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Zusammenfassende Dokumentation zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundes- ausschusses über die Einschlägigkeit des Verfahrens gemäß 2. Kapitel § 33 Absatz 1 Verfahrensordnung: Stentretriever zur Behandlung des Vasospamus zerebraler Arterien nach Subarachnoidalblutung Stand: 22.02.2021
Unterausschuss Methodenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses Korrespondenzadresse: Gemeinsamer Bundesausschuss Abteilung Methodenbewertung und Veranlasste Leistungen Postfach 12 06 06 10596 Berlin Tel.: +49 (0)30 – 275 838 - 0 Internet: www.g-ba.de
Inhalt A Tragende Gründe und Beschluss ......................................................................................................... 1 A-1 Rechtsgrundlage ........................................................................................................................ 1 A-2 Eckpunkte der Entscheidung ................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. A-2.1 Gegenstand und Anlass der Beratungsanforderung ....................................................................... 1 A-2.2 Beschreibung des theoretisch-wissenschaftlichen Konzepts der gegenständlichen Methode ........... 1 A-2.2.1 Wirkprinzip ................................................................................................................................ 1 A-2.2.2 Anwendungsgebiet..................................................................................................................... 2 A-2.3 Kriterien der Prüfung der Einschlägigkeit des Bewertungsverfahrens ............................................. 2 A-2.4 Prüfung der Einschlägigkeit des Bewertungsverfahrens ................................................................. 3 A-2.4.1 Maßgebliches Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse .................................................................. 3 A-2.4.2 Neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept ............................................................................. 4 A-2.4.3 Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 137c SGB V ............................................................................................................................................ 9 A-2.4.4 Noch keine Prüfung nach § 137h SGB V durch den G-BA................................................................ 9 A-3 Stellungnahmeverfahren ............................................................................................................ 9 A-4 Verfahrensablauf ..................................................................................................................... 10 A-5 Fazit ........................................................................................................................................ 11 A-1 Beschluss ................................................................................................................................. 12 B Stellungnahmeverfahren vor Entscheidung des G-BA ........................................................................ 13 B-1 Einleitung und Terminierung des Stellungnahmeverfahrens ........................................................ 13 B-2 Beschlussentwürfe zur Stellungnahme ....................................................................................... 14 B-2.1 Beschlussentwurf Position DKG ................................................................................................. 14 B-2.2 Beschlussentwurf Position GKV-SV ............................................................................................ 15 B-3 Tragende Gründe zum Beschlussentwurf ................................................................................... 16 B-3.1 Tragende Gründe Position DKG ................................................................................................. 16 B-3.2 Tragende Gründe Position GKV-SV............................................................................................. 25 B-4 Abschnitt II aus Formular zur Anforderung einer Beratung nach § 137h SGB V .............................. 35 B-5 Eingegangene Stellungnahmen.................................................................................................. 46 B-6 Würdigung der Stellungnahmen ................................................................................................ 46 B-7 Eingegangene schriftliche Stellungnahmen................................................................................. 46 B-7.1 Schriftliche Stellungnahme von der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie/ Klinikum rechts der Isar 48 B-7.2 Schriftliche Stellungnahme von Universitätsklinikum Erlangen ..................................................... 51 B-7.3 Schriftliche Stellungnahme von Universitätsklinikum Augsburg .................................................... 54 B-7.4 Schriftliche Stellungnahme von femtos GmH .............................................................................. 57 B-8 Auswertung der Stellungnahmen .............................................................................................. 60 B-9 Mündliche Stellungnahmen ...................................................................................................... 69 B-9.1 Teilnehmende an der Anhörung und Offenlegung von Interessenkonflikten ................................. 69
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS B-10 Auswertung der mündlichen Stellungnahmen ............................................................................ 71 B-11 Wortprotokoll der mündlichen Anhörung .................................................................................. 73 I
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS A Tragende Gründe und Beschluss A-1 Rechtsgrundlage Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) berät nach § 137h Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Krankenhäuser und Hersteller von Medizinprodukten, auf deren Wunsch auch unter Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, im Vorfeld des Verfahrens zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse gemäß § 137h Absatz 1 SGB V über dessen Voraussetzungen und Anforderungen im Hinblick auf konkrete Methoden sowie zu dem Verfahren einer Erprobung. Näheres zum Verfahren der Beratung ist im 2. Kapitel § 38 i.V.m. Anlage VI der Verfahrensordnung des G- BA (VerfO) geregelt. Nach 2. Kapitel § 38 Absatz 2 Satz 3 VerfO ist die Feststellung, ob eine Methode dem Bewertungsverfahren nach 2. Kapitel § 33 Absatz 1 VerfO unterfällt, durch den G-BA einheitlich in Form eines Beschlusses zu treffen. Vor einem solchen Beschluss gibt der G- BA im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet weiteren betroffenen Krankenhäusern sowie den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme. A-2 Eckpunkte der Entscheidung A-2.1 Gegenstand und Anlass der Beratungsanforderung Mit Einreichung von Unterlagen nach Anlage VI des 2. Kapitels der VerfO hat ein Medizinproduktehersteller als Beratungsinteressentin (BI) eine Beratung gemäß § 137h Absatz 6 SGB V angefordert. Gegenstand der Beratungsanforderung ist der Einsatz eines Stentretrievers zur Behandlung des Vasospasmus zerebraler Arterien nach Subarachnoidalblutung (SAB). Ausweislich ihrer Anforderung wünscht die BI eine Antwort zu der Frage, ob die gegenständliche Methode dem Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V unterfällt (Prüfung der Einschlägigkeit des Bewertungsverfahrens). A-2.2 Beschreibung des theoretisch-wissenschaftlichen Konzepts der gegenständlichen Methode Gemäß 2. Kapitel § 31 Absatz 3 VerfO ist ein theoretisch-wissenschaftliches Konzept einer Methode die Beschreibung einer systematischen Anwendung bestimmter auf eine Patientin oder einen Patienten einwirkender Prozessschritte (Wirkprinzip), die das Erreichen eines diagnostischen oder therapeutischen Ziels in einer spezifischen Indikation (Anwendungsgebiet) wissenschaftlich nachvollziehbar erklären kann. Nachfolgend werden Wirkprinzip (2.2.1) und Anwendungsgebiet (Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden w erden.) der Methode beschrieben, auf die sich dieser Beschluss bezieht. A-2.2.1 Wirkprinzip Bei der beratungsgegenständlichen Methode handelt es sich um ein angioplastisches Verfahren mittels eines Stentretrievers, welches bei Patientinnen und Patienten mit einem 1
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS Vasospasmus zerebraler Arterien zur Anwendung kommt. Behandlungsziel ist die Vermeidung einer Minderdurchblutung oder einer vollständigen Ischämie des von dem betroffenen Gefäß versorgten Gewebes. Nach den Angaben der BI beruht das Wirkprinzip darauf, dass endovaskulär ein Stentretriever mit Hilfe eines Mikrokatheters in eine zerebrale Arterie eingebracht wird, die von einem Vasospasmus infolge einer SAB betroffen ist. Nach Freisetzen des Stentretrievers im Bereich des Vasospasmus übe der Stentretriever durch Selbstexpansion eine mechanische Radialkraft auf die Gefäßwand aus. Dies führe zu einer mechanischen Dilatation und löse dadurch die Verkrampfung des Gefäßes, ohne die Wand zu beschädigen. Ausweislich der mitgelieferten Gebrauchsanweisung ist für die technische Anwendung der Methode ein Stentretriever erforderlich, welcher aus einer selbstexpandierenden, Gold- beschichteten und damit röntgensichtbaren Nitinolstruktur, röntgensichtbaren Markern am proximalen und distalen Ende sowie einem Einführdraht besteht. Die Prozessschritte werden in den eingereichten Unterlagen wie folgt beschrieben: Der Eingriff erfolgt unter Allgemeinanästhesie und Röntgenkontrolle. Die Anwendungsdauer beträgt unter einer Stunde. Zur Vorbereitung des Eingriffs wird das Zielgefäß bzw. werden die Zielgefäße mittels Angiographie definiert. Ein mit dem Stentretriever kompatibler Mikrokatheter wird über einen Zugang in der Leistenarterie Arteria femoralis bis zum Vasospasmus in der betroffenen zerebralen Arterie vorgeschoben. Der Stentretriever wird in den Mikrokatheter bis zur Mikrokatheterspitze eingeführt. Durch langsamen Rückzug des Mikrokatheters wird der Stentretriever vollständig im Bereich des Vasospasmus freigesetzt. Wenn längere Gefäßstrecken vom Vasospasmus betroffen sind, können sequentiell mehrere Freisetzungen des Stentretrievers erfolgen. Nach Freisetzen des Stentretrievers wird solange abgewartet, bis der Stentretriever durch Selbstexpansion das Gefäß dilatiert hat. Anschließend wird der Stentretriever durch langsamen Vorschub des Mikrokatheters vollständig eingeholt und aus dem Mikrokatheter entfernt. Unter Röntgenkontrolle mit Kontrastmittel wird geprüft, ob das Zielgefäß ausreichend dilatiert wurde. Ist das nicht der Fall, kann eine erneute Behandlung mit dem Stentretriever erwogen werden. Ist das Zielgefäß ausreichend dilatiert, wird der Mikrokatheter entfernt und es wird erneut geprüft, ob das Zielgefäß noch offen ist. Weitere verengte Gefäße können mit dem Stentretriever in derselben Behandlung dilatiert werden. A-2.2.2 Anwendungsgebiet Die beratungsgegenständliche Angioplastie mittels eines Stentretrievers soll nach Angaben der BI zur Akutbehandlung des Vasospasmus in der Arteria carotis interna, der Arteria cerebri media, der Arteria basilaris oder in Gefäßen distal davon infolge einer SAB zur Anwendung kommen. Sie soll bei Patientinnen und Patienten eingesetzt werden, bei denen eine Behandlung mit medikamentösen Vasodilatoren oder mittels Ballon-Angioplastie oder mit einer „Triple-H“-Therapie kontraindiziert oder bereits gescheitert ist. Sie kann zudem in Ergänzung zu einer bereits eingeleiteten Behandlung mit medikamentösen Vasodilatoren zum Einsatz kommen. Mit dem beratungsgegenständlichen Stentretriever können Vasospasmen in Gefäßen ab einem Querschnitt von 2,5 mm behandelt werden. A-2.3 Kriterien der Prüfung der Einschlägigkeit des Bewertungsverfahrens Eine Feststellung dazu, ob eine Methode dem Bewertungsverfahren nach § 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V unterfällt, trifft der G-BA nach 2. Kapitel § 38 Absatz 2 Satz 3 VerfO in Form eines 2
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS Beschlusses. Hierfür prüft der G-BA, ob für die gegenständliche Methode zutrifft, dass kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Ihre technische Anwendung beruht maßgeblich auf einem Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse im Sinne von 2. Kapitel § 30 VerfO. b) Sie weist ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept gemäß 2. Kapitel § 31 VerfO auf. c) Sie wäre bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 137c SGB V vom Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten umfasst. d) Sie wurde oder wird vom G-BA noch nicht nach § 137h SGB V geprüft. A-2.4 Prüfung der Einschlägigkeit des Bewertungsverfahrens Die Prüfung des G-BA hat ergeben, dass die vier im Kapitel 2.3 genannten Kriterien für eine Bewertung gemäß § 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V erfüllt sind. Insofern sind dem G-BA derzeit keine Sachverhalte bekannt, die einer Bewertung gemäß § 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V entgegenstehen würden, sollte ein Krankenhaus anlässlich einer von ihm eingereichten erstmaligen Anfrage gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zu der Methode entsprechend der Vorgabe des § 137h Absatz 1 Satz 1 SGB V Informationen an den G BA übermitteln. A-2.4.1 Maßgebliches Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse A-2.4.1.1 Maßgebliches Medizinprodukt Die gegenständliche Methode beruht maßgeblich auf dem Einsatz des im Kapitel 2.2.1 beschriebenen Medizinprodukts. Gemäß 2. Kapitel § 32 Absatz 2 VerfO beruht die technische Anwendung einer Methode maßgeblich auf einem Medizinprodukt, wenn ohne dessen Einbeziehung die Methode bei der jeweiligen Indikation ihr, sie von anderen Vorgehensweisen unterscheidendes, theoretisch- wissenschaftliches Konzept verlieren würde. Dies trifft auf den beratungsgegenständlichen Stentretriever zu. Wie bei der Beschreibung des Wirkprinzips der gegenständlichen Methode dargelegt, ist dieses spezifische Medizinprodukt zwingend erforderlich, um die die Methode in ihrem Kern ausmachenden Prozessschritte der mechanischen Dilatation der vom Vasospasmus betroffenen zerebralen Arterie durchführen zu können. Somit wäre ohne Einbeziehung des Medizinprodukts die technische Anwendung der Methode nicht möglich und sie würde ihr unter 2.2 beschriebenes theoretisch- wissenschaftliches Konzept verlieren. A-2.4.1.2 Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse Die technische Anwendung der gegenständlichen Methode beruht maßgeblich auf einem Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse im Sinne von 2. Kapitel § 30 VerfO, da das zum Einsatz kommende Medizinprodukt als Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse nach § 137h Absatz 1 Satz 1 SGB V einzuordnen ist. Ausweislich der eingereichten Unterlagen handelt es sich bei dem Stentretriever um ein Medizinprodukt der Klasse III gemäß Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG. 3
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS Ein Medizinprodukt der Klasse III ist gemäß 2. Kapitel § 30 Absatz 3 VerfO dann als Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse einzustufen, wenn mit dem Einsatz des Medizinprodukts ein erheblicher Eingriff in wesentliche Funktionen von Organen oder Organsystemen, insbesondere des Herzens, des zentralen Kreislaufsystems oder des zentralen Nervensystems einhergeht. Erheblich ist dabei ein Eingriff, der die Leistung oder die wesentliche Funktion eines Organs oder eines Organsystems langzeitig verändert oder ersetzt oder den Einsatz des Medizinprodukts in direktem Kontakt mit dem Herzen, dem zentralen Kreislaufsystem oder dem zentralen Nervensystem zur Folge hat. Als langzeitig ist ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen zu verstehen. Für die Bestimmung, ob der Eingriff die Leistung oder die wesentlichen Funktionen des Organs oder eines Organsystems verändert oder ersetzt, sind auch seine beabsichtigten und möglichen Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation der Patientin oder des Patienten zu betrachten (vgl. 2. Kapitel § 30 Absatz 3a Satz 2 VerfO). Da der Stentretriever, wie unter 2.2.2 beschrieben, bei einem Vasospasmus zerebraler Arterien zum Einsatz kommen soll, hat der der Methode zugrundeliegende Eingriff den Einsatz des Stentretrievers in direktem Kontakt mit dem zentralen Kreislaufsystem zur Folge. Damit erfüllt das für die technische Anwendung der Methode maßgebliche Medizinprodukt die Kriterien des 2. Kapitels § 30 VerfO und ist als Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse gemäß § 137h Absatz 1 Satz 1 SGB V anzusehen. A-2.4.2 Neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept A-2.4.2.1 Vorgaben in der Verfahrensordnung des G-BA Gemäß 2. Kapitel § 31 Absatz 1 VerfO weist eine Methode dann ein neues theoretisch- wissenschaftliches Konzept auf, wenn sich ihr Wirkprinzip oder ihr Anwendungsgebiet von anderen, in der stationären Versorgung bereits eingeführten systematischen Herangehensweisen wesentlich unterscheidet. Gemäß 2. Kapitel § 31 Absatz 2 VerfO gilt als eine bereits in die stationäre Versorgung eingeführte systematische Herangehensweise jede Methode, deren Nutzen einschließlich etwaiger Risiken im Wesentlichen bekannt ist. Wird eine Methode in jeweils einschlägigen methodisch hochwertigen Leitlinien oder anderen systematisch recherchierten Evidenzsynthesen als zweckmäßiges Vorgehen empfohlen, kann die Beurteilung insbesondere hierauf gestützt werden. Als eine bereits in der stationären Versorgung eingeführte systematische Herangehensweise gilt gemäß 2. Kapitel § 31 Absatz 2 Satz 3 VerfO auch eine Methode, die maßgeblich auf Operationen oder sonstigen Prozeduren beruht, die spezifisch in dem vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 301 Absatz 2 Satz 2 SGB V herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung aufgeführt sind. Gemäß 2. Kapitel § 31 Absatz 4 VerfO unterscheidet sich das Wirkprinzip einer Methode wesentlich von einer bereits eingeführten systematischen Herangehensweise, wenn der Unterschied in den beschriebenen Prozessschritten - dazu führt, dass der theoretisch-wissenschaftliche Begründungsansatz der eingeführten systematischen Herangehensweise nicht ausreicht, um den mit dem Einsatz der zu 4
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS untersuchenden Methode bezweckten diagnostischen oder therapeutischen Effekt zu erklären und ihre systematische Anwendung zu rechtfertigen oder - zu einer derart veränderten Form der Einwirkung auf die Patientin oder den Patienten führt, dass eine Übertragung der vorliegenden Erkenntnisse zum Nutzen einschließlich etwaiger Risiken der bereits eingeführten systematischen Herangehensweise auf die zu untersuchende Methode medizinisch wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen ist. Gemäß 2. Kapitel § 31 Absatz 5 VerfO unterscheidet sich das Anwendungsgebiet einer Methode wesentlich von einer bereits eingeführten systematischen Herangehensweise mit gleichem Wirkprinzip, wenn - der Unterschied in der spezifischen Indikation dazu führt, dass der theoretisch- wissenschaftliche Begründungsansatz der eingeführten systematischen Herangehensweise nicht ausreicht, um den mit dem Einsatz in der zu untersuchenden spezifischen Indikation bezweckten diagnostischen oder therapeutischen Effekt zu erklären und die systematische Anwendung in dieser Indikation zu rechtfertigen oder bei der zu untersuchenden spezifischen Indikation im Unterschied zu der spezifischen Indikation der bereits eingeführten systematischen Herangehensweise eine derart abweichende Auswirkung zu erwarten ist oder bezweckt wird, dass eine Übertragung der vorliegenden Erkenntnisse zum Nutzen einschließlich etwaiger Risiken der bereits eingeführten systematischen Herangehensweise auf die zu untersuchende spezifische Indikation medizinisch-wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen ist. A-2.4.2.2 Prüfung auf Unterschied im Wirkprinzip Die Methode des Einsatzes eines Stentretrievers zur Behandlung des Vasospasmus zerebraler Arterien nach SAB weist ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept gemäß 2. Kapitel § 31 Absatz 1 VerfO auf, da sich ihr Wirkprinzip von anderen, in der stationären Versorgung bereits eingeführten systematischen Herangehensweisen wesentlich unterscheidet. A-2.4.2.2.1 Vorgehensweise bei der Prüfung auf wesentliche Unterschiede im Wirkprinzip Bei der Prüfung, ob sich das Wirkprinzip des Einsatzes eines Stentretrievers bei der Behandlung der gegenständlichen Indikation von den Wirkprinzipien der jeweils bereits in die stationäre Versorgung eingeführten systematischen Herangehensweisen derart unterscheidet, dass die veränderte Form der Einwirkung auf die Patientin oder den Patienten eine Übertragung der vorliegenden Erkenntnisse zum Nutzen einschließlich etwaiger Risiken der bereits in die stationäre Versorgung eingeführten systematischen Herangehensweisen auf die zu untersuchende Methode medizinisch-wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, geht der G-BA wie folgt vor: Alle in Frage kommenden Herangehensweisen zum Einsatz in der genannten Indikation werden zunächst in der Weise identifiziert, dass alle diesbezüglich von der BI genannten Herangehensweisen, Erwähnungen in darüber hinaus identifizierten Leitlinien und in Frage kommende OPS-kodifizierte Herangehensweisen ermittelt werden. Diese werden dann 5
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS daraufhin geprüft, ob sich die jeweiligen Wirkprinzipien wesentlich von dem des Einsatzes eines Stentretrievers unterscheiden. Wird dies bejaht, kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um systematische Herangehensweisen handelt, die als bereits in die stationäre Versorgung eingeführt gewertet werden können. Eine solche Prüfung wird erst dann vorgenommen, wenn sich eine Herangehensweise im Wirkprinzip nicht wesentlich von dem des Einsatzes eines Stentretrievers unterscheidet. A-2.4.2.2.2 Für die Prüfung herangezogene Herangehensweisen Die BI gibt im Formular der Beratungsanforderung folgende Herangehensweisen als bereits angewendete Herangehensweisen bei der Behandlung des Vasospasmus zerebraler Arterien nach SAB an: systemische Therapien o medikamentöse Vasodilatoren (z.B. Nimodipin, Nicardipin, Verapamil) o „Triple-H“-Therapie (Hypervolämie, Hypertonie, Hämodilution) endovaskuläre Therapien o intraarterielle Injektion von medikamentösen Vasodilatoren o Angioplastie mittels Ballon o Angioplastie mittels Thrombektomie-Stentretriever (off-label use) Laut BI kann gemäß der inzwischen abgelaufenen S1 Leitlinie für „Diagnostik und Therapie in der Neurologie zur SAB“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie1 (derzeit in Überarbeitung) eine endovaskuläre Therapie erwogen werden, wenn andere Verfahren nicht erfolgreich sind. Eine generelle Empfehlung werde nicht ausgesprochen. Im Weiteren führt die BI an, dass gemäß den ebenfalls inzwischen abgelaufenen „Guidelines for the Management of Aneursymal Subarachnoid Hemorrhage“ der American Heart Association / American Stroke Association es heißt: „In Einrichtungen, die interventionelle Therapien wie die (Ballon-)Angioplastie zur Behandlung des arteriellen Vasospasmus verwendeten, verringerte sich das Risiko im Krankenhaus zu sterben um 16%. […] Eine zerebrale Angioplastie und/oder eine selektive intraarterielle Vasodilatator-Therapie ist bei Patienten mit symptomatischem zerebralen Vasospasmus sinnvoll, insbesondere bei Patienten, die nicht schnell auf eine Hypertension-Therapie ansprechen.“ Die BI benennt folgende im OPS in der Version 2015 abgebildete Herangehensweisen: 8.836 Perkutan-transluminale Gefäßintervention .00 Angioplastie (Ballon), Gefäße intrakraniell .x0 sonstige, Gefäße intrakraniell. 1Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN). Subarachnoidalblutung (SAB) [online]. AWMF-Registernr. 030-073. Berlin (GER): Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften; 2012. [Zugriff: 12.10.2020]. URL: https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/030- 073l_S1_Subarachnoidalblutung_2012_abgelaufen.pdf. 6
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS Über die von der BI genannten Herangehensweisen konnte der G-BA keine weiteren im gegenständlichen Anwendungsgebiet bereits angewendete Herangehensweisen identifizieren, die zur Prüfung auf wesentliche Unterschiede im Wirkprinzip herangezogen werden könnten. Für die Prüfung der Wesentlichkeit des Unterschiedes im Wirkprinzip zieht der G-BA somit die systemische Gabe von medikamentösen Vasodilatoren, die „Triple-H“-Therapie, die intraarterielle Injektion von medikamentösen Vasodilatoren, die Angioplastie mittels Ballon und die Angioplastie mittels Thrombektomie-Stentretrievern als im Anwendungsgebiet bereits angewendete systematische Herangehensweise heran. A-2.4.2.2.3 Wesentlichkeit der Unterschiede im Wirkprinzip Das Wirkprinzip der gegenständlichen Methode unterscheidet sich wesentlich von den im Anwendungsgebiet bereits zur Anwendung kommenden systematischen Herangehensweisen der systemischen Gabe von medikamentösen Vasodilatoren, der „Triple-H“-Therapie, der intraarteriellen Injektion von medikamentösen Vasodilatoren und der Angioplastie mittels Ballon. Eine Übertragung der vorliegenden Erkenntnisse zum Nutzen einschließlich etwaiger Risiken der bereits in der stationären Versorgung angewendeten Herangehensweisen auf die gegenständliche Methode ist daher aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht nicht zu rechtfertigen. Dies wird folgendermaßen begründet: Bei der systemischen Gabe oder intraarteriellen Injektion von Vasodilatoren handelt es sich um medikamentöse Therapien zur Gefäßerweiterung, die pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch wirken, indem eine Wirksubstanz mit einem Zellbestandteil interagiert. Bei der der „Triple-H“-Therapie handelt es sich um eine hämodynamische Therapie, bei der durch Gabe von Katecholaminen, kristalloiden und kolloidalen Lösungen pharmakologisch bzw. osmotisch eine Steigerung des Blutdrucks, eine Erhöhung des Blutvolumens und daraus resultierend eine Hämodilution zur Verbesserung des zerebralen Blutflusses erzielt werden soll. Die Wirkprinzipien der systemischen Gabe oder der intraarteriellen Injektion von Vasodilatoren sowie der „Triple-H“-Therapie unterscheiden sich offensichtlich von dem Wirkprinzip des Einsatzes eines Stentretrievers. Dies ergibt sich bereits dadurch, dass keine mechanische Einwirkung auf die betroffene Gefäßwand erfolgt, die zur Gefäßerweiterung führt. Die systemische Gabe oder die intraarterielle Injektion von Vasodilatoren und die „Triple-H“-Therapie unterscheiden sich somit im vorliegenden Anwendungsgebiet in ihren Wirkprinzipien wesentlich von dem der gegenständlichen Methode, da der theoretisch- wissenschaftliche Begründungsansatz der systemischen Gabe oder der intraarteriellen Injektion von Vasodilatoren sowie der „Triple-H“-Therapie nicht ausreicht, um den mit Einsatz des Stentretrievers bezweckten Effekt der mechanischen Dilation des verengten Gefäßes und des damit verbundenen Lösens des Vasospasmus zu erklären. Bei der Ballon-Angioplastie wird über einen Führungskatheter ein Ballon in das vom Vasospasmus betroffene arterielle Gefäß eingebracht und mit Druck ausgedehnt. Wie auch die gegenständliche Methode beruht die Ballon-Angioplastie somit auf einer mechanischen Dilatation des verengten Gefäßes. Bei der Ballon-Angioplastie wird die zerebrale Durchblutung nachgeschalteter Gefäßabschnitte während der Ballondilatation unterbrochen. Gemäß den Angaben der BI in ihrer Beratungsanforderung kann eine Ballon-Angioplastie in 5 % der behandelten Fälle mit Komplikationen einhergehen, z. B. Gefäßverletzungen, Stenosen oder erneute Vasospasmen. Demgegenüber bleibt bei dem Einsatz eines Stentretrievers das Gefäß 7
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS während der Behandlung offen. Zudem übt der Stentretriever durch langsame Selbstexpansion eine langsame Entfaltung der Radialkraft auf die Gefäßwand aus, was mit einem geringeren Rupturrisiko im Vergleich zur Dilatation mit einem Ballon verbunden sein könnte. Bereits diese Unterschiede führen zu einer derart veränderten Form der Einwirkung auf die Patientin oder den Patienten, dass eine Übertragung der Erkenntnisse zum Nutzen einschließlich etwaiger Risiken der in der stationären Versorgung angewendeten Herangehensweise der Ballon-Angioplastie auf die gegenständliche Methode aus medizinisch- wissenschaftlicher Sicht nicht zu rechtfertigen ist. Dieser Sachverhalt ist auch möglicherweise die Ursache dafür, dass der Einsatz eines Stentretrievers sowohl nach den Angaben der BI als auch gemäß der produktspezifischen Zweckbestimmung primär dann indiziert ist, wenn eine Ballon-Angioplastie mit oder ohne vorausgehender medikamentöser Therapie entweder kontraindiziert oder gescheitert ist. Es erscheint daher fraglich, ob angesichts dieser Einschränkung in der produktspezifischen Zweckbestimmung die Ballon-Angioplastie überhaupt als „im Anwendungsgebiet zur Anwendung kommende systematische Herangehensweise“ herangezogen werden kann. Bei der von der BI angegebenen Angioplastie mittels Thrombektomie-Stentretriever kommt der G-BA zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um keine bereits in die stationäre Versorgung eingeführte systematische Herangehensweise im gegenständlichen Anwendungsgebiet handelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich das Wirkprinzip der gegenständlichen Methode sich wesentlich von dem Wirkprinzip dieser Herangehensweise unterscheidet. Diese Beurteilung wird darauf gestützt, dass im Sinne des 2. Kapitel § 31 Absatz 2 VerfO weder der Einsatz von Thrombektomie-Stentretriever beim Vasospasmus zerebraler Arterien bislang in einschlägigen methodisch hochwertigen Leitlinien oder systematischen Evidenzrecherchen als zweckmäßiges Vorgehen empfohlen wird, noch es einen hinreichend spezifischen OPS Kode im OPS 2015 für diese Herangehensweise gibt. Sofern es sich bei dem Einsatz von Thrombektomie-Stentretrievern, wie von der BI angegeben, um einen off-label Einsatz eines Medizinprodukts handelt, würde auch dies zusätzlich der Betrachtung als eingeführte systematische Herangehensweise entgegenstehen. Dies begründet sich darin, dass der off- label Einsatz von Medizinprodukten medizinproduktrechtlich in Deutschland unzulässig ist. Vielmehr muss sich die Anwendung des Medizinproduktes im Rahmen seiner Gebrauchsanweisung halten. A-2.4.2.3 Prüfung auf Unterschied im Anwendungsgebiet Auch nach Prüfung, ob sich das Wirkprinzip des Einsatzes eines Stentretrievers zur Behandlung des Vasospasmus zerebraler Arterien nach SAB sich von dem Wirkprinzip des Einsatzes eines Stentretrievers in anderen Anwendungsgebieten wesentlich unterscheidet, kommt der G-BA zu dem Schluss, dass die Methode ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweist. A-2.4.2.3.1 Für die Prüfung herangezogene Herangehensweisen des Einsatzes eines Stentretrievers in anderen Anwendungsgebieten Die seitens der BI genannten Verfahren der Angioplastie mittels Ballon oder Stents bei peripheren Gefäßen oder Koronargefäßen sowie der Einsatz von Thrombektomie- Stentretrievern weisen - wie bereits festgestellt - in ihren Wirkprinzipien wesentliche Unterschiede zur antragsgengegenständlichen Herangehensweise auf, sodass diese nicht bei 8
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS der Prüfung auf Herangehensweisen mit gleichem Wirkprinzip in anderen Anwendungsgebieten heranzuziehen sind Der G-BA sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass in Leitlinien erwähnte oder OPS-kodifizierte Herangehensweisen des Einsatzes eines Stentretrievers in anderen Anwendungsgebieten bestehen, die für den Vergleich der gegenständlichen Methode relevant sind. A-2.4.3 Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 137c SGB V Dem G-BA sind keine Informationen bekannt, die bei Erfüllung der Kriterien nach § 137c SGB V einer Leistungserbringung der gegenständlichen Methode zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen entgegenstehen würden. Insbesondere erfüllt das im Kapitel 2.2.1 genannte Medizinprodukt, auf dessen Einsatz die technische Anwendung der Methode maßgeblich beruht, ausweislich der vom BI eingereichten Produktinformationen und Nachweise die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäß § 6 des Medizinproduktegesetzes. Der Einsatz des Medizinprodukts im Rahmen der gegenständlichen Methode ist vom medizinprodukterechtlich zulässigen Anwendungsbereich umfasst. Die Feststellung, dass die Methode bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 137c SGB V vom Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten umfasst wäre, ist nicht als rechtlich abschließend anzusehen; sollten zu einem späteren Zeitpunkt Rechtshindernisse eintreten oder offenkundig werden, kann der G-BA diese Feststellung revidieren und auch ein bereits begonnenes Bewertungsverfahren gemäß § 137h SGB V ohne Beschlussfassung gemäß 2. Kapitel § 37 Absatz 1 VerfO durch Beschluss nach 2. Kapitel § 34 Absatz 10 Satz 2 VerfO beenden (vgl. 2. Kapitel § 33 Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz VerfO). A-2.4.4 Noch keine Prüfung nach § 137h SGB V durch den G-BA Der G-BA hat bislang keine Bewertung nach § 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V zu der gegenständlichen Methode durchgeführt; es wurde auch noch keine Bewertung nach § 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V zu der Methode begonnen. A-3 Stellungnahmeverfahren Der G-BA hat das Stellungnahmeverfahren gemäß § 137h Absatz 6 Satz 3 SGB V i. V. m. 2. Kapitel § 38 Absatz 3 VerfO zum Beschlussentwurf über die Einschlägigkeit des Verfahrens gemäß 2. Kapitel § 33 Absatz 1 VerfO am 10. Dezember 2020 im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet eingeleitet. Innerhalb einer gesetzten Frist (4 Wochen) sind vier Stellungnahmen eingegangen (siehe Kapitel B Abschlussbericht). Alle Stellungnehmenden haben eine mündliche Stellungnahme abgegeben. Die schriftlich und mündlich vorgetragenen Argumente zu den zur Stellungnahme gestellten Beschlussinhalten führten zu keinen Änderungen im Beschlussentwurf, sie verweisen jedoch einheitlich darauf, dass die möglichen patientenrelevanten Vorteile eines Stentretriever-Einsatzes im Vergleich zur interventionellen Ballondilatation von Vasospasmen deutlich überwiegen (siehe Kapitel B Abschlussbericht). Die positionsspezifischen Auswertungen sind dem Abschlussbericht zu entnehmen. Der G-BA nimmt diese Aussagen zur Kenntnis. Die vorgetragenen Argumente der Stellungnehmenden bezüglich der möglichen Vorteile des Stentretrievereinsatzes erscheinen 9
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS aufgrund des gegenüber dem Ballonkatheter geänderten Wirkprinzips plausibel und begründet. Im Zuge einer Beschlussfassung nach § 137h Abs. 6 SGB V ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass der G-BA eine Bewertung des Nutzens oder Schadens einer Methode vornimmt und vorgelegte Ergebnisse klinischer Studien auswertet. Es wird lediglich ein Beschluss zu der Frage gefasst, ob die Methode den Regelungen des § 137h SGB V unterfällt oder nicht. Der G- BA erkennt jedoch die mögliche Versorgungsrelevanz der Methode. Aufgrund der Tatsache, dass Vasospasmen bei Subarachnoidalblutungen eine relevante Komplikation darstellen, die schwer behandelbar ist und bei den betroffenen, oftmals jungen, Patientinnen und Patienten häufig bleibende Schäden nach sich zieht, ist die Einführung und Verbreitung von neuen Methoden, die eine Verbesserung der Behandlungsaussichten und Verringerung von Patientenrisiken bedeuten, zu begrüßen und zu unterstützen. Der G-BA kann durch eine Methodenbewertung und möglicherweise eine Erprobung einen wichtigen Beitrag zur Anwendung der Methode in der stationären Versorgung leisten, da damit für die Methode eine sichere Erkenntnis- und Entscheidungsgrundlage geschaffen wird. Die gegenständliche Beratungsanforderung ging kurz vor Beginn des NUB-Verfahrens für das Datenjahr 2021 beim G-BA ein. Dem G-BA war es aufgrund der vorgeschriebenen Verfahrensabläufe nicht möglich, bis zum 31. Oktober 2020 einen Beschluss über die Einschlägigkeit der Regelungen des § 137h SGB V zu fassen. Im Zuge dieses NUB-Verfahrens ging keine Informationsübermittlung für die gegenständliche Methode beim G-BA ein, sodass kein Bewertungsverfahren nach § 137h Absatz 1 SGB V ausgelöst wurde. Der G-BA räumt jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Möglichkeit zur nachträglichen Übermittlung der Informationen nach § 137h Absatz 1 Satz 1 SGB V ein. Dies erscheint gerechtfertigt mit Blick auf die erheblichen Änderungen der Rechtsgrundlage des § 137h SGB V und das späte Inkrafttreten der sich aus dieser ergebenden Anpassungen der Verfahrensordnung des G-BA am 13.10.2020 – also während des sog. NUB-Anfrage-Fensters – verbunden mit der Tatsache, dass die Beratungsanforderung noch vor Ablauf der Frist für das eigentliche Informationsübermittlungsverfahren einging. Auf diesem Wege kann die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Erbringbarkeit dieser Methode zu Lasten der Krankenkassen, die aus der gegenständlichen Feststellung der Einschlägigkeit des Verfahrens nach § 137h SGB V in Verbindung mit der fehlenden Informationsübermittlung im Kontext der letztjährigen NUB- Anfrage resultiert, zeitnah gemindert werden. A-4 Verfahrensablauf Datum Gremium Beratungsgegenstand/ Verfahrensschritt 31.08.2020 Eingang der Beratungsanforderung gemäß § 137h Absatz 6 SGB V 10.12.2020 UA MB Einleitung des Stellungnahmeverfahrens gemäß § 137 Absatz 6 Satz 3 SGB V i. V. m. 2. Kapitel § 38 Absatz 3 VerfO (Veröffentlichung im Internet) 20.01.2021 AG 137e/h Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen 28.01.2021 UA MB Anhörung und orientierende Befassung 03.02.2021 AG 137e/h Auswertung der mündlichen Stellungnahmen Abschließende Befassung 11.02.2021 UA MB Abschließende Beratung und Beschlussempfehlung für das Plenum 18.02.2021 Plenum Beschlussfassung 10
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS A-5 Fazit Die Methode „Stentretriever zur Behandlung des Vasospasmus zerebraler Arterien nach Subarachnoidalblutung“ unterfällt dem Verfahren nach 2. Kapitel § 33 Absatz 1 VerfO, da sie die Voraussetzungen für eine Bewertung gemäß § 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V erfüllt: - Ihre technische Anwendung beruht maßgeblich auf einem Medizinprodukt mit hoher Risikoklasse im Sinne von 2. Kapitel § 30 VerfO, - sie weist ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept gemäß 2. Kapitel § 31 VerfO auf, - bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 137c SGB V wäre sie vom Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten umfasst und - sie wurde oder wird noch nicht vom G-BA nach § 137h SGB V geprüft. 11
A TRAGENDE GRÜNDE UND BESCHLUSS A-1 Beschluss Veröffentlicht im BAnz am TT. Monat JJJJ, AT … [Beschluss wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergänzt] 12
B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B Stellungnahmeverfahren vor Entscheidung des G-BA B-1 Einleitung und Terminierung des Stellungnahmeverfahrens Der G-BA hat das Stellungnahmeverfahren am 10. Dezember 2020 gemäß den Vorgaben des 2. Kapitels § 38 Absatz 3 Satz 1 VerfO im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet eingeleitet. Es wurden die in Kapitel B-2, B-3 und B-4 abgebildeten Dokumente ins Stellungnahmeverfahren gegeben. Die Abgabe von Stellungnahmen wurde auf einen Zeitraum von vier Wochen befristet. 13
B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-2 Beschlussentwürfe zur Stellungnahme B-2.1 Beschlussentwurf Position DKG 14
B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-2.2 Beschlussentwurf Position GKV-SV 15
B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-3 Tragende Gründe zum Beschlussentwurf B-3.1 Tragende Gründe Position DKG 16
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B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-3.2 Tragende Gründe Position GKV-SV 25
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B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-4 Abschnitt II aus Formular zur Anforderung einer Beratung nach § 137h SGB V 35
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B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-5 Eingegangene Stellungnahmen Bis zum Ende der Frist zur Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen am 8. Januar 2021 sind fünf Stellungnahmen eingegangen (Kapitel B-7). Vier Stellungnehmer haben eine mündliche Stellungnahme im Unterausschuss Methodenbewertung am 28. Januar 2021 abgegeben (Kapitel B-9). B-6 Würdigung der Stellungnahmen Der G-BA hat die eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen (Kapitel B-7) und die mündlichen Stellungnahmen (Kapitel B-9) ausgewertet. Position DKG: Als Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen haben sich keine neuen Aspekte ergeben, die die Notwendigkeit für Änderungen in den Beschlussdokumenten erforderlich machen. Position GKV-SV: Sämtliche Stellungnehmer verweisen darauf, dass aus ihrer Sicht die Anwendung des gegenständlichen Stentretrieversystems im Vergleich zur Ballondilatation große klinische Vorteile bietet. Es wird insbesondere angeführt, dass im Gegensatz zur Ballondilatation bei einer Anwendung des Stentretrieversystems der Blutfluss im behandelten Gefäß gewährleistet bleibt, außerdem soll die Radialkraft des Metallgerüsts auf die durch Kontraktion der Gefäßmuskulatur verengten Gefäße gleichmäßiger und gewebeschonender einwirken und dadurch periprozedurale Schäden wie Dissektionen oder Rupturen vermieden werden. Diese Aussagen bestätigen die Auffassung des G-BA, dass die Anwendung des Stentretrieversystems zu einer derart veränderten Form der Einwirkung auf die Patientin oder den Patienten führt, dass eine Übertragung der vorliegenden Erkenntnisse zum Nutzen einschließlich etwaiger Risiken der Ballondilatation auf die Anwendung des Stentretrievers medizinisch wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen ist und die Anwendung daher ein neues Wirkprinzip gemäß 2. Kapitel § 31 Absatz 4 VerfO darstellt. B-7 Eingegangene schriftliche Stellungnahmen In der nachfolgenden Tabelle sind die Organisationen aufgeführt, die eine Stellungnahme abgegeben haben. Nr. Stellungnehmer Datum Deutsche Gesellschaft für Neuroradiologie/ Klinikum rechts der Isar 07.1.2021 1. Universitätsklinikum Erlangen 21.12.2020 2. Universitätsklinikum Augsburg 05.01.2021 3. femtos GmbH 06.01.2021 4. 46
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B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-7.1 Schriftliche Stellungnahme von der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie/ Klinikum rechts der Isar 48
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B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-7.2 Schriftliche Stellungnahme von Universitätsklinikum Erlangen 51
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B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-7.3 Schriftliche Stellungnahme von Universitätsklinikum Augsburg 54
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B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-7.4 Schriftliche Stellungnahme von femtos GmH 57
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B STELLUNGNAHMEVERFAHREN B-8 Auswertung der Stellungnahmen Die Volltexte der schriftlichen Stellungnahmen sind im Kapitel B-7 abgebildet. In der nachstehenden Tabelle sind keine Ausführungen abgebildet, die lediglich die zur Stellungnahme gestellten Inhalte wiedergeben oder die das Stellungnahmeverfahren selbst beschreiben. Institution/ Stellungnahme Auswertung Beschlussentwurf Organisation Ausführungen der Stellungnehmer zum Kriterium „neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept“ Universitäts- Stellungnahme Position DKG: Position DKG: klinikum Als langjähriger klinischer Anwender möchte ich mich dem „Beschlussentwurf der Zustimmende Kenntnisnahme Keine Änderungen Erlangen DKG“ anschließen. Position GKV-SV: Position GKV-SV: Der Stentretriever zur Behandlung des Vasospasmus zerebraler Arterien nach Kenntnisnahme. Es wird vom Keine Änderungen Subarachnoidalblutung ist KEIN neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept Stellungnehmenden keine (ntwK) Begründung dafür gegeben, Begründung weshalb klinische Daten und Erfahrungen von der Insbesondere bei medikamentös therapieresistenten zerebralen Vasospasmen stellt Ballonangioplastie auf die die endovaskuläre Therapie durch Angioplastie (Aufdehnen) der lokal betroffenen Anwendung von Stentretrievern Gefäßabschnitte eine effektive Eskalationsmethode innerhalb eines multimodalen übertragbar sein sollten. Behandlungskonzeptes der SAB dar. Typischerweise kommen für die Angioplastie Stattdessen wird darauf verwiesen, herkömmliche Ballonkatheter zum Einsatz. In den letzten Jahren wurden hier dass „eine gleichmäßige zunehmend erfolgreich sog. Stentretriever eingesetzt, die initial für eine andere Kraftverteilung über die ganze Indikation, nämlich die akute Schlaganfallsbehandlung, entwickelt wurden. Die Länge des Stents und damit eine Verwendung von Stentretrievern in der lokalen Behandlung zerebraler konstante und homogene (weniger Vasospasmen stellt nun eine sinnvolle Erweiterung des schon langjährig gefährliche) Kraftübertragung angewandten Ansatzes der Ballonangioplastie dar. entlang der gesamten Wirklänge“ Aus meiner klinischen Sicht mit einer Anwendungserfahrung von mehr als 20 Jahren ermöglicht wird. Dies ist, ebenso ist die Weiterentwicklung und Optimierung der für die Thrombektomie entwickelten wie die nachfolgenden Aussagen zu Stentretriever speziell auf die Indikation „zerebrale Vasospasmen“ hin ausdrücklich den erwünschten Effekten der zu begrüßen. U.a. ermöglichen optimierte Stentretriever eine gleichmäßige neuen Methode aus Sicht des G-BA Kraftverteilung über die ganze Länge des Stents und damit eine konstante und ein Hinweis darauf, dass eine homogene (weniger gefährliche) Kraftübertragung entlang der gesamten Wirklänge 60
B STELLUNGNAHMEVERFAHREN Institution/ Stellungnahme Auswertung Beschlussentwurf Organisation auf das Zielgefäß. Die verfügbaren ersten Veröffentlichungen dazu belegen dabei Übertragbarkeit der medizinsich- auch die sehr gute Wirksamkeit, hohe Sicherheit und insbesondere die wissenschaftlichen Erkenntnisse Verbesserung des klinischen Outcomes. nicht gegeben ist. Der Einsatz und die Optimierung von Stentretrievern in der Behandlung zerebraler Im Übrigen wird darauf verwiesen, Vasospasmen stellt also insgesamt eine Weiterentwicklung eines bereits langjährig dass gemäß Gebrauchsanweisung etablierten und vielfach angewendeten Wirkprinzips (mechanische Dilatation durch mit der Methode überwiegend Ballonangioplasie) dar. Dass durch den Einsatz von Stentretrievern anders als bei der Patienten behandelt werden Ballonmethode, die nachgeschalteten, durch die Vasospasmen ohnehin schon sehr sollen, bei denen eine ischämiegefährdeten Gehirnareale weiterhin ausreichend durchblutet werden und Ballonangioplastie kontraindiziert die Blutzufuhr eben nicht komplett unterbunden wird, ist dabei ein gewünschter ist. Allein aus diesem Grund ist eine „Nebeneffekt“ – stellt aber nicht das eigentliche Wirkprinzip dar. Vielmehr ist die Übertragbarkeit der medizinisch- Weiterentwicklung der Stentretriever als „Schrittinnovation“ in der Verbesserung wissenschaftlichen Erkenntnisse der Behandlungsmethode und nicht als eine „Sprunginnovation“ zu werten. zwischen den beiden Methoden nicht gegeben. Schon gar nicht handelt es sich daher bei dem speziell für diese Innovation entwickelten und auch klinisch zugelassenen Stent um ein neues „theoretisch- wissenschaftliches Konzept“ im Sinne des §137h SGB V. Deutsche Stellungnahme Position DKG: Position DKG: Gesellschaft für Zustimmende Kenntnisnahme Keine Änderungen Wir schließen uns dem Beschlussentwurf der DKG an! Neuroradiologie / Position GKV-SV: Position GKV-SV: Klinikum rechts der Die Angioplastie von Vasospasmen mittels Stentretriever ist KEIN neues theoretisch- wissenschaftliches Konzept. Kenntnisnahme. Es wird darauf Keine Änderungen Isar verwiesen, dass der angeführte Begründung OPS-Kode ausdrücklich ein Kode für Wie von der DKG richtig erkannt und beschrieben, ist die kausale Therapie des die Ballon-Angioplastie ist. Für die Vasospasmus die Angioplastie – somit die Aufdehnung des verschlossenen oder Anwendung der verengten Gefäßes. Demzufolge ist dies auch das zugrundeliegende Wirkprinzip. Die Stentretrieversysteme zur erhaltene Durchblutung bei der Anwendung des Stentretrievers ist aus unserer Sicht Behandlung von Vasospasmen wird eine Schrittinnovation, verändert aber das zugrundeliegende Wirkprinzip nicht. im Jahr 2021 ein eigentständiger spezifischer OPS-Kode eingeführt (8-83c.h: Temporäre Stent- 61
B STELLUNGNAHMEVERFAHREN Institution/ Stellungnahme Auswertung Beschlussentwurf Organisation Angioplastie bei zerebrovaskulären Die Leitlinie empfiehlt eine systemische medikamentöse Therapie als ersten Schritt. Vasospasmen). Lassen sich die Vasospasmen durch intravenöse Gabe von Medikamenten, wie z.B. Nimodipin oder Nicardipin nicht wirksam lösen, so erfolgt eine endovaskuläre Es wird ferner auf den Wortlaut in Therapie direkt in der betroffenen Region oder den betroffenen Gefäßabschnitten. der zitierten Leitlinie verwiesen: Diese kann wiederum als medikamentöse Therapie (Spasmolyse) mit den o.g. Der Einsatz endovaskulärer Substanzen erfolgen, oder, wenn dies nicht erfolgreich ist (refraktäre Vasospasmen), Verfahren kann erfolgen, muss im mittels mechanischer Dilatation, der so genannten Angioplastie (Deutsche Einzelfall interdisziplinär durch Gesellschaft für Neurologie 2012). Für die Angioplastie kommen entweder erfahrene Behandler abgewogen Ballonkatheter oder so genannte Stentretriever zum Einsatz. werden, kann aber bisher nicht generell empfohlen werden. Die Angioplastie ist seit 2012 in den Leitlinien verankert und es liegt auch ein OPS Aufgrund dieser Leitlinienaussage Kode vor. Dieser Kode – 8-836.00 (Perkutan-)transluminale Gefäßintervention: ist es für den G-BA fraglich, ob die Ballon-Angioplastie: Gefäße intrakraniell bezieht zwar den Ballon mit ein, beschreibt Ballonangioplastie in dieser aber insbesondere die Angioplastie. Die Tatsache, dass für die – neue Indikation als systematisch in die Weiterentwicklung der Angioplastie mittels Stentretriever noch kein spezifischer stationäre Versorgung eingeführte Angioplastiekode vorliegt, begründet aus unserer Sicht noch lange kein ntwK. Herangehensweise angesehen Hilfsweise kann der vorhandene Stentretrieverkode 8-83b.8*, der eine werden kann. „Zusatzinformation zu Materialien“ darstellt zusammen mit dem o.g. Kode verwendet werden, um die Angioplastie mittels Stentretriever zu kodieren. Im Übrigen wird auf die Würdigung weiter oben verwiesen. In 2019 (InEK 2020) wurden von 2.334 Fällen bei denen ein Vasospasmus kodiert wurde (ICD: I67.80), 1.518-mal Interventionen durchgeführt. Davon waren 1.318 intraarterielle Injektionen und 200 Angioplastien. Kodes aus 8-83b.8* wurden bei 208 Fällen kodiert, allerdings wurden 146 mal auch Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung – also die ursprüngliche Indikation für Stentretriever – kodiert. Somit kann man annehmen, dass 62 Kodierungen von Stentretrievern im Zusammenhang mit der Angioplastie stattfanden. Dies entspricht einem Anteil von 31%. Dies unterstreicht ebenfalls, dass die Angioplastie mittels Stentretriever bereits häufig – wenn auch in einer insgesamt kleinen Indikation – angewendet wird. 62
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