Studienseminar für Gymnasien Heppenheim Informationen zur Einführungsphase ab Mai 2021 - Studienseminar für Gymnasien in ...

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Studienseminar für Gymnasien Heppenheim

Informationen zur Einführungsphase ab Mai 2021

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Studienseminar für Gymnasien Heppenheim Informationen zur Einführungsphase ab Mai 2021 - Studienseminar für Gymnasien in ...
Inhalt

Herzlich willkommen..........................................................................................................................................3

1    Terminplan

2    Einführungsveranstaltung........................................................................ ...................................................4

3    Einführungstage..................... .....................................................................................................................5

4    Ausbilderinnen und Ausbilder..................................................................................................................... 7

5    Studienseminarorganisation........................................................................................................................9

6    Ausbildungsstruktur...................................................................................................................................10

7    Ausbildungsschulen...................................................................................................................................11

8    Infektionsschutz.........................................................................................................................................12

9    Korruptions- und Bestechungsprävention..................................................................................................17

10 Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DS-GVO                                        ...................................................................22

11 Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz                                      ................................................................................23

12 Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer                                   ................................................................................26

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Herzlich willkommen

Sehr geehrte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,

zu Ihrem Vorbereitungsdienst in Südhessen möchte ich Sie ganz herzlich am
Studienseminar für Gymnasien Heppenheim willkommen heißen.
Wir möchten Sie mit dieser Begrüßungsbroschüre über wichtige
Ausbildungselemente und rechtliche Rahmenbedingungen umfassend
informieren, damit Sie in einem neuen System schnell Orientierung gewinnen.
Im Zentrum unserer Arbeit stehen Sie als angehende Lehrperson und Ihr
individueller Professionalisierungsprozess. Wir möchten Sie unterstützen, Ihr
Lernen selbstständig zu gestalten und umzusetzen und Ihren eigenen Weg als
Lehrperson zu finden. Dabei verstehen wir uns als Begleiter in einem Prozess, in
dem Sie Ihre Ausbildungsbedürfnisse erkennen, reflektieren und auf dieser
Grundlage eigene Handlungsperspektiven entwickeln.
Von besonderer Bedeutung ist es für uns, einen wertschätzenden Umgang zu
pflegen und zu kultivieren. Wir sind überzeugt, dass dadurch eine wesentliche
Grundvoraussetzung und Gelingensbedingung für erfolgreiches Lernen
geschaffen wird – nicht nur an unserem Studienseminar, sondern auch an den
Schulen.
Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und wünschen Ihnen für
Ihren Vorbereitungsdienst einen spannenden Start, inspirierende, umfassende
Erfahrungen, Freude im Tun und letztlich viel Erfolg.

Mit den besten Wünschen
herzlich grüßend
Cornelia Baumbusch
Stellvertretende Leiterin des Studienseminars

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1 Terminplan Einführungsphase

 Freitag, 30. April   Einführungsveranstaltung                            Baumbusch
 14:00 – 18:00 Uhr    (Haus der Pädagogik Raum 101)
                      Formalia

 Montag, 3. Mai       Einführungsveranstaltung                            Semesterfahrtteam
                      08:00 bis 17:00 Uhr
                      Team informiert gesondert

 Dienstag, 4. Mai    Schulseminar und weitere                             Ausbilderinnen/ Ausbilder
                     Ausbildungsveranstaltungen laut Plan und
                     Einladung
                     Einführungsveranstaltung                             Semesterfahrtteam
                     14:00 bis 17:00 Uhr
                     Team informiert gesondert
 Ab Mittwoch, 4. Mai Hospitationen in der Ausbildungsschule               Ausbildungsschulen

Montags und dienstags finden regelmäßige Ausbildungsveranstaltungen statt. Eine Übersicht wird im
Studienseminar und auf der Homepage veröffentlicht. Unregelmäßige Veranstaltungen sind im
Seminarkalender (Homepage → Rubrik Internes) verzeichnet.

2 Einführungsveranstaltung
Am 30. April 2021 heißen wir Sie um 14:00 Uhr im Haus der Pädagogik, Weiherhausstraße 8C, 64646
Heppenheim herzlich willkommen

ACHTUNG: Wenn wegen Coronavorschriften die Begrüßung nur in Kleingruppen erfolgen kann informieren
wir Sie im Vorfeld entsprechend über Ihre Gruppe und den Zeitrahmen. Wenn alles so läuft wie geplant, dann:
         • stellen wir uns Ihnen als Studienseminar vor,
         • lernen Sie sich untereinander zumindest in kleinen Gruppen kennen,
         • erhalten Sie Ihre Urkunde als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,
         • wickeln wir die beamtenrechtlichen Vorgänge zur Einstellung ab,
         • lernen Sie die wichtigsten Gremien als Mitbestimmungsorgane kennen und
An diesem Tag bestätigen Sie den Erhalt und die Kenntnisnahme der Rechtsvorschriften aus den Abschnitten
8 bis 11 dieser Broschüre. Wenn Sie Fragen hierzu haben, so klären wir diese gern gemeinsam mit Ihren
Kolleginnen und Kollegen vor Ort.
3 Einführungstage
Gute Lehrerinnen und Lehrer arbeiten im Team. Im Rahmen der Einführungstage wollen wir neben inhaltlicher
Arbeit Teamarbeitsstrukturen schaffen, die Sie während der gesamten Ausbildungszeit und möglicherweise
darüber hinaus begleiten.

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Wir wollen Sie fit machen, vor der Klasse zu stehen und mit Schülerinnen und Schülern umzugehen. Die
angewandten Methoden (z. B. aus den Bereichen darstellendes Spiel, Erlebnispädagogik, diskursive
Gespräche) geben Ihnen Anregung für die Arbeit mit Ihren Gruppen.

Modifizierte Semesterfahrt aufgrund der Coronapandemie
Liebe neue Referendarinnen und Referendare,
normalerweise begrüßen wir Sie mit einer 2,5-tägigen Semesterfahrt mit Übernachtungen im Odenwald. Dies
gehört traditionell zu unserer Seminarkultur. Leider ist eine solche Veranstaltung zu Zeiten der
Coronapandemie nicht durchführbar. Aber wir wollen nicht auf eine solche Begrüßungsveranstaltung
verzichten, da es uns sehr am Herzen liegt, Sie auf besondere Art und Weise willkommen zu heißen. Es geht
hierbei nicht nur um fachliche Aspekte, sondern auch darum, dass Sie sich als Gruppe kennenlernen. Wir
wollen gemeinsam mit Ihnen einen Grundbaustein legen, um die nächsten 21 Monate erfolgreich zu gestalten.
Verantwortliches Leitungsteam:
Fr. Dauenhauer, Fr. Bernhardt, Fr. Fröhlich und Fr. Aurich

Veranstaltungszeiten:
       Montag, 03.05.2021              08:00 – 17:00 Uhr
       Dienstag, 04.05.2021            14:00 – 17:00 Uhr

Veranstaltungsort:
Haus der Pägagogik, Weiherhausstraße 8c, 64646 Heppenheim
Treffpunkt:     Auf dem großen Parkplatz direkt davor! (Am ersten Tag bitte 10min früher da sein!)
Ausrüstung & Bekleidung:
    Bitte bringen Sie einen Nasen-Mundschutz mit! (Für Desinfektionsmittel ist gesorgt.)
    Bitte kommen Sie in bequemer Kleidung – für drinnen und draußen!
Verpflegung:
Bitte sorgen Sie selbst für sich. Bringen Sie Ihr eigenes Essen und Trinken mit!
Ziele dieser Begrüßungsveranstaltung sind u.a.:

       Kennenlernen der Semesterteilnehmer/innen untereinander
       Sich selbst in einer Gruppe erfahren
       Gruppendynamik als wichtigen Faktor der Gruppenbildung erfahren und reflektieren
       Präsenz vor einer Gruppe (Agieren, Reagieren, Sprechen), Status und Lehrerrolle
       Grundlegende Aspekte allgemeiner Didaktik
       Kennenlernen der Studienseminarkultur

Methoden:
Darstellendes Spiel, Erlebnispädagogik, Seminarmethoden, Vorträge, Diskussionen
Wir vom Leitungsteam freuen uns sehr auf Sie.
Bleiben Sie gesund, und bringen Sie viel Neugierde und gute Laune mit.

Herzlichst,
Sigrun Dauenhauer, Gundel Bernhardt, Carina Fröhlich und Katrin Aurich

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Ziele der Einführungstage
                                                          Inhaltsblöcke

• Kennenlernen der Semesterteilnehmer                    • Kennenlernen

    untereinander                                        • Wahrnehmen

• Gruppenbildung/Lerngruppe:                             • Vertrauen

• Sich selbst in einer Gruppe erfahren                   • Präsentieren

• Kennenlernen erleben und gestalten                     • Präsenz

• Gruppendynamik als wichtigen Faktor                    • Allgemeine Didaktik

    der Gruppenbildung erfahren und reflek -

    tieren

• Präsenz vor einer Gruppe (Agieren,

    Reagieren, Sprechen), Status und Leh-                 Ausrüstung
    rerrolle
                                                         • Schreibzeug
• Grundlegende Aspekte allgemeiner
                                                         • ein Ausdruck des „Wandererlasses“ (s.
    Didaktik
                                                            Aufsichtsverordnung, https://www.rv .

                                                            hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul t /

                                                            hessenrecht_rv.html#lawid:7381616,1)

                                                         • bequeme Kleidung in der Farbe Schwarz

                                                            (oder in „Unfarben“: beige, dunkelblau,

                                                            braun, grau; d. h. keine grellen/bunten

                                                            Farben)

                                                         • Turnschuhe

                                                         • Schuhwerk und Bekleidung für Spazier-

                                                            gänge bzw. Arbeit im Freien; es gibt
               ,
                                                            schöne Möglichkeiten, laufen zu gehen;

                                                            wer will kann Laufbekleidung mitbringen

                                                         • Musikinstrument oder Klangkörper
c
                                                         • Neugierde, gute Laune und Spiellust

Wir freuen uns auf Sie!

                          Katrin Aurich, Sigrun Dauenhauer, Carina Fröhlich und Gundel Bernhardt

                                                                                                       6
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4 Ausbilderinnen und Ausbilder
 Name                          Funktionen in der Ausbildung         Schule
                               Fächer

 Aurich, Katrin OStR´          Darstellendes Spiel                  Dreieichschule Langen
                               Mathematik, Sport
 Cornelia Baumbusch StD´       Stellvertretende                     Überwald-Gymnasium       Wald-
                               Studienseminarleitung                Michelbach
                               Französisch, Deutsch
 Gundel Bernhardt StD‘´        ETH, M                               Geschwister-Scholl-Schule
                               Ethik, Mathematik                    Bensheim

 Andreas Brückmann OStR        PoWi, G                              Altes         Kurfürstliches
                               Politik und Wirtschaft, Geschichte   Gymnasium Bensheim

 Marc Brunner OStR i. K.       KA, EBB, VBRB, VSMS                  Albertus-Magnus-Schule
                               Katholische Religion, Deutsch        Viernheim

 Susanne Collin-Schäfer StD´   BI                                   Goethe-Gymnasium Bensheim
                               Biologie, Chemie
 Sigrun Dauenhauer OStR‘       CH, LLU, VBRB VSMS                   Alexander-von-Humboldt-
                               Chemie, Sport                        Schule Viernheim

 Heike Diehl StD´              G, EBB                               Geschwister-Scholl-Schule
                               Geschichte, Deutsch                  Bensheim

 Hendrik Dietz StD             L, LLU, DFB                          Altes         Kurfürstliches
                               Gewählter Stellvertreter             Gymnasium Bensheim
                               Latein, Deutsch
 Susanne Dieter StD‘           D, DFB                               Starkenburg-Gymnasium
                               Deutsch, Latein                      Heppenheim

 Beate Falter StD´             D, EV, DFB                           Liebfrauenschule Bensheim
                               Deutsch, evangelische Religion
 Edith Fasser StD´             BI                                   Liebfrauenschule Bensheim
                               Biologie, Chemie
 Anke Fibian StR´              VBRB, VSMS                           Überwald-Gymnasium       Wald-
                               Biologie, Chemie                     Michelbach

 Carina Fröhlich StR´          Englisch, LLU, VBRB, VSMS            Georg-August-Zinn-Schule
                               Englisch, Französisch                Reichelsheim

 Dr. Andreas Füchter StD       POWI, DFB, LLU                       Überwald-Gymnasium       Wald-
                               Politik und Wirtschaft, Deutsch      Michelbach

 Antje Grabenhorst OStR´       EBB, VBRB, VSMS                      Ernst-Göbel-Schule Höchst
                               Englisch, PoWi
 Eva Jaecks                    VBRB, VSMS                           Goethe-Gymnasium Bensheim
                               Spanisch, Englisch

                                                                                                     7
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Susanne       Jansche–Behnam   SPO, EBB, VBRB, VSMS                Geschwister-Scholl-Schule
OStR´                          Sport, Politik und Wirtschaft       Bensheim

Christian Koch StD             M, PH                               Altes         Kurfürstliches
                               Mathematik, Physik                  Gymnasium Bensheim

Jochen Kohlmann StD            EK, LLU, VBRB, VSMS                 Altes         Kurfürstliches
                               Erdkunde, Chemie                    Gymnasium Bensheim

Susanne Kubitza OStR´          EBB VBRB, VSMS                      Starkenburg-Gymnasium
                               Deutsch, Französisch                Heppenheim

Beate Kusch                    DFB                                 Georg-August-Zinn-Schule
                               Chemie, Biologie                    Reichelsheim

Stefan Mitze StD               G, EBB                              Goethe-Gymnasium Bensheim
                               Geschichte, Englisch
Stephan Preuß StD              KU                                  Studienseminar für Gymnasien
                               Kunst, Deutsch                      Darmstadt

Johannes Rau StR               VBRB, VSMS                          Heinrich-Böll-Schule Fürth
                               Englisch, Sport
Jessica Rodrìguez-Correal      VBRB, VSMS                          Schulzentrum Marienhöhe
                               Spanisch, Sport
Claus Röhrig StD               M, F, SPA                           Martin-Luther-Schule Rimbach
                               Mathematik, Französisch, Spanisch
Karin Salber StD´              E, VBRB, VSMS                       Lessing-Gymnasium
                               Englisch, Deutsch                   Lampertheim

Heike Schäfer-Rehn             VBRB, VSMS                          Liebfrauenschule Bensheim
                               Englisch, Biologie
Dr. Daniela Schipke StD´       SPO                                 Überwald-Gymnasium      Wald-
                               Sport, Biologie                     Michelbach

Bert Skusa StD                 MU, LLU, VBRB, VSMS                 Martin-Luther-Schule Rimbach
                               Musik, Englisch
Nora Weinreuter StR´           BI                                  Geschwister-Scholl-Schule
                               Biologie, Chemie                    Bensheim

                                                                                                   8
5 Studienseminarorganisation

                               9
6 Ausbildungsstruktur

                        10
7 Ausbildungsschulen
Schule                                   Abkürzung Ort

Albertus-Magnus-Gymnasium                AMS       Viernheim

Alexander-von-Humboldt-Schule            AvH       Viernheim

Altes Kurfürstliches Gymnasium           AKG       Bensheim

Berufliches Schulzentrum Odenwaldkreis   BSO       Michelstadt

Ernst-Göbel-Schule                       EGS       Höchst

Georg-Ackermann-Schule                   GAS       Breuberg-Rai Breitenbach

Georg-August-Zinn-Schule                 GAZ       Reichelsheim

Geschwister-Scholl-Schule                GSS       Bensheim

Goethe-Gymnasium                         GOE       Bensheim

Heinrich-Böll-Schule                     HBS       Fürth

Karl-Kübel-Schule                        KKS       Bensheim

Lessing-Gymnasium                        LGL       Lampertheim

Liebfrauenschule                         LFS       Bensheim

Martin-Luther-Schule                     MLS       Rimbach

Schule am Sportpark                      SAS       Erbach

Schulzentrum Marienhöhe                  SZM       Darmstadt

Starkenburg-Gymnasium                    SGH       Heppenheim

Überwald-Gymnasium                       ÜWG       Wald-Michelbach

                                                                              11
8 Infektionsschutz

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG)
"Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist"

6. Abschnitt
Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen

§ 33 Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend
minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
4. Heime und
5. Ferienlager.

§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
14a. Röteln
15. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
16. Shigellose
17. Skabies (Krätze)
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten
Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten
ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine
Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt
entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb
der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der
Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht
teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an
infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von
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1. Vibrio cholerae O 1 und O 139
2. Corynebacterium spp., Toxin bildend
3. Salmonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider
und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der
Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung
benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil
eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
12a. Röteln
13. Shigellose
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E
16. Windpocken
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3
treffenden
Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den
Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung
dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten
Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der
Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder
deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten
Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in
dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits-
und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr
gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen
sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die
Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten
Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn
Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen
oder der Verlausung verhütet werden kann.

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(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das
Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der
Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen,
dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten
Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen,
nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die
Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten
gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine
ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird,
benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das
Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder
der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und
anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.

§ 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-
oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor
erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem
Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu
belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei
Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

§ 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen;
Verordnungsermächtigung
 (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche
Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung
durch das Gesundheitsamt:
1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach
§ 33 Nummer 2, 2. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur
Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen,
3. Obdachlosenunterkünfte,
4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen,
Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
5. sonstige Massenunterkünfte,
6. Justizvollzugsanstalten sowie
7. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den
Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den
Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.
(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am
Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33
Nummer 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
(3) (weggefallen)
(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben das Gesundheitsamt, in
dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz

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erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige
oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies
erkrankt ist.
(4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen werden sollen, haben
der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber
vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen
Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem
ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme
darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1
Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge oder auf andere von der obersten
Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde
stützen. Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von
der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen
Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt
entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1
Nummer 3 aufgenommen werden.
(5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, sind
verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose
einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen
Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer
anderen Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden
Untersuchungen bereits dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen
werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer
Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4
entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 haben
keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen,
die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund
ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte
schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis
darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher schwerwiegender
übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung
durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen,
die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine
ärztliche Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1
zu dulden;
Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen:
1. das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf bestimmte schwerwiegende
übertragbare Krankheiten,
2. die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer
Lebenssituation,
3. Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2
sowie
4. die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
vorzulegen ist.
Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen abgeben. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
übertragen.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder
eingereist

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sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte schwerwiegende
übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber
vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen schwerwiegenden
übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung
durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen,
die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine
ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im Sinne des
Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere
Einzelheiten insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an das ärztliche
Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-
Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum
Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine
auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre
Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
(8) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden oder die
nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die
zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der
Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Hierzu werden Familienname, Geburtsname,
Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht und
Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift im Bundesgebiet übermittelt. Zu diesem Zweck können die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden die gemäß Satz 2 zu
übermittelnden Daten bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung
nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen erheben.
(9) Durch die Absätze 4 bis 7 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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9 Korruptions- und Bestechungsprävention

Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen,
    Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich
    versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder
    letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens
    Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden

Auszug aus dem Hessischen Beamtengesetz (HBG)

§ 51 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42
Beamtenstatusgesetz)
(1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen von
   Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste
   Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde zuständig.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die
    Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
    Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft
    über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

                                                                                                      17
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19
20
21
10 Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DS-GVO
Unterrichtung und Verpflichtung von Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO
durch den Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie
Seit dem 25.05.2018 ist die Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen (Datenschutz-Grundverordnung; DS-GVO) unmittelbar
geltendes Recht. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Hessische Datenschutz- und
Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) wurden dementsprechend neugefasst.
Das bedeutet, dass das HDSIG und die DS-GVO unmittelbar anzuwenden sind, wenn landesrechtliche,
bereichsspezifische Regelungen (z. B. HSchulG) für die jeweilige Abteilung, das jeweilige Fachdezernat oder
die Studienseminare, nicht vorliegen oder nicht anzuwenden sind.
Hieraus folgt die Pflicht der Dienststelle zur Unterrichtung der Beschäftigten auf Beachtung der
datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO.

I. Verantwortungsvoller Umgang mit personenbezogenen Daten, Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Es ist jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter der Hessischen Lehrkräfteakademie, die bzw. der Zugang zu
personenbezogenen Daten hat, untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt bzw. eine
gesetzliche Regelung die Verarbeitung dies erlaubt oder eine Verarbeitung dieser Daten vorgeschrieben ist.
Für Lehrkräfte und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist hinsichtlich der Verarbeitung von Schüler- und
Lehrkräftedaten das Hessische Schulgesetz die spezialgesetzliche Regelung, welche die Regelungen der DS-
GVO ergänzt.
Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO
festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden;
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen
Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß
   beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen
   Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung
   unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht,
   wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten
   gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor

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unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete
   technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

II. Sachlicher Anwendungsbereich rt. 2 Abs. 1 DS-GVO, § 1 Abs. 1 HDSIG
Die Regelungen gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem
gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
„Verarbeitung“ ist jeder ausgeführte Vorgang, der automatisiert oder nichtautomatisiert (bezogen auf eine
geordnete Sammlung) mit Daten stattfindet, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
die Speicherung, das Verändern, das Abgleichen, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder
Vernichten u.a. (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO).
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen (Name, Anschrift, Telefonnummer etc.), die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung
zu einer Kennung, wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder
zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann (z. B. Kfz-Kennzeichen oder IP-
Adresse des PC), Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.
„Dateisysteme“ meint jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien
zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder funktionalen oder nach
geografischen Gesichtspunkten geordnet ist.
„Behörden“ sind nach DS-GVO „Verantwortliche“, wenn sie über Zwecke und Mittel der Verarbeitung
personenbezogener Daten entscheiden, Art. 4 Nr.7 DS-GVO. 3
Als „Verantwortliche“ ist die LA als Behörde gemeint, nicht die einzelnen Abteilungen, Dezernate,
Studienseminare.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird aber entsprechend dem Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung von allen Abteilungen, Dezernaten und Studienseminaren vorausgesetzt und ist von diesen
zu erfüllen.
Verstöße gegen das unbefugte Verarbeiten von personenbezogenen Daten sind nach den vorbenannten
Regelungen mit Strafsanktionen bewährt, setzen allerdings eine vorsätzliche Handlung und/oder
Schädigungsabsicht des Verarbeiters/ der Verarbeiterin voraus.
Es bleibt grundsätzlich bei der Haftung des Beamten/der Beamtin für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine
weitergehende persönliche Haftung wird grundsätzlich nicht begründet.
Darüber hinaus können Betroffene bei unbefugter oder rechtswidriger
Verarbeitung   ihrer   personenbezogenen     Daten     immaterielle
Schadensersatzansprüche geltend machen.
Für    die   im     Vorbereitungsdienst   erlangten   Kenntnisse      bzgl.
personenbezogener Daten oder sonstiger dienstlicher Kenntnisse gilt die
Vertraulichkeitsverpflichtung auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

(Stand März 2019)

11 Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz

                                                       § 1 Aufgabe

 (1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1
 genannten Stellen zu regeln, um

                                                                                                            23
1. das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
       Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen
       Rechtsvorschriften zugelassen sind,
    2. das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des
       Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen
       Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der
       automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.

(2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die
Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich
sicherzustellen.

                                                  §2
                                        Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer
    bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

(2) Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener
    personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist

    1.   Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen,
    2.   Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum
         Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
    3.   Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten
         an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den
         Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,
    4.   Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,
    5.   Löschen das unkenntlich machen gespeicherter Daten

ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst
    verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt.

(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält.

(5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der
    Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG
    Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten.

(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen
    Verfahrens selbsttätig abläuft.

    1.   eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann
         (automatisierte Datei), oder
    2.   eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen
         geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).
                                        § 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und
    Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
    des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Dieses

                                                                                                        24
Gesetz gilt auch für nichtöffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in
   Satz 1 genannten Stellen wahrnehmen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
    vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung
    personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen
Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung
bestimmt sind.

(5) Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen
    journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes
    nur die §§ 10 und 37. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der
    Zweite
Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. Mit Ausnahme der Vorschriften über die
Aufsichtsbehörde sind im übrigen die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

                                                 §9
                                           Datengeheimnis

Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang
zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem
zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung
ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden
Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.

                                                  § 40
                                               Straftaten

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen
    anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes

    1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält oder
       löscht,
    2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre
       Übermittlung an sich oder einen Dritten veranlasst,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

                                               § 41
                                        Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 Daten nicht nur für den
    Zweck verwendet, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

                                                                                                          25
Anmerkung:

 Der Schutz personenbezogener Daten gemäß HDSG erstreckt sich auf in Dateien gespeicherte
 personenbezogene Daten, ungeachtet der bei der Verarbeitung angewandten Verfahren. Das Gesetz
 schützt demnach alle Datensammlungen mit personenbezogenen Daten. Der Schutz erstreckt sich
 auch auf die Verfahren, mit denen solche Dateien verarbeitet werden; die aus dem Datenschutz
 resultierenden Datensicherungsmaßnahmen betreffen Dateien und Verfahren, die
 personenbezogene Daten beinhalten oder bearbeiten.

 Bei der Verarbeitung von Daten der Buchhaltung und des Rechnungswesens (einschließlich der
 Personalabrechnung) sind die jeweils geltenden Grundsätze der ordnungsgemäßen
 Datenverarbeitung zu beachten.

 Es liegt in Ihrem und in unserem Interesse, dass neben der Beachtung der gesetzlichen
 Verpflichtungen nach dem HDSG (Datengeheimnis), den Geheimhaltungsvorschriften und den
 Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung Mängel in Datenschutz, Datensicherung und in
 Fragen der Ordnungsmäßigkeit dem zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten
 unverzüglich mitgeteilt werden.

 Wir bitten Sie in diesem Sinne um Ihre aktive Mitarbeit.

12 Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer
im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Folgende Kolleginnen und Kollegen wurden für die Dauer der Amtszeit von 2016 bis 2020 in den
Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (GPRLL) des Schulamtsbezirks gewählt:

 Tony Schwarz                                                   Vorsitzender des GPRLL

 Hanne Thron-Dams                                               Nibelungenschule Heppenheim
                                                                (Grundschule)

 Elke Fischer                                                   Hemsbergschule Bensheim
                                                                (Grundschule)

 Andreas Fleck                                                  Erich-Kästner-Schule Bürstadt (Kooperative
                                                                Gesamtschule)

 Helene Gepp                                                    Brückenschule Erbach
                                                                (Förderschule)

 Holger Geiser                                                  Nibelungenschule Heppenheim
                                                                (Grundschule)

 Holger Giebel                                                  Martin-Luther-Schule Rimbach
                                                                (Gymnasium)

                                                                                                             26
Dorothee Jeckel                                        Martin-Buber-Schule Heppenheim (Haupt-
                                                        und Realschule)

 Katrin Karnstedt                                       Gymnasium Michelstadt
                                                        (Gymnasium)

 Harald Klein                                           BSO Michelstadt (Berufsschule)

 Karin Kohle                                            Seebergschule Bensheim
                                                        (Förderschule)

 Angelika Lerch                                         Stadtschule Michelstadt (Grundschule)

 Ute Molden                                             Karl-Kübel-Schule Bensheim
                                                        (Berufsschule)

 Mechtild Schneider                                     Berufliches Schulzentrum Odenwaldkreis
                                                        Michelstadt (Berufsschule)

 Friedemann Sonntag                                     Geschwister-Scholl-Schule Bensheim
                                                        (Kooperative Gesamtschule)

 Volker Weigand                                         Lessing-Gymnasium Lampertheim
                                                        (Gymnasium)

 Uwe Bickelhaupt (Gewerkschaftsbeauftragter)            Heinrich-Metzendorf-Schule Bensheim
                                                        (Berufsschule)
 Julia Manlik (Gewerkschaftsbeauftragte)                Grundschule Mossautal
                                                        (Grundschule)
Wir über uns
Der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (GPRLL) im Staatlichen Schulamt für den Landkreis
Bergstraße und den Odenwaldkreis besteht aus insgesamt 17 gewählten Mitgliedern. 15 Lehrkräfte wurden
über die Beamtenliste gewählt, zwei Lehrkräfte über die Angestelltenliste. Gewerkschaftsbeauftragte der
Verbände können mit Rede-, aber ohne Stimmrecht, an den GPRLL-Sitzungen teilnehmen. Eingebunden in
die Arbeit des Gesamtpersonalrats ist zudem der Schwerbehindertenbeauftragte des Schulamtsbezirks.
Der GPRLL tagt in der Regel alle zwei Wochen im Haus der Pädagogik in Heppenheim in der
Weiherhausstraße 8c. Zum Sitzungsablauf gehört ein gemeinsamer Sitzungsteil mit der Leitung des
Staatlichen Schulamts. Je nach anliegenden Themen tauschen sich neben der Amtsleitung die Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragte, die Schulamtsjuristen, aber auch die Dezernenten des Schulamts mit den GPRLL-
Mitgliedern konstruktiv aus. Vor und nach der gemeinsamen Sitzung tagt der GPRLL intern, und bespricht die
Tagesordnung, bzw. bereitet diese für die gemeinsame Sitzung vor und nach. In diesen Sitzungen beschäftigt
sich der GPRLL u. a. mit Versetzungen und Abordnungen, der Stellenbesetzung von Stellv. Schulleiterposten,
mit Dienstvereinbarungen, oder auch mit rechtlichen Fragen wie der Sommerferienbezahlung bei befristeten
Arbeitsverträgen oder Disziplinarmaßnahmen.
Darüber hinaus arbeiten die Mitglieder des GPRLL je nach Arbeitsschwerpunkten intern bzw. gemeinsam mit
Dienststellen in Arbeitsgruppen. Diese werden nach Bedarf eingerichtet. Dazu gehören zur Zeit u. a. die
Themenfelder Inklusion/BFZ, Arbeitsschutz, Stellenbesetzung (A14-Beförderungsstellen) oder Datenschutz.
Mehrmals im Jahr veröffentlicht der GPRLL einen Newsletter, der über die Schulpersonalräte verteilt wird. In
der Regel einmal pro Jahr findet als Arbeitstagung auf Einladung des GPRLL ein Personalrätetreffen statt.
Hier legt das Gremium Rechenschaft über seine Arbeit ab, informiert über neue Entwicklungen, und bespricht

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in ad-hoc-Arbeitsgruppen Themen, die aus den Schulpersonalräten herangetragen werden. Eine jährliche
GPRLL-Klausurtagung über zwei Tage dient der vertieften Bearbeitung verschiedener Themen.
Zudem steht der GPRLL im Austausch mit anderen Personalräten. Dies gilt sowohl für die Schulpersonalräte
wie auch für den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) im Hessischen Kultusministerium in
Wiesbaden. Somit ist gewährleistet, dass alle Kolleginnen und Kollegen bestmöglich beraten und in den
Gremien vertreten werden. Grundsätzlich steht es jeder Lehrkraft offen, den GPRLL direkt zu kontaktieren und
um Unterstützung zu bitten. Die Möglichkeit, ein Anliegen persönlich vorzutragen, besteht zu den über die auf
der Homepage des Schulamts veröffentlichten Sprechstundenzeiten.

Rechtsgrundlagen
§ 91 HPVG – Personalräte der Lehrer; Gesamtpersonalräte an Schulämtern
(1) Die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen so wie die
sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. Wahlberechtigt sind
alle Beschäftigten, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. Wählbar sind alle
Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe oder der
Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die
Schulen für Erwachsene und die Studienseminare.
(3) Neben den bei den allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene
gewählten Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten
Gesamtpersonalräte zu bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats
gelten § 12, § 50 Abs. 2, 4 und 5 und § 51 entsprechend.
(4) Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner
Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des

                                                                                                          28
Dienstbezirks eines staatlichen Schulamts bestimmt der Gesamtpersonalrat an Stelle des Personalrats der
   abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit. Nicht der Mitbestimmung unterliegen
   Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines
   Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist,
   1. bis zur Dauer eines Schuljahres,
   2. mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren.
   (5) Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher
       Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle
       gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Er unterrichtet die Gesamtpersonalräte bei den beteiligten
       Staatlichen Schulämtern und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.
   (6) Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 146 des Schulgesetzes gilt § 81 Abs. 2 mit der Maßgabe,
       daß das Staatliche Schulamt das Mitwirkungsverfahren durchführt. Sind mehrere Dienststellen betroffen,
       so wird das Verfahren nach § 83 Abs. 2 vom Kultusministerium durchgeführt.
   (7) Auf die Erstellung von Stundenplänen findet § 74 Abs. 1 Nr. 9 keine Anwendung.

   § 92 HPVG – Stufenvertretungen der Lehrer, Privatschulen
   (1) Als Stufenvertretungen (§ 50) wird der Hauptpersonalrat der Lehrer beim Kultusminister gebildet. § 12
   Abs. 3 gilt entsprechend.
   (2) Die den Privatschulen vom Land zur Verfügung gestellten oder an sie beurlaubten Lehrkräfte sind für die
   bei den Staatlichen Schulämtern gebildeten Gesamtpersonalräte und den beim Kultusminister gebildeten
   Hauptpersonalrat der Lehrer wahlberechtigt und wählbar. § 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Studienseminar für Gymnasien Heppenheim

Weiherhausstr. 8c 64646
Heppenheim

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