Technische DMSB-Bestimmungen 2019 für die Gruppe F

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Technische DMSB-Bestimmungen 2019 für die Gruppe F*
                                Stand 01.11.2018 – Änderungen sind kursiv abgedruckt

Zugelassene Fahrzeuge; Technische Bestimmungen                  Art. 1 Allgemeines
Art. 1 Allgemeines                                             Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 2 Zugelassene Fahrzeuge/Teilnahmebedingungen              Soweit in anderen Reglements, Ausschreibungstexten
Art. 3 Nichtzugelassene Fahrzeuge                              usw. auf Bestimmungen verwiesen wird, die mit diesem
Art. 4 Definitionen                                            Reglement ungültig werden, treten an deren Stelle die
                                                               Bestimmungen des neuen Reglements.
Art. 5 Hubraumklassen
                                                               Die Bestimmungen des derzeit gültigen Anhang J zum
Art. 5.1 Fahrzeuggewichte                                      Internationalen Sportgesetz der FIA (ISG) sind nur bei aus-
Art. 6 	Klasseneinteilung bei aufgeladenen und                drücklichem Verweis auf diese Bestimmungen anwendbar.
          Rotationskolbenmotoren                               Alles nicht ausdrücklich durch dieses Reglement Erlaubte
Art. 7 Motor                                                   ist verboten. Durch Verschleiß oder Unfall beschädigte
Art. 7.1 Gemischaufbereitung                                   Teile dürfen nur durch baugleiche Ersatzteile ausge-
Art. 7.2 Für alle Fahrzeuge                                    tauscht werden.
Art. 7.3 Abgasvorschriften                                     Erlaubte Änderungen dürfen keine unerlaubten Änderun-
                                                               gen oder Reglementverstöße nach sich ziehen.
Art. 8 Abgasanlage/Geräuschbegrenzung
Art. 9 Kraftübertragung                                         Art. 2 Zugelassene Fahrzeuge/
Art. 10 Bremsanlage                                                     Teilnahmebedingungen
Art. 11 Lenkung                                                Es sind nur Fahrzeuge startberechtigt, welche in einer
Art. 12 Radaufhängung                                          Stückzahl von mind. 200 identischen Fahrzeugen in 12
Art. 13 Räder (Radschüssel + Felge) und Reifen                 aufeinanderfolgenden Monaten hergestellt wurden und
                                                               über ABE, EWG-Betriebserlaubnis oder EBE verfügen. Im
Art. 14 Ersatzrad                                              Fahrzeugbrief muss der Tag der Erstzulassung eingetra-
Art. 15 Karosserie und Fahrgestell                             gen sein. Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge über
Art. 15.1 Fahrzeughöhe                                         den normalen Vertriebsweg für jedermann frei erhältlich
Art. 16 Türen, Motor- und Kofferraumhaube                      gewesen sein. Die Nachweispflicht zu vorstehender Rege-
                                                               lung liegt beim Teilnehmer.
Art. 17 Kotflügel
                                                               Die Fahrzeuge müssen zum öffentlichen Straßenverkehr
Art. 18 Aerodynamische Hilfsmittel                             oder durch einen DMSB-Wagenpass ausgestellt für die
Art. 19 Fahrzeugscheiben                                       Gruppe F (Ausnahme: Rallye-Fahrzeuge) zugelassen sein.
Art. 20 Fahrgastraum/Innenraum                                 Die Fahrzeuge müssen in allen Teilen uneingeschränkt und
Art. 21 Leitungen                                              zu jeder Zeit der Veranstaltung der Straßenverkehrs-Zulas-
Art. 22 Elektrische Ausrüstung, Beleuchtung                    sungs-Ordnung (StVZO) entsprechen (Ausnahme: Art. 13.5).
                                                               D. h., die Daten und Angaben des Fz.-Scheins, der Allgemei-
Art. 23 Kraftstoffanlage                                       nen Betriebserlaubnis (ABE), EG-Betriebserlaubnis und die
Art. 24 Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter                Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO müssen eingehal-
Art. 25 Ölkühler                                               ten sein. Ausnahmen: Gewichte in Art. 5, Sitze in Art. 20 und
                                                               bestimmte Sicherheitsausrüstungsteile in Art. 26.
Art. 26 Besondere Sicherheitsbestimmungen
                                                               Die Zulässigkeit nachträglicher Änderungen an den
Art. 26.1 Abschleppösen
                                                               Fahrzeugen muss durch Eintrag in den Fz.-Papieren oder
Art. 26.2 Außenspiegel                                         durch ABE-Papiere oder durch EWG-Papiere, deren Gül-
Art. 26.3 Hauptstromkreisunterbrecher                          tigkeit nicht von einer Abnahme abhängig gemacht wird,
Art. 26.4 Feuerlöscher/Feuerlöschanlage                        nachgewiesen werden.
Art. 26.5 Sicherheitsgurte                                     Seit 1. Oktober 2005 werden von den Zulassungsstellen
                                                               neue Fahrzeugpapiere ausgegeben: Die neue Zulas-
Art. 26.6 Feuerschutzwand                                      sungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den alten Fahr-
Art. 26.7 Überrollkäfig                                        zeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
Art. 26.8 Ölsammler                                            ersetzt den alten Fahrzeugbrief.
Art. 26.9 Haubenhalter                                         Die Zulässigkeit nachträglicher Eintragungen kann auch
                                                               durch die Vorlage des alten (entwerteten) Fahrzeugbrie-
                                                               fes nachgewiesen werden.
                                                               Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulas-
                                                               sungsbescheinigung Teil I wird ein Gutachten zur Erlan-
*-s. a. "Allgemeine Bestimmungen, Definitionen und Klarstellungen zu technischen Reglements" im DMSB-Handbuch, blauer Teil

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Gruppe F

gung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO oder ein               – Bei den Veranstaltungen muss der DMSB-Wagen-
Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach                  pass und eine Kopie des Fahrzeugbriefes oder
§ 13 EG-FGV akzeptiert, in dem die eintragungspflichtigen             der Originalbrief vorgelegt werden. Im Einzelfall
Fahrzeugänderungen unter Ziffer 22 eingetragen sind.                  kann auch die Vorlage von ABE-Unterlagen und
Diese Gutachten müssen im Original vorgelegt werden.                  ähnliches erforderlich sein.
Im Zweifelsfalle muss der Teilnehmer die Übereinstim-              Hinweis: Bei der Wagenpasserstellung ist zunächst
mung mit der StVZO nachweisen, z. B. durch Vorlage von             eine Grundabnahme bei einem DMSB-Sachverstän-
Gutachten, ABE, ABG oder Anbaubescheinigungen.                     digen fällig. Die DMSB-Sachverständigenliste ist
2.1 Fahrzeuge mit Straßenzulassung in Deutschland                  im „Downloadcenter“ auf der DMSB-Internetseite
       (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)                          www.dmsb.de abrufbar.
       Diese Fahrzeuge müssen eine gültige Hauptunter-       2.4   Fahrzeuge mit Kennzeichen von in der Bundesre-
       suchung nach § 29 StVZO aufweisen (HU-Prüfpla-              publik Deutschland stationierten NATO-Angehöri-
       kette).                                                     gen sind in der Gruppe F zugelassen. Änderungen
                                                                   an diesen Fahrzeugen, die nach den Gruppe F-
       Für die Fahrzeuge muss eine gültige Originalbe-
                                                                   Bestimmungen zulässig sind, aber nicht der StVZO
       scheinigung über die Durchführung der Untersu-
                                                                   entsprechen, sind unzulässig.
       chung der Abgase vorgelegt werden. Dabei ist zu
       beachten, dass seit der Änderung der gesetzlichen     2.5   Fahrzeuge, deren Motor mit Aufladung versehen
       Vorschriften vom 01.04.2006 für Fahrzeuge mit               ist, sind dann zugelassen, wenn das Grundmodell
       OBD-System eine Untersuchung des Motormanage-               damit ausgerüstet ist.
       ment-/Abgassystems (UMA) durchzuführen ist. Die       2.6   In der Gruppe F sind folgende Fahrzeuge zugelassen:
       Nachweispflicht entfällt bei Fahrzeugen, die nicht          a) Fahrzeuge von Herstellern, die in der DMSB-Fahr-
       älter als 3 Jahre sind.                                        zeug-Herstellerliste oder in der FIA-Homologati-
       Hinweis: Seit dem 01.01.2010 wird die AU-Plakette              onsliste aufgeführt sind.
       entfernt und der Nachweis erfolgt ausschließlich            b) Fahrzeuge anderer Hersteller, z. B. eigens auf
       über die gültige HU Plakette mit dem Prüfbericht.              Rohkarosserie aufgebaute Fahrzeuge, sind nur
2.2 Fahrzeuge mit ausländischer Straßenzulassung                      dann zulässig, wenn das Modell einem Typ ei-
       Fahrzeuge mit ausländischer Straßenzulassung                   nes Herstellers gemäß Art. 2.5a) entspricht, wie
       sind ausschließlich unter Vorlage ihrer Fz- Papiere            es von einem vom DMSB anerkannten Hersteller
       aus dem Herkunftsland und unter Vorlage eines                  ausgeliefert wird oder wurde. Den jeweiligen
       vom DMSB genehmigten DMSB- Identity- Form                      Nachweis hat der Bewerber/Fahrer zu erbringen.
       (DIF) inkl. erfolgter Grundabnahme eines DMSB-              Diese Punkt b) entsprechenden Fahrzeuge benö-
       Sachverständigen mit Zusatzbefugnis StVZO                   tigen eine F-Bestätigung bzw. Identitätsbeschei-
       startberechtigt. Nach der Grundabnahme ist alle             nigung des DMSB bzw. der ONS; die von einem
       24 Monate ist eine Wiederholungsabnahme vorge-              DMSB-Sachverständigen ausgestellt wird. Diese
       schrieben.                                                  F-Bestätigung bzw. Identitätsbescheinigung muss
2.3 Fahrzeuge mit sportrechtlicher Zulassung (DMSB-                nicht jedes Jahr erneuert werden.
       Wagenpass)                                            2.7   Fahrzeuge mit 07er Oldtimer-Kennzeichen:
       Alternativ zu einem Fahrzeug mit gültiger Straßen-          Bei Verwendung von Fahrzeugen mit 07er-Kenn-
       zulassung sind auch Fahrzeuge ohne Straßenzu-               zeichen müssen alle Fahrzeugänderungen, wel-
       lassung (Ausnahme Rallyesport) unter folgenden              che durch die StVZO eintragungspflichtig sind, im
       Voraussetzungen startberechtigt:                            Fahrzeugbrief eingetragen sein. Eine Kopie vom
      – Fahrzeuge ohne Straßenzulassung benötigen ei-              Fahrzeugbrief muss mitgeführt werden. Die be-
         nen DMSB-Wagenpass ausgestellt auf die Gruppe F.          sonderen Bestimmungen in Art 2.1 bzw. 2.2 und
                                                                   Art. 3.c) sind zu beachten.
      – Eine Wagenpass-Wiederholungsabnahme ist
         alle 24 Monate erforderlich. Ein HU-Nachweis ist          Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der
         nicht erforderlich.                                       Zulassungsbescheinigung Teil I wird ein Gutach-
                                                                   ten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß
      – Für die Fahrzeuge muss eine gültige Original-              § 21 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer
         bescheinigung über die Durchführung der Un-               Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV akzeptiert,
         tersuchung der Abgase vorgelegt werden. Da-               in dem die eintragungspflichtigen Fahrzeugän-
         bei ist zu beachten, dass seit der Änderung der           derungen unter Ziffer 22 eingetragen sind. Diese
         gesetzlichen Vorschriften vom 01.04.2006 für              Gutachten müssen im Original vorgelegt werden.
         Fahrzeuge mit OBD-System eine Untersuchung
         des Motormanagement-/Abgassystems (UMA)              Art. 3 Nicht zugelassene Fahrzeuge
         durchzuführen ist. Die Nachweispflicht entfällt
         bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind.   a)    Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge, deren Tag
                                                                   der Erstzulassung vor dem 01.01.1966 liegt.
      – Eintragungspflichtige Fahrzeugänderungen müs-
         sen wie bisher im Fahrzeugbrief eingetragen sein.   b)    Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge mit alter-
                                                                   nativen Antriebstechniken, z. B. Elektro-/Hybrid-

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Gruppe F

        fahrzeuge oder gasbetriebene Fahrzeuge. Diese          Das Vorhandensein einer ABE bedeutet aber nicht in allen
        Technik darf auch dann nicht in den Fahrzeugen         Fällen, dass keine Vorführung bei einer TP erforderlich ist.
        vorhanden sein, wenn sie außer Betrieb gesetzt ist.    In einer Reihe von ABE steht nämlich, dass der Anbau des
c)      Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge, deren ur-        Teils trotzdem noch einem TP-Ingenieur vorzuführen ist.
        sprünglich in den Fz.-Papieren angegebene Höhe         TP: Technische Prüfstelle
        1600 mm überschreitet.                                 Eintrag: Wenn es im Text heißt, dass eine „Eintragung in
d)      Fahrzeuge mit folgenden Zulassungen sind nicht         die Fz.-Papieren“ oder schlicht ein „Eintrag“ erforderlich
        startberechtigt:                                       ist, so heißt das, dass mit der beschriebenen Änderung
        – Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (Ausnahme:          die „Betriebserlaubnis erloschen“ ist und das Fahrzeug ei-
           rote Oldtimer-Kennzeichen, beginnend mit „07“,      nem „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer“
           falls ein schriftlicher HU-Nachweis nach § 29       bei der Technischen Prüfstelle zu einem „Gutachten nach
           StVZO – nicht älter als 24 Monate – sowie eine AU   § 19, Abs. 2 StVZO“ vorgeführt werden muss.
           nachgewiesen werden können),                        Das Mitführen einer Bestätigung des ordnungsgemäßen
        – Kurzzeit-Kennzeichen (schwarz, weiß, gelb)           Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist dann einem Eintrag in
                                                               den Fz.-Papieren gleichgestellt, wenn dies dort ausdrück-
        – Ausfuhr-Kennzeichen (schwarz, weiß, rot)             lich erwähnt ist.
        – Erprobungsfahrzeuge nach § 19, Abs. 6 (früher       Der zuständige Verordnungsgeber bzw. der Bundesminister
           Abs. 3) StVZO (siehe Fz.-Schein).                   für Verkehr hat über die Eintragungspflicht bestimmter Fahr-
 Art. 4 Definitionen                                           zeugänderungen mangels Handlungsbedarfs noch nicht
                                                               entschieden. Die Bewertung der Eintragungspflicht wird in
Grundmodell: Unter Grundmodell sind alle Ausführungen          solchen ungeregelten Fällen ersatzweise in Anlehnung an
einer Modellreihe zu verstehen, die in einer begrenzten        bisherige Entscheidungen und der derzeitigen Handhabung
Produktionsperiode vom selben Fahrzeughersteller (nicht        bei den technischen Prüfstellen vorgenommen.
Konzern) gemäß „DMSB-Herstellerliste für die Gruppen F         Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden;
und H“* hergestellt wurden.                                    in strittigen Fällen kann ein daraus herbeigeführter Ein-
Produktionsperiode heißt, dass ein Modell unter einer be-      zelentscheid bzw. eine Gesetzesänderung der derzeitigen
stimmten Bezeichnung oder Code (z. B. BMW 3er E30, BMW         Handhabung entgegenstehen.
3er E46, BMW 3er E90, Mercedes 190er W201, Opel Kadett C,      Mechanische Bauteile: Teile, die für den Antrieb und die
Opel Astra H, VW Golf Typ 17, VW Golf VI) in einem bestimm-    Radaufhängung notwendig sind, sowie die für ihr norma-
ten Zeitraum hergestellt wurde. VW Polo Typ 86 (Polo 1) und    les Funktionieren notwendigen Zubehörteile, ausgenom-
Polo 86C (Polo 2) sind unterschiedliche Grundmodelle. Wird     men Teile der Lenkung und Bremsen.
diese Bezeichnung geändert, so handelt es sich um ein an-
deres Grundmodell.                                             Serienmäßig: Die Fahrzeuge müssen, außer wenn es für
                                                               einzelne Bauteile in diesem Reglement anders bestimmt
D. h., wenn sich die Bezeichnung des Grundmodells än-          wird, in serienmäßigem Zustand sein, d. h., wie sie vom
dert bzw. die Hersteller-Schlüssel-Nummer (HSN) nicht          Herstellerwerk geliefert werden bzw. wurden.
unter dem betreffenden Fahrzeughersteller in der „Her-
stellerliste für die Gruppen F und H“ aufgeführt ist, so       Jedes Zubehör und alle Sonderausstattungen, die beim
handelt es sich um ein anderes Grundmodell.                    Fahrzeugkauf auch gegen Aufpreis vom Werk geliefert wer-
* siehe: www.dmsb.de – Downloadcenter                          den können, gelten als serienmäßig im Sinne des Gruppe
StVZO: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                      F-Reglements, sofern im Übrigen keine Einschränkungen
                                                               vorliegen. Nachträglich eingebaute Teile gelten als serien-
Fahrzeugpapiere: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw.         mäßig, wenn sie ab Herstellerwerk lieferbar sind oder wa-
alternativ seit 01.10.2005: Zulassungsbescheinigung Teil I     ren (Nachweis z. B. original Ersatzteilkatalog des Fahrzeug-
und Zulassungsbescheinigung Teil II                            herstellers). Als nicht serienmäßig gelten Teile, die nur über
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief: Sofern in den vorlie-        Sportabteilungen der Herstellerwerke, Tuningfirmen usw.
genden Bestimmungen von Fahrzeugschein und/oder                geliefert werden. Die Nachweispflicht für die Serienmäßig-
Fahrzeugbrief die Rede ist, gilt:                              keit der Fahrzeugteile liegt beim Bewerber/Fahrer.
     - Fahrzeugschein oder                                     Freigestellt: Das Teil darf in jeder Hinsicht bearbeitet und
       alternativ Zulassungsbescheinigung Teil I,              verändert werden, wobei es auch gegen ein anderes Teil
     - Fahrzeugbrief oder                                      ersetzt werden darf. Vollkommene Freiheit besteht auch
                                                               hinsichtlich Material, Form und Anzahl. D. h., das Teil darf
       alternativ Zulassungsbescheinigung Teil II,             auch vollkommen weggelassen werden.
wobei Einträge zu Fahrzeugänderungen i. d. R. durch die        Das geänderte oder ersetzte Teil darf jedoch keine ande-
Zulassungsbescheinigung Teil I nachzuweisen sind.              ren Funktionen als das Originalteil übernehmen.
ABE: Allgemeine Betriebserlaubnis                              Fahrgastraum: Als Fahrgastraum wird der vom Fahrzeug-
Heißt es, dass eine „ABE“ ausreichend ist, so ist darunter     hersteller serienmäßig vorgesehene Raum für Passagiere
eine „Allgemeine Betriebserlaubnis“ des Kraftfahrt-Bun-        bis zur serienmäßigen Trennwand und Hutablage in nor-
desamtes (KBA) zu verstehen, die der Hersteller des be-        maler Rücksitzposition angesehen.
treffenden Fahrzeugteils mitliefert.                           Des Weiteren gelten die Definitionen in Art. 251-2.3 bis
                                                               251-2.8 des Anhangs J (ISG) der FIA.
24     
Gruppe F

Modell: Unter Modell sind alle Ausführungen einer Mo-       Rallyesport:
dellreihe zu verstehen, die in einer begrenzten Produk-     Hubraumklasse                           Mindest-Gewicht
tionsperiode vom selben Fahrzeughersteller (nicht Kon-      in ccm                                        in kg
zern) in einer bestimmten Karosserieform, z. B. BMW 3er,    		bis 500:                                     510
E46 Touring, hergestellt wurden.
                                                            über       500 bis 600:                        560
Dichtung und Adapter: Analog Artikel 251-2.3.10 im An-
                                                            über       600 bis 700:                        620
hang J wird eine Dichtung bzw. Adapterdichtung nur
dann als solche angesehen wenn sie eine Dicke von max.      über       700 bis 850:                        680
5,0 mm hat.                                                 über       850 bis 1000:                       750
 Art. 5 Hubraumklassen                                      über 1000 bis 1150:                            810
Folgende 18 Hubraumklassen sind möglich:                    über 1150 bis 1400:                            870
   1. Hubraum bis 500 ccm                                   über 1400 bis 1600:                            960
   2. Hubraum über 500 ccm bis 600 ccm                      über 1600 bis 2000:                          1050
   3. Hubraum über 600 ccm bis 700 ccm                      über 2000 bis 2500:                          1135
   4. Hubraum über 700 ccm bis 850 ccm                      über 2500 bis 3000:                          1220
   5. Hubraum über 850 ccm bis 1000 ccm
                                                            über 3000 bis 3500:                          1300
   6. Hubraum über 1000 ccm bis 1150 ccm
   7. Hubraum über 1150 ccm bis 1400 ccm                    über 3500 bis 4000:                          1380
   8. Hubraum über 1400 ccm bis 1600 ccm                    über 4000 bis 4500:                          1470
   9. Hubraum über 1600 ccm bis 2000 ccm                    über 4500 bis 5000:                          1570
  10. Hubraum über 2000 ccm bis 2500 ccm                    über 5000 bis 5500:                          1670
  11. Hubraum über 2500 ccm bis 3000 ccm                    über 5500:			                                1770
  12. Hubraum über 3000 ccm bis 3500 ccm
  13. Hubraum über 3500 ccm bis 4000 ccm                    Die angegebenen Mindestgewichte müssen während der
                                                            gesamten Veranstaltung, auch nach Überfahren der Zielli-
  14. Hubraum über 4000 ccm bis 4500 ccm
                                                            nie eingehalten sein. Das Fahrzeuggewicht wird folgender-
  15. Hubraum über 4500 ccm bis 5000 ccm                    maßen ermittelt: Fahrzeug ohne Insassen, ohne Nachfüllen
  16. Hubraum über 5000 ccm bis 5500 ccm                    oder Ablassen von Kraftstoff und anderen Flüssigkeiten.
  17. Hubraum über 5500 ccm bis 6000 ccm
  18. Hubraum über 6000 ccm                                 Das in den Fahrzeugpapieren eingetragene Leergewicht
                                                            ist nicht maßgebend.
Art. 5.1 Fahrzeuggewichte                                   Der Einbau von Ballast ist erlaubt. Er muss aus festem Ma-
Abhängig vom Hubraum bzw. Einstufungshubraum (Art.          terial bestehen und mit dem Boden des Fahrgastraumes
6) sind folgende Mindestgewichte vorgeschrieben:            oder Kofferraumes fest verschraubt sein.
Alle Veranstaltungsarten außer Rallye:                      Das oder die Reserverad/räder gilt/gelten als Ballast.
Hubraumklasse                       Mindest-Gewicht in kg   Rallye: Falls das in Artikel 4 des DMSB-Rallye-Reglements
in ccm                                2V/Zyl.  > 2V/Zyl.    (siehe DMSB-Handbuch, grüner Teil) geforderte Mindest-
		 bis 500:                            485       535        gewicht höher sein sollte als das vorstehend geregelte Ge-
über      500 bis 600:                 530       585        wicht, so muss das Mindestgewicht gemäß Rallye-Regle-
über      600 bis 700:                 565       625        ment beachtet werden. Das max. zulässige Gesamtgewicht
über      700 bis 850:                 600       660        des jeweiligen Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.
über      850 bis 1000:                650       715
über 1000 bis 1150:                    680       750         Art. 6 Klasseneinteilung bei aufgeladenen und Rotati-
über 1150 bis 1400:                    740       815                 onskolben-Motoren (Einstufungshubraum)
über 1400 bis 1600:                    825       910        Bei einer Aufladung des Motors mit Turbolader wird der
über 1600 bis 2000:                    910       1000       Gesamthubraum mit dem Koeffizienten 1,7 bei Otto-Moto-
über 2000 bis 2500:                   1005       1100       ren und 1,5 bei Diesel-Motoren multipliziert und der Wa-
über 2500 bis 3000:                   1090       1200       gen in die sich dann ergebende Hubraumklasse eingeteilt.
über 3000 bis 3500:                   1180       1300       Für Fahrzeuge (Otto- oder Dieselmotoren) mit mechani-
über 3500 bis 4000:                   1260       1390       schen Ladern (Kompressoren), z. B. G-Lader, gilt der Hub-
über 4000 bis 4500:                   1350       1490       raumfaktor 1,4. Bei einer Kombination von Turbolader mit
über 4500 bis 5000:                   1450       1600       mechanischem Lader gilt der Hubraumfaktor 2,0.
über 5000 bis 5500:                   1530       1690       Für Rotationskolbenmotoren, abgedeckt durch NSU-
über 5500:			                         1610       1780       Wankelpatente, ist ein äquivalenter Hubraum wie folgt zu
> 2 V/Zyl. = mehr als 2 Ventile je Zylinder                 errechnen: Einstufungshubraum = 1,5 x (maximales Kam-
                                                            mervolumen minus minimales Kammervolumen).
                                                            Für die Hubraumberechnung ist die Kreiszahl π mit dem
                                                            Wert 3,1416 einzusetzen.

                                                                                                                   25     
Gruppe F

  Art. 7 Motor                                                a) Vergaser:
Der nachweislich vom Fahrzeughersteller für das Grund-           Die Vergaser sind freigestellt, jedoch muss die Anzahl
modell vorgesehene Motorblock (Kurbelgehäuse und Zy-             der Vergaser und der Drosselklappen der des Fahr-
linder) und Zylinderkopf sowie das Ladesystem (z. B. Turbo-      zeug-Grundmodells entsprechen. Adapter zwischen
oder mechanischer Lader) müssen beibehalten werden.              dem Ansaugkrümmer und Vergaser sind zulässig.
Die Position des Motorblocks muss beibehalten werden.         b) Einspritzanlage:
Die Ladeeinheit darf durch eine systemgleiche Ladeeinheit        Das originale Einspritzsystem und der Typ der Ein-
ersetzt werden.                                                  spritzanlage (z. B. mechanische K-Jetronic, mecha-
Eine Aufladung ist nur in Verbindung mit der serienmäßi-         nisch-elekronische KE-Jetronic, elektronische D-, L-
                                                                 und LH-Jetronic, Motronic-, PGM-FI-, GME-, GDI- oder
gen Antriebsart (z. B. Otto-Motor oder Dieselmotor) zuläs-
                                                                 Simtec MS-Varianten) muss der des Fahrzeug-Grund-
sig. So darf z. B. der Turbolader des VW Golf Turbo-Diesels
                                                                 modells entsprechen und in Funktion bleiben.
nicht in einem VW Golf mit Otto-Motor verwendet werden.
                                                                 Die Elektronikbox ist freigestellt.
Der Zylinderkopf darf nachträglich durch Materialabnah-
me bearbeitet werden. Die mechanischen Bauteile im               Teile der Einspritzanlage, welche die dem Motor zuge-
Zylinderkopf sind freigestellt, jedoch muss die Anzahl der       führte Kraftstoffmenge regulieren, dürfen geändert
Ventile beibehalten werden.                                      werden, jedoch nicht der Drosselklappengehäuse-
                                                                 durchmesser auf der Ebene der Drosselklappenwelle.
Der Hubraum ist freigestellt und darf z. B. durch Änderung
des ursprünglichen Hubs und/oder der ursprünglichen              Mit Ausnahme der Anzahl, der Position, der Einbau-
Bohrung geändert werden. Das Ausbuchsen der Zylinder             achse und des Funktionsprinzips sind die Einspritzdü-
ist erlaubt.                                                     sen freigestellt.
Der Motor muss im ursprünglichen Motorraum eingebaut             Der Kraftstoffdruckregler ist freigestellt.
sein und die Kurbelwellenachse muss beibehalten werden.          Die Anzahl und Art der serienmäßigen Steuerungssig-
Die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Motorleistung           nale (das heißt Inputs und Outputs, wie Drehzahlgeber-,
muss mit einer StVZO-Toleranz von max. + 5 % eingehal-           Temperatur-, Kurbelwinkelgeber-, Drosselklappen- und
ten werden. Die Motorleistung kann auch gemäß Gruppe             Drucksignale) des Einspritzanlagentyps (z. B. K-Jetronic,
G-Reglement, Art. 23.1 ermittelt werden.                         L-Jetronic) müssen beibehalten werden, jedoch ist die
Darüber hinaus sind die anderen Bauteile des Motors, wie         Größe (Wert) dieser Steuerungssignale freigestellt.
z. B. Nocken- und Kurbelwelle, Kolben, Pleuel, Zündteile,        Die Messvorrichtung für die Ansaugluft darf durch
Ölwanne, Ventildeckel, Lager und Motoraufhängungsteile           eine andere Messvorrichtung des gleichen Typs,
(Motorböcke) freigestellt.                                       z. B. ein Luftmengenmesser durch einen anderen Luft-
Werden Dichtungen durch nichtserienmäßige Dichtun-               mengenmesser, ersetzt werden.
gen ersetzt, dürfen diese keine anderen Funktionen erfül-        Die Nockenwellenverstellung inklusive ihrer Steue-
len als die des serienmäßigen Teils, z. B. Adapterfunktion.      relemente/Steuerungssignale sind freigestellt. Ein
Eine Dichtung wird als solche betrachtet, wenn deren             digitales Gaspedal darf durch ein anderes digitales
Dicke maximal 5 mm beträgt (siehe auch Art. 251-2.3.10).         Gaspedal ersetzt werden.
Das bedeutet, dass ein Adapter bzw. eine Adapter-Dich-           Die Drehzahl darf durch ein sogenanntes Launch-
tung mit einer Dicke von mehr als 5,0 mm der Serie ent-          Control- System begrenzt werden. Zu diesem Zweck
sprechen muss.                                                   darf der ECU ein Signal geschickt werden.
Für Zweitakt- Motoren gilt zusätzlich:                         Art. 7.2 Für alle Fahrzeuge
Zum Zwecke der Einbringung und Änderung von Steu-             Die Kraftstoffpumpen sind freigestellt.
erzeiten und Einlasskanälen ist es an Zweitakt- Motoren
zulässig am serienmäßigen Motorblock lokal Material zu        Luftfilter:
entfernen und/ oder hinzuzufügen.                             Alle dem Motor zugeführte Verbrennungsluft muss durch
                                                              mindestens ein Luftfiltergehäuse geleitet werden. Die
 Art. 7.1 Gemischaufbereitung                                 Luftführungen vor dem Luftfiltergehäuse und die Luftlei-
                                                              tung zwischen Luftfiltergehäuse und Drosselklappenge-
Der Ansaugkrümmer muss vom Fahrzeug-Grundmodell               häuse sind freigestellt.
sein und darf mechanisch spanabhebend (z. B. durch
Schleifen, Drehen, Feilen, Fräsen, Senken und Bohren)         Das Luftfiltergehäuse ist unter folgenden Bedingungen
nachbearbeitet werden.                                        freigestellt:
Die Art der Gemischaufbereitung (Vergaser oder Einsprit-      – Ein Filtereinsatz muss vorhanden sein. Dieser Einsatz
zung) muss beibehalten werden.                                    ist frei, er muss jedoch Staubpartikel filtrieren.
Für Fahrzeuge, welche serienmäßig eine Vergaser-Gemi-         – Die gesamte Ansaugluft für den Motor muss durch
schaufbereitung aufweisen, gelten die unter Punkt a),             diesen Luftfilter geführt werden.
für solche mit Einspritzung die unter Punkt b) aufgeführ-     – Ein Filter mit integriertem Gehäuse (z. B. Drahtgitter)
ten Bedingungen.                                                  gilt i. S. dieses Reglements als Luftfiltergehäuse, falls
                                                                  dieses komplexe Bauteil über eine ausreichende Sta-
Folgende Freiheiten gelten in Abhängigkeit der Gemi-              bilität verfügt und in den Fz.-Papieren eingetragen ist.
schaufbereitungsart:

26     
Gruppe F

– Der Einbauort des Luftfiltergehäuses innerhalb des          Der Luftbegrenzer muss aus einem einzigen Material
     Motorraumes oder des originalen Einbauraumes ist         gefertigt sein und darf ausschließlich zum Zwecke der
     freigestellt.                                            Befestigung und Verplombung gebohrt sein. Die Anbrin-
Prinzipiell sind die geänderten Motorteile eintragungs-       gung muss möglich sein zwischen den Befestigungs-
pflichtig, welche die Leistung und/oder die Abgasent-         schrauben, zwischen dem Luftbegrenzer (oder der Befes-
wicklung verändern können.                                    tigung Luftbegrenzer/Kompressor-/Verdichtergehäuse),
                                                              dem Kompressor/Verdichtergehäuse (oder der Gehäuse/
Eintragungsbeispiele, soweit ABE- bzw. EWG-Papiere            Flansch-Befestigung) und dem Turbinengehäuse (oder
nicht vorliegen, sind: Nockenwelle, Ansaugtrakt, Auslass-     der Gehäuse/Flansch-Befestigung) (siehe nachstehende
trakt, Aufladung (z. B. Ladedruck), Verdichtung, Leistungs-   Zeichnung).
steigerung um mehr als 5 %.
Nicht eintragungspflichtig sind z. B. Feinbearbeitung, wie
Glätten und Entgraten im Rahmen der Herstellertoleran-
zen, Luftbegrenzer, Zündanlage, Motor-Schmier- und
Kühlsystem (z. B. Ölkühler), Übermaßkolben gemäß Werk-
statthandbuch für das betreffende Fahrzeug.
Nur gültig für Rallye-Veranstaltungen:
Bei Motoren mit Aufladung jeder Art ist ein Luftbegrenzer
vorgeschrieben. Nur Fahrzeuge mit G-Lader sind von die-
ser Vorschrift ausgenommen.
Der Luftbegrenzer muss am Kompressor-/Verdichterge-
häuse befestigt sein. Die gesamte Luft, die zur Versorgung
des Motors notwendig ist, muss durch diesen Luftbegren-
zer geführt werden, der den nachfolgenden Bestimmun-
gen entsprechen muss:
– Der innere Durchmesser des Lufteinlasses des Kom-
    pressors/Verdichters darf bei Ottomotoren maximal
    33 mm und bei Turbodieselmotoren maximal 35
    mm nicht überschreiten. Bei Verwendung zweier pa-
    ralleler Kompressoren/Verdichter ist der maximale         Art. 7.3 Abgasvorschriften
    Einlassdurchmesser auf 24 mm begrenzt. Der jeweils        Die Abgasvorschriften gemäß DMSB-Handbuch, blauer
    erlaubte maximale Durchmesser muss über eine
    Mindestdistanz von 3 mm aufrechterhalten sein, ge-        Teil, müssen eingehalten werden.
    messen stromabwärts von einer Ebene senkrecht zur         Die Fahrzeuge müssen mindestens die Euronorm nach
    Symmetrieachse, die sich maximal 50 mm stromauf-          Anlage XXV zur StVZO erfüllen bzw. mit einer DMSB-Ab-
    wärts zu einer Ebene durch die äußere obere Kante         gasbestätigung des Typs B oder C ausgestattet oder mit
    (stromaufwärts) der Kompressor-/Verdichterschau-          einem Katalysator nach Artikel 15 der DMSB-Abgasbe-
    feln befinden muss (s. nachfolgende Zeichnung).           stimmungen ausgerüstet sein.
– Der jeweils erlaubte maximale Durchmesser muss              Partikelfilter für Fahrzeuge mit Dieselmotor
    jederzeit eingehalten werden, unabhängig von den          Die Verwendung eines vom DMSB homologierten Partikel-
    Temperaturbedingungen.                                    filters ist vorgeschrieben. Die auf dem Homologationsblatt
– Der äußere Durchmesser des Luftbegrenzers von ma-           beschriebenen Kraftstoffadditive dürfen verwendet werden.
    ximal 39 mm bei Ottomotoren, maximal 41 mm bei
    Turbodieselmotoren und maximal 30 mm bei zwei pa-         Art. 8 Abgasanlage/Geräuschbegrenzung
    rallelen Kompressoren/Verdichter muss über eine Dis-
    tanz von mindestens 5 mm auf jeder Seite eingehalten      Die Mündung(en) des Auspuffs muss (müssen) entweder
    werden.                                                   nach hinten oder zur Seite gerichtet sein. Die Mündung
                                                              eines zur Seite gerichteten Auspuffs muss hinter der Rad-
Kompressoren/Verdichter, die die obigen Dimensionen           standsmitte liegen.
respektieren, müssen beibehalten werden. Ein zusätzli-
cher Luftbegrenzer ist dann nicht erforderlich.               Auspuffendrohre dürfen nicht über die Karosserie hinaus-
Die Befestigung des Luftbegrenzers am Turbolader muss so      ragen. Sie dürfen max. 10 cm unter dem Wagenboden en-
durchgeführt werden, dass zwei Schrauben komplett vom         den, in Bezug auf die Außenkante der Karosserie.
Kompressor-/Verdichtergehäuse oder vom Luftbegrenzer          Die Abgasanlage muss ein separates Bauteil sein und au-
entfernt werden müssen, um den Luftbegrenzer vom Kom-         ßerhalb der Karosserie bzw. Fahrgestells liegen.
pressor/Verdichter zu entfernen. Eine Befestigung mit einer   Nur Original-ABE- oder EWG-Abgasanlagen sind nicht ein-
Nadel- bzw. Madenschraube ist nicht zulässig.                 tragungspflichtig.
Ausschließlich zum Zwecke der Montage des Luftbegren-
zers ist es erlaubt, Material am Kompressor-/Verdichterge-    Darüber hinaus ist die Abgasanlage freigestellt.
häuse zu entfernen oder hinzuzufügen.                         Heckabschlussblech: Zum Zwecke der Durchführung der
Die Köpfe der Schrauben müssen gebohrt sein, so dass          Abgasmündung dürfen im Heckabschlussblech Öffnun-
eine Verplombung möglich ist.                                 gen mit einer Gesamtfläche von max. 100 cm2 vorhan-

                                                                                                                     27     
Gruppe F

den sein bzw. angebracht werden. Die untere Seite der           Nicht eintragungspflichtig (s. Art. 4) sind z. B. Kupplung,
Öffnung muss mit der Unterkante des Abschlussbleches            Getriebetyp, verstärkte Antriebswellen.
abschließen. Falls serienmäßig oberhalb dieses Bereiches
eine Öffnung für die Abgasdurchführung vorhanden ist,            Art. 10 Bremsanlage
so wird auch dort diese Öffnung akzeptiert und muss in          Eine gleichzeitig auf die Vorder- und Hinterräder wirken-
diesem Fall nicht mit der Unterkante des Abschlussble-          de Zweikreisbremsanlage, betätigt durch dasselbe Pedal,
ches abschließen.                                               ist vorgeschrieben.
Geräuschbegrenzung: Die Vorschriften gemäß DMSB-                Bremsscheiben, welche nicht der Serie entsprechen, müs-
Handbuch, blauer Teil, müssen eingehalten werden.               sen aus Stahl bestehen (eisenhaltige Legierung mit min-
  Art. 9 Kraftübertragung                                       destens 7,5 g/cm3).
Getriebe:                                                       Eine Feststellbremse ist vorgeschrieben.
Das Funktionsprinzip (z. B. mechanisches, halbautomatisches     Im Übrigen ist die Bremsanlage einschließlich Fly-Off-
oder Automatikgetriebe) sowie das Schaltschema (z. B. H-        Bremseinrichtungen freigestellt, jedoch ist jede Ände-
Schaltung) des Getriebes müssen der Serie entsprechen. Das      rung eintragungspflichtig. Ausnahme: höherwertige
Schaltschema einer H-Schaltung wird durch den Bewegungs-        Bremsflüssigkeit.
weg des Schaltknaufs beschrieben. Somit ist eine Änderung       Auch Luftkanäle zum Zwecke der Bremsenkühlung sind
dieses Schaltweges in einer Ebene analog eines sequentiellen    erlaubt.
Getriebes (z. B. durch zwischengeschaltete mechanische Vor-
richtungen) nicht zulässig. Das Getriebegehäuse muss von         Art. 11 Lenkung
einem Serienmodell des gleichen Fahrzeugherstellers, wie der    Die Lenkung – mit Ausnahme des Arbeitsprinzips (Schne-
des Fahrzeuges sein und in einer Stückzahl von mindestens
200 Einheiten in identischen Fahrzeugen (siehe Art. 2) gebaut   cken-, Kugelumlauf-, Zahnstangen-Lenkung oder Lenk-
worden sein. Am Getriebegehäuse dürfen örtlich Material ent-    säulenverlängerung) – ist freigestellt, jedoch ist jede Än-
fernt und Bohrungen bzw. Gewindebohrungen eingebracht           derung eintragungspflichtig.
werden, um z. B. größere Lager, Zahnräder oder Wellen ver-      Ein nichtserienmäßiges Lenkrad muss entweder in den
wenden zu können. Gehäusekennzeichnungen müssen erhal-          Fz.-Papieren eingetragen sein oder eine ABE besitzen.
ten bleiben. Demontierbares Material (nicht verschweißt), wie   Der zusätzliche Einbau von Lenkgetrieben und Spurstan-
Adapter oder Platten, darf dem Seriengehäuse hinzugefügt        gen an der Hinterachse zum Zwecke einer nichtserienmä-
werden.
                                                                ßigen Allradlenkung ist unzulässig.
Die Anzahl der Vorwärts- und Rückwärtsgänge gemäß dem
Grundmodell muss beibehalten werden, jedoch sind die ein-        Art. 12 Radaufhängung
zelnen Getriebeübersetzungen (Zähnezahl) freigestellt. Im
Getriebe dürfen ausschließlich die für die maximale Gangzahl    Der Typ bzw. das Funktionsprinzip der Radaufhängung
notwendigen Zahnradpaarungen vorhanden sein.                    muss beibehalten werden. An allen 4 Rädern (auch ange-
                                                                triebene Räder) muss die serienmäßige Radnabe des Fahr-
Darüber hinaus sind die mechanischen Bauteile innerhalb des     zeuggrundmodells verwendet werden, welche durch Mate-
Getriebegehäuses freigestellt.                                  rial Hinzufügung verstärkt werden darf.
Mechanische Sperrdifferentiale sind freigestellt. Anders        Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Be-
arbeitende Sperrdifferentiale müssen (mit Ausnahme der          festigungsteile (ggf. Platten für verstellbaren Sturz) freige-
Sperrwirkung) der Serie entsprechen.                            stellt, jedoch müssen die karosserieseitigen Befestigungs-
Die Kupplung, der Achsantrieb, die Getriebeaufhän-              punkte der Radaufhängung serienmäßig bleiben bzw.
gungsteile und alle anderen kraftübertragenden Teile            dem Werkstatthandbuch entsprechen.
sind freigestellt. Sie müssen jedoch wie auch das Getriebe
in ihrem ursprünglichen Raum verbleiben, z. B. vor oder         Die originalen Fahrwerksteile des Grundmodells müssen
hinter dem Motor, an der Antriebsachse usw.                     beibehalten werden, jedoch sind nachträgliche Verstär-
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestimmungen            kungen der Radaufhängungsteile durch Materialhinzufü-
dieses Reglements und der Beibehaltung des Funktions-           gung erlaubt. Der ursprüngliche Radstand muss beibehal-
prinzips (z. B. mechanische, hydraulische Betätigung) sind      ten werden (Toleranz +/- 1 %).
die Betätigungsvorrichtungen, wie z. B. Schaltseile, der        Alle anderen radgeometrischen Daten (z. B. Spurweite,
Kraftübertragungs-Einrichtungen (u. a. Kupplung, Getriebe,      Vorspur, Sturz) sind freigestellt.
Sperrdifferential) freigestellt.                                Federn, Stoßdämpfer, Stabilisatoren sowie die Lager der
Ein Vierradantrieb ist nur zulässig, wenn er beim ursprüng-     Radaufhängungsteile sind freigestellt, d. h. sie dürfen auch
lichen Modell vorhanden war. Der Umbau von Frontantrieb         verstellbar sein (z. B. Gewindefahrwerk). Eine Radbefesti-
auf Heckantrieb oder umgekehrt ist nicht erlaubt.               gung mit Schrauben darf durch eine Befestigung mittels
Wenn das Fahrzeug ursprünglich mit einem permanenten            Stehbolzen bei gleichem Durchmesser und Materialgüte
Vierradantrieb ausgerüstet ist, darf nicht auf Zweiradan-       ersetzt werden oder umgekehrt. Die freigestellten Teile
trieb umgebaut werden.                                          müssen jedoch ihre ursprüngliche Funktion beibehalten
Eintragungspflichtig sind z. B. Übersetzungsänderungen          und dürfen keine anderen Funktionen übernehmen.
von mehr als 8 %, wobei jede einzelne Gangstufe zu be-          Eintragungspflichtig sind z. B. nichtserienmäßige Federn
achten ist, Sperrdifferenziale in Seriengehäusen mit mehr       (Ausnahme: unbeschränkte ABE) und Federauflagen (Fe-
als 50 % Sperrwirkung.                                          derteller), andere Stoßdämpfer, wenn sie:

28     
Gruppe F

– als Feder- oder Dämpferbeine Radführungsaufgaben           13.2 Rad-/Felgenbreite:
   übernehmen                                                     In Abhängigkeit vom Hubraum bzw. Einstufungs-
– als Federbeine höhenverstellbare Federteller aufweisen.         hubraum beträgt die max. zulässige Maulweite der
Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ist die             Räder/Felgen:
Radaufhängung darüber hinaus freigestellt.                        		                 bis 1000 ccm: 6 Zoll
                                                                  über 1000          bis 1400 ccm: 7 Zoll
Art. 13 Räder (Radschüssel und Felge) und Reifen
                                                                  über 1400          bis 1600 ccm: 8 Zoll
13.1 Reifen bei Rallyes                                           über 1600          bis 2000 ccm: 9 Zoll
                                                                  über 2000          bis 3000 ccm: 10 Zoll
     Bei Rallye-Veranstaltungen sind die Reifen unter
     der Bedingung freigestellt, dass diese auf in Art.           über 3000 ccm: 11 Zoll
     13.4 beschriebenen Rädern montiert sind.                     Die Breite der Reifen ist freigestellt.
     – Montage auf in Art. 13.3 beschriebene Räder.          13.3 Räder (Radschüssel und Felge)
     – Die Gesamtbreite des Reifens darf die in Art. 13.3        Material, Einpresstiefe, Durchmesser und Form der
        angegebene Maximalbreite (Reifen inkl. Felge)             Räder sind freigestellt. Distanzscheiben sind zuläs-
        nicht überschreiten.                                      sig.
     Profillose Reifen (Slicks) sind nicht zugelassen. Die        Räder und Distanzscheiben müssen eingetragen
     Reifen müssen wie nachfolgend beschrieben profi-             sein, wenn keine ABE vorliegt.
     liert sein:
                                                             13.4 Reifen im Slalomsport, Bergrennen, Rundstre-
     – Profiltiefe:                       mind. 1,6 mm            ckenrennen und Leistungsprüfungen
     – Profilbreite:                        mind. 2 mm            Beim Slalomsport, bei Bergrennen, bei Rundstre
     – Profilabstand:                       max. 50 mm            ckenrennenund bei Leistungsprüfungen sind die
     – Profilabstand zur Reifenflanke: max. 50 mm                 Reifen (z. B. Slicks) freigestellt. Die Regelung hin-
                                                                  sichtlich der zulässigen Breiten der bereiften Felge
     – Anzahl der Profilrillen:                 variabel          gemäß Art. 13.2 muss jedoch beachtet werden.
     – Die Breite zwischen den beiden äußeren Profil-            Ein Eintrag der Reifen in den Fahrzeugpapieren
        rillen eines Reifens darf 3/4 der Lauffläche nicht        muss daher nicht vorliegen.
        unterschreiten.
                                                              Art. 14 Ersatzrad
     Zu keinem Zeitpunkt während der Veranstaltung
     darf die Profiltiefe der am Fahrzeug montierten         Das Mitführen eines Ersatzrades ist nicht vorgeschrieben.
     Reifen weniger als 1,6 mm betragen. Dies gilt für       Wird es mitgeführt, so darf es nicht in dem für Fahrer oder
     mindestens 3/4 der gesamten Profilfläche.               Beifahrer vorgesehenen vorderen Raum untergebracht
     Ein Protest gegen die Profiltiefe und die E-Kenn-       sein und keine Veränderungen der Karosserieaußenan-
     zeichnung ist nicht zulässig.                           sicht verursachen.
     Darüber hinaus müssen die Reifen der StVZO ent-         Das Ersatzrad muss in jedem Falle sicher befestigt sein.
     sprechen.
                                                             Auch bei Verwendung des oder der Reserveräder (Ral-
                                                             lyesport) müssen alle Regelungen gemäß Artikel 13.1 bis
                                                             13.3 beachtet werden.
                                                             Falls serienmäßig ein Notrad vorhanden ist, darf dieses ein-
                                                             gebaut sein, es darf jedoch solange sich das Fahrzeug im
                                                             Wettbewerb befindet nicht am Fahrwerk montiert werden.
                                                              Art. 15 Karosserie und Fahrgestell
                                                             Die serienmäßige Karosserie und/oder das Fahrgestell –
                                                             gemäß Art. 251-2.5.2 und 2.5.1 des Anhangs J (ISG) – dür-
                                                             fen verstärkt oder erleichtert werden. Jedoch darf die pro-
                                                             jizierte Gesamtfläche von Ausschnitten an einem Bauteil
                                                             maximal 30% der ursprünglichen projizierten Gesamtflä-
                                                             che des Originalbauteils betragen.
                                                             Jedoch dürfen Teile, die zur Aufnahme von Motor, Getrie-
                                                             be, Lenkungs-, Brems- oder Radaufhängungselementen
                                                             dienen, nicht erleichtert werden.
                                                             Das Entfernen bzw. Ausschneiden von großflächigen
                                                             Bauteilen ist nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen ist die
                                                             Trennwand vom Wasserkasten zum Motorraum hin. Es
                                                             muss dann jedoch eine Querstrebe zwischen den Feder-
                                                             beindomen bzw. den oberen Radaufhängungspunkten

                                                                                                                      29     
Gruppe F

angebracht sein, damit die Stabilität des Fahrzeuges wie-         Unterschutzes ist erlaubt. Dabei darf es sich ausschließ-
der gewährleistet ist.                                            lich um Bauteile handeln, die zum Zwecke des Schutzes
Es ist nicht gestattet, erleichterte Teile zu verstärken oder     gegen Beschädigungen am Unterboden, wie auch Motor,
verstärkte Teile zu erleichtern.                                  Getriebe, Tank usw., angebracht sind. Der Unterschutz
                                                                  darf Knickkanten aufweisen um der Kontur des Fahrzeug-
Die äußere Form der Originalkarosserie muss beibehalten           unterbodens zu folgen, jedoch darf die Unterschutz- Hin-
werden, ausgenommen hiervon sind die Kotflügel und                terkante nicht höher verlaufen als die anderen Bereiche
die erlaubten aerodynamischen Hilfsmittel. Der serienmä-          des Unterschutzes. Darüber hinaus darf der Unterschutz
ßige Kühlergrill muss beibehalten werden, mit Ausnahme            von seiner Gestaltung nicht den Zweck eines Diffusors
von erlaubten Änderungen des Grills, die beim Umbau               erfüllen.
von Beleuchtungseinrichtungen im Rahmen des Art. 22               Fest am Wagen angebaute pneumatische Wagenheber
notwendig sind.                                                   sind erlaubt. Zum Zwecke des Einbaus solcher Wagenheber
Bei Fahrzeugen mit Heckmotor, z. B. NSU-TT, dürfen im             sind örtlich notwendige Änderungen an der Bodengruppe
                                                                  bzw. Türschweller zulässig.“
Frontblech zwischen den Scheinwerfern keine nichtseri-
enmäßigen Öffnungen vorhanden sein.                               Hinweis: Die Hülsen für vorgenannte Wagenheber müssen
                                                                  bei sogenannten Eigenbaukäfigen separate Bauteile sein.
Ausschließlich zur Unterbringung des Katalysators, des            Sie dürfen also grundsätzlich nicht mit den Käfigfüßen kom-
Partikelfilters und zum Einbau des Kraftstoffbehälters im         biniert sein.
Kofferraum (gemäß Art. 23) sind örtlich notwendige Än-            Außer den Reifen und Felgen darf kein Teil des Fahrzeugs
derungen des Fahrzeugbodens zulässig. Darüber hinaus              den Boden berühren, wenn die Reifen an einer Seite des
muss die serienmäßige Bodengruppe beibehalten wer-                Wagens ohne Luft sind.
den; jedoch sind Verstärkungen zulässig.                          Grundsätzlich darf kein mechanisches Bauteil außerhalb
Serienmäßige bzw. bauartgeprüfte Schiebe- bzw. Son-               der ursprünglichen Karosserie angebracht werden.
nendächer und Cabrioverdecke sind erlaubt. Diese müs-             Ein Wasserkühler darf nur dann außerhalb der Karosserie
sen während der Veranstaltung geschlossen sein.                   montiert werden, wenn er unterhalb einer durch die Rad-
Ein vorhandenes Schiebe-/Sonnendach darf unter der Be-            nabenmitte gedachten horizontalen Ebene liegt.
dingung entfernt werden, dass die entstandene Öffnung             15.1 Fahrzeughöhe
durch das gleiche Material mit gleicher Materialdicke (To-        Die Fahrzeughöhe wird am höchsten Punkt der Karosse-
leranz: 10 %) wie das des Seriendaches durch Schweißung           rie, evtl. Heckspoiler, ermittelt und in die Fahrzeugpapiere
verschlossen wird.                                                eingetragen.
Von der FISA/FIA für das betreffende Fahrzeug homologier-         Bei einer Überprüfung muss die Fahrzeughöhe ohne jede
te bzw. ehemals homologierte Dachklappen und Lufthut-             Änderung am Fahrzeug gemessen werden, d. h. auch mit
zen sind zulässig. Außerdem ist der nachträgliche Einbau          den Rädern und Reifen, die bei der Veranstaltung mon-
einer Fahrgastraumbelüftung (Lufthutze bzw. Luftklappe)           tiert waren. Wird bei der Überprüfung der Fahrzeughöhe
durch das Dach unter folgenden Bedingungen erlaubt:               die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Höhe unter
                                                                  Berücksichtigung der StVZO-Toleranz von ± 50 mm unter-
Der Einbau der Lufthutze bzw. der Dachklappe muss im              bzw. überschritten, so muss die Messung mit einer serien-
ersten Drittel des Daches erfolgen. Der Dachausschnitt darf       mäßigen Rad-/Reifenkombination wiederholt und hierbei
maximal 250 mm x 250 mm betragen. Folgende maximale               die Fahrzeughöhe erreicht und eingehalten werden. Der
Außenmaße sind zu beachten:                                       Luftdruck dieser serienmäßigen Bereifung muss dabei ei-
Breite max. 300 mm; Länge: max. 400 mm; Höhe: max. 50 mm          nen atmosphärischen Überdruck von 2,5 ±0,2 bar haben.
Die Belüftungsvorrichtung darf von oben gesehen nicht              Art. 16 Türen, Motorhaube und Kofferraumhaube
über das Dach hinausragen. Bei Einhaltung vorstehender
Abmessungen darf die Luftöffnung auch als NACA-Einlass            Die Scharniere und die Betätigungseinrichtungen der Tü-
                                                                  ren sind freigestellt. Das Originalschloss der Türen muss
ausgeführt sein. Der Blechausschnitt im Dach muss durch
                                                                  beibehalten werden.
einen Blechrahmen verstärkt werden. Der Einbau darf aus-
schließlich zum Zwecke der Fahrgastraumbelüftung ver-             An der Fahrer- und Beifahrertür muss je eine Türverkleidung
wendet werden.                                                    gemäß Art. 20 (Fahrgastraum/Innenraum) vorhanden sein.
Zierleisten und Stoßfänger dürfen entfernt werden, so-            Das Material der Motorhaube und der Kofferraumhaube
                                                                  ist freigestellt. Die äußere Originalform muss jedoch bei-
fern sie nicht in der Karosserie integriert sind (z. B. Porsche
                                                                  behalten werden.
911) und keine scharfen Kanten erscheinen.
                                                                  Die Art der Verriegelungsvorrichtung (nicht Scharniere) der
Nicht verschraubte Radkappen und Radzierblenden müs-              Motorhaube und der Kofferraumhaube sind freigestellt.
sen entfernt werden. Nach dem Entfernen von Zierleisten
                                                                  Die Motorhaube muss mit Ausnahme des Slalomsports
und Radkappen dürfen keine scharfen Kanten (z. B. Befes-
                                                                  von außen, ohne Zuhilfenahme von Werkzeug oder ande-
tigungsklammern) erscheinen.                                      ren Hilfsmitteln, leicht zu öffnen sein.
Die Gesamtbreite des Fahrzeuges darf 2000 mm (ohne                Luftöffnungen (Ausschnitte) in der Motorhaube sind nur
Außenspiegel) nicht überschreiten. Die Anbringung eines           unter den folgenden Bedingungen zulässig:

30     
Gruppe F

a) Die durch eine Öffnung evtl. entstandene Vertiefung        Art. 19 Fahrzeugscheiben
     muss durch ein engmaschiges Gitter (Maschenweite        Für alle Scheiben ist Sicherheitsglas vorgeschrieben.
     max. 5 mm x 5 mm), welches die Originalform wieder
     herstellt, abgedeckt werden. Dieses Gitter muss auch    Darüber hinaus muss die Windschutzscheibe aus Ver-
     bewirken, dass keine Sicht auf mechanische Teile        bund-Hartglas (kein Kunststoff) bestehen.
     möglich ist.                                            Als Sicherheitsglas i. S. dieses Reglements gelten Hart-
b) Nichtserienmäßige aufgesetzte Lufthutzen sind gene-       und Mineralgläser mit nationalen Prüfzeichen und Zahlen
     rell verboten.                                          (Wellenlinie gefolgt von einem D und einer Zahl) bzw. ECE-
                                                             Prüfzeichen (z. B. 43R E1 ... Zahlen) sowie glasähnliche, ent-
Abgeänderte Hauben und Deckel müssen auf jeden Fall
einzeln gegen die serienmäßigen Teile austauschbar sein.,    sprechend gekennzeichnete Hartkunststoffscheiben.
D. h. dass z. B. beim Ausbau der verwendeten Motorhau-       Die Windschutzscheibe, die hinteren Seitenscheiben und
be die Serienmotorhaube vollständig die äußere Karosse-      die Heckscheibe dürfen durch nichtserienmäßige Schei-
rieform wiederherstellen muss und umgekehrt.                 ben ausgetauscht werden.
Eintragungspflichtig sind z. B. Motorhaube und Koffer-       Nichtserienmäßige Scheiben müssen eine Mindeststärke
raumdeckel aus einem anderen Material.                       von 3 mm aufweisen.
Nicht eintragungspflichtig sind (s. Art. 4): Öffnungen in    Die Scheiben der Fahrer- und Beifahrertür, sowie darin be-
Motorhauben, sofern sie keine verkehrsgefährdenden,          findliche Schiebefenster müssen der Serie entsprechen.
hervorstehenden Kanten aufweisen.
                                                             Hierbei ist die Verwendung von Kunststoffscheiben –
                                                             auch mit Eintrag in den Fahrzeugpapieren – nicht zuläs-
Art. 17 Kotflügel                                            sig, es sei denn, sie sind serienmäßig.
Die Radhaus-Ausschnittskanten der serienmäßigen Kot-         Der Betätigungsmechanismus und die Befestigung aller
flügel dürfen unter Beibehaltung der Radausschnittsform      Scheiben sind freigestellt.
(nicht Abmessungen) nachgearbeitet und/oder durch            Scheiben sind eintragungspflichtig, wenn sie in Art, Mate-
aufgesetzte Formteile verbreitert werden. Zu diesem
                                                             rial oder Abmessungen von der Serie abweichen.
Zweck dürfen die Kotflügelkanten auch örtlich abge-
schnitten werden und der Innenkotflügel darf angepasst       Zur Scheibentönung gelten zusätzlich folgende Bestim-
werden Das Material der aufgesetzten Formteile ist frei-     mungen:
gestellt.                                                    Für alle Wettbewerbsarten:
Bei Vorhandensein von Kotflügelrändern aus Kunststoff        Die Windschutzscheibe sowie die Scheiben der Fahrer-
dürfen diese zum Zwecke der Freigängigkeit der Rei-          und Beifahrertür müssen klar durchsichtig und dürfen
fen umgelegt oder abgeschnitten werden, wobei keine          demnach nicht getönt sein, es sei denn, es handelt sich
scharfen Kanten entstehen dürfen. Die Schnittfläche          um das serienmäßig getönte Wärmeschutzglas, welches
muss abgerundet und mit einem Kantenschutz abge-             der StVZO entspricht.
deckt werden.
                                                             Klare Sicherheitsfolien mit den Prüfzeichen ~D5170,
Das Innere der Kotflügel (nicht Radhaus) ist freigestellt,   D5174, D5178, D5190, D5195, D5197, D5209, D5233,
es dürfen dort mechanische Bauteile angebracht werden.       D5274, D5277, D5403, D5446, D5497, D5532, D5533
Oberhalb der Radmitte müssen die Kotflügel, senkrecht        oder D5498 (s. a. Allgemeine Bestimmungen und Erläu-
gemessen, die gesamte Reifenlauffläche abdecken.             terungen zu Sicherheitsvorschriften im blauen Teil) sind
Eintragungspflichtig sind z. B. Kotflügelverbreiterungen.    an Hart- und Mineralgläsern für die Scheibe innen an der
                                                             Fahrertür, für Glas- und Glassonnendächer in allen Wett-
Art. 18 Aerodynamische Hilfsmittel                           bewerbsarten und bei Wettbewerben mit Beifahrer auch
                                                             innen an der Scheibe der Beifahrertür vorgeschrieben.
Front-, Heck- und Seitenspoiler sind grundsätzlich frei-
gestellt. Die Breite von nichtserienmäßigen Heckspoi-        Hinweis: Im Regelfall sind die oben genannten Sicher-
lern darf max. 80 % der Karosseriebreite, gemessen an        heitsfolien eintragungspflichtig.
den hinteren Kotflügeln senkrecht über der Radmitte,         Bei Rundstreckenrennen und Leistungsprüfungen:
betragen. Die Höhe nichtserienmäßiger Heckspoiler darf
den höchsten Punkt des Daches (ohne Antenne) nicht           a) Getönte Folien (auch bauartgeprüfte), Aufkleber und
überschreiten. Nicht serienmäßige aerodynamische Hilfs-           Besprühung sind mit Ausnahme von den hinteren
mittel am Ende des Fahrzeuges dürfen nicht mehr als 40            Seitenscheiben nicht erlaubt.
cm nach hinten über die äußere Karosserie hinausragen.
Nichtserienmäßige Spoiler müssen entweder eine ABE           b) Sämtliche Fahrzeugscheiben mit Ausnahme der hin-
haben oder in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.              teren Seitenscheiben dürfen nicht getönt sein, es sei
                                                                  denn, es handelt sich um das serienmäßig getönte
Statt der serienmäßigen Stoßfänger dürfen zugelassene
                                                                  Wärmeschutzglas, welches der StVZO entspricht.
Spoiler mit integriertem Stoßfänger montiert werden.
                                                             Werbe- und Namensaufkleber, welche nach den FIA-/
                                                             DMSB-Vorschriften erlaubt sind (siehe DMSB-Handbuch,
                                                             blauer Teil), sind von vorstehendem Punkt a) nicht betroffen.

                                                                                                                        31     
Gruppe F

Bei Veranstaltungen, die in der Nacht durchgeführt wer-        Während der Veranstaltung ist dies auch ohne Eintragung
den bzw. bis in die Nachtstunden hinein andauern (z. B.        in die Fahrzeugpapiere zulässig. Eingebaute rechte und
24-Stunden-Rennen), kann der Veranstalter in seiner Aus-       linke Vordersitze müssen vollständig auf der einen oder
schreibung Ausnahmen zu vorgenannten Regelungen                der anderen Seite der vertikalen Längsmittelebene des
beim DMSB beantragen.                                          Fahrzeugs montiert sein.
Im Slalomsport sind bauartgeprüfte Tönungsfolien an der        Die Originalhalterungen für die Rücksitzbank/Rücksitze
Heckscheibe zulässig, sofern das Fahrzeug über je einen        müssen beibehalten werden, wenn die Sitze ausgebaut
Außenspiegel an Fahrer- und Beifahrerseite verfügt.            sind und die entsprechenden Sitzplätze in den Fahrzeug-
                                                               Papieren nicht gestrichen sind.
 Art. 20 Fahrgastraum/Kofferraum                               Die Sitzbefestigung muss der Serie, dem Art. 253-16 im
Die Innenausstattung des Fahrgastraumes/Kofferraumes           Anhang J zum ISG, der FIA-Sitzhomologation oder einer
ist unter nachfolgenden Bedingungen freigestellt.              der nachstehenden Zeichnungen entsprechen.
Armaturenbrett: Das Armaturenbrett (Instrumententrä-
ger) muss der Serie entsprechen. Verkleidungsteile, die
unterhalb des Armaturenbrettes liegen und nicht Be-
standteil desselben sind, dürfen entfernt werden.

Instrumentierung: Die Instrumente sind freigestellt, je-
doch müssen Tachometer und Kontrollleuchten (z. B.
Fahrtrichtungsanzeiger, Fernlicht) vorhanden sein. Ände-
rungen am Tachometer sind eintragungspflichtig.
Tür-/Seitenverkleidung: Türverkleidungen und hintere Sei-
tenverkleidungen müssen vorhanden sein. Die Tür- und
die hinteren Seitenverkleidungen können der Serie ent-
sprechen oder aus Metallblech mit einer Stärke von min.
0,5 mm, aus Kohlefaser mit einer Stärke von min. 1 mm
oder aus anderem, festen und schwer entflammbarem Ma-
terial mit einer Stärke von min. 2 mm bestehen. Die Verklei-                                       1 - Verstärkung
dungen müssen alle beweglichen Teile und die für die Tür,                                          2 - Sitzschale
Scharniere, Schloss und Fensterheberfunktionen erforderli-                                         3 - Gegenplatte
chen Teile flächig und wirkungsvoll abdecken.
Betätigungshebel für Handbremse und/oder Getriebe,
welche nach oben gerichtet sind, müssen mit einem              Das verwendete Rohrmaterial muss aus Stahl beste-
Knauf oder einer Polsterung versehen sein. Die Gas-,           hen und mit einem Durchmesser von mind. Ø 38 mm x
Kupplung- und Bremspedale dürfen durch andere ersetzt          2,5 mm bzw. Ø 40 mm x 2 mm oder mit einem Vierkant-
werden. Auch eine sogenannte Pedalbox ist zulässig.            querschnitt von mind. 35 mm x 35 mm x 2 mm ausgeführt
Sitze/-halterungen:                                            sein oder, falls gegeben, der Homologation entsprechen.
Bei Rundstreckenrennen, Bergrennen, Leistungsprüfungen         Darüber hinaus sind adäquate, von den vorstehenden
und Rallyes sind für die Insassen FIA-homologierte bzw.        Möglichkeiten abweichende Sitzbefestigungen zulässig,
ehemals FIA-homologierte Sitze gemäß FIA-Normen 8855-          falls diese konkret oder in Zusammenhang mit einem
1999 oder 8862-2009 vorgeschrieben.                            Sitzeintrag in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde.
Im Slalomsport sind die Sitze freigestellt.                    Die serienmäßige Sitzbefestigung darf hierzu entfernt
Falls ein FIA-homologierter Sitz zur Anwendung kommt,          werden.
darf dessen Alter maximal 10 Jahre betragen.                   Bei Sitzen der Norm 8862/2009 muss die von der FIA ho-
FIA-homologierte Sitze müssen, mit Ausnahme des                mologierte Befestigung verwendet werden. Bei Sitzen
Rallyesports, nicht zwingend in den Fahrzeugpapieren           der Norm 8855-1999 muss die betreffende Angabe in der
eingetragen sein. Alternativ zu einem Eintrag in den           technischen Liste Nr. 12, falls angegeben, berücksichtigt
Fahrzeugpapieren genügt ein Eintrag eines DMSB-Sach-           werden.
verständigen im DMSB-Wagenpass.                                Es dürfen nur folgende Zubehörteile im Fahrgastraum an-
Der Beifahrersitz und die Rücksitzbank/Rücksitze dürfen        gebracht werden: Überrollvorrichtung, Ersatzrad, Feuerlö-
entfernt werden.                                               scher, Funkanlage, Helmhalter, Komfortteile und Ballast.

32     
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