Neue Anforderungen für Medizinprodukte -Hersteller aus der MDR - Berliner Medienseminar 10. Oktober 2017, Berlin Frank Matzek BIOTRONIK SE & ...

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Neue Anforderungen für Medizinprodukte -Hersteller aus der MDR - Berliner Medienseminar 10. Oktober 2017, Berlin Frank Matzek BIOTRONIK SE & ...
18. Berliner Medienseminar
10. Oktober 2017, Berlin

Neue Anforderungen
für Medizinprodukte
-Hersteller aus der MDR

Frank Matzek
BIOTRONIK SE & Co.KG, Berlin
Neue Anforderungen für Medizinprodukte -Hersteller aus der MDR - Berliner Medienseminar 10. Oktober 2017, Berlin Frank Matzek BIOTRONIK SE & ...
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18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er aus der MDR
Neue Anforderungen für Medizinprodukte -Hersteller aus der MDR - Berliner Medienseminar 10. Oktober 2017, Berlin Frank Matzek BIOTRONIK SE & ...
Agenda

1. Meilensteine und Übergangszeiten
2. Benannte Stellen
3. Klinische Bewertung und das Scrutiny-Verfahren
4. UDI und Eudamed
5. Nachmarkt-Überwachung und Berichtsflut
6. Erwartete Konsequenzen

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18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
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Meilensteine des MDR-Rechtssetzungsverfahrens

Sept. 2012:                      Vorschlag der Kommission

April 2014:                      Ergebnis der ersten Lesung des Parlaments

Juni 2015:                       Rat verabschiedet Position für die Trilogue-Verhandlungen

Mai 2016:                        Trilogue-Einigung

März 2017:                       Standpunkt des Rates

April 2017:                      Verabschiedung durch das Europäische Parlament

5. Mai 2017:                     Veröffentlichung im Amtsblatt der EU

 25. Mai 2017:                                  Inkrafttreten

26. Mai 2020:                    Geltungsbeginn

27. Mai 2024:                    Inverkehrbringen von AIMDD/MDD-Produkten endet

27. Mai 2025:                    Ende der „Abverkaufsfrist“

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18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
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Traditionelle Übergangszeit

                    Die Medizinprodukte-Verordnung, 2017/745, (MDR) trat am 25. Mai 2017
                    in Kraft (DoE*) und ist ab dem 26. Mai 2020 (DoA**) anzuwenden.

                            Die alten Richtlinien (AIMDD/MDD) und deren nationalen Umsetzungen
                            gelten während der traditionellen Übergangszeit (DoE - DoA) fort.

                           Zertifizierungen und Re-Zertifizierungen nach AIMDD/MDD durch die
                           bisherigen Benannten Stellen sind bis DoA möglich.

                    Ein Inverkehrbringen unter den Voraussetzungen der MDR ist bereits heute
                    möglich, jedoch mangels Benannter Stellen für die Konformitätsbewertung
                    gemäß MDR zunächst auf Produkte der Klasse I beschränkt.

    *DoE: Date of Entry into Force, Datum des Inkrafttretens
    ** DoA: Date of Application, Anwendungsdatum

5                             Quellen: Artikel 120 (5), 123 (1)(2)
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Bedingte Übergangszeit

             Die „bedingte Übergangszeit“ beginnt mit 26.Mai 2020 (DoA) und endet am 27.Mai 2025.

             Die alten Richtlinien AIMDD/MDD werden mit DoA ungültig.

             Die Benennungen der AIMDD/MDD-Bewertungsstellen werden mit DoA ungültig.

             Zertifikate für Alt-Produkte werden spätestens am 27.Mai 2024 ungültig.

             Alt-Produkte mit einem gültigen Zertifikat dürfen bedingt in Verkehr gebracht werden.

             Alt-Produkte dürfen nach dem 27.Mai 2025 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt
             oder in Betrieb genommen werden.

    *Alt-Produkte: Vor DoA nach AIMDD oder MDD - aber nicht nach MDR - zertifizierte Produkte

6                              Quellen: Artikel 120, 122, 123
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Benannte Stellen:
Designation gemäß MDR

 Die bisherige Listung der Benannten Stellen unter der
 AIMDD/MDD wird mit DoA ungültig.
 Alle Bewerber als Benannte Stelle müssen sich nach den Regeln
 der MDR neu benennen lassen.

           Frühestens am 26. Nov. 2017 können die interessierten Stellen
           einen Antrag auf Benennung unter der MDR stellen.

                     Die interessierten Stellen durchlaufen ein sogenanntes
                     „Joint Audit“ was nach NBOG-Leitlinie regulär ca. 18 Monate
                     in Anspruch nimmt.

                                Es ist derzeit unklar in welcher Reihenfolge die Bewerber
                                benannt werden, jedoch sollen Wettbewerbsverzerrungen
                                vermieden werden.

7                           Quellen: Artikel 120 (1), 42(13), 123 (3a), NBOG BPG 2016-1
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Benannte Stellen:
Aufgaben während der Übergangszeiten

Die (ehemaligen) Benannten Stellen unter AIMDD/MDD müssen:
1. die Re-Zertifizierungsverfahren von Alt-Produkten vor DoA vornehmen.

2. die Alt-Produkte auch nach DoA weiter betreuen (Änderungen, Überwachung,…).

Die (neuen) Benannten Stellen unter MDR müssen:
1. die Zertifizierung der Qualitätsmanagementsysteme nach ISO 13485:2016, MDSAP
   und MDR betreiben;

2. Produkte der Klasse I, die durch die MDR hoch klassifiziert werden und mangels
   MDD-Zertifikat nach DoA nicht mehr verkehrsfähig sind, vorrangig nach MDR bewerten
   und zertifizieren;

3. Konformitätsbewertungen an bekannten Produkten nach der MDR durchführen,
   die zuvor bereits nach AIMDD/MMD zertifiziert waren;

4. Konformitätsbewertungen und Zertifizierung von neuen Produkten nach MDR durchführen.

8                           Quellen: Artikel 120 (3), 52 – 55, Annex IX – XI
18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
Benannte Stellen:
Randbedingungen zur Tätigkeit

1. Die Anzahl der Benannten Stellen ist von 85 (Höchststand) auf derzeit 55 gesunken.

2. Es wird derzeit befürchtet, dass

         •      < 50 Benannte Stellen für die MDR designiert werden,
                dabei ist der Effekt des Brexit noch nicht berücksichtigt;
         •      nur 5 Benannte Stellen für AIMDs und Klasse-III-Produkte benannt werden;
         •      keine Benannte Stelle vor Anfang 2019 für die MDR benannt wird.

3. Dagegen wird erwartet, dass

         •      sich der Aufwand einer Prüfung einer technischen Dokumentation erhöhen wird,
                insbesondere im Hinblick auf die Klinische Bewertung;
         •      die Aufsicht über die Benannten Stellen durch die zuständigen Behörden intensiviert
                wird und der Dokumentationsaufwand und Rechtfertigungsdruck für die Benannten
                Stellen steigen wird;
         •      die Anzahl der Zweitreviews von Technischen Dokumentationen durch die
                zuständigen Behörden und etwaige Konsultationsverfahren zunehmen werden;
         •      häufiger eine Benannte Stellen temporär oder permanent suspendiert wird.

9                           Quelle: NANDO-Datenbank der Benannten Stellen
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Benannte Stellen:
Mehrfachlast führt zum Flaschenhals

     2017 2018
                       2019 2020
     A                           2021 2022
                                           2023 2024
     I                                               2025 2026
     M  Traditioneller Übergang
     D
     D                                                         Bedingter Übergang
     /
     M                                Konf.
     D                               Bewert.
     D                                               Laufzeit letztes AIMDD/MDD-Zertifikat
                                      Verf.
            Antrag                  Brexit                                                                   Ab-
                                                                                                             verkauf

                   Joint             29.03.2019
     M
     D             Audit
                                       Konf.
     R                                Bewert.
                                                                  Erstes MDR-Zertifikat
                                       Verf.
                 ISO
                13485         MDSAP              QM
                                                 MDR

             01.03.2018           01.01.2019         27.5.2020

10                          Quellen: Artikel 123, Artikel 120, Artikel 39-42, Artikel 52, Anhänge IX - XI
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Klinische Bewertung

Für jedes Medizinprodukt ist vom Hersteller eine klinische Bewertung zu
erstellen, ständig in einem Clinical Evaluation Report (CER) zu
dokumentieren und aktuell zu halten.

Die klinische Bewertung
1. basiert auf:
         •     relevanter wissenschaftlicher Literatur, und
         •     kritischer Beurteilung aller relevanter klinischen Prüfungen;
2. ist das zentrale Dokument in dem die unerwünschten Nebenwirkungen und
   die Akzeptabilität des Nutzen-/Risiko-Verhältnisses beurteilt werden;
3. ist geeignet die Übereinstimmung des Produktes mit den Grundlegenden Sicherheits-
   und Leistungsanforderungen zu belegen;
4. ist Bestandteil der Konformitätsbewertung durch die Benannte Stelle.

11                          Quellen: Artikel 10 (3); Artikel 61; Anhang I, Sektion 1, Para 1&8
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Pflicht zur klinischen Prüfung

Für Medizinprodukte der Klasse III und alle Implantate sind klinische
Prüfungen vorgeschrieben,

1. es sei denn:
         das neue Produkt ist durch eine Modifikation eines Produktes des selben Herstellers
         entstanden, ( Bedingungen);

2. es sei denn:
         das neue Produkt ist äquivalent zu einem existierenden Produkt eines fremden
         Herstellers, der -per Vertrag- fortlaufend Zugriff auf dessen Dokumentation erlaubt;

3. es sei denn:
         es handelt sich um ein Altprodukt, das bereits unter der AIMDD oder MDD legal
         vermarktet wurde und für das “ausreichend klinische Daten” vorliegen.

12                          Quelle: Artikel 61, Sektion 4
18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
Zentrales Bewertungsverfahren:
Scrutiny-Procedure

Einige Produkte sind einem Expertengremium bei der EU-Kommission zur
Beurteilung der klinischen Bewertung vorzulegen:
•    Alle Implantate der Klasse III und
•    bestimmte Produkte der Klasse IIb, die dem menschlichen Körper Medikamente zuführen
     oder diese entfernen;

1. es sei denn:
         das betreffende Produkt wird gemäß MDR re-zertifiziert;
2. es sei denn:
         das neue Produkt ist durch eine Modifikation eines Produktes des selben Herstellers
         entstanden;
3. es sei denn:
         die klinische Bewertung des Produktes ist in einer Gemeinsamen Spezifikation
         beschrieben.

 Die Benannte Stelle, die eine Ausnahmeregel anwendet, informiert
  die EU-Kommission darüber.

13                          Quelle: Artikel 54, Sektion 1, 2, 3
18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
Zentrales Bewertungsverfahren:
Scrutiny-Procedure

Das Expertengremium entscheidet innerhalb von 21 Tagen über die Erarbeitung
eines Gutachtens anhand folgender Kriterien:

1.    Neuartigkeit des Produktes oder des klinischen Verfahrens;
2.    erhebliche Verschlechterung des Nutzen-/Risiko-Verhältnisses der speziellen Kategorie
      oder Gruppe von Produkten;
3.    erheblich vermehrtes Auftreten schwerwiegender Vorkommnisse der speziellen Kategorie
      oder Gruppe von Produkten.

Ergebnis des Verfahrens können sein:

1.    Vorlage eines wissenschaftlichen Gutachtens, an das die Benannte Stelle formell nicht
      gebunden ist;
2.    Keine Vorlage eines wissenschaftlichen Gutachtens innerhalb von 60 Tagen;
3.    Gutachten ohne Empfehlung mangels ausreichender Daten.

14                          Quelle: Anhang IX, Sektion 5.1
18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
Zentrales Bewertungsverfahren:
Scrutiny-Procedure

15                             Quellen: Artikel 54; Anhang IX, Sektion 5.1; Artikel 55; Graphik von MedTech Europe, modifiziert
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Eudamed – das digitale Rückgrat der MDR

Eudamed enthält 7 Module:

    Register der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte)
    Register der Produkte
    UDI-Daten zum Produkt
    Zertifikatsdaten zum Produkt inkl. SS&CP / Benannte Stellen
    Klinische Studien
    Nachmarkt-Meldungen durch Hersteller
    Marktüberwachung durch die Behörden

16
Unique Device Identification

             Beispiel: UDI-Carrier
             GS1-128, Linear Barcode, Application Identifier-Code

                                                                                                                    Automatic
                                                                                                                    Identification &
                                                                                                                    Data
                                                                                                                    Capture

                           (01)04035479114220(17)131231(21)12345678                                         Human
                                                                                                            Readable
                                                                                                            Information
              Device Identifier                          Production Identifiers
              (UDI-DI)                                   (UDI-PI)
              GTIN-14=                                    Serial Number (21)(an20)

              leading P-Level Indicator                   Lot Number (10)(an20)
              + GS-1-Organisation                         Production Date (11)(YYMMDD)
              + Manufacturer
                                                          Expiry Date (17)(YYMMDD)
              + Product
              + Check Digit

17                             Quelle: GS-1-Standard

18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
Unique Device Identification

Herstellerpflichten hinsichtlich UDI:
1. UDI (=UDI-DI + UDI-PI)
      •      Zuteilung einer Produktidentifikation (UDI-DI) für jedes Produkt und jeder höheren
             Verpackungsstufe, zzgl. einer Basis UDI-DI als übergeordneter Datenbankschlüssel;
      •      Bestimmung der Produktionsidentifikation (UDI-PI).

2. UDI-Carrier (=AIDC + HRI)
      •      Auffinden der korrekten UDI-DI und UDI-PI-Daten für die jeweilige Kennzeichnung;
      •      Integration des UDI-Carriers in die jeweilige Kennzeichnung;
      •      Direktmarkierung von wiederverwendbaren Produkten.

3. UDI-Datenbank in Eudamed
      •      Einfüllen der Basis UDI-DI und der zugehörigen Produktdaten, UDI-DIs,
      •      Pflege der Datenbankeinträge, Einrichtung eines periodischen Datenreviews;

4. Integration der Basis UDI-DI
      •      Technische Dokumentation, Zertifikat, Konformitätserklärung, Berichte.

18                          Quellen: Artikel 27 & 28, Annex VI
18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
Fristen für die Eudamed-Datenbank

                                                                   25. März 2020                  26. Mai 2020       26. Nov. 2021
   26. Mai 2018                   26. Mai 2019                     (2 Mon. vor DoA)                      (DoA)       (18 Mon. nach DoA)
  Eudamed soll                   Die Zuteilungs-                                                    Wirtschafts-
  spezifiziert                   stellen GS-1,                     Eudamed soll                     akteure und
  und ein Um-                    HIBCC und                                                         UDI-DI-Daten       Produkt- und
                                                                   funktionsfähig                                    Zertifikatsdaten
  setzungsplan                   ICCBBA gelten                     sein.                             der MDR-
  existent sein.                 als benannt.                                                     Produkte sollen    sollen hinterlegt
                                                                                                  hinterlegt sein.         sein.

 Wenn Eudamed zu DoA nicht verfügbar ist:
 +6 Mon.: Wirtschaftsakteure, UDI, Vigilanz, PSUR, SS&CP….
 +18 Mon.: Produkt- und Zertifikatsdaten

19                          Quellen: Artikel 27 – 34, 123 (3d/e)
18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
Nachmarkt-Überwachung und Berichtsflut

Referenzberichte vor Zulassung:
CIR:             Clinical Investigation Report (+Summary of the CIR)
CER:             Bericht über die klinische Bewertung
CEAR:            Beurteilung der klinischen Bewertung (durch die Benannte Stelle)
RMD:             Risko-Management-Dokumentation
B/RD:            Nutzen-/Risiko-Abwägung

SS&CP:           Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung
                 (für Implantate und Klasse-III-Produkte, von der Benannte Stelle freigegeben,
                 öffentlich in Eudamed verfügbar):
                   •    Identifizierung und Beschreibung des Produktes inkl. Zweckbestimmung
                   •    Alternative Diagnose- und Behandlungsmethoden
                   •    Referenz zu harmonisierten Normen und Gemeinsamen Spezifikationen
                   •    Zusammenfassung der klinischen Bewertung, Restrisiken und Nebenwirkungen
                   •    Profil und Schulung der vorgesehenen Anwender

      Quellen:         Artikel 77(5), Anhang XV Kapitel III Sect. 7, Artikel 61 (3), Anhang IX 4.8, Anhang VII 4.5.5,
20                     Anhang I Kapitel 1, Artikel 2 (24), Artikel 32
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Nachmarkt-Überwachung und Berichtsflut

Nachmarkt-Berichte:
Input:
CR/PER: Beschwerde/Vorkommnis-Bericht, Bericht über Produktverhalten
PMCF-R: Bericht über die aktive klinische Nachmarkt-Studie

Referenzberichte:
PMSR:           Bericht über die Nachmarkt-Überwachung
                (nur Klasse-I-Produkte, Aktualisierung bei Bedarf, steht der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung)

PSUR:           Regelmäßig aktualisierter Bericht über die Sicherheit („Sicherheitsbericht“)
                Aktualisierungszyklus: Klasse IIa: alle 2 Jahre, Klasse IIb/III: jährlich,
                Steht den Behörden nach Freigabe durch die Benannte Stelle in Eudamed zur Verfügung.

                Vorgeschriebener Inhalt (u.a.):
                (a) Schlussfolgerung aus der Nutzen/Risiko-Abwägung,
                (b) Wichtige Ergebnisse des PMCF-R,
                (c) Absatzmenge, Anzahl und Merkmale der Patienten, Häufigkeit der Anwendung.

21                          Quellen: Artikel 83, Anhang XIV, Teil B, Artikel 85, Artikel 86
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Nachmarkt-Überwachung und Berichtsflut

Nachmarkt-Meldungen an die Behörden:

VR/FSCA: Meldung an die Behörden über schwerwiegende Vorkommnisse und
         Sicherheitskorrekturmaßnahmen
PSR:            Periodische Sammelmeldung
                bekannter und gut verstandener schwerwiegender Vorkommnisse
TR:             Trend Report
                Meldung von statistisch signifikanten Änderungen (Häufigkeit und Schweregrad)
                bei Vorkommnissen, die nicht schwerwiegend sind bzw. bei erwarteten
                Nebenwirkungen mit erheblichen Auswirkungen auf das Nutzen-/Risiko-Verhältnis.

22                          Quellen: Artikel 87, Artikel 88
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Nachmarkt-Überwachung und Berichtsflut

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Erwartete Konsequenzen

1. Etablierte Produkte werden mangels ausreichender klinischer Daten, rechtzeitiger
   Zulassung oder fehlender Wirtschaftlichkeit aus dem Markt verschwinden.

2. Die Nichtverfügbarkeit von Benannten Stellen mangels Ressourcen und/oder Benennung
   minimiert die Chance eines Herstellers eine Benannte Stelle erstmals zu finden oder zu
   wechseln; die potentielle Suspendierung und der folgende unfreiwillige Wechsel einer
   Benannten Stelle werden zu einem ernst zu nehmenden Geschäftsrisiko.

3. Die kurze Übergangszeit, das langwierige Joint-Assessment-Verfahren für die Benannten
   Stellen und deren Mehrfachlast in den Jahren 2019/2020 lassen nicht erwarten, dass ein
   Hochrisiko- oder Kombinationsprodukt vor Ende der Übergangszeit nach den
   Anforderungen der MDR zertifiziert sein wird.

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18. Berliner Medienseminar – Neue Anforderungen an Medizinprodukte-Hersteller aus der MDR - 10. Oktober 2017er
Erwartete Konsequenzen

4. Es werden längere Bewertungszeiten – auch durch das neue Scrutiny-Verfahren -,
   Ausweitung der Bewertungsinhalte, häufigere Involvierung der Benannten Stellen und
   daraus resultierende drastisch steigende Kosten für die Konformitätsbewertung erwartet.

5. Die Erstellung einer Vielzahl typisierter Berichte - teilweise in allen EU-Amtssprachen -,
   deren fortlaufende Aktualisierung und deren wiederholte Reviews durch die Benannte
   Stelle werden nicht unerhebliche Kosten verursachen.

6. Eudamed als digitales Rückgrat der MDR ist komplex, reich an Stakeholdern &
   Schnittstellen und die derzeitige Ausstattung mit Finanzmitteln und Ressourcen lässt
   befürchten, dass Eudamed nicht rechtzeitig verfügbar sein wird.

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