Österreich - Tischler NRW

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Österreich - Tischler NRW
Österreich
Update vom 4. Mai 2020

Die aufgrund der Corona-Pandemie geltenden Ausgangsbeschränkungen sind mit 1. Mai zu
Ende. Was bleibt, ist der Ein-Meter-Abstand. Ab 1. Mai sind auch Versammlungen für
maximal zehn Personen wieder erlaubt. In Restaurants sind ab 15. Mai vier Personen plus
Kinder pro Tisch erlaubt, Hotels und Schwimmbäder dürfen ab 29. Mai wieder öffnen. Die
Schulen öffnen ab 4. Mai in Etappen je nach Schulstufe. Das Tragen eines Mund-Nasen-
Schutzes in allen offenen Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist
verpflichtend. Für die Unternehmen wurde ein umfangreiches Hilfspaket mit einer
gelockerten Kurzarbeitsregelung, Garantien, Krediten und steuerlichen Maßnahmen
geschnürt. Die Grenzen zu den Nachbarländern sind für den Personenverkehr weitgehend
gesperrt. Zum Teil gibt es Ausnahmen für beruflich notwendige Fahrten. Bitte erkundigen Sie
sich vor Fahrtantritt über die aktuelle Lage!

Allgemeine Informationen

(Zuletzt aktualisiert am 30. April 2020, 11:00 Uhr)

Ausgangsbeschränkungen:

Die seit Sonntag, 15. März 2020 geltenden landesweiten Ausgangsbeschränkungen werden
mit 1. Mai aufgehoben, jedoch durch neue Regeln ersetzt werden. Bis dahin ist die
Bevölkerung noch dazu aufgerufen, zu Haus zu bleiben (außer für die vier Gründe
Berufsarbeit, Besorgungen, HIlfe für Andere und Bewegung im Freien). Der private Bereich
ist von den Verkehrsbeschränkungen formalrechtlich nicht dezidiert umfasst. Es wird jedoch
empfohlen, soziale Kontakte zu reduzieren und damit ein neuerliches Ansteigen der
Infektionszahlen zu verhindern. Weitere Informationen dazu hier.

Ab 1. Mai ist das Ausgehen generell wieder erlaubt, dabei gilt es aber weiter den
Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Kleine Treffen und Veranstaltungen (außer
Demonstrationen) mit bis zu zehn Personen sind damit wieder möglich.

Ab 1. Mai sollen alle Geschäfte und Dienstleister öffnen dürfen, ab 15. Mai
Gastronomiebetriebe. Beherbergungsbetriebe dürfen ab 29. Mai wieder aufsperren. Mehr
dazu unter Tourismus und Gastronomie.

Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrgemeinschaften sowie in
Geschäften und in Sehenswürdigkeiten und touristischen Betrieben im Indoorbereichen,
muss Mund-Nasenschutz getragen werden. Grundsätzlich muss ein Mindestabstand von
einem Meter eingehalten werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Abstand von
einem Meter jedoch künftig unterschritten werden.

Events: Das bereits bis Ende Juni geltende Veranstaltungsverbot wurde für diese Bereiche
bis 31. August verlängert. Großveranstaltungen, wo viele Menschen eng zusammenstehen,
sind nicht erlaubt. Andere Eventformate im Kunst- und Kulturbereich müssen sich an die
geltenden Regeln wie 20 m2/Person, Abstandsregeln und Desinfektionsmaßnahmen halten.
Neue Entscheidungen werden in Abstimmung mit den jeweiligen Ressorts Mitte Mai
getroffen.

Ab 1. Mai dürfen Sportstätten für den Breitensport im Freien wieder öffnen. Auch hier
gelten die bekannten Abstandsregeln - also mindestens ein Meter Abstand zwischen zwei
Personen. Was heißt das in der Praxis: Tennis ist möglich (Einzel aber nicht Doppel),
Mannschaftssportarten wie Fußball nicht. Allerdings soll es auch für Mannschaftssportarten
Trainingsmöglichkeiten im Freien geben - allerdings ohne, dass Matches gespielt werden. Ab
Ende Mai soll dann auch wieder Hallensport erlaubt sein - allerdings weiterhin unter
Einhaltung der Abstandsregeln.

Regionale Quarantäne:

Aktuell gibt es in Österreich keine regionalen Quarantänegebiete mehr.

Schulen und Unis:

Der Lehrbetrieb an Universitäten, Fach- und pädagogischen Hochschulen wurde auf
Fernlehre um- bzw. gänzlich für das Sommersemester eingestellt. Ab Anfang Mai wird der
Schulbetrieb stufenweise wieder hochgefahren werden. Den Anfang machen Anfang Mai die
Maturanten und Abschlussklassen sowie zum Teil (je nach Bundesland unterschiedlich) die
Kindergartenkinder. Am 18. Mai folgen die 6- bis 14-jährigen mit Einschränkungen (pro
Klasse zwei Gruppen, die abwechselnd Montag, Dienstag, Mittwoch bzw. Donnerstag und
Freitag unterrichtet werden). Ab 29. Mai die Älteren.

Wenn für die Eltern keine andere Alternative möglich ist, gibt es Betreuungsmöglichkeiten in
den Schulen. Dieses Angebot ist für jene Kinder gedacht, deren Eltern in sensiblen Bereichen
wie Exekutive, Gesundheitsversorgung etc. arbeiten.
Justiz:

Der Parteienverkehr an Ämtern und Gerichten wurde eingeschränkt. Parteienverkehr ist nur
noch nach persönlicher Terminvereinbarung möglich. Alle wichtigen Fristen werden bis bis 1.
Mai unterbrochen.

Grenzverkehr

(Zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2020, 10:30 Uhr)

Einreise nach Österreich:

Die Gesundheitskontrollen bei Grenzübergänge zu allen Nachbarländern: Bei der Einreise
muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, dass keine SARS-CoV-2-Infektion
vorliegt. Alternativ ist für Österreicherinnen und Österreicher sowie Personen mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich auch eine 14-tägige Heimquarantäne möglich.
Auch die Durchreise ist (ohne Zwischenstopp) erlaubt. Weiterhin zulässig ist unter anderem
auch der Güterverkehr.

Die gleichen Gesundheitskontrollen – ärztliches Zeugnis oder 14 Tage Heimquarantäne –
gelten auch für alle, die auf dem derzeit ohnehin sehr beschränkten Luftweg nach Österreich
kommen. Der Flughafen Wien bietet ab 4. Mai PCR-Tests an. Das Ergebnis, ob man mit dem
Coronavirus infiziert ist oder nicht, soll innerhalb von zwei bis drei Stunden vorliegen. Bei
einem negativen Befund ersparen sich die Passagiere die 14-tägige Quarantäne. Auch kann
eine bereits angetretene Quarantäne damit vorzeitig beendet werden. Positive Testungen
werden hingegen sofort der Behörde gemeldet, die dann die entsprechenden Schritte zur
weiteren Behandlung einleitet.

Der Fernbusanbieter Flixbus stellte den Betrieb vorübergehend ein. Davon betroffen sind
auch Verbindungen zwischen Deutschland und Österreich.

Einreise aus DEUTSCHLAND

Die Bundesregierung hat eine weltweite Reisewarnung infolge der Coronavirus-Pandemie
ausgesprochen und bis mindestens 14. Juni verlängert.

Auf österreichischer Seite wird streng kontrolliert. Personen, die nach Österreich einreisen
wollen, müssen im Rahmen der Kontrolle ein ärztliches Zeugnis (molekularbiologischer Test
– nicht älter als vier Tage) vorweisen. Abweichend davon können österreichische
Staatsbürger sowie Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in Österreich einreisen, wenn sie unverzüglich eine 14-tägige Heimquarantäne
antreten. Diese Auflage muss per Unterschrift bestätigt werden.
Ausnahmen gibt es für den Berufsverkehr. Für den Berufspendlerverkehr und
Berufsdienstleistungsverkehrs in Nicht-Quarantäne-Gebiete ist eine entsprechende
Bestätigung des Auftraggebers an der Grenze vorzuweisen, dass das Unternehmen bzw. die
Mitarbeiter einen Auftrag in Österreich zu erfüllen haben. Berufpendler sollten folgendes
ausgefülltes Formular in die Windschutzscheibe des Autos legen: Pendlerbescheinigung. Das
Mitführen eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises ist ebenso verpflichtend. An
der Grenze werden Gesunheitskontrollen durchgeführt. Sowohl im Fahrzeug als auch vor Ort
muss ein Abstand zwischen den Personen von mindestens einem Meter eingehalten
werden.

ANDERE NACHBARLÄNDER: Die österreichischen Grenzen zu Italien, der Schweiz,
Tschechien, der Slowakei, Slowenien und Ungarn sind für den Personenverkehr ebenfalls
praktisch geschlossen. Ausnahmen gibt es zum Teil für Berufspendler. Kleine
Grenzübergänge von Österreich zu den Nachbarländern sind gänzlich zu. Kontrollen gibt es
an fast allen offenen Grenzübergängen. Ausnahmen gelten zur Ausreise für unerlässliche
Fahrten sowie Geschäftsreisen, Lastwagen-Fahrer und zum Beispiel für Berufspendler, die im
Gesundheitswesen arbeiten.

Einreise nach Deutschland:

Deutschland hat die Grenzen zu Österreich, zur Schweiz, zu Frankreich, Dänemark und auch
Luxemburg für den Personenverkehr geschlossen. Kleinere Grenzübergänge sind gänzlich
geschlossen. Die Liste der offenen Grenzübergänge für Deutschland ist hier einsehbar.
Rückreisende nach Deutschland aus den Ländern Italien, Österreich, Schweiz – also an den
Grenzübergängen in Baden-Württemberg und Bayern – werden durch einen Text auf den
elektronischen Hinweisschildern an den Autobahnen und in anderer geeigneter Weise, auch
auf anderen Straßen (Einreiserouten), beim Grenzübertritt nach Deutschland gebeten, sich
nach Rückkehr 14 Tage zu Hause aufzuhalten. Die Quarantäne gilt verpflichtend für
Menschen, die aus dem Ausland einreisen. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 150
Euro bis 25.000 Euro. Dies gilt unabhängig davon, ob ein konkreter Corona-Verdachtsfall
vorliegt. Die Bundespolizei wird ihrerseits in diesem Sinne auch durch Hinweise an den
Grenzübergängen tätig.

Vier Ausnahmen gibt es für den für Berufspendler, Geschäftsreisende mit dringenden
Terminen (Vorsicht: zeitliche Beschränkung auf wenige Tage - siehe unten), den
Güterverkehr und Transitreisende. Arbeitnehmer benötigen einen vom Arbeitgeber
ausgestellten Passierschein, der die Notwendigkeit zum Grenzübertritt für die
Arbeitstätigkeit bescheinigt. Ein entsprechendes Formular für Pendler gibt es HIER zum
Download. Deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit Aufenthaltsstatus sowie erstem
Wohnsitz in Deutschland dürfen nach wie vor nach Deutschland einreisen.
Aus Österreich einreisende Personen müssen grundsätzlich in eine 14-tägige
Heimquarantäne. Bestimmte Sektoren, wie der Gesundheitsbereich oder kritische
Infrastruktur, sind generell von der Quarantänepflicht ausgenommen.

Ausnahmen bestehen für die Einreise aus zwingend notwendigen und unaufschiebbaren
beruflichen Gründen für wenige Tage; die Anzahl der Tage unterscheidet sich dabei je nach
Bundesland.

Wichtig wird es sein, dass betroffene Mitarbeiter eine Bestätigung des Arbeitgebers
mitführen, dass die berufliche Tätigkeit zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.

Transit Großes Deutsches Eck
Ein Transit über das Große Deutsche Eck (Autobahnverbindung Walserberg-Kufstein) ist
derzeit nicht möglich.

Transit Kleines Deutsches Eck
Der Transit über das Kleine Deutsche Eck (Verbindung Flachgau-Pinzgau, Grenze
Steinpass/Melleck, Walserberg Autobahn und Walserberg Bundesstraße) ist für alle
Berufspendler sowie Mitarbeiter von Blaulichtorganisationen und kritischer
Infrastruktur möglich. Voraussetzung für den Grenzübertritt ist eine ausgefüllte Bestätigung
des Arbeitgebers. Für österreichische Unternehmen kann diese hier für deutsche
Unternehmen hier heruntergeladen werden. Seit 24. April sind auch Fahrten zum Arzt oder
ins Spital, Fahrten von Selbstständigen (z.B. Ein-Personen-Unternehmern) sowie alle Arten
von Warentransporten über das Kleine Deutsche Eck wieder erlaubt.

Bayern: So ist z.B. bei der Durchführung eines Auftrages in Bayern und der damit
einhergehenden Einreise (zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder
medizinisch veranlasste Einreise in das Bundesgebiet) eine Quarantäne nicht notwendig. Der
Zeitraum, für den der Aufenthalt nach Einreise aus zwingenden beruflichen Gründen ohne
Quarantäne zulässig ist, unterscheidet sich dabei von Bundesland zu Bundesland; in Berlin ist
er beispielsweise mit fünf Tagen angegeben, in Bayern liegt nach einer ersten Durchsicht gar
keine zeitliche Befristung vor. In Hessen ist der Zeitraum sogar nur mit 72 Stunden begrenzt.
Wir gehen jedoch aufgrund der Musterverordnung davon aus, dass auch bei einer Einreise
nach Bayern der Zeitraum für den Aufenthalt nicht über 5 Tagen liegen sollte.

Bei der Durchführung eines Auftrages in Österreich durch ein deutsches Unternehmen und
anschließender Rückreise nach Bayern sieht die Verordnung vor, dass eine Quarantäne nicht
angeordnet wird bei Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten
habe

Einige deutsche Bundesländer haben mit 10. April die Einreisebestimmungen nochmals
verschärft und großteils befristet bis zum 19./20. April eine verpflichtende Quarantäne nach
der Einreise aus dem Ausland beschlossen.
Im Folgenden die Rechtsgrundlagen und Kontaktdaten der einzelnen Bundesländer:

Verordnung Bayern, Verordnung Berlin, Verordnung Brandenburg, Verordnung Hessen,
Verordnung Hamburg, Verordnung Nordrhein-Westfalen, Verordnung Niedersachsen,
Verordnung Thüringen, Verordnung Schleswig-Holstein, Verordnung Sachsen-Anhalt,
Verordnung Sachsen, Verordnung Saarland, Verordnung Bremen.

In manchen Bundesländern wurde noch kein Verordnungstext veröffentlicht. Dort gilt bis auf
weiteres die alte Rechtslage, die aber auch Einschränkungen für den Aufenthalt im oder die
Einreise in das Bundesland vorsehen kann:
Verordnung Rheinland-Pfalz, Verordnung Baden-Württemberg, Verordnung Mecklenburg-
Vorpommern

Personenverkehr Straße:

Mit Stand 4. Mai 2020 ist die Überwachung der Kurzparkzonen in folgenden
Landeshauptstädten wieder gültig:

             Wien
             Salzburg
             Eisenstadt
             Bregenz
             St. Pölten

             Innsbruck
             Graz
             Linz

Ausgesetzt bleibt noch bis 16. Mai 2020 Klagenfurt (maximale Parkdauer drei Stunden)

Straßen-Güterverkehr:

Der Warenverkehr soll weiter gewährleistet werden. Allerdings wird das Personal (also z.B.
Lkw-Fahrer) Gesundheitskontrollen unterzogen. Es gibt daher für den Güterverkehr zum Teil
Wartezeiten von mehreren Stunden.

Bis 17. Mai 2020 ist das Lkw-Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Lkw ab 7,5 Tonnen
sowie für Lkw mit Anhänger (wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des
Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt), gem. StVO § 42 (1) + (2)
aufgehoben.
ÖBB Personenverkehr:

Innerhalb Österreichs wurde der Reisezugverkehr stark reduziert. Bitte erkundigen Sie sich
vor Fahrtantritt über den aktuellen Fahrplan direkt bei den ÖBB. Nach Deutschland und
Ungarn ist derzeit nur ein eingeschränkter, internationaler Zugverkehr möglich. Zwischen
Österreich und folgenden Ländern fahren keine Personenzüge mehr: Italien, Schweiz,
Tschechische Republik, Slowakei und Slowenien. Grundsätzlich ist der Personenverkehr
nach Deutschland seit 16. März 2020 ausschließlich für Personen mit gültigen, deutschen
Reisedokumenten bzw. Personen mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland möglich. Ab
Mai gibt es eine Korridorlösung für 24-Stunden-Personenbetreuerinnen und -betreuer
zwischen Österreich über Ungarn nach Rumänien. Aktuelle Streckeninformation der ÖBB.

ÖBB Güterverkehr:

Nach aktuellem Stand verkehren alle Güterzüge und Verbindungen der ÖBB Rail Cargo
Group laut Fahrplan ohne Einschränkung. In der Slowakei, Tschechien und Italien werden
Lok- und Lokführerwechsel an den Grenzen durchgeführt.

Flugverkehr:

Der Passagierverkehr am Flughafen Wien-Schwechat wurde stark eingeschränkt. Der
Flughafen ist aber weiterhin durchgehend in Betrieb und steht vor allem für die Rückholung
österreichischer Reisender sowie die Anlieferung wichtiger Güter, wie Medikamente oder
dringend benötigte Waren zur Verfügung. Die Austrian Airlines (AUA) verlängert die
temporäre Einstellung des Flugbetriebes bis 31. Mai 2020 gestrichen. Der City Airport Train
pausiert derzeit temporär. Die regionalen Flughäfen in Österreich haben den Linienflug- und
Charterverkehr vorläufig ausgesetzt. Der Luftfracht- und Luftfrachtersatzverkehr sowie Flüge
der General Aviation finden statt.

Mitarbeiterentsendung: Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen

           1. Allgemeines
           Distanz von mindestens 1 Meter
           gründliches Händewaschen
           nicht mit den Händen ins Gesicht greifen
           in den gebeugten Ellenbogen Husten oder Nießen oder in ein Taschentuch, das
           dann sofort entsorgt wird

           2. Arbeitshygiene auf der Baustelle
           Bereitstellung von Desinfektionsmittel in sanitären u. sozialen Einrichtungen
           Desinfektion bei der Nutzung von Fahrzeugen/Maschinen/Werkzeugen vor
Nutzung durch eine andere Person
           wenn Desinfektion im Einzelfall nicht möglich – Verwendung von Handschuhen

           3. Organisatorische Maßnahmen
           wirksames Trennen von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie von
           Beschäftigten
           zeitliche Staffelung und örtliche Entflechtung aller Beschäftigten
           Trennen von Arbeitsbereichen von unterschiedlichen Gewerken
           Anzahl der Beschäftigten an einem Ort möglichst gering

           4. Arbeitsausrüstung
           Arbeiten in Freiem: wenn Mindestabstand von 1 Meter nicht durchgängig
           gewahrt ist – Mund-Nasen-Schutz o. Vollvisier
           Arbeit in geschlossenen Räumen: wenn Mindestabstand von 1 Meter nicht
           durchgängig gewahrt ist – Mund-Nase-Schutz – wenn vorhanden:
           Atemschutzmaske Klasse FFP 1
           Arbeit in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen: Prüfung ob
           Arbeiten unbedingt notwendig; zwingend Atemschutzmaske mindestens der
           Klasse FFP 2

           5. Risikogruppen: Dürfen nicht tätig werden

           6. Minimierungspflicht beim Transport
           Mindestabstand von 1 Meter muss auch in den Fahrzeugen (Transport zur
           Baustelle), bei Nutzung von Verkehrswegen und im Baustellenverkehr
           eingehalten werden!

           7. Schlafräume: Belegung nicht mehr als eine Person

           8. Bauarbeitenkoordination
           Vorgeschriebener SiGe-Plan bzgl. festgelegter Maßnahmen

Handel

(Zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2020, 10:00 Uhr)

Teleworking:

Unternehmen werden aufgefordert, dort wo es umsetzbar ist, ihren Mitarbeitern
Teleworking von zu Hause zu ermöglichen. Die Österreichische Wirtschaftskammer (WKO)
bietet einen Vordruck für die Kennzeichnung von Schlüsselarbeitskräften an, um die
Bewegungsfreiheit jener Mitarbeiter sicherzustellen, die im Betrieb unabkömmlich sind.
Details für den Handel:

Mit Mai wird das Betreten des Kundenbereichs der meisten Betriebsstätten - auch
Einkaufszentren und Markthallen - wieder zulässig sein. Dies umfasst neben allen
Handelsunternehmen beispielsweise auch persönliche Dienstleistungen (Friseure, Kosmetik,
Fußpflege) oder Dienstleistungsbranchen, die in der Beratung von Kunden tätig sind wie
Unternehmensberater, IT-Dienstleister, etc. Verbleibende Beschränkungen konzentrieren
sich auf bestimmte Gastronomiebetriebe, Sportstätten und Freizeit- sowie
Ausbildungseinrichtungen. Für den Handel gelten die Öffnungszeitenbestimmungen wie vor
Beginn von COVID-19 (werktags Mo.-Sa. 07:40-bis 19:00).

Beim Betreten von Betriebsstätten gilt Folgendes:

            Mindestabstand von 1 Meter (außer für Personen aus gemeinsamen
          Haushalten)

            Maskenpflicht beim Einkaufen und bei Dienstleistungen bleibt für
          Arbeitnehmer und Kunden aufrecht. Dies kann bei Unternehmern und
          Mitarbeitern entfallen, wenn zwischen Kunden und Unternehmer/Mitarbeiter
          eine geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist (z.B.
          Acrylglastrennwand), die einen gleichen Schutz gewährleisten
           Pro Kunde müssen 10 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung
          stehen (gilt nunmehr auch in Lebensmittelgeschäften)

Auf Märkten im Freien gelten diese Verhaltensregeln ebenfalls. Ausgenommen davon ist
lediglich die Vorgabe, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen müssen.

Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn Unternehmer und deren
Mitarbeiter beim Kunden tätig werden.

Die Regelung der 10 m2 pro Kunde gelten auch in Einkaufszentren und Markthallen. In diesen
sind die Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzurechnen. Ist der
Kundenbereich eines Unternehmens kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die
Betriebsstätte betreten.

Sonderregelungen wegen Eigenart der Dienstleistung wie Friseur

Falls der Mindestabstand von 1 Meter oder das Tragen mechanischer Schutzvorrichtungen
auf Grund der Eigenart der Dienstleistung (z.B. Friseure, Änderungsarbeiten im Modehandel,
Fotografen und Kosmetiker) nicht möglich ist, ist durch sonstige geeignete
Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Es ist sinnvoll sich dazu informieren,
ob der jeweilige Fachverband eine Empfehlung erstellt hat.
Hier die von der WKÖ detailliert aufgelisteten Kriterien für das Offenhalten oder Schließen
von Betrieben zum Download.

Die Bundesregierung hat die bisher erlaubten Lieferzeiten für Lebensmittelhandel und
Drogerien bis Sonntagnacht und an Feiertagen ausgedehnt. Die Verordnung ist vorerst bis
zum 31. Mai in Kraft.

Tourismus und Gastronomie

(Zuletzt aktualisiert am 28. April 2020, 14:45 Uhr)

Restaurants und Lokale dürfen ab 15. Mai von 6.00 bis 23.00 Uhr öffnen. Pro Tisch dürfen
vier Erwachsene und zusätzlich minderjährige Kinder Platz nehmen, zwischen den Tischen
muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. "Es wird keine freie
Sitzauswahl geben", kündigte Köstinger an. Um Warteschlangen zu vermeiden, sollen "in der
Regel vor dem Besuch eines Lokals Tische reserviert werden". Schankbetrieb an der Theke ist
nicht erlaubt.

Die neue Serviceplattform openhotels.at hilft bei der Suche nach geöffneten Hotels in
Österreich.

Ab 29. Mai dürfen Beherbergungsbetriebe wieder für private Nächtigungen öffnen, ebenso
Sehenswürdigkeiten und touristische Betriebe. Outdoor-Tierparks wie Schönbrunn dürfen
bereits ab 15. Mai wieder aufsperren. Für Indoorbereiche gilt zusätzlich die Pflicht einen
Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Beschränkung auf mindestens zehn Quadratmeter
Platz pro Besucher. Schwimmbäder und Freizeitanlagen können ebenfalls ab 29. Mai wieder
öffnen.

Quelle: Land Tirol, WKO, AHK Österreich
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