Verordnung über die Massnahmen für Fach- und Publikumsmessen von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie ...

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Nr. 900c
Verordnung
über die Massnahmen für Fach- und
Publikumsmessen von überkantonaler Bedeutung
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Schutzschirm-Verordnung)

vom 31. August 2021 (Stand 15. September 2021)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 11a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201, Artikel 14
Absatz 3 und Artikel 15 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26. Mai
20212 und § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung und die Regional-
politik vom 19. November 20213,
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:

§ 1            Gegenstand
1
 Diese Verordnung regelt die Unterstützungsleistungen an Fach- und Publikumsmessen
mit überkantonaler Bedeutung, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-
19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden müs-
sen (Schutzschirm).

§ 2             Grundsatz
1
  Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Kantonsrat oder vom Regierungsrat bewillig-
ten Mittel Unterstützungsleistungen an Veranstalterinnen und Veranstalter von Fach-
und Publikumsmessen (Veranstaltungsunternehmen), die zwischen dem 15. September
2021 und dem 30. April 2022 im Kanton Luzern stattfinden sollen.

1
    SR 818.102
2
    SR 818.101.28
3
    SRL Nr. 900
*   Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2021-061
2                                                                               Nr. 900c

2
  Für Fach- und Publikumsmessen, die erstmals ab dem Jahr 2021 stattfinden oder hätten
stattfinden sollen, werden keine Unterstützungsleistungen entrichtet.
3
    Es besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

§ 3                  Ergänzendes Recht
1
 Es gilt die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26. Mai 20214, soweit diese
Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält.
2
    Ergänzend ist das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 19965 anwendbar.

§ 4             Schadenminderungspflicht
1
 Als zumutbare Vorkehrungen zur Schadenminderung gemäss Artikel 2 Absatz 6 Co-
vid-19-Verordnung Publikumsanlässe6 gelten insbesondere
a.    möglichst spätes Eingehen von wesentlichen Verpflichtungen,
b.    die Vereinbarung von vertraglichen Rücktrittsklauseln mit möglichst spätem
      Rücktrittsdatum für den Fall einer epidemiebedingten Absage oder Verschiebung,
c.    der sofortige Rücktritt aus allen bestehenden kostenverursachenden Vertragsver-
      pflichtungen im Fall einer epidemiebedingten Absage oder Verschiebung,
d.    der Abschluss wirtschaftlich tragbarer Versicherungen,
e.    die Anordnung von Kurzarbeit für die Mitarbeitenden, sofern sie nicht für ander-
      weitige Aufgaben des Veranstaltungsunternehmens eingesetzt werden können.

§ 5              Gesuch um Zusicherung von Unterstützungsleistungen
1
  Das Gesuch um Zusicherung von Unterstützungsleistungen ist zusammen mit den Un-
terlagen und Belegen gemäss Artikel 5 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe7 bei
der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzureichen.
2
 Gesuche um Zusicherung sind möglichst frühzeitig einzureichen, für Fach- und Publi-
kumsmessen, die im Jahr 2022 stattfinden sollen, jedoch spätestens zwei Monate vor
dem Veranstaltungsbeginn.
3
  Die Angaben im Gesuch sind mit Unterlagen zu belegen, die vollständig und richtig
sind. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann qualifizierte Bestätigungen von Un-
terlagen oder Begründungen verlangen.

4
     SR 818.101.28
5
     SRL Nr. 601
6
     SR 818.101.28
7
     SR 818.101.28
Nr. 900c                                                                                3

§ 6             Gesuch um Ausrichtung von Leistungen
1
 Liegt für eine Fach- oder Publikumsmesse gemäss dieser Verordnung eine Zusicherung
von Unterstützungsleistungen vor und wird die Messe gemäss Artikel 2 Covid-19-Ver-
ordnung Publikumsanlässe8 abgesagt, verschoben oder reduziert durchgeführt, hat das
Veranstaltungsunternehmen ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen einzureichen.
2
 Das Gesuch, das insbesondere die Unterlagen nach Artikel 10 Absatz 1 der Covid-19-
Verordnung Publikumsanlässe zu umfassen hat, ist innert 30 Tagen, nachdem die Fach-
oder Publikumsmesse durchgeführt worden ist oder hätte durchgeführt werden sollen,
bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzureichen. § 5 Absatz 3 gilt sinngemäss.

§ 7             Zuständigkeit
1
 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft entscheidet über die Gesuche um Zusicherung
von Unterstützungsleistungen und über die Gesuche um Ausrichtung von Leistungen.
2
 Sie stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Un-
recht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
3
 Sie kann Richtlinien zur Festlegung der Praxis bei den Unterstützungsleistungen und
zur Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung erlassen.

§ 8              Missbrauchsbekämpfung
1
  Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Veranstaltungsunternehmen die
Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder un-
vollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder erhalten hat, insbesondere, in-
dem es im Gesuch falsche Angaben gemacht hat, so können die Verfügungen über die
Zusicherung und die Ausrichtung von Leistungen widerrufen werden. Bereits ausbezahl-
te Unterstützungsleistungen sind von den Veranstaltungsunternehmen gemäss § 27 Ab-
satz 4 des Staatsbeitragsgesetzes9 zurückzuerstatten.
2
  Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können die zuständigen kantona-
len Stellen bei den Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen.

§ 9             Berichterstattung
1
 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erstattet dem Regierungsrat Bericht
über die Beanspruchung der bewilligten Mittel sowie dem Bund über die zugesicherten
und die effektiv geleisteten Unterstützungsleistungen gemäss Artikel 17 Covid-19-Ver-
ordnung Publikumsanlässe10.

8
     SR 818.101.28
9
     SRL Nr. 601
10
     SR 818.101.28
4                                                                            Nr. 900c

§ 10           Rechtspflege
1
 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege vom 3. Juli 197211.

§ 11             Inkrafttreten und Befristung
1
 Die Verordnung tritt am 15. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.
Sie ist zu veröffentlichen.

11
     SRL Nr. 40
Nr. 900c                                                                   5

Änderungstabelle - nach Paragraf
Element      Beschlussdatum   Inkrafttreten   Änderung      Fundstelle G
Erlass       31.08.2021       15.09.2021      Erstfassung   G 2021-061
6                                                                   Nr. 900c

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum   Inkrafttreten   Element   Änderung      Fundstelle G
31.08.2021       15.09.2021      Erlass    Erstfassung   G 2021-061
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