Verfügung vom 12. Januar 2021 - Entscheidsuche.ch
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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 12. Januar 2021 Referenz ZK2 19 74 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Sigron, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw J._____, B._____ C._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw J._____, B._____ gegen D._____, Berufungsbeklagte F._____, Berufungsbeklagter Gegenstand Vorkaufs- und Gewinnbeteiligungsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 21. März 2019, mitgeteilt am 16. August 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) Mitteilung 13. Januar 2021
In Erwägung, – dass das Regionalgericht Prättigau/Davos in einer von D._____ und F._____ gegen A._____ und C._____ angestrengten Streitsache betreffend Vorkaufs- und Gewinnbeteiligungsrecht mit Entscheid vom 21. März 2019, mitgeteilt am 16. August 2019, was folgt erkannte: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 9. Mai 2012, abgeschlossen zwischen A._____ und C._____, nichtig ist. 2. Das Grundbuchamt Davos wird angewiesen, die angemerkte Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch O._____ eingetragene Grundstück zu löschen: Liegenschaft Parzelle/Blatt Nr. I._____, Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A, K._____. 3. Das Grundbuchamt Davos wird angewiesen, ein limitiertes Vorkaufsrecht zum Preis von CHF 500'000.00 einzeln oder gemeinsam zugunsten von F._____ (geb. _____ 1975, deutscher Staatsbürger, G._____strasse 22a, L._____) und D._____ (geb. _____ 1949, deutsche Staatsbürgerin, Am M._____, N._____) zulasten der Liegenschaft Parzelle/Blatt Nr. I._____, Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, H._____strasse 16A, im Grundbuch der Gemeinde O._____, beschränkt ausübbar ab Rechtskraft dieses Entscheids bis fünf Jahre nach dem Ableben von P._____ (geb. _____ 1923, deutsche Staatsangehörige, verwitwet, wohnhaft Alterszentrum Q._____, R._____ 20, K._____), längstens aber für die Dauer von 25 Jahren, vorzumerken. 4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'000.00, inkl. der Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens Proz. Nr. 135-2018-99 sowie der Kosten des Grundbuchamtes O._____, gehen im Umfange von CHF 5'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von D._____ und F._____ und im Umfange von CHF 10'000.00 unter solidarischer Haftung zu Lasten von A._____ und C._____. Die ganzen CHF 15'000.00 werden indes mit dem von D._____ und F._____ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A._____ und C._____ werden verpflichtet, die auf sie entfallenden CHF 10'000.00 an D._____ und F._____ zu bezahlen. 5. A._____ und C._____ werden verpflichtet, F._____ und D._____ für das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2018-7) und das vorsorgliche Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2018-99) mit CHF 9'574.00 ausseramtlich zu entschädigen. 6./7. (Rechtsmittelbelehrungen). 8. (Mitteilung). – dass A._____ und C._____ (nachfolgend Berufungskläger) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. September 2019 rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen liessen und folgende Rechtsbegehren stellten: 2/8
1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019 in der Proz. Nr. 115-2018-7, mitgeteilt am 16. August 2019, sei mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019 in der Proz. Nr. 115-2018-7, mitgeteilt am 16. August 2019, mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten in solidarischer Haftbarkeit. – dass D._____ und F._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig die Berufungsantwort beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen liessen und folgende Rechtsbegehren stellten: In materieller Hinsicht: 1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichtes Prättigau/Davos vom 21. März 2019 zu bestätigen. In formeller Hinsicht: 2. Es sei das Verfahren für die vorläufige Dauer von drei Monaten resp. nach Ermessen des Gerichts zu sistieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger. – dass die Rechtsvertreter der Berufungskläger beim Kantonsgericht von Graubünden am 11. Dezember 2020 folgenden von allen Parteien unterzeichneten gerichtlichen Vergleich mit nachfolgendem Wortlaut einreichte (act. A.5.1): A. Vorbemerkungen Mit Eingabe vom 18. September 2019 haben die Berufungskläger gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019, mitgeteilt am 16. August 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben oder eventualiter zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Poststempel 17. Oktober 2019) haben die Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung beantragt. Der Berufungsbeklagten sind mittlerweile nicht mehr anwaltlich durch Rechtsanwalt S._____ vertreten. Die Parteien haben sich im vorerwähnten Verfahren mittels vorliegenden Vergleichs geeinigt und treffen folgende Regelungen: B. Vergleich mit Saldoklausel 3/8
1. Die Parteien kommen einvernehmlich überein, dass der dem Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zugrunde liegende Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) vollständig in allen Dispositivziffern aufgehoben werden und keine Gültigkeit mehr haben soll. 2. Die Berufungsbeklagten erklären, dass sie die Gültigkeit des zwischen A._____ und C._____ abgeschlossenen Kaufvertrags vom 9. Mai 2012 betreffend Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____, im Grundbuch O._____ anerkennen. Infolgedessen wird C._____ als Eigentümerin dieser Liegenschaft im Grundbuch eingetragen bleiben. 3. Des Weiteren erklären die Berufungsbeklagten, dass sie sowohl auf das vertraglich eingeräumte Vorkaufsrecht als auch auf das Gewinnbeteiligungsrecht betreffend Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____, im Grundbuch O._____ vollständig und ersatzlos verzichten. Sie verzichten damit auch auf eine Vormerkung des Vorkaufsrechts gemäss der mit Berufung angefochtenen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids. 4. Die Parteien kommen einvernehmlich überein, dass das Grundbuchamt O._____ anzuweisen ist, die angemerkte Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch Davos eingetragene Grundstück zu löschen: Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A, K._____. 5. Die Parteien einigen sich sodann betreffend Kostenübernahme im erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahren abschliessend wie folgt: Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahrens von CHF 15'000.00 (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-2018-99) werden im Umfang von CHF 8'000.00 durch die Berufungskläger und im Umfang von 7'000.00 durch die Berufungsbeklagten getragen. Die Gerichtskosten werden insgesamt mit dem Kostenvorschuss der Berufungsbeklagten von CHF 15'000.00 verrechnet. Die Berufungskläger leisten den Kostenanteil von CHF 8'000.00 an die Berufungsbeklagten ausserhalb des vorliegenden Vergleichs. Die Anwaltskosten des erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135- 2018-99) werden wettgeschlagen. Mithin trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten und hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten von der jeweils anderen Partei. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen allein die Berufungskläger in solidarischer Haftbarkeit. Die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. Mithin trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten und hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten von der jeweils anderen Partei. 7. Durch die vorliegend getroffene Vereinbarung erklären sich die Parteien in Bezug auf das streitige Vorkaufs- und Gewinnbeteiligungsrecht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt und haben keine Ansprüche mehr gegeneinander. C. Ersuchen an das Kantonsgericht von Graubünden 4/8
8. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden darum, den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) vollständig in allen Dispositivziffern zufolge Vergleichs der Parteien aufzuheben. 9. Die Parteien ersuchen das Kantonsgericht von Graubünden, das Verfahren ZK2 19 74 infolge Vergleichs gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben, den Vergleich in den Abschreibungsentscheid aufzunehmen und im Abschreibungsentscheid zusätzlich was folgt zur Bereinigung der grundbuchlichen Situation anzuordnen: Das Grundbuchamt O._____ wird angewiesen, die angemerkte Grundbuchsperre betreffend das folgende, im Grundbuch O._____ eingetragene Grundstück zu löschen: Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A, K._____. D. Ausfertigung 10. Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt, je ein Exemplar für das Kantonsgericht und die Parteien. Chur, den 3., 8. und 9. Dezember 2020 (Unterschrift der Parteien) – dass sich die Parteien mit Abschluss dieses Vergleichs in allen Punkten geeinigt haben, sodass das Verfahren ZK2 19 74 vom Kammervorsitzenden antragsgemäss (vgl. Ziff. 9 des Vergleichs) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art 11. Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), – dass mit der Abschreibung des Verfahrens auch über die entstandenen Prozesskosten zu entscheiden ist, – dass bei einem gerichtlichen Vergleich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs zu tragen hat (Art. 109 Abs. 1 ZPO), – dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahrens von CHF 15'000.00 (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-2018-99) somit im Umfang von CHF 8'000.00 zu Lasten der Berufungskläger und im Umfang von CHF 7'000.00 zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen (vgl. Ziff. 5 des Vergleichs), – dass die Gerichtskosten mit dem von den Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 15'000.00 verrechnet werden und die Berufungskläger den Berufungsbeklagten den Kostenanteil von CHF 8'000.00 zu ersetzen haben, 5/8
– dass die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung von Art. 9 und Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 800.00 festgelegt werden und wie in Ziff. 6 des Vergleichs festgehalten unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungskläger gehen, – dass die Berufungskläger einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 geleistet haben, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, – dass die aussergerichtlichen Kosten für beide Instanzen vereinbarungsgemäss wettgeschlagen werden (vgl. Ziff. 5 und 6 des Vergleichs), – dass der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), – dass die vorliegende Abschreibungsverfügung nicht mit Beschwerde nach BGG angefochten werden kann, sondern lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid anfechtbar ist (BGE 141 III 489 E. 9.3; 139 III 133 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2), 6/8
wird erkannt: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 21. März 2019 (Proz. Nr. 115-2018-7) wird gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 3./8./9. Dezember 2020 aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt O._____ wird angewiesen, die angemerkte Grundbuchsperre betreffend das Grundstück Nr. I._____, Plan Nr. E._____, Einfamilienhaus Nr. 2, in der H._____ 16A, K._____, zu löschen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Haupt- und Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-2018-99) von CHF 15'000.00 gehen im Umfang von CHF 8'000.00 zu Lasten von A._____ und C._____ und im Umfang von CHF 7'000.00 zu Lasten von D._____ und F._____. Die Kosten werden insgesamt mit dem von D._____ und F._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 verrechnet. A._____ und C._____ haben D._____ und F._____ ihren Kostenanteil von CHF 8'000.00 zu ersetzen. 4. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Haupt- und Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 115-2018-7 und Proz. Nr. 135-2018-99) werden wettgeschlagen. 5. Das vor Kantonsgericht von Graubünden hängige Verfahren ZK2 19 74 wird als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und C._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der resultierende Überschuss von CHF 9'200.00 wird ihnen vom Kantonsgericht zurückerstattet. 7. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 8. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 7/8
113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 9. Mitteilung an: – MLaw J._____, B._____, – D._____, – F._____, 8/8
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