UNTERLAGEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN - Bezirksverordneten - versammlungen - Berlin.de
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Die Landeswahlleiterin
UNTERLAGEN FÜR DIE VORBEREITUNG
UND DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN
zum
Abgeordnetenhaus von Berlin
und zu den
Bezirksverordneten-
versammlungen
am 26. September 2021UNTERLAGEN
FÜR DIE VORBEREITUNG
UND DURCHFÜHRUNG
DER WAHLEN
zum
Abgeordnetenhaus von Berlin
und zu den
Bezirksverordneten-
versammlungen
am 26. September 2021Die Landeswahlleiterin
Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin
Geert Baasen
Tel (030) 90 223 – 1802
landeswahlleitung@wahlen.berlin.de
in Zusammenarbeit mit der
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Stand: 31. Mai 2021
2Inhaltsverzeichnis
Wichtige Termine
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
am 26. September 2021�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
Auszug aus der Verfassung von Berlin������������������������������������������������������������������������������������������8
Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof��������������������������������������������������9
Gesetz über die Wahlen
zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen������������������11
Wahlordnung
für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den
Bezirksverordnetenversammlungen������������������������������������������������������������������������������������������ 20
Auszug aus dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und
bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) ��������������������������53
Hinweise für die Wahlvorstände�������������������������������������������������������������������������������������������������� 54
Hinweise für die Briefwahlvorstände ���������������������������������������������������������������������������������������� 62
Aufgaben der Wahlausschüsse ��������������������������������������������������������������������������������������������������� 68
Bestimmungen des Strafgesetzbuches
über Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen������������������������������������������������������������������ 69
Verteilung der Wahlkreise
für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin
auf die Bezirke (Wahlkreisverbände) ������������������������������������������������������������������������������������������70
Festsetzung des Wahltages für die Wahlen
zum Abgeordnetenhaus von Berlin und
zu den Bezirksverordnetenversammlungen ���������������������������������������������������������������������������70
Örtliche Abgrenzung der Wahlkreise
für die Wahl zur 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin ������������������������ 71
Kurzbeschreibung der 78 Wahlkreise
für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin 2021 �������������������������������������������������������� 82
Landeswahlleiterin, stellvertretende Landeswahlleiterin sowie
Bezirkswahlleiter, Bezirkswahlleiterinnen, deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen für die Wahl des Abgeordnetenhauses von Berlin und
die Wahlen der Bezirksverordnetenversammlungen����������������������������������������������������������� 84
Anschrift
der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin
und Anschriften der Bezirkswahlämter������������������������������������������������������������������������������������� 86
34
Wichtige Termine
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
am 26. September 2021
Tag und Gegenstand Zuständigkeit Fundstelle
Zeitpunkt LWG = Landeswahlgesetz
LWO = Landeswahlordnung
vor dem Wahltag
13.8.2020 Bekanntmachung der örtlichen Abgrenzung der Wahlkreise Senat LWG § 9 (4)
27.8.2020 im Amtsblatt für Berlin
3.9.2020
und 10.9.2020
5.3.2021 Bekanntmachung des Wahltages im Amtsblatt für Berlin Senat LWG § 33 (2)
25.2.2021 Bekanntmachung des Wahlaufrufes im Amtsblatt für Berlin Landeswahlleiterin LWO § 26 (1)
(spätestens 5 Monate vor dem Wahltag)
bis 26.5.2021 Wahlbeteiligungsanzeige aller Parteien und Nachweis der Parteieigenschaft Parteien/ LWG §§ 10 (2), (3), 23 (1)
18.00 Uhr solcher Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder Landeswahlleiterin LWO § 27 (1), (2)
zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit mindestens einem eigenen
Wahlvorschlag beteiligt haben und sich als Partei beteiligen wollen
(spätestens 4 Monate vor der Wahl).
bis 1.6.2021 Mängelbeseitigung in den Anzeigen, Mitteilungen und Unterlagen über den Parteien/ LWO §§ 34 (3), (7), 80
18.00 Uhr Nachweis der Parteieigenschaft Landeswahlleiterin
(spätestens 6 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist)
10.6.2021 Feststellung der Parteieigenschaft und Feststellung, welche Parteien eine Landeswahlausschuss LWO § 27 (2), (3)
Landesliste und welche Bezirkslisten einreichen dürfen
bis 14.6.2021 Einspruch gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Festle Parteien/ Gesetz über den Verfassungs-
gung der Parteieigenschaft (spätestens 4 Tage nach der Bekanntgabe der Verfassungsgerichtshof gerichtshof § 40 (4)
Entscheidung des Landeswahlausschusses)
bis 26.6.2021 Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Berlin Wahlberechtigte, LWG §§ 1 (1), (2), 4 (1)
als Wohnsitzvoraussetzung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit Meldebehörden
bis 20.7.2021 Einreichung und Änderung der Wahlvorschläge der Parteien, Parteien, LWO §§ 28 (1), (3), 80
18.00 Uhr Einzelbewerberinnen, Einzelbewerber und Wählergemeinschaften Bezirkswahlleiterin oder
(spätestens 68 Tage vor der Wahl) Bezirkswahlleiter,
Landeswahlleiterin
bis 23.7.2021 Entscheidung über Einsprüche gegen die Versagung der Parteieigenschaft Verfassungsgerichtshof Gesetz über den Verfassungs-
durch den Landeswahlausschuss (spätestens 65 Tage vor der Wahl) gerichtshof § 42 (2)
bis 26.7.2021 Mängelbeseitigung in Wahlvorschlägen und Anlagen Parteien, LWO §§ 34 (2), (3), 80
18.00 Uhr (spätestens 6 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist) Bezirkswahlleiterin oder
Bezirkswahlleiter,
Landeswahlleiterin
bis 27.7.2021 Prüfung der Wahlvorschläge zwecks Feststellung Bezirkswahlleiterin oder LWO § 33
unzulässiger Mehrfachbewerbung Bezirkswahlleiter,
Landeswahlleiterin
28.7.2021 Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge Bezirkswahlausschuss LWO §§ 37 (2), 80
(am 60. Tag vor der Wahl)
30.7.2021 Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge Landeswahlausschuss LWO §§ 37 (3), 80
(am 58. Tag vor der Wahl)
30.7.2021/ Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge Landeswahlausschuss LWO § 36
5.8.2021
511.04.2016
Tag und Gegenstand Zuständigkeit Fundstelle
Zeitpunkt LWG = Landeswahlgesetz
LWO = Landeswahlordnung
bis 31.7.2021 Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirkswahlausschüsse Bezirkswahlleiterin oder LWO §§ 39 (1), 80
18.00 Uhr (3 Tage nach Bekanntgabe in der Zulassungssitzung) Bezirkswahlleiter,
5.8.2021 Entscheidung über Beschwerden durch den Landeswahlausschuss Landeswahlausschuss LWO § 39 (2)
(spätestens 52 Tage vor der Wahl)
13.8.2021 Erstellung der Wählerverzeichnisse als Auszug aus dem Melderegister Landesamt für Bürger- und LWO § 13
Ordnungsangelegenheiten,
Bezirkswahlamt
15.8.2021 Stichtag für die amtliche Eintragung in die Wählerverzeichnisse Landesamt für Bürger- und LWO §§ 13, 14 (1)
(42. Tag vor der Wahl) Ordnungs-angelegenheiten/
Bezirkswahlamt
16.8.2021 Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen Bezirkswahlamt LWO § 22
2.9.2021 Bekanntmachung über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse Landeswahlleiterin LWO § 16 (2)
(spätestens 24 Tage vor der Wahl)
bis 5.9.2021 Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse nicht gemeldeter Bezirkswahlamt LWO §§ 14 (3), 15
Personen
Zugang der Wahlbenachrichtigungen bei den Wahlberechtigten
(spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl)
Sonderausgabe bis Bekanntgabe der Wahlvorschläge im Amtsblatt für Berlin Landeswahlleiterin LWO § 40
9.9.2021 (spätestens 3 Wochen vor der Wahl)
6.9.2021 Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse an den Werktagen Bezirkswahlamt LWO § 16 (1)
bis 10.9.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten
(vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl)
bis 10.9.2021 Einsprüche gegen die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit Bezirkswahlamt LWO §§ 17 (1), 80
18.00 Uhr der Wählerverzeichnisse
(bis zum 16. Tag vor der Wahl)
19.9.2021 Bekanntmachung des Tages und der Dauer der Wahl durch Plakatanschlag Landeswahlleiterin LWO § 41 (2)
(spätestens eine Woche vor der Wahl)
bis 23.9.2021 Einspruch gegen die Streichung im Wählerverzeichnis Bezirkswahlamt LWO §§ 18 (3), 80
18.00 Uhr (bis zum 3. Tag vor der Wahl)
24.9.2021 Abschluss der Wählerverzeichnisse Bezirkswahlamt / LWO § 19 (1)
bis 18.00 Uhr (2. Tag vor der Wahl) Bezirkswahlleiterin oder
Bezirkswahlleiter
24.9.2021 Letzter Termin für Anträge auf Erteilung von Wahlscheinen Bezirkswahlamt LWO § 24 (1), (6)
18.00 Uhr und Einsprüche gegen die Versagung
(2. Tag vor der Wahl)
25.9.2021 Erteilung von Ersatzwahlscheinen für nicht zugegangene Wahlscheine Bezirkswahlamt LWO § 24 (5)
12.00 Uhr
am 25.9.2021 Übergabe der Wählerverzeichnisse und des übrigen Wahlmaterials Bezirkswahlamt LWO §§ 20, 42
an die Wahlvorsteherin oder an den Wahlvorsteher
611.04.2016
Tag und Gegenstand Zuständigkeit Fundstelle
Zeitpunkt LWG = Landeswahlgesetz
LWO = Landeswahlordnung
am Wahltag
26.9.2021 Stimmabgabe in den Wahllokalen Wahlvorstand LWO § 41 (1)
8.00 bis 18.00 Uhr
26.9.2021 Letzter Termin für Wahlscheinanträge bei plötzlicher Verhinderung Bezirkswahlamt LWO § 24 (1b)
bis 15.00 Uhr
26.9.2021 Meldungen über die Wahlbeteiligung im Wahlbezirk Wahlvorstand LWO § 53
12.00 und 16.00 Uhr
26.9.2021 Bekanntmachung möglicher öffentlicher Nachzählung von Stimmzetteln Bezirkswahlleiterin oder LWO § 68a (3)
bis 18.00 Uhr in der Wahlnacht Bezirkswahlleiter
26.9.2021 Ermittlung des Wahlergebnisses Wahlvorstand LWO § 57 (1)
ab 18.00 Uhr
26.9.2021 Abgabe der Schnellmeldungen über das Wahlergebnis im Wahlbezirk Wahlvorsteherin oder LWO §§ 66, 67
nach Ermittlung Wahlvorsteher
26.9.2021/ Ablieferung der Wahlniederschrift mit sämtlichen Anlagen an das Wahlvorsteherin oder LWO § 65 (3)
27.9.2021 Bezirkswahlamt sofort nach Abschluss der Arbeiten im Wahlbezirk Wahlvorsteher,
Bezirkswahlamt
nach dem Wahltag
ab 27.9.2021 Prüfung der Wahlniederschriften sowie Zusammenstellung und Bezirkswahlleiterin oder LWO § 69
Aufrechnung der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und den Bezirkswahlleiter
Wahlkreisverband
ab 27.9.2021 Bekanntmachung möglicher öffentlicher Nachzählung von Stimmzetteln Bezirkswahlleiterin oder LWO § 69 (2)
bis 22.00 Uhr bei Angabe von Wahlbezirken Bezirkswahlleiter
ab 28.9.2021 Mögliche öffentliche Nachzählung von Stimmzetteln vorher bekannt Bezirkswahlleiterin oder LWO § 69 (2)
gemachter Wahlbezirke Bezirkswahlleiter
bis 11.10.2021 Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Bezirkswahlausschuss LWO §§ 70 (1), 71, 80 b
Abgeordnetenhaus und des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur
Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss
(spätestens am 15. Tag nach der Wahl)
Unverzüglich danach Übersendung der Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlleiterin oder LWO § 70 (3)
Bezirkswahlausschusses und einer Zusammenstellung des Wahlergebnisses Bezirkswahlleiter
zum Abgeordnetenhaus in den Wahlbezirken, Wahlkreisen und im
Wahlkreisverband (Bezirk) an die Landeswahlleiterin
Benachrichtigung der gewählten Bezirksverordneten Bezirkswahlleiterin oder LWO § 76 (1)
Bezirkswahlleiter
am 14.10.2021 Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zum Landeswahlausschuss LWO § 73 (1)
Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuss
ab 14.10.2021 Benachrichtigung der gewählten Abgeordneten Landeswahlleiterin LWO § 75 (1)
bis 7.11.2021 Bekanntmachung des Wahlergebnisses zum Abgeordnetenhaus und Landeswahlleiterin LWO § 74
zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Amtsblatt für Berlin
(spätestens 6 Wochen nach der Wahl)
bis 7.11.2021 Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Artikel 54 (5)
(spätestens 6 Wochen nach der Wahl) Verfassung von Berlin
7Auszug aus der Verfassung von Berlin Am 10.09.2020 durch FS kontrolliert
Am 25.02.2021 durch TGB kontrolliert
Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1478)
Artikel 2 Artikel 69
Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deut In jedem Bezirk wird eine Bezirksverordnetenversammlung
schen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Sie üben nach die gewählt. Sie wählt die Mitglieder des Bezirksamts. Das Nähere
ser Verfassung ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der wird durch Gesetz geregelt.
Volksvertretung und durch Abstimmung, mittelbar durch die
Volksvertretung aus. Die Vorschriften dieser Verfassung, die Artikel 70
auch anderen Einwohnern Berlins eine Beteiligung an der (1) Die Bezirksverordnetenversammlung wird in allgemeiner,
staatlichen Willensbildung einräumen, bleiben unberührt. gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das
Abgeordnetenhaus gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deut
Artikel 38 schen, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und
(1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten im Bezirk ihren Wohnsitz haben, sofern ihr Wohnsitz in Berlin
Deutschen gewählte Volksvertretung. seit mindestens drei Monaten besteht. Wahlberechtigt und
(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Ab wählbar sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deut
geordneten. sche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mit
gliedstaates der Europäischen Union besitzen. Alles Nähere
(3) …
regelt das Wahlgesetz.
(4) …
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 55 Mit
gliedern. Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei
Artikel 39 vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen kei
(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, gehei ne Sitze.
mer und direkter Wahl gewählt.
(2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger Artikel 71
als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhal Mit dem Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses
ten keine Sitze zugeteilt, es sei denn, daß ein Bewerber der endet auch die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversamm
Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat. lungen.
(3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl
das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Mona
ten in Berlin ihren Wohnsitz haben.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluß vom
Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie über das Ruhen des
Wahlrechts, wird durch das Wahlgesetz geregelt.
Artikel 54
(1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift
des Absatzes 5 für fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt
mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die
Neuwahl findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach
dem Beginn der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses statt.
(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vor
zeitig zu beenden.
(3) Die Wahlperiode kann auch durch Volksentscheid vorzei
tig beendet werden.
(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode fin
det die Neuwahl spätestens acht Wochen nach dem Beschluß
des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksent
scheides statt.
(5) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neu
gewählten Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus tritt
spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des
ältesten Abgeordneten zusammen.
8Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
(VerfGHG) Am 22.02.2021 durch FS kontrolliert
Vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) –
Zweiter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 2 und 3 (3) Der Einspruch kann eingelegt werden
(Wahlprüfung) 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 und 6 von der Vertrau
§ 40 ensperson des Wahlvorschlages, dem betroffenen Bewer
Voraussetzung der Wahlprüfung, ber, Abgeordneten oder Bezirksverordneten und, wenn
der Einspruch darauf gestützt wird, daß ein Bewerber zu
Zulässigkeit des Einspruchs
Unrecht berufen worden sei, auch von der Senatsverwal
tung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen
(1) Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Grund eines Einspruchs. Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhau
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß ses, dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher und den
Fraktionen des Abgeordnetenhauses oder der betreffenden
1. ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht nicht zu
Bezirksverordnetenversammlung,
gelassen worden sei,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7 von den betroffenen Wahl
1a. der Landeswahlausschuss zu Unrecht festgestellt hat, dass
berechtigten und, wenn der Einspruch darauf gestützt wird,
sich eine Vereinigung weder an der letzten Wahl zum Ab
daß Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetra
geordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen
gen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhal
Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag be
ten hätten, auch von den Parteien, Wählergemeinschaften
teiligt hat oder zu Unrecht festgestellt hat, dass dieser Ver
und Einzelbewerbern, die sich an der Wahl zum Abgeordne
einigung die Parteieigenschaft fehlt,
tenhaus oder zur Bezirksverordnetenversammlung in dem
2. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden Bezirk, in dem die betroffenen Personen in das Wahlver
sei, zeichnis eingetragen worden sind oder einen Wahlschein
3. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für erhalten haben, beteiligen,
gültig erklärt worden seien in einem Umfang, daß dadurch 3. in allen anderen Fällen von Parteien, Vereinigungen, Wähl
die Verteilung der Sitze beeinflußt worden sei, ergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der ange
4. ein Abgeordneter oder Bezirksverordneter die Voraussetzun fochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher
gen der Wählbarkeit nicht erfülle, Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem
5. ein Bewerber zu Unrecht berufen oder nicht berufen wor Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem
den sei, Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zustän
digen Bezirksverordnetenvorsteher.
6. der Verlust des Sitzes eines Abgeordneten oder eines Be
zirksverordneten nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 des (4) Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
Landeswahlgesetzes zu Unrecht festgestellt worden sei, und 2 bis 8 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin schriftlich beim
7. Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen
Verfassungsgerichtshof einzulegen und zugleich zu begrün
oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen
den. Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a
Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hät
innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung
ten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflußt worden
des Landeswahlausschusses nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Lan
sei,
deswahlgesetzes zu erheben und zugleich zu begründen. Bei
8. sonst Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von gemeinschaftlichen Einsprüchen muß ein Bevollmächtigter
Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlord benannt sein. Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen
nung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wah werden. Für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses und
len oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer die Bezirksverordnetenvorsteher beginnt die Frist mit ihrer
Weise verletzt worden seien, daß dadurch die Verteilung Wahl. Beim späteren Erwerb eines Sitzes und in den Fällen des
der Sitze beeinflußt worden sei. Der Einspruch kann nicht Absatzes 2 Nr. 5 beginnt der Lauf der Frist mit der Bekannt
darauf gestützt werden, daß ein Wahlkreisvorschlag, eine machung im Amtsblatt für Berlin, beim Verlust des Sitzes mit
Liste oder ein Bezirkswahlvorschlag zu Unrecht zugelassen der Zustellung der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 des Landes
worden sei. wahlgesetzes.
(5) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 kann der Präsident des Abge
ordnetenhauses oder der Vorsteher der Bezirksverordneten
versammlung auch nach Ablauf der Frist Einspruch einlegen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der ge
wählten Abgeordneten oder Bezirksverordneten es verlangt.
9§ 41 7. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 7 und 8 auf Ungültigkeit der Wahl
Beteiligte im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder Wahlkreis
Am Wahlprüfungsverfahren sind beteiligt oder auf Richtigstellung und Anordnung der Neufeststel
lung des Wahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung.
1. der Einsprechende,
(2) Über einen Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a
2. die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordne
entscheidet der Verfassungsgerichtshof bis zum 65. Tag vor
ten, Vertrauensmänner oder Fraktionen,
der Wahl. Er kann seine Entscheidung ohne Begründung be
3. der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der zuständige kanntgeben. In diesem Fall ist die schriftliche Begründung den
Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung, Beteiligten gesondert zu übermitteln.
4. die Senatsverwaltung für Inneres,
5. der Landeswahlleiter, § 42 a
6. der zuständige Bezirkswahlleiter. Einstweilige Anordnung im Einspruchsverfahren
Die Beteiligten sind spätestens eine Woche vor dem Verhand Auf Antrag kann der Verfassungsgerichtshof schon vor der
lungstermin zu laden. Sie haben ein selbständiges Antrags Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstwei
recht. lige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten
Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilwei
se für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den
§ 42
Wahlen beseitigt werden kann. Dies gilt nicht für den Ein
Entscheidung
spruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a.
(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kann nur
lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder
1. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 1 auf Ungültigkeit der Wahl im
Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder im Wahlkreis
und auf Anordnung der Zulassung des Wahlvorschlages
oder des Bewerbers unter Streichung des bisherigen Bewer
bers,
1a. im Falle des § 40 Absatz 2 Nummer 1a auf Feststellung, dass
sich die Vereinigung an der letzten Wahl zum Abgeordne
tenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundes
tag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat,
oder auf Feststellung der Parteieigenschaft,
2. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 2 auf rechnerische Richtigstellung
und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landeswahl
ausschuß oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversamm
lung durch den Bezirkswahlausschuß,
3. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 3 auf Erklärung der Gültigkeit
oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen
und auf Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnis
ses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landes
wahlausschuß oder der Wahl zur Bezirksverordneten
versammlung durch den Bezirkswahlausschuß,
4. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 4 auf Feststellung, daß der Ab
geordnete oder Bezirksverordnete die Voraussetzungen der
Wählbarkeit nicht erfüllt und daher seinen Sitz verloren hat,
5. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 5 auf Feststellung des Verlustes
des Sitzes des zu Unrecht berufenen Bewerbers und auf
Anordnung der Berufung des berechtigten Bewerbers oder
auf Feststellung, daß der Sitz unbesetzt bleibt,
6. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 6 auf Aufhebung der Entschei
dung des Präsidenten oder des Präsidiums des Abgeord
netenhauses oder des Vorstehers oder des Vorstandes der
Bezirksverordnetenversammlung,
10Gesetz über die Wahlen
zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen
(Landeswahlgesetz)15.04.16
Vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370),
zuletzt geändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 04.05.2021 (GVBl. S. 414)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt Siebenter Abschnitt
Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb Wahlen zu den Bezirksverordneten Schlußbestimmungen
und Verlust des Sitzes versammlungen
§ 33 Wahltag
§ 1 Wahlrecht § 22 Bezirksverordneten- § 34 Durchführungs- und
§ 2 Ausschluß vom Wahlrecht versammlungen Ausführungsbestimmungen
§ 3 Ausübung des Wahlrechts § 22a Wahlrecht und Wählbarkeit § 35 Erlass von Ausnahme
der Unionsbürger bestimmungen im Falle der
§ 4 Wählbarkeit
§ 23 Wahlvorschläge außergewöhnlichen Notlage
§ 5 Erwerb des Sitzes
§ 24 Ausscheiden von Bewerbern, einer Pandemie oder Natur
§ 6 Verlust des Sitzes katastrophe im Jahr 2021
Bewerberinnen und
§ 6a Folgen eines Parteiverbots Bezirksverordneten § 36 Inkrafttreten
§ 25 Verweisungen
Zweiter Abschnitt Vierter Abschnitt
Wahl zum Abgeordnetenhaus Bestimmungen über die Angehöri
§ 7 Grundsätze der Wahl gen des öffentlichen Dienstes
§ 8 (aufgehoben) § 26 Unvereinbare berufliche
§ 9 Wahlkreise und Funktionen und Beschränkung
Wahlkreisverbände der Wählbarkeit
§ 10 Wahlvorschläge
Fünfter Abschnitt
§ 11 Verbindung von
Wahlstatistik, unzulässige
Wahlvorschlägen
Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung
§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge von Wahlbefragungen und Tätigkeit
§ 13 Prüfung und Zulassung der in den Wahlorganen
Wahlvorschläge und der
§ 27 Wahlstatistik
Bewerber und Bewerberinnen
§ 28 Unzulässige Wahlbeeinflussung
§13a Verarbeitung personen
bezogener Daten § 29 Unzulässige Veröffentlichung
von Wahlbefragungen
§ 14 Ausscheiden von Bewerbern,
Bewerberinnen und § 30 Ehrenämter
Abgeordneten § 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Stimmen
§ 16 Mehrheitswahl in den Sechster Abschnitt
Wahlkreisen Staatliche Mittel für Träger von
Wahlvorschlägen
§ 17 Wahl nach Bezirks- oder
Landeslisten § 32 Auszahlung staatlicher Mittel
§ 18 Sperrklausel an Parteien
§ 19 Überhangmandate und ihr § 32a Festsetzung und Auszahlung
Ausgleich staatlicher Mittel für Einzelbe
werberinnen und Einzelbewerber
§ 20 Nachwahl und Ersatzwahl
§ 21 Wiederholungswahl
11Erster Abschnitt In der Landeswahlordnung kann auch bestimmt werden, daß
Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes bei einem Umzug innerhalb des Wahlgebietes während einer
bestimmten Frist vor der Wahl die Eintragung in das Wahlver
§1
zeichnis des bisherigen Wohnsitzes erfolgen muß.
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels (8) Die Stimmen der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl
116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, daß sie
vor dem oder am Wahltag sterben oder die Voraussetzungen
1. zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr vollendet
ihres Wahlrechts verloren haben.
haben und zu den Bezirksverordnetenversammlungen das
16. Lebensjahr vollendet haben, §4
Wählbarkeit
2. seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin
(1) Zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordneten
ihren Wohnsitz haben,
versammlungen sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am
3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach (2) Nicht wählbar ist,
den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 1. wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
(BGBl I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. wer infolge Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die
2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist ange Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
meldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melde
§5
register verzeichnete Hauptwohnung. Für Personen, die unter
Erwerb des Sitzes
keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die in das Abgeord
Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort.
netenhaus gewählten Personen, der zuständige Bezirkswahl
(3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichts leiter benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversamm
entscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbun lung gewählten Personen. Nach dem ersten Zusammentritt
denen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht des Abgeordnetenhauses erfolgt die Benachrichtigung durch
sind, gilt als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die A
nstalt die Senatsverwaltung für Inneres, nach dem ersten Zusam
auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der mentritt der Bezirksverordnetenversammlung durch das für
Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind. Wahlen zuständige Amt des Bezirksamtes.
§2 (2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft vorbehaltlich
Ausschluss vom Wahlrecht der Regelungen des Absatzes 3 mit dem Eingang der auf die
Benachrichtigung hin form- und fristgerechten Annahmeer
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichts klärung, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten
entscheids das Wahlrecht nicht besitzt. Abgeordnetenhauses (§ 7 Abs. 3).
§3 (3) Gibt eine gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine
Ausübung des Wahlrechts oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu die
(1) Die Wahlberechtigten müssen im Wahlverzeichnis ihres sem Zeitpunkt als angenommen. Satz 1 gilt nicht für Gewählte,
Bezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. die den nach § 26 Abs. 2 und 5 erforderlichen Nachweis erbrin
Grundlage für das Wahlverzeichnis ist das Melderegister. Für gen müssen; wird von ihnen dieser Nachweis nicht oder nicht
Wahlberechtigte nach § 1 Abs. 3, die weder in der Anstalt noch fristgerecht erbracht, so gilt die Wahl als nicht angenommen.
unter einer anderen Anschrift gemeldet sind, wird ein beson §6
deres Wahlverzeichnis angelegt. Verlust des Sitzes
(2) Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister ver (1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz
zeichnet sind, werden auf Antrag in das Wahlverzeichnis des 1. durch Verzicht,
Bezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl über
2. durch Verlegung des Wohnsitzes (§ 1 Abs. 2) in ein Gebiet
nachtet haben, wenn sie sich in den letzten drei Monaten vor
außerhalb von Berlin,
der Wahl überwiegend in Berlin aufgehalten haben und die
übrigen Erfordernisse des Wahlrechts erfüllt sind. Der über 3. durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wähl
wiegende Aufenthalt im Wahlgebiet ist glaubhaft zu machen. barkeit,
Dazu können die Bezirkswahlämter eine Versicherung an Eides 4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Aus
Statt entgegennehmen. scheiden im Wahlprüfungsverfahren,
(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persön 5. durch Neufeststellung des Wahlergebnisses,
lich ausüben. 5a. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei
(4) Wer im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag oder der Teilorganisation einer Partei, der sie angehören,
einen Wahlschein. durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz
(5) Wer nicht im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf 2 des Grundgesetzes (§ 6a),
Antrag einen Wahlschein, wenn dies zur nachträglichen Ver 6. durch Unanfechtbarkeit des Verbots der Wahlberechtig
vollständigung des Wahlverzeichnisses erforderlich ist. tengemeinschaft, sofern ein Mitglied der Bezirksverordne
(6) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch tenversammlung dieser Wahlberechtigtengemeinschaft
zwischen dem Erlaß der Verbotsverfügung (§ 3 des Ver
1. Briefwahl oder
einsgesetzes) und der Unanfechtbarkeit des Verbots (§ 7 des
2. Stimmabgabe in dem Wahlkreis des Wohnsitzes. Vereinsgesetzes) angehört hat,
(7) Alles Nähere über das Wahlverzeichnis, den Eintragungs 7. als Bezirksverordnete durch Annahme der Wahl zum Abge
antrag sowie die Frist und den Nachweis der Wahlvorausset ordnetenhaus,
zungen, die Ausgabe von Wahlscheinen und die Durchfüh
8. als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, wenn nach
rung der Briefwahl wird in der Landeswahlordnung geregelt.
träglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 eintritt,
129. als Mitglied des Abgeordnetenhauses, wenn nachträglich §8
eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bekannt wird oder (aufgehoben)
eintritt. §9
(2) Der Verzicht ist schriftlich dem zuständigen Wahlleiter Wahlkreise und Wahlkreisverbände
nach dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses (1) Das Wahlgebiet wird für die Wahl zum Abgeordnetenhaus
oder der Bezirksverordnetenversammlung, dem Präsidenten in 78 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise eines Bezirks bilden
des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvor einen Wahlkreisverband.
steher zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und (2) Die Zahl der Wahlkreise, die in jedem Wahlkreisverband zu
kann nicht widerrufen werden. bilden sind, legt der Senat fest; sie ist so zu bestimmen, daß
(3) Über den Verlust des Sitzes nach Absatz 1 wird entschieden auf alle Wahlkreise im Wahlgebiet eine möglichst gleich große
Anzahl von Deutschen entfällt.
1. im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Abgeord
netenhauses oder den Vorsteher der Bezirksverordneten (3) Der Senat stellt vor jeder Wahl die jedem Wahlkreisverband
versammlung, zustehende Zahl der Wahlkreise fest und macht diese Feststel
lung spätestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode im
2. in den Fällen der Nummern 2, 3, 5a und 9 durch Beschluß
Amtsblatt für Berlin bekannt.
des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstan
des der Bezirksverordnetenversammlung, (4) Die örtliche Abgrenzung der Wahlkreise wird von den
Bezirken spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode
3. im Falle der Nummer 4 im Wahlprüfungsverfahren,
vorgenommen und im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben.
4. im Falle der Nummer 5 durch den Landeswahlausschuß für Die Wahlkreise innerhalb eines Wahlkreisverbandes sollen
das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus, durch den eine etwa gleich große Zahl von Deutschen haben.
Bezirkswahlausschuß für das Ergebnis der Wahl zur Bezirks
(5) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gilt die
verordnetenversammlung,
Wahlkreiseinteilung der letzten Wahl.
5. in den Fällen der Nummern 6 bis 8 durch Beschluß des Vor
§ 10
standes der Bezirksverordnetenversammlung.
Wahlvorschläge
§ 6a (1) Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von ein
Folgen eines Parteiverbots zelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Bezirkslisten in
(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz im den Wahlkreisverbänden oder eine Landesliste im Wahlgebiet
Abgeordnetenhaus oder in der Bezirksverordnetenversamm können nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in der Fas
lung nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a, sofern sie der für verfas sung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) einreichen. Parteien,
sungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation zu einem die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig er
Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfas klärt worden sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
sungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung
(2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordneten
(§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.
haus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in
(2) Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben,
Sitz verloren haben, aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt wur müssen dem Landeswahlleiter spätestens vier Monate vor
den, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen in entsprechender An dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische
wendung des § 20 Absatz 2 und 3 wiederholt. Hierbei dürfen die Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm
Abgeordneten, die ihren Sitz verloren haben, nicht als Bewerber und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung
antreten. Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a des Landesvorstandes einreichen. Stellt der Landeswahlaus
ihren Sitz verloren haben, aus einer Bezirks- oder Landesliste ge schuss fest, dass sich eine Partei weder an der letzten Wahl
wählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt. Die Sätze 1 und 3 gel zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deut
ten nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf einem schen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag
Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei beteiligt hat, entscheidet er über die Feststellung der Partei
gewählt wurden; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechen eigenschaft. Die Entscheidung ist von dem Landeswahlleiter
der Anwendung des § 14 Absatz 4 nachbesetzt. in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.
(3) Soweit Bezirksverordnete nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a Hat eine Partei gegen diese Entscheidung Einspruch nach § 40
ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt; die Absatz 2 Nummer 1a des Gesetzes über den Verfassungsge
gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversamm richtshof eingelegt, ist diese Partei bis zu einer Entscheidung
lung verringert sich für die Wahlperiode entsprechend. Dies des Verfassungsgerichtshofes wie eine wahlvorschlagsberech
gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Bezirksverordneten aus tigte Partei zu behandeln.
einem Bezirkswahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig (3) Jede Partei kann nach dem Beschluß ihres nach der Sat
erklärten Partei gewählt wurden; in diesem Fall werden die zung zuständigen Organs entweder eine Landesliste oder in
Sitze in entsprechender Anwendung des § 24 nachbesetzt. den Wahlkreisverbänden jeweils eine Bezirksliste einreichen.
Der Landesvorstand jeder Partei, die sich an der Wahl zum
Zweiter Abschnitt Abgeordnetenhaus beteiligen will, hat dies vier Monate vor
Wahl zum Abgeordnetenhaus dem Wahltag dem Landeswahlleiter schriftlich anzuzeigen
§7 und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirkslisten ein
Grundsätze der Wahl reichen will. Mit der Anzeige sind die Satzung und das vom
(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, Vorstand der Sitzung des zuständigen Organs unterzeichnete
gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Protokoll mit dem nach Satz 1 zu fassenden Beschluß einzu
Jahren gewählt. reichen; das Protokoll ist nicht erforderlich, wenn sich aus der
Satzung unmittelbar ergibt, daß die Partei eine Landesliste
(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abge
oder Bezirkslisten einreichen will. Nach Ablauf der Frist kann
ordneten, von denen 78 nach den Grundsätzen der relativen
die Entscheidung einer Partei nicht mehr geändert werden;
Mehrheitswahl und die übrigen aus Listen gewählt werden.
werden mehrere widersprüchliche Mitteilungen fristgemäß
(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neu abgegeben, so ist die letzte Mitteilung verbindlich; läßt sich
gewählten Abgeordnetenhauses.
13die Reihenfolge der Mitteilungen nicht feststellen, so gilt die § 12
Erklärung als nicht abgegeben. Unterläßt eine Partei die Erklä Aufstellung der Wahlvorschläge
rung oder gibt sie sie nicht fristgemäß oder nicht in der richti (1) Über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten einer Par
gen Form ab, so darf sie neben den Wahlkreisvorschlägen nur tei hat eine Versammlung der Parteimitglieder geheim abzu
Bezirkslisten einreichen. stimmen, die im Wahlkreisverband (Bezirk) wahlberechtigt
(4) Jeder Wahlkreisvorschlag darf nur eine Person benennen und sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei angehören,
muß ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, die dem Wahlkreisverband entspricht. An die Stelle der Mit
erlernten und zur Zeit der Einreichung oder zuletzt ausgeübten gliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung
Beruf und die Anschrift angeben. Wahlkreisvorschläge einer Par treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern für die
tei müssen außerdem den Namen der einreichenden Partei und, Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese ange worden ist. Landeslisten sind entweder von einer Versamm
ben. Andere Wahlkreisvorschläge müssen das Kennwort „Einzel lung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das
bewerber“ oder „Einzelbewerberin“ ohne weiteren Zusatz führen. gesamte Wahlgebiet zuständigen Delegiertenversammlung
in geheimer Wahl aufzustellen; die Delegiertenversammlung
(5) Jede Liste muß mindestens zwei Personen enthalten; die
muß entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet
Reihenfolge muß erkennbar sein. Über jede Person sind die
oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren
selben Angaben zu machen wie auf dem Wahlkreisvorschlag,
Gebietsverbände gewählt sein, die ihrerseits von den Mitglie
Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
dern der Gebietsverbände gewählt sein müssen. Die Mitglie
(6) Niemand darf im Wahlgebiet in mehr als einem Wahlkreis der oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung
und auf mehr als einer Liste aufgestellt werden. Wer von einer der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt
Partei in einem Wahlkreis aufgestellt wird, kann auf einer Liste zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der
nur für dieselbe Partei aufgestellt werden. Ist eine Person auf Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder
einem Wahlkreisvorschlag und zugleich auf einer Liste gewählt Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
worden, so kann sie das Mandat nur über den Wahlkreisvor
(2) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift
schlag annehmen.
anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Ver
(7) Jede in einen Wahlvorschlag aufgenommene Person hat sammlung zu unterzeichnen und mit den Wahlvorschlägen
schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Besteht Zweifel darü einzureichen ist.
ber, ob sie wählbar ist, so kann ein entsprechender Nachweis
(3) Die Wahlkreisvorschläge dürfen erst aufgestellt werden,
verlangt werden.
wenn die Abgrenzung der Wahlkreise des betreffenden Wahl
(8) Jeder Wahlkreisvorschlag muß von mindestens 45 Wahl kreisverbandes im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben wor
berechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich den ist.
unterzeichnet sein, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt
(4) Durch die Landeswahlordnung werden die erforderlichen
(§ 1) und in dem Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sind;
Angaben in dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben.
dies muß auf dem Unterschriftenblatt amtlich bestätigt werden.
(5) Von Absatz 1 kann nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 ab
(9) Jede Bezirksliste muß von mindestens 185 Wahlberech
gewichen werden,
tigten des Wahlkreisverbandes persönlich und handschrift
lich unterzeichnet sein. Landeslisten müssen von mindestens 1. um die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl der
2 200 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Ver
zeichnet sein. Absatz 8 findet entsprechende Anwendung. ringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in
der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mit
(10) Es darf nur ein Wahlkreisvorschlag und eine Liste unter
gliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung
zeichnet werden; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge
durchführen zu können,
oder mehrere Listen unterzeichnet, so sind die Unterschriften
auf allen weiteren Wahlvorschlägen derselben Art ungültig. 2. um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der
Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen
(11) War die einreichende Partei bereits in der letzten Wahl
Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversamm
periode ununterbrochen als Partei im Abgeordnetenhaus oder
lungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,
im Deutschen Bundestag vertreten, so genügt für jeden Wahl
kreisvorschlag und für jede Bezirksliste die Unterschrift des für 3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstel
den Wahlkreisverband zuständigen Vorstandes der Partei; hat lungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Aus
die Partei keine Vorstände auf Bezirksebene, so ist die Unter nahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag
schrift von dem Vorstand der nächsthöheren örtlichen Gliede ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kom
rung zu leisten. Für Landeslisten ist die Unterschrift unter den munikation ermöglichen zu können,
Voraussetzungen des Satzes 1 vom Landesvorstand zu leisten. 4. um die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl von
(12) Durch die Landeswahlordnung werden für die Wahlvor Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege
schläge, die Unterschriftenblätter und die Erklärungen nach der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und
Absatz 7 amtliche Vordrucke vorgeschrieben. Briefwahl durchführen zu können.
(13) Abweichend von den Absätzen 8 und 9 und § 23 Absatz 4 (6) Sofern die Satzung einer Partei die nach den Absätzen 8
müssen für die Wahlen im Jahr 2021 Wahlkreisvorschläge von bis 10 zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Re
mindestens 11, Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschläge von 46 gelungen enthält und nicht mehr rechtzeitig geändert wer
und Landeslisten von 550 Wahlberechtigten persönlich und hand den kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rah
schriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen bleiben die Bestimmun men des nach den Absätzen 7 bis 10 Zulässigen abgewichen
gen der Absätze 8 und 9 sowie des § 23 Absatz 4 unberührt. werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl
der Delegierten in der Delegiertenversammlung abgewichen
§ 11
werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versamm
Verbindung von Wahlvorschlägen
lung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gewechselt werden. Soweit
Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1
in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmenden für die
nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvor
Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Delegiertenversamm
schläge dürfen nicht aufgestellt werden.
14lungen vorgegeben sind, können diese verringert werden. Den (2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlausschüsse ist die
Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Be Beschwerde an den Landeswahlausschuß zulässig. Die Prüfung
stimmungen der Satzungen trifft für alle Gliederungen der Par partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.
tei im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvor Das Nähere, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die
standes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden. Möglichkeiten der Mängelbeseitigung, die Nichtzulassungs
(7) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Landeswahl gründe und die Nummernfolge regelt die Landeswahlordnung.
gesetzes und der Landeswahlordnung über die Aufstellung § 13 a
der Wahlvorschläge und die Wahl von Delegierten für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Delegiertenversammlungen bleiben ansonsten unberührt.
(1) Die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse sowie der
Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderhei Landeswahlausschuss dürfen die personenbezogenen Daten,
ten des nach Bestimmungen dieses Gesetzes gewählten Ver die in den Wahlvorschlägen und auf den Unterschriftsblättern
fahrens zu unterrichten. anzugeben sind (§ 10 Abs. 4, 5, 8, 9 und 12), verarbeiten, soweit
(8) Versammlungen zur Aufstellung der Wahlvorschläge und dies zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
zur Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen und der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. Dabei
können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder dürfen die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse auch die
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchge Daten nach Satz 1 von betroffenen Personen verarbeiten, die
führt werden. Zulässig ist insbesondere die Durchführung ihren Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben.
einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer (2) Die gespeicherten Daten sind spätestens sechs Monate nach
Kommunikation, die Teilnahme einzelner oder eines Teils der der Wahl zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgericht
Parteimitglieder im Wege elektronischer Kommunikation und liches Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.
die Durchführung einer Versammlung durch mehrere mitein § 14
ander im Wege der elektronischen Kommunikation verbunde Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen
ne gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten. und Abgeordneten
Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunika (1) Fällt eine auf einem Wahlkreisvorschlag benannte Per
tion durchgeführten Versammlungen nach den Sätzen 1 und son zwischen der Einreichung des Wahlvorschlages und der
2 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Annahme der Wahl aus oder erklärt sie, daß sie von der Kandida
Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und die tur zurücktritt, so tritt an ihre Stelle die erste Person aus der Be
Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmenden zu ge zirksliste oder der Landesliste derselben Partei; eine aus einer
währleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmende nur durch Liste ausgeschiedene Person wird durch die nächste Person
einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung auf der Liste ersetzt. Ist für einen Wahlkreisvorschlag keine Er
teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der satzperson vorhanden, so fällt er aus; die auf diesen Wahlkreis
Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerbe vorschlag abgegebenen Stimmen sind ungültig. Das Recht der
rinnen und Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, Parteien, vor Ablauf der Einreichungsfrist nach den Vorschrif
elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten. ten der Landeswahlordnung neue Wahlvorschläge einzurei
(9) Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen und chen oder die Wahlvorschläge zu ändern, bleibt unberührt; für
zur Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen die neuen oder geänderten Wahlvorschläge muß die gleiche
kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstel Anzahl von Unterstützungsunterschriften (§ 10 Abs. 8) einge
lung und Befragung können dabei unter Nutzung elektroni reicht werden wie für den ursprünglichen Wahlvorschlag.
scher Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlags (2) Der Rücktritt von der Kandidatur ist gegenüber dem Landes
berechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und wahlleiter oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich zu
Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben erklären. Die Rücktrittserklärung kann nicht widerrufen werden.
über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Neudruck der Stimm
ist in schriftlicher Form zu gewährleisten.
zettel nicht erforderlich. Auf den Ausfall des Wahlkreisvor
(10) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann schlages soll durch Anschläge in den Wahllokalen des betrof
im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination fenen Wahlkreises hingewiesen werden.
aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn
(4) Erklärt eine auf einem Wahlvorschlag einer Partei ge
dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist. Dabei
wählte Person, daß sie die Wahl nicht annimmt, so tritt an ihre
ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur
Stelle die nächste zu berufende Person aus der Bezirksliste
Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und
oder der Landesliste. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des
das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Soweit die Satzungen der
Abgeordnetenhauses stirbt oder aus sonstigen Gründen sei
Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im
nen Sitz verliert, es sei denn, daß sich aus der Entscheidung im
Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur
Wahlprüfungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 4) oder aus der Neufest
Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln
stellung des Wahlergebnisses (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) etwas anderes
des § 15 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
ergibt. Ist die Liste, auf der die ausgeschiedene Person aufge
§ 13 stellt worden ist, erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewer-
(5) Ist die ausgeschiedene Person aus einem Wahlkreisvor
ber und Bewerberinnen
schlag gewählt worden und keine Ersatzperson aus einer Liste
(1) Über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und Bezirks
vorhanden, so findet unverzüglich, spätestens innerhalb von
listen sowie die in den Wahlkreisvorschlägen und Bezirkslisten
drei Monaten nach dem Ausfall, in diesem Wahlkreis eine Er
aufgestellten Personen entscheidet der in jedem Wahlkreis
satzwahl (§ 20 Abs. 2 und 3) statt. Die Ersatzwahl unterbleibt,
verband zu bildende Bezirkswahlausschuß. Über die Zulas
wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten das Abge
sung der Landeslisten und der darin aufgestellten Personen
ordnetenhaus neu gewählt wird.
entscheidet der Landeswahlausschuß. Der Landeswahlaus
schuß stellt fest, ob eine Partei nach § 10 Abs. 3 Bezirkslisten (6) In den Fällen der Absätze 1 und 4 bleiben bei der Nachfolge
oder eine Landesliste einreichen kann; diese Entscheidung ist aus der Liste einer Partei diejenigen Personen unberücksichtigt,
für die Bezirkswahlausschüsse verbindlich. die in einem Wahlkreis kandidieren oder gewählt worden sind;
das gleiche gilt für diejenigen, die die Wählbarkeitsvorausset
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