Team Grensoverschrijdend - Werken en Ondernemen Grenzüberschreitende Besteuerung bei - Maastricht University
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Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen Grenzüberschreitende Besteuerung bei Arbeitnehmersachverhalten Auswirkung der 30 % Regelung (NL) bei bestehender Ansässigkeit in Deutschland 22.02.2018 TEAM GWO -
Agenda • kurze Vorstellung der Ausgangssituation • Progressionsvorbehalt • Höhe des Progressionsvorbehalts • Voraussetzung für die Freistellung des Arbeitslohn in Deutschland nach nationalem Recht • Freistellung nach Art 22 (1) DBA NL D • kurzer Hinweis auf die Folgen vom Homeoffice 22.02.2018 TEAM GWO -
Ausgangssituation - Welteinkommen in DE ( § 1 Abs.1 EStG) - Besteuerungsrecht NL (DBA NL Art. 14 Abs.2 b) - Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzland (Ansässigkeit): Freistellung mit Progressionsvorbehalt (DBA NL Art. 22 Abs. 1 a) - Rückfallklausel beachten (§ 50d Abs.8 EStG) 22.02.2018 TEAM GWO -
Freistellung mit Progressionsvorbehalt Höhe des Progressionsvorbehalts Grundsatz: Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt. Liegt ein Fall der 30% Regelung vor, sind • 100% des Lohnes (nicht 70%) dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. • Das gleiche gilt für andere Lohnbestandteile TEAM GWO - 22.02.2018
Freistellung mit Progressionsvorbehalt Höhe des Progressionsvorbehalts Grundsatz: Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt. Es können Kosten (Werbungskosten) mindernd geltend gemacht werden. (z.B. Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Umzugskosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung) TEAM GWO - 22.02.2018
Nachweis der Versteuerung § 50 d (8) EStG – Besteuerungsvorbehalt nach nationalem Recht § 50d - Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen … (8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. … Nachweis in der Regel durch Steuerbescheid mit Zahlungsnachweis oder ausländische Gehaltsabrechnungen (BMF vom 12.11.2014 TZ 39) TEAM GWO - 22.02.2018
Vermeidung der Doppelbesteuerung Freistellungsmethode Artikel 22 (1) a) DBA NL D Artikel 22 Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung Vermijden van dubbele belasting (1) Bei einer in der Bundesrepublik (1) In het geval van een inwoner van Deutschland ansässigen de Bondsrepubliek Duitsland Person wird die Steuer wie folgt wordt de belasting als volgt festgesetzt: vastgesteld: a) Von der Bemessungsgrundlage der a) Van de belastinggrondslag voor de deutschen Steuer werden Duitse belasting wordt die Einkünfte aus den Niederlanden vrijgesteld elk bestanddeel van het ausgenommen, die nach diesem inkomen dat afkomstig is uit Abkommen tatsächlich in den Nederland dat, volgens dit Verdrag, Niederlanden werkelijk wordt belast besteuert werden und nicht unter in Nederland en niet wordt behandeld Buchstabe b fallen. in onderdeel b. TEAM GWO - 22.02.2018
Vermeidung der Doppelbesteuerung Freistellungsmethode Artikel 22 (1) a) DBA NL D BMF Schreiben vom 20.06.2013 zur Anwendung von Subject to tax (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internati onales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2013-07-20-rueckfallklauseln.html 2.3 Besteuerung im Sinne der Subject-to-tax-Klausel a) Eine Besteuerung in dem Vertragsstaat, dem das Besteuerungsrecht nach dem DBA zugewiesen ist, liegt vor, soweit die Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine Besteuerung infolge - von Freibeträgen, .... unterbleibt b) Eine Nichtbesteuerung liegt hingegen vor, soweit der Staat, dem das Besteuerungsrecht nach dem DBA zugewiesen ist, - nach nationalem Recht Einkünfte nicht besteuern kann, insbesondere weil diese nicht steuerbar bzw. sachlich steuerbefreit sind oder der Steuerpflichtige persönlich steuerbefreit ist, … TEAM GWO - 22.02.2018
Vermeidung der Doppelbesteuerung Freistellungsmethode Artikel 22 (1) a) DBA NL D „30% Regelung“ NL • Freibetrag oder eine sachliche Nichtbesteuerung ? • Ist der Lohn/Einkünfte als solcher in der Weise aufteilbar ? keine ‚Atomisierung‘ der Einkünfte Vgl.BFH Urteil vom 19.12.2013 und 20.05.2015 TEAM GWO - 22.02.2018
Einkünfte aus unselbständiger–Arbeit Besteuerungsrecht Artikel 14 Artikel 14 DBA DBA NL-D D NL Grundsatz: Die Besteuerung erfolgt im Wohnsitzland (Ansässigkeitsstaat), es sei denn die Tätigkeit wird im anderen Land ausgeübt. TEAM GWO -
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Artikel 14 (2) DBA NL-D Dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers steht das ausschließliche Besteuerungsrecht (…) zu, wenn, der Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat (weniger) 183 Tage und der Lohn bezahlt wird durch oder im Namen eines Arbeitgebers, der nicht im Tätigkeitsland ansässig ist und der Lohn nicht durch eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsland bezahlt wird TEAM GWO -
Beispiel (Artikel 14 Abs. 2b DBA NL nicht erfüllt; daher Artikel 14 Abs. 1 DBA NL) Besteuerungsrecht - Homeoffice Arbeitgeber - werkgever tätig an 200 Tagen tätig an 20 Tagen Besteuerungsrecht D in NL besteuert Freistellung i.H.v. ( 200/220 (200/220) vom Lohn mit Progression) 22.02.2018 TEAM GWO -
Zusammenfassung • Die Zuweisung des Besteuerungsrechts richtet sich nach dem gültigen DBA • Wenn und soweit die Tätigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers ausgeübt wird, stellt Deutschland diese Einkünfte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Progressionsvorbehalt frei (Art 22 (1) a) DBA D NL) • Die Einkünfte werden nach deutschen Recht ermittelt • Nachweis der Besteuerung (§ 50d (8) EStG erforderlich 22.02.2018 TEAM GWO -
Weitergehende Informationen/ BMF Schreiben • Reiskostenrecht (BMF Schreiben vom 24.10.2014) • Verpflegungs- Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen 2017 (BMF Schreiben vom 14.12.2016) • Verpflegungs- Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen 2018 (BMF Schreiben vom 08.11.2017) • BMF Schreiben zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte nach § 50d EStG vom 21.07.2005 • Schreiben zur Anwendung von Subject to tax, Rmittance base und Switch over Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen (BMF vom 20.06.2013) • Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (BMF vom 12.11.2014) TEAM GWO - 22.02.2018
Weitere allgemeine Informationen Steuererklärungspflicht (u.a. immer, wenn neben NL Lohn auch noch inländische (in Deutschland steuerpflichtige) Lohneinkünfte vorliegen (§ 46 (2) Nr. 1 i.V.m § 32b (1) Nr. 3 Einkommensteuergesetz) Vermeidung von Nachzahlungen (Antrag auf Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt) www.bzst.de (Finanzamtfinder) www.finanzamt.bayern.de (google Suche: „Progressionsvorbehaltsrechner“) bei Verheirateten: Steuerklassenwahl (FAQ www.finanzverwaltung.nrw.de (Steuerklassen) Veranlagungsart (www.nettolohn.de (Veranlagung)) (Steuerklasse III möglich, sinnvoll ? – führt regelmäßig zu Nachzahlungen, insbesondere wenn der NL Lohn des Partners höher ist; allgemeine Infos: siehe Broschüre zur Steuerklassenwahl) Steuererklärung einreichen: grds. bis 31.05. des Folgejahres, wenn eine Abgabeverpflichtung besteht; ansonsten innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres Abgabe: elektronisch; dann Frist bis 31.07., Steuerberater: 31.12., des Folgejahres www.elster.de TEAM GWO -
Team GWO ist telefonisch erreichbar Aus jedem Land unter den kostenlosen Rufnummern: Deutschland: 0800 - 101 13 52 Belgien 0800 - 902 20 Niederlande 0800 - 024 12 12 Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Hartelijk dank voor uw aandacht 22.02.2018 TEAM GWO -
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