Februar 2020 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern - Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres zum ...
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9. Februar 2020 Kantonale Volksabstimmung Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern Konkordat über den Wechsel 1 der Gemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg (Seite 2) Kredit für den Transitplatz 2 in Wileroltigen (Seite 20)
Der Grosse Rat hat das Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Darüber wird abgestimmt Clavaleyres zum Kanton Freiburg mit 133 gegen fünf Stimmen bei Wollen Sie das Konkordat über den drei Enthaltungen genehmigt. Wechsel der Gemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg annehmen? Der Grosse Rat empfiehlt den Stimmberechtigten des Kantons Über diese Frage entscheiden Bern, dem Konkordat über den die Stimmberechtigten des Kantons Wechsel der Gemeinde Clavaleyres Bern am 9. Februar 2020. zum Kanton Freiburg zuzustimmen. Die bernische Gemeinde Clavaley- res liegt in der Region Murten. Clavaleyres ist umgeben von frei- burgischem und waadtländischem Kantonsgebiet. Das kleine Dorf hat in der Vergangenheit mehrfach er- folglos versucht, mit einer anderen Berner Gemeinde zu fusionieren. Die Freiburger Gemeinde Murten war schliesslich bereit, in Fusions- verhandlungen zu treten. Beide Gemeinden stimmten einer Fusion mit grosser Mehrheit zu. Der Zusam- menschluss bedingt einen Kantons- wechsel der Gemeinde Clavaleyres in den Kanton Freiburg. Darüber müssen die Stimmberechtigten bei- der Kantone abstimmen. 2
Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres 1 zum Kanton Freiburg seinen Beschluss mit 133 Ja- gegen fünf Nein-Stimmen bei drei Enthaltungen. Das Wichtigste in Kürze In beiden Kantonen müssen nun die Stimmberechtigten über das Konkordat Clavaleyres ist ein kleines Dorf in der Nähe befinden. Die Volkabstimmungen finden von Murten mit rund 50 Einwohnerinnen im Kanton Bern und im Kanton Freiburg und Einwohnern. Die Gemeinde grenzt an am selben Datum statt. die Kantone Freiburg und Waadt, hat jedoch keine gemeinsamen Grenzen mit anderen bernischen Gemeinden. Die nächstgelegene bernische Gemeinde ist Münchenwiler – wie Clavaleyres eben falls eine bernische Exklave. Clavaleyres hat zwei Mal versucht, mit der Gemeinde Münchenwiler zu fusionie ren. Die Fusionsabklärungen scheiterten am Widerstand von Münchenwiler. Letzt lich zeigte sich nur die Freiburger Gemein de Murten zu einem Zusammenschluss bereit. Seit 2012 sind Murten und Clavaleyres im Gespräch. Im Juni 2017 hat der bernische Grosse Rat die gesetz lichen Grundlagen für den Kantons wechsel von Clavaleyres genehmigt. Im September 2018 haben schliesslich die Stimmberechtigten der beiden Gemein den Clavaleyres und Murten der Fusion deutlich zugestimmt. Damit Clavaleyres mit Murten fusionieren kann, muss die Gemeinde zum Kanton Freiburg wechseln. Die grundlegenden Fragen dieses Kantonswechsels werden in einem Konkordat zwischen den Kanto nen Bern und Freiburg geregelt. Dem Gebietsänderungskonkordat haben im Juni 2019 sowohl das Berner als auch das Freiburger Kantonsparlament zuge stimmt. Der bernische Grosse Rat traf 3
zwischen Clavaleyres und Kallnach (rund 20 Strassenkilometer) gegen einen Zu Die Vorlage im Detail sammenschluss. Clavaleyres ist neben Münchenwiler eine Pragmatische Lösung mit Murten der beiden bernischen Exklaven. Rund Im August 2012 informierte Clavaleyres 50 Menschen leben hier auf einer Fläche den Kanton, dass sich die Gemeinde an von einem Quadratkilometer. Die Gemein den laufenden Fusionsprojekten in der de hat weder eine eigene Schule noch ist Region Murten beteiligen will. Die Exklave sie durch den öffentlichen Verkehr er Clavaleyres erfüllt einige ihrer Aufgaben schlossen. Der nächstgelegene grössere bereits seit längerer Zeit in Zusammen Ort ist die freiburgische Stadt Murten. arbeit mit Murten, beispielsweise bei der Feuerwehr und der Sekundarschule. Für Keine bernischen Fusionspartner Clavaleyres stellt ein Zusammenschluss Das kleine Dorf bekundet zunehmend mit Murten daher eine pragmatische und Mühe, Personen für die politischen Ämter naheliegende Lösung dar. zu finden, und sieht sich auf längere Sicht nicht mehr in der Lage, seine öffentlichen Voraussetzung für die Fusion ist der Aufgaben selbstständig wahrzunehmen. Kantonswechsel von Clavaleyres. Im Deshalb sucht Clavaleyres seit einiger Zeit Juni 2017 hat der Grosse Rat die gesetz eine grössere Gemeinde, die bereit wäre lichen Grundlagen dafür genehmigt. Im zu fusionieren. Eine Fusion mit der nahe September 2018 haben darauf die beiden gelegenen bernischen Gemeinde Mün Gemeinden Clavaleyres und Murten der chenwiler, wo die Kinder von Clavaleyres Fusion mit grossen Mehrheiten zuge die Primarschule besuchen, wurde 2008 stimmt. Im Sommer 2019 haben schliess von den Münchenwiler Stimmberech lich die Parlamente der Kantone Bern und tigten verworfen. Auch ein zweiter Anlauf Freiburg das Gebietsänderungskonkordat war später erfolglos. genehmigt, das nun zur Abstimmung steht. Dazwischen schlug der Kanton Clavaley res vor, Abklärungen mit anderen Berner Konkordat ist Grundlage für Gemeinden aufzunehmen, namentlich mit Kantonswechsel Kallnach und Gemeinden im ehemaligen Das Konkordat zwischen den Kantonen Amtsbezirk Laupen. Clavaleyres hat diese Bern und Freiburg bildet die Grundlage für Möglichkeiten jedoch letztlich nicht den Zusammenschluss von Clavaleyres weiterverfolgt. Einerseits hat die Gemein und Murten. Es wurde gemeinsam von de kaum Bezug zu Laupen, auf der ande den beiden beteiligten Kantonen erarbei ren Seite wollte sie das damals weit fort tet. Das Konkordat beschränkt sich auf geschrittene Fusionsprojekt zwischen grundsätzliche Fragen wie Organisation, Kallnach und Niederried nicht gefährden. geltendes Recht und Finanzen. Die weite Zudem sprach die geografische Distanz ren Einzelheiten werden später in einer 4
Murtensee Murten Clavaleyres Kantonsgebiet Bern heutiges Gemeindegebiet Clavaleyres (BE) Kantonsgebiet Freiburg heutiges Gemeindegebiet Murten (FR) Kantonsgebiet Waadt Geografische Lage der Gemeinden Clavaleyres und Murten 5
sogenannten interkantonalen Vollzugs vereinbarung zwischen den beiden Kan tonsregierungen festgelegt. Der Kantonswechsel von Clavaleyres ver ändert die Kantonsgrenzen zwischen Bern und Freiburg. Dieser Gebietsände rung müssen die Stimmberechtigten der betroffenen Kantone ebenfalls zustim men. Abschliessend hat die Bundes versammlung über den Kantonswechsel zu entscheiden. Weitgehend unbestritten In der Grossratsdebatte stiess der Kan tonswechsel von Clavaleyres auf gross mehrheitliche Zustimmung. Nach jahre langer erfolgloser Suche stelle die Fusion mit Murten eine pragmatische Lösung dar, dies namentlich wegen der geografi schen Lage der Kleinstgemeinde und der etablierten Zusammenarbeit mit Murten. Einige Mitglieder des Grossen Rates haben dennoch bedauert, dass es nicht gelungen ist, eine bernische Lösung für die Gemeinde zu finden. Sie forderten, dass sich der Regierungsrat in Zukunft stärker für den Verbleib von fusionswilli gen Gemeinden im Kanton Bern einset zen solle. Stimmen auch die Stimmberechtigten der beiden Kantone und die Bundes versammlung dem Kantonswechsel zu, wird Clavaleyres voraussichtlich An fang 2022 zum Kanton Freiburg wechseln und Teil der Stadt Murten werden. 6
Argumente im Grossen Rat Argumente im Grossen Rat für die Vorlage gegen die Vorlage Der Grosse Rat hat dem Konkordat über den Wechsel der Gemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg mit 133 Ja zu 5 Nein bei 3 Enthaltungen zugestimmt. ■■ Clavaleyres ist als Kleinstgemeinde ■■ Der Kanton Bern verliert mit schon heute administrativ stark von Clavaleyres eine Gemeinde, den Nachbargemeinden abhängig. die ursprünglich gar nicht den Kanton wechseln wollte. ■■ Alle Fusionsbemühungen mit Berner Gemeinden sind gescheitert. ■■ Der Regierungsrat muss sich stär Nur Murten (FR) zeigte Interesse. ker dafür einsetzen, dass fusions willige Gemeinden im Kanton Bern ■■ Für Clavaleyres ist die Fusion mit bleiben können. Murten eine pragmatische, geo grafisch sinnvolle und zukunftstaug ■■ Der Aufwand im Verhältnis zum liche Lösung. Ertrag stimmt nicht und der Kan ton sendet damit ein falsches ■■ Der Kanton hat die Gemeinde bei Signal aus. der Suche nach einer inner bernischen Fusionsmöglichkeit unterstützt. Er hat aber schliess lich die Gemeindea utonomie respektiert. ■■ Der Kantonswechsel im Zuge einer Gemeindefusion ist ein Son derfall. Der primäre Wunsch ist eine Gemeindefusion, keine Gebiets änderung. ■■ Die Kosten werden von den beiden Kantonen Bern und Freiburg zu gleichen Teilen getragen. ■■ Die Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres und Murten sind mit dieser Fusion einverstanden. dafür gegen 133 St immen da 5 Stim men 7
Grossratsbeschluss 1 Grossratsbeschluss Grossratsbeschluss betreffend denBeitritt betreffend den Beitrittzum zum Gebietsänderungskonkordat Gebietsänderungskonkordat über den über den Wechsel derbernischen Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Einwohnergemeinde Clavaleyres Clavaleyres zum Kanton zum Kanton Freiburg Freiburg vom 12.06.2019 vom 12.06.2019 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 105.42 Neu: 105.42 Geändert: – Geändert: – Aufgehoben: – Aufgehoben: – Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1) 1) gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung sowie sowie Artikel Artikel 10 101Absätze Absätze und 2 des1Gesetzes und 2 des vom Gesetzes 7. Juni 2017vom 7. Juni betreffend den2017 Kan- be- treffend tonswechseldenderKantonswechsel Einwohnergemeinde derClavaleyres Einwohnergemeinde im Rahmen einesClavaleyres Zusam- im menschlusses Rahmen einesmitZusammenschlusses der freiburgischen Gemeinde mit Murten der (Clavaleyres-Gesetz, freiburgischen Gemeinde 2) ClaG) , Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG) , 2) auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: beschliesst: I. I. Art. 1 1 Der 1 Art. Kanton Bern tritt dem Gebietsänderungskonkordat vom 13. März 2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kan- 1 Der ton Kanton Freiburg 3) Bern tritt dem Gebietsänderungskonkordat vom 13. März bei. 2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaley- Art. 2 res 1 zum Kanton Freiburg3) bei. Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft. Art. 2 1) Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft. 1 BSG 101.1 2) BSG 105.41 3) BSG 105.42-1 1 ) BSG 101.1 2 ) BSG 105.41 3 ) BSG 105.42-1 8
Grossratsbeschluss 2 2 2 Dieser Beschluss und das Gebietsänderungskonkordat treten Dieser Beschluss gleichzeitig und das mit dem Gebietsänderungskonkordat Clavaleyres-Gesetz aussertreten Kraftgleichzeitig und werden mit dem Clavaleyres-Gesetz ausser Kraft und werden aus der Bernischen Syste- aus der Bernischen matischen Systematischen Gesetzessammlung entfernt. Gesetzessammlung entfernt. Art. 33 Art. 1 1 Dieser Beschluss unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. Dieser Beschluss unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. II. II. Keine Änderung anderer Erlasse. Keine Änderung anderer Erlasse. III. III. Keine Aufhebungen. Keine Aufhebungen. IV. IV. Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft. Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft. Bern, 12. Juni 2019 Im Namen des Grossen Rates Bern, 12. Juni 2019 Der Präsident:des Im Namen Zaugg-Graf Grossen Rates Der Generalsekretär: Trees Der Präsident: Zaugg-Graf Der Generalsekretär: Trees 9
Konkordat 1 Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres Gebietsänderungskonkordat zum Kanton über den Wechsel Freiburg der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg vom 13.03.2019 vom 13.03.2019 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 105.42-1 Erlass(e) dieser Geändert: – Veröffentlichung: Neu: Aufgehoben: 105.42-1 – Geändert: – Aufgehoben: Die Kantone –Bern und Freiburg, gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)1), das Gesetz vom 7. Juni Bern Die Kantone 2017undbetreffend Freiburg,den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen gestützt auf Artikel eines 53 Absatz Zusammenschlusses 3 der Bundesverfassung (BV) mit 1) , der das freiburgischen Gesetz vom Gemeinde 7. Juni 2017Murten (Clavaleyres-Gesetz, betreffend den KantonswechselClaG) und das Gesetz Clava- der Einwohnergemeinde 2) vom 23. leyres 2018 März im Rahmen über dieeines Zusammenschlusses Aufnahme mit der der bernischen freiburgischen Gemein- Einwohnergemeinde Clava- 2) de Murten leyres (Clavaleyres-Gesetz, durch den Kanton Freiburg ClaG)undund das ihren Gesetz vom 23. März Zusammenschluss 2018Ge- mit der über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den meinde Murten (ClaZG)3), Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten 3) vereinbaren: (ClaZG) , vereinbaren: I. I. A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand A. Allgemeine Bestimmungen 1 Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Ein- Art. 1 Gegenstand wohnergemeinde 1 Clavaleyres vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg an Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der Ein- und regelt dessen Abwicklungsmodalitäten wohnergemeinde Clavaleyres vom Kanton Bernund Folgen. zum Kanton Freiburg an und regelt 2 Das dessen Abwicklungsmodalitäten vom Wechsel undentspricht betroffene Gebiet Folgen. dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde 2 Clavaleyres Das vom Wechsel betroffene (kartografische Gebiet Darstellung entspricht dem in Anhang Gemeindegebiet der1). Einwohnergemeinde Clavaleyres (kartografische Darstellung in Anhang 1). 1 ) SR 101 2 101BSG 105.41 ) 1) SR 3 2) ) SGF 112.7 BSG 105.41 3) SGF 112.7 10
Konkordat 2 Art. 22 Begriffe Art. Begriffe 11 In In diesem Konkordat bedeuten diesem Konkordat bedeuten Einwohnergemeinde Clavaleyres: a. Einwohnergemeinde a. Clavaleyres: Politische Politische Gemeinde Gemeinde desdes Kantons Kantons Bern Bern vor dem Kantonswechsel und der Fusion mit der Gemeinde Murten, b. Gemeinde Murten: Murten: Gemeinde Gemeindedes desKantons KantonsFreiburg Freiburgvorvor derder Fusion Fusion mit mit der der Einwohnergemeinde Einwohnergemeinde Clavaleyres, Clavaleyres, c. Gebietsänderung: c. Gebietsänderung: Gebietsverhältnisse Gebietsverhältnisse zum zum Zeitpunkt Zeitpunkt des des Inkrafttretens Inkrafttretens des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats, des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats, d. Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der d. Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der Fu- Fusion mit der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die sion mit der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die Ge- Gemeinde Murten entsteht, meinde Murten entsteht, e. Ortsteil Clavaleyres: Gebiet der vormaligen Einwohnergemeinde Clava- Ortsteilals e. leyres Clavaleyres: Gebiet Teil der neuen der vormaligen Gemeinde Murten,Einwohnergemeinde Clavaley- f. res als Teil der neuen Gemeinde Murten, Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemein- f. Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem Gemein- derecht. derecht. Art. 3 Kompetenzdelegation zum Erlass von ausführenden Bestimmun- Art. 3 Kompetenzdelegation gen zum Erlass von ausführenden Bestimmungen 11 Die beiden beiden Regierungen Regierungenwerdenwerdenermächtigt, ermächtigt,weitere Vereinbarungen weitere Vereinbarungenzur Re- zur Regelung gelung derder technischen, technischen, finanziellen, finanziellen, administrativen administrativen undund rechtlichen rechtlichen Fragen Fragen na- namentlich in folgenden mentlich in folgenden Bereichen Bereichen abzuschliessen: abzuschliessen: a. Alle Register, Daten und insbesondere Geobasisdaten, b. b. Gesamtes Archivgut, Gesamtes Archivgut, c. Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge, c. Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge, d. Finanz- und Lastenausgleich, d. e. Finanz- und Lastenausgleich, Interkommunale Zusammenarbeit (u.a. Schul- und Ausbildungsabkom- e. Interkommunale Zusammenarbeit (u.a. Schul- und Ausbildungsabkom- men), f. men), Übertragung und Änderung bestehender Rechtsverhältnisse (u. a. Dauer- f. Übertragung und verfügungen, Änderung Verträge, bestehender Konzessionen, Rechtsverhältnisse (u. a. Dauer- [Berufsausübungs-]Bewilligungen), g. Forst- und Landwirtschaft, verfügungen, Verträge, Konzessionen, [Berufsausübungs-]Bewilligungen), h. g. Betreibungs- und Konkurswesen, Forst- und Landwirtschaft, i.h. Raumplanung Betreibungs- und(Nutzungspläne, Konkurswesen,Schutzbauten), j. Denkmalpflege und Baudenkmäler, i. Raumplanung (Nutzungspläne, Schutzbauten), k. Öffentlicher Verkehr, l.j. Denkmalpflege Strassen, und Baudenkmäler, Gebäudeförderprogramm, Stromnetzgebietszuteilung, k. m. Öffentlicher Verkehr, Wirtschaftsförderung, n. l. Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung Strassen, Stromnetzgebietszuteilung, von Zulassungen, Bewilli- Gebäudeförderprogramm, m. gungen und Ausweisen, Besteuerung), Wirtschaftsförderung, n. Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung von Zulassungen, Bewilli- gungen und Ausweisen, Besteuerung), 11
Konkordat 3 o. o. Soziales, Kindes- Soziales, Kindes- und und Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutz, Alters- Alters- und Pflegebereich, und Pflegebereich, Krankenversicherung, Krankenversicherung, p. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. 2 2 Die Die Behörden Behörden der beiden Kantone der beiden Kantone verpflichten verpflichten sich sich zur zur Zusammenarbeit Zusammenarbeit und und Vornahme des notwendigen Datenaustausches zwecks Ausarbeitung der wei- teren Vereinbarungen. Die davon betroffenen Personen und Gemeindeorgane werden vorgängig auf geeignete Weise informiert und angehört. Regelungsbereiche B. Regelungsbereiche 1. Gebiet Gebietund undVolk Volk Art. 4 Gebiet Gebiet 1 1 Das Gebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Bestandteil des Gebiets des Kantons Freiburg. Art. 5 VolkVolk 1 1 Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres werden Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Freiburg und Einwohnerinnen und Einwohner der neu- en Gemeinde Murten. 2 2 Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger des Kantons Kantons Freiburg Freiburg und und Bürgerinnen Bürgerinnen und und Bürger Bürger der der neuen neuen Gemeinde Gemeinde Murten. Murten. 3 3 Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die Ortsbürgergemeinde Ortsbürgergemeinde Murten Murten bestimmt sich nach bestimmt sich nach freiburgischem freiburgischem Recht. Recht. 2. Organisation 2. Organisation Art. Art. 6 6 Status Status der der Einwohnergemeinde Einwohnergemeinde Clavaleyres Clavaleyres in der in der territorialen territorialen Organi- Organisation sation des des Kantons Kantons Freiburg Freiburg 1 1 Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg. Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg. Art. 7 Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kir- Art. 7 Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kirchen chen des Kantons Freiburg 1 des Kantons Freiburg Die auf dem Gebiet der Gemeinde Clavaleyres gelegenen «evange- 1 Die auf dem Gebiet lisch-reformierten» der Gemeinde Clavaleyres und «römisch-katholischen» gelegenen «evange- Kirchgemeinschaften über- lisch-reformierten» und «römisch-katholischen» Kirchgemeinschaften überneh- nehmen die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion. men die Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion. 12
Konkordat 4 Sie organisieren 22 Sie organisieren sich sich nach nach den den Bestimmungen Bestimmungen desdes freiburgischen freiburgischen Gesetzes Gesetzes vom 26. vom 26. September September1990 1990über überdiedie Beziehungen Beziehungenzwischen denden zwischen Kirchen und dem Kirchen und StaatStaat dem (KSG) sowie (KSG) 4) 1) den jeweiligen sowie Kirchenstatuten. den jeweiligen Kirchenstatuten. 3. Recht 3. Recht Art. 8 Grundsatz Grundsatz 11 Mit Inkrafttreten Inkrafttreten dieses dieses Konkordats Konkordatsgilt giltfür fürGebiet Gebietund undVolk Volkdes Ortsteils des Clava- Ortsteils Cla- leyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg. valeyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg. 22 Ausnahmen von von diesem diesemGrundsatz Grundsatzgelten geltennur, nur,sofern soferndas vorliegende das Konkor- vorliegende Kon- kordat oder dat oder diedie interkantonale interkantonale Vollzugsvereinbarung Vollzugsvereinbarung diesdies vorsehen. vorsehen. 4. Kollisionsrecht: Kollisionsrecht:hängige hängige Begehren Begehren undund Verfahren Verfahren Art. 9 Hängige Hängige Verfahren Verfahren zivilrechtlicher, zivilrechtlicher, strafrechtlicher strafrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur vor bernischen Behörden 11 Zeitpunkt des Die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels Kantonswechselsbei beiden denbernischen bernischenBehörden Behördenhängi- hän- gigen zivilrechtlichen, gen zivilrechtlichen, strafrechtlichen strafrechtlichen und und öffentlich-rechtlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren Verfahren wer- werden den bis rechtskräftigen bis zum zum rechtskräftigen Abschluss Abschluss von weitergeführt, von diesen diesen weitergeführt, soweit soweit das das Bundes- Bundesrecht keine andere recht keine andere Zuständigkeit Zuständigkeit vorsieht.vorsieht. Art. Art. 10 Bestehende 10 Bestehende (Dauer-)Rechtsverhältnisse (Dauer-)Rechtsverhältnisse 1 1 Vom Vom Kanton Bern oder von Kanton Bern oder von der der Einwohnergemeinde Einwohnergemeinde Clavaleyres Clavaleyres erlassene erlassene Verfügungen, Verfügungen, die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilligun- die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilligun- gen, gen, Patente, Patente, Fähigkeitsausweise, Fähigkeitsausweise, behalten behalten ihre ihre Gültigkeit, Gültigkeit, solange solange sie sie nach nach bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und gelten als als nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Ände- nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung oder Änderung rung gilt das freiburgische Recht. 2 gilt das freiburgische Recht. Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Kon- 2 Konzessionen zessionäre können unter Wahrung dem freiburgischen der wohlerworbenen Recht angepasst werden. Rechte der Kon- 3 zessionäre dem freiburgischen Recht angepasst werden. Die interkantonale Vollzugsvereinbarung kann für einzelne Verfügungsarten 3 Die interkantonale besondere Regelungen Vollzugsvereinbarung vorsehen. kann für einzelne Verfügungsarten besondere Regelungen vorsehen. Art. 11 Bürgerrecht und politische Rechte 1Art. 11 Bürgerrecht und politische Rechte Die Wohnsitzdauer in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für das 1 Die Wohnsitzdauer in Wohnsitzerfordernis imder Einwohnergemeinde Rahmen der ErlangungClavaleyres wird für das des freiburgischen Wohn- Kantons- sitzerfordernis im Rahmen der bürgerrechts vollständig angerechnet.Erlangung des freiburgischen Kantonsbürger- rechts vollständig angerechnet. 1) SGF 190.1 4 ) SGF 190.1 13
Konkordat 5 2 Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Aus- 2 Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Aus- ländern in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für die Ausübung von ländern in der politischen Einwohnergemeinde Rechten Clavaleyres in der neuen Gemeinde wird vollständig Murten für die Ausübung von politi- angerechnet. schen Rechten in der neuen Gemeinde Murten vollständig angerechnet. Art. 12 Raumplanung Art. 12 Raumplanung 1 Die bestehende Ortsplanung wird übernommen, unter Vorbehalt von entge- 1 Die bestehendekantonalem genstehendem Ortsplanung wird übernommen, Recht. unter Vorbehalt In diesem Rahmen bleibt dievon entgegen- Ortsplanung stehendem bis kantonalem zur nächsten Recht. In diesem Gesamtrevision Rahmen der der Ortsplanung bleibt die Ortsplanung neuen bis zur Gemeinde Murten nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Murten gültig. gültig. Art. 13 Ursprungsbezeichnung Ursprungsbezeichnung AOCAOC 1 1 Die Bezeichnung Bezeichnung „Bern „BernAOC“ AOC“desdesRebguts RebgutsOberer ObererHubel Hubelin in derder Einwohnerge- Einwohner- meinde Clavaleyres gemeinde richtet Clavaleyres sichsich richtet weiterhin nachnach weiterhin der bernischen Gesetzgebung. der bernischen Gesetzge- bung. 5. Finanzen 5. Finanzen Art. 14 Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen Art. 1 Die 14 Vermögensausscheidung Kantonsstrasse zwischen Nr. (Parzelle Grundbuchblatt den6)Kantonen geht zum Zeitpunkt der 1 Die Kantonsstrasse Gebietsänderung (Parzelle Grundbuchblatt ausserbuchlich Nr. 6) geht und entschädigungslos zum vom Zeitpunkt Kanton Bern der auf Gebietsänderung den Kanton Freiburg ausserbuchlich und entschädigungslos über. Der Übergang vom Kanton Zustand. erfolgt in werkmängelfreiem Bern auf den Kanton Freiburg über. Der Übergang erfolgt in werkmängelfreiem Zustand. 2 In einem zweiten Schritt, ebenfalls zum Zeitpunkt der Gebietsänderung, geht 2 In Kantonsstrasse die einem zweiten Schritt, (Parzelleebenfalls zum Zeitpunkt Grundbuchblatt Nr. 6) der Gebietsänderung, in Anwendung geht des freibur- die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) in 5) Anwendung des freibur- gischen Strassengesetzes vom 15. April 1968 (StrG) ausserbuchlich und ent- 1) gischen Strassengesetzes schädigungslos vom Kantonvom 15. auf Freiburg Aprildie1968 neue(StrG) Gemeinde ausserbuchlich Murten über und und entschädigungslos vom Kanton Freiburg auf die neue Gemeinde Murten über wird zu einer Gemeindestrasse. und wird zu einer Gemeindestrasse. Art. 15 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer (di- Art. 15 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer rekte Steuern) (direkte Steuern) 1 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steuer- 1 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steu- pflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung des erpflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akontozahlun- des Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akonto- gen für diese Steuerperioden. zahlungen für diese Steuerperioden. 2 Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung. Die 2 Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung. Veranlagung Die und die Veranlagung undallfälligen Einsprachen die allfälligen und Beschwerdeverfahren Einsprachen (Rekur- und Beschwerdeverfahren skommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des (Rekurskommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des Kantons Kantons Bern, ebenso die Erhebung der Steuern. Bern, ebenso die Erhebung der Steuern. 1) 5 SGF ) 741.1 SGF 741.1 14
Konkordat 6 Art. 16 Art. 16 Steuerwert undund Steuerwert Eigenmietwert Eigenmietwertvonvon Immobilien Immobilien 11 Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher Wert) Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher von Immobilien Wert) unverändert. von Immobilien Die Veranlagung unverändert. für die Vermögenssteuer Die Veranlagung und die für die Vermögenssteuer Liegenschaftssteuer und erfolgt durch die Liegenschaftssteuer erfolgtdie Behörden durch des Kantons die Behörden Bern. Bern. des Kantons 2Der Kanton Der Kanton Freiburg Freiburg legt legt den den neuen neuen Steuerwert Steuerwert sowie sowie den den Eigenmietwert Eigenmietwert bis bis zum Ende zum Ende des des auf auf die die Gebietsänderung Gebietsänderung folgenden folgenden Jahres Jahres fest. fest. Art. 17 Liegenschaftssteuer Liegenschaftssteuer 11 Ab der Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt, ist die Gemeinde Murten für die Erhebung der Liegenschaftssteuer zuständig. 22 Die Die Liegenschaftssteuer für die Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt, beginnt, wird wirdaufgrund aufgrunddes des letzten letzten vonvon den den Behörden Behörden des des Kan- Kantons tons BernBern festgelegten festgelegten Steuerwerts Steuerwerts bestimmt. bestimmt. Art. 18 Kausalabgaben Kausalabgaben 1 1 Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsände- Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsände- rung rung fällig fällig geworden geworden sind. sind. 2 2 Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung ste- stehen, werden hen, werden nicht nicht erhoben. erhoben. C. Schlussbestimmungen C. Schlussbestimmungen Art. Art. 19 Generalklausel 19 Generalklausel 1 1 Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugs- Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen Vollzugs- vereinbarung eine Regelung vereinbarung eine Regelungentnommen entnommenwerden, werden,soso verständigen verständigen sichsich die die zu- zuständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen. ständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen. 2 2 Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Re- Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Regie- gierungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung. rungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung. Art. 20 Streitbeilegungsverfahren 1Art. 20 Streitbeilegungsverfahren Die beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und 1 derDieinterkantonalen beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten Vollzugsvereinbarung aus diesem durch Verhandlung Konkordat oder und Vermittlung der interkantonalen beizulegen. Vollzugsvereinbarung durch Verhandlung oder Vermittlung 2beizulegen. Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann 2 Falls jede vonsich die die ihnen Regierungen innert nützlicher Eidgenossenschaft Frist nicht als Vermittlerin einigen können, kann anrufen. 3jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen. Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Vertre- 3 Die Eidgenossenschaft terinnen führt und Vertretern der als Vermittlerin beiden eine Aussprache mit den Vertrete- Kantone durch. rinnen und Vertretern der beiden Kantone durch. 15
Konkordat 7 4 4 Führt die Führt die Vermittlung Vermittlung innert nützlicher Frist innert nützlicher Frist ab ab Einreichung Einreichung des des Vermittlungs- Vermittlungs- gesuchs zu keiner Einigung, steht jedem Kanton die Möglichkeit Klage gesuchs zu keiner Einigung, steht jedem Kanton die Möglichkeit der beim der Klage Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge- vom 17.vom setzes Juni 17. 2005 über Juni das über 2005 Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, das Bundesgericht BGG)6) of- (Bundesgerichtsgesetz, fen. BGG) 1) offen. Art. 21 Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren 1 1 Das vorliegende Konkordat wird, nach seiner Unterzeichnung und dem defini- tiven Inkrafttreten des Resultates der Gemeindeabstimmungen von Murten und Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, den Parlamenten beider Kantone zur Genehmigung unterbreitet. 2 2 Es unterliegt Es unterliegtininbeiden beiden Kantonen Kantonen der der Volksabstimmung. Volksabstimmung. Die Abstimmung Die Abstimmung findet findet in beiden in beiden Kantonen Kantonen am selben am selben Termin Termin statt. statt. Die Die Regierungen beiden beiden Regierungen einigen einigen sich auf sich den auf den Termin. Termin. 3 3Nach Annahme Nach Annahme desdes vorliegenden vorliegenden Konkordats Konkordats durch durch die die Stimmberechtigten Stimmberechtigten in in beiden Kantonenunterbreiten beiden Kantonen unterbreitendie diebeiden beiden Regierungen Regierungen die die Gebietsänderung Gebietsänderung der der Eidgenossenschaft Eidgenossenschaft zur Genehmigung zur Genehmigung durch durch die Bundesversammlung die Bundesversammlung ge- gemäss mäss Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung. Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung. Art. Art. 22 Aufhebung 22 Aufhebung undund Anpassung Anpassung interkantonaler interkantonaler Vereinbarungen Vereinbarungen 1 1 Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde Cla- Clavaleyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregie- valeyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregierungen rungen aufgehoben oder angepasst werden. aufgehoben oder angepasst werden. Art. 23 Inkrafttreten Art. 23 Inkrafttreten 1 Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre- 1 Die des tens Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre- Gebietsänderungskonkordats. tens des Gebietsänderungskonkordats. II. II. Keine Änderung anderer Erlasse. Keine Änderung anderer Erlasse. III. III. Keine Aufhebungen. Keine Aufhebungen. 1) SR 173.110 6 ) SR 173.110 16
Konkordat 8 IV. IV. Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des Gebietsänderungskonkordats. Bern, 13. Bern, 13. März März 2019 2019 Freiburg, 12. März 2019 Freiburg, 12. März 2019 Im Namen Im Namen des des Regierungsrates Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen des Staatsrates Der Präsident: Siggen Die Staatsschreiberin: Gagnaux-Morel 17
Anhang Konkordat 1 105.42-1-A1 Anhang1 1 Anhang zuzu Artikel Artikel 1 Absatz 1 Absatz 2 2 (Stand13.03.2019) (Stand 13.03.2019) Karte 1:25‘000 1:25'000 des Gemeindegebiets der Einwohnergemeinde Clavaleyres Clavaleyres Kanton Bern, Gemeinde Clavaleyres 18
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Darüber wird abgestimmt Wollen Sie den Kredit für den Transit- platz in Wileroltigen annehmen? Über diese Frage entscheiden die Stimmberechtigten des Kantons Bern am 9. Februar 2020. In der Gemeinde Wileroltigen soll beim Autobahn-Rastplatz ein Transit- platz für ausländische Fahrende er stellt werden. Der Transitplatz wird 36 Stellplätze bieten und in einem einfachen Standard gebaut sein. Der Grosse Rat hat dem Kredit von rund 3,33 Millionen Franken für die Planung, Projektierung und Reali s ierung des Transitplatzes in der Gemeinde Wileroltigen mit 113 gegen 32 Stimmen bei vier Ent- haltungen zugestimmt. Der Grosse Rat empfiehlt den Stimmberechtigten des Kantons Bern, den Kredit für den Transit- platz in Wileroltigen anzunehmen. 20
Kredit für den Transitplatz in Wileroltigen 2 Für die Planung, Projektierung und Reali sierung des Transitplatzes in Wileroltigen Das Wichtigste in Kürze hat der Grosse Rat am 13. März 2019 einen Kredit von rund 3,33 Millionen Fran Jenische, Sinti und Roma mit fahrender ken bewilligt. Gegen diesen Beschluss hat Lebensweise geniessen einen Minder ein Komitee das Referendum ergriffen. heitenschutz. Die Behörden sind gehal Das Referendum ist mit 12 227 gültigen ten, ihnen genügend Halteplätze zur Ver Unterschriften zu Stande gekommen. fügung zu stellen, damit sie ihre fahrende Daher kommt es zur Volksabstimmung. Lebensweise bei behalten können. Den schweizerischen Fahrenden stehen im Kanton Bern mehrere Plätze zur Verfü gung. Ein definitiver Transitplatz für aus ländische Fahrende fehlt heute im Kanton. Südlich des Autobahn-Rastplatzes Wiler oltigen soll ein Transitplatz für auslän dische Fahrende geplant und gebaut werden. Der Transitplatz soll 36 Stellplätze anbieten, einen einfachen Ausbaustan dard aufweisen und ausschliesslich über die Autobahn erschlossen werden. Ein definitiver Transitplatz trägt dazu bei, dass ausländische Fahrende nicht mehr ohne Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf öffentlichem oder privatem Land Halt machen. Solche unerwünschten Landnahmen gab es in den letzten Jahren vor allem in der Region Biel-Seeland. Ausserdem ermöglicht ein definitiver Platz einen geordneten Betrieb. 21
am besten geeignete Standort wurde beim Autobahn-Rastplatz Wileroltigen an Die Vorlage im Detail der A1 im Westen von Bern gefunden. In der Vergangenheit haben Fahrende Einfacher Standard wiederholt unerlaubt auf öffentlichem Der geplante Transitplatz wird auf einem oder privatem Land Halt gemacht. Ein Grundstück des Bundesamtes für Strassen Grund ist, dass es bis heute zu wenige (ASTRA) an der Autobahn in unmittel Halteplätze für sie gibt, insbesondere für barer Nachbarschaft des Autobahn-Rast ausländische Fahrende. Damit Jenische, platzes Wileroltigen erstellt. Der Bund Sinti und Roma ihre fahrende Lebens stellt das Land dem Kanton im Baurecht weise ausüben können, sind sie auf Halte kostenlos zur Verfügung. Der Platz liegt plätze angewiesen. Das Bundes gericht rund einen Kilometer vom Dorf Wiler bestätigte im Jahr 2003, dass die Anlie oltigen entfernt. Auf einer Fläche von rund gen der Fahrenden in der Raumplanung 8500 Quadratmetern wird er 36 Stell berücksichtigt werden müssen. plätze anbieten, wobei jeder Stellplatz für drei bis fünf Personen ausgelegt ist. Der Unterschiedliche Anforderungen Transitplatz wird in einem einfachen Stan Die Anforderungen an Halteplätze für dard errichtet. Die Stellplätze erhalten schweizerische und ausländische Fah einen Kiesbelag, zudem ist eine asphal rende sind unterschiedlich. Ausländische tierte, allgemeine Arbeitsfläche vorgese Fahrende kommen in der Regel in grösse hen. Die notwendigen sanitären Anlagen ren Gruppen. Sie befinden sich zudem oft werden in Containern untergebracht. Ein auf der Durchreise und halten sich in der zwei Meter hoher Zaun grenzt das A real Nähe der grossen Transitachsen im Mittel räumlich ab. Die Zufahrt zum Platz ist nur land und Seeland auf. Folglich ist ein grös über die Autobahn möglich. serer Platz in der Nähe der Transitachsen notwendig. Kanton für Planung, Bau und Betrieb zuständig Erstes Projekt zu teuer Für die Planung, die Projektierung und In der Septembersession 2016 geneh den Bau des Transitplatzes rechnet der migte der Grosse Rat einen Rahmenkredit Kanton mit Kosten von rund 3,33 Millio für drei Halteplätze für Schweizer Fah nen Franken. Mit einer kantonalen Über rende. Ein Kredit für einen Transitplatz für bauungsordnung schafft er die notwen ausländische Fahrende in der Gemeinde dige Grundlage für den Bau des Platzes. Meinisberg wurde hingegen zurückgewie Der Baubeginn ist für 2022 vorgesehen. sen, unter anderem aus Kostengründen. Entsprechend dem Auftrag des Parla Zuständig für den Betrieb wird ebenfalls ments hat der Regierungsrat in der Folge der Kanton sein. Von den Nutzerinnen Verhandlungen mit dem Bund geführt und und Nutzern des Platzes wird er nebst mögliche Alternativstandorte geprüft. Der e inem Depot auch eine Platzgebühr 22
verlangen, mit dem Ziel, die gesamten Ein definitiver, langfristig gesicherter Tran B etriebskosten zu decken. Zum Betrieb sitplatz trägt dazu bei, unerwünschte gehört auch ein Platzwart, der vor Ort Landnahmen künftig zu verhindern. Weil das Depot und die Gebühren einzieht und die vorgesehenen Installationen robust die Einhaltung der Platzordnung sicher sind und der Platz konsequent bewirt stellt. schaftet wird, ist auch ein geordneter B etrieb möglich. Probleme mit beispiels Bedingungen der Gemeinde erfüllt weise Verunreinigungen, wie sie auf den Die Gemeinde Wileroltigen steht dem ge provisorischen Transitplätzen oder auf planten definitiven Transitplatz ablehnend dem Autobahn-Rastplatz Wileroltigen teil gegenüber. Für den Fall, dass der Platz weise vorkamen, sollen so vermieden gebaut wird, hat sie gegenüber dem werden. Kanton verschiedene Bedingungen ge nannt. Diesen Anliegen soll weitest Mehrheit für das Projekt gehend Rechnung getragen werden. So In der Debatte im Grossen Rat im wird die Gemeinde Wileroltigen nichts mit März 2019 hat die Mehrheit betont, dass dem Betrieb des Platzes zu tun haben der Kanton mit dem Bau eines Transit und es wird eine Platzordnung erlassen. platzes einem lange bestehenden Hand Es entstehen ihr auch keine Kosten. Sie lungsbedarf gegenüber den Fahrenden wird vom Kanton laufend informiert und nachkommt. Gemäss der Mehrheit ist der kann sich in e iner Begleitgruppe einbrin Standort ideal, weil er gut erschlossen ist gen. Ausserdem ist der geplante Zaun und genau dort liegt, wo die Fahrenden um das Areal mit einem Sichtschutz ver durchreisen. Eine Minderheit fand die sehen und eine Zufahrt zum Platz vom Kosten und den Ausbaustandard immer Dorf her wird nicht möglich sein. Neben noch zu hoch. Zudem empfand sie es Wileroltigen sollen auch umliegende Ge als undemokratisch, dass der Kanton meinden in die weiteren Arbeiten mit ein einer kleinen Gemeinde diesen Platz bezogen werden. aufzwingt – gegen deren ausdrücklichen W illen. Unerwünschte Landnahmen verhindern Der Grosse Rat hat den nötigen Kredit von Weil den ausländischen Fahrenden lange rund 3,33 Millionen Franken für die Pla Zeit kein Transitplatz zur Verfügung stand, nung, Projektierung und Realisierung wichen sie auf andere Grundstücke aus – genehmigt. Gegen den Beschluss des manchmal ohne Einwilligung der Grund Grossen Rates hat ein Komitee erfolgreich eigentümerinnen und Grundeigentümer. das Referendum ergriffen. Daher kommt Die Situation hat sich verbessert, seit es zu einer Volksabstimmung. provisorische Transitplätze befristet zur Verfügung stehen. 23
3,3 Millionen Franken genehmigt. Auf e inen einzelnen Wohnwagenparkplatz Stellungnahme heruntergebrochen, ergibt dies Kosten des Referendumskomitees von über 90 000 Franken. Gemäss Aus kunft des Regierungsrates geht dieser 3,3 Millionen für 36 Wohnwagen zusätzlich von einem jährlich wieder plätze? kehrenden Betriebsdefizit von bis zu 60 000 Franken aus. Das Referendums Die Kreditvorlage für den Transitplatz in komitee befürchtet deshalb, dass der ge Wileroltigen erfüllt drei wichtige Kriterien plante Transitplatz trotz Millionenkosten nicht: Die Gemeinde ist klar gegen den nicht kostendeckend betrieben werden Platz, die Kosten sind nicht verhältnis kann. Auf eine zehnjährige Betriebsdauer mässig und der Transitplatz würde auch hätte dies Kosten in Höhe von über einer nicht den erhofften Nutzen bringen. halben Millio n Franken zur Folge. Gegen den klaren Willen Würde illegale Landnahmen der Standortgemeinde nicht verhindern Der Regierungsrat hat die Gemeinde Im Sommer 2017 haben sich über Wileroltigen im Sommer 2017 informiert, 500 ausländische Fahrende auf dem dass auf dem Gemeindegebiet ein Tran Rastplatz Wileroltigen illegal niedergelas sitplatz geprüft werden soll. Dies nach sen. Der geplante Transitplatz in Wiler dem Wileroltigen massive Probleme mit oltigen würde jedoch nur Platz für maxi (gemäss Medienberichten) über 500 Fah mal 180 Personen bieten. Das Ziel, dass renden auf dem Rastplatz hatte. Selbst illegale Landnahmen durch diesen Tran nachdem sich Gemeinderat und Gemein sitplatz verhindert werden können, würde deversammlung deutlich gegen einen klar verfehlt, da die Kapazität des Platzes Transitplatz ausgesprochen haben, hielt bei Weitem nicht ausreichen würde. Das der Regierungsrat an seinen Plänen fest. Referendumskomitee hat die Befürch Dies zeugt von einem unsensiblen Ver tung, dass durch den Bau des Transit halten gegenüber den Gemeinden. Das platzes die Situation für den Kanton Bern Referendumskomitee will verhindern, nicht besser, sondern schlimmer würde dass dieses Vorgehen Schule macht. Da und der neue Platz eine «Magnetwirkung» der Regierungsrat die zuständige Direk zur Folge hätte. Dies würde dazu führen, tion beauftragt hat (Regierungsrats dass auch andere Regionen mit Prob beschluss 691/2014), bis zu zwei neue lemen konfrontiert würden. Die massiven Transitplätze zu schaffen, befürchtet das Verunreinigungen beim provisorischen Referendumskomitee, dass sich auch Transitplatz Gampelen im Jahr 2019 a ndere Gemeinden in diversen Wahlkrei zeigen nach Ansicht des Referendums sen nicht sicher sein können, gegen ihren komitees, dass diese Befürchtungen Willen einen Transitplatz aufgezwungen begründet sind. zu erhalten. Unverhältnismässig hohe Kosten Das vom Grossen Rat genehmigte Pro jekt soll Parkplätze für maximal 36 Wohn wagen inklusive Zugfahrzeuge bieten. Hierfür wurde ein Kredit in Höhe von 24
Argumente im Grossen Rat Argumente im Grossen Rat für die Vorlage gegen die Vorlage Der Grosse Rat hat dem Kredit für den Transitplatz in Wileroltigen mit 113 Ja zu 32 Nein bei 4 Enthaltungen zugestimmt. ■■ Mit dem Bau des Transitplatzes ■■ Über 90 000 Franken pro Stellplatz nimmt der Kanton seine Verant ist sehr viel Geld. Die Kosten sind wortung gegenüber den Fahrenden immer noch zu hoch für den Kanton. wahr. ■■ Es ist undemokratisch, dass der Kan ■■ Der Standort Wileroltigen ist ideal. ton einer kleinen Gemeinde diesen Er liegt an einer Transitachse und ist Platz aufzwingt. nur über die Autobahn zu erreichen. ■■ Die Fahrenden sollen sich selber ■■ Mit einer offiziellen Haltemöglichkeit organisieren und den Landeigen kann unerwünschten Landnahmen tümerinnen und Landeigentümern vorgebeugt werden. Zudem wird einen fairen Preis für den Auf ein geregelter Betrieb ermöglicht. enthalt anbieten. ■■ Spontane Halte und illegale Land ■■ Nicht nur Wileroltigen, sondern auch besetzungen von Fahrenden die umliegenden Gemeinden verursachen grossen Aufwand für werden durch diesen Platz ein Stück die betroffenen Gemeinden und weit belastet. die Kantonspolizei. Dieser Aufwand wird mit einem offiziellen Transit platz stark sinken. ■■ Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist im Vergleich zum ersten Projekt in Meinisberg viel besser. ■■ Der Bund beteiligt sich am Transit platz in Wileroltigen, indem er das Land im Baurecht kostenlos zur Verfügung stellt. Damit übernimmt auch er Verantwortung für die Fah renden. dafür gegen 113 St immen da 32 Stim men 25
Grossratsbeschluss Der Grosse Rat Le Grand Conseil des Kantons Bern du canton de Berne Grossratsbeschluss Grossratsbeschluss Datum DatumGR-Sitzung: GR-Sitzung:13. 13. März 20192019 März Geschäftsnummer: 2018.RRGR.752 Geschäftsnummer: 2018.RRGR.752 Objektkredit für die Planung, die Projektierung und die Realisierung eines Transit- Objektkredit für die Planung, die Projektierung und die Realisierung eines Transitplat- platzes zes in Gemeinde in der der Gemeinde Wileroltigen; Wileroltigen; Verpflichtungskredit Verpflichtungskredit 2019-2026 2019-2026 11 Gegenstand Gegenstand Mit Mit der der Ratifizierung Ratifizierung des desRahmenübereinkommens Rahmenübereinkommens des desEuroparates Europarateszum zumSchutz Schutznationaler nationaler Minderheiten Minderheiten im im Jahr Jahr 1998 1998 verpflichtete sich die verpflichtete sich die Schweiz, Schweiz, diedie Bedingungen Bedingungen zu zu fördern, fördern,die die es es den Angehörigennationaler den Angehörigen nationalerMinderheiten Minderheitenermöglichen, ermöglichen, ihre ihre Kultur Kultur zu zu pflegen pflegen undund weiterzu- weiterzuentwi- entwickeln. ckeln. 2003 2003 bestätigte bestätigte das Bundesgericht, das Bundesgericht, dass dass das das Anliegen Anliegen der Fahrenden der Fahrenden als nationa- als nationale Min- derheit le auf Erhalt Minderheit ihrer Identität auf Erhalt verfassungsrechtlichen ihrer Identität und völkerrechtlichen verfassungsrechtlichen SchutzSchutz und völkerrechtlichen geniesst sowie dass geniesst die Raumplanung sowie die Bedürfnisse dass die Raumplanung der Fahrenden die Bedürfnisse der berücksichtigen und ihnen entspre- Fahrenden berücksichtigen und chenden ihnen Lebensraum zur entsprechenden Verfügung stellen Lebensraum muss (BGE zur Verfügung 129muss stellen II 321). (BGE 129 II 321). Insbesondere von schweizerischen Fahrenden wird aufgrund der unterschiedlichen Kulturen Insbesondere eine Trennungvon der schweizerischen Fahrendenund Plätze von schweizerischen wirdausländischen aufgrund der unterschiedlichen Fahrenden gefordert. Kulturen Damit eine Trennung die Plätze derFahrenden von den Plätze vonakzeptiert schweizerischen werden undund gleichzeitig ausländischen eine Fahrenden gefordert. Diskriminierung Da- verhindert mit die Plätze werden von densowohl kann, müssen Fahrenden akzeptiert Halteplätze werden und gleichzeitig für schweizerische eine als auch für Diskriminierung ausländische Fahren- de geschaffen verhindert werden. werden Mitmüssen kann, RRB 691/2014 beauftragte der sowohl Halteplätze Regierungsrat die für schweizerische alsJustiz-, auch fürGemeinde- ausländi- und Kirchendirektion sche Fahrende geschaffen(JGK), werden. bis zu zwei Mitneue RRBTransitplätze zu schaffen. 691/2014 beauftragte der Regierungsrat die Jus- tiz-, Gemeinde- Mit dem und Kirchendirektion vorliegenden (JGK), Objektkredit sollen diebis zu zwei nötigen neue Mittel fürTransitplätze die Planung, zu dieschaffen. Projektierung und die Realisierung eines neuen Transitplatzes in der Gemeinde Wileroltigen bewilligt werden. Mit demein Es wird vorliegenden Objektkredit Kredit von insgesamt CHFsollen die nötigen 3‘334‘500.-- Mittel für beantragt. Diedie Planung, diewerden Auszahlungen Projektierung voraus- und die Realisierung sichtlich in den Jahreneines 2019neuen bis 2026Transitplatzes erfolgen. in der Gemeinde Wileroltigen bewilligt wer- den. Es wird ein Kredit von insgesamt CHF 3'334'500.-- beantragt. Die Auszahlungen werden voraussichtlich in den Jahren 2019 bis 2026 erfolgen. 2 Rechtsgrundlagen - Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO 2 Rechtsgrundlagen Pakt II), SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1 − Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO - Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Pakt II), SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1 Grundfreiheiten − Europäische (EMRK),vom Konvention SR 0.101, Art. 14 1950 zum Schutze der Menschenrechte und 4. November Rahmenübereinkommen - Grundfreiheiten (EMRK), SR des0.101, Europarates Art. 14zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. − Rahmenübereinkommen des Europarates Februar 1998 (für die Schweiz zum am in Kraft getreten Schutz nationaler 1.2.1999), Minderheiten vom 1. Feb- SR 0.441.1 - ruar 1998 (fürvom Abkommen die 21. Schweiz in Kraft Juni 1999 getreten zwischen deram 1.2.1999), SR Eidgenossenschaft Schweizerischen 0.441.1 einer- − Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit(mit Freizügigkeit (mitAnhängen, Anhängen, Protokoll Protokoll und und Schlussakte; Schlussakte;FZA), FZA),SR SR0.142.112.681 0.142.112.681 Bundesverfassungder −- Bundesverfassung derSchweizerischen Schweizerischen Eidgenossenschaft Eidgenossenschaft vomvom18. 18.April April1999 1999(BV), (BV),SR SR 101, 101,Art. Art.88Abs. Abs.22und und Art. Art. 13 Geschäftsnummer: 2018.RRGR.752 Seite 1 von 4 26
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