Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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Verband der Deutschen Möbelindustrie Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Informationsveranstaltung zur Umsetzung des ElektroG bei Möbeln HJALMAR VIERLE 17.07.2018
Agenda 2 Über take-e-way Warum WEEE-Richtlinie? Die Drohkulisse Gesetzliche Grundlagen Anforderungen für Betroffene Datenschutzgrundverordnung (DSGV) Lösungswege Ausblick 2018
Über take-e-way 3 gegründet in 2004 37 Mitarbeiter 11 Sprachen über 4.500 Hersteller aus 43 Ländern betreut über 18.000 aktive Registrierungen > 750 EU-Registrierungen in 28 Ländern > 78.000 Mengenmeldungen jährlich
Warum WEEE? 4 Einige Zahlen vorab: ca. 412 Mio Tonnen Bruttoabfallaufkommen in Deutschland ca. 222 Mio Tonnen Bau- und Abbruchabfälle ca. 54 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle, davon - ca. 1,7 Mio Tonnen Elektroaltgeräte WEEE-Stoffstrom = komplex + hochwertig Diverse Metalle, Kunststoffe, Holz, Keramik, Glas, Seltene Erden, Schädliche Substanzen => Regelungsbedarf Quelle: Umweltbundesamt/Destatis 2018
Gesetzliche Grundlagen 8 WEEE 2 Directive 2012-19-EU v. 04.Juli 2012 1 Direktive – 28 einzelstaatliche Umsetzungen = unzählige Regeln! 18 Monate Umsetzungsfrist => 04.02.2014 ElektroG (2) => 24.10.2015 (20 Monate zu spät!)
Gesetzliche Grundlagen (Europa) 9 WEEE Directive 2012-19-EU v. 04.Juli 2012 1 Direktive – 28 einzelstaatliche Umsetzungen + 4 individuelle Umsetzungen in den EFTA Staaten Fürstentum Liechtenstein Island Norwegen Schweiz + weitere WEEE-angelehnte individuelle Umsetzungen z. B. Türkei z. B. Israel … + unzählige Regeln!
Gesetzliche Grundlagen 10 Zweck Festlegung der Anforderungen an die Produktverantwortung für Elektrogeräte gemäß § 23 KrWG Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
Gesetzliche Grundlagen 11 § 23 KrWG Produktverantwortung (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. (2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere 1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind, 2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen, 3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden, 4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie 5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.
Gesetzliche Grundlagen 12 Adressaten des Gesetzes Hersteller und deren Bevollmächtigte (§§ 3 Nr. 9 u. 8 ElektroG) Vertreiber (§3 Nr. 9 u. 11, §§ 17 u. 29 ElektroG) Öffentlich Rechtliche Entsorgungsträger (§§3 Nr.12, 13, 14, 25, 26 ElektroG) Entsorger als Beauftragte der Hersteller (§20 ElektroG) Erstbehandlungsanlagen (§§20, 21, 22, 25, ElektroG) Besitzer von Altgeräten (§§ 10, 19 ElektroG) Anzeigepflichten (§25 ElektroG) Mitteilungspflichten (§§26, 27, 29, 30 ElektroG)
Gesetzliche Grundlagen 13 Struktur der operativen Durchführung des Gesetzes Klassifizierung der Elektrogeräte 6 Sammelgruppen (§14 ElektroG) 6Kategorien (§2 Abs.1 ElektroG) 9 (B2C) + 8 (B2B) Gerätearten (§3 Nr. 2 ElektroG und Regel EAR 03-011) Registrierung der Hersteller / Bevollmächtigten je Geräteart und Marke mit jährlicher Planmenge, anschl. monatl. IST-Mengenmeldung mit jährlichem Garantienachweis einer insolvenzsicheren Garantie
Gesetzliche Grundlagen 14 Bisherige Kategorien Neue Kategorien ab 15.08.2018 1. Haushaltsgroßgeräte Wärmeüberträger 2. Haushaltskleingeräte Bildschirme, Monitore und Geräte, die 3. Geräte der ITK Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm² enthalten 4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Lampen PV-Module 5. Beleuchtungskörper Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt 6. Elektrische und elektronische (Großgeräte) Werkzeuge Geräte, bei denen keine der äußeren 7. Spielzeug sowie Sport- und Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt Freizeitgeräte (Kleingeräte) 8. Medizinprodukte Kleine Geräte der Informations- und 9. Überwachungs- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine Kontrollinstrumente der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt 10. Automatische Ausgabegeräte
Anforderungen für Betroffene 15 Pflichten der Hersteller / In Verkehr Bringer 1. Registrierung (gebührenpflichtig) (§6 ElektroG) Garantienachweis (b2c-Geräte) Glaubhaftmachung (b2b-Geräte) 2. Altgeräterücknahme (§16 ElektroG) b2c-Altgeräte bei örE (Abholkoordination und/oder Eigenrücknahme) b2b-Altgeräte (eigene Neu-Altgeräte, kann ggf. anders vereinbart werden) 3. Mitteilungen (gebührenfrei) (§14 ElektroG) in Verkehr gebrachte Mengen, Exportmengen, die zuvor in Verkehr gebracht wurden, entsorgte Altgerätemengen aus Abholkoordination, zur Wiederverwendung vorbereitete, verwertete, beseitigte und ausgeführte Mengen und bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen 4. Informationen gegenüber den privaten Haushalten = ÖrE und Hersteller (§18, 28 ElektroG) geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte Bedeutung des Symbols (durchgestrichene Abfalltonne) 5. Kennzeichnung (§9 ElektroG)
ElektroG ab 15.08.2018 16 Offener Anwendungsbereich "open scope" Aktuell: 10 Kategorien und 32 Gerätearten ab 15.08.2018: 6 Kategorien und 17 Gerätearten Offener Anwendungsbereich „Open Scope“ Entscheidend ist dann nicht mehr, dass die Geräte einer Kategorie zugeordnet werden können
ElektroG ab 15.08.2018 17 Offener Anwendungsbereich "open scope" Ab 15.08.2018 fallen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte in den (offenen) Anwendungsbereich des Gesetzes! Auch Möbel- und Bekleidungsstücke mit elektr(on)ischen Funktionen können dann vom Anwendungsbereich erfasst sein Im Einzelfall ist dann bei zusammengesetzten Produkten zu entscheiden, ob a) der elektr(on)ische Bestandteil eines Möbel-/Bekleidungsstücks funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist Gesamtprodukt als registrierungspflichtiges Endgerät, AWB (+) b) Der elektr(on)ische Bestandteil neben dem Möbel-/ oder Bekleidungsstück ein eigenständig zu beurteilendes Elektrogerät darstellt Gesamtprodukt kein registrierungspflichtiges Endgerät, AWB (-)
18 Offener Anwendungsbereich "open scope" Derzeitige Lesart und Auslegung Elektrogerät "open scope" eigenständiges Elektrogerät Tresor mit elektr. Schloss, Schrankwand mit austauschbarer LED- Leiste Badschrank mit beleuchtetem Spiegel, Fahrrad mit Naben-Dynamo Weihnachtsmütze mit beleuchteten Sternen Fernsehsessel, elektrisch verstellbar Indiz: elektr. Bestandteil (Motor, Leuchte) lässt sich nur unter "großer Anstrengung" Indiz: elektr. Bestandteil (LED-Leiste, austauschen Dynamo) werden auch einzeln in Verkehr gebracht
19 Anwendungsbereich "open scope"
20 Offener Anwendungsbereich "open scope"
21 Offener Anwendungsbereich "open scope"
ElektroG ab 15.08.2018 22 Offener Anwendungsbereich "open scope"
ElektroG ab 15.08.2018 23 Offener Anwendungsbereich "open scope"
ElektroG ab 15.08.2018 24 Offener Anwendungsbereich "open scope"
Fragen eines Mitglieds 25 1. Kann der Hersteller bei Erst-Registrierung die Entscheidung der EAR irgendwie beschleunigen / abkürzen oder muss er sich definitiv und in jedem Fall auf die 8-10 Wochen Entscheidungsfrist einstellen? 2. Wenn der elektrische Antrieb eines Möbelstücks vom Endkunden selbstständig und zerstörungsfrei demontiert werden kann, würde die Registrierung nur des Antriebs dem Gesetz bereits genügen? Oder muss zwingend das „Hauptprodukt“ registriert sein? 3. Gibt es für die europäischen Märkte mit ihren jeweiligen, teils abweichenden Regelungen Leitfäden / Handlungsanleitungen?
Anforderungen für Betroffene 26 Pflichten der Hersteller / In Verkehr Bringer Abholkoordination: Aufstellen Abholung der Aufstellen erforderlicher Behältnisse neuer leerer Behältnisse bei den örE Behältnisse (§ 15 Absatz 1) (§ 16 Absatz 1) (§ 16 Absatz 3)
Anforderungen für Betroffene 27 Pflichten der Öffentlich Rechtlichen Entsorgungsträger Sammlung bei den örE • Zusammenstellung der 6 Sammelgruppen (§ 14 Absatz 1, Artikel 3 Nummer 5 ElektroG) • Gebot einer möglichst bruchfreien Erfassung, Verbot der mechanischen Verdichtung (§ 14 Absatz 2 ElektroG) • Verbot der gemeinsamen Sammlung von Herstellern oder Vertreibern an Sammel- und Übergabestellen der örE (§ 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Satz 4 Satz 2 ElektroG) • Anzeigepflicht bei Optierung (§ 13 Absatz 5 ElektroG)
Anforderungen für Betroffene 28 Quelle: UBA
Anforderungen für Betroffene 29 Optierungen für ÖrE früher Novelliertes ElektroG Optierungszeitraum 1 Jahr 2 Jahre (keine Bindung an das (§ 13 Absatz 5) Kalenderjahr) Anzeigefrist 3 Monate vor Aufnahme 6 Monate vor Aufnahme der (§ 13 Absatz 5) der Optierung Optierung Mitteilungs- und Jährliche Meldung der im Monatliche Meldung der im Informationspflichten Rahmen der Optierung Rahmen der Optierung (§ 26) gesammelten Mengen gesammelten Mengen
Datenschutzgrundverordnung ElektroG 30 EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) treten ab 25.05.2018 in Kraft Wenn die zu zerstörenden Geräte Datenträger enthalten. Eine Datenverarbeitung (= Vernichtung) ist grundsätzlich verboten. Es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme. Mögliche Ausnahmen sind abschließend in Artikel 6 EU-DSGVO geregelt. "Klassische" Ausnahme, die für die Vernichtung von E-Schrott relevant = "Einwilligung" oder "Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung". Unternehmen haben technische und organisatorische Maßnahmen (sogenannte „TOMs“) zu ergreifen, um personenbezogenen Daten, die zulässigerweise verarbeitet werden, ausreichend zu schützen. (§ 64 BDSG). Unter anderem ist die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, z.B. durch Zutritts-, und Zugangskontrollen.
Datenschutzgrundverordnung ElektroG 31 Hinweise, was datenschutzrechtlich bei Vernichtung von E-Schrott zu beachten ist: 1. Entsorgung bei Beauftragung durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Eigenvermarktung/Optierung) Datenverarbeitung ist erlaubt, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Gegeben durch ElektroG. § 10 ElektroG begründet eine Pflicht der Besitzer von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die ÖrE werden wiederum verpflichtet, diese Altgeräte zu sammeln und im Falle der Optierung selber zu entsorgen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürften daher bei der Entsorgung von Altgeräten die damit einhergehende Verarbeitung (Vernichtung) etwaiger auf den Altgeräten noch vorhandener personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung durchführen. Praxistipp: a. Im Rahmen der direkten Beauftragung durch die Kommune (z. B. Sammelauftrag oder auch Verwertungsauftrag im Rahmen Optierung) ist davon auszugehen, dass auch der Entsorger hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen Einwilligung des Letztbesitzers zur Verarbeitung von Geräten mit personenbezogenen Daten. Im Verhältnis zur Kommune handelt der Entsorger überdies in Erfüllung eines Vertrages, so dass grundsätzlich bei der Vernichtung von einem zulässigen Datenverarbeitungsvorgang auszugehen ist. b. Nach § 18 Absatz 1 Nr. 7 ElektroG hat Informationspflicht der örE gegenüber den privaten Haushalten über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten. c. Die datenverarbeitenden Betriebe (bspw. Erstbehandlungsanlagen) müssen dennoch mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen sicherstellen, dass die Vernichtung der personenbezogenen Daten vertraulich erfolgt, bspw. durch - Schutz des Betriebsgeländes vor unbefugten Zugriffen (bspw. durch Eingangskontrollen). - Arbeitsvertragliche Vereinbarung der Verschwiegenheit für betrieblich erlangte Kenntnisse. - Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter in Bezug auf den Datenschutz (Dokumentation!).
Datenschutzgrundverordnung ElektroG 32 2. Entsorgung im Rahmen einer Beauftragung für einen Vertreiber oder Hersteller Auch Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten trifft eine gesetzliche Pflicht, die Altgeräte zu sammeln und zu entsorgen (§ 16, 19 ElektroG für die Hersteller und § 17 ElektroG für die Vertreiber). S. a. Praxistipp 1a und 1c. Im Rahmen eines Entsorgungsvertrags mit einem Hersteller über die EAR-Abholkoordination gelten ebenfalls die Ausführungen zum Praxishinweis unter Punkt 1. 3. Entsorgung im Rahmen eines gewerblichen Entsorgungsvertrages Annahme von Elektroaltgeräten im Rahmen eines gewerblichen Entsorgungsvertrages => Im Vertrag unbedingt vereinbaren, dass der gewerbliche Auftraggeber jegliche Verantwortung für die Löschung personenbezogener Daten trägt und entsprechende Einwilligungen der betroffenen einholen muss. Technische und organisatorische Maßnahmen hat der Entsorger im Rahmen von Vertreiber-, Hersteller- oder sonstigen gewerblichen Verträgen immer einzuhalten (s. 1 c). Gilt auch dann, wenn es sich im Einzelfall bei einer expliziten Beauftragung zur Datenvernichtung (im Gegensatz zum eher weit gefassten Entsorgungsauftrag) um eine so genannte Auftragsverarbeitung handelt. Auch Auftragsdatenverarbeiter haben grundsätzlich angemessene TOMs zu ergreifen. Ist eine Auftragsverarbeitung gewünscht, ist besonders darauf zu achten, dass der Auftrag zur Datenvernichtung konkret gefasst ist und dieser auch eingehalten wird. Andernfalls gilt auch der Datenvernichter als Verantwortlicher. Ordnungswidrigkeiten, im Vergleich zu bisher geltenden Regelungen = stark erhöht (Artikel 83 EU-DSGVO).
Anforderungen für Betroffene 33 Pflichten der Vertreiber 1. Verpflichtete (§ 17 Absatz 1 und 2): • Stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m² • Online-Händler mit einer Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m² 2. Umfang der Pflichten: • 0:1-Rücknahme : Pflicht zur Rücknahme für Geräte
Anforderungen für Betroffene 34 Pflichten der Vertreiber nach der Rücknahme Rücknahme Wahlmöglichkeiten Mitteilungspflichten zurückgenommene, Eigenverwertung verwertete, beseitigte und ausgeführte Mengen Zurückgenommene Übergabe an an die Hersteller Altgeräte Hersteller übergebenen Mengen an die örE übergebenen Übergabe an örE Mengen
Anforderungen für Betroffene 35 Jahres-Statistik-Mitteilungen für Vertreiber
Anforderungen für Betroffene 36 Mitteilungspflichten Hersteller / Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG), Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und entsorgungspflichtige Besitzer haben die folgenden Mitteilungspflichten: VERTREIBER ENTSORGUNGS- VERTREIBER HERSTELLER/ (ÜBERGABE PFLICHTIGER ÖRE (EIGENVERANT- MITTEILUNGS-PFLICHTEN BEVOLL- ALTGERÄTE AN ÖRE, BESITZER (EIGENVER- WORTLICHE MÄCHTIGTER HERSTELLER, (EIGENVERANTW MARKTUNG) ENTSORGUNG) BEVOLLMÄCHTIGTE) . ENTSORGUNG) b2c- monatlich/ in Verkehr gebrachte Geräte je Geräteart Elektro- und - - - - Elektronikgeräte* b2b- jährlich/ Geräte je Geräteart ins Ausland b2c- monatlich/ verbrachte Geräte, Geräte je Geräteart die zuvor im Inland in - - - - Verkehr gebracht b2b- jährlich/ wurden* Geräte je Geräteart Abholkoordination, Optierung, monatlich/ Rücknahme verpflicht. Sammlung, verpflicht. Sammlung, unverzüglich/ - je Sammelgruppe und (b2c-Geräte) jährlich je Kategorie jährlich je Kategorie je Sammelgruppe Kategorie Eigenrücknahmen monatlich/ - - - - (b2c-Geräte) je Geräteart jährlich/ Rücknahme je Geräteart und - - - - b2b-Geräte Kategorie zur Wiederverwendung jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/ vorbereitete und recycelte - je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie Altgeräte jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/ verwertete Altgeräte - je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/ beseitigte Altgeräte - je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie zur Behandlung jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/ - ausgeführte Altgeräte je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie bei Erstbehandlungsanlagen jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/ - zusammengefasste Mengen je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie
Anforderungen für Betroffene 37 Pflichten der Entsorger / Erstbehandler Zu beachtende Anforderungen (je nach Rolle/Umfang) • Elektroaltgeräte = Gefährlicher Abfall (AVV 160211*, 160213* / 200121*, 200123*, 200135* u.a.) • Zertifizierung als EBA VzW / EBA SW • Anzeigepflichten (KrWG § 53/54) • Fahrzeugkennzeichnung (§55 Abs. 1Satz 1 KrWG) • Beachtung Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) (Zwischen)Lagerung, bei >30t gefährlicher Abfälle (4. BImSchV) Umschlagen, bei >1t gefährlicher Abfälle pro Tag (4. BImSchV) • ADR / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Anforderungen für Betroffene 38 Pflichten der Entsorger / Erstbehandler Anforderungen an die Verbringung • Beweislastumkehr (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6) • Abgrenzung Gebraucht- und Altgeräte (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6) • Festlegung von Mindestanforderungen, unter denen eine Ausfuhr von gebrauchten Geräten möglich ist (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6)
Anforderungen für Betroffene 39
Lösungswege 40 Garantieparameter auszugsweise ab 15.08.2018) Voraussichtl. Voraussichtl. Durchschnittl. Max. Voraussichtl. Mittlere Geräteart Entsorgungs-kosten Lebensdauer Rücklaufquote Lebensdauer EUR/T in Monaten inkl. Folgejahr in Monaten Bildschirmgeräte, B2C 22% 100,00€ 84 180 Gasentladungslampen 18% 800,00€ 60 132 (dual use = B2C) Lampen, außer Gasentladungslampen 10% 800,00€ 84 180 (dual use = B2C) Großgeräte B2C 3% 14,00€ 120 252 Kleingeräte B2C 13% 85,00€ 72 156
Lösungswege 41 Garantiekosten (beispielhaft) der take‐e‐way Garantie 1st‐weee‐guarantee Geräteart Planmenge Garantielaufzeit Garantiesumme Garantieprämie Bildschirmgeräte, B2C 100t 96 2.200€ 59,84€ Gasentladungslampen 10t 72 1.440€ 29,38€ (dual use = B2C) Lampen, außer Gasentladungslampen 10t 96 800€ 21,76€ (dual use = B2C) Großgeräte B2C 100t 132 42€ 1,57€ Kleingeräte B2C 100t 84 1.105€ 26,30€
Lösungswege 42 Registrierung in 34 Europäischen Staaten Belgien Luxemburg Liechtenstein Türkei Bulgarien Malta Island Israel Dänemark Österreich Norwegen … Deutschland Polen Schweiz Estland Portugal Finnland Rumänien Frankreich Schweden 28 EU-Mitglieds- Griechenland Slowakei Großbritannien Slowenien staaten Holland Spanien Italien Tschechien Irland Ungarn Kroatien Zypern 4 EFTA- Lettland Litauen Staaten 2 WEEE- angelehnte Staaten
Lösungswege 43 Länderstatus Bestellung eines Bevollmächtigten / Kostenrahmen Rücknahmesysteme übernehmen Rücknahmesysteme übernehmen teilw. kostenlos den Service des teilw. kostenpflichtig den Service des Bevollmächtigten Bevollmächtigten (50€ - 1.500€) Estland Bulgarien Polen Frankreich Dänemark Portugal Litauen Deutschland Rumänien Niederlande Finnland Schweden Slowenien Irland Slowakei Großbritannien Italien Spanien Lettland Norwegen Tschechien Österreich Zypern Singuläre Sonderlösungen Individuelle Einzelbeauftragungen eines Bevollmächtigten sind in den meisten Griechenland Ungarn (Sonderlösung) Ländern möglich aber wenig gebräuchlich
Lösungswege 44 Länderstatus - einige Besonderheiten Belgien 3 Autonome Regionen = 3 Herstellerregister = nicht öffentlich Rücknahmesysteme Recupel und PV Cycle = Monopol Bevollmächtigten-Pflicht ist im Gesetz verankert es gibt aber keinen Anbieter Die Systemteilnahme und Registrierung ausländischer Hersteller wird trotzdem akzeptiert Eine Behördliche Bestätigung erfolgt nicht, ist also nicht verifizierbar
Das take-e-way Kundenportal 3.0 http://bg-srv-mmtest/
Lösungswege 46 Bundesweites Rücknahmesystem take-e-back
Lösungswege 47 Haushaltskleingeräte Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Haushaltsübliche Menge 24568
Lösungswege 48
Lösungswege 49 24568
Ausblick 50 Verordnungsermächtigung (für noch weiter gehende Anforderungen) §24 ElektroG: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung […] weiter gehende Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, […] festzulegen. Die VOE bietet Möglichkeit -Anforderungen der Anlage 4 zu ergänzen oder weiter zu konkretisieren -ressourcenrelevante Aspekte in die Behandlung miteinzubeziehen -zur Umsetzung von weitergehenden Anforderungen, die durch die Kommission im Rahmen ihres Auftrages nach Artikel 8 Absatz 5 der WEEE-Richtlinie festgelegt werden
Ausblick 51 Ausblick • LAGA M31A Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (neu seit 23.01.2017) • www.laga-online.de • LAGA M 31 B -Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro-und Elektronikaltgeräten Liegt vor in der Anhörungsversion (neu seit 2018) • Behandlungsverordnung • Initiator: UBA • Ziel: Erarbeitung von Empfehlungen zu Behandlungsvorschlägen von EAG • Gründung eines institutionalisierten Arbeitskreises und sechs offener Arbeitsgruppen • Zeitplan: Empfehlungen des UBA bis Ende 2017 • Entwurf einer neuen Behandlungsverordnung: Mitte 2019 • Auslegungsfragen (Gerichte)
Ausblick 52 Mitteilung zur Umsetzung des ElektroG 31A+B LAGA M31A = 121 Seiten zum Vergleich: LAGA M31 B = 133 Seiten - Dient der Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel eines ElektroG = 35 Seiten bundesweit einheitlichen Vollzugs. - Wendet sich an Vollzugsbehörden, Hersteller/Bevollmächtigte, Vertreiber, die Betreiber von Sammel- und Rücknahmestellen für EAG sowie - die Betreiber von Anlagen für die Lagerung und Behandlung der EAG und darüber hinaus - an Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer, Abfallmakler, Abfallverwerter, Gutachter und Sachverständige.
53 Vielen Dank für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit. Kontakt: Hjalmar Vierle Schloßstraße 8d-e 22041 Hamburg Tel: 040-219010-755 vierle@take-e-way.de www.take-e-way.de
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