Studienseminar für Gymnasien Heppenheim Informationen zur Einführungsphase ab Mai 2021 - Studienseminar für Gymnasien in ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Inhalt Herzlich willkommen..........................................................................................................................................3 1 Terminplan 2 Einführungsveranstaltung........................................................................ ...................................................4 3 Einführungstage..................... .....................................................................................................................5 4 Ausbilderinnen und Ausbilder..................................................................................................................... 7 5 Studienseminarorganisation........................................................................................................................9 6 Ausbildungsstruktur...................................................................................................................................10 7 Ausbildungsschulen...................................................................................................................................11 8 Infektionsschutz.........................................................................................................................................12 9 Korruptions- und Bestechungsprävention..................................................................................................17 10 Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DS-GVO ...................................................................22 11 Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz ................................................................................23 12 Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer ................................................................................26 2
Herzlich willkommen Sehr geehrte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, zu Ihrem Vorbereitungsdienst in Südhessen möchte ich Sie ganz herzlich am Studienseminar für Gymnasien Heppenheim willkommen heißen. Wir möchten Sie mit dieser Begrüßungsbroschüre über wichtige Ausbildungselemente und rechtliche Rahmenbedingungen umfassend informieren, damit Sie in einem neuen System schnell Orientierung gewinnen. Im Zentrum unserer Arbeit stehen Sie als angehende Lehrperson und Ihr individueller Professionalisierungsprozess. Wir möchten Sie unterstützen, Ihr Lernen selbstständig zu gestalten und umzusetzen und Ihren eigenen Weg als Lehrperson zu finden. Dabei verstehen wir uns als Begleiter in einem Prozess, in dem Sie Ihre Ausbildungsbedürfnisse erkennen, reflektieren und auf dieser Grundlage eigene Handlungsperspektiven entwickeln. Von besonderer Bedeutung ist es für uns, einen wertschätzenden Umgang zu pflegen und zu kultivieren. Wir sind überzeugt, dass dadurch eine wesentliche Grundvoraussetzung und Gelingensbedingung für erfolgreiches Lernen geschaffen wird – nicht nur an unserem Studienseminar, sondern auch an den Schulen. Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und wünschen Ihnen für Ihren Vorbereitungsdienst einen spannenden Start, inspirierende, umfassende Erfahrungen, Freude im Tun und letztlich viel Erfolg. Mit den besten Wünschen herzlich grüßend Cornelia Baumbusch Stellvertretende Leiterin des Studienseminars 3
1 Terminplan Einführungsphase Freitag, 30. April Einführungsveranstaltung Baumbusch 14:00 – 18:00 Uhr (Haus der Pädagogik Raum 101) Formalia Montag, 3. Mai Einführungsveranstaltung Semesterfahrtteam 08:00 bis 17:00 Uhr Team informiert gesondert Dienstag, 4. Mai Schulseminar und weitere Ausbilderinnen/ Ausbilder Ausbildungsveranstaltungen laut Plan und Einladung Einführungsveranstaltung Semesterfahrtteam 14:00 bis 17:00 Uhr Team informiert gesondert Ab Mittwoch, 4. Mai Hospitationen in der Ausbildungsschule Ausbildungsschulen Montags und dienstags finden regelmäßige Ausbildungsveranstaltungen statt. Eine Übersicht wird im Studienseminar und auf der Homepage veröffentlicht. Unregelmäßige Veranstaltungen sind im Seminarkalender (Homepage → Rubrik Internes) verzeichnet. 2 Einführungsveranstaltung Am 30. April 2021 heißen wir Sie um 14:00 Uhr im Haus der Pädagogik, Weiherhausstraße 8C, 64646 Heppenheim herzlich willkommen ACHTUNG: Wenn wegen Coronavorschriften die Begrüßung nur in Kleingruppen erfolgen kann informieren wir Sie im Vorfeld entsprechend über Ihre Gruppe und den Zeitrahmen. Wenn alles so läuft wie geplant, dann: • stellen wir uns Ihnen als Studienseminar vor, • lernen Sie sich untereinander zumindest in kleinen Gruppen kennen, • erhalten Sie Ihre Urkunde als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, • wickeln wir die beamtenrechtlichen Vorgänge zur Einstellung ab, • lernen Sie die wichtigsten Gremien als Mitbestimmungsorgane kennen und An diesem Tag bestätigen Sie den Erhalt und die Kenntnisnahme der Rechtsvorschriften aus den Abschnitten 8 bis 11 dieser Broschüre. Wenn Sie Fragen hierzu haben, so klären wir diese gern gemeinsam mit Ihren Kolleginnen und Kollegen vor Ort. 3 Einführungstage Gute Lehrerinnen und Lehrer arbeiten im Team. Im Rahmen der Einführungstage wollen wir neben inhaltlicher Arbeit Teamarbeitsstrukturen schaffen, die Sie während der gesamten Ausbildungszeit und möglicherweise darüber hinaus begleiten. 4
Wir wollen Sie fit machen, vor der Klasse zu stehen und mit Schülerinnen und Schülern umzugehen. Die angewandten Methoden (z. B. aus den Bereichen darstellendes Spiel, Erlebnispädagogik, diskursive Gespräche) geben Ihnen Anregung für die Arbeit mit Ihren Gruppen. Modifizierte Semesterfahrt aufgrund der Coronapandemie Liebe neue Referendarinnen und Referendare, normalerweise begrüßen wir Sie mit einer 2,5-tägigen Semesterfahrt mit Übernachtungen im Odenwald. Dies gehört traditionell zu unserer Seminarkultur. Leider ist eine solche Veranstaltung zu Zeiten der Coronapandemie nicht durchführbar. Aber wir wollen nicht auf eine solche Begrüßungsveranstaltung verzichten, da es uns sehr am Herzen liegt, Sie auf besondere Art und Weise willkommen zu heißen. Es geht hierbei nicht nur um fachliche Aspekte, sondern auch darum, dass Sie sich als Gruppe kennenlernen. Wir wollen gemeinsam mit Ihnen einen Grundbaustein legen, um die nächsten 21 Monate erfolgreich zu gestalten. Verantwortliches Leitungsteam: Fr. Dauenhauer, Fr. Bernhardt, Fr. Fröhlich und Fr. Aurich Veranstaltungszeiten: Montag, 03.05.2021 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag, 04.05.2021 14:00 – 17:00 Uhr Veranstaltungsort: Haus der Pägagogik, Weiherhausstraße 8c, 64646 Heppenheim Treffpunkt: Auf dem großen Parkplatz direkt davor! (Am ersten Tag bitte 10min früher da sein!) Ausrüstung & Bekleidung: Bitte bringen Sie einen Nasen-Mundschutz mit! (Für Desinfektionsmittel ist gesorgt.) Bitte kommen Sie in bequemer Kleidung – für drinnen und draußen! Verpflegung: Bitte sorgen Sie selbst für sich. Bringen Sie Ihr eigenes Essen und Trinken mit! Ziele dieser Begrüßungsveranstaltung sind u.a.: Kennenlernen der Semesterteilnehmer/innen untereinander Sich selbst in einer Gruppe erfahren Gruppendynamik als wichtigen Faktor der Gruppenbildung erfahren und reflektieren Präsenz vor einer Gruppe (Agieren, Reagieren, Sprechen), Status und Lehrerrolle Grundlegende Aspekte allgemeiner Didaktik Kennenlernen der Studienseminarkultur Methoden: Darstellendes Spiel, Erlebnispädagogik, Seminarmethoden, Vorträge, Diskussionen Wir vom Leitungsteam freuen uns sehr auf Sie. Bleiben Sie gesund, und bringen Sie viel Neugierde und gute Laune mit. Herzlichst, Sigrun Dauenhauer, Gundel Bernhardt, Carina Fröhlich und Katrin Aurich 5
Ziele der Einführungstage Inhaltsblöcke • Kennenlernen der Semesterteilnehmer • Kennenlernen untereinander • Wahrnehmen • Gruppenbildung/Lerngruppe: • Vertrauen • Sich selbst in einer Gruppe erfahren • Präsentieren • Kennenlernen erleben und gestalten • Präsenz • Gruppendynamik als wichtigen Faktor • Allgemeine Didaktik der Gruppenbildung erfahren und reflek - tieren • Präsenz vor einer Gruppe (Agieren, Reagieren, Sprechen), Status und Leh- Ausrüstung rerrolle • Schreibzeug • Grundlegende Aspekte allgemeiner • ein Ausdruck des „Wandererlasses“ (s. Didaktik Aufsichtsverordnung, https://www.rv . hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul t / hessenrecht_rv.html#lawid:7381616,1) • bequeme Kleidung in der Farbe Schwarz (oder in „Unfarben“: beige, dunkelblau, braun, grau; d. h. keine grellen/bunten Farben) • Turnschuhe • Schuhwerk und Bekleidung für Spazier- gänge bzw. Arbeit im Freien; es gibt , schöne Möglichkeiten, laufen zu gehen; wer will kann Laufbekleidung mitbringen • Musikinstrument oder Klangkörper c • Neugierde, gute Laune und Spiellust Wir freuen uns auf Sie! Katrin Aurich, Sigrun Dauenhauer, Carina Fröhlich und Gundel Bernhardt 6
4 Ausbilderinnen und Ausbilder Name Funktionen in der Ausbildung Schule Fächer Aurich, Katrin OStR´ Darstellendes Spiel Dreieichschule Langen Mathematik, Sport Cornelia Baumbusch StD´ Stellvertretende Überwald-Gymnasium Wald- Studienseminarleitung Michelbach Französisch, Deutsch Gundel Bernhardt StD‘´ ETH, M Geschwister-Scholl-Schule Ethik, Mathematik Bensheim Andreas Brückmann OStR PoWi, G Altes Kurfürstliches Politik und Wirtschaft, Geschichte Gymnasium Bensheim Marc Brunner OStR i. K. KA, EBB, VBRB, VSMS Albertus-Magnus-Schule Katholische Religion, Deutsch Viernheim Susanne Collin-Schäfer StD´ BI Goethe-Gymnasium Bensheim Biologie, Chemie Sigrun Dauenhauer OStR‘ CH, LLU, VBRB VSMS Alexander-von-Humboldt- Chemie, Sport Schule Viernheim Heike Diehl StD´ G, EBB Geschwister-Scholl-Schule Geschichte, Deutsch Bensheim Hendrik Dietz StD L, LLU, DFB Altes Kurfürstliches Gewählter Stellvertreter Gymnasium Bensheim Latein, Deutsch Susanne Dieter StD‘ D, DFB Starkenburg-Gymnasium Deutsch, Latein Heppenheim Beate Falter StD´ D, EV, DFB Liebfrauenschule Bensheim Deutsch, evangelische Religion Edith Fasser StD´ BI Liebfrauenschule Bensheim Biologie, Chemie Anke Fibian StR´ VBRB, VSMS Überwald-Gymnasium Wald- Biologie, Chemie Michelbach Carina Fröhlich StR´ Englisch, LLU, VBRB, VSMS Georg-August-Zinn-Schule Englisch, Französisch Reichelsheim Dr. Andreas Füchter StD POWI, DFB, LLU Überwald-Gymnasium Wald- Politik und Wirtschaft, Deutsch Michelbach Antje Grabenhorst OStR´ EBB, VBRB, VSMS Ernst-Göbel-Schule Höchst Englisch, PoWi Eva Jaecks VBRB, VSMS Goethe-Gymnasium Bensheim Spanisch, Englisch 7
Susanne Jansche–Behnam SPO, EBB, VBRB, VSMS Geschwister-Scholl-Schule OStR´ Sport, Politik und Wirtschaft Bensheim Christian Koch StD M, PH Altes Kurfürstliches Mathematik, Physik Gymnasium Bensheim Jochen Kohlmann StD EK, LLU, VBRB, VSMS Altes Kurfürstliches Erdkunde, Chemie Gymnasium Bensheim Susanne Kubitza OStR´ EBB VBRB, VSMS Starkenburg-Gymnasium Deutsch, Französisch Heppenheim Beate Kusch DFB Georg-August-Zinn-Schule Chemie, Biologie Reichelsheim Stefan Mitze StD G, EBB Goethe-Gymnasium Bensheim Geschichte, Englisch Stephan Preuß StD KU Studienseminar für Gymnasien Kunst, Deutsch Darmstadt Johannes Rau StR VBRB, VSMS Heinrich-Böll-Schule Fürth Englisch, Sport Jessica Rodrìguez-Correal VBRB, VSMS Schulzentrum Marienhöhe Spanisch, Sport Claus Röhrig StD M, F, SPA Martin-Luther-Schule Rimbach Mathematik, Französisch, Spanisch Karin Salber StD´ E, VBRB, VSMS Lessing-Gymnasium Englisch, Deutsch Lampertheim Heike Schäfer-Rehn VBRB, VSMS Liebfrauenschule Bensheim Englisch, Biologie Dr. Daniela Schipke StD´ SPO Überwald-Gymnasium Wald- Sport, Biologie Michelbach Bert Skusa StD MU, LLU, VBRB, VSMS Martin-Luther-Schule Rimbach Musik, Englisch Nora Weinreuter StR´ BI Geschwister-Scholl-Schule Biologie, Chemie Bensheim 8
5 Studienseminarorganisation 9
6 Ausbildungsstruktur 10
7 Ausbildungsschulen Schule Abkürzung Ort Albertus-Magnus-Gymnasium AMS Viernheim Alexander-von-Humboldt-Schule AvH Viernheim Altes Kurfürstliches Gymnasium AKG Bensheim Berufliches Schulzentrum Odenwaldkreis BSO Michelstadt Ernst-Göbel-Schule EGS Höchst Georg-Ackermann-Schule GAS Breuberg-Rai Breitenbach Georg-August-Zinn-Schule GAZ Reichelsheim Geschwister-Scholl-Schule GSS Bensheim Goethe-Gymnasium GOE Bensheim Heinrich-Böll-Schule HBS Fürth Karl-Kübel-Schule KKS Bensheim Lessing-Gymnasium LGL Lampertheim Liebfrauenschule LFS Bensheim Martin-Luther-Schule MLS Rimbach Schule am Sportpark SAS Erbach Schulzentrum Marienhöhe SZM Darmstadt Starkenburg-Gymnasium SGH Heppenheim Überwald-Gymnasium ÜWG Wald-Michelbach 11
8 Infektionsschutz Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) "Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist" 6. Abschnitt Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen § 33 Gemeinschaftseinrichtungen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: 1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, 4. Heime und 5. Ferienlager. § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes (1) Personen, die an 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 14a. Röteln 15. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen 16. Shigellose 17. Skabies (Krätze) 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. (2) Ausscheider von 12
1. Vibrio cholerae O 1 und O 139 2. Corynebacterium spp., Toxin bildend 3. Salmonella Typhi 4. Salmonella Paratyphi 5. Shigella sp. 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps 10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 12a. Röteln 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E 16. Windpocken aufgetreten ist. (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren. (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann. 13
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. (10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären. (10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln. § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung. § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: 1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2, 2. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, 3. Obdachlosenunterkünfte, 4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, 5. sonstige Massenunterkünfte, 6. Justizvollzugsanstalten sowie 7. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind. (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. (3) (weggefallen) (3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz 14
erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist. (4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden. (5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher schwerwiegender übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen: 1. das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten, 2. die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation, 3. Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 sowie 4. die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist 15
sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen schwerwiegenden übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 bestimmt werden. Das Robert Koch- Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (8) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden oder die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Hierzu werden Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift im Bundesgebiet übermittelt. Zu diesem Zweck können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden die gemäß Satz 2 zu übermittelnden Daten bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen erheben. (9) Durch die Absätze 4 bis 7 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 16
9 Korruptions- und Bestechungsprävention Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden Auszug aus dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) § 51 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Beamtenstatusgesetz) (1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen von Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde zuständig. (2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben. 17
18
19
20
21
10 Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DS-GVO Unterrichtung und Verpflichtung von Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO durch den Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie Seit dem 25.05.2018 ist die Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen (Datenschutz-Grundverordnung; DS-GVO) unmittelbar geltendes Recht. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) wurden dementsprechend neugefasst. Das bedeutet, dass das HDSIG und die DS-GVO unmittelbar anzuwenden sind, wenn landesrechtliche, bereichsspezifische Regelungen (z. B. HSchulG) für die jeweilige Abteilung, das jeweilige Fachdezernat oder die Studienseminare, nicht vorliegen oder nicht anzuwenden sind. Hieraus folgt die Pflicht der Dienststelle zur Unterrichtung der Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO. I. Verantwortungsvoller Umgang mit personenbezogenen Daten, Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Es ist jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter der Hessischen Lehrkräfteakademie, die bzw. der Zugang zu personenbezogenen Daten hat, untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt bzw. eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung dies erlaubt oder eine Verarbeitung dieser Daten vorgeschrieben ist. Für Lehrkräfte und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist hinsichtlich der Verarbeitung von Schüler- und Lehrkräftedaten das Hessische Schulgesetz die spezialgesetzliche Regelung, welche die Regelungen der DS- GVO ergänzt. Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen: Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor 22
unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); II. Sachlicher Anwendungsbereich rt. 2 Abs. 1 DS-GVO, § 1 Abs. 1 HDSIG Die Regelungen gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. „Verarbeitung“ ist jeder ausgeführte Vorgang, der automatisiert oder nichtautomatisiert (bezogen auf eine geordnete Sammlung) mit Daten stattfindet, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, das Verändern, das Abgleichen, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder Vernichten u.a. (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO). „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen (Name, Anschrift, Telefonnummer etc.), die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung, wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann (z. B. Kfz-Kennzeichen oder IP- Adresse des PC), Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. „Dateisysteme“ meint jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder funktionalen oder nach geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. „Behörden“ sind nach DS-GVO „Verantwortliche“, wenn sie über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden, Art. 4 Nr.7 DS-GVO. 3 Als „Verantwortliche“ ist die LA als Behörde gemeint, nicht die einzelnen Abteilungen, Dezernate, Studienseminare. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird aber entsprechend dem Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung von allen Abteilungen, Dezernaten und Studienseminaren vorausgesetzt und ist von diesen zu erfüllen. Verstöße gegen das unbefugte Verarbeiten von personenbezogenen Daten sind nach den vorbenannten Regelungen mit Strafsanktionen bewährt, setzen allerdings eine vorsätzliche Handlung und/oder Schädigungsabsicht des Verarbeiters/ der Verarbeiterin voraus. Es bleibt grundsätzlich bei der Haftung des Beamten/der Beamtin für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine weitergehende persönliche Haftung wird grundsätzlich nicht begründet. Darüber hinaus können Betroffene bei unbefugter oder rechtswidriger Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten immaterielle Schadensersatzansprüche geltend machen. Für die im Vorbereitungsdienst erlangten Kenntnisse bzgl. personenbezogener Daten oder sonstiger dienstlicher Kenntnisse gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter. (Stand März 2019) 11 Hinweise zum Hessischen Datenschutzgesetz § 1 Aufgabe (1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um 23
1. das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind, 2. das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren. (2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich sicherzustellen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten. Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist 1. Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, 2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft, 4. Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten, 5. Löschen das unkenntlich machen gespeicherter Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. (3) Datenverarbeitende Stelle ist jede der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere verarbeiten lässt. (4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. (5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die innerhalb des Geltungsbereichs der EG Datenschutzrichtlinie Daten im Auftrag verarbeiten. (6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft. 1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder 2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei). § 3 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Dieses 24
Gesetz gilt auch für nichtöffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der in Satz 1 genannten Stellen wahrnehmen. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. (3) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorhanden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind. (5) Soweit der Hessische Rundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 10 und 37. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. (6) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Zweite Teil sowie die §§ 34 und 36 dieses Gesetzes. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind im übrigen die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar. §9 Datengeheimnis Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. § 40 Straftaten (1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes 1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält oder löscht, 2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung an sich oder einen Dritten veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 Daten nicht nur für den Zweck verwendet, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 25
Anmerkung: Der Schutz personenbezogener Daten gemäß HDSG erstreckt sich auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten, ungeachtet der bei der Verarbeitung angewandten Verfahren. Das Gesetz schützt demnach alle Datensammlungen mit personenbezogenen Daten. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Verfahren, mit denen solche Dateien verarbeitet werden; die aus dem Datenschutz resultierenden Datensicherungsmaßnahmen betreffen Dateien und Verfahren, die personenbezogene Daten beinhalten oder bearbeiten. Bei der Verarbeitung von Daten der Buchhaltung und des Rechnungswesens (einschließlich der Personalabrechnung) sind die jeweils geltenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung zu beachten. Es liegt in Ihrem und in unserem Interesse, dass neben der Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem HDSG (Datengeheimnis), den Geheimhaltungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung Mängel in Datenschutz, Datensicherung und in Fragen der Ordnungsmäßigkeit dem zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten unverzüglich mitgeteilt werden. Wir bitten Sie in diesem Sinne um Ihre aktive Mitarbeit. 12 Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Folgende Kolleginnen und Kollegen wurden für die Dauer der Amtszeit von 2016 bis 2020 in den Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (GPRLL) des Schulamtsbezirks gewählt: Tony Schwarz Vorsitzender des GPRLL Hanne Thron-Dams Nibelungenschule Heppenheim (Grundschule) Elke Fischer Hemsbergschule Bensheim (Grundschule) Andreas Fleck Erich-Kästner-Schule Bürstadt (Kooperative Gesamtschule) Helene Gepp Brückenschule Erbach (Förderschule) Holger Geiser Nibelungenschule Heppenheim (Grundschule) Holger Giebel Martin-Luther-Schule Rimbach (Gymnasium) 26
Dorothee Jeckel Martin-Buber-Schule Heppenheim (Haupt- und Realschule) Katrin Karnstedt Gymnasium Michelstadt (Gymnasium) Harald Klein BSO Michelstadt (Berufsschule) Karin Kohle Seebergschule Bensheim (Förderschule) Angelika Lerch Stadtschule Michelstadt (Grundschule) Ute Molden Karl-Kübel-Schule Bensheim (Berufsschule) Mechtild Schneider Berufliches Schulzentrum Odenwaldkreis Michelstadt (Berufsschule) Friedemann Sonntag Geschwister-Scholl-Schule Bensheim (Kooperative Gesamtschule) Volker Weigand Lessing-Gymnasium Lampertheim (Gymnasium) Uwe Bickelhaupt (Gewerkschaftsbeauftragter) Heinrich-Metzendorf-Schule Bensheim (Berufsschule) Julia Manlik (Gewerkschaftsbeauftragte) Grundschule Mossautal (Grundschule) Wir über uns Der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (GPRLL) im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis besteht aus insgesamt 17 gewählten Mitgliedern. 15 Lehrkräfte wurden über die Beamtenliste gewählt, zwei Lehrkräfte über die Angestelltenliste. Gewerkschaftsbeauftragte der Verbände können mit Rede-, aber ohne Stimmrecht, an den GPRLL-Sitzungen teilnehmen. Eingebunden in die Arbeit des Gesamtpersonalrats ist zudem der Schwerbehindertenbeauftragte des Schulamtsbezirks. Der GPRLL tagt in der Regel alle zwei Wochen im Haus der Pädagogik in Heppenheim in der Weiherhausstraße 8c. Zum Sitzungsablauf gehört ein gemeinsamer Sitzungsteil mit der Leitung des Staatlichen Schulamts. Je nach anliegenden Themen tauschen sich neben der Amtsleitung die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Schulamtsjuristen, aber auch die Dezernenten des Schulamts mit den GPRLL- Mitgliedern konstruktiv aus. Vor und nach der gemeinsamen Sitzung tagt der GPRLL intern, und bespricht die Tagesordnung, bzw. bereitet diese für die gemeinsame Sitzung vor und nach. In diesen Sitzungen beschäftigt sich der GPRLL u. a. mit Versetzungen und Abordnungen, der Stellenbesetzung von Stellv. Schulleiterposten, mit Dienstvereinbarungen, oder auch mit rechtlichen Fragen wie der Sommerferienbezahlung bei befristeten Arbeitsverträgen oder Disziplinarmaßnahmen. Darüber hinaus arbeiten die Mitglieder des GPRLL je nach Arbeitsschwerpunkten intern bzw. gemeinsam mit Dienststellen in Arbeitsgruppen. Diese werden nach Bedarf eingerichtet. Dazu gehören zur Zeit u. a. die Themenfelder Inklusion/BFZ, Arbeitsschutz, Stellenbesetzung (A14-Beförderungsstellen) oder Datenschutz. Mehrmals im Jahr veröffentlicht der GPRLL einen Newsletter, der über die Schulpersonalräte verteilt wird. In der Regel einmal pro Jahr findet als Arbeitstagung auf Einladung des GPRLL ein Personalrätetreffen statt. Hier legt das Gremium Rechenschaft über seine Arbeit ab, informiert über neue Entwicklungen, und bespricht 27
in ad-hoc-Arbeitsgruppen Themen, die aus den Schulpersonalräten herangetragen werden. Eine jährliche GPRLL-Klausurtagung über zwei Tage dient der vertieften Bearbeitung verschiedener Themen. Zudem steht der GPRLL im Austausch mit anderen Personalräten. Dies gilt sowohl für die Schulpersonalräte wie auch für den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) im Hessischen Kultusministerium in Wiesbaden. Somit ist gewährleistet, dass alle Kolleginnen und Kollegen bestmöglich beraten und in den Gremien vertreten werden. Grundsätzlich steht es jeder Lehrkraft offen, den GPRLL direkt zu kontaktieren und um Unterstützung zu bitten. Die Möglichkeit, ein Anliegen persönlich vorzutragen, besteht zu den über die auf der Homepage des Schulamts veröffentlichten Sprechstundenzeiten. Rechtsgrundlagen § 91 HPVG – Personalräte der Lehrer; Gesamtpersonalräte an Schulämtern (1) Die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen so wie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. (2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare. (3) Neben den bei den allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene gewählten Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten Gesamtpersonalräte zu bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten § 12, § 50 Abs. 2, 4 und 5 und § 51 entsprechend. (4) Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des 28
Dienstbezirks eines staatlichen Schulamts bestimmt der Gesamtpersonalrat an Stelle des Personalrats der abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit. Nicht der Mitbestimmung unterliegen Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist, 1. bis zur Dauer eines Schuljahres, 2. mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren. (5) Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Er unterrichtet die Gesamtpersonalräte bei den beteiligten Staatlichen Schulämtern und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung. (6) Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 146 des Schulgesetzes gilt § 81 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß das Staatliche Schulamt das Mitwirkungsverfahren durchführt. Sind mehrere Dienststellen betroffen, so wird das Verfahren nach § 83 Abs. 2 vom Kultusministerium durchgeführt. (7) Auf die Erstellung von Stundenplänen findet § 74 Abs. 1 Nr. 9 keine Anwendung. § 92 HPVG – Stufenvertretungen der Lehrer, Privatschulen (1) Als Stufenvertretungen (§ 50) wird der Hauptpersonalrat der Lehrer beim Kultusminister gebildet. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die den Privatschulen vom Land zur Verfügung gestellten oder an sie beurlaubten Lehrkräfte sind für die bei den Staatlichen Schulämtern gebildeten Gesamtpersonalräte und den beim Kultusminister gebildeten Hauptpersonalrat der Lehrer wahlberechtigt und wählbar. § 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bildnachweis Titelbild: © Mehmet Can/123rf.com Seite 5: © Manuel Dahmann Seite 6: © ammentorp/123rf.com Seite 8: © racorn/123rf.com Seite 19: © deniskot/123rf.com Studienseminar für Gymnasien Heppenheim Weiherhausstr. 8c 64646 Heppenheim http://lakk.sts-gym-heppenheim.bildung.hessen.de Seite 26: © rawpixel/123rf.com 29
Sie können auch lesen