Internationale Steuerplanung - Hochschule Düsseldorf Sommersemester 2018 Fallübungen und Lösungen - Hochschule Düsseldorf

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Internationale Steuerplanung
Hochschule Düsseldorf
Sommersemester 2018

Fallübungen und Lösungen

Nikolaus M. Thöns
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

Internationale Steuerplanung   1
Bearbeitungshinweise

Sämtliche Antworten sind unter Angabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie Regelungen der DBA
zu formulieren.

Nutzen Sie bei der Beantwortung den jeweils aktuellen Gesetzesstand.

Soweit nicht im Sachverhalt anders angegeben, gehen Sie davon aus, dass im Ausland entrichtete Steuern vom
Einkommen und Ertrag die Voraussetzungen des § 34c EStG erfüllen.

Soweit nicht anderweitig in der Aufgabenstellung angegeben, ist auf Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und
Umsatzsteuer nicht einzugehen.

Sämtliche Anträge, welche Sie ggfs. für erforderlich halten, können gestellt werden.

Berechnungsergebnisse sind auf den nächsten vollen Euro abzurunden.

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Fall 1

Sacherhalt:

Die Eheleute F mit Wohnsitz in Münster erzielen in 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 EStG i.H.v.
€ 275.000.

Seit 2012 sind sie Besitzer einer neu errichteten Ferienwohnung, welche in einem Nicht-DBA-Staat belegen ist. Diese
haben sie für
€ 260.000 erworben. Davon entfallen auf Grund und Boden 30%. In 2017 erzielen sie Einnahmen aus der Vermietung
von insgesamt € 52.000. Im Zusammenhang mit der Ferienwohnung entstehen ihnen im Jahr 2017 folgende
Aufwendungen:

•    Handwerker € 4.750
•    Lokale Grundbesitzsteuern € 1.800
•    Lokale Einkommensteuer € 14.900

Fragestellungen:

Prüfen Sie, ob die Eheleute F ausländische Einkünfte erzielen.
Ermitteln Sie die in Deutschland festzusetzende Einkommensteuer für 2017.

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Fall 1 – Lösung (1/2)

Die Eheleute sind aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG.

Die Eheleute F erzielen ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch den im Ausland belegenen
Grundbesitz i.S.v. § 34d Nr. 7 EStG. Die ausländischen Einkünfte ermitteln sich entsprechend deutschen
Gewinnermittlungsvorschriften, hier somit gem. § 4 Abs. 3 EStG, wie folgt:

                                                      €          €

Einnahmen                                                       52.000
Handwerkerrechnungen                                            -4.750
Lokale Grundbesitzsteuern                                       -1.800
AfA gem. § 7 Abs. 4 EStG
 Anschaffungskosten                                 260.000
 dv. 30% Grund & Boden                              -78.000
 AfA-Bemessungsgrundlage                            182.000
 AfA lt. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG: 2% p.a.                        -3.640
Ausl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                  41.810

                                                                                                                  4
Fall 1 – Lösung (2/2)

Die in Deutschland festzusetzende Einkommensteuer ermittelt sich wie folgt:

                                                                                €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 EStG                      275.000
Ausländische Einkünfte i.S.v. § 34d Nr. 7 EStG                                 41.810
Summe der Einkünfte/zu versteuerndes Einkommen                                316.810

Darauf entfallende Einkommensteuer (§§ 26b i.V.m. 32a EStG)                   116.400

Anrechnung der ausl. Steuer gem. § 34c Abs. 1 EStG:

 Berechnung Anrechnungshöchstbetrag (AHB):
 Durchschnittlicher Steuersatz: 116.400 x 100/316.810 = 36,74%
 AHB: 41.810 x 36,74% = 15.361
 Somit tatsächlich anrechenbar die gezahlte Steuer                            -14.900

Festzusetzende deutsche Einkommensteuer                                       101.500

                                                                                        5
Fall 2 (1/2)

Sachverhalt:

Die M-GmbH mit Sitz in Düsseldorf unterhält in Kambodscha ein Büro zum Zwecke des Vertriebs von Maschinenteilen.
Der dortige Büroleiter trifft sich regelmäßig mit Geschäftskunden und Interessenten zu Gesprächen, in deren Rahmen
von ihm erstellte Angebote schriftlich zur Unterschrift durch den Kunden oder Interessenten vorgelegt werden. Sofern
der Kunde das Angebot unterzeichnet, kommt nach kambodschanischem Recht ein gültiger Vertrag zu Stande.

Ausweislich der für die kambodschanischen Aktivitäten erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das Kalenderjahr
2017 ergibt sich ein Gewinn von € 75.000. Bei der Erstellung sind folgende Sachverhalte berücksichtigt worden:

•    Im Betriebsvermögen des kambodschanischen Büros befinden sich Büromöbel, welche am 1. Februar 2017 zu
     einem Preis von € 15.000 angeschafft wurden. Ausweislich des Anlagenverzeichnisses werden diese über eine
     Laufzeit von 6 Jahren pro rata linear abgeschrieben.

•   Am 1. Juli 2000 (Übergang Nutzen und Lasten) wurde eine Immobilie in Phnom Penh mit Anschaffungskosten von
    insgesamt € 390.000 erworben. Der Anteil für Grund und Boden beträgt € 100.000. In dem Gebäude waren die
    Büroräume der U-GmbH untergebracht. Der Buchwert nach kambodschanischem Recht zum 30.11.2017 betrug
    € 166.459.

    Im November 2017 wurde das Gebäude zu einem Preis von € 430.000 veräußert (Übergang Nutzen und Lasten:
    30.11.2017).

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Fall 2 (2/2)

•    Gleichzeitig wurde im Juli 2017 ein neues Gebäude in Phnom Penh zu einem Kaufpreis von € 430.000 erworben.
     Übergang von Nutzen und Lasten ist der 1. Dezember 2017. Auf Grund und Boden entfallen 30% des
     Kaufpreises. Für 2017 wurde eine Abschreibung von € 1.254 aufwandswirksam gebucht.
•    In Kambodscha wurden Steuern vom Einkommen und Ertrag von € 18.750 gezahlt und als Aufwand verbucht.

In 2017 erzielte die M-GmbH in Deutschland einen endgültigen Jahresüberschuss von € 435.000. Dabei wurden
Ertragsteuern von insgesamt € 186.500 erfolgswirksam verbucht.

Fragestellungen:

1.   Stellen Sie fest, ob die M-GmbH ausländische Einkünfte erzielt und – sofern solche gegeben sind – ermitteln Sie
     diese.
2.   Ermitteln Sie die ggfs. anzurechnenden ausländischen Steuern.

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Fall 2 – Lösung (1/5)

Die M-GmbH ist aufgrund ihres Sitzes in Düsseldorf unbeschränkt steuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und erzielt
lt. § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit Kambodscha besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Somit sind ausschließlich die deutschen
steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Eine Betriebsstätte ist nach § 12 S. 1 AO gegeben, da eine feste Geschäftseinrichtung in Form des Büros in Phnom
Penh/Kambodscha besteht, die der Tätigkeit der M-GmbH dient. Auf die Vertretungsbefugnis des Büroleiters kommt es
hier nicht weiter an. Somit erzielt die M-GmbH ausländische Einkünfte nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. 34d Nr. 2 a
EStG.

Die ausländischen Einkünfte sind entsprechend deutschen Gewinnermittlungsvorschriften, hier § 5 Abs. 1 EStG, zu
ermitteln:

Büromöbel

Entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen sind Büromöbel über einen Zeitraum von 13 Jahren abzuschreiben. Es ergibt
sich folgende Gewinnkorrektur:

                                                EUR
lt. kambodschanischer Gewinnermittlung
€ 15.000 / 6 x 11/12 =                            2.291

lt. deutscher Gewinnermittlung
€ 15.000 / 13 x 11/12 =                           1.057

Gewinnerhöhung                                    1.234
                                                                                                                      8
Fall 2 – Lösung (2/5)
Veräußerungsgewinn Gebäude
                                                        EUR        EUR
lt. kambodschanischer Gewinnermittlung
Veräußerungspreis                                       430.000
Restbuchwert 30.11.2017                                -166.459
Veräußerungsgewinn                                                 263.541

lt. deutscher Gewinnermittlung
Ermittlung Restbuchwert per 1.11.2016:

Anschaffungskosten                                      390.000
abzgl. Anteil GruBo                                    -100.000
AfA-Bemessungsgrundlage                                 290.000

Ermittlung AfA seit 2001:
AfA lt. §§ 7 Abs. 4 i.V.m. 52 Abs. 15 S. 2 EStG: 4% (!)
2000: 290.000 x 4% x 6/12 =                               -5.800
2001 - 2016 = 16 x 4% p.a. = 64%                        -185.600
2017: 290.000 x 4% x 11/12 =                             -10.633
Restbuchwert Gebäude                                      87.967
zzgl. Buchwert GruBo                                     100.000
Restbuchwert per 30.11.2017                              187.967
Veräußerungspreis                                        430.000
Veräußerungsgewinn                                                 242.033

Gewinnminderung                                                    -21.508

                                                                             9
Fall 2 – Lösung (3/5)

Der Restbuchwert des neuen Gebäudes ermittelt sich wie folgt:

                                  EUR          EUR
lt. kambodschanischer Gewinnermittlung
AfA                                             1.254

lt. deutscher Gewinnermittlung
Ermittlung AfA 2017

Anschaffungskosten                430.000
abzgl. Anteil GruBo - 30%        -129.000
AfA-Bemessungsgrundlage           301.000

Ermittlung AfA 2017
AfA lt. § 7 Abs. 4 EStG: 3%
301.000 x 3% x 1/12 =                             752

Gewinnerhöhung                                    502

                                                                10
Fall 2 – Lösung (4/5)

Somit ermitteln sich die ausländischen Einkünfte der GmbH wie folgt:

                                               EUR

 lt. kambodschanischer Gewinnermittlung         75.000

 Überleitung auf dt. Gewinnermittlung:
 Büromöbel                                       1.234
 Veräußerung Gebäude                           -21.508
 Abschreibung neues Gebäude                        502
 Summe Änderungen                              -19.772

 ausländische Einkünfte nach Steuern            55.228

 Steuern E+E Kambodscha                         18.750

 ausländische Einkünfte vor Steuern             73.978

                                                                       11
Fall 2 – Lösung (5/5)

Die festzusetzende Körperschaftsteuer berechnet sich wie folgt:

                                                                  EUR

endgültiger Jahresüberschuss                                      435.000
Änderungen Ergebnis Betriebsstätte Kambodscha                     -19.772
Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S.v. § 10 KStG
 Steuern E+E                                                      186.500
Zu versteuerndes Einkommen                                        601.728

darauf entfallende Körperschaftsteuer (§ 23 KStG)                  90.259

Anrechnung der ausl. Steuer gem. § 26 KStG
 auf die ausländischen Einkünfte entfallende Steuer:
 Berechnung Anrechnungshöchstbetrag:
 88.519 x 73.978/601.728 =                               10.883
 tatsächlich anrechenbar (obwohl € 18.750 gezahlt):               -10.883

Festzusetzende Körperschaftsteuer                                  79.376

Effektive Doppelbesteuerung                                         7.867

Anm.: für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages ist das
Vorsteuerergebnis der kambodschanischen Betriebsstätte maßgebend!
                                                                            12
Fall 3 (1/2)

Sachverhalt:

B, 57 Jahre alt und ledig mit Wohnsitz in Düsseldorf betreibt einen Textilhandel in Düsseldorf in Form eines
Einzelunternehmens. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2017 erzielt er
einen nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ordnungsgemäß ermittelten Gewinn von € 234.000.

Zusätzlich zu o.a. Gewinnermittlung sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

•   B betreibt in Peru eine Betriebsstätte, in der er einen florierenden Poncho-Handel betreibt. Aus dieser
    Betriebsstätte erzielt er einen Nachsteuer-Gewinn von € 28.000. Dieser wurde um eine der deutschen
    Einkommensteuer entsprechenden Ertragsteuer von € 12.000 gemindert.

•   In Nigeria betriebt B ebenfalls den Handel mit Textilien in seiner eigenen Immobilie. Hieraus hat er einen Verlust
    nach Steuern von € 8.000 erzielt. Bei der Ermittlung dieses Verlustes wurden eine Grundsteuer von umgerechnet
    € 800 gewinnmindernd berücksichtigt.

    In 2017 hat B seine in Nigeria belegene Immobilien, welche er zutreffenderweise dem Betriebsvermögen
    zugeordnet hat, am 31. Dezember 2017 veräußert. Die Immobilie hat er in 2001 erworben. Der daraus
    resultierende Verlust beträgt – auch nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend ermittelt - € 23.000
    und wurde bei der nigerianischen Gewinnermittlung mit diesem Betrag berücksichtigt.

    Ab dem 1. Januar 2018 führt er die Geschäfte in gemieteten Geschäftsräumen fort.

Weitere Einkünfte hat B in 2017 nicht erzielt. Sonderausgaben sind i.H.v. € 8.500 angefallen.

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Fall 3 (2/2)

Fragestellung:

Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen 2017 nebst der darauf in Deutschland festzusetzenden Steuer. Prüfen
Sie dabei, ob eine Anrechnung der in Nigeria erhobenen Steuer möglich ist.

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Fall 3 – Lösung (1/2)

B ist aufgrund seines Wohnsitzes in Düsseldorf nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Er erzielt aus
seinem Textilhandel in Düsseldorf Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Weder mit Peru noch Nigeria bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, so dass ausschließlich die deutschen
steuerlichen Vorschriften zu beachten sind.
In beiden Ländern besteht eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO (In Peru lt. Sachverhalt, in Nigeria existiert mit der
Immobilie eine feste Geschäftseinrichtung, welche der Tätigkeit des Unternehmens dient, nämlich dem Textilhandel).
Aus seinen Betriebsstätten in Peru und Nigeria bezieht B somit ausländische Einkünfte i.S.v. § 34d Nr. 2a EStG.

Betriebsstätte Peru
Die ausländischen Einkünfte aus Peru sind um die in Peru erhobene Einkommensteuer gemindert worden. Somit
betragen die bei der deutschen Einkommensteuerberechnung zu berücksichtigenden Einkünfte € 40.000 (€ 28.000 +
€ 12.000 = € 40.000).
Da lt. Sachverhaltsangabe die peruanische Einkommensteuer der deutschen Einkommensteuer entspricht, ist diese
grundsätzlich anrechenbar nach § 34c Abs. 1 EStG.

Betriebsstätte Nigeria
Die ausländischen Einkünfte betragen - € 8.000. Bei der nigerianische Grundsteuer handelt es sich um eine
Objektsteuer, die voll als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG greift nicht.
Da die Immobilie dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde, ist der Verlust dem Betriebsstättenergebnis zuzuordnen.
Es ergibt sich keine Änderung.
Da mit Nigeria kein DBA besteht ist grundsätzlich § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG anwendbar. Es handelt sich um aktive
Einkünfte (Handel) i.S.v. § 2a Abs. 2 S. 1 EStG. Somit sind die Verluste bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens abzugsfähig.

                                                                                                                      15
Fall 3 – Lösung (2/2)

Somit ermittelt sich die deutsche Einkommensteuer wie folgt:

                                                        EUR       EUR

Einkünfte aus Gewerbebetrieb                                      234.000
Ausländische Einkünfte
Betriebsstätte Peru                                      40.000
Betriebsstätte Nigeria                                   -8.000    32.000
Summe der Einkünfte                                               266.000

Sonderausgaben                                                     -8.500

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen                              257.500

darauf entfallende Einkommensteuer                                 99.710

Berechnung Anrechnungshöchstbetrag (AHB):
Durchschnittlicher Steuersatz: 99.710 x 100/257.500 = 38,7%
AHB: 40.000 x 38,7% = 15.489
tatsächlich anrechenbar:                                          -12.000

Festzusetzende Einkommensteuer (§ 32a EStG)                        87.710

                                                                            16
Fall 4

Sachverhalt:

A betreibt ein Handelsunternehmen mit Landwirtschaftsmaschinen in Paderborn. Ausweislich der Gewinn- und
Verlustrechnung 2017 erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 180.000. Weiterhin sind folgende Sachverhalte zu
beachten:

In 2014 hat sich A entschlossen eine Niederlassung in Chile zu eröffnen. Hieraus hat er folgende Gewinne und Verluste
erzielt (alle Werte in Euro):
2014:          -48.000
2015:          -16.000
2016:           26.000
2017:           74.000

In 2017 hat er sich entschlossen eine weitere Niederlassung in Myanmar zu eröffnen. Hieraus ist in 2017 ein Verlust
von € 35.000 entstanden.

Steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben sind mit € 7.000 zu berücksichtigen.

Fragestellung:

Ermitteln Sie die in Deutschland festzusetzende Einkommensteuer 2017.

Internationale Steuerplanung                                                                                          17
Fall 4 – Lösung (1/2)

A ist aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG.
A erzielt aus seinem inländischen Handelsunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 EStG.
Bei seinen ausländischen Aktivitäten begründet er jeweils Betriebsstätten i.S.v. § 12 S. 2 Nr. 2 AO, da es sich in allen
Fällen lt. Sachverhalt um Zweigniederlassungen handelt, die seinem Unternehmen dienen. A erzielt somit aus diesen
Ländern Einkünfte i.S.v. § 34d Nr. 2a EStG.

Chile
Betreffend den Einkünften aus Chile ist § 2a EStG anwendbar, da es sich um einen Drittstaat handelt mit dem kein DBA
besteht.
Da es sich um aktive Einkünfte i.S.v. § 2a Abs. 2 S. 1 EStG handelt (Lieferung von Waren, welche nicht Waffen sind),
greift das Verlustverrechnungsverbot des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht! Die Verluste und Gewinne sind in den jeweiligen
Jahren (!) zu berücksichtigen. Daher sind die Verluste aus den Jahren 2014 und 2015 bereits in diesen Jahren i.R.d.
Veranlagung berücksichtigt! Somit sind in 2017 ausländische Einkünfte von € 74.000 zu berücksichtigen.

Myanmar
Betreffend den negativen Einkünften aus Myanmar ist ebenfalls § 2a EStG anwendbar, da es sich um einen Drittstaat
handelt mit dem kein DBA besteht.
Da es sich ebenfalls um aktive (s.o.) Einkünfte i.S.v. § 2a Abs. 2 S. 1 EStG handelt, greift das Verlustverrechnungs-
verbot des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht! Somit sind in 2016 ausländische Einkünfte von € -35.000 zu berücksichtigen.

                                                                                                                           18
Fall 4 – Lösung (2/2)

Die in Deutschland festzusetzende Einkommensteuer ermittelt sich wie folgt:

                                                                    €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 EStG                     180.000
Ausländische Einkünfte - Chile                                     74.000
Ausländische Einkünfte - Burma                                    -35.000
Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte                                  219.000
Sonderausgaben                                                     -7.000
Einkommen/Zu versteuerndes Einkommen                              212.000

Festzusetzende deutsche Einkommensteuer                            79.235

                                                                              19
Fall 5

Sachverhalt:

B, deutscher Staatsangehöriger und Single, wurde am 01.04.2016 für drei Jahre von Düsseldorf ins Ausland zu einer
100%igen Tochtergesellschaft seines deutschen Arbeitgebers entsandt. Mit dem aufnehmenden Staat hat Deutschland
ein DBA.
Er wird im Ausland zum Geschäftsführer der dortigen Tochtergesellschaft bestellt. Sein Gehalt wird jeweils hälftig von
der deutschen Mutter- und der ausländischen Tochtergesellschaft getragen.
In Düsseldorf hat er eine Eigentumswohnung, in der er bei seinen Aufenthalten in Deutschland wohnt.
Im Ausland hat er ebenfalls eine Wohnung angemietet, in der er wohnt, wenn er im Ausland ist.
B pendelt zwischen Deutschland und dem Ausland und verbringt in beiden Staaten jeweils die Hälfte des Jahres.
Die Mutter von B ist deutsche Staatsangehörige, der Vater hat die ausländische Staatsangehörigkeit. Es befinden sich
sowohl in Deutschland als auch im Ausland Familienangehörige und Freunde, zu denen B ein herzliches Verhältnis
pflegt.

Fragestellung:

Wo ist B i. S. d. OECD-MA ansässig?

Internationale Steuerplanung                                                                                        20
Fall 5 - Lösung

Bei der Prüfung der Ansässigkeit ist die Prüffolge von Art. 4 OECD-MA einzuhalten.

Da B in beiden Staaten einen Wohnsitz hat, ist festzustellen, wo er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Da B
aus beiden Staaten entlohnt wird und auch in beiden Staaten soziale Kontakte pflegt, hat er in keinem der beiden
Staaten einen Mittelpunkt (Art. 4 Abs. 2a OECD-MA).

Da B in beiden Staaten gleichermaßen anwesend ist, hat er auch in beiden Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
4 Abs. 2 c OECD-MA).

Schlussendlich kommt es auf die Staatsangehörigkeit an. B hat lt. Sachverhalt nur die deutsche Staatsangehörigkeit.
Somit ist er in Deutschland ansässig.

                                                                                                                      21
Fall 6
Sachverhalt:

A lebt in Dresden und betreibt dort ein Maschinenbauunternehmen als Einzelunternehmen, welches in 2017 einen
Gewinn von € 90.000 erwirtschaftet hat. Der Gewinn wurde entsprechend § 4 Abs. 1 EStG ordnungsgemäß ermittelt.
A kann in 2017 – nach Berücksichtigung sämtlicher Vorschriften zur Höchstbetragsberechnung - Sonderausgaben von
€ 8.500 steuerlich geltend machen.
Das Maschinenbauunternehmen unterhält eine in 2012 gegründete Betriebsstätte in Lima/Peru. In 2017 erzielte die
Betriebsstätte einen nach peruanischen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Gewinn nach Steuern von €
120.000. Bei der Gewinnermittlung wurden Ertragsteuern, welche den deutschen Einkommensteuern entsprechen, von
€ 18.000 gewinnmindernd berücksichtigt.
A hat von der peruanischen Aufbaubank am 01.01.2014 ein zinsloses Darlehen i. H. v. € 100.000 zum Zwecke des
Aufbaus der Betriebsstätte erhalten, welches in einem Betrag am 31.12.2020 zurückzuzahlen ist. Dementsprechend ist
das Darlehen zum 31.12.2017 mit einem Betrag von € 100.000 in der Handelsbilanz verbucht.
Zudem hat das Maschinenbauunternehmen in 2017 mit dem Aufbau des Geschäfts in Italien begonnen. Zu diesem
Zweck hat A den P eingestellt, der seine Interessen vertritt und die Aufgabe hat, in Italien Kunden zu akquirieren. P ist
nicht berechtigt, im Namen des Unternehmens Verträge rechtsverbindlich zu unterschreiben. Dies macht A selbst. P
verhandelt jedoch alle Kundenverträge, bis diese unterschriftsreif sind. In 2017 erzielt A aus diesen Aktivitäten einen
Gewinn nach Steuern von € 80.000. Italienische Steuern vom Einkommen und Ertrag, welche den deutschen
Einkommensteuern entsprechen, wurden i. H. v. € 24.000 gewinnwirksam verbucht.
Fragestellung:
Ermitteln Sie die in Deutschland festzusetzende Einkommensteuer des A. Würde sich die Beurteilung ändern, wenn
man annimmt, dass die BEPS-Regeln umgesetzt wären?

Internationale Steuerplanung                                                                                            22
Fall 6 – Lösung (1/3)
A ist infolge seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG und erzielt
aus dem Maschinenbauunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v § 15 EStG.

Peru
Mit Peru besteht kein DBA, so dass nur die Vorschriften der deutschen Steuergesetze Anwendung finden.
Die Betriebsstätte in Lima führt zu ausländischen Einkünften i. S. v. § 34d Nr. 2a EStG.
Der Betriebsstättengewinn ist nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln, hier § 4 Abs. 1
EStG.
Der Betriebsstättengewinn ermittelt sich wie folgt:

                                                  EUR       EUR
Gewinn lt. Ermittlung Peru                                  120.000
Peruanische Steuern                                          18.000
Ertrag aus Abzinsung Darlehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG) RLZ 3 Jahre, Abzinsungsfaktor: 0,8516
Barwert                                            85.160
Nominalwert                                       100.000
Ertrag                                                       14.840
                                                            152.840

                                                                                                            23
Fall 6 – Lösung (2/3)
Italien
Mit Italien besteht ein DBA. Somit sind neben den nationalen Vorschriften auch die Bestimmungen des DBA
zu beachten.
A ist in D ansässig, da er dort seinen Wohnsitz innehat (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA).
Da P keine Vertretungsvollmacht innehat, begründet dies in 2017 keine Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5 DBA.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die BEPS/MLI-Regeln bereits gelten würden. Dann wäre eine
Betriebsstätte gegeben.
Art. 7 Abs. 1 OECD-MA, Art. 5 Abs. 5 OECD-MA, weist Italien das Besteuerungsrecht für
Betriebsstätteneinkünfte zu.
Gem. Art. 23A Abs. 1 OECD-MA werden die Gewinne von der deutschen Steuer ausgenommen.
Deutschland behält sich die Einbeziehung beim Steuersatz vor (Art. 23A Abs. 3 OECD-MA).
Die ausl. Einkünfte betragen € 104.000,00 (€ 80.000 + € 24.000).
Somit unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Gem. § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG findet dieser jedoch keine Anwendung.

                                                                                                         24
Fall 6 – Lösung (3/3)

                                                    EUR
Die festzusetzende ESt berechnet sich wie folgt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb                         90.000
ausl. Einkünfte Irak                                152.840
Summe der Einkünfte GdE                             242.840
Sonderausgaben                                       -8.500
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen                234.340
Steuer § 32a EStG                                    89.801
anr. Steuern (§ 34c Abs. 1 EStG):
Berechnung Anrechnungshöchstbetrag:
Durchschnittlicher Steuersatz: 89.801 x
100/234.340 = 38,3 %
AHB: 152.840 x 38,3 % = 58.538
Somit tatsächlich anrechenbar:                     - 18.000

Festzusetzende Steuer                                71.801

                                                              25
Fall 7

Sachverhalt:
Die X-AG stellt Büro-Roboter her in Düsseldorf, wo sie Sitz und Ort der Geschäftsleitung hat, und hält vier
Beteiligungen:
a.   Die T-GmbH in Hamburg zu 100 %
b.   Die S-AG in Zürich, Schweiz, zu 20 %
c.   Die R-B.V. in Amsterdam, Niederlande, zu 25 %; und
d.   Die Q-S.A. in Straßbourg, Frankreich, zu 100 %.
Die Tochtergesellschaften vertreiben die Produkte der X-AG. Hierfür gewährt die X-AG ihnen eine Bruttomarge von
30 %. Der Vertrieb in Dänemark erfolgt über den Einzelkaufmann Smörrebröd, bei gleichen Funktionen und Risiken wie
die Töchter, der eine Bruttomarge von 20 % erhält. Außerdem erledigt die X-AG für alle Tochtergesellschaften die
Buchhaltung. Hierfür belastet sie den Töchtern die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich eines
Gewinnaufschlages von 3 %.
Fragen:
1. Welche Verrechnungspreismethoden wendet die X-AG an für Vertrieb und Buchhaltung?
2. Halten die Verrechnungspreise für die Töchter a. bis d. dem Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 Abs. 1 AStG, Art. 9
   Abs. 1 OECD-MA, stand oder muss eine Einkunftskorrektur erfolgen
           2.1 für den Vertrieb
           2.2 für die Buchhaltung

Internationale Steuerplanung                                                                                     26
Fall 7 – Lösung (1/2)

Die X-AG ist in Deutschland steuerpflichtig, §§ 10, 11 AO.
1.   Für den Vertrieb wendet die X-AG die Wiederverkaufspreismethode an, für die Buchhaltung die
     Kostenaufschlagmethode.
2.1 a) Fremdvergleichsgrundsatz (FVG) nicht anwendbar, keine Geschäftsbeziehung zum Ausland
     b) FVG nicht anwendbar, da keine nahestehende Person, denn es liegt keine wesentliche Beteiligung vor
        (< 25 %)
     c) Wesentliche Beteiligung von 25 % ist gegeben. Ein fremder Dritter (Smörrebröd) erhält 20 % Bruttomarge, die
        Töchter 30 %. Der interne Fremdvergleich legt eine Einkunftsverschiebung ins Ausland wegen der höheren
        Bruttomarge nahe. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte nur 20 % Bruttomarge an die
        Töchter gewährt. Die Einkünfte sind zu korrigieren.
     d) Wesentliche Beteiligung von 25 % ist gegeben. Ein fremder Dritter (Smörrebröd) erhält 20 % Bruttomarge, die
        Töchter 30 %. Der interne Fremdvergleich legt eine Einkunftsverschiebung ins Ausland wegen der höheren
        Bruttomarge nahe. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte nur 20 % Bruttomarge an die
        Töchter gewährt. Die Einkünfte sind zu korrigieren.

Internationale Steuerplanung                                                                                      27
Fall 7 – Lösung (2/2)

2.2 a) Fremdvergleichsgrundsatz (FVG) nicht anwendbar, keine Geschäftsbeziehung zum Ausland
     b) FVG nicht anwendbar, da keine nahestehende Person, denn es liegt keine wesentliche Beteiligung vor
        (< 25 %)
     c) Wesentliche Beteiligung von 25 % ist gegeben. Die OECD-Richtlinien zu geringfügig wertschöpfenden
        Dienstleistungen (low-value-adding services) sehen einen Gewinnaufschlag von 5 % für Buchhaltungsarbeiten
        vor. Der Aufschlag von 3 % legt eine Einkunftsverschiebung ins Ausland nahe. Ein ordentlicher und
        gewissenhafter Geschäftsführer hätte 5 % Gewinnaufschlag in Rechnung gestellt. Die Einkünfte sind zu
        korrigieren.
     d) Wesentliche Beteiligung von 25 % ist gegeben. Die OECD-Richtlinien zu geringfügig wertschöpfenden
        Dienstleistungen (low-value-adding services) sehen einen Gewinnaufschlag von 5 % für Buchhaltungsarbeiten
        vor. Der Aufschlag von 3 % legt eine Einkunftsverschiebung ins Ausland nahe. Ein ordentlicher und
        gewissenhafter Geschäftsführer hätte 5 % Gewinnaufschlag in Rechnung gestellt. Die Einkünfte sind zu
        korrigieren.

Internationale Steuerplanung                                                                                   28
Fall 8 (1/6)

Sachverhalt:
Die X Co., Ltd. (Japan) ("X") entwickelt und vertreibt Spezialchemikalien für verschiedene Forschungs-, Entwicklungs-
und Endbenutzeranwendungen sowohl in der chemischen Industrie als auch für Universitäten und Forschungszentren.
Die X-Gruppe hat für den Vertrieb ihrer Produkte in Europa drei europäische Gesellschaften errichtet: X N.V. (Belgien)
("X-B"), X-UK Ltd. (Vereinigtes Königreich) ("X-UK") sowie die X-D, Deutschland. Die Neugründung der TCI-D erfolgte
im Jahr 2006.
Die X-D ist mit dem Vertrieb der X-Produkte in ihrem Vertriebsgebiet - Deutschland, Österreich und der Schweiz
(DACH-Region) - betraut. Dabei ist die X-D seit Beginn der Tätigkeit für den Markteintritt und die Erschließung ihres
Vertriebsgebietes verantwortlich, indem beispielsweise selbständig entschieden wird, welche (vor allem Marketing- und
personellen) Maßnahmen durchgeführt werden, um die Verkaufsziele auf dem zugewiesenen Markt zu erreichen.
Die X-D hat ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 aufgenommen, indem ein Vertriebsleiter für das gesamte
Vertriebsgebiet und alle Produktbereiche verantwortlich war. Insgesamt gestaltete sich der Markteintritt der X-D im
Hinblick auf die vollkommene Unbekanntheit der X-Gruppe auf dem europäischen Markt sowie aufgrund von starken
Wettbewerbern mit hohen Marktanteilen in Europa als sehr schwierig. Die Gewinnung von Neukunden in dem von
arrivierten Wettbewerbern beherrschten Markt ist für die X-D mit hohem Aufwand verbunden, da diese tendenziell auf
ihnen bereits bekannte Produkte bzw. Lieferanten vertrauen, um Produktrisiken zu vermeiden.
Darüber hinaus begann die X-D ihren Markteintritt in Zeiten der Weltwirtschaftskrise (2007-2009), die durch die
Eurokrise (2010-2013) fortgesetzt wurde. Während der Krise verringerten Unternehmen der Chemieindustrie ihre
Verbrauchsmenge an Rohstoffen und ihre Aktivitäten insgesamt für die kommerzielle Produktion aufgrund des
Rückgangs und der Verlangsamung des Konsums von Endkunden. Dennoch gelang es der X-D ab 2009 von Jahr zu
Jahr ihren Gesamtumsatz deutlich zu steigern.

Internationale Steuerplanung                                                                                         29
Fall 8 (2/6)

Sachverhalt (cont‘d):
Zur Erreichung einer höheren Marktbekanntheit sowie höherer Umsätze im Vertriebsgebiet der X-D, beschloss die
Geschäftsführung der X-D in 2011, diverse Veränderungen hinsichtlich ihrer Geschäftsstrategie durchzuführen. Zum
einen erfolgte der Wechsel hin zu einer direkten Vertriebsmethode, um direkten Kontakt mit den Endkunden
aufzunehmen. Zuvor wurde mit Zwischenhändlern gearbeitet. Zum anderen wurden die Kunden in die Bereiche
"Industrie" und "Wissenschaft" unterteilt, um gezielte Verkaufs- und Werbemaßnahmen durchzuführen. Hierzu wurden
sowohl ein Marketing- als auch zwei Verkaufsmanager mit spezifischem Fachwissen eingestellt. Zusätzlich wurde ein
neues Verkaufspreissystem eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Die Verrechnungspreise der
X-Co. Ltd. gegenüber der X-D wurden seit 2011 mehrfach abgesenkt.
In den Jahren 2006 - 2008 wurde eine Vergütung der Vertriebs- und Marketingtätigkeiten der X-D als Agent basierend
auf der Kostenaufschlagsmethode angewandt. Seit 2009 betreibt die X-D ihr Geschäft im Direktvertrieb (An- und
Verkauf). Die Jahre 2006 - 2009 unterlagen bereits einer Betriebsprüfung ohne Feststellungen zu Verrechnungspreisen.
Die Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 waren aus seitens der Finanzverwaltung zu vertretenden Gründen nicht
Gegenstand einer Betriebsprüfung und unterliegen der Verjährung.
Die Finanzverwaltung führt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2016 durch. Sie beabsichtigt, abweichend von
den tatsächlich erzielten Ergebnissen in allen Jahren eine Bruttoumsatzrendite von 3,5% als Gewinn für die X-D
festzusetzen.
Übereinstimmend sind Finanzverwaltung und X-D der Auffassung, dass letztere ein Routineunternehmen im Sinne der
Verrechnungspreisregeln ist.

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Fall 8 (3/6)

Sachverhalt (cont‘d):
B. Argumente der Beteiligten

1. Angemessener Verlustzeitraum
Die Betriebsprüfung ist der Ansicht, dass ein konzernverbundenes Routineunternehmen nach einer kurzen Anlaufphase
einen angemessenen, kleinen und stetigen Gewinn realisieren muss. Eine länger andauernde Verlustphase sei für ein
solches Unternehmen grundsätzlich auszuschließen.

BFH Urteile
Gemäß Urteil vom 17.10.2001 (I R 103/00) bestehe eine widerlegbare Vermutung, dass ein vereinbarter
Verrechnungspreis unangemessen ist, wenn die Vertriebsgesellschaft durch den Vertrieb der Produkte einer ihr nahe
stehenden Produktionsgesellschaft drei Jahre lang nur ins Gewicht fallende Verluste erzielt. Der dreijährige
Verlustzeitraum basiere auf dem Urteil vom 17.02.1993 (I R 3/92), welches – für die Neueinführung eines Produktes –
eine Anlaufphase mit Verlusten von drei Jahren als angemessen bezeichnet, abgesehen von besonderen Umständen
im Einzelfall.
In diesem Zusammenhang verweist X-D auf zwei BFH-Urteile. Nach dem BFH-Urteil vom 15.05.2002 (I R 92/00) ist
das Urteil vom 17.02.1993 im Fall der Neugründung eines Unternehmens nicht einschlägig, da es sich auf die
Erweiterung der Produktpalette eines bereits etablierten Unternehmens um ein einzelnes Produkt bezieht. Der BFH
führt im vorgenannten Urteil weiter aus, dass die verlustbehaftete Anlaufphase im Fall der Neugründung eines
Unternehmens deutlich länger sein kann. Des Weiteren müsse auch das BFH Urteil vom 23.05.2007 (X R
33/04) berücksichtigt werden. Nach dieser Rechtsprechung kann die anfängliche Verlustphase länger als drei Jahre
andauern; nur in Ausnahmefällen ist eine Anlaufphase von weniger als fünf Jahren zu erwarten, bevor
Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Verluste im Zeitraum von mindestens fünf Jahren sind
zulässig, sofern der Steuerpflichtige ein nachvollziehbares Unternehmenskonzept verfolgt.
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Fall 8 (4/6)

Sachverhalt (cont‘d):
Nach Ansicht der Betriebsprüfung bestehe grundsätzlich kein Unterschied darin, dass im Falle der X-D ein neues
Unternehmen mit einer Vielzahl an Produkten an den Markt gebracht wurde und nicht nur ein einziges neues Produkt
durch ein am Markt etabliertes Unternehmen wie im für das BFH-Urteil vom 17.02.1993 zu beurteilenden Sachverhalt.
Die X-D verweist darauf, dass bei Markteintritten anderer Konzerngesellschaften der X-Gruppe wie zum Beispiel in den
USA oder in Japan, die Verlustzone nach 13 bzw. 9 Jahren verlassen werden konnte. Somit seien nicht planerische
Fehler der Grund für die Verlustsituation, sondern im Geschäftsleben übliche externe Umstände, die durch die
X-Gruppe nicht zu verantworten seien und ihre Grundlage nicht in unangemessenen Verrechnungspreisen hätten.
Die Finanzverwaltung begründet die Anpassung der Verrechnungspreise im Betriebsprüfungszeitraum weiterhin mit
dem BFH-Urteil vom 27.07.2016, wonach ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich nicht damit
zufriedengibt, dass seine Investition nur in ferner Zukunft einen Gewinn abwirft. Ein fremdes Unternehmen würde die
Verluste der X-D nur dann akzeptieren, wenn es im Anschluss an die Verlustphase eine entsprechend hohe Marge
erhalten würde, um in einem angemessenen Zeitraum zu einem Totalgewinn zu kommen.
Das Urteil vom 27.07.2016 (I R 8/15) basiert auf einem Fall, bei dem eine Kapitalgesellschaft ein Wohngebäude (das
zuvor von diesem Gesellschafter erworben wurde) zu privaten Wohnzwecken – also im privaten Interesse – und zu
verbilligten Konditionen an einen Gesellschafter vermietet. Die dadurch erlittenen Verluste der Kapitalgesellschaft
wurden als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG qualifiziert, da nicht erkennbar war, dass
die Kapitalgesellschaft die Vermietung aus eigenem Gewinnstreben vorgenommen hat.

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Fall 8 (5/6)

Sachverhalt (cont‘d):
Wie der BFH in dem Urteil ausführt, ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass verlustträchtige Investitionen als
verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, wenn durch die Kapitalgesellschaft ein Geschäft ausgeübt wird,
welches die Gefahr erheblicher Verluste birgt. Die Inkaufnahme derartiger Risiken obliegt der unternehmerischen und
kaufmännischen Freiheit. Ferner führt der BFH aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, wenn
die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich zur Befriedigung der privaten Interessen der
Gesellschafter agiert, wozu die Kriterien zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sogenannter Liebhaberei
entwickelt wurden (BFH, 15.05.2002 - I R 92/00).
2. Kundenstamm als immaterielles Wirtschaftsgut
Die X-D ist der Auffassung, dass der Wert des von ihr aufgebauten Kundenstammes bei der Ermittlung eines
Totalgewinns über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen sei. Die Betriebsprüfung vertritt die Meinung, dass die
X-D ihren bereits existierenden Kundenstamm nicht kontrollieren kann, da durch die Leistungsverflechtung im Konzern
anderen verbundenen Unternehmen der Kundenstamm bekannt sei. Basierend auf dem hypothetischen
Fremdvergleich würde ein fremder Dritter keine Zahlung für den Kundenstamm aufbringen, da er niemals die alleinige
Kontrolle über diesen ausüben könnte.
3. Anwendung der Abschnittsbesteuerung
Die Betriebsprüfung fordert für ein konzernverbundenes Routineunternehmen mit den Funktionen und Risiken der X-D
nach einer Anlaufphase einen angemessenen, kleinen und stetigen Gewinn, der mittels einer umsatzbasierten EBIT-
Marge von 3,5% für den Prüfungszeitraum 2012-2016 ermittelt wurde. Die X-D sieht eine EBIT-Marge von 0,5 bis 1%
– nach Ablauf einer ermessensfehlerfrei berücksichtigten Anlaufphase – als angemessen an. Sie vermutet, dass der
Betriebsprüfer versuche, die Wirtschaftsjahre 2010 und 2011, die nicht einer Betriebsprüfung unterlagen, durch
überhöhte EBIT-Margen für die Folgejahre auszugleichen. Sie verweist auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung,
der besagt, dass für jeden Veranlagungszeitraum die Würdigung eines Sachverhalts durch die Finanzverwaltung erneut
und unabhängig durchzuführen ist.
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Fall 8 (6/6)

X-D

            Currency : EUR      2006        2007         2008          2009          2010          2011           2012           2013           2014           2015           2016
 Revenue
 70 Sales / Turnover          214.610,40 284.102,65 225.772,73 1.393.044,32 1.422.484,92         1.496.766,93   1.825.208,17   1.967.034,56   2.265.996,20   2.666.517,25   3.383.530,60
 74 Other income                2.937,63     4.288,47    5.899,42      7.797,57      6.640,75      10.277,37      16.152,15     230.199,32     315.317,24     402.976,57     619.340,18
      Total Revenues          217.548,03 288.391,12 231.672,15 1.400.841,89 1.429.125,67         1.507.044,30   1.841.360,32   2.197.233,88   2.581.313,44   3.069.493,82   4.002.870,78

 Expenses
 60 Cost of goods sold          3.587,97      745,70         0,00 1.100.088,07 1.107.404,75      1.203.856,08   1.420.168,61   1.542.761,85   1.629.489,74   1.833.555,36   2.517.578,95
 61 SGA                        95.626,80   119.231,15 109.611,04     325.325,85    347.859,18     375.685,78     289.519,03     476.209,76     524.984,39     535.489,42     629.627,19
 62 Payroll                   221.108,01 292.232,76 169.307,51       191.656,74    227.649,51     294.315,99     447.077,10     406.739,19     454.165,95     753.377,73     907.888,60
      Total Expenses          320.322,78 412.209,61 278.918,55 1.617.070,66 1.682.913,44         1.873.857,85   2.156.764,74   2.425.710,80   2.608.640,08   3.122.422,51   4.055.094,74

 Profit/Loss for the period   -102.774,75 -123.818,49   -47.246,40   -216.228,77   -253.787,77    -366.813,55    -315.404,42    -228.476,92     -27.326,64     -52.928,69     -52.223,96

 Consolidated profit / loss   -102.774,75 -226.593,24 -297.327,53    -513.556,30   -767.344,07 -1.134.157,62 -1.449.562,04 -1.678.038,96 -1.705.365,60 -1.758.294,29 -1.810.518,25

   Internationale Steuerplanung                                                                                                                                                      34
Fall 9

Sachverhalt:
Die A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Neuss verfügt seit vielen Jahren über drei 100%-ige
Tochtergesellschaften, die im Handel mit Maschinen aktiv tätig sind:
a) Die B-S.a.r.l. in Frankreich mit einem Jahresumsatz von € 7 Millionen.
b) Die C-K.K. in Japan mit einem Jahresumsatz von € 6 Millionen.
c) Die D-S.p.A. in Italien mit einem Jahresumsatz von € 4 Millionen.
Sie vollzieht im Wirtschaftsjahr 2017 folgende Transaktionen:
1) Sie erhält Dividenden von der D-S.p.A. in Höhe von € 100.000 und von der C-K.K. in Höhe von € 200.000.
2) Sie hat am 1. Januar 2017 der D-S.p.A. ein Darlehen für 5 Jahre in Höhe von € 1.000.000 zu einem Zinssatz von
   6% gegeben. Die D-S.p.A. hat von der Bank Unicredito hierfür ein Darlehensangebot über 4% erhalten.
3) Die B-S.a.r.l. macht seit Jahren Verluste. Sie wird von der A-GmbH an den französischen Wettbewerber Zidane S.A.
   zum 30.06.2017 veräußert. Aufgrund der länger anhaltenden Verluste ist der wesentliche Wert in der B-S.a.r.l. das
   Betriebsgrundstück im Verkehrswert von € 1.000.000. Der Kaufpreis den die Zidane S.A. für die Anteile zahlt ist €
   1.500.000. In den Büchern der A-GmbH stehen die Anteile mit € 2.000.000.
4) Die A-GmbH hat allen Tochtergesellschaften eine fremdübliche Lizenzgebühr von 3% auf den Umsatz belastet.
   Die A-GmbH hat einen handelsrechtlichen Jahresabschluss von € 1.000.000 erzielt. Die Steuervorauszahlungen
   betragen € 300.000, davon je € 150.000 für KSt/SolZ und GewSt; die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß
   § 4 Abs. 5 EStG € 10.000. Bitte ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der A-GmbH.

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Fall 9 – Lösung (1/3)

Die A-GmbH ist aufgrund ihres Sitzes in Neuss unbeschränkt steuerpflichtig i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und erzielt lt.
§ 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit Frankreich, Italien und Japan bestehen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Die A-GmbH ist aufgrund ihrer Geschäftsführung in Neuss/Deutschland gem. Art. 4 Abs. 1 des OECD-MA in
Deutschland ansässig.
1) Die Dividende der C-K.K. kann aufgrund von Art. 10 Abs. 2 OECD-MA in Japan besteuert werden. Eine
   Quellensteuer wird jedoch nach Art. 10 des DBA Japan nicht erhoben. Die Dividende bleibt nach § 8b Abs. 1 S. 1
   KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Gem. § 8b Abs. 5 KStG gelten jedoch 5% der Dividende
   als nicht abziehbare Betriebsausgaben, mithin € 10.000.
    Die Dividende der D-S.p.A. kann aufgrund von Art. 10 Abs. 1 OECD-MA in Italien besteuert werden. Die
    Quellensteuer beträgt gem. Art. 10 Abs. 2 und 3 DBA Italien 10% (abweichend vom OECD-MA). Italien ist Mitglied
    der EU und gem. der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Art. 5, wird diese Quellensteuer nicht erhoben. Die Dividende
    bleibt nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz € 5.000.
2) Die Zinsen aus dem Darlehen an die D-S.p.A. betragen € 60.000. Gem. Art. 11 OECD-MA beträgt die
   Quellensteuer 10%, mithin € 6.000. Italien ist Mitglied der EU und gem. der Zins- und Lizenzrichtlinie wird die
   Quellensteuer nicht erhoben.
    Weiterhin ist der Zins gem. § 1 Abs. 1 AStG nicht fremdüblich. Angemessen wären 4% oder € 40.000. In Höhe von
    2% oder € 20.000 liegt dabei eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten der A-GmbH gem. §§ 1 Abs. 1 AStG,
    8 Abs. 3 S. 2 KStG vor. Es erfolgt keine Einkommensminderung, aber es liegen keine Zinsen, sondern eine vGA
    gem. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG; 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor, mithin eine Dividende. Hierfür gelten die Regeln des
    § 8b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG. Die Dividende bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, jedoch werden
    5% = € 1.000 als nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzugerechnet.
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Fall 9 – Lösung (2/3)

3) Verluste aus der Veräußerung von Anteilen sind gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG bei der Ermittlung der Einkünfte nicht
   abzugsfähig. Das Besteuerungsrecht für die Anteilsveräußerung liegt ohnehin in Frankreich, Art. 13 Abs. 4 OECD-
   MA, da mehr als 50% des Wertes der Gesellschaft (€ 1.000.000 um € 1.500.000 = 2/3) unmittelbar auf
   unbeweglichem Vermögen beruhen.
4) Auf die Lizenzgebühren wird nach DBA-Japan/EU-Zins-und-Lizenzgebühren-Richtlinie keine Quellensteuer
   erhoben. Die Lizenzen sind gem. Sachverhalt fremdüblich im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG. Insofern ergeben sich
   keine gesonderten steuerlichen Auswirkungen.

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Fall 9 – Lösung (3/3)

 Steuerberechnung
                                                             EUR
 Handelsübliche Jahresüberschüsse                          1.000.000
 Hinzurechnung nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
 §§ 4 Abs. 5 EStG, 8 Abs. 1 S. 1 KStG                        10.000
 Hinzurechnung nicht abzugsfähige Körperschaftssteuer
 §§ 12 Nr. 3 EStG, 8 Abs. 1 S. 1 KStG                       150.000
 Hinzurechnung nicht abzugsfähige Gewerbesteuer
 §§ 4 Abs. 5b EStG, 8 Abs. 1 S. 1 KStG                      150.000
 Dividende D-S.p.A. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG                   -100.000
 Hinzurechnung § 8b Abs. 5 KStG                               5.000
 Dividende C-K.K. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG                     -200.000
 Hinzurechnung § 8b Abs. 5 KStG                              10.000
 Dividende Zinsen D-S.p.A. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG             -20.000
 Hinzurechnung § 8b Abs. 5 KStG                               1.000
 Hinzurechnung Veräußerungsverlust § 8b Abs. 3 S. 3 KStG    500.000

 zu versteuerundes Einkommen                               1.506.000

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Fall 10

Sachverhalt:
Der Japaner Shin, verheiratet, 2 Kinder, wird seitens der Muttergesellschaft J K.K. für 2 Jahre ab dem 01.08.2017 an
die X-GmbH in Düsseldorf entsandt. Er lebt dort in einem Apartment. Die Familie bleibt in Tokyo in der
Eigentumswohnung. Wie sind die folgenden Fallvariationen für 2017 zu beurteilen in Hinblick auf seine deutsche
Steuerpflicht?
1) Shin arbeitet 40 Wochen im Jahr im Büro in Düsseldorf. Die restliche Zeit ist er auf Geschäftsreisen in Europa oder
   im Heimaturlaub in Japan (4 Wochen). Die X-GmbH trägt seine Vergütung.
2) Shin arbeitet 20 Wochen im Jahr im Büro in Düsseldorf. Er verbringt 12 Wochen im Jahr in Japan für Projekte und
   Konferenzen sowie Heimaturlaub (4 Wochen). 20 Wochen im Jahr ist er überall in Europa auf Geschäftsreise, die
   Wochenendtage (Samstag und Sonntag) aber in Düsseldorf. Die X-GmbH trägt seine Vergütung.
3) Wie 2), aber die J K.K. trägt Shins Vergütung.
4) Wie sind 1) – 3) zu beurteilen, wenn Shin unverheiratet ist und seine Wohnung in Tokyo für die Zeit der Entsendung
   untervermietet?

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Fall 10 - Lösung
Shin hat mit dem Apartment einen Wohnsitz in Deutschland, § 8 AO. Er ist daher gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG in
Deutschland, unbeschränkt steuerpflichtig. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1
EStG.
Deutschland und Japan haben ein DBA. Shin ist gem. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA in Deutschland und Japan ansässig,
denn er hat mit der Familieneigentumswohnung in Tokyo auch einen Wohnsitz in Japan. Da die Entsendung nur zwei
Jahre dauert und seine Familie in Japan bleibt, bestehen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu
Japan, Art. 4 Abs. 2 OECD-MA. Shin ist daher in Japan ansässig.
1) Shin verbringt 40 x 7 = 280 Tage im Jahr in Deutschland. Die Vergütung wird von der X-GmbH getragen. Gem. Art.
   15 Abs. 2 OECD-MA hält sich Shin mehr als 183 Tage in einem 12-Monats-Zeitraum in Deutschland auf. Die
   X-GmbH trägt die Vergütung als Arbeitgeber des anderen Staates, Deutschland, und ist keine Betriebsstätte der
   J K.K. Deutschland hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. Art. 15 Abs. 2
   OECD-MA.
2) Shin verbringt 20 x 7 = 140 Tage + 20 x 2 = 40 Tage, insgesamt 180 Tage in Deutschland. Weil er sich weniger als
   183 Tage in 12 Monaten in Deutschland aufhält, behält Japan das Besteuerungsrecht insoweit. Da aber die
   X-GmbH als Arbeitgeber in Deutschland die Vergütung trägt, hat Deutschland das Besteuerungsrecht gem. Art. 15
   Abs. 2 OECD-MA.
3) Shin hält sich weniger als 183 Tage in Deutschland auf und die Vergütung wird von der J K.K. getragen und nicht an
   eine deutsche Betriebsstätte weiterbelastet. Gem. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA hat Japan das Besteuerungsrecht für
   die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
4) Shin ist in Deutschland ansässig, da er nur hier einen Wohnsitz hat, Art. 4 Abs. 1 OECD-MA. In den Fällen 1) und 2)
   ist Shin weniger als 183 Tage in Japan tätig und die X-GmbH trägt die Vergütung. Damit liegt das Besteuerungs-
   recht gem. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA bei Deutschland. In Fall 3) trägt die J K.K. die Vergütung, so dass das
   Besteuerungsrecht für die in Japan ausgeübte Arbeit von 8 x 5 = 40 Tagen von 240 Tagen (48 x 5 Tage bei 4
   Wochen Urlaub) bei Japan liegt, Art. 15 Abs. 2 OECD-MA. Im übrigen liegt das Besteuerungsrecht bei Deutschland.

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Fall 11

Sachverhalt:

Die ledige österreichische Tennisspielerin Doris Decker (D), mit Wohnsitz in Wien, ist Mitglied in folgenden Gremien:

•    Mitglied im Aufsichtsrat der S-AG mit Sitz in Heilbronn, die Avatare von Sportlern für Computerspiele herstellt und
     vertreibt. Der Aufsichtsrat tagt 4 mal im Jahr in Heilbronn. D erhält jeweils ein Sitzungsgeld von € 7.500. Zusätzlich
     hierzu werden ihr Reisekosten in nachgewiesener Höhe erstattet. Im Jahr 2018 betragen diese € 655 je Sitzung.
•    Mitglied im Beirat der F-GmbH mit Sitz in Kiel, die Tennisartikel herstellt. Der Beirat berät die Geschäftsführung in
     Fragen der strategischen Ausrichtung der F-GmbH. Der Beirat kann Entscheidungen der Geschäftsführung nicht
     blockieren. Der Beirat tagt vier mal im Jahr in Kiel. D erhält 2018 jeweils ein Sitzungsgeld von € 5.500, mit dem
     auch in diesem Zusammenhang entstandene Reisekosten abgegolten sind.
D spielt außerdem beim WTA-Turnier in Stuttgart im April 2018. Sie erhält ein Antrittsgeld von € 50.000, mit dem die
Verpflichtung von Auftritten bei zwei Marketingveranstaltungen der P-AG, eines Automobilherstellers, im Rahmen des
Turniers verbunden ist. Für das Erreichen des Einzel-Halbfinals des Turniers erhält sie € 45.000.

Fragestellung:

Welche Einkünfte erzielt D in Deutschland?

Berechnen Sie die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte sowie die darauf entfallende Steuerbelastung.

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Fall 11 – Lösung (1/3)

Zwischen Deutschland und Österreich besteht ein DBA.
D ist aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich gem. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA in Österreich ansässig.
D ist beschränkt steuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 1 Abs. 4 i.V.m. 49 Abs. 1
Nr. 3 EStG). Die Vergütungen für die Mitgliedschaft in den Räten der M-AG und der G-GmbH sowie aus dem Turnier
führen zu Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S.v. §§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Art. 9 Abs. 4, 16, 17 OECD-MA weist Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Unabhängig von den Regelungen des
DBA sind lt. § 50d Abs. 1 EStG bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen die Vorschriften des § 50a EStG zu
beachten.

Aufsichtsratsvergütung M-AG

Die Tätigkeit bei der M-AG ist kraft Gesetzeswirkung eine Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG).
Dementsprechend unterliegen diese Vergütungen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG. Der anzuwendende
Steuersatz beträgt gem. § 50a Abs. 2 EStG 30%.
Da die Reisekosten in tatsächlicher Höhe von der M-AG erstattet worden, gehören diese nicht zu den Einnahmen
(§50a Abs. 2 S.2 EStG).

Da D österreichische Staatsangehörige mit einem Wohnsitz in der EU ist, würde bei der Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage zudem § 50a Abs. 3 EStG Anwendung finden, wonach der Schuldner (hier die M-AG) ihre
als Betriebsausgaben zu beurteilenden Reisekosten von den Einnahmen der D abziehen kann. Da D als natürliche
Person Gläubigerin der Vergütung ist, beträgt der Steuersatz unverändert 30% (vgl. § 50a Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG).
Somit ermittelt sich die deutsche Steuer wie folgt:

                                                                                                                       42
Fall 11 – Lösung (2/3)

                                                                      EUR

Einnahmen
Aufsichtsratsvergütung M-AG: 4 x 7.500                                 30.000
Erstattung Reisekosten                                                      0
Summe Einnahmen                                                        30.000

Werbungskosten
Reisekosten, abzugsfähig                                                    0

Bemessungsgrundlage nach § 50a Abs. 3 EStG                             30.000

Steuersatz 30% = festzusetzende Einkommensteuer                         9.000

Gem. § 50a Abs. 5 EStG hat die M-AG die Steuer an das Finanzamt abzuführen.

Mit dem Steuerabzug ist für die A die Einkommensteuer abgegolten (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG).

                                                                                            43
Fall 11 – Lösung (3/3)

F-GmbH
Die Vergütungen für die Beiratstätigkeit stellen ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Allerdings ist die D nicht zur Überwachung der Geschäftsführung befugt, da sie lt.
Sachverhalt Entscheidungen der Geschäftsführung nicht blockieren kann. Somit finden die Vorschriften des § 50a EStG
keine Anwendung. Die festzusetzende Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:

                                                                       EUR

Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Beiratsvergütung F-GmbH: 4 x 5.500                                     22.000

Summe der Einkünfte/zu versteuerndes Einkommen                         22.000
+ Grundfreibetrag nach § 50 Abs. 1 S. 2 EStG                            9.000
Erhöhtes zu versteuerndes Einkommen                                    31.000

Festzusetzende Einkommensteuer (§ 32a EStG/Grundtabelle)                5.670

Turnier
Die Teilnahme am Turnier ist eine sportliche Darbietung. Das Antrittsgeld für die Teilnahme am Turnier und den zwei
Marketingveranstaltungen hängt mit dieser Darbietung / Dienstleistung zusammen, § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der
Steuerabzug beträgt gemäß § 50a Abs. 2 S. 1 15%, mithin sind auf € 95.000 Einnahme € 14.250 Steuer abzuführen.

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Fall 12

Sachverhalt
B mit Wohnsitz in Sāo Paulo/Brasilien ist Abteilungsleiter der internen Revision der Amazonas LTDA
(Kapitalgesellschaft brasilianischen Rechts), die Büromöbel herstellt und vertreibt. In dieser Eigenschaft fliegt er in 2016
einmal je Quartal für je einen Monat zu der 100%igen Tochtergesellschaft der Amazonas LTDA, der C-GmbH in
Düsseldorf, die Vertrieb und Herstellung für Europa verantwortet. Dort nimmt er ebenfalls die Funktion des Leiters der
internen Revision wahr. Während des Aufenthalts wohnt er im Hotel.
B wird organisatorisch und wirtschaftlich voll in die C-GmbH integriert. Der C-GmbH wird der Anteil des Gehalts von B,
der auf die Tätigkeit in Düsseldorf entfällt, von der Muttergesellschaft weiterbelastet.
Großen Erfolg hat die C-GmbH mit Beschichtungen, welche sie nur für den europäischen Markt auf die Arbeitsplatten
der Büromöbel aufbringt und die eine lange Haltbarkeit garantieren. Das dafür erforderliche Verfahren hat B dem
chinesischen Chemiker Xu Ping gegen eine jährliche Zahlung von € 10.000, welche stets am 30.11. eines jeden Jahres
überwiesen wird, bei einem feuchtfröhlichen Abend in einer Karaoke-Bar in Düsseldorf entlockt. Xu Ping hat seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in China.

Fragestellung
Erzielt B in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte?
Sofern B steuerpflichtige Einkünfte erzielt, wie wird die darauf entfallende deutsche Ertragsteuer entrichtet?
Stellen Sie die ertragsteuerlichen Folgen in Deutschland für Xu Ping sowie etwaige seitens der C-GmbH
vorzunehmende Handlungen dar.

Internationale Steuerplanung                                                                                             45
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