SB 159 SGB IX Fachliche Weisungen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX Mehrfachanrechnung - Bundesagentur für Arbeit
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Gültig ab: 01.01.2019 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX § 159 SGB IX Mehrfachanrechnung
Gültig ab: 01.01.2019 Gültigkeit bis: fortlaufend Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2018 Wesentliche inhaltliche Änderung ist: Bei Nr. 2 (2) Ergänzung der persönlichen Voraussetzungen.
Gültig ab: 01.01.2019 Gültigkeit bis: fortlaufend Gesetzestext § 159 SGB IX Mehrfachanrechnung (1) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulas- sen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2. (2) 1Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeits- plätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchge- führt wird. 3Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. 4Bei Über- nahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen an- deren Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen wor- den sind, gelten fort.
Gültig ab: 01.01.2019 Gültigkeit bis: fortlaufend Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Einordnung .......................................................................................... 1 2. Mehrfachanrechnung nach § 159 Abs. 1 SGB IX ................................................. 1 3. Mehrfachanrechnung nach § 159 Abs. 2 SGB IX ................................................. 3
Gültig ab: 01.01.2019 Gültigkeit bis: fortlaufend 1. Rechtliche Einordnung § 159 SGB IX definiert als Sonderregelung zum § 158 SGB IX Vo- raussetzungen, unter denen eine Mehrfachanrechnung erfolgen kann. Entsprechend können besondere Schwierigkeiten bei der Er- langung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf zwei oder drei Pflichtplätze anrechnen darf. Dies gilt insbesondere für die in § 155 Abs. 1 SGB IX genannten Gruppen von schwerbehinderten Menschen. Die Entscheidung über eine Mehrfachanrechnung obliegt im Ermessen der BA. 2. Mehrfachanrechnung nach § 159 Abs. 1 SGB IX (1) Dem Zweck der Vorschrift entsprechend kann nur anhand eines vorhandenen bzw. konkret in Aussicht stehenden Beschäftigungsver- hältnisses über die Mehrfachanrechnung entschieden werden. (2) Die Mehrfachanrechnung kommt in Betracht für schwerbehin- Persönliche Voraus- derte und gleichgestellte Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsle- setzungen ben aus in ihrer Person liegenden Gründen besonders (mehr, als bei schwerbehinderten Menschen im Normalfall üblich) erschwert ist. Dabei ist sowohl auf behinderungsbedingte als auch sonst in der Per- son liegende Gegebenheiten abzustellen. Die Mehrfachanrechnung kommt deshalb insbesondere für schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 155 Abs. 1 SGB IX in Betracht, ebenso aber für schwerbehinderte Menschen mit sonstigen ihre Teilhabe am Arbeitsleben besonders beeinträchtigenden persönlichen Gegebenheiten. Die Mehrfachan- rechnung erfolgt unabhängig vom Alter der Beschäftigten. (3) Antragsteller ist der Arbeitgeber. Er hat grundsätzlich den Nach- Antragsteller weis für das Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen. (4) Die Bearbeitung und Entscheidung obliegt dem zuständigen Ope- rativen Service Team SB-AV, der auch für die Bearbeitung der An- zeige des Arbeitgebers zuständig ist. (5) Arbeitgeber, die eine Mehrfachanrechnung begehren, da das Be- Verfahren nach schäftigungsverhältnis aufgrund in der Person des beschäftigten § 167 SGB IX schwerbehinderten Menschen liegenden Gründen gefährdet ist, sind zunächst auf ihre Verpflichtung nach § 167 SGB IX (u. a. Verpflich- tung zur Einschaltung des Integrationsamtes) anzusprechen. Dem- entsprechend wird eine Mehrfachanrechnung in solchen Fällen dann erfolgen, wenn durch sie in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und dem Integrationsamt das Beschäftigungsverhältnis erhalten werden kann. BA Zentrale, GR3 Seite 1 von 7 Stand: 20.12.2018
Gültig ab: 01.01.2019 Gültigkeit bis: fortlaufend (6) Die Initiative für eine Mehrfachanrechnung kann allerdings auch Vermittlungshilfe von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, dem schwerbehin- derten Menschen oder einem Dritten (z. B. Integrationsamt) ausge- hen. Eigene rechtliche Interessen des schwerbehinderten Menschen wer- den durch die Mehrfachanrechnung nicht berührt. Er ist somit nicht Beteiligter nach § 12 SGB X. Wird die Mehrfachanrechnung von einer Vermittlungs-/Beratungs- fachkraft angeboten, genügt als Entscheidungsgrundlage die Stel- lungnahme der Vermittlungs-/Beratungsfachkraft. Eine gesonderte Erklärung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (7) Bei Bedarf können zur Abklärung der Voraussetzungen die Fach- Einschaltung der dienste der BA eingeschaltet werden. Fachdienste (8) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Mehrfachanrechnung nicht auf Dauer gegeben sein werden, ist sie (zunächst) zeitlich zu befristen. (9) Der Antrag auf Mehrfachanrechnung ist schriftlich zu bescheiden. (10) Für die Dokumentation und Abbildung der Bearbeitungsvor- Dokumentation gänge sind die entsprechenden Funktionen im IT-Fachverfahren Ver- BIS zu nutzen. Näheres regelt die VerBIS-Arbeitshilfe Reha/SB. (11) Die Mehrfachanrechnung zur Erhaltung eines Beschäftigungs- Wirkung verhältnisses wird in der Regel ab dem Monat wirksam, in dem sie der Arbeitgeber beantragt. Die Mehrfachanrechnung zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses wird mit dem Beginn des Be- schäftigungsverhältnisses wirksam. Mit der Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses wird die Mehrfachanrechnung gegen- standslos. (12) Für Widersprüche zur Mehrfachanrechnung ist der Wider- Zuständigkeit für spruchsausschuss der BA zuständig (§ 201 Abs. 2 SGB IX). Die Wi- Widersprüche derspruchsauschüsse der BA sind bei den Regionaldirektionen ein- gerichtet (siehe Fachliche Weisungen zu § 203 SGB IX). (13) Bei Wegfall einer die Mehrfachanrechnung tragenden Voraus- Widerruf setzungen nach § 2 Abs. 2 oder 3 SGB IX i. V. m. § 159 SGB IX ist nach § 199 SGB IX der Widerruf zulässig. Dementsprechend ist in solchen Fällen die Mehrfachanrechnung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf wird in Anwendung von § 199 SGB IX am Ende des dritten Kalendermo- nats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam. BA Zentrale, GR3 Seite 2 von 7 Stand: 20.12.2018
Gültig ab: 01.01.2019 Gültigkeit bis: fortlaufend 3. Mehrfachanrechnung nach § 159 Abs. 2 SGB IX (1) Die Mehrfachanrechnung erfolgt als Doppeltanrechnung kraft Ge- setzes. Es bedarf weder eines Antrages noch einer förmlichen/ schriftlichen Anerkennung durch die Bundesagentur für Arbeit. (2) § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB IX definiert die Doppelanrechnung für schwerbehinderte Menschen, die beruflich ausgebildet werden. Nä- heres zu Stellen von Auszubildenden enthalten die Fachlichen Wei- sungen zu § 157 SGB IX. (3) Gem. § 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX werden Menschen mit Behin- Verzahnte derungen, gleichgestellte und schwerbehinderte Menschen, die an Ausbildung einer beruflichen Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Re- habilitation i. S. d. § 51 SGB IX teilnehmen und einzelne Teile dieser Ausbildung in Betrieben und Dienststellen absolvieren (verzahnte Ausbildung), während dem betrieblichen Teil der Ausbildung doppelt auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Die Mehrfachanrechnung gilt al- tersunabhängig. Der Arbeitgeber hat seiner Anzeige eine Bescheini- gung der Einrichtung der Beruflichen Rehabilitation (siehe Erläute- rungen zum Anzeigeverfahren) beizufügen. (4) Rechts- und Studienreferendare, die einen Rechtsanspruch auf Keine Mehrfachan- Einstellung haben, können nicht nach § 159 Abs. 2 SGB IX auf mehr rechnung für Rechts- als einen Pflichtplatz angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn und Studienreferen- sie als Beamtenanwärter eingestellt sind. dare (5) Gem. § 159 Abs. 2 Satz 3 SGB IX kann eine Anrechnung auf 3 3-fach Anrechnung Pflichtarbeitsplätze durch die BA erfolgen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behin- derung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Für das Verfahren gel- ten die Regelungen analog Nr. 2. (6) Zur Förderung der Bereitschaft von Arbeitgebern, schwerbehin- Doppelanrechnung derte Menschen nach Abschluss ihrer Ausbildung in ein Beschäfti- bei Übernahme nach gungsverhältnis zu übernehmen, erfolgt gem. § 159 Abs. 2 Satz 4 Ausbildung SGB IX im ersten Jahr nach Übernahme in eine Beschäftigung wei- terhin eine Doppelanrechnung. BA Zentrale, GR3 Seite 3 von 7 Stand: 20.12.2018
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