Steuern und Recht im Jahresüberblick - Indirekte Steuern und Zoll 30. November 2021 - Deloitte

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Steuern und Recht im Jahresüberblick - Indirekte Steuern und Zoll 30. November 2021 - Deloitte
Steuern und Recht
im Jahresüberblick
Indirekte Steuern und Zoll
30. November 2021
Steuern und Recht im Jahresüberblick - Indirekte Steuern und Zoll 30. November 2021 - Deloitte
Agenda

                      Umsatzsteuer                                    Zoll                         Energiesteuer und Stromsteuer
          • Umsatzsteuerliche Organschaft           • Aktuelle Rechtsprechung zu Einzelfragen   • Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der
                                                      der Einfuhrumsatzsteuer                     Hauptzollämter
          • E-Commerce-Paket: Erste Erfahrungen
            mit den umsatzsteuerlichen Änderungen                                               • Ausblick auf die geplanten Änderungen
            im Onlinehandel                                                                       der Energiesteuerrichtlinie durch das
                                                                                                  „Fit for 55“-Package
          • Umsatzbesteuerung von Aufsichtsräten
                                                                                                • Plastiksteuer

Deloitte 2021                                                                                                                             2
Steuern und Recht im Jahresüberblick - Indirekte Steuern und Zoll 30. November 2021 - Deloitte
Überblick über die Referierenden

                Philipp Hamann                  Dr. Ulrich Grünwald         Inga Kruse
                Manager                         Partner, RA StB             Senior Manager, RA (Syndikus, StB)
                Global Trade Advisory           Indirect Tax                Indirect Tax
                Frankfurt                       Berlin                      Berlin

                T: +49 69 75695 6773            T: +49 30 25468 258         T: +49 30 25468 5704
                M: +49 151 580 76 803           M: +49 173 2321947          M: +49 151 5807 4475
                E: phamann@deloitte.de          E: ugruenwald@deloitte.de   E: ikruse@deloitte.de

                Tino Wunderlich                 Christoph Gach              Lukas Hechl
                Director, RA StB                Senior Manager              Senior Manager, StB
                Indirect Tax (VAT/Energy Tax)   Indirect Tax                Indirect Tax
                Berlin                          Hamburg                     München

                T: +49 30 25468 165             T: +49 40 32080 4679        T: +49 89 29036 6224
                M: +49 151 5800 1165            M: +49 151 5807 7034        M: +49 151 5807 5919
                E: twunderlich@deloitte.de      E: cgach@deloitte.de        E: lhechl@deloitte.de

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Umsatzsteuer

Deloitte 2021   4
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Umsatzsteuerliche Organschaft

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Organschaft
Voraussetzungen

Finanzielle Eingliederung                                                  Wirtschaftliche Eingliederung
unmittelbar (> 50 % Stimmrechte) oder mittelbar                            • Tätigkeit der OG in einem engen wirtschaftlichen
                                                                             Zusammenhang mit der Tätigkeit des OT
                                                                           • Leistungsbeziehungen zwischen OT und OG

                                                         Organträger

                                                       Organgesellschaft

Organisatorische Eingliederung
• organisatorische Maßnahmen zur tatsächlichen
  Ausführung des OT-Willens
• (teilweise) Personalunion der GF-Organe
• institutionell abgesicherte Eingriffsmöglichkeiten

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Steuern und Recht im Jahresüberblick - Indirekte Steuern und Zoll 30. November 2021 - Deloitte
Organschaft
Rechtsfolgen

        OT = Unternehmer
        Ausübung der umsatzsteuerlichen Rechte und
        Pflichten durch den OT für den Organkreis

                                                         Organträger
                                                     nicht steuerbare Innenumsätze
                                                           kein Vorsteuerabzug

                                                     Organgesellschaft

                                                                                     Haftung der OG

        OG nicht deklarationspflichtig

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Steuern und Recht im Jahresüberblick - Indirekte Steuern und Zoll 30. November 2021 - Deloitte
FG Sachsen, Urteil vom 03.02.2021, 2 K 763/20
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Organschaften

                     Klägerin
                         OT
                Gesellschafter und GF

                                                                                                     Der OT kann den
                                                Bauleistungen                                        Zahlungsanspruch gegen
                     GmbH                                                 Bauträger                  den Bauträger nicht gem.
                       OG
                                                kein USt-Ausweis                                     § 27 Abs. 19 UStG abtreten.

    2011                2012            2013             2015             FA nimmt Kl.   Kl. tritt
    Bauleistung         Bauleistung     Insolvenz        Antrag Kl. auf   für USt 2011   Ansprüche
                                        der OG           USt-Erstattung   und 2012 in    gegen OG
                                                                          Anspruch.      an FA ab.

Deloitte 2021                                                                                                                      8
EuGH, Urteil vom 15.04.2021, C-868/19
Finanzielle Eingliederung

                                                                             EuGH
                                                                           C-868/19

            A-GmbH   M-GmbH   C              D   E   D-GbR

                                                                                             Beschränkung von OG auf juristische Personen und
                                                                                             Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter
                                                                                             neben dem OT nur Personen sind, die finanziell in das
                                                                                             Unternehmen des OT eingegliedert sind unionsrechtsgemäß?
                                  Klägerin
                                                                     FG Berlin-Brandenburg
                                                                          5 K 5044/19

Deloitte 2021                                          Deloitte Tax News                                                                                9
FG Münster, Urteil vom 25.03.2021, 5 K 547/18
Finanzielle Eingliederung

                                  50 %

                   GF        GF           LN         UP        GN

                  E-GmbH
                Komplementärin
                                                                    Klägerin ≠ OT der D-GmbH
                        0%        50 %   50,63 % 29,06 % 20,31 %

                                                GF        GF
                  Klägerin                                          Stimmenmehrheit der Gesellschafter einer
                GmbH & Co. KG                  D-GmbH
                                                                    Personengesellschaft an der GmbH
                                                                    für finanzielle Eingliederung der GmbH in die
                                                                    Personengesellschaft nicht ausreichend

Deloitte 2021                                                                                                       10
BFH, Urteil vom 26.08.2021, V R 13/20
Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

                            FA
                                                                                                        Drittwirkung der für eine OG entgegen
                                                                                                        § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergangenen Steuerfestsetzung
                                                              Drittwirkung
                            OT

                          PL-GmbH                                                                       Kein Vorsteuerabzug für OT
                             OG                                                                         aus den über die OG bezogenen Eingangsleistungen
                          PR-GmbH
                             OG
                                                                                                        Nichtbesteuerung der Innenleistungen
         Dritter            C-KG                      P-KG                        R-KG

                   C-GmbH     Kommanditist   F-GmbH     Kommanditist    F-GmbH      Kommanditist
                                                                                                        Keine Besteuerung der OG nach der bisherigen Rspr.
                                                                                                        und des OT nach der geänderten Rspr.
                     GF                        GF                            GF

Deloitte 2021                                                                       Deloitte Tax News                                                        11
BFH, Urteil vom 11.12.2019, XI R 16/18
EuGH Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft

                                                    EuGH
                                                  C-141/20

                                                             Steuerschuldner = Organträger

                  A
                                     C e.V.
                (KdöR)
                                                             Steuerschuldner = MwSt-Gruppe
                   51 %                 49 %

                          Klägerin
                                                             Maßstab für finanzielle Eingliederung
                           GmbH

                                                             Zulässige Typisierung der fehlenden Selbständigkeit

Deloitte 2021                                                                                                      12
BFH, Urteil vom 07.05.2020, V R 40/19
EuGH Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft

                                                      EuGH
                                                    C-269/20

                         FA

                vbA              hoheitlich
                      Klägerin                USt              Steuerschuldner = Mitglied des Organkreises
                OT                 7,6 %

                      U-GmbH                                   Steuerschuldner = Organkreis

Deloitte 2021                                                                                                13
E-Commerce-Paket
Erste Erfahrungen mit den umsatzsteuerlichen Änderungen
im Onlinehandel

                                                          14
Überblick
E-Commerce
                                                                                Telekommunikations-,                     Elektronischer Marktplatz oder
                                         Fernverkauf                           Rundfunk-, Fernseh- und                            Plattform
                                   (bisher: Versandhandel)                      elektronisch erbrachte
                                                                                                                 1   (Lieferung von Gegenständen über
                                                                               Dienstleistungen (TRFE)                   elektronische Schnittstellen)
   werden beeinflusst?
     Transaktionen

                                                 Waren                                      Dienstleistungen                                        Waren
                                                                                                                                  Elektronische
        Welche

                             Lieferant                    Kunde         Lieferant                  Kunde             Lieferant    Schnittstelle   Kunde

                                                                                                                                   Betreiber

                         •    Überwachung der Lieferschwellen bei   •     Erweiterung des derzeitigen MOSS zum   •   Einbeziehen von Schnittstellen-
                              grenzüberschreitenden B2C Verkäufen         OSS                                        Betreibern in die Lieferkette (wenn der
   Zu betrachtende

                         •    OSS und Import OSS (IOSS)             •     Jegliche grenzüberschreitende B2C-         Lieferant nicht in der EU ansässig ist
       Themen

                                                                          Dienstleistungen aus der EU und aus        oder die Ware aus dem Drittland
                         •    Neue Wertgrenze für aus Nicht-EU                                                       kommt), sodass davon ausgegangen
                              Ländern eingeführte Waren (150 €)           Nicht-EU Ländern können über den OSS
                                                                          abgewickelt werden                         wird, dass diese die betreffenden Güter
                         •    B2B oder B2C: Differenzierung von                                                      erworben und geliefert haben
                              unternehmerisch und nicht-                                                         •   Im Übrigen: Haftung des Betreibers für
                              unternehmerischen Kunden gewinnt                                                       vom Lieferanten nicht abgeführte
                              an Relevanz                                                                            Umsatzsteuer
Deloitte 2021                                                                                                                                                  15
Abwicklung der umsatzsteuerlichen Meldepflichten
 Registrierung im Bestimmungsland vs. (I)OSS-Verfahren

                                                           OSS EU-Regelung

                    Umsatzsteuerliche
                   Registrierung in allen                OSS Nicht-EU-Regelung
                relevanten Mitgliedstaaten

                                                                 IOSS

Deloitte 2021                                                                    16
OSS
Einzelheiten

                               OSS EU-Regelung – § 18j UStG                                                     OSS Nicht-EU-Regelung – § 18i UStG

          •     Unternehmer können die geschuldete Umsatzsteuer im Mitgliedstaat der        •   Unternehmer können die geschuldete Umsatzsteuer im Mitgliedstaat der
                Ansässigkeit anmelden und abführen                                              Ansässigkeit anmelden und abführen
          •     Teilnahme freiwillig                                                        •   Teilnahme freiwillig
          •     Anwendung nur einheitlich für die gesamte EU möglich                        •   Anwendung nur einheitlich für die gesamte EU möglich
          •     Vorsteuerbeträge müssen über                                                •   Vorsteuerbeträge müssen über
                 − Umsatzsteuer-Erklärungen nach nationalem Recht (für registrierte
                     Steuerpflichtige), oder im
                 − Vorsteuervergütungsverfahren (für nicht registrierte Steuerpflichtige)        −   Vorsteuervergütungsverfahren (für nicht registrierte Steuerpflichtige)
                     geltend gemacht werden                                                          geltend gemacht werden
          Steuerpflichtige:                                                                 Steuerpflichtige:
          • Nur in der EU ansässige Unternehmer
          • In der EU und im Drittland ansässige Unternehmer                                •   Nur im Drittland ansässige Unternehmer
          • Betreiber elektronischer Schnittstellen, die in der EU und oder im
              Drittland ansässig sind und Teil der fiktiven Lieferkette sind
          Leistungen:                                                                       Leistungen:
          • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen B2C                                     • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen B2C
          • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe (auch über elektronische
               Schnittstellen)
          • Lieferungen im Inland über elektronische Schnittstellen

Deloitte 2021                                                                                                                                                                 17
IOSS
Einzelheiten

                                                                    IOSS – Einfuhrregelung – § 18k UStG

          •     Unternehmer können die geschuldete Umsatzsteuer im Mitgliedstaat der Identifizierung anmelden und abführen
          •     Teilnahme freiwillig
          •     Anwendung nur einheitlich für die gesamte EU möglich

          Steuerpflichtige:
          • In der EU und im Drittland ansässige Unternehmer
          • Betreiber elektronischer Schnittstellen, die in der EU und oder im Drittland ansässig sind und Teil der fiktiven Lieferkette sind

          Leistungen:
          • Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Warenwert ≤ EUR 150

                    Steuerfreie Einfuhr, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG

                    Alternativ: Händler meldet über einen lokalen Vertreter
                    (besonderes Einfuhrverfahren, § 21a UStG)

Deloitte 2021                                                                                                                                   18
Besonderes Einfuhrverfahren
§ 21a UStG

Abfertigung durch Dienstleister im Namen und für Rechnung des Empfängers wenn,

                Antrag

                Keine Anwendung IOSS

                Voraussetzungen für Aufschubkonto (Zoll) erfüllt

                Beendigung Warenbewegung im Inland

                Keine verbrauchssteuerpflichtigen Waren

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OSS
Einzelheiten

Deloitte 2021   20
OSS
  Fristen

                         Meldung                  keine          § 108 Abs. 3 AO            Zahlung
                                          rückwirkende Meldung      gilt nicht.
                bis zum Ende des ersten                                            bis zum letzten Tag des auf
                Monats, der auf den                                                den Besteuerungszeitraum
                Meldezeitraum folgt                                                folgenden Monats

                1. Quartal: 30. April

                2. Quartal: 31. Juli

                3. Quartal: 31. Oktober

                4. Quartal: 31. Januar

Deloitte 2021                                                                                                    21
Meldungen
  Abgrenzung

                OSS                                                                          Intrastat
                                                                                     ab Berichtsmonat Januar 2022
                                                                                     keine Auskunftspflicht zur
                                                                                     Intrastat für im EU-Ausland
                                                              UStVA                  ansässige Unternehmer für
                                                                                     Lieferungen nach Deutschland,
                                           IOSS     Keine Doppelerfassung der
                                                                                     die über das OSS-Verfahren
                                                                                     abgewickelt werden.
                                                    Umsätze in der Meldung an das
                                                    Finanzamt, aber nachrichtliche
                                                                                     Versendungen aus Deutschland
                                                    Angabe als nicht steuerbare
                                                                                     ins EU-Ausland an Nicht-
                gebündelte Meldung der relevanten   Umsätze
                                                                                     Unternehmer sind weiterhin
                     Umsätze über das BZSt
                                                                                     auskunftspflichtig.

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Umsatzbesteuerung von Aufsichtsräten

                                       23
BFH, Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17)
  Abgrenzungskriterien

                                                                                             Handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener
                                          wirtschaftliches Risiko
                S-AG                                                                         Verantwortung

     100%           Entsendung
                                          Fixe Vergütung?                                    Bloße Mitwirkung an den Entscheidungen des AR (§ 108 I AktG)

                                                                                             Fahrlässigkeit begründet nur eine Verantwortlichkeit nach § 116
     Aufsichtsrat                         Variable Vergütung? (§ 113 Abs. 3 AktG)
                                                                                             AktG

                E-AG                                                                         Unerheblich: Entsendung durch S-AG, Abhängigkeit durch
                                          Sitzungsgeld, Spesen, Reisekostenerstattung… ?
                                                                                             Verrechnungspflicht

                 Eine Gutschrift über die Leistungen eines Aufsichtsrats, der kein Unternehmer ist, stellt keinen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2
                 UStG dar.
                 ↔ Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE (28.06.2021): „Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind,
                 ausgestellt werden.“

Deloitte 2021                                                                                                                                                      24
BMF-Schreiben vom 08.07.2021
  Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Anpassung Abschnitt 2.2 UStAE (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17))

     Kein Vergütungsrisiko bei               Keine Selbständigkeit aus anderen         Sonderfälle: Beamte und öffentliche
     Festvergütung                           Gründen                                   Bedienstete u.a.

     • Z.B.: pauschale                       • Unerheblich für Vergütungsrisiko:       • Übernahme eines AR-Mandats auf
       Aufwandsentschädigung für die Dauer     nachträgliche Auszahlung                  Veranlassung des Dienstherren und
       der Mitgliedschaft im AR                                                          Verpflichtung zur Abführung der
                                             • Haftung für pflichtwidriges Verhalten     Vergütung: Nicht-Beanstandung, wenn
     • Negativabgrenzung:                      nur nach § 116 AktG                       trotz Vergütungsrisiko keine
           − Sitzungsgelder für die                                                      Selbständigkeit angenommen wird
              tatsächliche Teilnahme
           − Aufwandsentschädigungen nach                                              • Geltung auch für:
              tatsächlich bemessenem                                                         − Mitglieder der Bundes- oder
              Aufwand                                                                           einer Landesregierung
                                                                                             − Mitglieder von Ausschüssen, die
     • Mischvergütung: Annahme der                                                              vom AR nach § 107 Abs. 3 AktG
       Selbständigkeit, wenn mind. 10% der                                                      bestellt wurden
       Gesamtvergütung (je Mandat) im                                                        − Mitglieder von anderen
       Kalenderjahr variabel sind (inkl.                                                        Gremien, die nicht der
       Aufwandsentschädigung, aber                                                              Ausübung, sondern der
       ohne Reisekostenerstattung)                                                              GF-Kontrolle einer
                                                                                                juristischen Person
                                                                                                oder Personen-
                                                                                                vereinigung dienen

Deloitte 2021                                            Deloitte Tax News                                                       25
BMF-Schreiben vom 19.08.2021
  Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistungen per Gutschrift

  BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17)

                             • Eine “Gutschrift” (Abrechnungsdokument) an einen Nicht-Unternehmer ist keine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne.
  Abrechnung an Nicht-
  Unternehmer                • Kein Fall des § 14c Abs. 2 UStG

  Abrechnung an              • Eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine Leistung, die nicht erbracht wurde, ist eine Rechnung im
  Unternehmer über eine        umsatzsteuerlichen Sinn.
  nicht erbrachte Leistung
                             • Fall des § 14c Abs. 2 UStG

                             • Erhebt ein Gutschriftsempfänger nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG wirksam Widerspruch gegen die ihm erteilte Gutschrift, verliert
  Widerspruch gegen eine       diese ihre Eigenschaft als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn.
  Gutschrift
                             • Allein mit dem Widerspruch wird aber nicht die Gefährdung des Steueraufkommens nach § 14c Abs. 2 UStG beseitigt.

Deloitte 2021                                                                                                                                                 26
Zoll

Deloitte 2021   27
EuGH, Beschluss vom 08.10.2020, C-621/19, Weindel Service Logistik
Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
                                                                                                                  § 15 UStG (Art. 168 Buchst. e) — Vorsteuerabzug
                                                                                                                 (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: (…)
                                                                                                                               2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein
                                                                                                                     §             Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind;

  Verfahren                   Sachverhalt
                              Der Kl. ist Logistikdienstleister in der Slowakei und führte Waren aus dem Drittland
                                                                                                                          CH-Lieferant                                          EU-Abnehmer
           Gericht            Schweiz in die Slowakei für einen schweizerischen Lieferanten ein, der rechtmäßiger
                                                                                                                                                     Zollanmelder
           (Slowakei)         Eigentümer der Waren war.
                                                                                                                                                     EUSt-Schuldner
                              In der Slowakei wurden die Waren aufbereitet für den Weiterversand an Abnehmer
                              des Lieferanten in der EU.                                                                                                  Kläger
                              Die Kosten für Verpackungsleistungen wurden dem schweizerischen Lieferanten in
                              Rechnung gestellt.                                                                                                            Auf-
                                                                                                                                                          bereitung
                              Bei der Einfuhr wurde der Kl. Schuldner der EUSt.
                                                                                                                                                          der Ware
          EuGH                Jedoch verweigerte die slowakische Steuerbehörde den Vorsteuerabzug, weil Kl.                                                  für
          Vorab-              weder Eigentum noch Verfügungsmacht an den Waren erworben hatte.                                                             Versand
          entscheidungs-      Die EUSt sei nicht eingepreist in das Dienstleistungsentgelt des Kl.
          ersuchen
                                                                                                                                   Drittland      Slowakei               andere
                              Der EuGH verweist auf DSV Road-Urteil (C-187/14): wenn keine Kosten für die
                                                                                                                                                                         EU-Mitgliedstaaten
                              vorgelagerte Einfuhr entstehen oder diese Kosten nicht enthalten sind im Preis für                   Schweiz
                              bestimmte nachgelagerte Tätigkeiten oder im Preis für Waren und Dienstleistungen,
                              die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, dann
                Streitjahre   kein Vorsteuerabzug der EUSt.                                                                              Dienstleistung
                2019, 2020

    Tenor
    Art. 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Gewährung eines Anspruchs
    auf Abzug der Mehrwertsteuer an einen Importeur entgegensteht, wenn dieser mit den Gegenständen nicht wie ein Eigentümer verfahren kann und wenn vorherige Einfuhrkosten nicht
    vorhanden sind oder diese nicht im Preis der einzelnen Ausgangsumsätze oder im Preis der Gegenstände und Dienstleistungen enthalten sind, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner
    wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt.

Deloitte 2021                                                                                                                                                                                         28
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18
 Rechtsgrundlage für Nacherhebung der                                                          § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG — Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
 Einfuhrumsatzsteuer bei fehlgeschlagenem                                                      (1) Steuerfrei ist die Einfuhr: (…)
                                                                                               3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur
                                                                                                                                                                                                              §
                                                                                               Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner
 „Verfahren 42“                                                                                der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr
                                                                                               a) seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich
                                                                                                    dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und
                                                                                               b) die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie
                                                                                               c) nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt
                                                                                                    sind.

  Verfahren                      Sachverhalt
                                 Der Kl. ist ein deutsches Speditionsunternehmen, das                                                                         Zollanmelder
                                 als indirekter Stellvertreter handelte und Waren unter Verfahrenscode                                                        EUSt- Schuldner
            FG Hamburg,          42 zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit
            25.01.2021           anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (DDP) anmeldete. Der                                                           Kläger
                                 Kl. übermittelte die USt-Ident-Nummer des ursprünglich geplanten und
                                 indirekt von ihm vertretenen Abnehmers der Waren.
                                 Der Zoll setzte antragsgemäß keine EUSt fest.
                                 Der Kl. teilte dem Zoll später mit, dass sich der Abnehmer geändert habe.                                                Lieferung DDP                         Ursprünglicher
             BFH - VII R 10/21
                                                                                                                      Lieferant
            (anhängig)           Nicht der angemeldete Abnehmer, sondern ein anderer gewerblicher                                                                                                 Abnehmer
                                 Abnehmer mit Sitz in demselben Mitgliedstaat habe die Ware erhalten.
                                 Eine Gelangensbestätigung konnte nicht vorgelegt werden, sodass
                                 der Zoll die EUSt nacherhob, weil der Empfänger der                                                                                                             Unbekannter
                                 innergemeinschaftlichen Lieferung unbekannt sei.                                                                                                                 Abnehmer
                                 Außerdem war auch die indirekte Vertretung des ursprünglichen                                                    Anmeldung „Verfahrenscode 42“
                                 Empfängers irrtümlich erfolgt, denn der Kl. sollte eigentlich den
                                 drittländischen Lieferanten vertreten.
                                 Die Änderung der Zollanmeldung wurde in einem Parallelverfahren                                   Drittland      Deutschland                           EU-Mitgliedstaat
                Streitjahr
                                 abgelehnt.
                2021

    Leitsatz (Auszug)
    Stellt sich nach Überlassung von Waren heraus, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht erfüllt sind, ist die Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung der
    Einfuhrumsatzsteuer Art. 101 Abs. 1, Art. 105 Abs. 4 und Abs. 3 UZK in ihren gemäß § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG entsprechend anwendbaren Fassungen.

Deloitte 2021                                                                                                                                                                                                        29
EuGH, Urteil vom 03.03.2021, C-7/20, VS
Ort der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
                                                                                                       Art. 71 Abs. 1 UAbs. 2 MwStSystRL
                                                                                                       Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen
                                                                                                       einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und
  Verfahren                Sachverhalt                                                                 Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.     §
           FG Düsseldorf, Der Kl. ist wohnhaft in Deutschland und verbrachte sein in der Türkei
           11.12.2019     zugelassenes Privatfahrzeug aus der Türkei über die Gebiete                   § 21 Abs. 2 UStG — Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
           - 4 K 473/19   mehrerer EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland. Die Einfuhr dieses             (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die
                          Fahrzeugs wurde in Deutschland bei einer Polizeikontrolle                    Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.                                                   §
                          festgestellt.
                          Laut Zoll wurde wegen fehlender Gestellung, Zoll und EUSt
                          festgesetzt.
           EuGH,          Laut Kl., wurde das Auto nur für einen kurzen Zeitraum und
           03.03.2021 -   ausschließlich privat genutzt. Das FG Düsseldorf hat das
           C-7/20         Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung verneint.
                          Fraglich ist, ob Art. 87 Abs. 4 UZK analog auf die EUSt angewandt
                          werden kann, was die Entstehung der Steuerschuld in Deutschland
                          bedeuten würde.
                          Gem. Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL entsteht die EUSt-
                          Schuld zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Zollschuld entsteht.
                          Jedoch bestehen Zweifel, ob die Regelungen in Art. 87 Abs. 4 UZK auf
                          die Entstehung einer EUSt-Schuld entsprechend angewendet werden
                          können, wegen der unterschiedlichen Erhebungszuständigkeiten und
            Streitjahre   wegen der Zeit- statt Ortsregelung in Art. 71 MwStSystRL.
            2019-2021

   Leitsatz:

   Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Einfuhrmehrwertsteuer
   für zollpflichtige Gegenstände in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften festgestellt wurde, sofern die fraglichen
   Waren in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind, auch wenn sie körperlich in einem anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union gelangt sind.

Deloitte 2021                                                                                                                                                                                                   30
Energiesteuer / Stromsteuer / Plastiksteuer

Deloitte 2021                                 31
Energiesteuer/Stromsteuer
Das „Fit for 55“ Package der Europäischen Kommission für Energiesteuern (1)

                                                        Geplante Einführung der Neuregelungen
                                                        Wirksamkeit der Neuregelungen der                           2023
                                                        Energiesteuerrichtlinie in nationalem Recht

                 Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie in nationales Recht
                                                                                                             2022
                 EU-Vorgaben der Energiesteuerichtlinie müssen in nationales Recht
                 umgesetzt werden

                           “Fit for 55”-Package                                                       2021
                            Maßnahmenkatalog zu Senkung der Emissionen bis 2030 um
                            mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990

                            Green Deal                                                    2019
                            EU-Fahrplan und Maßnahmenkatalog, um
                            Europa bis 2050 klimaneutral zu machen

 Deloitte 2021                                                                                                             32
Energiesteuer/Stromsteuer
Das „Fit for 55“ Package der Europäischen Kommission für Energiesteuern (2)

                 Europäischer Rechtsrahmen                                        Nationaler Rechtsrahmen

                                      Änderung Steuertarif                                  Umsetzung der Europäischen Vorgaben durch die
                  Besteuerung nach tatsächlichem Energiegehalt und ökologischen                        Energiesteuerrichtlinie
                               Fußabdruck (Umweltverträglichkeit)

                  Neuordnung der Mindeststeuersätze und Einführung eines Tax             Wegfall allgemeiner Steuerentastungen zum 31.12.2022
                                          Ranking                                   Auslaufen EU-Beihilfen nach § 54, § 55 und § 9b und § 10 StromStG

                     Mineralogische Verfahren nicht länger von der Richtlinie                       Neuordnung Spitzenausgleich?
                                         ausgenommen                                     Forschungsvorhaben des BMF noch nicht abgeschlossen

                                                                                   Auslaufen vollständige Energiesteuerentlastung für KWK nach § 53a
                    Abbau von Steuervergünstigungen für fossile Energieträger       Abs. 6 EnergieStG zum 31.3.2022 (keine Pläne zur Änderung der
                                                                                                               Regelung)
                                       Schiff- und Luftfahrt                       Auslaufen teilweise Energiesteuerentlastung für KWK § 53a Absatz 1
                    Wegfall von Steuerbefreiungen innerhalb der EU (Ausnahme         und 4 EnergieStG zum 11.12.2022 keine Pläne zur Änderung der
                                           Frachtflüge)                                                         Regelung)

 Deloitte 2021                                                                                                                                          33
Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Hauptzollämter
Markstammdatenregister und Stromsteuer (1)

                                                                                   § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG
                                                                                   Strom ist steuerfrei, der in Anlagen mit einer elektrischen
                                                                                   Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren
                          1.7.2019                                                 Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer
                                                                                   elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt
                                                                                   wird und der

                                                                                   a)   vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen
                                                                                        Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch
                                                                                        entnommen wird oder
                                                                                   b)   von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben
                                                                                        lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im
                                                                                        räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

                                 Verschärfung der Steuerbefreiung                                     § 9 Absatz 4 StromStG
                                 Begrenzung der Steuerbefreiung auf Anlagen aus                       Einführung einer Erlaubnispflicht für Kleinanlagen
                                 Erneuerbaren Energieträgern und hocheffizienten
                                 KWK-Anlagen

                                 Steuerpflicht bei fehlender Erlaubnis                               Entlastungsmöglichkeit nach § 12c, d StromStV
                                 Wurde Erlaubnis nicht beantragt, unterliegt der                      Versteuerter Strom kann entlastet warden
                                 erzeugte Strom zwingend der Besteuerung                              (Antragsfrist: 1 Jahr)

Deloitte 2021                                                                                                                                         34
Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Hauptzollämter
Markstammdatenregister und Stromsteuer (2)

                                                                                                  •   Datenauswertung durch Zoll
                                                                                                  •   Abgleich der bisher beantragten
                                                                                                      Erlaubnisse und Stromsteueranmeldungen
                                 Stammdaten zu
                                   Strom- und                                                     •   Identifizierung von Anlagenbetreibern für
                                 Gaserzeugungs-
                                     anlagen                       § 10a StromStG, § 16 MaStRV        Stromsteuerzwecke
                                                                       Datenabgleich BNetzA und
                                                                             Zollverwaltung       •   Nachforderung von Stromsteuer von
                                                                                                      Anlagenbetreibern ohne gültige Erlaubnis
                 Registrierung von               Registrierung
                Anlagenbetreibern,               bis spätestens
                                                                                                  •   Keine Entlastungsmöglichkeit für einzelne
                  Netzbetreiber               31. September 2021
                      und EVU                                                                         Entlastungszeiträume (Antragsfrist: 1 Jahr)
                                                                                                  •   Achtung: Handlungsbedarf!!

           Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur
           (BNetzA)
           (vgl. § 111e EnWG und MaStRV)
Deloitte 2021                                                                                                                                       35
Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Hauptzollämter
Drittmengenabgrenzung im Stromsteuerrecht

                                                                                                     Miete, Pacht, vergleichbare Verträge

                                                                                                              Stromlieferung

                                                                                                               Wärme, Kälte,
                                                                                                               Licht, mechanische
                                                                                                               Energie
                                                                                                                                      Leistungsbezug?

                                                                                                        Steuerschuld und Entlastungsberechtigung von
                                                                                                               der Stromsteuer/Energiesteuer?
                Hauptzollamt                                            Hauptzollamt                                                                      Hauptzollamt
                  StromStG vs. EEG                                                                                Sonderfall Betriebsführungsgesellschaften
                  • Bagatellverbrauchsregelung des § 62a EEG (grds. Mengenkriterium) gilt nicht im                • Betriebsführer können Personen sein, die Strom entnehmen (vgl.
                    Stromsteuerrecht                                                                                BFH vom 24.6.2021, Az.: VII R 26/19)
                  • Ähnliche Regelung in § 17b Absatz 4 StromStV mit Zeitkriterium
                                                                                                                   Abgrenzung E-Mobilitäts-Strom
                  • Getrennte Aufzeichnungen zu EEG und StromStG zur Risikovorsorge erforderlich
                                                                                                                  • Strom für Elektromobilität is ist nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und § 10
                  Einzelfallbetrachtung: z.B. vollautomatisierte Anlagen, Betreiber                                 Absatz 1 Satz 6 StromStG nicht entlastungsfähig
                   • Schreiben der GZD vom 29.112019, 11.3.2021 (Anlagenbegriff) und
                                                                                                                  • Klarstellung durch Generalzolldirektion beachten
                     FAQ vom 30.4.2021 beachten
Deloitte 2021                                                                                                                                                                             36
Plastiksteuer
Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020

       Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14.     Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates definiert
       Dezember 2020 über das System der Eigenmittel der               die Berechnungsgrundlage in Bezug auf Eigenmittel
       Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses            auf der Basis der nicht recycelte Kunstoffe wie folgt:
       2014/335/EU, Euratom hat der Europäische Rat beschlossen,
       dass                                                            „Folgende Einnahmen stellen in den
                                                                       Unionshaushalt einzusetzende Eigenmittel dar:
       • Es soll eine neue Kategorie von Eigenmitteln eingeführt
         werden, die auf nationalen Beiträgen basiert, die auf der     c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines
         Grundlage der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle   einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in
         berechnet werden.                                             dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht
       • Im Einklang mit der europäischen Strategie für Kunststoffe    recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff
         kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Verschmutzung
                                                                       ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 0,80
         durch Kunststoffverpackungsabfälle zu verringern.
                                                                       EUR pro Kilogramm…“
       • Eigenmittel, die auf nationalen Beiträgen beruhen, die
         proportional zur Menge der nicht verwerteten
         Kunststoffverpackungsabfälle in jedem Mitgliedstaat sind,
         werden einen Anreiz bieten, den Verbrauch von
         Einwegkunststoffen zu verringern, die stoffliche
         Verwertung zu fördern und die Kreislaufwirtschaft
         anzukurbeln

Deloitte 2021                                                                                                                   37
Roadmap of Plastic Tax or Packaging Tax in Europe
(Beispiele ohne „Extended Producer Responsibility“)

                 01                                                                                                    Plastic Tax in Diskussion   Keine Plastic Tax geplant

                                                                                                                               Austria                    Sweden
                                                                                   03                                          Belgium                     Croatia
                                                                                                                               Bulgaria                Czech Republic
   Plastic Tax bereits eingeführt                                                                                              Cyprus                     Estonia
                                                                                                                               Finland                     France
       Latvia                                 02                                                                  04          Lithuania                     Malta
       Natural Resource Tax                                                                                                  Netherlands                  Slovakia
       Romania                                                                                                                 Poland                     Slovenia
       Packaging tax and an                                                                                                   Portugal                  Switzerland
       ecotax on plastic bag                                                                                                   Greece
       Denmark                       Plastic Tax wird eingeführt           Plastic Tax beabsichtigt
       Excise duties/obligations                                                                                                                              05
                                    Spain                          Latvia
       related to plastic                                          New draft legislation called “For products
       Hungary                      effective from January
                                                                   containing plastics” is currently under
       Environmental protection     1st, 2022 (planned)            discussion increasing the tax rates
       product fee                  UK                             Romania
                                    effective from April 1st       The Ministry for Environment announced
                                    2022 (planned)                 that there will be a plastic tax implemented
                                    Italy                          in 2021
                                    effective from July 1st        Denmark
                                    2023 (planned)                 Excise Duties levied on PVC is intended
                                                                   Ireland
                                                                   Currently under discussion at Irish
                                                                   Government level

Deloitte 2021                                                                                                                                                            38
Plastiksteuer
Planungen der Koalition für Deutschland

                                                 01             Einführung einer Plastiksteuer?

                                                      Ergänzung der Erweiterten Hersteller-
                 Koalitionsvertrag
                  vom 24.11.2021            02        Verantwortlichkeit?

 „Die im Rahmen der EU bereits bestehende
 Plastikabgabe wird wie in anderen
 europäischen Ländern auf die Hersteller
 und Inverkehrbringer umgelegt.“

 Deloitte 2021                                                                                    39
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
                                       Hinweise auf weitere Veranstaltungen:
                                      Steuern und Recht im Jahresüberblick
                             Termine:

                             29. November 2021
                             Thema: Prozesse und Technologie

                             30. November 2021
                             Thema: Indirekte Steuern/Zoll

                             1. Dezember 2021
                             Thema: Verrechnungspreise

                             2. Dezember 2021
                             Thema: Lohnsteuer/Private Einkommensteuer

                             Die Webcasts finden jeweils von 12:30–14:00 Uhr statt.

                             Weitere Informationen auf der Veranstaltungsseite.

Service: zu jedem Thema findet sich auf der Folie ein Hinweis zu einem vertiefenden Beitrag in den www.deloitte-tax-news bzw. in der aktuellen
    Ausgabe des Update zum Bilanzstichtag. Sofern die Themen im Rahmen unserer Webcasts vorgestellt wurden, findet sich ebenfalls ein
                                                         entsprechender Hinweis drauf.
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen die „Deloitte-Organisation“). DTTL
(auch „Deloitte Global“ genannt) und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht
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