Tagesfahrten 2021 - Ambulante Hilfen und Assistenz

Die Seite wird erstellt Christopher Bender
 
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Tagesfahrten 2021

                
Einleitung
Ab August bieten wir an einigen Wochenenden
schöne Tagesausflüge an.

Die Corona-Pandemie bringt Veränderungen.
Bei allen Tagesfahrten gelten für alle
die jeweils aktuellen Corona-Regeln!
Aktuelle Informationen & Regeln
gibt es immer kurz vor den Terminen.

Bitte beachten, dass es sein kann,
dass Fahrten kurz vorher abgesagt werden müssen.

Wir fahren mit einen eigenen großen Reise-Bus.
Treffpunkt ist immer am Chemnitzer Bus-Bahnhof.
Manchmal gibt es einen zusätzlichen Treffpunkt in Reichenbach.
Manchmal kommen Teilnehmende von außerhalb mit dem Zug nach Chemnitz.
Wenn nötig, holen wir sie direkt am Haupt-Bahnhof ab.

Die Informationen zu den Tagesfahrten
und wichtige Hinweise stehen auf den folgenden Seiten.
Es gibt Anpassungen bei den Kosten für Betreuung.
Und Veränderungen bei den Reise-Bedingungen (ARB).
Bitte Alles sehr genau durchlesen!

Falls bedenkenlos möglich,
werden wir auch einige Themen-Nachmittage anbieten.
Informationen dazu gibt es zu gegebener Zeit!
Änderung Abrechnung Betreuungskosten
Abtretungs-Erklärungen
Die aktuelle Situation ist für uns alle eine Herausforderung.
Wegen der Einschränkungen und Maßnahmen
mussten viele Angebote ausfallen oder verschoben werden.
Darum hatten und haben wir teilweise hohe Einnahme-Ausfälle.
Außerdem haben Kosten- und Leistungs-Träger
ihre Abrechnungs-Bedingungen verändert.
Es gibt jetzt andere Bedingungen für Abtretungs-Erklärungen.
Diese neue Bedingungen wären nur mit viel Aufwand und Kosten zu erfüllen.
Darum gibt es KEINE Abtretungs-Erklärungen mehr.
Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen von Ihnen bezahlt werden.

Was bedeutet das für Sie?
Sie müssen nicht in Vorkasse gehen!
Nach Durchführung der Angebote bekommen Sie die Rechnung.
Diese müssen Sie bei Ihrer Pflege-Kasse einreichen
und sagen, dass das Geld auf IHR Konto gezahlt werden soll.
Normalerweise ist das Geld nach wenigen Tagen auf Ihrem Konto
(Anspruch auf die jeweilige Leistung vorausgesetzt).
Das Geld überweisen Sie dann auf unser Konto.

Bekommen wir nach 14 Tagen das Geld nicht von Ihnen,
bekommen Sie von uns eine Zahlungs-Erinnerung.

Haben Sie noch Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an das Team vom Bereich Reisen.

      E-Mail:      judith.hornemann@ah-assistenz.de
      Mobil:       0162 - 9097821
      Telefon:     0371 - 233 743 12
                                                                            
Kosten für Betreuung 2021

Auf Grund steigender Kosten und Ausgaben müssen sich
ALLE Teilnehmer an den Kosten für Betreuung beteiligen.

Die aktuellen Kosten-Sätze für 2021 finden Sie in der folgenden Übersicht.
Bitte die Kosten-Übersicht sehr genau durchlesen.

Alle Teilnehmenden mit Anspruch auf Leistungen der Pflege-Kasse
haben verschiedene Möglichkeiten die Kosten für Betreuung zu finanzieren:
Entlastungs-Betrag, Verhinderungs-Pflege, Umwandlung Pflege-Sach-Leistung
(nach § 45 a SGB XI) und Pflege-Geld

Übersicht - Kosten für Betreuung Tagesfahrten 2021

• Teilnehmende mit Anspruch auf Blinden-Geld / mit Pflege-Grad
   die die Leistungen der Pflege-Kasse nutzen können

                                                        Stundensatz: 18,00 Euro

• Teilnehmende mit Pflege-Grad
   die die Leistungen der Pflege-Kasse NICHT nutzen können

                                                        Tagessatz: 40,00 Euro

• Teilnehmende ohne Pflege-Grad

                                                        Tagessatz: 20,00 Euro

                                                                                
Wie melde ich mich für eine Tagesfahrt an?
Für die Anmeldung das beiliegende Anmelde-Formular nutzen!

1. Anmelde-Formular vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.

2. Der gesetzliche Betreuer unterschreibt das Anmelde-Formular.
    Damit akzeptieren Sie die Reise-Bedingungen (ARB).

3. Anmeldung an die Ambulanten Hilfen + Assistenz schicken.

4. Die Plätze werden ab dem 12.07.2021 vergeben.
    Wir schicken Ihnen dann eine Anmelde-Bestätigung per Post.

Wir akzeptieren Anmeldungen NICHT wenn:
    • nur teilweise ausgefüllt
    • ohne Unterschrift vom gesetzlichen Betreuer
    • per Telefon oder WhatsApp
    • mit falschen Angaben

An die schriftliche Anmeldung müssen Sie sich halten.
Wir sagen dazu auch: Die schriftliche Anmeldung ist verbindlich!

Mit der Anmeldung stimmen Sie den Reise-Bedingungen (ARB) zu.
Die Reise-Bedingungen (ARB) stehen am Ende dieser Übersicht.
Sie müssen diese sehr genau durchlesen.
Sie sind Bestandteil vom Reise-Vertrag.

Wir erheben eine Gebühr für die Anmeldung.
Die Gebühr in Höhe von 10 Euro ist Teil der Teilnahme-Gebühr.
Die Gebühr bekommen Sie beim Rücktritt von der Tagesfahrt nicht zurück.



                                                                          
Übersicht - Tagesfahrten 2021

Seite 7     Freizeitpark
            Plohn
Seite 8     Terene Hill-Museum & Floß-Party
            Lommatzsch & Talsperre Kriebstein
Seite 9     Dresden – Blaues Wunder, Verkehrs-Museum & Stand-Seil-Bahn
            Dresden
Seite 10    Queen Heaven Musik-Show
            Planetarium Jena
Seite 11    Ritteressen
            Burg Gnandstein
Seite 12    Weihnachtsfahrten
            Erzgebirge

Dieses Jahr sind die verfügbaren Plätze sehr begrenzt.
Bei kurzfristiger Absage ohne wichtigen Grund
oder unentschuldigtem Fehlen bei einer Tagesfahrt
muss die Teilnahme-Gebühr trotzdem vollständig bezahlt werden.
Die Teilnehmenden werden von allen weiteren Fahrten ausgeschlossen,
da dieses Verhalten unsolidarisch gegenüber allen Beteiligten ist,
die keinen Platz für diese Tagesfahrt bekommen haben,
jedoch gern an der Fahrt teilgenommen hätten.

                                                                         
Freizeit-Park
Plohn

Datum:                     Sonntag, 29.08.2021
Plätze:                    40 Personen
Teilnahmegebühr:           37 Euro
Taschengeld:               15 Euro – für Mittagsimbiss & Getränke

Taucht auch dieses Jahr wieder ein…
in eine Welt voller Abenteuer!
Im August fahren wir in den Freizeit-Park Plohn.

Es gibt 8 Themenwelten mit über 80 Attraktionen.
Auf alle Action-Fans warten 6 Achterbahnen
und eine Wildwasserbahn.
Weitere schöne Attraktionen gibt es im Märchen-Wald,
der Western-Stadt und den anderen Themen-Welten.

Wir teilen uns in kleine Gruppen auf.
Jeder bringt bitte genügend Taschengeld
für einen Mittagsimbiss und Getränke mit!

Diese Tages-Fahrt ist bedingt für Rolli-Fahrer geeignet.
Die Attraktionen sind nicht barrierefrei.

                                                                    
Terence Hill – Museum & Grill-Fest auf dem Party-Floß
Lommatzsch & Talsperre Kriebstein

• Datum:                  Samstag, 18.09.2021
• Plätze:                 40 Personen
• Teilnahmegebühr:        55 Euro
• Taschengeld:            10 - 15 Euro

Eigentlich auch schon für letztes Jahr geplant…
Im September fahren wir zuerst nach Lommatzsch.
Dort besuchen wir das Terence Hill Museum.
Im Museum und auf der großen Freifläche
gibt es viel über Bud Spencer und Terence Hill zu erfahren
und Spannendes aus den Filmen zu sehen.

Danach fahren wir weiter zur Talsperre Kriebstein.
Dort haben wir zwei große Party-Flöße gemietet.
Alle an Bord – der Grill-Spaß kann starten!
Uns erwarten gedeckte Tische und ein großer Holzkohlegrill.
Während der 2-stündigen Tour grillen wir selbst
und treiben gemütlich übers Wasser.

Jeder kann seine Lieblings-Musik mitbringen.
Dann können wir einige schöne Lieder davon hören.

Diese Tages-Fahrt ist nur bedingt für Rolli-Fahrer geeignet.
Im Museum sind Stufen zu überwinden.



                                                               
Verkehrs-Museum, Brücke BLAUES WUNDER und Stand-Seil-Bahn
Dresden

Datum:                    Samstag, 16.10.2021

Plätze:                   35 Personen

Teilnahmegebühr:          50 Euro

Taschengeld:              15 Euro

Fahrrad, Motorrad, Auto, Eisenbahn, Schiff und Flugzeug
sind für uns ganz normale Verkehrs-Mittel.
Doch wann wurde eigentlich das 1. Fahrrad gebaut?
Wer hat das 1. Auto entwickelt?
Was macht die Eisenbahn so einzigartig?
Bei einem erlebnisreichen Rundgang gehen wir diesen Fragen auf den Grund.
Im Museum gibt es viele große und kleine Ausstellungs-Stücke zu sehen.
Wir können uns z.B. Eisenbahnen von innen anschauen.
Und viele andere Sachen ausprobieren.

Nachmittags möchten wir zur berühmten Brücke BLAUES WUNDER fahren.
Wir spazieren über die Elbe zum Körnerplatz.
Wer möchte, kann gemeinsam mit uns
mit der Stand-Seil-Bahn hoch auf den Weißen Hirsch fahren.
Dort haben wir einen super Blick über die Elbe und Dresden.

Die Tages-Fahrt ist für Rolli-Fahrer geeignet, die einige Stufen überwinden
können.
Musik-Show QUEENS HEAVEN im Zeiss Planetarium
Jena

Datum:                     Samstag, 23.10.2021
Plätze:                    30 Personen
Teilnahmegebühr:           60 Euro
Taschengeld:               15 Euro

Nachdem uns das Corona-Virus 2020 ausgebremst hat,
sagen wir dieses Jahr: THE SHOW MUST GO ON!
Im Planetarium Jena feiern wir die Wieder-Auferstehung
der „Könige des Rock“.
Wir erleben die Band QUEEN bei einer schönen Lasershow.

Die unglaubliche Ausstrahlung der Band,
ihre schönen Texte
und die gewaltige Kraft ihrer Konzerte.
All das spiegelt die schöne Musik-Show wider.

An der großen Kuppel erleben wir eine tolle Show mit viel Musik.
Es werden viele bekannte Bilder und Videos der Band gezeigt.
Wir hören die größten Hits, wie:
We Will Rock You,
Who Wants To Live Forever
oder We Are The Champions.

Wenn möglich, schauen wir vor der Show
bei einer Führung hinter die Kulissen vom Planetarium.
Nach der Musik-Show ist ein schönes Abendessen geplant.

Die Tages-Fahrt ist für Rolli-Fahrer geeignet.
Ritteressen
Burg Gnandstein

Datum:                     Samstag, 06.11.2021
Plätze:                    42 Personen
Teilnahmegebühr:           60 Euro
Taschengeld:               10 Euro

Im November findet unser Ritteressen auf Burg Gnandstein statt.
16 Uhr erwartet uns der Burgvoigt am Burg-Tor.
Nach der Erklärung der Tisch-Regeln
gibt es eine mittelalterliche Tafelei.
Die Knappen und Mägde bringen uns leckere Speisen
von Spanferkel, Ente, Huhn.
Dazu gibt es Salate, Beilagen, Suppe und ein Dessert.
Während des Ritteressens gibt es ein schönes Programm
mit Fackeln, Spaß und Gaukelei.
Wir werden uns wie Ritter im Mittelalter fühlen!
Wir freuen uns auf einen schönen Nachmittag mit viel Spaß und Gelächter!

Bei der Anmeldung bitte ankreuzen,
ob alkoholische Getränke bestellt werden dürfen!
Bitte beachtet, dass auf der Burg viele Stufen zu überwinden sind
und das Kopfstein-Pflaster uneben ist.

Das Ritteressen ist NICHT für Rolli-Fahrer geeignet.
Weihnachtsfahrten

Erzgebirge

Datum:                      Samstag, 27.11. & 04.12.2021
Teilnehmer:                 42 Personen
Teilnahmegebühr:            62 Euro
Taschengeld:                15 Euro

In der Advents-Zeit haben wir wieder
2 Weihnachtsfahrten ins Erzgebirge geplant.
Bitte entscheidet euch für einen Termin!

Uns erwartet ein leckeres Mittagessen
ein kleines handwerkliches Programm
eine gemütliche Kaffee-Runde
und ein schönes Advents-Programm
mit Musik zum Schunkeln und Mitsingen.

Wohin die Fahrt genau geht,
wird noch nicht verraten.

Zum Abschluss machen wir
eine Lichterfahrt durch das Erzgebirge.

Lasst euch überraschen!

Die Tages-Fahrt ist für Rolli-Fahrer geeignet.

Vorvertragliche Unterrichtung und Information
Da wir gemäß § 651a BGB Pauschalreisen anbieten, treten wir als Reiseveranstalter in Erscheinung. Entsprechend
sind wir gemäß § 651d BGB verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe
des Artikels 250 §§ 1 bis 3 EGBGB vorvertraglich zu informieren.

Anlage 11 (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1 EGBGB) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer
Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Anlage 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert.

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne
der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Ambulante
Hilfen + Assistenz Lebenshilfe e.V. trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der
gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen Ambulante Hilfen + Assistenz Lebenshilfe e.V. über die gesetzlich vorgeschriebene
Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur
Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
• Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des
    Pauschalreisevertrags.
• Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag
    inbegriffenen Reiseleistungen.
• Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
    dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
• Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
    zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.
• Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)
    sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage
    vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der
    Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung
    vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich
    verringern.
• Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle
    Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des
    Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die
    Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung
    und unter Umständen auf eine Entschädigung.
• Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung
    einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende
    Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
• Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und
    vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
• Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß
    durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten
    anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der
    Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung"), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag
    erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
    Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
• Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht
    oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
• Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
• Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden
    Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des
    Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so
    wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Ambulante Hilfen + Assistenz Lebenshilfe e.V. hat eine
    Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherungs AG Wiesbaden, Tel: +49 611 533 5859, Mail:
    ruv@ruv.de abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige
    Behörde (Bundesamt für Justiz – zentrale Kontaktstelle der Pauschalreiserichtlinie) kontaktieren, wenn ihnen
    Leistungen aufgrund der Insolvenz von Ambulante Hilfen + Assistenz Lebenshilfe e.V. verweigert werden.
• Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
    www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

                                                                                                                     
Allgemeine Reise-Bedingungen (ARB)
  Ambulante Hilfen + Assistenz Lebenshilfe e.V.
  Soweit wirksam vereinbart, sind die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) Inhalt des zwischen dem
  Kunden (gesetzlicher Betreuer bzw. angemeldeter Teilnehmer) und den Reiseveranstalter Ambulanten Hilfen +
  Assistenz Lebenshilfe e.V. (im Weiteren Ambulante Hilfen + Assistenz genannt) geschlossenen
  Pauschalreisevertrages. Die ARB sind Ergänzungen zu den gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der
  Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist der Kunde Vertragspartner
  des Reiseveranstalters. Es ist dabei unerheblich, ob der Kunde die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er
  den Vertrag für einen anderen Teilnehmer schließt.
  § 1 Abschluss des Pauschalreisevertrages
(1) Die Reiseausschreibung der Ambulanten Hilfen + Assistenz (Broschüre, Website, individuelles Angebot, sonstiges
     Medium der Ambulanten Hilfen + Assistenz) ist Grundlage des Angebotes, nebst ergänzenden Informationen der
     Ambulanten Hilfen + Assistenz bezüglich der jeweiligen Reisen, soweit diese dem Kunden bei Anmeldung
     vorliegen.
     Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Kunde den Ambulanten Hilfen + Assistenz den Abschluss eines
     Reisevertrages für die angegebenen Teilnehmer verbindlich an. Die Anmeldung zur Teilnahme wird ausschließlich
     schriftlich auf beiliegendem Anmeldeformular von der in den Ausschreibungen angegebenen Stelle
     entgegengenommen. Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten
     Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern
     er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärungen übernommen
     hat.
(2) Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) der Ambulanten Hilfen + Assistenz
     zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden die Ambulanten Hilfen + Assistenz dem Kunden
     eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger aushändigen. Erfolgt der Vertragsschluss bei
     gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit, hat der Kunde einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform.
     Gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
(3) Gibt es in der Reisebestätigung inhaltliche Abweichungen gegenüber der Reiseanmeldung, so gilt die
     Reisebestätigung als neues Angebot, an das die Ambulanten Hilfen + Assistenz für 10 Tage gebunden sind. Der
     Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern die Ambulanten Hilfen + Assistenz auf
     die Änderung hingewiesen haben und diesbezüglich die vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt haben und
     der Kunde innerhalb der Bindungsfrist der Ambulanten Hilfen + Assistenz die Annahme ausdrücklich oder
     schlüssig durch Überweisung der Anzahlung bzw. Zahlung des Reisepreises erklärt.
(4) Gemäß §§ 312 Abs.7, 312g Abs.2 Satz 1 Nr.9 BGB können Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz
     (telefonisch, per Mail) nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der
     Pauschalreisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
     Verhandlungen, auf denen der Vertrag beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers (Kunde)
     geführt worden.
  § 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
     nach § 651r Abs.4 Satz 1 BGB, Art.252 EGBGB erfolgen. Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20%
     des Reisepreises gefordert, sofern ein Sicherungsschein ausgehändigt wird.
(2) Die Zahlung des Restbetrages darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651r Abs.4 Satz 1
     BGB, Art.252 EGBGB erfolgen. Sie wird 8 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in § 9c
     genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651r Abs.4
     Satz 1 BGB, Art.252 EGBGB übergeben wird. Ist eine Absage gemäß § 9c noch möglich, dann ist der Restbetrag
     erst zu dem Zeitpunkt fällig, an dem die Reise nicht mehr von den Ambulanten Hilfen + Assistenz abgesagt
     werden kann.
(3) Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
     500 Euro nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
(4) Bei Buchungen kurz vor Reiseantritt, d.h. Buchungen, bei denen der gesamte Reisepreis bereits fällig ist und die
     Ambulanten Hilfen + Assistenz die Reise nicht mehr gemäß § 651h Abs.4 Nr.1 absagen können, ist der gesamte
     Reisepreis sofort nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu bezahlen.
(5) Die Ambulanten Hilfen + Assistenz erheben eine Anmeldegebühr von 60 Euro für Reisen und 20 Euro für
     Tagesfahrten. Die Anmeldegebühr wird auf den Reisepreis angerechnet. Im Fall eines Rücktritts durch den
     Kunden aus in § 6 genannten Gründen wird diese Gebühr nicht erstattet bzw. den Kunden dennoch in Rechnung
     gestellt.
  § 3 Leistungen
(1) Die Reisen der Ambulanten Hilfen + Assistenz orientieren sich inhaltlich und organisatorisch an den Bedürfnissen
     von Menschen aller Altersgruppen mit vorwiegend geistigen Behinderungen.
(2) Ausschließlich der Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Reise gültigen
     Reiseübersicht (Broschüre, Website, individuelles Angebot, sonstiges Medium der Ambulanten Hilfen + Assistenz)
     bildet die Grundlage für die Leistungsverpflichtung der Ambulanten Hilfen + Assistenz. Dies erfolgt unter
     Maßgabe aller enthaltenen Hinweise, Informationen und Erläuterungen, sowie aller relevanten vorvertraglichen
     Informationen gemäß Art.250 § 3 EGBGB. Die Ambulanten Hilfen + Assistenz sind für die ordnungsgemäße
     Erbringung der Vertragsleistungen verantwortlich und nach § 651c BGB zum Beistand verpflichtet, wenn sich der
     Teilnehmende in Schwierigkeiten befindet.

                                                                                                                        
(3) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Transferunternehmen, Hotels, usw.) sind von den Ambulanten Hilfen +
     Assistenz nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die
     über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder die vorvertraglichen Informationen gemäß Art.250 §
     3 EGBGB der Ambulanten Hilfen + Assistenz hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten
     Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
  § 4 Kosten für Betreuung, Assistenz und Pflege
(1) Um eine angemessene Betreuung, Assistenz und Pflege zu gewährleisten, stellen die Ambulanten Hilfen +
     Assistenz allen Teilnehmenden Kosten für Betreuung in Rechnung. Berechnungsgrundlage ist die entsprechende
     Kostenübersicht in der für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseübersicht (Broschüre, Website, individuelles
     Angebot, sonstiges Medium der Ambulanten Hilfen + Assistenz).
(2) Grundsätzlich wird allen Teilnehmenden der Kostensatz für >>Teilnehmende mit Pflegegrad und Anspruch auf
     Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag
statt seiner, ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
  § 7 Umbuchung durch den Kunden vor Reisebeginn
(1) Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf eine Änderung (Umbuchung) hinsichtlich Reisetermin, Reiseziel, Ort des
     Reiseantritts, Unterkunft oder Beförderungsart besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn eine
     Umbuchung auf Grund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen nach Art.250 § 3 EGBGB
     erforderlich ist, eine solche Umbuchung ist für den Kunden kostenfrei.
(2) Wenn die Ambulanten Hilfen + Assistenz auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung nach Punkt 1 vornehmen,
     fällt eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 Euro je Vorgang an. Dies ist zusätzlich zu einem eventuell neuen
     Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Kunden zu bezahlen. Über einen neuen Reisepreis auf Grund der
     Umbuchung wird der Kunde vor der Umbuchung informiert.
(3) Umbuchungswünsche können nur durchgeführt werden, falls dies möglich ist. Falls die Ersatzansprüche der
     Ambulanten Hilfen + Assistenz beim Umbuchungswunsch auf Grund der Stornierung der ursprünglich gebuchten
     Reise höher sind, als die Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 Euro, so sind diese Zusatzkosten auch vom Kunden
     zu bezahlen.
  § 8 Nicht in Anspruch genommene Leistung
    Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die von den Ambulanten Hilfen + Assistenz ordnungsgemäß
     angeboten werden, aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch
     auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Ambulanten Hilfen + Assistenz bemühen sich bei den
     Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
     unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
     entgegenstehen.
  § 9 Rücktritt und Kündigung durch die Ambulanten Hilfen + Assistenz
     Die Ambulanten Hilfen + Assistenz können in folgenden Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten
     oder nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen:
a) Sofern der Kunde die Anzahlung oder Restzahlung trotz übermittelten Sicherungsschein nicht zum jeweiligen
     Fälligkeitstag leistet. Nach Mahnung mit Fristsetzung können die Ambulanten Hilfen + Assistenz vom Reisevertrag
     zurücktreten und dem Kunden die unter § 6 geregelten Stornierungskosten in Rechnung stellen.
b) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch die
     Ambulanten Hilfen + Assistenz, in der er zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens aufgefordert wurde,
     weiterhin nachhaltig stört. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sich auf andere Weise, ungeachtet einer Abmahnung,
     weiterhin in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die Fortsetzung der Reise für die Ambulanten
     Hilfen + Assistenz nicht mehr zumutbar ist und eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt
     nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten auf Grund einer Verletzung von vorvertraglichen
     Informationspflichten entstanden ist. Kündigen die Ambulanten Hilfen + Assistenz, so behalten sie den Anspruch
     auf den Reisepreis; sie müssen sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
     anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung
     erlangen, einschließlich der ihnen von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge
c) Gemäß § 651h Abs.4 Nr.1 kann der Reiseveranstalter bei Nichterreichen einer Mindesteilnehmerzahl fristgerecht
     vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reisebeschreibung bzw. bei der vorvertraglichen Unterrichtung auf
     eine Mindesteilnehmerzahl hingewiesen hat. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
     Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht werden wird, haben die Ambulanten Hilfen + Assistenz den Kunden davon
     unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält
     den eingezahlten Reisepreis unverzüglich bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt zurück.
d) Gemäß § 651h Abs.4 Nr.2 kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund
     unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall haben
     die Ambulanten Hilfen + Assistenz den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis unter Nennung des
     Rücktrittsgrundes dem Kunden gegenüber zu erklären. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
     unverzüglich bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt zurück.
  § 10 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
     oder beeinträchtigt, so können sowohl die Ambulanten Hilfen + Assistenz, als auch der Kunde den Vertrag
     kündigen. Im Falle der Kündigung des Vertrages, können die Ambulanten Hilfen + Assistenz für die bereits
     erbrachten Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Ambulanten Hilfen + Assistenz sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
     der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die
     Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden
     zur Last.
  § 11 Beschränkung der Haftung, Haftungsausschluss
(1) Gemäß § 651p BGB ist die vertragliche Haftung der Ambulanten Hilfen + Assistenz für Schäden, die nicht aus der
     Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
     soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte
     oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
     Reiseveranstalter nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht
     werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so können sich auch die Ambulanten
     Hilfen + Assistenz gegenüber dem Kunden darauf berufen.
(2) Die Ambulanten Hilfen + Assistenz haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im
     Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie zum Beispiel Ausflüge,

                                                                                                                           
Ausstellungen, Sportveranstaltungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungs-
     bestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als
     Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
     der Pauschalreise der Ambulanten Hilfen + Assistenz sind. Wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die
     Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- und Organisationspflichten seitens der Ambulanten Hilfen + Assistenz
     ursächlich waren, haften die Ambulanten Hilfen + Assistenz für diese Leistungen.
(3) Die Ambulanten Hilfen + Assistenz haften nicht für Leistungen, die durch den Kunden im Rahmen der
     Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von den Ambulanten Hilfen + Assistenz oder deren
     Vertreter vor Ort, sondern zum Beispiel durch das Hotel oder andere Personen bzw. Firmen in eigener
     Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
(4) Bei Einbruch und Diebstahl besteht keine Haftung. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäck- und
     Reiseunfallversicherung. Der Kunde haftet für jeden Schaden, der durch ihn sowie die von ihm mitgeführten
     Sachen verursacht werden.
  § 12 Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung
(1) Gemäß § 651i Abs.3 Nr.2, 4-7 BGB hat der Kunde Ansprüche gegenüber den Ambulanten Hilfen + Assistenz
     geltend zu machen. Es wird empfohlen diese auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
(2) Die reisevertraglichen Ansprüche des Kunden verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
     vertraglich vereinbarten Ende der Pauschalreise.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Ambulanten Hilfen + Assistenz an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind,
     ist ausgeschlossen.
(4) Die Ambulanten Hilfen + Assistenz weisen nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBS) darauf hin, dass
     die Ambulanten Hilfen + Assistenz nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
     teilnehmen und hierzu gesetzlich auch nicht verpflichtet sind. Sollte sich nach Veröffentlichung dieser ARB eine
     gesetzliche Pflicht zu Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollten die
     Ambulanten Hilfen + Assistenz freiwillig daran teilnehmen, werden die Ambulanten Hilfen + Assistenz die
     Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen
     Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art.14 Abs.1 ODR-VO unter
     ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
  § 13 Mitwirkungspflicht
(1) Reiseunterlagen
     Der Kunde ist verpflichtet, die von den Ambulanten Hilfen + Assistenz abgeforderten Unterlagen mit Angaben
     beispielsweise zur Person des Reiseteilnehmers, zu gesundheitlichen Besonderheiten, pflegerischem Aufwand
     und Verhaltensbesonderheiten fristgerecht zum angegebenen Termin bzw. spätestens bei Reiseantritt abzugeben.
     Der Kunde verpflichtet sich zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussagen seinerseits. Veränderungen zu
     den gemachten Angaben sind unaufgefordert unverzüglich bzw. spätestens bei Reisebeginn mitzuteilen. Liegen
     bei Reisebeginn keine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unterlagen vor, ist die örtliche Reiseleitung
     berechtigt die Teilnahme und Betreuung des Kunden abzulehnen. Die Unterlagen sind Bestandteil des
     Reisevertrages.
     Der Kunde hat die Ambulanten Hilfen + Assistenz zu informieren, wenn er erforderliche Reiseunterlagen (z.B.
     Infoblatt, Anamnesebogen) nicht bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn übermittelt bekommen hat.
(2) Mängelanzeigen
     Die Ambulanten Hilfen + Assistenz sind verpflichtet, dem Kunden, die Pauschalreise frei von Mängeln zu
     erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Kunde verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich der örtlichen
     Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die
     örtliche Reiseleitung ist nicht berechtigt irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Unterlässt es der Kunde
     schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen und die Ambulanten Hilfen + Assistenz können entsprechend keine Abhilfe
     schaffen, so können Minderungsansprüche gemäß § 651 m BGB und Schadensersatzansprüche gemäß § 651 r
     BGB nicht geltend gemacht werden.
(3) Fristsetzung vor Kündigung
     Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines in § 651i BGB genannten erheblichen Reisemangels nach § 651l BGB
     kündigen, so hat der Kunde den Ambulanten Hilfen + Assistenz zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
     zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ambulanten Hilfen + Assistenz die Abhilfe verweigern oder eine
     sofortige Abhilfe notwendig ist.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
     mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
  § 14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
(1) Die Ambulanten Hilfen + Assistenz stehen dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten
     wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften im Bestimmungsland, sowie deren
     eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
     Konsulat Auskunft.
(2) Die Ambulanten Hilfen + Assistenz haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
     durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde die Ambulanten Hilfen + Assistenz mit der
     Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Ambulanten Hilfen + Assistenz die Verzögerung zu vertreten
     haben.
(3) Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell
     erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich. Nachteile,
     insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen
                                                                                                                            
zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der Ambulanten
       Hilfen + Assistenz bedingt sind.
  §   15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
      Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den Ambulanten Hilfen + Assistenz findet deutsches Recht
      Anwendung. Der Kunde kann die Ambulanten Hilfen + Assistenz am Gerichtsstand Chemnitz verklagen.
  §   16 Allgemeine Bestimmungen
      Alle Angaben entsprechen dem Stand Dezember 2020. Die Ambulanten Hilfen + Assistenz übernehmen keine
      Haftung für Druckfehler.
  §   17 Salvatorische Klausel
(1)    Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der
       übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
(2)    Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bzw. bei Bestehen von Vertragslücken, sind die Parteien
       verpflichtet, eine ergänzende Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn des Gewollten am nächsten kommt.

Datenschutzhinweise:
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von dem Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten
werden elektronisch verarbeitet und von den Ambulanten Hilfen + Assistenz und ihren Leistungsträgern (Hotels,
Beförderungsunternehmen, Fördermittelgeber, usw.) genutzt, verarbeitet und gespeichert, soweit es für die
Vertragsdurchführung unerlässlich ist.
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise können unter den
Kontaktdaten der Ambulanten Hilfen + Assistenz angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der
Daten zur Verfügung gestellt.
Während der Reisen und Veranstaltungen entstandenes Bild- und Tonmaterial kann von den Ambulanten Hilfen +
Assistenz zu Zwecken des Marketings genutzt werden. Der Kunde tritt in diesem Rahmen sein Recht am persönlichen
Bild an die Ambulanten Hilfen + Assistenz ab. Ist der Kunde mit der Verwendung dieser Bilder nicht einverstanden,
hat er dies dem Reiseveranstalter in schriftlicher Form mitzuteilen.

Reiseversicherungen:
Die Ambulanten Hilfen + Assistenz schließen keine Reiserücktrittskostenversicherung für den Kunden ab. Wir
empfehlen generell den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der
Kosten zur Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Fernabsatzverträge:
Gemäß §§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB können Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B.
telefonisch, per E-Mail) nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag zwischen
den Ambulanten Hilfen + Assistenz und dem Kunden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Kontaktdaten:

Ambulante Hilfen + Assistenz
Lebenshilfe e.V.
Arthur-Strobel-Str. 1
09127 Chemnitz

Telefon:     0371 – 233743 12
Email:       judith.hornemann@ah-assistenz.de

                                                                                                                      
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