Verfügung vom 12. Januar 2021 - Entscheidsuche.ch
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Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 12. Januar 2021
Referenz ZK2 19 74
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ und/oder
Rechtsanwältin MLaw J._____, B._____
C._____
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ und/oder
Rechtsanwältin MLaw J._____, B._____
gegen
D._____,
Berufungsbeklagte
F._____,
Berufungsbeklagter
Gegenstand Vorkaufs- und Gewinnbeteiligungsrecht
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 21. März 2019,
mitgeteilt am 16. August 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7)
Mitteilung 13. Januar 2021In Erwägung,
– dass das Regionalgericht Prättigau/Davos in einer von D._____ und F._____
gegen A._____ und C._____ angestrengten Streitsache betreffend Vorkaufs-
und Gewinnbeteiligungsrecht mit Entscheid vom 21. März 2019, mitgeteilt am
16. August 2019, was folgt erkannte:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass
der Kaufvertrag vom 9. Mai 2012, abgeschlossen zwischen A._____
und C._____, nichtig ist.
2. Das Grundbuchamt Davos wird angewiesen, die angemerkte
Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch O._____
eingetragene Grundstück zu löschen: Liegenschaft Parzelle/Blatt Nr.
I._____, Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A,
K._____.
3. Das Grundbuchamt Davos wird angewiesen, ein limitiertes
Vorkaufsrecht zum Preis von CHF 500'000.00 einzeln oder
gemeinsam zugunsten von F._____ (geb. _____ 1975, deutscher
Staatsbürger, G._____strasse 22a, L._____) und D._____ (geb. _____
1949, deutsche Staatsbürgerin, Am M._____, N._____) zulasten der
Liegenschaft Parzelle/Blatt Nr. I._____, Plan Nr. E._____,
Einfamilienhaus Nr. 2, H._____strasse 16A, im Grundbuch der
Gemeinde O._____, beschränkt ausübbar ab Rechtskraft dieses
Entscheids bis fünf Jahre nach dem Ableben von P._____ (geb. _____
1923, deutsche Staatsangehörige, verwitwet, wohnhaft Alterszentrum
Q._____, R._____ 20, K._____), längstens aber für die Dauer von 25
Jahren, vorzumerken.
4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'000.00, inkl. der Kosten des
vorsorglichen Massnahmeverfahrens Proz. Nr. 135-2018-99 sowie der
Kosten des Grundbuchamtes O._____, gehen im Umfange von CHF
5'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von D._____ und
F._____ und im Umfange von CHF 10'000.00 unter solidarischer
Haftung zu Lasten von A._____ und C._____. Die ganzen CHF
15'000.00 werden indes mit dem von D._____ und F._____ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. A._____ und C._____ werden
verpflichtet, die auf sie entfallenden CHF 10'000.00 an D._____ und
F._____ zu bezahlen.
5. A._____ und C._____ werden verpflichtet, F._____ und D._____ für
das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2018-7) und das vorsorgliche
Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2018-99) mit CHF 9'574.00
ausseramtlich zu entschädigen.
6./7. (Rechtsmittelbelehrungen).
8. (Mitteilung).
– dass A._____ und C._____ (nachfolgend Berufungskläger) gegen diesen
Entscheid mit Eingabe vom 18. September 2019 rechtzeitig Berufung beim
Kantonsgericht von Graubünden einreichen liessen und folgende
Rechtsbegehren stellten:
2/81. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos
vom 21. März 2019 in der Proz. Nr. 115-2018-7, mitgeteilt am
16. August 2019, sei mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben
und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts
Prättigau/Davos vom 21. März 2019 in der Proz. Nr. 115-2018-7,
mitgeteilt am 16. August 2019, mit Ausnahme von Dispositivziffer 2
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im
Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der
Berufungsbeklagten in solidarischer Haftbarkeit.
– dass D._____ und F._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom
17. Oktober 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig die Berufungsantwort beim
Kantonsgericht von Graubünden einreichen liessen und folgende
Rechtsbegehren stellten:
In materieller Hinsicht:
1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichtes
Prättigau/Davos vom 21. März 2019 zu bestätigen.
In formeller Hinsicht:
2. Es sei das Verfahren für die vorläufige Dauer von drei Monaten resp.
nach Ermessen des Gerichts zu sistieren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu
Lasten der Beklagten und Berufungskläger.
– dass die Rechtsvertreter der Berufungskläger beim Kantonsgericht von
Graubünden am 11. Dezember 2020 folgenden von allen Parteien
unterzeichneten gerichtlichen Vergleich mit nachfolgendem Wortlaut einreichte
(act. A.5.1):
A. Vorbemerkungen
Mit Eingabe vom 18. September 2019 haben die Berufungskläger gegen den
Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019, mitgeteilt am
16. August 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) Berufung beim Kantonsgericht von
Graubünden erhoben und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei mit
Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben oder eventualiter zur Neubeurteilung
an die Vor-instanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019
(Poststempel 17. Oktober 2019) haben die Berufungsbeklagten die Abweisung der
Berufung beantragt. Der Berufungsbeklagten sind mittlerweile nicht mehr
anwaltlich durch Rechtsanwalt S._____ vertreten.
Die Parteien haben sich im vorerwähnten Verfahren mittels vorliegenden
Vergleichs geeinigt und treffen folgende Regelungen:
B. Vergleich mit Saldoklausel
3/81. Die Parteien kommen einvernehmlich überein, dass der dem
Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zugrunde
liegende Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21.
März 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) vollständig in allen Dispositivziffern
aufgehoben werden und keine Gültigkeit mehr haben soll.
2. Die Berufungsbeklagten erklären, dass sie die Gültigkeit des zwischen
A._____ und C._____ abgeschlossenen Kaufvertrags vom 9. Mai 2012
betreffend Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____, im Grundbuch
O._____ anerkennen. Infolgedessen wird C._____ als Eigentümerin
dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragen bleiben.
3. Des Weiteren erklären die Berufungsbeklagten, dass sie sowohl auf
das vertraglich eingeräumte Vorkaufsrecht als auch auf das
Gewinnbeteiligungsrecht betreffend Grundstück Nr. I._____, Plan Nr.
E._____, im Grundbuch O._____ vollständig und ersatzlos verzichten.
Sie verzichten damit auch auf eine Vormerkung des Vorkaufsrechts
gemäss der mit Berufung angefochtenen Dispositivziffer 3 des
vorinstanzlichen Entscheids.
4. Die Parteien kommen einvernehmlich überein, dass das
Grundbuchamt O._____ anzuweisen ist, die angemerkte
Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch Davos
eingetragene Grundstück zu löschen: Grundstück Nr. I._____, Plan Nr.
E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A, K._____.
5. Die Parteien einigen sich sodann betreffend Kostenübernahme im
erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahren abschliessend wie
folgt:
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Haupt- und
Massnahmeverfahrens von CHF 15'000.00 (Proz. Nr. 115-2018-7
und Proz. Nr. 135-2018-99) werden im Umfang von CHF 8'000.00
durch die Berufungskläger und im Umfang von 7'000.00 durch die
Berufungsbeklagten getragen. Die Gerichtskosten werden
insgesamt mit dem Kostenvorschuss der Berufungsbeklagten von
CHF 15'000.00 verrechnet. Die Berufungskläger leisten den
Kostenanteil von CHF 8'000.00 an die Berufungsbeklagten
ausserhalb des vorliegenden Vergleichs.
Die Anwaltskosten des erstinstanzlichen Haupt- und
Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-
2018-99) werden wettgeschlagen. Mithin trägt jede Partei die
eigenen Anwaltskosten und hat keinen Anspruch auf Ersatz der
Kosten von der jeweils anderen Partei.
6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen allein die
Berufungskläger in solidarischer Haftbarkeit. Die Anwaltskosten für
das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. Mithin trägt jede
Partei die eigenen Anwaltskosten und hat keinen Anspruch auf Ersatz
der Kosten von der jeweils anderen Partei.
7. Durch die vorliegend getroffene Vereinbarung erklären sich die
Parteien in Bezug auf das streitige Vorkaufs- und
Gewinnbeteiligungsrecht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche
auseinandergesetzt und haben keine Ansprüche mehr gegeneinander.
C. Ersuchen an das Kantonsgericht von Graubünden
4/88. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden darum,
den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März
2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) vollständig in allen Dispositivziffern
zufolge Vergleichs der Parteien aufzuheben.
9. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden, das
Verfahren ZK2 19 74 infolge Vergleichs gestützt auf Art. 241 Abs. 3
ZPO abzuschreiben, den Vergleich in den Abschreibungsentscheid
aufzunehmen und im Abschreibungsentscheid zusätzlich was folgt zur
Bereinigung der grundbuchlichen Situation anzuordnen:
Das Grundbuchamt O._____ wird angewiesen, die angemerkte
Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch O._____
eingetragene Grundstück zu löschen: Grundstück Nr. I._____,
Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A,
K._____.
D. Ausfertigung
10. Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt, je ein Exemplar für das
Kantonsgericht und die Parteien.
Chur, den 3., 8. und 9. Dezember 2020
(Unterschrift der Parteien)
– dass sich die Parteien mit Abschluss dieses Vergleichs in allen Punkten
geeinigt haben, sodass das Verfahren ZK2 19 74 vom Kammervorsitzenden
antragsgemäss (vgl. Ziff. 9 des Vergleichs) als durch Vergleich erledigt
abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 9
Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art 11.
Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]),
– dass mit der Abschreibung des Verfahrens auch über die entstandenen
Prozesskosten zu entscheiden ist,
– dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach
Massgabe des Vergleichs zu tragen hat (Art. 109 Abs. 1 ZPO),
– dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Haupt- und
Massnahmeverfahrens von CHF 15'000.00 (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz.
Nr. 135-2018-99) somit im Umfang von CHF 8'000.00 zu Lasten der
Berufungskläger und im Umfang von CHF 7'000.00 zu Lasten der
Berufungsbeklagten gehen (vgl. Ziff. 5 des Vergleichs),
– dass die Gerichtskosten mit dem von den Berufungsbeklagten geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 15'000.00 verrechnet werden und die
Berufungskläger den Berufungsbeklagten den Kostenanteil von CHF 8'000.00
zu ersetzen haben,
5/8– dass die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung von
Art. 9 und Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
(VGZ; BR 320.210) auf CHF 800.00 festgelegt werden und wie in Ziff. 6 des
Vergleichs festgehalten unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der
Berufungskläger gehen,
– dass die Berufungskläger einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00
geleistet haben, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen
ist,
– dass die aussergerichtlichen Kosten für beide Instanzen
vereinbarungsgemäss wettgeschlagen werden (vgl. Ziff. 5 und 6 des
Vergleichs),
– dass der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 241
Abs. 2 ZPO),
– dass die vorliegende Abschreibungsverfügung nicht mit Beschwerde nach
BGG angefochten werden kann, sondern lediglich der darin enthaltene
Kostenentscheid anfechtbar ist (BGE 141 III 489 E. 9.3; 139 III 133 E. 1.2;
Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2),
6/8wird erkannt:
1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019
(Proz. Nr. 115-2018-7) wird gestützt auf den zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vergleich vom 3./8./9. Dezember 2020 aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt O._____ wird angewiesen, die angemerkte
Grundbuchsperre betreffend das Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____,
Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A, K._____, zu löschen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahrens (Proz.
Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-2018-99) von CHF 15'000.00 gehen im
Umfang von CHF 8'000.00 zu Lasten von A._____ und C._____ und im
Umfang von CHF 7'000.00 zu Lasten von D._____ und F._____. Die
Kosten werden insgesamt mit dem von D._____ und F._____ geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 verrechnet. A._____ und C._____
haben D._____ und F._____ ihren Kostenanteil von CHF 8'000.00 zu
ersetzen.
4. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Haupt- und
Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-2018-99)
werden wettgeschlagen.
5. Das vor Kantonsgericht von Graubünden hängige Verfahren ZK2 19 74 wird
als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 gehen unter
solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und C._____ und werden
mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00
verrechnet. Der resultierende Überschuss von CHF 9'200.00 wird ihnen
vom Kantonsgericht zurückerstattet.
7. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden
wettgeschlagen.
8. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00
kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.
7/8113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
9. Mitteilung an:
– MLaw J._____, B._____,
– D._____,
– F._____,
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