Unterlagen zum Online-Seminar des FSB, Berlin-Brandenburg: Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung

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Unterlagen zum Online-Seminar des FSB, Berlin-Brandenburg: Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung
Unterlagen zum Online-Seminar
                              des FSB, Berlin-Brandenburg:
                            Basiswissen und aktuelles Update
                                   zur Kassenführung

                                                        Dr. Christian Kläne

                                                                Februar 2022

Geschäftsführerin:                    Willy-Brandt-Ufer 10 · 24143 Kiel · Telefon (04 31) 9 97 97- 0 · Fax 9 97 97-17 · E-Mail: info@stbvsh.de
Dr. Yvonne Susanne Kellersohn, RAin   Internet: www.stbvsh.de · Sitz: Kiel · Amtsgericht Kiel · Registergericht · HRB 10398 KI
Vorsitzender des Beirats:             Bankverbindung: Deutsche Bank Kiel (BLZ 210 700 24) · Konto 052 591 500 · BIC/SWIFT: DEUTDEDB210
Dipl.-Vw. Lars-Michael Lanbin, Stb    IBAN: DE21 2107 0024 0052 5915 00 · Steuernummer 20 293 08347
Unterlagen zum Online-Seminar des FSB, Berlin-Brandenburg: Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung
Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung

A.    Einführung                                                        3

B.    Alternativen der Kassenführung                                    4
      I.      Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)      5
              1.    Manipulationsschutz für elektronische
                    Aufzeichnungssysteme ab 2020                         5
              2.    Technische Anforderungen an die TSE                  6
              3.    Erste Übergangsfrist bis 30.09.2020                  8
              4.    Länderspezifische Verlängerung der Übergangsfrist bis
                    zum 31. März 2021                                    8
              5.    Marktüberblick (TSE-Varianten, Kosten etc.)         10
                    a)    Hardware-TSE                                  10
                    b) Cloudbasierte TSE-Lösungen                       11
              6.    Betroffene Kassensysteme, Abgrenzungsfragen         11
              7.    Übergangsregelung für nicht aufrüstbare
                    Registrierkassen                                    15
              8.    Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
                                                                        16
              9.    Neue Aufzeichnungspflichten                         17
              10. Prüfungsablauf TSE-Kasse                              17
              11. Belegerteilungspflicht                                18
              12. Vorteile einer TSE-Kasse                              21
              13. Schätzung erfordert Rechtsgrundlage                   21
              14. Beweiskraft von Aufzeichnungen, § 158 AO              22
              15. Datenzugriff auf Kassendaten                          22
              16. Bedienungsanleitung, Programmierprotokolle,
                    Verfahrensdokumentation                             24
              17. Grenzen des Schutzes von TSE-Daten                    27
      II.     Offene Ladenkasse und Einzelaufzeichnung                  28
              1.    Einteilung der offenen Ladenkasse                   28
              2.    Einzelaufzeichnungspflicht                          29
              3.    Einzelaufzeichnungspflicht – Umsetzung in die Praxis
                                                                        30
                    a)    Auffassung der Finanzverwaltung               30
                    b) Individuelle Betrachtung erforderlich            31
              4.    OLK ohne Einzelaufzeichnungen                       32
                    a)    Tatsächlich geführte Einzelaufzeichnungen     34
                    b) Begriff der Zumutbarkeit                         34
                    c)    Systematik von Kassenberichten                35
                    d) Allgemeine Hinweise für die Praxis               36
                    e)    Kein Zählprotokoll erforderlich               37
                    f)    Trennung der Entgelte                         38
                    g) Gefahr der Überbesteuerung                       38
                    h) Keine Kassenbuchpflicht für EÜR                  39
                    i)    EÜR und Kassenbericht                         39

C.    Kassen-Nachschau                                                 41
              1.    Allgemeines                                        41

     Dr. Kläne – Webinar 2022
                                                                             1
Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung

                 2.    Ablauf der Nachschau                      42
                       a)   Prüfungszeit                         42
                       b) Datenzugriff § 146b Abs. 2 S. 2 AO     42
                       c)   Kassensturz                          43
                 3.    Fokus/Ausblick Kassen-Nachschau           44

    D.    § 379 AO - Bußgeldbescheide                            46
                 1.    Strafe und Bußgeld                        46
                 2.    § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO         46
                 3.    § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO         46
                 4.    Bonpflicht, Mitteilungspflicht            47
                 5.    § 379 Absatz 1 Satz1 Nummer 6 AO          47
                 6.    Bußgeldrahmen, Konkurrenzen               47
                 7.    Rechtsschutz, Selbstanzeige, Verjährung   48

    Dr. Kläne – Webinar 2022
2
Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung

A.    Einführung

Durch das Kassengesetz hat der Gesetzgeber die Aufzeichnungspflichten
und Anforderungen an die betriebliche Kasse verschärft. Die umfangreichen
Neuregelungen mit unterschiedlichen Anwendungszeitpunkten sorgen für
Missverständnisse und Verwirrung. Die umfangreichen Erläuterungen und
Hinweise u.a. in BMF-Schreiben, Anwendungserlassen, Verordnungen und
FAQ-Katalogen sind unübersichtlich und teilweise unverständlich. Zudem
sind einige für die Praxis bedeutsame Fragen bisher ungeklärt. Insgesamt
bedarf es der systematischen Erklärung und Gewichtung der Informationen.

Mit    dem     Kassengesetz     will   der     Staat     den    sogenannte
„Registrierkassenbetrug“ stoppen. Vor allem die verpflichtende Verwendung
einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für Nutzer elektronischer
Kassensysteme (§ 146a AO) und die unangekündigte Kassen-Nachschau
(§ 146b AO) als neues Prüfungsinstrument sollen die Manipulation
eindämmen. Alle Betriebe, die Bargeld einnehmen, sind hiervon betroffen.
Die wichtigsten flankierenden Maßnahmen sind Regelungen zu den
Aufzeichnungspflichten (§ 146 AO), eine Belegerteilungspflicht (§ 146a AO)
sowie eine Meldepflicht für Kassensysteme (§ 146a AO). Hinzu kommen
neue Bußgeldvorschriften (§ 379 AO), die derzeit verstärkt zur Anwendung
kommen. Der Gesetzgeber erhofft sich insgesamt nicht unerhebliche
Mehreinnahmen. Zudem besteht die Aussicht auf faireren Wettbewerb in
bargeldintensiven Branchen.

Schon vor Erlass des Kassengesetzes stand die elektronische Erfassung der
Bareinnahmen im Fokus der Betriebsprüfung. Auf den Einsatz spezialisierter
Betriebsprüfer und bessere Prüfungsmethoden wurde mit immer
ausgeklügelter Manipulationssoftware reagiert. Insbesondere der Einsatz
sogenannter Zapper bereitete der Finanzverwaltung Sorgen. Bundesweit
öffentliches Aufsehen erregte im Jahr 2019 ein beim Landgericht Osnabrück
geführter Strafprozess gegen zwei Kassendienstleister, die ihren Kunden
sehr aktiv bei der Installation und Anwendung eines Zappers geholfen haben.
Der angerichtete Steuerschaden wurde auf mehr als 500 Millionen EUR
beziffert. Wer sein Kassensystem nunmehr mit einer TSE schützt kann sich
von dieser Manipulation deutlich sichtbar abgrenzen. Im Optimalfall besteht
trotz erheblicher Bargeldeinnahmen keine Prüfungsnotwendigkeit mehr.
Zumindest dürfte eine Prüfung schneller und effektiver durchzuführen sein.
Das Schätzungsrisiko sinkt erheblich.

Leider sorgen viele Regelungen des Kassengesetzes mit unterschiedlichen
Anwendungszeitpunkten und unklarem Inhalt für Missverständnisse und
Verwirrung. Auch die umfangreichen Erläuterungen und Hinweise u.a. in
BMF-Schreiben,      Anwendungserlassen,   Verordnungen,     technische

     Dr. Kläne – Webinar 2022
                                                                              3
Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung

    Richtlinien, Schutzprofile, Informationsschreiben und sowie ein FAQ-Katalog
    sind unübersichtlich und teilweise unverständlich. Zudem sind einige für die
    Praxis bedeutsame Fragen bisher ungeklärt. Insgesamt bedarf es der
    systematischen Erklärung und Gewichtung dieser Informationsflut.

    B.    Alternativen der Kassenführung

    Anders als in anderen Ländern wurde in Deutschland keine
    Registrierkassenpflicht eingeführt. Betriebliche Bargeldbewegungen
    müssen nicht elektronisch festgehalten werden. Jeder Betrieb kann sich frei
    entscheiden, ob er für die steuerlich notwendigen Aufzeichnungen
    technische Hilfsmittel verwendet, oder nicht. Handschriftliche
    Aufzeichnungen sind weiterhin zulässig. Sie können Beweiskraft gem.
    § 158 AO entfalten und gegen Schätzungen schützen. Hierfür müssen
    allerdings bestimmte Spielregeln eingehalten werden. Die Praxis zeigt, dass
    Risiken in diesem Bereich vielfach unterschätzt und immer wieder die
    gleichen Fehler gemacht werden. Dieser Befund galt schon vor Inkrafttreten
    des Kassengesetzes. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden
    weniger stark verändert, als man vermuten könnte.

    Schon vor dem Kassengesetz mussten bei handschriftlichen
    Kassenaufzeichnungen bestimmte Grundsätze beachtet werden. In dieser
    Hinsicht hat sich nur wenig geändert. Die betriebliche Kasse kann in Form
    einer sogenannten offenen Ladenkasse geführt werden. Steuerlich ist von
    Bedeutung, ob jede Bargeldbewegung einzeln aufgezeichnet wird (z.B. in
    Form von handschriftlichen Barquittungen), oder ob mehrere
    Bargeldeinnahmen in einer Kasse (Schublade, Geldkassette, etc.) zunächst
    gesammelt, später gezählt und nicht einzeln, sondern nur summarisch
    aufgezeichnet werden.

    Bei der Nutzung technischer Hilfsmittel (z.B. Registrierkassen, Automaten,
    PC-Systeme) hat der Gesetzgeber dagegen stark eingegriffen. In bestimmten
    Fällen ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
    Pflicht. Aber längst nicht alle elektronischen Aufzeichnungssysteme sind
    betroffen. Es gibt Ausnahme- und Übergangsregelungen. Grenzfälle sorgen
    für Fragen und auch für Rechtsunsicherheit. Deshalb gibt es beim Einsatz
    von Technik im Bargeldbereich erheblich mehr Beratungsbedarf als bisher.

    Dr. Kläne – Webinar 2022
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