Steuern und Recht im Jahresüberblick - Indirekte Steuern und Zoll 30. November 2021 - Deloitte
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Agenda Umsatzsteuer Zoll Energiesteuer und Stromsteuer • Umsatzsteuerliche Organschaft • Aktuelle Rechtsprechung zu Einzelfragen • Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der der Einfuhrumsatzsteuer Hauptzollämter • E-Commerce-Paket: Erste Erfahrungen mit den umsatzsteuerlichen Änderungen • Ausblick auf die geplanten Änderungen im Onlinehandel der Energiesteuerrichtlinie durch das „Fit for 55“-Package • Umsatzbesteuerung von Aufsichtsräten • Plastiksteuer Deloitte 2021 2
Überblick über die Referierenden Philipp Hamann Dr. Ulrich Grünwald Inga Kruse Manager Partner, RA StB Senior Manager, RA (Syndikus, StB) Global Trade Advisory Indirect Tax Indirect Tax Frankfurt Berlin Berlin T: +49 69 75695 6773 T: +49 30 25468 258 T: +49 30 25468 5704 M: +49 151 580 76 803 M: +49 173 2321947 M: +49 151 5807 4475 E: phamann@deloitte.de E: ugruenwald@deloitte.de E: ikruse@deloitte.de Tino Wunderlich Christoph Gach Lukas Hechl Director, RA StB Senior Manager Senior Manager, StB Indirect Tax (VAT/Energy Tax) Indirect Tax Indirect Tax Berlin Hamburg München T: +49 30 25468 165 T: +49 40 32080 4679 T: +49 89 29036 6224 M: +49 151 5800 1165 M: +49 151 5807 7034 M: +49 151 5807 5919 E: twunderlich@deloitte.de E: cgach@deloitte.de E: lhechl@deloitte.de Deloitte 2021 3
Organschaft Voraussetzungen Finanzielle Eingliederung Wirtschaftliche Eingliederung unmittelbar (> 50 % Stimmrechte) oder mittelbar • Tätigkeit der OG in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des OT • Leistungsbeziehungen zwischen OT und OG Organträger Organgesellschaft Organisatorische Eingliederung • organisatorische Maßnahmen zur tatsächlichen Ausführung des OT-Willens • (teilweise) Personalunion der GF-Organe • institutionell abgesicherte Eingriffsmöglichkeiten Deloitte 2021 6
Organschaft Rechtsfolgen OT = Unternehmer Ausübung der umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten durch den OT für den Organkreis Organträger nicht steuerbare Innenumsätze kein Vorsteuerabzug Organgesellschaft Haftung der OG OG nicht deklarationspflichtig Deloitte 2021 7
FG Sachsen, Urteil vom 03.02.2021, 2 K 763/20 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Organschaften Klägerin OT Gesellschafter und GF Der OT kann den Bauleistungen Zahlungsanspruch gegen GmbH Bauträger den Bauträger nicht gem. OG kein USt-Ausweis § 27 Abs. 19 UStG abtreten. 2011 2012 2013 2015 FA nimmt Kl. Kl. tritt Bauleistung Bauleistung Insolvenz Antrag Kl. auf für USt 2011 Ansprüche der OG USt-Erstattung und 2012 in gegen OG Anspruch. an FA ab. Deloitte 2021 8
EuGH, Urteil vom 15.04.2021, C-868/19 Finanzielle Eingliederung EuGH C-868/19 A-GmbH M-GmbH C D E D-GbR Beschränkung von OG auf juristische Personen und Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem OT nur Personen sind, die finanziell in das Unternehmen des OT eingegliedert sind unionsrechtsgemäß? Klägerin FG Berlin-Brandenburg 5 K 5044/19 Deloitte 2021 Deloitte Tax News 9
FG Münster, Urteil vom 25.03.2021, 5 K 547/18 Finanzielle Eingliederung 50 % GF GF LN UP GN E-GmbH Komplementärin Klägerin ≠ OT der D-GmbH 0% 50 % 50,63 % 29,06 % 20,31 % GF GF Klägerin Stimmenmehrheit der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG D-GmbH Personengesellschaft an der GmbH für finanzielle Eingliederung der GmbH in die Personengesellschaft nicht ausreichend Deloitte 2021 10
BFH, Urteil vom 26.08.2021, V R 13/20 Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft FA Drittwirkung der für eine OG entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergangenen Steuerfestsetzung Drittwirkung OT PL-GmbH Kein Vorsteuerabzug für OT OG aus den über die OG bezogenen Eingangsleistungen PR-GmbH OG Nichtbesteuerung der Innenleistungen Dritter C-KG P-KG R-KG C-GmbH Kommanditist F-GmbH Kommanditist F-GmbH Kommanditist Keine Besteuerung der OG nach der bisherigen Rspr. und des OT nach der geänderten Rspr. GF GF GF Deloitte 2021 Deloitte Tax News 11
BFH, Urteil vom 11.12.2019, XI R 16/18 EuGH Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft EuGH C-141/20 Steuerschuldner = Organträger A C e.V. (KdöR) Steuerschuldner = MwSt-Gruppe 51 % 49 % Klägerin Maßstab für finanzielle Eingliederung GmbH Zulässige Typisierung der fehlenden Selbständigkeit Deloitte 2021 12
BFH, Urteil vom 07.05.2020, V R 40/19 EuGH Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft EuGH C-269/20 FA vbA hoheitlich Klägerin USt Steuerschuldner = Mitglied des Organkreises OT 7,6 % U-GmbH Steuerschuldner = Organkreis Deloitte 2021 13
E-Commerce-Paket Erste Erfahrungen mit den umsatzsteuerlichen Änderungen im Onlinehandel 14
Überblick E-Commerce Telekommunikations-, Elektronischer Marktplatz oder Fernverkauf Rundfunk-, Fernseh- und Plattform (bisher: Versandhandel) elektronisch erbrachte 1 (Lieferung von Gegenständen über Dienstleistungen (TRFE) elektronische Schnittstellen) werden beeinflusst? Transaktionen Waren Dienstleistungen Waren Elektronische Welche Lieferant Kunde Lieferant Kunde Lieferant Schnittstelle Kunde Betreiber • Überwachung der Lieferschwellen bei • Erweiterung des derzeitigen MOSS zum • Einbeziehen von Schnittstellen- grenzüberschreitenden B2C Verkäufen OSS Betreibern in die Lieferkette (wenn der Zu betrachtende • OSS und Import OSS (IOSS) • Jegliche grenzüberschreitende B2C- Lieferant nicht in der EU ansässig ist Themen Dienstleistungen aus der EU und aus oder die Ware aus dem Drittland • Neue Wertgrenze für aus Nicht-EU kommt), sodass davon ausgegangen Ländern eingeführte Waren (150 €) Nicht-EU Ländern können über den OSS abgewickelt werden wird, dass diese die betreffenden Güter • B2B oder B2C: Differenzierung von erworben und geliefert haben unternehmerisch und nicht- • Im Übrigen: Haftung des Betreibers für unternehmerischen Kunden gewinnt vom Lieferanten nicht abgeführte an Relevanz Umsatzsteuer Deloitte 2021 15
Abwicklung der umsatzsteuerlichen Meldepflichten Registrierung im Bestimmungsland vs. (I)OSS-Verfahren OSS EU-Regelung Umsatzsteuerliche Registrierung in allen OSS Nicht-EU-Regelung relevanten Mitgliedstaaten IOSS Deloitte 2021 16
OSS Einzelheiten OSS EU-Regelung – § 18j UStG OSS Nicht-EU-Regelung – § 18i UStG • Unternehmer können die geschuldete Umsatzsteuer im Mitgliedstaat der • Unternehmer können die geschuldete Umsatzsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit anmelden und abführen Ansässigkeit anmelden und abführen • Teilnahme freiwillig • Teilnahme freiwillig • Anwendung nur einheitlich für die gesamte EU möglich • Anwendung nur einheitlich für die gesamte EU möglich • Vorsteuerbeträge müssen über • Vorsteuerbeträge müssen über − Umsatzsteuer-Erklärungen nach nationalem Recht (für registrierte Steuerpflichtige), oder im − Vorsteuervergütungsverfahren (für nicht registrierte Steuerpflichtige) − Vorsteuervergütungsverfahren (für nicht registrierte Steuerpflichtige) geltend gemacht werden geltend gemacht werden Steuerpflichtige: Steuerpflichtige: • Nur in der EU ansässige Unternehmer • In der EU und im Drittland ansässige Unternehmer • Nur im Drittland ansässige Unternehmer • Betreiber elektronischer Schnittstellen, die in der EU und oder im Drittland ansässig sind und Teil der fiktiven Lieferkette sind Leistungen: Leistungen: • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen B2C • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen B2C • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe (auch über elektronische Schnittstellen) • Lieferungen im Inland über elektronische Schnittstellen Deloitte 2021 17
IOSS Einzelheiten IOSS – Einfuhrregelung – § 18k UStG • Unternehmer können die geschuldete Umsatzsteuer im Mitgliedstaat der Identifizierung anmelden und abführen • Teilnahme freiwillig • Anwendung nur einheitlich für die gesamte EU möglich Steuerpflichtige: • In der EU und im Drittland ansässige Unternehmer • Betreiber elektronischer Schnittstellen, die in der EU und oder im Drittland ansässig sind und Teil der fiktiven Lieferkette sind Leistungen: • Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Warenwert ≤ EUR 150 Steuerfreie Einfuhr, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG Alternativ: Händler meldet über einen lokalen Vertreter (besonderes Einfuhrverfahren, § 21a UStG) Deloitte 2021 18
Besonderes Einfuhrverfahren § 21a UStG Abfertigung durch Dienstleister im Namen und für Rechnung des Empfängers wenn, Antrag Keine Anwendung IOSS Voraussetzungen für Aufschubkonto (Zoll) erfüllt Beendigung Warenbewegung im Inland Keine verbrauchssteuerpflichtigen Waren Deloitte 2021 19
OSS Einzelheiten Deloitte 2021 20
OSS Fristen Meldung keine § 108 Abs. 3 AO Zahlung rückwirkende Meldung gilt nicht. bis zum Ende des ersten bis zum letzten Tag des auf Monats, der auf den den Besteuerungszeitraum Meldezeitraum folgt folgenden Monats 1. Quartal: 30. April 2. Quartal: 31. Juli 3. Quartal: 31. Oktober 4. Quartal: 31. Januar Deloitte 2021 21
Meldungen Abgrenzung OSS Intrastat ab Berichtsmonat Januar 2022 keine Auskunftspflicht zur Intrastat für im EU-Ausland UStVA ansässige Unternehmer für Lieferungen nach Deutschland, IOSS Keine Doppelerfassung der die über das OSS-Verfahren abgewickelt werden. Umsätze in der Meldung an das Finanzamt, aber nachrichtliche Versendungen aus Deutschland Angabe als nicht steuerbare ins EU-Ausland an Nicht- gebündelte Meldung der relevanten Umsätze Unternehmer sind weiterhin Umsätze über das BZSt auskunftspflichtig. Deloitte 2021 22
Umsatzbesteuerung von Aufsichtsräten 23
BFH, Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17) Abgrenzungskriterien Handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener wirtschaftliches Risiko S-AG Verantwortung 100% Entsendung Fixe Vergütung? Bloße Mitwirkung an den Entscheidungen des AR (§ 108 I AktG) Fahrlässigkeit begründet nur eine Verantwortlichkeit nach § 116 Aufsichtsrat Variable Vergütung? (§ 113 Abs. 3 AktG) AktG E-AG Unerheblich: Entsendung durch S-AG, Abhängigkeit durch Sitzungsgeld, Spesen, Reisekostenerstattung… ? Verrechnungspflicht Eine Gutschrift über die Leistungen eines Aufsichtsrats, der kein Unternehmer ist, stellt keinen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG dar. ↔ Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE (28.06.2021): „Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, ausgestellt werden.“ Deloitte 2021 24
BMF-Schreiben vom 08.07.2021 Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern Anpassung Abschnitt 2.2 UStAE (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17)) Kein Vergütungsrisiko bei Keine Selbständigkeit aus anderen Sonderfälle: Beamte und öffentliche Festvergütung Gründen Bedienstete u.a. • Z.B.: pauschale • Unerheblich für Vergütungsrisiko: • Übernahme eines AR-Mandats auf Aufwandsentschädigung für die Dauer nachträgliche Auszahlung Veranlassung des Dienstherren und der Mitgliedschaft im AR Verpflichtung zur Abführung der • Haftung für pflichtwidriges Verhalten Vergütung: Nicht-Beanstandung, wenn • Negativabgrenzung: nur nach § 116 AktG trotz Vergütungsrisiko keine − Sitzungsgelder für die Selbständigkeit angenommen wird tatsächliche Teilnahme − Aufwandsentschädigungen nach • Geltung auch für: tatsächlich bemessenem − Mitglieder der Bundes- oder Aufwand einer Landesregierung − Mitglieder von Ausschüssen, die • Mischvergütung: Annahme der vom AR nach § 107 Abs. 3 AktG Selbständigkeit, wenn mind. 10% der bestellt wurden Gesamtvergütung (je Mandat) im − Mitglieder von anderen Kalenderjahr variabel sind (inkl. Gremien, die nicht der Aufwandsentschädigung, aber Ausübung, sondern der ohne Reisekostenerstattung) GF-Kontrolle einer juristischen Person oder Personen- vereinigung dienen Deloitte 2021 Deloitte Tax News 25
BMF-Schreiben vom 19.08.2021 Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistungen per Gutschrift BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17) • Eine “Gutschrift” (Abrechnungsdokument) an einen Nicht-Unternehmer ist keine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. Abrechnung an Nicht- Unternehmer • Kein Fall des § 14c Abs. 2 UStG Abrechnung an • Eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine Leistung, die nicht erbracht wurde, ist eine Rechnung im Unternehmer über eine umsatzsteuerlichen Sinn. nicht erbrachte Leistung • Fall des § 14c Abs. 2 UStG • Erhebt ein Gutschriftsempfänger nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG wirksam Widerspruch gegen die ihm erteilte Gutschrift, verliert Widerspruch gegen eine diese ihre Eigenschaft als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn. Gutschrift • Allein mit dem Widerspruch wird aber nicht die Gefährdung des Steueraufkommens nach § 14c Abs. 2 UStG beseitigt. Deloitte 2021 26
Zoll Deloitte 2021 27
EuGH, Beschluss vom 08.10.2020, C-621/19, Weindel Service Logistik Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer § 15 UStG (Art. 168 Buchst. e) — Vorsteuerabzug (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: (…) 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein § Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind; Verfahren Sachverhalt Der Kl. ist Logistikdienstleister in der Slowakei und führte Waren aus dem Drittland CH-Lieferant EU-Abnehmer Gericht Schweiz in die Slowakei für einen schweizerischen Lieferanten ein, der rechtmäßiger Zollanmelder (Slowakei) Eigentümer der Waren war. EUSt-Schuldner In der Slowakei wurden die Waren aufbereitet für den Weiterversand an Abnehmer des Lieferanten in der EU. Kläger Die Kosten für Verpackungsleistungen wurden dem schweizerischen Lieferanten in Rechnung gestellt. Auf- bereitung Bei der Einfuhr wurde der Kl. Schuldner der EUSt. der Ware EuGH Jedoch verweigerte die slowakische Steuerbehörde den Vorsteuerabzug, weil Kl. für Vorab- weder Eigentum noch Verfügungsmacht an den Waren erworben hatte. Versand entscheidungs- Die EUSt sei nicht eingepreist in das Dienstleistungsentgelt des Kl. ersuchen Drittland Slowakei andere Der EuGH verweist auf DSV Road-Urteil (C-187/14): wenn keine Kosten für die EU-Mitgliedstaaten vorgelagerte Einfuhr entstehen oder diese Kosten nicht enthalten sind im Preis für Schweiz bestimmte nachgelagerte Tätigkeiten oder im Preis für Waren und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, dann Streitjahre kein Vorsteuerabzug der EUSt. Dienstleistung 2019, 2020 Tenor Art. 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Gewährung eines Anspruchs auf Abzug der Mehrwertsteuer an einen Importeur entgegensteht, wenn dieser mit den Gegenständen nicht wie ein Eigentümer verfahren kann und wenn vorherige Einfuhrkosten nicht vorhanden sind oder diese nicht im Preis der einzelnen Ausgangsumsätze oder im Preis der Gegenstände und Dienstleistungen enthalten sind, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt. Deloitte 2021 28
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18 Rechtsgrundlage für Nacherhebung der § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG — Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer bei fehlgeschlagenem (1) Steuerfrei ist die Einfuhr: (…) 3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur § Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner „Verfahren 42“ der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr a) seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und b) die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie c) nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind. Verfahren Sachverhalt Der Kl. ist ein deutsches Speditionsunternehmen, das Zollanmelder als indirekter Stellvertreter handelte und Waren unter Verfahrenscode EUSt- Schuldner FG Hamburg, 42 zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit 25.01.2021 anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (DDP) anmeldete. Der Kläger Kl. übermittelte die USt-Ident-Nummer des ursprünglich geplanten und indirekt von ihm vertretenen Abnehmers der Waren. Der Zoll setzte antragsgemäß keine EUSt fest. Der Kl. teilte dem Zoll später mit, dass sich der Abnehmer geändert habe. Lieferung DDP Ursprünglicher BFH - VII R 10/21 Lieferant (anhängig) Nicht der angemeldete Abnehmer, sondern ein anderer gewerblicher Abnehmer Abnehmer mit Sitz in demselben Mitgliedstaat habe die Ware erhalten. Eine Gelangensbestätigung konnte nicht vorgelegt werden, sodass der Zoll die EUSt nacherhob, weil der Empfänger der Unbekannter innergemeinschaftlichen Lieferung unbekannt sei. Abnehmer Außerdem war auch die indirekte Vertretung des ursprünglichen Anmeldung „Verfahrenscode 42“ Empfängers irrtümlich erfolgt, denn der Kl. sollte eigentlich den drittländischen Lieferanten vertreten. Die Änderung der Zollanmeldung wurde in einem Parallelverfahren Drittland Deutschland EU-Mitgliedstaat Streitjahr abgelehnt. 2021 Leitsatz (Auszug) Stellt sich nach Überlassung von Waren heraus, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht erfüllt sind, ist die Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer Art. 101 Abs. 1, Art. 105 Abs. 4 und Abs. 3 UZK in ihren gemäß § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG entsprechend anwendbaren Fassungen. Deloitte 2021 29
EuGH, Urteil vom 03.03.2021, C-7/20, VS Ort der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer Art. 71 Abs. 1 UAbs. 2 MwStSystRL Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Verfahren Sachverhalt Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen. § FG Düsseldorf, Der Kl. ist wohnhaft in Deutschland und verbrachte sein in der Türkei 11.12.2019 zugelassenes Privatfahrzeug aus der Türkei über die Gebiete § 21 Abs. 2 UStG — Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer - 4 K 473/19 mehrerer EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland. Die Einfuhr dieses (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Fahrzeugs wurde in Deutschland bei einer Polizeikontrolle Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr. § festgestellt. Laut Zoll wurde wegen fehlender Gestellung, Zoll und EUSt festgesetzt. EuGH, Laut Kl., wurde das Auto nur für einen kurzen Zeitraum und 03.03.2021 - ausschließlich privat genutzt. Das FG Düsseldorf hat das C-7/20 Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung verneint. Fraglich ist, ob Art. 87 Abs. 4 UZK analog auf die EUSt angewandt werden kann, was die Entstehung der Steuerschuld in Deutschland bedeuten würde. Gem. Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL entsteht die EUSt- Schuld zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Zollschuld entsteht. Jedoch bestehen Zweifel, ob die Regelungen in Art. 87 Abs. 4 UZK auf die Entstehung einer EUSt-Schuld entsprechend angewendet werden können, wegen der unterschiedlichen Erhebungszuständigkeiten und Streitjahre wegen der Zeit- statt Ortsregelung in Art. 71 MwStSystRL. 2019-2021 Leitsatz: Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Einfuhrmehrwertsteuer für zollpflichtige Gegenstände in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften festgestellt wurde, sofern die fraglichen Waren in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind, auch wenn sie körperlich in einem anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union gelangt sind. Deloitte 2021 30
Energiesteuer / Stromsteuer / Plastiksteuer Deloitte 2021 31
Energiesteuer/Stromsteuer Das „Fit for 55“ Package der Europäischen Kommission für Energiesteuern (1) Geplante Einführung der Neuregelungen Wirksamkeit der Neuregelungen der 2023 Energiesteuerrichtlinie in nationalem Recht Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie in nationales Recht 2022 EU-Vorgaben der Energiesteuerichtlinie müssen in nationales Recht umgesetzt werden “Fit for 55”-Package 2021 Maßnahmenkatalog zu Senkung der Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 Green Deal 2019 EU-Fahrplan und Maßnahmenkatalog, um Europa bis 2050 klimaneutral zu machen Deloitte 2021 32
Energiesteuer/Stromsteuer Das „Fit for 55“ Package der Europäischen Kommission für Energiesteuern (2) Europäischer Rechtsrahmen Nationaler Rechtsrahmen Änderung Steuertarif Umsetzung der Europäischen Vorgaben durch die Besteuerung nach tatsächlichem Energiegehalt und ökologischen Energiesteuerrichtlinie Fußabdruck (Umweltverträglichkeit) Neuordnung der Mindeststeuersätze und Einführung eines Tax Wegfall allgemeiner Steuerentastungen zum 31.12.2022 Ranking Auslaufen EU-Beihilfen nach § 54, § 55 und § 9b und § 10 StromStG Mineralogische Verfahren nicht länger von der Richtlinie Neuordnung Spitzenausgleich? ausgenommen Forschungsvorhaben des BMF noch nicht abgeschlossen Auslaufen vollständige Energiesteuerentlastung für KWK nach § 53a Abbau von Steuervergünstigungen für fossile Energieträger Abs. 6 EnergieStG zum 31.3.2022 (keine Pläne zur Änderung der Regelung) Schiff- und Luftfahrt Auslaufen teilweise Energiesteuerentlastung für KWK § 53a Absatz 1 Wegfall von Steuerbefreiungen innerhalb der EU (Ausnahme und 4 EnergieStG zum 11.12.2022 keine Pläne zur Änderung der Frachtflüge) Regelung) Deloitte 2021 33
Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Hauptzollämter Markstammdatenregister und Stromsteuer (1) § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG Strom ist steuerfrei, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren 1.7.2019 Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Verschärfung der Steuerbefreiung § 9 Absatz 4 StromStG Begrenzung der Steuerbefreiung auf Anlagen aus Einführung einer Erlaubnispflicht für Kleinanlagen Erneuerbaren Energieträgern und hocheffizienten KWK-Anlagen Steuerpflicht bei fehlender Erlaubnis Entlastungsmöglichkeit nach § 12c, d StromStV Wurde Erlaubnis nicht beantragt, unterliegt der Versteuerter Strom kann entlastet warden erzeugte Strom zwingend der Besteuerung (Antragsfrist: 1 Jahr) Deloitte 2021 34
Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Hauptzollämter Markstammdatenregister und Stromsteuer (2) • Datenauswertung durch Zoll • Abgleich der bisher beantragten Erlaubnisse und Stromsteueranmeldungen Stammdaten zu Strom- und • Identifizierung von Anlagenbetreibern für Gaserzeugungs- anlagen § 10a StromStG, § 16 MaStRV Stromsteuerzwecke Datenabgleich BNetzA und Zollverwaltung • Nachforderung von Stromsteuer von Anlagenbetreibern ohne gültige Erlaubnis Registrierung von Registrierung Anlagenbetreibern, bis spätestens • Keine Entlastungsmöglichkeit für einzelne Netzbetreiber 31. September 2021 und EVU Entlastungszeiträume (Antragsfrist: 1 Jahr) • Achtung: Handlungsbedarf!! Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) (vgl. § 111e EnWG und MaStRV) Deloitte 2021 35
Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Hauptzollämter Drittmengenabgrenzung im Stromsteuerrecht Miete, Pacht, vergleichbare Verträge Stromlieferung Wärme, Kälte, Licht, mechanische Energie Leistungsbezug? Steuerschuld und Entlastungsberechtigung von der Stromsteuer/Energiesteuer? Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt StromStG vs. EEG Sonderfall Betriebsführungsgesellschaften • Bagatellverbrauchsregelung des § 62a EEG (grds. Mengenkriterium) gilt nicht im • Betriebsführer können Personen sein, die Strom entnehmen (vgl. Stromsteuerrecht BFH vom 24.6.2021, Az.: VII R 26/19) • Ähnliche Regelung in § 17b Absatz 4 StromStV mit Zeitkriterium Abgrenzung E-Mobilitäts-Strom • Getrennte Aufzeichnungen zu EEG und StromStG zur Risikovorsorge erforderlich • Strom für Elektromobilität is ist nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und § 10 Einzelfallbetrachtung: z.B. vollautomatisierte Anlagen, Betreiber Absatz 1 Satz 6 StromStG nicht entlastungsfähig • Schreiben der GZD vom 29.112019, 11.3.2021 (Anlagenbegriff) und • Klarstellung durch Generalzolldirektion beachten FAQ vom 30.4.2021 beachten Deloitte 2021 36
Plastiksteuer Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates definiert Dezember 2020 über das System der Eigenmittel der die Berechnungsgrundlage in Bezug auf Eigenmittel Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses auf der Basis der nicht recycelte Kunstoffe wie folgt: 2014/335/EU, Euratom hat der Europäische Rat beschlossen, dass „Folgende Einnahmen stellen in den Unionshaushalt einzusetzende Eigenmittel dar: • Es soll eine neue Kategorie von Eigenmitteln eingeführt werden, die auf nationalen Beiträgen basiert, die auf der c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines Grundlage der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in berechnet werden. dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht • Im Einklang mit der europäischen Strategie für Kunststoffe recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Verschmutzung ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 0,80 durch Kunststoffverpackungsabfälle zu verringern. EUR pro Kilogramm…“ • Eigenmittel, die auf nationalen Beiträgen beruhen, die proportional zur Menge der nicht verwerteten Kunststoffverpackungsabfälle in jedem Mitgliedstaat sind, werden einen Anreiz bieten, den Verbrauch von Einwegkunststoffen zu verringern, die stoffliche Verwertung zu fördern und die Kreislaufwirtschaft anzukurbeln Deloitte 2021 37
Roadmap of Plastic Tax or Packaging Tax in Europe (Beispiele ohne „Extended Producer Responsibility“) 01 Plastic Tax in Diskussion Keine Plastic Tax geplant Austria Sweden 03 Belgium Croatia Bulgaria Czech Republic Plastic Tax bereits eingeführt Cyprus Estonia Finland France Latvia 02 04 Lithuania Malta Natural Resource Tax Netherlands Slovakia Romania Poland Slovenia Packaging tax and an Portugal Switzerland ecotax on plastic bag Greece Denmark Plastic Tax wird eingeführt Plastic Tax beabsichtigt Excise duties/obligations 05 Spain Latvia related to plastic New draft legislation called “For products Hungary effective from January containing plastics” is currently under Environmental protection 1st, 2022 (planned) discussion increasing the tax rates product fee UK Romania effective from April 1st The Ministry for Environment announced 2022 (planned) that there will be a plastic tax implemented Italy in 2021 effective from July 1st Denmark 2023 (planned) Excise Duties levied on PVC is intended Ireland Currently under discussion at Irish Government level Deloitte 2021 38
Plastiksteuer Planungen der Koalition für Deutschland 01 Einführung einer Plastiksteuer? Ergänzung der Erweiterten Hersteller- Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 02 Verantwortlichkeit? „Die im Rahmen der EU bereits bestehende Plastikabgabe wird wie in anderen europäischen Ländern auf die Hersteller und Inverkehrbringer umgelegt.“ Deloitte 2021 39
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hinweise auf weitere Veranstaltungen: Steuern und Recht im Jahresüberblick Termine: 29. November 2021 Thema: Prozesse und Technologie 30. November 2021 Thema: Indirekte Steuern/Zoll 1. Dezember 2021 Thema: Verrechnungspreise 2. Dezember 2021 Thema: Lohnsteuer/Private Einkommensteuer Die Webcasts finden jeweils von 12:30–14:00 Uhr statt. Weitere Informationen auf der Veranstaltungsseite. Service: zu jedem Thema findet sich auf der Folie ein Hinweis zu einem vertiefenden Beitrag in den www.deloitte-tax-news bzw. in der aktuellen Ausgabe des Update zum Bilanzstichtag. Sofern die Themen im Rahmen unserer Webcasts vorgestellt wurden, findet sich ebenfalls ein entsprechender Hinweis drauf.
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen die „Deloitte-Organisation“). DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL-Mitgliedsunternehmen und verbundene Unternehmen haften nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen und nicht für die der anderen. DTTL erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloitte.com/de/UeberUns. Deloitte ist ein weltweit führender Dienstleister in den Bereichen Audit und Assurance, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting und damit verbundenen Dienstleistungen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Unser weltweites Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften und verbundenen Unternehmen in mehr als 150 Ländern (zusammen die „Deloitte- Organisation“) erbringt Leistungen für vier von fünf Fortune Global 500®-Unternehmen. Erfahren Sie mehr darüber, wie rund 330.000 Mitarbeiter von Deloitte das Leitbild „making an impact that matters“ täglich leben: www.deloitte.com/de. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen. Weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen noch deren verbundene Unternehmen (zusammen die „Deloitte-Organisation“) erbringen mit dieser Veröffentlichung eine professionelle Dienstleistung. Diese Veröffentlichung ist nicht geeignet, um geschäftliche oder finanzielle Entscheidungen zu treffen oder Handlungen vorzunehmen. Hierzu sollten sie sich von einem qualifizierten Berater in Bezug auf den Einzelfall beraten lassen. Es werden keine (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Aussagen, Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen in dieser Veröffentlichung gemacht, und weder DTTL noch ihre Mitgliedsunternehmen, verbundene Unternehmen, Mitarbeiter oder Bevollmächtigten haften oder sind verantwortlich für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit Personen entstehen, die sich auf diese Veröffentlichung verlassen. DTTL und jede ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen.
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