UNTERLAGEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN - Bezirksverordneten - versammlungen - Berlin.de
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Die Landeswahlleiterin UNTERLAGEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordneten- versammlungen am 26. September 2021
UNTERLAGEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordneten- versammlungen am 26. September 2021
Die Landeswahlleiterin Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin Geert Baasen Tel (030) 90 223 – 1802 landeswahlleitung@wahlen.berlin.de in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Stand: 31. Mai 2021 2
Inhaltsverzeichnis Wichtige Termine für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen am 26. September 2021�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������5 Auszug aus der Verfassung von Berlin������������������������������������������������������������������������������������������8 Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof��������������������������������������������������9 Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen������������������11 Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen������������������������������������������������������������������������������������������ 20 Auszug aus dem Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) ��������������������������53 Hinweise für die Wahlvorstände�������������������������������������������������������������������������������������������������� 54 Hinweise für die Briefwahlvorstände ���������������������������������������������������������������������������������������� 62 Aufgaben der Wahlausschüsse ��������������������������������������������������������������������������������������������������� 68 Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen������������������������������������������������������������������ 69 Verteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin auf die Bezirke (Wahlkreisverbände) ������������������������������������������������������������������������������������������70 Festsetzung des Wahltages für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ���������������������������������������������������������������������������70 Örtliche Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zur 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin ������������������������ 71 Kurzbeschreibung der 78 Wahlkreise für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin 2021 �������������������������������������������������������� 82 Landeswahlleiterin, stellvertretende Landeswahlleiterin sowie Bezirkswahlleiter, Bezirkswahlleiterinnen, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen für die Wahl des Abgeordnetenhauses von Berlin und die Wahlen der Bezirksverordnetenversammlungen����������������������������������������������������������� 84 Anschrift der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin und Anschriften der Bezirkswahlämter������������������������������������������������������������������������������������� 86 3
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Wichtige Termine für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen am 26. September 2021 Tag und Gegenstand Zuständigkeit Fundstelle Zeitpunkt LWG = Landeswahlgesetz LWO = Landeswahlordnung vor dem Wahltag 13.8.2020 Bekanntmachung der örtlichen Abgrenzung der Wahlkreise Senat LWG § 9 (4) 27.8.2020 im Amtsblatt für Berlin 3.9.2020 und 10.9.2020 5.3.2021 Bekanntmachung des Wahltages im Amtsblatt für Berlin Senat LWG § 33 (2) 25.2.2021 Bekanntmachung des Wahlaufrufes im Amtsblatt für Berlin Landeswahlleiterin LWO § 26 (1) (spätestens 5 Monate vor dem Wahltag) bis 26.5.2021 Wahlbeteiligungsanzeige aller Parteien und Nachweis der Parteieigenschaft Parteien/ LWG §§ 10 (2), (3), 23 (1) 18.00 Uhr solcher Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder Landeswahlleiterin LWO § 27 (1), (2) zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit mindestens einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben und sich als Partei beteiligen wollen (spätestens 4 Monate vor der Wahl). bis 1.6.2021 Mängelbeseitigung in den Anzeigen, Mitteilungen und Unterlagen über den Parteien/ LWO §§ 34 (3), (7), 80 18.00 Uhr Nachweis der Parteieigenschaft Landeswahlleiterin (spätestens 6 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist) 10.6.2021 Feststellung der Parteieigenschaft und Feststellung, welche Parteien eine Landeswahlausschuss LWO § 27 (2), (3) Landesliste und welche Bezirkslisten einreichen dürfen bis 14.6.2021 Einspruch gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Festle Parteien/ Gesetz über den Verfassungs- gung der Parteieigenschaft (spätestens 4 Tage nach der Bekanntgabe der Verfassungsgerichtshof gerichtshof § 40 (4) Entscheidung des Landeswahlausschusses) bis 26.6.2021 Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Berlin Wahlberechtigte, LWG §§ 1 (1), (2), 4 (1) als Wohnsitzvoraussetzung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit Meldebehörden bis 20.7.2021 Einreichung und Änderung der Wahlvorschläge der Parteien, Parteien, LWO §§ 28 (1), (3), 80 18.00 Uhr Einzelbewerberinnen, Einzelbewerber und Wählergemeinschaften Bezirkswahlleiterin oder (spätestens 68 Tage vor der Wahl) Bezirkswahlleiter, Landeswahlleiterin bis 23.7.2021 Entscheidung über Einsprüche gegen die Versagung der Parteieigenschaft Verfassungsgerichtshof Gesetz über den Verfassungs- durch den Landeswahlausschuss (spätestens 65 Tage vor der Wahl) gerichtshof § 42 (2) bis 26.7.2021 Mängelbeseitigung in Wahlvorschlägen und Anlagen Parteien, LWO §§ 34 (2), (3), 80 18.00 Uhr (spätestens 6 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist) Bezirkswahlleiterin oder Bezirkswahlleiter, Landeswahlleiterin bis 27.7.2021 Prüfung der Wahlvorschläge zwecks Feststellung Bezirkswahlleiterin oder LWO § 33 unzulässiger Mehrfachbewerbung Bezirkswahlleiter, Landeswahlleiterin 28.7.2021 Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge Bezirkswahlausschuss LWO §§ 37 (2), 80 (am 60. Tag vor der Wahl) 30.7.2021 Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge Landeswahlausschuss LWO §§ 37 (3), 80 (am 58. Tag vor der Wahl) 30.7.2021/ Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge Landeswahlausschuss LWO § 36 5.8.2021 5
11.04.2016 Tag und Gegenstand Zuständigkeit Fundstelle Zeitpunkt LWG = Landeswahlgesetz LWO = Landeswahlordnung bis 31.7.2021 Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirkswahlausschüsse Bezirkswahlleiterin oder LWO §§ 39 (1), 80 18.00 Uhr (3 Tage nach Bekanntgabe in der Zulassungssitzung) Bezirkswahlleiter, 5.8.2021 Entscheidung über Beschwerden durch den Landeswahlausschuss Landeswahlausschuss LWO § 39 (2) (spätestens 52 Tage vor der Wahl) 13.8.2021 Erstellung der Wählerverzeichnisse als Auszug aus dem Melderegister Landesamt für Bürger- und LWO § 13 Ordnungsangelegenheiten, Bezirkswahlamt 15.8.2021 Stichtag für die amtliche Eintragung in die Wählerverzeichnisse Landesamt für Bürger- und LWO §§ 13, 14 (1) (42. Tag vor der Wahl) Ordnungs-angelegenheiten/ Bezirkswahlamt 16.8.2021 Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen Bezirkswahlamt LWO § 22 2.9.2021 Bekanntmachung über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse Landeswahlleiterin LWO § 16 (2) (spätestens 24 Tage vor der Wahl) bis 5.9.2021 Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse nicht gemeldeter Bezirkswahlamt LWO §§ 14 (3), 15 Personen Zugang der Wahlbenachrichtigungen bei den Wahlberechtigten (spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl) Sonderausgabe bis Bekanntgabe der Wahlvorschläge im Amtsblatt für Berlin Landeswahlleiterin LWO § 40 9.9.2021 (spätestens 3 Wochen vor der Wahl) 6.9.2021 Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse an den Werktagen Bezirkswahlamt LWO § 16 (1) bis 10.9.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten (vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl) bis 10.9.2021 Einsprüche gegen die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit Bezirkswahlamt LWO §§ 17 (1), 80 18.00 Uhr der Wählerverzeichnisse (bis zum 16. Tag vor der Wahl) 19.9.2021 Bekanntmachung des Tages und der Dauer der Wahl durch Plakatanschlag Landeswahlleiterin LWO § 41 (2) (spätestens eine Woche vor der Wahl) bis 23.9.2021 Einspruch gegen die Streichung im Wählerverzeichnis Bezirkswahlamt LWO §§ 18 (3), 80 18.00 Uhr (bis zum 3. Tag vor der Wahl) 24.9.2021 Abschluss der Wählerverzeichnisse Bezirkswahlamt / LWO § 19 (1) bis 18.00 Uhr (2. Tag vor der Wahl) Bezirkswahlleiterin oder Bezirkswahlleiter 24.9.2021 Letzter Termin für Anträge auf Erteilung von Wahlscheinen Bezirkswahlamt LWO § 24 (1), (6) 18.00 Uhr und Einsprüche gegen die Versagung (2. Tag vor der Wahl) 25.9.2021 Erteilung von Ersatzwahlscheinen für nicht zugegangene Wahlscheine Bezirkswahlamt LWO § 24 (5) 12.00 Uhr am 25.9.2021 Übergabe der Wählerverzeichnisse und des übrigen Wahlmaterials Bezirkswahlamt LWO §§ 20, 42 an die Wahlvorsteherin oder an den Wahlvorsteher 6
11.04.2016 Tag und Gegenstand Zuständigkeit Fundstelle Zeitpunkt LWG = Landeswahlgesetz LWO = Landeswahlordnung am Wahltag 26.9.2021 Stimmabgabe in den Wahllokalen Wahlvorstand LWO § 41 (1) 8.00 bis 18.00 Uhr 26.9.2021 Letzter Termin für Wahlscheinanträge bei plötzlicher Verhinderung Bezirkswahlamt LWO § 24 (1b) bis 15.00 Uhr 26.9.2021 Meldungen über die Wahlbeteiligung im Wahlbezirk Wahlvorstand LWO § 53 12.00 und 16.00 Uhr 26.9.2021 Bekanntmachung möglicher öffentlicher Nachzählung von Stimmzetteln Bezirkswahlleiterin oder LWO § 68a (3) bis 18.00 Uhr in der Wahlnacht Bezirkswahlleiter 26.9.2021 Ermittlung des Wahlergebnisses Wahlvorstand LWO § 57 (1) ab 18.00 Uhr 26.9.2021 Abgabe der Schnellmeldungen über das Wahlergebnis im Wahlbezirk Wahlvorsteherin oder LWO §§ 66, 67 nach Ermittlung Wahlvorsteher 26.9.2021/ Ablieferung der Wahlniederschrift mit sämtlichen Anlagen an das Wahlvorsteherin oder LWO § 65 (3) 27.9.2021 Bezirkswahlamt sofort nach Abschluss der Arbeiten im Wahlbezirk Wahlvorsteher, Bezirkswahlamt nach dem Wahltag ab 27.9.2021 Prüfung der Wahlniederschriften sowie Zusammenstellung und Bezirkswahlleiterin oder LWO § 69 Aufrechnung der Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und den Bezirkswahlleiter Wahlkreisverband ab 27.9.2021 Bekanntmachung möglicher öffentlicher Nachzählung von Stimmzetteln Bezirkswahlleiterin oder LWO § 69 (2) bis 22.00 Uhr bei Angabe von Wahlbezirken Bezirkswahlleiter ab 28.9.2021 Mögliche öffentliche Nachzählung von Stimmzetteln vorher bekannt Bezirkswahlleiterin oder LWO § 69 (2) gemachter Wahlbezirke Bezirkswahlleiter bis 11.10.2021 Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Bezirkswahlausschuss LWO §§ 70 (1), 71, 80 b Abgeordnetenhaus und des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss (spätestens am 15. Tag nach der Wahl) Unverzüglich danach Übersendung der Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlleiterin oder LWO § 70 (3) Bezirkswahlausschusses und einer Zusammenstellung des Wahlergebnisses Bezirkswahlleiter zum Abgeordnetenhaus in den Wahlbezirken, Wahlkreisen und im Wahlkreisverband (Bezirk) an die Landeswahlleiterin Benachrichtigung der gewählten Bezirksverordneten Bezirkswahlleiterin oder LWO § 76 (1) Bezirkswahlleiter am 14.10.2021 Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zum Landeswahlausschuss LWO § 73 (1) Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuss ab 14.10.2021 Benachrichtigung der gewählten Abgeordneten Landeswahlleiterin LWO § 75 (1) bis 7.11.2021 Bekanntmachung des Wahlergebnisses zum Abgeordnetenhaus und Landeswahlleiterin LWO § 74 zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Amtsblatt für Berlin (spätestens 6 Wochen nach der Wahl) bis 7.11.2021 Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Artikel 54 (5) (spätestens 6 Wochen nach der Wahl) Verfassung von Berlin 7
Auszug aus der Verfassung von Berlin Am 10.09.2020 durch FS kontrolliert Am 25.02.2021 durch TGB kontrolliert Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1478) Artikel 2 Artikel 69 Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deut In jedem Bezirk wird eine Bezirksverordnetenversammlung schen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Sie üben nach die gewählt. Sie wählt die Mitglieder des Bezirksamts. Das Nähere ser Verfassung ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der wird durch Gesetz geregelt. Volksvertretung und durch Abstimmung, mittelbar durch die Volksvertretung aus. Die Vorschriften dieser Verfassung, die Artikel 70 auch anderen Einwohnern Berlins eine Beteiligung an der (1) Die Bezirksverordnetenversammlung wird in allgemeiner, staatlichen Willensbildung einräumen, bleiben unberührt. gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deut Artikel 38 schen, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und (1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten im Bezirk ihren Wohnsitz haben, sofern ihr Wohnsitz in Berlin Deutschen gewählte Volksvertretung. seit mindestens drei Monaten besteht. Wahlberechtigt und (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Ab wählbar sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deut geordneten. sche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mit gliedstaates der Europäischen Union besitzen. Alles Nähere (3) … regelt das Wahlgesetz. (4) … (2) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 55 Mit gliedern. Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei Artikel 39 vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen kei (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, gehei ne Sitze. mer und direkter Wahl gewählt. (2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger Artikel 71 als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhal Mit dem Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ten keine Sitze zugeteilt, es sei denn, daß ein Bewerber der endet auch die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversamm Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat. lungen. (3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Mona ten in Berlin ihren Wohnsitz haben. (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluß vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie über das Ruhen des Wahlrechts, wird durch das Wahlgesetz geregelt. Artikel 54 (1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die Neuwahl findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses statt. (2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vor zeitig zu beenden. (3) Die Wahlperiode kann auch durch Volksentscheid vorzei tig beendet werden. (4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode fin det die Neuwahl spätestens acht Wochen nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksent scheides statt. (5) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus tritt spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten zusammen. 8
Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Am 22.02.2021 durch FS kontrolliert Vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) – Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 2 und 3 (3) Der Einspruch kann eingelegt werden (Wahlprüfung) 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 und 6 von der Vertrau § 40 ensperson des Wahlvorschlages, dem betroffenen Bewer Voraussetzung der Wahlprüfung, ber, Abgeordneten oder Bezirksverordneten und, wenn der Einspruch darauf gestützt wird, daß ein Bewerber zu Zulässigkeit des Einspruchs Unrecht berufen worden sei, auch von der Senatsverwal tung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen (1) Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Grund eines Einspruchs. Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhau (2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß ses, dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher und den Fraktionen des Abgeordnetenhauses oder der betreffenden 1. ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht nicht zu Bezirksverordnetenversammlung, gelassen worden sei, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7 von den betroffenen Wahl 1a. der Landeswahlausschuss zu Unrecht festgestellt hat, dass berechtigten und, wenn der Einspruch darauf gestützt wird, sich eine Vereinigung weder an der letzten Wahl zum Ab daß Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetra geordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen gen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhal Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag be ten hätten, auch von den Parteien, Wählergemeinschaften teiligt hat oder zu Unrecht festgestellt hat, dass dieser Ver und Einzelbewerbern, die sich an der Wahl zum Abgeordne einigung die Parteieigenschaft fehlt, tenhaus oder zur Bezirksverordnetenversammlung in dem 2. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden Bezirk, in dem die betroffenen Personen in das Wahlver sei, zeichnis eingetragen worden sind oder einen Wahlschein 3. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für erhalten haben, beteiligen, gültig erklärt worden seien in einem Umfang, daß dadurch 3. in allen anderen Fällen von Parteien, Vereinigungen, Wähl die Verteilung der Sitze beeinflußt worden sei, ergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der ange 4. ein Abgeordneter oder Bezirksverordneter die Voraussetzun fochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher gen der Wählbarkeit nicht erfülle, Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem 5. ein Bewerber zu Unrecht berufen oder nicht berufen wor Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem den sei, Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zustän digen Bezirksverordnetenvorsteher. 6. der Verlust des Sitzes eines Abgeordneten oder eines Be zirksverordneten nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 des (4) Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Landeswahlgesetzes zu Unrecht festgestellt worden sei, und 2 bis 8 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin schriftlich beim 7. Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen Verfassungsgerichtshof einzulegen und zugleich zu begrün oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen den. Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hät innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung ten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflußt worden des Landeswahlausschusses nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Lan sei, deswahlgesetzes zu erheben und zugleich zu begründen. Bei 8. sonst Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von gemeinschaftlichen Einsprüchen muß ein Bevollmächtigter Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlord benannt sein. Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen nung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wah werden. Für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses und len oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer die Bezirksverordnetenvorsteher beginnt die Frist mit ihrer Weise verletzt worden seien, daß dadurch die Verteilung Wahl. Beim späteren Erwerb eines Sitzes und in den Fällen des der Sitze beeinflußt worden sei. Der Einspruch kann nicht Absatzes 2 Nr. 5 beginnt der Lauf der Frist mit der Bekannt darauf gestützt werden, daß ein Wahlkreisvorschlag, eine machung im Amtsblatt für Berlin, beim Verlust des Sitzes mit Liste oder ein Bezirkswahlvorschlag zu Unrecht zugelassen der Zustellung der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 des Landes worden sei. wahlgesetzes. (5) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 kann der Präsident des Abge ordnetenhauses oder der Vorsteher der Bezirksverordneten versammlung auch nach Ablauf der Frist Einspruch einlegen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der ge wählten Abgeordneten oder Bezirksverordneten es verlangt. 9
§ 41 7. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 7 und 8 auf Ungültigkeit der Wahl Beteiligte im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder Wahlkreis Am Wahlprüfungsverfahren sind beteiligt oder auf Richtigstellung und Anordnung der Neufeststel lung des Wahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung. 1. der Einsprechende, (2) Über einen Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a 2. die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordne entscheidet der Verfassungsgerichtshof bis zum 65. Tag vor ten, Vertrauensmänner oder Fraktionen, der Wahl. Er kann seine Entscheidung ohne Begründung be 3. der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der zuständige kanntgeben. In diesem Fall ist die schriftliche Begründung den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung, Beteiligten gesondert zu übermitteln. 4. die Senatsverwaltung für Inneres, 5. der Landeswahlleiter, § 42 a 6. der zuständige Bezirkswahlleiter. Einstweilige Anordnung im Einspruchsverfahren Die Beteiligten sind spätestens eine Woche vor dem Verhand Auf Antrag kann der Verfassungsgerichtshof schon vor der lungstermin zu laden. Sie haben ein selbständiges Antrags Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstwei recht. lige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilwei se für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den § 42 Wahlen beseitigt werden kann. Dies gilt nicht für den Ein Entscheidung spruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a. (1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder 1. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 1 auf Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder im Wahlkreis und auf Anordnung der Zulassung des Wahlvorschlages oder des Bewerbers unter Streichung des bisherigen Bewer bers, 1a. im Falle des § 40 Absatz 2 Nummer 1a auf Feststellung, dass sich die Vereinigung an der letzten Wahl zum Abgeordne tenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundes tag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat, oder auf Feststellung der Parteieigenschaft, 2. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 2 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landeswahl ausschuß oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversamm lung durch den Bezirkswahlausschuß, 3. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 3 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und auf Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnis ses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landes wahlausschuß oder der Wahl zur Bezirksverordneten versammlung durch den Bezirkswahlausschuß, 4. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 4 auf Feststellung, daß der Ab geordnete oder Bezirksverordnete die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt und daher seinen Sitz verloren hat, 5. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 5 auf Feststellung des Verlustes des Sitzes des zu Unrecht berufenen Bewerbers und auf Anordnung der Berufung des berechtigten Bewerbers oder auf Feststellung, daß der Sitz unbesetzt bleibt, 6. im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 6 auf Aufhebung der Entschei dung des Präsidenten oder des Präsidiums des Abgeord netenhauses oder des Vorstehers oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung, 10
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)15.04.16 Vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 04.05.2021 (GVBl. S. 414) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Dritter Abschnitt Siebenter Abschnitt Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb Wahlen zu den Bezirksverordneten Schlußbestimmungen und Verlust des Sitzes versammlungen § 33 Wahltag § 1 Wahlrecht § 22 Bezirksverordneten- § 34 Durchführungs- und § 2 Ausschluß vom Wahlrecht versammlungen Ausführungsbestimmungen § 3 Ausübung des Wahlrechts § 22a Wahlrecht und Wählbarkeit § 35 Erlass von Ausnahme der Unionsbürger bestimmungen im Falle der § 4 Wählbarkeit § 23 Wahlvorschläge außergewöhnlichen Notlage § 5 Erwerb des Sitzes § 24 Ausscheiden von Bewerbern, einer Pandemie oder Natur § 6 Verlust des Sitzes katastrophe im Jahr 2021 Bewerberinnen und § 6a Folgen eines Parteiverbots Bezirksverordneten § 36 Inkrafttreten § 25 Verweisungen Zweiter Abschnitt Vierter Abschnitt Wahl zum Abgeordnetenhaus Bestimmungen über die Angehöri § 7 Grundsätze der Wahl gen des öffentlichen Dienstes § 8 (aufgehoben) § 26 Unvereinbare berufliche § 9 Wahlkreise und Funktionen und Beschränkung Wahlkreisverbände der Wählbarkeit § 10 Wahlvorschläge Fünfter Abschnitt § 11 Verbindung von Wahlstatistik, unzulässige Wahlvorschlägen Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung § 12 Aufstellung der Wahlvorschläge von Wahlbefragungen und Tätigkeit § 13 Prüfung und Zulassung der in den Wahlorganen Wahlvorschläge und der § 27 Wahlstatistik Bewerber und Bewerberinnen § 28 Unzulässige Wahlbeeinflussung §13a Verarbeitung personen bezogener Daten § 29 Unzulässige Veröffentlichung von Wahlbefragungen § 14 Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen und § 30 Ehrenämter Abgeordneten § 31 Ordnungswidrigkeiten § 15 Stimmen § 16 Mehrheitswahl in den Sechster Abschnitt Wahlkreisen Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen § 17 Wahl nach Bezirks- oder Landeslisten § 32 Auszahlung staatlicher Mittel § 18 Sperrklausel an Parteien § 19 Überhangmandate und ihr § 32a Festsetzung und Auszahlung Ausgleich staatlicher Mittel für Einzelbe werberinnen und Einzelbewerber § 20 Nachwahl und Ersatzwahl § 21 Wiederholungswahl 11
Erster Abschnitt In der Landeswahlordnung kann auch bestimmt werden, daß Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes bei einem Umzug innerhalb des Wahlgebietes während einer bestimmten Frist vor der Wahl die Eintragung in das Wahlver §1 zeichnis des bisherigen Wohnsitzes erfolgen muß. Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels (8) Die Stimmen der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, daß sie vor dem oder am Wahltag sterben oder die Voraussetzungen 1. zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr vollendet ihres Wahlrechts verloren haben. haben und zu den Bezirksverordnetenversammlungen das 16. Lebensjahr vollendet haben, §4 Wählbarkeit 2. seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin (1) Zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordneten ihren Wohnsitz haben, versammlungen sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am 3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach (2) Nicht wählbar ist, den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 1. wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, (BGBl I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. wer infolge Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist ange Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. meldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melde §5 register verzeichnete Hauptwohnung. Für Personen, die unter Erwerb des Sitzes keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als (1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die in das Abgeord Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort. netenhaus gewählten Personen, der zuständige Bezirkswahl (3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichts leiter benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversamm entscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbun lung gewählten Personen. Nach dem ersten Zusammentritt denen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht des Abgeordnetenhauses erfolgt die Benachrichtigung durch sind, gilt als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die A nstalt die Senatsverwaltung für Inneres, nach dem ersten Zusam auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der mentritt der Bezirksverordnetenversammlung durch das für Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind. Wahlen zuständige Amt des Bezirksamtes. §2 (2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft vorbehaltlich Ausschluss vom Wahlrecht der Regelungen des Absatzes 3 mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung hin form- und fristgerechten Annahmeer Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichts klärung, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten entscheids das Wahlrecht nicht besitzt. Abgeordnetenhauses (§ 7 Abs. 3). §3 (3) Gibt eine gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine Ausübung des Wahlrechts oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu die (1) Die Wahlberechtigten müssen im Wahlverzeichnis ihres sem Zeitpunkt als angenommen. Satz 1 gilt nicht für Gewählte, Bezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. die den nach § 26 Abs. 2 und 5 erforderlichen Nachweis erbrin Grundlage für das Wahlverzeichnis ist das Melderegister. Für gen müssen; wird von ihnen dieser Nachweis nicht oder nicht Wahlberechtigte nach § 1 Abs. 3, die weder in der Anstalt noch fristgerecht erbracht, so gilt die Wahl als nicht angenommen. unter einer anderen Anschrift gemeldet sind, wird ein beson §6 deres Wahlverzeichnis angelegt. Verlust des Sitzes (2) Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister ver (1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz zeichnet sind, werden auf Antrag in das Wahlverzeichnis des 1. durch Verzicht, Bezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl über 2. durch Verlegung des Wohnsitzes (§ 1 Abs. 2) in ein Gebiet nachtet haben, wenn sie sich in den letzten drei Monaten vor außerhalb von Berlin, der Wahl überwiegend in Berlin aufgehalten haben und die übrigen Erfordernisse des Wahlrechts erfüllt sind. Der über 3. durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wähl wiegende Aufenthalt im Wahlgebiet ist glaubhaft zu machen. barkeit, Dazu können die Bezirkswahlämter eine Versicherung an Eides 4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Aus Statt entgegennehmen. scheiden im Wahlprüfungsverfahren, (3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persön 5. durch Neufeststellung des Wahlergebnisses, lich ausüben. 5a. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei (4) Wer im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag oder der Teilorganisation einer Partei, der sie angehören, einen Wahlschein. durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz (5) Wer nicht im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf 2 des Grundgesetzes (§ 6a), Antrag einen Wahlschein, wenn dies zur nachträglichen Ver 6. durch Unanfechtbarkeit des Verbots der Wahlberechtig vollständigung des Wahlverzeichnisses erforderlich ist. tengemeinschaft, sofern ein Mitglied der Bezirksverordne (6) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch tenversammlung dieser Wahlberechtigtengemeinschaft zwischen dem Erlaß der Verbotsverfügung (§ 3 des Ver 1. Briefwahl oder einsgesetzes) und der Unanfechtbarkeit des Verbots (§ 7 des 2. Stimmabgabe in dem Wahlkreis des Wohnsitzes. Vereinsgesetzes) angehört hat, (7) Alles Nähere über das Wahlverzeichnis, den Eintragungs 7. als Bezirksverordnete durch Annahme der Wahl zum Abge antrag sowie die Frist und den Nachweis der Wahlvorausset ordnetenhaus, zungen, die Ausgabe von Wahlscheinen und die Durchfüh 8. als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, wenn nach rung der Briefwahl wird in der Landeswahlordnung geregelt. träglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 eintritt, 12
9. als Mitglied des Abgeordnetenhauses, wenn nachträglich §8 eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bekannt wird oder (aufgehoben) eintritt. §9 (2) Der Verzicht ist schriftlich dem zuständigen Wahlleiter Wahlkreise und Wahlkreisverbände nach dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses (1) Das Wahlgebiet wird für die Wahl zum Abgeordnetenhaus oder der Bezirksverordnetenversammlung, dem Präsidenten in 78 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise eines Bezirks bilden des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvor einen Wahlkreisverband. steher zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und (2) Die Zahl der Wahlkreise, die in jedem Wahlkreisverband zu kann nicht widerrufen werden. bilden sind, legt der Senat fest; sie ist so zu bestimmen, daß (3) Über den Verlust des Sitzes nach Absatz 1 wird entschieden auf alle Wahlkreise im Wahlgebiet eine möglichst gleich große Anzahl von Deutschen entfällt. 1. im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Abgeord netenhauses oder den Vorsteher der Bezirksverordneten (3) Der Senat stellt vor jeder Wahl die jedem Wahlkreisverband versammlung, zustehende Zahl der Wahlkreise fest und macht diese Feststel lung spätestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode im 2. in den Fällen der Nummern 2, 3, 5a und 9 durch Beschluß Amtsblatt für Berlin bekannt. des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstan des der Bezirksverordnetenversammlung, (4) Die örtliche Abgrenzung der Wahlkreise wird von den Bezirken spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode 3. im Falle der Nummer 4 im Wahlprüfungsverfahren, vorgenommen und im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben. 4. im Falle der Nummer 5 durch den Landeswahlausschuß für Die Wahlkreise innerhalb eines Wahlkreisverbandes sollen das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus, durch den eine etwa gleich große Zahl von Deutschen haben. Bezirkswahlausschuß für das Ergebnis der Wahl zur Bezirks (5) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gilt die verordnetenversammlung, Wahlkreiseinteilung der letzten Wahl. 5. in den Fällen der Nummern 6 bis 8 durch Beschluß des Vor § 10 standes der Bezirksverordnetenversammlung. Wahlvorschläge § 6a (1) Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von ein Folgen eines Parteiverbots zelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Bezirkslisten in (1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz im den Wahlkreisverbänden oder eine Landesliste im Wahlgebiet Abgeordnetenhaus oder in der Bezirksverordnetenversamm können nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in der Fas lung nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a, sofern sie der für verfas sung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) einreichen. Parteien, sungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation zu einem die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig er Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfas klärt worden sind, können keine Wahlvorschläge einreichen. sungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordneten (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben. haus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in (2) Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, Sitz verloren haben, aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt wur müssen dem Landeswahlleiter spätestens vier Monate vor den, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen in entsprechender An dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische wendung des § 20 Absatz 2 und 3 wiederholt. Hierbei dürfen die Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm Abgeordneten, die ihren Sitz verloren haben, nicht als Bewerber und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung antreten. Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a des Landesvorstandes einreichen. Stellt der Landeswahlaus ihren Sitz verloren haben, aus einer Bezirks- oder Landesliste ge schuss fest, dass sich eine Partei weder an der letzten Wahl wählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt. Die Sätze 1 und 3 gel zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deut ten nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf einem schen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei beteiligt hat, entscheidet er über die Feststellung der Partei gewählt wurden; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechen eigenschaft. Die Entscheidung ist von dem Landeswahlleiter der Anwendung des § 14 Absatz 4 nachbesetzt. in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. (3) Soweit Bezirksverordnete nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a Hat eine Partei gegen diese Entscheidung Einspruch nach § 40 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt; die Absatz 2 Nummer 1a des Gesetzes über den Verfassungsge gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversamm richtshof eingelegt, ist diese Partei bis zu einer Entscheidung lung verringert sich für die Wahlperiode entsprechend. Dies des Verfassungsgerichtshofes wie eine wahlvorschlagsberech gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Bezirksverordneten aus tigte Partei zu behandeln. einem Bezirkswahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig (3) Jede Partei kann nach dem Beschluß ihres nach der Sat erklärten Partei gewählt wurden; in diesem Fall werden die zung zuständigen Organs entweder eine Landesliste oder in Sitze in entsprechender Anwendung des § 24 nachbesetzt. den Wahlkreisverbänden jeweils eine Bezirksliste einreichen. Der Landesvorstand jeder Partei, die sich an der Wahl zum Zweiter Abschnitt Abgeordnetenhaus beteiligen will, hat dies vier Monate vor Wahl zum Abgeordnetenhaus dem Wahltag dem Landeswahlleiter schriftlich anzuzeigen §7 und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirkslisten ein Grundsätze der Wahl reichen will. Mit der Anzeige sind die Satzung und das vom (1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, Vorstand der Sitzung des zuständigen Organs unterzeichnete gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Protokoll mit dem nach Satz 1 zu fassenden Beschluß einzu Jahren gewählt. reichen; das Protokoll ist nicht erforderlich, wenn sich aus der Satzung unmittelbar ergibt, daß die Partei eine Landesliste (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abge oder Bezirkslisten einreichen will. Nach Ablauf der Frist kann ordneten, von denen 78 nach den Grundsätzen der relativen die Entscheidung einer Partei nicht mehr geändert werden; Mehrheitswahl und die übrigen aus Listen gewählt werden. werden mehrere widersprüchliche Mitteilungen fristgemäß (3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neu abgegeben, so ist die letzte Mitteilung verbindlich; läßt sich gewählten Abgeordnetenhauses. 13
die Reihenfolge der Mitteilungen nicht feststellen, so gilt die § 12 Erklärung als nicht abgegeben. Unterläßt eine Partei die Erklä Aufstellung der Wahlvorschläge rung oder gibt sie sie nicht fristgemäß oder nicht in der richti (1) Über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten einer Par gen Form ab, so darf sie neben den Wahlkreisvorschlägen nur tei hat eine Versammlung der Parteimitglieder geheim abzu Bezirkslisten einreichen. stimmen, die im Wahlkreisverband (Bezirk) wahlberechtigt (4) Jeder Wahlkreisvorschlag darf nur eine Person benennen und sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei angehören, muß ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, die dem Wahlkreisverband entspricht. An die Stelle der Mit erlernten und zur Zeit der Einreichung oder zuletzt ausgeübten gliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung Beruf und die Anschrift angeben. Wahlkreisvorschläge einer Par treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern für die tei müssen außerdem den Namen der einreichenden Partei und, Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese ange worden ist. Landeslisten sind entweder von einer Versamm ben. Andere Wahlkreisvorschläge müssen das Kennwort „Einzel lung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das bewerber“ oder „Einzelbewerberin“ ohne weiteren Zusatz führen. gesamte Wahlgebiet zuständigen Delegiertenversammlung in geheimer Wahl aufzustellen; die Delegiertenversammlung (5) Jede Liste muß mindestens zwei Personen enthalten; die muß entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet Reihenfolge muß erkennbar sein. Über jede Person sind die oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren selben Angaben zu machen wie auf dem Wahlkreisvorschlag, Gebietsverbände gewählt sein, die ihrerseits von den Mitglie Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. dern der Gebietsverbände gewählt sein müssen. Die Mitglie (6) Niemand darf im Wahlgebiet in mehr als einem Wahlkreis der oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung und auf mehr als einer Liste aufgestellt werden. Wer von einer der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt Partei in einem Wahlkreis aufgestellt wird, kann auf einer Liste zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der nur für dieselbe Partei aufgestellt werden. Ist eine Person auf Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder einem Wahlkreisvorschlag und zugleich auf einer Liste gewählt Delegierte an der Abstimmung beteiligen. worden, so kann sie das Mandat nur über den Wahlkreisvor (2) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift schlag annehmen. anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Ver (7) Jede in einen Wahlvorschlag aufgenommene Person hat sammlung zu unterzeichnen und mit den Wahlvorschlägen schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Besteht Zweifel darü einzureichen ist. ber, ob sie wählbar ist, so kann ein entsprechender Nachweis (3) Die Wahlkreisvorschläge dürfen erst aufgestellt werden, verlangt werden. wenn die Abgrenzung der Wahlkreise des betreffenden Wahl (8) Jeder Wahlkreisvorschlag muß von mindestens 45 Wahl kreisverbandes im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben wor berechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich den ist. unterzeichnet sein, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt (4) Durch die Landeswahlordnung werden die erforderlichen (§ 1) und in dem Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sind; Angaben in dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben. dies muß auf dem Unterschriftenblatt amtlich bestätigt werden. (5) Von Absatz 1 kann nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 ab (9) Jede Bezirksliste muß von mindestens 185 Wahlberech gewichen werden, tigten des Wahlkreisverbandes persönlich und handschrift lich unterzeichnet sein. Landeslisten müssen von mindestens 1. um die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl der 2 200 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Ver zeichnet sein. Absatz 8 findet entsprechende Anwendung. ringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mit (10) Es darf nur ein Wahlkreisvorschlag und eine Liste unter gliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung zeichnet werden; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge durchführen zu können, oder mehrere Listen unterzeichnet, so sind die Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen derselben Art ungültig. 2. um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen (11) War die einreichende Partei bereits in der letzten Wahl Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversamm periode ununterbrochen als Partei im Abgeordnetenhaus oder lungen an verschiedenen Orten durchführen zu können, im Deutschen Bundestag vertreten, so genügt für jeden Wahl kreisvorschlag und für jede Bezirksliste die Unterschrift des für 3. um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstel den Wahlkreisverband zuständigen Vorstandes der Partei; hat lungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Aus die Partei keine Vorstände auf Bezirksebene, so ist die Unter nahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag schrift von dem Vorstand der nächsthöheren örtlichen Gliede ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kom rung zu leisten. Für Landeslisten ist die Unterschrift unter den munikation ermöglichen zu können, Voraussetzungen des Satzes 1 vom Landesvorstand zu leisten. 4. um die Aufstellung der Wahlvorschläge und die Wahl von (12) Durch die Landeswahlordnung werden für die Wahlvor Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege schläge, die Unterschriftenblätter und die Erklärungen nach der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Absatz 7 amtliche Vordrucke vorgeschrieben. Briefwahl durchführen zu können. (13) Abweichend von den Absätzen 8 und 9 und § 23 Absatz 4 (6) Sofern die Satzung einer Partei die nach den Absätzen 8 müssen für die Wahlen im Jahr 2021 Wahlkreisvorschläge von bis 10 zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Re mindestens 11, Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschläge von 46 gelungen enthält und nicht mehr rechtzeitig geändert wer und Landeslisten von 550 Wahlberechtigten persönlich und hand den kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rah schriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen bleiben die Bestimmun men des nach den Absätzen 7 bis 10 Zulässigen abgewichen gen der Absätze 8 und 9 sowie des § 23 Absatz 4 unberührt. werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung abgewichen § 11 werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versamm Verbindung von Wahlvorschlägen lung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gewechselt werden. Soweit Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1 in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmenden für die nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvor Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Delegiertenversamm schläge dürfen nicht aufgestellt werden. 14
lungen vorgegeben sind, können diese verringert werden. Den (2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlausschüsse ist die Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Be Beschwerde an den Landeswahlausschuß zulässig. Die Prüfung stimmungen der Satzungen trifft für alle Gliederungen der Par partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. tei im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvor Das Nähere, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die standes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden. Möglichkeiten der Mängelbeseitigung, die Nichtzulassungs (7) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Landeswahl gründe und die Nummernfolge regelt die Landeswahlordnung. gesetzes und der Landeswahlordnung über die Aufstellung § 13 a der Wahlvorschläge und die Wahl von Delegierten für die Verarbeitung personenbezogener Daten Delegiertenversammlungen bleiben ansonsten unberührt. (1) Die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse sowie der Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderhei Landeswahlausschuss dürfen die personenbezogenen Daten, ten des nach Bestimmungen dieses Gesetzes gewählten Ver die in den Wahlvorschlägen und auf den Unterschriftsblättern fahrens zu unterrichten. anzugeben sind (§ 10 Abs. 4, 5, 8, 9 und 12), verarbeiten, soweit (8) Versammlungen zur Aufstellung der Wahlvorschläge und dies zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen und der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. Dabei können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder dürfen die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse auch die teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchge Daten nach Satz 1 von betroffenen Personen verarbeiten, die führt werden. Zulässig ist insbesondere die Durchführung ihren Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben. einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer (2) Die gespeicherten Daten sind spätestens sechs Monate nach Kommunikation, die Teilnahme einzelner oder eines Teils der der Wahl zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgericht Parteimitglieder im Wege elektronischer Kommunikation und liches Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können. die Durchführung einer Versammlung durch mehrere mitein § 14 ander im Wege der elektronischen Kommunikation verbunde Ausscheiden von Bewerbern, Bewerberinnen ne gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten. und Abgeordneten Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunika (1) Fällt eine auf einem Wahlkreisvorschlag benannte Per tion durchgeführten Versammlungen nach den Sätzen 1 und son zwischen der Einreichung des Wahlvorschlages und der 2 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Annahme der Wahl aus oder erklärt sie, daß sie von der Kandida Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und die tur zurücktritt, so tritt an ihre Stelle die erste Person aus der Be Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmenden zu ge zirksliste oder der Landesliste derselben Partei; eine aus einer währleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmende nur durch Liste ausgeschiedene Person wird durch die nächste Person einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung auf der Liste ersetzt. Ist für einen Wahlkreisvorschlag keine Er teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der satzperson vorhanden, so fällt er aus; die auf diesen Wahlkreis Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerbe vorschlag abgegebenen Stimmen sind ungültig. Das Recht der rinnen und Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, Parteien, vor Ablauf der Einreichungsfrist nach den Vorschrif elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten. ten der Landeswahlordnung neue Wahlvorschläge einzurei (9) Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen und chen oder die Wahlvorschläge zu ändern, bleibt unberührt; für zur Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlungen die neuen oder geänderten Wahlvorschläge muß die gleiche kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstel Anzahl von Unterstützungsunterschriften (§ 10 Abs. 8) einge lung und Befragung können dabei unter Nutzung elektroni reicht werden wie für den ursprünglichen Wahlvorschlag. scher Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlags (2) Der Rücktritt von der Kandidatur ist gegenüber dem Landes berechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und wahlleiter oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich zu Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben erklären. Die Rücktrittserklärung kann nicht widerrufen werden. über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein Neudruck der Stimm ist in schriftlicher Form zu gewährleisten. zettel nicht erforderlich. Auf den Ausfall des Wahlkreisvor (10) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann schlages soll durch Anschläge in den Wahllokalen des betrof im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination fenen Wahlkreises hingewiesen werden. aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn (4) Erklärt eine auf einem Wahlvorschlag einer Partei ge dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist. Dabei wählte Person, daß sie die Wahl nicht annimmt, so tritt an ihre ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stelle die nächste zu berufende Person aus der Bezirksliste Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und oder der Landesliste. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Soweit die Satzungen der Abgeordnetenhauses stirbt oder aus sonstigen Gründen sei Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im nen Sitz verliert, es sei denn, daß sich aus der Entscheidung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Wahlprüfungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 4) oder aus der Neufest Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln stellung des Wahlergebnisses (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) etwas anderes des § 15 Absatz 3 entsprechende Anwendung. ergibt. Ist die Liste, auf der die ausgeschiedene Person aufge § 13 stellt worden ist, erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewer- (5) Ist die ausgeschiedene Person aus einem Wahlkreisvor ber und Bewerberinnen schlag gewählt worden und keine Ersatzperson aus einer Liste (1) Über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und Bezirks vorhanden, so findet unverzüglich, spätestens innerhalb von listen sowie die in den Wahlkreisvorschlägen und Bezirkslisten drei Monaten nach dem Ausfall, in diesem Wahlkreis eine Er aufgestellten Personen entscheidet der in jedem Wahlkreis satzwahl (§ 20 Abs. 2 und 3) statt. Die Ersatzwahl unterbleibt, verband zu bildende Bezirkswahlausschuß. Über die Zulas wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten das Abge sung der Landeslisten und der darin aufgestellten Personen ordnetenhaus neu gewählt wird. entscheidet der Landeswahlausschuß. Der Landeswahlaus schuß stellt fest, ob eine Partei nach § 10 Abs. 3 Bezirkslisten (6) In den Fällen der Absätze 1 und 4 bleiben bei der Nachfolge oder eine Landesliste einreichen kann; diese Entscheidung ist aus der Liste einer Partei diejenigen Personen unberücksichtigt, für die Bezirkswahlausschüsse verbindlich. die in einem Wahlkreis kandidieren oder gewählt worden sind; das gleiche gilt für diejenigen, die die Wählbarkeitsvorausset 15
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