Technische DMSB-Bestimmungen 2021 für die Gruppe F* - RCN

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Technische DMSB-Bestimmungen 2021 für die Gruppe F*
                                Stand 08.12.2020 – Änderungen sind kursiv abgedruckt

Zugelassene Fahrzeuge; Technische Bestimmungen                  Art. 1 Allgemeines
Art. 1 Allgemeines                                             Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Soweit
Art. 2 Zugelassene Fahrzeuge/Teilnahmebedingungen              in anderen Reglements, Ausschreibungstexten usw. auf
Art. 3 Nichtzugelassene Fahrzeuge                              Bestimmungen verwiesen wird, die mit diesem Regle-
                                                               ment ungültig werden, treten an deren Stelle die Bestim-
Art. 4 Definitionen                                            mungen des neuen Reglements.
Art. 5 Hubraumklassen                                          Die Bestimmungen des derzeit gültigen Anhang J zum
Art. 5.1 Fahrzeuggewichte                                      Internationalen Sportgesetz der FIA (ISG) sind nur bei aus-
Art. 6 	Klasseneinteilung bei aufgeladenen und                drücklichem Verweis auf diese Bestimmungen anwendbar.
          Rotationskolbenmotoren                               Alles nicht ausdrücklich durch dieses Reglement Erlaubte
Art. 7 Motor                                                   ist verboten. Durch Verschleiß oder Unfall beschädigte
Art. 7.1 Gemischaufbereitung                                   Teile dürfen nur durch baugleiche Ersatzteile ausge-
                                                               tauscht werden.
Art. 7.2 Für alle Fahrzeuge
                                                               Erlaubte Änderungen dürfen keine unerlaubten Änderun-
Art. 7.3 Abgasvorschriften                                     gen oder Reglementverstöße nach sich ziehen.
Art. 8 Abgasanlage/Geräuschbegrenzung
Art. 9 Kraftübertragung                                         Art. 2 Zugelassene Fahrzeuge/
Art. 10 Bremsanlage                                                     Teilnahmebedingungen
Art. 11 Lenkung                                                Es sind nur Fahrzeuge startberechtigt, welche in einer
Art. 12 Radaufhängung                                          Stückzahl von mind. 200 identischen Fahrzeugen in 12
                                                               aufeinanderfolgenden Monaten hergestellt wurden und
Art. 13 Räder (Radschüssel + Felge) und Reifen                 über ABE, EWG-Betriebserlaubnis oder EBE verfügen.
Art. 14 Ersatzrad                                              Ebenso verhält es sich für Teile, die aus diesen Fahrzeugen
Art. 15 Karosserie und Fahrgestell                             zum Einsatz gebracht werden sollen. Im Fahrzeugbrief
Art. 15.1 Fahrzeughöhe                                         muss der Tag der Erstzulassung eingetragen sein. Dar-
                                                               über hinaus müssen die Fahrzeuge über den normalen
Art. 16 Türen, Motor- und Kofferraumhaube                      Vertriebsweg für jedermann frei erhältlich gewesen sein.
Art. 17 Kotflügel                                              Die Nachweispflicht zu vorstehender Regelung liegt beim
Art. 18 Aerodynamische Hilfsmittel                             Teilnehmer.
Art. 19 Fahrzeugscheiben                                       Die Fahrzeuge müssen zum öffentlichen Straßenverkehr
Art. 20 Fahrgastraum/Innenraum                                 oder durch einen DMSB-Wagenpass ausgestellt für die
                                                               Gruppe F (Ausnahme: Rallye-Fahrzeuge) zugelassen sein.
Art. 21 Leitungen
                                                               Die Fahrzeuge müssen in allen Teilen uneingeschränkt und
Art. 22 Elektrische Ausrüstung, Beleuchtung                    zu jeder Zeit der Veranstaltung der Straßenverkehrs-Zulas-
Art. 23 Kraftstoffanlage                                       sungs-Ordnung (StVZO) entsprechen (Ausnahme: Art. 13.5).
Art. 24 Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter                D. h., die Daten und Angaben des Fz.-Scheins, der Allgemei-
                                                               nen Betriebserlaubnis (ABE), EG-Betriebserlaubnis und die
Art. 25 Ölkühler
                                                               Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO müssen eingehal-
Art. 26 Besondere Sicherheitsbestimmungen                      ten sein. Ausnahmen: Gewichte in Art. 5, Sitze in Art. 20 und
Art. 26.1 Abschleppösen                                        bestimmte Sicherheitsausrüstungsteile in Art. 26.
Art. 26.2 Außenspiegel                                         Die Zulässigkeit nachträglicher Änderungen an den
Art. 26.3 Hauptstromkreisunterbrecher                          Fahrzeugen muss durch Eintrag in den Fz.-Papieren oder
                                                               durch ABE-Papiere oder durch EWG-Papiere, deren Gül-
Art. 26.4 Feuerlöscher/Feuerlöschanlage                        tigkeit nicht von einer Abnahme abhängig gemacht wird,
Art. 26.5 Sicherheitsgurte                                     nachgewiesen werden.
Art. 26.6 Feuerschutzwand                                      Seit 1. Oktober 2005 werden von den Zulassungsstellen
Art. 26.7 Überrollkäfig                                        neue Fahrzeugpapiere ausgegeben: Die neue Zulas-
Art. 26.8 Ölsammler                                            sungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den alten Fahr-
                                                               zeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
Art. 26.9 Haubenhalter                                         ersetzt den alten Fahrzeugbrief.
                                                               Die Zulässigkeit nachträglicher Eintragungen kann auch
                                                               durch die Vorlage des alten (entwerteten) Fahrzeugbrie-
                                                               fes nachgewiesen werden.

*-s. a. "Allgemeine Bestimmungen, Definitionen und Klarstellungen zu technischen Reglements" im DMSB-Handbuch, blauer Teil

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Gruppe F

Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulas-           – Bei den Veranstaltungen muss der DMSB-Wagen-
sungsbescheinigung Teil I wird ein Gutachten zur Erlan-               pass und eine Kopie des Fahrzeugbriefes oder
gung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO oder ein                  der Originalbrief vorgelegt werden. Im Einzelfall
Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach                  kann auch die Vorlage von ABE-Unterlagen und
§ 13 EG-FGV akzeptiert, in dem die eintragungspflichtigen             ähnliches erforderlich sein.
Fahrzeugänderungen unter Ziffer 22 eingetragen sind.               Hinweis: Bei der Wagenpasserstellung ist zunächst
Diese Gutachten müssen im Original vorgelegt werden.               eine Grundabnahme bei einem DMSB-Sachverstän-
Im Zweifelsfalle muss der Teilnehmer die Übereinstim-              digen fällig. Die DMSB-Sachverständigenliste ist
mung mit der StVZO nachweisen, z. B. durch Vorlage von             im „Downloadcenter“ auf der DMSB-Internetseite
Gutachten, ABE, ABG oder Anbaubescheinigungen.                     www.dmsb.de abrufbar.
2.1 Fahrzeuge mit Straßenzulassung in Deutschland            2.4   Fahrzeuge mit Kennzeichen von in der Bundesre-
       (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)                          publik Deutschland stationierten NATO-Angehöri-
       Diese Fahrzeuge müssen eine gültige Hauptunter-             gen sind in der Gruppe F zugelassen. Änderungen
       suchung nach § 29 StVZO aufweisen (HU-Prüfpla-              an diesen Fahrzeugen, die nach den Gruppe F-
       kette).                                                     Bestimmungen zulässig sind, aber nicht der StVZO
                                                                   entsprechen, sind unzulässig.
       Für die Fahrzeuge muss eine gültige Originalbe-
       scheinigung über die Durchführung der Untersu-        2.5   Fahrzeuge, deren Motor mit Aufladung versehen
       chung der Abgase vorgelegt werden. Dabei ist zu             ist, sind dann zugelassen, wenn das Grundmodell
       beachten, dass seit der Änderung der gesetzlichen           damit ausgerüstet ist.
       Vorschriften vom 01.04.2006 für Fahrzeuge mit         2.6   In der Gruppe F sind folgende Fahrzeuge zugelassen:
       OBD-System eine Untersuchung des Motormanage-               a) Fahrzeuge von Herstellern, die in der DMSB-Fahr-
       ment-/Abgassystems (UMA) durchzuführen ist. Die                zeug-Herstellerliste oder in der FIA-Homologati-
       Nachweispflicht entfällt bei Fahrzeugen, die nicht             onsliste aufgeführt sind.
       älter als 3 Jahre sind.
                                                                   b) Fahrzeuge anderer Hersteller, z. B. eigens auf
2.2 Fahrzeuge mit ausländischer Straßenzulassung                      Rohkarosserie aufgebaute Fahrzeuge, sind nur
       Fahrzeuge mit ausländischer Straßenzulassung                   dann zulässig, wenn das Modell einem Typ ei-
       sind ausschließlich unter Vorlage ihrer Fz- Papiere            nes Herstellers gemäß Art. 2.5a) entspricht, wie
       aus dem Herkunftsland und unter Vorlage eines                  es von einem vom DMSB anerkannten Hersteller
       vom DMSB genehmigten DMSB- Identity- Form                      ausgeliefert wird oder wurde. Den jeweiligen
       (DIF) inkl. erfolgter Grundabnahme eines DMSB-                 Nachweis hat der Bewerber/Fahrer zu erbringen.
       Sachverständigen mit Zusatzbefugnis StVZO                   Diese Punkt b) entsprechenden Fahrzeuge benö-
       startberechtigt. Nach der Grundabnahme ist alle             tigen eine F-Bestätigung bzw. Identitätsbeschei-
       24 Monate ist eine Wiederholungsabnahme vorge-              nigung des DMSB bzw. der ONS; die von einem
       schrieben.                                                  DMSB-Sachverständigen ausgestellt wird. Diese
2.3 Fahrzeuge mit sportrechtlicher Zulassung (DMSB-                F-Bestätigung bzw. Identitätsbescheinigung muss
       Wagenpass)                                                  nicht jedes Jahr erneuert werden.
       Alternativ zu einem Fahrzeug mit gültiger Straßen-    2.7   Fahrzeuge mit 07er Oldtimer-Kennzeichen:
       zulassung sind auch Fahrzeuge ohne Straßenzu-               Bei Verwendung von Fahrzeugen mit 07er-Kenn-
       lassung (Ausnahme Rallyesport) unter folgenden              zeichen müssen alle Fahrzeugänderungen, wel-
       Voraussetzungen startberechtigt:                            che durch die StVZO eintragungspflichtig sind, im
      – Fahrzeuge ohne Straßenzulassung benötigen ei-              Fahrzeugbrief eingetragen sein. Eine Kopie vom
         nen DMSB-Wagenpass ausgestellt auf die Gruppe F.          Fahrzeugbrief muss mitgeführt werden. Die be-
      – Eine Wagenpass-Wiederholungsabnahme ist                    sonderen Bestimmungen in Art 2.1 bzw. 2.2 und
         alle 24 Monate erforderlich. Ein HU-Nachweis ist          Art. 3.c) sind zu beachten.
         nicht erforderlich.                                       Alternativ zur Kopie des Fahrzeugbriefes bzw. der
      – Für die Fahrzeuge muss eine gültige Original-              Zulassungsbescheinigung Teil I wird ein Gutach-
         bescheinigung über die Durchführung der Un-               ten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß
         tersuchung der Abgase vorgelegt werden. Da-               § 21 StVZO oder ein Gutachten zur Erlangung einer
         bei ist zu beachten, dass seit der Änderung der           Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV akzeptiert,
         gesetzlichen Vorschriften vom 01.04.2006 für              in dem die eintragungspflichtigen Fahrzeugän-
         Fahrzeuge mit OBD-System eine Untersuchung                derungen unter Ziffer 22 eingetragen sind. Diese
         des Motormanagement-/Abgassystems (UMA)                   Gutachten müssen im Original vorgelegt werden.
         durchzuführen ist. Die Nachweispflicht entfällt      Art. 3 Nicht zugelassene Fahrzeuge
         bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind.
      – Eintragungspflichtige Fahrzeugänderungen müs-        a)    Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge, deren Tag
         sen wie bisher im Fahrzeugbrief eingetragen sein.         der Erstzulassung vor dem 01.01.1966 liegt.
                                                             b)    Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge mit alter-
                                                                   nativen Antriebstechniken, z. B. Elektro-/Hybrid-

24     
Gruppe F

        fahrzeuge oder gasbetriebene Fahrzeuge. Diese          Das Vorhandensein einer ABE bedeutet aber nicht in allen
        Technik darf auch dann nicht in den Fahrzeugen         Fällen, dass keine Vorführung bei einer TP erforderlich ist.
        vorhanden sein, wenn sie außer Betrieb gesetzt ist.    In einer Reihe von ABE steht nämlich, dass der Anbau des
c)      Nicht startberechtigt sind Fahrzeuge, deren ur-        Teils trotzdem noch einem TP-Ingenieur vorzuführen ist.
        sprünglich in den Fz.-Papieren angegebene Höhe         TP: Technische Prüfstelle
        1600 mm überschreitet.                                 Eintrag: Wenn es im Text heißt, dass eine „Eintragung in
d)      Fahrzeuge mit folgenden Zulassungen sind nicht         die Fz.-Papieren“ oder schlicht ein „Eintrag“ erforderlich
        startberechtigt:                                       ist, so heißt das, dass mit der beschriebenen Änderung
        – Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (Ausnahme:          die „Betriebserlaubnis erloschen“ ist und das Fahrzeug ei-
           rote Oldtimer-Kennzeichen, beginnend mit „07“,      nem „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer“
           falls ein schriftlicher HU-Nachweis nach § 29       bei der Technischen Prüfstelle zu einem „Gutachten nach
           StVZO – nicht älter als 24 Monate – sowie eine AU   § 19, Abs. 2 StVZO“ vorgeführt werden muss.
           nachgewiesen werden können),                        Das Mitführen einer Bestätigung des ordnungsgemäßen
        – Kurzzeit-Kennzeichen (schwarz, weiß, gelb)           Anbaus gem. § 19 Abs. 3 StVZO ist dann einem Eintrag in
                                                               den Fz.-Papieren gleichgestellt, wenn dies dort ausdrück-
        – Ausfuhr-Kennzeichen (schwarz, weiß, rot)             lich erwähnt ist.
        – Erprobungsfahrzeuge nach § 19, Abs. 6 (früher       Der zuständige Verordnungsgeber bzw. der Bundesminister
           Abs. 3) StVZO (siehe Fz.-Schein).                   für Verkehr hat über die Eintragungspflicht bestimmter Fahr-
 Art. 4 Definitionen                                           zeugänderungen mangels Handlungsbedarfs noch nicht
                                                               entschieden. Die Bewertung der Eintragungspflicht wird in
Grundmodell: Unter Grundmodell sind alle Ausführungen          solchen ungeregelten Fällen ersatzweise in Anlehnung an
einer Modellreihe zu verstehen, die in einer begrenzten        bisherige Entscheidungen und der derzeitigen Handhabung
Produktionsperiode vom selben Fahrzeughersteller (nicht        bei den technischen Prüfstellen vorgenommen.
Konzern) gemäß „DMSB-Herstellerliste für die Gruppen F         Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden;
und H“* hergestellt wurden.                                    in strittigen Fällen kann ein daraus herbeigeführter Ein-
Produktionsperiode heißt, dass ein Modell unter einer be-      zelentscheid bzw. eine Gesetzesänderung der derzeitigen
stimmten Bezeichnung oder Code (z. B. BMW 3er E30, BMW         Handhabung entgegenstehen.
3er E46, BMW 3er E90, Mercedes 190er W201, Opel Kadett C,      Mechanische Bauteile: Teile, die für den Antrieb und die
Opel Astra H, VW Golf Typ 17, VW Golf VI) in einem bestimm-    Radaufhängung notwendig sind, sowie die für ihr norma-
ten Zeitraum hergestellt wurde. VW Polo Typ 86 (Polo 1) und    les Funktionieren notwendigen Zubehörteile, ausgenom-
Polo 86C (Polo 2) sind unterschiedliche Grundmodelle. Wird     men Teile der Lenkung und Bremsen.
diese Bezeichnung geändert, so handelt es sich um ein an-
deres Grundmodell.                                             Serienmäßig: Die Fahrzeuge müssen, außer wenn es für
                                                               einzelne Bauteile in diesem Reglement anders bestimmt
D. h., wenn sich die Bezeichnung des Grundmodells än-          wird, in serienmäßigem Zustand sein, d. h., wie sie vom
dert bzw. die Hersteller-Schlüssel-Nummer (HSN) nicht          Herstellerwerk geliefert werden bzw. wurden.
unter dem betreffenden Fahrzeughersteller in der „Her-
stellerliste für die Gruppen F und H“ aufgeführt ist, so       Jedes Zubehör und alle Sonderausstattungen, die beim
handelt es sich um ein anderes Grundmodell.                    Fahrzeugkauf auch gegen Aufpreis vom Werk geliefert wer-
* siehe: www.dmsb.de – Downloadcenter                          den können, gelten als serienmäßig im Sinne des Gruppe
StVZO: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                      F-Reglements, sofern im Übrigen keine Einschränkungen
                                                               vorliegen. Nachträglich eingebaute Teile gelten als serien-
Fahrzeugpapiere: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw.         mäßig, wenn sie ab Herstellerwerk lieferbar sind oder wa-
alternativ seit 01.10.2005: Zulassungsbescheinigung Teil I     ren (Nachweis z. B. original Ersatzteilkatalog des Fahrzeug-
und Zulassungsbescheinigung Teil II                            herstellers). Als nicht serienmäßig gelten Teile, die nur über
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief: Sofern in den vorlie-        Sportabteilungen der Herstellerwerke, Tuningfirmen usw.
genden Bestimmungen von Fahrzeugschein und/oder                geliefert werden. Die Nachweispflicht für die Serienmäßig-
Fahrzeugbrief die Rede ist, gilt:                              keit der Fahrzeugteile liegt beim Bewerber/Fahrer.
     - Fahrzeugschein oder                                     Freigestellt: Das Teil darf in jeder Hinsicht bearbeitet und
       alternativ Zulassungsbescheinigung Teil I,              verändert werden, wobei es auch gegen ein anderes Teil
     - Fahrzeugbrief oder                                      ersetzt werden darf. Vollkommene Freiheit besteht auch
                                                               hinsichtlich Material, Form und Anzahl. D. h., das Teil darf
       alternativ Zulassungsbescheinigung Teil II,             auch vollkommen weggelassen werden.
wobei Einträge zu Fahrzeugänderungen i. d. R. durch die        Das geänderte oder ersetzte Teil darf jedoch keine ande-
Zulassungsbescheinigung Teil I nachzuweisen sind.              ren Funktionen als das Originalteil übernehmen.
ABE: Allgemeine Betriebserlaubnis                              Fahrgastraum: Als Fahrgastraum wird der vom Fahrzeug-
Heißt es, dass eine „ABE“ ausreichend ist, so ist darunter     hersteller serienmäßig vorgesehene Raum für Passagiere
eine „Allgemeine Betriebserlaubnis“ des Kraftfahrt-Bun-        bis zur serienmäßigen Trennwand und Hutablage in nor-
desamtes (KBA) zu verstehen, die der Hersteller des be-        maler Rücksitzposition angesehen.
treffenden Fahrzeugteils mitliefert.                           Des Weiteren gelten die Definitionen in Art. 251-2.3 bis
                                                               251-2.8 des Anhangs J (ISG) der FIA.
                                                                                                                          25     
Gruppe F

Modell: Unter Modell sind alle Ausführungen einer Mo-       Rallyesport:
dellreihe zu verstehen, die in einer begrenzten Produk-     Hubraumklasse                           Mindest-Gewicht
tionsperiode vom selben Fahrzeughersteller (nicht Kon-      in ccm                                        in kg
zern) in einer bestimmten Karosserieform, z. B. BMW 3er,    		bis 500:                                     510
E46 Touring, hergestellt wurden.
                                                            über       500 bis 600:                        560
Dichtung und Adapter: Analog Artikel 251-2.3.10 im An-
                                                            über       600 bis 700:                        620
hang J wird eine Dichtung bzw. Adapterdichtung nur
dann als solche angesehen wenn sie eine Dicke von max.      über       700 bis 850:                        680
5,0 mm hat.                                                 über       850 bis 1000:                       750
 Art. 5 Hubraumklassen                                      über 1000 bis 1150:                            810
Folgende 18 Hubraumklassen sind möglich:                    über 1150 bis 1400:                            870
   1. Hubraum bis 500 ccm                                   über 1400 bis 1600:                            960
   2. Hubraum über 500 ccm bis 600 ccm                      über 1600 bis 2000:                          1050
   3. Hubraum über 600 ccm bis 700 ccm                      über 2000 bis 2500:                          1135
   4. Hubraum über 700 ccm bis 850 ccm                      über 2500 bis 3000:                          1220
   5. Hubraum über 850 ccm bis 1000 ccm
                                                            über 3000 bis 3500:                          1300
   6. Hubraum über 1000 ccm bis 1150 ccm
   7. Hubraum über 1150 ccm bis 1400 ccm                    über 3500 bis 4000:                          1380
   8. Hubraum über 1400 ccm bis 1600 ccm                    über 4000 bis 4500:                          1470
   9. Hubraum über 1600 ccm bis 2000 ccm                    über 4500 bis 5000:                          1570
  10. Hubraum über 2000 ccm bis 2500 ccm                    über 5000 bis 5500:                          1670
  11. Hubraum über 2500 ccm bis 3000 ccm                    über 5500:			                                1770
  12. Hubraum über 3000 ccm bis 3500 ccm
  13. Hubraum über 3500 ccm bis 4000 ccm                    Die angegebenen Mindestgewichte müssen während der
                                                            gesamten Veranstaltung, auch nach Überfahren der Zielli-
  14. Hubraum über 4000 ccm bis 4500 ccm
                                                            nie eingehalten sein. Das Fahrzeuggewicht wird folgender-
  15. Hubraum über 4500 ccm bis 5000 ccm                    maßen ermittelt: Fahrzeug ohne Insassen, ohne Nachfüllen
  16. Hubraum über 5000 ccm bis 5500 ccm                    oder Ablassen von Kraftstoff und anderen Flüssigkeiten.
  17. Hubraum über 5500 ccm bis 6000 ccm
  18. Hubraum über 6000 ccm                                 Das in den Fahrzeugpapieren eingetragene Leergewicht
                                                            ist nicht maßgebend.
Art. 5.1 Fahrzeuggewichte                                   Der Einbau von Ballast ist erlaubt. Er muss aus festem Ma-
Abhängig vom Hubraum bzw. Einstufungshubraum (Art.          terial bestehen und mit dem Boden des Fahrgastraumes
6) sind folgende Mindestgewichte vorgeschrieben:            oder Kofferraumes fest verschraubt sein.
Alle Veranstaltungsarten außer Rallye:                      Das oder die Reserverad/räder gilt/gelten als Ballast.
Hubraumklasse                       Mindest-Gewicht in kg   Rallye: Falls das in Artikel 4 des DMSB-Rallye-Reglements
in ccm                                2V/Zyl.  > 2V/Zyl.    (siehe DMSB-Handbuch, grüner Teil) geforderte Mindest-
		 bis 500:                            485       535        gewicht höher sein sollte als das vorstehend geregelte Ge-
über      500 bis 600:                 530       585        wicht, so muss das Mindestgewicht gemäß Rallye-Regle-
über      600 bis 700:                 565       625        ment beachtet werden. Das max. zulässige Gesamtgewicht
über      700 bis 850:                 600       660        des jeweiligen Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.
über      850 bis 1000:                650       715
über 1000 bis 1150:                    680       750         Art. 6 Klasseneinteilung bei aufgeladenen und Rotati-
über 1150 bis 1400:                    740       815                 onskolben-Motoren (Einstufungshubraum)
über 1400 bis 1600:                    825       910        Bei einer Aufladung des Motors mit Turbolader wird der
über 1600 bis 2000:                    910       1000       Gesamthubraum mit dem Koeffizienten 1,7 bei Otto-Moto-
über 2000 bis 2500:                   1005       1100       ren und 1,5 bei Diesel-Motoren multipliziert und der Wa-
über 2500 bis 3000:                   1090       1200       gen in die sich dann ergebende Hubraumklasse eingeteilt.
über 3000 bis 3500:                   1180       1300       Für Fahrzeuge (Otto- oder Dieselmotoren) mit mechani-
über 3500 bis 4000:                   1260       1390       schen Ladern (Kompressoren), z. B. G-Lader, gilt der Hub-
über 4000 bis 4500:                   1350       1490       raumfaktor 1,4. Bei einer Kombination von Turbolader mit
über 4500 bis 5000:                   1450       1600       mechanischem Lader gilt der Hubraumfaktor 2,0.
über 5000 bis 5500:                   1530       1690       Für Rotationskolbenmotoren, abgedeckt durch NSU-
über 5500:			                         1610       1780       Wankelpatente, ist ein äquivalenter Hubraum wie folgt zu
> 2 V/Zyl. = mehr als 2 Ventile je Zylinder                 errechnen: Einstufungshubraum = 1,5 x (maximales Kam-
                                                            mervolumen minus minimales Kammervolumen).
                                                            Für die Hubraumberechnung ist die Kreiszahl π mit dem
                                                            Wert 3,1416 einzusetzen.

26     
Gruppe F

  Art. 7 Motor                                                a) Vergaser:
Der nachweislich vom Fahrzeughersteller für das Grund-           Die Vergaser sind freigestellt, jedoch muss die Anzahl
modell vorgesehene Motorblock (Kurbelgehäuse und Zy-             der Vergaser und der Drosselklappen der des Fahr-
linder) und Zylinderkopf sowie das Ladesystem (z. B. Turbo-      zeug-Grundmodells entsprechen. Adapter zwischen
oder mechanischer Lader) müssen beibehalten werden.              dem Ansaugkrümmer und Vergaser sind zulässig.
Die Position des Motorblocks muss beibehalten werden.         b) Einspritzanlage:
Die Ladeeinheit darf durch eine systemgleiche Ladeeinheit        Das originale Einspritzsystem und der Typ der Ein-
ersetzt werden.                                                  spritzanlage (z. B. mechanische K-Jetronic, mecha-
Eine Aufladung ist nur in Verbindung mit der serienmäßi-         nisch-elekronische KE-Jetronic, elektronische D-, L-
                                                                 und LH-Jetronic, Motronic-, PGM-FI-, GME-, GDI- oder
gen Antriebsart (z. B. Otto-Motor oder Dieselmotor) zuläs-
                                                                 Simtec MS-Varianten) muss der des Fahrzeug-Grund-
sig. So darf z. B. der Turbolader des VW Golf Turbo-Diesels
                                                                 modells entsprechen und in Funktion bleiben.
nicht in einem VW Golf mit Otto-Motor verwendet werden.
                                                                 Die Elektronikbox ist freigestellt.
Der Zylinderkopf darf nachträglich durch Materialabnah-
me bearbeitet werden. Die mechanischen Bauteile im               Teile der Einspritzanlage, welche die dem Motor zuge-
Zylinderkopf sind freigestellt, jedoch muss die Anzahl der       führte Kraftstoffmenge regulieren, dürfen geändert
Ventile beibehalten werden.                                      werden, jedoch nicht der Drosselklappengehäuse-
                                                                 durchmesser auf der Ebene der Drosselklappenwelle.
Der Hubraum ist freigestellt und darf z. B. durch Änderung
des ursprünglichen Hubs und/oder der ursprünglichen              Mit Ausnahme der Anzahl, der Position, der Einbau-
Bohrung geändert werden. Das Ausbuchsen der Zylinder             achse und des Funktionsprinzips sind die Einspritzdü-
ist erlaubt.                                                     sen freigestellt.
Der Motor muss im ursprünglichen Motorraum eingebaut             Der Kraftstoffdruckregler ist freigestellt.
sein und die Kurbelwellenachse muss beibehalten werden.          Die Anzahl und Art der serienmäßigen Steuerungssig-
Die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Motorleistung           nale (das heißt Inputs und Outputs, wie Drehzahlgeber-,
muss mit einer StVZO-Toleranz von max. + 5 % eingehal-           Temperatur-, Kurbelwinkelgeber-, Drosselklappen- und
ten werden. Die Motorleistung kann auch gemäß Gruppe             Drucksignale) des Einspritzanlagentyps (z. B. K-Jetronic,
G-Reglement, Art. 23.1 ermittelt werden.                         L-Jetronic) müssen beibehalten werden, jedoch ist die
Darüber hinaus sind die anderen Bauteile des Motors, wie         Größe (Wert) dieser Steuerungssignale freigestellt.
z. B. Nocken- und Kurbelwelle, Kolben, Pleuel, Zündteile,        Die Messvorrichtung für die Ansaugluft darf durch
Ölwanne, Ventildeckel, Lager und Motoraufhängungsteile           eine andere Messvorrichtung des gleichen Typs,
(Motorböcke) freigestellt.                                       z. B. ein Luftmengenmesser durch einen anderen Luft-
Werden Dichtungen durch nichtserienmäßige Dichtun-               mengenmesser, ersetzt werden.
gen ersetzt, dürfen diese keine anderen Funktionen erfül-        Die Nockenwellenverstellung inklusive ihrer Steue-
len als die des serienmäßigen Teils, z. B. Adapterfunktion.      relemente/Steuerungssignale sind freigestellt. Ein
Eine Dichtung wird als solche betrachtet, wenn deren             digitales Gaspedal darf durch ein anderes digitales
Dicke maximal 5 mm beträgt (siehe auch Art. 251-2.3.10).         Gaspedal ersetzt werden.
Das bedeutet, dass ein Adapter bzw. eine Adapter-Dich-           Die Drehzahl darf durch ein sogenanntes Launch-
tung mit einer Dicke von mehr als 5,0 mm der Serie ent-          Control- System begrenzt werden. Zu diesem Zweck
sprechen muss.                                                   darf der ECU ein Signal geschickt werden.
Für Zweitakt- Motoren gilt zusätzlich:                         Art. 7.2 Für alle Fahrzeuge
Zum Zwecke der Einbringung und Änderung von Steu-             Die Kraftstoffpumpen sind freigestellt.
erzeiten und Einlasskanälen ist es an Zweitakt- Motoren
zulässig am serienmäßigen Motorblock lokal Material zu        Luftfilter:
entfernen und/ oder hinzuzufügen.                             Alle dem Motor zugeführte Verbrennungsluft muss durch
                                                              mindestens ein Luftfiltergehäuse geleitet werden. Die
 Art. 7.1 Gemischaufbereitung                                 Luftführungen vor dem Luftfiltergehäuse und die Luftlei-
                                                              tung zwischen Luftfiltergehäuse und Drosselklappenge-
Der Ansaugkrümmer muss vom Fahrzeug-Grundmodell               häuse sind freigestellt.
sein und darf mechanisch spanabhebend (z. B. durch
Schleifen, Drehen, Feilen, Fräsen, Senken und Bohren)         Das Luftfiltergehäuse ist unter folgenden Bedingungen
nachbearbeitet werden.                                        freigestellt:
Die Art der Gemischaufbereitung (Vergaser oder Einsprit-      – Ein Filtereinsatz muss vorhanden sein. Dieser Einsatz
zung) muss beibehalten werden.                                    ist frei, er muss jedoch Staubpartikel filtrieren.
Für Fahrzeuge, welche serienmäßig eine Vergaser-Gemi-         – Die gesamte Ansaugluft für den Motor muss durch
schaufbereitung aufweisen, gelten die unter Punkt a),             diesen Luftfilter geführt werden.
für solche mit Einspritzung die unter Punkt b) aufgeführ-     – Ein Filter mit integriertem Gehäuse (z. B. Drahtgitter)
ten Bedingungen.                                                  gilt i. S. dieses Reglements als Luftfiltergehäuse, falls
                                                                  dieses komplexe Bauteil über eine ausreichende Sta-
Folgende Freiheiten gelten in Abhängigkeit der Gemi-              bilität verfügt und in den Fz.-Papieren eingetragen ist.
schaufbereitungsart:

                                                                                                                        27     
Gruppe F

– Der Einbauort des Luftfiltergehäuses innerhalb des          Der Luftbegrenzer muss aus einem einzigen Material
     Motorraumes oder des originalen Einbauraumes ist         gefertigt sein und darf ausschließlich zum Zwecke der
     freigestellt.                                            Befestigung und Verplombung gebohrt sein. Die Anbrin-
Prinzipiell sind die geänderten Motorteile eintragungs-       gung muss möglich sein zwischen den Befestigungs-
pflichtig, welche die Leistung und/oder die Abgasent-         schrauben, zwischen dem Luftbegrenzer (oder der Befes-
wicklung verändern können.                                    tigung Luftbegrenzer/Kompressor-/Verdichtergehäuse),
                                                              dem Kompressor/Verdichtergehäuse (oder der Gehäuse/
Eintragungsbeispiele, soweit ABE- bzw. EWG-Papiere            Flansch-Befestigung) und dem Turbinengehäuse (oder
nicht vorliegen, sind: Nockenwelle, Ansaugtrakt, Auslass-     der Gehäuse/Flansch-Befestigung) (siehe nachstehende
trakt, Aufladung (z. B. Ladedruck), Verdichtung, Leistungs-   Zeichnung).
steigerung um mehr als 5 %.
Nicht eintragungspflichtig sind z. B. Feinbearbeitung, wie
Glätten und Entgraten im Rahmen der Herstellertoleran-
zen, Luftbegrenzer, Zündanlage, Motor-Schmier- und
Kühlsystem (z. B. Ölkühler), Übermaßkolben gemäß Werk-
statthandbuch für das betreffende Fahrzeug.
Nur gültig für Rallye-Veranstaltungen:
Bei Motoren mit Aufladung jeder Art ist ein Luftbegrenzer
vorgeschrieben. Nur Fahrzeuge mit mechanischen Ladern,
z. B. G- Lader, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
Der Luftbegrenzer muss am Kompressor-/Verdichterge-
häuse befestigt sein. Die gesamte Luft, die zur Versorgung
des Motors notwendig ist, muss durch diesen Luftbegren-
zer geführt werden, der den nachfolgenden Bestimmun-
gen entsprechen muss:
– Der innere Durchmesser des Lufteinlasses des Kom-
     pressors/Verdichters darf bei Ottomotoren maximal
     33 mm und bei Turbodieselmotoren maximal 35
     mm nicht überschreiten. Bei Verwendung zweier pa-
     ralleler Kompressoren/Verdichter ist der maximale        Art. 7.3 Abgasvorschriften
     Einlassdurchmesser auf 24 mm begrenzt. Der jeweils       Die Abgasvorschriften gemäß DMSB-Handbuch, blauer
     erlaubte maximale Durchmesser muss über eine
     Mindestdistanz von 3 mm aufrechterhalten sein, ge-       Teil, müssen eingehalten werden.
     messen stromabwärts von einer Ebene senkrecht zur        Die Fahrzeuge müssen mindestens die Euronorm nach
     Symmetrieachse, die sich maximal 50 mm stromauf-         Anlage XXV zur StVZO erfüllen bzw. mit einer DMSB-Ab-
     wärts zu einer Ebene durch die äußere obere Kante        gasbestätigung des Typs B oder C ausgestattet oder mit
     (stromaufwärts) der Kompressor-/Verdichterschau-         einem Katalysator nach Artikel 15 der DMSB-Abgasbe-
     feln befinden muss (s. nachfolgende Zeichnung).          stimmungen ausgerüstet sein.
– Der jeweils erlaubte maximale Durchmesser muss              Partikelfilter für Fahrzeuge mit Dieselmotor
     jederzeit eingehalten werden, unabhängig von den         Die Verwendung eines vom DMSB homologierten Partikel-
     Temperaturbedingungen.                                   filters ist vorgeschrieben. Die auf dem Homologationsblatt
– Der äußere Durchmesser des Luftbegrenzers von ma-           beschriebenen Kraftstoffadditive dürfen verwendet werden.
     ximal 39 mm bei Ottomotoren, maximal 41 mm bei
     Turbodieselmotoren und maximal 30 mm bei zwei pa-        Art. 8 Abgasanlage/Geräuschbegrenzung
     rallelen Kompressoren/Verdichter muss über eine Dis-
     tanz von mindestens 5 mm auf jeder Seite eingehalten     Die Mündung(en) des Auspuffs muss (müssen) entweder
     werden.                                                  nach hinten oder zur Seite gerichtet sein. Die Mündung
                                                              eines zur Seite gerichteten Auspuffs muss hinter der Rad-
Kompressoren/Verdichter, die die obigen Dimensionen           standsmitte liegen.
respektieren, müssen beibehalten werden. Ein zusätzli-
cher Luftbegrenzer ist dann nicht erforderlich.               Auspuffendrohre dürfen nicht über die Karosserie hinaus-
Die Befestigung des Luftbegrenzers am Turbolader muss so      ragen. Sie dürfen max. 10 cm unter dem Wagenboden en-
durchgeführt werden, dass zwei Schrauben komplett vom         den, in Bezug auf die Außenkante der Karosserie.
Kompressor-/Verdichtergehäuse oder vom Luftbegrenzer          Die Abgasanlage muss ein separates Bauteil sein und au-
entfernt werden müssen, um den Luftbegrenzer vom Kom-         ßerhalb der Karosserie bzw. Fahrgestells liegen.
pressor/Verdichter zu entfernen. Eine Befestigung mit einer   Nur Original-ABE- oder EWG-Abgasanlagen sind nicht ein-
Nadel- bzw. Madenschraube ist nicht zulässig.                 tragungspflichtig.
Ausschließlich zum Zwecke der Montage des Luftbegren-
zers ist es erlaubt, Material am Kompressor-/Verdichterge-    Darüber hinaus ist die Abgasanlage freigestellt.
häuse zu entfernen oder hinzuzufügen.                         Heckabschlussblech: Zum Zwecke der Durchführung der
Die Köpfe der Schrauben müssen gebohrt sein, so dass          Abgasmündung dürfen im Heckabschlussblech Öffnun-
eine Verplombung möglich ist.                                 gen mit einer Gesamtfläche von max. 100 cm2 vorhan-

28     
Gruppe F

den sein bzw. angebracht werden. Die untere Seite der         Wenn das Fahrzeug ursprünglich mit einem permanenten
Öffnung muss mit der Unterkante des Abschlussbleches          Vierradantrieb ausgerüstet ist, darf nicht auf Zweiradan-
abschließen. Falls serienmäßig oberhalb dieses Bereiches      trieb umgebaut werden.
eine Öffnung für die Abgasdurchführung vorhanden ist,         Eintragungspflichtig sind z. B. Übersetzungsänderungen
so wird auch dort diese Öffnung akzeptiert und muss in
                                                              von mehr als 8 %, wobei jede einzelne Gangstufe zu be-
diesem Fall nicht mit der Unterkante des Abschlussble-
ches abschließen.                                             achten ist, Sperrdifferenziale in Seriengehäusen mit mehr
                                                              als 50 % Sperrwirkung.
Geräuschbegrenzung: Die Vorschriften gemäß DMSB-              Nicht eintragungspflichtig (s. Art. 4) sind z. B. Kupplung,
Handbuch, blauer Teil, müssen eingehalten werden.             Getriebetyp, verstärkte Antriebswellen.
 Art. 9 Kraftübertragung
                                                               Art. 10 Bremsanlage
Getriebe:
                                                              Eine gleichzeitig auf die Vorder- und Hinterräder wirken-
Das Funktionsprinzip (z. B. mechanisches, halbautomati-       de Zweikreisbremsanlage, betätigt durch dasselbe Pedal,
sches oder Automatikgetriebe) sowie das Schaltschema          ist vorgeschrieben.
(z. B. H-Schaltung) des Getriebes müssen der Serie ent-       Bremsscheiben, welche nicht der Serie entsprechen, müs-
sprechen. Das Schaltschema einer H-Schaltung wird durch       sen aus Stahl bestehen (eisenhaltige Legierung mit min-
den Bewegungsweg des Schaltknaufs beschrieben. Somit          destens 7,0 g/cm3).
ist eine Änderung dieses Schaltweges in einer Ebene ana-      Eine Feststellbremse ist vorgeschrieben. Nichtserienmäßi-
log eines sequentiellen Getriebes (z. B. durch zwischen-      ge Bremsbeläge sind nur mit ABE, amtlichen Prüfzeichen,
geschaltete mechanische Vorrichtungen) nicht zulässig.        Prüfbericht mit Eintrag oder Teilegutachten zulässig.
Das Getriebegehäuse muss von einem Serienmodell des
                                                              Im Übrigen ist die Bremsanlage einschließlich Fly-Off-
gleichen Fahrzeugherstellers, wie der des Fahrzeuges sein     Bremseinrichtungen freigestellt, jedoch ist jede Ände-
und in einer Stückzahl von mindestens 200 Einheiten in        rung eintragungspflichtig. Ausnahme: höherwertige
identischen Fahrzeugen (siehe Art. 2) gebaut worden sein.     Bremsflüssigkeit.
Am Getriebegehäuse dürfen örtlich Material entfernt und
                                                              Auch Luftkanäle zum Zwecke der Bremsenkühlung sind
Bohrungen bzw. Gewindebohrungen eingebracht werden,
                                                              erlaubt.
um z. B. größere Lager, Zahnräder oder Wellen verwenden
zu können. Gehäusekennzeichnungen müssen erhalten              Art. 11 Lenkung
bleiben. Demontierbares Material (nicht verschweißt), wie     Die Lenkung – mit Ausnahme des Arbeitsprinzips (Schne-
Adapter oder Platten, darf dem Seriengehäuse hinzuge-         cken-, Kugelumlauf-, Zahnstangen-Lenkung oder Lenk-
fügt werden.                                                  säulenverlängerung) – ist freigestellt, jedoch ist jede Än-
Die Anzahl der Vorwärts- und Rückwärtsgänge gemäß             derung eintragungspflichtig.
dem Grundmodell muss beibehalten werden, jedoch               Ein nichtserienmäßiges Lenkrad muss entweder in den
sind die einzelnen Getriebeübersetzungen (Zähnezahl)          Fz.-Papieren eingetragen sein oder eine ABE besitzen.
freigestellt. Im Getriebe dürfen ausschließlich die für die   Der zusätzliche Einbau von Lenkgetrieben und Spurstan-
maximale Gangzahl notwendigen Zahnradpaarungen                gen an der Hinterachse zum Zwecke einer nichtserienmä-
vorhanden sein.                                               ßigen Allradlenkung ist unzulässig.
Darüber hinaus sind die mechanischen Bauteile innerhalb        Art. 12 Radaufhängung
des Getriebegehäuses freigestellt.
                                                              Der Typ bzw. das Funktionsprinzip der Radaufhängung
Mechanische Sperrdifferentiale sind freigestellt. Anders
                                                              muss beibehalten werden. An allen 4 Rädern (auch an-
arbeitende Sperrdifferentiale müssen (mit Ausnahme der        getriebene Räder) muss die serienmäßige Radnabe des
Sperrwirkung) der Serie entsprechen.                          Fahrzeuggrundmodells verwendet werden, welche durch
Die Kupplung, der Achsantrieb, die Getriebeaufhän-            Material Hinzufügung verstärkt werden darf.
gungsteile und alle anderen kraftübertragenden Teile          Oben sind die Stützlager bzw. Domlager und deren Be-
sind freigestellt. Sie müssen jedoch wie auch das Getriebe    festigungsteile (ggf. Platten für verstellbaren Sturz) freige-
in ihrem ursprünglichen Raum verbleiben, z. B. vor oder       stellt, jedoch müssen die karosserieseitigen Befestigungs-
hinter dem Motor, an der Antriebsachse usw.                   punkte der Radaufhängung serienmäßig bleiben bzw.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestimmungen          dem Werkstatthandbuch entsprechen.
dieses Reglements und der Beibehaltung des Funktions-         Die originalen Fahrwerksteile des Grundmodells müssen
prinzips (z. B. mechanische, hydraulische Betätigung) sind    beibehalten werden, jedoch sind nachträgliche Verstär-
die Betätigungsvorrichtungen, wie z. B. Schaltseile, der      kungen der Radaufhängungsteile durch Materialhinzufü-
Kraftübertragungs-Einrichtungen (u. a. Kupplung, Getriebe,    gung erlaubt. Der ursprüngliche Radstand muss beibehal-
Sperrdifferential) freigestellt.                              ten werden (Toleranz +/- 1 %).
Ein Vierradantrieb ist nur zulässig, wenn er beim ursprüng-   Alle anderen radgeometrischen Daten (z. B. Spurweite,
lichen Modell vorhanden war. Der Umbau von Frontantrieb       Vorspur, Sturz) sind freigestellt.
auf Heckantrieb oder umgekehrt ist nicht erlaubt.             Federn, Stoßdämpfer, Stabilisatoren sowie die Lager der
                                                              Radaufhängungsteile sind freigestellt, d. h. sie dürfen auch

                                                                                                                         29     
Gruppe F

verstellbar sein (z. B. Gewindefahrwerk). Eine Radbefesti-   13.2 Rad-/Felgenbreite:
gung mit Schrauben darf durch eine Befestigung mittels            In Abhängigkeit vom Hubraum bzw. Einstufungs-
Stehbolzen bei gleichem Durchmesser und Materialgüte              hubraum beträgt die max. zulässige Maulweite der
ersetzt werden oder umgekehrt. Die freigestellten Teile           Räder/Felgen:
müssen jedoch ihre ursprüngliche Funktion beibehalten
und dürfen keine anderen Funktionen übernehmen.                   		                 bis 1000 ccm: 6 Zoll
                                                                  über 1000          bis 1400 ccm: 7 Zoll
Eintragungspflichtig sind z. B. nichtserienmäßige Federn          über 1400          bis 1600 ccm: 8 Zoll
(Ausnahme: unbeschränkte ABE) und Federauflagen (Fe-
derteller), andere Stoßdämpfer, wenn sie:                         über 1600          bis 2000 ccm: 9 Zoll
                                                                  über 2000          bis 3000 ccm: 10 Zoll
– als Feder- oder Dämpferbeine Radführungsaufgaben                über 3000 ccm: 11 Zoll
    übernehmen
                                                                  Die Breite der Reifen ist freigestellt.
– als Federbeine höhenverstellbare Federteller aufweisen.
Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ist die        13.3 Räder (Radschüssel und Felge)
Radaufhängung darüber hinaus freigestellt.                        Material, Einpresstiefe, Durchmesser und Form der
                                                                  Räder sind freigestellt. Distanzscheiben sind zuläs-
Art. 13 Räder (Radschüssel und Felge) und Reifen                  sig.
                                                                  Räder und Distanzscheiben müssen eingetragen
13.1 Reifen bei Rallyes                                           sein, wenn keine ABE vorliegt.
     Bei Rallye-Veranstaltungen sind die Reifen unter
     der Bedingung freigestellt, dass diese auf in Art.      13.4 Reifen im Slalomsport, Bergrennen, Rundstre-
     13.3 beschriebenen Rädern montiert sind.                     ckenrennen und Leistungsprüfungen
     Profillose Reifen (Slicks) sind nicht zugelassen. Die        Beim Slalomsport, bei Bergrennen, bei Rundstre
     Reifen müssen wie nachfolgend beschrieben profi-             ckenrennenund bei Leistungsprüfungen sind die
     liert sein:                                                  Reifen (z. B. Slicks) freigestellt. Die Regelung hin-
                                                                  sichtlich der zulässigen Breiten der bereiften Felge
     – Profiltiefe:                       mind. 1,6 mm            gemäß Art. 13.2 muss jedoch beachtet werden.
     – Profilbreite:                        mind. 2 mm            Ein Eintrag der Reifen in den Fahrzeugpapieren
     – Profilabstand:                       max. 50 mm            muss daher nicht vorliegen.
     – Profilabstand zur Reifenflanke: max. 50 mm             Art. 14 Ersatzrad
     – Anzahl der Profilrillen:                 variabel
                                                             Das Mitführen eines Ersatzrades ist nicht vorgeschrieben.
     – Die Breite zwischen den beiden äußeren Profil-
        rillen eines Reifens darf 3/4 der Lauffläche nicht   Wird es mitgeführt, so darf es nicht in dem für Fahrer oder
        unterschreiten.                                      Beifahrer vorgesehenen vorderen Raum untergebracht
                                                             sein und keine Veränderungen der Karosserieaußenan-
     Zu keinem Zeitpunkt während der Veranstaltung           sicht verursachen.
     darf die Profiltiefe der am Fahrzeug montierten
     Reifen weniger als 1,6 mm betragen. Dies gilt für       Das Ersatzrad muss in jedem Falle sicher befestigt sein.
     mindestens 3/4 der gesamten Profilfläche.               Auch bei Verwendung des oder der Reserveräder (Ral-
     Ein Protest gegen die Profiltiefe und die E-Kenn-       lyesport) müssen alle Regelungen gemäß Artikel 13.1 bis
     zeichnung ist nicht zulässig.                           13.3 beachtet werden.
     Darüber hinaus müssen die Reifen der StVZO ent-         Falls serienmäßig ein Notrad vorhanden ist, darf dieses ein-
     sprechen.                                               gebaut sein, es darf jedoch solange sich das Fahrzeug im
                                                             Wettbewerb befindet nicht am Fahrwerk montiert werden.
                                                              Art. 15 Karosserie und Fahrgestell
                                                             Die serienmäßige Karosserie und/oder das Fahrgestell –
                                                             gemäß Art. 251-2.5.2 und 2.5.1 des Anhangs J (ISG) – dür-
                                                             fen verstärkt oder erleichtert werden. Jedoch darf die pro-
                                                             jizierte Gesamtfläche von Ausschnitten an einem Bauteil
                                                             maximal 30% der ursprünglichen projizierten Gesamtflä-
                                                             che des Originalbauteils betragen.
                                                             Jedoch dürfen Teile, die zur Aufnahme von Motor, Getrie-
                                                             be, Lenkungs-, Brems- oder Radaufhängungselementen
                                                             dienen, nicht erleichtert werden.
                                                             Das Entfernen bzw. Ausschneiden von großflächigen
                                                             Bauteilen ist nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen ist die
                                                             Trennwand vom Wasserkasten zum Motorraum hin. Es
                                                             muss dann jedoch eine Querstrebe zwischen den Feder-
                                                             beindomen bzw. den oberen Radaufhängungspunkten

30     
Gruppe F

angebracht sein, damit die Stabilität des Fahrzeuges wie-         lich um Bauteile handeln, die zum Zwecke des Schutzes
der gewährleistet ist.                                            gegen Beschädigungen am Unterboden, wie auch Motor,
Es ist nicht gestattet, erleichterte Teile zu verstärken oder     Getriebe, Tank usw., angebracht sind. Der Unterschutz
verstärkte Teile zu erleichtern.                                  darf Knickkanten aufweisen um der Kontur des Fahrzeug-
                                                                  unterbodens zu folgen, jedoch darf die Unterschutz- Hin-
Die äußere Form der Originalkarosserie muss beibehalten           terkante nicht höher verlaufen als die anderen Bereiche
werden, ausgenommen hiervon sind die Kotflügel und                des Unterschutzes. Darüber hinaus darf der Unterschutz
die erlaubten aerodynamischen Hilfsmittel. Der serienmä-          von seiner Gestaltung nicht den Zweck eines Diffusors
ßige Kühlergrill muss beibehalten werden, mit Ausnahme            erfüllen.
von erlaubten Änderungen des Grills, die beim Umbau               Fest am Wagen angebaute pneumatische Wagenheber
von Beleuchtungseinrichtungen im Rahmen des Art. 22               sind erlaubt. Zum Zwecke des Einbaus solcher Wagenhe-
notwendig sind.                                                   ber sind örtlich notwendige Änderungen an der Boden-
                                                                  gruppe bzw. Türschweller zulässig.“
Bei Fahrzeugen mit Heckmotor, z. B. NSU-TT, dürfen im
Frontblech zwischen den Scheinwerfern keine nichtseri-            Hinweis: Die Hülsen für vorgenannte Wagenheber müs-
enmäßigen Öffnungen vorhanden sein.                               sen bei sogenannten Eigenbaukäfigen separate Bauteile
                                                                  sein. Sie dürfen also grundsätzlich nicht mit den Käfigfü-
Ausschließlich zur Unterbringung des Katalysators, des            ßen kombiniert sein.
Partikelfilters und zum Einbau des Kraftstoffbehälters im         Außer den Reifen und Felgen darf kein Teil des Fahrzeugs
Kofferraum (gemäß Art. 23) sind örtlich notwendige Än-            den Boden berühren, wenn die Reifen an einer Seite des
derungen des Fahrzeugbodens zulässig. Darüber hinaus              Wagens ohne Luft sind.
muss die serienmäßige Bodengruppe beibehalten wer-                Grundsätzlich darf kein mechanisches Bauteil außerhalb
den; jedoch sind Verstärkungen zulässig.                          der ursprünglichen Karosserie angebracht werden.
Serienmäßige bzw. bauartgeprüfte Schiebe- bzw. Son-               Ein Wasserkühler darf nur dann außerhalb der Karosserie
nendächer und Cabrioverdecke sind erlaubt. Diese müs-             montiert werden, wenn er unterhalb einer durch die Rad-
sen während der Veranstaltung geschlossen sein.                   nabenmitte gedachten horizontalen Ebene liegt.
Ein vorhandenes Schiebe-/Sonnendach darf unter der Be-            15.1 Fahrzeughöhe
dingung entfernt werden, dass die entstandene Öffnung             Die Fahrzeughöhe wird am höchsten Punkt der Karosse-
durch das gleiche Material mit gleicher Materialdicke (To-        rie, evtl. Heckspoiler, ermittelt und in die Fahrzeugpapiere
leranz: 10 %) wie das des Seriendaches durch Schweißung           eingetragen.
verschlossen wird.                                                Bei einer Überprüfung muss die Fahrzeughöhe ohne jede
Von der FISA/FIA für das betreffende Fahrzeug homologier-         Änderung am Fahrzeug gemessen werden, d. h. auch mit
te bzw. ehemals homologierte Dachklappen und Lufthut-             den Rädern und Reifen, die bei der Veranstaltung mon-
zen sind zulässig. Außerdem ist der nachträgliche Einbau          tiert waren. Wird bei der Überprüfung der Fahrzeughöhe
einer Fahrgastraumbelüftung (Lufthutze bzw. Luftklappe)           die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Höhe unter
durch das Dach unter folgenden Bedingungen erlaubt:               Berücksichtigung der StVZO-Toleranz von ± 50 mm unter-
                                                                  bzw. überschritten, so muss die Messung mit einer serien-
Der Einbau der Lufthutze bzw. der Dachklappe muss im              mäßigen Rad-/Reifenkombination wiederholt und hierbei
ersten Drittel des Daches erfolgen. Der Dachausschnitt darf       die Fahrzeughöhe erreicht und eingehalten werden. Der
maximal 250 mm x 250 mm betragen. Folgende maximale               Luftdruck dieser serienmäßigen Bereifung muss dabei ei-
Außenmaße sind zu beachten:                                       nen atmosphärischen Überdruck von 2,5 ±0,2 bar haben.
Breite max. 300 mm; Länge: max. 400 mm; Höhe: max. 50 mm           Art. 16 Türen, Motorhaube und Kofferraumhaube
Die Belüftungsvorrichtung darf von oben gesehen nicht             Die Scharniere und die Betätigungseinrichtungen der Tü-
über das Dach hinausragen. Bei Einhaltung vorstehender            ren sind freigestellt. Das Originalschloss der Türen muss
Abmessungen darf die Luftöffnung auch als NACA-Einlass            beibehalten werden.
ausgeführt sein. Der Blechausschnitt im Dach muss durch           An der Fahrer- und Beifahrertür muss je eine Türverkleidung
einen Blechrahmen verstärkt werden. Der Einbau darf aus-          gemäß Art. 20 (Fahrgastraum/Innenraum) vorhanden sein.
schließlich zum Zwecke der Fahrgastraumbelüftung ver-
                                                                  Das Material der Motorhaube und der Kofferraumhaube
wendet werden.
                                                                  ist freigestellt. Die äußere Originalform muss jedoch bei-
Zierleisten und Stoßfänger dürfen entfernt werden, so-            behalten werden.
fern sie nicht in der Karosserie integriert sind (z. B. Porsche   Die Art der Verriegelungsvorrichtung (nicht Scharniere) der
911) und keine scharfen Kanten erscheinen.                        Motorhaube und der Kofferraumhaube sind freigestellt.
Nicht verschraubte Radkappen und Radzierblenden müs-              Die Motorhaube muss mit Ausnahme des Slalomsports
sen entfernt werden. Nach dem Entfernen von Zierleisten           von außen, ohne Zuhilfenahme von Werkzeug oder ande-
und Radkappen dürfen keine scharfen Kanten (z. B. Befes-          ren Hilfsmitteln, leicht zu öffnen sein.
tigungsklammern) erscheinen.                                      Luftöffnungen (Ausschnitte) in der Motorhaube sind nur
Die Gesamtbreite des Fahrzeuges darf 2000 mm (ohne                unter den folgenden Bedingungen zulässig:
Außenspiegel) nicht überschreiten. Die Anbringung eines           a) Die durch eine Öffnung evtl. entstandene Vertiefung
Unterschutzes ist erlaubt. Dabei darf es sich ausschließ-              muss durch ein engmaschiges Gitter (Maschenweite
                                                                                                                           31     
Gruppe F

     max. 5 mm x 5 mm), welches die Originalform wieder       Art. 19 Fahrzeugscheiben
     herstellt, abgedeckt werden. Dieses Gitter muss auch    Für alle Scheiben ist Sicherheitsglas vorgeschrieben.
     bewirken, dass keine Sicht auf mechanische Teile
     möglich ist.                                            Darüber hinaus muss die Windschutzscheibe aus Ver-
                                                             bund-Hartglas (kein Kunststoff) bestehen.
b) Nichtserienmäßige aufgesetzte Lufthutzen sind gene-
     rell verboten.                                          Als Sicherheitsglas i. S. dieses Reglements gelten Hart-
                                                             und Mineralgläser mit nationalen Prüfzeichen und Zahlen
Abgeänderte Hauben und Deckel müssen auf jeden Fall          (Wellenlinie gefolgt von einem D und einer Zahl) bzw. ECE-
einzeln gegen die serienmäßigen Teile austauschbar sein.,
                                                             Prüfzeichen (z. B. 43R E1 ... Zahlen) sowie glasähnliche, ent-
D. h. dass z. B. beim Ausbau der verwendeten Motorhau-
be die Serienmotorhaube vollständig die äußere Karosse-      sprechend gekennzeichnete Hartkunststoffscheiben.
rieform wiederherstellen muss und umgekehrt.                 Die Windschutzscheibe, die hinteren Seitenscheiben und
Eintragungspflichtig sind z. B. Motorhaube und Koffer-       die Heckscheibe dürfen durch nichtserienmäßige Schei-
raumdeckel aus einem anderen Material.                       ben ausgetauscht werden.
Nicht eintragungspflichtig sind (s. Art. 4): Öffnungen in    Nichtserienmäßige Scheiben müssen eine Mindeststärke
Motorhauben, sofern sie keine verkehrsgefährdenden,          von 3 mm aufweisen.
hervorstehenden Kanten aufweisen.                            Die Scheiben der Fahrer- und Beifahrertür, sowie darin be-
                                                             findliche Schiebefenster müssen der Serie entsprechen.
16.1 Seitenaufprallschutz
Unter Beachtung der Regelungen in Art. 19 Gruppe F Re-       Hierbei ist die Verwendung von Kunststoffscheiben –
glement, ist es erlaubt, die Türen mit FIA-homologierten     auch mit Eintrag in den Fahrzeugpapieren – nicht zuläs-
Hartschaum gemäß FIA Technical List No. 58 auszukleiden.     sig, es sei denn, sie sind serienmäßig.
                                                             Der Betätigungsmechanismus und die Befestigung aller
Art. 17 Kotflügel                                            Scheiben sind freigestellt.
                                                             Scheiben sind eintragungspflichtig, wenn sie in Art, Mate-
Die Radhaus-Ausschnittskanten der serienmäßigen Kot-
                                                             rial oder Abmessungen von der Serie abweichen.
flügel dürfen unter Beibehaltung der Radausschnittsform
(nicht Abmessungen) nachgearbeitet und/oder durch            Zur Scheibentönung gelten zusätzlich folgende Bestim-
aufgesetzte Formteile verbreitert werden. Zu diesem          mungen:
Zweck dürfen die Kotflügelkanten auch örtlich abge-          Für alle Wettbewerbsarten:
schnitten werden und der Innenkotflügel darf angepasst
werden Das Material der aufgesetzten Formteile ist frei-     Die Windschutzscheibe sowie die Scheiben der Fahrer-
gestellt.                                                    und Beifahrertür müssen klar durchsichtig und dürfen
                                                             demnach nicht getönt sein, es sei denn, es handelt sich
Bei Vorhandensein von Kotflügelrändern aus Kunststoff        um das serienmäßig getönte Wärmeschutzglas, welches
dürfen diese zum Zwecke der Freigängigkeit der Rei-          der StVZO entspricht.
fen umgelegt oder abgeschnitten werden, wobei keine
scharfen Kanten entstehen dürfen. Die Schnittfläche          Klare Sicherheitsfolien mit den Prüfzeichen ~D5170,
muss abgerundet und mit einem Kantenschutz abge-             D5174, D5178, D5190, D5195, D5197, D5209, D5233,
deckt werden.                                                D5274, D5277, D5403, D5446, D5497, D5532, D5533
                                                             oder D5498 (s. a. Allgemeine Bestimmungen und Erläu-
Das Innere der Kotflügel (nicht Radhaus) ist freigestellt,
                                                             terungen zu Sicherheitsvorschriften im blauen Teil) sind
es dürfen dort mechanische Bauteile angebracht werden.
                                                             an Hart- und Mineralgläsern für die Scheibe innen an der
Oberhalb der Radmitte müssen die Kotflügel, senkrecht        Fahrertür, für Glas- und Glassonnendächer in allen Wett-
gemessen, die gesamte Reifenlauffläche abdecken.             bewerbsarten und bei Wettbewerben mit Beifahrer auch
Eintragungspflichtig sind z. B. Kotflügelverbreiterungen.    innen an der Scheibe der Beifahrertür vorgeschrieben.
                                                             Hinweis: Im Regelfall sind die oben genannten Sicher-
Art. 18 Aerodynamische Hilfsmittel                           heitsfolien eintragungspflichtig.
Front-, Heck- und Seitenspoiler sind grundsätzlich frei-     Bei Rundstreckenrennen und Leistungsprüfungen:
gestellt. Die Breite von nichtserienmäßigen Heckspoi-
lern darf max. 80 % der Karosseriebreite, gemessen an        a) Getönte Folien (auch bauartgeprüfte), Aufkleber und
den hinteren Kotflügeln senkrecht über der Radmitte,              Besprühung sind mit Ausnahme von den hinteren
betragen. Die Höhe nichtserienmäßiger Heckspoiler darf            Seitenscheiben nicht erlaubt.
den höchsten Punkt des Daches (ohne Antenne) nicht           b) Sämtliche Fahrzeugscheiben mit Ausnahme der hin-
überschreiten. Nicht serienmäßige aerodynamische Hilfs-
mittel am Ende des Fahrzeuges dürfen nicht mehr als 40            teren Seitenscheiben dürfen nicht getönt sein, es sei
cm nach hinten über die äußere Karosserie hinausragen.            denn, es handelt sich um das serienmäßig getönte
Nichtserienmäßige Spoiler müssen entweder eine ABE                Wärmeschutzglas, welches der StVZO entspricht.
haben oder in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.         Werbe- und Namensaufkleber, welche nach den FIA-/
Statt der serienmäßigen Stoßfänger dürfen zugelassene        DMSB-Vorschriften erlaubt sind (siehe DMSB-Handbuch,
Spoiler mit integriertem Stoßfänger montiert werden.         blauer Teil), sind von vorstehendem Punkt a) nicht betroffen.

32     
Gruppe F

Bei Veranstaltungen, die in der Nacht durchgeführt wer-        Während der Veranstaltung ist dies auch ohne Eintragung
den bzw. bis in die Nachtstunden hinein andauern (z. B.        in die Fahrzeugpapiere zulässig. Eingebaute rechte und
24-Stunden-Rennen), kann der Veranstalter in seiner Aus-       linke Vordersitze müssen vollständig auf der einen oder
schreibung Ausnahmen zu vorgenannten Regelungen                der anderen Seite der vertikalen Längsmittelebene des
beim DMSB beantragen.                                          Fahrzeugs montiert sein.
Im Slalomsport sind bauartgeprüfte Tönungsfolien an der        Die Originalhalterungen für die Rücksitzbank/Rücksitze
Heckscheibe zulässig, sofern das Fahrzeug über je einen        müssen beibehalten werden, wenn die Sitze ausgebaut
Außenspiegel an Fahrer- und Beifahrerseite verfügt.            sind und die entsprechenden Sitzplätze in den Fahrzeug-
                                                               Papieren nicht gestrichen sind.
 Art. 20 Fahrgastraum/Kofferraum                               Die Sitzbefestigung muss der Serie, dem Art. 253-16 im
Die Innenausstattung des Fahrgastraumes/Kofferraumes           Anhang J zum ISG, der FIA-Sitzhomologation oder einer
ist unter nachfolgenden Bedingungen freigestellt.              der nachstehenden Zeichnungen entsprechen.
Armaturenbrett: Das Armaturenbrett (Instrumententrä-
ger) muss der Serie entsprechen. Verkleidungsteile, die
unterhalb des Armaturenbrettes liegen und nicht Be-
standteil desselben sind, dürfen entfernt werden.

Instrumentierung: Die Instrumente sind freigestellt, je-
doch müssen Tachometer und Kontrollleuchten (z. B.
Fahrtrichtungsanzeiger, Fernlicht) vorhanden sein. Ände-
rungen am Tachometer sind eintragungspflichtig.
Tür-/Seitenverkleidung: Türverkleidungen und hintere Sei-
tenverkleidungen müssen vorhanden sein. Die Tür- und
die hinteren Seitenverkleidungen können der Serie ent-
sprechen oder aus Metallblech mit einer Stärke von min.
0,5 mm, aus Kohlefaser mit einer Stärke von min. 1 mm
oder aus anderem, festen und schwer entflammbarem Ma-
terial mit einer Stärke von min. 2 mm bestehen. Die Verklei-                                       1 - Verstärkung
dungen müssen alle beweglichen Teile und die für die Tür,                                          2 - Sitzschale
Scharniere, Schloss und Fensterheberfunktionen erforderli-                                         3 - Gegenplatte
chen Teile flächig und wirkungsvoll abdecken.
Betätigungshebel für Handbremse und/oder Getriebe,
welche nach oben gerichtet sind, müssen mit einem              Das verwendete Rohrmaterial muss aus Stahl beste-
Knauf oder einer Polsterung versehen sein. Die Gas-,           hen und mit einem Durchmesser von mind. Ø 38 mm x
Kupplung- und Bremspedale dürfen durch andere ersetzt          2,5 mm bzw. Ø 40 mm x 2 mm oder mit einem Vierkant-
werden. Auch eine sogenannte Pedalbox ist zulässig.            querschnitt von mind. 35 mm x 35 mm x 2 mm ausgeführt
Sitze/-halterungen:                                            sein oder, falls gegeben, der Homologation entsprechen.
Bei Rundstreckenrennen, Bergrennen, Leistungsprüfungen         Darüber hinaus sind adäquate, von den vorstehenden
und Rallyes sind für die Insassen FIA-homologierte bzw.        Möglichkeiten abweichende Sitzbefestigungen zulässig,
ehemals FIA-homologierte Sitze gemäß FIA-Normen 8855-          falls diese konkret oder in Zusammenhang mit einem
1999 oder 8862-2009 vorgeschrieben.                            Sitzeintrag in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde.
Im Slalomsport sind die Sitze freigestellt.                    Die serienmäßige Sitzbefestigung darf hierzu entfernt
Falls ein FIA-homologierter Sitz zur Anwendung kommt,          werden.
darf dessen Alter maximal 10 Jahre betragen.                   Bei Sitzen der Norm 8862/2009 muss die von der FIA ho-
FIA-homologierte Sitze müssen, mit Ausnahme des                mologierte Befestigung verwendet werden. Bei Sitzen
Rallyesports, nicht zwingend in den Fahrzeugpapieren           der Norm 8855-1999 muss die betreffende Angabe in der
eingetragen sein. Alternativ zu einem Eintrag in den           technischen Liste Nr. 12, falls angegeben, berücksichtigt
Fahrzeugpapieren genügt ein Eintrag eines DMSB-Sach-           werden.
verständigen im DMSB-Wagenpass.                                Es dürfen nur folgende Zubehörteile im Fahrgastraum an-
Der Beifahrersitz und die Rücksitzbank/Rücksitze dürfen        gebracht werden: Überrollvorrichtung, Ersatzrad, Feuerlö-
entfernt werden.                                               scher, Funkanlage, Helmhalter, Komfortteile und Ballast.

                                                                                                                     33     
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