Mandanteninformation Produktrecht Neue Pflichten für Wirtschaftsakteure aus dem Bereich des Online-Handels

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Mandanteninformation Produktrecht Neue Pflichten für Wirtschaftsakteure aus dem Bereich des Online-Handels
Mandanteninformation
                                       Produktrecht

                   Neue Pflichten für Wirtschaftsakteure
                    aus dem Bereich des Online-Handels

                                       September 2021

Kopp-Assenmacher & Nusser                               Büro Berlin           Büro Düsseldorf
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB                    Friedrichstraße 186   Bleichstraße 14
www.kn-law.de                                           10117 Berlin          40211 Düsseldorf
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MANDANTENINFORMATION PRODUKTRECHT KÜNSTLICHE INTELLIGENZ                                SEPTEMBER 2021

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,

der Online-Handel boomt und verzeichnet seit Jahren steigende Umsatzzahlen. Nahezu jeder Hersteller
und Vertreiber verfügt mittlerweile über einen Online-Shop, in dem er seine Produkte dem Verbraucher
zum Erwerb anbietet. Zugleich wird der sog. „E-Commerce“ vom Gesetzgeber zunehmend reguliert und
gesetzliche Anforderungen für die Wirtschaftsakteure in diesem Bereich sind deutlich verschärft worden.
In der Praxis sehen sich die betroffenen Wirtschaftsakteure derzeit mit einer Vielzahl von Detailproble-
men konfrontiert, welche die sachgerechte Umsetzung dieser Vorgaben betreffen. Mit der vorliegenden
Mandanteninformation möchten wir Ihnen einige der neuen Fragestellungen vorstellen.

Wir wünschen Ihnen wie immer viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen.

Ihr
Jens Nusser

                                                                                                  Seite 1
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1. Novellierung der Rücknahmepflicht von Online-Vertreibern nach ElektroG 3....................................... 3

    1.1 Rücknahmepflichten für stationäre Händler ................................................................................... 4
    1.2 Rücknahmepflichten für Online-Händler ........................................................................................ 5
    1.3 Praktische Probleme des Online-Handels ....................................................................................... 6

2. Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister im Fokus von ElektroG und
   VerpackG ................................................................................................................................................. 8

    2.1 Begrifflichkeiten............................................................................................................................... 8
    2.2 Neue Prüfobliegenheiten nach ElektroG 3 und VerpackG .............................................................. 8

3. Neue verpackungsgesetzliche Verantwortlichkeiten für Online-Vertreiber........................................... 9

4. Neue Rahmenbedingungen für den Online-Handel nach der MÜ-VO.................................................. 10

    4.1 Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteure i.S.d. MÜ-VO ..................................................... 10
    4.2 Neue Voraussetzungen für das Inverkehrbringen......................................................................... 11
    4.3 Bereitstellungsfiktion im Fernabsatzvertrieb ................................................................................ 12

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Der Online-Handel boomt und ist gleichzeitig von einer Vielzahl von produktrechtlichen Gesetzesnovellie-
rungen betroffen. Das sog. ElektroG 3 reglementiert etwa die Rücknahmeobliegenheit der Online-Vertrei-
ber von Elektro- und Elektronikgeräten (EEE) neu und wirft sogleich eine Vielzahl praktischer Frage- und
Problemstellungen auf, mit denen sich diese konfrontiert sehen. Im ElektroG 3 und im ebenfalls novellier-
ten VerpackG sind außerdem erstmals neue für den Online-Handel relevante Wirtschaftsakteure, nämlich
die Betreiber sog. „elektronischer Marktplätze“ sowie sog. „Fulfillment-Dienstleister“ in den gesetzgebe-
rischen Fokus geraten. Im VerpackG wird überdies die verpackungsgesetzliche Verantwortlichkeit für Ver-
sandverpackungen, die von einem durch den Online-Händler eingesetzten Fulfillment-Dienstleister ver-
wendet werden, erstmals ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Zudem werden die gesetzlichen Rahmenbe-
dingungen für den Online-Handel mit CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten durch die neue Verord-
nung Nr. 2019/1020/EU (nachfolgend MÜ-VO) EU-weit verschärft. Dies betrifft vor allem außereuropäi-
sche Wirtschaftsakteure, die Produkte unmittelbar an Endnutzer innerhalb der EU veräußern sowie eben-
falls Fulfillment-Dienstleister mit Sitz innerhalb der EU. So dürfen viele CE-kennzeichnungspflichtige Pro-
dukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, sofern nicht ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur
mit Sitz innerhalb der EU spezifische Pflichten nach der MÜ-VO wahrnimmt. Außerdem ist zu berücksich-
tigen, dass die Bereitstellung von Produkten im Online-Handel oder anderer Formen des Fernabsatzes
nach der MÜ-VO bereits zum Zeitpunkt des Verkaufsangebotes erfolgt, wenn sich das jeweilige Ver-
kaufsangebot an Endnutzer innerhalb der EU richtet. Aufgrund dieser vielen neuen regulatorischen An-
forderungen ist davon auszugehen, dass der Online-Handel vor allem im Hinblick auf die nachfolgend dar-
zustellenden Gesetzesänderungen weiter in den Fokus der Marktüberwachung rücken wird.

1.    Novellierung der Rücknahmepflicht von Online-Vertreibern nach ElektroG 3

      Ausgangspunkt für die novellierte Rücknahme-Pflicht der Online-Händler (vgl. dazu unter 1.2.) bil-
      det die für den stationären Handel formulierte Rücknahmepflicht (vgl. dazu unter 1.1.). Diese wurde
      durch die Novellierung des ElektroG ebenfalls ergänzt. Praktische Probleme, mit denen sich die On-
      line-Händler konfrontiert sehen und die es künftig zu lösen gilt, werden unter 1.3. aufgezeigt. Das
      ElektroG 3 gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2022, wobei bestimmte Übergangsfristen zu beach-
      ten sind.

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1.1   Rücknahmepflichten für stationäre Händler

      Stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche ab 400 m² für EEE sind dazu verpflichtet bei Verkauf
      eines neuen EEE an einen Verbraucher ein Elektroaltgerät (EAG) der gleichen Geräteart (vgl. § 2
      Abs. 1 ElektroG), welches die gleichen Funktionen wie das neue EEE erfüllt, am Ort der Abgabe oder
      in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, sog. „1:1-Rücknahmepflicht“ (vgl. §
      17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ElektroG). Als Ort der Abgabe gilt auch der private Haushalt, wenn die Abgabe
      dort durch Auslieferung des EEE erfolgt ist. Auch die Abholung des EAG beim Verbraucher hat –
      nunmehr ausdrücklich klargestellt – unentgeltlich zu erfolgen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 ElektroG n.F.),
      was sich auch auf die ggfs. erforderliche Verpackung beziehen dürfte. Der Händler hat den Verbrau-
      cher im Fall der Auslieferung des EEE zudem bereits bei Abschluss des Kaufvertrags (1) über die
      unentgeltliche Rücknahme- und Abholmöglichkeit zu informieren sowie (2) ausdrücklich nach des-
      sen Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen EEE ein EAG zurückzugeben (vgl. § 17 Abs.
      1 Satz 3 ElektroG n.F.). Informationen, welche die unentgeltliche Rücknahme von EAG, auch bei
      Auslieferung, betreffen, sind vom stationären Händler – neben weiteren Informationen – überdies
      auf gut sicht- und lesbaren und im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierten
      Schrift- oder Bildtafeln zu geben, vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 ElektroG (vgl. zu den diesbezüglichen An-
      forderungen im Online-Handel sogleich unter Ziffer 1.2).

      Auf Verlangen des Verbrauchers sind die stationären Händler außerdem immer zur unentgeltlichen
      Rücknahme von maximal drei EAG, die nicht größer als 25 cm sind, verpflichtet, sog. „0:1-Rücknah-
      mepflicht“. Für den Verbraucher sind dazu Rückgabemöglichkeiten im Einzelhandelsgeschäft oder
      in unmittelbarer Nähe hierzu zu schaffen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG).

      Durch das ElektroG 3 werden schließlich auch Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtver-
      kaufsfläche ab 800 qm, die „mehrmals im Kalenderjahr“ oder „dauerhaft“ EEE anbieten oder auf
      dem Markt bereitstellen, entsprechend verpflichtet (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG n.F.); es kommt
      insofern also nicht auf die Verkaufsfläche für EEE an. Die Einbeziehung des Lebensmittelhandels
      (Discounter, Lebensmitteleinzelhändler etc.) wird mit dessen Verantwortlichkeit sowie der Nähe
      zum Verbraucher begründet, der diesen regelmäßig zur Deckung des täglichen Bedarfs aufsucht
      (vgl. Gesetzesbegründung, Seite 51).

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            Hinweis: Für sog. „hybride Händler“, d.h. für Händler, die an einem Standort sowohl stationär
            als auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln tätig sind, gilt nach Ansicht des
            Gesetzgebers die in § 17 Abs. 1 ElektroG n.F. beschriebene Rücknahmepflicht mit folgenden
            Maßgaben: Als Verkaufsfläche (Fachhandel, Abs. 1 Satz 1 erste Alternative) gelten alle Ver-
            kaufs- sowie Lager- und Versandflächen für EEE. Als Gesamtverkaufsfläche (Lebensmittelhan-
            del, Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative) gelten ebenfalls alle Verkaufs- sowie Lager- und Ver-
            sandflächen für EEE. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss sich der „hybride Händler“
            sämtliche Flächen anrechnen lassen, da er diese regelmäßig auch für beide Vertriebsformen
            nutzt und keine räumliche Trennung der EEE für die jeweilige Vertriebsform vornimmt, vgl.
            Gesetzesbegründung, S. 52.

1.2   Rücknahmepflichten für Online-Händler

      Online-Händler (juristisch präziser: „Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“)
      sind mit besonderen Maßgaben ebenfalls zur „1:1-Rücknahme“ und zur „0:1-Rücknahme“ ver-
      pflichtet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 ElektroG n.F.). Diese Pflichten sind dann zu beachten, wenn der
      Online-Händler (1) über Lager- und Versandflächen für EEE ab 400 qm oder (2), im Fall des Online-
      Lebensmittel-Händlers, der EEE im Sortiment führt, über Lager- und Versandflächen ab 800 qm ver-
      fügt (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 3 ElektroG n.F.).

      Die Pflicht zur unentgeltlichen „1:1-Rücknahme“ eines EAG bei Auslieferung eines neuen EEE an
      den Verbraucher gilt für den „Online-Händler“ aber nur für „größere“ EEE der Kategorien 1, 2, und
      4 (vgl. § 2 Abs. 1 ElektroG: Nr. 1 „Wärmeüberträger“; Nr. 2 „Bildschirme, Monitore und Geräte, die
      Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten“; Nr. 4 „Geräte,
      bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt [„Großge-
      räte“]) (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG n.F.). Für „kleinere“ EEE der Kategorien 3, 5 und 6 (vgl. § 2
      Abs. 1 ElektroG: Nr. 3 „Lampen“; Nr. 5 „Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr
      als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)“; Nr. 6 „[K]leine Geräte der Informations- und Telekommu-
      nikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt“) so-
      wie für die „0:1-Rücknahme“ gilt hingegen, dass der Online-Händler geeignete Rückgabemöglich-
      keiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer zu schaffen hat (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 4 ElektroG
      n.F. sowie Gesetzesbegründung, Seite 52).

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      Die Informationspflichten nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ElektroG treffen schließlich auch den Online-Han-
      del. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, wie bspw. eine Befragung des Kunden nach seiner
      Absicht, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben „beim Abschluss eines
      Kaufvertrages“ auszugestalten ist, schweigt der Gesetzgeber jedoch. In jedem Fall wird es aber aus-
      reichend sein, wenn der Händler diese Abfrage im Bestellvorgang direkt vor dem eigentlichen Ver-
      tragsabschluss integriert. Andere Lösungen sind ebenfalls denkbar, sollten aber vorab rechtlich ge-
      prüft werden. U.a. über die Rückgabemöglichkeiten haben die Online-Händler die Verbraucher
      überdies auch „gut sichtbar“ auf den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien oder auf schrift-
      lichen Hinweisen, welche der Warensendung beigefügt sind, zu informieren (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3
      ElektroG).

1.3   Praktische Probleme des Online-Handels

      Aus den Regelungen in § 17 Abs. 2 ElektroG n.F. ergeben sich für Online-Händler eine Vielzahl prak-
      tischer Fragestellungen, die künftig noch weitergehender rechtlicher Beurteilungen bedürfen wer-
      den. Dies betrifft etwa die Frage, ob die Online-Händler im Rahmen der ihnen obliegenden „1:1-
      Rücknahmepflicht“ dazu verpflichtet sind, EAG - der Kategorien 1, 2 und 4 - des Verbrauchers bei
      Auslieferung des entsprechenden neuen EEE sofort bzw. unverzüglich mitzunehmen. Dies ist näm-
      lich schon deshalb problematisch, weil es sich bei diesen EAG um sog. „gefährliche Abfälle“ handeln
      kann, für deren Transport grundsätzlich die Anwendbarkeit besonderer abfallrechtlicher und ge-
      fahrgutrechtlicher Vorgaben geprüft werden müssen. Etwa eine – zeitlich versetzte – Organisation
      der Abholung des EAG durch besonders geschultes Personal könnte hier Entlastung schaffen. Über-
      aus hilfreich - gerade im Hinblick auf eine einheitlichen behördlichen Vollzug - wäre es, wenn die
      LAGA bei einer Überarbeitung der Mitteilung 31a diese Möglichkeit „anerkennen“ würde.

      Aus abfallrechtlicher Sicht sind in diesem Zusammenhang etwa die Einschlägigkeit spezieller Kenn-
      zeichnungspflichten (Stichwort: „A-Schild“), Anzeige- und Erlaubnispflichten sowie Getrennthal-
      tungspflichten, welche den Transport der EAG betreffen, prüfungsbedürftig. Werden die EAG nicht
      unmittelbar einem Entsorgungsbetrieb zugeführt, sondern sollen zunächst auf anderen Flächen
      zwischengelagert werden, sind für solche Flächen überdies u.a. immissionsschutzrechtliche Geneh-
      migungserfordernisse für die zeitweilige Lagerung von Abfällen sowie bauordnungsrechtliche Vor-

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     gaben, welche ebenfalls die Genehmigung oder aber den Brandschutz des Abfallzwischenlagers be-
     treffen, zu prüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund einer gefahrgutrechtlichen Relevanz des Ab-
     transports von EAG – etwa aufgrund enthaltener Lithium-Batterien und Akkumulatoren – stellt sich
     außerdem die Frage, ob der Verbraucher zur Übergabe des EAG in einem verpackten und gefahr-
     gutrechtlich gekennzeichneten Zustand verpflichtet werden kann. Unabhängig von der rechtlichen
     Möglichkeit einer solchen Vereinbarung sprechen aufgrund der hohen Komplexität gefahrgutrecht-
     licher (Kennzeichnungs-)Vorschriften hiergegen aber Bedenken.

     Für den Fall, dass als Ort der Abgabe des EEE mit dem Verbraucher vertraglich nicht dessen Woh-
     nung (privater Haushalt), sondern etwa die „Bordsteinkante“ o.ä. vor dessen Haus oder Wohnung
     vereinbart wurde, ist überdies fraglich, ob vom Verbraucher eine Bereitstellung des zurückzuneh-
     menden EAG eben an dieser Stelle verlangt bzw. ansonsten eine unentgeltliche Rücknahme abge-
     lehnt werden kann. Klärungsbedürftig ist darüber hinaus auch, ob der Verbraucher erst bei Auslie-
     ferung des neuen EEE entscheiden muss, ein entsprechendes EAG zurückzugeben oder aber ob er
     dem Online-Händler auf dessen Anfrage bereits bei Abschluss des Kaufvertrags seine Absicht hier-
     über verbindlich mitteilen muss oder man eine Pflicht zur entsprechenden Mitteilung zumindest
     vertraglich regeln bzw. klarstellen kann. Die besseren Argumente sprechen gleichwohl dafür, dass
     es keine Pflicht zur „spontanen“ Rücknahme am Ort der Abgabe gibt.

     Organisatorisch aufwendig dürften sich außerdem die Auswahl und auch die Schulungen für die zur
     Abholung von EAG eingesetzten Mitarbeiter erweisen. Häufig werden Händler daher versuchen,
     auf externe Dienstleister zurückzugreifen. Hier wird genau zu beobachten sein, wie sie bspw. Pa-
     ketdienstleister oder Entsorgungslogistiker auf die neue Nachfrage einstellen werden. Klar ist, dass
     eine Rücknahme von EAG immer dann verweigert werden kann, wenn diese auf Grund einer Ver-
     unreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, vgl. § 17 Abs.
     4 Satz 1 ElektroG i.V.m. § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG. Die Feststellung einer solchen Verunreinigung
     ist hingegen häufig nur dann möglich, wenn der Mitarbeiter über eine entsprechende Sachkunde
     verfügt. Nicht zuletzt sind im Hinblick auf die für den Abtransport eingesetzten Mitarbeiter arbeits-
     schutzrechtliche Bestimmungen (Stichwort: „Gefährdungsbeurteilung“) zu beachten.

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2.    Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister im Fokus von ElektroG und
      VerpackG

2.1   Begrifflichkeiten

      Nach den im ElektroG 3 und im VerpackG n.F. enthaltenen weitestgehend übereinstimmenden Be-
      griffsbestimmungen handelt es sich bei elektronischen Marktplätzen um eine Website oder jedes
      andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt wer-
      den, welches es Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG bzw. nach VerpackG Vertrei-
      bern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, EEE bzw. Waren in ei-
      genem Namen anzubieten oder bereitzustellen bzw. in Verkehr zu bringen (vgl. § 3 Nr. 11a) Elekt-
      roG n.F. bzw. § 3 Abs. 14b) VerpackG n.F.). Betreiber des elektronischen Marktplatzes ist jede na-
      türliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen solchen unterhält und es Drit-
      ten bzw. Vertreibern ermöglicht, auf diesem Marktplatz EEE bzw. Waren anzubieten oder bereitzu-
      stellen bzw. in Verkehr zu bringen (vgl. § 3 Nr. 11b) ElektroG n.F. bzw. § 3 Abs. 14b) VerpackG n.F.).

      Demgegenüber ist Fulfillment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person oder Personen-
      gesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistun-
      gen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von EEE bzw. Waren, an denen
      sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten
      zudem von Gesetzes wegen nicht als Fulfillment-Dienstleister (vgl. § 3 Nr. 11c) ElektroG n.F. bzw. §
      3 Abs. 14c) VerpackG n.F.).

2.2   Neue Prüfobliegenheiten nach ElektroG 3 und VerpackG

      Wie bereits in unserer Mandanteninformationen aus dem Juli 2021 ausgeführt, sind Betreiber
      elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister nach ElektroG 3 künftig dazu verpflichtet
      sicherzustellen, dass der Hersteller des EEE bzw. der Bevollmächtigte bei der Stiftung ear registriert
      ist. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Betreiber des elektronischen Marktplatzes das Anbieten oder
      die Bereitstellung der EEE durch den Hersteller nicht ermöglichen bzw. Fulfilment-Dienstleister dür-
      fen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand der EEE nicht vornehmen (vgl.
      § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG n.F.). Eine Nichtbeachtung der Pflicht begründet künftig eine Ordnungs-
      widrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

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     Eine entsprechende Regelung wurde im Rahmen der Novellierung auch in das VerpackG aufgenom-
     men. Betreiber elektronischer Markplätze dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen
     Verpackungen zum Verkauf dann nicht ermöglichen, wenn sich der Hersteller mit diesen Verpa-
     ckungen nicht gemäß der ihm obliegenden Systembeteiligungspflicht an einem sog. „Dualen Sys-
     tem“ beteiligt hat. Auch Fulfillment-Dienstleister dürfen ihren unter 2.1. beschriebenen Tätigkeiten
     in Bezug auf systembeteiligungspflichten Verpackungen nicht mehr nachgehen, wenn der Herstel-
     ler mit diesen Verpackungen nicht an einem Dualen System beteiligt ist (vgl. § 7 Abs. 7 VerpackG
     n.F.). Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht begründet künftig ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die
     mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

           Hinweis: Die Pflicht gemäß § 7 Abs. 7 VerpackG n.F. gilt ab dem 1. Juli 2022.

3.   Neue verpackungsgesetzliche Verantwortlichkeiten für Online-Vertreiber

     Durch das novellierte VerpackG werden Online-Händlern, die sich Fulfillment-Dienstleister bedie-
     nen, nunmehr ausdrücklich weitergehende verpackungsrechtliche Verantwortlichkeiten im Hin-
     blick auf die vom Fulfillment-Dienstleister verwendeten Versandverpackungen auferlegt. Die ZSVR
     vertrat bisher die Ansicht, dass die Fulfillment-Dienstleister für die zum Versand an den Kunden
     verwendeten Versandverpackungen verpackungsrechtlich verantwortlich waren. Durch die er-
     folgte Novellierung des VerpackG ist diese Auffassung nicht mehr haltbar. Erstmals wird nun ge-
     setzlich ausdrücklich klargestellt, dass nicht der Fulfillment-Dienstleister, sondern der Online-Händ-
     ler selbst verpackungsgesetzlich für die Versandverpackungen verantwortlich ist (vgl. § 7 Abs. 7 Satz
     3, 2. Halbsatz VerpackG n.F.). Begründet wird dies mit der dem Online-Händler zuzurechnenden
     Funktion als Produktverantwortlicher (vgl. Gesetzesbegründung, Seite 64). Daraus folgt, dass die
     Online-Vertreiber bezüglich dieser Verpackungen künftig Systembeteiligungs-, Registrierungs- und
     Meldepflichten zu beachten haben.

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4.    Neue Rahmenbedingungen für den Online-Handel nach der MÜ-VO

      Neue Rahmenbedingungen für den Produktvertrieb im Online-Handel ergeben sich auch aus der
      MÜ-VO insbesondere für außereuropäische Wirtschaftsakteure sowie Fulfillment-Dienstleister. Die
      MÜ-VO ist bereits zum 16. Juli 2021 in Kraft getreten und findet Anwendung auf CE-kennzeich-
      nungspflichtige Produkte, sofern diese wiederum unter den Anwendungsbereich der in Anhang I
      der MÜ-VO angeführten Produktrechtsakte fallen, vgl. Art. 2 Abs. 1 MÜ-VO. In Anhang I der MÜ-
      VO werden derzeit 70 Produktrechtsakte wie etwa die RL 2014/53/EU (Funkanlagenrichtlinie), die
      RL 2014/30/EU (EMV-Richtlinie) oder die RL 2011/65/EU (RohS-Richtlinie) genannt. Nur sofern und
      soweit produktspezifische Vorschriften existieren, die in Ziel, Art und Wirkung mit der MÜ-VO in
      Einklang stehen, findet die MÜ-VO unter Berücksichtigung des sog. „Lex-specialis“-Grundsatzes
      keine Anwendung. Dies betrifft beispielsweise Vorschriften für Kosmetikprodukte i.S.d. VO (EG) Nr.
      1223/2009 oder Medizinprodukte i.S.d. VO (EU) 2017/745.

      Auf nationaler Ebene wird die MÜ-VO durch das neue Marktüberwachungsgesetz (MüG) konkreti-
      siert bzw. in die Rechtsordnung der Bundesrepublik überführt. Der Rechtsrahmen der Marktüber-
      wachung ergibt sich auf nationaler Ebene für den harmonisierten und nichtharmonisierten Pro-
      duktbereich daher nicht mehr aus dem ProdSG, sondern aus dem neuen MüG.

4.1   Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteure i.S.d. MÜ-VO

      Fulfillment-Dienstleister werden nicht nur im produktumweltrechtlichen Kontext (siehe oben Ziff.
      2) verpflichtet, bestimmte gesetzliche Pflichten zu erfüllen. Denn innerhalb der MÜ-VO werden Ful-
      fillment-Dienstleister neuerdings auch im Bereich des Produktsicherheitsrechts als Wirtschaftsak-
      teure definiert und müssen dementsprechend spezifische Pflichten erfüllen. Die Legaldefinition des
      Fulfillment-Dienstleisters entspricht dabei im Wesentlichen den bereits dargestellten Legaldefiniti-
      onen des ElektroG und VerpackG, vgl. Art. 3 Nr. 11 MÜ-VO. Klarzustellen ist in diesem Zusammen-
      hang, dass Betreiber elektronischer Marktplätze jedenfalls bislang nicht als Wirtschaftsakteure
      i.S.d. MÜ-VO eingeführt worden sind.

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4.2   Neue Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

      Produkte, die unter den Anwendungsbereich der in Art. 4 Abs. 5 MÜ-VO genannten Produktrechts-
      akte fallen, dürfen nicht mehr innerhalb der EU in den Verkehr gebracht werden, sofern nicht ein
      sog. verantwortlicher Wirtschaftsakteur spezifische Pflichten wahrnimmt, vgl. Art. 4 Abs. 1 MÜ-VO.
      Diese neue Bedingung für ein rechtskonformes Inverkehrbringen betrifft etwa Elektro- und Elekt-
      ronikgeräte i.S.d. RohS-Richtlinie, Funkanlagen i.S.d. Funkanlagenrichtlinie oder Geräte i.S.d. EMV-
      Richtlinie. Der verantwortliche Wirtschaftsakteur muss seinen Sitz innerhalb der EU haben und ist
      in nachgeordneter Verantwortung entweder der Hersteller (oder Bevollmächtigter), der Importeur
      oder ein Fulfillment-Dienstleister, Art. 4 Abs. 2 MÜ-VO. Händler können hingegen nicht als verant-
      wortlicher Wirtschaftsakteur i.S.v. Art. 4 MÜ-VO verpflichtet werden.

      Der verantwortliche Wirtschaftsakteur muss beispielsweise prüfen, ob die EU-Konformitätserklä-
      rung, Leistungserklärung und technischen Unterlagen erstellt worden sind und diese Dokumente
      zum Zwecke der Marktüberwachung bereithalten. Der verantwortliche Wirtschaftsakteur hat au-
      ßerdem Kooperations- sowie Informationspflichten gegenüber den Marktüberwachungsbehörden
      und muss ferner eine Produktkennzeichnung mit seinem Namen und seiner Anschrift vornehmen.

      Die praktischen Konsequenzen des Art. 4 MÜ-VO sind für viele Wirtschaftsakteure mit Sitz inner-
      halb der EU gering. Denn sofern Wirtschaftsakteure mit Sitz innerhalb der EU als Hersteller einzu-
      stufen sind oder Produkte importieren, agieren diese zwar als regelmäßig als verantwortliche Wirt-
      schaftsakteure i.S.v. Art. 4 MÜ-VO, jedoch müssen Hersteller und Importeure ohnehin Pflichten
      erfüllen, die den Rechtspflichten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs inhaltlich gleichgestellt
      sind oder häufig darüber hinausgehen. Zudem sind bloße Händler mit Sitz innerhalb der EU nicht
      „Adressat“ des Art. 4 MÜ-VO, da diese nicht als verantwortliche Wirtschaftsakteure eingeordnet
      werden können. Art. 4 MÜ-VO ist hiernach insbesondere für außereuropäische Wirtschaftsakteure
      sowie Fulfillment-Dienstleister relevant. So müssen außereuropäische Wirtschaftsakteure, die Pro-
      dukte unmittelbar an Endnutzer innerhalb der EU abgeben, zwingend vor einem Inverkehrbringen
      gewährleisten, dass ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur mit Sitz innerhalb der EU existiert, der
      die Pflichten nach Art. 4 MÜ-VO wahrnimmt. Dabei ist vor allem der für einen außereuropäischen
      Wirtschaftsakteur tätige Fulfillment-Dienstleister regelmäßig als verantwortlicher Wirtschaftsak-
      teur i.S.v. Art. 4 MÜ-VO einzustufen.

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4.3   Bereitstellungsfiktion im Fernabsatzvertrieb

      Die Bereitstellung von CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten, die unter den Anwendungsbereich
      der MÜ-VO fallen, erfolgt im Bereich des Online-Handels und anderer Formen des Fernabsatzver-
      triebs (z. B.: Teleshopping) unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dem Zeitpunkt des je-
      weiligen Verkaufsangebotes, vgl. Art. 6 MÜ-VO. Voraussetzung ist, dass sich das jeweilige Ver-
      kaufsangebot an Endnutzer innerhalb der EU richtet. Wann sich ein Verkaufsangebot an Endnutzer
      innerhalb der Union richtet, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei der Einzelfallprüfung sind beispielsweise
      Faktoren wie die geografischen Gebiete, in die geliefert werden kann, die für das Angebot oder für
      die Bestellung verfügbaren Sprachen und die Zahlungsarten zu berücksichtigen (vgl. Erwägungs-
      grund Nr. 15 der MÜ-VO).

      Konsequenz der Bereitstellungsfiktion ist, dass der Zeitpunkt der Bereitstellung sowie des Inver-
      kehrbringens von Produkten im Fernabsatzvertrieb auf den Zeitpunkt des Verkaufsangebots vor-
      verlagert wird. Deshalb ist wegen der Bereitstellungsfiktion jedenfalls für den Bereich des Fernab-
      satzvertriebs nicht mehr auf die physische Abgabe des Produktes, sondern in jedem Falle auf den
      Zeitpunkt des Angebotes i.S.v. Art. 6 MÜ-VO abzustellen, sofern die MÜ-VO Anwendung findet.

      Wegen der Bereitstellungsfiktion entstehen die Marktüberwachungsbefugnisse bereits ab dem
      Zeitpunkt des Verkaufsangebotes und unabhängig von einer tatsächlichen Produktauslieferung.
      Dies soll nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers die Effektivität der Marktüberwachung im
      Bereich des Fernabsatzvertriebs steigern (Erwägungsgrund. Nr. 13 der MÜ-VO) – es bleibt abzuwar-
      ten, ob dies tatsächlich der Fall ein wird. Außerdem dürfte davon auszugehen sein, dass das jewei-
      lige Produkt bereits die zum Zeitpunkt des Angebots i.S.v. Art. 6 MÜ-VO anwendbaren und gültigen
      Marktzugangsvoraussetzungen und Produktanforderung erfüllen muss. Daher muss etwa der ver-
      antwortliche Wirtschaftsakteur im Bereich des Fernabsatzvertriebs bereits zum Zeitpunkt des Ver-
      kaufsangebotes mit der Erfüllung der Pflichten nach Art. 4 MÜ-VO betraut worden sein. Außerdem
      entsteht die Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf die für CE-Produkte aufzubewahrenden techni-
      schen Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen unter Berücksichtigung und Anwendung der
      Bereitstellungsfiktion bereits mit dem Zeitpunkt des Verkaufsangebots i.S.v. Art. 6 MÜ-VO.

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      Im Online-Handel tätige und aufbewahrungspflichtige Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmäch-
      tigte und Importeure) sollten daher sicherstellen, dass die jeweils aufzubewahrenden Unterlagen
      und Dokumente bereits zum Zeitpunkt des Verkaufsangebotes erstellt worden sind und vorliegen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Mandanteninformation haben, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne
zur Verfügung.

              Dr. Jens Nusser, LL.M.       Dr. Marthe-Louise Fehse    Michael Halstenberg
              nusser@kn-law.de             fehse@kn-law.de            halstenberg@kn-law.de

 Dr. Friedrich Markmann       Lisa Marie Müller           Suhayl Ungerer           Marten Franke
 markmann@kn-law.de           mueller@kn-law.de           ungerer@kn-law.de        franke@kn-law.de

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