Strom ist mehr wert - IKB
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Weil unser Ökostrom hausgemacht und CO2-frei ist. Dafür stehen wir und bieten unseren Kundinnen und Kunden im Großraum Innsbruck attraktive Produkte. Wir achten dabei Zuverlässige Stromversorgung auf eine umweltschonende und regionale Energieerzeugung durch heimische Wasserkraft und die Energie der Sonne. Ein zu besten Konditionen einfach optimales Preis-Leistungs-Verhältnis ist uns ebenso wichtig online bestellen ! wie Service vor Ort und eine auf die Bedürfnisse unserer Kundinnen und Kunden abgestimmte Beratung. Mit den Online-Produkten IKB-eco und IKB-eco Business profitieren Sie von einem dauerhaften Rabatt des Energiepreises in der Höhe von 0,6 Cent/kWh inkl. USt. Online Produkt wechseln, online Kundendaten abrufen und online Ihre Rechnung erhalten. Jetzt informieren und gleich im Internet bestellen unter www.ikb.at. ̈ r eine sichere Produktion „Fu setzen wir auf zuverlässige Energie.“ Christof Grassmayr, Glockengießerei Grassmayr 2
Weil wir schauen, dass alles nach Plan verläuft. Energiesparoffensive der IKB Beratung und Information Gerne stehen Ihnen bei Fragen unsere Mitarbeiterinnen und Energiesparen leicht gemacht: Mitarbeiter des Kundenservice zur Verfügung. Persönlich in Auf www.shop.ikb.at Energiesparprodukte bestellen, unserem Kundencenter, telefonisch über unsere kostenlose um Energieverbrauch und Kosten zu senken. Hotline und jederzeit auf unserer Website www.ikb.at. IKB-Energieberater: IKB-Kundencenter Intelligente Energienutzung, aktuelle Förderungen Salurner Straße 11, 6020 Innsbruck und Trends – sparen Sie durch Wissen bares Geld. Hotline 0800 500 502, Fax 0512 502-5638 Wir beraten Sie gerne und ausführlich. kundenservice@ikb.at, www.ikb.at Ihr Energiesparbuch: Geschäftszeiten Kundencenter Erfahren Sie in unserer kostenlosen Broschüre, wie Mo. – Do. 8.00 – 17.00 Uhr Sie Ihren alltäglichen Energieaufwand erheblich redu- Fr. 8.00 – 13.00 Uhr (telefonisch bis 17.00 Uhr) zieren (auch als Download auf www.ikb.at). „Qualität ist uns wichtig – auch bei unserer Strom- versorgung.“ Thomas Huter, Huter & Söhne 3
Weil wir eine lebenswerte Umwelt hinterlassen. Unsere Quelle – heimische Wasserkraftwerke 1. Die IKB setzt auf saubere Energiegewinnung. Knapp die Hälfte des Jahresbedarfs an Strom erzeugt die IKB in ihren eigenen Wasserkraftwerken in Tirol. 2. Unsere Sonnenkraftwerksparks Für das innovative Bürgerbeteiligungsmodell „Innsbrucker Sonnenscheine“ (ISS) errichtete die IKB mit Kapitalbeteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Innsbruck Photovoltaik-Großanlagen. Regionale Wertschöpfung 3. Investitionen in Tirol sichern Arbeitsplätze und beleben die heimische Wirtschaft. Auch zukünftige Generationen profitieren von der Infrastruktur. „Wir setzen auf den besten Service – auch bei unserem Stromversorger.“ ̈ tz, Umbru Sonja Schu ̈ ggler Alm 4
Woher die Energie kommt. Die IKB setzt auf umweltschonende Energiegewinnung. Schon Energieträger Versorgermix vor mehr als 100 Jahren wurde in Innsbruck die natürliche Kraft des Wassers zur Stromversorgung genutzt – daran hat Wasserkraft 85,07 % sich bis heute nichts geändert. Hinzu kommen Windenergie, feste und flüssige Biomasse und sonstige Ökoenergie als Windenergie 10,17 % ergänzende Energieträger. Feste oder flüssige Biomasse 2,60 % Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 Photovoltaik 1,21 % und der Stromkennzeichnungsverordnung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2019: siehe Grafik. Sonstige Ökoenergie 0,95 % Summe 100,00 % Umweltauswirkung der Stromproduktion Bei der Erzeugung des vorliegenden Versorgermixes fallen Die verwendeten Herkunftsnachweise stammen zu weder CO2-Emissionen noch radioaktive Abfälle an. 73,9 % aus Österreich und zu 26,1 % aus Norwegen. Windenergie 10,17 % Feste oder flüssige Biomasse 2,60 % Photovoltaik 1,21 % Sonstige Ökoenergie 0,95 % Wasserkraft 85,07 % Produktinformation „Unser Ökostrom – 100 % aus der Region“: Unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen „Stromkenn- zeichnung“ erhalten Sie mit Ihren Produkten IKB-comfort und IKB-eco regionalen Ökostrom aus 100 % Tiroler Wasserkraft. Dies wird jährlich durch eine unabhängige Prüfstelle bestätigt. Gültig für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes mit einem maximalen Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle von 100.000 kWh. Die jährliche Prüfung erfolgt auf Grundlage einer jahresbilanziellen Betrachtung. Im Falle einer Änderung des Produktmix (100 % aus der Region) ist die IKB zu einer Anpassung im Wege der in Punkt 7 ALB festgelegten Vorgangsweise berechtigt. 6
Strom aus heimischen Kraftwerken der IKB. Mit eigenen Kraftwerken in Innsbruck und Umgebung erzeugt die IKB ausreichend Strom für alle Haushalte Innsbrucks. Ziel Alternative Energien ist es, einen zukunftsweisenden Beitrag zur Qualität unseres Neben der Wasserkraft als Hauptenergieträger wird Ihr Lebensraumes zu schaffen, durch optimale Nutzung regiona- Strom auch aus Wind, Biomasse und sonstigen Öko- ler Ressourcen und den gleichzeitig sensiblen Umgang mit der energien gewonnen. Eine dieser Energien, auf die die Umwelt. Heimische Wasserkraftwerke verringern die Abhän- IKB verstärkt setzt, ist die Sonne. Profitieren Sie von gigkeit von Stromimporten und tragen mit jährlich tausenden unserer Kompetenz als Ihr Partner für die Realisierung von Tonnen CO2-Einsparung wesentlich zur Erreichung inter- Ihrer Photovoltaikanlage. nationaler Klimaschutz-Ziele bei. Kraftwerk Naturstrom Mühlau Kraftwerk Ruetz Kraftwerke Obere Sill Ökostrom-Kraftwerk Mühlau Kraftwerke Untere Sill Ökostrom-Kraftwerk Mühlen 7
Produktübersicht Zusätzlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für elektri- der unterschiedlichen IKB-Stromprodukte ist, dass die jeweils sche Energie (ALB) gelangen die Bedingungen für den Zugang notwendigen zählertechnischen Voraussetzungen bestehen zum Verteilnetz (ANB) der IKB zur Anwendung. Die ANB und oder kostenpflichtig geschaffen werden. Ändern sich die Vor- die Systemnutzungstarife (samt zugehöriger Verordnung) aussetzungen bei der Verbrauchsstelle, informieren Sie bitte können Sie unter 0800 500 502 kostenlos anfordern oder im unseren Kundenservice unter der kostenlosen Nummer Internet unter www.ikb.at abrufen. Bei Fragen erläutern wir 0800 500 502. Ihnen gerne unsere Bedingungen. Voraussetzung für die Wahl Produkte Allgemeine Voraussetzungen Geltender Systemnutzungstarif (Netztarif) je Produkt – für Verbraucher im Sinne des Kon- IKB-comfort sumentenschutzgesetzes (KSchG) „Netzebene 7 nicht gemessene IKB-eco – Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle Leistung“ bis 100.000 kWh – für Unternehmer im Sinne des KSchG IKB-comfort Business „Netzebene 7 nicht gemessene – Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle IKB-eco Business Leistung“ bis 100.000 kWh – für Verbraucher und Unternehmer im IKB-Boiler Sinne des KSchG „Netzebene 7 unterbrechbar“ IKB-Heizung – Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle bis 100.000 kWh Auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und in den Tarifzeiten. Derzeit: Tag: 6.00 bis 22.00 Uhr, Nacht: 22.00 bis Preisen nicht enthalten sind: Aufwendungen für die Herstel- 6.00 Uhr (durch die mitteleuropäische Sommerzeit kann es lung und Änderung des Netzanschlusses (Netzzutritts- und zu Verschiebungen bei diesen Zeiten kommen); Winter: Netzbereitstellungsentgelt) sowie sonstige Nebenleistungen 1. Oktober bis 31. März, Sommer: 1. April bis 30. September. (Messentgelt etc.). Diese werden vom Netzbetreiber oder vom 4 Bonus: Der Bonus steht anteilig für den jeweils abgerech- Kundenservice gesondert in Rechnung gestellt. Allfällige künf- neten Lieferzeitraum zu und wird dem Kunden im Rahmen tige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschlä- der jeweiligen Abrechnung gutgeschrieben. Die Online- ge, Steuern und Abgaben. Bei Zahlungsverzug werden seitens Voraussetzungen müssen erfüllt sein (siehe Seite 12). der IKB für die Energielieferung 3,00 EUR für die erste Mah- nung, 4,50 EUR für jede weitere Mahnung sowie 5,00 EUR für 5 Entgeltanpassung (gültig ab 01.04.2020): die letzte Mahnung berechnet. Für die Nachinkassotätigkeit Ausgangswert für die zukünftige Erhöhung des Arbeitsprei- per Telefon werden 5,00 EUR, für die Nachinkassotätigkeit vor ses gemäß Punkt 7. ALB: 97,15 Ort 24,00 EUR berechnet. Vom Netzbetreiber werden zusätz- (Durchschnitt der 14 Indexwerte des gewichteten Österrei- lich gemäß der jeweiligen Systemnutzungsentgelte-Verord- chischen Strompreisindex „ÖSPI gewichtet“ für die Monate nung bei der ersten Mahnung 0,00 EUR, bei jeder weiteren 11/2018 bis 12/2019) Mahnung 1,50 EUR und bei der letzten Mahnung 5,00 EUR Ausgangswert für zukünftige Erhöhungen des Grundpreises berechnet. gemäß Punkt 7. ALB: 104,9 Produkte, Bedingungen und Energiepreise1 gültig ab 1. April (Indexwert Österreichischer Verbraucherpreisindex 2015 2020; Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten. Es gelten die „VPI 2015“ Basismonat 7/2018) „Allgemeinen Lieferbedingungen für elektrische Energie (ALB)“ der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, Stand: Februar 2020. Details zu den Ausgangswerten und deren Berechnung fin- 1 Energiepreise: Die mit Ihnen vereinbarten Preise für die den Sie unter www.ikb.at/entgeltanpassung oder können Energielieferung. Nicht enthalten sind eine allfällige Ge- bei der IKB telefonisch oder schriftlich angefordert werden. brauchsabgabe und allfällige durch Gesetz oder Verord- nung vorgeschriebene weitere und geänderte Abgaben und Hinweis für Neukunden: Den Ausgangswerten für die Zuschläge. zukünftige Erhöhung des Arbeitspreises und des Grund- 2 Jahr: Für die zeitanteilige Verrechnung gilt: ein Jahr ent- preises liegen jeweils Indexwerte zugrunde, die vor spricht 365 Tagen. Vertragsabschluss veröffentlicht wurden. Bei der nächsten 3 Tag, Nacht, Sommer, Winter: Es gelten die in der jeweils Preiserhöhung können somit auch vor Vertragsabschluss gültigen Systemnutzungstarife-Verordnung festgelegten liegende Indexsteigerungen berücksichtigt werden. 8
Produkte und Preise Steuern und Abgaben Energiepreis Der Gesamtstrompreis besteht aus drei Komponenten: dem Energiepreis, den Netztarifen und den gesetzlichen Abgaben und Zuschlägen. Bei einem durchschnittlichen Haushalt machen der Energiepreis und die Netztarife je zirka ein Drittel aus. Dazu kommen noch die gesetzlichen Abgaben und Zu- Netztarif schläge und die Umsatzsteuer, die ebenfalls rund ein Drittel betragen. In diesem Preisblatt finden Sie den Energiepreis Ihres Produktes. Zusammensetzung Strompreis Basisprodukte Preise gültig ab 01.04.2020 5 IKB-comfort Energiepreise1 Energiepreise1 Das maßgeschneiderte Top-Produkt für Ihr Zuhause. exkl. 20 % USt. inkl. 20 % USt. Grundpreis/Pauschale pro Zählpunkt (EUR/Jahr2) 12,0000 14,4000 Arbeitspreis (Cent/kWh) 7,1108 8,5330 IKB-comfort Business Das maßgeschneiderte Top-Produkt für Ihr Unternehmen. Grundpreis/Pauschale pro Zählpunkt (EUR/Jahr2) 12,0000 14,4000 Arbeitspreis (Cent/kWh) 7,4113 8,8936 Onlineprodukte IKB-eco Das Spar-Produkt mit Online-Bonus für Ihr Zuhause. Grundpreis (EUR/Jahr2) 12,0000 14,4000 Arbeitspreis (Cent/kWh) 7,1108 8,5330 Online-Bonus4 (Cent/kWh) – 0,5000 – 0,6000 Arbeitspreis inkl. Online-Bonus (Cent/kWh) 6,6108 7,9330 IKB-eco Business Das Spar-Produkt mit Online-Bonus für Ihr Unternehmen. Grundpreis (EUR/Jahr2) 12,0000 14,4000 Arbeitspreis (Cent/kWh) 7,4113 8,8936 Online-Bonus4 (Cent/kWh) – 0,5000 – 0,6000 Arbeitspreis inkl. Online-Bonus (Cent/kWh) 6,9113 8,2936 Zusatzprodukte IKB-Boiler Nur gültig in Verbindung mit einem Basis- oder Onlineprodukt. Grundpreis/Pauschale pro Zählpunkt (EUR/Jahr2) — Arbeitspreis Nacht3 (Cent/kWh) 5,7371 6,8845 IKB-Heizung Nur gültig in Verbindung mit einem Basis- oder Onlineprodukt. Grundpreis/Pauschale pro Zählpunkt (EUR/Jahr2) — Arbeitspreis Nacht3 (Cent/kWh) 6,6016 7,9219 9
Allgemeine Lieferbedingungen für elektrische Energie (ALB) der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG Stand: 1. Februar 2020 1. Gegenstand auf obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin und wird ihn über Die Allgemeinen Lieferbedingungen regeln das Rechtsverhältnis betreffend die Lieferung von sein Recht informieren, ein anderes für seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) passendes Pro- elektrischer Energie zwischen dem Kunden1 und der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (im dukt zu wählen. Folgenden IKB genannt), soweit im Liefervertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, wobei b) Für Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt Folgendes: Im Falle von sich der Kunde verpflichtet, für die Dauer des Liefervertrages den gesamten Zukaufsbedarf Änderungen oder bei Wegfall der Produktvoraussetzungen ist die IKB berechtigt, den Kun- für seine jeweilige im Liefervertrag angeführte Verbrauchsstelle (Zählpunkt) bei der IKB zu den auf ein für seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) passendes Standardprodukt umzustellen. decken. Die IKB ist berechtigt, sich bei der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrags- Die IKB wird den Kunden über die beabsichtigte Umstellung auf ein entsprechendes Stan- verhältnis anderer Unternehmen zu bedienen. Mit Abschluss des Liefervertrages erwirbt der dardprodukt informieren. Die Produktumstellung wird frühestens mit dem Tag nach dem Kunde das Recht, für seine jeweilige Verbrauchsstelle (Zählpunkt) elektrische Energie von der Zugang der schriftlichen Information wirksam. Die Zustimmung zur Produktanpassung gilt IKB zu beziehen. Das Vertragsverhältnis des Kunden mit dem örtlich für die Verbrauchsstelle als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information (Zählpunkt) zuständigen Netzbetreiber besteht unabhängig von den nachstehenden Bedin- ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt. Im Falle eines Widerspruches gungen. Der Netzbetreiber ist somit nicht Erfüllungsgehilfe der IKB. gegen die Produktanpassung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich einer Frist von drei Mona- 2. Vertragsabschluss, Dauer und Kündigung ten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde auf Basis des bisher vereinbarten Pro- Der Liefervertrag kommt entweder dadurch zustande, dass ein vom Kunden rechtsverbindlich duktes beliefert. Die IKB weist den Kunden in der schriftlichen Information auf obige Fristen gestellter Antrag auf Lieferung elektrischer Energie (Lieferantrag) seitens der IKB binnen 14 und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin und wird ihn über sein Recht informie- Tagen ab Zugang angenommen wird oder der Kunde ein Anbot der IKB auf Abschluss eines ren, ein anderes für seine Verbrauchsstelle (Zählpunkt) passendes Produkt zu wählen. Liefervertrages binnen 14 Tagen ab Zugang annimmt. Dabei sollen die von der IKB zur Ver- fügung gestellten Formulare oder die für die Kunden eingerichtete Website Verwendung finden. 7. Entgeltanpassung Die Unterschrift der IKB ist auch in elektronisch reproduzierter Form gültig. Der Liefervertrag 7.1. Allgemeine Regelung zur Entgeltanpassung: gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von der IKB schriftlich unter Einhaltung Die IKB ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die vereinbarten Preise abzuändern. Über die einer Frist von acht Wochen vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen formfrei beabsichtigte Preisänderung (Preissenkung oder Preiserhöhung) informiert die IKB den Kunden über die für die Kunden eingerichtete Website oder schriftlich gekündigt werden. Dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elek- werden bei einem Lieferantenwechsel von der IKB keine Wechselgebühren verrechnet. tronischer Form. Die Änderung wird frühestens mit dem Tag nach dem Zugang der schriftlichen Information wirksam, im Falle von Preisgarantien nach Ablauf der dazu vereinbarten Frist. Die 3. Beginn der Lieferung, Qualität Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Voraussetzung für die Belieferung ist, dass der Kunde über einen aufrechten Netzzugangsver- dieser schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt. trag mit seinem Netzbetreiber verfügt. Die IKB liefert dem Kunden elektrische Energie aus- Im Falle eines Widerspruches gegen die Entgeltanpassung endet das Vertragsverhältnis mit schließlich für eigene Zwecke. Die Übergabe erfolgt an der zwischen dem Kunden und dem dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich Netzbetreiber vereinbarten Übergabestelle, und zwar in der vom Netzbetreiber tatsächlich zur einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde zu den bisher gel- Verfügung gestellten Qualität. Soweit der Lieferbeginn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tenden Preisen beliefert. Die IKB weist den Kunden in der schriftlichen Information auf obige noch nicht fixiert werden kann, gilt Folgendes: Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin. Preisänderungen können maximal a) Im Falle der Inbetriebnahme einer Verbrauchsstelle (Zählpunkt) beginnt die Belieferung mit zwei Mal im Kalenderjahr erfolgen. Inbetriebnahme der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) durch den Netzbetreiber. 7.2. Zusatzregelungen für Verbraucher (Konsumenten) für Preisänderungen im Sinne des b) Im Falle der Übernahme einer bestehenden, in Betrieb befindlichen Verbrauchsstelle (Zähl- Punktes 7.1.: punkt) beginnt die Belieferung mit dem zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber ver- Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) gilt für Preisände- einbarten Übernahmezeitpunkt. rungen im Sinne des Punktes 7.1. zusätzlich Folgendes: Eine Preiserhöhung findet frühestens c) Im Falle des Lieferantenwechsels ist der Beginn der Belieferung der Verbrauchsstelle (Zähl- zwei Monate nach Vertragsabschluss statt. Ausgenommen ist der Fall, dass die Preiserhöhung punkt) abhängig von der Beendigung des bestehenden Liefervertrages sowie den Fristen, bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Eine Preiserhöhung ist nur dann zulässig, wenn die bei einem Lieferantenwechsel gemäß den jeweils gültigen Marktregeln einzuhalten sind. diese durch das Vorliegen von zumindest einem der nachstehenden objektiven und von der IKB nicht beeinflussbaren Faktoren sachlich gerechtfertigt ist. Eine Verpflichtung der IKB zur 4. Aussetzung oder Einschränkung der Lieferung Preissenkung, insbesondere in einem bestimmten Ausmaß, besteht nicht. Die IKB ist berechtigt, ihre Lieferverpflichtung auszusetzen oder einzuschränken: 7.2.1. Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise: a) bei einer Verhinderung der Lieferung bedingt durch höhere Gewalt oder sonstige nicht in a) Grundlage für die Anpassung der Arbeits- und Leistungspreise bildet der gewichtete ihrem Bereich, insbesondere im Netzbetrieb, liegende Umstände; Österreichische Strompreisindex (in der Folge kurz: ÖSPI), der monatlich von der Österrei- b) wenn dies zur Befolgung behördlicher Anordnungen, Auflagen etc. erforderlich ist; chischen Energieagentur mit der Bezeichnung „ÖSPI (gewichtet)“ veröffentlicht wird und c) wenn sich aus dem Netzzugangsvertrag des Kunden mit dem Netzbetreiber die Berechti- näherungsweise die Beschaffungskosten der Stromlieferanten nachbildet. Die monatlichen gung des Netzbetreibers zur Aussetzung seiner Verpflichtungen ergibt oder der Netz- Indexwerte werden auf der Website der Österreichischen Energieagentur – Austrian Energy zugangsvertrag aufgelöst wird; Agency veröffentlicht. d) wenn der Kunde trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist Die IKB ist unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes 7.1. berechtigt, die Arbeits- (jeweils mindestens 2 Wochen) Zahlungsverpflichtungen oder andere Pflichten aus dem und Leistungspreise maximal in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem der Refe- Liefervertrag nicht erfüllt. Die letzte Mahnung erfolgt mit eingeschriebenem Brief und infor- renzwert im Verhältnis zum Ausgangswert gestiegen ist. miert über die allfällige Trennung vom Netz sowie über die damit einhergehenden voraus- b) Ausgangswert ist jeweils der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der sichtlichen Kosten. Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der letzten Preiserhöhung vorangegangen 5. Messung sind. Wurde der Liefervertrag vor Vereinbarung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Die vom Kunden bezogene Energiemenge wird durch die Messeinrichtungen des Netzbetrei- abgeschlossen und mit dem Konsumenten kein Ausgangswert vereinbart, so gilt als erst- bers erfasst, wobei diesbezüglich die Regeln des zwischen dem Kunden und dem Netzbetrei- maliger Ausgangswert 65,33. Dies ist der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. ber abgeschlossenen Netzzugangsvertrages gelten. Die vom Netzbetreiber ermittelten Werte Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des bilden die Basis für die Bestimmung des Lieferausmaßes durch die IKB. Darüber hinaus- ÖSPI für die Monate August 2017 bis September 2018 (das entspricht jenen 14 Monaten, gehende Erfordernisse sind im Liefervertrag zu vereinbaren. welche dem 3. Monat vor dem 01.01.2019 vorangegangen sind). Über die Höhe des erstmaligen Ausgangswertes (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und 6. Lieferentgelt, Produktvoraussetzungen zu den Indexwerten) wird der Konsument von der IKB schriftlich in einem persönlich an ihn 6.1. Das Entgelt für die Lieferung von elektrischer Energie richtet sich nach dem jeweils mit gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, informiert. dem Kunden vereinbarten Produkt- und Preisblatt der IKB, das einen integrierenden Bestand- Neukunden werden vor Vertragsabschluss über den den vereinbarten Arbeits- und Leis- teil des Lieferantrages bzw. -vertrages darstellt. tungspreisen zugrunde liegenden Ausgangswert (unter zusätzlicher Information zum 6.2. Der Kunde hat gegenüber der IKB alle für die Produktwahl und die Preisbemessung not- Berechnungszeitraum und zu den Indexwerten) und darüber informiert, dass dem Aus- wendigen Angaben zu machen, die Produktvoraussetzungen gemäß dem vereinbarten Pro- gangswert Indexwerte zugrunde liegen, welche vor Vertragsabschluss veröffentlicht wurden, dukt- und Preisblatt zu erfüllen und diesbezügliche Änderungen mitzuteilen. und dass bei der nächsten Preiserhöhung somit auch vor Vertragsabschluss liegende a) Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) gilt Folgendes: Indexsteigerungen berücksichtigt werden können. Im Falle von Änderungen oder bei Wegfall der Produktvoraussetzungen kann der Kon- c) Referenzwert ist jeweils der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der sument ein den geänderten Umständen entsprechendes Standardprodukt wählen. Die Pro- Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 dukt- und Preisblätter der Standardprodukte sind unter www.ikb.at abrufbar oder können Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der angekündigten Preiserhöhung voran- bei der IKB telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Sollte der Konsument Ände- gegangen sind. Nach der Preiserhöhung bildet der Referenzwert, der für die Preiserhöhung rungen der Produktvoraussetzungen nicht mitteilen und/oder kein entsprechendes herangezogen wird, den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung. Standardprodukt wählen, ist die IKB berechtigt, den Konsumenten auf ein für seine Die IKB informiert den Konsumenten bei jeder Preiserhöhung schriftlich in einem persönlich Verbrauchsstelle (Zählpunkt) passendes Standardprodukt umzustellen. Die IKB wird den an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie Kunden über die beabsichtigte Umstellung auf ein entsprechendes Standardprodukt infor- auf ihrer Website über den Referenzwert (unter zusätzlicher Information zum Berechnungs- mieren. Die Produktumstellung wird frühestens mit dem Tag nach Zugang der schriftlichen zeitraum und zu den Indexwerten), der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhö- Information wirksam. Die Zustimmung zur Produktumstellung gilt als erteilt, wenn nicht hung bildet. innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information ein schriftlicher Im Falle einer Preissenkung gemäß Punkt 7.1., zu welcher die IKB nicht verpflichtet ist, ist Widerspruch des Konsumenten bei der IKB einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen der neue Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung der Referenzwert, der dem Durch- die Produktumstellung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den schnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl Zugang des Informationsschreibens beim Konsumenten zuzüglich einer Frist von drei der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Konsument auf Basis des bisher verein- Wirksamkeit der Preissenkung vorangegangen sind, entspricht. Die IKB informiert den Kon- barten Produktes beliefert. Die IKB weist den Konsumenten in der schriftlichen Information sumenten bei jeder Preissenkung schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schrei- ben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website über 10
den Referenzwert (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und den Erfordert der zwischen dem Kunden und der IKB abgeschlossene Liefervertrag die Auslesung Indexwerten), der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung bildet. und Verwendung von Viertelstundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden hierzu vor, d) Folgt auf eine Preissenkung eine Preiserhöhung, so ist diese jedenfalls mit jenem Preis ist die Verwendung der Viertelstundenwerte durch die IKB zum Zwecke der Abrechnung, zur begrenzt, der sich auf Basis der oben angeführten Methodik zur Preiserhöhung ergeben Prognoseerstellung sowie Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation zulässig. hätte, wenn zwischenzeitlich keine Preissenkung(en) stattgefunden hätte(n). Nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ist die Verwendung der Viertelstundenwerte 7.2.2. Erhöhung des Grundpreises: durch die IKB zum Zwecke der Bedarfs- und Produktanalyse sowie der Produktentwicklung a) Die IKB ist unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes 7.1. berechtigt, den Grundpreis zulässig. maximal in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem der Indexwert des Verbraucher- preisindex 2015 (VPI 2015) zwischen Ausgangswert und Referenzwert gestiegen ist. Der 9. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung VPI 2015 wird monatlich von der Statistik Austria veröffentlicht. Der Vertragsabschluss kann von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig b) Dabei bildet jeweils jener Indexwert den Ausgangswert, der dem mit dem Konsumenten gemacht werden. Die IKB kann darüber hinaus bei laufendem Vertragsverhältnis vom Kunden zuletzt vereinbarten Preis zugrunde liegt. Wurde der Liefervertrag vor Vereinbarung dieser jeweils binnen drei Monaten ab Vorliegen folgender Umstände Vorauszahlungen verlangen: Allgemeinen Lieferbedingungen abgeschlossen und mit dem Konsumenten kein Ausgangs- a) wenn der Kunde in den letzten zwölf Monaten zum wiederholten Male in Zahlungsverzug wert vereinbart, so gilt als erstmaliger Ausgangswert der Indexwert des VPI 2015 für den geraten ist; Monat Juli 2018 (Indexwert: 104,9). Über die Höhe des erstmaligen Ausgangswertes wird b) wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Konsument von der IKB schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, des Kunden vorliegen sowie wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, informiert. bewilligt oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht bewilligt wird; Neukunden werden vor Vertragsabschluss über den dem vereinbarten Grundpreis zugrunde c) wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden beste- liegenden Ausgangswert (unter zusätzlicher Anführung von Monat und Jahr) und darüber hen (z. B. aufgrund offener Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus anderen Vertragsver- informiert, dass dem Ausgangswert ein Indexwert zugrunde liegt, welcher vor Vertrags- hältnissen mit der IKB). Die Höhe der Vorauszahlung beträgt maximal ein Viertel des abschluss veröffentlicht wurde, und dass bei einer Preiserhöhung somit auch vor Vertrags- voraussichtlichen Jahreslieferentgeltes. Dieses wird anhand des Letztjahresverbrauches abschluss liegende Indexsteigerungen berücksichtigt werden können. oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kundenanlagen ermittelt. Wenn c) Referenzwert ist der Indexwert, welcher für den 6. Monat vor Wirksamkeit der Preiserhö- der Kunde glaubhaft macht, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies ange- hung veröffentlicht wurde. Der Referenzwert, der für die Preiserhöhung herangezogen wird, messen zu berücksichtigen. Statt einer Vorauszahlung kann die IKB die Leistung einer bildet dann den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung. Sicherheit (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) Die IKB informiert den Konsumenten bei jeder Preiserhöhung schriftlich in einem persönlich in gleicher Höhe verlangen. Die IKB kann sich aus der Sicherheit bezahlt machen, wenn an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie der Kunde in Verzug ist und nach erneuter Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungs- auf ihrer Website über den Referenzwert (unter zusätzlicher Anführung von Monat und Jahr), verpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird von der IKB an den Kunden auf dessen der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung bildet. Verlangen hin zurückgestellt, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung weggefallen sind. Im Falle einer Preissenkung gemäß Punkt 7.1., zu welcher die IKB nicht verpflichtet ist, ist Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 12 Monaten der neue Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung jener Indexwert, welcher für den seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Falle einer Bar- 6. Monat vor Wirksamkeit der Preissenkung veröffentlicht wurde. Die IKB informiert den sicherheit wird diese zum jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Konsumenten bei jeder Preissenkung schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Basiszinssatz verzinst. Wird von der IKB oder vom Netzbetreiber eine Vorauszahlung oder Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website Sicherheitsleistung gefordert, hat der Kunde stattdessen das Recht, die Nutzung einer über den Indexwert (unter zusätzlicher Anführung von Monat und Jahr), der den neuen Aus- Messeinrichtung mit Prepayment-Funktion beim Netzbetreiber zu verlangen. Die IKB wird gangswert für die nächste Preiserhöhung bildet. die für die Einstellung dieser Messeinrichtung notwendigen Informationen zeitgerecht an d) Folgt auf eine Preissenkung eine Preiserhöhung, so ist diese jedenfalls mit jenem Preis den Netzbetreiber übermitteln. Mehraufwendungen, die der IKB durch die Verwendung begrenzt, der sich auf Basis der oben angeführten Methodik zur Preiserhöhung ergeben einer solchen Messeinrichtung entstehen, können dem Kunden in Rechnung gestellt wer- hätte, wenn zwischenzeitlich keine Preissenkung(en) stattgefunden hätte(n). den. Die Höhe des Entgeltes für die Mehraufwendungen ergibt sich aus dem jeweils gel- 7.2.3. Bei Wegfall des VPI 2015 oder des ÖSPI als Basis für den Ausgangs- und Referenzwert tenden Produkt- und Preisblatt. für die Preiserhöhung gilt Folgendes: Wird der VPI 2015 oder der ÖSPI nicht mehr veröffentlicht und ist daher deren Heranziehung für den Ausgangs- und Referenzwert für zukünftige Preis- 10. Zahlungen des Kunden erhöhungen nicht mehr möglich, wird die IKB den Konsumenten über die beabsichtigte Zahlungen des Kunden sind abzugsfrei auf das Konto der IKB zu leisten (z. B. mittels SEPA- Umstellung auf einen anderen vergleichbaren Index schriftlich in einem persönlich an ihn Lastschrift, Zahlungsanweisung, Telebanking). Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen und gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, informieren. Die ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnet. Die Höhe Zustimmung zur Änderung des Index gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Mahnspesen ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt der IKB. Der Zugang dieser schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Konsumenten bei Kunde ersetzt die durch seinen verschuldeten Verzug entstandenen Schäden, insbesondere der IKB einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Änderung des Index endet das Ver- die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbrin- tragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informationsschreibens beim gungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung Konsumenten zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tat- Konsument auf Basis des mit dem ihm zuletzt vereinbarten Preises beliefert. Die IKB weist den sächlich entstehenden Kosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Konsumenten in der schriftlichen Information auf obige Fristen und die Bedeutung seines Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergeben- Verhaltens besonders hin. den Höhe verrechnet. 8. Abrechnung 11. Rechtsnachfolge Die Abrechnung des Lieferentgeltes erfolgt in Papierform oder elektronisch zu den jeweils von Der Kunde ist mit Zustimmung der IKB berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Liefer- der IKB festgelegten Terminen. Dem Kunden wird jederzeit die kostenlose Wahlmöglichkeit vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der übertragende Kunde wird von den im eingeräumt, die Rechnung elektronisch oder in Papierform zu erhalten. Die Abrechnung erfolgt Liefervertrag übernommenen Pflichten erst frei, wenn der nachfolgende Kunde in die nach Wahl der IKB durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere, ein Abrech- Verpflichtungen der IKB gegenüber rechtsverbindlich eingetreten ist. nungsjahr möglichst nicht wesentlich überschreitende Zeiträume mit monatlichen Teilbetrags- zahlungen aufgrund der gemäß Punkt 5 ermittelten Messdaten. Sind intelligente Messgeräte 12. Bilanzgruppe (Smart Meter) installiert, kann der Kunde Monatsrechnungen oder Jahresrechnungen mit Durch Abschluss des Liefervertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied der Bilanzgruppe monatlichen Teilbetragszahlungen verlangen. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG. installiert ist, wird dem Kunden eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Weiters besteht auch die Möglichkeit, über die von der IKB zur Kon- 13. Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen taktaufnahme vorgesehenen Möglichkeiten (Kundenportal, per E-Mail, Post, Fax oder Telefon) Die IKB ist berechtigt, die Allgemeinen Lieferbedingungen abzuändern, sofern diese Änderun- die Verbrauchs- und Stromkosteninformation abzubestellen oder eine Übermittlung in Papier- gen zuvor der Regulierungsbehörde angezeigt wurden. Über die beabsichtigte Änderung form anzufordern. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese sachlich und informiert die IKB den Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher Wunsch des Kunden in elektronischer Form. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht vor, so berechnen sich die Teilbetragszahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information ein schriftlicher vergleichbarer Kundenanlagen. Macht ein Kunde einen anderen Verbrauch glaubhaft, so wird Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Ände- dieser angemessen berücksichtigt. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge rung der Allgemeinen Lieferbedingungen endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schrift- der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich einer Frist von drei liche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde zu den bisher geltenden Allgemeinen Teilbetragszahlung erfolgen. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verein- Lieferbedingungen beliefert. Die IKB weist den Kunden in der schriftlichen Information auf barten Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet, obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin. sofern für die jeweiligen Abrechnungszeiträume keine vom Netzbetreiber ermittelten Ver- brauchswerte vorliegen. Auf Anfrage des Kunden führt die IKB im Falle einer Jahresrechnung 14. Vorzeitige Auflösung des Liefervertrages zusätzlich eine unterjährige Abrechnung durch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde beim Die IKB ist berechtigt, im Falle wichtiger Gründe den Liefervertrag vorzeitig aufzulösen. Als Netzbetreiber die Ablesung der Messeinrichtung und die Übermittlung der Messdaten an die wichtige Gründe gelten insbesondere: IKB veranlasst. Dabei gelten die zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber getroffenen a) wenn trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist (jeweils mindes- Vereinbarungen. Die Höhe des Entgeltes für die zusätzliche Abrechnung durch den Lieferanten tens zwei Wochen) der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder ein Unternehmer ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Die Rechnungen sind binnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes seiner Informationspflicht gemäß Punkt 6, zwei- zwei Wochen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax ter Satz, nicht nachkommt. Die letzte Mahnung erfolgt mit eingeschriebenem Brief und etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den informiert über die allfällige Trennung vom Netz sowie über die damit einhergehenden, Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Fälligkeiten monatlicher voraussichtlichen Kosten; Teilbetragszahlungen ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode b) wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels bekanntgegebenen Zahlungsplan. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Der Kunde ist zur vorzeitigen Auflösung festgestellt, so wird der zu hoch oder zu niedrig berechnete Betrag richtiggestellt, und zwar des Liefervertrages berechtigt, wenn er die Nutzung der Verbrauchsstelle (Zählpunkt) nicht für einen Zeitraum von längstens drei Jahren ab Berichtigung. Einsprüche gegen die Rechnung nur vorübergehend aufgibt. Der frühestmögliche Auflösungstermin ist dabei jener Werktag, berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger der dem Zugang der Mitteilung des Kunden bei der IKB folgt. Auf die vorzeitige Vertrags- Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der beendigung gemäß den Bestimmungen zur Entgeltanpassung (Punkt 7) und zur Änderung Zahlungsunfähigkeit der IKB oder mit Ansprüchen zulässig, die in rechtlichem Zusammenhang der Allgemeinen Lieferbedingungen (Punkt 13) wird hingewiesen. mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der IKB aner- kannt worden sind. 11
15. Haftung 19. Grundversorgung Jeder Vertragspartner haftet dem anderen im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Abnahme Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) und Kleinunternehmen von elektrischer Energie und allfällig erbrachter Nebenleistungen nach den allgemeinen scha- im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, die sich gegenüber denersatzrechtlichen Vorschriften. Soweit es für die Haftung auf ein Verschulden ankommt, der IKB schriftlich auf die Grundversorgung berufen, können die Grundversorgung in Anspruch wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. nehmen. Die jeweiligen Tarife für die Grundversorgung sind unter www.ikb.at abrufbar oder können bei der IKB telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Die gesetzlich zulässige 16. Informationspflicht, Datenschutz, Kundeninformation Höhe ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden landesgesetzlichen Regelungen. Abwei- 16.1. Die IKB und der Kunde haben einander jene Informationen zu übermitteln, die für chend zu Punkt 9 gilt für Konsumenten, welche die Grundversorgung in Anspruch nehmen: die Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten notwendig sind. Die IKB ist berech- Die im Zusammenhang mit der Aufnahme der Lieferung abverlangte Vorauszahlung oder tigt, die für die Abwicklung des Liefervertrages erforderlichen Daten des Kunden ent- Sicherheitsleistung beträgt maximal die Höhe der Teilbetragszahlung für einen Monat. Gerät sprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verwenden. der Konsument während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so wird ihm die 16.2. Die IKB und der Kunde haben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie Sicherheitsleistung zurückerstattet und von einer Vorauszahlung abgesehen, solange nicht bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei Berufung von Konsumenten und Kleinunternehmen auf 16.3. Kundeninformation (Direktwerbung): Die IKB kann (auch ohne vorherige Einwil- das Recht zur Grundversorgung ist der Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt ligung des Kunden) bis auf jederzeitigen Widerspruch durch den Kunden – während auf- vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der rechter Vertragsbeziehung zwischen der IKB und dem Kunden über die Lieferung Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen elektrischer Energie und auch nach deren Beendigung, längstens aber innerhalb von des § 77 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 zu einer Vorauszahlung mit- drei Jahren, nachdem sämtliche Vertragsverhältnisse des Kunden mit der IKB über die tels Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Trennung Lieferung elektrischer Energie ausgelaufen sind – unter Verwendung der vom Kunden vom Netz zu entgehen, wird die IKB dem Netzbetreiber die für die Einstellung dieser Messein- an die IKB bekanntgegebenen Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse, Postadresse, richtung notwendigen Informationen zeitgerecht übermitteln. Der Kunde hat das Recht, eine Telefonnummer) den Kunden mittels adressierter Postsendung oder elektronischer Post im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion vom Netzbetreiber (einschließlich SMS) Produktinformation/Werbung über die Lieferung und den Bezug von deaktivieren zu lassen, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Energie, Energiesparmaßnahmen, Energieberatung sowie – jeweils im Zusammenhang Zahlungsrückstände bei der IKB und dem Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges mit Energie – Veranstaltungen, Wettbewerbe, Gewinnspiele und Serviceangebote der schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Mehraufwendungen, die der IKB durch die Verwen- IKB kontaktieren. Für Direktwerbung mittels elektronischer Post (einschließlich SMS) dung einer solchen Messeinrichtung entstehen, können dem Kunden in Rechnung gestellt wer- gilt dies mit der Einschränkung, dass der Kunde nicht von vornherein durch Eintragung den. Die Höhe des Entgeltes für die Mehraufwendungen ergibt sich aus dem jeweils geltenden in die bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) geführte Liste Produkt- und Preisblatt. Auch sind die jeweils anzuwendenden landesgesetzlichen Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz die Zusendung elektronischer Direktwerbung zu beachten. abgelehnt hat. Der Kunde kann unabhängig davon der Verwendung seiner Kontaktinfor- mationen für Direktwerbung durch die IKB jederzeit widersprechen (Kontaktinformatio- 1) Der in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. im Liefervertrag verwendete Begriff nen der IKB: Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, Salurner Straße 11, 6020 Innsbruck, „Kunde“ steht sowohl für Kundinnen als auch für Kunden. Telefon 0800 500 502, kundenservice@ikb.at). Auf sein Widerspruchsrecht wird der Kunde bei jeder an ihn gerichteten Direktwerbung von der IKB hingewiesen. 17. Sonstige Bestimmungen Online-Voraussetzungen Sollten einzelne Bestimmungen des Liefervertrages, einschließlich der vorliegenden Allgemei- Online-Vertragsabschluss: nen Lieferbedingungen, unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Lieferver- Der Vertragsabschluss bzw. Produktwechsel auf die Online-Produkte IKB-eco und trages im Übrigen davon nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages IKB-eco Business erfolgt über das Kundenportal der IKB auf www.ikb.at. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insofern nicht für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, als diesen gegenüber auch mündliche Erklärungen Online-Kontakt: der IKB oder ihres Vertreters wirksam sind. Das Schriftformerfordernis gilt ebenfalls nicht für Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages im Kundenportal der IKB mit einer gültigen Willenserklärungen des Kunden, die von ihm im Zuge des Online-Wechsels abgegeben wer- E-Mail-Adresse registriert. den, wobei die Identifikation und Authentizität des Kunden gewährleistet sein muss. Die Online-Rechnung: Unterschrift der IKB ist auch in elektronisch reproduzierter Form gültig. Der Kunde hat eine Die Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail übermittelt und/oder im Kundenpor- allfällige Änderung seiner Anschrift der IKB bekanntzugeben. Eine Erklärung der IKB gilt dem tal der IKB bereitgestellt. Kunden auch dann als zugegangen, wenn der Kunde der IKB eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat und die IKB die Erklärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift Online-Zahlungsverkehr: des Kunden sendet. Über alle aus dem Liefervertrag einschließlich der vorliegenden Allgemei- Die Bezahlung erfolgt mittels SEPA-Lastschriftmandat. nen Lieferbedingungen entspringenden Streitigkeiten privatrechtlicher Natur entscheidet das Online-Kommunikation: am Sitz der IKB sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeiten nicht im Verhandlungs- Die Kommunikation zwischen dem Kunden und der IKB erfolgt über das Kundenportal wege oder durch ein im Liefervertrag vereinbartes Schiedsgericht bereinigt werden. Diese oder per E-Mail (kundenservice@ikb.at). Für die Abwicklung des Liefervertrages Bestimmung bezieht sich nicht auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, Elektrische Energie und die Datenverwaltung (z. B. Änderung von Kunden- und die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vertragsdaten, Zählerstandsbekanntgabe) steht dem Kunden das Kundenportal auf den Ort der Beschäftigung haben. Diesbezüglich gilt § 14 Konsumentenschutzgesetz. Im www.ikb.at zur Verfügung. Übrigen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen als vereinbart. Vertragsbindung des Kunden: 12 Monate Bei Beschwerden steht dem Kunden das Kundencenter der IKB unter der kostenlosen Tele- fonnummer 0800 500 502 zur Verfügung. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Streit- oder Beschwerdefälle der E-Control (www.e-control.at) vorgelegt werden. 18. Rücktrittsrechte für Konsumenten Hat ein Kunde als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsument) seine Vertragserklärung weder in den von der IKB für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von der IKB auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag jederzeit bis zum Zustandekommen des Liefervertrages zurücktreten. Nach Zustandekommen des Vertrages ist der Rücktritt binnen zwei Wochen möglich. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kon- sumenten zu laufen, die zumindest den Namen und die Anschrift der IKB, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rück- trittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält. Wurde keine Urkunde ausgefolgt, endet die Frist jedenfalls ein Jahr und zwei Wochen nach Vertrags- abschluss. Wenn die Ausfolgung der Urkunde innerhalb von einem Jahr ab Vertragsabschluss erfolgt, so endet die Rücktrittsfrist zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Konsument die Urkunde erhält. Das Rücktrittsrecht steht nicht zu, wenn der Konsument selbst die geschäftliche Verbindung mit der IKB oder deren Beauftragten zwecks Schließung dieses Lie- Informationen fervertrages angebahnt hat, dem Vertragsabschluss keine Besprechungen zwischen den Hotline 0800 500 502, Fax 0512 502-5638 Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, oder bei Vertragserklärungen, die der kundenservice@ikb.at/www.ikb.at Konsument in körperlicher Abwesenheit eines Vertreters/Beauftragten der IKB abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu von einem Vertreter/Beauftragten der IKB dazu gedrängt worden ist. Die Rücktrittserklärung ist an die IKB (z. B. Post: Salurner Straße 11, 6020 Innsbruck; Geschäftszeiten Kundencenter E-Mail: kundenservice@ikb.at; Fax: +43 (0)512 502-5638) zu richten. Es genügt, wenn die Mo. – Do. 8.00 – 17.00 Uhr Rücktrittserklärung innerhalb der oben genannten Frist abgesendet wird. Ein Konsument kann Fr. 8.00 – 13.00 Uhr (telefonisch bis 17.00 Uhr) von einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz (z. B. per Post, Fax, Internet oder E-Mail) oder außerhalb von Geschäfts- räumen abgegebenen Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss zurück- Innsbrucker Kommunalbetriebe AG treten. Die Rücktrittserklärung ist an die IKB zu richten und ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb Salurner Straße 11, 6020 Innsbruck dieser Frist abgesendet wird. Wird über Wunsch des Konsumenten ein Lieferbeginn vor Ablauf der Rücktrittsfrist vereinbart und erklärt er nach Lieferbeginn in weiterer Folge seinen Rücktritt, so hat er der IKB einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Ge- Sitz der Gesellschaft samtpreis verhältnismäßig den von der IKB bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Innsbruck Firmenbuchgericht Innsbruck FN 90981x UID: ATU37376308, DVR: 0051098 Stand: 1. Juni 2020
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