Steuern und Recht im Jahresüberblick - Lohnsteuer/Private Einkommensteuer 2. Dezember 2021 - Deloitte

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Steuern und Recht im Jahresüberblick - Lohnsteuer/Private Einkommensteuer 2. Dezember 2021 - Deloitte
Steuern und Recht
im Jahresüberblick
Lohnsteuer/Private Einkommensteuer
2. Dezember 2021
Steuern und Recht im Jahresüberblick - Lohnsteuer/Private Einkommensteuer 2. Dezember 2021 - Deloitte
Ihre Referenten

                    Michaela Leitner                  Ronny Spors
                    Business Tax – Deloitte Private   Global Employer Services
                    München                           Düsseldorf

                    E: mleitner@deloitte.de           E: rspors@deloitte.de

Deloitte 2021                                                                    2
Agenda

  1. Allgemeine steuerliche Hinweise

  2. Hinweise für Immobilienbesitzer

  3. Hinweise für Kapitalanleger

  4. Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  5. Anhang: Checkliste zum Jahreswechsel

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1. Allgemeine steuerliche Hinweise

Deloitte 2021                        4
Zweites Familienentlastungsgesetz (1/2)

                                                                          Allgemeine Hinweise

                Kindergeld und Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, § 66 Abs. 1 EStG)
                Das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag bleiben unverändert zum Jahr 2021.

                Anpassung des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 EStG)
                Der Grundfreibetrag wird auf EUR 9.984 (bisher: EUR 9.744) angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden noch einmal weiter nach rechts
                verschoben („Abbau kalte Progression“).

                Festschreibung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG)
                Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für den Veranlagungszeitraum 2022 weiterhin EUR 4.008.
                Für diese Vorschrift ist keine zeitliche Befristung mehr vorgesehen.

                Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)
                Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab den Veranlagungszeitraum 2022 von EUR 9.744 auf EUR 9.984 erhöht; dies erfolgt
                korrespondierend zur Anhebung des Grundfreibetrags.

Deloitte 2021                                                                   Deloitte Tax News                                                                       5
Zweites Familienentlastungsgesetz (2/2)

                                                                              Übersicht
 Alle Angaben in EUR
                                                                                                      2021              2022

 Grundfreibetrag
                                                                                                     9.744             9.984

 Kinderfreibetrag pro Elternpaar
 (inkl. Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf)                            8.388             8.388
                                                                                                 (5.460 + 2.928)   (5.460 + 2.928)

 Kindergeld (1./2./3. und mehr Kinder)
                                                                                                 219/225/250       219/225/250

 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
 (1./2. und mehr Kinder zusätzlich)
                                                                                                   4.008/240         4.008/240

 Kindergeldzuschlag
                                                                                                      185               185

 Kinderbonus
                                                                                                      150               n.n.

Deloitte 2021                                                                Deloitte Tax News                                       6
Vollverzinsung von Steueransprüchen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig

                                                                                     Hintergrund
         • Zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat gemäß § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO

      §§                 § 233a AO - Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen: Beginn des Zinslaufs nach einer Karenzzeit von grds. 15 Monaten
                         § 238 AO - Höhe und Berechnung der Zinsen: Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO monatlich 0,5 %, mithin 6 % jährlich.

                                                  BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17)

                • Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014
                • Aber: Durch Feststellungsanordnung Weiteranwendung der Verzinsungsregelung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018
                • Untersagung der bisherigen Verzinsungsregelungen erst für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019
                         Gesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine (auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 zurückwirkende)
                         gesetzliche Neuregelung zu treffen.

                Praxishinweise
                Pressemitteilung des Landesamts für Steuern Niedersachsen v. 17.09.2021 bzw. BMF-Schreiben v. 17.09.2021 und 29.11.2021
                • Anwendung nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (nicht auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen)
                • Festsetzungen für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 bleiben bestehen.
                • Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen bis einschließlich 31.12.2018 werden per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.
                • Vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 zunächst mit „Null“.

Deloitte 2021                                                                    Deloitte Tax News, Webcast                                                    7
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen (§ 35a EStG)

                                                                               Hintergrund

                                        • Änderung des BMF-Schreibens v. 09.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008
                                        • Erweiterung des Umfangs für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf solche der öffentlichen Hand

                                               BMF-Schreiben v. 01.09.2021, IV C 8 – S 2296-b/21/10002:001
  Begünstigt sind nun auch Aufwendungen für (haushaltsnahe) Dienstleistungen der öffentlichen Hand:

                Maßnahmen                               begünstigt                 nicht begünstigt          haushaltsnahe Dienstleistung
                Straßenreinigung

                -    Fahrbahn                                                               X

                -    Gehweg                                   X                                                              X

                Winterdienst

                -    Fahrbahn                                                               X

                -    Gehweg                                   X                                                              X

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Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen

                                                                                         Hintergrund
                § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG:
     §§
                • Betriebsausgabenabzug für 70 % der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie nach der allgemeinen
                  Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und gewisse Formalitäten erfüllt werden.

                                                       BMF-Schreiben v. 30.06.2021, IV C 6 – S 2145/19/100003:003
                                       • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, dessen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Bewirtungsbetrieb)*,
      Inhalt                             Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer*, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung), Rechnungsbetrag, Name des
                                         Bewirtenden* und Name aller Teilnehmer

                                       • Durch elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion: Anerkennung nur maschinell erstellter, elektronisch aufgezeichneter und mit
      Erstellung                         Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherter Rechnungen
                                       • Bei unbaren Zahlungen: Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung ist der Rechnung beizufügen.
                                       • Bei Verzehrgutscheinen: Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine.
      Digitale / digitalisier-         • Tz. 15 – 18 des BMF-Schreibens enthalten ausführliche Hinweise zu den Anforderungen bei digitalen Bewirtungsrechnungen und digitalisierten
      te Rechnungen                      Eigenbelegen sowie zur elektronischen Unterschrift / Genehmigung.

      Bewirtung im
      Ausland                          • Anwendung der genannten Anforderungen grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland

      Ausnahmen                        • Die mit* gekennzeichneten Kriterien gelte nicht für sog. Kleinbetragsrechnungen < EUR 250 (brutto)

Deloitte 2021                                                                       Deloitte Tax News, Webcast                                                                        9
Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020

                                                                                       Hintergrund
                ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021:
    §§
                • Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 36 Abs. 3 EGAO)
                • Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit

                                                     BMF-Schreiben v. 20.07.2021, IV – A 3 – S 0261/20/10001:014

                Klärung von Anwendungsfragen:
                • Verlängerung der Abgabefrist für Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe
                  erstellt werden, bis zum 31.05.2022
                • Verlängerung der Erklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 01. bzw. 02.11.2021
                • Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag ist nicht erforderlich.
                • Vorab-Anforderungen durch das Finanzamt sind dennoch möglich.
                • Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung für 2020 nach der o.g. verlängerten Frist abgegeben wird.
                • (Verschobener) Beginn des Zinslaufs für den Besteuerungszeitraum 2020 ist generell der 01.07.2022

Deloitte 2021                                                                      Deloitte Tax News , Webcast                                                                10
Koalitionsvertrag für 2021 - 2025

                Geplante Vorhaben

                       Kindergrundsicherung
                       Die Grundsicherung soll künftig aus zwei Komponenten bestehen:
                       • Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist und einem vom Elterneinkommen
                  01      abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. Volljährige Anspruchsberechtigte erhalten die Leistung direkt.
                       • Die Grundsicherung soll Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepaktes, sowie den Kinderzuschlag ersetzen.
                       • Das Verfahren soll hierdurch vereinfacht und die ausgezahlten Förderleistungen gebündelt werden.

                  02   Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
                       Der Ausbildungsfreibetrag von EUR 924 auf EUR 1.200 angehoben werden.

                       Rentenbesteuerung
                       Auch in Zukunft soll eine doppelte Rentenbesteuerung vermieden werden.
                       • Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben soll – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023
                  03     erfolgen.
                       • Der steuerpflichtige Rentenanteil soll ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab
                         2060 erreicht.
                       • Eine Anhebung des Rentenalters soll nicht erfolgen.

Deloitte 2021                                                                Deloitte Tax News                                                                                  11
2. Hinweise für Immobilienbesitzer

Deloitte 2021                        12
Verbilligte Überlassung von Wohnraum

                                                                          Seit 01.01.2021

                           Miethöhe                                                                                        Werbungskostenabzug
                           mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete                                                               100 %
    § 21 Abs. 2 EStG                                                                                               100 % bei positiver Überschussprognose,
                           mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete
                                                                                                                  sonst anteilig nach Quote der Entgeltlichkeit

                           Weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete                                              anteilig nach Quote der Entgeltlichkeit

                                                          BFH, Urteil v. 22.02.2021, Az. IX R 7/20

                       • Die ortübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Weist dieser eine Brandbreite auf, ist die untere Grenze
                         maßgeblich.
                       • Fehlt es an einem Mietspiegel, kann die ortsübliche Miete entweder durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
                         Sachverständigen, durch Auskunft aus einer Datenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für mindestens 3 vergleichbare Wohnungen
                         ermittelt werden.
                       • Die ortsübliche Miete umfasst auch die nach der BetriebskostenVO umlagefähigen Kosten.

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Klimaschutzpaket 2030
Steuervergünstigungen für Wohnungen

                             Förderung energetischer Maßnahmen zur Gebäudesanierung - § 35c EStG
                          • Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuer) für nach dem 31.12.2019 begonnene und vor dem 01.01.2030 abgeschlossene energetische
                            Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen.
                          • 20% der Aufwendungen (max. begrenzt auf EUR 200.000), die sich auf drei Jahre verteilen:
     Steuerermäßigung     • Je 7 % der Kosten für die ersten beiden Jahre (im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im folgenden Kalenderjahr), max. pro Jahr EUR
                            14.000
                          • 6 Prozent der Kosten im dritten Jahr (übernächsten Kalenderjahr), max. EUR 12.000
                          • Höchstbetrag der Steuerermäßigung je Objekt: EUR 40.000
                          • Zusätzliche Steuerermäßigung von 50% bei Optimierung mindestens 2 Jahre alter Heizungsanlagen

                          • Auf Antrag des Steuerpflichtigen
                          • Begünstigtes Objekt ist bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre; maßgebend ist der Beginn der Maßnahmen.
      Voraussetzungen     • Ausführung der jeweiligen Maßnahme durch Fachunternehmen und dessen Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. (Das
                            Bescheinigungsverfahren ergibt sich aus der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung mit umfangreichen Erläuterungen und amtlichen
                            Mustern (ESanMV vom 07.01.2020)

                          • Wärmedämmung von Wänden/Dachflächen/Geschossdecken
                          • Erneuerung der Fenster oder Außentüren                                                                           BMF- Schreiben v.
                                                                                                                                             07.01.2020-
                          • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage                                                                      Steuerermäßigung für
        Maßnahmen
       Mobilitätsprämie   • Erneuerung der Heizungsanlage                                                                                    energetische Maßnahmen
       für geringe                                                                                                                           § 35c EStG
       Einkommen          • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
                          • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind.

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Sonderabschreibung § 7b EStG
BMF-Schreiben v. 07.07.2020 – IV C 3- S 2197/19/10009 : 008

                                                                                  Zielsetzung
                                                                 Förderung des Neubaus von Mietwohnungen

  Bis zu 5 % Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren zusätzlich zur „regulären“ AfA nach § 7 Abs. 4 EStG

                                    • Anschaffung/Herstellung neuer Wohnungen
    Gegenstand
                                    • Neue Wohnung, wenn Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung

                                    •   Bauantrag/Bauanzeige nach 31.08.2018 und vor 01.01.2022
                                    •   Neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen
     Voraussetzungen                •   Anschaffungs-/Herstellungskosten max. EUR 3.000/qm Wohnfläche
                                    •   Bemessungsgrundlage: max. EUR 2.000/qm Wohnfläche
                                    •   entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung / Herstellung und in den folgenden 9 Jahren
                                    •   Nicht möglich: bei vorübergehender Beherbergung von Personen (Ferienwohnungen)

                                     • Rückwirkende Versagung der bereits beanspruchten Sonderabschreibungen
     Bei Verstoß
                                     • Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO: Eintritt des schädlichen Ereignisses

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3. Hinweise für Kapitalanleger

Deloitte 2021                    16
Abgeltungsteuer
Zeitnahe Beantragung der Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG)

                                                               Überblick

                                           Grundsatz:
                                           - Noch nicht ausgeglichene Verluste sind auf das nächste Kalenderjahr
                                             vorzutragen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG).
                                           - Gewinne und Verluste werden nur zwischen Konten und Depots des Steuerpflichtigen bei derselben Bank und
                                             ggf. bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zwischen Ehegatten verrechnet.

                                                                     Begrenzung: Die Verlustbescheinigung kann nicht rückwirkend beantragt werden und
                                                                     ist nicht widerruflich.

          Bis zum 15. Dezember des                                 Nachteil: Bei Beantragung der Verlustbescheinigung entfällt bei dieser Bank der
          jeweiligen Jahres kann eine                              Verlustübertrag in das folgende Jahr.
          Verlustbescheinigung beantragt
          werden zur Verrechnung von
          Verlusten und Gewinnen bei
          verschiedenen Banken (im
          Rahmen der Einkommensteuer-                              Vorteil: Durch die Verlustbescheinigung können bei einer Bank nicht voll nutzbare
                                                                   Aktienverluste mit Aktiengewinnen bei anderen Banken in der Jahressteuererklärung
          veranlagung)
                                                                   verrechnet werden.

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Kapital- bzw. Gesellschafterforderungen
Ausfall und Verzicht

                                                                                 Überblick

                         • Seit 01.01.2020 dürfen Verluste aus der
                                ✓ vollständigen / teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
                                ✓ Veräußerung wertloser Kapitalanlagen oder
            Kapital-
                                ✓ Übertragung wertloser Kapitalanlagen auf einen Dritten oder
         forderungen
                                ✓ Ausbuchung wertloser Kapitalanlagen aus dem Depot
                            mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu EUR 20.000 jährlich zum Ausgleich gebracht werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
                         • Nähere Erläuterungen siehe BMF-Schreiben v. 03.06.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002

                         • Auf Verluste von Forderungen wesentlich beteiligter Gesellschafter i.S. § 17 EStG kommt § 20 Abs. 6 EStG nur in besonderen Ausnahmefällen zur
       Gesellschafter-     Anwendung (Übergangsfrist bis Veranlagungszeitraum 2024)
        forderungen      • Forderungsausfall führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens (§ 17 Abs. 2a Satz Nr. 2
                           EStG), wenn die Darlehenshingabe oder das Stehenlassen eines Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

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Koalitionsvertrag für 2021 - 2025

                Geplantes Vorhaben

                       Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)
                  01   Der Sparer-Pauschbetrag soll zum 01.01.2023 von bisher EUR 801 auf EUR 1.000 bzw. bei Zusammenveranlagung von bisher EUR 1.602 auf EUR 2.000
                       erhöht werden.

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4. Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Deloitte 2021                                  20
Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Corona-Krise
                                                                              Corona-Bonus

                           • Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 11a EStG gesetzlich normiert.
                             Hierzu erging auch ein BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 S 2342/20/10012:003.
                           • Arbeitgeber können den Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Beihilfen/ Prämien bis zu einem Betrag von insgesamt
        § 3 Nr. 11a EStG     max. EUR 1.500 pro Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Bar- und /oder Sachbezügen zukommen lassen.
                           • Ergänzend enthält das o.g. BMF-Schreiben die konkretisierende Voraussetzung, dass die Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen
                             durch die Corona-Krise dienen soll.
                           • Zusätzlichkeitserfordernis ist zwingend erforderlich. Zahlung anstelle von Weihnachtsgeld oder sonstigen Prämien/Boni ist nicht zulässig.

                                                                 Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

                           • Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 28a EStG eingefügt.
                           • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind demnach steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des
                             Unterschiedsbetrags zwischen Soll- Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen.
                           • Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze
        § 3 Nr. 28a EStG
                             (Rentenversicherung – West/Ost), fallen weder unter § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 28a EStG.
                           • Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2022.
                           • Aufzeichnung im Lohnkonto
                           • Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen bei der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt.

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Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-) Schutzmasken und Antigen-Selbsttests

                                        OFD Frankfurt a. M., Vfg. v. 23.06.2021 – S 2500 A-213-St 214

                                 • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmasken zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus und
     Grundsatz                     Antigen-Selbsttests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung sind Kosten der privaten Lebensführung.
                                 • Steuerlich sind sie damit nicht berücksichtigungsfähig.

                                 • Aufwendungen für Schutzmasken, die nachweislich zur beruflichen Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten.
     Abzug als Werbungskosten
                                 • Unschädlich ist, wenn diese Schutzmasken auch auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden.

                                 • Bei zur Verfügungstellung von Schutzmasken sowie ggf. Antigen-Selbsttests für Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen
                                   Tätigkeit ist ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen.
                                 • Es liegt kein Arbeitslohn vor.
     Kein Arbeitslohn
                                 • Das gilt auch für:
                                         • Testangebot in Form von POC-Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf freiwilliger Basis
                                         • Übernahme der Kosten für diese Tests durch den Arbeitgeber

     Abzug als Betriebsausgabe   • Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die im eigenbetrieblichen Interesse angeschafft werden, sind in voller Höhe als
                                   Betriebsausgabe abzugsfähig.
                                 • Dies gilt auch für die Kosten von Schutzmasken und Antigen-Selbsttests, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer anschafft.

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Homeoffice in Zeiten von Corona (1/2)
Aus Sicht des Arbeitgebers

                Leistungen für Arbeitnehmer

                          Zur Verfügungstellung von IT-Ausstattung (Bildschirm, Laptop, etc.)
                     01
                          • Steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG, da betrieblich veranlasst

                          Übereignung von IT-Ausstattung (Bildschirm, Laptop, etc)
                    02    • Pauschalversteuerung mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG und SV-Freiheit, nur möglich bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldetem
                            Arbeitslohn

                          Zuschüsse zu den Internet-/Telekommunikationskosten der Arbeitnehmer
                          • Einzelnachweis für beruflich veranlasste Kosten: Steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
                    03    • Erstattung 20% des Rechnungsbetrages: max. EUR 20 pro Monat steuerfrei
                            (Rechnung ist zum Lohnkonto zu nehmen; repräsentativer Dreimonatszeitraum ausreichend)
                          • Pauschale Versteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG (wenn “zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitlsohn”)

                          Pauschaler Zuschuss für das Home Office ( z.B. für anteilige Mietkosten, Stromkosten etc.)
                    04
                          • Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn

                          Arbeitsmittel (Bürostuhl, Schreibtisch sowie Verbrauchsmaterial)
                    05    • Zur Verfügungstellung betrieblicher Arbeitsmittel für das Home Office: LSt- und SV-frei
                          • Erstattungen für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitsmittel: LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn (Werbungskostenersatz)

Deloitte 2021                                                                                                                                                         23
Homeoffice in Zeiten von Corona (2/2)
Aus Sicht des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG)

                                             BMF-Schreiben v. 09.07.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006:13

                                   •   Pauschaler Werbungskostenabzug in Höhe von EUR 5 pro Arbeitstag für max. 120 Arbeitstage (max. EUR 600 im Kalenderjahr)
     Homeoffice-Pauschale          •   Schlüssige Angaben des Arbeitnehmers ausreichend
                                   •   Gilt auch ohne ausdrückliche (schriftliche Anweisung) des Arbeitgebers zu „Remote Working“.
                                   •   Die generell für ein Arbeitszimmer geltenden Voraussetzungen sind hierfür nicht erforderlich.

      zusätzlich zur Homeoffice-   • Telefon-/Internetkosten
      Pauschale abzugsfähig        • Arbeitsmittel

                                   • Nutzung der erworbenen Tickets mangels tatsächlicher Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht möglich
     Monats-/Jahrestickets         • Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel trotzdem als Werbungskosten abzugsfähig.
                                   • Die vom Arbeitgeber überlassenen Job-Tickets bleiben ebenfalls steuerfrei.

                                   • Die Regelung ist aktuell befristet vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021.
     Anwendungszeitraum

Deloitte 2021                                                                                                                                                    24
Entfernungspauschale

                                         BMF-Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/10001:02

                               • Die sog. Entfernungspauschale wird für Veranlagungszeiträume ab 2021 wie folgt geändert:
     Höhe der Entfernungs-                               ✓ In 2021 bis 2026: für die ersten 20 Kilometer      EUR 0,30
     pauschale                                           ✓ In 2021 bis 2023 : ab dem 21. Kilometer            EUR 0,35
                                                         ✓ In 2024 bis 2026 : ab dem 21. Kilometer            EUR 0,38
                               • Der Höchstbetrag von EUR 4.500 im Kalenderjahr gilt jedoch nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw
                                 und für höhere nachgewiesene Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

                               • Maßgebend für Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung bzw. eine
     Maßgebende Entfernung       längere, aber verkehrsgünstigere, wenn diese regelmäßig genutzt wird.
                               • Fallen Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je
                                 Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.

     Benutzung verschiedener   • Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für die Jahre 2021 - 2026:
     Verkehrsmittel              Kann unabhängig von der Reihenfolge der Nutzung der verschiedenen Verkehrsmittel immer für die Teilstrecke mit dem eigenen oder
                                 zur Nutzung überlassenen Pkw angesetzt werden (Vorteil, weil da die Höchstgrenze von EUR 4.500 nicht gilt).

        Voraussetzungen
         Mobilitätsprämie
       für geringe
       Einkommen
    Pauschalversteuerung       • Für die Ermittlung der Höhe der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 % pauschal versteuerungsfähigen Firmenwagennutzung oder
                                 Arbeitgeberzuschüsse sind für die Jahre 2021 bis 2026 die jeweils gültigen Entfernungspauschalen anzuwenden.

Deloitte 2021                                                                                                                                                         25
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen:
Wechsel der Versteuerungsmethode
FM Schleswig Holstein, Kurzinformation v. 21.05.2021, VI 302 – S 2334372

                                                                                                                         Einkommensteuerveranlagung
                                                                                                                               des Arbeitnehmers
                Generelle Regelungen für den
                     Lohnsteuerabzug                                      Ausnahmen von
                                                                        der Lohnsteuerabzug                   • Auch wenn der geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-
                                                                                                                Regelung in den Gehaltsabrechnungen lohnversteuert
     • Ansatz des geldwerten Vorteils für Fahrten
                                                                                                                wurde, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner
       zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte     • Von einer Versteuerung solcher Fahrten kann
                                                                                                                Einkommensteuererklärung zur alternativen Bewertung
       nach 0,03 %-Regelung                               abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der
                                                                                                                (0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs-
                                                          Firmenwagen für volle Kalendermonate dafür
                                                                                                                kilometer und Fahrt) wechseln
     • Alternativ können diese Fahrten einzeln mit        tatsächlich nicht zur Verfügung steht
       0,002 % des Bruttolistenpreises pro
                                                                                                              • Ein Nachweis der tatsächlichen Tage mit mindestens
       Entfernungskilometer versteuert werden.                            oder
                                                                                                                einer entsprechenden Fahrt ist vom Arbeitnehmer zu
       Dabei ist Versteuerung auf max. 180 Tage
                                                                                                                erbringen.
       begrenzt.                                          der Arbeitgeber ein entsprechendes
                                                          Nutzungsverbot ausgesprochen hat
                                                                                                              • Auch hier ist der Ansatz auf max. 180 Tage begrenzt.
     • Ausübung des Wahlrechts durch den                  (z.B. wg. kompletter Büroschließung)
       Arbeitnehmer hinsichtlich der
       Versteuerungsmethode muss aber einheitlich für   • Nutzungsverbot ist durch entsprechende Unterlagen
       das jeweilige Kalenderjahr ausgeübt werden.        nachzuweisen und als Beleg beim Lohnkonto
                                                          aufzubewahren.
     • Eine rückwirkende Änderung des
       Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-        • Widerruf des Nutzungsverbots für die Zukunft nach
       Regelung zur 0,002 %-Methode oder umgekehrt        Wegfall der Gründe ist möglich.
       für das gesamte Kalenderjahr) ist möglich.

Deloitte 2021                                                                                                                                                          26
Förderung der Elektromobilität
BMF-Schreiben v. 05.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004:008, IV C 5 – S 2344/19/1009:03
                Fahrzeugart               Anschaffung / Leasing                   Voraussetzung                     Gesetzesgrundlage                   Geldwerter Vorteil

                                                                                Keine CO2-Emission und
                                                                                                                § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG
                Elektrofahrzeug         Ab 01.01.2019 und bis 31.12.2019             AK < TEUR 40                                                    0,25 % des Bruttolistenpreises

                                               ab 01.01.2020 und                Keine CO2-Emission und          § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG
                Elektrofahrzeug                                                                                                                      0,25 % des Bruttolistenpreises
                                                 bis 31.12.2030                      AK < TEUR 60

                                               ab 01.01.2020 und                Keine CO2-Emission und
                Elektrofahrzeug                                                                                 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG   0,5 % des Bruttolistenpreises
                                                 bis 31.12.2030                      AK > TEUR 60

                                                                             CO2-Emission von höchstens 50
                                                                                                                      § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
                                                                            Gramm je gefahrenen Kilometer
                                               ab 01.01.2019 und                                                Nr. 2 EStG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1   0,5 % des Bruttolistenpreises
  Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug                                                      oder
                                                 bis 31.12.2021                                                  oder 3 Elektromobilitätsgesetz
                                                                           „elektrische“ Reichweite von mind.
                                                                                          40 km
                                                                             CO2-Emission von höchstens 50
                                                                            Gramm je gefahrenen Kilometer            § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
                                               ab 01.01.2022 und
  Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug                                                      oder                            Nr. 4 EStG                0,5 % des Bruttolistenpreises
                                                 bis 31.12.2024
                                                                           „elektrische“ Reichweite von mind.
                                                                                          60 km
                                                                             CO2-Emission von höchstens 50
                                                                            Gramm je gefahrenen Kilometer            § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
                                               ab 01.01.2025 und
  Elektro-bzw. Hybridelektrofahrzeug                                                       oder                            Nr. 5 EStG                0,5 % des Bruttolistenpreises
                                                 bis 31.12.2030
                                                                           „elektrische“ Reichweite von mind.
                                                                                          80 km

                                                          Beachte: Ermäßigung des Bruttolistenpreises gilt nicht für die Umsatzsteuer!
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                                                                                    Deloitte Tax News
Sachbezüge

                                                                       Gesetzgebung

                                  § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG (i.d.F. JStG 2019; gilt seit 01.01.2020):
                                  • „Zu den Einnahmen in Geld“ gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und
                                    andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug
                                    von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
      Regelungen für Sachbezüge     erfüllen.“
                                  § 8 Abs. 4 EStG (i.d.F. JStG 2020; gilt rückwirkend seit 01.01.2020)
                                  • Gewährung der Sachbezüge und Gutscheine muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
                                  § 8 Abs. 2 Satz 11 (i.d.F JStG 2020; gilt ab 01.01.2022)
                                  • Erhöhung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge ab dem Jahr 2022 von EUR 44 auf EUR 50

                                       BMF-Schreiben v. 13.04.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007:002

                                  • Die Kriterien des § 2 Nr. 10 ZAG müssen jedoch erst nach dem 31.12.2021 erfüllt sein.
                                  • Im BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele zu den Kriterien des § 2 Nr. 10 ZAG genannt.
                                  • Dennoch besteht immer noch eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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Gutscheine und Geldkarten
Überblick

   Als Barlohn werden angesehen              Als Sachlohn werden angesehen                Als Barlohn gelten Gutschein- /
   • Guthaben- / Geldkarten (sog. Open-      • Geschenkkarten / Gutscheine für den        Geldkarten mit
     Loop Karten, mit einer Vielzahl von       Erwerb von Waren-/ Dienstleistungen        • Bargeldfunktion und eigener IBAN
     Akzeptanzstellen)                         des Emittenten (Hauskarten, Shop-in-       • Zahlungsfunktion bei PayPal
   • Zweckgebundene Geldleistungen und         shop-Lösung)                               • Verwendung zum Erwerb von
     nachträgliche Kostenerstattungen (für   • Karten / Gutscheine, die zum Bezug von       Devisen
     evtl. erworbene Gegenstände, aber         Waren-/ Dienstleistungen nicht nur         • Verwendung als “reines”
     auch für eingenommene Mahlzeiten          beim Emittenten, sondern auch bei            Zahlungsinstrument (analog einer
     “Belohnungsessen“)                        einem begrenzten Netz von Dienst-            Kreditkarte)
   • Karten / Gutscheine für reine Online-     leistern / Akzeptanzstellen berechtigen
     Shops, wie z.B.Internetplattform /        (Centergutschein, „City-Card“)
     Marketplaces mit Sitz im Ausland        • Karten / Gutscheine für den Erwerb
                                               eines sehr begrenzten Waren- / Dienst-
                                               leistungssortiments, wobei die Akzep-
                                               tanzstellen nicht eng beieinander liegen
                                               müssen („kein Netz“, limited range), wie
                                               z.B. Fitness-Karten, Kinokarten,
                                               „Beautykarten“

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No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen

                                                                                   Sachverhalt

                                                                   Durchführung einer Betriebsveranstaltung
                                           Arbeitgeber
                                                                   Zufluss von Zuwendungen nach § 19 Abs. 1
                                                                                  Nr. 1a EStG
                § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen
                Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
                Freibetrag: EUR 110 je Betriebsveranstaltung (max. 2 pro Jahr) und je Arbeitnehmer

                                                                BFH, Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18)
                Frage: Sind die auf die bei einer Betriebsveranstaltung angemeldeten, aber nicht erschienenen Arbeitnehmer entfallenden „No-Show-Kosten“ Teil der Zuwendungen
                an die teilnehmenden Arbeitnehmer?

                            Gesamtkosten                                             oder                                      Gesamtkosten
                            angemeldete Personen                                                                          (tatsächlich) anwesende Teilnehmer

                Entscheidung:
                • Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind auf die (tatsächlich) anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
                • Für die Einbeziehung von Aufwendungen des Arbeitgebers in die anzusetzenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung ist ein unmittelbarer Vorteil des
                  jeweiligen Arbeitnehmers nicht (mehr) erforderlich.
                • No-Show-Kosten sind in die Bemessungsgrundlage für die tatsächlich anwesende Teilnehmer einzubeziehen.

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Mitarbeiterbeteiligungen

                         Fondsstandortgesetz – FoStoG / BMF-Schreiben v. 16.11.2021, IV C 5 – S 2347/21/10001:006

       § 3 Nr. 39 EStG          • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vorteile des Arbeitsnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten
                                  Überlassung von Vermögensbeteiligungen von EUR 360 auf EUR 1.440 p.a.

                                •   Aufschub der Besteuerung für Einkünfte aus der Übertragung von bestimmten Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des
                                    Arbeitgebers
       § 19a EStG               •   Aufgeschobene Besteuerung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers.
                                •   Besteuerung erfolgt dann erst bei Veräußerung der Beteiligung, bei Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach Ablauf von 12 Jahren.
                                •   Diese Vorschrift gilt insbesondere für Startups; Unternehmensgründung darf nicht länger als 12 Jahre zurückliegen.
                                •   Begünstigt sind Anteile an Unternehmen, die folgende Voraussetzungen im Jahr der Überlassung der Mitarbeiterbeteiligung erfüllen:
                                       ✓ weniger als 250 Mitarbeiter
                                       ✓ Jahresumsatz von weniger als Mio. EUR 50 oder
                                       ✓ Jahresbilanzsumme von höchstens Mio. EUR 43

                                                         Anzuwenden rückwirkend auf Übertragungen ab dem 01.07.2021

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Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss

                                                  Verpflichtung des Arbeitgebers - § 1a Abs. 1a BetrAVG

                                                                                                   Abführungspflicht:
 Neuzusagen erteilt ab 01.01.2019                                                                  • Ab 2022 gilt die Abführungspflicht für die zusätzlichen
 • Bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Neuzusagen         Zuschusspflicht   Zuschusspflicht
                                                                                                     Arbeitgeberbeiträge von 15 % an SV-Beiträge auch für
   ab dem 01.01.2019 ist der ersparte Arbeitgeberanteil           ab 2019           ab 2022
                                                                                                     sog. Altzusagen.
   an SV-Beiträgen (pauschal 15 %) an die jeweilige                                                • Hier muss ggf. geklärt werden, ob die Versicherungen /
   Versorgungseinrichtung zu leisten.
                                                                                                     Versorgungseinrichtungen zulassen, dass der
                                                                                                     Zuschuss in die Altverträge eingezahlt werden kann.
                                                                                                   • „Reduktionsmodell“ – ggf. als Lösung:
                                                                   Keine         Anwendung des       Beitrag bleibt gleich, aber Umwandlungsbetrag des
  Altzusagen vor 01.01.2019                                     Zuschuss-        § 3 Nr. 63 EStG     Arbeitnehmer wird reduziert und durch
  • Ende 2021 läuft die Übergangsfrist für Altzusagen ab!       pflicht bis                          Arbeitgeberzuschuss aufgefüllt.
                                                                   2022
                                                                                                    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG:
                                                                                                    • Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag bleibt im Rahmen
                                                                                                       des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

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Reisekosten
Update

                                                                         Auslandsdienstreisen

  • Die Auslandsreisekostentabellen wurden pandemiebedingt zum 01.01.2022 nicht neu festgesetzt.
  • Die Auslandsreisepauschalen, die für Dienstreisen ab dem 01.01.2021 anzuwenden waren, gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.
  • Das BMF-Schreiben v. 03.12.2020, IV C 5 S 2353/19/10010:002 findet weiterhin Anwendung.
  • Die Tabellen enthalten länderspezifische Pauschalen für Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen.
  • Das BMF-Schreiben erläutert darüber hinaus Einzelfragen zu Auslandsdienstreisen
  • Das BMF-Schreiben mit den Tabellen 2021 ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de

                    Das BMF-Schreiben sowie weitere Entwicklungen im steuerlichen Reisekostenrecht werden im Online-Seminar „Lohnsteuer & Sozialversicherung 2022“ (s.
                    Veranstaltungshinweise) ausführlich erläutert.
                    .

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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2021
BMF-Schreiben v. 09.09.2020, IV C 5 S 2533/19/10030:002

                                                    Hinweise

  • Es entspricht weitgehend der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020. Die Vorgaben im BMF-
    Schreiben vom 09.09.2019 für 2020 gelten daher unverändert.

  • Abschluss des Lohnkontos zum Ende des Kalenderjahres oder der Beschäftigung

  • Elektronische Übermittlung der Bescheinigung bis zum 28. Februar 2022
    an das zuständige Arbeitgeberfinanzamt

  • Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die
    amtlich bestimmte Schnittstelle

  • Seit 1. Januar 2020 sind in Zeile 17 auf die Entfernungspauschale anzurechnende steuerfreie Zuschüsse
    und Sachbezüge zu bescheinigen

         •      Zuschüsse („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) für Fahrten mit öffentlichen
                Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie im
                Personennahverkehr
         •      Sachbezüge („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) für die
                unentgeltliche/verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen
                Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr
                (Jobticket)
         •      Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag bei Verkehrsbetrieben) steuerfrei bleiben

Deloitte 2021                                                                                                      34
Lohnsteuerverfahren 2022
Update

                                                                     Lohnsteueranmeldung 2022

  • Mit BMF-Schreiben v. 11.08.2021, IV C 5 S 2533/19/10026:002 (ersetzt das Schreiben vom 20.08.2020) aktualisiert die Finanzverwaltung das Vordruckmuster der Lohnsteuer-
    Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022.
  • Das neue BMF-Schreiben ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de

                                                               Jahreslohnsteuerbescheinigung 2022

  • Die Jahreslohnsteuerbescheinigung 2022 wurde mit BMF-Schreiben v. 18. August 2021, IV C 5 S 2353/19/10030:003 aktualisiert.
  • Es entspricht weitgehend der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2020. Die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2019 für 2020 gelten daher unverändert.
  • Das BMF-Schreiben ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de

Deloitte 2021                                                                                                                                                                 35
Amtliche Sachbezugswerte 2022
Übersicht

                      Art des Sachbezugs                                               Jugendliche / Azubis
                          (monatlich)      EUR                                                 EUR

 Freie Unterkunft                          241,00                                               204,85

 Wohnung                                            grundsätzlich ortsübliche (Brutto-) Miete

                     Art des Sachbezugs                              EUR
 Verpflegung (monatlich)
 - Vollverpflegung                                                  270,00
 - Frühstück                                                         56,00
 - Mittag- und Abendessen                                           107,00 (jeweils)

 Verpflegung (täglich)
 - Vollverpflegung                                                   9,00
 - Frühstück                                                         1,87
 - Mittag- und Abendessen                                            3,57 (jeweils)

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Pauschbeträge für Umzugskosten
Übersicht

                        Art des Sachbezugs
                            (monatlich)                                                        EUR
                                                                          Art des Sachbezugs
 Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind bei Beendigung des
 Umzugs
 (§ 9 Abs. 2 BUKG)
 seit 1. Juni 2020                                                                             1.146
 seit 1. April 2021                                                                            1.160
 ab 1. April 2022                                                                              1.181

 Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen nach Beendigung des
 Umzugs für Berechtigte (§ 10 Abs. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)
 seit 1. Juni 2020                                                                             860
 seit 1. April 2021                                                                            870
 ab 1. April 2022                                                                              886

 für jede andere Person (Ehepartner, Lebenspartner sowie ledige Kinder,
 Stief- u. Pflegekinder (§ 10 Abs. 1 Satz Nr. 2 BUKG)
 seit 1. Juni 2020                                                                             573
 seit 1. April 2021                                                                            580
 ab 1. April 2022                                                                              590

 Pauschbeträge für Berechtigte, die vor Umzug keine eigene Wohnung
 hatten
 (§ 10 Abs. 2 BUKG)
                                                                                               172
 seit 1. Juni 2020
                                                                                               174
 seit 1. April 2021
                                                                                               177
 ab 1. April 2022
Deloitte 2021                                                                                          37
Sozialversicherungswerte 2022 (1/2)
Übersicht

                                    Beitragssätze                                                                         bundeseinheitlich
 Krankenversicherung*                                                                                                             14,60 %

 Rentenversicherung                                                                                                               18,60 %

 Arbeitslosenversicherung                                                                                                         2,40 %

 Pflegeversicherung                                                                                                               3,05 %

 Beitragszuschlag für Kinderlose                                                                                                  0,35 %

   *Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben; durchschnittlicher Zusatzbeitrag für 2022 ist voraussichtlich 1,3%;
   seit 2019 wird der Zusatzbeitrag auch wieder hälftig vom Arbeitgeber getragen werden.

                   gesetzliche Pflichtversicherungsgrenze                                                                bundeseinheitlich
 Krankenversicherung

 Jahr                                                                                                                         EUR 64.350,00

Deloitte 2021                                                                                                                                                          38
Sozialversicherungswerte 2022 (2/2)
Übersicht

                              Beitragsbemessungsgrenzen                                                                          bundeseinheitlich

  Kranken- und Pflegeversicherung

  - Jahr                                                                                                                            EUR 58.050,00

  - Monat                                                                                                                           EUR 4.837,50

  - Kalendertag                                                                                                                     EUR     161,25

                  Beitragsbemessungsgrenzen                             alte Bundesländer einschl. West-Berlin                       neue Bundesländer einschl. Ost-Berlin

  Renten- und Arbeitslosenversicherung

  - Jahr                                                                              EUR 84.600,00                                                  EUR 81.000,00

  - Monat                                                                             EUR 7.050,00                                                   EUR 6.750,00

  - Kalendertag                                                                       EUR      235,00                                                EUR   225,00

                     Ab dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,82 brutto je Zeitstunde und ab dem 01.07.2022 EUR 10,45 brutto je Zeitstunde.

Deloitte 2021                                                                                                                                                                39
Koalitionsvertrag für 2021 – 2025 (1/2)

                Geplante Vorhaben

                       Elektromobilität
                       • Künftig soll nur noch die elektrische Fahrleistung besser gestellt werden. Hybridfahrzeuge sollen nur noch mit 0,5 % des BLP privilegiert werden,
                  01      wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben werden kann.
                          Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der
                          Vorteil und die Nutzung des Dienstwagens wird regelbesteuert (1-Prozent-Regelung).
                       • Die elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern für begünstigte Fahrzeuge soll bereits ab dem 1.08.2023 gelten.
                       • Nach dem Jahr 2025 wird die Bemessungsgrundlage für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro) generell 0,5 % des BLP betragen.
                       • CO2-neutral betriebene Fahrzeuge sollen analog zu voll-elektrisch betriebenen Fahrzeugen lohnsteuerlich behandelt werden.

                  02   Homeoffice (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG )
                       Die Werbungskostenpauschale von EUR 5 pro Tag im Homeoffice (max. EUR 600 pro Kalenderjahr) soll bis 31.12.2022 verlängert und evaluiert werden.

Deloitte 2021                                                                 Deloitte Tax News                                                                              40
Koalitionsvertrag für 2021 – 2025 (2/2)

                Geplante Vorhaben

                       Mini- und Midijobs
                  03   • Die Midi-Job-Grenze wird von EUR 1.300 auf EUR 1.600 erhöht.
                       • Die Minijob-Grenze soll sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren.
                       • Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf EUR 520 erhöht.

                       Mindestlohn
                  04
                       Der Mindestlohn soll auf EUR 12 angehoben werden. Zeitlicher Umsetzungsrahmen ist noch nicht bekannt.

                  05   Pflegebonus
                       Der Bonus für Pflegekräfte soll auf EUR 3.000 angehoben werden

Deloitte 2021                                                              Deloitte Tax News                                                     41
Veranstaltungshinweise

Deloitte 2021            42
§ 37b EStG

                
                          Technische Lösungen steuerlicher Herausforderungen

                                      Webcast - Veranstaltung

                                   am 13.12.2021, 10.00 – 11.30 Uhr

                                           Veranstaltungsseite

                                     Deloitte Arbeitgeberseminar

                          „Lohnsteuer und Sozialversicherung 2022“

                
                        mit ausführlichen Hinweisen zu allen relevanten Änderungen

                             4 Webcast - Veranstaltungen á 1,5 Stunden
                    (3 Seminare zur Lohnsteuer, 1 Seminar zur Sozialversicherung )

                                   vom 31.01.2022 bis 03.02.2022

Deloitte 2021                                                                        43
5. Anhang: Checkliste zum Jahreswechsel

Deloitte 2021                             44
Checkliste zum Jahreswechsel
Für die Vorbereitung des Jahresabschlusses

✓ Maßnahmen zur Jahresabschlussvorbereitung (Dokumentation für Wertberichtigungen, Teilwerte, Rückstellungen; Einkünfteverlagerungen zwischen 2021/2022 durch
  Einflussnahme auf Gewinnrealisierungszeitpunkte).
✓ Vorziehen bzw. Zurückstellen von Ausgaben und Einnahmen bei Überschussrechnern
✓ Maßnahmen zur Vermeidung des Schuldzinsenabzugsverbots gem. § 4 Abs. 4a EStG für 2021 und spätere Jahre (z.B. Einlagen, Gewinnverlagerungen, Umfinanzierungen
✓ Dispositionen zur Vermeidung oder Minimierung der Zinsschranke gem. § 4h EStG
✓ Maßnahmen zur Vermeidung der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung durch die Lizenzschranke nach § 4i EStG
✓ Anschaffung oder Herstellung begünstigter beweglicher und selbständig nutzbarer Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800 (bzw. EUR 1.000 netto) noch im
  Wirtschaftsjahr 2021, um 100 % bzw. 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch für das 2021 im Wege der Sofort- bzw. Poolabschreibung gem. § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG
  absetzen zu können.
✓ Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern um (für 2021 zeitanteilig, ab 2022 vollständig) die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zu nutzen
✓ Rücklagen nach § 6b EStG aus 2017 wären zum 31.12.2021 normalerweise mit Zinszuschlag aufzulösen, wenn in 2021 keine reinvestitionsfähige Maßnahmen erfolgen oder – bei
  Gebäuden – zumindest mit der Gebäudeherstellung begonnen und dies zu Nachweiszwecken dokumentiert wird; jedoch verlängert sich nach § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG die Frist um
  zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre, um ein Jahr, sofern die Rücklage am
  Schluss des nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre.
✓ Rücklagen für Ersatzbeschaffung müssen nach R 6.6 Abs. 4 EStR 2012 gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn keine rechtzeitige Ersatzbeschaffung erfolgt.
✓ Sicherung der steuerlich ordnungsgemäßen Kassenführung unter Berücksichtigung der Rechtsfortentwicklungen und Installierung der erforderlichen Technischen
  Sicherungseinrichtungen für elektronische Kassensystem (TSE))

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

✓ Neuordnung der Kostenumlagen bei international tätigen Unternehmensgruppen
✓ Vorbereitungen für geplante Unternehmensumstrukturierungen und Gesellschafteraufnahmen unter Beachtung der neueren Gesetzgebung, Rechtsprechung und
  Verwaltungspraxis
✓ Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften, z.B. durch Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag, Verzicht auf künftige Leistungs- und Nutzungsvergütungen, Zuführung
  gewinnbringender Aktivitäten, Umstrukturierungen, verlustrealisierende Anteilsveräußerung oder Auflösung
✓ Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 302 Abs. 4 AktG enthalten
✓ Disposition wegen drohender Verlustvernichtung nach § 8c KStG unter Berücksichtigung von § 8d KStG
✓ Anpassung und Optimierung von Vergütungsregelungen für Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (Tätigkeitsvergütungen,
  Nutzungsvergütungen, Kredite).
✓ Dispositionen im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, deren Anteile zum steuerlichen
  Privatvermögen gehören und bei denen Fremdfinanzierungsentgelte anfallen (Option zum Teileinkünfteverfahren gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, Umfinanzierung oder Einlage der
  Anteile in das steuerliche Betriebsvermögen).
✓ Überprüfung der Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Hinblick auf Fortentwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
✓ Rangrücktrittserklärungen für Verbindlichkeiten vor dem Bilanzstichtag zur Vermeidung einer Überschuldung bzw. deren Überprüfung im Hinblick auf das Passivierungsverbot nach
  § 5 Abs. 2a EStG
✓ Vorverlegung eines geplanten Wohnortwechsels in einem anderen EU-/EWR-Staat im Hinblick auf die Verschärfung des § 6 AStG ab dem 01.01.2022

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für Immobilienbesitzer

✓ Überprüfung der vereinbarten Miete im Vergleich mit der ortsüblichen Miete (50 % bzw. 66 %) zur Sicherung des Werbungskostenabzugs
✓ Maßnahmen zum Nachweis der fortbestehenden Einkunftserzielungsabsicht bei leerstehenden Immobilien
✓ Optimierung des Schuldzinsenabzugs bei Vermietungseinkünften (Umschuldung)
✓ Aufschub von anschaffungsnahen Gebäudeinstandsetzungen zur Wahrung der Dreijahres -/ 15%-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
✓ Dispositionen im Hinblick auf die gesetzlichen Neuregelungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus und der energetischen Sanierung ab 2020

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für private Kapitalanleger

✓ Verjährungshemmende Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO zur Geltendmachung von in der Vergangenheit entstandenen Verlusten durch wertlos
  gewordene Aktien, Wertpapiere oder Forderungen
✓ Bei Verlusten aus Wertpapierveräußerungen, die bei der jeweils auszahlenden Stelle in diesem Jahr nicht zum Ausgleich gelangen: Antrag auf Bescheinigung
  der Verluste, welcher der auszahlenden Stelle bis zum 15.12.2021 vorliegen muss, um den Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des
  Jahres 2021 mit anderen Banken, etc. zu ermöglichen.
✓ Maßnahmen zur Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages (ggf. Verteilung auf verschiedene Kreditinstitute)
✓ Prüfung der kleinen Veranlagungsoption nach Maßgabe des besonderen Steuersatzes gem. § 32d Abs. 4 EStG.
✓ Umfinanzierung von fremdfinanzierten Wertpapieranlagen im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

✓ Prüfung von Steuerpauschalierungen z.B. nach § 37b EStG für das Jahr 2021 und ggfs. rechtzeitige Anmeldung der Pauschalsteuer bis zum 28.02.2022
✓ Evtl. Zahlung eines nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien „Corona-Bonus“ an Arbeitnehmer noch bis zum 31.03.2022 (beachte: Höchstbetrag insgesamt EUR 1.500)
✓ Prüfung der Möglichkeiten zur Ausschöpfung der erweiterten Steuerbefreiung und Lohnsteuerpauschalierung für Job-Tickets und öffentliche Verkehrsmittel
✓ Nutzungsmöglichkeiten für erweiterte steuerliche Privilegierung der Elektromobilität prüfen
✓ Prüfung der Höchstgrenze für steuerfreie bzw. - begünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung
  z.B. Leistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen gem. § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG.
  Für Altzusagen endet die Übergangsfrist für den Zuschuss aufgrund der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers zum 31.12.2021.
✓ Gehaltsumwandlungsmöglichkeiten (u.a. in Sachbezüge) noch im Jahr 2021 zur Nutzung von Steuerbefreiungen und anderen Steuervergünstigungen prüfen
✓ Möglichkeiten der Ausschöpfung der Jahreshöchstbeträge von EUR 600 für nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung prüfen
✓ Überprüfung der Versteuerung der privaten Dienstwagennutzung:
  - ggfs. Berücksichtigung von Nutzungsentgelten des Arbeitnehmers
  - Prüfung der Methode für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % oder 0,002 % - Regel einheitlich für das gesamte Kalenderjahr)
✓ Steuerliche Würdigung der in 2021 eventuell durchgeführten Betriebsveranstaltungen, ggf. noch Dispositionen für noch anstehende Weihnachtsfeier; Anmeldung der
  Pauschalsteuer spätestens bis zum 28.02.2022 zur Sicherung der Sozialversicherungsfreiheit.
✓ Überprüfung von Sachbezügen im Hinblick auf die erhöhte monatliche Freigrenze von EUR 50 ab dem Jahr 2022 sowie auf die verschärften Anforderungen für die Gewährung von
  Gutscheinen
✓ Vorbereitung auf eventuelle Erhöhung der Beitragsbemessungs- bzw. Pflichtversicherungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung
✓ In Privathaushalten:
  Nutzung der Steuerabzugsbeträge für Mini-Jobs, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen (Beachtung der Höchstgrenzen nach § 35a EStG)
✓ Arbeitnehmer: Überprüfung des bisherigen Antrags auf zweijährigen Lohnsteuerfreibetrag vornehmen oder (erstmals) neuen Antrag stellen

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
                                                       Hinweise auf weitere Veranstaltungen:
                                                      Steuern und Recht im Jahresüberblick
                                             Termine:

                                             29. November 2021
                                             Thema: Prozesse und Technologie

                                             30. November 2021
                                             Thema: Indirekte Steuern/Zoll

                                             1. Dezember 2021
                                             Thema: Verrechnungspreise

                                             2. Dezember 2021
                                             Thema: Lohnsteuer/Private Einkommensteuer

                                             Die Webcasts finden jeweils von 12:30–14:00 Uhr statt.

                                             Weitere Informationen auf der Veranstaltungsseite.

                Service: zu jedem Thema findet sich auf der Folie ein Hinweis zu einem vertiefenden Beitrag in den www.deloitte-tax-news bzw. in der aktuellen
                    Ausgabe des Update zum Bilanzstichtag. Sofern die Themen im Rahmen unserer Webcasts vorgestellt wurden, findet sich ebenfalls ein
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                                                                         entsprechender Hinweis drauf.                                                           50
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen die „Deloitte-Organisation“). DTTL
(auch „Deloitte Global“ genannt) und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht
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