UNTERLAGEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN - Bezirksverordneten - versammlungen - Berlin.de

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UNTERLAGEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN - Bezirksverordneten - versammlungen - Berlin.de
Die Landeswahlleiterin

 UNTERLAGEN FÜR DIE VORBEREITUNG
 UND DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN
              zum

              Abgeordnetenhaus von Berlin

 und zu den

 Bezirksverordneten­­-

		versammlungen

 am 26. September 2021
UNTERLAGEN
             FÜR DIE VORBEREITUNG
             UND DURCHFÜHRUNG
             DER WAHLEN
             zum
 Abgeordnetenhaus von Berlin

 und zu den
 Bezirksverordneten­­-

		versammlungen

 am 26. September 2021
Die Landeswahlleiterin

                             Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin
                             Geert Baasen
                             Tel (030) 90 223 – 1802
                             landeswahlleitung@wahlen.berlin.de

                             in Zusammenarbeit mit der
                             Senatsverwaltung für Inneres und Sport

                             Stand: 31. Mai 2021

2
Inhaltsverzeichnis

                     Wichtige Termine
                     für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
                     am 26. September 2021�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5
                     Auszug aus der Verfassung von Berlin������������������������������������������������������������������������������������������8
                     Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof��������������������������������������������������9
                     Gesetz über die Wahlen
                     zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen������������������11
                     Wahlordnung
                     für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den
                     Bezirksverordnetenversammlungen������������������������������������������������������������������������������������������ 20
                     Auszug aus dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik
                     bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und
                     bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
                     aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) ��������������������������53
                     Hinweise für die Wahlvorstände�������������������������������������������������������������������������������������������������� 54
                     Hinweise für die Briefwahlvorstände ���������������������������������������������������������������������������������������� 62
                     Aufgaben der Wahlausschüsse ��������������������������������������������������������������������������������������������������� 68
                     Bestimmungen des Strafgesetzbuches
                     über Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen������������������������������������������������������������������ 69
                     Verteilung der Wahlkreise
                     für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin
                     auf die Bezirke (Wahlkreisverbände) ������������������������������������������������������������������������������������������70
                     Festsetzung des Wahltages für die Wahlen
                     zum Abgeordnetenhaus von Berlin und
                     zu den Bezirksverordnetenversammlungen ���������������������������������������������������������������������������70
                     Örtliche Abgrenzung der Wahlkreise
                     für die Wahl zur 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin ������������������������ 71
                     Kurzbeschreibung der 78 Wahlkreise
                     für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin 2021 �������������������������������������������������������� 82
                     Landeswahlleiterin, stellvertretende Landeswahlleiterin sowie
                     Bezirkswahlleiter, Bezirkswahlleiterinnen, deren Stellvertreter und
                     Stellvertreterinnen für die Wahl des Abgeordnetenhauses von Berlin und
                     die Wahlen der Bezirksverordnetenversammlungen����������������������������������������������������������� 84
                     Anschrift
                     der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin
                     und Anschriften der Bezirkswahlämter������������������������������������������������������������������������������������� 86

                                                                                                                                                                      3
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Wichtige Termine
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
am 26. September 2021

Tag und               Gegenstand                                                                  Zuständigkeit              Fundstelle
Zeitpunkt                                                                                                                    LWG = Landeswahlgesetz
                                                                                                                             LWO = Landeswahlordnung

vor dem Wahltag
         13.8.2020 Bekanntmachung der örtlichen Abgrenzung der Wahlkreise                         Senat                      LWG § 9 (4)
         27.8.2020 im Amtsblatt für Berlin
          3.9.2020
     und 10.9.2020

             5.3.2021 Bekanntmachung des Wahltages im Amtsblatt für Berlin                        Senat                      LWG § 33 (2)

            25.2.2021 Bekanntmachung des Wahlaufrufes im Amtsblatt für Berlin                     Landeswahlleiterin         LWO § 26 (1)
                      (spätestens 5 Monate vor dem Wahltag)

      bis 26.5.2021 Wahlbeteiligungsanzeige aller Parteien und Nachweis der Parteieigenschaft Parteien/                      LWG §§ 10 (2), (3), 23 (1)
          18.00 Uhr solcher Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder Landeswahlleiterin              LWO § 27 (1), (2)
                    zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit mindestens einem eigenen
                    Wahlvorschlag beteiligt haben und sich als Partei beteiligen wollen
                    (spätestens 4 Monate vor der Wahl).

       bis 1.6.2021 Mängelbeseitigung in den Anzeigen, Mitteilungen und Unterlagen über den Parteien/                        LWO §§ 34 (3), (7), 80
         18.00 Uhr Nachweis der Parteieigenschaft                                           Landeswahlleiterin
                    (spätestens 6 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist)

            10.6.2021 Feststellung der Parteieigenschaft und Feststellung, welche Parteien eine   Landeswahlausschuss        LWO § 27 (2), (3)
                      Landesliste und welche Bezirkslisten einreichen dürfen

      bis 14.6.2021 Einspruch gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Festle­        Parteien/                  Gesetz über den Verfassungs-
                    gung der Parteieigenschaft (spätestens 4 Tage nach der Bekanntgabe der        Verfassungsgerichtshof     gerichtshof § 40 (4)
                    Entscheidung des Landeswahlausschusses)

      bis 26.6.2021 Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Berlin                  Wahlberechtigte,           LWG §§ 1 (1), (2), 4 (1)
                    als Wohnsitzvoraussetzung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit                Meldebehörden

      bis 20.7.2021 Einreichung und Änderung der Wahlvorschläge der Parteien,                     Parteien,                  LWO §§ 28 (1), (3), 80
          18.00 Uhr Einzelbewerberinnen, Einzelbewerber und Wählergemeinschaften                  Bezirkswahlleiterin oder
                    (spätestens 68 Tage vor der Wahl)                                             Bezirkswahlleiter,
                                                                                                  Landeswahlleiterin

      bis 23.7.2021 Entscheidung über Einsprüche gegen die Versagung der Parteieigenschaft        Verfassungsgerichtshof     Gesetz über den Verfassungs-
                    durch den Landeswahlausschuss (spätestens 65 Tage vor der Wahl)                                          gerichtshof § 42 (2)

      bis 26.7.2021 Mängelbeseitigung in Wahlvorschlägen und Anlagen                              Parteien,                  LWO §§ 34 (2), (3), 80
          18.00 Uhr (spätestens 6 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist)                         Bezirkswahlleiterin oder
                                                                                                  Bezirkswahlleiter,
                                                                                                  Landeswahlleiterin

      bis 27.7.2021 Prüfung der Wahlvorschläge zwecks Feststellung                                Bezirkswahlleiterin oder   LWO § 33
                    unzulässiger Mehrfachbewerbung                                                Bezirkswahlleiter,
                                                                                                  Landeswahlleiterin

            28.7.2021 Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge                          Bezirkswahlausschuss       LWO §§ 37 (2), 80
                      (am 60. Tag vor der Wahl)

            30.7.2021 Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge                          Landeswahlausschuss        LWO §§ 37 (3), 80
                      (am 58. Tag vor der Wahl)

        30.7.2021/ Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge                                Landeswahlausschuss        LWO § 36
          5.8.2021

                                                                                                                                                        5
11.04.2016

Tag und               Gegenstand                                                             Zuständigkeit              Fundstelle
Zeitpunkt                                                                                                               LWG = Landeswahlgesetz
                                                                                                                        LWO = Landeswahlordnung

       bis 31.7.2021 Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirkswahlausschüsse              Bezirkswahlleiterin oder   LWO §§ 39 (1), 80
           18.00 Uhr (3 Tage nach Bekanntgabe in der Zulassungssitzung)                      Bezirkswahlleiter,

             5.8.2021 Entscheidung über Beschwerden durch den Landeswahlausschuss            Landeswahlausschuss        LWO § 39 (2)
                      (spätestens 52 Tage vor der Wahl)

            13.8.2021 Erstellung der Wählerverzeichnisse als Auszug aus dem Melderegister    Landesamt für Bürger- und LWO § 13
                                                                                             Ordnungsangelegenheiten,
                                                                                             Bezirkswahlamt

            15.8.2021 Stichtag für die amtliche Eintragung in die Wählerverzeichnisse        Landesamt für Bürger- und LWO §§ 13, 14 (1)
                      (42. Tag vor der Wahl)                                                 Ordnungs-angelegenheiten/
                                                                                             Bezirkswahlamt

            16.8.2021 Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen            Bezirkswahlamt             LWO § 22

             2.9.2021 Bekanntmachung über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse       Landeswahlleiterin         LWO § 16 (2)
                      (spätestens 24 Tage vor der Wahl)

       bis 5.9.2021 Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse nicht gemeldeter       Bezirkswahlamt             LWO §§ 14 (3), 15
                    Personen
                    Zugang der Wahlbenachrichtigungen bei den Wahlberechtigten
                    (spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl)

 Sonderausgabe bis Bekanntgabe der Wahlvorschläge im Amtsblatt für Berlin                    Landeswahlleiterin         LWO § 40
          9.9.2021 (spätestens 3 Wochen vor der Wahl)

           6.9.2021 Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse an den Werktagen                Bezirkswahlamt             LWO § 16 (1)
       bis 10.9.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten
                     (vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl)

      bis 10.9.2021 Einsprüche gegen die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit                 Bezirkswahlamt             LWO §§ 17 (1), 80
          18.00 Uhr der Wählerverzeichnisse
                    (bis zum 16. Tag vor der Wahl)

            19.9.2021 Bekanntmachung des Tages und der Dauer der Wahl durch Plakatanschlag   Landeswahlleiterin         LWO § 41 (2)
                      (spätestens eine Woche vor der Wahl)

      bis 23.9.2021 Einspruch gegen die Streichung im Wählerverzeichnis                      Bezirkswahlamt             LWO §§ 18 (3), 80
          18.00 Uhr (bis zum 3. Tag vor der Wahl)

          24.9.2021 Abschluss der Wählerverzeichnisse                                        Bezirkswahlamt /           LWO § 19 (1)
       bis 18.00 Uhr (2. Tag vor der Wahl)                                                   Bezirkswahlleiterin oder
                                                                                             Bezirkswahlleiter

            24.9.2021 Letzter Termin für Anträge auf Erteilung von Wahlscheinen              Bezirkswahlamt             LWO § 24 (1), (6)
            18.00 Uhr und Einsprüche gegen die Versagung
                      (2. Tag vor der Wahl)

            25.9.2021 Erteilung von Ersatzwahlscheinen für nicht zugegangene Wahlscheine     Bezirkswahlamt             LWO § 24 (5)
             12.00 Uhr

      am 25.9.2021 Übergabe der Wählerverzeichnisse und des übrigen Wahlmaterials            Bezirkswahlamt             LWO §§ 20, 42
                   an die Wahlvorsteherin oder an den Wahlvorsteher

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11.04.2016

Tag und             Gegenstand                                                                  Zuständigkeit              Fundstelle
Zeitpunkt                                                                                                                  LWG = Landeswahlgesetz
                                                                                                                           LWO = Landeswahlordnung

am Wahltag
          26.9.2021 Stimmabgabe in den Wahllokalen                                              Wahlvorstand               LWO § 41 (1)
  8.00 bis 18.00 Uhr

          26.9.2021 Letzter Termin für Wahlscheinanträge bei plötzlicher Verhinderung           Bezirkswahlamt             LWO § 24 (1b)
       bis 15.00 Uhr

          26.9.2021 Meldungen über die Wahlbeteiligung im Wahlbezirk                            Wahlvorstand               LWO § 53
 12.00 und 16.00 Uhr

         26.9.2021 Bekanntmachung möglicher öffentlicher Nachzählung von Stimmzetteln           Bezirkswahlleiterin oder   LWO § 68a (3)
      bis 18.00 Uhr in der Wahlnacht                                                            Bezirkswahlleiter

         26.9.2021 Ermittlung des Wahlergebnisses                                               Wahlvorstand               LWO § 57 (1)
       ab 18.00 Uhr

         26.9.2021 Abgabe der Schnellmeldungen über das Wahlergebnis im Wahlbezirk              Wahlvorsteherin oder       LWO §§ 66, 67
   nach Ermittlung                                                                              Wahlvorsteher

        26.9.2021/ Ablieferung der Wahlniederschrift mit sämtlichen Anlagen an das              Wahlvorsteherin oder       LWO § 65 (3)
         27.9.2021 Bezirkswahlamt sofort nach Abschluss der Arbeiten im Wahlbezirk              Wahlvorsteher,
                                                                                                Bezirkswahlamt

nach dem Wahltag
       ab 27.9.2021 Prüfung der Wahlniederschriften sowie Zusammenstellung und                  Bezirkswahlleiterin oder   LWO § 69
                    Aufrechnung der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und den                  Bezirkswahlleiter
                    Wahlkreisverband

      ab 27.9.2021 Bekanntmachung möglicher öffentlicher Nachzählung von Stimmzetteln           Bezirkswahlleiterin oder   LWO § 69 (2)
      bis 22.00 Uhr bei Angabe von Wahlbezirken                                                 Bezirkswahlleiter

      ab 28.9.2021 Mögliche öffentliche Nachzählung von Stimmzetteln vorher bekannt             Bezirkswahlleiterin oder   LWO § 69 (2)
                   gemachter Wahlbezirke                                                        Bezirkswahlleiter

      bis 11.10.2021 Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum                        Bezirkswahlausschuss       LWO §§ 70 (1), 71, 80 b
                     Abgeordnetenhaus und des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur
                     Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss
                     (spätestens am 15. Tag nach der Wahl)

                    Unverzüglich danach Übersendung der Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlleiterin oder        LWO § 70 (3)
                    Bezirkswahlausschusses und einer Zusammenstellung des Wahlergebnisses Bezirkswahlleiter
                    zum Abgeordnetenhaus in den Wahlbezirken, Wahlkreisen und im
                    Wahlkreisverband (Bezirk) an die Landeswahlleiterin

                    Benachrichtigung der gewählten Bezirksverordneten                           Bezirkswahlleiterin oder   LWO § 76 (1)
                                                                                                Bezirkswahlleiter

     am 14.10.2021 Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zum                        Landeswahlausschuss        LWO § 73 (1)
                   Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuss

      ab 14.10.2021 Benachrichtigung der gewählten Abgeordneten                                 Landeswahlleiterin         LWO § 75 (1)

       bis 7.11.2021 Bekanntmachung des Wahlergebnisses zum Abgeordnetenhaus und                Landeswahlleiterin         LWO § 74
                     zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Amtsblatt für Berlin
                     (spätestens 6 Wochen nach der Wahl)

       bis 7.11.2021 Zusammentritt des Abgeordnetenhauses                                                                  Artikel 54 (5)
                     (spätestens 6 Wochen nach der Wahl)                                                                   Verfassung von Berlin

                                                                                                                                                     7
Auszug aus der Verfassung von Berlin Am 10.09.2020 durch FS kontrolliert
							Am 25.02.2021 durch TGB kontrolliert
     Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch
     Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1478)

                                 Artikel 2                                                      Artikel 69
      Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deut­      In jedem Bezirk wird eine Bezirksverordnetenversammlung
     schen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Sie üben nach die­    gewählt. Sie wählt die Mitglieder des Bezirksamts. Das Nähere
     ser Verfassung ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der        wird durch Gesetz geregelt.
     Volksvertretung und durch Abstimmung, mittelbar durch die
     Volksvertretung aus. Die Vorschriften dieser Verfassung, die                               Artikel 70
     auch anderen Einwohnern Berlins eine Beteiligung an der           (1) Die Bezirksverordnetenversammlung wird in allgemeiner,
     staatlichen Willensbildung einräumen, bleiben unberührt.         gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das
                                                                      Abgeordnetenhaus gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deut­
                            Artikel 38                                schen, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und
      (1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten       im Bezirk ihren Wohnsitz haben, sofern ihr Wohnsitz in Berlin
     Deutschen gewählte Volksvertretung.                              seit mindestens drei Monaten besteht. Wahlberechtigt und
      (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Ab­         wählbar sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deut­
     geordneten.                                                      sche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mit­
                                                                      gliedstaates der Europäischen Union besitzen. Alles Nähere
      (3) …
                                                                      regelt das Wahlgesetz.
      (4) …
                                                                       (2) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 55 Mit­
                                                                      gliedern. Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei
                                Artikel 39                            vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen kei­
      (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, gehei­    ne Sitze.
     mer und direkter Wahl gewählt.
      (2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger                            Artikel 71
     als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhal­         Mit dem Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses
     ten keine Sitze zugeteilt, es sei denn, daß ein Bewerber der     endet auch die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversamm­
     Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat.               lungen.
      (3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl
     das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Mona­
     ten in Berlin ihren Wohnsitz haben.
      (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl
     das 18. Lebensjahr vollendet haben.
      (5) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluß vom
     Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie über das Ruhen des
     Wahlrechts, wird durch das Wahlgesetz geregelt.

                                  Artikel 54
       (1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift
     des Absatzes 5 für fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt
     mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die
     Neuwahl findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach
     dem Beginn der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses statt.
       (2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei
     Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vor­
     zeitig zu beenden.
       (3) Die Wahlperiode kann auch durch Volksentscheid vorzei­
     tig beendet werden.
       (4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode fin­
     det die Neuwahl spätestens acht Wochen nach dem Beschluß
     des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksent­
     scheides statt.
       (5) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neu­
     gewählten Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus tritt
     spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des
     ältesten Abgeordneten zusammen.

 8
Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
(VerfGHG)    Am 22.02.2021 durch FS kontrolliert
     Vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246),
     zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) –

                                                          Zweiter Abschnitt

             Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 2 und 3                  (3) Der Einspruch kann eingelegt werden
                           (Wahlprüfung)                                 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 und 6 von der Vertrau­
                                § 40                                        ensperson des Wahlvorschlages, dem betroffenen Bewer­
                   Voraussetzung der Wahlprüfung,                           ber, Abgeordneten oder Bezirksverordneten und, wenn
                                                                            der Einspruch darauf gestützt wird, daß ein Bewerber zu
                     Zulässigkeit des Einspruchs
                                                                            Unrecht berufen worden sei, auch von der Senatsverwal­
                                                                            tung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen
      (1) Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Grund eines Einspruchs.           Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhau­
      (2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß                ses, dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher und den
                                                                            Frak­tionen des Abgeordnetenhauses oder der betreffenden
     1. ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht nicht zu­
                                                                            ­Bezirksverordnetenversammlung,
        gelassen worden sei,
                                                                         2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7 von den betroffenen Wahl­
     1a. der Landeswahlausschuss zu Unrecht festgestellt hat, dass
                                                                             berechtigten und, wenn der Einspruch darauf gestützt wird,
        sich eine Vereinigung weder an der letzten Wahl zum Ab­
                                                                             daß Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetra­
        geordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen
                                                                             gen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhal­
        Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag be­
                                                                             ten hätten, auch von den Parteien, Wählergemeinschaften
        teiligt hat oder zu Unrecht festgestellt hat, dass dieser Ver­
                                                                             und Einzelbewerbern, die sich an der Wahl zum Abgeordne­
        einigung die Parteieigenschaft fehlt,
                                                                             tenhaus oder zur Bezirksverordnetenversammlung in dem
     2. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden           Bezirk, in dem die betroffenen Personen in das Wahlver­
        sei,                                                                 zeichnis eingetragen worden sind oder einen Wahlschein
     3. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für              erhalten haben, beteiligen,
        gültig erklärt worden seien in einem Umfang, daß dadurch         3. in allen anderen Fällen von Parteien, Vereinigungen, Wähl­
        die Verteilung der Sitze beeinflußt worden sei,                      ergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der ange­
     4. ein Abgeordneter oder Bezirksverordneter die Voraussetzun­           fochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher
        gen der Wählbarkeit nicht erfülle,                                   Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem
     5. ein Bewerber zu Unrecht berufen oder nicht berufen wor­              ­Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem
        den sei,                                                              Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zustän­
                                                                              digen Bezirksverordnetenvorsteher.
     6. der Verlust des Sitzes eines Abgeordneten oder eines Be­
        zirksverordneten nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 des           (4) Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
        Landeswahlgesetzes zu Unrecht festgestellt worden sei,           und 2 bis 8 innerhalb eines Monats nach der Bekannt­machung
                                                                         des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin schriftlich beim
     7. Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen
                                                                         Verfassungsgerichtshof einzulegen und zugleich zu begrün­
        oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen
                                                                         den. Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a
        Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hät­
                                                                         innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung
        ten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflußt worden
                                                                         des Landeswahlausschusses nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Lan­
        sei,
                                                                         deswahlgesetzes zu erheben und zugleich zu begründen. Bei
     8. sonst Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von         gemeinschaftlichen Einsprüchen muß ein Bevollmächtigter
        Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlord­            benannt sein. Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen
        nung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wah­         werden. Für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses und
        len oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer         die Bezirksverordnetenvorsteher beginnt die Frist mit ihrer
        Weise verletzt worden seien, daß dadurch die Verteilung          Wahl. Beim späteren Erwerb eines Sitzes und in den Fällen des
        der Sitze beeinflußt worden sei. Der Einspruch kann nicht        Absatzes 2 Nr. 5 beginnt der Lauf der Frist mit der Bekannt­
        darauf gestützt werden, daß ein Wahlkreisvorschlag, eine         machung im Amtsblatt für Berlin, beim Verlust des Sitzes mit
        Liste oder ein Bezirkswahlvorschlag zu Unrecht zugelassen        der Zustellung der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 des Landes­
        worden sei.                                                      wahlgesetzes.
                                                                           (5) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 kann der Präsident des Abge­
                                                                         ordnetenhauses oder der Vorsteher der Bezirksverordneten­
                                                                         versammlung auch nach Ablauf der Frist Einspruch einlegen.
                                                                         Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der ge­
                                                                         wählten Abgeordneten oder Bezirksverordneten es verlangt.

                                                                                                                                            9
§ 41                                     7. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 7 und 8 auf Ungültigkeit der Wahl
                               Beteiligte                                     im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder Wahlkreis
      Am Wahlprüfungsverfahren sind beteiligt                                 oder auf Richtigstellung und Anordnung der Neufeststel­
                                                                              lung des Wahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung.
     1. der Einsprechende,
                                                                             (2) Über einen Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a
     2. die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordne­
                                                                           entscheidet der Verfassungsgerichtshof bis zum 65. Tag vor
        ten, Vertrauensmänner oder Fraktionen,
                                                                           der Wahl. Er kann seine Entscheidung ohne Begründung be­
     3. der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der zuständige           kanntgeben. In diesem Fall ist die schriftliche Begründung den
        Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,                       ­Beteiligten gesondert zu übermitteln.
     4. die Senatsverwaltung für Inneres,
     5. der Landeswahlleiter,                                                                          § 42 a
     6. der zuständige Bezirkswahlleiter.                                        Einstweilige Anordnung im Einspruchsverfahren
     Die Beteiligten sind spätestens eine Woche vor dem Verhand­           Auf Antrag kann der Verfassungsgerichtshof schon vor der
     lungstermin zu laden. Sie haben ein selbständiges Antrags­            Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstwei­
     recht.                                                                lige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten
                                                                           Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilwei­
                                                                           se für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den
                                  § 42
                                                                           Wahlen beseitigt werden kann. Dies gilt nicht für den Ein­
                              Entscheidung
                                                                           spruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a.
      (1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kann nur
     lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder
     1. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 1 auf Ungültigkeit der Wahl im
         Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder im Wahlkreis
         und auf Anordnung der Zulassung des Wahlvorschlages
         oder des Bewerbers unter Streichung des bisherigen Bewer­
        bers,
     1a. im Falle des § 40 Absatz 2 Nummer 1a auf Feststellung, dass
        sich die Vereinigung an der letzten Wahl zum Abgeordne­
        tenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundes­
        tag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat,
        oder auf Feststellung der Parteieigenschaft,
     2. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 2 auf rechnerische Richtig­stellung
        und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergeb­nisses
        der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landes­wahl­
        ausschuß oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversamm­
        lung durch den Bezirkswahlausschuß,
     3. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 3 auf Erklärung der Gültigkeit
        oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen
        und auf Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnis­
        ses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landes­
        wahlausschuß oder der Wahl zur Bezirksverordneten­
        versammlung durch den Bezirkswahlausschuß,
     4. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 4 auf Feststellung, daß der Ab­
        geordnete oder Bezirksverordnete die Voraussetzungen der
        Wählbarkeit nicht erfüllt und daher seinen Sitz verloren hat,
     5. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 5 auf Feststellung des Verlustes
        des Sitzes des zu Unrecht berufenen Bewerbers und auf
        ­Anordnung der Berufung des berechtigten Bewerbers oder
         auf Feststellung, daß der Sitz unbesetzt bleibt,
     6. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 6 auf Aufhebung der Entschei­
         dung des Präsidenten oder des Präsidiums des Abgeord­
         netenhauses oder des Vorstehers oder des Vorstandes der
         Bezirksverordnetenversammlung,

10
Gesetz über die Wahlen
zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen
(Landeswahlgesetz)15.04.16

       Vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370),
       zuletzt geändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 04.05.2021 (GVBl. S. 414)

Inhaltsübersicht

       Erster Abschnitt                         Dritter Abschnitt                          Siebenter Abschnitt
       Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb           Wahlen zu den Bezirksverordneten­          Schlußbestimmungen
       und Verlust des Sitzes                   versammlungen
                                                                                           § 33 Wahltag
       § 1 Wahlrecht                            § 22 Bezirksverordneten-                   § 34 Durchführungs- und
       § 2 Ausschluß vom Wahlrecht                   versammlungen                              Ausführungsbestimmungen
       § 3 Ausübung des Wahlrechts              § 22a Wahlrecht und Wählbarkeit            § 35 Erlass von Ausnahme­
                                                      der Unionsbürger                          bestimmungen im Falle der
       § 4 Wählbarkeit
                                                § 23 Wahlvorschläge                             außergewöhnlichen Notlage
       § 5 Erwerb des Sitzes
                                                § 24 Ausscheiden von Bewerbern,                 einer Pandemie oder Natur­
       § 6 Verlust des Sitzes                                                                   katastrophe im Jahr 2021
                                                     Bewerberinnen und
       § 6a Folgen eines Parteiverbots               Bezirksverordneten                    § 36 Inkrafttreten
                                                § 25 Verweisungen

       Zweiter Abschnitt                        Vierter Abschnitt
       Wahl zum Abgeordnetenhaus                Bestimmungen über die Angehöri­
       § 7 Grundsätze der Wahl                  gen des öffentlichen Dienstes
       § 8 (aufgehoben)                         § 26 Unvereinbare berufliche
       § 9 Wahlkreise und                            Funktionen und Beschränkung
           Wahlkreisverbände                         der Wählbarkeit
       § 10 Wahlvorschläge
                                                Fünfter Abschnitt
       § 11 Verbindung von
                                                Wahlstatistik, unzulässige
            Wahlvorschlägen
                                                Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung
       § 12 Aufstellung der Wahlvorschläge      von Wahlbefragungen und Tätigkeit
       § 13 Prüfung und Zulassung der           in den Wahlorganen
            Wahlvorschläge und der
                                                § 27 Wahlstatistik
            Bewerber und Bewerberinnen
                                                § 28 Unzulässige Wahlbeeinflussung
       §13a Verarbeitung personen­
            bezogener Daten                     § 29 Unzulässige Veröffentlichung
                                                     von Wahlbefragungen
       § 14 Ausscheiden von Bewerbern,
            Bewerberinnen und                   § 30 Ehrenämter
            Abgeordneten                        § 31 Ordnungswidrigkeiten
       § 15 Stimmen
       § 16 Mehrheitswahl in den                Sechster Abschnitt
            Wahlkreisen                         Staatliche Mittel für Träger von
                                                Wahlvorschlägen
       § 17 Wahl nach Bezirks- oder
            Landeslisten                        § 32 Auszahlung staatlicher Mittel
       § 18 Sperrklausel                             an Parteien
       § 19 Überhangmandate und ihr             § 32a Festsetzung und Auszahlung
            Ausgleich                                 staatlicher Mittel für Einzelbe­
                                                      werberinnen und Einzelbewerber
       § 20 Nachwahl und Ersatzwahl
       § 21 Wiederholungswahl

                                                                                                                             11
Erster Abschnitt                                 In der Landeswahlordnung kann auch bestimmt werden, daß
        Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes             bei einem Umzug innerhalb des Wahlgebietes während einer
                                                                          bestimmten Frist vor der Wahl die Eintragung in das Wahlver­
                                   §1
                                                                          zeichnis des bisherigen Wohnsitzes erfolgen muß.
                               Wahlrecht
      (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels          (8) Die Stimmen der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl
     116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl                   teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, daß sie
                                                                          vor dem oder am Wahltag sterben oder die Voraussetzungen
     1. zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr vollendet
                                                                          ihres Wahlrechts verloren haben.
        haben und zu den Bezirksverordnetenversammlungen das
        16. Lebensjahr vollendet haben,                                                                    §4
                                                                                                      Wählbarkeit
     2. seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin
                                                                            (1) Zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordneten­
        ihren Wohnsitz haben,
                                                                          versammlungen sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am
     3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.                 Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
     (2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach           (2) Nicht wählbar ist,
     den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013             1. wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
     (BGBl I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom       2. wer infolge Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die
     2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist ange­               Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
     meldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melde­
                                                                                                           §5
     register verzeichnete Hauptwohnung. Für Personen, die unter
                                                                                                   Erwerb des Sitzes
     keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als
                                                                            (1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die in das Abgeord­
     Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort.
                                                                          netenhaus gewählten Personen, der zuständige Bezirkswahl­
     (3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichts­          leiter benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversamm­
     entscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbun­         lung gewählten Personen. Nach dem ersten Zusammentritt
     denen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht             des Abgeordnetenhauses erfolgt die Benachrichtigung durch
     sind, gilt als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die A
                                                               ­ nstalt   die Senatsverwaltung für Inneres, nach dem ersten Zusam­
     auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der             mentritt der Bezirksverordnetenversammlung durch das für
     ­Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind.           Wahlen zuständige Amt des Bezirksamtes.
                                    §2                                      (2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft vorbehaltlich
                       Ausschluss vom Wahlrecht                           der Regelungen des Absatzes 3 mit dem Eingang der auf die
                                                                          Benachrichtigung hin form- und fristgerechten Annahmeer­
     Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichts­        klärung, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten
     entscheids das Wahlrecht nicht besitzt.                              Abgeordnetenhauses (§ 7 Abs. 3).
                                    §3                                      (3) Gibt eine gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine
                        Ausübung des Wahlrechts                           oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu die­
       (1) Die Wahlberechtigten müssen im Wahlverzeichnis ihres           sem Zeitpunkt als angenommen. Satz 1 gilt nicht für Gewählte,
     Bezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.             die den nach § 26 Abs. 2 und 5 erforderlichen Nachweis erbrin­
     Grundlage für das Wahlverzeichnis ist das Melderegister. Für         gen müssen; wird von ihnen dieser Nachweis nicht oder nicht
     Wahlberechtigte nach § 1 Abs. 3, die weder in der Anstalt noch       fristgerecht erbracht, so gilt die Wahl als nicht angenommen.
     unter einer anderen Anschrift gemeldet sind, wird ein beson­                                          §6
     deres Wahlverzeichnis angelegt.                                                                Verlust des Sitzes
       (2) Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister ver­       (1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz
     zeichnet sind, werden auf Antrag in das Wahlverzeichnis des          1. durch Verzicht,
     Bezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl über­
                                                                          2. durch Verlegung des Wohnsitzes (§ 1 Abs. 2) in ein Gebiet
     nachtet haben, wenn sie sich in den letzten drei Monaten vor
                                                                              außerhalb von Berlin,
     der Wahl überwiegend in Berlin aufgehalten haben und die
     übrigen Erfordernisse des Wahlrechts erfüllt sind. Der über­         3. durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wähl­
     wiegende Aufenthalt im Wahlgebiet ist glaubhaft zu machen.               barkeit,
     Dazu können die Bezirkswahlämter eine Versicherung an Eides          4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Aus­
     Statt entgegennehmen.                                                    scheiden im Wahlprüfungsverfahren,
       (3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persön­          5. durch Neufeststellung des Wahlergebnisses,
     lich ausüben.                                                        5a. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei
       (4) Wer im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag          oder der Teilorganisation einer Partei, der sie angehören,
     einen Wahlschein.                                                        durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz
       (5) Wer nicht im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf           2 des Grundgesetzes (§ 6a),
     Antrag einen Wahlschein, wenn dies zur nachträglichen Ver­           6. durch Unanfechtbarkeit des Verbots der Wahlberechtig­
     vollständigung des Wahlverzeichnisses erforderlich ist.                  tengemeinschaft, sofern ein Mitglied der Bezirksverordne­
       (6) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch          tenversammlung dieser Wahlberechtigtengemeinschaft
                                                                              zwischen dem Erlaß der Verbotsverfügung (§ 3 des Ver­
     1. Briefwahl oder
                                                                              einsgesetzes) und der Unanfechtbarkeit des Verbots (§ 7 des
     2. Stimmabgabe in dem Wahlkreis des Wohnsitzes.                          Vereinsgesetzes) angehört hat,
       (7) Alles Nähere über das Wahlverzeichnis, den Eintragungs­        7. als Bezirksverordnete durch Annahme der Wahl zum Abge­
     antrag sowie die Frist und den Nachweis der Wahlvorausset­               ordnetenhaus,
     zungen, die Ausgabe von Wahlscheinen und die Durchfüh­
                                                                          8. als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, wenn nach­
     rung der Briefwahl wird in der Landeswahlordnung geregelt.
                                                                              träglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 eintritt,

12
9. als Mitglied des Abgeordnetenhauses, wenn nachträglich                                              §8
     eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bekannt wird oder                                  (aufgehoben)
     eintritt.                                                                                         §9
   (2) Der Verzicht ist schriftlich dem zuständigen Wahlleiter                      Wahlkreise und Wahlkreisverbände
nach dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses                  (1) Das Wahlgebiet wird für die Wahl zum Abgeordnetenhaus
oder der Bezirksverordnetenversammlung, dem Präsidenten              in 78 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise eines Bezirks bilden
des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvor­               einen Wahlkreisverband.
steher zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und            (2) Die Zahl der Wahlkreise, die in jedem Wahlkreisverband zu
kann nicht widerrufen werden.                                        bilden sind, legt der Senat fest; sie ist so zu bestimmen, daß
   (3) Über den Verlust des Sitzes nach Absatz 1 wird entschieden    auf alle Wahlkreise im Wahlgebiet eine möglichst gleich große
                                                                     Anzahl von Deutschen entfällt.
1. im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Abgeord­
     netenhauses oder den Vorsteher der Bezirksverordneten­            (3) Der Senat stellt vor jeder Wahl die jedem Wahlkreis­verband
     versammlung,                                                    zustehende Zahl der Wahlkreise fest und macht diese Feststel­
                                                                     lung spätestens 44 Monate nach Beginn der Wahl­periode im
2. in den Fällen der Nummern 2, 3, 5a und 9 durch Beschluß
                                                                     Amtsblatt für Berlin bekannt.
     des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstan­
     des der Bezirksverordnetenversammlung,                            (4) Die örtliche Abgrenzung der Wahlkreise wird von den
                                                                     Bezirken spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode
3. im Falle der Nummer 4 im Wahlprüfungsverfahren,
                                                                     vorgenommen und im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben.
4. im Falle der Nummer 5 durch den Landeswahlausschuß für            Die Wahlkreise innerhalb eines Wahlkreisverbandes sollen
     das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus, durch den           eine etwa gleich große Zahl von Deutschen haben.
     Bezirkswahlausschuß für das Ergebnis der Wahl zur Bezirks­
                                                                       (5) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gilt die
     verordnetenversammlung,
                                                                     Wahlkreiseinteilung der letzten Wahl.
5. in den Fällen der Nummern 6 bis 8 durch Beschluß des Vor­
                                                                                                      § 10
     standes der Bezirksverordnetenversammlung.
                                                                                               Wahlvorschläge
                                § 6a                                   (1) Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von ein­
                    Folgen eines Parteiverbots                       zelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Bezirkslisten in
   (1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz im     den Wahlkreisverbänden oder eine Landesliste im Wahlgebiet
Abgeordnetenhaus oder in der Bezirksverordnetenversamm­              können nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in der Fas­
lung nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a, sofern sie der für verfas­         sung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) einreichen. Parteien,
sungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation zu einem          die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig er­
Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfas­        klärt worden sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
sungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung
                                                                       (2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordneten­
(§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.
                                                                     haus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in
   (2) Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren     Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben,
Sitz verloren haben, aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt wur­       müssen dem Landeswahlleiter spätestens vier Monate vor
den, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen in entsprechender An­       dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische
wendung des § 20 Absatz 2 und 3 wiederholt. Hierbei dürfen die       Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm
Abgeordneten, die ihren Sitz verloren haben, nicht als Bewerber      und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung
antreten. Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a        des Landesvorstandes einreichen. Stellt der Landeswahlaus­
ihren Sitz verloren haben, aus einer Bezirks- oder Landesliste ge­   schuss fest, dass sich eine Partei weder an der letzten Wahl
wählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt. Die Sätze 1 und 3 gel­    zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deut­
ten nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf einem           schen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag
Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei     beteiligt hat, entscheidet er über die Feststellung der Partei­
gewählt wurden; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechen­      eigenschaft. Die Entscheidung ist von dem Landeswahlleiter
der Anwendung des § 14 Absatz 4 nachbesetzt.                         in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.
   (3) Soweit Bezirksverordnete nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a          Hat eine Partei gegen diese Entscheidung Einspruch nach § 40
ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt; die          Absatz 2 Nummer 1a des Gesetzes über den Verfassungsge­
gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversamm­            richtshof eingelegt, ist diese Partei bis zu einer Entscheidung
lung verringert sich für die Wahlperiode entsprechend. Dies          des Verfassungsgerichtshofes wie eine wahlvorschlagsberech­
gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Bezirksverordneten aus          tigte Partei zu behandeln.
­einem Bezirkswahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig          (3) Jede Partei kann nach dem Beschluß ihres nach der Sat­
 erklärten Partei gewählt wurden; in diesem Fall werden die          zung zuständigen Organs entweder eine Landesliste oder in
 ­Sitze in entsprechender Anwendung des § 24 nachbesetzt.            den Wahlkreisverbänden jeweils eine Bezirksliste einreichen.
                                                                     Der Landesvorstand jeder Partei, die sich an der Wahl zum
                     Zweiter Abschnitt                               Abgeordnetenhaus beteiligen will, hat dies vier Monate vor
               Wahl zum Abgeordnetenhaus                             dem Wahltag dem Landeswahlleiter schriftlich anzuzeigen
                            §7                                       und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirkslisten ein­
                   Grundsätze der Wahl                               reichen will. Mit der Anzeige sind die Satzung und das vom
 (1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier,        Vorstand der Sitzung des zuständigen Organs unterzeichnete
gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf          Protokoll mit dem nach Satz 1 zu fassenden Beschluß einzu­
Jahren gewählt.                                                      reichen; das Protokoll ist nicht erforderlich, wenn sich aus der
                                                                     Satzung unmittelbar ergibt, daß die Partei eine Landesliste
 (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abge­
                                                                     oder Bezirkslisten einreichen will. Nach Ablauf der Frist kann
ordneten, von denen 78 nach den Grundsätzen der relativen
                                                                     die Entscheidung einer Partei nicht mehr geändert werden;
Mehrheitswahl und die übrigen aus Listen gewählt werden.
                                                                     werden mehrere widersprüchliche Mitteilungen fristgemäß
 (3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neu­            abgegeben, so ist die letzte Mitteilung verbindlich; läßt sich
gewählten Abgeordnetenhauses.
                                                                                                                                         13
die Reihenfolge der Mitteilungen nicht feststellen, so gilt die                                   § 12
     Erklärung als nicht abgegeben. Unterläßt eine Partei die Erklä­                    Aufstellung der Wahlvorschläge
     rung oder gibt sie sie nicht fristgemäß oder nicht in der richti­    (1) Über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten einer Par­
     gen Form ab, so darf sie neben den Wahlkreisvorschlägen nur         tei hat eine Versammlung der Parteimitglieder geheim abzu­
     Bezirkslisten einreichen.                                           stimmen, die im Wahlkreisverband (Bezirk) wahlberechtigt
       (4) Jeder Wahlkreisvorschlag darf nur eine Person benennen und    sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei angehören,
     muß ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort,          die dem Wahlkreisverband entspricht. An die Stelle der Mit­
     erlernten und zur Zeit der Einreichung oder zuletzt ausgeübten      gliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung
     Beruf und die Anschrift angeben. Wahlkreisvorschläge einer Par­     treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern für die
     tei müssen außerdem den Namen der einreichenden Partei und,         Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt
     sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese ange­         worden ist. Landeslisten sind entweder von einer Versamm­
     ben. Andere Wahlkreisvorschläge müssen das Kennwort „Einzel­        lung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das
     bewerber“ oder „Einzelbewerberin“ ohne weiteren Zusatz führen.      gesamte Wahlgebiet zuständigen Delegiertenversammlung
                                                                         in geheimer Wahl aufzustellen; die Delegiertenversammlung
       (5) Jede Liste muß mindestens zwei Personen enthalten; die
                                                                         muß entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet
     Reihenfolge muß erkennbar sein. Über jede Person sind die­
                                                                         oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren
     selben Angaben zu machen wie auf dem Wahlkreisvorschlag,
                                                                         Gebietsverbände gewählt sein, die ihrerseits von den Mitglie­
     Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
                                                                         dern der Gebietsverbände gewählt sein müssen. Die Mitglie­
       (6) Niemand darf im Wahlgebiet in mehr als einem Wahlkreis        der oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung
     und auf mehr als einer Liste aufgestellt werden. Wer von einer      der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt
     Partei in einem Wahlkreis aufgestellt wird, kann auf einer Liste    zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der
     nur für dieselbe Partei aufgestellt werden. Ist eine Person auf     Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder
     einem Wahlkreisvorschlag und zugleich auf einer Liste gewählt       Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
     worden, so kann sie das Mandat nur über den Wahlkreisvor­
                                                                          (2) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift
     schlag annehmen.
                                                                         anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Ver­
       (7) Jede in einen Wahlvorschlag aufgenommene Person hat           sammlung zu unterzeichnen und mit den Wahlvorschlägen
     schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Besteht Zweifel darü­      einzureichen ist.
     ber, ob sie wählbar ist, so kann ein entsprechender Nachweis
                                                                          (3) Die Wahlkreisvorschläge dürfen erst aufgestellt werden,
     verlangt werden.
                                                                         wenn die Abgrenzung der Wahlkreise des betreffenden Wahl­
       (8) Jeder Wahlkreisvorschlag muß von mindestens 45 Wahl­          kreisverbandes im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben wor­
     berechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich         den ist.
     unterzeichnet sein, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt
                                                                          (4) Durch die Landeswahlordnung werden die erforderlichen
     (§ 1) und in dem Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sind;
                                                                         Angaben in dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben.
     dies muß auf dem Unterschriftenblatt amtlich bestätigt werden.
                                                                          (5) Von Absatz 1 kann nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 ab­
       (9) Jede Bezirksliste muß von mindestens 185 Wahlberech­
                                                                         gewichen werden,
     tigten des Wahlkreisverbandes persönlich und handschrift­
     lich unterzeichnet sein. Landeslisten müssen von mindestens         1. um die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl der
     2 200 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter­           Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Ver­
     zeichnet sein. Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.                ringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in
                                                                            der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mit­
       (10) Es darf nur ein Wahlkreisvorschlag und eine Liste unter­
                                                                            gliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung
     zeichnet werden; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge
                                                                            durchführen zu können,
     oder mehrere Listen unterzeichnet, so sind die Unterschriften
     auf allen weiteren Wahlvorschlägen derselben Art ungültig.          2. um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der
                                                                            Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen
       (11) War die einreichende Partei bereits in der letzten Wahl­
                                                                            Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversamm­
     periode ununterbrochen als Partei im Abgeordnetenhaus oder
                                                                            lungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,
     im Deutschen Bundestag vertreten, so genügt für jeden Wahl­
     kreisvorschlag und für jede Bezirksliste die Unterschrift des für   3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstel­
     den Wahlkreisverband zuständigen Vorstandes der Partei; hat            lungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Aus­
     die Partei keine Vorstände auf Bezirksebene, so ist die Unter­         nahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag
     schrift von dem Vorstand der nächsthöheren örtlichen Gliede­           ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kom­
     rung zu leisten. Für Landeslisten ist die Unterschrift unter den       munikation ermöglichen zu können,
     Voraussetzungen des Satzes 1 vom Landesvorstand zu leisten.         4. um die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl von
       (12) Durch die Landeswahlordnung werden für die Wahlvor­             Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege
     schläge, die Unterschriftenblätter und die Erklärungen nach            der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und
     Absatz 7 amtliche Vordrucke vorgeschrieben.                            Briefwahl durchführen zu können.
       (13) Abweichend von den Absätzen 8 und 9 und § 23 Absatz 4         (6) Sofern die Satzung einer Partei die nach den Absätzen 8
     müssen für die Wahlen im Jahr 2021 Wahlkreisvorschläge von          bis 10 zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Re­
     mindestens 11, Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschläge von 46       gelungen enthält und nicht mehr rechtzeitig geändert wer­
     und Landeslisten von 550 Wahlberechtigten persönlich und hand­      den kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rah­
     schriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen bleiben die Bestimmun­   men des nach den Absätzen 7 bis 10 Zulässigen abgewichen
     gen der Absätze 8 und 9 sowie des § 23 Absatz 4 unberührt.          werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl
                                                                         der Delegierten in der Delegiertenversammlung abgewichen
                                      § 11
                                                                         werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versamm­
                    Verbindung von Wahlvorschlägen
                                                                         lung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gewechselt werden. Soweit
       Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1
                                                                         in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmenden für die
     nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvor­
                                                                         Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Delegiertenversamm­
     schläge dürfen nicht aufgestellt werden.

14
lungen vorgegeben sind, können diese verringert werden. Den          (2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlausschüsse ist die
Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Be­          Beschwerde an den Landeswahlausschuß zulässig. Die Prüfung
stimmungen der Satzungen trifft für alle Gliederungen der Par­     partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.
tei im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvor­       Das Nähere, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die
standes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden.          Möglichkeiten der Mängelbeseitigung, die Nichtzulassungs­
  (7) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Landeswahl­          gründe und die Nummernfolge regelt die Landeswahlordnung.
gesetzes und der Landeswahlordnung über die Aufstellung                                              § 13 a
der Wahlvorschläge und die Wahl von Delegierten für die                         Verarbeitung personenbezogener Daten
Delegiertenversammlungen bleiben ansonsten unberührt.
­                                                                    (1) Die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse sowie der
Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderhei­       Landeswahlausschuss dürfen die personenbezogenen Daten,
ten des nach Bestimmungen dieses Gesetzes gewählten Ver­           die in den Wahlvorschlägen und auf den Unterschriftsblättern
fahrens zu unterrichten.                                           anzugeben sind (§ 10 Abs. 4, 5, 8, 9 und 12), verarbeiten, soweit
  (8) Versammlungen zur Aufstellung der Wahlvorschläge und         dies zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
zur Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen          und der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. Dabei
können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder                dürfen die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse auch die
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchge­            Daten nach Satz 1 von betroffenen Personen verarbeiten, die
führt werden. Zulässig ist insbesondere die Durchführung           ihren Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben.
einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer              (2) Die gespeicherten Daten sind spätestens sechs Monate nach
Kommunikation, die Teilnahme einzelner oder eines Teils der        der Wahl zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgericht­
Parteimitglieder im Wege elektronischer Kommunikation und          liches Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.
die Durchführung einer Versammlung durch mehrere mitein­                                              § 14
ander im Wege der elektronischen Kommunikation verbunde­                     Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen
ne gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten.                                   und Abgeordneten
Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunika­            (1) Fällt eine auf einem Wahlkreisvorschlag benannte Per­
tion durchgeführten Versammlungen nach den Sätzen 1 und            son zwischen der Einreichung des Wahlvorschlages und der
2 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das         ­Annahme der Wahl aus oder erklärt sie, daß sie von der Kandida­
Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und die            tur zurücktritt, so tritt an ihre Stelle die erste Person aus der Be­
Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmenden zu ge­              zirksliste oder der Landesliste derselben Partei; eine aus einer
währleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmende nur durch         Liste ausgeschiedene Person wird durch die nächste Person
einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung              auf der Liste ersetzt. Ist für einen Wahlkreisvorschlag keine Er­
teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der           satzperson vorhanden, so fällt er aus; die auf diesen Wahlkreis­
Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerbe­          vorschlag abgegebenen Stimmen sind ungültig. Das Recht der
rinnen und Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich,        Parteien, vor Ablauf der Einreichungsfrist nach den Vorschrif­
elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.                    ten der Landeswahlordnung neue Wahlvorschläge einzurei­
  (9) Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen und         chen oder die Wahlvorschläge zu ändern, bleibt unberührt; für
zur Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen           die neuen oder geänderten Wahlvorschläge muß die gleiche
kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstel­       Anzahl von Unterstützungsunterschriften (§ 10 Abs. 8) einge­
lung und Befragung können dabei unter Nutzung elektroni­            reicht werden wie für den ursprünglichen Wahlvorschlag.
scher Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlags­           (2) Der Rücktritt von der Kandidatur ist gegenüber dem Landes­
berechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und           wahlleiter oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich zu
Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben            erklären. Die Rücktrittserklärung kann nicht widerrufen werden.
über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber
                                                                     (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Neudruck der Stimm­
ist in schriftlicher Form zu gewährleisten.
                                                                    zettel nicht erforderlich. Auf den Ausfall des Wahlkreisvor­
  (10) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann          schlages soll durch Anschläge in den Wahllokalen des betrof­
im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombina­tion        fenen Wahlkreises hingewiesen werden.
aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn
                                                                     (4) Erklärt eine auf einem Wahlvorschlag einer Partei ge­
dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist. Dabei
                                                                    wählte Person, daß sie die Wahl nicht annimmt, so tritt an ihre
ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur
                                                                    Stelle die nächste zu berufende Person aus der Bezirksliste
Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und
                                                                    oder der Landesliste. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des
das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Soweit die Satzungen der
                                                                    Abgeordnetenhauses stirbt oder aus sonstigen Gründen sei­
Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im
                                                                    nen Sitz verliert, es sei denn, daß sich aus der Entscheidung im
Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur
                                                                    Wahlprüfungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 4) oder aus der Neufest­
Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln
                                                                    stellung des Wahlergebnisses (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) etwas anderes
des § 15 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
                                                                    ergibt. Ist die Liste, auf der die ausgeschiedene Person aufge­
                               § 13                                 stellt worden ist, erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewer-
                                                                     (5) Ist die ausgeschiedene Person aus einem Wahlkreisvor­
                      ber und Bewerberinnen
                                                                    schlag gewählt worden und keine Ersatzperson aus einer Liste
  (1) Über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und Bezirks­
                                                                    vorhanden, so findet unverzüglich, spätestens innerhalb von
listen sowie die in den Wahlkreisvorschlägen und Bezirkslisten
                                                                    drei Monaten nach dem Ausfall, in diesem Wahlkreis eine Er­
aufgestellten Personen entscheidet der in jedem Wahlkreis­
                                                                    satzwahl (§ 20 Abs. 2 und 3) statt. Die Ersatzwahl unterbleibt,
verband zu bildende Bezirkswahlausschuß. Über die Zulas­
                                                                    wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten das Abge­
sung der Landeslisten und der darin aufgestellten Personen
                                                                    ordnetenhaus neu gewählt wird.
entscheidet der Landeswahlausschuß. Der Landeswahlaus­
schuß stellt fest, ob eine Partei nach § 10 Abs. 3 Bezirkslisten     (6) In den Fällen der Absätze 1 und 4 bleiben bei der Nachfolge
oder eine Landesliste einreichen kann; diese Entscheidung ist       aus der Liste einer Partei diejenigen Personen unberücksichtigt,
für die Bezirkswahlausschüsse verbindlich.                          die in einem Wahlkreis kandidieren oder gewählt worden sind;
                                                                    das gleiche gilt für diejenigen, die die Wählbarkeitsvorausset­

                                                                                                                                            15
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