Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung Generali Bestattungsvorsorge - Unter den Flügeln des Löwen.

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Vertragsgrundlagen zur
                                 Ablebensversicherung
                           Generali Bestattungsvorsorge

            Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung
                         Gültig für Ablebensversicherung - Bestattungsvorsorge
                                                                Stand 09/2021

                  Unter den Flügeln des Löwen.
SAP 54945
Inhaltsverzeichnis

        Begriffsbestimmungen ....................................................................................................................................................... 4

        Die Bestimmungen im Detail .............................................................................................................................................. 4

Allgemeines .............................................................................................................................................................................. 4

Artikel 1             Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? .................................................................................................... 4

Artikel 2             Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? ......................................................................... 4

Artikel 3             Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ................................... 4

Artikel 4             Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ..................................................................... 5

Artikel 5             Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? ........................................................................... 5

        Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers....................................................................................................... 5

Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ............................................................................ 5

Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 5

Artikel 8             Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? .................. 6

        Versicherungsschutz .......................................................................................................................................................... 6

Artikel 9             Wann beginnt der Versicherungsschutz? ............................................................................................................ 6

Artikel 10            Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)?..................................................................... 6

Artikel 11            Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ...................................................... 6

Artikel 12            Wann endet der Versicherungsschutz? ............................................................................................................... 7

        Gewinnbeteiligung .............................................................................................................................................................. 7

Artikel 13            Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .............................................................................................................. 7

        Kosten und Gebühren ........................................................................................................................................................ 8

Artikel 14            Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? .................................................................................................. 8

Artikel 15            Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? ................................................................................................ 9

        Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ................................................................................................................. 9

Artikel 16            Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? ..................................... 9

Artikel 17            Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ................................................................................................. 9

                                  Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                  Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                  der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
                                  beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                                           Seite 2 von 12
Artikel 18         Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? ...................................................... 9

Artikel 19         Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an?
                  .............................................................................................................................................................................. 9

Artikel 20         Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? ..................................................... 9

      Leistung ........................................................................................................................................................................... 10

Artikel 21         Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? .............................................................................. 10

Artikel 22         Wer erhält die Versicherungsleistung? ............................................................................................................... 10

Artikel 23         Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung im Ablebensfall? ....................................... 11

Artikel 24         Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ................................ 11

Artikel 25         Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ......................................................................................... 11

      Allgemeine Informationen ................................................................................................................................................ 11

Artikel 26         Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? .................................... 11

Artikel 27         Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ......................................................................... 12

Artikel 28         Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ............................................................................................................. 12

Artikel 29         Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ............................................................................ 12

Artikel 30         Wo befindet sich der Solvenzbericht? ............................................................................................................... 12

                                Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                                Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                                der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
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Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

 Bezugsberechtigter                ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
 (Begünstigter)
 Deckungsrückstellung              Der Versicherer bildet mit dem Vertragswert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur
                                   Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten, daher der Name Deckungs-
                                   rückstellung.
 geschriebene Form                 bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
                                   des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
 Rückkaufswert                     ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt
                                   (rückgekauft) wird.
 Tarif/Geschäftsplan               ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten Bestimmungen
                                   und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers
                                   und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen
                                   sind.
 Versicherer                       ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
 Versicherte Person                ist die Person, deren Leben versichert ist.
 Versicherungsnehmer               ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
                                   Versicherungsvertrag.
 Versicherungsprämie               ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
 Versicherungssumme                ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers
                                   im Ablebensfall.
 Vertragswert                      Der Vertragswert ergibt sich aus der Summe der Prämien abzüglich Versicherungssteuer,
                                   Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten zuzüglich
                                   der laufenden Gewinnbeteiligung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten
                                   Verzinsung von 0 % p.a.

     Die Bestimmungen im Detail

Allgemeines                                                                      Artikel 3
                                                                                 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Ver-
Artikel 1                                                                        sicherer und wo ist die Beschwerdestelle?
Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen?
                                                                                  3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs-                                zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und
polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende                               Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090
Tarif und die vorliegenden Versicherungsbedingungen.                                  Wien, Otto-Wagner-Platz-5.

                                                                                  3.2 Beschwerdestellen:
Artikel 2                                                                             − Versicherer: online-Formular unter
Welches Recht ist auf den Versicherungs-                                                generali.at/service/lob- und-beschwerde oder per
vertrag anzuwenden?                                                                     Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde-
                                                                                        manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich öster-                          − Verband der Versicherungsunternehmen Öster-
reichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des öster-                                 reichs, Informations- und Beschwerdestelle,
reichischen internationalen Privatrechts, auch wenn der                                 Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online-Formular
Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen                                       unter https://www.vvo.at.
Wohnsitz ins Ausland verlegt.                                                         − Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen
Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen                                   im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesund-
Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs-                                  heit und Konsumentenschutz,
berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 26).                                Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien,
                                                                                        +43/1/71100/862501 oder 862504
                                                                                        (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).
                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
                       der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
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3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätz-                            Pflichten (Obliegenheiten) des
    lich die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für                         Versicherungsnehmers
    Verbrauchergeschäfte
    (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die Teil-
    nahme des Versicherers am Schlichtungsverfahren ist                       Artikel 6
    nicht verpflichtend.                                                      Was muss der Versicherungsnehmer bei
                                                                              Antragstellung beachten?
3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Rechts-
    weg zu beschreiten.                                                       6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag
                                                                                  und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß
Artikel 4                                                                         und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.
Was gilt für Erklärungen, die den                                                 Wenn das Leben einer anderen Person versichert
Versicherungsvertrag betreffen?                                                   werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße
                                                                                  und vollständige Beantwortung aller Fragen verant-
4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-                              wortlich.
    nehmers, der versicherten Person und sonstiger
    Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungs-                            6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder versi-
    vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen                        cherten Personen schuldhaft unrichtig oder unvoll-
    Form. Die Erklärungen und Informationen müssen                                ständig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb
    dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbe-                               von drei Jahren seit Abschluss vom Versicherungs-
    wahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern,                             vertrag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Im
    wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-                                  Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Versiche-
    Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des                             rungsvertrages kann der Versicherer innerhalb von 3
    Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen.                                         Jahren nur von dieser Änderung zurücktreten. Tritt der
                                                                                  Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, kann
4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-                           der Versicherer auch noch nach Ablauf dieser Frist zu-
    sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine                            rücktreten. Der Versicherer kann den Rücktritt nur in-
    Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer                                  nerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit
    sondern auch einem berechtigten Dritten gegenüber                             oder Unvollständigkeit der Angaben erklären.
    erklären.                                                                     Der Versicherer kann vom Vertrag jedoch nicht zu-
                                                                                  rücktreten, wenn er von der Unrichtigkeit oder Unvoll-
4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-                               ständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versi-
    nehmers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt                             cherungsfalles Kenntnis hatte oder der verschwiegene
    zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Än-                             Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-
    derung seiner Postanschrift nicht bekannt gibt, gelten                        sicherungsfalles hatte.
    Zusendungen des Versicherers 5 Tage nach Absen-
    dung an die zuletzt bekannt gegebene Postanschrift                        6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungs-
    als dem Versicherungsnehmer zugegangen.                                       nehmer oder die versicherte Person kann der Versi-
                                                                                  cherer den Versicherungsvertrag jederzeit anfechten.
                                                                                  Wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag an-
4.4 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort                                   ficht oder vom Versicherungsvertrag zurücktritt, leistet
    außerhalb Europas nimmt, muss dem Versicherer eine                            er den Rückkaufswert.
    Person innerhalb Österreichs benannt werden, die be-                          Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben
    vollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Versiche-                         können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetz-
    rungsnehmer entgegenzunehmen.                                                 lichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungs-
                                                                                  schutzes führen. In einem Versicherungsfall leistet der
Artikel 5                                                                         Versicherer dann ebenfalls nur den Rückkaufswert.
Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
oder Abtretung?
                                                                              6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab
5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versicherer                           Antragstellung gebunden.
    gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem
    Versicherer in geschriebener Form angezeigt wird.                         Artikel 7
                                                                              Was gilt für die Prämienzahlung?
5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge-
    schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der                            7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein-
    Zustimmung des Versicherers.                                                  barten Versicherungsprämien an den Versicherer
                                                                                  kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.
5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten
    drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 6.3                         7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungsverfah-
    können bei Sicherstellungen zu Gunsten von Kredit-                            ren oder per Zahlungsanweisung bezahlt werden.
    instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschlages
    (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben                                     Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren zieht
    werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart                                 der Versicherer die Prämien jeweils bei Fälligkeit von
    wird.

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 5 von 12
dem uns angegebenen Konto ein. Ist dies nicht mög-
     lich, wird der Versicherungsnehmer davon verständigt                              Versicherungsschutz
     und einen neuerlichen Einziehungsversuch durchge-
     führt. Die dafür entstehenden Kosten sind gemäß Art.                       Artikel 9
     15.2 vom Versicherungsnehmer zu bezahlen.
                                                                                Wann beginnt der Versicherungsschutz?
7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien die zu Beginn
    des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Der                       Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer
    Versicherungsnehmer kann die Prämien nach Verein-                           die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel-
    barung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder                       lung der Polizze bestätigt hat und der Versicherungsneh-
    monatlichen Raten bezahlen, dann jedoch mit Zu-                             mer die erste Prämie rechtzeitig (Artikel 8) bezahlt hat. Vor
    schlägen, die im Antrag gesondert vereinbart werden.                        dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn
                                                                                besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 8
                                                                                Artikel 10
Wann sind die Prämien zu bezahlen und was
                                                                                Was bedeutet der vorläufige
passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt
                                                                                Versicherungsschutz (Sofortschutz)?
werden?
                                                                                Der Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz
8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von zwei
                                                                                im Ablebensfall ausgestattet.
    Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen:
     − Die erste oder einmalige Prämie wird mit                                 Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den
        Zustellung der Polizze, nicht aber vor                                  Todesfall beantragten Summen, höchstens auf
        Versicherungsbeginn fällig.                                             EUR 110.000,–, auch wenn insgesamt höhere Summen auf
     − Folgeprämien sind mit dem in der Polizze                                 das Leben derselben versicherten Person beantragt sind.
        angegebenen Tag fällig.
                                                                                Der vorläufige Sofortschutz gilt,
8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht                         - wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antrag-
    rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer vom Versi-                           stellung voll arbeitsfähig ist,
    cherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt des                     - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und
    Versicherers, wenn er die erste Prämie nicht innerhalb                      - soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschrän-
    von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich                             kungen oder Ausschlüsse (gemäß Artikel 6.2 und 6.3)
    geltend macht.                                                                 vorsehen.
8.3 Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls                    Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antra-
    und nach Ablauf der in 8.1. genannten Frist noch nicht                      ges beim Versicherer, frühestens aber mit dem beantragten
    bezahlt, ist der Versicherer leistungsfrei. Das gilt nicht,                 Versicherungsbeginn.
    wenn der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
    Zahlung der Prämie ohne Verschulden verhindert war.                         Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Versi-
                                                                                cherungspolizze, der Ablehnung des Antrages oder mit der
8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie                               Erklärung des Versicherers, dass der vorläufige Sofort-
    nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit                       schutz beendet ist. Sollte der Versicherungsnehmer von
    dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten                           seinem Antrag vor Zustellung der Versicherungspolizze
    2 Wochen nachzahlen muss.                                                   zurücktreten, so erlischt der vorläufige Sofortschutz eben-
                                                                                falls. Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall
8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht                         sechs Wochen nach Antragstellung.
    innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, kann
                                                                                Leistet der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort-
    der Versicherer den Versicherungsvertrag zum Ablauf
                                                                                schutzes, verrechnet er die auf diese Leistung entfallende
    der Frist kündigen.
                                                                                erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie.
8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich
    der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver-
    sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung der                       Artikel 11
    Mindestsumme gemäß Artikel 18.1 zur Gänze.                                  Wann hat der Versicherungsnehmer
    Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner-                         Versicherungsschutz und wann nicht?
    halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nach-
    holt, sofern der Versicherungsfall nicht schon einge-
    treten ist.
                                                                                11.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab-
                                                                                     hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche-
8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht
                                                                                     rungsfall beruht.
    innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und
    tritt nach Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, ist
                                                                                11.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von
    der Versicherer leistungsfrei. Der Versicherer zahlt
                                                                                     drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertra-
    jedoch, wenn der Versicherungsnehmer an der recht-
                                                                                     ges besteht kein Versicherungsschutz. Der Versiche-
    zeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert war.
                                                                                     rer zahlt den Vertragswert. Das gilt auch bei Selbst-
                                                                                     mord nach einer risikoerhöhenden Änderung des Ver-
                                                                                     sicherungsvertrages.

                        Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                        Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                        Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                        generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                              Seite 6 von 12
Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer nach,                         13.6 Gewinnverband L
     dass der Selbstmord in einem die freie Willens-                                Die Bestattungsvorsorge ist als Risikoversicherung
     bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter                                 einem Abrechnungsverband des Gewinnverbandes L
     Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht                           zugeordnet.
     Versicherungsschutz.                                                           Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem
                                                                                    Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zinsgewinn-
11.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand-                           anteile werden von der Deckungsrückstellung,
     lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter be-                           Kostengewinnanteile von der Versicherungssumme
     steht kein Versicherungsschutz. Der Vertragswert wird                          und Risikogewinnanteile von der Risikoprämie be-
     ausbezahlt.                                                                    messen. Der Zinsgewinn kann bei Versicherungsver-
                                                                                    trägen mit Schlussgewinnfonds um einen Bonus-
11.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt,                         gewinnanteil erhöht werden.
     von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder                             Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfassten
     durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,                           und gewinnberechtigten Versicherungsverträge
     besteht bei dadurch verursachten Versicherungsfällen                           werden jährlich am 31.12. laufende Gewinnanteile
     kein Versicherungsschutz. Der Vertragswert wird aus-                           (siehe Artikel13.3.1) erklärt. Zudem können Schluss-
     bezahlt.                                                                       gewinnanteile für die Zuführung zum Schlussgewinn-
                                                                                    fonds (siehe Artikel 13.3.2) festgelegt werden.
Artikel 12
Wann endet der Versicherungsschutz?                                            13.3.1 Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden zum
                                                                                      nächstfolgenden Jahrestag des Versicherungs-
                                                                                      beginnes dem Versicherungsvertrag zugeteilt und
Der Versicherungsvertrag wird auf Lebenszeit der ver-
                                                                                      erhöhen somit den Vertragswert.
sicherten Person abgeschlossen. Der Versicherungsschutz
endet:
                                                                               13.3.2 Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich
− mit Ableben der versicherten Person
                                                                                      Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden
− mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages
                                                                                      Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden im
                                                                                      Schlussgewinnfonds geführt.
                                                                                      Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein-
                                                                                      schränkungen des § 5 der Lebensversicherung-
     Gewinnbeteiligung                                                                Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II Nr.
                                                                                      292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewinnen
Artikel 13                                                                            gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet, dass
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?                                               Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar dem Ver-
                                                                                      trag individuell zuordenbar, aber nicht zugeteilt sind.
13.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen sicher-                                Ein vorhandener zuordenbarer Schlussgewinn
     zustellen, sind die vereinbarten Versicherungsprämien                            kommt im Ablebensfall zur Leistung hinzu. Ab der
     vorsichtig kalkuliert.                                                           Vollendung des 100. Lebensjahres kann auch bei
                                                                                      vorzeitiger Beendigung der Versicherung ein
13.2 Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Ver-                                   Schlussgewinn hinzukommen.
     sicherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren
     beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergebnis.                     13.3.3 Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß 13.3.4
     Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz                                   ein, so kann der Schlussgewinnfonds reduziert bzw.
     2016 (VAG 2016) wird der erzielte Überschuss                                     aufgelöst werden. Gründe für das Vorliegen eines
     zwischen der Versicherung und den Versicherungs-                                 Notstandes sind in § 159 Abs. 5 VAG 2016 be-
     nehmern (im Rahmen der Gewinnbeteiligung) auf-                                   schrieben (siehe Artikel 13.3.5), weitere Gründe sind
     geteilt.                                                                         Ausnahmefälle gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016, die
                                                                                      der Finanzmarktaufsicht anzuzeigen und nachzu-
13.3 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweiligen                               weisen sind.
     Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu Jahr und
     kann auch Null betragen. Die konkrete Höhe der zu-                        13.3.4 Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand
     geteilten Gewinnanteile ist in der jährlichen Vertrags-                          vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berechnende
     information zu finden.                                                           Bemessungsgrundlage in drei aufeinander folgen-
                                                                                      den Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatzrückstel-
13.4 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind die Höhe der                                 lung vollständig aufgelöst wurde und die stillen
     Bemessungsgrundlage nach der Gewinnbeteiligungs-                                 Nettoreserven in der betreffenden Bilanzabteilung
     verordnung sowie die Gewinnanteilsätze und der                                   nicht mehr für die Sicherstellung der vertraglich
     Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Versicherungs-                                 garantierten Leistungen der betreffenden Bilanz-
     vertrag zugeteilt werden, ersichtlich. Der Versicherer                           abteilung ausreichen. Das Versicherungsunterneh-
     stellt den Geschäftsbericht auf Anfrage zur Verfügung.                           men muss diese Verwendung der FMA unverzüglich
                                                                                      anzeigen und die Gründe für das Vorliegen eines
                                                                                      Notstandes nachweisen. Dies hat zur Folge, dass im
13.5 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche-
                                                                                      Falle eines Notstandes die im Schlussgewinnfonds
     rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech-
                                                                                      geführten Gewinnanteile reduziert werden oder zur
     nungsverband im Antrag sowie in der Polizze.
                                                                                      Gänze entfallen und nicht für die Gewinnbeteiligung
                                                                                      des Versicherungsvertrages verwendet werden
                                                                                      können.

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 7 von 12
13.3.5 Auszug aus dem VAG 2016:                                                            Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der
       § 92 Abs. 4 VAG:                                                                    Anfangszeit des Versicherungsvertrages der
       Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung                                    Vertragswert und damit auch der Rückkaufswert
       muss den Versicherungsnehmern ein angemessener                                      oder die prämienfreie Versicherungsleistung
       Teil des Überschusses zugutekommen. Die FMA                                         gering ist. Die für diesen Vertrag geltenden
       kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der                                    Rückkaufswerte und prämienfreien Versiche-
       Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten                                       rungssummen sind am Antrag zum Abschluss
       erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Markt-                                 des Versicherungsvertrages in der Tabelle “Indi-
       verhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die                                   viduelle Darstellung der Verlaufswerte“ dar-
       Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme                                       gestellt.
       auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzu-
       setzen ist und welche Informationen den Versiche-                                   Die Abschlusskosten betragen bei Verträgen mit
       rungsnehmern zu liefern sind. Insbesondere kann                                     laufender Prämienzahlung maximal 5 % der
       die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit                                    während der Laufzeit des Versicherungsvertra-
       der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere                                          ges zu zahlenden Nettoprämien (= Prämien ab-
       Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.                                         züglich Versicherungssteuer und Unterjährig-
                                                                                           keitszuschlag).
      § 92 Abs. 5 VAG:
      Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämien-                               b. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten:
      rückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zugewiese-                                     Die laufenden Abschlusskosten betragen maxi-
      nen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung                                     mal 5 % der einbezahlten Nettoprämie (=Prämie
      der Versicherungsnehmer verwendet werden. In                                         abzüglich Versicherungssteuer und Unterjährig-
      Ausnahmefällen dürfen noch nicht erklärte Beträge                                    keitszuschlag) und werden bei jeder Prämien-
      der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrück-                                   zahlung verrechnet.Die jährlichen
      erstattung bzw. Gewinnbeteiligung aufgelöst                                      Verwaltungskosten, die in der Versicherungsprämie
      werden, um im Interesse der Versicherungsnehmer                                  enthalten sind, setzen sich wie folgt zusammen:
      und Anspruchsberechtigten einen Notstand abzu-                                   - maximal 4 % der Nettoprämie,
      wenden. Das Versicherungsunternehmen hat diese                                   - zuzüglich EUR 15,-.
      Verwendung der FMA unverzüglich anzuzeigen und
      die Gründe für das Vorliegen eines Notstandes                                    Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen
      nachzuweisen.                                                                    betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,1 %
                                                                                       der Versicherungssumme.
      § 159 Abs. 5 VAG:
      Für die Zwecke der Berechnung der versicherungs-                        14.1.3 Deckung des Ablebensrisikos
      technischen Rückstellungen ist von einem Notstand                              Risikoprämien zur Deckung des Ablebensrisikos
      gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn                                             sind abhängig vom Alter der versicherten Person
      1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 in                                und der vereinbarten Versicherungssumme. Die
         drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv                             Risikoprämie errechnet sich jährlich aus der Diffe-
         ist,                                                                        renz zwischen der Versicherungssumme und dem
      2. die Zinszusatzrückstellung vollständig aufgelöst                            Vertragswert ohne Gewinnbeteiligung. Diese Diffe-
         wurde und                                                                   renz wird mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß
      3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden                               der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel
         Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstellung                           multipliziert.
         der vertraglich garantierten Leistungen der be-
         treffenden Bilanzabteilung ausreichen.                                        Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere
                                                                                       wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden Zusatz-
                                                                                       prämien zur Versicherungsprämie oder besondere
                                                                                       Bedingungen mit dem Versicherungsnehmer verein-
     Kosten und Gebühren                                                               bart.

                                                                              14.1.4 Deckung der Zusatzleistung „Ableben im Ausland“:
Artikel 14                                                                           Die jährlichen Kosten dafür betragen 0,25 % der
Wie werden Kosten und Gebühren                                                       Versicherungssumme.
verrechnet?                                                                   14.2 Die in 14.1 genannten Kostenbestandteile berück-
                                                                                   sichtigen wir bereits bei der Kalkulation der Prämien,
14.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den                                 sie sind daher in der Prämie enthalten. Bei prämienfrei
     gesetzlichen Bestimmungen von den Versicherungs-                              gestellten Verträgen entnehmen wir die Risiko- und
     prämien abgezogen. Weiters zieht der Versicherer von                          Verwaltungskosten dem Vertragswert.
     den Versicherungsprämien Abschlusskosten (14.1.1),
     Verwaltungskosten (14.1.2) und Kosten zur Deckung                        14.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der
     des Ablebensrisikos (Risikoprämie) (14.1.3) ab.                               Kosten sind Teil der versicherungsmathematischen
                                                                                   Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für
14.1.1 Abschlusskosten                                                             bestehende Verträge von uns nicht verändert werden.
       a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten:                             Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarkt-
          Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Ver-                            aufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar.
          sicherungsvertrages fällig. Diese werden nach
          dem Zillmerverfahren verrechnet.

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 8 von 12
Artikel 15                                                                     Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle
Welche Leistungen sind gesondert zu                                            "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag
                                                                               dargestellt.
bezahlen?
15.1 Bestimmte Leistungen sind in der Versicherungs-
                                                                               Artikel 18
     prämie nicht enthalten. Für diese durch den Ver-                          Was geschieht nach Einstellung der Prämien-
     sicherungsnehmer veranlassten Mehraufwendungen                            zahlung (Prämienfreistellung)?
     (siehe Artikel 15.2 und 15.3) verrechnet der Ver-
     sicherer Gebühren.                                                        18.1 Bei Prämienfreistellung wird die Versicherungssumme
     Die aktuell gültigen Gebühren für diese Mehraufwen-                            nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf
     dungen werden auf der Website www.generali.at ver-                             eine prämienfreie Versicherungsleistung herabgesetzt.
     öffentlicht oder auf Wunsch zugeschickt.                                       Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf
                                                                                    Grundlage des garantierten Rückkaufswertes (siehe
15.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-                                        Artikel 17) eine verminderte Versicherungssumme er-
     aufwendungen sind beispielsweise:                                              mittelt.
     − Mahnung
     − Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von                                Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver-
         der Mahnung                                                                  sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthaltenen
     − Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren                                    Tabelle „Individuelle Darstellung der Verlaufswerte“
                                                                                      ersichtlich. Die Versicherungssumme darf
15.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-                                  EUR 2.000,– nicht unterschreiten, andernfalls wird der
     aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind                                  Versicherungsvertrag rückgekauft.
     beispielsweise:                                                           18.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versiche-
     - Ausstellen einer Duplikatspolizze                                            rungsnehmer eine neue Polizze mit den angepassten
     - Abschriften der Versicherungsurkunde                                         Versicherungssummen und eine aktualisierte Rück-
     - Änderung der Zahlungsweise                                                   kaufswerttabelle.
     - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
        Abtretung oder Verpfändung) - umfangreiche                             18.3 Die Leistungen der Generali Trauerhilfe und Angehöri-
        Vertragsbeauskunftungen                                                     gen-Assistance entfallen bei einer Prämienfreistellung
                                                                                    vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer.
15.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die fest-
     gelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch                         Artikel 19
     das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die
     vollen Gebühren zu verlangen.                                             Welche Kosten fallen bei einer Kündigung
                                                                               (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des
                                                                               Versicherungsvertrages an?

     Kündigung (Rückkauf) und                                                  Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des
     Prämienfreistellung                                                       Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen
                                                                               Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab-
                                                                               schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indivi-
Artikel 16                                                                     duelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen. Hat die
Welche Regelungen gelten bezüglich                                             versicherte Person bei Kündigung des Versicherungs-
Kündigung (Rückkauf) und                                                       vertrages das 100. Lebensjahr vollendet, entfällt der
Prämienfreistellung?                                                           Stornoabzug.

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag                          Artikel 20
durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder                            Welche Nachteile hat eine Kündigung
prämienfrei stellen:                                                           (Rückkauf) oder Prämienfreistellung?
− jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
   Versicherungsjahres                                                         Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche-
− innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger                          rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der Ab-
   Frist mit Wirkung zum Monatsende,                                           schlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach
− frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten                            Vertragsabschluss zu Verlusten führen.
   Versicherungsjahres.                                                        Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der einbe-
                                                                               zahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den einbe-
Artikel 17                                                                     zahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versi-
Was geschieht bei einer Kündigung                                              cherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen
(Rückkauf)?                                                                    Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistellung auf-
                                                                               grund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden
Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages (Rück-                       Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein.
kauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert.                        Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist
Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert                        ausgeschlossen
vermindert um einen Stornoabzug gemäß Artikel 19.

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                             Seite 9 von 12
Die nahen Angehörigen können auch weiterführende
                                                                                   Informationen zu geeigneten Vereinen, Tierkliniken bzw.
      Leistung                                                                     Tierärzten erhalten.
                                                                               -   Die Organisationsleistungen können innerhalb der
Artikel 21                                                                         ersten 6 Monate nach Ableben der versicherten Person
                                                                                   genutzt werden.
Welche Leistungen werden im
Versicherungsfall erbracht?                                                    (3) Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt der
                                                                               versicherten Person
21.1 Ablebensleistung                                                          Die Generali Versicherung AG unterstützt die versicherte
Bei Ableben der versicherten Person leistet der Versicherer                    Person bei der individuellen Organisation von dringend
die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme                        benötigten Leistungen in den Bereichen
zuzüglich zugeteilter laufender Gewinnanteile und dem vor-                     - Medikamentenversorgung (durch den Arzt verordnet
handenen Schlussgewinn.                                                            und medizinisch notwendig)
                                                                               - Fahr- und Begleitdienst zu Arzt, Therapien und
Bei Ableben der versicherten Person im Ausland übernimmt                           Behörden
der Versicherer zusätzlich die Kosten der Überführung an                       - Unterstützung im täglichen Leben (Essen auf Rädern,
den Ort des letzten Hauptwohnsitzes in Österreich. Die                             Einkaufshilfe, Wohnungs- und Wäschereinigung,
Überführungskosten werden gegen Vorlage der Rechnung                               Versorgung von Haustieren)
und der Zahlungsbestätigung bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme bezahlt.                                                    Diese Leistungen können während der Vertragslaufzeit bis
                                                                               zu zwei Mal pro Kalenderjahr genutzt werden. Anspruchs-
21.2 Generali Trauerhilfe und Angehörigen-Assistance                           berechtigt sind die versicherte Person und/oder Angehöri-
Die versicherte Person erhält Unterstützung bei der Organi-                    ge, die mit dem Versicherungsnehmer oder der versicher-
sation von dringend benötigten Leistungen nach seinem                          ten Person im selben Haushalt leben.
Krankenhausaufenthalt. Nahe Angehörige können bei Ab-
leben der versicherten Person Unterstützung bei Fragen                         Die Bezeichnung „nahe Angehörige“ umfasst Angehörige
rund um die Bestattung und bei der Trauerbewältigung er-                       der versicherten Person ersten und zweiten Grades.
halten. Diese Unterstützung umfasst folgende Bereiche:
                                                                               Die angegebenen Informations-, Organisations- und Bera-
(1) Fragen rund um die Bestattung und die Trauer-                              tungsleistungen der Punkte (1) bis (3) sind in der Generali
bewältigung                                                                    Bestattungsvorsorge enthalten und werden von einem von
 − Information über die verschiedenen Bestattungsarten                         uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen erbracht. Die
    und deren Kosten in Österreich                                             Kosten für daraus resultierende Dienstleistungen Dritter
 − Information über erforderliche Formalitäten (z.B. Behör-                    (z.B. Reisekosten, Anwalts- oder Therapiekosten, Kosten
    denwege, Umgang mit Social Media Accounts, ...) im                         einer Haushaltshilfe oder der Versorgung von Haustieren)
    In- und Ausland                                                            müssen die versicherte Person bzw. die Angehörigen der
 − Bei Ableben im Ausland: Unterstützung bei der Organi-                       versicherten Person selbst tragen.
    sation der Beisetzung der versicherten Person im jewei-
    ligen Land und Koordination der notwendigen Schritte                       Die Leistungen der Generali Trauerhilfe und Angehörigen-
                                                                               Assistance werden derzeit von der Europ Assistance
 − Planung und Organisation der An- und Abreise von
                                                                               Ges.m.b.H. (FN 140778b), einer Gesellschaft der Generali
    Familienmitgliedern zur Bestattung. Diese Leistung ist
                                                                               Gruppe, erbracht. Falls die Europ Assistance Ges.m.b.H.
    für bis zu 20 Personen vorgesehen.
                                                                               oder deren Rechtsnachfolger die angegebenen Leistungen
 − Information zu spezialisierten Anwälten (Fachanwälten)                      nicht mehr erbringen sollte, behält sich die Generali Ver-
    in der Region für rechtliche Fragen zur Verlassenschaft                    sicherung AG vor, sich eines anderen Anbieters für diese
    in Österreich                                                              Leistungen zu bedienen und Sie darüber zu informieren.
 − Beratung und emotionaler Beistand für nahe Angehö-
    rige für bis zu 4 Wochen in den ersten 6 Monaten nach
                                                                               Artikel 22
    dem Todesfall. Bei Bedarf kann der Kontakt zu Spezia-
    listen hergestellt werden, die bei der Trauerbewältigung                   Wer erhält die Versicherungsleistung?
    unterstützen.
                                                                               22.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs-
(2) Unterstützung in folgenden Bereichen des täglichen                              berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das
Lebens für den Lebenspartner und/oder Haustiere der                                 Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungs-
versicherten Person                                                                 falles.
- Bei Bedarf Organisation einer Haushaltshilfe für den                              Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs-
    Lebenspartner nach Ableben der versicherten Person.                             berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf
    Die Einschätzung des Bedarfs erfolgt durch von uns                              der Bezugsberechtigung müssen dem Versicherer
    ausgewählte Spezialisten und bezieht sich auf haus-                             durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt
    haltsspezifische Dienstleistungen wie z.B. Kochen,                              werden.
    Putzen, Einkaufen und ähnliche Aufgaben.
- Organisation der Versorgung von Haustieren nach Ab-                          22.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
    leben der versicherten Person: Sollte ein Haustier (wie                         dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künf-
    Hunde, Katzen, Aquarienfische, Vögel, Schildkröten)                             tige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwer-
    alleine zurückbleiben, kann der Transport in die nächste                        ben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit
    Unterbringungsmöglichkeit sowie die Betreuung, Ver-                             dessen Zustimmung geändert werden.
    sorgung und Unterbringung durch Spezialisten organi-
    siert werden.

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 10 von 12
22.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer aus-
     gestellt, kann der Versicherer verlangen, dass der
     Überbringer der Versicherungspolizze seine Berechti-                               Allgemeine Informationen
     gung nachweist.
                                                                               Artikel 26
Artikel 23
                                                                               Wie ist die Besteuerung geregelt und wie
Welche Unterlagen benötigt der Versicherer
                                                                               wirken sich ausländische Vorschriften aus?
zur Leistungsprüfung im Ablebensfall?
                                                                               26.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in
23.1 Die Versicherungsleistung wird nach Ableben der                                unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag be-
     versicherten Person fällig, wenn                                               ruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung
          − alle nötigen Unterlagen vorliegen,                                      und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeit-
          − die Erhebungen zum Versicherungsfall                                    punkt des Vertragsabschlusses. Eine künftige Ände-
              abgeschlossen sind und                                                rung dieser steuerlichen Rahmenbedingungen kann
          − der Leistungsumfang festgestellt wurde.                                 eine Verminderung der Versicherungsleistung oder
                                                                                    eine andere Besteuerung des Versicherungsvertrages
23.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag                              zur Folge haben.
     kann der Versicherer folgende Unterlagen verlangen:
     − die Originalpolizze                                                     26.2 Steuerliche Ansässigkeit
     − Identitätsnachweise                                                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-
     − die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberechtig-                              cherer alle Änderungen der Angaben, die für die Be-
         ten, die die Angaben zur Steuerpflicht gem. Artikel                        urteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder jener
         26.2 enthält, sowie entsprechender Nachweise                               des Leistungsempfängers relevant sein können,
         (insbesondere Reisepass)                                                   insbesondere
     − eine amtliche Sterbeurkunde                                                  (i)   Name
     − einen Nachweis über die Todesursache der                                     (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
         versicherten Person                                                        (iii) Adresse des Wohnsitzes,
                                                                                    (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuer-
23.3 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze                                  liche Ansässigkeit besteht,
     können wir die Leistungserbringung von einer gericht-                          (v) Steueridentifikationsnummer(n),
     lichen Kraftloserklärung abhängig machen.                                      (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im
                                                                                          Ausland,
23.4 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den                              (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber unver-
     Nachweis über die Todesursache der versicherten                                      züglich bekannt zu geben.
     Person muss der Bezugsberechtigte tragen.
                                                                                      Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
Artikel 24                                                                            so ist diese zusätzlich verpflichtet, dem Versicherer
Wie lange können Ansprüche aus dem                                                    anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu
                                                                                      informie-ren über
Versicherungsvertrag geltend gemacht                                                  (viii) ihren Sitz,
werden?                                                                               (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und
                                                                                             Organisation,
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können in-                                 (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante
nerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend                                      Eigentümerstruktur, insbesondere beherr-
gemacht werden. Danach ist der Anspruch verjährt.                                            schende Personen im Sinne von § 92 GMSG,
                                                                                             BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-
Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs-                                      Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils
nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald                                       geltenden Fassung, und zu jenen beherrschen-
diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist.                                     den Personen, die gemäß § 89 GMSG melde-
Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren                                      pflichtig sind, die Angaben gemäß diesen
die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der                                          Punkten (i) bis (xi),
Leistung.                                                                             (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im
                                                                                             Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die
Artikel 25                                                                                   Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderun-
Wo ist der Erfüllungsort der                                                                 gen dieser Angaben.
Versicherungsleistung?
                                                                               26.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für
                                                                                    Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver-
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des
                                                                                    sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der Ver-
Versicherers.
                                                                                    sicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzu-
                                                                                    behalten oder an die jeweils zuständigen in- oder aus-
                                                                                    ländischen Steuer-behörden abzuführen.

                                                                               26.4 Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des Leis-
                                                                                    tungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen
                                                                                    Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuer-
                                                                                    behörden anfallen, zu ersetzen.

                       Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                       Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                       Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                       generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                            Seite 11 von 12
Artikel 27                                                                    Artikel 29
Was bestimmt das                                                              Wie funktioniert der Deckungsstock als
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz?                                       Sicherungssystem?
27.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer kann                      Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
     die Bekanntgabe der Gründe für eine risikobedingte                       Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der Versi-
     Ablehnung oder Vereinbarung eines Prämien-                               cherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein eigenes
     zuschlags, eines Risikoausschlusses, einer Vermin-                       Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom übrigen
     derung der Leistung oder einer Wartefrist verlangen,                     Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses Sonder-
     sofern er einen Nachweis für das Vorliegen einer Be-                     vermögens entspricht den Vorgaben der Kapitalanlage-
     hinderung bei der zu versichernden Person erbringt                       Verordnung. Über das Sondervermögen wacht ein unab-
     (z.B. durch einen gültigen Behindertenpass des Bun-                      hängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter Treu-
     dessozialamts oder einen gültigen Einstellungsschein                     händer.
     gemäß Behinderteneinstellungsgesetz).
                                                                              Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist
27.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer                       ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des
     mit der zu versichernden Person nicht ident, muss                        Deckungsstocks darf nur zugunsten einer
     diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen                           Versicherungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund
     Gesundheitsdaten zustimmen.                                              eines Versicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des
                                                                              Konkurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine
Artikel 28                                                                    Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen aus
Was regelt die Zinszusatzrückstellung?                                        Versicherungsleistungen befriedigt werden.

Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können                             Artikel 30
Lebensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen-                         Wo befindet sich der Solvenzbericht?
Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr. 299/2015
dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Verträge mit                       Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß
Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Erfüllbarkeit                      § 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmaligen
sicherzustellen. Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt                    Veröffentlichung 2017 auf unserer Website generali.at unter
es sich um eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für                   "Über uns/ Generali Österreich/Kennzahlen/Berichte über
das jeweils laufende Geschäftsjahr als Deckungsrück-                          Solvabilität und Finanzlage (SFCR)“ abrufbar.
stellung ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der
einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird.
Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der
Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den
Garantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Versi-
cherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung (VUHZV)
festgelegten Berechnungsmethode ermittelt.
Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichenden
Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß § 4 Abs
3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung
(LVGBV), bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
die Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Ab-
zug gebracht werden, wodurch eine Minderung Ihrer
Gewinnbeteiligung möglich ist.
Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernisses
kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der Zins-
zusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2 Lebens-
versicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in
Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungsnehmern zu
Gute kommt.

                      Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
                      Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
                      Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
                      generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
                                                                                                                                           Seite 12 von 12
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