NIV "News aus erster Hand" - Markus Wey, Zentralpräsident VSEK NIV 2018 - vsek-innerschweiz.ch

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NIV "News aus erster Hand" - Markus Wey, Zentralpräsident VSEK NIV 2018 - vsek-innerschweiz.ch
NIV 2018

NIV „News aus erster Hand“
Markus Wey, Zentralpräsident VSEK

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Inhalte - Agenda

            18:00h – Teil 1
             01 – Ausgangslage
             02 – Welches sind die Highlight der neunen NIV?
             03 - NIV – Grundlagen
             04 – NIV im Detail / was ist neu?
            ca. 19:15 Pause
             05 – Wie geht es weiter?
             06 – Fazit / Ausblick
            19:45h – Teil 2 (bis ca. 20:45h)

        2
                                                       10.02.2018   2
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Was sind die Erwartungen an die NIV?

        © markus wey 2017   3
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Die Gesetzespyramide

          © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   4
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Die neue NIV – Zukunft und Perspektiven für die Kontrolltätigkeit
Risiken und Chancen aus Sicht des VSEK

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Um was geht es bei der NIV-Revision?

Es geht dabei…
 einerseits um Fragen, die sich aus dem Vollzug (u.a.
  Verwaltungsstrafverfahren, Administration) der
  Verordnung ergeben,
 andererseits um Themen, welche aus Kreisen der
  Wirtschaft (Installation von besonderen Anlagen, z.B.
  Photovoltaik, Aufzüge, Haustechnik)
 oder aus dem Parlament (Installationsarbeiten durch
  Ausländer) an das BFE herangetragen wurden.
 => es geht nicht darum, die NIV neu zu erfinden und
  alles neu zu «machen» sondern „nur“ darum, die
  Verordnung wieder à jour zu bringen und auf
  allfällige Verhältnissen im täglichen Leben zu
  reagieren…
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Handlungsbedarf (VSEK)

 NIV wird grundsätzlich getragen
 Erste Prüfung in NIV erwähnen und protokollieren. Protokoll für
  Erstprüfung einführen
 Kontrollbewilligung für Private / Unternehmen (wo ist das
  Problem?) Kontrollbewilligungen wie von ESTI durchgeführt,
  werden begrüsst und von Branche geschätzt, es gibt fast keine
  Rückfragen mehr
 In Art. 31 festhalten, dass nicht installiert, wer kontrolliert
  und umgekehrt. (= kein Handlungsbedarf?)
 Kumulation Installations- und Kontrollbewilligung
 Periodische Kontrolle knapp ausserhalb der Garantiefrist
  (Regelungsbedarf? Ziel:?)
 Kontrolle bei Mieterwechsel

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Handlungsbedarf (VSEK)

 Kontrolle bei Mieterwechsel
 Berufsbild Elektro-Sicherheitsberater besser vertreten und in
  der VO verstärken
 Am Kontrollturnus festhalten (= kein Handlungsbedarf?)
 Abnahmekontrolle Wohnungsbau einführen:
  Abnahmekontrolle sollten definiert werden
 Messprotokolle Sicherheitsnachweis: präzisieren (Problem?
  Ziel?)
 Isolationsmessung periodische Kontrollen: Nach 20 Jahren
  sollten Messungen durchgeführt werden (Problem? Ziel?)
 Stichprobenkontrollen durch Netzbetreiber besser definieren
  (gemäss Mitteilung ESTI?), Mitteilungen machen
 Überwachung Installationsanzeigen und Ausbildung
 Bei Photovoltaik-Anlagen generell Abnahmekontrolle durchführen
 Sicherheitsnachweise mit Ausnahmen
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Erwartungen der Arbeitsgruppe

Der VSEK erwartet folgende
Ergebnisse:
 Schwarzarbeit verhindern oder mindestens erschweren
 Flexibilisierung der Kontrollperioden
 System beibehalten
 Fact-Sheets so weit wie möglich in die Verordnung aufnehmen
 Zeitplan einhalten
 Übergangaltes Recht – neues Recht regeln
 Praxis bis zum Inkrafttreten regeln

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Praxis
Was wollen wir?

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Die neue NIV – Zukunft und Perspektiven für die Kontrolltätigkeit
Risiken und Chancen aus Sicht des VSEK

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Aktuelles…

             10.02.2018   13
Ausgereizt und überlastet

                       10.02.2018   14
Die NIV 2018

               10.02.2018   15
Die NIV 2018
 NIV 20??

Verordnung über elektrische
Niederspannungsinstallationen
(Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)
Inkrafttreten: 1. Januar 2018

 Verordnung vom 1. Januar 2002 über elektrische
 Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-
 Installationsverordnung, NIV)

 Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische
 Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-
 Installationsverordnung, NIV)

                      16
Themen / Kapitel

          © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   17
Die Gesetzespyramide

          © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   18
Die Gesetzespyramide

        3. Abschnitt: Technischer Inhalt des Sicherheitsnachweises für
        elektrische Installationen Art. 10
        1 Der Sicherheitsnachweis muss neben den Angaben nach Artikel 37
        Absatz 1 NIV alle technischen Angaben enthalten, die für die Beurteilung
        der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind.
        2 Als notwendige Angaben gelten insbesondere:
        a. die Werte der Isolationsmessung und/oder der Spannungsfestigkeit;
        b. b. die Beschreibung und Beurteilung der Schutzmassnahmen und
           Schutzorgane.

        3 Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen mit
        zwanzigjähriger Kontrollperiode sowie bei elektrischen Installationen,
        deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen (z.B.
        Fehlerstromschutzschalter) überwacht werden, kann auf die Angabe der
        Werte nach Absatz 2 Buchstabe a verzichtet werden.1

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1 – Allgemeine Bestimmungen

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UVEK - N

       © markus wey 2017   21
1 – Allgemeine Bestimmungen

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1 – Allgemeine Bestimmungen

                              Betriebsinhaber (StV – Art 3)
                              Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.)
                              einer elektrischen Anlage
          © markus wey / peter bryner 2017                                       10.02.2018   23
1 – Allgemeine Bestimmungen

          © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   24
Voraussetzungen für eine allgemeine
Installationsbewilligung

 Der Ausbildungsstand der in der Bewilligung aufgeführten
  Personen muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen
  und deren Weiterbildung muss gewährleistet sein

 Die Weiterbildung ist gewährleistet, wenn sich die betreffende
  Person durchschnittlich 1 Tag/Jahr im Fachgebiet (z.B.
  Normen, Messtechnik) weiterbildet (Summe! / Bsp. 2Std
  Kurs, etc.)

 Im Bewilligungsgesuch muss die absolvierte Weiterbildung
  nachgewiesen werden; dies gilt auch für Personen, die neu in
  einer bereits bestehenden Bewilligung aufgeführt werden
  sollen

           © markus wey 2017        25
 Der Weg zur Fachkundigkeit führt in der Regel wie bisher
  über den gewerblichen Weg (Meisterprüfung)

 Wer eine andere, in der Verordnung definierte (inländische)
  elektrotechnische Ausbildung abgeschlossen hat, muss drei
  Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer
  fachkundigen Person nachweisen und bei der QSK des VSEI
  eine Praxisprüfung bestehen; (bisher: 0, 3 oder 5 Jahre
  zusätzliche Praxis im Installieren unter fachkundiger
  Aufsicht und Praxisprüfung)

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Voraussetzungen für eine allgemeine
Installationsbewilligung

 Wer eine ausländische elektrotechnische Ausbildung
  abgeschlossen hat und fachkundig werden möchte, stellt
  beim ESTI das Gesuch um Anerkennung seiner Ausbildung
  mit derjenigen zum diplomierten Elektroinstallations- und
  Sicherheitsexperten

 Das ESTI beurteilt Gesuche um Anerkennung der
  Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung nach den
  Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG (EU/EFTA-Staaten)
  respektive nach Art. 69a der Berufsbildungsverordnung
  (Drittstaaten)

          © markus wey 2017     27
Voraussetzungen für eine allgemeine
Installationsbewilligung

 Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem
  Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine
  Installationsbewilligung nur erteilt, wenn dessen
  Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt, seine
  Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht und er
  insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut

 Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung
  (01.01.2018) eine Bewilligung erhalten haben und die neuen
  Anforderungen nicht erfüllen, müssen die
  Betriebsorganisation innerhalb von drei Jahren (bis zum
  31.12.2020) anpassen

          © markus wey 2017      28
Betriebsorganisation

 Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte
  Personen mindestens eine fachkundige Person vollzeitlich
  beschäftigen (wie bisher)

 Beschäftigt ein Betrieb mehr als 20 Personen in der
  Installation, so kann er einem vollzeitbeschäftigten
  fachkundigen Leiter höchstens drei vollzeitbeschäftigte
  kontrollberechtigte Personen unterstellen, die ihrerseits
  zusätzlich höchsten je 10 Personen beaufsichtigen dürfen;
  es gilt: 17 + 3 + 3x10 (50)

          © markus wey 2017      29
Betriebsorganisation

 18 + 2 + 2x10 oder 19 + 1 + 1x10 sind ebenfalls möglich

 Voraussetzung ist aber, dass der oder die fachkundigen Leiter
  und der oder die Kontrollberechtigten vollzeitlich beschäftigt
  sind

 Kontrollberechtigte Personen, die ihrerseits höchstens 10
  Personen beaufsichtigen, werden ebenfalls in der allgemeinen
  Installationsbewilligung aufgeführt und haben demzufolge auch
  die Pflicht zur Weiterbildung

           © markus wey 2017        30
Ausführung von Installationsarbeiten
durch den Betrieb selbst

 Im Grundsatz gilt die gleiche Regelung wie bisher:
  Übertragung von Installationsarbeiten an
  Betriebsangehörige mit Abschluss Elektroinstallateur EFZ
  oder Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen
  Abschluss

Neu dürfen Montage-Elektriker EFZ eine Installation in
 Betrieb nehmen, soweit sie dafür ausgebildet sind; der
 Montage-Elektriker EFZ wird dadurch aber nicht zum
 Elektroinstallateur EFZ

          © markus wey 2017     31
Ausführung von Installationsarbeiten
durch den Betrieb selbst

 Montage-Elektriker EFZ oder Personen mit einem
  gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung
  vor 2015 begonnen haben, dürfen elektrische Installationen
  nur in Betrieb nehmen, wenn sie 1 Jahr Praxis unter Aufsicht
  einer fachkundigen Person und eine vom VSEI definierte
  Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt, eine
  Erstprüfung durchzuführen; die Umsetzung liegt in der
  Eigenverantwortung des Betriebs

          © markus wey 2017      32
Ausführung von Installationsarbeiten
durch den Betrieb selbst

Zur Erinnerung:

 Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen
  entscheidet das ESTI

 Personen mit einer ausländischen elektrotechnischen
  Ausbildung, die nicht über eine Anerkennung der
  Gleichwertigkeit des ESTI mit der entsprechenden
  schweizerischen Ausbildung verfügen, gelten als Hilfskraft

          © markus wey 2017      33
Beizug von anderen Betrieben und
Einzelpersonen

 Betriebe mit einer allgemeinen Installationsbewilligung
  können für die Ausführung von Installationsarbeiten andere
  Betriebe (Subunternehmer / Unterakkordanten) beiziehen,
  wenn diese ebenfalls Inhaber einer solchen Bewilligung
  sind; diese Anforderung gilt ab dem 01.01.2018 ohne
  Übergangsfrist

 Einzelpersonen müssen in die Betriebsorganisation des
  beiziehenden Betriebs integriert sein

          © markus wey 2017     34
Arbeiten ohne Bewilligungspflicht

Arbeiten ohne Bewilligungspflicht
 Im Sinne einer Klarstellung wird festgehalten, dass die folgenden
  Installationsarbeiten, die häufig von Unterakkordanten ausgeführt
  werden, nicht bzw.

nicht mehr unter die Bewilligungspflicht nach NIV fallen:
 «Schlitzen und Spitzen» (= Maurerarbeiten);
 Verlegen von Leerrohren inklusive
 Montieren von Einlasskasten (exklusive Leiter- und Leitungseinzug);
 Montieren von Kabelkanälen (exklusive Montage der Leiter und
  Leitungen).

           © markus wey 2017        35
Beizug von anderen Betrieben und
Einzelpersonen

 Die Verantwortung für die Installationsarbeiten von
  beigezogenen Betrieben oder Einzelpersonen und die
  Durchführung der Schlusskontrolle verbleiben in jedem
  Fall beim beiziehenden Betrieb

 Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten
  Personen des beiziehenden Betriebs müssen dafür sorgen,
  dass die Installationsarbeiten von beigezogenen Betrieben
  oder Einzelpersonen regelmässig kontrolliert werden

          © markus wey 2017     36
Eingeschränkte
Installationsbewilligungen

 Bewilligungen für Installationsarbeiten an besonderen
  Anlagen sowie für das Anschliessen und Auswechseln von
  fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen
  (Anschlussbewilligung) dürfen innerhalb eines Betriebs
  kumuliert werden, wenn die in der Bewilligung aufgeführten
  Personen nicht identisch sind

 Für die in einer eingeschränkten Installationsbewilligung
 aufgeführten Personen besteht die Pflicht     zur
 Weiterbildung (Handhabung analog zur allgemeinen
 Installationsbewilligung)

           © markus wey 2017      37
Eingeschränkte
Installationsbewilligungen

Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen
(bisher: Bewilligung für innerbetriebliche Installations-
arbeiten):

 Mit der Namensänderung wird zum Ausdruck gebracht, dass
  es um Arbeiten an Installationen geht, die vom
  Bewilligungsinhaber (Eigentümer oder Mieter) selber genutzt
  werden (kein Facility Management mit einer
  Betriebselektriker-Bewilligung)

           © markus wey 2017     38
Eingeschränkte
Installationsbewilligungen

Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen:

 Präzisierung beim sachlichen Geltungsbereich:
  Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären
  Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus-
  und Schaustellerbetrieben (bisher: auf Baustellen alle
  Installationsarbeiten nach dem Hauptverteiler)

           © markus wey 2017     39
Eingeschränkte
Installationsbewilligungen

Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen:

 Erweiterung der nicht abschliessenden Aufzählung von
  Anlagen mit Photovoltaikanlagen, stationären
  Batterieanlagen sowie Systemen zur unterbrechungsfreien
  Stromversorgung

          © markus wey 2017      40
Eingeschränkte
Installationsbewilligungen

Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen:

 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt
  sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an Aufzugs-,
  Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen,
  wenn sie einen vom ESTI anerkannten Kurs für solche
  Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von
  mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in
  einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben; die
  Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten
  abzuschliessen; das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu
  dokumentieren

          © markus wey 2017      41
Eingeschränkte
Installationsbewilligungen

Anschlussbewilligung:

 Das ESTI wird das Reglement über die Prüfung für das
  Anschliessen elektrischer Erzeugnisse so anpassen, dass
  der Zugang zur Anschlussbewilligung für alle Berufe
  offensteht, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis
  abgeschlossen werden, wenn eine Zusatzausbildung
  absolviert wurde

 Inhalt der Zusatzausbildung: 42 Lektionen in
  Elektrosicherheit bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte
  und eine Prüfung beim ESTI von         2 ¾ h Dauer

           © markus wey 2017      42
Eingeschränkte
Installationsbewilligungen

Anschlussbewilligung:
 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt
  sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an
  funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an
  die Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen
  der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik
  ausführen, wenn sie einen vom ESTI anerkannten Kurs für
  solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von
  40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer
  qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben; die
  Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten
  abzuschliessen; das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu
  dokumentieren

          © markus wey 2017      43
Installationsarbeiten ohne Bewilligung

 Da die bisherige Regelung zu Missbräuchen geführt hat,
  werden Laieninstallationen eingeschränkt auf das
  Installieren von einzelnen Steckdosen und Schaltern in
  bestehenden Installationen in selbstbewohnten Wohn- und
  zugehörigen Nebenräumen hinter
  Verbraucherüberstromunterbrechern an einphasigen
  Endstromkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen für
  maximal 30 mA Nennauslösestrom

 Die Umsetzung dieser Vorschrift wirft zugegebenermassen
  einige Fragen auf

          © markus wey 2017    44
Ausführung von Installationsarbeiten;
Meldepflicht

 Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und
  diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen sämtliche
  Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin,
  aus deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische
  Installation mit Energie versorgt wird, melden

 Keine Meldung muss erstattet werden, wenn die
  Installationsarbeiten weniger als 4 h dauern
  (Kleininstallationen) und die Arbeiten zu einer
  Leistungsveränderung führen, die insgesamt weniger als 3,6
  kVA beträgt

           © markus wey 2017     45
Ausführung von Installationsarbeiten;
Erstprüfung und Schlusskontrolle

 Die baubegleitende Erstprüfung ist zu protokollieren

 Die Formulierung «Übergabe der Installation» wird präzisiert:
  Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, ab dem ein Teil oder eine
  ganze elektrische Installation bestimmungsgemäss genutzt
  wird

 Für Installationsarbeiten, die weniger als 4 h (bisher: 2 h)
  dauern (Kleininstallationen), ist kein Sicherheitsnachweis
  erforderlich; es genügt das Protokoll der Erstprüfung

           © markus wey 2017      46
Installationskontrolle

 Die Bestimmungen über die Kontrollbewilligung sind im
  Wesentlichen unverändert

 Die Kontrollbewilligung für eine natürliche Person heisst neu
  Kontrollbewilligung für eine Person, die in eigener
  Verantwortung Installationskontrollen ausführt, und die
  Kontrollbewilligung für eine juristische Person heisst neu
  Kontrollbewilligung für einen Betrieb

           © markus wey 2017      47
Installationskontrolle

 Das ESTI tritt nicht mehr als akkreditiertes Kontrollorgan im
  Auftrag von Eigentümern von Spezialinstallationen und von
  Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung auf; das
  Wahlrecht des Eigentümers/Inhabers (ESTI oder private
  akkreditierte Inspektionsstelle) entfällt

 Generell gilt: Wenn die Installationskontrolle weder von einem
  unabhängigen Kontrollorgan noch von einer privaten
  akkreditierten Inspektionsstelle durchgeführt werden kann, obliegt
  sie dem ESTI

           © markus wey 2017        48
Installationskontrolle

 Für Energieerzeugungsanlagen (Bsp.
  PVA,..) mit Verbindung zu einem
  Niederspannungsverteilnetz ist unabhängig
  von der Kontrollperiode der elektrischen
  Installationen des Gebäudes, an denen die
  Anlage angeschlossen ist, eine
  Abnahmekontrolle erforderlich

 Die im Anhang zur Verordnung geregelten
  Kontrollperioden für die periodische
  Kontrolle werden in einzelnen Punkten
  präzisiert, erweitert oder an die
  international harmonisierten Normen
  angepasst      (vgl. Beilage)

          © markus wey 2017     49
Strafbestimmungen

 Aufgrund der Erfahrung bei der Durchführung von
  Verwaltungsstrafverfahren wird der Straftatbestand der
  Pflichtverletzung eines Bewilligungsinhabers (Art. 42 Bst. c)
  genauer umschrieben; neu werden die wichtigsten und
  häufigsten Pflichtverletzungen aufgelistet

 Als Beispiel sei hier erwähnt: «[…..] die mit einer Bewilligung
  verbundenen Pflichten verletzt, insbesondere […..] gegen die
  Pflicht zur Unabhängigkeit der Kontrollen verstösst (Art.
  31).»

           © markus wey 2017       50
Aufgaben der Netzbetreiberinnen

 Im Grundsatz gilt die gleiche Regelung wie bisher

 Neu informieren die Netzbetreiberinnen das ESTI, wenn sie
  feststellen, dass Installationsarbeiten oder
  Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden

           © markus wey 2017     51
 Die periodische Überprüfung der Inhaber einer
  Kontrollbewilligung wird unverändert weitergeführt; dieses
  System der Aufsicht hat sich bewährt und ist in der Branche
  akzeptiert

 Das ESTI soll künftig auch die Inhaber einer allgemeinen
  Installationsbewilligung in gleicher Weise beaufsichtigen;
  über die konkrete Ausgestaltung dieser Aufsicht ist das ESTI
  mit dem VSEI im Gespräch

          © markus wey 2017      52
Aufsicht und Kontrolle durch das ESTI

 Bezüglich der Ausführung von Service- und
  Reparaturarbeiten gemäss Art. 14 und 15 durch Personen,
  die selber nicht in der entsprechenden eingeschränkten
  Installationsbewilligung aufgeführt sind, wurden
  Sicherheitsbedenken geäussert;

 Das ESTI hat konkrete Vorstellungen darüber, wie diesen
  Bedenken Rechnung getragen werden kann; es wird dazu
  mit den betroffenen Verbänden Gespräche führen

          © markus wey 2017     53
Aufsicht und Kontrolle durch das ESTI

 Das ESTI hat festgestellt, dass die Netzbetreiberinnen ihrer
  Pflicht, Stichprobenkontrollen gemäss Art. 39 Abs. 1 NIV
  durchzuführen, in unterschiedlichem Masse nachkommen;
  das Inspektorat wird ab dem 01.01.2018 seine Aufsicht in
  diesem Bereich intensivieren

 Das ESTI gibt den Widerruf einer Installationsbewilligung
  oder einer Kontrollbewilligung öffentlich bekannt (bisher:
  Kann-F§ormulierung)

           © markus wey 2017      54
Was steht noch an?

Für das BFE, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe, die
bei der Teilrevision der NIV mitgewirkt hat:

 Die Verordnung des UVEK über elektrische
  Niederspannungsinstallationen (SR 734.272.3) muss
  überarbeitet werden

 Die Fragen und Antworten zur NIV (Fact-Sheets) müssen
  überprüft und gegebenenfalls angepasst werden

          © markus wey 2017     55
2.1 – Installationsbewilligung I

            © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   56
2.2 – Installationsbewilligung II

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2.3 – Installationsbewilligung III

            © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   58
3 – Installationsausführung

           © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   59
4.1 – Bewilligungspflicht

            © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   60
4.2 – Zuständigkeit & Aufgaben

           © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   61
4.3 – Nachweis der Sicherheit

           © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   62
4.4 – Nachweis der Sicherheit

           © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   63
5/6 – Straf- und Schlussbestimmungen

           © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   64
Anhang l Kontrollperioden

                             Art. 13, 14, 15
                             Bistros, Take Away, ..

        65
Anhang l Kontrollperioden

                               Nullung Sch lll
                               Ex-Zonen
                               Med
                               PV-Anlagen

        66
NIV Rückseite1

           © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   67
NIV Rückseite2

           © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   68
NIV Rückseite tot

           © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   69
VSEK Mängel Statistik – WARUM?

VSEK Mängel-Statistik

        70
VSEK Mängelstatistik (2014)

Bei 60‘000 Kontrollen wurden 379 Schutzleiter unter Spannung festgestellt.
Viele befanden sich in Altinstallationen (Bestandesschutz, Nullung Schema
III etc.

                                         1998 = 10.8 % !!

            71
VSEK Mängelstatistik 2015

                        Übersicht Mängelarten nach Häufigkeit
 «nur» Mängelarten mit Personen- /Brandgefährdung, sämtliche eingereichten Statistiken

Schutzleiter unter Spannung
             1%                                                 Berührungsschutz
                                                       Übrige
                                                                      24%
                                                        22%
                       Isolations-
                      widerstände
                           5%

      Schutzsystem,                                                                Schutzleiter-unterbrüche
Hauptschutzleiter, Erder, LPS                                                                 20%
            5%

                  Wahl / Einstellung
                   Schutzorgane           Wahl / Anordnung              Funktion RCD
                         7%                Betriebsmittel                    9%
                                                 7%

                                     72
VSEK Mängelstatistik 2015

        73
VSEK Mängelstatistik 2015

       Übersicht Mängelarten nach Häufigkeit - alle Mängelarten sämtliche eingereichten Statistiken

                                                       Berührungsschutz
                                                             17%

                        übrige                                                 Schutzleiter-
                         38%                                                   unterbrüche
                                                                                   14%

                                      RCD
                                      7%
                                                                      Beschriftungen
                                                                          12%
   Schutzleiter unter                          Leitungs-
      Spannung                                 verlegung
        0.5%                     Schema           9%
                                   3%

                74
VSEK Mängelstatistik 2015 (PK)

     Mängelarten Periodische Kontrollen
                                                   Schutzleiterunterbrüche

                                                   Schutzleiter unter Spannung

                                 18.2
                                                   Berührungsschutz, Beschädigungen
              34.7                           0.8

                                                   Wahl und Anordnung der Betriebsmittel inkl.
                                          17.0     Schutzart (IP)

                                                   Leitungsverlegung und Verbindungsstellen
                     8.8           6.9
                           8.3

                                                   Funktion, Anwendung FI-Schalter (RCD)

                                                   Übrige

         75
Risiken oder Chance?

     Keine Arbeitsbeschaffungsverordnung
     Keine TOTAL-Revision nur Teilrevision
     Personen-, Sachen- und Tierschutz
     Anteil an die Energiewende
     Kompromisse
     eingeschränkte Installationsbewilligungen
     Kontrollperioden für die periodische Kontrolle
     mind. für 10 Jahr
     …

             76
© markus wey 2017   77
© markus wey 2017   78
Zukunft

          © markus wey / peter bryner 2017   10.02.2018   79
Die NIV 2018

           Wir danken
    für Ihre Aufmerksamkeit!

                               10.02.2018   80
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