Technische DMSB-Bestimmungen 2010 für die Gruppe CTC (Classic-Touring-Cars) und CGT (Classic GT)

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Technische DMSB-Bestimmungen 2010 für die
           Gruppe CTC (Classic-Touring-Cars) und CGT (Classic GT)
                                                  (Stand: 24.11. 2009)

1.       Allgemeines                                          Div. 3.3:  Gruppe 3-GT-Fahrzeuge
Diese Bestimmungen sind gültig ab dem 1. 1. 2010.                        der Homolgoationsjahre 1976 bis inkl. 1981
Dieses Reglement soll den Start von Tourenwagen und           Div. 4.1: Gruppe 4-GT-Fahrzeuge
GT-Fahrzeugen ermöglichen, wie sie in den Jahren zwi-                    der Homologationsjahre 1966 bis inkl. 1971
schen 1966 und 2002 im Einsatz waren.                         Div. 4.2: Gruppe 4-GT-Fahrzeuge
Zugelassen sind Tourenwagen und GT-Fahrzeuge, die in                     der Homologationsjahre 1972 bis inkl. 1975
der Zeit zwischen 1966 und 2002 inkl. in den Gruppen 1, 2,    Div. 4.3: Gruppe 4-GT-Fahrzeuge
3, 4, 5, N, A, B, WRC oder Super 1600 FIA-homologiert oder               der Homologationsjahre 1976 bis inkl. 1981
in Gruppe GTN vom DMSB homologiert waren (siehe Artikel       Div. 5:    Gruppe 5-Spezial-Produktionswagen
2). Die Fahrzeuge müssen den damaligen FIA-Vorschriften
                                                                         der Homologationsjahre 1976 bis inkl. 1981
und den nachstehenden Bestimmungen entsprechen,
welche Vorrang haben.                                         Div. 6:	Gruppe N-Tourenwagen der Homologations-
                                                                         jahre 1982 bis inkl. 1988
Die Fahrzeuge müssen in technischer Hinsicht der Perio-
denspezifikation für das betreffende Modell entsprechen       Div. 6.1:	Gruppe N-Tourenwagen der Homologations-
es sei denn, es wird nachstehend anders geregelt.                        jahre 1989 bis inkl. 2002
Auch bezüglich der technischen Periodenspezifikation          Div. 7:	Gruppe A-Tourenwagen der Homologations-
steht der Teilnehmer in der Nachweispflicht.                             jahre 1982 bis inkl. 1988
Alles nicht ausdrücklich durch dieses Reglement Erlaubte      Div. 7.1:	Gruppe A-Tourenwagen der Homologations-
ist verboten. Erlaubte Änderungen dürfen keine uner-                     jahre 1989 bis inkl. 2002
laubten Änderungen oder Reglementsverstöße nach sich          Div. 8:	Gruppe B-GT-Fahrzeuge der Homologations-
ziehen.                                                                  jahre 1982 bis inkl. 1988
                                                              Div. 8.1:	Gruppe B-GT-Fahrzeuge der Homologations-
1.1 Wagenpass                                                            jahre 1989 bis inkl. 2002
Für DMSB-Lizenznehmer ist die Vorlage eines gültigen          Div. 9:	Gruppe GTN-Fahrzeuge der Homologations-
DMSB-Wagenpasses vorgeschrieben. Für ausländische                        jahre 1989 bis inkl. 2007
Teilnehmer wird das Zulassungsdokument des zutreffen-
                                                              Div. 10:	Gruppe WRC der Homologationsjahre bis inkl.
den ASN akzeptiert.
                                                                         2002
Alternativ zum Wagenpass ist es ausreichend, wenn das
                                                              Div. 11:	Gruppe Super 1600 der Homolgationsjahre bis
Fahrzeug eine gültige Straßenzulassung hat.
                                                                         inkl. 2002
2.      Divisionen                                            Div. 12:	Gruppe A-Kit (VK-Nachtrag) der Homolgations-
Die Fahrzeuge werden in folgende Divisionen eingeteilt:                  jahre bis inkl. 2002
Div. 1.1: Gruppe 1-Tourenwagen                                Nicht zulässig sind Gruppe 4-Homologationen der Jahre
           der Homologationsjahre 1966 bis inkl. 1971         1966 bis inkl. 1969 und Gruppe 5-Homologationen der
                                                              Jahre 1971 bis inkl. 1975, da es sich hierbei um Sportwa-
Div. 1.2: Gruppe 1-Tourenwagen
                                                              gen handelt.
           der Homologationsjahre 1972 bis inkl. 1975
                                                              Hinweis:
Div. 1.3: Gruppe 1-Tourenwagen                                Fahrzeuge mit Basishomologation in Gruppe 1 sind in den
           der Homologationsjahre 1976 bis inkl. 1981         Gruppen 1, 2 und 5 startberechtigt.
Div. 2.1: Gruppe 2-Tourenwagen                                Fahrzeuge mit Basishomologation in Gruppe 2 sind in den
           der Homologationsjahre 1966 bis inkl. 1971         Gruppen 2 und 5 startberechtigt.
Div. 2.2: Gruppe 2-Tourenwagen                                Fahrzeuge mit Basishomologation in Gruppe 3 sind in den
           der Homologationsjahre 1972 bis inkl. 1975         Gruppen 3, 4 und 5 startberechtigt.
Div. 2.3: Gruppe 2-Tourenwagen                                Fahrzeuge mit Basishomologation in Gruppe 4 sind in den
           der Homologationsjahre 1976 bis inkl. 1981         Gruppen 4 und 5 startberechtigt.
Div. 3.1: Gruppe 3-GT-Fahrzeuge                               Die Divisionszuteilung ist ausschließlich von der zur An-
           der Homologationsjahre 1966 bis inkl. 1971         wendung kommenden Homologation und der Anhang
Div. 3.2: Gruppe 3-GT-Fahrzeuge                               J-Ausgabe gemäß Artikel 3 abhängig. Das Baujahr spielt
           der Homologationsjahre 1972 bis inkl. 1975         also keine Rolle.
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Gruppe CTC und CGT

3.      Technik allgemein                                      5.      Hubraumklassen
Die Fahrzeuge müssen einem der folgenden technischen           Folgende Hubraumklassen sind möglich:
Reglements gemäß Anhang J zum ISG des zutreffenden                1. Hubraum bis			                500 ccm
Jahres entsprechen:
                                                                 2. Hubraum über 500 ccm bis 600 ccm
Div. 1.1: Gruppe 1-Bestimmungen des Jahres 1971
                                                                 3. Hubraum über 600 ccm bis 700 ccm
Div. 1.2: Gruppe 1-Bestimmungen des Jahres 1975
Div. 1.3: Gruppe 1-Bestimmungen des Jahres 1981                  4. Hubraum über 700 ccm bis 850 ccm
Div. 2.1: Gruppe 2-Bestimmungen des Jahres 1971                  5. Hubraum über 850 ccm bis 1000 ccm
Div. 2.2: Gruppe 2-Bestimmungen des Jahres 1975                  6. Hubraum über 1000 ccm bis 1150 ccm
Div. 2.3: Gruppe 2-Bestimmungen des Jahres 1981                  7. Hubraum über 1150 ccm bis 1300 ccm
Div. 3.1: Gruppe 3-Bestimmungen des Jahres 1971                  8. Hubraum über 1300 ccm bis 1600 ccm
Div. 3.2: Gruppe 3-Bestimmungen des Jahres 1975                  9. Hubraum über 1600 ccm bis 2000 ccm
Div. 3.3: Gruppe 3-Bestimmungen des Jahres 1981                 10. Hubraum über 2000 ccm bis 2500 ccm
Div. 4.1: Gruppe 4-Bestimmungen des Jahres 1971                 11. Hubraum über 2500 ccm bis 3000 ccm
Div. 4.2: Gruppe 4-Bestimmungen des Jahres 1975
                                                                12. Hubraum über 3000 ccm bis 3500 ccm
Div. 4.3: Gruppe 4-Bestimmungen des Jahres 1981
                                                                13. Hubraum über 3500 ccm bis 4000 ccm
Div. 5:		 Gruppe 5-Bestimmungen des Jahres 1981
Div. 6:		 Gruppe N-Bestimmungen des Jahres 1988                 14. Hubraum über 4000 ccm bis 4500 ccm
Div. 6.1: Gruppe N-Bestimmungen des Jahres 2002                 15. Hubraum über 4500 ccm bis 5000 ccm
Div. 7:		 Gruppe A-Bestimmungen des Jahres 1988                 16. Hubraum über 5000 ccm bis 5500 ccm
Div. 7.1: Gruppe A-Bestimmungen des Jahres 2002                 17. Hubraum über 5500 ccm bis 6000 ccm
Div. 8:		 Gruppe B-Bestimmungen des Jahres 1988                 18. Hubraum über 6000 ccm
Div. 8.1: Gruppe B-Bestimmungen des Jahres 2002                Grundsätzlich besteht keine freie Wahl der Klassenzutei-
Div. 9:		 Gruppe GTN-Bestimmungen des Jahres 2007              lung.
Div. 10:	Gruppe WRC-Bestimmungen bzw. Homologati-
            on des Jahres 2002                                 5.1    Einstufungshubraum bei Fahrzeugen mit Aufla-
                                                                      dung
Div. 11:	Gruppe Super 1600 bzw. Homologation des Jah-
            res 2002                                           Für Fahrzeuge mit Aufladung (Turbolader oder mechani-
                                                               scher Lader) gelten folgende Hubraumfaktoren:
Div. 12:	Gruppe A-Kit, -Bestimmungen der Gruppe A 2002
           plus VK-Hom.-Nachträge bis inkl. 2002               –      Div. 1.1 bis inkl. Div. 5: Faktor 1,4
Die jeweiligen technischen Bestimmungen können bei             –      Div. 6, 7 und 8: Faktor 1,7
der DMSB-Geschäftsstelle angefordert werden.                   5.2    Einstufungshubraum bei Fahrzeugen mit Rota-
4.     Homologationsblätter                                           tionskolbenmotor (Wankel)
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, das für sein Fahrzeug       Der Einstufungshubraum errechnet sich aus den Werten
zutreffende Homologationsblatt bei der technischen             maximales Kammervolumen minus minimales Kammer-
Abnahme vorzuweisen. Es müssen von einem ASN, z. B.            volumen multipliziert mit dem folgen Faktor:
DMSB oder von der FIA beglaubigte Kopien sein, welche          –      Div. 1.1 bis inkl. Div. 5: Faktor 2,0
an der ASN-Perforation oder am FIA-Wasserzeichen er-           –      Div. 6,7 und 8: Faktor 1,8
kennbar sind. Bei Start in der Gruppe N muss das Homo-
logationsblatt für die Gruppe N und Gruppe A vorgelegt         6.     Luftbegrenzer im Rallyesport
werden.                                                        Im Rallyesport sind bei Fahrzeugen der Gruppen N, A,
Alle homologierten Fahrzeugteile (auch Evolutionsteile) dür-   GTN und B mit Aufladung (Turbolader oder mechanischer
fen auch einzeln zur Anwendung kommen.                         Lader) Luftbegrenzer vorgeschrieben, die die nachfolgen-
Gültig sind ausschließlich Grundhomologationen und             den Bestimmungen erfüllen und folgende maximale in-
Homologationsnachträge für die zutreffende Gruppe aus          nere Durchmesser aufweisen müssen:
der Zeit der entsprechenden Division (siehe Artikel 2).
Beispiel:
Für ein Gruppe 2-Fahrzeug der Division 2.1 gilt die Homo-
logation inkl. Nachträge, welche zwischen dem 1. 1. 1966
und dem 31.12.1971 gültig waren.

                                                                                                                    65     
Gruppe CTC und CGT

 Gruppe/Motorart    Max. Innen-Ø       Max. Außen-Ø          muss möglich sein zwischen den Befestigungsschrauben,
                                                             zwischen dem Luftbegrenzer (oder der Befestigung Luft-
 Gruppe N, GTN      32 mm              38 mm                 begrenzer/Kompressorgehäuse), dem Kompressorgehäu-
 (Otto-Motor)       (ein Lader)        (ein Lader)           se (oder der Gehäuse/Flansch-Befestigung) und dem Tur-
                    je 22,6 mm         je 28,6 mm            binengehäuse (oder der Gehäuse/Flansch-Befestigung)
                    (zwei Lader)       (zwei Lader)          (siehe nachstehende Zeichnung).
 Gruppe N           35 mm              41 mm
 (Diesel-Motor)
 Gruppe A           34 mm              40 mm
 (Otto-Motor)       (ein Lader)        (ein Lader)
                    je 24 mm           je 30 mm
                    (zwei Lader)       (zwei Lader)
 Gruppe A           37 mm              43 mm
 (Diesel-Motor)
 Gruppe B           34 mm              40 mm
                    (ein Lader)        (ein Lader)
                    je 24 mm           je 30 mm
                    (zwei Lader)       (zwei Lader)

Der Luftbegrenzer muss am Kompressorgehäuse befes-
tigt sein. Die gesamte Luft, die zur Versorgung des Motors
notwendig ist, muss durch diesen Luftbegrenzer geführt
werden, der den nachfolgenden Bestimmungen entspre-
chen muss:
Der innere Durchmesser des Lufteinlasses des Kompres-
sors darf die vorgenannten Maximaldurchmesser nicht          7.    Räder und Reifen
überschreiten. Dieser Durchmesser muss über eine Min-
destdistanz von 3 mm aufrechterhalten sein, gemessen         7.1 Räder (Radschüssel und Felge)
stromabwärts von einer Ebene senkrecht zur Symmet-           Nur hinsichtlich der Raddimensionen muss die Perioden-
rieachse, die sich maximal 50 mm stromaufwärts zu einer      spezifikation eingehalten werden, darüber hinaus sind
Ebene durch die äußere obere Kante (stromaufwärts) der       die Räder freigestellt.
Kompressorschaufeln befinden muss (s. nachfolgende
                                                             7.2 Reifen
Zeichnung).
                                                             Reifen im Nat. B-Rallyesport (Rallye 200)
Der Durchmesser muss jederzeit eingehalten werden, un-
abhängig von den Temperaturbedingungen.                      Zulässigkeit: Es sind nur Reifen zulässig, die uneinge-
                                                             schränkt der StVZO entsprechen und für das betreffende
Der äußere Durchmesser des Luftbegrenzers gemäß vor-
                                                             Fahrzeug durch den Hersteller, durch ABE, EG-Gesamt-Be-
stehender Tabelle muss über eine Distanz von mindestens
                                                             triebserlaubnis, EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
5 mm auf jeder Seite eingehalten werden.
                                                             (COC) oder einen Bericht eines Technischen Dienstes
Kompressoren, die die obigen Dimensionen respektieren,       freigegeben und mit vollständiger ECE-Bezeichnung (z.
müssen beibehalten werden. Ein zusätzlicher Luftbegren-      B. 175/70R13 82S) im Fahrzeugschein bzw. Fahrzeugbrief
zer ist dann nicht erforderlich.                             eingetragen sind.
Die Befestigung des Luftbegrenzers am Turbolader muss        Kennzeichnung: Auf der Reifenflanke muss in erhabener
so durchgeführt werden, dass zwei Schrauben komplett         Schrift die vollständige ECE-Bezeichnung mit E-Prüfzei-
vom Kompressorgehäuse oder vom Luftbegrenzer ent-            chen deutlich lesbar angegeben sein, z. B.:
fernt werden müssen, um den Luftbegrenzer vom Kom-
                                                             185/70 R13 84 H.
pressor zu entfernen. Eine Befestigung mit einer Nadel-
bzw. Madenschraube ist nicht zulässig.                       Dies bedeutet, dass unabhängig vom Produktionsda-
                                                             tum, die durch die StVZO geforderte „E“-Kennzeichnung
Ausschließlich zum Zwecke der Montage des Luftbegren-
                                                             von Reifen („E“ in einem Kreis oder Viereck, mit folgender
zers ist es erlaubt, Material am Kompressorgehäuse zu
                                                             Kennziffer für das Zulassungsland) auf dem Reifen vor-
entfernen oder hinzuzufügen.
                                                             handen sein muss.
Die Köpfe der Schrauben müssen gebohrt sein, so dass
                                                             Das „E“ kann als Großbuchstabe (gemäß ECE) oder als klei-
eine Verplombung möglich ist.
                                                             ner Buchstabe „e“(gemäß EWG) vorhanden sein.
Der Luftbegrenzer muss aus einem einzigen Material ge-
                                                             Beispiele eines Reifens gemäß StVZO mit E-Kennzeich-
fertigt sein und darf ausschließlich zum Zwecke der Befes-
                                                             nung:
tigung und Verplombung gebohrt sein. Die Anbringung
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Gruppe CTC und CGT

                                                               Schrift vorhanden sein.
175/70R13 82S		E1                     (gemäß ECE)              7.3 Reifen im Int.- und Nat. A-Rallyesport

                       e
                                                               Bei Rallye-Veranstaltungen mit dem Status International-
185/70R13 84H		 3                     (gemäß EWG)              und National-A sind die Reifen unter folgenden Bedin-
                                                               gungen freigestellt:
Grundsätzlich muss der komplette Reifen formgeheizt            Die Reifen müssen wie nachfolgend beschrieben profiliert
sein. Ausschließlich bezogen auf die E-Kennzeichnung           sein:
werden auch bestimmte Reifen akzeptiert, bei denen die         – Profiltiefe: mind. 1,6 mm
E-Kennzeichnung nachträglich durch den Reifen-Herstel-         – Profilbreite: mind. 2 mm
ler oder General-Importeur aufvulkanisiert wurde.              – Profilabstand: max. 50 mm
Diese Reifen benötigen eine individuelle Freigabe durch        – Profilabstand zur Reifenflanke: max. 50 mm
den DMSB (siehe DMSB-Handbuch, blauer Teil).                   – Anzahl der Profilrillen: variabel
Andere Kennzeichnungen, z. B. durch Einbrennen, Ein-           – Die Breite zwischen den beiden äußeren Profilrillen ei-
schneiden, Aufkleben, etc. werden nicht anerkannt. Zu-              nes Reifens darf 3/4 der Lauffläche nicht unterschreiten.
sätzliche Beschriftungen wie „Not for highway service“,        Zu keinem Zeitpunkt während der Veranstaltung darf die
„Not for highway use“ oder „N.H.S.“ sind unbedeutend, da       Profiltiefe der am Fahrzeug montierten Reifen weniger als
sie nur den Export in die USA und Kanada betreffen.            1,6 mm betragen. Dies gilt für mindestens 3/4 der gesam-
Symbol für die Geschwindigkeitskategorie: Die Ver-             ten Profilfläche.
wendung von Reifen mit höherwertigem Geschwindig-              Ein Protest gegen die Profiltiefe und die E-Kennzeichnung
keitssymbol (z.B. T, H, V, W), als in den Fahrzeugpapieren     ist nicht zulässig.
eingetragenen, ist erlaubt. Nur bei M+S-Reifen darf die        Darüber hinaus müssen die Reifen der StVZO entspre-
Geschwindigkeitskategorie (siehe Symbolangabe) nied-           chen
riger sein.
Vertrieb: Der Reifen muss in Prospekten, Warenlisten
oder Anzeigen des Reifenherstellers oder Runderneuerers
abgebildet und für jedermann frei erhältlich sein. Profilie-
rung: Es sind nur im Vulkanisationsverfahren (formgeheiz-
te) hergestellte Profile zulässig. Geschnittene Profile sind
verboten. Abgefahrene Reifen dürfen nicht nachgeschnit-
ten werden.
Die Reifen müssen im Neuzustand ein Negativprofilanteil
von mindestens 17 % aufweisen.
Die Reifenprofiltiefe muss beim Start mindestens 2 mm
betragen.
Zu keinem Zeitpunkt während der Veranstaltung darf die         Profillose Reifen (Slicks) sind nicht zugelassen. Perioden-
Profiltiefe der am Fahrzeug montierten Reifen weniger als      spezifische Breitenregelungen (falls gegeben) müssen
1,6 mm betragen. Dies gilt für mindestens 3/4 der gesam-       eingehalten werden.
ten Profilfläche.
Ein Protest gegen die Profiltiefe ist nicht zulässig.          7.4    Reifen im Slalomsport, Bergrennen, Rundstre-
                                                                      ckenrennen und Leistungsprüfungen
Die Reifenbauart (z. B. radial, diagonal) aller am Fahrzeug
zum Einsatz kommenden Reifen muss einheitlich sein. Die        Die Reifen (z. B. Slicks) sind freigestellt, jedoch müssen die
gleichzeitige Benutzung von Sommer- und Winter-Reifen          periodenspezifischen Breitenregelungen (falls gegeben)
(M+S) ist unzulässig.                                          eingehalten werden.
An einer Achse müssen Reifen gleichen Fabrikats mit            8.     Bodenfreiheit
gleichem Profilbild benutzt werden. Das Fabrikat und das       Außer der Felge und/oder des Reifens darf kein Teil des
Profilbild der Reifen für Vorder- und Hinterachse dürfen       Fahrzeuges den Boden berühren, wenn die Reifen an
unterschiedlich sein.                                          einer Seite des Fahrzeuges ohne atmosphärischen Luft-
M+S-Reifen: Alle in den Fahrzeugpapieren eingetrage-           überdruck sind. Zur Überprüfung dieser Vorgabe werden
nen Reifengrößen können auch als M+S-Reifen gefahren           die Reifenventileinsätze einer Seite entfernt.
werden. Steht in den Fahrzeugpapieren allerdings hinter        Die Bodenfreiheit wird ohne Insassen geprüft.
einer Reifenbezeichnung der Zusatz „M+S“, so ist diese
                                                               Dieser Test muss auf einer relativ ebenen Fläche durchge-
Reifengröße nur als M+S-Reifen zulässig. Auch auf M+S-
                                                               führt werden. Dem Teilnehmer ist freigestellt, vor Über-
Reifen muss die vollständige ECE-Bezeichnung (mit Ge-
                                                               prüfung der Bodenfreiheit die Reifen von den Felgen zu
schwindigkeitsindex und E-Kennzeichnung) in erhabener
                                                               demontieren.
                                                                                                                          67     
Gruppe CTC und CGT

9.       Abgasvorschriften                                  Es sind ausschließlich Konstruktionen aus Stahl (kein Alu-
Die Verwendung von Katalysatoren gemäß Artikel 15 der       minium) zulässig.
DMSB-Abgasvorschriften (siehe DMSB-Handbuch, blauer         Spezifikation für die zu verwendenden Rohre:
Teil) ist vorgeschrieben.
                                                             Stahlqualität                  Mindest-        Mindest
Fahrzeuge mit Dieselmotor müssen zusätzlich mit einem                                       Zugfestigkeit   maße (mm)
vom DMSB homologierten Partikelfilter ausgerüstet sein.      Nahtlos kaltgezogener          350 N/mm2       38 x 2,5
10.    Geräuschbegrenzung                                    unlegierter Kohlenstoffstahl                   oder
                                                             (mit max. 0,30 % C-Gehalt)                     40 x 2
10.1 Rundstreckenveranstaltungen
Gemäß der DMSB-Vorbeifahrt-Messmethode (siehe               Für die Verstärkungsplatte gilt die nachfolgende Rege-
DMSB-Handbuch, blauer Teil) müssen die Grenzwerte von       lung.
138 dB(A) nach LWA-Verfahren und 106 dB(A) nach LP-         Bei allen Eigenbaukonstruktionen gemäß Art. 253.8 –8.3,
Verfahren eingehalten werden.                               Anhang J – unabhängig davon, ob die Überrollvorrich-
10.2 Andere Veranstaltungsarten                             tung dem Anhang J 1993, 2002 oder dem aktuellen An-
                                                            hang J entspricht – müssen die Befestigungspunkte der
Bei anderen Veranstaltungsarten (z.B. Bergrennen) muss
                                                            Überrollvorrichtung an der Karosserie mit einer 3 mm
der Geräuschgrenzwert von max. 95 + 2 dB(A) + 3 % für
                                                            dicken Stahlplatte, die eine Mindestfläche von 120 cm2
Fahrzeuge mit Frontmotor und von max. 98 + 2 dB(A) +
                                                            haben muss, verstärkt werden.
3 % bei Fahrzeugen mit Mittel- oder Heckmotor gemäß
der DMSB-Nahfeldmessmethode (siehe DMSBHandbuch,            Diese Verstärkungsplatte ist an den auf den folgenden
blauer Teil) eingehalten werden.                            Zeichnungen eingekreisten Befestigungspunkten innen
                                                            und außen vorgeschrieben. Alternativ zu den äußeren
11. Kraftstoff                                              Verstärkungsplatten ist es ausreichend, wenn die innen
Es darf nur handelsüblicher unverbleiter Otto-Kraftstoff    vorgeschriebenen Platten mit der Karosserie verschweißt
nach DIN EN 228, Diesel-Kraftstoff nach EN 590 oder Bio-    sind. Die Schweißnähte an den Verstärkungsplatten soll-
diesel nach DIN EN 14214 verwendet werden. Darüber          ten nicht umlaufend sondern unterbrochen sein. Dage-
hinaus sind auch die Bestimmungen gemäß Artikel 252.9       gen müssen die Schweißnähte an Rohrverbindungen
Anhang J zum ISG einzuhalten.                               umlaufend ausgeführt sein.
Bioethanol E 85 gemäß dem Normenentwurf DIN EN              Hinweis: Bei Eigenbaukäfigen bzw. Eigenbaubügel müssen
15376 ist nur dann zulässig, wenn dies die jeweilige Ver-   die in den Zeichnungen eingekreisten Hauptfüße jeweils mit
anstaltungsausschreibung erlaubt. Dieser Kraftstoff muss    mindestens 3 Schrauben der Größe M8 befestigt sein. An den
einen Ethanolanteil von mindestens 85 % haben.              hinteren, nicht eingekreisten Befestigungen, sind 2 Schrau-
Die restlichen Anteile müssen handelsüblicher Ottokraft-    ben ausreichend
stoff nach DIN EN 228 sein. In Wettbewerben mit DMSB-       Die Fläche der übrigen Befestigungspunkte muss dem
Prädikat ist die Verwendung von Bioethanol E 85 nicht       betreffenden Zertifikat bzw. dem Homologationsblatt
gestattet.                                                  entsprechen. Darüber hinaus ist die Fläche dieser Punkte
                                                            freigestellt, wobei an diesen Punkten die Rohre auch di-
12. Fahrzeug-Sicherheitsausrüstung                          rekt mit der Karosserie verschweißt werden dürfen.
Für die Fahrzeuge gelten die nachfolgenden Sicherheits-     An Überrollkäfigen (nicht Überrollbügel), welche nach
vorschriften:                                               den sogenannten Eigenbauvorschriften gebaut sind, sind
12.1 Überrollvorrichtung                                    an der Fahrerseite mindestens zwei Flankenschutzstreben
                                                            gemäß den Zeichnungen 253-9, 253-10 oder 253-11 im
Im Slalomsport ist der Einbau einer Überrollvorrichtung     aktuellen Anhang J vorgeschrieben. Bei gekreuzten Flan-
gemäß nachstehenden Regelungen empfohlen.                   kenschutzstreben (Zeichnung 253-9) müssen mindes-
Bei anderen Wettbewerbsarten sind Überrollvorrichtun-       tens zwei gegenüberliegende Knotenbleche gemäß Art.
gen wie folgt vorgeschrieben:                               253.8.2.14 und Zeichnung 253-34 in Anhang J vorhanden
Ausschließlich für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1994 und ei-   sein. Die gleiche Vorschrift gilt dann auch im Rallyesport
nem Hubraum von max. 2000 ccm sind Überrollbügel ge-        sowie bei allen sonstigen Veranstaltungen mit Beifahrer
mäß Zeichnung 1 oder 2 gemäß Artikel 253.8 im Anhang        für die Beifahrerseite.
J zum ISG 1993 möglich. Alle anderen Fahrzeuge müssen       Bei Eigenbaukäfigen muss bei einem links gelenkten Fahr-
mit einem Überrollkäfig gemäß Artikel 253.8 bis inkl. 8.5   zeug mindestens eine Diagonalstrebe gemäß Zeichnung 3
des Anhangs J 1993, Anhang J 2002 oder des heute gülti-     oder 4 den Hauptbügel abstützen. Bei einem rechts gelenk-
gen Anhang J zum ISG ausgerüstet sein.                      ten Fahrzeug umgekehrt. Bei Veranstaltungen mit Beifahrer
Die Überrollvorrichtung muss mindestens wie folgt be-       (Rallye) muss der Hauptbügel auch auf der anderen Seite mit
schaffen sein:                                              einer zweiten Diagonalstrebe abgestützt sein (siehe DMSB-
                                                            Handbuch, blauer Teil, Artikel 1.8).

68      
Gruppe CTC und CGT

  Ab 01.01.2011 muss bei einem Eigenbaukäfig der vordere        12.2 Sicherheitsgurte
  Bügel auf beiden Seiten mit einer Stützstrebe (Zeichnung 5)   Im Slalomsport müssen an den vorderen Sitzen mindes-
  versehen sein, wenn das Maß A größer als 200 mm ist. Bei      tens 3-Punkt-Gurte vorhanden sein.
  evtl. Einbauproblemen sind vom DMSB genehmigte Ersatz-
                                                                Bei anderen Wettbewerben sind FIA-homologierte bzw.
  konstruktionen möglich.
                                                                ehemals homologierte Gurte gemäß den FIA-Normen
  Es sind weiterhin alle Überrollkäfige zugelassen, welche      8853/98 oder 8854/98 vorgeschrieben. Das Alter ehemals
  über ein ASN-Zertifikat, z. B. DMSB, ONS, MSA usw. oder       homologierter Gurte darf max. 10 Jahre betragen.
  durch eine FIA-Homologation abgedeckt sind.
  Die oben beschriebene Überrollvorrichtung kann auch           12.3. Feuerlöscher/Feuerlöschanlage
  für Slalomveranstaltungen vorgeschrieben werden. Der          Handfeuerlöscher mit folgenden Mindestmengen sind
  Veranstalter hat für diesen Fall eine entsprechende Sicher-   vorgeschrieben:
  heitsbestimmung in seiner Ausschreibung aufzunehmen.
                                                                 alle Veranstaltungen außer Slalom:
  Die Überrollvorrichtung muss bei Rallye-Veranstaltungen        4 kg Löschpulver oder ein gleichwertiges Mittel
  in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein, wobei der Ein-       (in max. 2 Behältern)*
  trag „wahlweise“ ausreicht.
                                                                 Slalom (empfohlen):
                                                                 2 kg Löschpulver oder ein gleichwertiges Mittel
  Überrollbügel                                                  (in max. 1 Behälter)*

                                                                * Alternativ zu 4 kg Löschpulver kann ein Handfeuerlö-
                                                                scher mit min. 2,25 Liter eines, von der FIA zugelassenen,
                                                                AFFF-Löschmittels verwendet werden (gemäß Techn. Lis-
                                                                te Nr. 6).
                            Zeichnung 2                         Alle Löschbehälter sind so zu befestigen, dass sie eine Be-
Zeichnung 1                                                     schleunigung von 25 g (ca. 75 kg bei 2-kg-Behälter, ca. 160
                                                                kg bei 4-kg-Behälter) in jede Richtung aushalten.
  Überrollkäfig                                                 Die Befestigung der Handfeuerlöscherbehälter muss mit
                                                                einem Schnellspannverschluss aus Metall mit Metallband
                                                                bzw. Metallbändern ausgeführt sein und ein schnelles Lö-
                                                                sen des Behälters ermöglichen.
    Zeichnung 3
                                                                Der/die Handfeuerlöscher muss/müssen im Fahrgastraum
                                                                für den Fahrer leicht erreichbar angebracht sein.
                                                                Die Art des Löschmittels, das Gesamtgewicht des Behäl-
                                                                ters und die Menge des Löschmittels müssen auf dem/
                                                                den Behälter(n) angegeben sein.
                                                                Eine Feuerlöschanlage gemäß Anhang J zum ISG mit min-
                                                                destens 4 kg Löschmittel ist empfohlen. Bei Rallye-Ver-
                                                                anstaltungen sind zusätzlich die DMSB-Bestimmungen
                                                                (StVZO) zu beachten.
                                                                Außer bei Rallye-Veranstaltungen kann die Feuerlöschan-
                                        Zeichnung 4             lage die Handfeuerlöscher ersetzen.
                                                                Die verbindenden Leitungen bei Feuerlöschanlagen und
                                                                die Ausströmleitungen für Motorraum und Cockpit bzw.
                                                                Fahrgastraum müssen aus Metall bestehen oder eine me-
                                                                tallene Ummantelung besitzen und fest verschraubt sein.
                                                                Ausströmöffnungen dürfen nicht direkt auf den Fahrer/
                                                                Beifahrer gerichtet sein. Im Motorraum sollen sie beide
                                                                Seiten des Motors erreichen.
                                                                Beispiel der Kennzeichnung eines Pulverfeuerlöschers:
                                                                Pulver-Handfeuerlöscher (6 kg)
                                                                – DIN 14 406 Bauart P6H
         Zeichnung 5
                                                                – Kenn-Nr. P1-15/60 Brandklasse B, C, E

                                                                                                                        69     
Gruppe CTC und CGT

Es sind die „Allgemeinen Bestimmungen und Erläuterun-         max. 100 mm bzw. einen adäquaten freien Querschnitt
gen zu Sicherheitsvorschriften“ zu Feuerlöschern – ins-       von mindestens 29 cm2 und max. 79 cm2 aufweisen, so
besondere Prüffristen – zu beachten (siehe DMSB-Hand-         dass durch die Abschleppöse ein Bolzen mit einem Durch-
buch, blauer Teil).                                           messer von 60 mm bewegt werden kann.
12.4 Feuerschutzwand                                          Die Abschleppösen müssen fest mit den tragenden Teilen
                                                              der Karosserie verbunden sein.
Zwischen Motor- und Fahrgastraum sowie zwischen Fahr-
gastraum und Kraftstoffbehälter (inkl. Einfüllrohr und Ein-   Die Abschleppösen müssen so positioniert sein, dass ihre
füllöffnung) muss eine flüssigkeitsdichte, flammenhem-        Vorderkante über die äußere Peripherie der Karosserie hi-
mende Schutzwand vorhanden sein.                              nausragt oder mit dieser abschließt. Sie dürfen z. B. auch
                                                              klappbar ausgeführt sein.
Nicht serienmäßige Feuerschutzwände zwischen Fahr-
gastraum und Kraftstoffbehälter müssen aus Metall, Koh-       Darüber hinaus müssen die Abschleppösen stabil genug
lefaser oder aus Polycarbonat-Sicherheitsglas nach DOT-       und zugänglich sein, um das Fahrzeug bergen zu können,
112 AS-6 bestehen.                                            wenn es in einem Kiesbett zum Stillstand kommt.
Hierbei sind folgende Polycarbonat-Materialien zulässig:      Jede Abschleppöse muss selbst oder durch einen Pfeil an
                                                              dem darüber liegenden Karosserieteil kontrastierend zum
– „Makrolon mono clear 099“ (Prüfzeichen: ~D 2333)            Fahrzeug in gelb, rot oder orange gekennzeichnet sein.
– „Makrolon mono longlife
                                                              12.7.1 Abschleppvorrichtungen im Slalomsport
     clear 2099“                 (Prüfzeichen: ~D 2334)
                                                              Vorne und hinten muss mindestens je eine Abschleppöse
– „Lexan Margard MR 5E“          (Prüfzeichen: ~D 2273)       vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass es
– „Lexan 9030-112“               (Prüfzeichen: ~D 310/1)      für die Rettungsfahrzeuge möglich ist, das noch rollfähige
– „Lexan FMR 102-5109“           (Prüfzeichen: ~D 982)        Fahrzeug auch auf losem Grund aus einem Gefahrenbe-
                                                              reich zu entfernen. Die Abschleppöse ist selbst oder an
– „Lexan FMR 102-112“            (Prüfzeichen: ~D 313)        dem darüber liegenden Karosserieteil gelb, rot oder oran-
Das Polycarbonat-Material für Trennwände bzw. Sichtfens-      ge zu kennzeichnen.
ter muss einteilig sein. Die Mindeststärke für alle Trenn-
wände aus Polycarbonat-Sicherheitsglas beträgt 5 mm.          12.8 Außenspiegel
Diese Trennwände müssen mit einem der vorgenannten            Im Slalomsport ist ein Außenspiegel an der Fahrerseite
amtlichen Prüfzeichen (ABG vom KBA) gestempelt sein.          vorgeschrieben. Bei allen anderen Wettbewerbsarten
                                                              muss auf der Fahrer- und Beifahrerseite je ein Außenspie-
12.5 Stromkreisunterbrecher                                   gel angebracht sein.
Ein Stromkreisunterbrecher ist mit Ausnahme des Slalom-       Jeder Spiegel muss eine Spiegelfläche von mindestens 90
sports vorgeschrieben.                                        cm2 haben. Weiterhin muss ein Quadrat von 6 cm x 6 cm
Der Stromkreisunterbrecher muss alle elektrischen Strom-      in diese Spiegelfläche gelegt werden können. Darüber hi-
kreise unterbrechen, Batterie, Lichtmaschine, Scheinwer-      naus ist die Ausführung der Spiegel freigestellt.
fer, Hupe, Zündung, elektrische Bedienungsvorrichtungen       Jeder Außenspiegel muss seine Funktion dahingehend
usw. Er muss von innen und außen bedienbar sein.              erfüllen, dass der Fahrer in normaler Sitzposition und an-
Der äußere Auslöser muss unterhalb der Windschutz-            geschnallt, ein seitlich versetzt hinter ihm fahrendes oder
scheibe auf der linken Fahrzeugseite angebracht sein.         stehendes Fahrzeug sehen können muss. Dieser Test kann
Er ist durch einen roten Blitz in einem blauen Dreieck mit    jederzeit von einem Technischen Kommissar durchge-
weißem Rand zu kennzeichnen. Jede Kante des Dreiecks          führt werden.
muss mindestens 12 cm lang sein.                              12.9 Sitze
12.6 Ölsammler                                                Von der FIA homologierte bzw. ehemals homologierte
Jedes Fahrzeug, dessen Motor- und/oder Getriebe-              Sitze gemäß der Norm 8855/1999 sind mit Ausnahme des
schmiersystem eine offene Gehäuseentlüftung hat muss          Slalomsports vorgeschrieben. Das Alter ehemals homolo-
so ausgerüstet sein, dass das austretende Öl nicht frei       gierter Sitze darf maximal 10 Jahre betragen.
auslaufen kann. Ein Ölsammler muss für Motoren bis 2000       Die Sitzbefestigung muss der Serie, dem Art. 253-16 im
ccm Hubraum ein Mindestfassungsvermögen von 2 Liter           Anhang J zum ISG, der FIA-Homologation oder nachste-
und für Motoren über 2000 ccm von 3 Liter haben.              hender Zeichnung entsprechen. Das verwendete Rohrma-
                                                              terial muss ein Stahl mit einer Dimension von mind. Ø 38
12.7 Abschleppvorrichtungen                                   x 2,5 mm bzw. Ø 40 x 2 mm oder mit einem rechteckigen
Außer im Slalomsport gilt folgendes:                          Querschnitt von mindestens 35 x 35 x 2 mm ausgeführt
Jedes Fahrzeug muss vorn und hinten mit jeweils einer         sein oder, falls gegeben, der Homologation entsprechen.
Abschleppöse ausgerüstet sein. Jede Abschleppöse muss         Darüber hinaus sind adäquate, von den vorstehenden
einen Innendurchmesser von mindestens 60 mm und               Möglichkeiten abweichende Sitzbefestigungen zulässig,
                                                              falls diese konkret oder in Zusammenhang mit einem Sit-
                                                              zeintrag in den Fahrzeugpapieren oder von einem DMSB-
70      
Gruppe CTC und CGT

Sachverständigen abgenommen bzw. im Wagenpass ein-            abgedeckt und gehalten wird.
getragen wurden. Die serienmäßige Sitzbefestigung darf        Die Beckengurte müssen genau in die Grube zwischen
hierzu entfernt werden.                                       dem Beckenknochen und dem Oberschenkel angepasst
                                                              werden. Auf keinen Fall dürfen sie über dem Bauchbe-
Sitzbefestigung                                               reich getragen werden.
                                                              Es muss besonders darauf geachtet werden, dass die
                                                              Gurte durch Reiben an scharfen Kanten nicht beschädigt
                                                              werden können.
                                                              Jeder Befestigungspunkt muss einer Kraft von mindes-
                                                              tens 720 daN für die Schrittgurte und mindestens 1470
                                                              daN für jeden anderen Befestigungspunkt widerstehen
                                                              können. Falls für 2 Gurte nur ein Befestigungspunkt vor-
                                                              handen ist, errechnet sich die Kraft aus der Summe für die
                                                              beiden vorgeschriebenen Kräfte.
                                                              a) Befestigung an der Karosserie/dem Fahrgestell Die
                                                                  Sicherheitsgurte dürfen an den Befestigungspunkten
                                                                  des Serienfahrzeugs angebracht werden.
                                                                  Für jeden neuen Befestigungspunkt muss eine Ver-
                                                                  stärkungsplatte aus Stahl mit einer Mindestfläche von
                                                                  40 cm2 und einer Stärke von mindestens 3 mm gemäß
12.10 Windschutzscheibe                                           den Zeichnungen 2 und 3 verwendet werden.
Die Windschutzscheibe muss aus Verbundglas bestehen.
12.11 Gurtbefestigung                                            1. Allgemeines Befestigungssystem
Es ist grundsätzlich verboten, die Sicherheitsgurte am Sitz
oder an den Sitzbefestigungen anzubringen.
Die empfohlenen Stellen der Befestigungspunkte sind in
folgender Zeichnung dargestellt.

                                                                                       Die Schraube sollte möglichst
                                                                                       nur auf Abscherung bean-
                                                                                       sprucht werden (nicht auf Zug).

                                                                          Verstärkungsplatte aus
                                                                          Stahl am Chassis befestigt

                                                                 Zeichnung 2
                                                                 2. Schultergurtbefestigung
Zeichnung 1
Nach unten gerichtete Schultergurte müssen so nach
                                                                     Aufnahmeplatte befestigt am
hinten geführt werden, dass der Winkel zur horizontalen              Chassis von der anderen Seite
Linie an der Oberseite der Rückenlehne nicht größer als              mit einer Verstärkungsplatte
                                                                     verbunden.
45° ist.
Es ist empfohlen, dass Schultergurte so angebracht wer-
den, dass der Winkel zur horizontalen Linie an der Ober-
seite der Rückenlehne ca. 20° beträgt. Auf keinen Fall dür-
fen die nach hinten geführten Schultergurte bezogen auf
die horizontale Linie an der Oberseite der Rückenlehne
nach oben geführt werden.
Der (empfohlene) maximale Winkel zur Mittellinie des Sit-        Zeichnung 3
zes beträgt 20° divergent oder konvergent.
Die Becken- und Schrittgurte dürfen nicht seitlich ent-
lang der Sitze geführt werden sondern durch den Sitz
hindurch, damit eine größtmögliche Fläche des Beckens

                                                                                                                         71     
Gruppe CTC und CGT

                                                             stahl mit einer Mindestzugfestigkeit von 350 N/mm2
                                                             (analog Art. 253-8.3.3) bestehen.
3. Schrittgurtbefestigung
                                                             Bei einer Verschraubung muss ein verschweißter Ein-
                                                             satz (Hülse), für jeden Befestigungspunkt vorhanden
                                                             sein (siehe Zeichnung 6 für die Maße).
                                                             Diese Einsätze (Hülsen) müssen sich in der Querstre-
                                                             be befinden, und die Gurte müssen an dieser mittels
                                                             M12-Schrauben der Festigkeitsklasse 8.8 bzw. mit
                                                             Schrauben der Spezifikation 7/16 UNF befestigt sein.
                                                             An Überrollkäfigen mit ASN-Zertifikat oder FIAHo-
                                                             mologation ist eine solche Hülsenbefestigungen nur
                                                             zulässig, wenn es auch entsprechend zertifiziert oder
      Verstärkungsplatte                                     homologiert ist.
      befestigt am Chassis
                                                          c) Separate Gurtbefestigungsstrebe an der Karosse-
                                                             rie/ dem Fahrgestell
                                                             Eine von der Überrollvorrichtung unabhängige, mit-
                                                             tig abgestützte Gurtstrebe aus nahtlosem, kaltgezoge-
                                                             nen, unlegiertem Kohlenstoffstahl mit den Mindest-
                                                             abmessungen Ø 38 x 2,5 mm oder Ø 40 x 2,0 mm und
                                                             einer Mindestzugfestigkeit von 350 N/mm2 (analog
                                                             Art. 253-8.3.3) darf hinter dem Hauptbügel (B-Säule
   Zeichnung 4                                               – bezogen auf die Fahrtrichtung) an der Karosserie/
                                                             dem Fahrgestell unter Einhaltung dieser Bestimmun-
b) Gurtbefestigungsstreben an der Überrollvorrich-
                                                             gen angebracht werden.
   tung
   Die Schultergurte dürfen auch durch eine Schlaufen-
   befestigung oder Hülsenbefestigung an Querstreben
   des Überrollkäfigs befestigt werden (siehe Zeichnung
   5). Bei den sogenannten Eigenbaukäfigen müssen die
   Querstreben verschweißt sein.

                                                             Zeichnung 7
                                                             Die Gurtstrebe muss gemäß Zeichnung 7 mit einem
                                                             mittig angeschweißten Rohr gleicher Materialspezifi-
   Zeichnung 5                                               kation in einem Winkel von mindestens 30° zur Verti-
                                                             kalen schräg nach unten (nach vorn oder nach hinten
                                                             gerichtet) zum Fahrzeugboden abgestützt werden.
                                                             An den Enden der Gurt- und Stützstrebe muss jeweils
                                                             eine angeschweißte Verstärkungsplatte aus Stahl mit
                                                             den Mindestabmessungen 100 x 100 x 2 mm (L x B x
   Zeichnung 6
                                                             H) vorhanden sein, welche entweder mit der Karosse-
                                                             rie/ dem Fahrgestell verschweißt oder mittels mindes-
                                                             tens 4 Schrauben M8 (Festigkeitsklasse 8.8 oder 10.9)
    In diesem Fall ist bei sogenannten Eigenbaukäfigen       mit dieser/diesem verschraubt werden muss.
    die Verwendung einer Querstrebe unter folgenden
    Bedingungen erlaubt:
    Die Verstärkungsstrebe muss aus einem Rohr mit den
    Mindestabmessungen Ø 38 mm x 2,5 mm oder Ø 40
    mm x 2 mm aus nahtlos kaltgezogenem Kohlenstoff-

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Gruppe CTC und CGT

   Auch hier dürfen die Gurte wie unter b) beschrieben     gruppe seiner Zeit mit dem in Frage stehenden Bauteil im
   mittels Schlaufen oder Schrauben an der Gurtstrebe      Einsatz war.
   befestigt sein.                                         Beispiel: Ein BMW 2002, Hom.-Nr. 5258, fährt in der Divisi-
                                                           on 2.3. Das Fahrzeug muss dem Gruppe 2-Reglement des
13. Fahrer-/ Beifahrer-Sicherheitsausrüstung
                                                           Jahres 1981 entsprechen. Gemäß Anhang J 1981, Artikel
Es gelten die Bestimmungen gemäß DMSB-Handbuch,            261.d, war die Gemischaufbereitung freigestellt.
blauer Teil.                                               Dies bedeutet nicht, dass eine hochmoderne Einspritzan-
14. Definition                                             lage aus der heutigen Zeit zum Einsatz kommen darf. Es
                                                           muss vielmehr ein Gemischaufbereitungssystem verwen-
Periodenspezifikation:                                     det werden, wie es in der Zeit zwischen dem 1. 1. 1976
Der Begriff „Periodenspezifikation“ im Sinne dieses Reg-   und dem 31. 12. 1981 in einem BMW 2002, Hom.-Nr. 5258,
lements bedeutet, dass das verwendete Fahrzeug und/        in der Gruppe 2 im Einsatz war.
oder dessen einzelne Bauteile der Version entsprechen      Die Fahrgestell-Nr. des Fahrzeuges spielt dabei keine Rol-
müssen, wie ein solches Modell in der entsprechenden       le. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Teil-
Periode bei einem Rennen in der betreffenden Fahrzeug-     nehmer (siehe Artikel 1 der Bestimmungen).

                                                                                                                   73     
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