird    vorliegenden     Objektkredit
                     Kredit von insgesamt      CHFsollen  die nötigen
                                                     3‘334‘500.--       Mittel für
                                                                    beantragt.   Diedie  Planung, diewerden
                                                                                     Auszahlungen        Projektierung
                                                                                                                voraus-
      und    die Realisierung
       sichtlich  in den Jahreneines
                                   2019neuen
                                         bis 2026Transitplatzes
                                                    erfolgen.      in der Gemeinde Wileroltigen bewilligt wer-
      den. Es wird ein Kredit von insgesamt CHF 3'334'500.-- beantragt. Die Auszahlungen werden
      voraussichtlich in den Jahren 2019 bis 2026 erfolgen.
       2       Rechtsgrundlagen
       - Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO
      2 Rechtsgrundlagen
           Pakt II), SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1
      − Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO
       - Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
         Pakt II), SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1
           Grundfreiheiten
      − Europäische         (EMRK),vom
                        Konvention     SR 0.101,  Art. 14 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
                                           4. November
           Rahmenübereinkommen
       - Grundfreiheiten   (EMRK), SR des0.101,
                                           Europarates
                                                  Art. 14zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1.
      − Rahmenübereinkommen           des Europarates
           Februar 1998 (für die Schweiz                  zum am
                                             in Kraft getreten Schutz  nationaler
                                                                   1.2.1999),     Minderheiten vom 1. Feb-
                                                                              SR 0.441.1
       - ruar  1998 (fürvom
           Abkommen      die 21.
                             Schweiz    in Kraft
                                 Juni 1999       getreten
                                              zwischen  deram  1.2.1999), SR Eidgenossenschaft
                                                            Schweizerischen   0.441.1             einer-
      − Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
           seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
         seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
           Freizügigkeit(mit
         Freizügigkeit   (mitAnhängen,
                              Anhängen, Protokoll
                                           Protokoll und
                                                      und Schlussakte;
                                                           Schlussakte;FZA),
                                                                         FZA),SR
                                                                               SR0.142.112.681
                                                                                   0.142.112.681
           Bundesverfassungder
      −- Bundesverfassung      derSchweizerischen
                                   Schweizerischen Eidgenossenschaft
                                                        Eidgenossenschaft vomvom18.
                                                                                  18.April
                                                                                      April1999
                                                                                            1999(BV),
                                                                                                 (BV),SR
                                                                                                       SR
         101,
           101,Art.
                Art.88Abs.
                       Abs.22und
                              und Art.
                                  Art. 13

      Geschäftsnummer: 2018.RRGR.752                                                                       Seite 1 von 4
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