VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 50 ABS. 1 SATZ 3 VVB) DRUCKSACHE 18/2705 - ABGEORDNETENHAUS BERLIN

Die Seite wird erstellt Simon Beck
 
WEITER LESEN
Drucksache 18/2705
                                                                         20.05.2020
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 3 VvB)

Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/2705
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
Senatskanzlei – I C 3
Tel.: 9026–2545

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

über Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
     (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)

Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 der
Verfassung von Berlin über den beabsichtigten Abschluss eines Ersten
Medienänderungsstaatsvertrages (im Folgenden: 1. Medienänderungsstaatsvertrag)
und übersendet anbei den Entwurf des Änderungsstaatsvertrages (Stand: 26. Februar
2020). Redaktionelle Änderungen sind noch möglich. Die Begründung liegt noch nicht
vor.

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 12. März 2020
dem Entwurf eines 1. Medienänderungsstaatsvertrages zugestimmt und in Aussicht
genommen, den Staatsvertrag nach den notwendigen Vorunterrichtungen der
Landesparlamente bis zu ihrer Konferenz am 17. Juni 2020 zu unterzeichnen.

Inhalt des 1. Medienänderungsstaatsvertrages ist zum einen die Umsetzung der von
der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in
ihrem 22. KEF-Bericht ausgesprochenen Empfehlung für eine Erhöhung des
Rundfunkbeitrags in der nächsten Beitragsperiode (Zeitraum 2021 bis 2024). Ab dem
1. Januar 2021 soll der monatliche Rundfunkbeitrag um 86 Cent von derzeit 17,50
EUR auf dann 18,36 EUR angehoben werden. Von dieser Beitragserhöhung entfallen
47 Cent auf die ARD, 33 Cent auf das ZDF und 4 Cent auf das Deutschlandradio; 2
Cent der Erhöhung entfallen auf den Anteil der Landesmedienanstalten. Entsprechend
der Finanzbedarfsfeststellung der KEF wird damit eine leichte Anpassung der
Verteilung des Beitragsaufkommens zwischen den Rundfunkanstalten vorgenommen.
-2-
Zum anderen wird eine Änderung des zugunsten von Radio Bremen und des
Saarländischen Rundfunks bestehenden ARD-Finanzausgleichs durch eine
schrittweise Anhebung der Finanzausgleichsmasse von derzeit 1,6 % über 1,7 % (ab
2021) auf 1,8 % (ab 2023) des ARD-Nettobeitragsaufkommens angestrebt.

Die Erhöhung des Rundfunkbeitrags, die Veränderung der Beitragsverteilung auf die
Rundfunkanstalten sowie die Anhebung der für den ARD-Finanzausgleich zur
Verfügung stehenden Ausgleichsmasse sind jeweils durch Änderungen des geltenden
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages umzusetzen.

Die KEF hat in ihrem 22. Bericht für 2021 bis 2024 einen Aufwand in Höhe von
insgesamt 38,7 Mrd. EUR anerkannt. Das ist ein Anstieg gegenüber 2017 bis 2020 in
Höhe von 1,8 Mrd. EUR und entspricht einem Zuwachs von 4,8 % bzw. 1,2 % p.a.
Diese zusätzlichen Mittel ermöglichen den Rundfunkanstalten, Preis- und
Kostensteigerungen zu kompensieren, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Bei
sämtlichen Änderungen liegt der Fokus auf einem möglichst stabilen Rundfunkbeitrag.
Zugleich ist es aber auch notwendig und verfassungsrechtlich vorgegeben, dass ein
zukunfts-, leistungs- und wettbewerbsfähiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk sowie
dessen bedarfsgerechte Finanzierung gewährleistet wird, um Meinungsfreiheit und
-vielfalt sicherzustellen. Es geht darum, den mit der Digitalisierung verbundenen
technischen und wirtschaftlichen Veränderungen sowie dem geänderten
Mediennutzungsverhalten gerecht zu werden. Zudem sollen insbesondere die
Belange der kleineren Rundfunkanstalten gewahrt werden.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) ist von der Anpassung des ARD-
Finanzausgleichs betroffen. Der rbb wird sich an der stufenweisen Erhöhung der
Finanzausgleichsmasse anteilsmäßig mit 1,47 % beteiligen, was etwa 200 TEUR p.a.
entspricht. Diese Erhöhung der jährlichen Zahlungsverpflichtung wird u.a. durch die
Beibehaltung des Sportrechteetats und durch die Finanzierung eines jährlichen Tatorts
aus dem Degeto-Etat kompensiert, was zu einer Liquiditätsentlastung des rbb beiträgt.

Die allgemeine Erhöhung des Rundfunkbeitrags wird sich zulasten aller
Beitragsverpflichteten im privaten und nicht privaten Bereich auswirken. Im privaten
Bereich gehen die Rundfunkanstalten bundesweit von einem weitgehend konstant
bleibenden Bestand an Wohnungen aus, wobei die KEF eine Quote für befreite und
ermäßigte Wohnungen von durchschnittlich ca. 9 % erwartet. Zugleich rechnet die KEF
aufgrund neuer Mobilitätskonzepte mit einem Anstieg der Zahl der Kraftfahrzeuge, für
die eine auf ein Drittel reduzierte Beitragspflicht besteht. Ebenso wird im Bereich der
öffentlichen Hand – mithin auch bei den rundfunkbeitragsverpflichteten Einrichtungen
des Landes Berlin – die Beitragslast zunehmen, jedoch nicht in einem signifikanten
Umfang. Die sich aus der Einführung des regelmäßigen (beginnend ab 2022 alle vier
Jahre stattfindenden) Meldedatenabgleiches resultierenden finanziellen Auswirkungen
werden durch die KEF im Rahmen ihrer laufenden Berichte geprüft werden.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung ergeben sich nicht.
-3-

Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg – namentlich
hinsichtlich des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen
Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (sog. rbb-Staatsvertrag) sowie
des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien (sog. Medienstaatsvertrag BE-BB) – sind nicht ersichtlich.

Berlin, den 19. Mai 2020

                              Der Senat von Berlin

Michael Müller
Regierender Bürgermeister
-4-

     Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
                      (1. Medienänderungsstaatsvertrag)

                              [Stand: 26.02.2020]

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:
-5-

                                            Artikel 1
               Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996,
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrags zur Modernisierung der
Medienordnung in Deutschland [Datum der Unterzeichnungen eintragen], wird wie
folgt geändert:

1.   In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18,361“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „71,7068“ durch die Angabe „70,9842 2 “, die
         Angabe „25,3792“ durch die Angabe „26,0342“ und die Angabe „2,9140“ durch
         die Angabe „2,9816“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „180,84“ durch die Angabe „195,77 3 “
        ersetzt.

3.   § 14 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Angabe „1,6“ durch die Angabe „1,74“ ersetzt.

     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse 1,8
         vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens.“

                                       Artikel 2
                    Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort
vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember
2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

1 Dazu KEF-Empfehlung Rz. 610 (S. 332).
2 Zum Verteilungsschlüssel vgl. KEF-Empfehlung Rz. 612 und Tab. 211 (S. 332).
3 Dazu KEF-Empfehlung Rz. 603 (S. 326).
4 Umsetzung der Einigung der ARD zum ARD Finanzausgleich.
-6-

(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt
den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4)    Die      Länder     werden        ermächtigt,     den       Wortlaut        des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit
neuem Datum bekannt zu machen.
Sie können auch lesen