VERWALTUNGSGERICHT TRIER - URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

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6 K 599/21.TR

                                                         Veröffentlichungsfassung!

            VERWALTUNGSGERICHT
                  TRIER
                                    URTEIL
                          IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit
des ***
                                                                         - Kläger -

                                      gegen

die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister -Rechtsamt-, Am
Augustinerhof, 54290 Trier,
                                                                      - Beklagte -

wegen           Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom
17. Mai 2021, an der teilgenommen haben

          ***
          ***
          ***
          ***
          ***
-2-

für Recht erkannt:

        Die Klage wird abgewiesen.

        Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

        Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

                                  Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die in einer mittlerweile außer Kraft
getretenen   Allgemeinverfügung     der    Beklagten   enthaltene   Anordnung,    in
bestimmten Bereichen der Trierer Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung (im
Folgenden: Maske) zu tragen, rechtswidrig war.

Unter Ziff. 2 ihrer Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 ordnete die Beklagte
an, im öffentlichen Raum in der Fußgängerzone und in einigen angrenzenden
Bereichen der Trierer Innenstadt ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder
Tageszeiten eine Maske zu tragen (im Folgenden: Maskenpflicht). Zur Begründung
stützte sie sich im Wesentlichen auf die Empfehlung der „TSK Taskforce Corona-
Warn- und Aktionsplan RLP Infektionsgeschehen Trier/ Trier Saarburg“ und verwies
auf einen Anstieg des Infektionsgeschehens im Gebiet der Stadt Trier.

Zur Begründung seines gegen die Anordnung der Maskenpflicht erhobenen
Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Allgemeinverfügung
sei bereits fehlerhaft bekannt gemacht worden und die Maskenpflicht beeinträchtige
ihn zudem unverhältnismäßig.

Antragsgemäß ordnete die Kammer mit Beschluss vom 17. November 2020 – 6 L
3437/20.TR – die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an.

Mit Ablauf des 30. November 2020 trat die bis zu diesem Datum befristete
Allgemeinverfügung außer Kraft. Nachdem der Kläger auf Anfrage erklärt hatte,
seinen Widerspruch aufrechtzuerhalten, wies der Stadtrechtsausschuss der
Beklagten seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021
unter Auferlegung der Kosten zurück, und zwar im Wesentlichen mit der
Begründung, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er sich mit dem

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Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung erledigt habe. Der Widerspruchsbescheid
wurde dem Kläger am 21. Januar 2021 zugestellt.

Am 23. Februar 2021, einem Dienstag, hat der Kläger die vorliegende Klage
erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Ihm sei hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, da er am 22. Februar 2021 unverschuldet an der Klageerhebung
gehindert gewesen sei. Für den Faxversand benutze er üblicherweise und ohne
Probleme ein Internetcafé, das jedoch am Nachmittag vor der Klageerhebung
unerwartet geschlossen gewesen sei. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen,
die Klageschrift mit sämtlichen Unterlagen auszudrucken, da wegen der Corona-
Schutzmaßnahmen auch keine anderen frei zugänglichen Möglichkeiten bestanden
hätten. Der Einwurf einer handschriftlichen Abschrift der Klageschrift bei Gericht sei
aufgrund ihres Umfangs von zehn Computerseiten am Tag des Fristablaufs und
wegen eingeschränkter Busverbindungen zu seiner Wohnung in den Abendstunden
nicht möglich gewesen.

Sein Feststellungsinteresse folge aus der real bestehenden Wiederholungsgefahr
hinsichtlich   der   angeordneten     Maskenpflicht.   Zudem    sei   er   durch   die
Widerspruchsgebühren in Höhe von *** €, gegen deren Festsetzung er ebenfalls
Widerspruch eingelegt habe, wirtschaftlich massiv beschwert. In der Sache vertieft
der Kläger seine bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände.

Er beantragt schriftsätzlich ersichtlich,

       festzustellen, dass die in Ziff. 2 der Allgemeinverfügung der Beklagten vom
       30. Oktober 2020 getroffene Anordnung einer Maskenpflicht rechtswidrig war
       und

       die Kostenentscheidung in Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids vom
       19. Januar 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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       die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie auf den Widerspruchsbescheid sowie den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2020 – 6 B
11242/20.OVG – Bezug und macht insbesondere geltend, die Klage sei wegen
Versäumung der Klagefrist unzulässig.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die vorgelegten
Verwaltungsvorgänge               verwiesen.      Diese     waren          Gegenstand      der
Entscheidungsfindung.

                                   Entscheidungsgründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden     werden kann (§ 101 Abs. 2                 der Verwaltungsgerichtsordnung
– VwGO –), ist bereits unzulässig. Die erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen
sind       weder       hinsichtlich     des       Feststellungsantrags (I.)       noch     des
Anfechtungsantrags (II.) erfüllt.

I. Die auf Feststellung gerichtete Klage ist zwar statthaft (1.) und auch nicht
verfristet (2.). Allerdings verfügt der Kläger nicht über das erforderliche
Feststellungsinteresse (3.).

1. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Klage in entsprechender
Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage
statthaft,    da       die   von      der      Allgemeinverfügung         (§§ 1   Abs. 1   des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes                   – LVwVfG –,          35     S. 2     des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –) für den Kläger ausgehende Beschwer
mit Ablauf ihres Geltungszeitraums vor Klageerhebung restlos weggefallen ist und
sich der Verwaltungsakt damit erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011
–8     C     7.10 –,     juris,     Rn. 13     m.w.N.;    Riese,    in:     Schoch/Schneider,
Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 97, 100 jew. m.w.N.)

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2. Die für die Anfechtungsklage geltende Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist
hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht von Bedeutung, da sich die
Anordnung bereits während des Widerspruchsverfahrens erledigt hatte und die
Klagefrist nicht einmal in Gang gesetzt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli
1999 – 6 C 7.98 –, BVerwGE 109, 203-211, juris, Rn. 20 ff.).

3. Der Kläger verfügt jedoch über kein berechtigtes Interesse an der begehrten
Feststellung.   Dieses   nach        § 113    Abs. 1    S. 4     VwGO     vorausgesetzte
Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller
Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten einer konkreten
Wiederholungsgefahr,           der     Rehabilitierung,         der     schwerwiegenden
Grundrechtsverletzung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten
Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss jedoch
geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 –, juris, Rn. 13).

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat der Kläger jedoch auch unter den einzig
in Betracht kommenden Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr (a)
und der schwerwiegenden Grundrechtsverletzung nicht (b).

a) Die Annahme einer Wiederholungsgefahr erfordert das Bestehen einer konkreten
bzw. hinreichend bestimmten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen oder rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt
ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 10 B 11.15 –, juris,
Rn. 6 m.w.N.). Bei Ungewissheit, ob in Zukunft noch einmal die gleichen
tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten
Verwaltungsaktes, ist eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht begründet
(BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris, Rn. 8).

Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht danach bereits deshalb nicht, da sich
sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände seit der Geltung der
streitgegenständlichen Maskenpflicht erheblich verändert haben. Bereits seit dem
1. Dezember     2020     ist     mit    Inkrafttreten     der     Dreizehnten    Corona-
Bekämpfungsverordnung            Rheinland-Pfalz        vom       27. November     2020
– 13. CoBeLVO – in den jeweils folgenden Landesverordnungen eine Maskenpflicht

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an allen Orten mit Publikumsverkehr vorgeschrieben. Die zuständige Kreis- bzw.
Stadtverwaltung entscheidet aufgrund dieser Regelung nicht mehr über die
Notwendigkeit einer Maskenpflicht, sondern hat allein die von der Maskenpflicht
betroffenen Orte zu bestimmen (vgl. § 1 Abs. 3 der 13. CoBeLVO). Die vom Kläger
geltend    gemachte   bloße     Möglichkeit,   nach    Änderung    der   jeweiligen
Landesverordnung könnte unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen
Umständen wieder eine Maskenpflicht angeordnet werden, begründet noch keine
konkrete Wiederholungsgefahr, da solche Änderungsbestrebungen nicht absehbar
sind. Die Beklagte müsste über die Anordnung einer entsprechenden Maskenpflicht
zudem aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse entscheiden, da das
aktuelle Infektionsgeschehen durch das vermehrte Aufkommen von Virusvarianten
sowie der zunehmenden Impfung der Bevölkerung nicht mehr zur Infektionslage im
November 2020 vergleichbar ist.

b) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich für den Kläger auch nicht aus einer
schweren      Verletzung      seiner    Grundrechte.     Bei      schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes
– GG – ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein
wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei
Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie
ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner
Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten
(BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; vgl. BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2017 – 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 11).

Unter diesem Gesichtspunkt scheidet ein Feststellungsinteresse des Klägers schon
deshalb aus, weil er durch die Maskenpflicht nicht schwerwiegend in seinen
Grundrechten verletzt wurde und deshalb für die begehrte und allein auf
Genugtuung gerichtete Feststellung kein Hauptsacheverfahren erforderlich ist,
zumal dem Schutz seiner Grundrechte – wie bereits in der Vergangenheit –
weiterhin im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes Rechnung getragen werden
kann (vgl. dazu BVerfG, ebd., Rn. 11 ff. m. zahlr. weiteren Nachw.; BVerwG, Urteil
vom 12. November 2020 a.a.O., Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 7
A 10158/20.OVG –, juris, Rn. 28; anders wohl noch BVerwG, Beschluss vom
10. Februar 2016 a.a.O., Rn. 8; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE

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146, 303-324, juris, Rn. 30 f.). Der mit einer Maskenpflicht verbundene Eingriff
erschöpft sich für den Kläger nämlich in einer Beschränkung seiner allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ohne mit einer besonderen Beschwer
einherzugehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. November 2020 – 6 B
11424/20.OVG –, ESOVG, Rn. 24).

II. Soweit der Kläger das Begehren formuliert hat, den Widerspruchsbescheid vom
19. Januar 2021 aufzuheben, verfolgt er erkennbar (vgl. § 88 VwGO) lediglich das
Ziel, die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung, durch die er
sich belastet sieht, aufzuheben. Gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs als
unzulässig hat er hingegen keine Einwände erhoben.

Die so verstandene Klage ist zwar isoliert gegen die Kostenentscheidung im
Widerspruchsbescheid als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft,
da der Kläger nach § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO – in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung –     durch   die   erstmals    im   Widerspruchsbescheid    enthaltene
Kostengrundentscheidung über die mit der Allgemeinverfügung ursprünglich
verbundene Beschwer hinaus beschwert            wird (vgl. W.-R. Schenke, in:
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 79 Rn. 11 a.E.).
Allerdings hat der Kläger die Klage nicht binnen der in § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO
vorgesehenen Frist, nämlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheids, erhoben. Weil der Widerspruchsbescheid dem Kläger am
21. Januar 2021 zugestellt worden und der 21. Februar 2021 ein Sonntag war,
endete die Klagefrist mit Ablauf des 22. Februar 2021 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222
Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches – BGB –). Die erst am 23. Februar 2021 bei Gericht eingegangene
Klage wurde deshalb nach Ablauf der Klagefrist erhoben.

Dem Kläger ist hinsichtlich der versäumten Frist auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er jedenfalls nicht
unverschuldet an der Einhaltung der Frist verhindert war, denn er hat die Sorgfalt
außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten
sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den
gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 2 B 18.15 –, juris, Rn. 11). Dem in *** wohnhaften

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Kläger wäre es ohne große Anstrengungen jedenfalls möglich gewesen, eine
handschriftliche Klageschrift in den Briefkasten des Gerichts fristwahrend
einzuwerfen. Zur Fristwahrung bedurfte es auch nicht der vollständigen Abschrift
der Klageschrift; vielmehr hätte ein Schriftsatz mit dem in § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO
vorgesehenen Mindestinhalt (Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des
Gegenstandes des Klagebegehrens) genügt. Da sich der Kläger nach eigenen
Angaben am Tag des Fristablaufs gegen Nachmittag am *** und damit in fußläufiger
Nähe zum erkennenden Gericht befunden hat, war es für ihn nicht unzumutbar, sich
notfalls zu Fuß zum Gericht zu begeben. Auf die von ihm behauptete
eingeschränkte Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel kommt es daher nicht an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11
ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich,
da bei der Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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                             Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige
nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation
vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier,
schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu
stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie
nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz,
schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument
einzureichen.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1.    ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2.    die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
      aufweist,

3.    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4.    das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
      Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
      Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
      auf dieser Abweichung beruht oder

5.    ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
      geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

***                                     ***                                  ***

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                                     Beschluss

       Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.334,12 € (§§ 39 Abs. 1, 52
       Abs. 1 bis 3, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m.
       Ziff. 1.1.1 und      Ziff. 1.3   des     Streitwertkatalogs für    die
       Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169) festgesetzt.

                              Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der
Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 €
übersteigt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten,
nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat
vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats
nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt
werden.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295
Trier, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

***                                       ***                                       ***
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