Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Die Seite wird erstellt Heiner Krug
 
WEITER LESEN
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Verband der Deutschen Möbelindustrie

             Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Informationsveranstaltung zur Umsetzung des ElektroG bei Möbeln

                    HJALMAR VIERLE
                        17.07.2018
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Agenda
                                   2

   Über take-e-way
   Warum WEEE-Richtlinie?
   Die Drohkulisse
   Gesetzliche Grundlagen
   Anforderungen für Betroffene
   Datenschutzgrundverordnung (DSGV)
   Lösungswege
   Ausblick 2018
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Über take-e-way
                                3

 gegründet in 2004
 37 Mitarbeiter
 11 Sprachen
 über 4.500 Hersteller aus 43 Ländern betreut
 über 18.000 aktive Registrierungen
 > 750 EU-Registrierungen in 28 Ländern
 > 78.000 Mengenmeldungen jährlich
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Warum WEEE?
                                        4

Einige Zahlen vorab:
ca. 412 Mio Tonnen Bruttoabfallaufkommen in Deutschland

ca. 222 Mio Tonnen Bau- und Abbruchabfälle
ca. 54 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle, davon -
ca. 1,7 Mio Tonnen Elektroaltgeräte

WEEE-Stoffstrom = komplex + hochwertig
Diverse Metalle, Kunststoffe, Holz, Keramik, Glas, Seltene Erden,
Schädliche Substanzen
=> Regelungsbedarf
Quelle: Umweltbundesamt/Destatis 2018
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Die Drohkulisse - UBA
          5
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Die Drohkulisse - UWG
          6
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Die Drohkulisse - DUH
          7
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gesetzliche Grundlagen
                              8

 WEEE 2 Directive 2012-19-EU v. 04.Juli 2012
       1 Direktive – 28 einzelstaatliche Umsetzungen
       = unzählige Regeln!

 18 Monate Umsetzungsfrist => 04.02.2014

 ElektroG (2) => 24.10.2015 (20 Monate zu spät!)
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gesetzliche Grundlagen (Europa)
                                9

WEEE Directive 2012-19-EU v. 04.Juli 2012

     1 Direktive – 28 einzelstaatliche Umsetzungen

     + 4 individuelle Umsetzungen in den EFTA Staaten
               Fürstentum Liechtenstein
               Island
               Norwegen
               Schweiz

     + weitere WEEE-angelehnte individuelle Umsetzungen
              z. B. Türkei
              z. B. Israel
              …
     + unzählige Regeln!
Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gesetzliche Grundlagen
                               10

Zweck
 Festlegung der Anforderungen an die Produktverantwortung
  für Elektrogeräte gemäß § 23 KrWG
 Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von
  Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus
 die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und
  andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um
 die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch
  die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern.
 Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das
  Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
Gesetzliche Grundlagen
                                                    11

§ 23 KrWG Produktverantwortung
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung
    der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung.
    Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das
    Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch
    entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.

(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
   1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar,
      technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen
      Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,
   2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von
      Erzeugnissen,
   3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch
      verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden,
   4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und
      Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie
   5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie
      deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.
Gesetzliche Grundlagen
                                            12

Adressaten des Gesetzes
 Hersteller und deren Bevollmächtigte (§§ 3 Nr. 9 u. 8 ElektroG)
 Vertreiber (§3 Nr. 9 u. 11, §§ 17 u. 29 ElektroG)
 Öffentlich Rechtliche Entsorgungsträger             (§§3 Nr.12, 13, 14, 25, 26 ElektroG)

 Entsorger als Beauftragte der Hersteller (§20 ElektroG)
 Erstbehandlungsanlagen (§§20, 21, 22, 25, ElektroG)
 Besitzer von Altgeräten (§§ 10, 19 ElektroG)

 Anzeigepflichten (§25 ElektroG)
 Mitteilungspflichten (§§26, 27, 29, 30 ElektroG)
Gesetzliche Grundlagen
                                      13

Struktur der operativen Durchführung des Gesetzes

Klassifizierung der Elektrogeräte
 6 Sammelgruppen (§14 ElektroG)
 6Kategorien (§2 Abs.1 ElektroG)
 9 (B2C) + 8 (B2B) Gerätearten (§3 Nr. 2 ElektroG und Regel EAR 03-011)

Registrierung der Hersteller / Bevollmächtigten
 je Geräteart und Marke
 mit jährlicher Planmenge, anschl. monatl. IST-Mengenmeldung
 mit jährlichem Garantienachweis einer insolvenzsicheren Garantie
Gesetzliche Grundlagen
                                            14
        Bisherige Kategorien                       Neue Kategorien ab 15.08.2018
1. Haushaltsgroßgeräte
                                                 Wärmeüberträger
2. Haushaltskleingeräte                          Bildschirme, Monitore und Geräte, die
3. Geräte der ITK                                Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als
                                                 100cm² enthalten
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und
                                                 Lampen
   PV-Module
5. Beleuchtungskörper                            Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren
                                                 Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
6. Elektrische und elektronische                 (Großgeräte)
   Werkzeuge
                                                 Geräte, bei denen keine der äußeren
7. Spielzeug sowie Sport- und                    Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
   Freizeitgeräte                                (Kleingeräte)
8. Medizinprodukte
                                                 Kleine Geräte der Informations- und
9. Überwachungs- und                             Telekommunikationstechnik, bei denen keine
   Kontrollinstrumente                           der äußeren Abmessungen mehr als 50
                                                 Zentimeter beträgt
10. Automatische Ausgabegeräte
Anforderungen für Betroffene
                                                      15

Pflichten der Hersteller / In Verkehr Bringer
1. Registrierung (gebührenpflichtig) (§6 ElektroG)
 Garantienachweis (b2c-Geräte)
 Glaubhaftmachung (b2b-Geräte)

2. Altgeräterücknahme (§16 ElektroG)
 b2c-Altgeräte bei örE (Abholkoordination und/oder Eigenrücknahme)
 b2b-Altgeräte (eigene Neu-Altgeräte, kann ggf. anders vereinbart werden)

3. Mitteilungen (gebührenfrei) (§14 ElektroG)
   in Verkehr gebrachte Mengen,
   Exportmengen, die zuvor in Verkehr gebracht wurden,
   entsorgte Altgerätemengen aus Abholkoordination,
   zur Wiederverwendung vorbereitete, verwertete, beseitigte und ausgeführte Mengen und
   bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen

4. Informationen gegenüber den privaten Haushalten = ÖrE und Hersteller (§18, 28 ElektroG)
 geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte
 Bedeutung des Symbols (durchgestrichene Abfalltonne)

5. Kennzeichnung (§9 ElektroG)
ElektroG ab 15.08.2018
                                16

    Offener Anwendungsbereich "open scope"
      Aktuell:         10 Kategorien und 32 Gerätearten

ab 15.08.2018:         6 Kategorien und 17 Gerätearten

                   Offener Anwendungsbereich
                          „Open Scope“

        Entscheidend ist dann nicht mehr, dass die Geräte
        einer Kategorie zugeordnet werden können
ElektroG ab 15.08.2018
                                                 17

           Offener Anwendungsbereich "open scope"
    Ab 15.08.2018 fallen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte in den (offenen)
     Anwendungsbereich des Gesetzes!
    Auch Möbel- und Bekleidungsstücke mit elektr(on)ischen Funktionen können dann
     vom Anwendungsbereich erfasst sein
    Im Einzelfall ist dann bei zusammengesetzten Produkten zu entscheiden, ob
a)   der elektr(on)ische Bestandteil eines Möbel-/Bekleidungsstücks funktional und/oder
     baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist
            Gesamtprodukt als registrierungspflichtiges Endgerät, AWB (+)
b)   Der elektr(on)ische Bestandteil neben dem Möbel-/ oder Bekleidungsstück ein
     eigenständig zu beurteilendes Elektrogerät darstellt
            Gesamtprodukt kein registrierungspflichtiges Endgerät, AWB (-)
18

       Offener Anwendungsbereich "open scope"

                         Derzeitige Lesart und Auslegung
     Elektrogerät "open scope"                             eigenständiges Elektrogerät
   Tresor mit elektr. Schloss,                           Schrankwand mit austauschbarer LED-
                                                           Leiste
   Badschrank mit beleuchtetem Spiegel,
                                                          Fahrrad mit Naben-Dynamo
   Weihnachtsmütze mit beleuchteten
    Sternen
   Fernsehsessel, elektrisch verstellbar
   Indiz: elektr. Bestandteil (Motor, Leuchte)
    lässt sich nur unter "großer Anstrengung"
                                                          Indiz: elektr. Bestandteil (LED-Leiste,
    austauschen
                                                           Dynamo) werden auch einzeln in
                                                           Verkehr gebracht
19

Anwendungsbereich "open scope"
20

Offener Anwendungsbereich "open scope"
21

Offener Anwendungsbereich "open scope"
ElektroG ab 15.08.2018
                  22

Offener Anwendungsbereich "open scope"
ElektroG ab 15.08.2018
                  23

Offener Anwendungsbereich "open scope"
ElektroG ab 15.08.2018
                  24

Offener Anwendungsbereich "open scope"
Fragen eines Mitglieds
                                               25

1.   Kann der Hersteller bei Erst-Registrierung die Entscheidung der EAR irgendwie
     beschleunigen / abkürzen oder muss er sich definitiv und in jedem Fall auf die 8-10 Wochen
     Entscheidungsfrist einstellen?

2.   Wenn der elektrische Antrieb eines Möbelstücks vom Endkunden selbstständig und
     zerstörungsfrei demontiert werden kann, würde die Registrierung nur des Antriebs dem
     Gesetz bereits genügen? Oder muss zwingend das „Hauptprodukt“ registriert sein?

3.   Gibt es für die europäischen Märkte mit ihren jeweiligen, teils abweichenden Regelungen
     Leitfäden / Handlungsanleitungen?
Anforderungen für Betroffene
                              26

Pflichten der Hersteller / In Verkehr Bringer

Abholkoordination:

       Aufstellen        Abholung der            Aufstellen
     erforderlicher       Behältnisse           neuer leerer
      Behältnisse         bei den örE           Behältnisse
     (§ 15 Absatz 1)     (§ 16 Absatz 1)    (§ 16 Absatz 3)
Anforderungen für Betroffene
                                            27

Pflichten der Öffentlich Rechtlichen Entsorgungsträger

Sammlung bei den örE

•   Zusammenstellung der 6 Sammelgruppen              (§ 14 Absatz 1, Artikel 3 Nummer 5 ElektroG)

•   Gebot einer möglichst bruchfreien Erfassung, Verbot der mechanischen
    Verdichtung (§ 14 Absatz 2 ElektroG)

•   Verbot der gemeinsamen Sammlung von Herstellern oder Vertreibern an
    Sammel- und Übergabestellen der örE (§ 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Satz 4 Satz 2 ElektroG)
•   Anzeigepflicht bei Optierung (§ 13 Absatz 5 ElektroG)
Anforderungen für Betroffene
             28

                               Quelle: UBA
Anforderungen für Betroffene
                                     29

Optierungen für ÖrE
                         früher                     Novelliertes ElektroG
Optierungszeitraum       1 Jahr                     2 Jahre (keine Bindung an das
(§ 13 Absatz 5)                                     Kalenderjahr)

Anzeigefrist             3 Monate vor Aufnahme      6 Monate vor Aufnahme der
(§ 13 Absatz 5)          der Optierung              Optierung

Mitteilungs- und         Jährliche Meldung der im   Monatliche Meldung der im
Informationspflichten    Rahmen der Optierung       Rahmen der Optierung
(§ 26)                   gesammelten Mengen         gesammelten Mengen
Datenschutzgrundverordnung  ElektroG
                                                               30

 EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) treten ab 25.05.2018 in Kraft

 Wenn die zu zerstörenden Geräte Datenträger enthalten.

 Eine Datenverarbeitung (= Vernichtung) ist grundsätzlich verboten. Es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme.
 Mögliche Ausnahmen sind abschließend in Artikel 6 EU-DSGVO geregelt.

 "Klassische" Ausnahme, die für die Vernichtung von E-Schrott relevant = "Einwilligung" oder
 "Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung".

 Unternehmen haben technische und organisatorische Maßnahmen (sogenannte „TOMs“) zu ergreifen, um personenbezogenen Daten, die
 zulässigerweise verarbeitet werden, ausreichend zu schützen. (§ 64 BDSG).

 Unter anderem ist die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, z.B. durch Zutritts-, und Zugangskontrollen.
Datenschutzgrundverordnung  ElektroG
                                                                        31

Hinweise, was datenschutzrechtlich bei Vernichtung von E-Schrott zu beachten ist:

1. Entsorgung bei Beauftragung durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Eigenvermarktung/Optierung)
    Datenverarbeitung ist erlaubt, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
    Gegeben durch ElektroG. § 10 ElektroG begründet eine Pflicht der Besitzer von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall
    getrennten Erfassung zuzuführen. Die ÖrE werden wiederum verpflichtet, diese Altgeräte zu sammeln und im Falle der Optierung selber zu
    entsorgen.

     Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürften daher bei der Entsorgung von Altgeräten die damit einhergehende Verarbeitung (Vernichtung)
     etwaiger auf den Altgeräten noch vorhandener personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung durchführen.

Praxistipp:
a. Im Rahmen der direkten Beauftragung durch die Kommune (z. B. Sammelauftrag oder auch Verwertungsauftrag im Rahmen Optierung) ist davon
    auszugehen, dass auch der Entsorger hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen Einwilligung des Letztbesitzers zur Verarbeitung von Geräten mit
    personenbezogenen Daten. Im Verhältnis zur Kommune handelt der Entsorger überdies in Erfüllung eines Vertrages, so dass grundsätzlich bei
    der Vernichtung von einem zulässigen Datenverarbeitungsvorgang auszugehen ist.

b.   Nach § 18 Absatz 1 Nr. 7 ElektroG hat Informationspflicht der örE gegenüber den privaten Haushalten über die Eigenverantwortung der Endnutzer
     im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten.

c.   Die datenverarbeitenden Betriebe (bspw. Erstbehandlungsanlagen) müssen dennoch mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen
     sicherstellen, dass die Vernichtung der personenbezogenen Daten vertraulich erfolgt, bspw. durch
     -    Schutz des Betriebsgeländes vor unbefugten Zugriffen (bspw. durch Eingangskontrollen).
     -    Arbeitsvertragliche Vereinbarung der Verschwiegenheit für betrieblich erlangte Kenntnisse.
     -    Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter in Bezug auf den Datenschutz (Dokumentation!).
Datenschutzgrundverordnung  ElektroG
                                                                           32

2. Entsorgung im Rahmen einer Beauftragung für einen Vertreiber oder Hersteller

Auch Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten trifft eine gesetzliche Pflicht, die Altgeräte zu sammeln und zu entsorgen (§ 16, 19 ElektroG für die
Hersteller und § 17 ElektroG für die Vertreiber). S. a. Praxistipp 1a und 1c.

Im Rahmen eines Entsorgungsvertrags mit einem Hersteller über die EAR-Abholkoordination gelten ebenfalls die Ausführungen zum Praxishinweis
unter Punkt 1.

3. Entsorgung im Rahmen eines gewerblichen Entsorgungsvertrages

Annahme von Elektroaltgeräten im Rahmen eines gewerblichen Entsorgungsvertrages
=> Im Vertrag unbedingt vereinbaren, dass der gewerbliche Auftraggeber jegliche Verantwortung für die Löschung personenbezogener Daten trägt und
entsprechende Einwilligungen der betroffenen einholen muss.

Technische und organisatorische Maßnahmen hat der Entsorger im Rahmen von Vertreiber-, Hersteller- oder sonstigen gewerblichen Verträgen immer
einzuhalten (s. 1 c).
Gilt auch dann, wenn es sich im Einzelfall bei einer expliziten Beauftragung zur Datenvernichtung (im Gegensatz zum eher weit gefassten
Entsorgungsauftrag) um eine so genannte Auftragsverarbeitung handelt.

Auch Auftragsdatenverarbeiter haben grundsätzlich angemessene TOMs zu ergreifen.
Ist eine Auftragsverarbeitung gewünscht, ist besonders darauf zu achten, dass der Auftrag zur Datenvernichtung konkret gefasst ist und dieser auch
eingehalten wird. Andernfalls gilt auch der Datenvernichter als Verantwortlicher.

Ordnungswidrigkeiten, im Vergleich zu bisher geltenden Regelungen = stark erhöht (Artikel 83 EU-DSGVO).
Anforderungen für Betroffene
                                          33

Pflichten der Vertreiber
1. Verpflichtete (§ 17 Absatz 1 und 2):
    • Stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von
      mehr als 400 m²

   • Online-Händler mit einer Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte
     von mehr als 400 m²

2. Umfang der Pflichten:
    • 0:1-Rücknahme : Pflicht zur Rücknahme für Geräte
Anforderungen für Betroffene
                             34

Pflichten der Vertreiber nach der Rücknahme

   Rücknahme        Wahlmöglichkeiten   Mitteilungspflichten

                                          zurückgenommene,
                      Eigenverwertung    verwertete, beseitigte
                                        und ausgeführte Mengen

  Zurückgenommene      Übergabe an         an die Hersteller
       Altgeräte        Hersteller       übergebenen Mengen

                                        an die örE übergebenen
                      Übergabe an örE
                                                Mengen
Anforderungen für Betroffene
                                               35

Jahres-Statistik-Mitteilungen für Vertreiber
Anforderungen für Betroffene
                                                                            36
Mitteilungspflichten
Hersteller / Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG), Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(örE) und entsorgungspflichtige Besitzer haben die folgenden Mitteilungspflichten:
                                                                                         VERTREIBER             ENTSORGUNGS-
                                                                VERTREIBER
                                         HERSTELLER/                                      (ÜBERGABE                PFLICHTIGER          ÖRE
                                                              (EIGENVERANT-
       MITTEILUNGS-PFLICHTEN               BEVOLL-                                    ALTGERÄTE AN ÖRE,             BESITZER        (EIGENVER-
                                                                WORTLICHE
                                         MÄCHTIGTER                                      HERSTELLER,            (EIGENVERANTW       MARKTUNG)
                                                               ENTSORGUNG)
                                                                                      BEVOLLMÄCHTIGTE)           . ENTSORGUNG)
                                b2c-        monatlich/
      in Verkehr gebrachte
                               Geräte      je Geräteart
          Elektro- und                                                 -                         -                     -                   -
        Elektronikgeräte*       b2b-         jährlich/
                               Geräte      je Geräteart
           ins Ausland          b2c-        monatlich/
       verbrachte Geräte,      Geräte      je Geräteart
      die zuvor im Inland in                                           -                         -                     -                   -
        Verkehr gebracht        b2b-         jährlich/
             wurden*           Geräte      je Geräteart
                                        Abholkoordination,                                                                        Optierung, monatlich/
               Rücknahme                                     verpflicht. Sammlung,     verpflicht. Sammlung,
                                           unverzüglich/                                                               -         je Sammelgruppe und
               (b2c-Geräte)                                   jährlich je Kategorie     jährlich je Kategorie
                                        je Sammelgruppe                                                                                 Kategorie
            Eigenrücknahmen                  monatlich/
                                                                       -                         -                     -                   -
               (b2c-Geräte)                 je Geräteart
                                               jährlich/
                Rücknahme
                                         je Geräteart und              -                         -                     -                   -
                b2b-Geräte
                                              Kategorie
         zur Wiederverwendung
                                              jährlich/             jährlich/                                        jährlich/          jährlich/
        vorbereitete und recycelte                                                               -
                                           je Kategorie          je Kategorie                                     je Kategorie       je Kategorie
                Altgeräte
                                              jährlich/             jährlich/                                        jährlich/          jährlich/
           verwertete Altgeräte                                                                  -
                                           je Kategorie          je Kategorie                                     je Kategorie       je Kategorie
                                              jährlich/             jährlich/                                        jährlich/          jährlich/
            beseitigte Altgeräte                                                                 -
                                           je Kategorie          je Kategorie                                     je Kategorie       je Kategorie
             zur Behandlung                   jährlich/             jährlich/                                        jährlich/          jährlich/
                                                                                                 -
           ausgeführte Altgeräte           je Kategorie          je Kategorie                                     je Kategorie       je Kategorie
       bei Erstbehandlungsanlagen             jährlich/             jährlich/                                        jährlich/          jährlich/
                                                                                                 -
       zusammengefasste Mengen             je Kategorie          je Kategorie                                     je Kategorie       je Kategorie
Anforderungen für Betroffene
                                                     37

Pflichten der Entsorger / Erstbehandler
Zu beachtende Anforderungen (je nach Rolle/Umfang)
•   Elektroaltgeräte = Gefährlicher Abfall
    (AVV 160211*, 160213* / 200121*, 200123*, 200135* u.a.)

•   Zertifizierung als EBA VzW / EBA SW

•   Anzeigepflichten (KrWG § 53/54)

•   Fahrzeugkennzeichnung (§55 Abs. 1Satz 1 KrWG)

•   Beachtung Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG)
       (Zwischen)Lagerung, bei >30t gefährlicher Abfälle (4. BImSchV)

       Umschlagen, bei >1t gefährlicher Abfälle pro Tag (4. BImSchV)

•   ADR / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Anforderungen für Betroffene
                                          38

Pflichten der Entsorger / Erstbehandler

Anforderungen an die Verbringung

•   Beweislastumkehr (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6)

•   Abgrenzung Gebraucht- und Altgeräte (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6)

•   Festlegung von Mindestanforderungen, unter denen eine Ausfuhr von
    gebrauchten Geräten möglich ist         (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6)
Anforderungen für Betroffene
             39
Lösungswege
                                                        40

Garantieparameter auszugsweise ab 15.08.2018)

                                                              Voraussichtl.
                                            Voraussichtl.                        Durchschnittl. Max.
                         Voraussichtl.                           Mittlere
       Geräteart                         Entsorgungs-kosten                         Lebensdauer
                         Rücklaufquote                        Lebensdauer
                                               EUR/T                          in Monaten inkl. Folgejahr
                                                               in Monaten

 Bildschirmgeräte, B2C       22%              100,00€              84                    180

 Gasentladungslampen
                             18%              800,00€              60                    132
 (dual use = B2C)

 Lampen, außer
 Gasentladungslampen         10%              800,00€              84                    180
 (dual use = B2C)

 Großgeräte B2C               3%               14,00€             120                    252

 Kleingeräte B2C             13%               85,00€              72                    156
Lösungswege
                                                41

Garantiekosten (beispielhaft) der take‐e‐way Garantie 1st‐weee‐guarantee

      Geräteart         Planmenge   Garantielaufzeit   Garantiesumme   Garantieprämie

Bildschirmgeräte, B2C     100t            96              2.200€           59,84€

Gasentladungslampen
                           10t            72              1.440€           29,38€
(dual use = B2C)

Lampen, außer
Gasentladungslampen        10t            96               800€            21,76€
(dual use = B2C)

Großgeräte B2C            100t            132               42€            1,57€

Kleingeräte B2C           100t            84              1.105€           26,30€
Lösungswege
                                42

Registrierung in 34 Europäischen Staaten
Belgien            Luxemburg         Liechtenstein          Türkei
Bulgarien          Malta             Island                 Israel
Dänemark           Österreich        Norwegen               …
Deutschland        Polen             Schweiz
Estland            Portugal
Finnland           Rumänien
Frankreich         Schweden
                                                     28 EU-Mitglieds-
Griechenland       Slowakei
Großbritannien     Slowenien
                                                         staaten
Holland            Spanien
Italien            Tschechien
Irland             Ungarn
Kroatien           Zypern
                                          4 EFTA-
Lettland
Litauen                                   Staaten          2 WEEE-
                                                          angelehnte
                                                           Staaten
Lösungswege
                                         43

 Länderstatus Bestellung eines Bevollmächtigten / Kostenrahmen
Rücknahmesysteme übernehmen                      Rücknahmesysteme übernehmen
teilw. kostenlos den Service des                 teilw. kostenpflichtig den Service des
Bevollmächtigten                                 Bevollmächtigten (50€ - 1.500€)

 Estland                                         Bulgarien               Polen
 Frankreich                                      Dänemark                Portugal
 Litauen                                         Deutschland             Rumänien
 Niederlande                                     Finnland                Schweden
 Slowenien                                       Irland                  Slowakei
 Großbritannien                                  Italien                 Spanien
 Lettland                                        Norwegen                Tschechien
                                                  Österreich              Zypern

Singuläre Sonderlösungen                      Individuelle Einzelbeauftragungen eines
                                              Bevollmächtigten sind in den meisten
 Griechenland  Ungarn (Sonderlösung)        Ländern möglich aber wenig gebräuchlich
Lösungswege
                                           44

Länderstatus - einige Besonderheiten

     Belgien

  3 Autonome Regionen = 3 Herstellerregister = nicht öffentlich

  Rücknahmesysteme Recupel und PV Cycle = Monopol

  Bevollmächtigten-Pflicht ist im Gesetz verankert es gibt aber keinen Anbieter

  Die Systemteilnahme und Registrierung ausländischer Hersteller wird trotzdem
   akzeptiert

  Eine Behördliche Bestätigung erfolgt nicht, ist also nicht verifizierbar
Das take-e-way Kundenportal 3.0

                    http://bg-srv-mmtest/
Lösungswege
                       46

Bundesweites Rücknahmesystem take-e-back
Lösungswege
     47

          Haushaltskleingeräte

          Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

          Haushaltsübliche Menge

          24568
Lösungswege
     48
Lösungswege
             49

24568
Ausblick
                                    50

Verordnungsermächtigung (für noch weiter gehende Anforderungen)

§24 ElektroG:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung […] weiter
gehende Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten,
einschließlich der Verwertung, des Recyclings und der Vorbereitung zur
Wiederverwendung, […] festzulegen.

Die VOE bietet Möglichkeit
-Anforderungen der Anlage 4 zu ergänzen oder weiter zu konkretisieren
-ressourcenrelevante Aspekte in die Behandlung miteinzubeziehen
-zur Umsetzung von weitergehenden Anforderungen, die durch die
 Kommission im Rahmen ihres Auftrages nach Artikel 8 Absatz 5 der
 WEEE-Richtlinie festgelegt werden
Ausblick
                                                         51

Ausblick
 •   LAGA M31A Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und
     Elektronikaltgeräten (neu seit 23.01.2017)
     •   www.laga-online.de

 •   LAGA M 31 B -Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung
     von Elektro-und Elektronikaltgeräten
     Liegt vor in der Anhörungsversion (neu seit 2018)

 •   Behandlungsverordnung
     •   Initiator: UBA
     •   Ziel: Erarbeitung von Empfehlungen zu Behandlungsvorschlägen von EAG
     •   Gründung eines institutionalisierten Arbeitskreises und sechs offener Arbeitsgruppen
     •   Zeitplan: Empfehlungen des UBA bis Ende 2017
     •   Entwurf einer neuen Behandlungsverordnung: Mitte 2019

 •   Auslegungsfragen (Gerichte)
Ausblick
                                  52

                 Mitteilung
                            zur Umsetzung des ElektroG
                  31A+B
                            LAGA M31A = 121 Seiten
zum Vergleich:
                            LAGA M31 B = 133 Seiten
                            -   Dient der Konkretisierung und
                                Erläuterung der gesetzlichen
                                Regelungen mit dem Ziel eines
  ElektroG = 35 Seiten          bundesweit einheitlichen
                                Vollzugs.
                            -   Wendet sich an
                                Vollzugsbehörden,
                                Hersteller/Bevollmächtigte,
                                Vertreiber, die Betreiber von
                                Sammel- und Rücknahmestellen
                                für EAG sowie
                            -   die Betreiber von Anlagen für die
                                Lagerung und Behandlung der
                                EAG und darüber hinaus
                            -   an Abfallerzeuger, Abfallbesitzer,
                                Abfallbeförderer, Abfallmakler,
                                Abfallverwerter, Gutachter und
                                Sachverständige.
53

Vielen Dank für Ihre Geduld und
        Aufmerksamkeit.

  Kontakt:   Hjalmar Vierle
             Schloßstraße 8d-e
             22041 Hamburg
             Tel: 040-219010-755

             vierle@take-e-way.de
             www.take-e-way.de
Sie können auch lesen