Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung Generali Bestattungsvorsorge - Unter den Flügeln des Löwen.
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung Generali Bestattungsvorsorge Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung Gültig für Ablebensversicherung - Bestattungsvorsorge Stand 09/2021 Unter den Flügeln des Löwen. SAP 54945
Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen ....................................................................................................................................................... 4 Die Bestimmungen im Detail .............................................................................................................................................. 4 Allgemeines .............................................................................................................................................................................. 4 Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? .................................................................................................... 4 Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? ......................................................................... 4 Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ................................... 4 Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ..................................................................... 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? ........................................................................... 5 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers....................................................................................................... 5 Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ............................................................................ 5 Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 5 Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? .................. 6 Versicherungsschutz .......................................................................................................................................................... 6 Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ............................................................................................................ 6 Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)?..................................................................... 6 Artikel 11 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ...................................................... 6 Artikel 12 Wann endet der Versicherungsschutz? ............................................................................................................... 7 Gewinnbeteiligung .............................................................................................................................................................. 7 Artikel 13 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .............................................................................................................. 7 Kosten und Gebühren ........................................................................................................................................................ 8 Artikel 14 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? .................................................................................................. 8 Artikel 15 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? ................................................................................................ 9 Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ................................................................................................................. 9 Artikel 16 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? ..................................... 9 Artikel 17 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ................................................................................................. 9 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 12
Artikel 18 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? ...................................................... 9 Artikel 19 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? .............................................................................................................................................................................. 9 Artikel 20 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? ..................................................... 9 Leistung ........................................................................................................................................................................... 10 Artikel 21 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? .............................................................................. 10 Artikel 22 Wer erhält die Versicherungsleistung? ............................................................................................................... 10 Artikel 23 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung im Ablebensfall? ....................................... 11 Artikel 24 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ................................ 11 Artikel 25 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ......................................................................................... 11 Allgemeine Informationen ................................................................................................................................................ 11 Artikel 26 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? .................................... 11 Artikel 27 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ......................................................................... 12 Artikel 28 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ............................................................................................................. 12 Artikel 29 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ............................................................................ 12 Artikel 30 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ............................................................................................................... 12 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 12
Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungsrückstellung Der Versicherer bildet mit dem Vertragswert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten, daher der Name Deckungs- rückstellung. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird. Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall. Vertragswert Der Vertragswert ergibt sich aus der Summe der Prämien abzüglich Versicherungssteuer, Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten zuzüglich der laufenden Gewinnbeteiligung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a. Die Bestimmungen im Detail Allgemeines Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Ver- Artikel 1 sicherer und wo ist die Beschwerdestelle? Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? 3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs- zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Tarif und die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Wien, Otto-Wagner-Platz-5. 3.2 Beschwerdestellen: Artikel 2 − Versicherer: online-Formular unter Welches Recht ist auf den Versicherungs- generali.at/service/lob- und-beschwerde oder per vertrag anzuwenden? Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde- manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich öster- − Verband der Versicherungsunternehmen Öster- reichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des öster- reichs, Informations- und Beschwerdestelle, reichischen internationalen Privatrechts, auch wenn der Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online-Formular Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen unter https://www.vvo.at. Wohnsitz ins Ausland verlegt. − Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesund- Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs- heit und Konsumentenschutz, berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 26). Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862501 oder 862504 (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 12
3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätz- Pflichten (Obliegenheiten) des lich die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Versicherungsnehmers Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die Teil- nahme des Versicherers am Schlichtungsverfahren ist Artikel 6 nicht verpflichtend. Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? 3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Rechts- weg zu beschreiten. 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß Artikel 4 und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Was gilt für Erklärungen, die den Wenn das Leben einer anderen Person versichert Versicherungsvertrag betreffen? werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verant- 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- wortlich. nehmers, der versicherten Person und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungs- 6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder versi- vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen cherten Personen schuldhaft unrichtig oder unvoll- Form. Die Erklärungen und Informationen müssen ständig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbe- von drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungs- wahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, vertrag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Im wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS- Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Versiche- Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des rungsvertrages kann der Versicherer innerhalb von 3 Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Jahren nur von dieser Änderung zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, kann 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver- der Versicherer auch noch nach Ablauf dieser Frist zu- sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine rücktreten. Der Versicherer kann den Rücktritt nur in- Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer nerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit sondern auch einem berechtigten Dritten gegenüber oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. erklären. Der Versicherer kann vom Vertrag jedoch nicht zu- rücktreten, wenn er von der Unrichtigkeit oder Unvoll- 4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs- ständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versi- nehmers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt cherungsfalles Kenntnis hatte oder der verschwiegene zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Än- Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver- derung seiner Postanschrift nicht bekannt gibt, gelten sicherungsfalles hatte. Zusendungen des Versicherers 5 Tage nach Absen- dung an die zuletzt bekannt gegebene Postanschrift 6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungs- als dem Versicherungsnehmer zugegangen. nehmer oder die versicherte Person kann der Versi- cherer den Versicherungsvertrag jederzeit anfechten. Wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag an- 4.4 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort ficht oder vom Versicherungsvertrag zurücktritt, leistet außerhalb Europas nimmt, muss dem Versicherer eine er den Rückkaufswert. Person innerhalb Österreichs benannt werden, die be- Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben vollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Versiche- können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetz- rungsnehmer entgegenzunehmen. lichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungs- schutzes führen. In einem Versicherungsfall leistet der Artikel 5 Versicherer dann ebenfalls nur den Rückkaufswert. Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab 5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versicherer Antragstellung gebunden. gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt wird. Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? 5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge- schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der 7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein- Zustimmung des Versicherers. barten Versicherungsprämien an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. 5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 6.3 7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungsverfah- können bei Sicherstellungen zu Gunsten von Kredit- ren oder per Zahlungsanweisung bezahlt werden. instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren zieht werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart der Versicherer die Prämien jeweils bei Fälligkeit von wird. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 12
dem uns angegebenen Konto ein. Ist dies nicht mög- lich, wird der Versicherungsnehmer davon verständigt Versicherungsschutz und einen neuerlichen Einziehungsversuch durchge- führt. Die dafür entstehenden Kosten sind gemäß Art. Artikel 9 15.2 vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien die zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Der Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer Versicherungsnehmer kann die Prämien nach Verein- die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel- barung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder lung der Polizze bestätigt hat und der Versicherungsneh- monatlichen Raten bezahlen, dann jedoch mit Zu- mer die erste Prämie rechtzeitig (Artikel 8) bezahlt hat. Vor schlägen, die im Antrag gesondert vereinbart werden. dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 8 Artikel 10 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was Was bedeutet der vorläufige passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt Versicherungsschutz (Sofortschutz)? werden? Der Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz 8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von zwei im Ablebensfall ausgestattet. Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen: − Die erste oder einmalige Prämie wird mit Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Zustellung der Polizze, nicht aber vor Todesfall beantragten Summen, höchstens auf Versicherungsbeginn fällig. EUR 110.000,–, auch wenn insgesamt höhere Summen auf − Folgeprämien sind mit dem in der Polizze das Leben derselben versicherten Person beantragt sind. angegebenen Tag fällig. Der vorläufige Sofortschutz gilt, 8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht - wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antrag- rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer vom Versi- stellung voll arbeitsfähig ist, cherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt des - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und Versicherers, wenn er die erste Prämie nicht innerhalb - soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschrän- von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich kungen oder Ausschlüsse (gemäß Artikel 6.2 und 6.3) geltend macht. vorsehen. 8.3 Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antra- und nach Ablauf der in 8.1. genannten Frist noch nicht ges beim Versicherer, frühestens aber mit dem beantragten bezahlt, ist der Versicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, Versicherungsbeginn. wenn der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne Verschulden verhindert war. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Versi- cherungspolizze, der Ablehnung des Antrages oder mit der 8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie Erklärung des Versicherers, dass der vorläufige Sofort- nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit schutz beendet ist. Sollte der Versicherungsnehmer von dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten seinem Antrag vor Zustellung der Versicherungspolizze 2 Wochen nachzahlen muss. zurücktreten, so erlischt der vorläufige Sofortschutz eben- falls. Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall 8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht sechs Wochen nach Antragstellung. innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, kann Leistet der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort- der Versicherer den Versicherungsvertrag zum Ablauf schutzes, verrechnet er die auf diese Leistung entfallende der Frist kündigen. erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie. 8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver- sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung der Artikel 11 Mindestsumme gemäß Artikel 18.1 zur Gänze. Wann hat der Versicherungsnehmer Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner- Versicherungsschutz und wann nicht? halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nach- holt, sofern der Versicherungsfall nicht schon einge- treten ist. 11.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche- 8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht rungsfall beruht. innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, ist 11.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von der Versicherer leistungsfrei. Der Versicherer zahlt drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertra- jedoch, wenn der Versicherungsnehmer an der recht- ges besteht kein Versicherungsschutz. Der Versiche- zeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert war. rer zahlt den Vertragswert. Das gilt auch bei Selbst- mord nach einer risikoerhöhenden Änderung des Ver- sicherungsvertrages. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 12
Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer nach, 13.6 Gewinnverband L dass der Selbstmord in einem die freie Willens- Die Bestattungsvorsorge ist als Risikoversicherung bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter einem Abrechnungsverband des Gewinnverbandes L Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht zugeordnet. Versicherungsschutz. Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zinsgewinn- 11.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand- anteile werden von der Deckungsrückstellung, lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter be- Kostengewinnanteile von der Versicherungssumme steht kein Versicherungsschutz. Der Vertragswert wird und Risikogewinnanteile von der Risikoprämie be- ausbezahlt. messen. Der Zinsgewinn kann bei Versicherungsver- trägen mit Schlussgewinnfonds um einen Bonus- 11.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, gewinnanteil erhöht werden. von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfassten durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, und gewinnberechtigten Versicherungsverträge besteht bei dadurch verursachten Versicherungsfällen werden jährlich am 31.12. laufende Gewinnanteile kein Versicherungsschutz. Der Vertragswert wird aus- (siehe Artikel13.3.1) erklärt. Zudem können Schluss- bezahlt. gewinnanteile für die Zuführung zum Schlussgewinn- fonds (siehe Artikel 13.3.2) festgelegt werden. Artikel 12 Wann endet der Versicherungsschutz? 13.3.1 Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden zum nächstfolgenden Jahrestag des Versicherungs- beginnes dem Versicherungsvertrag zugeteilt und Der Versicherungsvertrag wird auf Lebenszeit der ver- erhöhen somit den Vertragswert. sicherten Person abgeschlossen. Der Versicherungsschutz endet: 13.3.2 Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich − mit Ableben der versicherten Person Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden − mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden im Schlussgewinnfonds geführt. Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein- schränkungen des § 5 der Lebensversicherung- Gewinnbeteiligung Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewinnen Artikel 13 gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet, dass Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar dem Ver- trag individuell zuordenbar, aber nicht zugeteilt sind. 13.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen sicher- Ein vorhandener zuordenbarer Schlussgewinn zustellen, sind die vereinbarten Versicherungsprämien kommt im Ablebensfall zur Leistung hinzu. Ab der vorsichtig kalkuliert. Vollendung des 100. Lebensjahres kann auch bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung ein 13.2 Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Ver- Schlussgewinn hinzukommen. sicherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergebnis. 13.3.3 Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß 13.3.4 Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz ein, so kann der Schlussgewinnfonds reduziert bzw. 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Überschuss aufgelöst werden. Gründe für das Vorliegen eines zwischen der Versicherung und den Versicherungs- Notstandes sind in § 159 Abs. 5 VAG 2016 be- nehmern (im Rahmen der Gewinnbeteiligung) auf- schrieben (siehe Artikel 13.3.5), weitere Gründe sind geteilt. Ausnahmefälle gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht anzuzeigen und nachzu- 13.3 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweiligen weisen sind. Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete Höhe der zu- 13.3.4 Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand geteilten Gewinnanteile ist in der jährlichen Vertrags- vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berechnende information zu finden. Bemessungsgrundlage in drei aufeinander folgen- den Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatzrückstel- 13.4 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind die Höhe der lung vollständig aufgelöst wurde und die stillen Bemessungsgrundlage nach der Gewinnbeteiligungs- Nettoreserven in der betreffenden Bilanzabteilung verordnung sowie die Gewinnanteilsätze und der nicht mehr für die Sicherstellung der vertraglich Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Versicherungs- garantierten Leistungen der betreffenden Bilanz- vertrag zugeteilt werden, ersichtlich. Der Versicherer abteilung ausreichen. Das Versicherungsunterneh- stellt den Geschäftsbericht auf Anfrage zur Verfügung. men muss diese Verwendung der FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies hat zur Folge, dass im 13.5 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche- Falle eines Notstandes die im Schlussgewinnfonds rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech- geführten Gewinnanteile reduziert werden oder zur nungsverband im Antrag sowie in der Polizze. Gänze entfallen und nicht für die Gewinnbeteiligung des Versicherungsvertrages verwendet werden können. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 12
13.3.5 Auszug aus dem VAG 2016: Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der § 92 Abs. 4 VAG: Anfangszeit des Versicherungsvertrages der Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung Vertragswert und damit auch der Rückkaufswert muss den Versicherungsnehmern ein angemessener oder die prämienfreie Versicherungsleistung Teil des Überschusses zugutekommen. Die FMA gering ist. Die für diesen Vertrag geltenden kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Rückkaufswerte und prämienfreien Versiche- Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten rungssummen sind am Antrag zum Abschluss erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Markt- des Versicherungsvertrages in der Tabelle “Indi- verhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die viduelle Darstellung der Verlaufswerte“ dar- Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme gestellt. auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzu- setzen ist und welche Informationen den Versiche- Die Abschlusskosten betragen bei Verträgen mit rungsnehmern zu liefern sind. Insbesondere kann laufender Prämienzahlung maximal 5 % der die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit während der Laufzeit des Versicherungsvertra- der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere ges zu zahlenden Nettoprämien (= Prämien ab- Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen. züglich Versicherungssteuer und Unterjährig- keitszuschlag). § 92 Abs. 5 VAG: Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämien- b. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten: rückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zugewiese- Die laufenden Abschlusskosten betragen maxi- nen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung mal 5 % der einbezahlten Nettoprämie (=Prämie der Versicherungsnehmer verwendet werden. In abzüglich Versicherungssteuer und Unterjährig- Ausnahmefällen dürfen noch nicht erklärte Beträge keitszuschlag) und werden bei jeder Prämien- der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrück- zahlung verrechnet.Die jährlichen erstattung bzw. Gewinnbeteiligung aufgelöst Verwaltungskosten, die in der Versicherungsprämie werden, um im Interesse der Versicherungsnehmer enthalten sind, setzen sich wie folgt zusammen: und Anspruchsberechtigten einen Notstand abzu- - maximal 4 % der Nettoprämie, wenden. Das Versicherungsunternehmen hat diese - zuzüglich EUR 15,-. Verwendung der FMA unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für das Vorliegen eines Notstandes Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen nachzuweisen. betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,1 % der Versicherungssumme. § 159 Abs. 5 VAG: Für die Zwecke der Berechnung der versicherungs- 14.1.3 Deckung des Ablebensrisikos technischen Rückstellungen ist von einem Notstand Risikoprämien zur Deckung des Ablebensrisikos gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn sind abhängig vom Alter der versicherten Person 1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 in und der vereinbarten Versicherungssumme. Die drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv Risikoprämie errechnet sich jährlich aus der Diffe- ist, renz zwischen der Versicherungssumme und dem 2. die Zinszusatzrückstellung vollständig aufgelöst Vertragswert ohne Gewinnbeteiligung. Diese Diffe- wurde und renz wird mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß 3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstellung multipliziert. der vertraglich garantierten Leistungen der be- treffenden Bilanzabteilung ausreichen. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden Zusatz- prämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit dem Versicherungsnehmer verein- Kosten und Gebühren bart. 14.1.4 Deckung der Zusatzleistung „Ableben im Ausland“: Artikel 14 Die jährlichen Kosten dafür betragen 0,25 % der Wie werden Kosten und Gebühren Versicherungssumme. verrechnet? 14.2 Die in 14.1 genannten Kostenbestandteile berück- sichtigen wir bereits bei der Kalkulation der Prämien, 14.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den sie sind daher in der Prämie enthalten. Bei prämienfrei gesetzlichen Bestimmungen von den Versicherungs- gestellten Verträgen entnehmen wir die Risiko- und prämien abgezogen. Weiters zieht der Versicherer von Verwaltungskosten dem Vertragswert. den Versicherungsprämien Abschlusskosten (14.1.1), Verwaltungskosten (14.1.2) und Kosten zur Deckung 14.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der des Ablebensrisikos (Risikoprämie) (14.1.3) ab. Kosten sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für 14.1.1 Abschlusskosten bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten: Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarkt- Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Ver- aufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar. sicherungsvertrages fällig. Diese werden nach dem Zillmerverfahren verrechnet. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 12
Artikel 15 Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle Welche Leistungen sind gesondert zu "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag dargestellt. bezahlen? 15.1 Bestimmte Leistungen sind in der Versicherungs- Artikel 18 prämie nicht enthalten. Für diese durch den Ver- Was geschieht nach Einstellung der Prämien- sicherungsnehmer veranlassten Mehraufwendungen zahlung (Prämienfreistellung)? (siehe Artikel 15.2 und 15.3) verrechnet der Ver- sicherer Gebühren. 18.1 Bei Prämienfreistellung wird die Versicherungssumme Die aktuell gültigen Gebühren für diese Mehraufwen- nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf dungen werden auf der Website www.generali.at ver- eine prämienfreie Versicherungsleistung herabgesetzt. öffentlicht oder auf Wunsch zugeschickt. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage des garantierten Rückkaufswertes (siehe 15.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr- Artikel 17) eine verminderte Versicherungssumme er- aufwendungen sind beispielsweise: mittelt. − Mahnung − Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver- der Mahnung sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthaltenen − Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren Tabelle „Individuelle Darstellung der Verlaufswerte“ ersichtlich. Die Versicherungssumme darf 15.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- EUR 2.000,– nicht unterschreiten, andernfalls wird der aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind Versicherungsvertrag rückgekauft. beispielsweise: 18.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versiche- - Ausstellen einer Duplikatspolizze rungsnehmer eine neue Polizze mit den angepassten - Abschriften der Versicherungsurkunde Versicherungssummen und eine aktualisierte Rück- - Änderung der Zahlungsweise kaufswerttabelle. - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung) - umfangreiche 18.3 Die Leistungen der Generali Trauerhilfe und Angehöri- Vertragsbeauskunftungen gen-Assistance entfallen bei einer Prämienfreistellung vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer. 15.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die fest- gelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch Artikel 19 das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen Gebühren zu verlangen. Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? Kündigung (Rückkauf) und Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des Prämienfreistellung Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab- schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indivi- Artikel 16 duelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen. Hat die Welche Regelungen gelten bezüglich versicherte Person bei Kündigung des Versicherungs- Kündigung (Rückkauf) und vertrages das 100. Lebensjahr vollendet, entfällt der Prämienfreistellung? Stornoabzug. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag Artikel 20 durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder Welche Nachteile hat eine Kündigung prämienfrei stellen: (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? − jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche- − innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der Ab- Frist mit Wirkung zum Monatsende, schlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach − frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Vertragsabschluss zu Verlusten führen. Versicherungsjahres. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der einbe- zahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den einbe- Artikel 17 zahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versi- Was geschieht bei einer Kündigung cherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen (Rückkauf)? Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistellung auf- grund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages (Rück- Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein. kauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert. Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert ausgeschlossen vermindert um einen Stornoabzug gemäß Artikel 19. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 12
Die nahen Angehörigen können auch weiterführende Informationen zu geeigneten Vereinen, Tierkliniken bzw. Leistung Tierärzten erhalten. - Die Organisationsleistungen können innerhalb der Artikel 21 ersten 6 Monate nach Ableben der versicherten Person genutzt werden. Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? (3) Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt der versicherten Person 21.1 Ablebensleistung Die Generali Versicherung AG unterstützt die versicherte Bei Ableben der versicherten Person leistet der Versicherer Person bei der individuellen Organisation von dringend die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme benötigten Leistungen in den Bereichen zuzüglich zugeteilter laufender Gewinnanteile und dem vor- - Medikamentenversorgung (durch den Arzt verordnet handenen Schlussgewinn. und medizinisch notwendig) - Fahr- und Begleitdienst zu Arzt, Therapien und Bei Ableben der versicherten Person im Ausland übernimmt Behörden der Versicherer zusätzlich die Kosten der Überführung an - Unterstützung im täglichen Leben (Essen auf Rädern, den Ort des letzten Hauptwohnsitzes in Österreich. Die Einkaufshilfe, Wohnungs- und Wäschereinigung, Überführungskosten werden gegen Vorlage der Rechnung Versorgung von Haustieren) und der Zahlungsbestätigung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bezahlt. Diese Leistungen können während der Vertragslaufzeit bis zu zwei Mal pro Kalenderjahr genutzt werden. Anspruchs- 21.2 Generali Trauerhilfe und Angehörigen-Assistance berechtigt sind die versicherte Person und/oder Angehöri- Die versicherte Person erhält Unterstützung bei der Organi- ge, die mit dem Versicherungsnehmer oder der versicher- sation von dringend benötigten Leistungen nach seinem ten Person im selben Haushalt leben. Krankenhausaufenthalt. Nahe Angehörige können bei Ab- leben der versicherten Person Unterstützung bei Fragen Die Bezeichnung „nahe Angehörige“ umfasst Angehörige rund um die Bestattung und bei der Trauerbewältigung er- der versicherten Person ersten und zweiten Grades. halten. Diese Unterstützung umfasst folgende Bereiche: Die angegebenen Informations-, Organisations- und Bera- (1) Fragen rund um die Bestattung und die Trauer- tungsleistungen der Punkte (1) bis (3) sind in der Generali bewältigung Bestattungsvorsorge enthalten und werden von einem von − Information über die verschiedenen Bestattungsarten uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen erbracht. Die und deren Kosten in Österreich Kosten für daraus resultierende Dienstleistungen Dritter − Information über erforderliche Formalitäten (z.B. Behör- (z.B. Reisekosten, Anwalts- oder Therapiekosten, Kosten denwege, Umgang mit Social Media Accounts, ...) im einer Haushaltshilfe oder der Versorgung von Haustieren) In- und Ausland müssen die versicherte Person bzw. die Angehörigen der − Bei Ableben im Ausland: Unterstützung bei der Organi- versicherten Person selbst tragen. sation der Beisetzung der versicherten Person im jewei- ligen Land und Koordination der notwendigen Schritte Die Leistungen der Generali Trauerhilfe und Angehörigen- Assistance werden derzeit von der Europ Assistance − Planung und Organisation der An- und Abreise von Ges.m.b.H. (FN 140778b), einer Gesellschaft der Generali Familienmitgliedern zur Bestattung. Diese Leistung ist Gruppe, erbracht. Falls die Europ Assistance Ges.m.b.H. für bis zu 20 Personen vorgesehen. oder deren Rechtsnachfolger die angegebenen Leistungen − Information zu spezialisierten Anwälten (Fachanwälten) nicht mehr erbringen sollte, behält sich die Generali Ver- in der Region für rechtliche Fragen zur Verlassenschaft sicherung AG vor, sich eines anderen Anbieters für diese in Österreich Leistungen zu bedienen und Sie darüber zu informieren. − Beratung und emotionaler Beistand für nahe Angehö- rige für bis zu 4 Wochen in den ersten 6 Monaten nach Artikel 22 dem Todesfall. Bei Bedarf kann der Kontakt zu Spezia- listen hergestellt werden, die bei der Trauerbewältigung Wer erhält die Versicherungsleistung? unterstützen. 22.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs- (2) Unterstützung in folgenden Bereichen des täglichen berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Lebens für den Lebenspartner und/oder Haustiere der Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungs- versicherten Person falles. - Bei Bedarf Organisation einer Haushaltshilfe für den Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs- Lebenspartner nach Ableben der versicherten Person. berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf Die Einschätzung des Bedarfs erfolgt durch von uns der Bezugsberechtigung müssen dem Versicherer ausgewählte Spezialisten und bezieht sich auf haus- durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt haltsspezifische Dienstleistungen wie z.B. Kochen, werden. Putzen, Einkaufen und ähnliche Aufgaben. - Organisation der Versorgung von Haustieren nach Ab- 22.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, leben der versicherten Person: Sollte ein Haustier (wie dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künf- Hunde, Katzen, Aquarienfische, Vögel, Schildkröten) tige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwer- alleine zurückbleiben, kann der Transport in die nächste ben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit Unterbringungsmöglichkeit sowie die Betreuung, Ver- dessen Zustimmung geändert werden. sorgung und Unterbringung durch Spezialisten organi- siert werden. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 10 von 12
22.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer aus- gestellt, kann der Versicherer verlangen, dass der Überbringer der Versicherungspolizze seine Berechti- Allgemeine Informationen gung nachweist. Artikel 26 Artikel 23 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie Welche Unterlagen benötigt der Versicherer wirken sich ausländische Vorschriften aus? zur Leistungsprüfung im Ablebensfall? 26.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in 23.1 Die Versicherungsleistung wird nach Ableben der unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag be- versicherten Person fällig, wenn ruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung − alle nötigen Unterlagen vorliegen, und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeit- − die Erhebungen zum Versicherungsfall punkt des Vertragsabschlusses. Eine künftige Ände- abgeschlossen sind und rung dieser steuerlichen Rahmenbedingungen kann − der Leistungsumfang festgestellt wurde. eine Verminderung der Versicherungsleistung oder eine andere Besteuerung des Versicherungsvertrages 23.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag zur Folge haben. kann der Versicherer folgende Unterlagen verlangen: − die Originalpolizze 26.2 Steuerliche Ansässigkeit − Identitätsnachweise Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi- − die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberechtig- cherer alle Änderungen der Angaben, die für die Be- ten, die die Angaben zur Steuerpflicht gem. Artikel urteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder jener 26.2 enthält, sowie entsprechender Nachweise des Leistungsempfängers relevant sein können, (insbesondere Reisepass) insbesondere − eine amtliche Sterbeurkunde (i) Name − einen Nachweis über die Todesursache der (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, versicherten Person (iii) Adresse des Wohnsitzes, (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuer- 23.3 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze liche Ansässigkeit besteht, können wir die Leistungserbringung von einer gericht- (v) Steueridentifikationsnummer(n), lichen Kraftloserklärung abhängig machen. (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, 23.4 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber unver- Nachweis über die Todesursache der versicherten züglich bekannt zu geben. Person muss der Bezugsberechtigte tragen. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, Artikel 24 so ist diese zusätzlich verpflichtet, dem Versicherer Wie lange können Ansprüche aus dem anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informie-ren über Versicherungsvertrag geltend gemacht (viii) ihren Sitz, werden? (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können in- (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante nerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend Eigentümerstruktur, insbesondere beherr- gemacht werden. Danach ist der Anspruch verjährt. schende Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA- Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs- Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald geltenden Fassung, und zu jenen beherrschen- diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. den Personen, die gemäß § 89 GMSG melde- Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren pflichtig sind, die Angaben gemäß diesen die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Punkten (i) bis (xi), Leistung. (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die Artikel 25 Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderun- Wo ist der Erfüllungsort der gen dieser Angaben. Versicherungsleistung? 26.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver- Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der Ver- Versicherers. sicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzu- behalten oder an die jeweils zuständigen in- oder aus- ländischen Steuer-behörden abzuführen. 26.4 Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des Leis- tungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuer- behörden anfallen, zu ersetzen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 11 von 12
Artikel 27 Artikel 29 Was bestimmt das Wie funktioniert der Deckungsstock als Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? Sicherungssystem? 27.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer kann Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den die Bekanntgabe der Gründe für eine risikobedingte Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der Versi- Ablehnung oder Vereinbarung eines Prämien- cherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein eigenes zuschlags, eines Risikoausschlusses, einer Vermin- Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom übrigen derung der Leistung oder einer Wartefrist verlangen, Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses Sonder- sofern er einen Nachweis für das Vorliegen einer Be- vermögens entspricht den Vorgaben der Kapitalanlage- hinderung bei der zu versichernden Person erbringt Verordnung. Über das Sondervermögen wacht ein unab- (z.B. durch einen gültigen Behindertenpass des Bun- hängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter Treu- dessozialamts oder einen gültigen Einstellungsschein händer. gemäß Behinderteneinstellungsgesetz). Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist 27.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des mit der zu versichernden Person nicht ident, muss Deckungsstocks darf nur zugunsten einer diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen Versicherungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund Gesundheitsdaten zustimmen. eines Versicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Konkurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine Artikel 28 Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen aus Was regelt die Zinszusatzrückstellung? Versicherungsleistungen befriedigt werden. Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Artikel 30 Lebensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen- Wo befindet sich der Solvenzbericht? Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr. 299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Verträge mit Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Erfüllbarkeit § 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmaligen sicherzustellen. Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt Veröffentlichung 2017 auf unserer Website generali.at unter es sich um eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für "Über uns/ Generali Österreich/Kennzahlen/Berichte über das jeweils laufende Geschäftsjahr als Deckungsrück- Solvabilität und Finanzlage (SFCR)“ abrufbar. stellung ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird. Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Garantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Versi- cherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung (VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt. Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichenden Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß § 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Ab- zug gebracht werden, wodurch eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist. Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernisses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der Zins- zusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2 Lebens- versicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungsnehmern zu Gute kommt. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 12 von 12
Sie können auch lesen