Verfügung vom 12. Januar 2021 - Entscheidsuche.ch

Die Seite wird erstellt Dustin Rose
 
WEITER LESEN
Kantonsgericht von Graubünden
             Dretgira chantunala dal Grischun
             Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 12. Januar 2021

Referenz          ZK2 19 74

Instanz           II. Zivilkammer

Besetzung         Hubert, Vorsitzender
                  Sigron, Aktuarin ad hoc

Parteien          A._____
                  Berufungskläger
                  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ und/oder
                  Rechtsanwältin MLaw J._____, B._____

                  C._____
                  Berufungsklägerin
                  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ und/oder
                  Rechtsanwältin MLaw J._____, B._____

                  gegen

                  D._____,
                  Berufungsbeklagte

                  F._____,
                  Berufungsbeklagter

Gegenstand        Vorkaufs- und Gewinnbeteiligungsrecht

Anfechtungsobj.   Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 21. März 2019,
                  mitgeteilt am 16. August 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7)

Mitteilung        13. Januar 2021
In Erwägung,

–   dass das Regionalgericht Prättigau/Davos in einer von D._____ und F._____
    gegen A._____ und C._____ angestrengten Streitsache betreffend Vorkaufs-
    und Gewinnbeteiligungsrecht mit Entscheid vom 21. März 2019, mitgeteilt am
    16. August 2019, was folgt erkannte:
      1.   Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass
           der Kaufvertrag vom 9. Mai 2012, abgeschlossen zwischen A._____
           und C._____, nichtig ist.
      2.   Das Grundbuchamt Davos wird angewiesen, die angemerkte
           Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch O._____
           eingetragene Grundstück zu löschen: Liegenschaft Parzelle/Blatt Nr.
           I._____, Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A,
           K._____.
      3.   Das Grundbuchamt Davos wird angewiesen, ein limitiertes
           Vorkaufsrecht zum Preis von CHF 500'000.00 einzeln oder
           gemeinsam zugunsten von F._____ (geb. _____ 1975, deutscher
           Staatsbürger, G._____strasse 22a, L._____) und D._____ (geb. _____
           1949, deutsche Staatsbürgerin, Am M._____, N._____) zulasten der
           Liegenschaft Parzelle/Blatt Nr. I._____, Plan Nr. E._____,
           Einfamilienhaus Nr. 2, H._____strasse 16A, im Grundbuch der
           Gemeinde O._____, beschränkt ausübbar ab Rechtskraft dieses
           Entscheids bis fünf Jahre nach dem Ableben von P._____ (geb. _____
           1923, deutsche Staatsangehörige, verwitwet, wohnhaft Alterszentrum
           Q._____, R._____ 20, K._____), längstens aber für die Dauer von 25
           Jahren, vorzumerken.
      4.   Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'000.00, inkl. der Kosten des
           vorsorglichen Massnahmeverfahrens Proz. Nr. 135-2018-99 sowie der
           Kosten des Grundbuchamtes O._____, gehen im Umfange von CHF
           5'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von D._____ und
           F._____ und im Umfange von CHF 10'000.00 unter solidarischer
           Haftung zu Lasten von A._____ und C._____. Die ganzen CHF
           15'000.00 werden indes mit dem von D._____ und F._____ geleisteten
           Kostenvorschuss verrechnet. A._____ und C._____ werden
           verpflichtet, die auf sie entfallenden CHF 10'000.00 an D._____ und
           F._____ zu bezahlen.
      5.   A._____ und C._____ werden verpflichtet, F._____ und D._____ für
           das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2018-7) und das vorsorgliche
           Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2018-99) mit CHF 9'574.00
           ausseramtlich zu entschädigen.
      6./7. (Rechtsmittelbelehrungen).
      8.   (Mitteilung).

–   dass A._____ und C._____ (nachfolgend Berufungskläger) gegen diesen
    Entscheid mit Eingabe vom 18. September 2019 rechtzeitig Berufung beim
    Kantonsgericht von Graubünden einreichen liessen und folgende
    Rechtsbegehren stellten:

                                                                                   2/8
1.   Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos
           vom 21. März 2019 in der Proz. Nr. 115-2018-7, mitgeteilt am
           16. August 2019, sei mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben
           und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
      2.   Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts
           Prättigau/Davos vom 21. März 2019 in der Proz. Nr. 115-2018-7,
           mitgeteilt am 16. August 2019, mit Ausnahme von Dispositivziffer 2
           aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im
           Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
      3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der
           Berufungsbeklagten in solidarischer Haftbarkeit.

–   dass D._____ und F._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom
    17. Oktober 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig die Berufungsantwort beim
    Kantonsgericht von Graubünden einreichen liessen und folgende
    Rechtsbegehren stellten:
           In materieller Hinsicht:
      1.   Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichtes
           Prättigau/Davos vom 21. März 2019 zu bestätigen.
           In formeller Hinsicht:
      2.   Es sei das Verfahren für die vorläufige Dauer von drei Monaten resp.
           nach Ermessen des Gerichts zu sistieren.
           Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu
           Lasten der Beklagten und Berufungskläger.

–   dass die Rechtsvertreter der Berufungskläger beim Kantonsgericht von
    Graubünden am 11. Dezember 2020 folgenden von allen Parteien
    unterzeichneten gerichtlichen Vergleich mit nachfolgendem Wortlaut einreichte
    (act. A.5.1):

      A. Vorbemerkungen
      Mit Eingabe vom 18. September 2019 haben die Berufungskläger gegen den
      Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019, mitgeteilt am
      16. August 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) Berufung beim Kantonsgericht von
      Graubünden erhoben und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei mit
      Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben oder eventualiter zur Neubeurteilung
      an die Vor-instanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019
      (Poststempel 17. Oktober 2019) haben die Berufungsbeklagten die Abweisung der
      Berufung beantragt. Der Berufungsbeklagten sind mittlerweile nicht mehr
      anwaltlich durch Rechtsanwalt S._____ vertreten.
      Die Parteien haben sich im vorerwähnten Verfahren mittels vorliegenden
      Vergleichs geeinigt und treffen folgende Regelungen:

      B. Vergleich mit Saldoklausel

                                                                                  3/8
1.   Die Parteien kommen einvernehmlich überein, dass der dem
     Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zugrunde
     liegende Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21.
     März 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) vollständig in allen Dispositivziffern
     aufgehoben werden und keine Gültigkeit mehr haben soll.
2.   Die Berufungsbeklagten erklären, dass sie die Gültigkeit des zwischen
     A._____ und C._____ abgeschlossenen Kaufvertrags vom 9. Mai 2012
     betreffend Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____, im Grundbuch
     O._____ anerkennen. Infolgedessen wird C._____ als Eigentümerin
     dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragen bleiben.
3.   Des Weiteren erklären die Berufungsbeklagten, dass sie sowohl auf
     das vertraglich eingeräumte Vorkaufsrecht als auch auf das
     Gewinnbeteiligungsrecht betreffend Grundstück Nr. I._____, Plan Nr.
     E._____, im Grundbuch O._____ vollständig und ersatzlos verzichten.
     Sie verzichten damit auch auf eine Vormerkung des Vorkaufsrechts
     gemäss der mit Berufung angefochtenen Dispositivziffer 3 des
     vorinstanzlichen Entscheids.
4.   Die Parteien kommen einvernehmlich überein, dass das
     Grundbuchamt      O._____     anzuweisen     ist,  die   angemerkte
     Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch Davos
     eingetragene Grundstück zu löschen: Grundstück Nr. I._____, Plan Nr.
     E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A, K._____.
5.   Die Parteien einigen sich sodann betreffend Kostenübernahme im
     erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahren abschliessend wie
     folgt:
      Die    Gerichtskosten    des   erstinstanzlichen Haupt-   und
       Massnahmeverfahrens von CHF 15'000.00 (Proz. Nr. 115-2018-7
       und Proz. Nr. 135-2018-99) werden im Umfang von CHF 8'000.00
       durch die Berufungskläger und im Umfang von 7'000.00 durch die
       Berufungsbeklagten getragen. Die Gerichtskosten werden
       insgesamt mit dem Kostenvorschuss der Berufungsbeklagten von
       CHF 15'000.00 verrechnet. Die Berufungskläger leisten den
       Kostenanteil von CHF 8'000.00 an die Berufungsbeklagten
       ausserhalb des vorliegenden Vergleichs.
      Die   Anwaltskosten      des    erstinstanzlichen Haupt- und
       Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-
       2018-99) werden wettgeschlagen. Mithin trägt jede Partei die
       eigenen Anwaltskosten und hat keinen Anspruch auf Ersatz der
       Kosten von der jeweils anderen Partei.
6.   Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen allein die
     Berufungskläger in solidarischer Haftbarkeit. Die Anwaltskosten für
     das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. Mithin trägt jede
     Partei die eigenen Anwaltskosten und hat keinen Anspruch auf Ersatz
     der Kosten von der jeweils anderen Partei.
7.   Durch die vorliegend getroffene Vereinbarung erklären sich die
     Parteien   in   Bezug     auf    das     streitige Vorkaufs-    und
     Gewinnbeteiligungsrecht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche
     auseinandergesetzt und haben keine Ansprüche mehr gegeneinander.

C. Ersuchen an das Kantonsgericht von Graubünden

                                                                               4/8
8.   Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden darum,
           den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März
           2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) vollständig in allen Dispositivziffern
           zufolge Vergleichs der Parteien aufzuheben.
      9.   Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden, das
           Verfahren ZK2 19 74 infolge Vergleichs gestützt auf Art. 241 Abs. 3
           ZPO abzuschreiben, den Vergleich in den Abschreibungsentscheid
           aufzunehmen und im Abschreibungsentscheid zusätzlich was folgt zur
           Bereinigung der grundbuchlichen Situation anzuordnen:
             Das Grundbuchamt O._____ wird angewiesen, die angemerkte
              Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch O._____
              eingetragene Grundstück zu löschen: Grundstück Nr. I._____,
              Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A,
              K._____.

     D.    Ausfertigung
      10. Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt, je ein Exemplar für das
          Kantonsgericht und die Parteien.
      Chur, den 3., 8. und 9. Dezember 2020
      (Unterschrift der Parteien)

–   dass sich die Parteien mit Abschluss dieses Vergleichs in allen Punkten
    geeinigt haben, sodass das Verfahren ZK2 19 74 vom Kammervorsitzenden
    antragsgemäss (vgl. Ziff. 9 des Vergleichs) als durch Vergleich erledigt
    abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 9
    Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art 11.
    Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]),

–   dass mit der Abschreibung des Verfahrens auch über die entstandenen
    Prozesskosten zu entscheiden ist,

–   dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach
    Massgabe des Vergleichs zu tragen hat (Art. 109 Abs. 1 ZPO),

–   dass    die   Gerichtskosten      des      erstinstanzlichen Haupt- und
    Massnahmeverfahrens von CHF 15'000.00 (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz.
    Nr. 135-2018-99) somit im Umfang von CHF 8'000.00 zu Lasten der
    Berufungskläger und im Umfang von CHF 7'000.00 zu Lasten der
    Berufungsbeklagten gehen (vgl. Ziff. 5 des Vergleichs),

–   dass die Gerichtskosten mit dem von den Berufungsbeklagten geleisteten
    Kostenvorschuss in Höhe von CHF 15'000.00 verrechnet werden und die
    Berufungskläger den Berufungsbeklagten den Kostenanteil von CHF 8'000.00
    zu ersetzen haben,

                                                                                 5/8
–   dass die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung von
    Art. 9 und Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
    (VGZ; BR 320.210) auf CHF 800.00 festgelegt werden und wie in Ziff. 6 des
    Vergleichs festgehalten unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der
    Berufungskläger gehen,

–   dass die Berufungskläger einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00
    geleistet haben, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen
    ist,

–   dass     die   aussergerichtlichen Kosten  für    beide   Instanzen
    vereinbarungsgemäss wettgeschlagen werden (vgl. Ziff. 5 und 6 des
    Vergleichs),

–   dass der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 241
    Abs. 2 ZPO),

–   dass die vorliegende Abschreibungsverfügung nicht mit Beschwerde nach
    BGG angefochten werden kann, sondern lediglich der darin enthaltene
    Kostenentscheid anfechtbar ist (BGE 141 III 489 E. 9.3; 139 III 133 E. 1.2;
    Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2),

                                                                               6/8
wird erkannt:

1.    Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019
      (Proz. Nr. 115-2018-7) wird gestützt auf den zwischen den Parteien
      abgeschlossenen Vergleich vom 3./8./9. Dezember 2020 aufgehoben.

2.    Das Grundbuchamt O._____ wird angewiesen, die angemerkte
      Grundbuchsperre betreffend das Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____,
      Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A, K._____, zu löschen.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahrens (Proz.
      Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-2018-99) von CHF 15'000.00 gehen im
      Umfang von CHF 8'000.00 zu Lasten von A._____ und C._____ und im
      Umfang von CHF 7'000.00 zu Lasten von D._____ und F._____. Die
      Kosten werden insgesamt mit dem von D._____ und F._____ geleisteten
      Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 verrechnet. A._____ und C._____
      haben D._____ und F._____ ihren Kostenanteil von CHF 8'000.00 zu
      ersetzen.

4.    Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Haupt- und
      Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-2018-99)
      werden wettgeschlagen.

5.    Das vor Kantonsgericht von Graubünden hängige Verfahren ZK2 19 74 wird
      als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 gehen unter
      solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und C._____ und werden
      mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00
      verrechnet. Der resultierende Überschuss von CHF 9'200.00 wird ihnen
      vom Kantonsgericht zurückerstattet.

7.    Die Parteientschädigungen      für   das   Berufungsverfahren   werden
      wettgeschlagen.

8.    Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00
      kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in
      Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
      geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
      stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.

                                                                           7/8
113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem
     Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
     Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
     vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
     Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
     der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

9.   Mitteilung an:
     – MLaw J._____, B._____,
     – D._____,
     – F._____,

                                                                             8/8
Sie können auch lesen