TELECOMMUNICATIONS & MEDIA REGULATION - PWC
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
www.pwc.de/de/tmt Nachrichten zum Telekommunikations- Telecommunications & Media und Medienrecht Ausgabe 3, Regulation März 2015 Europa Europäisches Urteil zu Speicherung von Facebook- Daten in den USA ist in diesem Jahr zu erwarten Am 25. März 2015 hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bekannt gegeben, am 24. Juni 2015 ein Gutachten zum Rechtsstreit zwischen dem österreichischen Datenschutz-Aktivisten Max Schrems und Facebook vorlegen zu wollen. Damit kann ein Urteil in diesem Verfahren gegen Ende des Jahres 2015 erwartet werden. Hintergrund ist das „Safe-Harbor“-Abkommen der EU-Kommission aus dem Jahr 2000, in dem den USA ein angemessenes Verhalten im Datenschutz bescheinigt wird. Aufgrund dieses Abkommens ist es US-amerikanischen Unternehmen wie Facebook bisher erlaubt, persönliche Daten europäischer Nutzer auf Servern in den USA zu speichern. Im Zuge der Enthüllungen um die NSA sieht der Aktivist Schrems die Voraussetzungen für dieses Abkommen nicht mehr gegeben und will Facebook zur Speicherung der Nutzerdaten in der EU zwingen. Der EuGH soll darüber entscheiden, üblicherweise folgt ein Urteil drei bis sechs Monate nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes. Weitere Informationen finden Sie unter: http://derstandard.at/2000013423934/EuGH-Klage-zu-Facebook-Gutachten-des- Generalanwalts-am-24-Juni?ref=rss 5G soll Technologie der Zukunft werden In seiner Rede am 2. März 2015 auf dem World Mobile Congress in Barcelona hat der EU-Kommissar für Digitales Günter Oettinger wichtige Maßnahmen für die Entwicklung der 5G-Technologie als Netzwerk-Infrastruktur der Zukunft aufgezeigt. 5G soll dabei eine innovative Plattform sein, durch die der Telekommunikations- Sektor etwa in der Verkehrs- oder Gesundheitsbranche wichtige Beiträge wie Connec- ted Car und Telemedizin leisten wird. Eine ausgebaute 5G-Infrastruktur soll ein wichtiger Wettbewerbsvorteil der europäischen Wirtschaft werden. Dazu soll die Koordination zwischen den EU-Staaten ausgebaut, ein 5G-Standard eingeführt und industrieübergreifende Kooperationen gefördert werden, die zur Entwicklung des Internets der Dinge beitragen. Zum schnelleren Reifen der 5G-technik trägt auch das Abkommen zur 5G-Technik bei, das die EU und Südkorea im Juni 2014 abgeschlossen haben. Weitere Abkommen dieser Art mit Japan, China und den USA sollen folgen. Darüber hinaus kündigte Oettinger an, dass die Kommission ihre Strategie für einen Einheitlichen Digitalen Markt in der EU im Mai 2015 vorstellt, in der ein einheitlicher Telekommunikations-Markt fester Bestandteil werden soll. Die gesamte Rede finden Sie unter: http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-15-4535_de.htm
Telecommunications & Media Regulation März 2015 2 Deutschland TK-Recht Deutsche Telekom legt neues Angebot zur PSTN- und IP-Netzzusammenschaltung vor Am 13. März 2015 hat die Telekom Deutschland GmbH eine geänderte Fassung des Angebots zur PSTN- und IP-Zusammenschaltungsvereinbarung sowie eine Stellungnahme zur ersten Teilentscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgelegt. Den zum Verfahren beigeladenen Unternehmen wird bis zum 30. April 2015 die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu diesem geänderten Angebot gegeben. Eine öffentliche-mündliche Verhandlung zu diesem Angebot ist für den 22. Mai 2015 angesetzt. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Service- Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3- GZ/2013/2013_001bis099/BK3-13-033/BK3-13- 033_Standardangebotsverfahren.html?nn=350618 Unterscheidung in der Meldepflicht für Telekommunikationsdienste klargestellt Am 4. März 2015 hat die BNetzA in ihrem Amtsblatt die Regelung klargestellt, welche Diensteanbieter nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes meldepflichtig sind. Durch diese Meldepflicht erhält die BNetzA einen Überblick über den Gesamtmarkt der Telekommunikation und kann den stattfindenden Wettbewerb beurteilen. Im Rahmen der Auslegung werden mit Blick auf das Diensteangebot zwei Gruppen unterschieden. Zur meldepflichtigen Gruppe zählt dabei jeder Diensteanbieter, der „Telekommunika- tionsdienste erbringt“, also gewerbliche und öffentlich zugängliche Anbieter auf eine bestimmte Dauer angelegter, vertraglich geregelter Telefon- und DSL-Anschlüssen. Nicht meldepflichtig ist, wer „an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt“. Dazu zählen Betreiber von WLAN-Hotspots, Internetcafés oder Callshops, die eine Mitbenutzung der eigenen Anschlüsse mit lokaler Begrenzung und meist kurzfristiger Dauer bereitstellen. Von dieser Auslegung unberührt bleibt die Meldepflicht aufgrund des gewerblichen Betreibens öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die genaue Unterscheidung und weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekomm unikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/Amtsblattmitteil ung_Nr149_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Telecommunications & Media Regulation März 2015 3 Überprüfung des Standardangebotes für Mietleitungen der Telekom erfolgt Am 04. März 2015 hat die BNetzA in ihrem Amtsblatt mitgeteilt, dass der Entwurf des Beschlusses der Teilentscheidung zur Überprüfung des Standardangebotes für Mietleitungen veröffentlicht wurde. Den Konsultationsentwurf und weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service- Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK2- GZ/2012/2012_001bis099/BK2-12-005_BKV/alt/BK2-12- 005_Konsultationsentwurf_download.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Veränderter Entgeltantrag der Media Broadcast zu UKW-Antennen vorgestellt Am 3. März 2015 hat die BNetzA den veränderten Entgeltantrag der Media Broadcast GmbH bezüglich der Übertragung analoger Hörfunksignale und der UKW- Antennen(mit)benutzung veröffentlicht. Der erste Entgeltantrag wurde am 14. Januar 2015 seitens Media Broadcast veröffentlicht (s. PwC Telecommunications & Media Regulation, Ausgabe Januar 2015). In der öffentlich-mündlichen Verhandlungen am 26. Februar hatten die betroffenen Radioprogramm-Betreiber Bedenken wegen der Höhe und des zeitnahen Eintretens der neuen Entgelte geäußert. Die nun von Media Broadcast beantragten Entgelte sollen erst am 1. April 2016 bzw. mehrheitlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten und bis zum 31. März 2017 gelten. Die BNetzA strebt den Verzicht auf die Durchführung einer weiteren öffentlich- mündlichen Verhandlung an. Die geänderten Anträge und weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Service- Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3- GZ/2015/2015_001bis099/BK3-15-002/BK3-15- 002_Antrag_Entgeltgenehmigung.html?nn=269426
Telecommunications & Media Regulation März 2015 4 Medienrecht Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz einigt sich auf Schwerpunkte der Medienregulierung Am 26. März 2015 hat die deutsche Bundesregierung die Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz bekanntgegeben, durch die sich Bund und Länder auf eine moderne Medienregulierung einigen sollen. Bei einem ersten Treffen auf Staatssekretärsebene wurde sich auf folgende Schwerpunktthemen zu regulatorischen Schnittpunkten und die Einsetzung entsprechender Arbeitsgruppen verständigt: Revision der Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie Jugendmedienschutz Kartellrecht und Vielfaltssicherung Plattformregulierung Regulierung von Intermediären (Suchmaschinen) gegebenenfalls Netzneutralität Durch diese Punkte soll eine sach- und zeitgemäße Regulierung der Medienlandschaft und eine angemessene Abstimmung zwischen Massen- und Individualkommunikation gefunden werden. Mit der Koordinierung der Arbeiten wurde auf Länderseite das Land Rheinland-Pfalz und auf Bundesseite die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien betraut. Bis zum Herbst 2017 soll eine neue Medienordnung entwickelt werden. Weiter Informationen finden Sie unter: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2015/03/20 15-03-26-bkm-medienkonvergenz.html Media Broadcast erhält Übertragungskapazitäten für DVB-T2-Plattformbetrieb Am 17. März 2015 hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Media Broadcast GmbH den Zuschlag für die digitale terrestrische Verbreitung privater Rundfunkangebote im DVB-T2-Standard erteilt. Eine Pilotphase ist ab Mai 2016 vorgesehen. Media Broadcast soll ab dem ersten Quartal 2017 einige private verschlüsselte Programme sowie einzelne unverschlüsselte Programme zum Großteil in HD-Qualität verbreiten. Parallel dazu sollen auch die Angebote von ARD und ZDF sukzessive auf den neuen Standard umgestellt werden. Der Umstellungsprozess soll im Jahr 2019 abgeschlossen sein. Für den Empfang aller über diese Plattform verbreiteten Programme werden aufgrund der technischen Umstellung neue Fernsehgeräte bzw. Set-Top-Boxen benötigt. Diese sollen die Kennzeichnung „DVB-T2 mit HEVC“ erhalten und bereits im laufenden Jahr im Handel verfügbar sein. Damit der verabredete Zeitplan eingehalten werden kann, muss die Bundesnetzagentur nun das Frequenzumstellungskonzept umsetzen. Der Umstieg auf DVB-T2 ist die Voraussetzung dafür, dass frei werdende Rundfunkfrequenzen für mobile Breitband-Internetverbindungen zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer- zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-022015-media- broadcast-bewirbt-sich-fuer-dvb-t2-plattformbetrieb.html
Telecommunications & Media Regulation März 2015 5 Österreich KroneHit und ORF ziehen Beteiligung an Digitalradio-Testbetrieb zurück Am 26. März 2015 wurde bekannt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) aufgrund rechtlicher Bedenken auf eine Teilnahme am Testbetrieb eines digitalen Radioprogramms mit DAB+-Technik im Großraum Wien verzichten wird. Am 19. Februar 2015 hatte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) dem ORF den Start seines digitalen Radioprogramm „Ö3-Live/Visual“ untersagt, auf diese Absage ist der jetzige Verzicht des ORF am Radioprogramm in DAB+-Technik zurückzuführen. (s. PwC Telecommunications & Media Regulation, Ausgabe Februar 2015). Ebenfalls hat KroneHit, der größte private Radiosender Österreichs, seine Teilnahme an dem DAB+-Projekt abgesagt. Grund für den Rückzug war hier u.a. das Werben gegen die bestehende UKW-Technik. Der Testbetrieb von DAB+ sollte am 15. April im Großraum Wien starten. Der Verein Digitalradio Österreich hat den Start des Testbetriebs mit nur noch zwölf statt ursprünglich 14 Programmen in den Mai verschoben. Weitere Informationen finde Sie unter: http://medianet.at/article/kronehit-und-orf-sagen-njet-2660.html Schweiz Stiftung Switch bleibt bis 2017 für ".ch"-Domain- Namen zuständig Am 23. März 2015 hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bekannt gegeben, dass die Stiftung SWITCH noch bis Mitte des Jahres 2017 als Vermarkterin und als Verwalterin von ".ch"-Domain-Namen tätig sein darf. Bis dahin sollen alle Inhaber von „.ch“-Internetadressen zu unabhängigen Vermarktern migriert sein. Diese Migration ist die Folge der neuen Verordnung über Internet-Domains, die Anfang 2015 in Kraft getreten ist. Die Funktion von Registerbetreiberin (Verwaltung der Datenbank der Domainnamen) und Registrarin (Vermarktung von Domainnamen) darf nicht mehr von der gleichen Organisation wahrgenommen werden. Neben der Vermarktung der ".ch"-Domainnamen ist bisher auch deren Verwaltung Aufgabe von SWITCH. Das BAKOM wird die Verwaltung der Domains im Jahr 2016 nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens neu ausschreiben, den Zuschlag wird dabei erhalten, wer die -auf den Bestimmungen der neuen Verordnung für Internet-Domains (VID) basierenden- Kriterien am besten erfüllt. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00471/index.ht ml?lang=de&msg-id=56641
www.pwc.de/de/tmt Nachrichten zum Telekommunikations- Telecommunications & Media und Medienrecht Ausgabe 3, Regulation März 2015 Ihre Ansprechpartner Werner Ballhaus Dr. Bin Song Tel.: +49 211 981-5848 Tel.: +49 211 981-4361 werner.ballhaus@de.pwc.com bin.song@de.pwc.com Dr. Michael Nerger Ken Arminger Tel.: +49 211 981-2069 Tel.: +49 40 6378-2887 michael.nerger@de.pwc.com ken.arminger@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Sie können den Newsletter über folgenden Link abonnieren: http://www.pwc.de/de/newsletter/branchenregulierung/newsletter-fuer- telekommunikations-und-medienrecht.jhtml#. Der Newsletter ist für Sie kostenlos. Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Abbestellung Telecommunications & Media Regulation“ an folgende Adresse: unsubscribe_tmt_regulation@de.pwc.com Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Dezember 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. www.pwc.de
Sie können auch lesen