Update Berufsrecht Pflege - Fachforum Dr. Michael Halmich LL.M - FORUM Gesundheitsrecht
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Update Berufsrecht Pflege Fachforum Dr. Michael Halmich LL.M. Jurist und Ethikberater im Gesundheitswesen Business Circle I Pflege-Management Forum 2021 Wien, am 3. September 2021
Überblick − GuKG: Update zu Kompetenzen & Berufspflichten − Auslaufen berufsrechtlicher COVID-Sonderregeln − (Acute) Community Nurse − Unterbringungsgesetz Neu ab 2022 www.gesundheitsrecht.at 2
GuKG − Letzte große Novelle 2016 − Letzte Änderungen durch Gewaltschutzgesetz und COVID-19 Regierungsprogramm: − Stärkung und Aufwertung der „nichtärztlichen“ Gesundheitsberufe − Überarbeitung GuKG nach Novelle 2016 (DGKP / PFA / PA)? − Offene Anpassungen nach GuKG-Novelle 2016 bei GuK-SV und GuK-WV − Einführung des Berufsbildes Operationstechnische Assistenz (OTA)? (Begutachtung OTA-Gesetz 2019, keine Schaffung dieses Berufsbildes bisher) www.gesundheitsrecht.at 3
Pflege Drei Berufsgruppen innerhalb der Pflegeberufe Kompetenzen: DGKP: §§ 14-17 GuKG (Pflegerische Kernkompetenzen, Kompetenz bei Notfällen, Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie, Weiterverordnung von Medizinprodukten, Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam, Spezialisierungen) PFA: § 83a GuKG (Pflegemaßnahmen, Handeln in Notfällen, Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie) PA: § 83 GuKG (Pflegemaßnahmen, Handeln in Notfällen, Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie) www.gesundheitsrecht.at 4
Pflegemaßnahmen DGKP: Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess Übertragung von Pflegemaßnahmen entsprechend dem Qualifikationsprofil an PA, PFA PA: Durchführung nur nach Anordnung und unter Aufsicht von DGKP. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Aufsicht ≠ Draufsicht. Aufsicht kann auch in Form einer begleitenden Kontrolle in regelmäßigen Intervallen erfolgen. PFA: Eigenverantwortliche Durchführung nach Anordnung. Keine Aufsicht. Anordnung hat im extramuralen Bereich schriftlich zu erfolgen. www.gesundheitsrecht.at 5
Med. Diagnostik / Therapie Ärzt*in: Anordnung (auch Verantwortung für korrekte Anordnung, grds. zuvor Kontakt zu Patient*in) DGKP: Kompetenzen lt. § 15 GuKG. Anordnung von Ärzt*in schriftlich/mündlich. Durchführungsverantwortung selbst. PFA: Kompetenzen lt. § 83/4 § 83a/2 GuKG. Anordnung von Ärzt*in/DGKP, stets schriftlich. Durchführungsverantwortung selbst. PA: Kompetenzen lt. § 83/4 GuKG. Anordnung vom Ärzt*in/DGKP, stets schriftlich. Durchführung nach Aufsicht, daher geteilte Verantwortung. Aufsicht aber möglich in Kontrollintervalle. www.gesundheitsrecht.at 6
Ausbildung PA / PFA GÖG 2020: Curricula für die Ausbildungen in den Pflegeassistenzberufen (PA / PFA) − zeitgemäße Curricula zur Erprobung − Bildungsverständnis, das auf den Erwerb von Handlungskompetenzen ausgerichtet ist − lernfeldorientierte Struktur mit Fokus auf Settingorientierung − Nach zwei Jahren Erprobung => Evaluierung und dann endgültige Curricula vom Ministerium! Was bedeutet dies für den Unterricht in den Rechtsgrundlagen? www.gesundheitsrecht.at 7
Berufspflicht: Anzeige § 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (DGKP, PFA, PA) sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung 1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder 2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder 3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind. www.gesundheitsrecht.at 8
Begründeter Verdacht? Nach den Erläuterungen zum Gesetz liegt ein „begründeter Verdacht“ vor, wenn über die bloße Vermutung hinausgehende, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung einer konkreten Person vorliegen. Die Anhaltspunkte dazu können sich insbesondere aus den wahrgenommenen Tatsachen und Schlüssen, die aus dem fachlichen Wissen und der Berufserfahrung gezogen werden, ergeben. Dabei kann es sich u.a. um die Ergebnisse von Untersuchungen, Beobachtungen oder Inhalte von Gesprächen handeln. Allgemeine unsubstantiierte Vorwürfe, bloße Gerüchte oder Vermutungen stellen jedenfalls keinen begründeten Verdacht dar. www.gesundheitsrecht.at 9
Anzeigepflichtige Delikte 1) Bei allen Personen jeglichen Alters Begründeter Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung und − Tod (etwa tote Person im Rahmen eines Verkehrs-, Arbeits- oder Freizeitunfalls; tote Person nach Sturz mit Fremdverschuldensverdacht; totes Baby nach Hausgeburt; tote Person nach Substanzmissbrauch; Suizid mit Verdacht auf Mitwirkung anderer; Tötung auf Verlangen / Sterbehilfe; Tatbegehung stets fahrlässig und auch vorsätzlich möglich; §§ 75–80 StGB) − Schwere Körperverletzung (= Betroffenheit eines wichtigen Organs oder die Folgen der Körperverletzung / Gesundheitsbeeinträchtigung dauern mehr als 24 Tage; Judikatur: Brüche großer Knochen, Verlust von Zähnen, Knochenabsprengung eines Halswirbels kleinsten Umfangs, Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, Verlust der Zeugungsfähigkeit, Eröffnung großer Blutgefäße, Dickdarmperforation, bleibender Hirnschaden, anhaltende Lähmungserscheinungen …; Tatbegehung fahrlässig und auch vorsätzlich möglich; §§ 84– 88 StGB). − Vergewaltigung (Nötigung zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mittels mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 201 StGB). www.gesundheitsrecht.at 10
Anzeigepflichtige Delikte 2) Bei Kinder & Jugendliche (bis 18. Geburtstag) sowie wehrlose Erwachsene Begründeter Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung und Misshandlung ( = jede üble/unangenehme Behandlung einer Person, welche das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt, auch wenn sie keine nachhaltige / feststellbare Verletzung hervorruft. Beispiele: Fußtritte, Ohrfeigen, Wegziehen eines Beines, um jemanden zu Fall zu bringen, Umstoßen, Zu-Boden-Werfen, Jemanden gegen eine Mauer drücken, Unter- Drücken; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 83 Abs. 2 StGB). Quälen ( = Zufügen von länger andauernden / sich wiederholenden heftigen Schmerzen, Leiden oder Angstzustände; in der Regel in Beschützerverhältnissen wie Obsorge oder Fürsorge/Betreuung; nur vorsätzliche Tatbegehung strafbar; § 92 StGB). Vernachlässigen (= gröbliche Vernachlässigung der Fürsorge- / Obsorgepflicht und beträchtliche Schädigung der Gesundheit, körperlicher oder geistiger Entwicklung; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 92 StGB). Sexueller Missbrauch (bei Minderjährigen = Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an oder vor einer unmündigen Person [vor dem 14. Geburtstag]; ebenso Beischlaf; zudem Schutz von Personen vor dem 16. Geburtstag bei mangelnder Reife und Personen vor dem 18. Geburtstag bei Ausnutzung einer Zwangslage bzw. geschlechtliche Handlung unmittelbar gegen Entgelt; nur vorsätzliche Tatbegehung strafbar; §§ 206–207 sowie § 207b StGB; bei wehrlosen Erwachsenen = Vornahme / Duldung des Beischlafes, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung oder eine geschlechtliche Handlung bei wehrlosen, psychisch / kognitiv beeinträchtigten Erwachsenen unter Ausnutzung der Beeinträchtigung; nur vorsätzliche Tatbegehung strafbar; § 205 StGB). www.gesundheitsrecht.at 11
Ausnahmen von der Anzeigepflicht Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht, wenn − die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diesen oder eine andere Person besteht (Zusatz für Ärzt*innen: und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind) oder − die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder − das Gesundheitspersonal, das seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber (= Spital, Pflegeeinrichtung, mob. Dienst etc.) erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. www.gesundheitsrecht.at 12
www.gesundheitsrecht.at 13
www.gesundheitsrecht.at 14
Änderungen im Strafgesetzbuch Erweiterung des Schutzes von Gesundheitsberufen durch Gewaltschutzgesetz 2019: In Geltung seit 1.1.2020. www.gesundheitsrecht.at 15
COVID-Befugnisse Testen − Screenings zur Bekämpfung COVID-19: DGKP und PFA dürfen ohne ärztliche Anordnung Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durchzuführen (§ 28d Epidemiegesetz). − PA: Erlaubt auf Anordnung und unter Aufsicht. Anordnung, Aufsicht und Einschulung auch durch DGKP möglich (§ 28d Epidemiegesetz). Impfen Nur den DGKP´s gestattet (nach ärztl. Anordnung). www.gesundheitsrecht.at 16
COVID-Befugnisse Unterstützung in der Basisversorgung Für die Dauer einer Pandemie dürfen für unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung auch Personen herangezogen werden, die weder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs noch das Ausbildungsmodul UBV absolviert haben (§ 3a GuKG). Spezialisierung Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gehemmt (§ 17 GuKG). Berufsregister Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten des Pflegeberufe auch ohne Registrierung ausgeübt werden. Qualifikationsnachweis bzw. anerkannte ausl. Ausbildung muss nachgewiesen werden (§§ 27, 85 GuKG). www.gesundheitsrecht.at 17
COVID-Impfung für das Gesundheitspersonal Freiwilligkeit I Pflicht I Berufsausübungserfordernis? − Keine gesetzliche Impfpflicht für die Bevölkerung, auch nicht für das Gesundheitspersonal! − (Dringende) Empfehlung zur Impfung vom Ministerium und div. Gremien (nat. Impfgremium) − Bioethikkommission spricht sich für Impfung als Berufsausübungserfordernis für Gesundheitsberufe aus. www.gesundheitsrecht.at 18
COVID-Impfung für das Gesundheitspersonal Impfpflicht für Gesundheitsberufe rechtlich möglich? Ja. § 17 Abs. 3 Epidemiegesetz: „Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.“ Derzeit dazu kein politischer Wille erkennbar! www.gesundheitsrecht.at 19
COVID-Impfung für das Gesundheitspersonal Thema: Neueinstellung Impfung darf als Berufseinstiegsanforderung festgesetzt werden. www.gesundheitsrecht.at 20
COVID-Impfung für das Gesundheitspersonal ORF-Beitrag vom 25.7.2021 BM Mückstein: „Ich halte eine generelle Impfpflicht nicht für zielführend. Ich bin aber dafür, dass Angestellte im Gesundheitswesen verpflichtend geimpft sein müssen. Die Träger können und sollen das jetzt schon einfordern.“ Christian Drosten von der Charite in Berlin: „Um einer schweren Winterwelle vorzubeugen, brauche es eine deutlich höhere Impfquote“, sagte er im dpa-Interview. „Ich bin aber zunehmend besorgt über den Impffortschritt. Hier kommen wir nicht schnell genug voran, obwohl genug Impfstoff zur Verfügung steht.“ www.gesundheitsrecht.at 21
Aktuelles Regierungsübereinkommen 2020 bis 2024 (Türkis-Grün) − Aufbau eines Systems von School- und Community-Nurses zur niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung − Stärkere Einbindung in die gesundheitliche Basisversorgung (Community Nurses) − Projektziel: Community Nurses in 500 Gemeinden www.gesundheitsrecht.at 22
Förderung von Community Nurses und innovativen Projekten im Parlament beschlossen Was kommt da genau? Am 7.7.2021 wurde im Parlament eine Förderung von Community Nurses und innovativen Projekten im Bereich Pflegevorsorge beschlossen. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Sie wird zeitnah erwartet. Der beschlossene Gesetzestext gibt vor, wer eine Förderung zu welchem Zweck beantragen kann. www.gesundheitsrecht.at 23
Start Fördercall Mit dem Projekt Community Nursing, das im Herbst in die Pilotphase geht, wird es älteren Menschen erleichtert, länger in ihren eigenen vier Wänden und damit in vertrauter, familiärer Umgebung zu bleiben und gleichzeitig pflegende Angehörige zu entlasten, so Vertreter*innen des Sozialministeriums. Nach einer Aussendung des Sozialministeriums von Ende August sind Gemeinden, Städte und Sozialhilfe- verbände ab sofort dazu eingeladen, sich mit ihren Projektvorstellungen für eine Förderung zu bewerben und ihr Interesse an Community Nurses zu zeigen. www.gesundheitsrecht.at 24
Kick off Veranstaltung Im Rahmen des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans (kurz RRF) werden in Österreich bis zu 150 Pilotprojekte zu Community Nursing umgesetzt. Community Nursing wurde seitens der österreichischen Regierung auch als eines der Leuchtturmprojekte im Rahmen des RRF definiert. www.gesundheitsrecht.at 25
Acute Community Nursing − Duale Ausbildung von Pflege (DGKP) und Sanitäter*in (NFS) wird genutzt (FH St. Pölten). − Pilotprojekt in NÖ (Bruck / L.) – ab 2022 ggf. Ausrollung auf ganz NÖ. − Finanzierung: NÖGUS (Land NÖ) − Projektbetrieb: Notruf NÖ www.gesundheitsrecht.at 26
Unterbringung Zahlen, Daten, Fakten … www.gesundheitsrecht.at 27
Unterbringung Zahlen, Daten, Fakten … Erwachsene www.gesundheitsrecht.at 28
Unterbringung Zahlen, Daten, Fakten … www.gesundheitsrecht.at 29
Novelle Unterbringungsgesetz 2022 Mit 1. März 2022 soll ein überarbeitetes Unterbringungsgesetz in Kraft treten. Zum Entwurf: − Ausgehend von der „Brunnenmarkt-Kommission“ wurden Reformpläne erarbeitet. − Anpassungen bei den präklinischen Regeln (§§ 8, 9 UbG) − Stärkung der Selbstwirksamkeit / Selbstbestimmung der Patient*innen − Neuregelung der rechtlichen Vorgaben zur med. Behandlung (anlehnend ErwSchG) − Bei Entlassung: Bemühen um angemessene soziale / psychiatrische Betreuung − Zudem: Behandlungsplan für zukünftige Aufnahmen − Detailregeln für Minderjährige … www.gesundheitsrecht.at 30
Neu geplanter § 32b UbG (Novelle 2022) (1) Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Aufhebung der Unterbringung mit dem Patienten, auf dessen Verlangen tunlichst in Anwesenheit seines Vertreters oder seiner Vertrauensperson, ein Gespräch darüber zu führen, welche Behandlungen und Maßnahmen seine Situation während der Unterbringung verbessert haben, wie er sich seinen Alltag nach der Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung vorstellt und auf welche Art und Weise in einer neuerlichen Gefährdungssituation vorgegangen werden soll. Der Abteilungsleiter hat sich um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Patienten zu bemühen, soweit er eine solche für erforderlich hält. […] www.gesundheitsrecht.at 31
Neu geplanter § 32b UbG (Novelle 2022) (2) Auf Verlangen des Patienten ist von diesem und dem Abteilungsleiter für den Fall einer erneuten stationären Behandlung in der konkreten psychiatrischen Abteilung ein Behandlungsplan festzulegen; dieser kann etwa Absprachen zu Medikamenten und deren Verabreichung, Hinweise, wie Beschränkungen in Krisensituationen vermieden werden können, Angaben zur ambulanten Behandlung sowie Kontaktwünsche enthalten. Der Behandlungsplan ist in der Krankengeschichte zu dokumentieren und auf Verlangen des Patienten diesem in Kopie auszufolgen.“ UbG-Novelle ist noch nicht im Parlament beschlossen. Die Entwicklungen sind abzuwarten! www.gesundheitsrecht.at 32
Dr. iur. Michael Halmich LL.M. halmich@gesundheitsrecht.at www.gesundheitsrecht.at (mit regelm. Newsletter!) Bücher: www.educa-verlag.at
Sie können auch lesen