TELECOMMUNICATIONS & MEDIA REGULATION - PWC

Die Seite wird erstellt Manuel Schütte
 
WEITER LESEN
TELECOMMUNICATIONS & MEDIA REGULATION - PWC
www.pwc.de/de/tmt

Nachrichten zum
Telekommunikations-   Telecommunications & Media
und Medienrecht

Ausgabe 3,
                      Regulation
März 2015

Europa
                      Europäisches Urteil zu Speicherung von Facebook-
                      Daten in den USA ist in diesem Jahr zu erwarten
                      Am 25. März 2015 hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
                      bekannt gegeben, am 24. Juni 2015 ein Gutachten zum Rechtsstreit zwischen dem
                      österreichischen Datenschutz-Aktivisten Max Schrems und Facebook vorlegen zu wollen.
                      Damit kann ein Urteil in diesem Verfahren gegen Ende des Jahres 2015 erwartet werden.
                      Hintergrund ist das „Safe-Harbor“-Abkommen der EU-Kommission aus dem Jahr
                      2000, in dem den USA ein angemessenes Verhalten im Datenschutz bescheinigt wird.
                      Aufgrund dieses Abkommens ist es US-amerikanischen Unternehmen wie Facebook
                      bisher erlaubt, persönliche Daten europäischer Nutzer auf Servern in den USA zu
                      speichern.
                      Im Zuge der Enthüllungen um die NSA sieht der Aktivist Schrems die Voraussetzungen
                      für dieses Abkommen nicht mehr gegeben und will Facebook zur Speicherung der
                      Nutzerdaten in der EU zwingen. Der EuGH soll darüber entscheiden, üblicherweise
                      folgt ein Urteil drei bis sechs Monate nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes.
                      Weitere Informationen finden Sie unter:
                      http://derstandard.at/2000013423934/EuGH-Klage-zu-Facebook-Gutachten-des-
                      Generalanwalts-am-24-Juni?ref=rss

                      5G soll Technologie der Zukunft werden
                      In seiner Rede am 2. März 2015 auf dem World Mobile Congress in Barcelona hat
                      der EU-Kommissar für Digitales Günter Oettinger wichtige Maßnahmen für die
                      Entwicklung der 5G-Technologie als Netzwerk-Infrastruktur der Zukunft aufgezeigt.
                      5G soll dabei eine innovative Plattform sein, durch die der Telekommunikations-
                      Sektor etwa in der Verkehrs- oder Gesundheitsbranche wichtige Beiträge wie Connec-
                      ted Car und Telemedizin leisten wird. Eine ausgebaute 5G-Infrastruktur soll ein
                      wichtiger Wettbewerbsvorteil der europäischen Wirtschaft werden. Dazu soll die
                      Koordination zwischen den EU-Staaten ausgebaut, ein 5G-Standard eingeführt und
                      industrieübergreifende Kooperationen gefördert werden, die zur Entwicklung des
                      Internets der Dinge beitragen.
                      Zum schnelleren Reifen der 5G-technik trägt auch das Abkommen zur 5G-Technik bei,
                      das die EU und Südkorea im Juni 2014 abgeschlossen haben. Weitere Abkommen dieser
                      Art mit Japan, China und den USA sollen folgen.
                      Darüber hinaus kündigte Oettinger an, dass die Kommission ihre Strategie für
                      einen Einheitlichen Digitalen Markt in der EU im Mai 2015 vorstellt, in der ein
                      einheitlicher Telekommunikations-Markt fester Bestandteil werden soll.
                      Die gesamte Rede finden Sie unter:
                      http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-15-4535_de.htm
Telecommunications & Media Regulation März 2015                                                                     2

Deutschland
TK-Recht                        Deutsche Telekom legt neues Angebot zur PSTN- und
                                IP-Netzzusammenschaltung vor
                                Am 13. März 2015 hat die Telekom Deutschland GmbH eine geänderte Fassung
                                des Angebots zur PSTN- und IP-Zusammenschaltungsvereinbarung sowie eine
                                Stellungnahme zur ersten Teilentscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA)
                                vorgelegt.
                                Den zum Verfahren beigeladenen Unternehmen wird bis zum 30. April 2015 die
                                Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu diesem geänderten Angebot
                                gegeben. Eine öffentliche-mündliche Verhandlung zu diesem Angebot ist für den
                                22. Mai 2015 angesetzt.
                                Weitere Informationen finden Sie unter:
                                http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Service-
                                Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-
                                GZ/2013/2013_001bis099/BK3-13-033/BK3-13-
                                033_Standardangebotsverfahren.html?nn=350618

                               Unterscheidung in der Meldepflicht für
                               Telekommunikationsdienste klargestellt
                               Am 4. März 2015 hat die BNetzA in ihrem Amtsblatt die Regelung klargestellt, welche
                               Diensteanbieter nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes meldepflichtig sind.
                               Durch diese Meldepflicht erhält die BNetzA einen Überblick über den Gesamtmarkt der
                               Telekommunikation und kann den stattfindenden Wettbewerb beurteilen. Im Rahmen
                               der Auslegung werden mit Blick auf das Diensteangebot zwei Gruppen unterschieden.
                               Zur meldepflichtigen Gruppe zählt dabei jeder Diensteanbieter, der „Telekommunika-
                               tionsdienste erbringt“, also gewerbliche und öffentlich zugängliche Anbieter auf eine
                               bestimmte Dauer angelegter, vertraglich geregelter Telefon- und DSL-Anschlüssen.
                               Nicht meldepflichtig ist, wer „an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt“. Dazu zählen
                               Betreiber von WLAN-Hotspots, Internetcafés oder Callshops, die eine Mitbenutzung der
                               eigenen Anschlüsse mit lokaler Begrenzung und meist kurzfristiger Dauer bereitstellen.
                               Von dieser Auslegung unberührt bleibt die Meldepflicht aufgrund des gewerblichen
                               Betreibens öffentlicher Telekommunikationsnetze.
                               Die genaue Unterscheidung und weitere Informationen finden Sie unter:
                               http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekomm
                               unikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/Amtsblattmitteil
                               ung_Nr149_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Telecommunications & Media Regulation März 2015                                                                      3

                                Überprüfung des Standardangebotes für
                                Mietleitungen der Telekom erfolgt
                                Am 04. März 2015 hat die BNetzA in ihrem Amtsblatt mitgeteilt, dass der Entwurf
                                des Beschlusses der Teilentscheidung zur Überprüfung des Standardangebotes für
                                Mietleitungen veröffentlicht wurde.

                                Den Konsultationsentwurf und weitere Informationen finden Sie unter:

                                http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-
                                Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK2-
                                GZ/2012/2012_001bis099/BK2-12-005_BKV/alt/BK2-12-
                                005_Konsultationsentwurf_download.pdf?__blob=publicationFile&v=3

                                Veränderter Entgeltantrag der Media Broadcast zu
                                UKW-Antennen vorgestellt
                                Am 3. März 2015 hat die BNetzA den veränderten Entgeltantrag der Media Broadcast
                                GmbH bezüglich der Übertragung analoger Hörfunksignale und der UKW-
                                Antennen(mit)benutzung veröffentlicht.
                                Der erste Entgeltantrag wurde am 14. Januar 2015 seitens Media Broadcast
                                veröffentlicht (s. PwC Telecommunications & Media Regulation, Ausgabe Januar
                                2015). In der öffentlich-mündlichen Verhandlungen am 26. Februar hatten die
                                betroffenen Radioprogramm-Betreiber Bedenken wegen der Höhe und des zeitnahen
                                Eintretens der neuen Entgelte geäußert.
                                Die nun von Media Broadcast beantragten Entgelte sollen erst am 1. April 2016 bzw.
                                mehrheitlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten und bis zum 31. März 2017 gelten.
                                Die BNetzA strebt den Verzicht auf die Durchführung einer weiteren öffentlich-
                                mündlichen Verhandlung an.
                                Die geänderten Anträge und weitere Informationen finden Sie unter:
                                http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1422/DE/Service-
                                Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-
                                GZ/2015/2015_001bis099/BK3-15-002/BK3-15-
                                002_Antrag_Entgeltgenehmigung.html?nn=269426
Telecommunications & Media Regulation März 2015                                                                      4

Medienrecht                     Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
                                einigt sich auf Schwerpunkte der Medienregulierung
                                Am 26. März 2015 hat die deutsche Bundesregierung die Schwerpunkte der
                                zukünftigen Arbeit der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz
                                bekanntgegeben, durch die sich Bund und Länder auf eine moderne
                                Medienregulierung einigen sollen.
                                Bei einem ersten Treffen auf Staatssekretärsebene wurde sich auf folgende
                                Schwerpunktthemen zu regulatorischen Schnittpunkten und die Einsetzung
                                entsprechender Arbeitsgruppen verständigt:
                                       Revision der Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie
                                       Jugendmedienschutz
                                       Kartellrecht und Vielfaltssicherung
                                       Plattformregulierung
                                       Regulierung von Intermediären (Suchmaschinen)
                                       gegebenenfalls Netzneutralität
                                Durch diese Punkte soll eine sach- und zeitgemäße Regulierung der Medienlandschaft
                                und     eine    angemessene         Abstimmung      zwischen      Massen-     und
                                Individualkommunikation gefunden werden.
                                Mit der Koordinierung der Arbeiten wurde auf Länderseite das Land Rheinland-Pfalz
                                und auf Bundesseite die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
                                betraut. Bis zum Herbst 2017 soll eine neue Medienordnung entwickelt werden.
                                Weiter Informationen finden Sie unter:
                                http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2015/03/20
                                15-03-26-bkm-medienkonvergenz.html

                                Media Broadcast erhält Übertragungskapazitäten für
                                DVB-T2-Plattformbetrieb
                                Am 17. März 2015 hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Media
                                Broadcast GmbH den Zuschlag für die digitale terrestrische Verbreitung privater
                                Rundfunkangebote im DVB-T2-Standard erteilt.
                                Eine Pilotphase ist ab Mai 2016 vorgesehen. Media Broadcast soll ab dem ersten
                                Quartal 2017 einige private verschlüsselte Programme sowie einzelne
                                unverschlüsselte Programme zum Großteil in HD-Qualität verbreiten. Parallel dazu
                                sollen auch die Angebote von ARD und ZDF sukzessive auf den neuen Standard
                                umgestellt werden. Der Umstellungsprozess soll im Jahr 2019 abgeschlossen sein.
                                Für den Empfang aller über diese Plattform verbreiteten Programme werden
                                aufgrund der technischen Umstellung neue Fernsehgeräte bzw. Set-Top-Boxen
                                benötigt. Diese sollen die Kennzeichnung „DVB-T2 mit HEVC“ erhalten und bereits
                                im laufenden Jahr im Handel verfügbar sein.
                                Damit der verabredete Zeitplan eingehalten werden kann, muss die
                                Bundesnetzagentur nun das Frequenzumstellungskonzept umsetzen. Der Umstieg auf
                                DVB-T2 ist die Voraussetzung dafür, dass frei werdende Rundfunkfrequenzen für
                                mobile Breitband-Internetverbindungen zur Verfügung stehen.
                                Weitere Informationen finden Sie unter:
                                http://www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-
                                zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-022015-media-
                                broadcast-bewirbt-sich-fuer-dvb-t2-plattformbetrieb.html
Telecommunications & Media Regulation März 2015                                                                       5

Österreich
                                KroneHit und ORF ziehen Beteiligung an
                                Digitalradio-Testbetrieb zurück
                                Am 26. März 2015 wurde bekannt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF)
                                aufgrund rechtlicher Bedenken auf eine Teilnahme am Testbetrieb eines digitalen
                                Radioprogramms mit DAB+-Technik im Großraum Wien verzichten wird.
                                Am 19. Februar 2015 hatte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) dem
                                ORF den Start seines digitalen Radioprogramm „Ö3-Live/Visual“ untersagt, auf diese
                                Absage ist der jetzige Verzicht des ORF am Radioprogramm in DAB+-Technik
                                zurückzuführen. (s. PwC Telecommunications & Media Regulation, Ausgabe Februar
                                2015).
                                Ebenfalls hat KroneHit, der größte private Radiosender Österreichs, seine Teilnahme
                                an dem DAB+-Projekt abgesagt. Grund für den Rückzug war hier u.a. das Werben
                                gegen die bestehende UKW-Technik.
                                Der Testbetrieb von DAB+ sollte am 15. April im Großraum Wien starten. Der Verein
                                Digitalradio Österreich hat den Start des Testbetriebs mit nur noch zwölf statt
                                ursprünglich 14 Programmen in den Mai verschoben.
                                Weitere Informationen finde Sie unter:
                                http://medianet.at/article/kronehit-und-orf-sagen-njet-2660.html

Schweiz
                                Stiftung Switch bleibt bis 2017 für ".ch"-Domain-
                                Namen zuständig
                                Am 23. März 2015 hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bekannt
                                gegeben, dass die Stiftung SWITCH noch bis Mitte des Jahres 2017 als Vermarkterin
                                und als Verwalterin von ".ch"-Domain-Namen tätig sein darf. Bis dahin sollen alle
                                Inhaber von „.ch“-Internetadressen zu unabhängigen Vermarktern migriert sein.
                                Diese Migration ist die Folge der neuen Verordnung über Internet-Domains, die
                                Anfang 2015 in Kraft getreten ist. Die Funktion von Registerbetreiberin (Verwaltung
                                der Datenbank der Domainnamen) und Registrarin (Vermarktung von
                                Domainnamen) darf nicht mehr von der gleichen Organisation wahrgenommen
                                werden.
                                Neben der Vermarktung der ".ch"-Domainnamen ist bisher auch deren Verwaltung
                                Aufgabe von SWITCH. Das BAKOM wird die Verwaltung der Domains im Jahr 2016
                                nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens neu ausschreiben, den
                                Zuschlag wird dabei erhalten, wer die -auf den Bestimmungen der neuen Verordnung
                                für Internet-Domains (VID) basierenden- Kriterien am besten erfüllt.
                                Weitere Informationen finden Sie unter:
                                http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00471/index.ht
                                ml?lang=de&msg-id=56641
www.pwc.de/de/tmt

Nachrichten zum
Telekommunikations-                             Telecommunications & Media
und Medienrecht

Ausgabe 3,
                                                Regulation
März 2015

Ihre Ansprechpartner

                                                  Werner Ballhaus                                                           Dr. Bin Song
                                                  Tel.: +49 211 981-5848                                                    Tel.: +49 211 981-4361
                                                  werner.ballhaus@de.pwc.com                                                bin.song@de.pwc.com

                                                  Dr. Michael Nerger                                                        Ken Arminger
                                                  Tel.: +49 211 981-2069                                                    Tel.: +49 40 6378-2887
                                                  michael.nerger@de.pwc.com                                                 ken.arminger@de.pwc.com

Bestellung und Abbestellung

                                                  Sie können den Newsletter über folgenden Link abonnieren:
                                                  http://www.pwc.de/de/newsletter/branchenregulierung/newsletter-fuer-
                                                  telekommunikations-und-medienrecht.jhtml#.

                                                  Der Newsletter ist für Sie kostenlos.

                                                  Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der
                                                  Betreffzeile „Abbestellung Telecommunications & Media Regulation“ an folgende
                                                  Adresse: unsubscribe_tmt_regulation@de.pwc.com

Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück.
Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung
der einzelnen Autoren wieder.

© Dezember 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine
rechtlich selbstständige Gesellschaft.

www.pwc.de
Sie können auch lesen