Geschickten Entwurf des sogenannten "Sicherheitspaketes" und der Regierungsvorlage der ÖVP-FPÖ-Koalition vom 21. Februar 2018. Streichungen sind ...
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Vergleich
Begutachtungsentwurf - Regierungsvorlage
Die Nachfolgende Tabelle vergleicht die Unterschiede zwischen dem von der SPÖ-ÖVP Koalition am 10. Juli 2017 in Begutachtung
geschickten Entwurf des sogenannten „Sicherheitspaketes“ und der Regierungsvorlage der ÖVP-FPÖ-Koalition vom 21. Februar 2018.
Streichungen sind rot, neue Textierungen grün gekennzeichnet.
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Begutachtungsentwurf vom 10. Juli 2017 Regierungsvorlage vom 21. Februar 2018 Anmerkungen
Entwurf 15 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XXVI. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, die Straßenverkehrsordnung Straßenverkehrsordnung 1960 und das
1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden
werden
Der Nationalrat hat beschlossen: Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand / Bezeichnung Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes 1 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes Auf die ursprünglich geplante
Änderung des
2 Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 2 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 Bundesstraßen-Mautgesetzes
3 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 wird verzichtet. Die ASFINAG
weist in ihrer Stellungnahme
4 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 auf die Mangelnde
Nutzbarkeit der mobilen
Mautüberwachung für
Artikel 1 Artikel 1 sicherheitspolizeiliche
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes Zwecke und auf Probleme
hin, die Meldepflichten mit
Das Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt Das Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt sich brächten. Außerdem
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, wird wie geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird verweist das BMVIT auf die
Judikatur des EGMR nach der
folgt geändert: wie folgt geändert: es „einen Anspruch des
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93 Menschen auf Bewegung im
öffentlichen Raum ohne
folgender Eintrag eingefügt: folgender Eintrag eingefügt: systematische Beobachtung
„§ 93a. Informationspflicht bei Bildaufnahmen des „§ 93a. Informationspflicht bei Bildaufnahmen an gibt“.
öffentlichen Raums“ öffentlichen Orten“ Der Verfassungsdienst
2. In § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: 2. In § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: kritisierte die mangelnde
Bestimmtheit des Begriffes
„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen „Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen des „öffentlichen Raumes“
auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an woraufhin der Zugriff auf
Videoüberwachungsanlagen
der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse in der Regierungsvorlage auf
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche den enger abgegrenzten
„öffentlichen Ort“ eingegrenzt
Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden wurde.
(Sicherheitsforen). Dabei ist ein Informationsaustausch im (Sicherheitsforen).“ Die Weitergabe
Sicherheitsforum insoweit zulässig, als es sich um personenbezogener Daten an
Informationen handelt, Teilnehmer von
Sicherheitsforen wurde unter
1. die den Teilnehmern dem Grunde nach bekannt sind, anderem vom ÖAMTC
oder kritisiert. Die
Richtervereinigung nannte
2. deren Weitergabe im wesentlichen Interesse die Bestimmung
Betroffener ist und nicht besondere Gründe vorliegen, die „unausgegoren und sehr weit
gefasst“.
dennoch für eine Geheimhaltung sprechen.“
3. § 53 Abs. 5 lautet: 3. § 53 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für „(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für Die Datenschutzbehörde
die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu mahnte in ihrer
Stellungnahme die Einhaltung
verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten der europäischen
Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Rechtsterminologie ein:
„Demnach sollten etwa
Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet haben. Dabei Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet und der Begriffe wie
ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig ,Videoüberwachung‘,
,Verwenden‘ oder
Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) ist die Verarbeitung von Daten über nichtöffentliches Verhalten. ,Verwendung‘ von Daten
zum Anlass wahren. Die Rechtsträger des öffentlichen oder des Die Rechtsträger des öffentlichen oder des privaten Bereichs, vermieden werden.“
privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt,
Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise den die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bild- und
öffentlichen Raum überwachen, sind für die Zwecke der Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, sind im Einzelfall für die
Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr Die
Angriffe gegen Leben, Gesundheit, sexuelle Integrität und gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen Überwachungsmaßnahmen
Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen, der Abwehr sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten sollten ursprünglich nur bei
Angriffen gegen Leben,
krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, Ton- und Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der Gesundheit, sexuelle
Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format Integrität und
Selbstbestimmung, Freiheit
einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang weiterzugeben oder Zugang zur Ton- oder Bildaufnahme zu oder Vermögen eingesetzt
dazu zu gewähren. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab werden können. Diese
Einschränkung wurde aus der
solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf Regierungsvorlage
verlangten Bilddaten nicht löschen. Nicht zulässig ist die der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Ton- und gestrichen.
Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.“ Bilddaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die
Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29)
zum Anlass wahren.“
4. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Abs. 2 Z 4. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 Im Vergleich zum
1 sind längstens nach drei Jahren,“ die Wortfolge „soweit es mit sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 Begutachtungsentwurf wurde
die Aufbewahrungsfrist in der
mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt. Regierungsvorlage nicht nur
gerichtlich strafbare Handlungen betrifft längstens nach fünf für Verbrechen sondern auch
für Vergehen auf fünf Jahre
Jahren,“ eingefügt. erhöht, wenn sie einen
5. § 54 Abs. 4b lautet: 5. § 54 Abs. 4b lautet: gefährlichen Angriff
darstellen.
„(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels „(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels
Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Der Verfassungsdienst hielt
zur
Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Kennzeichenüberwachung
Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und fest: „Auch wenn die
Speicherdauer zeitlich
Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein beschränkt ist, weist diese
Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des anlasslose und umfassende
Speicherung
Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur personenbezogener Daten
Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr aller Verkehrsteilnehmer
deutliche Parallelen zu jenen
Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht Formen der
oder Vermögen sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich Vorratsdatenspeicherung auf,
die in der Vergangenheit vom
verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens EuGH ... als rechtswidrig
aufgrund eines Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen zwei Wochen zu löschen.“ erklärt wurden.“ In der
Regierungsvorlage wurde die
erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu Speicherfrist jedoch noch
löschen.“ zusätzlich von 48 Stunden auf
zwei Wochen erhöht.
6. In § 56 Abs. 1 wird in Z 8 das Satzzeichen „.“ durch das
Satzzeichen „;“ ersetzt und werden folgende Z 9 und 10
angefügt:
„9. im Rahmen des § 25 Abs. 1 letzter Satz an die Die Richtervereinigung lehnte
Teilnehmer eines Sicherheitsforums, die sich zur vertraulichen in ihrer Stellungnahme die
Behandlung verpflichtet haben, soweit dies zur Vorbeugung von geplante Weitergabe von
Daten an Wohnpartner und
gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit und Vermögen andere Parteien in
erforderlich ist; Nachbarschaftskonflikten ab.
Damit würden hoheitliche
10. für Zwecke des § 26 an Menschen, die an der Erfüllung Aufgaben an Private
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, wesentlich übertragen. „Die Gefahr einer
,DDR-Bespitzelung‘, wie sie
zur Gefahrenminderung beitragen können und sich zur der Präsident des
vertraulichen Behandlung verpflichtet haben.“ Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags
7. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: 6. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: Rupert Wolff plakativ auf den
„(2a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Abs. 1 „(2a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Abs. 1 Punkt gebracht hat, ist zu
groß.“
und Abs. 2 verarbeitete Daten mit den gemäß § 19a und Abs. 2 verarbeitete Daten mit den gemäß § 98a
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr.
109/2002, sowie § 98a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 159/1960, übermittelten Daten für Zwecke des § 54 Abs. 4b zu
1960, BGBl. Nr. 159/1960, übermittelten Daten zu vergleichen.“ vergleichen.“
8. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“ 7. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“
durch das Zitat „Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt. durch das Zitat „Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt.
9. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt: 8. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 2a „(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 2a
verarbeitet werden, sind spätestens 48 Stunden nach der übermittelt wurden, sind spätestens zwei Wochen nach der Im Vergleich zum
Übermittlung zu löschen.“ Übermittlung zu löschen.“ Begutachtungsentwurf wurde
die Frist in der
10. In § 59 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 54 Abs. 4b“ das Zitat 9. In § 59 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 54 Abs. 4b“ das Zitat Regierungsvorlage von 48
„und § 57 Abs. 2a“ eingefügt. „und § 57 Abs. 2a“ eingefügt. Stunden auf zwei Wochen
erhöht.
11. In § 84 Abs. 1 wird nach dem Zitat „500 Euro,“ die Wortfolge 10. In § 84 Abs. 1 wird im Schlussteil nach dem Zitat „500 Euro,“
„im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro,“ die Wortfolge „im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300
eingefügt, in Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und Euro,“ eingefügt, in Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“
folgende Z 7 und Z 8 eingefügt: ersetzt und folgende Z 7 eingefügt:
„7. einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich „7. einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich
nachkommt oder nachkommt“ Die Richtervereinigung
8. sich gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 und 10 zur vertraulichen nannte die Absicherung der
Behandlung personenbezogener Daten verpflichtet hat und geplanten Datenweitergabe
an Mitglieder eines
dieser Verpflichtung zuwiderhandelt,“ Sicherheitsforums mit einer
12. In § 91c wird in Abs. 1 das Zitat „§ 53 Abs. 5“ durch das Zitat 11. In § 91c Abs. 1 werden das Zitat „§ 53 Abs. 5“ durch das Zitat „bloß geringfügigen
Geldstrafe, ist völlig
„§53 Abs. 5 erster Satz“ ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt: „§ 53 Abs. 5 erster Satz“ und das Wort unzureichend.“
„(3) Sicherheitsbehörden, die ein Verlangen nach § 53 Abs. 5 „Kennzeichenerkennungsgeräten“ durch die Wortfolge Der Verfassungsdienst
dritter Satz stellen, haben unverzüglich den „bildverarbeitenden technischen Einrichtungen“ ersetzt. kritisierte in der
Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Über drei Tage Begutachtung, dass der
Rechtsschutzbeauftragte nur
hinaus darf die Maßnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung mehr zu verständigen, ihm
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/des Rechtsschutzbeauftragten fortgesetzt werden.“ aber keine Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen
13. § 92a Abs. 1 lautet: 12. § 92a Abs. 1 lautet: sei, und forderte die
„(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das „(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Bestimmung zu überdenken.
Sie wurde letztlich aber nicht
Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachgeschärft, sondern im
verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gegenteil ganz gestrichen.
Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum
oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der
Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach
Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit
Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird.
Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu
dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.“ dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.“
14. In § 92a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: 13. In § 92a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen „(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes verursacht, weil er Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung abgibt oder 1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
2. sich grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für 2. sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer
Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat, Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen
Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen
Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit
Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird,
zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1
denjenigen, der die falsche Notmeldung abgegeben hat, und im denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im
Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit
geschützt wird.“ geschützt wird.“
15. Nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt: 14. Nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:
„Informationspflicht bei Bildaufnahmen des öffentlichen Raums „Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten
§ 93a. Öffentliche und private Auftraggeber, soweit letzteren ein § 93a. (1) Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs,
öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt,
den öffentlichen Raum überwachen, sind verpflichtet, die örtlich die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, sind
zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/technischen Einrichtungen zur Bildverarbeitung zu informieren. Verwendung von Bildaufzeichnungsgeräten an solchen Orten zu
informieren.
Soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Aufrechterhaltung (2) Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Risikoanalyse aus Gründen der Aufrechterhaltung der
Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der
Bescheid eine zwei Wochen nicht überschreitende Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit
Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.“ Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende Im Vergleich zum
Begutachtungsentwurf wurde
Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen. die Aufbewahrungsfrist in der
(3) Der Verpflichtete gemäß Abs. 2 hat die örtlich zuständige Regierungsvorlage
verdoppelt.
Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an
öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.“
16. Dem § 94 wird folgender Abs. 42 angefügt: 15. Dem § 94 werden folgende Abs. 43 und 44 angefügt:
„(42) Die §§ 25 Abs. 1, 53 Abs. 5, 53a Abs. 6, 54 Abs. 4b, 56 Abs. „(43) Die § 25 Abs. 1, § 53a Abs. 6, § 54 Abs. 4b, § 57 Abs. 2a und
1, 57 Abs. 2a und 3, 58 Abs. 3, 59 Abs. 2, 84 Abs. 1, 92a Abs. 1 3, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 92a Abs. 1 und 1a und § 91c Abs. 1
und 1a, § 91c, § 93a samt Überschrift sowie das sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes
Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit Ablauf des Tages der
Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“ Kundmachung in Kraft.
17. In § 96 wird folgender Abs. 10 angefügt: (44) Die §§ 53 Abs. 5, 84 Abs. 1 und 93a samt Überschrift in der Die Datenschutzbehörde wies
„(10) An die Stelle einer gemäß § 50b DSG 2000 festgelegten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. in ihrer Stellungnahme
darauf hin, dass es für die im
Aufbewahrungsdauer tritt gegebenenfalls die nach § 93a idF März 2019 in Kraft.“ geplanten § 96 Abs. 10 SPG
BGBl. I Nr. xx/2017 festgesetzte Aufbewahrungsverpflichtung; vorgesehene Übermittlung
keinen Grund mehr gebe: „Da
darüber ist die Datenschutzbehörde von der Sicherheitsbehörde die Datenschutzbehörde ab
in Kenntnis zu setzen.“ dem 25. Mai 2018 keine
entsprechenden Meldungen
mehr entgegennimmt oder
Artikel 2 Bildaufnahmen registriert,
gibt es hier keinen Bezug zu
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 einem bestimmten
Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 BStMG, BGBl. I Nr. behördlichen Verfahren.“ Der
Verfassungsdienst wies
109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. außerdem darauf hin, dass
65/2017, wird wie folgt geändert: für den § 96 Abs. 10 eine
Inkrafttretensbestimmung
1. In § 19a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: fehle.
„Dieser ist der Sicherheitsbehörde für Zwecke des Abs. 1a
sieben Tage vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen.“
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/2. In § 19a wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die nach Abs. 1 ermittelten Bilddaten und daraus
gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten sind der Die ASFINAG wäre laut
BMVIT „technisch gar nicht in
Sicherheitsbehörde auf Ersuchen für Zwecke des § 54 Abs. 4b der Lage Daten in jenem
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der Umfang an
Sicherheitsbehörden zu
Strafrechtspflege zu übermitteln.“ übermitteln, der für deren
3. In § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt: Tätigkeit sinnvoll wäre.“
„(10) § 19a Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 3 Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960, BGBl. Nr. Die Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960, BGBl. Nr.
159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
6/2017, wird wie folgt geändert: 68/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 98a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 1. In § 98a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der „Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der
Sicherheitsbehörde sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die
des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.“ festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn
für Zwecke des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.“
2. § 98a Abs. 2 lautet: 2. § 98a Abs. 2 lautet:
„(2) Die dabei gewonnenen Daten sind der Sicherheitsbehörde „(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die
auf Ersuchen für Zwecke des § 54 Abs. 4b festgelegte Messstrecke endet, hat die nach Abs. 1 ermittelten
Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der Daten der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 auf Ersuchen
Strafrechtspflege zu übermitteln. Im Übrigen dürfen diese Daten für Zwecke des § 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz – SPG,
über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafrechtspflege zu übermitteln.
Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus Im Übrigen dürfen diese Daten über den Zeitpunkt der
nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf
werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im
Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als
Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der
in nicht rückführbarer Weise zu löschen.“ Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten,
die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und
in nicht rückführbarer Weise zu löschen.“
3. In § 103 wird folgender Abs. 18 angefügt: 3. Dem § 103 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(18) § 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes „(19) § 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“ BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.“
Artikel 4 Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr.
70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
6/2016, wird wie folgt geändert: 6/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: Die Datenschutzbehörde
„(1a) Anbieter von Internetzugangsdiensten können weist auf den
Verkehrsmanagementmaßnahmen im Sinn von Art. 3 der Grundrechtseingriff durch
den ursprünglich geplanten §
Verordnung (EU) 2015/2120 zur Vermeidung von strafrechtlich 17 Abs. 1a TKG hin: „Ein
relevanten Handlungen, wie etwa Datenbeschädigung durch solches Blockieren, auch als
Netzsperre bekannt, wäre ein
Viren, Computerkriminalität, Verbreitung von pornografischen massiver Eingriff in die
oder gewaltverherrlichenden Darstellungen im Sinn der grundrechtlich garantierte
Informationsfreiheit der
Jugendschutzgesetze an Minderjährige oder strafrechtlich Betroffenen ... dar.“ Laut dem
relevante Urheberrechtsverletzungen, anbieten.“ Bundeskanzleramt seien
durch „Betreiber selbst
2. In § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f wird der Strichpunkt durch einen 1. In § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f wird der Strichpunkt durch einen initiierte
Beistrich ersetzt und nach § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f folgende lit. g Beistrich ersetzt und nach § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f folgende lit. g Verkehrsmanagement-
maßnahmen“ außerdem
angefügt: angefügt: „grundsätzlich nicht“ mit dem
„g) Geburtsdatum;“ „g) Geburtsdatum;“ Unionsrecht vereinbar.
Entsprechende Einwände
3. Nach § 97 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: 2. Nach § 97 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: kamen unter anderem auch
„(1a) Bei Vertragsabschluss ist durch oder für den Anbieter die „(1a) Vor Durchführung des Vertrages ist durch oder für den von der RTR.
Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die Die Änderung ist wohl eine
Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten zu zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten Reaktion auf die
entsprechende Kritik der RTR
registrieren.“ (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis c und lit. g) anhand geeigneter an der Wortwahl.
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/4. Nach § 99 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1f eingefügt: Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung Die Richtervereinigung zeigte
„(1a) Die in Abs. 1 normierte Löschungsverpflichtung besteht geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung im Begutachtungsverfahren
nicht hinsichtlich der in einer staatsanwaltschaftlichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keine grundsätzlichen
Einwände gegen die Ad-hoc-
Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO bezeichneten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.“ Speicherung von Daten, das
Daten ab dem in dieser Anordnung bestimmten Zeitpunkt. Eine sogenannte „Quick Freeze“:
„Da es (nur) anlassbezogen
derartige staatsanwaltschaftliche Anordnung kann für auf Grund des Verdachts
höchstens 12 Monate erteilt werden. Die Ausnahme von der einer Straftat zur
Durchbrechung der
Löschungsverpflichtung besteht ausschließlich zur Ermittlung, Löschungsverpflichtung
Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine kommen soll, bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken
Anordnung nach § 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO rechtfertigt. gegen eine derartige
(1b) Eine Auskunft über nach Abs. 1a von der Maßnahme.“ Es wurde aber
für eine Übernahme der
Löschungsverpflichtung ausgenommene Daten ist Bestimmung in die StPO
ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten plädiert, wofür auch der
Verfassungsdienst eintrat.
Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Die Bundesregierung strich
Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach die entsprechenden
Bestimmungen des
§ 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO rechtfertigt, zulässig. Die Begutachtungsentwurfes aus
Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form der Regierungsvorlage und
regelte die Anlassspeicherung
nach Maßgabe des § 94 Abs. 4 zu erfolgen. schließlich in einer Novelle
(1c) In den Fällen des Abs. 1a haben die Anbieter zu der Strafprozessordnung.
gewährleisten, dass jeder Zugriff auf die von der
Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten sowie jede
Anfrage und jede Auskunft über diese Daten nach Abs. 1b
protokolliert wird. Diese Protokollierung umfasst auch den
Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Daten nach
Abs. 1b betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über
diese Daten verfügt.
(1d) Die Adressaten einer Anordnung nach Abs. 1a haben die
Verarbeitung von, den Zugriff auf und die Übermittlung von
diesen Daten so zu protokollieren, dass dem Auskunftsrecht
nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
entsprochen werden kann.
(1e) Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Ersuchen der Datenschutzbehörde zu erfolgen.
(1f) Nach Ablauf der in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung
gesetzten Frist sind die von der Löschungsverpflichtung nach
Abs. 1 ausgenommenen Daten zu löschen.“
5. In § 109 Abs. 4 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt 3. Dem § 109 Abs. 3 wird folgende Z 22 angefügt:
ersetzt und werden folgende Z 9 bis 13 eingefügt: „22. entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten
„9. entgegen § 99 Abs. 1a die ein einer nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten
staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen Identifizierungsverfahrens registriert.“
der StPO bezeichneten Daten löscht;
10. entgegen § 99 Abs. 1b Daten ohne Vorliegen einer Die ursprünglich geplanten
gerichtlichen Bewilligung beauskunftet; Strafbestimmungen entfielen,
da die Anlassspeicherung von
11. entgegen § 99 Abs. 1b Daten in nicht verschlüsselter Telekommunikationsdaten in
Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt; der StPO geregelt wurde.
12. entgegen § 99 Abs. 1c nicht protokolliert oder die
notwendigen Auskünfte erteilt;
13. entgegen § 99 Abs. 1f Daten nicht löscht.“
6. In § 137 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt: 4. Dem § 137 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) §§ 17 Abs. 1a, 92 Abs. 3 Z 3, 97 Abs. 1a, 99 sowie 109 Abs. 4 „(9) § 92 Abs. 3 Z 3, § 97 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 in der
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1.
mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“ Jänner 2019 in Kraft.“
Einfärbungen, Absätze, Verlinkungen und Kommentare wurden durch die Redaktion eingefügt. Die Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 und des
Telekommunikationsgesetzes 2003 wurde am 20. April 2018 vom Nationalrat beschlossen. Der Bundesrat beschloss am 26. April 2018 keinen Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrates zu erheben. Das
Gesetz wurde schließlich am 16. Mai 2018 im BGBl. I Nr. 29/2018 kundgemacht. Die Kundmachung der Novelle der Strafprozessordnung 1975, mit der die Möglichkeit zur Anlassspeicherung eingeführt wurde,
erfolgte einen Tag zuvor im BGBl. I Nr. 27/2018.
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Vergleich
Regierungsvorlage - Bundesgesetz
Die Nachfolgende Tabelle vergleicht die Unterschiede zwischen der von der ÖVP-FPÖ-Koalition am 21. Februar 2018 im Nationalrat
eingebrachten Regierungsvorlage zum sogenannten „Sicherheitspaket“ und dem am 20. April vom Nationalrat beschlossenen und am 16.
Mai kundgemachten Gesetz. Die in der vorherigen Tabelle rechts dargestellte Regierungsvorlage findet sich nun als Vergleichsdokument in
der linken Spalte. Streichungen sind rot, neue Textierungen grün gekennzeichnet.
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Regierungsvorlage vom 21. Februar 2018 Bundesgesetz vom 16. Mai 2018 Anmerkungen
15 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des BUNDESGESETZBLATT
Nationalrates XXVI. GP FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2018
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Ausgegeben am 16. Mai 2018
Straßenverkehrsordnung 1960 und das
Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden Teil I
29. Bundesgesetz:
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, der
Straßenverkehrsordnung 1960 und des
Telekommunikationsgesetzes 2003
(NR: GP XXVI RV 15 AB 88 S. 21. BR: 9949 AB 9954 S. 879.)
29. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die
Straßenverkehrsordnung 1960 und das
Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen: Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand / Bezeichnung Art.
1 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes Gegenstand / Bezeichnung
2 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 1
3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
2
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Artikel 1
Artikel 1 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird
wie folgt geändert: wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4.
Teils das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“
ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 53a:
„§ 53a.
Datenverarbeitungen der Sicherheitsbehörden“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58e:
„§ 58e.
Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:
„§ 59.
Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung bei
Datenverarbeitungen gemeinsam Verantwortlicher“
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 63:
„§ 63.
Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung“
6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 68:
„§ 68.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit
Einwilligung des Betroffenen“
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:
„§ 70.
Spurenausscheidungsevidenz“
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93 8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93
folgender Eintrag eingefügt: folgender Eintrag eingefügt:
„§ 93a. Informationspflicht bei Bildaufnahmen an „§ 93a.
öffentlichen Orten“ Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten“
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/9. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an
der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von
Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern
für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der
Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem
Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989,
mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von
Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung
der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten
im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im
Folgenden: DSGVO) nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h in
Verbindung mit Abs. 3 DSGVO verarbeitet werden, soweit diese
zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich
sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der
Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests
sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres
festzusetzen.“
10. In § 13a wird in Abs. 2 und 3 jeweils das Wort
„Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt; in Abs. 3
wird das Zitat „§ 14 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 54 des
Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt und
nach der Wortfolge „Daten, zu sichern“ ein Beistrich und die
Wortfolge „sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur
Anwendung kommt“ eingefügt.
11. Dem § 13a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG für
Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 2 sind drei Jahre
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/aufzubewahren und danach zu löschen.“
2. In § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: 12. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen „Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen
auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an
der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse
mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche
Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden
(Sicherheitsforen).“ (Sicherheitsforen).“
13. In § 35a Abs. 5 wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort
„Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
14. In der Überschrift des 4. Teils wird das Wort „Verwenden“
durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
15. § 51 lautet:
„§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§
36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die
Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39
DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im
Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei
sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden
auf das Verarbeiten personenbezogener Daten die
Bestimmungen des DSG Anwendung.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der
Bundesminister für Inneres die Funktion des
Auftragsverarbeiters gemäß § 36 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit §
48 DSG aus. Abweichend von § 48 Abs. 2 DSG kann der
Auftragsverarbeiter nach Erteilung einer allgemeinen
schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen weitere
Auftragsverarbeiter hinzuziehen. In diesem Fall obliegt es dem
Auftragsverarbeiter, den Verantwortlichen über jede
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/beabsichtigte wesentliche Änderung zu unterrichten.
(4) Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam Verantwortlichen
(§ 47 DSG) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von
Pflichten nach den §§ 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von
ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener
unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den §§ 43 bis 45
DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam
Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam
Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des § 43
Abs. 4 DSG vorliegt.“
16. In § 52 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort
„verarbeitet“ ersetzt.
17. In § 53 wird in Abs. 1 und 2 jeweils die Wortfolge „ermitteln
und weiterverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt; in
Abs. 3a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 70“ durch das Zitat „BGBl. I Nr.
70/2003“ ersetzt; in Abs. 4 wird die Wortfolge „ermitteln und
weiterzuverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
3. § 53 Abs. 5 lautet: 18. § 53 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für „(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für Im Gesetz wurde die
Reihenfolge bei „Ton- und
die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu Bilddaten“ umgedreht,
verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten obwohl auch hier der Bezug
auf Tondaten hätte entfallen
Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Bereichs mittels Einsatz von Bildaufnahmegeräten rechtmäßig müssen, zumal der
Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet und der verarbeitet und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt Gesetzestext in der Folge
zunächst wieder nur vom
Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig haben. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von „Zugang zur Bildaufnahme“
ist die Verarbeitung von Daten über nichtöffentliches Verhalten. personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten. spricht, hernach aber wieder
von „Bild- und Tondaten“.
Die Rechtsträger des öffentlichen oder des privaten Bereichs, Die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern
sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die
die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bild- und zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bildaufnahmegeräten
Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, sind im Einzelfall für die überwachen, sind im Einzelfall für die Zwecke der Vorbeugung
Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe, der
gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung
sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten verpflichtet, die auf diese Weise erlangten Bild- und Tondaten
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Ton- und Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem
Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang zur
weiterzugeben oder Zugang zur Ton- oder Bildaufnahme zu Bildaufnahme zu gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu
gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab verarbeiten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen
dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten
der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Ton- und Bild- und Tondaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von
Bilddaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und Bild- und Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass An dieser Stelle hieß es
bereits in der
Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Regierungsvorlage „Bild- und
Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“ Tondaten“.
zum Anlass wahren.“
19. In der Überschrift des § 53a wird das Wort
„Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“
ersetzt.
20. Im Schlussteil des § 53a Abs. 2 entfällt der Beistrich und die
Wortfolge „auch wenn es sich um besonders schutzwürdige
Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt“.
21. § 53a Abs. 5 erster Satz lautet:
„Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 dürfen durch mehrere
Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt
werden, soweit dies wegen eines sprengelübergreifenden
Einsatzes erforderlich ist.“
22. § 53a Abs. 5a erster Satz lautet:
„Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1a zum Schutz von
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer
Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2), der Vertreter
ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und
anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) sowie von
kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6) dürfen durch den
Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen
als gemeinsam Verantwortliche geführt werden.“
23. § 53a Abs. 6 erster Satz lautet:
„Datenverarbeitungen gemäß Abs. 2 dürfen durch mehrere
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt
werden, soweit eine solche gemeinsame Verarbeitung für den
Zweck des Abs. 2 erforderlich ist.“
4. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 24. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1
sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren,“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1
sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt. sind längstens nach fünf Jahren,“ ersetzt.
25. In § 53b wird die Wortfolge „ermitteln und
weiterzuverarbeiten“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
5. § 54 Abs. 4b lautet: 26. § 54 Abs. 4b lautet:
„(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels „(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels
Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen
Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das
Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und
Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein
Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des
Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur
Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe sowie zur Abwehr
krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht krimineller Verbindungen verarbeitet werden. Soweit sie nicht
zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich
strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens
zwei Wochen zu löschen.“ zwei Wochen zu löschen.“
27. In § 54 wird in den Abs. 5, 6 und 7 jeweils das Wort
„verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
28. In § 54b wird in Abs. 1 die Wortfolge „sensible und
strafrechtsbezogene Daten“ durch die Wortfolge „besondere
Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG)“ ersetzt und
entfällt in Abs. 3 der erste Satz. Die in § 54b Abs.3 erster Satz
enthaltene
29. In § 55 Abs. 4 wird jeweils das Wort „ermittelt“ durch das Protokollierungspflicht für
Wort „verarbeitet“ ersetzt. Belohnungen an Informanten
der Polizei ist nun zentral in §
30. In § 55a Abs. 4 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort 63 Abs. 3 SPG mit einem
„Einwilligung“ ersetzt. Verweis auf § 50 DSG 2000
geregelt.
31. In § 55b Abs. 1 wird jeweils das Wort „Zustimmung“ durch
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/das Wort „Einwilligung“ sowie das Wort
„Zustimmungserklärung“ durch das Wort
„Einwilligungserklärung“ ersetzt.
32. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1.
wenn der Betroffene in die Übermittlung - bei besonderen
Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) ausdrücklich -
eingewilligt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und
die Unzulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten
bewirkt;“
33. § 56 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5.
wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Die Wortfolge „sensible
Daten nur, soweit die
Übermittlung erfordern;“ Zustimmung des Betroffenen
34. § 56 Abs. 1 Z 7 lautet: nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann“ entfällt damit.
„7.
für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik;“
35. In § 56 Abs. 1 lautet der Schlussteil:
„Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke
der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die
Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes – PolKG, BGBl. I
Nr. 104/1997, anzuwenden.“
36. § 56 Abs. 2 entfällt. Durch den Entfall von § 56
Abs. 2 wird die
37. § 56 Abs. 3 lautet: Protokollierung der
„(3) Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im „Übermittlung
personenbezogener Daten“
Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich zentral in § 63 Abs. 3 SPG mit
gemäß § 37 Abs. 8 und 9 DSG vorzugehen.“ einem Verweis auf § 50 DSG
2000 geregelt. Eine
38. § 56 Abs. 5 erster Satz lautet: Veraktung ist allerdings nicht
„Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1 Z 3a mehr vorgesehen.
ist erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund
und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich
gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,
Mehr bei Addendum: https://www.addendum.org/politometer/sicherheitspaket-bundestrojaner/Sie können auch lesen