VERWALTUNGSGERICHT TRIER - URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
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6 K 599/21.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des *** - Kläger - gegen die Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister -Rechtsamt-, Am Augustinerhof, 54290 Trier, - Beklagte - wegen Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2021, an der teilgenommen haben *** *** *** *** ***
-2- für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die in einer mittlerweile außer Kraft getretenen Allgemeinverfügung der Beklagten enthaltene Anordnung, in bestimmten Bereichen der Trierer Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: Maske) zu tragen, rechtswidrig war. Unter Ziff. 2 ihrer Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 ordnete die Beklagte an, im öffentlichen Raum in der Fußgängerzone und in einigen angrenzenden Bereichen der Trierer Innenstadt ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder Tageszeiten eine Maske zu tragen (im Folgenden: Maskenpflicht). Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die Empfehlung der „TSK Taskforce Corona- Warn- und Aktionsplan RLP Infektionsgeschehen Trier/ Trier Saarburg“ und verwies auf einen Anstieg des Infektionsgeschehens im Gebiet der Stadt Trier. Zur Begründung seines gegen die Anordnung der Maskenpflicht erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Allgemeinverfügung sei bereits fehlerhaft bekannt gemacht worden und die Maskenpflicht beeinträchtige ihn zudem unverhältnismäßig. Antragsgemäß ordnete die Kammer mit Beschluss vom 17. November 2020 – 6 L 3437/20.TR – die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an. Mit Ablauf des 30. November 2020 trat die bis zu diesem Datum befristete Allgemeinverfügung außer Kraft. Nachdem der Kläger auf Anfrage erklärt hatte, seinen Widerspruch aufrechtzuerhalten, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021 unter Auferlegung der Kosten zurück, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er sich mit dem -3-
-3- Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung erledigt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21. Januar 2021 zugestellt. Am 23. Februar 2021, einem Dienstag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ihm sei hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er am 22. Februar 2021 unverschuldet an der Klageerhebung gehindert gewesen sei. Für den Faxversand benutze er üblicherweise und ohne Probleme ein Internetcafé, das jedoch am Nachmittag vor der Klageerhebung unerwartet geschlossen gewesen sei. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, die Klageschrift mit sämtlichen Unterlagen auszudrucken, da wegen der Corona- Schutzmaßnahmen auch keine anderen frei zugänglichen Möglichkeiten bestanden hätten. Der Einwurf einer handschriftlichen Abschrift der Klageschrift bei Gericht sei aufgrund ihres Umfangs von zehn Computerseiten am Tag des Fristablaufs und wegen eingeschränkter Busverbindungen zu seiner Wohnung in den Abendstunden nicht möglich gewesen. Sein Feststellungsinteresse folge aus der real bestehenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angeordneten Maskenpflicht. Zudem sei er durch die Widerspruchsgebühren in Höhe von *** €, gegen deren Festsetzung er ebenfalls Widerspruch eingelegt habe, wirtschaftlich massiv beschwert. In der Sache vertieft der Kläger seine bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände. Er beantragt schriftsätzlich ersichtlich, festzustellen, dass die in Ziff. 2 der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 30. Oktober 2020 getroffene Anordnung einer Maskenpflicht rechtswidrig war und die Kostenentscheidung in Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, -4-
-4- die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den Widerspruchsbescheid sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2020 – 6 B 11242/20.OVG – Bezug und macht insbesondere geltend, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist bereits unzulässig. Die erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen sind weder hinsichtlich des Feststellungsantrags (I.) noch des Anfechtungsantrags (II.) erfüllt. I. Die auf Feststellung gerichtete Klage ist zwar statthaft (1.) und auch nicht verfristet (2.). Allerdings verfügt der Kläger nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse (3.). 1. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Klage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da die von der Allgemeinverfügung (§§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG –, 35 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –) für den Kläger ausgehende Beschwer mit Ablauf ihres Geltungszeitraums vor Klageerhebung restlos weggefallen ist und sich der Verwaltungsakt damit erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 –8 C 7.10 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 97, 100 jew. m.w.N.) -5-
-5- 2. Die für die Anfechtungsklage geltende Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht von Bedeutung, da sich die Anordnung bereits während des Widerspruchsverfahrens erledigt hatte und die Klagefrist nicht einmal in Gang gesetzt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 –, BVerwGE 109, 203-211, juris, Rn. 20 ff.). 3. Der Kläger verfügt jedoch über kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO vorausgesetzte Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten einer konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsverletzung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss jedoch geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 –, juris, Rn. 13). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat der Kläger jedoch auch unter den einzig in Betracht kommenden Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr (a) und der schwerwiegenden Grundrechtsverletzung nicht (b). a) Die Annahme einer Wiederholungsgefahr erfordert das Bestehen einer konkreten bzw. hinreichend bestimmten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 10 B 11.15 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Bei Ungewissheit, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, ist eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht begründet (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris, Rn. 8). Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht danach bereits deshalb nicht, da sich sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände seit der Geltung der streitgegenständlichen Maskenpflicht erheblich verändert haben. Bereits seit dem 1. Dezember 2020 ist mit Inkrafttreten der Dreizehnten Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 27. November 2020 – 13. CoBeLVO – in den jeweils folgenden Landesverordnungen eine Maskenpflicht -6-
-6- an allen Orten mit Publikumsverkehr vorgeschrieben. Die zuständige Kreis- bzw. Stadtverwaltung entscheidet aufgrund dieser Regelung nicht mehr über die Notwendigkeit einer Maskenpflicht, sondern hat allein die von der Maskenpflicht betroffenen Orte zu bestimmen (vgl. § 1 Abs. 3 der 13. CoBeLVO). Die vom Kläger geltend gemachte bloße Möglichkeit, nach Änderung der jeweiligen Landesverordnung könnte unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen Umständen wieder eine Maskenpflicht angeordnet werden, begründet noch keine konkrete Wiederholungsgefahr, da solche Änderungsbestrebungen nicht absehbar sind. Die Beklagte müsste über die Anordnung einer entsprechenden Maskenpflicht zudem aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse entscheiden, da das aktuelle Infektionsgeschehen durch das vermehrte Aufkommen von Virusvarianten sowie der zunehmenden Impfung der Bevölkerung nicht mehr zur Infektionslage im November 2020 vergleichbar ist. b) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich für den Kläger auch nicht aus einer schweren Verletzung seiner Grundrechte. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes – GG – ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2017 – 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 11). Unter diesem Gesichtspunkt scheidet ein Feststellungsinteresse des Klägers schon deshalb aus, weil er durch die Maskenpflicht nicht schwerwiegend in seinen Grundrechten verletzt wurde und deshalb für die begehrte und allein auf Genugtuung gerichtete Feststellung kein Hauptsacheverfahren erforderlich ist, zumal dem Schutz seiner Grundrechte – wie bereits in der Vergangenheit – weiterhin im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu BVerfG, ebd., Rn. 11 ff. m. zahlr. weiteren Nachw.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 a.a.O., Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 7 A 10158/20.OVG –, juris, Rn. 28; anders wohl noch BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 a.a.O., Rn. 8; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE -7-
-7- 146, 303-324, juris, Rn. 30 f.). Der mit einer Maskenpflicht verbundene Eingriff erschöpft sich für den Kläger nämlich in einer Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ohne mit einer besonderen Beschwer einherzugehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. November 2020 – 6 B 11424/20.OVG –, ESOVG, Rn. 24). II. Soweit der Kläger das Begehren formuliert hat, den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021 aufzuheben, verfolgt er erkennbar (vgl. § 88 VwGO) lediglich das Ziel, die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung, durch die er sich belastet sieht, aufzuheben. Gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs als unzulässig hat er hingegen keine Einwände erhoben. Die so verstandene Klage ist zwar isoliert gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft, da der Kläger nach § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO – in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung – durch die erstmals im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung über die mit der Allgemeinverfügung ursprünglich verbundene Beschwer hinaus beschwert wird (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 79 Rn. 11 a.E.). Allerdings hat der Kläger die Klage nicht binnen der in § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehenen Frist, nämlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, erhoben. Weil der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 21. Januar 2021 zugestellt worden und der 21. Februar 2021 ein Sonntag war, endete die Klagefrist mit Ablauf des 22. Februar 2021 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –). Die erst am 23. Februar 2021 bei Gericht eingegangene Klage wurde deshalb nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Dem Kläger ist hinsichtlich der versäumten Frist auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er jedenfalls nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist verhindert war, denn er hat die Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 2 B 18.15 –, juris, Rn. 11). Dem in *** wohnhaften -8-
-8- Kläger wäre es ohne große Anstrengungen jedenfalls möglich gewesen, eine handschriftliche Klageschrift in den Briefkasten des Gerichts fristwahrend einzuwerfen. Zur Fristwahrung bedurfte es auch nicht der vollständigen Abschrift der Klageschrift; vielmehr hätte ein Schriftsatz mit dem in § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehenen Mindestinhalt (Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens) genügt. Da sich der Kläger nach eigenen Angaben am Tag des Fristablaufs gegen Nachmittag am *** und damit in fußläufiger Nähe zum erkennenden Gericht befunden hat, war es für ihn nicht unzumutbar, sich notfalls zu Fuß zum Gericht zu begeben. Auf die von ihm behauptete eingeschränkte Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel kommt es daher nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei der Beklagten kein Ausfallrisiko besteht. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. -9-
-9- Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. *** *** *** - 10 -
- 10 - Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.334,12 € (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 bis 3, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Ziff. 1.1.1 und Ziff. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. *** *** ***
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