ÜBUNG ZUR VORLESUNG STEUER VII / STEUERLICHES VERFAHRENSRECHT - WS 19/20 WP/STB TANJA SCHMITZ - DUISBURG

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Übung zur Vorlesung
Steuer VII / Steuerliches Verfahrensrecht

                WS 19/20

            WP/StB Tanja Schmitz
          Stefanie Zimmermann M.Sc.
Aufgabe 1
Sie haben nach dem Studium als Beratungsassistent bei einer kleineren Kanzlei
angefangen. Auf Ihrem Schreibtisch stapeln sich am Montag, den 24. Februar 2020
folgende Vorgänge:

Geben Sie im Detail (unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und
Erfolgsaussichten) an, was Sie bis zu welchem Zeitpunkt erledigen müssen. Soweit
Sie mehrere Möglichkeiten sehen, geben Sie auch die Unterschiede dieser
Möglichkeiten an und nehmen Sie eine – erkennbare – Abwägung vor.

a) Ein ESt-Bescheid 2018 v.16.1.2020 des Mandanten Bert. Sie haben den darin
enthaltenen Abwägungsfehler erst sehr spät entdeckt, da der Mandant im Urlaub
war. Die Bekanntgabe erfolgte am 20. Januar 2020, Ihr Mandant war jedoch vom 17.
Januar bis zum 18. Februar im Urlaub gewesen und hatte Ihnen den Bescheid erst
am 21. Februar 2019 übergeben.

                                           -2-
Aufgabe 1
b) Ein Schreiben des Finanzamts, in dem der Einspruch gegen den ESt-Bescheid
2018 von Caroline wegen Fristüberschreitung zurückgewiesen wird. Sie hatten den
Einspruch rechtzeitig (mit mehreren Tagen Luft) formuliert und der als sehr
zuverlässig bekannten Bürokraft für die Versendung übergeben. Durch einen eitrigen
Weisheitszahn schwer beeinträchtigt verlegte sie jedoch den Einspruch, weshalb der
Einspruch mit 5-tägiger Verspätung erst am 17. Februar 2020 zum Finanzamt ging.
Der Fehler wurde trotz bester Überwachung nicht rechtzeitig erkannt.

c) Der Einkommensteuerbescheid 2018 ihres vermögenden Mandanten
M. Brausemeier vom 14.1.2020 (= z.P.a. 14.1.2020). Herr Brausemeier hatte sich an
Neujahr kurz entschlossen mit seiner Lebensgefährtin in einen sechswöchigen
Urlaub nach Österreich zu fahren, um die Skisaison voll auskosten zu können. Da er
nach seiner Rückkehr mit den Skiutensilien beschäftigt war, kam er erst später dazu,
den Bescheid an sein Steuerbüro weiterzureichen, sodass der Brief nun am
24.02.2020 im Postfach des Beratungsassistenten liegt.

                                             -3-
Aufgabe 1
d) In Ihrer Kanzlei kam es vor kurzem zu einem Zerwürfnis zwischen einigen Partner,
die die Kanzlei dann ad-hoc verließen und auch viele Kollegen in eine neu
gegründete Steuerberatungsgesellschaft mitnahmen. Sie blieben mit dem restlichen
Team zurück und stellen fest, dass die Einspruchsfrist des Steuerbescheids Ihres
Mandanten Brunnensang abgelaufen ist. Dieser wurde zutreffend bekannt gegeben.
Sie wenden sich mit einem Einspruch und unter Verweis auf die Vielzahl der durch
den Umbruch Ihrer Kanzlei verursachten Aufgaben an das Finanzamt und bitten
darum, über den Ablauf der Einspruchsfrist hinwegzusehen. Hat Ihr Anliegen
Aussicht auf Erfolg?

                                            -4-
Aufgabe 2
Die Eheleute Albert und Bertha Claus, die zusammenveranlagt werden, wohnen in
einer gemieteten Wohnung in Duisburg-Neudorf (FA Du-Süd). Sie sind seit 2 Jahren
gemeinsame Eigentümer eines in Duisburg Duissern (FA Du-Süd) gelegenen
Mietwohngrundstücks.
Albert Claus betreibt seit 9 Jahren in gemieteten Räumen ein Blumengeschäft in
Duisburg-Ruhrort (FA Du-West). Er ist seit 12 Jahren als Kommanditist an der Pri-
melnvertriebs KG mit Sitz in Duisburg-Meiderich (FA Du-Hamborn) beteiligt.
Seine Ehefrau Bertha Claus ist als Rechtsanwältin in einer angemieteten Praxis in
Duisburg-Marxloh (FA Du-Hamborn) seit 5 Jahren freiberuflich tätig.
a) Welches Finanzamt ist für die Umsatzsteuer von Albert und Bertha Claus örtlich
   zuständig?
b) Welches Finanzamt ist für die Einkommensbesteuerung der Eheleute Claus
   örtlich  zuständig?     Welche     Feststellungsbescheide      müssen  als
   Grundlagenbescheide für die Einkommensteuerveranlagung der Eheleute Claus
   ergehen und welche Finanzämter sind hierfür örtlich zuständig?
c) Wer ist für die Gewerbesteuer des Gewerbebetriebs von Albert Claus örtlich
   zuständig?
                                           -5-
Aufgabe 3
Der Einkommensteuerbescheid für 2017 des Steuerpflichtigen Ludwig L. wurde am
10.02.2020 (Montag) von der Finanzverwaltung zur Post aufgegeben. Damit wurde
eine Einkommensteuer in Höhe von 39.000 € und ein Verspätungszuschlag von 500
€ festgesetzt. Dem Ludwig L. gegenüber wurden für 2017 26.000 € an
Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt, die Ludwig L. jeweils zum
Fälligkeitstermin gezahlt hat. Der noch zu zahlende Steuerbetrag von 13.000 €
wurde am 13.3.2020 fällig und am 16.6.2020 gezahlt.

Mit einem am 3.12.2020 bekannt gegebenen Steuerbescheid wurde die
Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die Steuer auf 43.000 €
heraufgesetzt. Der noch zu zahlende Betrag von 4.000 € wurde bei Fälligkeit gezahlt.

Welche steuerlichen Nebenleistungen hat Ludwig L. zu zahlen?

                                            -6-
Aufgabe 4
Die Steuerpflichtige S erhält am 28.09.2018 (Freitag) einen am 26.09.2018 mit
einfachem Brief abgesandten Einkommensteuerbescheid 2016. Die festgesetzte
Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2016 beträgt 16.418 €. An
Vorauszahlungen sind insgesamt 24.000 € festgesetzt worden, diese waren an den
vier Vorauszahlungszeitpunkten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG fällig. Bis auf die
vierte Vorauszahlung wurden die Vorauszahlungen pünktlich zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten gezahlt. Die vierte Vorauszahlung ist bisher nicht gezahlt
worden. Die Einkommensteuererstattung beträgt 1.582 €.

Nachdem der Einblick in ihre wirtschaftliche Situation Ende 2018 möglich war,
beantragt S am 3.12.2018 den Verlustrücktrag für den im Jahr 2017 erwirtschafteten
Verlust. Mit einem am 29.3.2019 bekannt gegebenen Steuerbescheid wird die
Steuerfestsetzung nach § 10d Abs. 1 EStG geändert. Die zusätzliche
Einkommensteuererstattung beträgt 3.000 €.

Wie hoch sind die Nachforderungszinsen auf die Erstattungsbeträge?

                                            -7-
Aufgabe 5
Der hochbetagte steuerpflichtige Unternehmer Ulrich Uhu erhält am 10.11.2017
einen Steuerbescheid für das Jahr 2016, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
ergangen ist. Da er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr so
geschäftstüchtig ist wie früher, hat er im Jahr 2016 Verluste erwirtschaftet, die er
zurückgetragen hat. Sein Enkel, der sich in Sachen Steuern auskennt, rät ihm, sein
Wahlrecht zur Verlustverrechnung zu ändern. Deswegen setzt er im Dezember 2019
einen Brief für das Finanzamt auf, in dem er um die Änderung des Steuerbescheids
bittet und den er am nächsten Tag zur Post bringen möchte.

Fragen:

a) In der Nacht erleidet Ulrich einen Herzinfarkt, von dem er sich nur langsam wieder
erholt. Als er im April 2020 wieder genesen ist, muss Uhu feststellen, dass das
Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung am 02.01.2020 ohne steuerliche
Außenprüfung aufgehoben hat. Kann er noch etwas tun?

                                             -8-
Aufgabe 5
b) Die Einkommensteuerabschlusszahlung 2018 in Höhe von 5.025 € von Ulrich Uhu
wird am 08.04.2020 fällig. Da er wegen seines Krankenhausaufenthalts noch etwas
durcheinander ist, vergisst er zu zahlen. Im Sommer wird er von seinem Enkel an die
Zahlung erinnert, sodass er die Zahlung am 11.06.2020 tätigt. Womit muss Ulrich
rechnen?

                                            -9-
Aufgabe 6
Die Einkommensteuererklärung 2013 des ledigen Steuerpflichtigen S ging im Jahr
2015 beim zuständigen Finanzamt ein. S ist freiberuflich tätiger Rechtsanwalt und
ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG. Für 2013 wurde eine Steuer in Höhe von 50.000 € unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festgesetzt.

Auf Grund einer ordnungsgemäßen Prüfungsanordnung wurde im Dezember 2019
bei dem Steuerpflichtigen S für die Jahre 2013 bis 2015 eine Außenprüfung
durchgeführt. Die Außenprüfung führte zu keiner Änderung der
Besteuerungsgrundlagen. Dies wurde dem Steuerpflichtigen am 15.01.2020
schriftlich mitgeteilt. Am gleichen Tag wurde ihm die Aufhebung des Vorbehalts der
Nachprüfung bekannt gegeben.

Am 03.03.2020 findet die neue Freundin des S, die kompetente Fachanwältin für
Steuerrecht K, beim Aufräumen den Steuerbescheid für das Jahr 2013. Sie entdeckt
einen Fehler zuungunsten des Steuerpflichtigen S. Sie teilt dem S mit, dass es sich
bei diesem Fehler unstrittig um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO
handelt, welche eine Änderung unabhängig von einem Einspruch ermöglicht. Jedoch
wäre es für eine Änderung des Steuerbescheides jetzt zu spät.
Wie beurteilen Sie die Rechtslage?
                                            - 10 -
Aufgabe 7
Albert übernimmt neben zwei anderen Geschäftsführern die Geschäfte der X-GmbH
und ist für die Abgabe der KSt- und GewSt-Erklärung der X-GmbH zuständig. Die
beiden Steuererklärungen gehen im Dezember 2015 beim zuständigen Finanzamt
ein. Die KSt und die GewSt werden anschließend unter Vorbehalt der Nachprüfung
festgesetzt. Aufgrund einer ordnungsgemäßen Prüfungsanordnung wird im
Dezember 2019 bei der X-GmbH für die Jahre 2014 bis 2016 mit einer Außenprüfung
begonnen. Im Rahmen dieser Außenprüfung wird im Januar 2020 eine verdeckte
Gewinnausschüttung an Albert, der auch Gesellschafter der X-GmbH ist, aus dem
Jahr 2014 aufgrund seines unangemessen hohen Gehalts zutreffend aufgedeckt.

a) Ist eine Korrektur des Steuerbescheides für KSt und GewSt der X-GmbH durch
die Finanzverwaltung aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung im Januar 2020
möglich? Begründen Sie bitte Ihre Antwort unter Angabe entsprechender
Vorschriften!

                                         - 11 -
Aufgabe 7
b) Ist eine Korrektur des ESt-Bescheides von Albert aufgrund der verdeckten
Gewinnausschüttung im Januar 2020 möglich? Berücksichtigen Sie zusätzlich, dass
Albert seine ESt-Erklärung am 30. September 2015 abgegeben hat. Begründen Sie
Ihre Antwort unter Angabe entsprechender Vorschriften!

                                         - 12 -
Aufgabe 7
Ergänzung zum vorangegangenen Sachverhalt:

Die Außenprüfung wird am 13.2.2020 beendet. Der Änderungsbescheid nach der
Außenprüfung v. 25.2.2020, in dem auch der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben
wurde, geht bei der X-GmbH am 27.2.2020 ein. Gegen diesen Änderungsbescheid
legt Albert form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragt diesen wegen weiterer
geltend gemachter Betriebsausgaben zu ändern.

a) Wann läuft die Festsetzungsfrist für den Änderungsbescheid ab?
b) Wann liefe die Festsetzungsfrist ab, wenn das Finanzamt keinen
   Änderungsbescheid erlässt?
c) Welche Konsequenzen hat es, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der
   Nachprüfung im Änderungsbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben hätte?

                                            - 13 -
Aufgabe 8
Prüfen Sie in den folgenden Fällen, welche gesetzliche Vorschrift eine Korrektur des be-
standskräftigen Steuerbescheides zulässt.

a) A gibt irrtümlich Pachteinnahmen als Einnahmen gemäß § 21 EStG an, obwohl
   diese Einnahmen bereits in dem Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einkünfte
   gemäß § 15 EStG enthalten sind. Dieser Fehler geht in den entsprechenden ESt-
   Bescheid ein.
b) B ist an einer OHG beteiligt. Der Gewinnfeststellungsbescheid der OHG liegt
   nicht vor. Das Finanzamt führt seine Einkommensteuerveranlagung durch und
   schätzt seinen Gewinnanteil auf 20.000 €. Später wird der
   Gewinnfeststellungsbescheid erlassen, Gewinnanteil des B: 30.000 €.
c) Sonderausgaben des C sind in 2018 nicht berücksichtigt worden, weil das
   Finanzamt der Auffassung war, diese seien erst in 2019 zu erfassen
   (Zahlungsprinzip). Obwohl C dies mitgeteilt wurde, stellte sich später heraus,
   dass eine Erfassung in 2018 richtig gewesen wäre. Daher werden die
   Sonderausgaben auch in 2019 nicht erfasst.
d) Bei einer Außenprüfung wird festgestellt, dass D Aufwendungen für mittägliche
   Fahrten zu seiner Wohnung als Betriebsausgaben abgesetzt hat.

                                             - 14 -
Aufgabe 8
e) E hat noch nicht bezahlte Werbungskosten im Jahr 18 aufgrund der vorliegenden
   Rechnung angesetzt. Im Jahr 19 macht er diesen Betrag aufgrund des
   Zahlungsvorgangs erneut geltend.
f) Nach langem Rechtsstreit über den Einkommensteuerbescheid 18 wird
   festgestellt, dass eine bestimmte Einnahme nicht in 18, sondern in 19 zu
   erfassen war.
g) Der Einzelhandelskaufmann S hat den im Jahr 2017 erwirtschafteten Verlust
   zurückgetragen. Am Ende des Jahres 2018 stellt S jedoch fest, dass er seinen
   Verlust nicht optimal genutzt hat. Er möchte die Verlustverrechnung ändern und
   einen Verlustvortrag durchführen.

                                          - 15 -
Aufgabe 9
Sie haben nach dem Studium als Beratungsassistent bei einer kleineren Kanzlei
angefangen. Auf Ihrem Schreibtisch stapeln sich am Montag, den 24. Februar 2020
folgende Vorgänge:

Geben Sie im Detail (unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und
Erfolgsaussichten) an, was Sie bis zu welchem Zeitpunkt erledigen müssen. Soweit
Sie mehrere Möglichkeiten sehen, geben Sie auch die Unterschiede dieser
Möglichkeiten an und nehmen Sie eine – erkennbare – Abwägung vor.

Der ESt-Bescheid 2018 Ihres Mandanten Albert, den Sie am Freitag überprüft hatten
und einen Fehler zu Lasten von Albert (deutlich erkennbarer Rechenfehler mit einer
Auswirkung von 400 €) und einen zu Gunsten von Albert (Falsche Auslegung einer
Gesetzesbestimmung mit einer Auswirkung von 256 €) erkannt haben. Die ESt-
Erklärung 2018 wurde fristgemäß in 2019 eingereicht. Der ESt-Bescheid war durch
das Finanzamt am 7. Februar zur Post gegeben worden, jedoch erst am 13. Februar
durch den Postboten persönlich übergeben worden.

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Aufgabe 10
Der Steuerpflichtige Christoph Beck mit Wohnsitz in Starnberg ist als Kommanditist
an der Schmidt Warenhandels KG in Bielefeld beteiligt. Außerdem übt er in sehr
geringem Umfang eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in München aus.
Am 3. Juni 2019 erhielt der Steuerpflichtige Christoph Beck den
Feststellungsbescheid der KG vom 31. Mai 2019 für 2018. Irrtümlicherweise hat die
Finanzbehörde die von Beck geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben in Höhe
von 10.000,-- € nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige bemerkte den Irrtum sofort,
blieb aber untätig. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bescheides
konnte man im Übrigen nicht lesen, weil der Drucker des Finanzamtes sie vollständig
„verschmiert“ hatte.
Am 30. April 2020 wird der Einkommensteuerbescheid des Beck vom zuständigen
Finanzamt zur Post gegeben. Neben zu hohen gewerblichen Einkünften (aufgrund
des Fehlers im Feststellungsbescheid) entdeckt der Steuerpflichtige am 2. Mai 2020
einen weiteren Fehler: seine nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen
wurden nicht berücksichtigt. Er fährt jedoch erst einmal in den Urlaub. Anschließend
reagiert er auf den Einkommensteuerbescheid und reicht bei der zuständigen
Finanzbehörde Einspruch gegen sämtliche Fehler ein. Der Einspruch ist dort am
3. Juni 2020 eingegangen.
Hat der Einspruch Aussicht auf Erfolg?

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Aufgabe 11
Dem Fabrikanten Claus C. wurde am 12.5.2020 vom zuständigen Finanzamt der
ESt-Bescheid für das Jahr 2019 bekannt gegeben. Claus C. ist mit der festgesetzten
ESt-Schuld nicht einverstanden. Außerdem vermisst er eine Entscheidung über den
von ihm bereits Anfang 2019 beantragten Erlass seiner Einkommensteuerschuld
2018. Deshalb ruft er am 15.05.2020 beim zuständigen Finanzamt an und legt
fernmündlich Einsprüche ein.

Der Finanzbeamte Horst H. weist Claus C. darauf hin, dass diese Form der
Anfechtung unzulässig sei. Deshalb bittet Claus C. den Beamten, dieser möge doch
seine Einsprüche protokollieren, als sein Vertreter, ihm werde hiermit eine Vollmacht
erteilt. Da Horst H. den Claus C. noch aus den Studienzeiten gut kennt, protokolliert
er seine Einsprüche.

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Aufgabe 11
Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater kommen dem Claus C. rechtliche
Zweifel an der Zulässigkeit der Einsprüche. Sicherheitshalber sendet er am
09.6.2020 ein Schreiben an das zuständige Finanzamt: „Bezug nehmend auf mein
Telefonat vom 15.5.2020 mit Horst H. bestätige ich meinen Widerspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid 2019.“ Das versehentlich von Claus C. nicht
unterschriebene Schriftstück geht am 10.6.2020 im Finanzamt ein. Eine Woche
später fällt ihm jedoch ein, dass er in seiner schriftlichen Bestätigung die vermisste
Entscheidung über den Erlass seiner Steuerschuld aus dem Jahr 2018 nicht erwähnt
hat. Das diesbezüglich verfasste und unterschriebene Schreiben geht am 22.6.2020
im Finanzamt ein.

Hat Claus C. form- und fristgerecht Einsprüche eingelegt?

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