Steuern und Recht im Jahresüberblick - Lohnsteuer/Private Einkommensteuer 2. Dezember 2021 - Deloitte
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Ihre Referenten Michaela Leitner Ronny Spors Business Tax – Deloitte Private Global Employer Services München Düsseldorf E: mleitner@deloitte.de E: rspors@deloitte.de Deloitte 2021 2
Agenda 1. Allgemeine steuerliche Hinweise 2. Hinweise für Immobilienbesitzer 3. Hinweise für Kapitalanleger 4. Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 5. Anhang: Checkliste zum Jahreswechsel Deloitte 2021 3
1. Allgemeine steuerliche Hinweise Deloitte 2021 4
Zweites Familienentlastungsgesetz (1/2) Allgemeine Hinweise Kindergeld und Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 66 Abs. 1 EStG) Das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag bleiben unverändert zum Jahr 2021. Anpassung des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 EStG) Der Grundfreibetrag wird auf EUR 9.984 (bisher: EUR 9.744) angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden noch einmal weiter nach rechts verschoben („Abbau kalte Progression“). Festschreibung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG) Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für den Veranlagungszeitraum 2022 weiterhin EUR 4.008. Für diese Vorschrift ist keine zeitliche Befristung mehr vorgesehen. Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab den Veranlagungszeitraum 2022 von EUR 9.744 auf EUR 9.984 erhöht; dies erfolgt korrespondierend zur Anhebung des Grundfreibetrags. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 5
Zweites Familienentlastungsgesetz (2/2) Übersicht Alle Angaben in EUR 2021 2022 Grundfreibetrag 9.744 9.984 Kinderfreibetrag pro Elternpaar (inkl. Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) 8.388 8.388 (5.460 + 2.928) (5.460 + 2.928) Kindergeld (1./2./3. und mehr Kinder) 219/225/250 219/225/250 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1./2. und mehr Kinder zusätzlich) 4.008/240 4.008/240 Kindergeldzuschlag 185 185 Kinderbonus 150 n.n. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 6
Vollverzinsung von Steueransprüchen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig Hintergrund • Zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat gemäß § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO §§ § 233a AO - Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen: Beginn des Zinslaufs nach einer Karenzzeit von grds. 15 Monaten § 238 AO - Höhe und Berechnung der Zinsen: Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO monatlich 0,5 %, mithin 6 % jährlich. BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) • Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 • Aber: Durch Feststellungsanordnung Weiteranwendung der Verzinsungsregelung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 • Untersagung der bisherigen Verzinsungsregelungen erst für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 Gesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine (auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 zurückwirkende) gesetzliche Neuregelung zu treffen. Praxishinweise Pressemitteilung des Landesamts für Steuern Niedersachsen v. 17.09.2021 bzw. BMF-Schreiben v. 17.09.2021 und 29.11.2021 • Anwendung nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (nicht auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen) • Festsetzungen für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 bleiben bestehen. • Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen bis einschließlich 31.12.2018 werden per Allgemeinverfügung zurückgewiesen. • Vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 zunächst mit „Null“. Deloitte 2021 Deloitte Tax News, Webcast 7
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen (§ 35a EStG) Hintergrund • Änderung des BMF-Schreibens v. 09.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008 • Erweiterung des Umfangs für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf solche der öffentlichen Hand BMF-Schreiben v. 01.09.2021, IV C 8 – S 2296-b/21/10002:001 Begünstigt sind nun auch Aufwendungen für (haushaltsnahe) Dienstleistungen der öffentlichen Hand: Maßnahmen begünstigt nicht begünstigt haushaltsnahe Dienstleistung Straßenreinigung - Fahrbahn X - Gehweg X X Winterdienst - Fahrbahn X - Gehweg X X Deloitte 2021 8
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen Hintergrund § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: §§ • Betriebsausgabenabzug für 70 % der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und gewisse Formalitäten erfüllt werden. BMF-Schreiben v. 30.06.2021, IV C 6 – S 2145/19/100003:003 • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, dessen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Bewirtungsbetrieb)*, Inhalt Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer*, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung), Rechnungsbetrag, Name des Bewirtenden* und Name aller Teilnehmer • Durch elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion: Anerkennung nur maschinell erstellter, elektronisch aufgezeichneter und mit Erstellung Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherter Rechnungen • Bei unbaren Zahlungen: Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung ist der Rechnung beizufügen. • Bei Verzehrgutscheinen: Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine. Digitale / digitalisier- • Tz. 15 – 18 des BMF-Schreibens enthalten ausführliche Hinweise zu den Anforderungen bei digitalen Bewirtungsrechnungen und digitalisierten te Rechnungen Eigenbelegen sowie zur elektronischen Unterschrift / Genehmigung. Bewirtung im Ausland • Anwendung der genannten Anforderungen grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland Ausnahmen • Die mit* gekennzeichneten Kriterien gelte nicht für sog. Kleinbetragsrechnungen < EUR 250 (brutto) Deloitte 2021 Deloitte Tax News, Webcast 9
Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 Hintergrund ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021: §§ • Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 36 Abs. 3 EGAO) • Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit BMF-Schreiben v. 20.07.2021, IV – A 3 – S 0261/20/10001:014 Klärung von Anwendungsfragen: • Verlängerung der Abgabefrist für Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, bis zum 31.05.2022 • Verlängerung der Erklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 01. bzw. 02.11.2021 • Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag ist nicht erforderlich. • Vorab-Anforderungen durch das Finanzamt sind dennoch möglich. • Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung für 2020 nach der o.g. verlängerten Frist abgegeben wird. • (Verschobener) Beginn des Zinslaufs für den Besteuerungszeitraum 2020 ist generell der 01.07.2022 Deloitte 2021 Deloitte Tax News , Webcast 10
Koalitionsvertrag für 2021 - 2025 Geplante Vorhaben Kindergrundsicherung Die Grundsicherung soll künftig aus zwei Komponenten bestehen: • Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist und einem vom Elterneinkommen 01 abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. Volljährige Anspruchsberechtigte erhalten die Leistung direkt. • Die Grundsicherung soll Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepaktes, sowie den Kinderzuschlag ersetzen. • Das Verfahren soll hierdurch vereinfacht und die ausgezahlten Förderleistungen gebündelt werden. 02 Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) Der Ausbildungsfreibetrag von EUR 924 auf EUR 1.200 angehoben werden. Rentenbesteuerung Auch in Zukunft soll eine doppelte Rentenbesteuerung vermieden werden. • Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben soll – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 03 erfolgen. • Der steuerpflichtige Rentenanteil soll ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht. • Eine Anhebung des Rentenalters soll nicht erfolgen. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 11
2. Hinweise für Immobilienbesitzer Deloitte 2021 12
Verbilligte Überlassung von Wohnraum Seit 01.01.2021 Miethöhe Werbungskostenabzug mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete 100 % § 21 Abs. 2 EStG 100 % bei positiver Überschussprognose, mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete sonst anteilig nach Quote der Entgeltlichkeit Weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete anteilig nach Quote der Entgeltlichkeit BFH, Urteil v. 22.02.2021, Az. IX R 7/20 • Die ortübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Weist dieser eine Brandbreite auf, ist die untere Grenze maßgeblich. • Fehlt es an einem Mietspiegel, kann die ortsübliche Miete entweder durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch Auskunft aus einer Datenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für mindestens 3 vergleichbare Wohnungen ermittelt werden. • Die ortsübliche Miete umfasst auch die nach der BetriebskostenVO umlagefähigen Kosten. Deloitte 2021 13
Klimaschutzpaket 2030 Steuervergünstigungen für Wohnungen Förderung energetischer Maßnahmen zur Gebäudesanierung - § 35c EStG • Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuer) für nach dem 31.12.2019 begonnene und vor dem 01.01.2030 abgeschlossene energetische Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen. • 20% der Aufwendungen (max. begrenzt auf EUR 200.000), die sich auf drei Jahre verteilen: Steuerermäßigung • Je 7 % der Kosten für die ersten beiden Jahre (im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im folgenden Kalenderjahr), max. pro Jahr EUR 14.000 • 6 Prozent der Kosten im dritten Jahr (übernächsten Kalenderjahr), max. EUR 12.000 • Höchstbetrag der Steuerermäßigung je Objekt: EUR 40.000 • Zusätzliche Steuerermäßigung von 50% bei Optimierung mindestens 2 Jahre alter Heizungsanlagen • Auf Antrag des Steuerpflichtigen • Begünstigtes Objekt ist bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre; maßgebend ist der Beginn der Maßnahmen. Voraussetzungen • Ausführung der jeweiligen Maßnahme durch Fachunternehmen und dessen Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. (Das Bescheinigungsverfahren ergibt sich aus der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung mit umfangreichen Erläuterungen und amtlichen Mustern (ESanMV vom 07.01.2020) • Wärmedämmung von Wänden/Dachflächen/Geschossdecken • Erneuerung der Fenster oder Außentüren BMF- Schreiben v. 07.01.2020- • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Steuerermäßigung für Maßnahmen Mobilitätsprämie • Erneuerung der Heizungsanlage energetische Maßnahmen für geringe § 35c EStG Einkommen • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 14
Sonderabschreibung § 7b EStG BMF-Schreiben v. 07.07.2020 – IV C 3- S 2197/19/10009 : 008 Zielsetzung Förderung des Neubaus von Mietwohnungen Bis zu 5 % Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren zusätzlich zur „regulären“ AfA nach § 7 Abs. 4 EStG • Anschaffung/Herstellung neuer Wohnungen Gegenstand • Neue Wohnung, wenn Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung • Bauantrag/Bauanzeige nach 31.08.2018 und vor 01.01.2022 • Neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen Voraussetzungen • Anschaffungs-/Herstellungskosten max. EUR 3.000/qm Wohnfläche • Bemessungsgrundlage: max. EUR 2.000/qm Wohnfläche • entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung / Herstellung und in den folgenden 9 Jahren • Nicht möglich: bei vorübergehender Beherbergung von Personen (Ferienwohnungen) • Rückwirkende Versagung der bereits beanspruchten Sonderabschreibungen Bei Verstoß • Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO: Eintritt des schädlichen Ereignisses Deloitte 2021 15
3. Hinweise für Kapitalanleger Deloitte 2021 16
Abgeltungsteuer Zeitnahe Beantragung der Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG) Überblick Grundsatz: - Noch nicht ausgeglichene Verluste sind auf das nächste Kalenderjahr vorzutragen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG). - Gewinne und Verluste werden nur zwischen Konten und Depots des Steuerpflichtigen bei derselben Bank und ggf. bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zwischen Ehegatten verrechnet. Begrenzung: Die Verlustbescheinigung kann nicht rückwirkend beantragt werden und ist nicht widerruflich. Bis zum 15. Dezember des Nachteil: Bei Beantragung der Verlustbescheinigung entfällt bei dieser Bank der jeweiligen Jahres kann eine Verlustübertrag in das folgende Jahr. Verlustbescheinigung beantragt werden zur Verrechnung von Verlusten und Gewinnen bei verschiedenen Banken (im Rahmen der Einkommensteuer- Vorteil: Durch die Verlustbescheinigung können bei einer Bank nicht voll nutzbare Aktienverluste mit Aktiengewinnen bei anderen Banken in der Jahressteuererklärung veranlagung) verrechnet werden. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 17
Kapital- bzw. Gesellschafterforderungen Ausfall und Verzicht Überblick • Seit 01.01.2020 dürfen Verluste aus der ✓ vollständigen / teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, ✓ Veräußerung wertloser Kapitalanlagen oder Kapital- ✓ Übertragung wertloser Kapitalanlagen auf einen Dritten oder forderungen ✓ Ausbuchung wertloser Kapitalanlagen aus dem Depot mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu EUR 20.000 jährlich zum Ausgleich gebracht werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). • Nähere Erläuterungen siehe BMF-Schreiben v. 03.06.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002 • Auf Verluste von Forderungen wesentlich beteiligter Gesellschafter i.S. § 17 EStG kommt § 20 Abs. 6 EStG nur in besonderen Ausnahmefällen zur Gesellschafter- Anwendung (Übergangsfrist bis Veranlagungszeitraum 2024) forderungen • Forderungsausfall führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens (§ 17 Abs. 2a Satz Nr. 2 EStG), wenn die Darlehenshingabe oder das Stehenlassen eines Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Deloitte 2021 18
Koalitionsvertrag für 2021 - 2025 Geplantes Vorhaben Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) 01 Der Sparer-Pauschbetrag soll zum 01.01.2023 von bisher EUR 801 auf EUR 1.000 bzw. bei Zusammenveranlagung von bisher EUR 1.602 auf EUR 2.000 erhöht werden. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 19
4. Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deloitte 2021 20
Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Corona-Krise Corona-Bonus • Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 11a EStG gesetzlich normiert. Hierzu erging auch ein BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 S 2342/20/10012:003. • Arbeitgeber können den Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Beihilfen/ Prämien bis zu einem Betrag von insgesamt § 3 Nr. 11a EStG max. EUR 1.500 pro Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Bar- und /oder Sachbezügen zukommen lassen. • Ergänzend enthält das o.g. BMF-Schreiben die konkretisierende Voraussetzung, dass die Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise dienen soll. • Zusätzlichkeitserfordernis ist zwingend erforderlich. Zahlung anstelle von Weihnachtsgeld oder sonstigen Prämien/Boni ist nicht zulässig. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld • Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 28a EStG eingefügt. • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind demnach steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. • Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze § 3 Nr. 28a EStG (Rentenversicherung – West/Ost), fallen weder unter § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 28a EStG. • Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2022. • Aufzeichnung im Lohnkonto • Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen bei der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 21
Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-) Schutzmasken und Antigen-Selbsttests OFD Frankfurt a. M., Vfg. v. 23.06.2021 – S 2500 A-213-St 214 • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmasken zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus und Grundsatz Antigen-Selbsttests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung sind Kosten der privaten Lebensführung. • Steuerlich sind sie damit nicht berücksichtigungsfähig. • Aufwendungen für Schutzmasken, die nachweislich zur beruflichen Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Abzug als Werbungskosten • Unschädlich ist, wenn diese Schutzmasken auch auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden. • Bei zur Verfügungstellung von Schutzmasken sowie ggf. Antigen-Selbsttests für Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. • Es liegt kein Arbeitslohn vor. Kein Arbeitslohn • Das gilt auch für: • Testangebot in Form von POC-Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf freiwilliger Basis • Übernahme der Kosten für diese Tests durch den Arbeitgeber Abzug als Betriebsausgabe • Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die im eigenbetrieblichen Interesse angeschafft werden, sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. • Dies gilt auch für die Kosten von Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer anschafft. Deloitte 2021 22
Homeoffice in Zeiten von Corona (1/2) Aus Sicht des Arbeitgebers Leistungen für Arbeitnehmer Zur Verfügungstellung von IT-Ausstattung (Bildschirm, Laptop, etc.) 01 • Steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG, da betrieblich veranlasst Übereignung von IT-Ausstattung (Bildschirm, Laptop, etc) 02 • Pauschalversteuerung mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG und SV-Freiheit, nur möglich bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn Zuschüsse zu den Internet-/Telekommunikationskosten der Arbeitnehmer • Einzelnachweis für beruflich veranlasste Kosten: Steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) 03 • Erstattung 20% des Rechnungsbetrages: max. EUR 20 pro Monat steuerfrei (Rechnung ist zum Lohnkonto zu nehmen; repräsentativer Dreimonatszeitraum ausreichend) • Pauschale Versteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG (wenn “zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitlsohn”) Pauschaler Zuschuss für das Home Office ( z.B. für anteilige Mietkosten, Stromkosten etc.) 04 • Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn Arbeitsmittel (Bürostuhl, Schreibtisch sowie Verbrauchsmaterial) 05 • Zur Verfügungstellung betrieblicher Arbeitsmittel für das Home Office: LSt- und SV-frei • Erstattungen für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitsmittel: LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn (Werbungskostenersatz) Deloitte 2021 23
Homeoffice in Zeiten von Corona (2/2) Aus Sicht des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG) BMF-Schreiben v. 09.07.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006:13 • Pauschaler Werbungskostenabzug in Höhe von EUR 5 pro Arbeitstag für max. 120 Arbeitstage (max. EUR 600 im Kalenderjahr) Homeoffice-Pauschale • Schlüssige Angaben des Arbeitnehmers ausreichend • Gilt auch ohne ausdrückliche (schriftliche Anweisung) des Arbeitgebers zu „Remote Working“. • Die generell für ein Arbeitszimmer geltenden Voraussetzungen sind hierfür nicht erforderlich. zusätzlich zur Homeoffice- • Telefon-/Internetkosten Pauschale abzugsfähig • Arbeitsmittel • Nutzung der erworbenen Tickets mangels tatsächlicher Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht möglich Monats-/Jahrestickets • Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel trotzdem als Werbungskosten abzugsfähig. • Die vom Arbeitgeber überlassenen Job-Tickets bleiben ebenfalls steuerfrei. • Die Regelung ist aktuell befristet vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021. Anwendungszeitraum Deloitte 2021 24
Entfernungspauschale BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/10001:02 • Die sog. Entfernungspauschale wird für Veranlagungszeiträume ab 2021 wie folgt geändert: Höhe der Entfernungs- ✓ In 2021 bis 2026: für die ersten 20 Kilometer EUR 0,30 pauschale ✓ In 2021 bis 2023 : ab dem 21. Kilometer EUR 0,35 ✓ In 2024 bis 2026 : ab dem 21. Kilometer EUR 0,38 • Der Höchstbetrag von EUR 4.500 im Kalenderjahr gilt jedoch nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw und für höhere nachgewiesene Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. • Maßgebend für Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung bzw. eine Maßgebende Entfernung längere, aber verkehrsgünstigere, wenn diese regelmäßig genutzt wird. • Fallen Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Benutzung verschiedener • Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für die Jahre 2021 - 2026: Verkehrsmittel Kann unabhängig von der Reihenfolge der Nutzung der verschiedenen Verkehrsmittel immer für die Teilstrecke mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw angesetzt werden (Vorteil, weil da die Höchstgrenze von EUR 4.500 nicht gilt). Voraussetzungen Mobilitätsprämie für geringe Einkommen Pauschalversteuerung • Für die Ermittlung der Höhe der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 % pauschal versteuerungsfähigen Firmenwagennutzung oder Arbeitgeberzuschüsse sind für die Jahre 2021 bis 2026 die jeweils gültigen Entfernungspauschalen anzuwenden. Deloitte 2021 25
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen: Wechsel der Versteuerungsmethode FM Schleswig Holstein, Kurzinformation v. 21.05.2021, VI 302 – S 2334372 Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers Generelle Regelungen für den Lohnsteuerabzug Ausnahmen von der Lohnsteuerabzug • Auch wenn der geldwerte Vorteil nach der 0,03 %- Regelung in den Gehaltsabrechnungen lohnversteuert • Ansatz des geldwerten Vorteils für Fahrten wurde, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte • Von einer Versteuerung solcher Fahrten kann Einkommensteuererklärung zur alternativen Bewertung nach 0,03 %-Regelung abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der (0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs- Firmenwagen für volle Kalendermonate dafür kilometer und Fahrt) wechseln • Alternativ können diese Fahrten einzeln mit tatsächlich nicht zur Verfügung steht 0,002 % des Bruttolistenpreises pro • Ein Nachweis der tatsächlichen Tage mit mindestens Entfernungskilometer versteuert werden. oder einer entsprechenden Fahrt ist vom Arbeitnehmer zu Dabei ist Versteuerung auf max. 180 Tage erbringen. begrenzt. der Arbeitgeber ein entsprechendes Nutzungsverbot ausgesprochen hat • Auch hier ist der Ansatz auf max. 180 Tage begrenzt. • Ausübung des Wahlrechts durch den (z.B. wg. kompletter Büroschließung) Arbeitnehmer hinsichtlich der Versteuerungsmethode muss aber einheitlich für • Nutzungsverbot ist durch entsprechende Unterlagen das jeweilige Kalenderjahr ausgeübt werden. nachzuweisen und als Beleg beim Lohnkonto aufzubewahren. • Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %- • Widerruf des Nutzungsverbots für die Zukunft nach Regelung zur 0,002 %-Methode oder umgekehrt Wegfall der Gründe ist möglich. für das gesamte Kalenderjahr) ist möglich. Deloitte 2021 26
Förderung der Elektromobilität BMF-Schreiben v. 05.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004:008, IV C 5 – S 2344/19/1009:03 Fahrzeugart Anschaffung / Leasing Voraussetzung Gesetzesgrundlage Geldwerter Vorteil Keine CO2-Emission und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG Elektrofahrzeug Ab 01.01.2019 und bis 31.12.2019 AK < TEUR 40 0,25 % des Bruttolistenpreises ab 01.01.2020 und Keine CO2-Emission und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG Elektrofahrzeug 0,25 % des Bruttolistenpreises bis 31.12.2030 AK < TEUR 60 ab 01.01.2020 und Keine CO2-Emission und Elektrofahrzeug § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG 0,5 % des Bruttolistenpreises bis 31.12.2030 AK > TEUR 60 CO2-Emission von höchstens 50 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Gramm je gefahrenen Kilometer ab 01.01.2019 und Nr. 2 EStG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 0,5 % des Bruttolistenpreises Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug oder bis 31.12.2021 oder 3 Elektromobilitätsgesetz „elektrische“ Reichweite von mind. 40 km CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ab 01.01.2022 und Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug oder Nr. 4 EStG 0,5 % des Bruttolistenpreises bis 31.12.2024 „elektrische“ Reichweite von mind. 60 km CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ab 01.01.2025 und Elektro-bzw. Hybridelektrofahrzeug oder Nr. 5 EStG 0,5 % des Bruttolistenpreises bis 31.12.2030 „elektrische“ Reichweite von mind. 80 km Beachte: Ermäßigung des Bruttolistenpreises gilt nicht für die Umsatzsteuer! Deloitte 2021 27 Deloitte Tax News
Sachbezüge Gesetzgebung § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG (i.d.F. JStG 2019; gilt seit 01.01.2020): • „Zu den Einnahmen in Geld“ gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) Regelungen für Sachbezüge erfüllen.“ § 8 Abs. 4 EStG (i.d.F. JStG 2020; gilt rückwirkend seit 01.01.2020) • Gewährung der Sachbezüge und Gutscheine muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. § 8 Abs. 2 Satz 11 (i.d.F JStG 2020; gilt ab 01.01.2022) • Erhöhung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge ab dem Jahr 2022 von EUR 44 auf EUR 50 BMF-Schreiben v. 13.04.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007:002 • Die Kriterien des § 2 Nr. 10 ZAG müssen jedoch erst nach dem 31.12.2021 erfüllt sein. • Im BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele zu den Kriterien des § 2 Nr. 10 ZAG genannt. • Dennoch besteht immer noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 28
Gutscheine und Geldkarten Überblick Als Barlohn werden angesehen Als Sachlohn werden angesehen Als Barlohn gelten Gutschein- / • Guthaben- / Geldkarten (sog. Open- • Geschenkkarten / Gutscheine für den Geldkarten mit Loop Karten, mit einer Vielzahl von Erwerb von Waren-/ Dienstleistungen • Bargeldfunktion und eigener IBAN Akzeptanzstellen) des Emittenten (Hauskarten, Shop-in- • Zahlungsfunktion bei PayPal • Zweckgebundene Geldleistungen und shop-Lösung) • Verwendung zum Erwerb von nachträgliche Kostenerstattungen (für • Karten / Gutscheine, die zum Bezug von Devisen evtl. erworbene Gegenstände, aber Waren-/ Dienstleistungen nicht nur • Verwendung als “reines” auch für eingenommene Mahlzeiten beim Emittenten, sondern auch bei Zahlungsinstrument (analog einer “Belohnungsessen“) einem begrenzten Netz von Dienst- Kreditkarte) • Karten / Gutscheine für reine Online- leistern / Akzeptanzstellen berechtigen Shops, wie z.B.Internetplattform / (Centergutschein, „City-Card“) Marketplaces mit Sitz im Ausland • Karten / Gutscheine für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- / Dienst- leistungssortiments, wobei die Akzep- tanzstellen nicht eng beieinander liegen müssen („kein Netz“, limited range), wie z.B. Fitness-Karten, Kinokarten, „Beautykarten“ Deloitte 2021 29
No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen Sachverhalt Durchführung einer Betriebsveranstaltung Arbeitgeber Zufluss von Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen Freibetrag: EUR 110 je Betriebsveranstaltung (max. 2 pro Jahr) und je Arbeitnehmer BFH, Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18) Frage: Sind die auf die bei einer Betriebsveranstaltung angemeldeten, aber nicht erschienenen Arbeitnehmer entfallenden „No-Show-Kosten“ Teil der Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer? Gesamtkosten oder Gesamtkosten angemeldete Personen (tatsächlich) anwesende Teilnehmer Entscheidung: • Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind auf die (tatsächlich) anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. • Für die Einbeziehung von Aufwendungen des Arbeitgebers in die anzusetzenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung ist ein unmittelbarer Vorteil des jeweiligen Arbeitnehmers nicht (mehr) erforderlich. • No-Show-Kosten sind in die Bemessungsgrundlage für die tatsächlich anwesende Teilnehmer einzubeziehen. Deloitte 2021 Deloitte Tax News, Webcast 30
Mitarbeiterbeteiligungen Fondsstandortgesetz – FoStoG / BMF-Schreiben v. 16.11.2021, IV C 5 – S 2347/21/10001:006 § 3 Nr. 39 EStG • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vorteile des Arbeitsnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen von EUR 360 auf EUR 1.440 p.a. • Aufschub der Besteuerung für Einkünfte aus der Übertragung von bestimmten Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers § 19a EStG • Aufgeschobene Besteuerung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. • Besteuerung erfolgt dann erst bei Veräußerung der Beteiligung, bei Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach Ablauf von 12 Jahren. • Diese Vorschrift gilt insbesondere für Startups; Unternehmensgründung darf nicht länger als 12 Jahre zurückliegen. • Begünstigt sind Anteile an Unternehmen, die folgende Voraussetzungen im Jahr der Überlassung der Mitarbeiterbeteiligung erfüllen: ✓ weniger als 250 Mitarbeiter ✓ Jahresumsatz von weniger als Mio. EUR 50 oder ✓ Jahresbilanzsumme von höchstens Mio. EUR 43 Anzuwenden rückwirkend auf Übertragungen ab dem 01.07.2021 Deloitte 2021 Deloitte Tax News 31
Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss Verpflichtung des Arbeitgebers - § 1a Abs. 1a BetrAVG Abführungspflicht: Neuzusagen erteilt ab 01.01.2019 • Ab 2022 gilt die Abführungspflicht für die zusätzlichen • Bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Neuzusagen Zuschusspflicht Zuschusspflicht Arbeitgeberbeiträge von 15 % an SV-Beiträge auch für ab dem 01.01.2019 ist der ersparte Arbeitgeberanteil ab 2019 ab 2022 sog. Altzusagen. an SV-Beiträgen (pauschal 15 %) an die jeweilige • Hier muss ggf. geklärt werden, ob die Versicherungen / Versorgungseinrichtung zu leisten. Versorgungseinrichtungen zulassen, dass der Zuschuss in die Altverträge eingezahlt werden kann. • „Reduktionsmodell“ – ggf. als Lösung: Keine Anwendung des Beitrag bleibt gleich, aber Umwandlungsbetrag des Altzusagen vor 01.01.2019 Zuschuss- § 3 Nr. 63 EStG Arbeitnehmer wird reduziert und durch • Ende 2021 läuft die Übergangsfrist für Altzusagen ab! pflicht bis Arbeitgeberzuschuss aufgefüllt. 2022 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG: • Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag bleibt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Deloitte 2021 32
Reisekosten Update Auslandsdienstreisen • Die Auslandsreisekostentabellen wurden pandemiebedingt zum 01.01.2022 nicht neu festgesetzt. • Die Auslandsreisepauschalen, die für Dienstreisen ab dem 01.01.2021 anzuwenden waren, gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort. • Das BMF-Schreiben v. 03.12.2020, IV C 5 S 2353/19/10010:002 findet weiterhin Anwendung. • Die Tabellen enthalten länderspezifische Pauschalen für Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen. • Das BMF-Schreiben erläutert darüber hinaus Einzelfragen zu Auslandsdienstreisen • Das BMF-Schreiben mit den Tabellen 2021 ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de Das BMF-Schreiben sowie weitere Entwicklungen im steuerlichen Reisekostenrecht werden im Online-Seminar „Lohnsteuer & Sozialversicherung 2022“ (s. Veranstaltungshinweise) ausführlich erläutert. . Deloitte 2021 33
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2021 BMF-Schreiben v. 09.09.2020, IV C 5 S 2533/19/10030:002 Hinweise • Es entspricht weitgehend der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020. Die Vorgaben im BMF- Schreiben vom 09.09.2019 für 2020 gelten daher unverändert. • Abschluss des Lohnkontos zum Ende des Kalenderjahres oder der Beschäftigung • Elektronische Übermittlung der Bescheinigung bis zum 28. Februar 2022 an das zuständige Arbeitgeberfinanzamt • Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle • Seit 1. Januar 2020 sind in Zeile 17 auf die Entfernungspauschale anzurechnende steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge zu bescheinigen • Zuschüsse („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie im Personennahverkehr • Sachbezüge („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) für die unentgeltliche/verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (Jobticket) • Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag bei Verkehrsbetrieben) steuerfrei bleiben Deloitte 2021 34
Lohnsteuerverfahren 2022 Update Lohnsteueranmeldung 2022 • Mit BMF-Schreiben v. 11.08.2021, IV C 5 S 2533/19/10026:002 (ersetzt das Schreiben vom 20.08.2020) aktualisiert die Finanzverwaltung das Vordruckmuster der Lohnsteuer- Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022. • Das neue BMF-Schreiben ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de Jahreslohnsteuerbescheinigung 2022 • Die Jahreslohnsteuerbescheinigung 2022 wurde mit BMF-Schreiben v. 18. August 2021, IV C 5 S 2353/19/10030:003 aktualisiert. • Es entspricht weitgehend der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020. Die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2019 für 2020 gelten daher unverändert. • Das BMF-Schreiben ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de Deloitte 2021 35
Amtliche Sachbezugswerte 2022 Übersicht Art des Sachbezugs Jugendliche / Azubis (monatlich) EUR EUR Freie Unterkunft 241,00 204,85 Wohnung grundsätzlich ortsübliche (Brutto-) Miete Art des Sachbezugs EUR Verpflegung (monatlich) - Vollverpflegung 270,00 - Frühstück 56,00 - Mittag- und Abendessen 107,00 (jeweils) Verpflegung (täglich) - Vollverpflegung 9,00 - Frühstück 1,87 - Mittag- und Abendessen 3,57 (jeweils) Deloitte 2021 36
Pauschbeträge für Umzugskosten Übersicht Art des Sachbezugs (monatlich) EUR Art des Sachbezugs Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind bei Beendigung des Umzugs (§ 9 Abs. 2 BUKG) seit 1. Juni 2020 1.146 seit 1. April 2021 1.160 ab 1. April 2022 1.181 Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen nach Beendigung des Umzugs für Berechtigte (§ 10 Abs. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) seit 1. Juni 2020 860 seit 1. April 2021 870 ab 1. April 2022 886 für jede andere Person (Ehepartner, Lebenspartner sowie ledige Kinder, Stief- u. Pflegekinder (§ 10 Abs. 1 Satz Nr. 2 BUKG) seit 1. Juni 2020 573 seit 1. April 2021 580 ab 1. April 2022 590 Pauschbeträge für Berechtigte, die vor Umzug keine eigene Wohnung hatten (§ 10 Abs. 2 BUKG) 172 seit 1. Juni 2020 174 seit 1. April 2021 177 ab 1. April 2022 Deloitte 2021 37
Sozialversicherungswerte 2022 (1/2) Übersicht Beitragssätze bundeseinheitlich Krankenversicherung* 14,60 % Rentenversicherung 18,60 % Arbeitslosenversicherung 2,40 % Pflegeversicherung 3,05 % Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35 % *Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben; durchschnittlicher Zusatzbeitrag für 2022 ist voraussichtlich 1,3%; seit 2019 wird der Zusatzbeitrag auch wieder hälftig vom Arbeitgeber getragen werden. gesetzliche Pflichtversicherungsgrenze bundeseinheitlich Krankenversicherung Jahr EUR 64.350,00 Deloitte 2021 38
Sozialversicherungswerte 2022 (2/2) Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen bundeseinheitlich Kranken- und Pflegeversicherung - Jahr EUR 58.050,00 - Monat EUR 4.837,50 - Kalendertag EUR 161,25 Beitragsbemessungsgrenzen alte Bundesländer einschl. West-Berlin neue Bundesländer einschl. Ost-Berlin Renten- und Arbeitslosenversicherung - Jahr EUR 84.600,00 EUR 81.000,00 - Monat EUR 7.050,00 EUR 6.750,00 - Kalendertag EUR 235,00 EUR 225,00 Ab dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,82 brutto je Zeitstunde und ab dem 01.07.2022 EUR 10,45 brutto je Zeitstunde. Deloitte 2021 39
Koalitionsvertrag für 2021 – 2025 (1/2) Geplante Vorhaben Elektromobilität • Künftig soll nur noch die elektrische Fahrleistung besser gestellt werden. Hybridfahrzeuge sollen nur noch mit 0,5 % des BLP privilegiert werden, 01 wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben werden kann. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der Vorteil und die Nutzung des Dienstwagens wird regelbesteuert (1-Prozent-Regelung). • Die elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern für begünstigte Fahrzeuge soll bereits ab dem 1.08.2023 gelten. • Nach dem Jahr 2025 wird die Bemessungsgrundlage für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro) generell 0,5 % des BLP betragen. • CO2-neutral betriebene Fahrzeuge sollen analog zu voll-elektrisch betriebenen Fahrzeugen lohnsteuerlich behandelt werden. 02 Homeoffice (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG ) Die Werbungskostenpauschale von EUR 5 pro Tag im Homeoffice (max. EUR 600 pro Kalenderjahr) soll bis 31.12.2022 verlängert und evaluiert werden. Deloitte 2021 Deloitte Tax News 40
Koalitionsvertrag für 2021 – 2025 (2/2) Geplante Vorhaben Mini- und Midijobs 03 • Die Midi-Job-Grenze wird von EUR 1.300 auf EUR 1.600 erhöht. • Die Minijob-Grenze soll sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. • Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf EUR 520 erhöht. Mindestlohn 04 Der Mindestlohn soll auf EUR 12 angehoben werden. Zeitlicher Umsetzungsrahmen ist noch nicht bekannt. 05 Pflegebonus Der Bonus für Pflegekräfte soll auf EUR 3.000 angehoben werden Deloitte 2021 Deloitte Tax News 41
Veranstaltungshinweise Deloitte 2021 42
§ 37b EStG Technische Lösungen steuerlicher Herausforderungen Webcast - Veranstaltung am 13.12.2021, 10.00 – 11.30 Uhr Veranstaltungsseite Deloitte Arbeitgeberseminar „Lohnsteuer und Sozialversicherung 2022“ mit ausführlichen Hinweisen zu allen relevanten Änderungen 4 Webcast - Veranstaltungen á 1,5 Stunden (3 Seminare zur Lohnsteuer, 1 Seminar zur Sozialversicherung ) vom 31.01.2022 bis 03.02.2022 Deloitte 2021 43
5. Anhang: Checkliste zum Jahreswechsel Deloitte 2021 44
Checkliste zum Jahreswechsel Für die Vorbereitung des Jahresabschlusses ✓ Maßnahmen zur Jahresabschlussvorbereitung (Dokumentation für Wertberichtigungen, Teilwerte, Rückstellungen; Einkünfteverlagerungen zwischen 2021/2022 durch Einflussnahme auf Gewinnrealisierungszeitpunkte). ✓ Vorziehen bzw. Zurückstellen von Ausgaben und Einnahmen bei Überschussrechnern ✓ Maßnahmen zur Vermeidung des Schuldzinsenabzugsverbots gem. § 4 Abs. 4a EStG für 2021 und spätere Jahre (z.B. Einlagen, Gewinnverlagerungen, Umfinanzierungen ✓ Dispositionen zur Vermeidung oder Minimierung der Zinsschranke gem. § 4h EStG ✓ Maßnahmen zur Vermeidung der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung durch die Lizenzschranke nach § 4i EStG ✓ Anschaffung oder Herstellung begünstigter beweglicher und selbständig nutzbarer Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800 (bzw. EUR 1.000 netto) noch im Wirtschaftsjahr 2021, um 100 % bzw. 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch für das 2021 im Wege der Sofort- bzw. Poolabschreibung gem. § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG absetzen zu können. ✓ Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern um (für 2021 zeitanteilig, ab 2022 vollständig) die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zu nutzen ✓ Rücklagen nach § 6b EStG aus 2017 wären zum 31.12.2021 normalerweise mit Zinszuschlag aufzulösen, wenn in 2021 keine reinvestitionsfähige Maßnahmen erfolgen oder – bei Gebäuden – zumindest mit der Gebäudeherstellung begonnen und dies zu Nachweiszwecken dokumentiert wird; jedoch verlängert sich nach § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG die Frist um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre, um ein Jahr, sofern die Rücklage am Schluss des nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre. ✓ Rücklagen für Ersatzbeschaffung müssen nach R 6.6 Abs. 4 EStR 2012 gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn keine rechtzeitige Ersatzbeschaffung erfolgt. ✓ Sicherung der steuerlich ordnungsgemäßen Kassenführung unter Berücksichtigung der Rechtsfortentwicklungen und Installierung der erforderlichen Technischen Sicherungseinrichtungen für elektronische Kassensystem (TSE)) Deloitte 2021 45
Checkliste zum Jahreswechsel Für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter ✓ Neuordnung der Kostenumlagen bei international tätigen Unternehmensgruppen ✓ Vorbereitungen für geplante Unternehmensumstrukturierungen und Gesellschafteraufnahmen unter Beachtung der neueren Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ✓ Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften, z.B. durch Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag, Verzicht auf künftige Leistungs- und Nutzungsvergütungen, Zuführung gewinnbringender Aktivitäten, Umstrukturierungen, verlustrealisierende Anteilsveräußerung oder Auflösung ✓ Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 302 Abs. 4 AktG enthalten ✓ Disposition wegen drohender Verlustvernichtung nach § 8c KStG unter Berücksichtigung von § 8d KStG ✓ Anpassung und Optimierung von Vergütungsregelungen für Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (Tätigkeitsvergütungen, Nutzungsvergütungen, Kredite). ✓ Dispositionen im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, deren Anteile zum steuerlichen Privatvermögen gehören und bei denen Fremdfinanzierungsentgelte anfallen (Option zum Teileinkünfteverfahren gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, Umfinanzierung oder Einlage der Anteile in das steuerliche Betriebsvermögen). ✓ Überprüfung der Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Hinblick auf Fortentwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ✓ Rangrücktrittserklärungen für Verbindlichkeiten vor dem Bilanzstichtag zur Vermeidung einer Überschuldung bzw. deren Überprüfung im Hinblick auf das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG ✓ Vorverlegung eines geplanten Wohnortwechsels in einem anderen EU-/EWR-Staat im Hinblick auf die Verschärfung des § 6 AStG ab dem 01.01.2022 Deloitte 2021 46
Checkliste zum Jahreswechsel Für Immobilienbesitzer ✓ Überprüfung der vereinbarten Miete im Vergleich mit der ortsüblichen Miete (50 % bzw. 66 %) zur Sicherung des Werbungskostenabzugs ✓ Maßnahmen zum Nachweis der fortbestehenden Einkunftserzielungsabsicht bei leerstehenden Immobilien ✓ Optimierung des Schuldzinsenabzugs bei Vermietungseinkünften (Umschuldung) ✓ Aufschub von anschaffungsnahen Gebäudeinstandsetzungen zur Wahrung der Dreijahres -/ 15%-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) ✓ Dispositionen im Hinblick auf die gesetzlichen Neuregelungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus und der energetischen Sanierung ab 2020 Deloitte 2021 47
Checkliste zum Jahreswechsel Für private Kapitalanleger ✓ Verjährungshemmende Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO zur Geltendmachung von in der Vergangenheit entstandenen Verlusten durch wertlos gewordene Aktien, Wertpapiere oder Forderungen ✓ Bei Verlusten aus Wertpapierveräußerungen, die bei der jeweils auszahlenden Stelle in diesem Jahr nicht zum Ausgleich gelangen: Antrag auf Bescheinigung der Verluste, welcher der auszahlenden Stelle bis zum 15.12.2021 vorliegen muss, um den Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2021 mit anderen Banken, etc. zu ermöglichen. ✓ Maßnahmen zur Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages (ggf. Verteilung auf verschiedene Kreditinstitute) ✓ Prüfung der kleinen Veranlagungsoption nach Maßgabe des besonderen Steuersatzes gem. § 32d Abs. 4 EStG. ✓ Umfinanzierung von fremdfinanzierten Wertpapieranlagen im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG. Deloitte 2021 48
Checkliste zum Jahreswechsel Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ✓ Prüfung von Steuerpauschalierungen z.B. nach § 37b EStG für das Jahr 2021 und ggfs. rechtzeitige Anmeldung der Pauschalsteuer bis zum 28.02.2022 ✓ Evtl. Zahlung eines nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien „Corona-Bonus“ an Arbeitnehmer noch bis zum 31.03.2022 (beachte: Höchstbetrag insgesamt EUR 1.500) ✓ Prüfung der Möglichkeiten zur Ausschöpfung der erweiterten Steuerbefreiung und Lohnsteuerpauschalierung für Job-Tickets und öffentliche Verkehrsmittel ✓ Nutzungsmöglichkeiten für erweiterte steuerliche Privilegierung der Elektromobilität prüfen ✓ Prüfung der Höchstgrenze für steuerfreie bzw. - begünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung z.B. Leistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen gem. § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG. Für Altzusagen endet die Übergangsfrist für den Zuschuss aufgrund der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers zum 31.12.2021. ✓ Gehaltsumwandlungsmöglichkeiten (u.a. in Sachbezüge) noch im Jahr 2021 zur Nutzung von Steuerbefreiungen und anderen Steuervergünstigungen prüfen ✓ Möglichkeiten der Ausschöpfung der Jahreshöchstbeträge von EUR 600 für nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung prüfen ✓ Überprüfung der Versteuerung der privaten Dienstwagennutzung: - ggfs. Berücksichtigung von Nutzungsentgelten des Arbeitnehmers - Prüfung der Methode für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % oder 0,002 % - Regel einheitlich für das gesamte Kalenderjahr) ✓ Steuerliche Würdigung der in 2021 eventuell durchgeführten Betriebsveranstaltungen, ggf. noch Dispositionen für noch anstehende Weihnachtsfeier; Anmeldung der Pauschalsteuer spätestens bis zum 28.02.2022 zur Sicherung der Sozialversicherungsfreiheit. ✓ Überprüfung von Sachbezügen im Hinblick auf die erhöhte monatliche Freigrenze von EUR 50 ab dem Jahr 2022 sowie auf die verschärften Anforderungen für die Gewährung von Gutscheinen ✓ Vorbereitung auf eventuelle Erhöhung der Beitragsbemessungs- bzw. Pflichtversicherungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung ✓ In Privathaushalten: Nutzung der Steuerabzugsbeträge für Mini-Jobs, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen (Beachtung der Höchstgrenzen nach § 35a EStG) ✓ Arbeitnehmer: Überprüfung des bisherigen Antrags auf zweijährigen Lohnsteuerfreibetrag vornehmen oder (erstmals) neuen Antrag stellen Deloitte 2021 49
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hinweise auf weitere Veranstaltungen: Steuern und Recht im Jahresüberblick Termine: 29. November 2021 Thema: Prozesse und Technologie 30. November 2021 Thema: Indirekte Steuern/Zoll 1. Dezember 2021 Thema: Verrechnungspreise 2. Dezember 2021 Thema: Lohnsteuer/Private Einkommensteuer Die Webcasts finden jeweils von 12:30–14:00 Uhr statt. Weitere Informationen auf der Veranstaltungsseite. Service: zu jedem Thema findet sich auf der Folie ein Hinweis zu einem vertiefenden Beitrag in den www.deloitte-tax-news bzw. in der aktuellen Ausgabe des Update zum Bilanzstichtag. Sofern die Themen im Rahmen unserer Webcasts vorgestellt wurden, findet sich ebenfalls ein Deloitte 2021 entsprechender Hinweis drauf. 50
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen die „Deloitte-Organisation“). DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL-Mitgliedsunternehmen und verbundene Unternehmen haften nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen und nicht für die der anderen. DTTL erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloitte.com/de/UeberUns. Deloitte bietet branchenführende Leistungen in den Bereichen Audit und Assurance, Steuerberatung, Consulting, Financial Advisory und Risk Advisory für nahezu 90% der Fortune Global 500®-Unternehmen und Tausende von privaten Unternehmen an. Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liefern messbare und langfristig wirkende Ergebnisse, die dazu beitragen, das öffentliche Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken, die unsere Kunden bei Wandel und Wachstum unterstützen und den Weg zu einer stärkeren Wirtschaft, einer gerechteren Gesellschaft und einer nachhaltigen Welt weisen. Deloitte baut auf eine über 175-jährige Geschichte auf und ist in mehr als 150 Ländern tätig. Erfahren Sie mehr darüber, wie die mehr als 345.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Deloitte das Leitbild „making an impact that matters“ täglich leben: www.deloitte.com/de. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen noch deren verbundene Unternehmen (zusammen die „Deloitte Organisation“) erbringen mit dieser Veröffentlichung eine professionelle Dienstleistung. Diese Veröffentlichung ist nicht geeignet, um geschäftliche oder finanzielle Entscheidungen zu treffen oder Handlungen vorzunehmen. Hierzu sollten Sie sich von einem qualifizierten Berater in Bezug auf den Einzelfall beraten lassen. Es werden keine (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Aussagen, Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen in dieser Veröffentlichung gemacht, und weder DTTL noch ihre Mitgliedsunternehmen, verbundene Unternehmen, Mitarbeiter oder Bevollmächtigten haften oder sind verantwortlich für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit Personen entstehen, die sich auf diese Veröffentlichung verlassen. DTTL und jede ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbständige und unabhängige Unternehmen.
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