Quellensteuerseminar - Deloitte

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Quellensteuerseminar - Deloitte
Quellensteuerseminar
März 2020
Quellensteuerseminar - Deloitte
Agenda

     Referenten

     a)   Vorstellung Referenten

     Neues Quellensteuergesetz

     a)   Allgemeine Zielsetzung
     b)   Neuerungen für Arbeitgeber
     c)   Änderungen bei der Bemessungsgrundlage
     d)   Neuerungen für Arbeitnehmer
     e)   Diverse weitere Änderungen

     Fragen und Antworten

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Quellensteuerseminar - Deloitte
Referenten

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Quellensteuerseminar - Deloitte
1. Referenten

     Abramo Lo Parco                              Patrick Meier

     Chef der Dienstabteilung Quellensteuer des   Chef Stv. der Dienstabteilung Quellensteuer
     Kantonalen Steueramts Zürich                 des Kantonalen Steueramts Zürich

     Dirk Hangarter                               Dominique Frison

     Partner                                      Manager
     Global Employer Services                     Global Employer Services
     Deloitte AG Zürich                           Deloitte AG Zürich
     +41 58 279 63 35                             +41 58 279 61 82
     dhangarter@deloitte.ch                       dofrison@deloitte.ch

                                                                                                4
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a) Allgemeine Zielsetzung

A. Anpassung an Rechtsprechung
 •   des Bundesgerichts
 •   diverser kantonaler Gerichte
 •   des EuGH (Kompatibilität mit FZA)

B. Anpassung an technische Entwicklung
 •   Einheitliches Lohnmeldewesen bzw. Lohnstandard-CH
     Quellensteuer (ELM-QSt)

C. Berücksichtigung von
Doppelbesteuerungsabkommen
 •   Unter besonderer Berücksichtigung des OECD-
     Musterabkommens sowie des dazugehörenden Kommentars

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b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Abrechnung mit dem zuständigen Kanton

                 Abrechnung direkt mit dem
                 anspruchsberechtigten Kanton
•    Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in
     der Schweiz:

        Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton

•    Im Ausland ansässige Arbeitnehmer (ausgenommen internationale
     Wochenaufenthalter):

        Sitzkanton des Arbeitgebers

•    Im Ausland ansässige Wochenaufenthalter:

        Wochenaufenthaltskanton

•    Nachträgliche Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
     (z.B. Bonuszahlungen/ Mitarbeiterbeteiligungen) an im Ausland
     ansässige Arbeitnehmer:

        Sitzkanton des Arbeitgebers

•    Zuständigkeitswechsel auf Beginn des nächsten Monats bei
     interkantonalem Umzug von Personen mit Wohnsitz/Aufenthalt
     oder Wochenaufenthalt.

    Die ausschliessliche Abrechnung mit dem Sitzkanton
    des Arbeitgebers ist ab 1. Januar 2021 nicht mehr
    zulässig!

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b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Abrechnungsperiode / Abrechnungskorrekturen

                Abrechnungsperiode
•   Monatliche Abrechnung unabhängig von der Anzahl der
    quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter

•   Längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich,
    jährlich) können auf Antrag bewilligt werden (nicht für ELM!):
    Quellensteuerdaten sind immer pro Mitarbeiter und pro Monat zu
    deklarieren

•   Frist: 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode

                Abrechnungskorrektur
•   Mittel zur Korrektur von Fehlern des Arbeitgebers (z.B. falscher
    Tarif, falscher Bruttolohn etc.)

•   Nur noch möglich bis 31. März des Folgejahrs

•   Vorgehensweise Kanton Zürich ab 2020: Korrekturen in
    Folgeabrechnung ohne Minusposition (nur der neu gültige Wert).
    Wird eine bereits deklarierte Periode erneut eingeschickt, müssen
    sämtliche Arbeitnehmenden erneut deklariert werden (keine
    «Einzelabrechnungen» von zu korrigierenden Arbeitnehmenden)

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b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Ausscheidung von im Ausland steuerbarem Einkommen

                 Im Ausland ansässige Arbeitnehmer
•    Quellensteuerpflicht begrenzt auf Einkommen aus CH Arbeitstagen
     (Ausnahmen gemäss DBA beachten!)

•    Berechnungsmethode: 20 Tage pro Monat minus effektive
     ausländische Arbeitstage

                 In der Schweiz ansässige
                 Arbeitnehmer
•    Quellensteuerpflicht unbegrenzt mit Ausnahme des auf
     ausländische Arbeitstage entfallenden Einkommens (bei faktischer
     Arbeitgeberschaft, Monteurklausel oder ausländischen
     Arbeitgebenden)

•    Berechnungsmethode: 20 Tage pro Monat minus effektive
     ausländische Arbeitstage

                 Vor Zuzug verdiente
                 Lohnbestandteile
•    Können unter Umständen (DBA oder internes Recht) direkt
     freigestellt werden

    Im Ausland steuerbares Einkommen muss für die
    Satzbestimmung berücksichtigt werden!

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b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Beispiel Ausscheidung Arbeitstage (1/4)

                Sachverhalt
    A ist ein internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in
    Deutschland. Er ist bei der X AG mit Sitz in Zürich tätig. Aufgrund
    seiner Position ist er häufig auf Geschäftsreisen im Ausland tätig.
    Im Monat Mai unternimmt er 3 Geschäftsreisen und verbringt
    insgesamt 8 Arbeitstage im Ausland. Ausserdem ist er zwei Tage
    krank und kann deshalb nicht arbeiten. Die Krankheitstage
    verbringt er in seinem Haus in Deutschland. Da der 1. Mai auf einen
    Donnerstag fällt, beschliesst er, mit seiner Familie ein langes
    Wochenende in Österreich zu verbringen und nimmt deshalb am
    Freitag frei. Sein Monatslohn beträgt CHF 9’500.

                Frage
•   Wie viel von dem Monatslohn muss die X AG der Quellensteuer
    unterwerfen, wenn sie für den Monat Mai taggerecht abrechnen
    möchte? Welches Einkommen ist für die Bestimmung des
    anwendbaren Steuersatzes heranzuziehen?

                                                                          9
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b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Beispiel Ausscheidung Arbeitstage (2/4)

                Lösung
•   Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann bei im Ausland
    ansässigen Arbeitnehmern die Ausscheidung von im Ausland
    geleisteten Arbeitstagen vornehmen. Die für die
    Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage
    sind dabei in der Regel durch Subtraktion der ausländischen
    Arbeitstage vom Total von 20 Arbeitstagen pro Monat zu ermitteln.

•   Im vorliegenden Beispiel ist A an insgesamt 8 Tagen im Monat Mai
    im Ausland tätig. Die Krankheits-, Ferien- und Feiertage sind nicht
    zu berücksichtigen. Es resultieren 12 schweizerische Arbeitstage (=
    20 Tage pro Monat minus 8 ausländische Arbeitstage).

•   Der in der Schweiz steuerbare Monatslohn beträgt demnach CHF
    5’700 (= CHF 9’500 durch 20 mal 12).

•   Zur Steuersatzbestimmung ist auf den gesamten Monatslohn (CHF
    9’500) abzustellen.

                                                                          10
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Beispiel Ausscheidung Arbeitstage (3/4)

                 Sachverhalt
•   B ist ein Unternehmensberater mit Wohnsitz in Frankreich, welcher
    bei der französischen Y Sarl angestellt ist. Da sich die in Zürich
    ansässige Tochtergesellschaft Y AG einen umfangreichen Auftrag im
    Kanton Bern sichern konnte, benötigt sie zusätzliches Personal. B
    wird damit beauftragt, auf diesem Projekt der X AG für 6 Monate
    auszuhelfen. Dabei ist er aber nicht exklusiv für die Y AG tätig,
    sondern verbringt auch Zeit auf einem anderen Projekt in
    Frankreich (für die Y Sarl).

•   Im April ist B während 7 Arbeitstagen direkt beim Kunden in Bern
    auf dem Projekt der Y AG tätig. An 5 Arbeitstagen arbeitet er in
    Frankreich auf dem Projekt der Y Sarl. Die restlichen Arbeitstage ist
    B in den Ferien.

                 Frage
•   Muss die Y AG in der Schweiz Quellensteuern abrechnen?

•   Wenn ja, in welchem Kanton?

•   Auf welchem Anteil des gesamten Monatslohns des B ist im Monat
    April Quellensteuer abzurechnen?

                                                                            11
b) Neuerungen für Arbeitgeber
   Beispiel Ausscheidung Arbeitstage (4/4)

                 Lösung
•   Nach der Sachverhaltsdarstellung scheint die Y AG als faktischer
    Arbeitgeber von B für seinen Projekteinsatz in der Schweiz zu
    qualifizieren. Diese muss deshalb die Schweizer Quellensteuer
    abrechnen.

•   Solange B keinen Wochenaufenthalt im Kanton Bern begründet, ist
    der Sitzkanton des (faktischen) Arbeitgebers in Zürich zuständig.
    Die Quellensteuer ist demnach mit Zürich abzurechnen.

•   Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann bei im Ausland
    ansässigen Arbeitnehmern die Ausscheidung von im Ausland
    geleisteten Arbeitstagen vornehmen. Die für die
    Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage
    sind dabei in der Regel durch Subtraktion der ausländischen
    Arbeitstage vom Total von 20 Arbeitstagen pro Monat zu ermitteln.

•   Im vorliegenden Beispiel ist B an insgesamt 5 Tagen im Monat April
    im Ausland tätig. Die Ferientage sind nicht zu berücksichtigen. Es
    resultieren 15 schweizerische Arbeitstage (= 20 Tage pro Monat
    minus 5 ausländische Arbeitstage).

•   Nach dem oben Gesagten ist auf ¾ des Bruttolohns (15 von 20
    Arbeitstagen) im April Schweizer Quellensteuer abzurechnen.

•   Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall auch auf die
    effektiven Schweizer Arbeitstage abgestellt werden könnte, da sich
    der ordentliche Arbeitsort von B nicht in der Schweiz befindet und
    er hier lediglich auf einem Projekteinsatz ist. Dann könnte auf 7/20
    des Bruttolohns abgerechnet werden. Dies müsste aber vorgängig
    mit dem kantonalen Steueramt vereinbart werden.

                                                                           12
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Steuerfreie Beiträge an kollektive Versicherungen

                    Bedingungen
•       Beiträge werden vom Arbeitgeber direkt an den
        Versicherungsträger bezahlt

•       Alle Arbeitnehmer (oder objektiv definierte Gruppe von
        Arbeitnehmern) werden gleich behandelt

                    Steuerfreie Beiträge
•       Reglementarische Leistungen an rein patronal finanzierte
        Vorsorgeeinrichtungen

•       AG-Beiträge an die Unfallversicherung: BUV und NBUV

•       AG-Beiträge an vom Arbeitgeber abgeschlossene
        Kollektivkrankentaggeld und Kollektiv-UVG Zusatzversicherungen

    Andere vom AG übernommene AN-Beiträge gehören
    (weiterhin) zum steuerpflichtigen Bruttolohn wie zum
    Beispiel (nicht abschliessend):

    •    AHV/IV/EO/ALV-Beiträge

    •    AN-Beiträge an die 2. und 3. Säule

    •    Vom AG bezahlte Beiträge an private Versicherungen der
         Arbeitnehmer

                                                                         13
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Tarifeinstufung

                Grundsatz
•   Basiert auf persönlichen Verhältnissen des Quellensteuerpflichtigen im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung,
    Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung

•   Gilt auch für bereits ausgetretene Arbeitnehmer

•   Änderungen, die zu neuem Tarif führen, sind ab Beginn des Folgemonats zu berücksichtigen

                Fehlende Tarifeinstufung
•   Arbeitgeber bestimmt den Code selbst aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers

•   Bei Fehlen von Angaben:

    o Tarif A0 mit Kirchensteuer für ledige Arbeitnehmer

    o Tarif C0 mit Kirchensteuer für verheiratete Arbeitnehmer

                Kinderabzüge
•   Bei minderjährigen Kindern:

    o Aufgrund von nachgewiesenem Kindesverhältnis

    o Beispiele für Nachweis: Geburtsurkunde, Zulagenentscheid, Adoptionsurkunde, Familienbüchlein

•   Bei volljährigen Kindern:

    o Zusätzlicher Nachweis für Erstausbildung (Zulagenentscheid, Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag etc.)

    o Härtefallregelung unverändert
                                                                                                                    14
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Tarifeinstufung

                 Welcher Tarif ist jeweils
                 anzuwenden?
•   A ist alleinstehend ohne Kinder. Im Januar heiratet er. Seine
    Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Im April kommt seine Tochter auf
    die Welt.

    •   Tarif A0 (mit oder ohne Kirchensteuer) im Januar

    •   Tarif B0 (mit oder ohne Kirchensteuer) ab Februar

    •   Tarif B1 (mit oder ohne Kirchensteuer) ab Mai

•   B war bis zu seiner Früh-Pensionierung im Mai 2020 verheiratet
    und hatte einen 23-jährigen Sohn in Erstausbildung. Die Ehefrau
    war auch erwerbstätig. Im März 2021 erhält er noch einen pro-rata
    Bonus für das Jahr 2021 ausbezahlt.

    − Tarif C1 (mit oder ohne Kirchensteuer) bis Mai 2020

    − Prüfung, ob Situation unverändert im März 2021

    − Exkurs: Satzbestimmende Berücksichtigung aller
      Erwerbs- und Ersatzeinkünfte oder Lohn Mai 2020, sofern
      die effektiven Einkünfte nicht bekannt sind

•   C ist verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder. Ihr Ehemann ist
    nicht erwerbstätig. Aufgrund ihrer Entsendung in die Schweiz
    unterliegt C nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem und
    erhält keine Kinderzulagen. Variante: eines der Kinder ist volljährig.

    -   B2 (mit oder ohne Kirchensteuer): Nachweis der
        Kindsverhältnisse

    -   Bei volljährigem Kind zusätzlich Nachweis für                        15
        Erstausbildung
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Wegfall Nebenerwerbstarif D

                Haupt- und Nebenverdienste zum ordentlichen Tarifcode mit Ermittlung eines
                satzbestimmenden Einkommens

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
•   Durch Aufrechnung auf 100% Pensum

•   Durch Berücksichtigung des effektiven Gesamtpensums

•   Durch Berücksichtigung des effektiven Gesamteinkommens (korrekte Besteuerung)

•   Durch Aufrechnung des im Tarif C eingerechneten satzbestimmenden Einkommens

                Tarif G für von Versicherungen ausbezahlten Ersatzeinkünften
•   Neuer gestaffelter Pauschaltarif für alle Ersatzeinkünfte, die durch den Versicherer ausbezahlt werden

                                                                                                             16
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Verwaltungsratshonorare

                Verwaltungsratsentschädigungen
Bei Ansässigkeit in der Schweiz:

•   Lohnzahlung und Verwaltungshonorar sind zusammen nach dem
    ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig. Werden die Einkünfte bei
    unterschiedlichen Arbeitgebenden erzielt, ist eine Satzbestimmung
    vorzunehmen.

Bei Ansässigkeit im Ausland:

•   Keine Satzkorrektur bei Vorliegen von nach Art. 91 DBG bzw. § 94
    StG und nach Art. 93 DBG bzw. § 96 StG besteuertem
    Lohneinkommen und Verwaltungsratshonorar

                Fixer Steuersatz für
                Verwaltungsratshonorare

Diverse Kantone haben zum 1. Januar 2020 den Steuersatz für
Verwaltungsratshonorare angepasst

                                                                          17
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
  Tarifeinstufung

                Sachverhalt
•   Einem Arbeitgebenden sind folgende Sachverhalte seines
    Arbeitnehmenden bekannt:

•   Lohn von CHF 9’000 bei einem Pensum von 60%

oder

•   Totalpensum beider Tätigkeiten von 80%

oder

•   Höhe des anderen Einkommens von CHF 2’000

oder

•   Pensum der Tätigkeit kann nicht bestimmt werden

                Fragen
•   Welches ist das satzbestimmende Einkommen?

                                                             18
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
  Tarifeinstufung

               Lösung
Variante 1 (nur das eigene Pensum ist bekannt)

•   CHF 15’000 = 100% und somit satzbestimmendes Einkommen

Variante 2 (das Pensum der anderen Tätigkeit ist bekannt)

•   CHF 12’000 = satzbestimmendes Einkommen

Variante 3 (die Höhe des anderen Verdienstes ist bekannt)

•   CHF 11’000 = satzbestimmendes Einkommen

Variante 4 (das Pensum kann nicht bestimmt werden)

•   CHF X = satzbestimmendes Einkommen ergibt sich aus CHF 9’000
    und der im Quellensteuertarif C gemäss Angabe der kantonalen
    Steuerverwaltung eingerechneten Satzbestimmung.

                                                                   19
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

•   Bei untermonatigen Ein- und Austritten (unverändert)

•   Bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Auszahlung des
    13. Monatslohnes:

         •   Besteuerung gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung
             (keine Glättung, sofern nicht monatliche Ausrichtung
             vereinbart wurde)

         •   Hochrechnung mit 30 Tagen, bei monatlicher Auszahlung
             des 13. Monatslohnes:

             - Bei vierteljährlicher Auszahlung mit 25% des vollen
               13. Monatslohnes

             - Bei halbjährlicher Auszahlung mit 50% des vollen
               13. Monatslohnes

             - Bei jährlicher Auszahlung mit 100% des vollen
               13. Monatslohnes

•   Erwerbstätigkeit im Stunden- oder Tageslohn, sofern nicht als
    Monatslohn ausbezahlt

•   Bei mehreren Erwerbstätigkeiten (Wegfall Nebenerwerbstarif D)

•   Bei Bonuszahlungen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

                                                                           20
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
  Tarifeinstufung

                Sachverhalt
Austritt eines Mitarbeitenden per 15. August 2021

•   Anteil Bruttolohn von CHF 6’000

•   Anteil Bonus von CHF 3’000

Der Bonus wird halbjährlich ausbezahlt und beträgt Total CHF 24’000
im Jahr

                Frage
Wie hoch ist das steuerbare und satzbestimmende Einkommen?

                                                                      21
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
  Tarifeinstufung

                Lösung
Steuerbares Einkommen

•   Bruttolohn CHF 6’000 + Bonus CHF 3’000

Satzbestimmendes Einkommen

•   Bruttolohn CHF 6’000 / 15 * 30 = CHF 12’000

•   Bonus (50%) = CHF 12’000

                                                  22
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
  Tarifeinstufung

               Sachverhalt
Ein verheirateter Arbeitnehmer, welcher monatlich CHF 8’300 verdient
und im Februar 2022 aus dem Unternehmen austritt, erhält im
September 2022 einen Bonus (Wohnort des ehemaligen
Arbeitnehmers ist Belgien)

               Frage
Wie ist die Quellenbesteuerung vorzunehmen?

                                                                       23
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
  Tarifeinstufung

               Lösung
Massgebend sind die Verhältnisse bei Ausrichtung der Bonuszahlung
bzw. mit Entstehung des Rechtsanspruch durch den Beschluss der GL
im September 2022. Ohne Kenntnisse über die in diesem Monat
erzielten Erwerbseinkünfte sowie der effektiven Zivilstandsverhältnisse
erfolgt eine Besteuerung zum Tarif C (da verheiratet) unter
Berücksichtigung einer satzbestimmenden Leistung von CHF 8’300
(letztes Monatssalär)

                                                                          24
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
  Tarifeinstufung

              Sachverhalt
Lohnauszahlung im März 2023 mit ordentlichem Salär von CHF 8’000
zuzüglich Nachzahlung Ausbildungszulage von 11 Monaten von
CHF 2’750

              Frage
Wie hoch ist das steuerbare und satzbestimmende Einkommen?

                                                                   25
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
  Tarifeinstufung

              Lösung

Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen beträgt CHF 10’750

                                                                26
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Geschäftsfahrzeug

                Geschäftsfahrzeug
•   Für Privatbenützung muss unverändert ein geldwerter Vorteil pro
    Monat von 0.8% des Kaufpreises (exkl. MWSt), mindestens aber
    CHF 150 pro Monat aufgerechnet werden

•   Fahrten zwischen Wohn-und Arbeitsort sind durch diesen
    geldwerten Vorteil nicht abgedeckt

•   Arbeitgeber sind weiterhin nicht verpflichtet, einen geldwerten
    Vorteil für diesen Vorteil aufzurechnen und der Quellensteuer zu
    unterwerfen. Im Rahmen einer nachträglich ordentlichen
    Veranlagung wird dieser jedoch aufgerechnet werden (zu beachten
    bei Anträgen um Durchführung einer NOV)

•   Exkurs: Die Aufrechnung erfolgt auch bei Neuveranlagungen der
    Quellensteuer für die Steuerperioden 2018-2020

                                                                       27
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Internationale Wochenaufenthalter

                Internationaler Wochenaufenthalter
•   Vom Arbeitgeber übernommene (angemessene) Kosten für die wöchentliche Rückkehr an den Familienwohnsitz sind Bestandteil des
    steuerbaren Bruttolohns

•   Probleme bei Rulings und der ExpaV

•   Vom Arbeitgeber übernommene (angemessene) Hotelkosten für die Übernachtungen in der Schweiz sind nicht Bestandteil des steuerbaren
    Bruttolohns, jedoch nur bei kurzen Aufenthalten in der Schweiz

•   Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für eine Wohnung/Zimmer am Arbeitsort sind Bestandteil des steuerbaren Bruttolohns

•   Sämtliche Kosten im Rahmen eines genehmigten Spesenreglements werden grundsätzlich ebenfalls akzeptiert

•   Empfohlen wird, solche Sachverhalte mit den zuständigen Steuerbehörden in einem Ruling festzuhalten

                                                                                                                                         28
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Internationale Wochenaufenthalter

                Sachverhalt
•   C wohnt in Österreich und ist bei der Z GmbH in Zürich angestellt. Da die Distanz zwischen seinem Familienwohnsitz in Österreich und
    seinem Arbeitsort in Zürich zu gross ist, kann er nicht täglich pendeln.

•   Die Z GmbH stellt C ein Geschäftsfahrzeug (Kaufpreis: CHF 40’000 exkl. MWSt) zur Verfügung, welches er auch für seine wöchentlichen
    Heimfahrten nach Österreich verwendet. C trägt keine Kosten im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug.

•   Zusätzlich stellt die Z GmbH C kostenlos eine 2 Zimmer-Wohnung in Zürich (monatliche Miete: CHF 1’650) zur Verfügung, wo er sich unter
    der Woche aufhalten kann.

       •        Fragen
•   Wie berechnet sich der geldwerte Vorteil für das Geschäftsfahrzeug auf dem die Z GmbH Quellensteuer abrechnen muss?

•   Stellt die kostenfreie Wohnung in Zürich einen geldwerten Vorteil für C dar? Wenn ja: Wie hoch ist dieser?

•   Variante: C übernachtet jeweils in Hotels, wenn er in Zürich ist (durchschnittliche Kosten: CHF 120 pro Nacht). Diese Kosten werden von der
    Z GmbH erstattet? Stellt die Übernahme der Hotelkosten in Zürich einen geldwerten Vorteil für C dar? Wenn ja: Wie hoch ist dieser?

                                                                                                                                              29
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Internationale Wochenaufenthalter

                Lösung

•   Der geldwerte Vorteil für das Geschäftsfahrzeug beträgt CHF 320 pro Monat (= CHF 40’000 x 0.8%). Auf diesem Betrag muss die Z GmbH
    Quellensteuern abrechnen.

•   Die Wohnung stellt einen geldwerten Vorteil dar (CHF 1’650).

•   Da es sich nicht nur um einen vorübergehenden (Projekt-)Einsatz handelt, muss auf der Kostenübernahme Quellensteuer abgerechnet
    werden. Es ist über die vom Hotel in Rechnung gestellten Kosten, die von der Z GmbH übernommen werden, abzurechnen.

                                                                                                                                         30
c) Änderungen der Bemessungsgrundlage
   Diverses

                Abgangsentschädigung
Mit Vorsorgecharakter:

•   Bei Ansässigkeit Schweiz: Separate Besteuerung zum Vorsorgetarif
    (keine Quellenbesteuerung)

•   Bei Ansässigkeit Ausland: Quellensteuer nach den ordentlichen
    Tarifen

Ohne Vorsorgecharakter: Besteuerung zum ordentlichen
Einkommenstarif bzw. zum ordentlichen Quellensteuertarif

Vorgehen Arbeitgeber: i.d.R. Quellenbesteuerung nach den
ordentlichen Tarifen

Verzicht auf Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

                Bezugsprovision
1-2% des Quellensteuerbetrages (Ausnahme Kapitalleistungen)

                                                                       31
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

                  Obligatorische NOV
•    Bei in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern:

     •   Bruttolohn ab CHF 120’000 pro Jahr (annualisiert)

     •   Zusätzliche steuerbare Einkünfte oder Vermögen (statt
         ergänzender Veranlagung)  Schwellenwerte können von
         Kantonen festgelegt werden

•    Bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern:

     •   Bei anderen in der Schweiz steuerbaren Einkünften, die der
         ordentlichen Veranlagung unterliegen (z.B.
         Liegenschaftserträge, selbständige Erwerbstätigkeit)

          von Amtes wegen nach Art. 99b DBG bzw. § 101 b StG

    Dies bedeutet für in der Schweiz ansässige Personen:
    Einmal NOV, immer NOV!

                                                                      32
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

                 Freiwillige NOV
•   Bei in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern:

    •   Für alle, die nicht der obligatorischen NOV unterliegen

    •   Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht
        werden  keine Verlängerung möglich

    •   Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (kein Rückzug des
        Antrags möglich)

    •   Einmal NOV, immer NOV (selbst bei Scheidung)!

•   Bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern:

        − Mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte (inkl.
          Ehegatte!) unterliegen der CH Besteuerung; oder

        − Situation mit einer in der CH wohnhaften Person vergleichbar
          (Härtefall-Regel)

        − Geltendmachung von Abzügen, die in einem DBA vorgesehen
          sind

    •   Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht
        werden  keine Verlängerung möglich

    •   Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (kein Rückzug des
        Antrags möglich)

    •   Jährliches Wahlrecht

                                                                          33
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Wechsel zu ordentlichen Veranlagung

                Wechsel von der
                Quellenbesteuerung zur ordentlichen
                Veranlagung
Gründe unverändert (z.B. Erhalt Niederlassungsbewilligung)

•   Ab Folgemonat kein Quellensteuerabzug

•   Ganzjährige ordentliche Veranlagung unter Anrechnung der
    Quellensteuer für die aktuelle Periode  im Kanton Zürich pendent,
    ob dies nicht mittels einer nachträglich ordentlichen Veranlagung
    gelöst wird

•   Ordentliche Veranlagung für die nachfolgenden Perioden

                Wechsel von der ordentlichen
                Veranlagung zur Quellen-
                besteuerung

Gründe unverändert (z.B. Scheidung)

•   Ab Folgemonat wieder mit Quellensteuerabzug

•   Nachträglich ordentliche Veranlagung für die ganze Periode und bis
    zum Ende der Quellensteuerpflicht

•   Bei Tod: Ordentliche gemeinsame unterjährige Veranlagung bis
    zum Todestag, nachträglich unterjährige ordentliche Veranlagung
    für den verbleibenden Teil der Steuerperiode.

                                                                         34
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Neuberechnung der Quellensteuer

                 Gründe
•   Falscher Bruttolohn

•   Falsches satzbestimmendes Einkommen

•   Falsche Tarifanwendung

•   Ordentlicher Tarif anstelle des Tarifs G

                 Anspruch
•   Alle Arbeitnehmer ohne NOV. Lösung auch über NOV möglich,
    sofern die steuerpflichte Person dies beantragt.

                 Frist
•   Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht werden
     keine Verlängerung möglich

•   Kann auch von Amtes wegen durchgeführt werden und Kantone
    können NOV verlangen (Grundlage bei Personen mit Wohnsitz im
    Ausland sogar auf Gesetzesstufe)

    Keine Möglichkeit mehr, zusätzliche Abzüge geltend
    zu machen!

                                                                    35
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (1/8)

                Sachverhalt
•   D ist eine alleinerziehende Mutter mit Wohnsitz in Frankreich. Sie
    ist als internationale Wochenaufenthalterin bei der X AG in Zürich
    tätig, wo sie ein Bruttoeinkommen von CHF 150’000 pro Jahr
    erzielt.

•   Zusätzlich erzielt D Mieterträge von CHF 35’000 und Zinserträge
    von CHF 500 pro Jahr brutto. Schliesslich erhält sie noch Alimente
    von Ihrem Ex-Mann für die gemeinsamen Kinder im Umfang von
    CHF 24’000 pro Jahr.

•   Variante 1: D hat aufgrund von grösseren Renovationsarbeiten
    abzugsfähige Unterhaltskosten von CHF 60’000 auf ihrer
    französischen Liegenschaft.

•   Variante 2: D erhält keine Mieterträge und Alimente.

                Frage
•   Kann D die freiwillige NOV beantragen?

                                                                         36
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (2/8)

                Lösung
•   Eine freiwillige NOV für im Ausland ansässige Personen setzt eine
    Quasi-Ansässigkeit voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn 90%
    der weltweiten Brutto-Einkünfte der Besteuerung in der Schweiz
    unterliegen.

•   Im Grundsachverhalt ist dies nicht gegeben, da die in der Schweiz
    steuerbaren Erwerbseinkünfte (CHF 150’000) nur 71.60% der
    weltweiten Einkünfte (CHF 209’500) ausmachen.

•   In der Variante 1 ändert sich an den Bruttoeinkünften nichts,
    sodass die Frage der Quasi-Ansässigkeit gleich beantwortet werden
    muss wie beim Grundsachverhalt.

•   In der Variante 2 betragen die in der Schweiz steuerbaren
    Einkünfte (CHF 150’000) 99.67% der Gesamteinkünfte (CHF
    150’500), sodass die freiwillige NOV möglich ist. D muss den
    entsprechenden Antrag bis zum 31. März des Folgejahres geltend
    machen.

                                                                        37
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (3/8)

                Sachverhalt
•   Das Ehepaar E lebt in Österreich. Der Ehemann arbeitet als
    internationaler Wochenaufenthalter bei der X AG in Zürich und
    bezieht einen Bruttolohn von CHF 100’000 pro Jahr.

•   Die Ehefrau arbeitet als Teilzeitangestellte bei der AUT GmbH in
    Österreich. Ihr Bruttolohn beträgt umgerechnet CHF 12’000 pro
    Jahr. Das Ehepaar erzielt zusätzliche Einkünfte von CHF 1’000 aus
    Zinsen und Dividenden.

•   Variante 1: Der Ehemann erhält einen Sonderbonus von CHF
    40’000

                Frage
•   Kann E die freiwillige NOV beantragen?

                                                                        38
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (4/8)

                Lösung
•   Eine freiwillige NOV für im Ausland ansässige Personen setzt eine
    Quasi-Ansässigkeit voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn 90%
    der weltweiten Brutto-Einkünfte der Besteuerung in der Schweiz
    unterliegen. Dabei werden auch die Bruttoeinkünfte des in rechtlich
    und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
    hinzugerechnet.

•   Im Grundsachverhalt ist dies nicht gegeben, da die in der Schweiz
    steuerbaren Erwerbseinkünfte (CHF 100’000) nur 88.50% der
    weltweiten Einkünfte (CHF 113’000) ausmachen.

•   In der Variante 1 betragen die in der Schweiz steuerbaren
    Einkünfte (CHF 140’000) 91.50% der Gesamteinkünfte (CHF
    153’000), sodass die freiwillige NOV möglich ist. E muss den
    entsprechenden Antrag bis zum 31. März des Folgejahres geltend
    machen.

                                                                          39
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (5/8)

                Sachverhalt
•   F war bis zu seiner Früh-Pensionierung per Ende 2019 als CEO bei
    der Y AG mit Sitz in Zürich beschäftigt. Er zog im Januar 2020 von
    seinem bisherigen Wohnsitz in Zug nach Deutschland, wo er eine
    Verwaltungsratstätigkeit bei der Z AG in Frankfurt begann. Für
    diese Tätigkeit erhält er umgerechnet CHF 30’000 pro Jahr.
    Ansonsten verfügt er über keine weiteren Einkünfte, da er noch
    keine Ansprüche auf Rentenleistungen hat.

•   Im Juni 2020 übt F alle seine von der Y AG gewährten
    Mitarbeiteroptionen aus und erzielt dabei ein Einkommen von CHF
    275’000 brutto.

•   Variante 1: Im August 2020 erhält F eine Kapitalleistung aus
    seiner Schweizer Pensionskasse von CHF 1’000’000.

                Fragen
•   In welchem Kanton und mit welchem Tarif ist die Quellensteuer auf
    dem Optionseinkommen abzurechnen?

•   Kann F die freiwillige NOV beantragen?

                                                                         40
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (6/8)

                Lösung
•   Die Quellensteuer ist im Kanton Zürich abzurechnen, da die Y AG
    dort ihren Sitz hat. F hat im Zeitpunkt der Realisation weder
    Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz.

•   Die Quellensteuer muss nach dem fixen Satz von Art. 97a DBG / §
    100a StG (31.50%) abgerechnet werden, da zwischen Zuteilung
    und Realisation sowohl ein Ansässigkeits- als auch ein
    Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat.

•   Grundsachverhalt: Die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte (CHF
    275’000) betragen 90.16% der Gesamteinkünfte (CHF 305’000),
    sodass die freiwillige NOV möglich ist. F muss den entsprechenden
    Antrag bis zum 31. März des Folgejahres geltend machen.

•   Variante: Da die Kapitalleistung aus Vorsorge separat vom übrigen
    Einkommen besteuert wird, hat sie keinen Einfluss auf die
    Bestimmung der Quasi-Ansässigkeit.

                                                                        41
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (7/8)

                  Sachverhalt
C ist in Irland ansässig und in der Schweiz bei der XY AG, Zürich, als
Arbeitnehmer angestellt. Er weisst folgende Einkünfte bzw. Vermögen
aus:

•   Bruttolohn:                                CHF 225’000

•   Gewinn aus selbst. Tätigkeit in Irland:    CHF 25’000

•   Wertschriftenerträge:                      CHF 10’000

•   Selbstbewohntes EFH, Cavan (Verk.Wert)     CHF 500’000

                  Frage
•    Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz fallen Reise- und
    doppelte Wohnkosten an. Können diese steuerlich geltend gemacht
    werden?

                                                                         42
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (8/8)

                  Lösung
Die Ermittlung der Quasi-Ansässigkeit hat nach den schweizerischen
Grundsätzen zu erfolgen, weshalb der Liegenschaft in Cavan ein Eigenmietwert
von 3.5% des Steuerwerts (Annahme: 70% des Verkehrswert) zuzuweisen ist.
Total der steuerbaren Einkünfte:

•   Bruttolohn                                      CHF 225’000

•   Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Irland:   CHF 25’000

•   Wertschriftenerträge:                           CHF 10’000

•   Eigenmietwert Liegenschaft in Cavan:            CHF 12’250

•   Total                                           CHF 272’250

Davon steuerbar in der Schweiz CHF 225’000 =        82.65%

Keine Quasi-Ansässigkeit (90%), Anspruch auf NOV nicht gegeben.

Bei den Wochenaufenthaltskosten handelt es sich um Berufskosten, welche im
Tarif pauschal eingerechnet sind. Sollten derartige Aufwendungen, welche in
kausalem Zusammenhang mit dem quellensteuerpflichtigen Lohneinkommen
stehen (Gewinnungskosten), nicht mit deren effektiver Höhe abzugsfähig sein,
obwohl keine Quasi-Ansässigkeit gegeben ist?

-      Art. 99a Abs. 1 lit. b nDBG: Sofern keine Steuerpflicht im
       Ansässigkeitsstaat
-      Art. 99a Abs. 1 lit. c nDBG: Sofern Abzüge gemäss DBA zu gewähren
       sind (Anwendungsfall Einzahlungen in ausländische
       Vorsorgeeinrichtungen)

 Wochenaufenthaltskosten bei fehlender Quasi-Ansässigkeit i.d.R. nicht
abzugsfähig

                                                                               43
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

                                        Wohnsitz
                                        Schweiz

                             Verfügt der Steuerpflichtige über
                            zusätzliches Einkommen und/oder
                                        Vermögen?

                                                       NEIN

                                                       Beträgt der jährliche Bruttolohn mehr als CHF
                            JA                                            120’000?

                            JA                                             NEIN

       Obligatorische NOV                                            Freiwillige NOV

                                                                                                       44
d) Neuerungen für Arbeitnehmer
   Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

                                        Wohnsitz
                                        Ausland

                         Verfügt der Steuerpflichtige über anderes
                        Einkommen, das ordentlich veranlagt wird?

                                                       NEIN

                                                    Ist der Steuerpflichtige quasi-ansässig?
                           JA

                                                       NEIN                          JA

                                      Definitiver
   Obligatorische NOV             Quellensteuerabzug
   (sofern stossende            ohne Gewinnungskosten                        Freiwillige NOV
     Verhältnisse)                (Neuberechnung QS
                                    gem. Folie 35)

                                                                                               45
e) Diverse weitere Änderungen
   Quellensteuerrulings

                  Grundsatz
•   Sämtliche Quellensteuerrulings verlieren zum 1. Januar 2021 ihre
    Gültigkeit, wenn diese nicht dem neuen Quellensteuergesetz /
    Kreisschreiben 45 entsprechen

•   Der Kanton Zürich kündigt proaktiv sämtliche Quellensteuerrulings zum 1.
    Januar 2021 auf

                  Umsetzung im Allgemeinen
•   Unternehmen müssen selbständig prüfen und entscheiden, ob die
    bestehenden Rulings den neuen Anforderungen entsprechen oder nicht

•   Aufgrund der vielen Änderungen ist davon auszugehen, dass ein Grossteil
    der bestehenden Rulings nicht den neuen Anforderungen entsprechen

•   Falls das Ruling den neuen Anforderungen nicht entspricht, wurde nicht
    festgehalten ob das ganze Ruling oder nur der betreffende Teil seine
    Gültigkeit verliert

                  Umsetzung im Kanton Zürich
•   Im Kanton Zürich entfällt grundsätzlich diese Prüfung, da sämtliche
    Quellensteuerrulings aufgekündigt wurden.

•   Unternehmen, die jedoch der Ansicht sind, dass ihre Quellensteuerrulings
    den neuen Anforderungen entsprechen, sollten zeitnah einen
    entsprechenden Antrag an das kantonale Steueramt Zürich richten.

                                                                               46
e) Diverse weitere Änderungen
   Quellensteuerrulings

                Können neue Quellensteuerrulings
                mit den Steuerbehörden vereinbart
                werden?
•   Grundsätzlich können auch weiterhin mit den Steuerbehörden
    Quellensteuerrulings vereinbart werden

•   In der Vergangenheit dienten Quellensteuerrulings überwiegend zur
    klaren Definition von administrativen Abläufen.

•   Da mit dem neuen Quellensteuergesetz sowie dem Kreisschreiben
    45 viele administrative Abläufe genau definiert wurden, werden
    zukünftige Rulings mehrheitlich auf die Klärung von spezifischen
    Sachverhalten abzielen.

                                                                        47
e) Diverse weitere Änderungen
   Faktischer Arbeitgeber

                 Grundsatz
•   Wird die Arbeitsleistung vorübergehend nicht dem Arbeitgeber
    geschuldet, mit welchem ein Arbeitsvertrag vorliegt, sondern einer
    anderen Unternehmung liegt eine faktische Arbeitgeberschaft vor

•   Der Tatbestand einer faktischen Arbeitgeberschaft wird in der Regel
    nur bei Entsendungen in die Schweiz von mehr als drei Monaten
    innerhalb eine Zeitraumes von 12 Monaten geprüft

                 Kriterien
•   Die erbrachte Leistung bildet einen integralen Bestandteil der
    Geschäftstätigkeit der schweizerischen Unternehmung;

•   Die schweizerische Unternehmung trägt die Verantwortung und das
    Risiko der erbrachten Leistung;

•   Die schweizerische Unternehmung übt die Weisungshoheit aus;

•   Eingliederung in die schweizerische Unternehmung;

•   Die schweizerische Unternehmung trägt oder müsste wirtschaftlich
    die Lohnkosten tragen;

                                                                          48
e) Diverse weitere Änderungen
   Faktischer Arbeitgeber

                Was ändert sich
•   Schweizweite Vereinheitlichung im Umgang mit der faktischen
    Arbeitgeberschaft

•   Das Kreisschreiben übernimmt grundsätzlich die Praxis des Kantons
    Zürich im Umgang der faktischen Arbeitgeberschaft

•   Vor allem die 90 Tage-Regelung wurde bisher in vielen Kantonen
    anders oder gar nicht angewendet

•   Aus diesem Grund keine Neuerungen für Arbeitgebende welche
    diese Thematik in der Vergangenheit mit dem Kanton Zürich hatten

•   In Kantonen mit bisher abweichender Auslegung der faktischen
    Arbeitgeberschaft müssen diese Populationen überprüft werden und
    gegebenenfalls Anpassungen gemacht werden

                                                                        49
e) Diverse weitere Änderungen
   Revisionsgrund

                 Grundsatz
•   Gemäss dem Art 147 DBG, kann eine rechtskräftige Verfügung oder
    ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflichtigen
    Person revidiert werden, wenn:

    a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
       entdeckt werden;

    b) Die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder
       entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder
       bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer
       Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

    c)   Ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den
         Entscheid beeinflusst hat.

    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund
    vorgebracht wird, was bei der zumutbaren Sorgfalt bereits im
    ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

                                                                      50
e) Diverse weitere Änderungen
   Revisionsgrund

                Revisionsgründe
Ist eine internationale Doppelbesteuerung ein Revisionsgrund?

•   Grundsätzlich nicht. Eine internationale Doppelbesteuerung ist
    durch ein Verständigungsverfahren beizulegen

•   In der Praxis wird, sofern eine Doppelbesteuerung nicht von
    vornherein offensichtlich war, aufgrund des ausländischen
    Steuerbescheides bzw. einer entsprechenden Kontaktaufnahme der
    Steuerbehörde auf ein Revisionsgesuch, sofern die übrigen Form-
    und Fristenerfodernisse erfüllt sind, eingetreten

                                                                      51
e) Diverse weitere Änderungen
   Umsetzung des Kreisschreibens 45 in anderen Kantonen

                                                          52
e) Diverse weitere Änderungen
   Änderung Wegleitung Lohnausweis auf 2020

Nicht zu deklarierende Leistungen:

Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.) im
üblichen Rahmen

Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner
bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer aus geschäftlichen Gründen
auf Geschäftsreisen begleiten

Bemerkungen:

Wurde der Arbeitnehmer mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad
angestellt, ist eine entsprechende Bemerkung, z. B.
«Teilzeitbeschäftigung», anzubringen. Die Angabe des
Beschäftigungsgrads, z.B. «50 %-Stelle», ist erwünscht.

Rektifikat: Wird ein bereits bestehender Lohnausweis für einen
Arbeitnehmer ersetzt, ist im neuen Lohnausweis folgende Bemerkung
anzubringen: «Dieser Lohnausweis ersetzt denjenigen vom
XX.XX.XXXX».

Geschäftsfahrzeug:

Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im
Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl.
Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene
Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Gleiches gilt, wenn ein
Arbeitnehmer anstelle eines Geschäftsfahrzeugs ein Mietfahrzeug zur
Verfügung hat. Zur Berechnung des Privatanteils ist der Marktwert des
Fahrzeugs zu Beginn des Mietverhältnisses oder bei Miete von
verschiedenen Fahrzeugen der durchschnittliche Wert der jeweiligen
Fahrzeugkategorie massgebend. Der so ermittelte Betrag ist wie eine
zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben
dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird.

                                                                        53
e) Diverse weitere Änderungen
   Grenzgänger Schweiz / Deutschland

                Grundsatz
•   Ein echter Grenzgänger gemäss dem
    Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und
    Deutschland ist eine Person, welche dem Arbeitgeber eine
    Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt, und bei welcher eine tägliche
    Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist.

•   Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so darf die Bruttovergütung
    mit maximal 4.5% im Arbeitsstaat besteuert werden.

                Änderung
•   Bisher betrug die zumutbare Entfernung zwischen Wohn- und
    Arbeitsort 110 Kilometer pro Weg mit dem Fahrzeug (kürzeste
    Wegstrecke).

•   In der Konsultationsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 wurde die
    Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort auf 100 Kilometer pro
    Weg gekürzt.

•   Diese Konsultationsvereinbarung ist ab dem 1. Januar 2019 auch
    solche Sachverhalte anzusetzen.

                                                                        54
Fragen

         55
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