Geschickten Entwurf des sogenannten "Sicherheitspaketes" und der Regierungsvorlage der ÖVP-FPÖ-Koalition vom 21. Februar 2018. Streichungen sind ...

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Vergleich
                                        Begutachtungsentwurf - Regierungsvorlage

Die Nachfolgende Tabelle vergleicht die Unterschiede zwischen dem von der SPÖ-ÖVP Koalition am 10. Juli 2017 in Begutachtung
geschickten Entwurf des sogenannten „Sicherheitspaketes“ und der Regierungsvorlage der ÖVP-FPÖ-Koalition vom 21. Februar 2018.
Streichungen sind rot, neue Textierungen grün gekennzeichnet.

                                Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
Begutachtungsentwurf vom 10. Juli 2017                                 Regierungsvorlage vom 21. Februar 2018                          Anmerkungen

Entwurf                                                                15 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
                                                                       Nationalrates XXVI. GP

                                                                       Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das                Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, die Straßenverkehrsordnung              Straßenverkehrsordnung 1960 und das
1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert                    Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden
werden

Der Nationalrat hat beschlossen:                                       Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis                                                     Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand / Bezeichnung                                          Art. Gegenstand / Bezeichnung
1      Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes                         1      Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes                  Auf die ursprünglich geplante
                                                                                                                                       Änderung des
2      Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002                    2      Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960                 Bundesstraßen-Mautgesetzes
3      Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960                        3      Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003             wird verzichtet. Die ASFINAG
                                                                                                                                       weist in ihrer Stellungnahme
4      Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003                                                                                    auf die Mangelnde
                                                                                                                                       Nutzbarkeit der mobilen
                                                                                                                                       Mautüberwachung für
Artikel 1                                                              Artikel 1                                                       sicherheitspolizeiliche
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes                                Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes                         Zwecke und auf Probleme
                                                                                                                                       hin, die Meldepflichten mit
Das Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt          Das Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt   sich brächten. Außerdem
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, wird wie          geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird      verweist das BMVIT auf die
                                                                                                                                       Judikatur des EGMR nach der
folgt geändert:                                                        wie folgt geändert:                                             es „einen Anspruch des
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93                 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93          Menschen auf Bewegung im
                                                                                                                                       öffentlichen Raum ohne
folgender Eintrag eingefügt:                                           folgender Eintrag eingefügt:                                    systematische Beobachtung
       „§ 93a. Informationspflicht bei Bildaufnahmen des                      „§ 93a. Informationspflicht bei Bildaufnahmen an         gibt“.

öffentlichen Raums“                                                    öffentlichen Orten“                                             Der Verfassungsdienst
2. In § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                      2. In § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:               kritisierte die mangelnde
                                                                                                                                       Bestimmtheit des Begriffes
„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen            „Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen     des „öffentlichen Raumes“
auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an             auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an      woraufhin der Zugriff auf
                                                                                                                                       Videoüberwachungsanlagen
der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse                   der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse            in der Regierungsvorlage auf

                                         Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche                   mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche               den enger abgegrenzten
                                                                                                                                          „öffentlichen Ort“ eingegrenzt
Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden                            Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden                        wurde.
(Sicherheitsforen). Dabei ist ein Informationsaustausch im             (Sicherheitsforen).“                                               Die Weitergabe
Sicherheitsforum insoweit zulässig, als es sich um                                                                                        personenbezogener Daten an
Informationen handelt,                                                                                                                    Teilnehmer von
                                                                                                                                          Sicherheitsforen wurde unter
      1. die den Teilnehmern dem Grunde nach bekannt sind,                                                                                anderem vom ÖAMTC
oder                                                                                                                                      kritisiert. Die
                                                                                                                                          Richtervereinigung nannte
      2. deren Weitergabe im wesentlichen Interesse                                                                                       die Bestimmung
Betroffener ist und nicht besondere Gründe vorliegen, die                                                                                 „unausgegoren und sehr weit
                                                                                                                                          gefasst“.
dennoch für eine Geheimhaltung sprechen.“
3. § 53 Abs. 5 lautet:                                                 3. § 53 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für        „(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für    Die Datenschutzbehörde
die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu           die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu       mahnte in ihrer
                                                                                                                                          Stellungnahme die Einhaltung
verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten             verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten       der europäischen
Bereichs mittels Einsatz von Bild- und                                 Bereichs mittels Einsatz von Bild- und                             Rechtsterminologie ein:
                                                                                                                                          „Demnach sollten etwa
Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet haben. Dabei            Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet und der             Begriffe wie
ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die                  Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig    ,Videoüberwachung‘,
                                                                                                                                          ,Verwenden‘ oder
Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29)            ist die Verarbeitung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.   ,Verwendung‘ von Daten
zum Anlass wahren. Die Rechtsträger des öffentlichen oder des          Die Rechtsträger des öffentlichen oder des privaten Bereichs,      vermieden werden.“

privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher                   sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt,
Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise den                    die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bild- und
öffentlichen Raum überwachen, sind für die Zwecke der                  Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, sind im Einzelfall für die
Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher                   Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr                 Die
Angriffe gegen Leben, Gesundheit, sexuelle Integrität und              gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen         Überwachungsmaßnahmen
Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen, der Abwehr                   sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten     sollten ursprünglich nur bei
                                                                                                                                          Angriffen gegen Leben,
krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet,              Ton- und Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der                  Gesundheit, sexuelle
Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in         Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format            Integrität und
                                                                                                                                          Selbstbestimmung, Freiheit
einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang            weiterzugeben oder Zugang zur Ton- oder Bildaufnahme zu            oder Vermögen eingesetzt
dazu zu gewähren. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem              gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab       werden können. Diese
                                                                                                                                          Einschränkung wurde aus der
solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die              dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf        Regierungsvorlage
verlangten Bilddaten nicht löschen. Nicht zulässig ist die             der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Ton- und             gestrichen.

Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.“                Bilddaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und

                                         Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die
                                                                        Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29)
                                                                        zum Anlass wahren.“
4. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Abs. 2 Z       4. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1      Im Vergleich zum
1 sind längstens nach drei Jahren,“ die Wortfolge „soweit es mit        sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1   Begutachtungsentwurf wurde
                                                                                                                                            die Aufbewahrungsfrist in der
mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche           sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt.                          Regierungsvorlage nicht nur
gerichtlich strafbare Handlungen betrifft längstens nach fünf                                                                               für Verbrechen sondern auch
                                                                                                                                            für Vergehen auf fünf Jahre
Jahren,“ eingefügt.                                                                                                                         erhöht, wenn sie einen
5. § 54 Abs. 4b lautet:                                                 5. § 54 Abs. 4b lautet:                                             gefährlichen Angriff
                                                                                                                                            darstellen.
„(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels         „(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels
Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen                Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen            Der Verfassungsdienst hielt
                                                                                                                                            zur
Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das              Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das          Kennzeichenüberwachung
Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und            Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und        fest: „Auch wenn die
                                                                                                                                            Speicherdauer zeitlich
Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein             Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein         beschränkt ist, weist diese
Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des                      Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des                  anlasslose und umfassende
                                                                                                                                            Speicherung
Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur          Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur      personenbezogener Daten
Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe gegen Leben,                Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr        aller Verkehrsteilnehmer
                                                                                                                                            deutliche Parallelen zu jenen
Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit          krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht       Formen der
oder Vermögen sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen                 zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich        Vorratsdatenspeicherung auf,
                                                                                                                                            die in der Vergangenheit vom
verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung              strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens    EuGH ... als rechtswidrig
aufgrund eines Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen              zwei Wochen zu löschen.“                                            erklärt wurden.“ In der
                                                                                                                                            Regierungsvorlage wurde die
erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu                                                                                    Speicherfrist jedoch noch
löschen.“                                                                                                                                   zusätzlich von 48 Stunden auf
                                                                                                                                            zwei Wochen erhöht.
6. In § 56 Abs. 1 wird in Z 8 das Satzzeichen „.“ durch das
Satzzeichen „;“ ersetzt und werden folgende Z 9 und 10
angefügt:
      „9. im Rahmen des § 25 Abs. 1 letzter Satz an die                                                                                     Die Richtervereinigung lehnte
Teilnehmer eines Sicherheitsforums, die sich zur vertraulichen                                                                              in ihrer Stellungnahme die
Behandlung verpflichtet haben, soweit dies zur Vorbeugung von                                                                               geplante Weitergabe von
                                                                                                                                            Daten an Wohnpartner und
gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit und Vermögen                                                                                 andere Parteien in
erforderlich ist;                                                                                                                           Nachbarschaftskonflikten ab.
                                                                                                                                            Damit würden hoheitliche
      10. für Zwecke des § 26 an Menschen, die an der Erfüllung                                                                             Aufgaben an Private

                                          Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, wesentlich                                                                                  übertragen. „Die Gefahr einer
                                                                                                                                              ,DDR-Bespitzelung‘, wie sie
zur Gefahrenminderung beitragen können und sich zur                                                                                           der Präsident des
vertraulichen Behandlung verpflichtet haben.“                                                                                                 Österreichischen
                                                                                                                                              Rechtsanwaltskammertags
7. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:                 6. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:             Rupert Wolff plakativ auf den
„(2a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Abs. 1         „(2a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Abs. 1     Punkt gebracht hat, ist zu
                                                                                                                                              groß.“
und Abs. 2 verarbeitete Daten mit den gemäß § 19a                        und Abs. 2 verarbeitete Daten mit den gemäß § 98a
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr.                       Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr.
109/2002, sowie § 98a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO                 159/1960, übermittelten Daten für Zwecke des § 54 Abs. 4b zu
1960, BGBl. Nr. 159/1960, übermittelten Daten zu vergleichen.“           vergleichen.“
8. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“        7. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“
durch das Zitat „Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt.                    durch das Zitat „Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt.
9. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:                              8. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 2a                      „(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 2a
verarbeitet werden, sind spätestens 48 Stunden nach der                  übermittelt wurden, sind spätestens zwei Wochen nach der             Im Vergleich zum
Übermittlung zu löschen.“                                                Übermittlung zu löschen.“                                            Begutachtungsentwurf wurde
                                                                                                                                              die Frist in der
10. In § 59 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 54 Abs. 4b“ das Zitat          9. In § 59 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 54 Abs. 4b“ das Zitat       Regierungsvorlage von 48
„und § 57 Abs. 2a“ eingefügt.                                            „und § 57 Abs. 2a“ eingefügt.                                        Stunden auf zwei Wochen
                                                                                                                                              erhöht.
11. In § 84 Abs. 1 wird nach dem Zitat „500 Euro,“ die Wortfolge         10. In § 84 Abs. 1 wird im Schlussteil nach dem Zitat „500 Euro,“
„im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro,“                 die Wortfolge „im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300
eingefügt, in Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und        Euro,“ eingefügt, in Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“
folgende Z 7 und Z 8 eingefügt:                                          ersetzt und folgende Z 7 eingefügt:
      „7. einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich              „7. einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich
nachkommt oder                                                           nachkommt“                                                           Die Richtervereinigung
       8. sich gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 und 10 zur vertraulichen                                                                                 nannte die Absicherung der
Behandlung personenbezogener Daten verpflichtet hat und                                                                                       geplanten Datenweitergabe
                                                                                                                                              an Mitglieder eines
dieser Verpflichtung zuwiderhandelt,“                                                                                                         Sicherheitsforums mit einer
12. In § 91c wird in Abs. 1 das Zitat „§ 53 Abs. 5“ durch das Zitat      11. In § 91c Abs. 1 werden das Zitat „§ 53 Abs. 5“ durch das Zitat   „bloß geringfügigen
                                                                                                                                              Geldstrafe, ist völlig
„§53 Abs. 5 erster Satz“ ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt:          „§ 53 Abs. 5 erster Satz“ und das Wort                               unzureichend.“
„(3) Sicherheitsbehörden, die ein Verlangen nach § 53 Abs. 5             „Kennzeichenerkennungsgeräten“ durch die Wortfolge                   Der Verfassungsdienst
dritter Satz stellen, haben unverzüglich den                             „bildverarbeitenden technischen Einrichtungen“ ersetzt.              kritisierte in der
Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Über drei Tage                                                                                      Begutachtung, dass der
                                                                                                                                              Rechtsschutzbeauftragte nur
hinaus darf die Maßnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung                                                                                    mehr zu verständigen, ihm

                                           Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
des Rechtsschutzbeauftragten fortgesetzt werden.“                                                                                           aber keine Gelegenheit zur
                                                                                                                                            Stellungnahme einzuräumen
13. § 92a Abs. 1 lautet:                                                12. § 92a Abs. 1 lautet:                                            sei, und forderte die
„(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das                    „(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das                Bestimmung zu überdenken.
                                                                                                                                            Sie wurde letztlich aber nicht
Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes            Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes        nachgeschärft, sondern im
verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine             verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine         Gegenteil ganz gestrichen.

Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum           Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum
oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der                  oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der
Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach                    Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach
Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit                         Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit
Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird.            Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird.
Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu           Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu
dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.“        dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.“
14. In § 92a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:              13. In § 92a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen                 „(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes verursacht, weil er                                 Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
      1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung abgibt oder                      1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
      2. sich grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für              2. sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer
Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,                                   Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen                        hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen
Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen                 Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen
Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit                Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit
Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird,            Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird,
zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1       zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1
denjenigen, der die falsche Notmeldung abgegeben hat, und im            denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im
Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit                   Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit
geschützt wird.“                                                        geschützt wird.“
15. Nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:          14. Nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:
„Informationspflicht bei Bildaufnahmen des öffentlichen Raums           „Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten
§ 93a. Öffentliche und private Auftraggeber, soweit letzteren ein       § 93a. (1) Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs,
öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise            soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt,
den öffentlichen Raum überwachen, sind verpflichtet, die örtlich        die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, sind
zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von                   verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die

                                          Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
technischen Einrichtungen zur Bildverarbeitung zu informieren. Verwendung von Bildaufzeichnungsgeräten an solchen Orten zu
                                                                   informieren.
Soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Aufrechterhaltung        (2) Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der             Risikoanalyse aus Gründen der Aufrechterhaltung der
Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der
Bescheid eine zwei Wochen nicht überschreitende                    Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit
Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.“                           Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende                       Im Vergleich zum
                                                                                                                                         Begutachtungsentwurf wurde
                                                                   Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.                               die Aufbewahrungsfrist in der
                                                                   (3) Der Verpflichtete gemäß Abs. 2 hat die örtlich zuständige         Regierungsvorlage
                                                                                                                                         verdoppelt.
                                                                   Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an
                                                                   öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.“
16. Dem § 94 wird folgender Abs. 42 angefügt:                      15. Dem § 94 werden folgende Abs. 43 und 44 angefügt:
„(42) Die §§ 25 Abs. 1, 53 Abs. 5, 53a Abs. 6, 54 Abs. 4b, 56 Abs. „(43) Die § 25 Abs. 1, § 53a Abs. 6, § 54 Abs. 4b, § 57 Abs. 2a und
1, 57 Abs. 2a und 3, 58 Abs. 3, 59 Abs. 2, 84 Abs. 1, 92a Abs. 1   3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 92a Abs. 1 und 1a und § 91c Abs. 1
und 1a, § 91c, § 93a samt Überschrift sowie das                    sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes
Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I       BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit Ablauf des Tages der
Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“                   Kundmachung in Kraft.
17. In § 96 wird folgender Abs. 10 angefügt:                       (44) Die §§ 53 Abs. 5, 84 Abs. 1 und 93a samt Überschrift in der      Die Datenschutzbehörde wies
„(10) An die Stelle einer gemäß § 50b DSG 2000 festgelegten        Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1.          in ihrer Stellungnahme
                                                                                                                                         darauf hin, dass es für die im
Aufbewahrungsdauer tritt gegebenenfalls die nach § 93a idF         März 2019 in Kraft.“                                                  geplanten § 96 Abs. 10 SPG
BGBl. I Nr. xx/2017 festgesetzte Aufbewahrungsverpflichtung;                                                                             vorgesehene Übermittlung
                                                                                                                                         keinen Grund mehr gebe: „Da
darüber ist die Datenschutzbehörde von der Sicherheitsbehörde                                                                            die Datenschutzbehörde ab
in Kenntnis zu setzen.“                                                                                                                  dem 25. Mai 2018 keine
                                                                                                                                         entsprechenden Meldungen
                                                                                                                                         mehr entgegennimmt oder
Artikel 2                                                                                                                                Bildaufnahmen registriert,
                                                                                                                                         gibt es hier keinen Bezug zu
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002                                                                                             einem bestimmten
Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 BStMG, BGBl. I Nr.                                                                                     behördlichen Verfahren.“ Der
                                                                                                                                         Verfassungsdienst wies
109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.                                                                            außerdem darauf hin, dass
65/2017, wird wie folgt geändert:                                                                                                        für den § 96 Abs. 10 eine
                                                                                                                                         Inkrafttretensbestimmung
1. In § 19a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                                                                                         fehle.
„Dieser ist der Sicherheitsbehörde für Zwecke des Abs. 1a
sieben Tage vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen.“

                                           Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
2. In § 19a wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die nach Abs. 1 ermittelten Bilddaten und daraus
gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten sind der                                                                                  Die ASFINAG wäre laut
                                                                                                                                   BMVIT „technisch gar nicht in
Sicherheitsbehörde auf Ersuchen für Zwecke des § 54 Abs. 4b                                                                        der Lage Daten in jenem
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der                                                                        Umfang an
                                                                                                                                   Sicherheitsbehörden zu
Strafrechtspflege zu übermitteln.“                                                                                                 übermitteln, der für deren
3. In § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:                                                                                        Tätigkeit sinnvoll wäre.“

„(10) § 19a Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 3                                                        Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960                         Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960, BGBl. Nr.             Die Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960, BGBl. Nr.
159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.    159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
6/2017, wird wie folgt geändert:                                 68/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 98a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 1. In § 98a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der            „Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der
Sicherheitsbehörde sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke      Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die
des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.“                             festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn
                                                                 für Zwecke des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.“
2. § 98a Abs. 2 lautet:                                          2. § 98a Abs. 2 lautet:
„(2) Die dabei gewonnenen Daten sind der Sicherheitsbehörde      „(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die
auf Ersuchen für Zwecke des § 54 Abs. 4b                         festgelegte Messstrecke endet, hat die nach Abs. 1 ermittelten
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der      Daten der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 auf Ersuchen
Strafrechtspflege zu übermitteln. Im Übrigen dürfen diese Daten für Zwecke des § 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz – SPG,
über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen       BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafrechtspflege zu übermitteln.
Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus     Im Übrigen dürfen diese Daten über den Zeitpunkt der
nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet            Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf
werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im
Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für    Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als
Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der                dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten,      Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für

                                        Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und         Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der
in nicht rückführbarer Weise zu löschen.“                               Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten,
                                                                        die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und
                                                                        in nicht rückführbarer Weise zu löschen.“
3. In § 103 wird folgender Abs. 18 angefügt:                            3. Dem § 103 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(18) § 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes              „(19) § 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“                 BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit Ablauf des Tages der
                                                                        Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4                                                               Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003                            Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr.               Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr.
70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.            70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
6/2016, wird wie folgt geändert:                                        6/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:                                                                                    Die Datenschutzbehörde
„(1a) Anbieter von Internetzugangsdiensten können                                                                                           weist auf den
Verkehrsmanagementmaßnahmen im Sinn von Art. 3 der                                                                                          Grundrechtseingriff durch
                                                                                                                                            den ursprünglich geplanten §
Verordnung (EU) 2015/2120 zur Vermeidung von strafrechtlich                                                                                 17 Abs. 1a TKG hin: „Ein
relevanten Handlungen, wie etwa Datenbeschädigung durch                                                                                     solches Blockieren, auch als
                                                                                                                                            Netzsperre bekannt, wäre ein
Viren, Computerkriminalität, Verbreitung von pornografischen                                                                                massiver Eingriff in die
oder gewaltverherrlichenden Darstellungen im Sinn der                                                                                       grundrechtlich garantierte
                                                                                                                                            Informationsfreiheit der
Jugendschutzgesetze an Minderjährige oder strafrechtlich                                                                                    Betroffenen ... dar.“ Laut dem
relevante Urheberrechtsverletzungen, anbieten.“                                                                                             Bundeskanzleramt seien
                                                                                                                                            durch „Betreiber selbst
2. In § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f wird der Strichpunkt durch einen           1. In § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f wird der Strichpunkt durch einen       initiierte
Beistrich ersetzt und nach § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f folgende lit. g       Beistrich ersetzt und nach § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f folgende lit. g   Verkehrsmanagement-
                                                                                                                                            maßnahmen“ außerdem
angefügt:                                                               angefügt:                                                           „grundsätzlich nicht“ mit dem
         „g) Geburtsdatum;“                                                      „g) Geburtsdatum;“                                         Unionsrecht vereinbar.
                                                                                                                                            Entsprechende Einwände
3. Nach § 97 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:                   2. Nach § 97 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:               kamen unter anderem auch
„(1a) Bei Vertragsabschluss ist durch oder für den Anbieter die         „(1a) Vor Durchführung des Vertrages ist durch oder für den         von der RTR.

Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur                   Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die      Die Änderung ist wohl eine
Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten zu            zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten       Reaktion auf die
                                                                                                                                            entsprechende Kritik der RTR
registrieren.“                                                          (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis c und lit. g) anhand geeigneter         an der Wortwahl.

                                          Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
4. Nach § 99 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1f eingefügt:         Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung       Die Richtervereinigung zeigte
„(1a) Die in Abs. 1 normierte Löschungsverpflichtung besteht          geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung   im Begutachtungsverfahren
nicht hinsichtlich der in einer staatsanwaltschaftlichen              des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie     keine grundsätzlichen
                                                                                                                                      Einwände gegen die Ad-hoc-
Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO bezeichneten                im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.“            Speicherung von Daten, das
Daten ab dem in dieser Anordnung bestimmten Zeitpunkt. Eine                                                                           sogenannte „Quick Freeze“:
                                                                                                                                      „Da es (nur) anlassbezogen
derartige staatsanwaltschaftliche Anordnung kann für                                                                                  auf Grund des Verdachts
höchstens 12 Monate erteilt werden. Die Ausnahme von der                                                                              einer Straftat zur
                                                                                                                                      Durchbrechung der
Löschungsverpflichtung besteht ausschließlich zur Ermittlung,                                                                         Löschungsverpflichtung
Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine                                                                        kommen soll, bestehen keine
                                                                                                                                      grundsätzlichen Bedenken
Anordnung nach § 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO rechtfertigt.                                                                              gegen eine derartige
(1b) Eine Auskunft über nach Abs. 1a von der                                                                                          Maßnahme.“ Es wurde aber
                                                                                                                                      für eine Übernahme der
Löschungsverpflichtung ausgenommene Daten ist                                                                                         Bestimmung in die StPO
ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten                                                                                 plädiert, wofür auch der
                                                                                                                                      Verfassungsdienst eintrat.
Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und                                                                                   Die Bundesregierung strich
Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach                                                                          die entsprechenden
                                                                                                                                      Bestimmungen des
§ 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO rechtfertigt, zulässig. Die                                                                               Begutachtungsentwurfes aus
Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form                                                                             der Regierungsvorlage und
                                                                                                                                      regelte die Anlassspeicherung
nach Maßgabe des § 94 Abs. 4 zu erfolgen.                                                                                             schließlich in einer Novelle
(1c) In den Fällen des Abs. 1a haben die Anbieter zu                                                                                  der Strafprozessordnung.

gewährleisten, dass jeder Zugriff auf die von der
Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten sowie jede
Anfrage und jede Auskunft über diese Daten nach Abs. 1b
protokolliert wird. Diese Protokollierung umfasst auch den
Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Daten nach
Abs. 1b betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über
diese Daten verfügt.
(1d) Die Adressaten einer Anordnung nach Abs. 1a haben die
Verarbeitung von, den Zugriff auf und die Übermittlung von
diesen Daten so zu protokollieren, dass dem Auskunftsrecht
nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
entsprochen werden kann.
(1e) Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches

                                        Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
Ersuchen der Datenschutzbehörde zu erfolgen.
(1f) Nach Ablauf der in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung
gesetzten Frist sind die von der Löschungsverpflichtung nach
Abs. 1 ausgenommenen Daten zu löschen.“
5. In § 109 Abs. 4 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt                           3. Dem § 109 Abs. 3 wird folgende Z 22 angefügt:
ersetzt und werden folgende Z 9 bis 13 eingefügt:                                              „22. entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten
      „9. entgegen § 99 Abs. 1a die ein einer                                              nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten
staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen                                  Identifizierungsverfahrens registriert.“
der StPO bezeichneten Daten löscht;
      10. entgegen § 99 Abs. 1b Daten ohne Vorliegen einer                                                                                                                                Die ursprünglich geplanten
gerichtlichen Bewilligung beauskunftet;                                                                                                                                                   Strafbestimmungen entfielen,
                                                                                                                                                                                          da die Anlassspeicherung von
      11. entgegen § 99 Abs. 1b Daten in nicht verschlüsselter                                                                                                                            Telekommunikationsdaten in
Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;                                                                                                                                             der StPO geregelt wurde.

      12. entgegen § 99 Abs. 1c nicht protokolliert oder die
notwendigen Auskünfte erteilt;
      13. entgegen § 99 Abs. 1f Daten nicht löscht.“
6. In § 137 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:                                    4. Dem § 137 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) §§ 17 Abs. 1a, 92 Abs. 3 Z 3, 97 Abs. 1a, 99 sowie 109 Abs. 4                         „(9) § 92 Abs. 3 Z 3, § 97 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 in der
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten                               Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1.
mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“                                                              Jänner 2019 in Kraft.“

       Einfärbungen, Absätze, Verlinkungen und Kommentare wurden durch die Redaktion eingefügt. Die Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 und des
       Telekommunikationsgesetzes 2003 wurde am 20. April 2018 vom Nationalrat beschlossen. Der Bundesrat beschloss am 26. April 2018 keinen Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrates zu erheben. Das
       Gesetz wurde schließlich am 16. Mai 2018 im BGBl. I Nr. 29/2018 kundgemacht. Die Kundmachung der Novelle der Strafprozessordnung 1975, mit der die Möglichkeit zur Anlassspeicherung eingeführt wurde,
       erfolgte einen Tag zuvor im BGBl. I Nr. 27/2018.

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Vergleich
                                                 Regierungsvorlage - Bundesgesetz

Die Nachfolgende Tabelle vergleicht die Unterschiede zwischen der von der ÖVP-FPÖ-Koalition am 21. Februar 2018 im Nationalrat
eingebrachten Regierungsvorlage zum sogenannten „Sicherheitspaket“ und dem am 20. April vom Nationalrat beschlossenen und am 16.
Mai kundgemachten Gesetz. Die in der vorherigen Tabelle rechts dargestellte Regierungsvorlage findet sich nun als Vergleichsdokument in
der linken Spalte. Streichungen sind rot, neue Textierungen grün gekennzeichnet.

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Regierungsvorlage vom 21. Februar 2018                                 Bundesgesetz vom 16. Mai 2018                                 Anmerkungen

15 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des                BUNDESGESETZBLATT
Nationalrates XXVI. GP                                                 FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
                                                                       Jahrgang 2018
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die                Ausgegeben am 16. Mai 2018
Straßenverkehrsordnung 1960 und das
Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden                          Teil I

                                                                       29. Bundesgesetz:
                                                                       Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, der
                                                                       Straßenverkehrsordnung 1960 und des
                                                                       Telekommunikationsgesetzes 2003
                                                                       (NR: GP XXVI RV 15 AB 88 S. 21. BR: 9949 AB 9954 S. 879.)
                                                                       29. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die
                                                                       Straßenverkehrsordnung 1960 und das
                                                                       Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:                                       Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis                                                     Inhaltsverzeichnis

Art.   Gegenstand / Bezeichnung                                        Art.
1      Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes                         Gegenstand / Bezeichnung
2      Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960                        1
3      Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003                    Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
                                                                       2
                                                                       Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
                                                                       3
                                                                       Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
                                                                       Artikel 1
Artikel 1                                                              Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

                                         Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt           Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird              geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird
wie folgt geändert:                                                     wie folgt geändert:
                                                                        1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4.
                                                                        Teils das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“
                                                                        ersetzt.
                                                                        2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 53a:
                                                                        㤠53a.
                                                                        Datenverarbeitungen der Sicherheitsbehörden“
                                                                        3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58e:
                                                                        㤠58e.
                                                                        Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung“
                                                                        4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:
                                                                        㤠59.
                                                                        Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung bei
                                                                        Datenverarbeitungen gemeinsam Verantwortlicher“
                                                                        5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 63:
                                                                        㤠63.
                                                                        Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung“
                                                                        6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 68:
                                                                        㤠68.
                                                                        Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit
                                                                        Einwilligung des Betroffenen“
                                                                        7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:
                                                                        㤠70.
                                                                        Spurenausscheidungsevidenz“
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93                  8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93
folgender Eintrag eingefügt:                                            folgender Eintrag eingefügt:
      㤠93a. Informationspflicht bei Bildaufnahmen an                  㤠93a.
öffentlichen Orten“                                                     Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten“

                                          Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
9. § 7 Abs. 4 lautet:
                              „(4) Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an
                              der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von
                              Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern
                              für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der
                              Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem
                              Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989,
                              mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von
                              Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung
                              der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten
                              im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016
                              zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
                              personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
                              Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
                              Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im
                              Folgenden: DSGVO) nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h in
                              Verbindung mit Abs. 3 DSGVO verarbeitet werden, soweit diese
                              zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich
                              sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der
                              Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests
                              sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
                              festzusetzen.“
                              10. In § 13a wird in Abs. 2 und 3 jeweils das Wort
                              „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt; in Abs. 3
                              wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 54 des
                              Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt und
                              nach der Wortfolge „Daten, zu sichern“ ein Beistrich und die
                              Wortfolge „sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur
                              Anwendung kommt“ eingefügt.
                              11. Dem § 13a wird folgender Abs. 4 angefügt:
                              „(4) Die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG für
                              Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 2 sind drei Jahre

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aufzubewahren und danach zu löschen.“
2. In § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                   12. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen         „Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen
auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an          auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an
der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse                der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse
mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche                mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche
Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden                         Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden
(Sicherheitsforen).“                                                (Sicherheitsforen).“
                                                                    13. In § 35a Abs. 5 wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort
                                                                    „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
                                                                    14. In der Überschrift des 4. Teils wird das Wort „Verwenden“
                                                                    durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
                                                                    15. § 51 lautet:
                                                                    „§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§
                                                                    36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die
                                                                    Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung
                                                                    besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39
                                                                    DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im
                                                                    Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei
                                                                    sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der
                                                                    Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
                                                                    (2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden
                                                                    auf das Verarbeiten personenbezogener Daten die
                                                                    Bestimmungen des DSG Anwendung.
                                                                    (3) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der
                                                                    Bundesminister für Inneres die Funktion des
                                                                    Auftragsverarbeiters gemäß § 36 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit §
                                                                    48 DSG aus. Abweichend von § 48 Abs. 2 DSG kann der
                                                                    Auftragsverarbeiter nach Erteilung einer allgemeinen
                                                                    schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen weitere
                                                                    Auftragsverarbeiter hinzuziehen. In diesem Fall obliegt es dem
                                                                    Auftragsverarbeiter, den Verantwortlichen über jede

                                      Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
beabsichtigte wesentliche Änderung zu unterrichten.
                                                                 (4) Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam Verantwortlichen
                                                                 (§ 47 DSG) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von
                                                                 Pflichten nach den §§ 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von
                                                                 ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener
                                                                 unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den §§ 43 bis 45
                                                                 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam
                                                                 Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam
                                                                 Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des § 43
                                                                 Abs. 4 DSG vorliegt.“
                                                                 16. In § 52 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort
                                                                 „verarbeitet“ ersetzt.
                                                                 17. In § 53 wird in Abs. 1 und 2 jeweils die Wortfolge „ermitteln
                                                                 und weiterverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt; in
                                                                 Abs. 3a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 70“ durch das Zitat „BGBl. I Nr.
                                                                 70/2003“ ersetzt; in Abs. 4 wird die Wortfolge „ermitteln und
                                                                 weiterzuverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
3. § 53 Abs. 5 lautet:                                           18. § 53 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für  „(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für        Im Gesetz wurde die
                                                                                                                                        Reihenfolge bei „Ton- und
die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu               Bilddaten“ umgedreht,
verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten     verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten           obwohl auch hier der Bezug
                                                                                                                                        auf Tondaten hätte entfallen
Bereichs mittels Einsatz von Bild- und                           Bereichs mittels Einsatz von Bildaufnahmegeräten rechtmäßig            müssen, zumal der
Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet und der           verarbeitet und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt          Gesetzestext in der Folge
                                                                                                                                        zunächst wieder nur vom
Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig  haben. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von                         „Zugang zur Bildaufnahme“
ist die Verarbeitung von Daten über nichtöffentliches Verhalten. personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.          spricht, hernach aber wieder
                                                                                                                                        von „Bild- und Tondaten“.
Die Rechtsträger des öffentlichen oder des privaten Bereichs,    Die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern
sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt,    letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die
die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bild- und         zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bildaufnahmegeräten
Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, sind im Einzelfall für die überwachen, sind im Einzelfall für die Zwecke der Vorbeugung
Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr               wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe, der
gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen       Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung
sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten   verpflichtet, die auf diese Weise erlangten Bild- und Tondaten

                                          Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
Ton- und Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der                      auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem
Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format                üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang zur
weiterzugeben oder Zugang zur Ton- oder Bildaufnahme zu                Bildaufnahme zu gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu
gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab           verarbeiten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen
dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf            Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten
der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Ton- und                 Bild- und Tondaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von
Bilddaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und          Bild- und Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass              An dieser Stelle hieß es
                                                                                                                                            bereits in der
Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die         Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die                    Regierungsvorlage „Bild- und
Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29)            Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“                       Tondaten“.

zum Anlass wahren.“
                                                                       19. In der Überschrift des § 53a wird das Wort
                                                                       „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“
                                                                       ersetzt.
                                                                       20. Im Schlussteil des § 53a Abs. 2 entfällt der Beistrich und die
                                                                       Wortfolge „auch wenn es sich um besonders schutzwürdige
                                                                       Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt“.
                                                                       21. § 53a Abs. 5 erster Satz lautet:
                                                                       „Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 dürfen durch mehrere
                                                                       Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt
                                                                       werden, soweit dies wegen eines sprengelübergreifenden
                                                                       Einsatzes erforderlich ist.“
                                                                       22. § 53a Abs. 5a erster Satz lautet:
                                                                       „Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1a zum Schutz von
                                                                       verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer
                                                                       Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2), der Vertreter
                                                                       ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und
                                                                       anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) sowie von
                                                                       kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6) dürfen durch den
                                                                       Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen
                                                                       als gemeinsam Verantwortliche geführt werden.“
                                                                       23. § 53a Abs. 6 erster Satz lautet:
                                                                       „Datenverarbeitungen gemäß Abs. 2 dürfen durch mehrere

                                         Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt
                                                                  werden, soweit eine solche gemeinsame Verarbeitung für den
                                                                  Zweck des Abs. 2 erforderlich ist.“
4. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1    24. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1
sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1
sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt.                        sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt.
                                                                  25. In § 53b wird die Wortfolge „ermitteln und
                                                                  weiterzuverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5. § 54 Abs. 4b lautet:                                           26. § 54 Abs. 4b lautet:
„(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels „(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels
Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen          Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen
Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das        Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das
Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und
Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein       Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein
Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des                Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des
Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur
Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr
krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht     krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht
zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich      zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich
strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens
zwei Wochen zu löschen.“                                          zwei Wochen zu löschen.“
                                                                  27. In § 54 wird in den Abs. 5, 6 und 7 jeweils das Wort
                                                                  „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
                                                                  28. In § 54b wird in Abs. 1 die Wortfolge „sensible und
                                                                  strafrechtsbezogene Daten“ durch die Wortfolge „besondere
                                                                  Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG)“ ersetzt und
                                                                  entfällt in Abs. 3 der erste Satz.                                  Die in § 54b Abs.3 erster Satz
                                                                                                                                      enthaltene
                                                                  29. In § 55 Abs. 4 wird jeweils das Wort „ermittelt“ durch das      Protokollierungspflicht für
                                                                  Wort „verarbeitet“ ersetzt.                                         Belohnungen an Informanten
                                                                                                                                      der Polizei ist nun zentral in §
                                                                  30. In § 55a Abs. 4 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort       63 Abs. 3 SPG mit einem
                                                                  „Einwilligung“ ersetzt.                                             Verweis auf § 50 DSG 2000
                                                                                                                                      geregelt.
                                                                  31. In § 55b Abs. 1 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch

                                          Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
das Wort „Einwilligung“ sowie das Wort
                              „Zustimmungserklärung“ durch das Wort
                              „Einwilligungserklärung“ ersetzt.
                              32. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet:
                              „1.
                              wenn der Betroffene in die Übermittlung - bei besonderen
                              Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) ausdrücklich -
                              eingewilligt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und
                              die Unzulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten
                              bewirkt;“
                              33. § 56 Abs. 1 Z 5 lautet:
                              „5.
                              wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die                  Die Wortfolge „sensible
                                                                                                 Daten nur, soweit die
                              Übermittlung erfordern;“                                           Zustimmung des Betroffenen
                              34. § 56 Abs. 1 Z 7 lautet:                                        nicht rechtzeitig eingeholt
                                                                                                 werden kann“ entfällt damit.
                              „7.
                              für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik;“
                              35. In § 56 Abs. 1 lautet der Schlussteil:
                              „Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke
                              der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die
                              Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes – PolKG, BGBl. I
                              Nr. 104/1997, anzuwenden.“
                              36. § 56 Abs. 2 entfällt.                                          Durch den Entfall von § 56
                                                                                                 Abs. 2 wird die
                              37. § 56 Abs. 3 lautet:                                            Protokollierung der
                              „(3) Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im          „Übermittlung
                                                                                                 personenbezogener Daten“
                              Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich   zentral in § 63 Abs. 3 SPG mit
                              gemäß § 37 Abs. 8 und 9 DSG vorzugehen.“                           einem Verweis auf § 50 DSG
                                                                                                 2000 geregelt. Eine
                              38. § 56 Abs. 5 erster Satz lautet:                                Veraktung ist allerdings nicht
                              „Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1 Z 3a         mehr vorgesehen.

                              ist erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund
                              und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich
                              gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,

Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/
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