Österreich - Tischler NRW
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Österreich Update vom 4. Mai 2020 Die aufgrund der Corona-Pandemie geltenden Ausgangsbeschränkungen sind mit 1. Mai zu Ende. Was bleibt, ist der Ein-Meter-Abstand. Ab 1. Mai sind auch Versammlungen für maximal zehn Personen wieder erlaubt. In Restaurants sind ab 15. Mai vier Personen plus Kinder pro Tisch erlaubt, Hotels und Schwimmbäder dürfen ab 29. Mai wieder öffnen. Die Schulen öffnen ab 4. Mai in Etappen je nach Schulstufe. Das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes in allen offenen Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist verpflichtend. Für die Unternehmen wurde ein umfangreiches Hilfspaket mit einer gelockerten Kurzarbeitsregelung, Garantien, Krediten und steuerlichen Maßnahmen geschnürt. Die Grenzen zu den Nachbarländern sind für den Personenverkehr weitgehend gesperrt. Zum Teil gibt es Ausnahmen für beruflich notwendige Fahrten. Bitte erkundigen Sie sich vor Fahrtantritt über die aktuelle Lage! Allgemeine Informationen (Zuletzt aktualisiert am 30. April 2020, 11:00 Uhr) Ausgangsbeschränkungen: Die seit Sonntag, 15. März 2020 geltenden landesweiten Ausgangsbeschränkungen werden mit 1. Mai aufgehoben, jedoch durch neue Regeln ersetzt werden. Bis dahin ist die Bevölkerung noch dazu aufgerufen, zu Haus zu bleiben (außer für die vier Gründe Berufsarbeit, Besorgungen, HIlfe für Andere und Bewegung im Freien). Der private Bereich ist von den Verkehrsbeschränkungen formalrechtlich nicht dezidiert umfasst. Es wird jedoch empfohlen, soziale Kontakte zu reduzieren und damit ein neuerliches Ansteigen der Infektionszahlen zu verhindern. Weitere Informationen dazu hier. Ab 1. Mai ist das Ausgehen generell wieder erlaubt, dabei gilt es aber weiter den Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Kleine Treffen und Veranstaltungen (außer Demonstrationen) mit bis zu zehn Personen sind damit wieder möglich. Ab 1. Mai sollen alle Geschäfte und Dienstleister öffnen dürfen, ab 15. Mai Gastronomiebetriebe. Beherbergungsbetriebe dürfen ab 29. Mai wieder aufsperren. Mehr dazu unter Tourismus und Gastronomie. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrgemeinschaften sowie in Geschäften und in Sehenswürdigkeiten und touristischen Betrieben im Indoorbereichen, muss Mund-Nasenschutz getragen werden. Grundsätzlich muss ein Mindestabstand von
einem Meter eingehalten werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Abstand von einem Meter jedoch künftig unterschritten werden. Events: Das bereits bis Ende Juni geltende Veranstaltungsverbot wurde für diese Bereiche bis 31. August verlängert. Großveranstaltungen, wo viele Menschen eng zusammenstehen, sind nicht erlaubt. Andere Eventformate im Kunst- und Kulturbereich müssen sich an die geltenden Regeln wie 20 m2/Person, Abstandsregeln und Desinfektionsmaßnahmen halten. Neue Entscheidungen werden in Abstimmung mit den jeweiligen Ressorts Mitte Mai getroffen. Ab 1. Mai dürfen Sportstätten für den Breitensport im Freien wieder öffnen. Auch hier gelten die bekannten Abstandsregeln - also mindestens ein Meter Abstand zwischen zwei Personen. Was heißt das in der Praxis: Tennis ist möglich (Einzel aber nicht Doppel), Mannschaftssportarten wie Fußball nicht. Allerdings soll es auch für Mannschaftssportarten Trainingsmöglichkeiten im Freien geben - allerdings ohne, dass Matches gespielt werden. Ab Ende Mai soll dann auch wieder Hallensport erlaubt sein - allerdings weiterhin unter Einhaltung der Abstandsregeln. Regionale Quarantäne: Aktuell gibt es in Österreich keine regionalen Quarantänegebiete mehr. Schulen und Unis: Der Lehrbetrieb an Universitäten, Fach- und pädagogischen Hochschulen wurde auf Fernlehre um- bzw. gänzlich für das Sommersemester eingestellt. Ab Anfang Mai wird der Schulbetrieb stufenweise wieder hochgefahren werden. Den Anfang machen Anfang Mai die Maturanten und Abschlussklassen sowie zum Teil (je nach Bundesland unterschiedlich) die Kindergartenkinder. Am 18. Mai folgen die 6- bis 14-jährigen mit Einschränkungen (pro Klasse zwei Gruppen, die abwechselnd Montag, Dienstag, Mittwoch bzw. Donnerstag und Freitag unterrichtet werden). Ab 29. Mai die Älteren. Wenn für die Eltern keine andere Alternative möglich ist, gibt es Betreuungsmöglichkeiten in den Schulen. Dieses Angebot ist für jene Kinder gedacht, deren Eltern in sensiblen Bereichen wie Exekutive, Gesundheitsversorgung etc. arbeiten.
Justiz: Der Parteienverkehr an Ämtern und Gerichten wurde eingeschränkt. Parteienverkehr ist nur noch nach persönlicher Terminvereinbarung möglich. Alle wichtigen Fristen werden bis bis 1. Mai unterbrochen. Grenzverkehr (Zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2020, 10:30 Uhr) Einreise nach Österreich: Die Gesundheitskontrollen bei Grenzübergänge zu allen Nachbarländern: Bei der Einreise muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, dass keine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt. Alternativ ist für Österreicherinnen und Österreicher sowie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich auch eine 14-tägige Heimquarantäne möglich. Auch die Durchreise ist (ohne Zwischenstopp) erlaubt. Weiterhin zulässig ist unter anderem auch der Güterverkehr. Die gleichen Gesundheitskontrollen – ärztliches Zeugnis oder 14 Tage Heimquarantäne – gelten auch für alle, die auf dem derzeit ohnehin sehr beschränkten Luftweg nach Österreich kommen. Der Flughafen Wien bietet ab 4. Mai PCR-Tests an. Das Ergebnis, ob man mit dem Coronavirus infiziert ist oder nicht, soll innerhalb von zwei bis drei Stunden vorliegen. Bei einem negativen Befund ersparen sich die Passagiere die 14-tägige Quarantäne. Auch kann eine bereits angetretene Quarantäne damit vorzeitig beendet werden. Positive Testungen werden hingegen sofort der Behörde gemeldet, die dann die entsprechenden Schritte zur weiteren Behandlung einleitet. Der Fernbusanbieter Flixbus stellte den Betrieb vorübergehend ein. Davon betroffen sind auch Verbindungen zwischen Deutschland und Österreich. Einreise aus DEUTSCHLAND Die Bundesregierung hat eine weltweite Reisewarnung infolge der Coronavirus-Pandemie ausgesprochen und bis mindestens 14. Juni verlängert. Auf österreichischer Seite wird streng kontrolliert. Personen, die nach Österreich einreisen wollen, müssen im Rahmen der Kontrolle ein ärztliches Zeugnis (molekularbiologischer Test – nicht älter als vier Tage) vorweisen. Abweichend davon können österreichische Staatsbürger sowie Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen, wenn sie unverzüglich eine 14-tägige Heimquarantäne
antreten. Diese Auflage muss per Unterschrift bestätigt werden. Ausnahmen gibt es für den Berufsverkehr. Für den Berufspendlerverkehr und Berufsdienstleistungsverkehrs in Nicht-Quarantäne-Gebiete ist eine entsprechende Bestätigung des Auftraggebers an der Grenze vorzuweisen, dass das Unternehmen bzw. die Mitarbeiter einen Auftrag in Österreich zu erfüllen haben. Berufpendler sollten folgendes ausgefülltes Formular in die Windschutzscheibe des Autos legen: Pendlerbescheinigung. Das Mitführen eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises ist ebenso verpflichtend. An der Grenze werden Gesunheitskontrollen durchgeführt. Sowohl im Fahrzeug als auch vor Ort muss ein Abstand zwischen den Personen von mindestens einem Meter eingehalten werden. ANDERE NACHBARLÄNDER: Die österreichischen Grenzen zu Italien, der Schweiz, Tschechien, der Slowakei, Slowenien und Ungarn sind für den Personenverkehr ebenfalls praktisch geschlossen. Ausnahmen gibt es zum Teil für Berufspendler. Kleine Grenzübergänge von Österreich zu den Nachbarländern sind gänzlich zu. Kontrollen gibt es an fast allen offenen Grenzübergängen. Ausnahmen gelten zur Ausreise für unerlässliche Fahrten sowie Geschäftsreisen, Lastwagen-Fahrer und zum Beispiel für Berufspendler, die im Gesundheitswesen arbeiten. Einreise nach Deutschland: Deutschland hat die Grenzen zu Österreich, zur Schweiz, zu Frankreich, Dänemark und auch Luxemburg für den Personenverkehr geschlossen. Kleinere Grenzübergänge sind gänzlich geschlossen. Die Liste der offenen Grenzübergänge für Deutschland ist hier einsehbar. Rückreisende nach Deutschland aus den Ländern Italien, Österreich, Schweiz – also an den Grenzübergängen in Baden-Württemberg und Bayern – werden durch einen Text auf den elektronischen Hinweisschildern an den Autobahnen und in anderer geeigneter Weise, auch auf anderen Straßen (Einreiserouten), beim Grenzübertritt nach Deutschland gebeten, sich nach Rückkehr 14 Tage zu Hause aufzuhalten. Die Quarantäne gilt verpflichtend für Menschen, die aus dem Ausland einreisen. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 150 Euro bis 25.000 Euro. Dies gilt unabhängig davon, ob ein konkreter Corona-Verdachtsfall vorliegt. Die Bundespolizei wird ihrerseits in diesem Sinne auch durch Hinweise an den Grenzübergängen tätig. Vier Ausnahmen gibt es für den für Berufspendler, Geschäftsreisende mit dringenden Terminen (Vorsicht: zeitliche Beschränkung auf wenige Tage - siehe unten), den Güterverkehr und Transitreisende. Arbeitnehmer benötigen einen vom Arbeitgeber ausgestellten Passierschein, der die Notwendigkeit zum Grenzübertritt für die Arbeitstätigkeit bescheinigt. Ein entsprechendes Formular für Pendler gibt es HIER zum Download. Deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit Aufenthaltsstatus sowie erstem Wohnsitz in Deutschland dürfen nach wie vor nach Deutschland einreisen.
Aus Österreich einreisende Personen müssen grundsätzlich in eine 14-tägige Heimquarantäne. Bestimmte Sektoren, wie der Gesundheitsbereich oder kritische Infrastruktur, sind generell von der Quarantänepflicht ausgenommen. Ausnahmen bestehen für die Einreise aus zwingend notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Gründen für wenige Tage; die Anzahl der Tage unterscheidet sich dabei je nach Bundesland. Wichtig wird es sein, dass betroffene Mitarbeiter eine Bestätigung des Arbeitgebers mitführen, dass die berufliche Tätigkeit zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. Transit Großes Deutsches Eck Ein Transit über das Große Deutsche Eck (Autobahnverbindung Walserberg-Kufstein) ist derzeit nicht möglich. Transit Kleines Deutsches Eck Der Transit über das Kleine Deutsche Eck (Verbindung Flachgau-Pinzgau, Grenze Steinpass/Melleck, Walserberg Autobahn und Walserberg Bundesstraße) ist für alle Berufspendler sowie Mitarbeiter von Blaulichtorganisationen und kritischer Infrastruktur möglich. Voraussetzung für den Grenzübertritt ist eine ausgefüllte Bestätigung des Arbeitgebers. Für österreichische Unternehmen kann diese hier für deutsche Unternehmen hier heruntergeladen werden. Seit 24. April sind auch Fahrten zum Arzt oder ins Spital, Fahrten von Selbstständigen (z.B. Ein-Personen-Unternehmern) sowie alle Arten von Warentransporten über das Kleine Deutsche Eck wieder erlaubt. Bayern: So ist z.B. bei der Durchführung eines Auftrages in Bayern und der damit einhergehenden Einreise (zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasste Einreise in das Bundesgebiet) eine Quarantäne nicht notwendig. Der Zeitraum, für den der Aufenthalt nach Einreise aus zwingenden beruflichen Gründen ohne Quarantäne zulässig ist, unterscheidet sich dabei von Bundesland zu Bundesland; in Berlin ist er beispielsweise mit fünf Tagen angegeben, in Bayern liegt nach einer ersten Durchsicht gar keine zeitliche Befristung vor. In Hessen ist der Zeitraum sogar nur mit 72 Stunden begrenzt. Wir gehen jedoch aufgrund der Musterverordnung davon aus, dass auch bei einer Einreise nach Bayern der Zeitraum für den Aufenthalt nicht über 5 Tagen liegen sollte. Bei der Durchführung eines Auftrages in Österreich durch ein deutsches Unternehmen und anschließender Rückreise nach Bayern sieht die Verordnung vor, dass eine Quarantäne nicht angeordnet wird bei Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten habe Einige deutsche Bundesländer haben mit 10. April die Einreisebestimmungen nochmals verschärft und großteils befristet bis zum 19./20. April eine verpflichtende Quarantäne nach der Einreise aus dem Ausland beschlossen.
Im Folgenden die Rechtsgrundlagen und Kontaktdaten der einzelnen Bundesländer: Verordnung Bayern, Verordnung Berlin, Verordnung Brandenburg, Verordnung Hessen, Verordnung Hamburg, Verordnung Nordrhein-Westfalen, Verordnung Niedersachsen, Verordnung Thüringen, Verordnung Schleswig-Holstein, Verordnung Sachsen-Anhalt, Verordnung Sachsen, Verordnung Saarland, Verordnung Bremen. In manchen Bundesländern wurde noch kein Verordnungstext veröffentlicht. Dort gilt bis auf weiteres die alte Rechtslage, die aber auch Einschränkungen für den Aufenthalt im oder die Einreise in das Bundesland vorsehen kann: Verordnung Rheinland-Pfalz, Verordnung Baden-Württemberg, Verordnung Mecklenburg- Vorpommern Personenverkehr Straße: Mit Stand 4. Mai 2020 ist die Überwachung der Kurzparkzonen in folgenden Landeshauptstädten wieder gültig: Wien Salzburg Eisenstadt Bregenz St. Pölten Innsbruck Graz Linz Ausgesetzt bleibt noch bis 16. Mai 2020 Klagenfurt (maximale Parkdauer drei Stunden) Straßen-Güterverkehr: Der Warenverkehr soll weiter gewährleistet werden. Allerdings wird das Personal (also z.B. Lkw-Fahrer) Gesundheitskontrollen unterzogen. Es gibt daher für den Güterverkehr zum Teil Wartezeiten von mehreren Stunden. Bis 17. Mai 2020 ist das Lkw-Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Lkw ab 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhänger (wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt), gem. StVO § 42 (1) + (2) aufgehoben.
ÖBB Personenverkehr: Innerhalb Österreichs wurde der Reisezugverkehr stark reduziert. Bitte erkundigen Sie sich vor Fahrtantritt über den aktuellen Fahrplan direkt bei den ÖBB. Nach Deutschland und Ungarn ist derzeit nur ein eingeschränkter, internationaler Zugverkehr möglich. Zwischen Österreich und folgenden Ländern fahren keine Personenzüge mehr: Italien, Schweiz, Tschechische Republik, Slowakei und Slowenien. Grundsätzlich ist der Personenverkehr nach Deutschland seit 16. März 2020 ausschließlich für Personen mit gültigen, deutschen Reisedokumenten bzw. Personen mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland möglich. Ab Mai gibt es eine Korridorlösung für 24-Stunden-Personenbetreuerinnen und -betreuer zwischen Österreich über Ungarn nach Rumänien. Aktuelle Streckeninformation der ÖBB. ÖBB Güterverkehr: Nach aktuellem Stand verkehren alle Güterzüge und Verbindungen der ÖBB Rail Cargo Group laut Fahrplan ohne Einschränkung. In der Slowakei, Tschechien und Italien werden Lok- und Lokführerwechsel an den Grenzen durchgeführt. Flugverkehr: Der Passagierverkehr am Flughafen Wien-Schwechat wurde stark eingeschränkt. Der Flughafen ist aber weiterhin durchgehend in Betrieb und steht vor allem für die Rückholung österreichischer Reisender sowie die Anlieferung wichtiger Güter, wie Medikamente oder dringend benötigte Waren zur Verfügung. Die Austrian Airlines (AUA) verlängert die temporäre Einstellung des Flugbetriebes bis 31. Mai 2020 gestrichen. Der City Airport Train pausiert derzeit temporär. Die regionalen Flughäfen in Österreich haben den Linienflug- und Charterverkehr vorläufig ausgesetzt. Der Luftfracht- und Luftfrachtersatzverkehr sowie Flüge der General Aviation finden statt. Mitarbeiterentsendung: Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen 1. Allgemeines Distanz von mindestens 1 Meter gründliches Händewaschen nicht mit den Händen ins Gesicht greifen in den gebeugten Ellenbogen Husten oder Nießen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt wird 2. Arbeitshygiene auf der Baustelle Bereitstellung von Desinfektionsmittel in sanitären u. sozialen Einrichtungen Desinfektion bei der Nutzung von Fahrzeugen/Maschinen/Werkzeugen vor
Nutzung durch eine andere Person wenn Desinfektion im Einzelfall nicht möglich – Verwendung von Handschuhen 3. Organisatorische Maßnahmen wirksames Trennen von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie von Beschäftigten zeitliche Staffelung und örtliche Entflechtung aller Beschäftigten Trennen von Arbeitsbereichen von unterschiedlichen Gewerken Anzahl der Beschäftigten an einem Ort möglichst gering 4. Arbeitsausrüstung Arbeiten in Freiem: wenn Mindestabstand von 1 Meter nicht durchgängig gewahrt ist – Mund-Nasen-Schutz o. Vollvisier Arbeit in geschlossenen Räumen: wenn Mindestabstand von 1 Meter nicht durchgängig gewahrt ist – Mund-Nase-Schutz – wenn vorhanden: Atemschutzmaske Klasse FFP 1 Arbeit in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen: Prüfung ob Arbeiten unbedingt notwendig; zwingend Atemschutzmaske mindestens der Klasse FFP 2 5. Risikogruppen: Dürfen nicht tätig werden 6. Minimierungspflicht beim Transport Mindestabstand von 1 Meter muss auch in den Fahrzeugen (Transport zur Baustelle), bei Nutzung von Verkehrswegen und im Baustellenverkehr eingehalten werden! 7. Schlafräume: Belegung nicht mehr als eine Person 8. Bauarbeitenkoordination Vorgeschriebener SiGe-Plan bzgl. festgelegter Maßnahmen Handel (Zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2020, 10:00 Uhr) Teleworking: Unternehmen werden aufgefordert, dort wo es umsetzbar ist, ihren Mitarbeitern Teleworking von zu Hause zu ermöglichen. Die Österreichische Wirtschaftskammer (WKO) bietet einen Vordruck für die Kennzeichnung von Schlüsselarbeitskräften an, um die Bewegungsfreiheit jener Mitarbeiter sicherzustellen, die im Betrieb unabkömmlich sind.
Details für den Handel: Mit Mai wird das Betreten des Kundenbereichs der meisten Betriebsstätten - auch Einkaufszentren und Markthallen - wieder zulässig sein. Dies umfasst neben allen Handelsunternehmen beispielsweise auch persönliche Dienstleistungen (Friseure, Kosmetik, Fußpflege) oder Dienstleistungsbranchen, die in der Beratung von Kunden tätig sind wie Unternehmensberater, IT-Dienstleister, etc. Verbleibende Beschränkungen konzentrieren sich auf bestimmte Gastronomiebetriebe, Sportstätten und Freizeit- sowie Ausbildungseinrichtungen. Für den Handel gelten die Öffnungszeitenbestimmungen wie vor Beginn von COVID-19 (werktags Mo.-Sa. 07:40-bis 19:00). Beim Betreten von Betriebsstätten gilt Folgendes: Mindestabstand von 1 Meter (außer für Personen aus gemeinsamen Haushalten) Maskenpflicht beim Einkaufen und bei Dienstleistungen bleibt für Arbeitnehmer und Kunden aufrecht. Dies kann bei Unternehmern und Mitarbeitern entfallen, wenn zwischen Kunden und Unternehmer/Mitarbeiter eine geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist (z.B. Acrylglastrennwand), die einen gleichen Schutz gewährleisten Pro Kunde müssen 10 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (gilt nunmehr auch in Lebensmittelgeschäften) Auf Märkten im Freien gelten diese Verhaltensregeln ebenfalls. Ausgenommen davon ist lediglich die Vorgabe, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen müssen. Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn Unternehmer und deren Mitarbeiter beim Kunden tätig werden. Die Regelung der 10 m2 pro Kunde gelten auch in Einkaufszentren und Markthallen. In diesen sind die Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzurechnen. Ist der Kundenbereich eines Unternehmens kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Sonderregelungen wegen Eigenart der Dienstleistung wie Friseur Falls der Mindestabstand von 1 Meter oder das Tragen mechanischer Schutzvorrichtungen auf Grund der Eigenart der Dienstleistung (z.B. Friseure, Änderungsarbeiten im Modehandel, Fotografen und Kosmetiker) nicht möglich ist, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Es ist sinnvoll sich dazu informieren, ob der jeweilige Fachverband eine Empfehlung erstellt hat.
Hier die von der WKÖ detailliert aufgelisteten Kriterien für das Offenhalten oder Schließen von Betrieben zum Download. Die Bundesregierung hat die bisher erlaubten Lieferzeiten für Lebensmittelhandel und Drogerien bis Sonntagnacht und an Feiertagen ausgedehnt. Die Verordnung ist vorerst bis zum 31. Mai in Kraft. Tourismus und Gastronomie (Zuletzt aktualisiert am 28. April 2020, 14:45 Uhr) Restaurants und Lokale dürfen ab 15. Mai von 6.00 bis 23.00 Uhr öffnen. Pro Tisch dürfen vier Erwachsene und zusätzlich minderjährige Kinder Platz nehmen, zwischen den Tischen muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. "Es wird keine freie Sitzauswahl geben", kündigte Köstinger an. Um Warteschlangen zu vermeiden, sollen "in der Regel vor dem Besuch eines Lokals Tische reserviert werden". Schankbetrieb an der Theke ist nicht erlaubt. Die neue Serviceplattform openhotels.at hilft bei der Suche nach geöffneten Hotels in Österreich. Ab 29. Mai dürfen Beherbergungsbetriebe wieder für private Nächtigungen öffnen, ebenso Sehenswürdigkeiten und touristische Betriebe. Outdoor-Tierparks wie Schönbrunn dürfen bereits ab 15. Mai wieder aufsperren. Für Indoorbereiche gilt zusätzlich die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Beschränkung auf mindestens zehn Quadratmeter Platz pro Besucher. Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ebenfalls ab 29. Mai wieder öffnen. Quelle: Land Tirol, WKO, AHK Österreich
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