Februar 2020 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern - Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres zum ...
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9. Februar 2020
Kantonale Volksabstimmung
Botschaft des Grossen Rates
des Kantons Bern
Konkordat über den Wechsel
1 der Gemeinde Clavaleyres zum
Kanton Freiburg
(Seite 2)
Kredit für den Transitplatz
2 in Wileroltigen
(Seite 20)Der Grosse Rat hat das Konkordat
über den Wechsel der Gemeinde
Darüber wird abgestimmt Clavaleyres zum Kanton Freiburg
mit 133 gegen fünf Stimmen bei
Wollen Sie das Konkordat über den drei Enthaltungen genehmigt.
Wechsel der Gemeinde Clavaleyres
zum Kanton Freiburg annehmen? Der Grosse Rat empfiehlt den
Stimmberechtigten des Kantons
Über diese Frage entscheiden Bern, dem Konkordat über den
die Stimmberechtigten des Kantons Wechsel der Gemeinde Clavaleyres
Bern am 9. Februar 2020. zum Kanton Freiburg zuzustimmen.
Die bernische Gemeinde Clavaley-
res liegt in der Region Murten.
Clavaleyres ist umgeben von frei-
burgischem und waadtländischem
Kantonsgebiet. Das kleine Dorf hat
in der Vergangenheit mehrfach er-
folglos versucht, mit einer anderen
Berner Gemeinde zu fusionieren.
Die Freiburger Gemeinde Murten
war schliesslich bereit, in Fusions-
verhandlungen zu treten. Beide
Gemeinden stimmten einer Fusion
mit grosser Mehrheit zu. Der Zusam-
menschluss bedingt einen Kantons-
wechsel der Gemeinde Clavaleyres
in den Kanton Freiburg. Darüber
müssen die Stimmberechtigten bei-
der Kantone abstimmen.
2Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres
1 zum Kanton Freiburg
seinen Beschluss mit 133 Ja- gegen
fünf Nein-Stimmen bei drei Enthaltungen.
Das Wichtigste in Kürze In beiden Kantonen müssen nun die
Stimmberechtigten über das Konkordat
Clavaleyres ist ein kleines Dorf in der Nähe befinden. Die Volkabstimmungen finden
von Murten mit rund 50 Einwohnerinnen im Kanton Bern und im Kanton Freiburg
und Einwohnern. Die Gemeinde grenzt an am selben Datum statt.
die Kantone Freiburg und Waadt, hat
jedoch keine gemeinsamen Grenzen
mit anderen bernischen Gemeinden.
Die nächstgelegene bernische Gemeinde
ist Münchenwiler – wie Clavaleyres eben
falls eine bernische Exklave.
Clavaleyres hat zwei Mal versucht, mit
der Gemeinde Münchenwiler zu fusionie
ren. Die Fusionsabklärungen scheiterten
am Widerstand von Münchenwiler. Letzt
lich zeigte sich nur die Freiburger Gemein
de Murten zu einem Zusammenschluss
bereit. Seit 2012 sind Murten und
Clavaleyres im Gespräch. Im Juni 2017
hat der bernische Grosse Rat die gesetz
lichen Grundlagen für den Kantons
wechsel von Clavaleyres genehmigt. Im
September 2018 haben schliesslich die
Stimmberechtigten der beiden Gemein
den Clavaleyres und Murten der Fusion
deutlich zugestimmt.
Damit Clavaleyres mit Murten fusionieren
kann, muss die Gemeinde zum Kanton
Freiburg wechseln. Die grundlegenden
Fragen dieses Kantonswechsels werden
in einem Konkordat zwischen den Kanto
nen Bern und Freiburg geregelt.
Dem Gebietsänderungskonkordat haben
im Juni 2019 sowohl das Berner als auch
das Freiburger Kantonsparlament zuge
stimmt. Der bernische Grosse Rat traf
3zwischen Clavaleyres und Kallnach (rund
20 Strassenkilometer) gegen einen Zu
Die Vorlage im Detail
sammenschluss.
Clavaleyres ist neben Münchenwiler eine Pragmatische Lösung mit Murten
der beiden bernischen Exklaven. Rund Im August 2012 informierte Clavaleyres
50 Menschen leben hier auf einer Fläche den Kanton, dass sich die Gemeinde an
von einem Quadratkilometer. Die Gemein den laufenden Fusionsprojekten in der
de hat weder eine eigene Schule noch ist Region Murten beteiligen will. Die Exklave
sie durch den öffentlichen Verkehr er Clavaleyres erfüllt einige ihrer Aufgaben
schlossen. Der nächstgelegene grössere bereits seit längerer Zeit in Zusammen
Ort ist die freiburgische Stadt Murten. arbeit mit Murten, beispielsweise bei der
Feuerwehr und der Sekundarschule. Für
Keine bernischen Fusionspartner Clavaleyres stellt ein Zusammenschluss
Das kleine Dorf bekundet zunehmend mit Murten daher eine pragmatische und
Mühe, Personen für die politischen Ämter naheliegende Lösung dar.
zu finden, und sieht sich auf längere Sicht
nicht mehr in der Lage, seine öffentlichen Voraussetzung für die Fusion ist der
Aufgaben selbstständig wahrzunehmen. Kantonswechsel von Clavaleyres. Im
Deshalb sucht Clavaleyres seit einiger Zeit Juni 2017 hat der Grosse Rat die gesetz
eine grössere Gemeinde, die bereit wäre lichen Grundlagen dafür genehmigt. Im
zu fusionieren. Eine Fusion mit der nahe September 2018 haben darauf die beiden
gelegenen bernischen Gemeinde Mün Gemeinden Clavaleyres und Murten der
chenwiler, wo die Kinder von Clavaleyres Fusion mit grossen Mehrheiten zuge
die Primarschule besuchen, wurde 2008 stimmt. Im Sommer 2019 haben schliess
von den Münchenwiler Stimmberech lich die Parlamente der Kantone Bern und
tigten verworfen. Auch ein zweiter Anlauf Freiburg das Gebietsänderungskonkordat
war später erfolglos. genehmigt, das nun zur Abstimmung
steht.
Dazwischen schlug der Kanton Clavaley
res vor, Abklärungen mit anderen Berner Konkordat ist Grundlage für
Gemeinden aufzunehmen, namentlich mit Kantonswechsel
Kallnach und Gemeinden im ehemaligen Das Konkordat zwischen den Kantonen
Amtsbezirk Laupen. Clavaleyres hat diese Bern und Freiburg bildet die Grundlage für
Möglichkeiten jedoch letztlich nicht den Zusammenschluss von Clavaleyres
weiterverfolgt. Einerseits hat die Gemein und Murten. Es wurde gemeinsam von
de kaum Bezug zu Laupen, auf der ande den beiden beteiligten Kantonen erarbei
ren Seite wollte sie das damals weit fort tet. Das Konkordat beschränkt sich auf
geschrittene Fusionsprojekt zwischen grundsätzliche Fragen wie Organisation,
Kallnach und Niederried nicht gefährden. geltendes Recht und Finanzen. Die weite
Zudem sprach die geografische Distanz ren Einzelheiten werden später in einer
4Murtensee
Murten
Clavaleyres
Kantonsgebiet Bern
heutiges Gemeindegebiet Clavaleyres (BE)
Kantonsgebiet Freiburg
heutiges Gemeindegebiet Murten (FR)
Kantonsgebiet Waadt
Geografische Lage der Gemeinden Clavaleyres und Murten
5sogenannten interkantonalen Vollzugs vereinbarung zwischen den beiden Kan tonsregierungen festgelegt. Der Kantonswechsel von Clavaleyres ver ändert die Kantonsgrenzen zwischen Bern und Freiburg. Dieser Gebietsände rung müssen die Stimmberechtigten der betroffenen Kantone ebenfalls zustim men. Abschliessend hat die Bundes versammlung über den Kantonswechsel zu entscheiden. Weitgehend unbestritten In der Grossratsdebatte stiess der Kan tonswechsel von Clavaleyres auf gross mehrheitliche Zustimmung. Nach jahre langer erfolgloser Suche stelle die Fusion mit Murten eine pragmatische Lösung dar, dies namentlich wegen der geografi schen Lage der Kleinstgemeinde und der etablierten Zusammenarbeit mit Murten. Einige Mitglieder des Grossen Rates haben dennoch bedauert, dass es nicht gelungen ist, eine bernische Lösung für die Gemeinde zu finden. Sie forderten, dass sich der Regierungsrat in Zukunft stärker für den Verbleib von fusionswilli gen Gemeinden im Kanton Bern einset zen solle. Stimmen auch die Stimmberechtigten der beiden Kantone und die Bundes versammlung dem Kantonswechsel zu, wird Clavaleyres voraussichtlich An fang 2022 zum Kanton Freiburg wechseln und Teil der Stadt Murten werden. 6
Argumente im Grossen Rat Argumente im Grossen Rat
für die Vorlage gegen die Vorlage
Der Grosse Rat hat dem Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres
zum Kanton Freiburg mit 133 Ja zu 5 Nein bei 3 Enthaltungen zugestimmt.
■■ Clavaleyres ist als Kleinstgemeinde ■■ Der Kanton Bern verliert mit
schon heute administrativ stark von Clavaleyres eine Gemeinde,
den Nachbargemeinden abhängig. die ursprünglich gar nicht den
Kanton wechseln wollte.
■■ Alle Fusionsbemühungen mit
Berner Gemeinden sind gescheitert. ■■ Der Regierungsrat muss sich stär
Nur Murten (FR) zeigte Interesse. ker dafür einsetzen, dass fusions
willige Gemeinden im Kanton Bern
■■ Für Clavaleyres ist die Fusion mit bleiben können.
Murten eine pragmatische, geo
grafisch sinnvolle und zukunftstaug ■■ Der Aufwand im Verhältnis zum
liche Lösung. Ertrag stimmt nicht und der Kan
ton sendet damit ein falsches
■■ Der Kanton hat die Gemeinde bei Signal aus.
der Suche nach einer inner
bernischen Fusionsmöglichkeit
unterstützt. Er hat aber schliess
lich die Gemeindea utonomie
respektiert.
■■ Der Kantonswechsel im Zuge
einer Gemeindefusion ist ein Son
derfall. Der primäre Wunsch ist
eine Gemeindefusion, keine Gebiets
änderung.
■■ Die Kosten werden von den beiden
Kantonen Bern und Freiburg zu
gleichen Teilen getragen.
■■ Die Einwohnerinnen und Einwohner
von Clavaleyres und Murten sind
mit dieser Fusion einverstanden.
dafür gegen
133 St
immen
da 5 Stim
men
7Grossratsbeschluss
1
Grossratsbeschluss
Grossratsbeschluss
betreffend denBeitritt
betreffend den Beitrittzum
zum Gebietsänderungskonkordat
Gebietsänderungskonkordat über den
über den
Wechsel derbernischen
Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde
Einwohnergemeinde Clavaleyres
Clavaleyres zum Kanton
zum Kanton
Freiburg
Freiburg
vom 12.06.2019
vom 12.06.2019
Erlass(e) dieser Veröffentlichung:
Erlass(e) dieser Veröffentlichung:
Neu: 105.42
Neu: 105.42
Geändert: –
Geändert: –
Aufgehoben: –
Aufgehoben: –
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1)
1)
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung sowie
sowie Artikel
Artikel 10 101Absätze
Absätze und 2 des1Gesetzes
und 2 des
vom Gesetzes
7. Juni 2017vom 7. Juni
betreffend den2017
Kan- be-
treffend
tonswechseldenderKantonswechsel
Einwohnergemeinde derClavaleyres
Einwohnergemeinde
im Rahmen einesClavaleyres
Zusam- im
menschlusses
Rahmen einesmitZusammenschlusses
der freiburgischen Gemeinde
mit Murten
der (Clavaleyres-Gesetz,
freiburgischen Gemeinde
2)
ClaG) ,
Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG) , 2)
auf Antrag des Regierungsrates,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
beschliesst:
I.
I.
Art. 1
1
Der 1
Art. Kanton Bern tritt dem Gebietsänderungskonkordat vom 13. März 2019
über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kan-
1
Der
ton Kanton
Freiburg
3)
Bern tritt dem Gebietsänderungskonkordat vom 13. März
bei.
2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaley-
Art. 2
res
1 zum Kanton Freiburg3) bei.
Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.
Art. 2
1) Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.
1
BSG 101.1
2)
BSG 105.41
3)
BSG 105.42-1
1 )
BSG 101.1
2 )
BSG 105.41
3 )
BSG 105.42-1
8Grossratsbeschluss
2
2
2
Dieser Beschluss und das Gebietsänderungskonkordat treten
Dieser Beschluss
gleichzeitig und das
mit dem Gebietsänderungskonkordat
Clavaleyres-Gesetz aussertreten
Kraftgleichzeitig
und werden mit
dem Clavaleyres-Gesetz ausser Kraft und werden aus der Bernischen Syste-
aus der Bernischen
matischen Systematischen
Gesetzessammlung entfernt. Gesetzessammlung entfernt.
Art. 33
Art.
1
1 Dieser Beschluss unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
Dieser Beschluss unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
II.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
III.
Keine Aufhebungen.
Keine Aufhebungen.
IV.
IV.
Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.
Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.
Bern, 12. Juni 2019 Im Namen des Grossen Rates
Bern, 12. Juni 2019 Der Präsident:des
Im Namen Zaugg-Graf
Grossen Rates
Der Generalsekretär: Trees
Der Präsident: Zaugg-Graf
Der Generalsekretär: Trees
9Konkordat
1
Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen
Einwohnergemeinde Clavaleyres
Gebietsänderungskonkordat zum Kanton
über den Wechsel Freiburg
der bernischen
Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg
vom 13.03.2019
vom 13.03.2019
Erlass(e) dieser Veröffentlichung:
Neu: 105.42-1
Erlass(e) dieser
Geändert: – Veröffentlichung:
Neu:
Aufgehoben: 105.42-1
–
Geändert: –
Aufgehoben:
Die Kantone –Bern und Freiburg,
gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)1), das Gesetz
vom 7. Juni Bern
Die Kantone 2017undbetreffend
Freiburg,den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde
Clavaleyres im Rahmen
gestützt auf Artikel eines
53 Absatz Zusammenschlusses
3 der Bundesverfassung (BV) mit
1)
, der
das freiburgischen
Gesetz vom
Gemeinde
7. Juni 2017Murten (Clavaleyres-Gesetz,
betreffend den KantonswechselClaG) und das Gesetz Clava-
der Einwohnergemeinde
2)
vom 23.
leyres 2018
März im Rahmen
über dieeines Zusammenschlusses
Aufnahme mit der
der bernischen freiburgischen Gemein-
Einwohnergemeinde Clava-
2)
de Murten
leyres (Clavaleyres-Gesetz,
durch den Kanton Freiburg ClaG)undund das
ihren Gesetz vom 23. März
Zusammenschluss 2018Ge-
mit der
über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den
meinde Murten (ClaZG)3),
Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten
3)
vereinbaren:
(ClaZG) ,
vereinbaren:
I.
I.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
A. Allgemeine Bestimmungen
1
Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Ein-
Art. 1 Gegenstand
wohnergemeinde
1 Clavaleyres vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg an
Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Ein-
und regelt dessen Abwicklungsmodalitäten
wohnergemeinde Clavaleyres vom Kanton Bernund Folgen.
zum Kanton Freiburg an und
regelt
2
Das dessen Abwicklungsmodalitäten
vom Wechsel undentspricht
betroffene Gebiet Folgen. dem Gemeindegebiet der
Einwohnergemeinde
2
Clavaleyres
Das vom Wechsel betroffene (kartografische
Gebiet Darstellung
entspricht dem in Anhang
Gemeindegebiet der1).
Einwohnergemeinde Clavaleyres (kartografische Darstellung in Anhang 1).
1 ) SR 101
2
101BSG 105.41
)
1)
SR
3
2)
)
SGF 112.7
BSG 105.41
3)
SGF 112.7
10Konkordat
2
Art. 22 Begriffe
Art. Begriffe
11 In
In diesem Konkordat bedeuten
diesem Konkordat bedeuten
Einwohnergemeinde Clavaleyres:
a. Einwohnergemeinde
a. Clavaleyres: Politische
Politische Gemeinde
Gemeinde desdes Kantons
Kantons Bern
Bern
vor dem Kantonswechsel und der Fusion mit der Gemeinde Murten,
b. Gemeinde Murten: Murten: Gemeinde
Gemeindedes desKantons
KantonsFreiburg
Freiburgvorvor
derder Fusion
Fusion mit
mit der
der Einwohnergemeinde
Einwohnergemeinde Clavaleyres,
Clavaleyres,
c. Gebietsänderung:
c. Gebietsänderung: Gebietsverhältnisse
Gebietsverhältnisse zum zum Zeitpunkt
Zeitpunkt des
des Inkrafttretens
Inkrafttretens
des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats,
des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats,
d. Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der
d. Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der Fu-
Fusion mit der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die
sion mit der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die Ge-
Gemeinde Murten entsteht,
meinde Murten entsteht,
e. Ortsteil Clavaleyres: Gebiet der vormaligen Einwohnergemeinde Clava-
Ortsteilals
e. leyres Clavaleyres: Gebiet
Teil der neuen der vormaligen
Gemeinde Murten,Einwohnergemeinde Clavaley-
f. res als Teil der neuen Gemeinde Murten,
Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemein-
f. Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemein-
derecht.
derecht.
Art. 3 Kompetenzdelegation zum Erlass von ausführenden Bestimmun-
Art. 3 Kompetenzdelegation
gen zum Erlass von ausführenden Bestimmungen
11
Die beiden
beiden Regierungen
Regierungenwerdenwerdenermächtigt,
ermächtigt,weitere Vereinbarungen
weitere Vereinbarungenzur Re-
zur
Regelung
gelung derder technischen,
technischen, finanziellen,
finanziellen, administrativen
administrativen undund rechtlichen
rechtlichen Fragen
Fragen na-
namentlich in folgenden
mentlich in folgenden Bereichen
Bereichen abzuschliessen:
abzuschliessen:
a. Alle Register, Daten und insbesondere Geobasisdaten,
b.
b. Gesamtes Archivgut,
Gesamtes Archivgut,
c. Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge,
c. Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge,
d. Finanz- und Lastenausgleich,
d.
e. Finanz- und Lastenausgleich,
Interkommunale Zusammenarbeit (u.a. Schul- und Ausbildungsabkom-
e. Interkommunale Zusammenarbeit (u.a. Schul- und Ausbildungsabkom-
men),
f. men),
Übertragung und Änderung bestehender Rechtsverhältnisse (u. a. Dauer-
f. Übertragung und
verfügungen, Änderung
Verträge, bestehender
Konzessionen, Rechtsverhältnisse (u. a. Dauer-
[Berufsausübungs-]Bewilligungen),
g. Forst- und Landwirtschaft,
verfügungen, Verträge, Konzessionen, [Berufsausübungs-]Bewilligungen),
h.
g. Betreibungs- und Konkurswesen,
Forst- und Landwirtschaft,
i.h. Raumplanung
Betreibungs- und(Nutzungspläne,
Konkurswesen,Schutzbauten),
j. Denkmalpflege und Baudenkmäler,
i. Raumplanung (Nutzungspläne, Schutzbauten),
k. Öffentlicher Verkehr,
l.j. Denkmalpflege
Strassen, und Baudenkmäler, Gebäudeförderprogramm,
Stromnetzgebietszuteilung,
k.
m. Öffentlicher Verkehr,
Wirtschaftsförderung,
n.
l. Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung
Strassen, Stromnetzgebietszuteilung, von Zulassungen, Bewilli-
Gebäudeförderprogramm,
m. gungen und Ausweisen, Besteuerung),
Wirtschaftsförderung,
n. Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung von Zulassungen, Bewilli-
gungen und Ausweisen, Besteuerung),
11Konkordat
3
o.
o. Soziales, Kindes-
Soziales, Kindes- und
und Erwachsenenschutz,
Erwachsenenschutz, Alters-
Alters- und Pflegebereich,
und Pflegebereich,
Krankenversicherung,
Krankenversicherung,
p. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2
2
Die
Die Behörden
Behörden der beiden Kantone
der beiden Kantone verpflichten
verpflichten sich
sich zur
zur Zusammenarbeit
Zusammenarbeit und
und
Vornahme des notwendigen Datenaustausches zwecks Ausarbeitung der wei-
teren Vereinbarungen. Die davon betroffenen Personen und Gemeindeorgane
werden vorgängig auf geeignete Weise informiert und angehört.
Regelungsbereiche
B. Regelungsbereiche
1. Gebiet
Gebietund
undVolk
Volk
Art. 4 Gebiet
Gebiet
1
1
Das Gebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses
Konkordats Bestandteil des Gebiets des Kantons Freiburg.
Art. 5 VolkVolk
1
1
Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres werden Einwohnerinnen und
Einwohner des Kantons Freiburg und Einwohnerinnen und Einwohner der neu-
en Gemeinde Murten.
2
2 Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des
Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des
Kantons
Kantons Freiburg
Freiburg und
und Bürgerinnen
Bürgerinnen und
und Bürger
Bürger der
der neuen
neuen Gemeinde
Gemeinde Murten.
Murten.
3
3 Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die
Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die
Ortsbürgergemeinde
Ortsbürgergemeinde Murten
Murten bestimmt sich nach
bestimmt sich nach freiburgischem
freiburgischem Recht.
Recht.
2. Organisation
2. Organisation
Art.
Art. 6
6 Status
Status der der Einwohnergemeinde
Einwohnergemeinde Clavaleyres
Clavaleyres in der
in der territorialen
territorialen Organi-
Organisation
sation des des Kantons
Kantons Freiburg
Freiburg
1
1 Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats
Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats
Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche
Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche
Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.
Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.
Art. 7 Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kir-
Art. 7 Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kirchen
chen des Kantons Freiburg
1 des Kantons Freiburg
Die auf dem Gebiet der Gemeinde Clavaleyres gelegenen «evange-
1
Die auf dem Gebiet
lisch-reformierten» der Gemeinde Clavaleyres
und «römisch-katholischen» gelegenen «evange-
Kirchgemeinschaften über-
lisch-reformierten» und «römisch-katholischen» Kirchgemeinschaften überneh-
nehmen die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.
men die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.
12Konkordat
4
Sie organisieren
22
Sie organisieren sich
sich nach
nach den
den Bestimmungen
Bestimmungen desdes freiburgischen
freiburgischen Gesetzes
Gesetzes
vom 26.
vom 26. September
September1990 1990über
überdiedie
Beziehungen
Beziehungenzwischen denden
zwischen Kirchen und dem
Kirchen und
StaatStaat
dem (KSG) sowie
(KSG)
4) 1)
den jeweiligen
sowie Kirchenstatuten.
den jeweiligen Kirchenstatuten.
3. Recht
3. Recht
Art. 8 Grundsatz
Grundsatz
11
Mit Inkrafttreten
Inkrafttreten dieses
dieses Konkordats
Konkordatsgilt
giltfür
fürGebiet
Gebietund
undVolk
Volkdes Ortsteils
des Clava-
Ortsteils Cla-
leyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg.
valeyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg.
22
Ausnahmen von von diesem
diesemGrundsatz
Grundsatzgelten
geltennur,
nur,sofern
soferndas vorliegende
das Konkor-
vorliegende Kon-
kordat oder
dat oder diedie interkantonale
interkantonale Vollzugsvereinbarung
Vollzugsvereinbarung diesdies vorsehen.
vorsehen.
4. Kollisionsrecht:
Kollisionsrecht:hängige
hängige Begehren
Begehren undund Verfahren
Verfahren
Art. 9 Hängige
Hängige Verfahren
Verfahren zivilrechtlicher,
zivilrechtlicher, strafrechtlicher
strafrechtlicher
und öffentlich-rechtlicher Natur vor bernischen Behörden
11
Zeitpunkt des
Die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels
Kantonswechselsbei beiden
denbernischen
bernischenBehörden
Behördenhängi-
hän-
gigen zivilrechtlichen,
gen zivilrechtlichen, strafrechtlichen
strafrechtlichen und
und öffentlich-rechtlichen
öffentlich-rechtlichen Verfahren
Verfahren wer-
werden
den bis rechtskräftigen
bis zum zum rechtskräftigen Abschluss
Abschluss von weitergeführt,
von diesen diesen weitergeführt, soweit
soweit das das
Bundes-
Bundesrecht keine andere
recht keine andere Zuständigkeit
Zuständigkeit vorsieht.vorsieht.
Art.
Art. 10 Bestehende
10 Bestehende (Dauer-)Rechtsverhältnisse
(Dauer-)Rechtsverhältnisse
1
1 Vom
Vom Kanton Bern oder von
Kanton Bern oder von der
der Einwohnergemeinde
Einwohnergemeinde Clavaleyres
Clavaleyres erlassene
erlassene
Verfügungen,
Verfügungen, die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilligun-
die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilligun-
gen,
gen, Patente,
Patente, Fähigkeitsausweise,
Fähigkeitsausweise, behalten
behalten ihre
ihre Gültigkeit,
Gültigkeit, solange
solange sie
sie nach
nach
bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten
bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten als
als nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Ände-
nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Änderung
rung gilt das freiburgische Recht.
2
gilt das freiburgische Recht.
Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Kon-
2
Konzessionen
zessionäre können unter Wahrung
dem freiburgischen der wohlerworbenen
Recht angepasst werden. Rechte der Kon-
3
zessionäre dem freiburgischen Recht angepasst werden.
Die interkantonale Vollzugsvereinbarung kann für einzelne Verfügungsarten
3
Die interkantonale
besondere Regelungen Vollzugsvereinbarung
vorsehen. kann für einzelne Verfügungsarten
besondere Regelungen vorsehen.
Art. 11 Bürgerrecht und politische Rechte
1Art. 11 Bürgerrecht und politische Rechte
Die Wohnsitzdauer in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für das
1
Die Wohnsitzdauer in
Wohnsitzerfordernis imder Einwohnergemeinde
Rahmen der ErlangungClavaleyres wird für das
des freiburgischen Wohn-
Kantons-
sitzerfordernis im Rahmen der
bürgerrechts vollständig angerechnet.Erlangung des freiburgischen Kantonsbürger-
rechts vollständig angerechnet.
1)
SGF 190.1
4 )
SGF 190.1
13Konkordat
5
2
Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Aus-
2
Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Aus-
ländern in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für die Ausübung von
ländern in der
politischen Einwohnergemeinde
Rechten Clavaleyres
in der neuen Gemeinde wird vollständig
Murten für die Ausübung von politi-
angerechnet.
schen Rechten in der neuen Gemeinde Murten vollständig angerechnet.
Art. 12 Raumplanung
Art. 12 Raumplanung
1
Die bestehende Ortsplanung wird übernommen, unter Vorbehalt von entge-
1
Die bestehendekantonalem
genstehendem Ortsplanung wird übernommen,
Recht. unter Vorbehalt
In diesem Rahmen bleibt dievon entgegen-
Ortsplanung
stehendem
bis kantonalem
zur nächsten Recht. In diesem
Gesamtrevision Rahmen der
der Ortsplanung bleibt die Ortsplanung
neuen bis zur
Gemeinde Murten
nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Murten gültig.
gültig.
Art. 13 Ursprungsbezeichnung
Ursprungsbezeichnung AOCAOC
1
1
Die Bezeichnung
Bezeichnung „Bern
„BernAOC“
AOC“desdesRebguts
RebgutsOberer
ObererHubel
Hubelin in
derder
Einwohnerge-
Einwohner-
meinde Clavaleyres
gemeinde richtet
Clavaleyres sichsich
richtet weiterhin nachnach
weiterhin der bernischen Gesetzgebung.
der bernischen Gesetzge-
bung.
5. Finanzen
5. Finanzen
Art. 14 Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen
Art.
1
Die 14 Vermögensausscheidung
Kantonsstrasse zwischen Nr.
(Parzelle Grundbuchblatt den6)Kantonen
geht zum Zeitpunkt der
1
Die Kantonsstrasse
Gebietsänderung (Parzelle Grundbuchblatt
ausserbuchlich Nr. 6) geht
und entschädigungslos zum
vom Zeitpunkt
Kanton Bern der
auf
Gebietsänderung
den Kanton Freiburg ausserbuchlich und entschädigungslos
über. Der Übergang vom Kanton Zustand.
erfolgt in werkmängelfreiem Bern auf
den Kanton Freiburg über. Der Übergang erfolgt in werkmängelfreiem Zustand.
2
In einem zweiten Schritt, ebenfalls zum Zeitpunkt der Gebietsänderung, geht
2
In Kantonsstrasse
die einem zweiten Schritt,
(Parzelleebenfalls zum Zeitpunkt
Grundbuchblatt Nr. 6) der Gebietsänderung,
in Anwendung geht
des freibur-
die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) in
5) Anwendung des freibur-
gischen Strassengesetzes vom 15. April 1968 (StrG) ausserbuchlich und ent-
1)
gischen Strassengesetzes
schädigungslos vom Kantonvom 15. auf
Freiburg Aprildie1968
neue(StrG)
Gemeinde ausserbuchlich
Murten über und
und
entschädigungslos vom Kanton Freiburg auf die neue Gemeinde Murten über
wird zu einer Gemeindestrasse.
und wird zu einer Gemeindestrasse.
Art. 15 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer (di-
Art. 15 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer
rekte Steuern)
(direkte Steuern)
1 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steuer-
1
Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steu-
pflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung des
erpflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung
Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akontozahlun-
des Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akonto-
gen für diese Steuerperioden.
zahlungen für diese Steuerperioden.
2 Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung. Die
2
Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung.
Veranlagung
Die und die
Veranlagung undallfälligen Einsprachen
die allfälligen und Beschwerdeverfahren
Einsprachen (Rekur-
und Beschwerdeverfahren
skommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des
(Rekurskommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des Kantons Kantons Bern,
ebenso die Erhebung der Steuern.
Bern, ebenso die Erhebung der Steuern.
1)
5 SGF
)
741.1
SGF 741.1
14Konkordat
6
Art. 16
Art. 16 Steuerwert undund
Steuerwert Eigenmietwert
Eigenmietwertvonvon
Immobilien
Immobilien
11 Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher Wert)
Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher
von Immobilien
Wert) unverändert.
von Immobilien Die Veranlagung
unverändert. für die Vermögenssteuer
Die Veranlagung und die
für die Vermögenssteuer
Liegenschaftssteuer
und erfolgt durch
die Liegenschaftssteuer erfolgtdie Behörden
durch des Kantons
die Behörden Bern. Bern.
des Kantons
2Der Kanton
Der Kanton Freiburg
Freiburg legt
legt den
den neuen
neuen Steuerwert
Steuerwert sowie
sowie den
den Eigenmietwert
Eigenmietwert bis
bis
zum Ende
zum Ende des
des auf
auf die
die Gebietsänderung
Gebietsänderung folgenden
folgenden Jahres
Jahres fest.
fest.
Art. 17 Liegenschaftssteuer
Liegenschaftssteuer
11
Ab der Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt,
ist die Gemeinde Murten für die Erhebung der Liegenschaftssteuer zuständig.
22
Die
Die Liegenschaftssteuer für die Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der
Gebietsänderung beginnt,
beginnt, wird
wirdaufgrund
aufgrunddes
des letzten
letzten vonvon
den den Behörden
Behörden des
des Kan-
Kantons
tons BernBern festgelegten
festgelegten Steuerwerts
Steuerwerts bestimmt.
bestimmt.
Art. 18 Kausalabgaben
Kausalabgaben
1
1 Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsände-
Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsände-
rung
rung fällig
fällig geworden
geworden sind.
sind.
2
2 Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung
Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung ste-
stehen, werden
hen, werden nicht
nicht erhoben.
erhoben.
C. Schlussbestimmungen
C. Schlussbestimmungen
Art.
Art. 19 Generalklausel
19 Generalklausel
1
1 Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugs-
Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugs-
vereinbarung eine Regelung
vereinbarung eine Regelungentnommen
entnommenwerden,
werden,soso verständigen
verständigen sichsich
die die
zu-
zuständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.
ständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.
2
2 Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Re-
Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Regie-
gierungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.
rungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.
Art. 20 Streitbeilegungsverfahren
1Art. 20 Streitbeilegungsverfahren
Die beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und
1
derDieinterkantonalen
beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten
Vollzugsvereinbarung aus diesem
durch Verhandlung Konkordat
oder und
Vermittlung
der interkantonalen
beizulegen. Vollzugsvereinbarung durch Verhandlung oder Vermittlung
2beizulegen.
Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann
2
Falls
jede vonsich die die
ihnen Regierungen innert nützlicher
Eidgenossenschaft Frist nicht
als Vermittlerin einigen können, kann
anrufen.
3jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen.
Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Vertre-
3
Die Eidgenossenschaft
terinnen führt
und Vertretern der als Vermittlerin
beiden eine Aussprache mit den Vertrete-
Kantone durch.
rinnen und Vertretern der beiden Kantone durch.
15Konkordat
7
4
4 Führt die
Führt die Vermittlung
Vermittlung innert nützlicher Frist
innert nützlicher Frist ab
ab Einreichung
Einreichung des
des Vermittlungs-
Vermittlungs-
gesuchs zu keiner Einigung, steht jedem Kanton die Möglichkeit Klage
gesuchs zu keiner Einigung, steht jedem Kanton die Möglichkeit der beim
der Klage
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes
beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge-
vom 17.vom
setzes Juni 17.
2005 über
Juni das über
2005 Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
das Bundesgericht BGG)6) of-
(Bundesgerichtsgesetz,
fen.
BGG)
1)
offen.
Art. 21 Genehmigungsverfahren
Genehmigungsverfahren
1
1
Das vorliegende Konkordat wird, nach seiner Unterzeichnung und dem defini-
tiven Inkrafttreten des Resultates der Gemeindeabstimmungen von Murten und
Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, den Parlamenten
beider Kantone zur Genehmigung unterbreitet.
2
2
Es unterliegt
Es unterliegtininbeiden
beiden Kantonen
Kantonen der der Volksabstimmung.
Volksabstimmung. Die Abstimmung
Die Abstimmung findet
findet in beiden
in beiden Kantonen Kantonen am selben
am selben Termin Termin statt.
statt. Die Die Regierungen
beiden beiden Regierungen
einigen
einigen
sich auf sich
den auf den Termin.
Termin.
3
3Nach Annahme
Nach Annahme desdes vorliegenden
vorliegenden Konkordats
Konkordats durch
durch die
die Stimmberechtigten
Stimmberechtigten in
in
beiden Kantonenunterbreiten
beiden Kantonen unterbreitendie
diebeiden
beiden Regierungen
Regierungen die die Gebietsänderung
Gebietsänderung der
der Eidgenossenschaft
Eidgenossenschaft zur Genehmigung
zur Genehmigung durch
durch die Bundesversammlung
die Bundesversammlung ge-
gemäss
mäss Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Art.
Art. 22 Aufhebung
22 Aufhebung undund Anpassung
Anpassung interkantonaler
interkantonaler Vereinbarungen
Vereinbarungen
1
1 Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde
Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde Cla-
Clavaleyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregie-
valeyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregierungen
rungen aufgehoben oder angepasst werden.
aufgehoben oder angepasst werden.
Art. 23 Inkrafttreten
Art. 23 Inkrafttreten
1
Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre-
1
Die des
tens Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre-
Gebietsänderungskonkordats.
tens des Gebietsänderungskonkordats.
II.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
III.
Keine Aufhebungen.
Keine Aufhebungen.
1)
SR 173.110
6 )
SR 173.110
16Konkordat
8
IV.
IV.
Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Gebietsänderungskonkordats.
Bern, 13.
Bern, 13. März
März 2019
2019
Freiburg, 12. März 2019
Freiburg, 12. März 2019
Im Namen
Im Namen des
des Regierungsrates
Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen des Staatsrates
Der Präsident: Siggen
Die Staatsschreiberin: Gagnaux-Morel
17Anhang Konkordat
1 105.42-1-A1
Anhang1 1
Anhang zuzu Artikel
Artikel 1 Absatz
1 Absatz 2 2
(Stand13.03.2019)
(Stand 13.03.2019)
Karte 1:25‘000
1:25'000 des Gemeindegebiets der Einwohnergemeinde
Clavaleyres
Clavaleyres
Kanton Bern, Gemeinde Clavaleyres
1819
Darüber wird abgestimmt
Wollen Sie den Kredit für den Transit-
platz in Wileroltigen annehmen?
Über diese Frage entscheiden
die Stimmberechtigten des Kantons
Bern am 9. Februar 2020.
In der Gemeinde Wileroltigen soll
beim Autobahn-Rastplatz ein Transit-
platz für ausländische Fahrende er
stellt werden. Der Transitplatz wird
36 Stellplätze bieten und in einem
einfachen Standard gebaut sein.
Der Grosse Rat hat dem Kredit
von rund 3,33 Millionen Franken
für die Planung, Projektierung und
Reali
s ierung des Transitplatzes
in der Gemeinde Wileroltigen mit
113 gegen 32 Stimmen bei vier Ent-
haltungen zugestimmt.
Der Grosse Rat empfiehlt den
Stimmberechtigten des Kantons
Bern, den Kredit für den Transit-
platz in Wileroltigen anzunehmen.
20Kredit für den Transitplatz in Wileroltigen
2
Für die Planung, Projektierung und Reali
sierung des Transitplatzes in Wileroltigen
Das Wichtigste in Kürze hat der Grosse Rat am 13. März 2019
einen Kredit von rund 3,33 Millionen Fran
Jenische, Sinti und Roma mit fahrender ken bewilligt. Gegen diesen Beschluss hat
Lebensweise geniessen einen Minder ein Komitee das Referendum ergriffen.
heitenschutz. Die Behörden sind gehal Das Referendum ist mit 12 227 gültigen
ten, ihnen genügend Halteplätze zur Ver Unterschriften zu Stande gekommen.
fügung zu stellen, damit sie ihre fahrende Daher kommt es zur Volksabstimmung.
Lebensweise bei behalten können. Den
schweizerischen Fahrenden stehen im
Kanton Bern mehrere Plätze zur Verfü
gung. Ein definitiver Transitplatz für aus
ländische Fahrende fehlt heute im Kanton.
Südlich des Autobahn-Rastplatzes Wiler
oltigen soll ein Transitplatz für auslän
dische Fahrende geplant und gebaut
werden. Der Transitplatz soll 36 Stellplätze
anbieten, einen einfachen Ausbaustan
dard aufweisen und ausschliesslich über
die Autobahn erschlossen werden.
Ein definitiver Transitplatz trägt dazu bei,
dass ausländische Fahrende nicht mehr
ohne Erlaubnis der Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer auf öffentlichem
oder privatem Land Halt machen. Solche
unerwünschten Landnahmen gab es in
den letzten Jahren vor allem in der Region
Biel-Seeland. Ausserdem ermöglicht ein
definitiver Platz einen geordneten Betrieb.
21am besten geeignete Standort wurde
beim Autobahn-Rastplatz Wileroltigen an
Die Vorlage im Detail
der A1 im Westen von Bern gefunden.
In der Vergangenheit haben Fahrende Einfacher Standard
wiederholt unerlaubt auf öffentlichem Der geplante Transitplatz wird auf einem
oder privatem Land Halt gemacht. Ein Grundstück des Bundesamtes für Strassen
Grund ist, dass es bis heute zu wenige (ASTRA) an der Autobahn in unmittel
Halteplätze für sie gibt, insbesondere für barer Nachbarschaft des Autobahn-Rast
ausländische Fahrende. Damit Jenische, platzes Wileroltigen erstellt. Der Bund
Sinti und Roma ihre fahrende Lebens stellt das Land dem Kanton im Baurecht
weise ausüben können, sind sie auf Halte kostenlos zur Verfügung. Der Platz liegt
plätze angewiesen. Das Bundes gericht rund einen Kilometer vom Dorf Wiler
bestätigte im Jahr 2003, dass die Anlie oltigen entfernt. Auf einer Fläche von rund
gen der Fahrenden in der Raumplanung 8500 Quadratmetern wird er 36 Stell
berücksichtigt werden müssen. plätze anbieten, wobei jeder Stellplatz für
drei bis fünf Personen ausgelegt ist. Der
Unterschiedliche Anforderungen Transitplatz wird in einem einfachen Stan
Die Anforderungen an Halteplätze für dard errichtet. Die Stellplätze erhalten
schweizerische und ausländische Fah einen Kiesbelag, zudem ist eine asphal
rende sind unterschiedlich. Ausländische tierte, allgemeine Arbeitsfläche vorgese
Fahrende kommen in der Regel in grösse hen. Die notwendigen sanitären Anlagen
ren Gruppen. Sie befinden sich zudem oft werden in Containern untergebracht. Ein
auf der Durchreise und halten sich in der zwei Meter hoher Zaun grenzt das A real
Nähe der grossen Transitachsen im Mittel räumlich ab. Die Zufahrt zum Platz ist nur
land und Seeland auf. Folglich ist ein grös über die Autobahn möglich.
serer Platz in der Nähe der Transitachsen
notwendig. Kanton für Planung, Bau
und Betrieb zuständig
Erstes Projekt zu teuer Für die Planung, die Projektierung und
In der Septembersession 2016 geneh den Bau des Transitplatzes rechnet der
migte der Grosse Rat einen Rahmenkredit Kanton mit Kosten von rund 3,33 Millio
für drei Halteplätze für Schweizer Fah nen Franken. Mit einer kantonalen Über
rende. Ein Kredit für einen Transitplatz für bauungsordnung schafft er die notwen
ausländische Fahrende in der Gemeinde dige Grundlage für den Bau des Platzes.
Meinisberg wurde hingegen zurückgewie Der Baubeginn ist für 2022 vorgesehen.
sen, unter anderem aus Kostengründen.
Entsprechend dem Auftrag des Parla Zuständig für den Betrieb wird ebenfalls
ments hat der Regierungsrat in der Folge der Kanton sein. Von den Nutzerinnen
Verhandlungen mit dem Bund geführt und und Nutzern des Platzes wird er nebst
mögliche Alternativstandorte geprüft. Der e inem Depot auch eine Platzgebühr
22verlangen, mit dem Ziel, die gesamten Ein definitiver, langfristig gesicherter Tran
B etriebskosten zu decken. Zum Betrieb sitplatz trägt dazu bei, unerwünschte
gehört auch ein Platzwart, der vor Ort Landnahmen künftig zu verhindern. Weil
das Depot und die Gebühren einzieht und die vorgesehenen Installationen robust
die Einhaltung der Platzordnung sicher sind und der Platz konsequent bewirt
stellt. schaftet wird, ist auch ein geordneter
B etrieb möglich. Probleme mit beispiels
Bedingungen der Gemeinde erfüllt weise Verunreinigungen, wie sie auf den
Die Gemeinde Wileroltigen steht dem ge provisorischen Transitplätzen oder auf
planten definitiven Transitplatz ablehnend dem Autobahn-Rastplatz Wileroltigen teil
gegenüber. Für den Fall, dass der Platz weise vorkamen, sollen so vermieden
gebaut wird, hat sie gegenüber dem werden.
Kanton verschiedene Bedingungen ge
nannt. Diesen Anliegen soll weitest Mehrheit für das Projekt
gehend Rechnung getragen werden. So In der Debatte im Grossen Rat im
wird die Gemeinde Wileroltigen nichts mit März 2019 hat die Mehrheit betont, dass
dem Betrieb des Platzes zu tun haben der Kanton mit dem Bau eines Transit
und es wird eine Platzordnung erlassen. platzes einem lange bestehenden Hand
Es entstehen ihr auch keine Kosten. Sie lungsbedarf gegenüber den Fahrenden
wird vom Kanton laufend informiert und nachkommt. Gemäss der Mehrheit ist der
kann sich in e iner Begleitgruppe einbrin Standort ideal, weil er gut erschlossen ist
gen. Ausserdem ist der geplante Zaun und genau dort liegt, wo die Fahrenden
um das Areal mit einem Sichtschutz ver durchreisen. Eine Minderheit fand die
sehen und eine Zufahrt zum Platz vom Kosten und den Ausbaustandard immer
Dorf her wird nicht möglich sein. Neben noch zu hoch. Zudem empfand sie es
Wileroltigen sollen auch umliegende Ge als undemokratisch, dass der Kanton
meinden in die weiteren Arbeiten mit ein einer kleinen Gemeinde diesen Platz
bezogen werden. aufzwingt – gegen deren ausdrücklichen
W illen.
Unerwünschte Landnahmen
verhindern Der Grosse Rat hat den nötigen Kredit von
Weil den ausländischen Fahrenden lange rund 3,33 Millionen Franken für die Pla
Zeit kein Transitplatz zur Verfügung stand, nung, Projektierung und Realisierung
wichen sie auf andere Grundstücke aus – genehmigt. Gegen den Beschluss des
manchmal ohne Einwilligung der Grund Grossen Rates hat ein Komitee erfolgreich
eigentümerinnen und Grundeigentümer. das Referendum ergriffen. Daher kommt
Die Situation hat sich verbessert, seit es zu einer Volksabstimmung.
provisorische Transitplätze befristet zur
Verfügung stehen.
233,3 Millionen Franken genehmigt. Auf
e inen einzelnen Wohnwagenparkplatz
Stellungnahme heruntergebrochen, ergibt dies Kosten
des Referendumskomitees von über 90 000 Franken. Gemäss Aus
kunft des Regierungsrates geht dieser
3,3 Millionen für 36 Wohnwagen zusätzlich von einem jährlich wieder
plätze? kehrenden Betriebsdefizit von bis zu
60 000 Franken aus. Das Referendums
Die Kreditvorlage für den Transitplatz in komitee befürchtet deshalb, dass der ge
Wileroltigen erfüllt drei wichtige Kriterien plante Transitplatz trotz Millionenkosten
nicht: Die Gemeinde ist klar gegen den nicht kostendeckend betrieben werden
Platz, die Kosten sind nicht verhältnis kann. Auf eine zehnjährige Betriebsdauer
mässig und der Transitplatz würde auch hätte dies Kosten in Höhe von über einer
nicht den erhofften Nutzen bringen. halben Millio n Franken zur Folge.
Gegen den klaren Willen Würde illegale Landnahmen
der Standortgemeinde nicht verhindern
Der Regierungsrat hat die Gemeinde Im Sommer 2017 haben sich über
Wileroltigen im Sommer 2017 informiert, 500 ausländische Fahrende auf dem
dass auf dem Gemeindegebiet ein Tran Rastplatz Wileroltigen illegal niedergelas
sitplatz geprüft werden soll. Dies nach sen. Der geplante Transitplatz in Wiler
dem Wileroltigen massive Probleme mit oltigen würde jedoch nur Platz für maxi
(gemäss Medienberichten) über 500 Fah mal 180 Personen bieten. Das Ziel, dass
renden auf dem Rastplatz hatte. Selbst illegale Landnahmen durch diesen Tran
nachdem sich Gemeinderat und Gemein sitplatz verhindert werden können, würde
deversammlung deutlich gegen einen klar verfehlt, da die Kapazität des Platzes
Transitplatz ausgesprochen haben, hielt bei Weitem nicht ausreichen würde. Das
der Regierungsrat an seinen Plänen fest. Referendumskomitee hat die Befürch
Dies zeugt von einem unsensiblen Ver tung, dass durch den Bau des Transit
halten gegenüber den Gemeinden. Das platzes die Situation für den Kanton Bern
Referendumskomitee will verhindern, nicht besser, sondern schlimmer würde
dass dieses Vorgehen Schule macht. Da und der neue Platz eine «Magnetwirkung»
der Regierungsrat die zuständige Direk zur Folge hätte. Dies würde dazu führen,
tion beauftragt hat (Regierungsrats dass auch andere Regionen mit Prob
beschluss 691/2014), bis zu zwei neue lemen konfrontiert würden. Die massiven
Transitplätze zu schaffen, befürchtet das Verunreinigungen beim provisorischen
Referendumskomitee, dass sich auch Transitplatz Gampelen im Jahr 2019
a ndere Gemeinden in diversen Wahlkrei zeigen nach Ansicht des Referendums
sen nicht sicher sein können, gegen ihren komitees, dass diese Befürchtungen
Willen einen Transitplatz aufgezwungen begründet sind.
zu erhalten.
Unverhältnismässig hohe Kosten
Das vom Grossen Rat genehmigte Pro
jekt soll Parkplätze für maximal 36 Wohn
wagen inklusive Zugfahrzeuge bieten.
Hierfür wurde ein Kredit in Höhe von
24Argumente im Grossen Rat Argumente im Grossen Rat
für die Vorlage gegen die Vorlage
Der Grosse Rat hat dem Kredit für den Transitplatz in Wileroltigen mit 113 Ja zu
32 Nein bei 4 Enthaltungen zugestimmt.
■■ Mit dem Bau des Transitplatzes ■■ Über 90 000 Franken pro Stellplatz
nimmt der Kanton seine Verant ist sehr viel Geld. Die Kosten sind
wortung gegenüber den Fahrenden immer noch zu hoch für den Kanton.
wahr.
■■ Es ist undemokratisch, dass der Kan
■■ Der Standort Wileroltigen ist ideal. ton einer kleinen Gemeinde diesen
Er liegt an einer Transitachse und ist Platz aufzwingt.
nur über die Autobahn zu erreichen.
■■ Die Fahrenden sollen sich selber
■■ Mit einer offiziellen Haltemöglichkeit organisieren und den Landeigen
kann unerwünschten Landnahmen tümerinnen und Landeigentümern
vorgebeugt werden. Zudem wird einen fairen Preis für den Auf
ein geregelter Betrieb ermöglicht. enthalt anbieten.
■■ Spontane Halte und illegale Land ■■ Nicht nur Wileroltigen, sondern auch
besetzungen von Fahrenden die umliegenden Gemeinden
verursachen grossen Aufwand für werden durch diesen Platz ein Stück
die betroffenen Gemeinden und weit belastet.
die Kantonspolizei. Dieser Aufwand
wird mit einem offiziellen Transit
platz stark sinken.
■■ Das Kosten-Nutzen-Verhältnis
ist im Vergleich zum ersten Projekt
in Meinisberg viel besser.
■■ Der Bund beteiligt sich am Transit
platz in Wileroltigen, indem er
das Land im Baurecht kostenlos zur
Verfügung stellt. Damit übernimmt
auch er Verantwortung für die Fah
renden.
dafür gegen
113 St
immen
da 32 Stim
men
25Grossratsbeschluss
Der Grosse Rat Le Grand Conseil
des Kantons Bern du canton de Berne
Grossratsbeschluss
Grossratsbeschluss
Datum
DatumGR-Sitzung:
GR-Sitzung:13. 13.
März 20192019
März
Geschäftsnummer: 2018.RRGR.752
Geschäftsnummer: 2018.RRGR.752
Objektkredit für die Planung, die Projektierung und die Realisierung eines Transit-
Objektkredit für die Planung, die Projektierung und die Realisierung eines Transitplat-
platzes
zes in Gemeinde
in der der Gemeinde Wileroltigen;
Wileroltigen; Verpflichtungskredit
Verpflichtungskredit 2019-2026
2019-2026
11 Gegenstand
Gegenstand
Mit
Mit der
der Ratifizierung
Ratifizierung des
desRahmenübereinkommens
Rahmenübereinkommens des desEuroparates
Europarateszum zumSchutz
Schutznationaler
nationaler
Minderheiten
Minderheiten im im Jahr
Jahr 1998
1998 verpflichtete sich die
verpflichtete sich die Schweiz,
Schweiz, diedie Bedingungen
Bedingungen zu zu fördern,
fördern,die
die es
es
den Angehörigennationaler
den Angehörigen nationalerMinderheiten
Minderheitenermöglichen,
ermöglichen, ihre
ihre Kultur
Kultur zu zu pflegen
pflegen undund weiterzu-
weiterzuentwi-
entwickeln.
ckeln. 2003 2003 bestätigte
bestätigte das Bundesgericht,
das Bundesgericht, dass
dass das das Anliegen
Anliegen der Fahrenden
der Fahrenden als nationa-
als nationale Min-
derheit
le auf Erhalt
Minderheit ihrer Identität
auf Erhalt verfassungsrechtlichen
ihrer Identität und völkerrechtlichen
verfassungsrechtlichen SchutzSchutz
und völkerrechtlichen geniesst
sowie dass
geniesst die Raumplanung
sowie die Bedürfnisse
dass die Raumplanung der Fahrenden
die Bedürfnisse der berücksichtigen und ihnen entspre-
Fahrenden berücksichtigen und
chenden
ihnen Lebensraum zur
entsprechenden Verfügung stellen
Lebensraum muss (BGE
zur Verfügung 129muss
stellen II 321).
(BGE 129 II 321).
Insbesondere von schweizerischen Fahrenden wird aufgrund der unterschiedlichen Kulturen
Insbesondere
eine Trennungvon der schweizerischen Fahrendenund
Plätze von schweizerischen wirdausländischen
aufgrund der unterschiedlichen
Fahrenden gefordert. Kulturen
Damit
eine Trennung
die Plätze derFahrenden
von den Plätze vonakzeptiert
schweizerischen
werden undund gleichzeitig
ausländischen eine Fahrenden gefordert.
Diskriminierung Da-
verhindert
mit die Plätze
werden von densowohl
kann, müssen Fahrenden akzeptiert
Halteplätze werden und gleichzeitig
für schweizerische eine
als auch für Diskriminierung
ausländische Fahren-
de geschaffen
verhindert werden.
werden Mitmüssen
kann, RRB 691/2014 beauftragte der
sowohl Halteplätze Regierungsrat die
für schweizerische alsJustiz-,
auch fürGemeinde-
ausländi-
und Kirchendirektion
sche Fahrende geschaffen(JGK), werden.
bis zu zwei
Mitneue
RRBTransitplätze zu schaffen.
691/2014 beauftragte der Regierungsrat die Jus-
tiz-, Gemeinde-
Mit dem und Kirchendirektion
vorliegenden (JGK),
Objektkredit sollen diebis zu zwei
nötigen neue
Mittel fürTransitplätze
die Planung, zu dieschaffen.
Projektierung
und die Realisierung eines neuen Transitplatzes in der Gemeinde Wileroltigen bewilligt werden.
Mit demein
Es wird vorliegenden Objektkredit
Kredit von insgesamt CHFsollen die nötigen
3‘334‘500.-- Mittel für
beantragt. Diedie Planung, diewerden
Auszahlungen Projektierung
voraus-
und die Realisierung
sichtlich in den Jahreneines
2019neuen
bis 2026Transitplatzes
erfolgen. in der Gemeinde Wileroltigen bewilligt wer-
den. Es wird ein Kredit von insgesamt CHF 3'334'500.-- beantragt. Die Auszahlungen werden
voraussichtlich in den Jahren 2019 bis 2026 erfolgen.
2 Rechtsgrundlagen
- Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO
2 Rechtsgrundlagen
Pakt II), SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1
− Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO
- Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Pakt II), SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1
Grundfreiheiten
− Europäische (EMRK),vom
Konvention SR 0.101, Art. 14 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
4. November
Rahmenübereinkommen
- Grundfreiheiten (EMRK), SR des0.101,
Europarates
Art. 14zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1.
− Rahmenübereinkommen des Europarates
Februar 1998 (für die Schweiz zum am
in Kraft getreten Schutz nationaler
1.2.1999), Minderheiten vom 1. Feb-
SR 0.441.1
- ruar 1998 (fürvom
Abkommen die 21.
Schweiz in Kraft
Juni 1999 getreten
zwischen deram 1.2.1999), SR Eidgenossenschaft
Schweizerischen 0.441.1 einer-
− Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit(mit
Freizügigkeit (mitAnhängen,
Anhängen, Protokoll
Protokoll und
und Schlussakte;
Schlussakte;FZA),
FZA),SR
SR0.142.112.681
0.142.112.681
Bundesverfassungder
−- Bundesverfassung derSchweizerischen
Schweizerischen Eidgenossenschaft
Eidgenossenschaft vomvom18.
18.April
April1999
1999(BV),
(BV),SR
SR
101,
101,Art.
Art.88Abs.
Abs.22und
und Art.
Art. 13
Geschäftsnummer: 2018.RRGR.752 Seite 1 von 4
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