Team Grensoverschrijdend - Werken en Ondernemen Grenzüberschreitende Besteuerung bei - Maastricht University

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Team Grensoverschrijdend
                   Werken en
                      Ondernemen
               Grenzüberschreitende Besteuerung bei
                    Arbeitnehmersachverhalten
         Auswirkung der 30 % Regelung (NL) bei bestehender
                    Ansässigkeit in Deutschland

22.02.2018                    TEAM GWO -
Agenda
• kurze Vorstellung der Ausgangssituation
• Progressionsvorbehalt
• Höhe des Progressionsvorbehalts
• Voraussetzung für die Freistellung des Arbeitslohn in
  Deutschland nach nationalem Recht
• Freistellung nach Art 22 (1) DBA NL D
• kurzer Hinweis auf die Folgen vom Homeoffice

22.02.2018                   TEAM GWO -
Ausgangssituation

                 - Welteinkommen in DE ( § 1 Abs.1 EStG)
                 - Besteuerungsrecht NL
                   (DBA NL Art. 14 Abs.2 b)
                 - Vermeidung der Doppelbesteuerung im
                   Wohnsitzland (Ansässigkeit):
                   Freistellung mit Progressionsvorbehalt
                   (DBA NL Art. 22 Abs. 1 a)
                 - Rückfallklausel beachten (§ 50d Abs.8 EStG)
22.02.2018           TEAM GWO -
Freistellung mit Progressionsvorbehalt
             Höhe des Progressionsvorbehalts
      Grundsatz:

      Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht
      ermittelt.

      Liegt ein Fall der 30% Regelung vor, sind

      • 100% des Lohnes (nicht 70%) dem
        Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

      • Das gleiche gilt für andere Lohnbestandteile

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22.02.2018
Freistellung mit Progressionsvorbehalt
             Höhe des Progressionsvorbehalts
      Grundsatz:

      Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht
      ermittelt.

      Es können Kosten (Werbungskosten) mindernd geltend
      gemacht werden.
      (z.B. Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Umzugskosten,
      Kosten der doppelten Haushaltsführung)

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22.02.2018
Nachweis der Versteuerung
    § 50 d (8) EStG – Besteuerungsvorbehalt nach nationalem
                              Recht
      § 50d - Besonderheiten im Fall von
      Doppelbesteuerungsabkommen …
      (8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger
      Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von
      der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die
      Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit
      der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das
      Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass
      die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.
      …

      Nachweis in der Regel durch
      Steuerbescheid mit Zahlungsnachweis oder
      ausländische Gehaltsabrechnungen (BMF vom 12.11.2014 TZ 39)

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22.02.2018
Vermeidung der Doppelbesteuerung
        Freistellungsmethode Artikel 22 (1) a) DBA NL D
      Artikel 22                                   Artikel 22
      Vermeidung der Doppelbesteuerung             Vermijden van dubbele belasting

      (1) Bei einer in der Bundesrepublik          (1) In het geval van een inwoner van
      Deutschland ansässigen                       de Bondsrepubliek Duitsland
      Person wird die Steuer wie folgt             wordt de belasting als volgt
      festgesetzt:                                 vastgesteld:
      a) Von der Bemessungsgrundlage der           a) Van de belastinggrondslag voor de
      deutschen Steuer werden                      Duitse belasting wordt
      die Einkünfte aus den Niederlanden           vrijgesteld elk bestanddeel van het
      ausgenommen, die nach diesem                 inkomen dat afkomstig is uit
      Abkommen tatsächlich in den                  Nederland dat, volgens dit Verdrag,
      Niederlanden                                 werkelijk wordt belast
      besteuert werden und nicht unter             in Nederland en niet wordt behandeld
      Buchstabe b fallen.                          in onderdeel b.
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22.02.2018
Vermeidung der Doppelbesteuerung
        Freistellungsmethode Artikel 22 (1) a) DBA NL D
     BMF Schreiben vom 20.06.2013 zur Anwendung von Subject to tax
     (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internati
     onales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2013-07-20-rueckfallklauseln.html

     2.3 Besteuerung im Sinne der Subject-to-tax-Klausel

     a) Eine Besteuerung in dem Vertragsstaat, dem das Besteuerungsrecht
        nach dem DBA zugewiesen ist, liegt vor, soweit die Einkünfte in die
        steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
     Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine Besteuerung infolge
     - von Freibeträgen, .... unterbleibt

     b) Eine Nichtbesteuerung liegt hingegen vor, soweit der Staat, dem das
     Besteuerungsrecht nach dem DBA zugewiesen ist,
     - nach nationalem Recht Einkünfte nicht besteuern kann, insbesondere
     weil diese nicht steuerbar bzw. sachlich steuerbefreit sind oder der
     Steuerpflichtige persönlich steuerbefreit ist, …
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22.02.2018
Vermeidung der Doppelbesteuerung
        Freistellungsmethode Artikel 22 (1) a) DBA NL D

                     „30% Regelung“ NL
     • Freibetrag oder eine sachliche Nichtbesteuerung ?
     • Ist der Lohn/Einkünfte als solcher in der Weise
       aufteilbar ?

     keine ‚Atomisierung‘ der Einkünfte
     Vgl.BFH Urteil vom 19.12.2013 und 20.05.2015

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22.02.2018
Einkünfte aus unselbständiger–Arbeit
          Besteuerungsrecht
             Artikel 14
           Artikel   14 DBA
                        DBA NL-D
                             D NL

Grundsatz:

Die Besteuerung erfolgt im Wohnsitzland
(Ansässigkeitsstaat),
es sei denn die Tätigkeit wird
im anderen Land ausgeübt.

                          TEAM GWO -
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
                Artikel 14 (2) DBA NL-D
Dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers steht das
ausschließliche Besteuerungsrecht (…) zu,
wenn,
 der Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat
  (weniger) 183 Tage

                                     und
 der Lohn bezahlt wird durch oder im Namen eines Arbeitgebers, der nicht im
  Tätigkeitsland ansässig ist

                                     und
 der Lohn nicht durch eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsland
  bezahlt wird
                                     TEAM GWO -
Beispiel (Artikel 14 Abs. 2b DBA NL nicht erfüllt;
   daher Artikel 14 Abs. 1 DBA NL)
   Besteuerungsrecht - Homeoffice

Arbeitgeber -
werkgever

tätig an 200 Tagen       tätig an 20 Tagen   Besteuerungsrecht D
in NL besteuert                              Freistellung i.H.v. ( 200/220
(200/220)                                    vom Lohn mit Progression)
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Zusammenfassung

• Die Zuweisung des Besteuerungsrechts richtet sich nach dem
  gültigen DBA
• Wenn und soweit die Tätigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers
  ausgeübt wird, stellt Deutschland diese Einkünfte zur
  Vermeidung der Doppelbesteuerung mit
  Progressionsvorbehalt frei (Art 22 (1) a) DBA D NL)
• Die Einkünfte werden nach deutschen Recht ermittelt
• Nachweis der Besteuerung (§ 50d (8) EStG erforderlich

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Weitergehende Informationen/ BMF Schreiben

   • Reiskostenrecht (BMF Schreiben vom 24.10.2014)
   • Verpflegungs- Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen 2017
     (BMF Schreiben vom 14.12.2016)
   • Verpflegungs- Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen 2018
     (BMF Schreiben vom 08.11.2017)

   • BMF Schreiben zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte nach §
     50d EStG vom 21.07.2005
   • Schreiben zur Anwendung von Subject to tax, Rmittance base und
     Switch over Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen
     (BMF vom 20.06.2013)

   •   Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
       (BMF vom 12.11.2014)

                                         TEAM GWO -
22.02.2018
Weitere allgemeine Informationen

 Steuererklärungspflicht
   (u.a. immer, wenn neben NL Lohn auch noch inländische (in Deutschland steuerpflichtige) Lohneinkünfte vorliegen
   (§ 46 (2) Nr. 1 i.V.m § 32b (1) Nr. 3 Einkommensteuergesetz)

 Vermeidung von Nachzahlungen (Antrag auf Festsetzung von
  Einkommensteuervorauszahlungen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt)
  www.bzst.de (Finanzamtfinder)
  www.finanzamt.bayern.de (google Suche: „Progressionsvorbehaltsrechner“)
 bei Verheirateten:
  Steuerklassenwahl (FAQ www.finanzverwaltung.nrw.de (Steuerklassen)
  Veranlagungsart (www.nettolohn.de (Veranlagung))
   (Steuerklasse III möglich, sinnvoll ? – führt regelmäßig zu Nachzahlungen, insbesondere wenn der NL Lohn des Partners höher ist; allgemeine
   Infos: siehe Broschüre zur Steuerklassenwahl)

 Steuererklärung einreichen: grds. bis 31.05. des Folgejahres, wenn eine
  Abgabeverpflichtung besteht; ansonsten innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf
  des Steuerjahres
  Abgabe: elektronisch; dann Frist bis 31.07.,
  Steuerberater: 31.12., des Folgejahres
  www.elster.de

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Rufnummern:

Deutschland:        0800 - 101 13 52
Belgien             0800 - 902 20
Niederlande         0800 - 024 12 12

Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
         Hartelijk dank voor uw aandacht

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