Technische DMSB-Bestimmungen 2010 für die Gruppe CTC (Classic-Touring-Cars) und CGT (Classic GT)
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Technische DMSB-Bestimmungen 2010 für die Gruppe CTC (Classic-Touring-Cars) und CGT (Classic GT) (Stand: 24.11. 2009) 1. Allgemeines Div. 3.3: Gruppe 3-GT-Fahrzeuge Diese Bestimmungen sind gültig ab dem 1. 1. 2010. der Homolgoationsjahre 1976 bis inkl. 1981 Dieses Reglement soll den Start von Tourenwagen und Div. 4.1: Gruppe 4-GT-Fahrzeuge GT-Fahrzeugen ermöglichen, wie sie in den Jahren zwi- der Homologationsjahre 1966 bis inkl. 1971 schen 1966 und 2002 im Einsatz waren. Div. 4.2: Gruppe 4-GT-Fahrzeuge Zugelassen sind Tourenwagen und GT-Fahrzeuge, die in der Homologationsjahre 1972 bis inkl. 1975 der Zeit zwischen 1966 und 2002 inkl. in den Gruppen 1, 2, Div. 4.3: Gruppe 4-GT-Fahrzeuge 3, 4, 5, N, A, B, WRC oder Super 1600 FIA-homologiert oder der Homologationsjahre 1976 bis inkl. 1981 in Gruppe GTN vom DMSB homologiert waren (siehe Artikel Div. 5: Gruppe 5-Spezial-Produktionswagen 2). Die Fahrzeuge müssen den damaligen FIA-Vorschriften der Homologationsjahre 1976 bis inkl. 1981 und den nachstehenden Bestimmungen entsprechen, welche Vorrang haben. Div. 6: Gruppe N-Tourenwagen der Homologations- jahre 1982 bis inkl. 1988 Die Fahrzeuge müssen in technischer Hinsicht der Perio- denspezifikation für das betreffende Modell entsprechen Div. 6.1: Gruppe N-Tourenwagen der Homologations- es sei denn, es wird nachstehend anders geregelt. jahre 1989 bis inkl. 2002 Auch bezüglich der technischen Periodenspezifikation Div. 7: Gruppe A-Tourenwagen der Homologations- steht der Teilnehmer in der Nachweispflicht. jahre 1982 bis inkl. 1988 Alles nicht ausdrücklich durch dieses Reglement Erlaubte Div. 7.1: Gruppe A-Tourenwagen der Homologations- ist verboten. Erlaubte Änderungen dürfen keine uner- jahre 1989 bis inkl. 2002 laubten Änderungen oder Reglementsverstöße nach sich Div. 8: Gruppe B-GT-Fahrzeuge der Homologations- ziehen. jahre 1982 bis inkl. 1988 Div. 8.1: Gruppe B-GT-Fahrzeuge der Homologations- 1.1 Wagenpass jahre 1989 bis inkl. 2002 Für DMSB-Lizenznehmer ist die Vorlage eines gültigen Div. 9: Gruppe GTN-Fahrzeuge der Homologations- DMSB-Wagenpasses vorgeschrieben. Für ausländische jahre 1989 bis inkl. 2007 Teilnehmer wird das Zulassungsdokument des zutreffen- Div. 10: Gruppe WRC der Homologationsjahre bis inkl. den ASN akzeptiert. 2002 Alternativ zum Wagenpass ist es ausreichend, wenn das Div. 11: Gruppe Super 1600 der Homolgationsjahre bis Fahrzeug eine gültige Straßenzulassung hat. inkl. 2002 2. Divisionen Div. 12: Gruppe A-Kit (VK-Nachtrag) der Homolgations- Die Fahrzeuge werden in folgende Divisionen eingeteilt: jahre bis inkl. 2002 Div. 1.1: Gruppe 1-Tourenwagen Nicht zulässig sind Gruppe 4-Homologationen der Jahre der Homologationsjahre 1966 bis inkl. 1971 1966 bis inkl. 1969 und Gruppe 5-Homologationen der Jahre 1971 bis inkl. 1975, da es sich hierbei um Sportwa- Div. 1.2: Gruppe 1-Tourenwagen gen handelt. der Homologationsjahre 1972 bis inkl. 1975 Hinweis: Div. 1.3: Gruppe 1-Tourenwagen Fahrzeuge mit Basishomologation in Gruppe 1 sind in den der Homologationsjahre 1976 bis inkl. 1981 Gruppen 1, 2 und 5 startberechtigt. Div. 2.1: Gruppe 2-Tourenwagen Fahrzeuge mit Basishomologation in Gruppe 2 sind in den der Homologationsjahre 1966 bis inkl. 1971 Gruppen 2 und 5 startberechtigt. Div. 2.2: Gruppe 2-Tourenwagen Fahrzeuge mit Basishomologation in Gruppe 3 sind in den der Homologationsjahre 1972 bis inkl. 1975 Gruppen 3, 4 und 5 startberechtigt. Div. 2.3: Gruppe 2-Tourenwagen Fahrzeuge mit Basishomologation in Gruppe 4 sind in den der Homologationsjahre 1976 bis inkl. 1981 Gruppen 4 und 5 startberechtigt. Div. 3.1: Gruppe 3-GT-Fahrzeuge Die Divisionszuteilung ist ausschließlich von der zur An- der Homologationsjahre 1966 bis inkl. 1971 wendung kommenden Homologation und der Anhang Div. 3.2: Gruppe 3-GT-Fahrzeuge J-Ausgabe gemäß Artikel 3 abhängig. Das Baujahr spielt der Homologationsjahre 1972 bis inkl. 1975 also keine Rolle. 64
Gruppe CTC und CGT 3. Technik allgemein 5. Hubraumklassen Die Fahrzeuge müssen einem der folgenden technischen Folgende Hubraumklassen sind möglich: Reglements gemäß Anhang J zum ISG des zutreffenden 1. Hubraum bis 500 ccm Jahres entsprechen: 2. Hubraum über 500 ccm bis 600 ccm Div. 1.1: Gruppe 1-Bestimmungen des Jahres 1971 3. Hubraum über 600 ccm bis 700 ccm Div. 1.2: Gruppe 1-Bestimmungen des Jahres 1975 Div. 1.3: Gruppe 1-Bestimmungen des Jahres 1981 4. Hubraum über 700 ccm bis 850 ccm Div. 2.1: Gruppe 2-Bestimmungen des Jahres 1971 5. Hubraum über 850 ccm bis 1000 ccm Div. 2.2: Gruppe 2-Bestimmungen des Jahres 1975 6. Hubraum über 1000 ccm bis 1150 ccm Div. 2.3: Gruppe 2-Bestimmungen des Jahres 1981 7. Hubraum über 1150 ccm bis 1300 ccm Div. 3.1: Gruppe 3-Bestimmungen des Jahres 1971 8. Hubraum über 1300 ccm bis 1600 ccm Div. 3.2: Gruppe 3-Bestimmungen des Jahres 1975 9. Hubraum über 1600 ccm bis 2000 ccm Div. 3.3: Gruppe 3-Bestimmungen des Jahres 1981 10. Hubraum über 2000 ccm bis 2500 ccm Div. 4.1: Gruppe 4-Bestimmungen des Jahres 1971 11. Hubraum über 2500 ccm bis 3000 ccm Div. 4.2: Gruppe 4-Bestimmungen des Jahres 1975 12. Hubraum über 3000 ccm bis 3500 ccm Div. 4.3: Gruppe 4-Bestimmungen des Jahres 1981 13. Hubraum über 3500 ccm bis 4000 ccm Div. 5: Gruppe 5-Bestimmungen des Jahres 1981 Div. 6: Gruppe N-Bestimmungen des Jahres 1988 14. Hubraum über 4000 ccm bis 4500 ccm Div. 6.1: Gruppe N-Bestimmungen des Jahres 2002 15. Hubraum über 4500 ccm bis 5000 ccm Div. 7: Gruppe A-Bestimmungen des Jahres 1988 16. Hubraum über 5000 ccm bis 5500 ccm Div. 7.1: Gruppe A-Bestimmungen des Jahres 2002 17. Hubraum über 5500 ccm bis 6000 ccm Div. 8: Gruppe B-Bestimmungen des Jahres 1988 18. Hubraum über 6000 ccm Div. 8.1: Gruppe B-Bestimmungen des Jahres 2002 Grundsätzlich besteht keine freie Wahl der Klassenzutei- Div. 9: Gruppe GTN-Bestimmungen des Jahres 2007 lung. Div. 10: Gruppe WRC-Bestimmungen bzw. Homologati- on des Jahres 2002 5.1 Einstufungshubraum bei Fahrzeugen mit Aufla- dung Div. 11: Gruppe Super 1600 bzw. Homologation des Jah- res 2002 Für Fahrzeuge mit Aufladung (Turbolader oder mechani- scher Lader) gelten folgende Hubraumfaktoren: Div. 12: Gruppe A-Kit, -Bestimmungen der Gruppe A 2002 plus VK-Hom.-Nachträge bis inkl. 2002 – Div. 1.1 bis inkl. Div. 5: Faktor 1,4 Die jeweiligen technischen Bestimmungen können bei – Div. 6, 7 und 8: Faktor 1,7 der DMSB-Geschäftsstelle angefordert werden. 5.2 Einstufungshubraum bei Fahrzeugen mit Rota- 4. Homologationsblätter tionskolbenmotor (Wankel) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, das für sein Fahrzeug Der Einstufungshubraum errechnet sich aus den Werten zutreffende Homologationsblatt bei der technischen maximales Kammervolumen minus minimales Kammer- Abnahme vorzuweisen. Es müssen von einem ASN, z. B. volumen multipliziert mit dem folgen Faktor: DMSB oder von der FIA beglaubigte Kopien sein, welche – Div. 1.1 bis inkl. Div. 5: Faktor 2,0 an der ASN-Perforation oder am FIA-Wasserzeichen er- – Div. 6,7 und 8: Faktor 1,8 kennbar sind. Bei Start in der Gruppe N muss das Homo- logationsblatt für die Gruppe N und Gruppe A vorgelegt 6. Luftbegrenzer im Rallyesport werden. Im Rallyesport sind bei Fahrzeugen der Gruppen N, A, Alle homologierten Fahrzeugteile (auch Evolutionsteile) dür- GTN und B mit Aufladung (Turbolader oder mechanischer fen auch einzeln zur Anwendung kommen. Lader) Luftbegrenzer vorgeschrieben, die die nachfolgen- Gültig sind ausschließlich Grundhomologationen und den Bestimmungen erfüllen und folgende maximale in- Homologationsnachträge für die zutreffende Gruppe aus nere Durchmesser aufweisen müssen: der Zeit der entsprechenden Division (siehe Artikel 2). Beispiel: Für ein Gruppe 2-Fahrzeug der Division 2.1 gilt die Homo- logation inkl. Nachträge, welche zwischen dem 1. 1. 1966 und dem 31.12.1971 gültig waren. 65
Gruppe CTC und CGT Gruppe/Motorart Max. Innen-Ø Max. Außen-Ø muss möglich sein zwischen den Befestigungsschrauben, zwischen dem Luftbegrenzer (oder der Befestigung Luft- Gruppe N, GTN 32 mm 38 mm begrenzer/Kompressorgehäuse), dem Kompressorgehäu- (Otto-Motor) (ein Lader) (ein Lader) se (oder der Gehäuse/Flansch-Befestigung) und dem Tur- je 22,6 mm je 28,6 mm binengehäuse (oder der Gehäuse/Flansch-Befestigung) (zwei Lader) (zwei Lader) (siehe nachstehende Zeichnung). Gruppe N 35 mm 41 mm (Diesel-Motor) Gruppe A 34 mm 40 mm (Otto-Motor) (ein Lader) (ein Lader) je 24 mm je 30 mm (zwei Lader) (zwei Lader) Gruppe A 37 mm 43 mm (Diesel-Motor) Gruppe B 34 mm 40 mm (ein Lader) (ein Lader) je 24 mm je 30 mm (zwei Lader) (zwei Lader) Der Luftbegrenzer muss am Kompressorgehäuse befes- tigt sein. Die gesamte Luft, die zur Versorgung des Motors notwendig ist, muss durch diesen Luftbegrenzer geführt werden, der den nachfolgenden Bestimmungen entspre- chen muss: Der innere Durchmesser des Lufteinlasses des Kompres- sors darf die vorgenannten Maximaldurchmesser nicht 7. Räder und Reifen überschreiten. Dieser Durchmesser muss über eine Min- destdistanz von 3 mm aufrechterhalten sein, gemessen 7.1 Räder (Radschüssel und Felge) stromabwärts von einer Ebene senkrecht zur Symmet- Nur hinsichtlich der Raddimensionen muss die Perioden- rieachse, die sich maximal 50 mm stromaufwärts zu einer spezifikation eingehalten werden, darüber hinaus sind Ebene durch die äußere obere Kante (stromaufwärts) der die Räder freigestellt. Kompressorschaufeln befinden muss (s. nachfolgende 7.2 Reifen Zeichnung). Reifen im Nat. B-Rallyesport (Rallye 200) Der Durchmesser muss jederzeit eingehalten werden, un- abhängig von den Temperaturbedingungen. Zulässigkeit: Es sind nur Reifen zulässig, die uneinge- schränkt der StVZO entsprechen und für das betreffende Der äußere Durchmesser des Luftbegrenzers gemäß vor- Fahrzeug durch den Hersteller, durch ABE, EG-Gesamt-Be- stehender Tabelle muss über eine Distanz von mindestens triebserlaubnis, EWG-Übereinstimmungsbescheinigung 5 mm auf jeder Seite eingehalten werden. (COC) oder einen Bericht eines Technischen Dienstes Kompressoren, die die obigen Dimensionen respektieren, freigegeben und mit vollständiger ECE-Bezeichnung (z. müssen beibehalten werden. Ein zusätzlicher Luftbegren- B. 175/70R13 82S) im Fahrzeugschein bzw. Fahrzeugbrief zer ist dann nicht erforderlich. eingetragen sind. Die Befestigung des Luftbegrenzers am Turbolader muss Kennzeichnung: Auf der Reifenflanke muss in erhabener so durchgeführt werden, dass zwei Schrauben komplett Schrift die vollständige ECE-Bezeichnung mit E-Prüfzei- vom Kompressorgehäuse oder vom Luftbegrenzer ent- chen deutlich lesbar angegeben sein, z. B.: fernt werden müssen, um den Luftbegrenzer vom Kom- 185/70 R13 84 H. pressor zu entfernen. Eine Befestigung mit einer Nadel- bzw. Madenschraube ist nicht zulässig. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Produktionsda- tum, die durch die StVZO geforderte „E“-Kennzeichnung Ausschließlich zum Zwecke der Montage des Luftbegren- von Reifen („E“ in einem Kreis oder Viereck, mit folgender zers ist es erlaubt, Material am Kompressorgehäuse zu Kennziffer für das Zulassungsland) auf dem Reifen vor- entfernen oder hinzuzufügen. handen sein muss. Die Köpfe der Schrauben müssen gebohrt sein, so dass Das „E“ kann als Großbuchstabe (gemäß ECE) oder als klei- eine Verplombung möglich ist. ner Buchstabe „e“(gemäß EWG) vorhanden sein. Der Luftbegrenzer muss aus einem einzigen Material ge- Beispiele eines Reifens gemäß StVZO mit E-Kennzeich- fertigt sein und darf ausschließlich zum Zwecke der Befes- nung: tigung und Verplombung gebohrt sein. Die Anbringung 66
Gruppe CTC und CGT Schrift vorhanden sein. 175/70R13 82S E1 (gemäß ECE) 7.3 Reifen im Int.- und Nat. A-Rallyesport e Bei Rallye-Veranstaltungen mit dem Status International- 185/70R13 84H 3 (gemäß EWG) und National-A sind die Reifen unter folgenden Bedin- gungen freigestellt: Grundsätzlich muss der komplette Reifen formgeheizt Die Reifen müssen wie nachfolgend beschrieben profiliert sein. Ausschließlich bezogen auf die E-Kennzeichnung sein: werden auch bestimmte Reifen akzeptiert, bei denen die – Profiltiefe: mind. 1,6 mm E-Kennzeichnung nachträglich durch den Reifen-Herstel- – Profilbreite: mind. 2 mm ler oder General-Importeur aufvulkanisiert wurde. – Profilabstand: max. 50 mm Diese Reifen benötigen eine individuelle Freigabe durch – Profilabstand zur Reifenflanke: max. 50 mm den DMSB (siehe DMSB-Handbuch, blauer Teil). – Anzahl der Profilrillen: variabel Andere Kennzeichnungen, z. B. durch Einbrennen, Ein- – Die Breite zwischen den beiden äußeren Profilrillen ei- schneiden, Aufkleben, etc. werden nicht anerkannt. Zu- nes Reifens darf 3/4 der Lauffläche nicht unterschreiten. sätzliche Beschriftungen wie „Not for highway service“, Zu keinem Zeitpunkt während der Veranstaltung darf die „Not for highway use“ oder „N.H.S.“ sind unbedeutend, da Profiltiefe der am Fahrzeug montierten Reifen weniger als sie nur den Export in die USA und Kanada betreffen. 1,6 mm betragen. Dies gilt für mindestens 3/4 der gesam- Symbol für die Geschwindigkeitskategorie: Die Ver- ten Profilfläche. wendung von Reifen mit höherwertigem Geschwindig- Ein Protest gegen die Profiltiefe und die E-Kennzeichnung keitssymbol (z.B. T, H, V, W), als in den Fahrzeugpapieren ist nicht zulässig. eingetragenen, ist erlaubt. Nur bei M+S-Reifen darf die Darüber hinaus müssen die Reifen der StVZO entspre- Geschwindigkeitskategorie (siehe Symbolangabe) nied- chen riger sein. Vertrieb: Der Reifen muss in Prospekten, Warenlisten oder Anzeigen des Reifenherstellers oder Runderneuerers abgebildet und für jedermann frei erhältlich sein. Profilie- rung: Es sind nur im Vulkanisationsverfahren (formgeheiz- te) hergestellte Profile zulässig. Geschnittene Profile sind verboten. Abgefahrene Reifen dürfen nicht nachgeschnit- ten werden. Die Reifen müssen im Neuzustand ein Negativprofilanteil von mindestens 17 % aufweisen. Die Reifenprofiltiefe muss beim Start mindestens 2 mm betragen. Zu keinem Zeitpunkt während der Veranstaltung darf die Profillose Reifen (Slicks) sind nicht zugelassen. Perioden- Profiltiefe der am Fahrzeug montierten Reifen weniger als spezifische Breitenregelungen (falls gegeben) müssen 1,6 mm betragen. Dies gilt für mindestens 3/4 der gesam- eingehalten werden. ten Profilfläche. Ein Protest gegen die Profiltiefe ist nicht zulässig. 7.4 Reifen im Slalomsport, Bergrennen, Rundstre- ckenrennen und Leistungsprüfungen Die Reifenbauart (z. B. radial, diagonal) aller am Fahrzeug zum Einsatz kommenden Reifen muss einheitlich sein. Die Die Reifen (z. B. Slicks) sind freigestellt, jedoch müssen die gleichzeitige Benutzung von Sommer- und Winter-Reifen periodenspezifischen Breitenregelungen (falls gegeben) (M+S) ist unzulässig. eingehalten werden. An einer Achse müssen Reifen gleichen Fabrikats mit 8. Bodenfreiheit gleichem Profilbild benutzt werden. Das Fabrikat und das Außer der Felge und/oder des Reifens darf kein Teil des Profilbild der Reifen für Vorder- und Hinterachse dürfen Fahrzeuges den Boden berühren, wenn die Reifen an unterschiedlich sein. einer Seite des Fahrzeuges ohne atmosphärischen Luft- M+S-Reifen: Alle in den Fahrzeugpapieren eingetrage- überdruck sind. Zur Überprüfung dieser Vorgabe werden nen Reifengrößen können auch als M+S-Reifen gefahren die Reifenventileinsätze einer Seite entfernt. werden. Steht in den Fahrzeugpapieren allerdings hinter Die Bodenfreiheit wird ohne Insassen geprüft. einer Reifenbezeichnung der Zusatz „M+S“, so ist diese Dieser Test muss auf einer relativ ebenen Fläche durchge- Reifengröße nur als M+S-Reifen zulässig. Auch auf M+S- führt werden. Dem Teilnehmer ist freigestellt, vor Über- Reifen muss die vollständige ECE-Bezeichnung (mit Ge- prüfung der Bodenfreiheit die Reifen von den Felgen zu schwindigkeitsindex und E-Kennzeichnung) in erhabener demontieren. 67
Gruppe CTC und CGT 9. Abgasvorschriften Es sind ausschließlich Konstruktionen aus Stahl (kein Alu- Die Verwendung von Katalysatoren gemäß Artikel 15 der minium) zulässig. DMSB-Abgasvorschriften (siehe DMSB-Handbuch, blauer Spezifikation für die zu verwendenden Rohre: Teil) ist vorgeschrieben. Stahlqualität Mindest- Mindest Fahrzeuge mit Dieselmotor müssen zusätzlich mit einem Zugfestigkeit maße (mm) vom DMSB homologierten Partikelfilter ausgerüstet sein. Nahtlos kaltgezogener 350 N/mm2 38 x 2,5 10. Geräuschbegrenzung unlegierter Kohlenstoffstahl oder (mit max. 0,30 % C-Gehalt) 40 x 2 10.1 Rundstreckenveranstaltungen Gemäß der DMSB-Vorbeifahrt-Messmethode (siehe Für die Verstärkungsplatte gilt die nachfolgende Rege- DMSB-Handbuch, blauer Teil) müssen die Grenzwerte von lung. 138 dB(A) nach LWA-Verfahren und 106 dB(A) nach LP- Bei allen Eigenbaukonstruktionen gemäß Art. 253.8 –8.3, Verfahren eingehalten werden. Anhang J – unabhängig davon, ob die Überrollvorrich- 10.2 Andere Veranstaltungsarten tung dem Anhang J 1993, 2002 oder dem aktuellen An- hang J entspricht – müssen die Befestigungspunkte der Bei anderen Veranstaltungsarten (z.B. Bergrennen) muss Überrollvorrichtung an der Karosserie mit einer 3 mm der Geräuschgrenzwert von max. 95 + 2 dB(A) + 3 % für dicken Stahlplatte, die eine Mindestfläche von 120 cm2 Fahrzeuge mit Frontmotor und von max. 98 + 2 dB(A) + haben muss, verstärkt werden. 3 % bei Fahrzeugen mit Mittel- oder Heckmotor gemäß der DMSB-Nahfeldmessmethode (siehe DMSBHandbuch, Diese Verstärkungsplatte ist an den auf den folgenden blauer Teil) eingehalten werden. Zeichnungen eingekreisten Befestigungspunkten innen und außen vorgeschrieben. Alternativ zu den äußeren 11. Kraftstoff Verstärkungsplatten ist es ausreichend, wenn die innen Es darf nur handelsüblicher unverbleiter Otto-Kraftstoff vorgeschriebenen Platten mit der Karosserie verschweißt nach DIN EN 228, Diesel-Kraftstoff nach EN 590 oder Bio- sind. Die Schweißnähte an den Verstärkungsplatten soll- diesel nach DIN EN 14214 verwendet werden. Darüber ten nicht umlaufend sondern unterbrochen sein. Dage- hinaus sind auch die Bestimmungen gemäß Artikel 252.9 gen müssen die Schweißnähte an Rohrverbindungen Anhang J zum ISG einzuhalten. umlaufend ausgeführt sein. Bioethanol E 85 gemäß dem Normenentwurf DIN EN Hinweis: Bei Eigenbaukäfigen bzw. Eigenbaubügel müssen 15376 ist nur dann zulässig, wenn dies die jeweilige Ver- die in den Zeichnungen eingekreisten Hauptfüße jeweils mit anstaltungsausschreibung erlaubt. Dieser Kraftstoff muss mindestens 3 Schrauben der Größe M8 befestigt sein. An den einen Ethanolanteil von mindestens 85 % haben. hinteren, nicht eingekreisten Befestigungen, sind 2 Schrau- Die restlichen Anteile müssen handelsüblicher Ottokraft- ben ausreichend stoff nach DIN EN 228 sein. In Wettbewerben mit DMSB- Die Fläche der übrigen Befestigungspunkte muss dem Prädikat ist die Verwendung von Bioethanol E 85 nicht betreffenden Zertifikat bzw. dem Homologationsblatt gestattet. entsprechen. Darüber hinaus ist die Fläche dieser Punkte freigestellt, wobei an diesen Punkten die Rohre auch di- 12. Fahrzeug-Sicherheitsausrüstung rekt mit der Karosserie verschweißt werden dürfen. Für die Fahrzeuge gelten die nachfolgenden Sicherheits- An Überrollkäfigen (nicht Überrollbügel), welche nach vorschriften: den sogenannten Eigenbauvorschriften gebaut sind, sind 12.1 Überrollvorrichtung an der Fahrerseite mindestens zwei Flankenschutzstreben gemäß den Zeichnungen 253-9, 253-10 oder 253-11 im Im Slalomsport ist der Einbau einer Überrollvorrichtung aktuellen Anhang J vorgeschrieben. Bei gekreuzten Flan- gemäß nachstehenden Regelungen empfohlen. kenschutzstreben (Zeichnung 253-9) müssen mindes- Bei anderen Wettbewerbsarten sind Überrollvorrichtun- tens zwei gegenüberliegende Knotenbleche gemäß Art. gen wie folgt vorgeschrieben: 253.8.2.14 und Zeichnung 253-34 in Anhang J vorhanden Ausschließlich für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1994 und ei- sein. Die gleiche Vorschrift gilt dann auch im Rallyesport nem Hubraum von max. 2000 ccm sind Überrollbügel ge- sowie bei allen sonstigen Veranstaltungen mit Beifahrer mäß Zeichnung 1 oder 2 gemäß Artikel 253.8 im Anhang für die Beifahrerseite. J zum ISG 1993 möglich. Alle anderen Fahrzeuge müssen Bei Eigenbaukäfigen muss bei einem links gelenkten Fahr- mit einem Überrollkäfig gemäß Artikel 253.8 bis inkl. 8.5 zeug mindestens eine Diagonalstrebe gemäß Zeichnung 3 des Anhangs J 1993, Anhang J 2002 oder des heute gülti- oder 4 den Hauptbügel abstützen. Bei einem rechts gelenk- gen Anhang J zum ISG ausgerüstet sein. ten Fahrzeug umgekehrt. Bei Veranstaltungen mit Beifahrer Die Überrollvorrichtung muss mindestens wie folgt be- (Rallye) muss der Hauptbügel auch auf der anderen Seite mit schaffen sein: einer zweiten Diagonalstrebe abgestützt sein (siehe DMSB- Handbuch, blauer Teil, Artikel 1.8). 68
Gruppe CTC und CGT Ab 01.01.2011 muss bei einem Eigenbaukäfig der vordere 12.2 Sicherheitsgurte Bügel auf beiden Seiten mit einer Stützstrebe (Zeichnung 5) Im Slalomsport müssen an den vorderen Sitzen mindes- versehen sein, wenn das Maß A größer als 200 mm ist. Bei tens 3-Punkt-Gurte vorhanden sein. evtl. Einbauproblemen sind vom DMSB genehmigte Ersatz- Bei anderen Wettbewerben sind FIA-homologierte bzw. konstruktionen möglich. ehemals homologierte Gurte gemäß den FIA-Normen Es sind weiterhin alle Überrollkäfige zugelassen, welche 8853/98 oder 8854/98 vorgeschrieben. Das Alter ehemals über ein ASN-Zertifikat, z. B. DMSB, ONS, MSA usw. oder homologierter Gurte darf max. 10 Jahre betragen. durch eine FIA-Homologation abgedeckt sind. Die oben beschriebene Überrollvorrichtung kann auch 12.3. Feuerlöscher/Feuerlöschanlage für Slalomveranstaltungen vorgeschrieben werden. Der Handfeuerlöscher mit folgenden Mindestmengen sind Veranstalter hat für diesen Fall eine entsprechende Sicher- vorgeschrieben: heitsbestimmung in seiner Ausschreibung aufzunehmen. alle Veranstaltungen außer Slalom: Die Überrollvorrichtung muss bei Rallye-Veranstaltungen 4 kg Löschpulver oder ein gleichwertiges Mittel in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein, wobei der Ein- (in max. 2 Behältern)* trag „wahlweise“ ausreicht. Slalom (empfohlen): 2 kg Löschpulver oder ein gleichwertiges Mittel Überrollbügel (in max. 1 Behälter)* * Alternativ zu 4 kg Löschpulver kann ein Handfeuerlö- scher mit min. 2,25 Liter eines, von der FIA zugelassenen, AFFF-Löschmittels verwendet werden (gemäß Techn. Lis- te Nr. 6). Zeichnung 2 Alle Löschbehälter sind so zu befestigen, dass sie eine Be- Zeichnung 1 schleunigung von 25 g (ca. 75 kg bei 2-kg-Behälter, ca. 160 kg bei 4-kg-Behälter) in jede Richtung aushalten. Überrollkäfig Die Befestigung der Handfeuerlöscherbehälter muss mit einem Schnellspannverschluss aus Metall mit Metallband bzw. Metallbändern ausgeführt sein und ein schnelles Lö- sen des Behälters ermöglichen. Zeichnung 3 Der/die Handfeuerlöscher muss/müssen im Fahrgastraum für den Fahrer leicht erreichbar angebracht sein. Die Art des Löschmittels, das Gesamtgewicht des Behäl- ters und die Menge des Löschmittels müssen auf dem/ den Behälter(n) angegeben sein. Eine Feuerlöschanlage gemäß Anhang J zum ISG mit min- destens 4 kg Löschmittel ist empfohlen. Bei Rallye-Ver- anstaltungen sind zusätzlich die DMSB-Bestimmungen (StVZO) zu beachten. Außer bei Rallye-Veranstaltungen kann die Feuerlöschan- Zeichnung 4 lage die Handfeuerlöscher ersetzen. Die verbindenden Leitungen bei Feuerlöschanlagen und die Ausströmleitungen für Motorraum und Cockpit bzw. Fahrgastraum müssen aus Metall bestehen oder eine me- tallene Ummantelung besitzen und fest verschraubt sein. Ausströmöffnungen dürfen nicht direkt auf den Fahrer/ Beifahrer gerichtet sein. Im Motorraum sollen sie beide Seiten des Motors erreichen. Beispiel der Kennzeichnung eines Pulverfeuerlöschers: Pulver-Handfeuerlöscher (6 kg) – DIN 14 406 Bauart P6H Zeichnung 5 – Kenn-Nr. P1-15/60 Brandklasse B, C, E 69
Gruppe CTC und CGT Es sind die „Allgemeinen Bestimmungen und Erläuterun- max. 100 mm bzw. einen adäquaten freien Querschnitt gen zu Sicherheitsvorschriften“ zu Feuerlöschern – ins- von mindestens 29 cm2 und max. 79 cm2 aufweisen, so besondere Prüffristen – zu beachten (siehe DMSB-Hand- dass durch die Abschleppöse ein Bolzen mit einem Durch- buch, blauer Teil). messer von 60 mm bewegt werden kann. 12.4 Feuerschutzwand Die Abschleppösen müssen fest mit den tragenden Teilen der Karosserie verbunden sein. Zwischen Motor- und Fahrgastraum sowie zwischen Fahr- gastraum und Kraftstoffbehälter (inkl. Einfüllrohr und Ein- Die Abschleppösen müssen so positioniert sein, dass ihre füllöffnung) muss eine flüssigkeitsdichte, flammenhem- Vorderkante über die äußere Peripherie der Karosserie hi- mende Schutzwand vorhanden sein. nausragt oder mit dieser abschließt. Sie dürfen z. B. auch klappbar ausgeführt sein. Nicht serienmäßige Feuerschutzwände zwischen Fahr- gastraum und Kraftstoffbehälter müssen aus Metall, Koh- Darüber hinaus müssen die Abschleppösen stabil genug lefaser oder aus Polycarbonat-Sicherheitsglas nach DOT- und zugänglich sein, um das Fahrzeug bergen zu können, 112 AS-6 bestehen. wenn es in einem Kiesbett zum Stillstand kommt. Hierbei sind folgende Polycarbonat-Materialien zulässig: Jede Abschleppöse muss selbst oder durch einen Pfeil an dem darüber liegenden Karosserieteil kontrastierend zum – „Makrolon mono clear 099“ (Prüfzeichen: ~D 2333) Fahrzeug in gelb, rot oder orange gekennzeichnet sein. – „Makrolon mono longlife 12.7.1 Abschleppvorrichtungen im Slalomsport clear 2099“ (Prüfzeichen: ~D 2334) Vorne und hinten muss mindestens je eine Abschleppöse – „Lexan Margard MR 5E“ (Prüfzeichen: ~D 2273) vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass es – „Lexan 9030-112“ (Prüfzeichen: ~D 310/1) für die Rettungsfahrzeuge möglich ist, das noch rollfähige – „Lexan FMR 102-5109“ (Prüfzeichen: ~D 982) Fahrzeug auch auf losem Grund aus einem Gefahrenbe- reich zu entfernen. Die Abschleppöse ist selbst oder an – „Lexan FMR 102-112“ (Prüfzeichen: ~D 313) dem darüber liegenden Karosserieteil gelb, rot oder oran- Das Polycarbonat-Material für Trennwände bzw. Sichtfens- ge zu kennzeichnen. ter muss einteilig sein. Die Mindeststärke für alle Trenn- wände aus Polycarbonat-Sicherheitsglas beträgt 5 mm. 12.8 Außenspiegel Diese Trennwände müssen mit einem der vorgenannten Im Slalomsport ist ein Außenspiegel an der Fahrerseite amtlichen Prüfzeichen (ABG vom KBA) gestempelt sein. vorgeschrieben. Bei allen anderen Wettbewerbsarten muss auf der Fahrer- und Beifahrerseite je ein Außenspie- 12.5 Stromkreisunterbrecher gel angebracht sein. Ein Stromkreisunterbrecher ist mit Ausnahme des Slalom- Jeder Spiegel muss eine Spiegelfläche von mindestens 90 sports vorgeschrieben. cm2 haben. Weiterhin muss ein Quadrat von 6 cm x 6 cm Der Stromkreisunterbrecher muss alle elektrischen Strom- in diese Spiegelfläche gelegt werden können. Darüber hi- kreise unterbrechen, Batterie, Lichtmaschine, Scheinwer- naus ist die Ausführung der Spiegel freigestellt. fer, Hupe, Zündung, elektrische Bedienungsvorrichtungen Jeder Außenspiegel muss seine Funktion dahingehend usw. Er muss von innen und außen bedienbar sein. erfüllen, dass der Fahrer in normaler Sitzposition und an- Der äußere Auslöser muss unterhalb der Windschutz- geschnallt, ein seitlich versetzt hinter ihm fahrendes oder scheibe auf der linken Fahrzeugseite angebracht sein. stehendes Fahrzeug sehen können muss. Dieser Test kann Er ist durch einen roten Blitz in einem blauen Dreieck mit jederzeit von einem Technischen Kommissar durchge- weißem Rand zu kennzeichnen. Jede Kante des Dreiecks führt werden. muss mindestens 12 cm lang sein. 12.9 Sitze 12.6 Ölsammler Von der FIA homologierte bzw. ehemals homologierte Jedes Fahrzeug, dessen Motor- und/oder Getriebe- Sitze gemäß der Norm 8855/1999 sind mit Ausnahme des schmiersystem eine offene Gehäuseentlüftung hat muss Slalomsports vorgeschrieben. Das Alter ehemals homolo- so ausgerüstet sein, dass das austretende Öl nicht frei gierter Sitze darf maximal 10 Jahre betragen. auslaufen kann. Ein Ölsammler muss für Motoren bis 2000 Die Sitzbefestigung muss der Serie, dem Art. 253-16 im ccm Hubraum ein Mindestfassungsvermögen von 2 Liter Anhang J zum ISG, der FIA-Homologation oder nachste- und für Motoren über 2000 ccm von 3 Liter haben. hender Zeichnung entsprechen. Das verwendete Rohrma- terial muss ein Stahl mit einer Dimension von mind. Ø 38 12.7 Abschleppvorrichtungen x 2,5 mm bzw. Ø 40 x 2 mm oder mit einem rechteckigen Außer im Slalomsport gilt folgendes: Querschnitt von mindestens 35 x 35 x 2 mm ausgeführt Jedes Fahrzeug muss vorn und hinten mit jeweils einer sein oder, falls gegeben, der Homologation entsprechen. Abschleppöse ausgerüstet sein. Jede Abschleppöse muss Darüber hinaus sind adäquate, von den vorstehenden einen Innendurchmesser von mindestens 60 mm und Möglichkeiten abweichende Sitzbefestigungen zulässig, falls diese konkret oder in Zusammenhang mit einem Sit- zeintrag in den Fahrzeugpapieren oder von einem DMSB- 70
Gruppe CTC und CGT Sachverständigen abgenommen bzw. im Wagenpass ein- abgedeckt und gehalten wird. getragen wurden. Die serienmäßige Sitzbefestigung darf Die Beckengurte müssen genau in die Grube zwischen hierzu entfernt werden. dem Beckenknochen und dem Oberschenkel angepasst werden. Auf keinen Fall dürfen sie über dem Bauchbe- Sitzbefestigung reich getragen werden. Es muss besonders darauf geachtet werden, dass die Gurte durch Reiben an scharfen Kanten nicht beschädigt werden können. Jeder Befestigungspunkt muss einer Kraft von mindes- tens 720 daN für die Schrittgurte und mindestens 1470 daN für jeden anderen Befestigungspunkt widerstehen können. Falls für 2 Gurte nur ein Befestigungspunkt vor- handen ist, errechnet sich die Kraft aus der Summe für die beiden vorgeschriebenen Kräfte. a) Befestigung an der Karosserie/dem Fahrgestell Die Sicherheitsgurte dürfen an den Befestigungspunkten des Serienfahrzeugs angebracht werden. Für jeden neuen Befestigungspunkt muss eine Ver- stärkungsplatte aus Stahl mit einer Mindestfläche von 40 cm2 und einer Stärke von mindestens 3 mm gemäß 12.10 Windschutzscheibe den Zeichnungen 2 und 3 verwendet werden. Die Windschutzscheibe muss aus Verbundglas bestehen. 12.11 Gurtbefestigung 1. Allgemeines Befestigungssystem Es ist grundsätzlich verboten, die Sicherheitsgurte am Sitz oder an den Sitzbefestigungen anzubringen. Die empfohlenen Stellen der Befestigungspunkte sind in folgender Zeichnung dargestellt. Die Schraube sollte möglichst nur auf Abscherung bean- sprucht werden (nicht auf Zug). Verstärkungsplatte aus Stahl am Chassis befestigt Zeichnung 2 2. Schultergurtbefestigung Zeichnung 1 Nach unten gerichtete Schultergurte müssen so nach Aufnahmeplatte befestigt am hinten geführt werden, dass der Winkel zur horizontalen Chassis von der anderen Seite Linie an der Oberseite der Rückenlehne nicht größer als mit einer Verstärkungsplatte verbunden. 45° ist. Es ist empfohlen, dass Schultergurte so angebracht wer- den, dass der Winkel zur horizontalen Linie an der Ober- seite der Rückenlehne ca. 20° beträgt. Auf keinen Fall dür- fen die nach hinten geführten Schultergurte bezogen auf die horizontale Linie an der Oberseite der Rückenlehne nach oben geführt werden. Der (empfohlene) maximale Winkel zur Mittellinie des Sit- Zeichnung 3 zes beträgt 20° divergent oder konvergent. Die Becken- und Schrittgurte dürfen nicht seitlich ent- lang der Sitze geführt werden sondern durch den Sitz hindurch, damit eine größtmögliche Fläche des Beckens 71
Gruppe CTC und CGT stahl mit einer Mindestzugfestigkeit von 350 N/mm2 (analog Art. 253-8.3.3) bestehen. 3. Schrittgurtbefestigung Bei einer Verschraubung muss ein verschweißter Ein- satz (Hülse), für jeden Befestigungspunkt vorhanden sein (siehe Zeichnung 6 für die Maße). Diese Einsätze (Hülsen) müssen sich in der Querstre- be befinden, und die Gurte müssen an dieser mittels M12-Schrauben der Festigkeitsklasse 8.8 bzw. mit Schrauben der Spezifikation 7/16 UNF befestigt sein. An Überrollkäfigen mit ASN-Zertifikat oder FIAHo- mologation ist eine solche Hülsenbefestigungen nur zulässig, wenn es auch entsprechend zertifiziert oder Verstärkungsplatte homologiert ist. befestigt am Chassis c) Separate Gurtbefestigungsstrebe an der Karosse- rie/ dem Fahrgestell Eine von der Überrollvorrichtung unabhängige, mit- tig abgestützte Gurtstrebe aus nahtlosem, kaltgezoge- nen, unlegiertem Kohlenstoffstahl mit den Mindest- abmessungen Ø 38 x 2,5 mm oder Ø 40 x 2,0 mm und einer Mindestzugfestigkeit von 350 N/mm2 (analog Art. 253-8.3.3) darf hinter dem Hauptbügel (B-Säule Zeichnung 4 – bezogen auf die Fahrtrichtung) an der Karosserie/ dem Fahrgestell unter Einhaltung dieser Bestimmun- b) Gurtbefestigungsstreben an der Überrollvorrich- gen angebracht werden. tung Die Schultergurte dürfen auch durch eine Schlaufen- befestigung oder Hülsenbefestigung an Querstreben des Überrollkäfigs befestigt werden (siehe Zeichnung 5). Bei den sogenannten Eigenbaukäfigen müssen die Querstreben verschweißt sein. Zeichnung 7 Die Gurtstrebe muss gemäß Zeichnung 7 mit einem mittig angeschweißten Rohr gleicher Materialspezifi- Zeichnung 5 kation in einem Winkel von mindestens 30° zur Verti- kalen schräg nach unten (nach vorn oder nach hinten gerichtet) zum Fahrzeugboden abgestützt werden. An den Enden der Gurt- und Stützstrebe muss jeweils eine angeschweißte Verstärkungsplatte aus Stahl mit den Mindestabmessungen 100 x 100 x 2 mm (L x B x Zeichnung 6 H) vorhanden sein, welche entweder mit der Karosse- rie/ dem Fahrgestell verschweißt oder mittels mindes- tens 4 Schrauben M8 (Festigkeitsklasse 8.8 oder 10.9) In diesem Fall ist bei sogenannten Eigenbaukäfigen mit dieser/diesem verschraubt werden muss. die Verwendung einer Querstrebe unter folgenden Bedingungen erlaubt: Die Verstärkungsstrebe muss aus einem Rohr mit den Mindestabmessungen Ø 38 mm x 2,5 mm oder Ø 40 mm x 2 mm aus nahtlos kaltgezogenem Kohlenstoff- 72
Gruppe CTC und CGT Auch hier dürfen die Gurte wie unter b) beschrieben gruppe seiner Zeit mit dem in Frage stehenden Bauteil im mittels Schlaufen oder Schrauben an der Gurtstrebe Einsatz war. befestigt sein. Beispiel: Ein BMW 2002, Hom.-Nr. 5258, fährt in der Divisi- on 2.3. Das Fahrzeug muss dem Gruppe 2-Reglement des 13. Fahrer-/ Beifahrer-Sicherheitsausrüstung Jahres 1981 entsprechen. Gemäß Anhang J 1981, Artikel Es gelten die Bestimmungen gemäß DMSB-Handbuch, 261.d, war die Gemischaufbereitung freigestellt. blauer Teil. Dies bedeutet nicht, dass eine hochmoderne Einspritzan- 14. Definition lage aus der heutigen Zeit zum Einsatz kommen darf. Es muss vielmehr ein Gemischaufbereitungssystem verwen- Periodenspezifikation: det werden, wie es in der Zeit zwischen dem 1. 1. 1976 Der Begriff „Periodenspezifikation“ im Sinne dieses Reg- und dem 31. 12. 1981 in einem BMW 2002, Hom.-Nr. 5258, lements bedeutet, dass das verwendete Fahrzeug und/ in der Gruppe 2 im Einsatz war. oder dessen einzelne Bauteile der Version entsprechen Die Fahrgestell-Nr. des Fahrzeuges spielt dabei keine Rol- müssen, wie ein solches Modell in der entsprechenden le. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Teil- Periode bei einem Rennen in der betreffenden Fahrzeug- nehmer (siehe Artikel 1 der Bestimmungen). 73
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