Verband der Deutschen Möbelindustrie - HJALMAR VIERLE 17.07.2018 Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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Verband der Deutschen Möbelindustrie
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Informationsveranstaltung zur Umsetzung des ElektroG bei Möbeln
HJALMAR VIERLE
17.07.2018Agenda
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Über take-e-way
Warum WEEE-Richtlinie?
Die Drohkulisse
Gesetzliche Grundlagen
Anforderungen für Betroffene
Datenschutzgrundverordnung (DSGV)
Lösungswege
Ausblick 2018Über take-e-way
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gegründet in 2004
37 Mitarbeiter
11 Sprachen
über 4.500 Hersteller aus 43 Ländern betreut
über 18.000 aktive Registrierungen
> 750 EU-Registrierungen in 28 Ländern
> 78.000 Mengenmeldungen jährlichWarum WEEE?
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Einige Zahlen vorab:
ca. 412 Mio Tonnen Bruttoabfallaufkommen in Deutschland
ca. 222 Mio Tonnen Bau- und Abbruchabfälle
ca. 54 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle, davon -
ca. 1,7 Mio Tonnen Elektroaltgeräte
WEEE-Stoffstrom = komplex + hochwertig
Diverse Metalle, Kunststoffe, Holz, Keramik, Glas, Seltene Erden,
Schädliche Substanzen
=> Regelungsbedarf
Quelle: Umweltbundesamt/Destatis 2018Gesetzliche Grundlagen
8
WEEE 2 Directive 2012-19-EU v. 04.Juli 2012
1 Direktive – 28 einzelstaatliche Umsetzungen
= unzählige Regeln!
18 Monate Umsetzungsfrist => 04.02.2014
ElektroG (2) => 24.10.2015 (20 Monate zu spät!)Gesetzliche Grundlagen (Europa)
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WEEE Directive 2012-19-EU v. 04.Juli 2012
1 Direktive – 28 einzelstaatliche Umsetzungen
+ 4 individuelle Umsetzungen in den EFTA Staaten
Fürstentum Liechtenstein
Island
Norwegen
Schweiz
+ weitere WEEE-angelehnte individuelle Umsetzungen
z. B. Türkei
z. B. Israel
…
+ unzählige Regeln!Gesetzliche Grundlagen
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Zweck
Festlegung der Anforderungen an die Produktverantwortung
für Elektrogeräte gemäß § 23 KrWG
Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von
Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus
die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und
andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um
die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch
die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern.
Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das
Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.Gesetzliche Grundlagen
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§ 23 KrWG Produktverantwortung
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung
der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung.
Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das
Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch
entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar,
technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen
Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,
2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von
Erzeugnissen,
3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch
verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden,
4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und
Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie
5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie
deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.Gesetzliche Grundlagen
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Adressaten des Gesetzes
Hersteller und deren Bevollmächtigte (§§ 3 Nr. 9 u. 8 ElektroG)
Vertreiber (§3 Nr. 9 u. 11, §§ 17 u. 29 ElektroG)
Öffentlich Rechtliche Entsorgungsträger (§§3 Nr.12, 13, 14, 25, 26 ElektroG)
Entsorger als Beauftragte der Hersteller (§20 ElektroG)
Erstbehandlungsanlagen (§§20, 21, 22, 25, ElektroG)
Besitzer von Altgeräten (§§ 10, 19 ElektroG)
Anzeigepflichten (§25 ElektroG)
Mitteilungspflichten (§§26, 27, 29, 30 ElektroG)Gesetzliche Grundlagen
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Struktur der operativen Durchführung des Gesetzes
Klassifizierung der Elektrogeräte
6 Sammelgruppen (§14 ElektroG)
6Kategorien (§2 Abs.1 ElektroG)
9 (B2C) + 8 (B2B) Gerätearten (§3 Nr. 2 ElektroG und Regel EAR 03-011)
Registrierung der Hersteller / Bevollmächtigten
je Geräteart und Marke
mit jährlicher Planmenge, anschl. monatl. IST-Mengenmeldung
mit jährlichem Garantienachweis einer insolvenzsicheren GarantieGesetzliche Grundlagen
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Bisherige Kategorien Neue Kategorien ab 15.08.2018
1. Haushaltsgroßgeräte
Wärmeüberträger
2. Haushaltskleingeräte Bildschirme, Monitore und Geräte, die
3. Geräte der ITK Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als
100cm² enthalten
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und
Lampen
PV-Module
5. Beleuchtungskörper Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
6. Elektrische und elektronische (Großgeräte)
Werkzeuge
Geräte, bei denen keine der äußeren
7. Spielzeug sowie Sport- und Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Freizeitgeräte (Kleingeräte)
8. Medizinprodukte
Kleine Geräte der Informations- und
9. Überwachungs- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine
Kontrollinstrumente der äußeren Abmessungen mehr als 50
Zentimeter beträgt
10. Automatische AusgabegeräteAnforderungen für Betroffene
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Pflichten der Hersteller / In Verkehr Bringer
1. Registrierung (gebührenpflichtig) (§6 ElektroG)
Garantienachweis (b2c-Geräte)
Glaubhaftmachung (b2b-Geräte)
2. Altgeräterücknahme (§16 ElektroG)
b2c-Altgeräte bei örE (Abholkoordination und/oder Eigenrücknahme)
b2b-Altgeräte (eigene Neu-Altgeräte, kann ggf. anders vereinbart werden)
3. Mitteilungen (gebührenfrei) (§14 ElektroG)
in Verkehr gebrachte Mengen,
Exportmengen, die zuvor in Verkehr gebracht wurden,
entsorgte Altgerätemengen aus Abholkoordination,
zur Wiederverwendung vorbereitete, verwertete, beseitigte und ausgeführte Mengen und
bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen
4. Informationen gegenüber den privaten Haushalten = ÖrE und Hersteller (§18, 28 ElektroG)
geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte
Bedeutung des Symbols (durchgestrichene Abfalltonne)
5. Kennzeichnung (§9 ElektroG)ElektroG ab 15.08.2018
16
Offener Anwendungsbereich "open scope"
Aktuell: 10 Kategorien und 32 Gerätearten
ab 15.08.2018: 6 Kategorien und 17 Gerätearten
Offener Anwendungsbereich
„Open Scope“
Entscheidend ist dann nicht mehr, dass die Geräte
einer Kategorie zugeordnet werden könnenElektroG ab 15.08.2018
17
Offener Anwendungsbereich "open scope"
Ab 15.08.2018 fallen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte in den (offenen)
Anwendungsbereich des Gesetzes!
Auch Möbel- und Bekleidungsstücke mit elektr(on)ischen Funktionen können dann
vom Anwendungsbereich erfasst sein
Im Einzelfall ist dann bei zusammengesetzten Produkten zu entscheiden, ob
a) der elektr(on)ische Bestandteil eines Möbel-/Bekleidungsstücks funktional und/oder
baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist
Gesamtprodukt als registrierungspflichtiges Endgerät, AWB (+)
b) Der elektr(on)ische Bestandteil neben dem Möbel-/ oder Bekleidungsstück ein
eigenständig zu beurteilendes Elektrogerät darstellt
Gesamtprodukt kein registrierungspflichtiges Endgerät, AWB (-)18
Offener Anwendungsbereich "open scope"
Derzeitige Lesart und Auslegung
Elektrogerät "open scope" eigenständiges Elektrogerät
Tresor mit elektr. Schloss, Schrankwand mit austauschbarer LED-
Leiste
Badschrank mit beleuchtetem Spiegel,
Fahrrad mit Naben-Dynamo
Weihnachtsmütze mit beleuchteten
Sternen
Fernsehsessel, elektrisch verstellbar
Indiz: elektr. Bestandteil (Motor, Leuchte)
lässt sich nur unter "großer Anstrengung"
Indiz: elektr. Bestandteil (LED-Leiste,
austauschen
Dynamo) werden auch einzeln in
Verkehr gebracht19 Anwendungsbereich "open scope"
20 Offener Anwendungsbereich "open scope"
21 Offener Anwendungsbereich "open scope"
ElektroG ab 15.08.2018
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Offener Anwendungsbereich "open scope"ElektroG ab 15.08.2018
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Offener Anwendungsbereich "open scope"ElektroG ab 15.08.2018
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Offener Anwendungsbereich "open scope"Fragen eines Mitglieds
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1. Kann der Hersteller bei Erst-Registrierung die Entscheidung der EAR irgendwie
beschleunigen / abkürzen oder muss er sich definitiv und in jedem Fall auf die 8-10 Wochen
Entscheidungsfrist einstellen?
2. Wenn der elektrische Antrieb eines Möbelstücks vom Endkunden selbstständig und
zerstörungsfrei demontiert werden kann, würde die Registrierung nur des Antriebs dem
Gesetz bereits genügen? Oder muss zwingend das „Hauptprodukt“ registriert sein?
3. Gibt es für die europäischen Märkte mit ihren jeweiligen, teils abweichenden Regelungen
Leitfäden / Handlungsanleitungen?Anforderungen für Betroffene
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Pflichten der Hersteller / In Verkehr Bringer
Abholkoordination:
Aufstellen Abholung der Aufstellen
erforderlicher Behältnisse neuer leerer
Behältnisse bei den örE Behältnisse
(§ 15 Absatz 1) (§ 16 Absatz 1) (§ 16 Absatz 3)Anforderungen für Betroffene
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Pflichten der Öffentlich Rechtlichen Entsorgungsträger
Sammlung bei den örE
• Zusammenstellung der 6 Sammelgruppen (§ 14 Absatz 1, Artikel 3 Nummer 5 ElektroG)
• Gebot einer möglichst bruchfreien Erfassung, Verbot der mechanischen
Verdichtung (§ 14 Absatz 2 ElektroG)
• Verbot der gemeinsamen Sammlung von Herstellern oder Vertreibern an
Sammel- und Übergabestellen der örE (§ 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Satz 4 Satz 2 ElektroG)
• Anzeigepflicht bei Optierung (§ 13 Absatz 5 ElektroG)Anforderungen für Betroffene
28
Quelle: UBAAnforderungen für Betroffene
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Optierungen für ÖrE
früher Novelliertes ElektroG
Optierungszeitraum 1 Jahr 2 Jahre (keine Bindung an das
(§ 13 Absatz 5) Kalenderjahr)
Anzeigefrist 3 Monate vor Aufnahme 6 Monate vor Aufnahme der
(§ 13 Absatz 5) der Optierung Optierung
Mitteilungs- und Jährliche Meldung der im Monatliche Meldung der im
Informationspflichten Rahmen der Optierung Rahmen der Optierung
(§ 26) gesammelten Mengen gesammelten MengenDatenschutzgrundverordnung ElektroG
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EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) treten ab 25.05.2018 in Kraft
Wenn die zu zerstörenden Geräte Datenträger enthalten.
Eine Datenverarbeitung (= Vernichtung) ist grundsätzlich verboten. Es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme.
Mögliche Ausnahmen sind abschließend in Artikel 6 EU-DSGVO geregelt.
"Klassische" Ausnahme, die für die Vernichtung von E-Schrott relevant = "Einwilligung" oder
"Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung".
Unternehmen haben technische und organisatorische Maßnahmen (sogenannte „TOMs“) zu ergreifen, um personenbezogenen Daten, die
zulässigerweise verarbeitet werden, ausreichend zu schützen. (§ 64 BDSG).
Unter anderem ist die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, z.B. durch Zutritts-, und Zugangskontrollen.Datenschutzgrundverordnung ElektroG
31
Hinweise, was datenschutzrechtlich bei Vernichtung von E-Schrott zu beachten ist:
1. Entsorgung bei Beauftragung durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Eigenvermarktung/Optierung)
Datenverarbeitung ist erlaubt, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Gegeben durch ElektroG. § 10 ElektroG begründet eine Pflicht der Besitzer von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall
getrennten Erfassung zuzuführen. Die ÖrE werden wiederum verpflichtet, diese Altgeräte zu sammeln und im Falle der Optierung selber zu
entsorgen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürften daher bei der Entsorgung von Altgeräten die damit einhergehende Verarbeitung (Vernichtung)
etwaiger auf den Altgeräten noch vorhandener personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung durchführen.
Praxistipp:
a. Im Rahmen der direkten Beauftragung durch die Kommune (z. B. Sammelauftrag oder auch Verwertungsauftrag im Rahmen Optierung) ist davon
auszugehen, dass auch der Entsorger hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen Einwilligung des Letztbesitzers zur Verarbeitung von Geräten mit
personenbezogenen Daten. Im Verhältnis zur Kommune handelt der Entsorger überdies in Erfüllung eines Vertrages, so dass grundsätzlich bei
der Vernichtung von einem zulässigen Datenverarbeitungsvorgang auszugehen ist.
b. Nach § 18 Absatz 1 Nr. 7 ElektroG hat Informationspflicht der örE gegenüber den privaten Haushalten über die Eigenverantwortung der Endnutzer
im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten.
c. Die datenverarbeitenden Betriebe (bspw. Erstbehandlungsanlagen) müssen dennoch mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen
sicherstellen, dass die Vernichtung der personenbezogenen Daten vertraulich erfolgt, bspw. durch
- Schutz des Betriebsgeländes vor unbefugten Zugriffen (bspw. durch Eingangskontrollen).
- Arbeitsvertragliche Vereinbarung der Verschwiegenheit für betrieblich erlangte Kenntnisse.
- Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter in Bezug auf den Datenschutz (Dokumentation!).Datenschutzgrundverordnung ElektroG
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2. Entsorgung im Rahmen einer Beauftragung für einen Vertreiber oder Hersteller
Auch Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten trifft eine gesetzliche Pflicht, die Altgeräte zu sammeln und zu entsorgen (§ 16, 19 ElektroG für die
Hersteller und § 17 ElektroG für die Vertreiber). S. a. Praxistipp 1a und 1c.
Im Rahmen eines Entsorgungsvertrags mit einem Hersteller über die EAR-Abholkoordination gelten ebenfalls die Ausführungen zum Praxishinweis
unter Punkt 1.
3. Entsorgung im Rahmen eines gewerblichen Entsorgungsvertrages
Annahme von Elektroaltgeräten im Rahmen eines gewerblichen Entsorgungsvertrages
=> Im Vertrag unbedingt vereinbaren, dass der gewerbliche Auftraggeber jegliche Verantwortung für die Löschung personenbezogener Daten trägt und
entsprechende Einwilligungen der betroffenen einholen muss.
Technische und organisatorische Maßnahmen hat der Entsorger im Rahmen von Vertreiber-, Hersteller- oder sonstigen gewerblichen Verträgen immer
einzuhalten (s. 1 c).
Gilt auch dann, wenn es sich im Einzelfall bei einer expliziten Beauftragung zur Datenvernichtung (im Gegensatz zum eher weit gefassten
Entsorgungsauftrag) um eine so genannte Auftragsverarbeitung handelt.
Auch Auftragsdatenverarbeiter haben grundsätzlich angemessene TOMs zu ergreifen.
Ist eine Auftragsverarbeitung gewünscht, ist besonders darauf zu achten, dass der Auftrag zur Datenvernichtung konkret gefasst ist und dieser auch
eingehalten wird. Andernfalls gilt auch der Datenvernichter als Verantwortlicher.
Ordnungswidrigkeiten, im Vergleich zu bisher geltenden Regelungen = stark erhöht (Artikel 83 EU-DSGVO).Anforderungen für Betroffene
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Pflichten der Vertreiber
1. Verpflichtete (§ 17 Absatz 1 und 2):
• Stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von
mehr als 400 m²
• Online-Händler mit einer Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte
von mehr als 400 m²
2. Umfang der Pflichten:
• 0:1-Rücknahme : Pflicht zur Rücknahme für GeräteAnforderungen für Betroffene
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Pflichten der Vertreiber nach der Rücknahme
Rücknahme Wahlmöglichkeiten Mitteilungspflichten
zurückgenommene,
Eigenverwertung verwertete, beseitigte
und ausgeführte Mengen
Zurückgenommene Übergabe an an die Hersteller
Altgeräte Hersteller übergebenen Mengen
an die örE übergebenen
Übergabe an örE
MengenAnforderungen für Betroffene
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Jahres-Statistik-Mitteilungen für VertreiberAnforderungen für Betroffene
36
Mitteilungspflichten
Hersteller / Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG), Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(örE) und entsorgungspflichtige Besitzer haben die folgenden Mitteilungspflichten:
VERTREIBER ENTSORGUNGS-
VERTREIBER
HERSTELLER/ (ÜBERGABE PFLICHTIGER ÖRE
(EIGENVERANT-
MITTEILUNGS-PFLICHTEN BEVOLL- ALTGERÄTE AN ÖRE, BESITZER (EIGENVER-
WORTLICHE
MÄCHTIGTER HERSTELLER, (EIGENVERANTW MARKTUNG)
ENTSORGUNG)
BEVOLLMÄCHTIGTE) . ENTSORGUNG)
b2c- monatlich/
in Verkehr gebrachte
Geräte je Geräteart
Elektro- und - - - -
Elektronikgeräte* b2b- jährlich/
Geräte je Geräteart
ins Ausland b2c- monatlich/
verbrachte Geräte, Geräte je Geräteart
die zuvor im Inland in - - - -
Verkehr gebracht b2b- jährlich/
wurden* Geräte je Geräteart
Abholkoordination, Optierung, monatlich/
Rücknahme verpflicht. Sammlung, verpflicht. Sammlung,
unverzüglich/ - je Sammelgruppe und
(b2c-Geräte) jährlich je Kategorie jährlich je Kategorie
je Sammelgruppe Kategorie
Eigenrücknahmen monatlich/
- - - -
(b2c-Geräte) je Geräteart
jährlich/
Rücknahme
je Geräteart und - - - -
b2b-Geräte
Kategorie
zur Wiederverwendung
jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/
vorbereitete und recycelte -
je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie
Altgeräte
jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/
verwertete Altgeräte -
je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie
jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/
beseitigte Altgeräte -
je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie
zur Behandlung jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/
-
ausgeführte Altgeräte je Kategorie je Kategorie je Kategorie je Kategorie
bei Erstbehandlungsanlagen jährlich/ jährlich/ jährlich/ jährlich/
-
zusammengefasste Mengen je Kategorie je Kategorie je Kategorie je KategorieAnforderungen für Betroffene
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Pflichten der Entsorger / Erstbehandler
Zu beachtende Anforderungen (je nach Rolle/Umfang)
• Elektroaltgeräte = Gefährlicher Abfall
(AVV 160211*, 160213* / 200121*, 200123*, 200135* u.a.)
• Zertifizierung als EBA VzW / EBA SW
• Anzeigepflichten (KrWG § 53/54)
• Fahrzeugkennzeichnung (§55 Abs. 1Satz 1 KrWG)
• Beachtung Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG)
(Zwischen)Lagerung, bei >30t gefährlicher Abfälle (4. BImSchV)
Umschlagen, bei >1t gefährlicher Abfälle pro Tag (4. BImSchV)
• ADR / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB)Anforderungen für Betroffene
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Pflichten der Entsorger / Erstbehandler
Anforderungen an die Verbringung
• Beweislastumkehr (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6)
• Abgrenzung Gebraucht- und Altgeräte (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6)
• Festlegung von Mindestanforderungen, unter denen eine Ausfuhr von
gebrauchten Geräten möglich ist (§ 23 Absatz 1 i.V.m. Anlage 6)Anforderungen für Betroffene
39Lösungswege
40
Garantieparameter auszugsweise ab 15.08.2018)
Voraussichtl.
Voraussichtl. Durchschnittl. Max.
Voraussichtl. Mittlere
Geräteart Entsorgungs-kosten Lebensdauer
Rücklaufquote Lebensdauer
EUR/T in Monaten inkl. Folgejahr
in Monaten
Bildschirmgeräte, B2C 22% 100,00€ 84 180
Gasentladungslampen
18% 800,00€ 60 132
(dual use = B2C)
Lampen, außer
Gasentladungslampen 10% 800,00€ 84 180
(dual use = B2C)
Großgeräte B2C 3% 14,00€ 120 252
Kleingeräte B2C 13% 85,00€ 72 156Lösungswege
41
Garantiekosten (beispielhaft) der take‐e‐way Garantie 1st‐weee‐guarantee
Geräteart Planmenge Garantielaufzeit Garantiesumme Garantieprämie
Bildschirmgeräte, B2C 100t 96 2.200€ 59,84€
Gasentladungslampen
10t 72 1.440€ 29,38€
(dual use = B2C)
Lampen, außer
Gasentladungslampen 10t 96 800€ 21,76€
(dual use = B2C)
Großgeräte B2C 100t 132 42€ 1,57€
Kleingeräte B2C 100t 84 1.105€ 26,30€Lösungswege
42
Registrierung in 34 Europäischen Staaten
Belgien Luxemburg Liechtenstein Türkei
Bulgarien Malta Island Israel
Dänemark Österreich Norwegen …
Deutschland Polen Schweiz
Estland Portugal
Finnland Rumänien
Frankreich Schweden
28 EU-Mitglieds-
Griechenland Slowakei
Großbritannien Slowenien
staaten
Holland Spanien
Italien Tschechien
Irland Ungarn
Kroatien Zypern
4 EFTA-
Lettland
Litauen Staaten 2 WEEE-
angelehnte
StaatenLösungswege
43
Länderstatus Bestellung eines Bevollmächtigten / Kostenrahmen
Rücknahmesysteme übernehmen Rücknahmesysteme übernehmen
teilw. kostenlos den Service des teilw. kostenpflichtig den Service des
Bevollmächtigten Bevollmächtigten (50€ - 1.500€)
Estland Bulgarien Polen
Frankreich Dänemark Portugal
Litauen Deutschland Rumänien
Niederlande Finnland Schweden
Slowenien Irland Slowakei
Großbritannien Italien Spanien
Lettland Norwegen Tschechien
Österreich Zypern
Singuläre Sonderlösungen Individuelle Einzelbeauftragungen eines
Bevollmächtigten sind in den meisten
Griechenland Ungarn (Sonderlösung) Ländern möglich aber wenig gebräuchlichLösungswege
44
Länderstatus - einige Besonderheiten
Belgien
3 Autonome Regionen = 3 Herstellerregister = nicht öffentlich
Rücknahmesysteme Recupel und PV Cycle = Monopol
Bevollmächtigten-Pflicht ist im Gesetz verankert es gibt aber keinen Anbieter
Die Systemteilnahme und Registrierung ausländischer Hersteller wird trotzdem
akzeptiert
Eine Behördliche Bestätigung erfolgt nicht, ist also nicht verifizierbarDas take-e-way Kundenportal 3.0
http://bg-srv-mmtest/Lösungswege
46
Bundesweites Rücknahmesystem take-e-backLösungswege
47
Haushaltskleingeräte
Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
Haushaltsübliche Menge
24568Lösungswege
48Lösungswege
49
24568Ausblick
50
Verordnungsermächtigung (für noch weiter gehende Anforderungen)
§24 ElektroG:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung […] weiter
gehende Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten,
einschließlich der Verwertung, des Recyclings und der Vorbereitung zur
Wiederverwendung, […] festzulegen.
Die VOE bietet Möglichkeit
-Anforderungen der Anlage 4 zu ergänzen oder weiter zu konkretisieren
-ressourcenrelevante Aspekte in die Behandlung miteinzubeziehen
-zur Umsetzung von weitergehenden Anforderungen, die durch die
Kommission im Rahmen ihres Auftrages nach Artikel 8 Absatz 5 der
WEEE-Richtlinie festgelegt werdenAusblick
51
Ausblick
• LAGA M31A Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten (neu seit 23.01.2017)
• www.laga-online.de
• LAGA M 31 B -Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung
von Elektro-und Elektronikaltgeräten
Liegt vor in der Anhörungsversion (neu seit 2018)
• Behandlungsverordnung
• Initiator: UBA
• Ziel: Erarbeitung von Empfehlungen zu Behandlungsvorschlägen von EAG
• Gründung eines institutionalisierten Arbeitskreises und sechs offener Arbeitsgruppen
• Zeitplan: Empfehlungen des UBA bis Ende 2017
• Entwurf einer neuen Behandlungsverordnung: Mitte 2019
• Auslegungsfragen (Gerichte)Ausblick
52
Mitteilung
zur Umsetzung des ElektroG
31A+B
LAGA M31A = 121 Seiten
zum Vergleich:
LAGA M31 B = 133 Seiten
- Dient der Konkretisierung und
Erläuterung der gesetzlichen
Regelungen mit dem Ziel eines
ElektroG = 35 Seiten bundesweit einheitlichen
Vollzugs.
- Wendet sich an
Vollzugsbehörden,
Hersteller/Bevollmächtigte,
Vertreiber, die Betreiber von
Sammel- und Rücknahmestellen
für EAG sowie
- die Betreiber von Anlagen für die
Lagerung und Behandlung der
EAG und darüber hinaus
- an Abfallerzeuger, Abfallbesitzer,
Abfallbeförderer, Abfallmakler,
Abfallverwerter, Gutachter und
Sachverständige.53
Vielen Dank für Ihre Geduld und
Aufmerksamkeit.
Kontakt: Hjalmar Vierle
Schloßstraße 8d-e
22041 Hamburg
Tel: 040-219010-755
vierle@take-e-way.de
www.take-e-way.deSie können auch lesen