Technische DMSB-Bestimmungen 2019 für die Gruppe F
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Technische DMSB-Bestimmungen 2019 für die Gruppe F* Stand 01.11.2018 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Zugelassene Fahrzeuge; Technische Bestimmungen Art. 1 Allgemeines Art. 1 Allgemeines Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 2 Zugelassene Fahrzeuge/Teilnahmebedingungen Soweit in anderen Reglements, Ausschreibungstexten Art. 3 Nichtzugelassene Fahrzeuge usw. auf Bestimmungen verwiesen wird, die mit diesem Art. 4 Definitionen Reglement ungültig werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen des neuen Reglements. Art. 5 Hubraumklassen Die Bestimmungen des derzeit gültigen Anhang J zum Art. 5.1 Fahrzeuggewichte Internationalen Sportgesetz der FIA (ISG) sind nur bei aus- Art. 6 Klasseneinteilung bei aufgeladenen und drücklichem Verweis auf diese Bestimmungen anwendbar. Rotationskolbenmotoren Alles nicht ausdrücklich durch dieses Reglement Erlaubte Art. 7 Motor ist verboten. Durch Verschleiß oder Unfall beschädigte Art. 7.1 Gemischaufbereitung Teile dürfen nur durch baugleiche Ersatzteile ausge- Art. 7.2 Für alle Fahrzeuge tauscht werden. Art. 7.3 Abgasvorschriften Erlaubte Änderungen dürfen keine unerlaubten Änderun- gen oder Reglementverstöße nach sich ziehen. Art. 8 Abgasanlage/Geräuschbegrenzung Art. 9 Kraftübertragung Art. 2 Zugelassene Fahrzeuge/ Art. 10 Bremsanlage Teilnahmebedingungen Art. 11 Lenkung Es sind nur Fahrzeuge startberechtigt, welche in einer Art. 12 Radaufhängung Stückzahl von mind. 200 identischen Fahrzeugen in 12 Art. 13 Räder (Radschüssel + Felge) und Reifen aufeinanderfolgenden Monaten hergestellt wurden und über ABE, EWG-Betriebserlaubnis oder EBE verfügen. Im Art. 14 Ersatzrad Fahrzeugbrief muss der Tag der Erstzulassung eingetra- Art. 15 Karosserie und Fahrgestell gen sein. Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge über Art. 15.1 Fahrzeughöhe den normalen Vertriebsweg für jedermann frei erhältlich Art. 16 Türen, Motor- und Kofferraumhaube gewesen sein. Die Nachweispflicht zu vorstehender Rege- lung liegt beim Teilnehmer. Art. 17 Kotflügel Die Fahrzeuge müssen zum öffentlichen Straßenverkehr Art. 18 Aerodynamische Hilfsmittel oder durch einen DMSB-Wagenpass ausgestellt für die Art. 19 Fahrzeugscheiben Gruppe F (Ausnahme: Rallye-Fahrzeuge) zugelassen sein. Art. 20 Fahrgastraum/Innenraum Die Fahrzeuge müssen in allen Teilen uneingeschränkt und Art. 21 Leitungen zu jeder Zeit der Veranstaltung der Straßenverkehrs-Zulas- Art. 22 Elektrische Ausrüstung, Beleuchtung sungs-Ordnung (StVZO) entsprechen (Ausnahme: Art. 13.5). D. h., die Daten und Angaben des Fz.-Scheins, der Allgemei- Art. 23 Kraftstoffanlage nen Betriebserlaubnis (ABE), EG-Betriebserlaubnis und die Art. 24 Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO müssen eingehal- Art. 25 Ölkühler ten sein. Ausnahmen: Gewichte in Art. 5, Sitze in Art. 20 und bestimmte Sicherheitsausrüstungsteile in Art. 26. Art. 26 Besondere Sicherheitsbestimmungen Die Zulässigkeit nachträglicher Änderungen an den Art. 26.1 Abschleppösen Fahrzeugen muss durch Eintrag in den Fz.-Papieren oder Art. 26.2 Außenspiegel durch ABE-Papiere oder durch EWG-Papiere, deren Gül- Art. 26.3 Hauptstromkreisunterbrecher tigkeit nicht von einer Abnahme abhängig gemacht wird, Art. 26.4 Feuerlöscher/Feuerlöschanlage nachgewiesen werden. Art. 26.5 Sicherheitsgurte Seit 1. Oktober 2005 werden von den Zulassungsstellen neue Fahrzeugpapiere ausgegeben: Die neue Zulas- Art. 26.6 Feuerschutzwand sungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den alten Fahr- Art. 26.7 Überrollkäfig zeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) Art. 26.8 Ölsammler ersetzt den alten Fahrzeugbrief. Art. 26.9 Haubenhalter Die Zulässigkeit nachträglicher Eintragungen kann auch durch die Vorlage des alten (entwerteten) Fahrzeugbrie- fes nachgewiesen werden. Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulas- sungsbescheinigung Teil I wird ein Gutachten zur Erlan- *-s. a. "Allgemeine Bestimmungen, Definitionen und Klarstellungen zu technischen Reglements" im DMSB-Handbuch, blauer Teil 22
Gruppe F gung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO oder ein – Bei den Veranstaltungen muss der DMSB-Wagen- Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach pass und eine Kopie des Fahrzeugbriefes oder § 13 EG-FGV akzeptiert, in dem die eintragungspflichtigen der Originalbrief vorgelegt werden. Im Einzelfall Fahrzeugänderungen unter Ziffer 22 eingetragen sind. kann auch die Vorlage von ABE-Unterlagen und Diese Gutachten müssen im Original vorgelegt werden. ähnliches erforderlich sein. Im Zweifelsfalle muss der Teilnehmer die Übereinstim- Hinweis: Bei der Wagenpasserstellung ist zunächst mung mit der StVZO nachweisen, z. B. durch Vorlage von eine Grundabnahme bei einem DMSB-Sachverstän- Gutachten, ABE, ABG oder Anbaubescheinigungen. digen fällig. Die DMSB-Sachverständigenliste ist 2.1 Fahrzeuge mit Straßenzulassung in Deutschland im „Downloadcenter“ auf der DMSB-Internetseite (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) www.dmsb.de abrufbar. Diese Fahrzeuge müssen eine gültige Hauptunter- 2.4 Fahrzeuge mit Kennzeichen von in der Bundesre- suchung nach § 29 StVZO aufweisen (HU-Prüfpla- publik Deutschland stationierten NATO-Angehöri- kette). gen sind in der Gruppe F zugelassen. Änderungen an diesen Fahrzeugen, die nach den Gruppe F- Für die Fahrzeuge muss eine gültige Originalbe- Bestimmungen zulässig sind, aber nicht der StVZO scheinigung über die Durchführung der Untersu- entsprechen, sind unzulässig. chung der Abgase vorgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass seit der Änderung der gesetzlichen 2.5 Fahrzeuge, deren Motor mit Aufladung versehen Vorschriften vom 01.04.2006 für Fahrzeuge mit ist, sind dann zugelassen, wenn das Grundmodell OBD-System eine Untersuchung des Motormanage- damit ausgerüstet ist. ment-/Abgassystems (UMA) durchzuführen ist. Die 2.6 In der Gruppe F sind folgende Fahrzeuge zugelassen: Nachweispflicht entfällt bei Fahrzeugen, die nicht a) Fahrzeuge von Herstellern, die in der DMSB-Fahr- älter als 3 Jahre sind. zeug-Herstellerliste oder in der FIA-Homologati- Hinweis: Seit dem 01.01.2010 wird die AU-Plakette onsliste aufgeführt sind. entfernt und der Nachweis erfolgt ausschließlich b) Fahrzeuge anderer Hersteller, z. B. eigens auf über die gültige HU Plakette mit dem Prüfbericht. Rohkarosserie aufgebaute Fahrzeuge, sind nur 2.2 Fahrzeuge mit ausländischer Straßenzulassung dann zulässig, wenn das Modell einem Typ ei- Fahrzeuge mit ausländischer Straßenzulassung nes Herstellers gemäß Art. 2.5a) entspricht, wie sind ausschließlich unter Vorlage ihrer Fz- Papiere es von einem vom DMSB anerkannten Hersteller aus dem Herkunftsland und unter Vorlage eines ausgeliefert wird oder wurde. Den jeweiligen vom DMSB genehmigten DMSB- Identity- Form Nachweis hat der Bewerber/Fahrer zu erbringen. (DIF) inkl. erfolgter Grundabnahme eines DMSB- Diese Punkt b) entsprechenden Fahrzeuge benö- Sachverständigen mit Zusatzbefugnis StVZO tigen eine F-Bestätigung bzw. Identitätsbeschei- startberechtigt. Nach der Grundabnahme ist alle nigung des DMSB bzw. der ONS; die von einem 24 Monate ist eine Wiederholungsabnahme vorge- DMSB-Sachverständigen ausgestellt wird. Diese schrieben. F-Bestätigung bzw. Identitätsbescheinigung muss 2.3 Fahrzeuge mit sportrechtlicher Zulassung (DMSB- nicht jedes Jahr erneuert werden. Wagenpass) 2.7 Fahrzeuge mit 07er Oldtimer-Kennzeichen: Alternativ zu einem Fahrzeug mit gültiger Straßen- Bei Verwendung von Fahrzeugen mit 07er-Kenn- zulassung sind auch Fahrzeuge ohne Straßenzu- zeichen müssen alle Fahrzeugänderungen, wel- lassung (Ausnahme Rallyesport) unter folgenden che durch die StVZO eintragungspflichtig sind, im Voraussetzungen startberechtigt: Fahrzeugbrief eingetragen sein. Eine Kopie vom – Fahrzeuge ohne Straßenzulassung benötigen ei- Fahrzeugbrief muss mitgeführt werden. Die be- nen DMSB-Wagenpass ausgestellt auf die Gruppe F. sonderen Bestimmungen in Art 2.1 bzw. 2.2 und Art. 3.c) sind zu beachten. – Eine Wagenpass-Wiederholungsabnahme ist alle 24 Monate erforderlich. Ein HU-Nachweis ist Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der nicht erforderlich. Zulassungsbescheinigung Teil I wird ein Gutach- ten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß – Für die Fahrzeuge muss eine gültige Original- § 21 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer bescheinigung über die Durchführung der Un- Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV akzeptiert, tersuchung der Abgase vorgelegt werden. Da- in dem die eintragungspflichtigen Fahrzeugän- bei ist zu beachten, dass seit der Änderung der derungen unter Ziffer 22 eingetragen sind. Diese gesetzlichen Vorschriften vom 01.04.2006 für Gutachten müssen im Original vorgelegt werden. Fahrzeuge mit OBD-System eine Untersuchung des Motormanagement-/Abgassystems (UMA) Art. 3 Nicht zugelassene Fahrzeuge durchzuführen ist. Die Nachweispflicht entfällt bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind. a) Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge, deren Tag der Erstzulassung vor dem 01.01.1966 liegt. – Eintragungspflichtige Fahrzeugänderungen müs- sen wie bisher im Fahrzeugbrief eingetragen sein. b) Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge mit alter- nativen Antriebstechniken, z. B. Elektro-/Hybrid- 23
Gruppe F fahrzeuge oder gasbetriebene Fahrzeuge. Diese Das Vorhandensein einer ABE bedeutet aber nicht in allen Technik darf auch dann nicht in den Fahrzeugen Fällen, dass keine Vorführung bei einer TP erforderlich ist. vorhanden sein, wenn sie außer Betrieb gesetzt ist. In einer Reihe von ABE steht nämlich, dass der Anbau des c) Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge, deren ur- Teils trotzdem noch einem TP-Ingenieur vorzuführen ist. sprünglich in den Fz.-Papieren angegebene Höhe TP: Technische Prüfstelle 1600 mm überschreitet. Eintrag: Wenn es im Text heißt, dass eine „Eintragung in d) Fahrzeuge mit folgenden Zulassungen sind nicht die Fz.-Papieren“ oder schlicht ein „Eintrag“ erforderlich startberechtigt: ist, so heißt das, dass mit der beschriebenen Änderung – Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (Ausnahme: die „Betriebserlaubnis erloschen“ ist und das Fahrzeug ei- rote Oldtimer-Kennzeichen, beginnend mit „07“, nem „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer“ falls ein schriftlicher HU-Nachweis nach § 29 bei der Technischen Prüfstelle zu einem „Gutachten nach StVZO – nicht älter als 24 Monate – sowie eine AU § 19, Abs. 2 StVZO“ vorgeführt werden muss. nachgewiesen werden können), Das Mitführen einer Bestätigung des ordnungsgemäßen – Kurzzeit-Kennzeichen (schwarz, weiß, gelb) Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist dann einem Eintrag in den Fz.-Papieren gleichgestellt, wenn dies dort ausdrück- – Ausfuhr-Kennzeichen (schwarz, weiß, rot) lich erwähnt ist. – Erprobungsfahrzeuge nach § 19, Abs. 6 (früher Der zuständige Verordnungsgeber bzw. der Bundesminister Abs. 3) StVZO (siehe Fz.-Schein). für Verkehr hat über die Eintragungspflicht bestimmter Fahr- Art. 4 Definitionen zeugänderungen mangels Handlungsbedarfs noch nicht entschieden. Die Bewertung der Eintragungspflicht wird in Grundmodell: Unter Grundmodell sind alle Ausführungen solchen ungeregelten Fällen ersatzweise in Anlehnung an einer Modellreihe zu verstehen, die in einer begrenzten bisherige Entscheidungen und der derzeitigen Handhabung Produktionsperiode vom selben Fahrzeughersteller (nicht bei den technischen Prüfstellen vorgenommen. Konzern) gemäß „DMSB-Herstellerliste für die Gruppen F Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden; und H“* hergestellt wurden. in strittigen Fällen kann ein daraus herbeigeführter Ein- Produktionsperiode heißt, dass ein Modell unter einer be- zelentscheid bzw. eine Gesetzesänderung der derzeitigen stimmten Bezeichnung oder Code (z. B. BMW 3er E30, BMW Handhabung entgegenstehen. 3er E46, BMW 3er E90, Mercedes 190er W201, Opel Kadett C, Mechanische Bauteile: Teile, die für den Antrieb und die Opel Astra H, VW Golf Typ 17, VW Golf VI) in einem bestimm- Radaufhängung notwendig sind, sowie die für ihr norma- ten Zeitraum hergestellt wurde. VW Polo Typ 86 (Polo 1) und les Funktionieren notwendigen Zubehörteile, ausgenom- Polo 86C (Polo 2) sind unterschiedliche Grundmodelle. Wird men Teile der Lenkung und Bremsen. diese Bezeichnung geändert, so handelt es sich um ein an- deres Grundmodell. Serienmäßig: Die Fahrzeuge müssen, außer wenn es für einzelne Bauteile in diesem Reglement anders bestimmt D. h., wenn sich die Bezeichnung des Grundmodells än- wird, in serienmäßigem Zustand sein, d. h., wie sie vom dert bzw. die Hersteller-Schlüssel-Nummer (HSN) nicht Herstellerwerk geliefert werden bzw. wurden. unter dem betreffenden Fahrzeughersteller in der „Her- stellerliste für die Gruppen F und H“ aufgeführt ist, so Jedes Zubehör und alle Sonderausstattungen, die beim handelt es sich um ein anderes Grundmodell. Fahrzeugkauf auch gegen Aufpreis vom Werk geliefert wer- * siehe: www.dmsb.de – Downloadcenter den können, gelten als serienmäßig im Sinne des Gruppe StVZO: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung F-Reglements, sofern im Übrigen keine Einschränkungen vorliegen. Nachträglich eingebaute Teile gelten als serien- Fahrzeugpapiere: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. mäßig, wenn sie ab Herstellerwerk lieferbar sind oder wa- alternativ seit 01.10.2005: Zulassungsbescheinigung Teil I ren (Nachweis z. B. original Ersatzteilkatalog des Fahrzeug- und Zulassungsbescheinigung Teil II herstellers). Als nicht serienmäßig gelten Teile, die nur über Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief: Sofern in den vorlie- Sportabteilungen der Herstellerwerke, Tuningfirmen usw. genden Bestimmungen von Fahrzeugschein und/oder geliefert werden. Die Nachweispflicht für die Serienmäßig- Fahrzeugbrief die Rede ist, gilt: keit der Fahrzeugteile liegt beim Bewerber/Fahrer. - Fahrzeugschein oder Freigestellt: Das Teil darf in jeder Hinsicht bearbeitet und alternativ Zulassungsbescheinigung Teil I, verändert werden, wobei es auch gegen ein anderes Teil - Fahrzeugbrief oder ersetzt werden darf. Vollkommene Freiheit besteht auch hinsichtlich Material, Form und Anzahl. D. h., das Teil darf alternativ Zulassungsbescheinigung Teil II, auch vollkommen weggelassen werden. wobei Einträge zu Fahrzeugänderungen i. d. R. durch die Das geänderte oder ersetzte Teil darf jedoch keine ande- Zulassungsbescheinigung Teil I nachzuweisen sind. ren Funktionen als das Originalteil übernehmen. ABE: Allgemeine Betriebserlaubnis Fahrgastraum: Als Fahrgastraum wird der vom Fahrzeug- Heißt es, dass eine „ABE“ ausreichend ist, so ist darunter hersteller serienmäßig vorgesehene Raum für Passagiere eine „Allgemeine Betriebserlaubnis“ des Kraftfahrt-Bun- bis zur serienmäßigen Trennwand und Hutablage in nor- desamtes (KBA) zu verstehen, die der Hersteller des be- maler Rücksitzposition angesehen. treffenden Fahrzeugteils mitliefert. Des Weiteren gelten die Definitionen in Art. 251-2.3 bis 251-2.8 des Anhangs J (ISG) der FIA. 24
Gruppe F Modell: Unter Modell sind alle Ausführungen einer Mo- Rallyesport: dellreihe zu verstehen, die in einer begrenzten Produk- Hubraumklasse Mindest-Gewicht tionsperiode vom selben Fahrzeughersteller (nicht Kon- in ccm in kg zern) in einer bestimmten Karosserieform, z. B. BMW 3er, bis 500: 510 E46 Touring, hergestellt wurden. über 500 bis 600: 560 Dichtung und Adapter: Analog Artikel 251-2.3.10 im An- über 600 bis 700: 620 hang J wird eine Dichtung bzw. Adapterdichtung nur dann als solche angesehen wenn sie eine Dicke von max. über 700 bis 850: 680 5,0 mm hat. über 850 bis 1000: 750 Art. 5 Hubraumklassen über 1000 bis 1150: 810 Folgende 18 Hubraumklassen sind möglich: über 1150 bis 1400: 870 1. Hubraum bis 500 ccm über 1400 bis 1600: 960 2. Hubraum über 500 ccm bis 600 ccm über 1600 bis 2000: 1050 3. Hubraum über 600 ccm bis 700 ccm über 2000 bis 2500: 1135 4. Hubraum über 700 ccm bis 850 ccm über 2500 bis 3000: 1220 5. Hubraum über 850 ccm bis 1000 ccm über 3000 bis 3500: 1300 6. Hubraum über 1000 ccm bis 1150 ccm 7. Hubraum über 1150 ccm bis 1400 ccm über 3500 bis 4000: 1380 8. Hubraum über 1400 ccm bis 1600 ccm über 4000 bis 4500: 1470 9. Hubraum über 1600 ccm bis 2000 ccm über 4500 bis 5000: 1570 10. Hubraum über 2000 ccm bis 2500 ccm über 5000 bis 5500: 1670 11. Hubraum über 2500 ccm bis 3000 ccm über 5500: 1770 12. Hubraum über 3000 ccm bis 3500 ccm 13. Hubraum über 3500 ccm bis 4000 ccm Die angegebenen Mindestgewichte müssen während der gesamten Veranstaltung, auch nach Überfahren der Zielli- 14. Hubraum über 4000 ccm bis 4500 ccm nie eingehalten sein. Das Fahrzeuggewicht wird folgender- 15. Hubraum über 4500 ccm bis 5000 ccm maßen ermittelt: Fahrzeug ohne Insassen, ohne Nachfüllen 16. Hubraum über 5000 ccm bis 5500 ccm oder Ablassen von Kraftstoff und anderen Flüssigkeiten. 17. Hubraum über 5500 ccm bis 6000 ccm 18. Hubraum über 6000 ccm Das in den Fahrzeugpapieren eingetragene Leergewicht ist nicht maßgebend. Art. 5.1 Fahrzeuggewichte Der Einbau von Ballast ist erlaubt. Er muss aus festem Ma- Abhängig vom Hubraum bzw. Einstufungshubraum (Art. terial bestehen und mit dem Boden des Fahrgastraumes 6) sind folgende Mindestgewichte vorgeschrieben: oder Kofferraumes fest verschraubt sein. Alle Veranstaltungsarten außer Rallye: Das oder die Reserverad/räder gilt/gelten als Ballast. Hubraumklasse Mindest-Gewicht in kg Rallye: Falls das in Artikel 4 des DMSB-Rallye-Reglements in ccm 2V/Zyl. > 2V/Zyl. (siehe DMSB-Handbuch, grüner Teil) geforderte Mindest- bis 500: 485 535 gewicht höher sein sollte als das vorstehend geregelte Ge- über 500 bis 600: 530 585 wicht, so muss das Mindestgewicht gemäß Rallye-Regle- über 600 bis 700: 565 625 ment beachtet werden. Das max. zulässige Gesamtgewicht über 700 bis 850: 600 660 des jeweiligen Fahrzeugs darf nicht überschritten werden. über 850 bis 1000: 650 715 über 1000 bis 1150: 680 750 Art. 6 Klasseneinteilung bei aufgeladenen und Rotati- über 1150 bis 1400: 740 815 onskolben-Motoren (Einstufungshubraum) über 1400 bis 1600: 825 910 Bei einer Aufladung des Motors mit Turbolader wird der über 1600 bis 2000: 910 1000 Gesamthubraum mit dem Koeffizienten 1,7 bei Otto-Moto- über 2000 bis 2500: 1005 1100 ren und 1,5 bei Diesel-Motoren multipliziert und der Wa- über 2500 bis 3000: 1090 1200 gen in die sich dann ergebende Hubraumklasse eingeteilt. über 3000 bis 3500: 1180 1300 Für Fahrzeuge (Otto- oder Dieselmotoren) mit mechani- über 3500 bis 4000: 1260 1390 schen Ladern (Kompressoren), z. B. G-Lader, gilt der Hub- über 4000 bis 4500: 1350 1490 raumfaktor 1,4. Bei einer Kombination von Turbolader mit über 4500 bis 5000: 1450 1600 mechanischem Lader gilt der Hubraumfaktor 2,0. über 5000 bis 5500: 1530 1690 Für Rotationskolbenmotoren, abgedeckt durch NSU- über 5500: 1610 1780 Wankelpatente, ist ein äquivalenter Hubraum wie folgt zu > 2 V/Zyl. = mehr als 2 Ventile je Zylinder errechnen: Einstufungshubraum = 1,5 x (maximales Kam- mervolumen minus minimales Kammervolumen). Für die Hubraumberechnung ist die Kreiszahl π mit dem Wert 3,1416 einzusetzen. 25
Gruppe F Art. 7 Motor a) Vergaser: Der nachweislich vom Fahrzeughersteller für das Grund- Die Vergaser sind freigestellt, jedoch muss die Anzahl modell vorgesehene Motorblock (Kurbelgehäuse und Zy- der Vergaser und der Drosselklappen der des Fahr- linder) und Zylinderkopf sowie das Ladesystem (z. B. Turbo- zeug-Grundmodells entsprechen. Adapter zwischen oder mechanischer Lader) müssen beibehalten werden. dem Ansaugkrümmer und Vergaser sind zulässig. Die Position des Motorblocks muss beibehalten werden. b) Einspritzanlage: Die Ladeeinheit darf durch eine systemgleiche Ladeeinheit Das originale Einspritzsystem und der Typ der Ein- ersetzt werden. spritzanlage (z. B. mechanische K-Jetronic, mecha- Eine Aufladung ist nur in Verbindung mit der serienmäßi- nisch-elekronische KE-Jetronic, elektronische D-, L- und LH-Jetronic, Motronic-, PGM-FI-, GME-, GDI- oder gen Antriebsart (z. B. Otto-Motor oder Dieselmotor) zuläs- Simtec MS-Varianten) muss der des Fahrzeug-Grund- sig. So darf z. B. der Turbolader des VW Golf Turbo-Diesels modells entsprechen und in Funktion bleiben. nicht in einem VW Golf mit Otto-Motor verwendet werden. Die Elektronikbox ist freigestellt. Der Zylinderkopf darf nachträglich durch Materialabnah- me bearbeitet werden. Die mechanischen Bauteile im Teile der Einspritzanlage, welche die dem Motor zuge- Zylinderkopf sind freigestellt, jedoch muss die Anzahl der führte Kraftstoffmenge regulieren, dürfen geändert Ventile beibehalten werden. werden, jedoch nicht der Drosselklappengehäuse- durchmesser auf der Ebene der Drosselklappenwelle. Der Hubraum ist freigestellt und darf z. B. durch Änderung des ursprünglichen Hubs und/oder der ursprünglichen Mit Ausnahme der Anzahl, der Position, der Einbau- Bohrung geändert werden. Das Ausbuchsen der Zylinder achse und des Funktionsprinzips sind die Einspritzdü- ist erlaubt. sen freigestellt. Der Motor muss im ursprünglichen Motorraum eingebaut Der Kraftstoffdruckregler ist freigestellt. sein und die Kurbelwellenachse muss beibehalten werden. Die Anzahl und Art der serienmäßigen Steuerungssig- Die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Motorleistung nale (das heißt Inputs und Outputs, wie Drehzahlgeber-, muss mit einer StVZO-Toleranz von max. + 5 % eingehal- Temperatur-, Kurbelwinkelgeber-, Drosselklappen- und ten werden. Die Motorleistung kann auch gemäß Gruppe Drucksignale) des Einspritzanlagentyps (z. B. K-Jetronic, G-Reglement, Art. 23.1 ermittelt werden. L-Jetronic) müssen beibehalten werden, jedoch ist die Darüber hinaus sind die anderen Bauteile des Motors, wie Größe (Wert) dieser Steuerungssignale freigestellt. z. B. Nocken- und Kurbelwelle, Kolben, Pleuel, Zündteile, Die Messvorrichtung für die Ansaugluft darf durch Ölwanne, Ventildeckel, Lager und Motoraufhängungsteile eine andere Messvorrichtung des gleichen Typs, (Motorböcke) freigestellt. z. B. ein Luftmengenmesser durch einen anderen Luft- Werden Dichtungen durch nichtserienmäßige Dichtun- mengenmesser, ersetzt werden. gen ersetzt, dürfen diese keine anderen Funktionen erfül- Die Nockenwellenverstellung inklusive ihrer Steue- len als die des serienmäßigen Teils, z. B. Adapterfunktion. relemente/Steuerungssignale sind freigestellt. Ein Eine Dichtung wird als solche betrachtet, wenn deren digitales Gaspedal darf durch ein anderes digitales Dicke maximal 5 mm beträgt (siehe auch Art. 251-2.3.10). Gaspedal ersetzt werden. Das bedeutet, dass ein Adapter bzw. eine Adapter-Dich- Die Drehzahl darf durch ein sogenanntes Launch- tung mit einer Dicke von mehr als 5,0 mm der Serie ent- Control- System begrenzt werden. Zu diesem Zweck sprechen muss. darf der ECU ein Signal geschickt werden. Für Zweitakt- Motoren gilt zusätzlich: Art. 7.2 Für alle Fahrzeuge Zum Zwecke der Einbringung und Änderung von Steu- Die Kraftstoffpumpen sind freigestellt. erzeiten und Einlasskanälen ist es an Zweitakt- Motoren zulässig am serienmäßigen Motorblock lokal Material zu Luftfilter: entfernen und/ oder hinzuzufügen. Alle dem Motor zugeführte Verbrennungsluft muss durch mindestens ein Luftfiltergehäuse geleitet werden. Die Art. 7.1 Gemischaufbereitung Luftführungen vor dem Luftfiltergehäuse und die Luftlei- tung zwischen Luftfiltergehäuse und Drosselklappenge- Der Ansaugkrümmer muss vom Fahrzeug-Grundmodell häuse sind freigestellt. sein und darf mechanisch spanabhebend (z. B. durch Schleifen, Drehen, Feilen, Fräsen, Senken und Bohren) Das Luftfiltergehäuse ist unter folgenden Bedingungen nachbearbeitet werden. freigestellt: Die Art der Gemischaufbereitung (Vergaser oder Einsprit- – Ein Filtereinsatz muss vorhanden sein. Dieser Einsatz zung) muss beibehalten werden. ist frei, er muss jedoch Staubpartikel filtrieren. Für Fahrzeuge, welche serienmäßig eine Vergaser-Gemi- – Die gesamte Ansaugluft für den Motor muss durch schaufbereitung aufweisen, gelten die unter Punkt a), diesen Luftfilter geführt werden. für solche mit Einspritzung die unter Punkt b) aufgeführ- – Ein Filter mit integriertem Gehäuse (z. B. Drahtgitter) ten Bedingungen. gilt i. S. dieses Reglements als Luftfiltergehäuse, falls dieses komplexe Bauteil über eine ausreichende Sta- Folgende Freiheiten gelten in Abhängigkeit der Gemi- bilität verfügt und in den Fz.-Papieren eingetragen ist. schaufbereitungsart: 26
Gruppe F – Der Einbauort des Luftfiltergehäuses innerhalb des Der Luftbegrenzer muss aus einem einzigen Material Motorraumes oder des originalen Einbauraumes ist gefertigt sein und darf ausschließlich zum Zwecke der freigestellt. Befestigung und Verplombung gebohrt sein. Die Anbrin- Prinzipiell sind die geänderten Motorteile eintragungs- gung muss möglich sein zwischen den Befestigungs- pflichtig, welche die Leistung und/oder die Abgasent- schrauben, zwischen dem Luftbegrenzer (oder der Befes- wicklung verändern können. tigung Luftbegrenzer/Kompressor-/Verdichtergehäuse), dem Kompressor/Verdichtergehäuse (oder der Gehäuse/ Eintragungsbeispiele, soweit ABE- bzw. EWG-Papiere Flansch-Befestigung) und dem Turbinengehäuse (oder nicht vorliegen, sind: Nockenwelle, Ansaugtrakt, Auslass- der Gehäuse/Flansch-Befestigung) (siehe nachstehende trakt, Aufladung (z. B. Ladedruck), Verdichtung, Leistungs- Zeichnung). steigerung um mehr als 5 %. Nicht eintragungspflichtig sind z. B. Feinbearbeitung, wie Glätten und Entgraten im Rahmen der Herstellertoleran- zen, Luftbegrenzer, Zündanlage, Motor-Schmier- und Kühlsystem (z. B. Ölkühler), Übermaßkolben gemäß Werk- statthandbuch für das betreffende Fahrzeug. Nur gültig für Rallye-Veranstaltungen: Bei Motoren mit Aufladung jeder Art ist ein Luftbegrenzer vorgeschrieben. Nur Fahrzeuge mit G-Lader sind von die- ser Vorschrift ausgenommen. Der Luftbegrenzer muss am Kompressor-/Verdichterge- häuse befestigt sein. Die gesamte Luft, die zur Versorgung des Motors notwendig ist, muss durch diesen Luftbegren- zer geführt werden, der den nachfolgenden Bestimmun- gen entsprechen muss: – Der innere Durchmesser des Lufteinlasses des Kom- pressors/Verdichters darf bei Ottomotoren maximal 33 mm und bei Turbodieselmotoren maximal 35 mm nicht überschreiten. Bei Verwendung zweier pa- ralleler Kompressoren/Verdichter ist der maximale Art. 7.3 Abgasvorschriften Einlassdurchmesser auf 24 mm begrenzt. Der jeweils Die Abgasvorschriften gemäß DMSB-Handbuch, blauer erlaubte maximale Durchmesser muss über eine Mindestdistanz von 3 mm aufrechterhalten sein, ge- Teil, müssen eingehalten werden. messen stromabwärts von einer Ebene senkrecht zur Die Fahrzeuge müssen mindestens die Euronorm nach Symmetrieachse, die sich maximal 50 mm stromauf- Anlage XXV zur StVZO erfüllen bzw. mit einer DMSB-Ab- wärts zu einer Ebene durch die äußere obere Kante gasbestätigung des Typs B oder C ausgestattet oder mit (stromaufwärts) der Kompressor-/Verdichterschau- einem Katalysator nach Artikel 15 der DMSB-Abgasbe- feln befinden muss (s. nachfolgende Zeichnung). stimmungen ausgerüstet sein. – Der jeweils erlaubte maximale Durchmesser muss Partikelfilter für Fahrzeuge mit Dieselmotor jederzeit eingehalten werden, unabhängig von den Die Verwendung eines vom DMSB homologierten Partikel- Temperaturbedingungen. filters ist vorgeschrieben. Die auf dem Homologationsblatt – Der äußere Durchmesser des Luftbegrenzers von ma- beschriebenen Kraftstoffadditive dürfen verwendet werden. ximal 39 mm bei Ottomotoren, maximal 41 mm bei Turbodieselmotoren und maximal 30 mm bei zwei pa- Art. 8 Abgasanlage/Geräuschbegrenzung rallelen Kompressoren/Verdichter muss über eine Dis- tanz von mindestens 5 mm auf jeder Seite eingehalten Die Mündung(en) des Auspuffs muss (müssen) entweder werden. nach hinten oder zur Seite gerichtet sein. Die Mündung eines zur Seite gerichteten Auspuffs muss hinter der Rad- Kompressoren/Verdichter, die die obigen Dimensionen standsmitte liegen. respektieren, müssen beibehalten werden. Ein zusätzli- cher Luftbegrenzer ist dann nicht erforderlich. Auspuffendrohre dürfen nicht über die Karosserie hinaus- Die Befestigung des Luftbegrenzers am Turbolader muss so ragen. Sie dürfen max. 10 cm unter dem Wagenboden en- durchgeführt werden, dass zwei Schrauben komplett vom den, in Bezug auf die Außenkante der Karosserie. Kompressor-/Verdichtergehäuse oder vom Luftbegrenzer Die Abgasanlage muss ein separates Bauteil sein und au- entfernt werden müssen, um den Luftbegrenzer vom Kom- ßerhalb der Karosserie bzw. Fahrgestells liegen. pressor/Verdichter zu entfernen. Eine Befestigung mit einer Nur Original-ABE- oder EWG-Abgasanlagen sind nicht ein- Nadel- bzw. Madenschraube ist nicht zulässig. tragungspflichtig. Ausschließlich zum Zwecke der Montage des Luftbegren- zers ist es erlaubt, Material am Kompressor-/Verdichterge- Darüber hinaus ist die Abgasanlage freigestellt. häuse zu entfernen oder hinzuzufügen. Heckabschlussblech: Zum Zwecke der Durchführung der Die Köpfe der Schrauben müssen gebohrt sein, so dass Abgasmündung dürfen im Heckabschlussblech Öffnun- eine Verplombung möglich ist. gen mit einer Gesamtfläche von max. 100 cm2 vorhan- 27
Gruppe F den sein bzw. angebracht werden. Die untere Seite der Nicht eintragungspflichtig (s. Art. 4) sind z. B. Kupplung, Öffnung muss mit der Unterkante des Abschlussbleches Getriebetyp, verstärkte Antriebswellen. abschließen. Falls serienmäßig oberhalb dieses Bereiches eine Öffnung für die Abgasdurchführung vorhanden ist, Art. 10 Bremsanlage so wird auch dort diese Öffnung akzeptiert und muss in Eine gleichzeitig auf die Vorder- und Hinterräder wirken- diesem Fall nicht mit der Unterkante des Abschlussble- de Zweikreisbremsanlage, betätigt durch dasselbe Pedal, ches abschließen. ist vorgeschrieben. Geräuschbegrenzung: Die Vorschriften gemäß DMSB- Bremsscheiben, welche nicht der Serie entsprechen, müs- Handbuch, blauer Teil, müssen eingehalten werden. sen aus Stahl bestehen (eisenhaltige Legierung mit min- Art. 9 Kraftübertragung destens 7,5 g/cm3). Getriebe: Eine Feststellbremse ist vorgeschrieben. Das Funktionsprinzip (z. B. mechanisches, halbautomatisches Im Übrigen ist die Bremsanlage einschließlich Fly-Off- oder Automatikgetriebe) sowie das Schaltschema (z. B. H- Bremseinrichtungen freigestellt, jedoch ist jede Ände- Schaltung) des Getriebes müssen der Serie entsprechen. Das rung eintragungspflichtig. Ausnahme: höherwertige Schaltschema einer H-Schaltung wird durch den Bewegungs- Bremsflüssigkeit. weg des Schaltknaufs beschrieben. Somit ist eine Änderung Auch Luftkanäle zum Zwecke der Bremsenkühlung sind dieses Schaltweges in einer Ebene analog eines sequentiellen erlaubt. Getriebes (z. B. durch zwischengeschaltete mechanische Vor- richtungen) nicht zulässig. Das Getriebegehäuse muss von Art. 11 Lenkung einem Serienmodell des gleichen Fahrzeugherstellers, wie der Die Lenkung – mit Ausnahme des Arbeitsprinzips (Schne- des Fahrzeuges sein und in einer Stückzahl von mindestens 200 Einheiten in identischen Fahrzeugen (siehe Art. 2) gebaut cken-, Kugelumlauf-, Zahnstangen-Lenkung oder Lenk- worden sein. Am Getriebegehäuse dürfen örtlich Material ent- säulenverlängerung) – ist freigestellt, jedoch ist jede Än- fernt und Bohrungen bzw. Gewindebohrungen eingebracht derung eintragungspflichtig. werden, um z. B. größere Lager, Zahnräder oder Wellen ver- Ein nichtserienmäßiges Lenkrad muss entweder in den wenden zu können. Gehäusekennzeichnungen müssen erhal- Fz.-Papieren eingetragen sein oder eine ABE besitzen. ten bleiben. Demontierbares Material (nicht verschweißt), wie Der zusätzliche Einbau von Lenkgetrieben und Spurstan- Adapter oder Platten, darf dem Seriengehäuse hinzugefügt gen an der Hinterachse zum Zwecke einer nichtserienmä- werden. ßigen Allradlenkung ist unzulässig. Die Anzahl der Vorwärts- und Rückwärtsgänge gemäß dem Grundmodell muss beibehalten werden, jedoch sind die ein- Art. 12 Radaufhängung zelnen Getriebeübersetzungen (Zähnezahl) freigestellt. Im Getriebe dürfen ausschließlich die für die maximale Gangzahl Der Typ bzw. das Funktionsprinzip der Radaufhängung notwendigen Zahnradpaarungen vorhanden sein. muss beibehalten werden. An allen 4 Rädern (auch ange- triebene Räder) muss die serienmäßige Radnabe des Fahr- Darüber hinaus sind die mechanischen Bauteile innerhalb des zeuggrundmodells verwendet werden, welche durch Mate- Getriebegehäuses freigestellt. rial Hinzufügung verstärkt werden darf. Mechanische Sperrdifferentiale sind freigestellt. Anders Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Be- arbeitende Sperrdifferentiale müssen (mit Ausnahme der festigungsteile (ggf. Platten für verstellbaren Sturz) freige- Sperrwirkung) der Serie entsprechen. stellt, jedoch müssen die karosserieseitigen Befestigungs- Die Kupplung, der Achsantrieb, die Getriebeaufhän- punkte der Radaufhängung serienmäßig bleiben bzw. gungsteile und alle anderen kraftübertragenden Teile dem Werkstatthandbuch entsprechen. sind freigestellt. Sie müssen jedoch wie auch das Getriebe in ihrem ursprünglichen Raum verbleiben, z. B. vor oder Die originalen Fahrwerksteile des Grundmodells müssen hinter dem Motor, an der Antriebsachse usw. beibehalten werden, jedoch sind nachträgliche Verstär- Unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestimmungen kungen der Radaufhängungsteile durch Materialhinzufü- dieses Reglements und der Beibehaltung des Funktions- gung erlaubt. Der ursprüngliche Radstand muss beibehal- prinzips (z. B. mechanische, hydraulische Betätigung) sind ten werden (Toleranz +/- 1 %). die Betätigungsvorrichtungen, wie z. B. Schaltseile, der Alle anderen radgeometrischen Daten (z. B. Spurweite, Kraftübertragungs-Einrichtungen (u. a. Kupplung, Getriebe, Vorspur, Sturz) sind freigestellt. Sperrdifferential) freigestellt. Federn, Stoßdämpfer, Stabilisatoren sowie die Lager der Ein Vierradantrieb ist nur zulässig, wenn er beim ursprüng- Radaufhängungsteile sind freigestellt, d. h. sie dürfen auch lichen Modell vorhanden war. Der Umbau von Frontantrieb verstellbar sein (z. B. Gewindefahrwerk). Eine Radbefesti- auf Heckantrieb oder umgekehrt ist nicht erlaubt. gung mit Schrauben darf durch eine Befestigung mittels Wenn das Fahrzeug ursprünglich mit einem permanenten Stehbolzen bei gleichem Durchmesser und Materialgüte Vierradantrieb ausgerüstet ist, darf nicht auf Zweiradan- ersetzt werden oder umgekehrt. Die freigestellten Teile trieb umgebaut werden. müssen jedoch ihre ursprüngliche Funktion beibehalten Eintragungspflichtig sind z. B. Übersetzungsänderungen und dürfen keine anderen Funktionen übernehmen. von mehr als 8 %, wobei jede einzelne Gangstufe zu be- Eintragungspflichtig sind z. B. nichtserienmäßige Federn achten ist, Sperrdifferenziale in Seriengehäusen mit mehr (Ausnahme: unbeschränkte ABE) und Federauflagen (Fe- als 50 % Sperrwirkung. derteller), andere Stoßdämpfer, wenn sie: 28
Gruppe F – als Feder- oder Dämpferbeine Radführungsaufgaben 13.2 Rad-/Felgenbreite: übernehmen In Abhängigkeit vom Hubraum bzw. Einstufungs- – als Federbeine höhenverstellbare Federteller aufweisen. hubraum beträgt die max. zulässige Maulweite der Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ist die Räder/Felgen: Radaufhängung darüber hinaus freigestellt. bis 1000 ccm: 6 Zoll über 1000 bis 1400 ccm: 7 Zoll Art. 13 Räder (Radschüssel und Felge) und Reifen über 1400 bis 1600 ccm: 8 Zoll 13.1 Reifen bei Rallyes über 1600 bis 2000 ccm: 9 Zoll über 2000 bis 3000 ccm: 10 Zoll Bei Rallye-Veranstaltungen sind die Reifen unter der Bedingung freigestellt, dass diese auf in Art. über 3000 ccm: 11 Zoll 13.4 beschriebenen Rädern montiert sind. Die Breite der Reifen ist freigestellt. – Montage auf in Art. 13.3 beschriebene Räder. 13.3 Räder (Radschüssel und Felge) – Die Gesamtbreite des Reifens darf die in Art. 13.3 Material, Einpresstiefe, Durchmesser und Form der angegebene Maximalbreite (Reifen inkl. Felge) Räder sind freigestellt. Distanzscheiben sind zuläs- nicht überschreiten. sig. Profillose Reifen (Slicks) sind nicht zugelassen. Die Räder und Distanzscheiben müssen eingetragen Reifen müssen wie nachfolgend beschrieben profi- sein, wenn keine ABE vorliegt. liert sein: 13.4 Reifen im Slalomsport, Bergrennen, Rundstre- – Profiltiefe: mind. 1,6 mm ckenrennen und Leistungsprüfungen – Profilbreite: mind. 2 mm Beim Slalomsport, bei Bergrennen, bei Rundstre – Profilabstand: max. 50 mm ckenrennenund bei Leistungsprüfungen sind die – Profilabstand zur Reifenflanke: max. 50 mm Reifen (z. B. Slicks) freigestellt. Die Regelung hin- sichtlich der zulässigen Breiten der bereiften Felge – Anzahl der Profilrillen: variabel gemäß Art. 13.2 muss jedoch beachtet werden. – Die Breite zwischen den beiden äußeren Profil- Ein Eintrag der Reifen in den Fahrzeugpapieren rillen eines Reifens darf 3/4 der Lauffläche nicht muss daher nicht vorliegen. unterschreiten. Art. 14 Ersatzrad Zu keinem Zeitpunkt während der Veranstaltung darf die Profiltiefe der am Fahrzeug montierten Das Mitführen eines Ersatzrades ist nicht vorgeschrieben. Reifen weniger als 1,6 mm betragen. Dies gilt für Wird es mitgeführt, so darf es nicht in dem für Fahrer oder mindestens 3/4 der gesamten Profilfläche. Beifahrer vorgesehenen vorderen Raum untergebracht Ein Protest gegen die Profiltiefe und die E-Kenn- sein und keine Veränderungen der Karosserieaußenan- zeichnung ist nicht zulässig. sicht verursachen. Darüber hinaus müssen die Reifen der StVZO ent- Das Ersatzrad muss in jedem Falle sicher befestigt sein. sprechen. Auch bei Verwendung des oder der Reserveräder (Ral- lyesport) müssen alle Regelungen gemäß Artikel 13.1 bis 13.3 beachtet werden. Falls serienmäßig ein Notrad vorhanden ist, darf dieses ein- gebaut sein, es darf jedoch solange sich das Fahrzeug im Wettbewerb befindet nicht am Fahrwerk montiert werden. Art. 15 Karosserie und Fahrgestell Die serienmäßige Karosserie und/oder das Fahrgestell – gemäß Art. 251-2.5.2 und 2.5.1 des Anhangs J (ISG) – dür- fen verstärkt oder erleichtert werden. Jedoch darf die pro- jizierte Gesamtfläche von Ausschnitten an einem Bauteil maximal 30% der ursprünglichen projizierten Gesamtflä- che des Originalbauteils betragen. Jedoch dürfen Teile, die zur Aufnahme von Motor, Getrie- be, Lenkungs-, Brems- oder Radaufhängungselementen dienen, nicht erleichtert werden. Das Entfernen bzw. Ausschneiden von großflächigen Bauteilen ist nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen ist die Trennwand vom Wasserkasten zum Motorraum hin. Es muss dann jedoch eine Querstrebe zwischen den Feder- beindomen bzw. den oberen Radaufhängungspunkten 29
Gruppe F angebracht sein, damit die Stabilität des Fahrzeuges wie- Unterschutzes ist erlaubt. Dabei darf es sich ausschließ- der gewährleistet ist. lich um Bauteile handeln, die zum Zwecke des Schutzes Es ist nicht gestattet, erleichterte Teile zu verstärken oder gegen Beschädigungen am Unterboden, wie auch Motor, verstärkte Teile zu erleichtern. Getriebe, Tank usw., angebracht sind. Der Unterschutz darf Knickkanten aufweisen um der Kontur des Fahrzeug- Die äußere Form der Originalkarosserie muss beibehalten unterbodens zu folgen, jedoch darf die Unterschutz- Hin- werden, ausgenommen hiervon sind die Kotflügel und terkante nicht höher verlaufen als die anderen Bereiche die erlaubten aerodynamischen Hilfsmittel. Der serienmä- des Unterschutzes. Darüber hinaus darf der Unterschutz ßige Kühlergrill muss beibehalten werden, mit Ausnahme von seiner Gestaltung nicht den Zweck eines Diffusors von erlaubten Änderungen des Grills, die beim Umbau erfüllen. von Beleuchtungseinrichtungen im Rahmen des Art. 22 Fest am Wagen angebaute pneumatische Wagenheber notwendig sind. sind erlaubt. Zum Zwecke des Einbaus solcher Wagenheber Bei Fahrzeugen mit Heckmotor, z. B. NSU-TT, dürfen im sind örtlich notwendige Änderungen an der Bodengruppe bzw. Türschweller zulässig.“ Frontblech zwischen den Scheinwerfern keine nichtseri- enmäßigen Öffnungen vorhanden sein. Hinweis: Die Hülsen für vorgenannte Wagenheber müssen bei sogenannten Eigenbaukäfigen separate Bauteile sein. Ausschließlich zur Unterbringung des Katalysators, des Sie dürfen also grundsätzlich nicht mit den Käfigfüßen kom- Partikelfilters und zum Einbau des Kraftstoffbehälters im biniert sein. Kofferraum (gemäß Art. 23) sind örtlich notwendige Än- Außer den Reifen und Felgen darf kein Teil des Fahrzeugs derungen des Fahrzeugbodens zulässig. Darüber hinaus den Boden berühren, wenn die Reifen an einer Seite des muss die serienmäßige Bodengruppe beibehalten wer- Wagens ohne Luft sind. den; jedoch sind Verstärkungen zulässig. Grundsätzlich darf kein mechanisches Bauteil außerhalb Serienmäßige bzw. bauartgeprüfte Schiebe- bzw. Son- der ursprünglichen Karosserie angebracht werden. nendächer und Cabrioverdecke sind erlaubt. Diese müs- Ein Wasserkühler darf nur dann außerhalb der Karosserie sen während der Veranstaltung geschlossen sein. montiert werden, wenn er unterhalb einer durch die Rad- Ein vorhandenes Schiebe-/Sonnendach darf unter der Be- nabenmitte gedachten horizontalen Ebene liegt. dingung entfernt werden, dass die entstandene Öffnung 15.1 Fahrzeughöhe durch das gleiche Material mit gleicher Materialdicke (To- Die Fahrzeughöhe wird am höchsten Punkt der Karosse- leranz: 10 %) wie das des Seriendaches durch Schweißung rie, evtl. Heckspoiler, ermittelt und in die Fahrzeugpapiere verschlossen wird. eingetragen. Von der FISA/FIA für das betreffende Fahrzeug homologier- Bei einer Überprüfung muss die Fahrzeughöhe ohne jede te bzw. ehemals homologierte Dachklappen und Lufthut- Änderung am Fahrzeug gemessen werden, d. h. auch mit zen sind zulässig. Außerdem ist der nachträgliche Einbau den Rädern und Reifen, die bei der Veranstaltung mon- einer Fahrgastraumbelüftung (Lufthutze bzw. Luftklappe) tiert waren. Wird bei der Überprüfung der Fahrzeughöhe durch das Dach unter folgenden Bedingungen erlaubt: die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Höhe unter Berücksichtigung der StVZO-Toleranz von ± 50 mm unter- Der Einbau der Lufthutze bzw. der Dachklappe muss im bzw. überschritten, so muss die Messung mit einer serien- ersten Drittel des Daches erfolgen. Der Dachausschnitt darf mäßigen Rad-/Reifenkombination wiederholt und hierbei maximal 250 mm x 250 mm betragen. Folgende maximale die Fahrzeughöhe erreicht und eingehalten werden. Der Außenmaße sind zu beachten: Luftdruck dieser serienmäßigen Bereifung muss dabei ei- Breite max. 300 mm; Länge: max. 400 mm; Höhe: max. 50 mm nen atmosphärischen Überdruck von 2,5 ±0,2 bar haben. Die Belüftungsvorrichtung darf von oben gesehen nicht Art. 16 Türen, Motorhaube und Kofferraumhaube über das Dach hinausragen. Bei Einhaltung vorstehender Abmessungen darf die Luftöffnung auch als NACA-Einlass Die Scharniere und die Betätigungseinrichtungen der Tü- ren sind freigestellt. Das Originalschloss der Türen muss ausgeführt sein. Der Blechausschnitt im Dach muss durch beibehalten werden. einen Blechrahmen verstärkt werden. Der Einbau darf aus- schließlich zum Zwecke der Fahrgastraumbelüftung ver- An der Fahrer- und Beifahrertür muss je eine Türverkleidung wendet werden. gemäß Art. 20 (Fahrgastraum/Innenraum) vorhanden sein. Zierleisten und Stoßfänger dürfen entfernt werden, so- Das Material der Motorhaube und der Kofferraumhaube ist freigestellt. Die äußere Originalform muss jedoch bei- fern sie nicht in der Karosserie integriert sind (z. B. Porsche behalten werden. 911) und keine scharfen Kanten erscheinen. Die Art der Verriegelungsvorrichtung (nicht Scharniere) der Nicht verschraubte Radkappen und Radzierblenden müs- Motorhaube und der Kofferraumhaube sind freigestellt. sen entfernt werden. Nach dem Entfernen von Zierleisten Die Motorhaube muss mit Ausnahme des Slalomsports und Radkappen dürfen keine scharfen Kanten (z. B. Befes- von außen, ohne Zuhilfenahme von Werkzeug oder ande- tigungsklammern) erscheinen. ren Hilfsmitteln, leicht zu öffnen sein. Die Gesamtbreite des Fahrzeuges darf 2000 mm (ohne Luftöffnungen (Ausschnitte) in der Motorhaube sind nur Außenspiegel) nicht überschreiten. Die Anbringung eines unter den folgenden Bedingungen zulässig: 30
Gruppe F a) Die durch eine Öffnung evtl. entstandene Vertiefung Art. 19 Fahrzeugscheiben muss durch ein engmaschiges Gitter (Maschenweite Für alle Scheiben ist Sicherheitsglas vorgeschrieben. max. 5 mm x 5 mm), welches die Originalform wieder herstellt, abgedeckt werden. Dieses Gitter muss auch Darüber hinaus muss die Windschutzscheibe aus Ver- bewirken, dass keine Sicht auf mechanische Teile bund-Hartglas (kein Kunststoff) bestehen. möglich ist. Als Sicherheitsglas i. S. dieses Reglements gelten Hart- b) Nichtserienmäßige aufgesetzte Lufthutzen sind gene- und Mineralgläser mit nationalen Prüfzeichen und Zahlen rell verboten. (Wellenlinie gefolgt von einem D und einer Zahl) bzw. ECE- Prüfzeichen (z. B. 43R E1 ... Zahlen) sowie glasähnliche, ent- Abgeänderte Hauben und Deckel müssen auf jeden Fall einzeln gegen die serienmäßigen Teile austauschbar sein., sprechend gekennzeichnete Hartkunststoffscheiben. D. h. dass z. B. beim Ausbau der verwendeten Motorhau- Die Windschutzscheibe, die hinteren Seitenscheiben und be die Serienmotorhaube vollständig die äußere Karosse- die Heckscheibe dürfen durch nichtserienmäßige Schei- rieform wiederherstellen muss und umgekehrt. ben ausgetauscht werden. Eintragungspflichtig sind z. B. Motorhaube und Koffer- Nichtserienmäßige Scheiben müssen eine Mindeststärke raumdeckel aus einem anderen Material. von 3 mm aufweisen. Nicht eintragungspflichtig sind (s. Art. 4): Öffnungen in Die Scheiben der Fahrer- und Beifahrertür, sowie darin be- Motorhauben, sofern sie keine verkehrsgefährdenden, findliche Schiebefenster müssen der Serie entsprechen. hervorstehenden Kanten aufweisen. Hierbei ist die Verwendung von Kunststoffscheiben – auch mit Eintrag in den Fahrzeugpapieren – nicht zuläs- Art. 17 Kotflügel sig, es sei denn, sie sind serienmäßig. Die Radhaus-Ausschnittskanten der serienmäßigen Kot- Der Betätigungsmechanismus und die Befestigung aller flügel dürfen unter Beibehaltung der Radausschnittsform Scheiben sind freigestellt. (nicht Abmessungen) nachgearbeitet und/oder durch Scheiben sind eintragungspflichtig, wenn sie in Art, Mate- aufgesetzte Formteile verbreitert werden. Zu diesem rial oder Abmessungen von der Serie abweichen. Zweck dürfen die Kotflügelkanten auch örtlich abge- schnitten werden und der Innenkotflügel darf angepasst Zur Scheibentönung gelten zusätzlich folgende Bestim- werden Das Material der aufgesetzten Formteile ist frei- mungen: gestellt. Für alle Wettbewerbsarten: Bei Vorhandensein von Kotflügelrändern aus Kunststoff Die Windschutzscheibe sowie die Scheiben der Fahrer- dürfen diese zum Zwecke der Freigängigkeit der Rei- und Beifahrertür müssen klar durchsichtig und dürfen fen umgelegt oder abgeschnitten werden, wobei keine demnach nicht getönt sein, es sei denn, es handelt sich scharfen Kanten entstehen dürfen. Die Schnittfläche um das serienmäßig getönte Wärmeschutzglas, welches muss abgerundet und mit einem Kantenschutz abge- der StVZO entspricht. deckt werden. Klare Sicherheitsfolien mit den Prüfzeichen ~D5170, Das Innere der Kotflügel (nicht Radhaus) ist freigestellt, D5174, D5178, D5190, D5195, D5197, D5209, D5233, es dürfen dort mechanische Bauteile angebracht werden. D5274, D5277, D5403, D5446, D5497, D5532, D5533 Oberhalb der Radmitte müssen die Kotflügel, senkrecht oder D5498 (s. a. Allgemeine Bestimmungen und Erläu- gemessen, die gesamte Reifenlauffläche abdecken. terungen zu Sicherheitsvorschriften im blauen Teil) sind Eintragungspflichtig sind z. B. Kotflügelverbreiterungen. an Hart- und Mineralgläsern für die Scheibe innen an der Fahrertür, für Glas- und Glassonnendächer in allen Wett- Art. 18 Aerodynamische Hilfsmittel bewerbsarten und bei Wettbewerben mit Beifahrer auch innen an der Scheibe der Beifahrertür vorgeschrieben. Front-, Heck- und Seitenspoiler sind grundsätzlich frei- gestellt. Die Breite von nichtserienmäßigen Heckspoi- Hinweis: Im Regelfall sind die oben genannten Sicher- lern darf max. 80 % der Karosseriebreite, gemessen an heitsfolien eintragungspflichtig. den hinteren Kotflügeln senkrecht über der Radmitte, Bei Rundstreckenrennen und Leistungsprüfungen: betragen. Die Höhe nichtserienmäßiger Heckspoiler darf den höchsten Punkt des Daches (ohne Antenne) nicht a) Getönte Folien (auch bauartgeprüfte), Aufkleber und überschreiten. Nicht serienmäßige aerodynamische Hilfs- Besprühung sind mit Ausnahme von den hinteren mittel am Ende des Fahrzeuges dürfen nicht mehr als 40 Seitenscheiben nicht erlaubt. cm nach hinten über die äußere Karosserie hinausragen. Nichtserienmäßige Spoiler müssen entweder eine ABE b) Sämtliche Fahrzeugscheiben mit Ausnahme der hin- haben oder in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. teren Seitenscheiben dürfen nicht getönt sein, es sei denn, es handelt sich um das serienmäßig getönte Statt der serienmäßigen Stoßfänger dürfen zugelassene Wärmeschutzglas, welches der StVZO entspricht. Spoiler mit integriertem Stoßfänger montiert werden. Werbe- und Namensaufkleber, welche nach den FIA-/ DMSB-Vorschriften erlaubt sind (siehe DMSB-Handbuch, blauer Teil), sind von vorstehendem Punkt a) nicht betroffen. 31
Gruppe F Bei Veranstaltungen, die in der Nacht durchgeführt wer- Während der Veranstaltung ist dies auch ohne Eintragung den bzw. bis in die Nachtstunden hinein andauern (z. B. in die Fahrzeugpapiere zulässig. Eingebaute rechte und 24-Stunden-Rennen), kann der Veranstalter in seiner Aus- linke Vordersitze müssen vollständig auf der einen oder schreibung Ausnahmen zu vorgenannten Regelungen der anderen Seite der vertikalen Längsmittelebene des beim DMSB beantragen. Fahrzeugs montiert sein. Im Slalomsport sind bauartgeprüfte Tönungsfolien an der Die Originalhalterungen für die Rücksitzbank/Rücksitze Heckscheibe zulässig, sofern das Fahrzeug über je einen müssen beibehalten werden, wenn die Sitze ausgebaut Außenspiegel an Fahrer- und Beifahrerseite verfügt. sind und die entsprechenden Sitzplätze in den Fahrzeug- Papieren nicht gestrichen sind. Art. 20 Fahrgastraum/Kofferraum Die Sitzbefestigung muss der Serie, dem Art. 253-16 im Die Innenausstattung des Fahrgastraumes/Kofferraumes Anhang J zum ISG, der FIA-Sitzhomologation oder einer ist unter nachfolgenden Bedingungen freigestellt. der nachstehenden Zeichnungen entsprechen. Armaturenbrett: Das Armaturenbrett (Instrumententrä- ger) muss der Serie entsprechen. Verkleidungsteile, die unterhalb des Armaturenbrettes liegen und nicht Be- standteil desselben sind, dürfen entfernt werden. Instrumentierung: Die Instrumente sind freigestellt, je- doch müssen Tachometer und Kontrollleuchten (z. B. Fahrtrichtungsanzeiger, Fernlicht) vorhanden sein. Ände- rungen am Tachometer sind eintragungspflichtig. Tür-/Seitenverkleidung: Türverkleidungen und hintere Sei- tenverkleidungen müssen vorhanden sein. Die Tür- und die hinteren Seitenverkleidungen können der Serie ent- sprechen oder aus Metallblech mit einer Stärke von min. 0,5 mm, aus Kohlefaser mit einer Stärke von min. 1 mm oder aus anderem, festen und schwer entflammbarem Ma- terial mit einer Stärke von min. 2 mm bestehen. Die Verklei- 1 - Verstärkung dungen müssen alle beweglichen Teile und die für die Tür, 2 - Sitzschale Scharniere, Schloss und Fensterheberfunktionen erforderli- 3 - Gegenplatte chen Teile flächig und wirkungsvoll abdecken. Betätigungshebel für Handbremse und/oder Getriebe, welche nach oben gerichtet sind, müssen mit einem Das verwendete Rohrmaterial muss aus Stahl beste- Knauf oder einer Polsterung versehen sein. Die Gas-, hen und mit einem Durchmesser von mind. Ø 38 mm x Kupplung- und Bremspedale dürfen durch andere ersetzt 2,5 mm bzw. Ø 40 mm x 2 mm oder mit einem Vierkant- werden. Auch eine sogenannte Pedalbox ist zulässig. querschnitt von mind. 35 mm x 35 mm x 2 mm ausgeführt Sitze/-halterungen: sein oder, falls gegeben, der Homologation entsprechen. Bei Rundstreckenrennen, Bergrennen, Leistungsprüfungen Darüber hinaus sind adäquate, von den vorstehenden und Rallyes sind für die Insassen FIA-homologierte bzw. Möglichkeiten abweichende Sitzbefestigungen zulässig, ehemals FIA-homologierte Sitze gemäß FIA-Normen 8855- falls diese konkret oder in Zusammenhang mit einem 1999 oder 8862-2009 vorgeschrieben. Sitzeintrag in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde. Im Slalomsport sind die Sitze freigestellt. Die serienmäßige Sitzbefestigung darf hierzu entfernt Falls ein FIA-homologierter Sitz zur Anwendung kommt, werden. darf dessen Alter maximal 10 Jahre betragen. Bei Sitzen der Norm 8862/2009 muss die von der FIA ho- FIA-homologierte Sitze müssen, mit Ausnahme des mologierte Befestigung verwendet werden. Bei Sitzen Rallyesports, nicht zwingend in den Fahrzeugpapieren der Norm 8855-1999 muss die betreffende Angabe in der eingetragen sein. Alternativ zu einem Eintrag in den technischen Liste Nr. 12, falls angegeben, berücksichtigt Fahrzeugpapieren genügt ein Eintrag eines DMSB-Sach- werden. verständigen im DMSB-Wagenpass. Es dürfen nur folgende Zubehörteile im Fahrgastraum an- Der Beifahrersitz und die Rücksitzbank/Rücksitze dürfen gebracht werden: Überrollvorrichtung, Ersatzrad, Feuerlö- entfernt werden. scher, Funkanlage, Helmhalter, Komfortteile und Ballast. 32
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