Unterlagen zum Online-Seminar des FSB, Berlin-Brandenburg: Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Unterlagen zum Online-Seminar des FSB, Berlin-Brandenburg: Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung Dr. Christian Kläne Februar 2022 Geschäftsführerin: Willy-Brandt-Ufer 10 · 24143 Kiel · Telefon (04 31) 9 97 97- 0 · Fax 9 97 97-17 · E-Mail: info@stbvsh.de Dr. Yvonne Susanne Kellersohn, RAin Internet: www.stbvsh.de · Sitz: Kiel · Amtsgericht Kiel · Registergericht · HRB 10398 KI Vorsitzender des Beirats: Bankverbindung: Deutsche Bank Kiel (BLZ 210 700 24) · Konto 052 591 500 · BIC/SWIFT: DEUTDEDB210 Dipl.-Vw. Lars-Michael Lanbin, Stb IBAN: DE21 2107 0024 0052 5915 00 · Steuernummer 20 293 08347
Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung A. Einführung 3 B. Alternativen der Kassenführung 4 I. Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) 5 1. Manipulationsschutz für elektronische Aufzeichnungssysteme ab 2020 5 2. Technische Anforderungen an die TSE 6 3. Erste Übergangsfrist bis 30.09.2020 8 4. Länderspezifische Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. März 2021 8 5. Marktüberblick (TSE-Varianten, Kosten etc.) 10 a) Hardware-TSE 10 b) Cloudbasierte TSE-Lösungen 11 6. Betroffene Kassensysteme, Abgrenzungsfragen 11 7. Übergangsregelung für nicht aufrüstbare Registrierkassen 15 8. Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften 16 9. Neue Aufzeichnungspflichten 17 10. Prüfungsablauf TSE-Kasse 17 11. Belegerteilungspflicht 18 12. Vorteile einer TSE-Kasse 21 13. Schätzung erfordert Rechtsgrundlage 21 14. Beweiskraft von Aufzeichnungen, § 158 AO 22 15. Datenzugriff auf Kassendaten 22 16. Bedienungsanleitung, Programmierprotokolle, Verfahrensdokumentation 24 17. Grenzen des Schutzes von TSE-Daten 27 II. Offene Ladenkasse und Einzelaufzeichnung 28 1. Einteilung der offenen Ladenkasse 28 2. Einzelaufzeichnungspflicht 29 3. Einzelaufzeichnungspflicht – Umsetzung in die Praxis 30 a) Auffassung der Finanzverwaltung 30 b) Individuelle Betrachtung erforderlich 31 4. OLK ohne Einzelaufzeichnungen 32 a) Tatsächlich geführte Einzelaufzeichnungen 34 b) Begriff der Zumutbarkeit 34 c) Systematik von Kassenberichten 35 d) Allgemeine Hinweise für die Praxis 36 e) Kein Zählprotokoll erforderlich 37 f) Trennung der Entgelte 38 g) Gefahr der Überbesteuerung 38 h) Keine Kassenbuchpflicht für EÜR 39 i) EÜR und Kassenbericht 39 C. Kassen-Nachschau 41 1. Allgemeines 41 Dr. Kläne – Webinar 2022 1
Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung 2. Ablauf der Nachschau 42 a) Prüfungszeit 42 b) Datenzugriff § 146b Abs. 2 S. 2 AO 42 c) Kassensturz 43 3. Fokus/Ausblick Kassen-Nachschau 44 D. § 379 AO - Bußgeldbescheide 46 1. Strafe und Bußgeld 46 2. § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO 46 3. § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO 46 4. Bonpflicht, Mitteilungspflicht 47 5. § 379 Absatz 1 Satz1 Nummer 6 AO 47 6. Bußgeldrahmen, Konkurrenzen 47 7. Rechtsschutz, Selbstanzeige, Verjährung 48 Dr. Kläne – Webinar 2022 2
Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung A. Einführung Durch das Kassengesetz hat der Gesetzgeber die Aufzeichnungspflichten und Anforderungen an die betriebliche Kasse verschärft. Die umfangreichen Neuregelungen mit unterschiedlichen Anwendungszeitpunkten sorgen für Missverständnisse und Verwirrung. Die umfangreichen Erläuterungen und Hinweise u.a. in BMF-Schreiben, Anwendungserlassen, Verordnungen und FAQ-Katalogen sind unübersichtlich und teilweise unverständlich. Zudem sind einige für die Praxis bedeutsame Fragen bisher ungeklärt. Insgesamt bedarf es der systematischen Erklärung und Gewichtung der Informationen. Mit dem Kassengesetz will der Staat den sogenannte „Registrierkassenbetrug“ stoppen. Vor allem die verpflichtende Verwendung einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für Nutzer elektronischer Kassensysteme (§ 146a AO) und die unangekündigte Kassen-Nachschau (§ 146b AO) als neues Prüfungsinstrument sollen die Manipulation eindämmen. Alle Betriebe, die Bargeld einnehmen, sind hiervon betroffen. Die wichtigsten flankierenden Maßnahmen sind Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten (§ 146 AO), eine Belegerteilungspflicht (§ 146a AO) sowie eine Meldepflicht für Kassensysteme (§ 146a AO). Hinzu kommen neue Bußgeldvorschriften (§ 379 AO), die derzeit verstärkt zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber erhofft sich insgesamt nicht unerhebliche Mehreinnahmen. Zudem besteht die Aussicht auf faireren Wettbewerb in bargeldintensiven Branchen. Schon vor Erlass des Kassengesetzes stand die elektronische Erfassung der Bareinnahmen im Fokus der Betriebsprüfung. Auf den Einsatz spezialisierter Betriebsprüfer und bessere Prüfungsmethoden wurde mit immer ausgeklügelter Manipulationssoftware reagiert. Insbesondere der Einsatz sogenannter Zapper bereitete der Finanzverwaltung Sorgen. Bundesweit öffentliches Aufsehen erregte im Jahr 2019 ein beim Landgericht Osnabrück geführter Strafprozess gegen zwei Kassendienstleister, die ihren Kunden sehr aktiv bei der Installation und Anwendung eines Zappers geholfen haben. Der angerichtete Steuerschaden wurde auf mehr als 500 Millionen EUR beziffert. Wer sein Kassensystem nunmehr mit einer TSE schützt kann sich von dieser Manipulation deutlich sichtbar abgrenzen. Im Optimalfall besteht trotz erheblicher Bargeldeinnahmen keine Prüfungsnotwendigkeit mehr. Zumindest dürfte eine Prüfung schneller und effektiver durchzuführen sein. Das Schätzungsrisiko sinkt erheblich. Leider sorgen viele Regelungen des Kassengesetzes mit unterschiedlichen Anwendungszeitpunkten und unklarem Inhalt für Missverständnisse und Verwirrung. Auch die umfangreichen Erläuterungen und Hinweise u.a. in BMF-Schreiben, Anwendungserlassen, Verordnungen, technische Dr. Kläne – Webinar 2022 3
Basiswissen und aktuelles Update zur Kassenführung Richtlinien, Schutzprofile, Informationsschreiben und sowie ein FAQ-Katalog sind unübersichtlich und teilweise unverständlich. Zudem sind einige für die Praxis bedeutsame Fragen bisher ungeklärt. Insgesamt bedarf es der systematischen Erklärung und Gewichtung dieser Informationsflut. B. Alternativen der Kassenführung Anders als in anderen Ländern wurde in Deutschland keine Registrierkassenpflicht eingeführt. Betriebliche Bargeldbewegungen müssen nicht elektronisch festgehalten werden. Jeder Betrieb kann sich frei entscheiden, ob er für die steuerlich notwendigen Aufzeichnungen technische Hilfsmittel verwendet, oder nicht. Handschriftliche Aufzeichnungen sind weiterhin zulässig. Sie können Beweiskraft gem. § 158 AO entfalten und gegen Schätzungen schützen. Hierfür müssen allerdings bestimmte Spielregeln eingehalten werden. Die Praxis zeigt, dass Risiken in diesem Bereich vielfach unterschätzt und immer wieder die gleichen Fehler gemacht werden. Dieser Befund galt schon vor Inkrafttreten des Kassengesetzes. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden weniger stark verändert, als man vermuten könnte. Schon vor dem Kassengesetz mussten bei handschriftlichen Kassenaufzeichnungen bestimmte Grundsätze beachtet werden. In dieser Hinsicht hat sich nur wenig geändert. Die betriebliche Kasse kann in Form einer sogenannten offenen Ladenkasse geführt werden. Steuerlich ist von Bedeutung, ob jede Bargeldbewegung einzeln aufgezeichnet wird (z.B. in Form von handschriftlichen Barquittungen), oder ob mehrere Bargeldeinnahmen in einer Kasse (Schublade, Geldkassette, etc.) zunächst gesammelt, später gezählt und nicht einzeln, sondern nur summarisch aufgezeichnet werden. Bei der Nutzung technischer Hilfsmittel (z.B. Registrierkassen, Automaten, PC-Systeme) hat der Gesetzgeber dagegen stark eingegriffen. In bestimmten Fällen ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) Pflicht. Aber längst nicht alle elektronischen Aufzeichnungssysteme sind betroffen. Es gibt Ausnahme- und Übergangsregelungen. Grenzfälle sorgen für Fragen und auch für Rechtsunsicherheit. Deshalb gibt es beim Einsatz von Technik im Bargeldbereich erheblich mehr Beratungsbedarf als bisher. Dr. Kläne – Webinar 2022 4
Sie können auch lesen